OffeneUrteileSuche
Gerichtsbescheid

6z K 4229/12

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGE:2012:1213.6Z.K4229.12.00
47mal zitiert
5Zitate
5Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

52 Entscheidungen · 5 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Gerichtsbescheid ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Gerichtsbescheides vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Gerichtsbescheid ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Gerichtsbescheides vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Die am 5. Februar 1889 geborene Klägerin erwarb am 15. Juni 2012 am Regionalen Berufsbildungszentrum Soziales, Ernährung und Bau in L. ihre Hochschulzugangsberechtigung mit der Durchschnittsnote 3,1. Mit Zulassungsantrag vom 26. Juni 2012 bewarb sie sich bei der Beklagten um einen Studienplatz im Studiengang Pharmazie für das Wintersemester 2012/2013. Sie bewarb sich in der Wartezeitquote sowie im Auswahlverfahren der Hochschulen an den Universitäten L. und I. . Härtefall- oder sonstige Sonderanträge stellte sie nicht. Mit Bescheid vom 14. August 2012 lehnte die Beklagte den Zulassungsantrag der Klägerin mit der Begründung ab, sie habe mit einer Wartezeit von keinem Semester die in der Wartezeitquote bestehende Auswahlgrenze von zwei Halbjahren nicht erreicht. Die Klägerin hat am 14. September 2012 Klage erhoben. Zur Begründung führt sie aus: Die Ablehnung des Studienplatzes stelle eine außergewöhnliche Härte für sie dar. Aus familiären Gründen sei sie an die angegebenen Studienorte gebunden. Sie müsse ihre kranke Mutter pflegen, die sich nicht selbstständig versorgen könne. Ein Studium an einem anderen Studienort sei unzumutbar. Es stelle ein verfassungsmäßiges Recht eines jeden Studienbewerbers dar, zu einem Hochschulstudium an einem Ort seiner Wahl zugelassen zu werden. Die Klägerin beantragt sinngemäß, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 14. August 2012 zu verpflichten, ihr einen Studienplatz im Studiengang Pharmazie zum Wintersemester 2012/2013 zuzuweisen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die von der Beklagten in Ablichtung übersandten Bewerbungsunterlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Kammer entscheidet über die Klage gemäß § 84 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid, weil sie der Auffassung ist, dass die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten sind dazu gehört worden. Die Verpflichtungsklage ist unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Zuteilung des beantragten Studienplatzes im Studiengang Pharmazie nach den für das Wintersemester 2012/2013 maßgeblichen Regeln und tatsächlichen Verhältnissen, so dass sich der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 14. August 2012 als rechtmäßig erweist und die Klägerin nicht in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Studienplätze im Studiengang Pharmazie werden gemäß § 1 Satz 2 der Verordnung über die zentrale Vergabe von Studienplätzen - VergabeVO - in Verbindung mit ihrer Anlage 1 in einem zentralen Vergabeverfahren nach Maßgabe der §§ 6 ff. VergabeVO vergeben. Die Klägerin erfüllt ohne Wartezeit nicht die für sie maßgeblichen Auswahlgrenzen. Für eine Auswahl in der Wartezeitquote (§ 14 VergabeVO) waren zum Wintersemester 2012/2013 mindestens zwei Halbjahre erforderlich. Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf Auswahl nach Härtegesichtspunkten (§ 15 VergabeVO). Der von der Klägerin erstmals im verwaltungsgerichtlichen Verfahren geltend gemachte Umstand ihre kranke und pflegebedürftige Mutter versorgen zu müssen, kann - unabhängig davon, ob dieser Umstand überhaupt geeignet wäre einen Härtefall zu begründen, woran die Kammer jedenfalls Zweifel hat - nicht mehr berücksichtigt werden. Denn die für die Auswahl- und Verteilungsverfahren maßgeblichen Daten müssen für das Wintersemester bis spätestens zum 15. Juli (bzw. 31. Juli nachgereicht) vorliegen, wenn die Hochschulzugangsberechtigung nach dem 16. Januar erworben wurde, § 3 Abs. 7 VergabeVO. Bei den Fristen des § 3 VergabeVO handelt es sich um materiell-rechtliche Ausschlussfristen, bei denen Fristverlängerung oder Wiedereinsetzung in den vorigen Stand grundsätzlich nicht in Betracht kommen. Nach ständiger Rechtsprechung ist die Bestimmung dieser Ausschlussfristen sachgerecht und notwendig und unterliegt keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Vgl. Bahro/Berlin, a.a.O., Rdnr. 1 zu § 3 VergabeVO m.w. Nachw.; OVG NRW, Beschlüsse vom 12. September 2011 - 13 A 1090/11 -, 7. Dezember 2010 - 13 B 1481/10 - und 11. Februar 2000 - 13 B 203/00 -. Diese Rechtsprechung ist auch vom Bundesverwaltungsgericht und vom Bundesverfassungsgericht noch nie beanstandet worden. Die Ausschlussfristen sind sowohl notwendig als auch sachgerecht. Sie haben nichts damit zu tun, ob eine nachträgliche Einarbeitung für die Beklagte noch zumutbar ist. Vielmehr ist es so, dass das von ihr durchzuführende Auswahl- und Verteilungsverfahren erst dann in Gang gesetzt werden kann, wenn sämtliche für die Auswahl und die Verteilung erheblichen Daten aller Bewerber feststehen. Eine Auswahl und - daran anschließend - die Verteilung an die Studienorte ist nur möglich, wenn für jeden Bewerber die maßgeblichen Kriterien feststehen, da sich bei dem einheitlichen Vergabeverfahren jede Entscheidung zugunsten eines Studienbewerbers zum Nachteil eines anderen Studienbewerbers auswirkt. Zwischen den Bewerbern muss eine Rangfolge hergestellt werden. Wären noch nach Ablauf der Ausschlussfrist vorgelegte Atteste und Bescheide zu berücksichtigen, würde das zu ständigen Verschiebungen in der Rangfolge führen, was der Beklagten die - rechtzeitige - Zuteilung der Studienplätze unmöglich machen würde. Der von der Klägerin geltend gemachte Umstand ihre Mutter pflegen zu müssen, hätte, wenn überhaupt, in Rahmen eines Antrages auf bevorzugte Berücksichtigung des ersten Studienortwunsches berücksichtigt werden können. Über einen - von der Klägerin im Bewerbungsverfahren nicht gestellten Antrag - auf bevorzugte Berücksichtigung des ersten Studienortwunsches braucht vor dem Hintergrund, dass der Klägerin aufgrund ihrer Auswahlkriterien kein Studienplatz zugewiesen werden konnte, jedoch nicht entschieden zu werden. In diesem Zusammenhang sei angemerkt, dass durch das von der Klägerin geltend gemachte, aus Art. 12 GG i.V.m. Art. 3 GG und dem Sozialstaatsprinzip abgeleitete Teilhaberecht die Möglichkeit an einem bestimmten Studienort zu studieren nicht unentziehbar geschützt wird. Dem besonderen Bedürfnis, gerade an einem bestimmten Ort studieren zu können, hat die VergabeVO dadurch Rechnung getragen, dass ein Sonderantrag auf bevorzugte Berücksichtigung des ersten Studienortwunsches gestellt werden kann, § 21 Abs. 3 VergabeVO. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 11. Juni 2012 - 13 B 557/12 -, juris; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 18. Oktober 2012 - 6 L 1129/12 -, n.v. Ein solcher Antrag greift jedoch stets erst dann Platz, wenn überhaupt ein Studienplatz zugewiesen werden kann, was bei der Klägerin aufgrund der maßgeblichen Auswahlkriterien nicht der Fall ist. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.