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Urteil

5a K 1462/17.A

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGE:2018:0824.5A.K1462.17A.00
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Tenor

I. Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Kläger die Klage zurückgenommen haben.

Die Beklagte wird verpflichtet, unter Aufhebung der Ziffern 4. bis 6. der Bescheide des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 23.01.2017 (Az. 5871457-423 und Az. 5871775-423) in Ansehung der jeweiligen Person der Kläger ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes hinsichtlich Afghanistan festzustellen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, tragen die Kläger zu 3/4 und die Beklagte zu 1/4.

III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
I. Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Kläger die Klage zurückgenommen haben. Die Beklagte wird verpflichtet, unter Aufhebung der Ziffern 4. bis 6. der Bescheide des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 23.01.2017 (Az. 5871457-423 und Az. 5871775-423) in Ansehung der jeweiligen Person der Kläger ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes hinsichtlich Afghanistan festzustellen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. II. Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, tragen die Kläger zu 3/4 und die Beklagte zu 1/4. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. T a t b e s t a n d : Die Kläger sind afghanische Staatsangehörige und hinduistischen Glaubens. Die Kläger zu 1. und 2. sind die Eltern des Klägers zu 3., der im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung 20 Jahre alt ist. Die Kläger zu 1. und 2. reisten am 00.00.0000 auf dem Luftweg in das Bundesgebiet ein und stellten am 18.08.2016 einen Asylantrag, der Kläger zu 3. ist nach eigenen Angaben ebenfalls am 00.00.0000 auf dem Luftweg in die Bundesrepublik eingereist und stellte am 15.12.2014 einen Asylantrag. Bei seiner Anhörung gemäß § 25 AsylG am 03.11.2016 beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) trug der Kläger zu 1. im Wesentlichen vor, die Familie habe in der Provinz Kandahar gelebt. Die letzten zehn Jahre vor seiner Ausreise habe er ein Geschäft für Textilien betrieben. Zuvor habe die Familie in L. gelebt. Er habe drei Angestellte gehabt. Die Familienmitglieder seien Hindus. Sie hätten als solche ein schweres Leben in Afghanistan gehabt. Die Kinder hätten nicht zur Schule gehen können. Es sei vorgekommen, dass Leute sie als Ungläubige beschimpft und in das Geschäft gekommen seien und Schutzgeld verlangt hätten. Sie hätten ferner die Hindu-Feste nicht feiern können. In ihrem Dorf habe es einen kleinen Hindu-Tempel gegeben. Die Klägerin zu 2. trug bei ihrer Anhörung am 03.11.2016 vor, dass sie aus L. stamme. Ihre Eltern würden noch dort leben. Sie habe die Schule bis zur 8. Klasse absolviert. Danach sei sie Hausfrau gewesen. Man habe es ihnen in Afghanistan aufgrund ihrer Religion sehr schwer gemacht. Man habe sie zwingen wollen, Muslime zu werden. Sie seien auf der Straße als Ungläubige beschimpft worden. Gleiches sei passiert, wenn sie den Hindutempel aufgesucht hätten. Eine Polizei gebe es in Afghanistan nicht. Sie seien vor ca. 18-19 Jahre zuhause überfallen worden. Man habe ihre Wertsachen mitgenommen. Die Familie habe das Textilgeschäft zur Finanzierung der Flucht an einen Dritten überlasen. Wenn sie nach Afghanistan zurück müssten, dann würde das ihren Tod bedeuten. Für Hindus sei dort kein Platz. Der Kläger zu 3. trug bei seiner Anhörung am 03.11.2016 bei dem BAMF vor, dass er aus Angst die Schule nicht habe besuchen könne. Er habe weder lesen noch schreiben gelernt. Als Hindu sei er in Afghanistan in Gefahr gewesen. Ihm persönlich sei jedoch nichts passiert. Wenn er nach Afghanistan zurückkehren müsste, dann würde er aufgehängt werden oder durch eine Bombe sterben. Mit Bescheiden vom 23.01.2017 (Az. 5871457-423 bzgl. der Kläger zu 1. und 2. sowie Az. 5871775-423 bzgl. des Klägers zu 3.) lehnte das BAMF den Antrag auf Asylanerkennung der Kläger ab (jeweils Ziffer 2.), erkannte die Flüchtlingseigenschaft und den subsidiären Schutzstatus nicht zu (jeweils Ziffer 1. und 3.) und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (jeweils Ziffer 4.). Die Kläger wurden zur Ausreise aus der Bundesrepublik Deutschland binnen 30 Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung bzw. bei Klageerhebung nach unanfechtbarem Abschluss des Asylverfahrens aufgefordert. Ihnen wurde bei Nichteinhaltung der Ausreisefrist die Abschiebung nach Afghanistan oder in einen anderen Staat angedroht, in denen die Kläger einreisen dürfen oder der zu ihrer Rückübernahme verpflichtet ist(jeweils Ziffer 5.). Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG wurde auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (jeweils Ziffer 6.). Zur Begründung führte es aus, dass die Kläger keine begründete Flucht vor Verfolgung oder einem ernsthaften Schaden glaubhaft gemacht hätten. Es fehle an einer glaubhaften Darstellung eines Verfolgungsschicksals. Die Angaben der Kläger zu 1. und 2. zu den fluchtauslösenden Details seien detailarm und vage gewesen. Der Kläger zu 3. habe vorgetragen, dass ihm in Afghanistan nichts geschehen sei und er niemals Probleme mit den Behörden gehabt habe. Daneben führe die Zugehörigkeit der Kläger zur Religionsgemeinschaft der Hindus nicht zu einer landesweiten Verfolgungsgefahr. Die Anzahl der in Afghanistan lebenden Hindus und Sikhs sei gering (unter einem Prozent der Bevölkerung). Diese würden einer allgemeinen Diskriminierung durch die muslimische Mehrheitsbevölkerung unterliegen. Von einer gezielten Verfolgung durch den afghanischen Staat oder durch Dritte könne jedoch nicht ausgegangen werden. Es sei Hindus erlaubt, ihren Glauben auszuüben und öffentliche Gebetsstätten zu unterhalten. Auch lägen die Voraussetzungen des § 4 AsylG nicht vor. Den Klägern drohe ersichtlich weder die Verhängung noch die Vollstreckung der Todesstrafe. Daneben hätten die Kläger keine Tatsachen vorgetragen, die befürchten ließen, dass sie im Falle einer Rückkehr in die Heimat der Folter, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Bestrafung ausgesetzt seien. Schließlich lägen keine Abschiebungsverbote vor, § 60 Abs. 5, Abs. 7 AufenthG. Gefahren, die den Antragstellern bei Rückkehr nach Afghanistan drohen könnten, seien von ihnen nicht vorgetragen worden. Der Kläger zu 3. sei zudem ein junger, gesunder und erwerbsfähiger Mann, der sich selbständig in Afghanistan eine Existenzgrundlage sichern könne. Die Bescheide der Beklagten wurden den Klägern jeweils am 27.01.2017 zugstellt. Mit Schriftsätzen vom 08.02.2017, eingegangen bei Gericht am selben Tage, hat der Verfahrensbevollmächtigte der Kläger jeweils Klage beim Verwaltungsgericht Gelsenkirchen erhoben und beantragt, den Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 23.01.2017 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, die Kläger als asylberechtigt in der BRD anzuerkennen und eine entsprechende Aufenthaltserlaubnis zu erteilen. Zur Begründung haben die Kläger jeweils mit anwaltlichem Schriftsatz vom 23.06.2017 vorgetragen, dass zwei der drei Söhne der Kläger zu 1. und 2. seinerzeit für mehrere Stunden entführt worden seien. Im Zuge der Entführung habe man sie an ein Auto gebunden und über den Asphalt geschleift. Im Übrigen habe der Kläger das Textilgeschäft in Kandahar von seinem Bruder übernommen, der zuvor von den Taliban getötet worden sei. Afghanische Hindus, insbesondere Rückkehrer, würden zu einem großen Teil in ihren Tempelanlagen mit Schwerpunkt in L. leben. Die Anlagen befänden sich in einem schlechten Zustand. Die Lebensbedingungen seien für die meisten Afghanen schwierig. Die Kläger seien als asylberechtigt anzuerkennen. Zumindest läge ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5, Abs. 7 S. 1 AufenthG vor. In der mündlichen Verhandlung am 24.08.2018 haben die Kläger unter Klagerücknahme im Übrigen beantragt, die Beklagte unter Aufhebung der Bescheide vom 23.01.2017, Az. 5871457-423 und Az. 5871775-423 zu verpflichten, die Kläger als Asylberechtigte anzuerkennen, ihnen die Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG zuzuerkennen, hilfsweise die Kläger als subsidiär schutzberechtigt im Sinne des § 4 AsylG anzuerkennen und äußerst hilfsweise festzustellen, dass in der Person der Kläger Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5, Abs. 7 S. 1 AufenthG bezüglich Afghanistan bestehen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung beruft sie sich auf die angefochtene Entscheidung. Mit Beschluss vom 31.08.2017 wurden die Verfahren 5a K 1462/17.A (Verfahren bzgl. der Kläger zu 1. und 2.) und 5a K 1463/17.A (Verfahren bzgl. des Klägers zu 3.) zu gemeinsamer Verhandlung und Entscheidung unter Führung des Verfahrens 5a K 1462/17.A verbunden. Mit weiterem Beschluss vom 20.09.2017 wurde der Rechtsstreit gemäß § 76 Abs. 1 AsylG auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen. Am 24.08.2018 fand die mündliche Verhandlung statt. Für den Hergang der Sitzung, in der die Kläger zu 1., 2. und 3. informatorisch angehört worden sind, wird auf die hierüber gefertigte Niederschrift Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten und die von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsakten verwiesen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Der gemäß § 76 Abs. 1 AsylG zuständige Einzelrichter konnte über die Klage der Kläger entscheiden, ohne dass die Beklagte an der mündlichen Verhandlung vom 24.08.2018 teilgenommen hat. Auf den Umstand, dass beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann, wurden