OffeneUrteileSuche
Beschluss

13 ME 213/17

NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom

63mal zitiert
3Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

50 Entscheidungen · 3 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Die Aussetzung einer Abschiebung nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG setzt ein inlandsbezogenes Abschiebungshindernis voraus; allein der Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis begründet dies nicht. • Ein verfahrensbezogenes Bleiberecht für die Dauer eines Aufenthaltserlaubniserteilungsverfahrens besteht nur in den gesetzlich geregelten Fällen; eine Ausnahme ist nur zur Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes möglich, wenn sonst die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Erteilung verloren gingen. • Der grundgesetzliche und konventionsrechtliche Schutz von Ehe und Familie (Art. 6 Abs. 1 GG, Art. 8 EMRK) verhindert eine Abschiebung nur in besonderen Einzelfällen, etwa bei kleinen Kindern oder Pflegebedürftigkeit; eine bloße vorübergehende Trennung während eines Visumverfahrens ist unbeachtlich. • Fehlende Deutschkenntnisse begründen kein Abschiebungshindernis, wenn die Frage der Befreiung vom Spracherfordernis im Visumverfahren zu prüfen ist und Anhaltspunkte für Nachholen der Kenntnisse bestehen.
Entscheidungsgründe
Keine Aussetzung der Abschiebung bei bloßem Antrag auf Aufenthaltserlaubnis • Die Aussetzung einer Abschiebung nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG setzt ein inlandsbezogenes Abschiebungshindernis voraus; allein der Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis begründet dies nicht. • Ein verfahrensbezogenes Bleiberecht für die Dauer eines Aufenthaltserlaubniserteilungsverfahrens besteht nur in den gesetzlich geregelten Fällen; eine Ausnahme ist nur zur Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes möglich, wenn sonst die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Erteilung verloren gingen. • Der grundgesetzliche und konventionsrechtliche Schutz von Ehe und Familie (Art. 6 Abs. 1 GG, Art. 8 EMRK) verhindert eine Abschiebung nur in besonderen Einzelfällen, etwa bei kleinen Kindern oder Pflegebedürftigkeit; eine bloße vorübergehende Trennung während eines Visumverfahrens ist unbeachtlich. • Fehlende Deutschkenntnisse begründen kein Abschiebungshindernis, wenn die Frage der Befreiung vom Spracherfordernis im Visumverfahren zu prüfen ist und Anhaltspunkte für Nachholen der Kenntnisse bestehen. Die Antragstellerin begehrte die Aussetzung ihrer Abschiebung, solange ein Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG anhängig ist. Sie ist mit ihrem Ehemann verheiratet, beabsichtigt den Ehegattennachzug und beruft sich auf Schutz von Ehe und Familie sowie auf die Möglichkeit, fehlende Deutschkenntnisse nachzuholen. Das Verwaltungsgericht Osnabrück hatte vorläufigen Rechtsschutz abgelehnt; dagegen richtete sich die Beschwerde der Antragstellerin vor dem Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht. Entscheidend war, ob ein inlandsbezogenes Abschiebungshindernis im Sinne des § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG vorliegt und ob verfassungs- oder völkerrechtliche Schutzgüter eine Aussetzung der Abschiebung rechtfertigen. Ferner war zu prüfen, ob die fehlenden Deutschkenntnisse ein besonderes Entgegenstehen der Abschiebung begründen. Die Antragstellerin legte im Beschwerdeverfahren Nachweise zu anstehenden Sprachprüfungen vor. • § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG verlangt für die Aussetzung der Abschiebung ein tatsächliches oder rechtliches Abschiebungshindernis im Inland; ein bloßer Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis begründet grundsätzlich kein solches Hindernis. • Der Gesetzgeber hat für verfahrensbezogene Bleiberechte nur in bestimmten Vorschriften eine Fiktion oder Duldung vorgesehen; eine generelle Aussetzung während jedes Aufenthaltserlaubniserteilungsverfahrens würde Gesetzessystematik und Zweck widersprechen. • Ausnahmsweise kann zur Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes eine Aussetzung erforderlich sein, wenn ohne sie die für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis erforderlichen tatsächlichen Voraussetzungen entfallen würden; die begehrte Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG fällt nicht darunter. • Art. 6 Abs. 1 GG und Art. 8 EMRK schützen Ehe und Familie, führen aber nur in besonderen Einzelfällen (z. B. Vorhandensein kleiner Kinder oder Pflegebedürftigkeit) zu einem Abschiebungshindernis; eine kurzfristige Trennung während des Visumverfahrens ist zumutbar. • Fehlende Deutschkenntnisse begründen ebenfalls kein Abschiebungshindernis; die verfassungsrechtlich gebotene konforme Auslegung des Spracherfordernisses ist im Visumverfahren zu prüfen und kann unter engen Voraussetzungen ein Absehen vom Erfordernis rechtfertigen, aber sie rechtfertigt nicht die Einreise ohne Visum. • Die Antragstellerin hat glaubhaft gemacht, sich um Sprachkenntnisse zu bemühen (Anmeldung zur A1-Prüfung), sodass sich Anhaltspunkte dafür finden, dass sie die Voraussetzung im Visumverfahren wird erfüllen können. • Kosten- und Wertfestsetzung erfolgte nach § 154 Abs. 2 VwGO sowie den maßgeblichen Vorschriften des GKG und des Streitwertkatalogs. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen die Ablehnung vorläufigen Rechtsschutzes wird zurückgewiesen; die Voraussetzungen für eine Aussetzung der Abschiebung nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG liegen nicht vor. Weder begründet der bloße Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis noch der grundgesetzliche oder konventionsrechtliche Schutz von Ehe und Familie im vorliegenden Fall ein rechtliches Abschiebungshindernis. Auch fehlende Deutschkenntnisse führen nicht zu einem Abschiebungsverbot, zumal die Frage eines Absehens vom Spracherfordernis im Visumverfahren zu prüfen ist und Anhaltspunkte bestehen, dass die Antragstellerin die Kenntnisse nachweisen kann. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; der Streitwert wird auf 2.500 EUR festgesetzt.