die Beteiligten ausweislich der Ladung ausdrücklich hingewiesen (§ 102 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO). Soweit die Klage in der mündlichen Verhandlung zurückgenommen wurde, war das Verfahren einzustellen, § 92 Abs. 3 VwGO. Im Übrigen ist die Klage, soweit sie aufrechterhalten wurde, im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 AsylG) zulässig und teilweise begründet. Die Klage ist zulässig, insbesondere fristgerecht erhoben (§ 74 AsylG, § 3 VwZG). Die Klage ist hinsichtlich der Zuerkennung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG auch begründet. Die angefochtenen Bescheide des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) sind insoweit rechtswidrig und verletzen die Kläger in ihren Rechten. Die Kläger haben im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung gemäß § 77 Abs. 1 AsylG einen Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbotes, § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Insoweit waren die angefochtenen Bescheide des BAMF jeweils zu den Ziffern 4. bis 6. aufzuheben (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Im Übrigen ist die Klage nicht begründet. 1. Die Kläger haben keinen Anspruch auf die Zuerkennung von Flüchtlingsschutz nach § 3 AsylG. Nach § 3 Abs. 1 AsylG genießt ein Ausländer den Schutz als Flüchtling im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 - Genfer Flüchtlingskonvention -, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe (dazu im Einzelnen § 3b AsylG) außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will. Ausnahmsweise ausgeschlossen ist dieser Flüchtlingsschutz in den Fällen des § 3 Abs. 2 bis 4 AsylG und des § 60 Abs. 8 des Aufenthaltsgesetzes - AufenthG -. Als Verfolgung gelten gemäß § 3a AsylG Handlungen, die auf Grund ihrer Art und Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen bzw. in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher Weise betroffen ist, § 3a Abs. 1 AsylG. Die grundlegenden Menschenrechte in diesem Sinne sind insbesondere die Rechte, von denen nach Artikel 15 Abs. 2 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) keine Abweichung zulässig ist (Folter, Sklaverei und Leibeigenschaft, keine Strafe ohne Gesetz). Als Verfolgung können unter anderem die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt gelten, aber auch gesetzliche, administrative, polizeiliche oder justizielle Maßnahmen, die als solche diskriminierend sind oder in diskriminierender Weise angewandt werden, ebenso unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung, ebenso die Verweigerung gerichtlichen Rechtsschutzes mit dem Ergebnis einer unverhältnismäßigen oder diskriminierenden Bestrafung, ebenso Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die den Flüchtlingsschutz nach § 3 Abs. 2 AsylG ausschließen, sowie Handlungen, die an die Geschlechtszugehörigkeit anknüpfen oder gegen Kinder gerichtet sind. Ausgehen kann die Verfolgung gemäß § 3b AsylG von dem Staat, von Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen oder von nichtstaatlichen Akteuren, sofern der Staat oder die Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, einschließlich internationaler Organisationen, erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht. Schutz vor Verfolgung muss nach § 3d Abs. 2 AsylG wirksam und darf nicht nur vorübergehender Art sein. Generell ist ein solcher Schutz gewährleistet, wenn der Staat oder die Parteien bzw. Organisationen einschließlich internationaler Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, geeignete Schritte einleiten, um die Verfolgung zu verhindern, beispielsweise durch wirksame Rechtsvorschriften zur Ermittlung, Strafverfolgung und Ahndung von Handlungen, die eine Verfolgung darstellen, und wenn der Ausländer Zugang zu diesem Schutz hat. Interner Schutz schließt dabei die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft aus, und zwar dann, wenn der Ausländer in einem Teil seines Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung im vorbeschriebenen Sinne hat und der Ausländer sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt, § 3e Abs. 1 AsylG. Ob ein solch interner Schutz besteht, ist unter Heranziehung der Vorgaben des § 3e Abs. 2 AsylG zu prüfen. Schließlich muss zwischen den Verfolgungsgründen und den Verfolgungshandlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen eine Verknüpfung bestehen, § 3a Abs. 3 AsylG. Hinsichtlich des Prognosemaßstabs ist bei der Prüfung der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft der Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit zugrunde zu legen. Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Abl. EU Nr. L 337, S. 9-26) - sog. Qualifikationsrichtlinie - RL 2011/95/EG privilegiert dabei den von ihm erfassten Personenkreis bei einer Vorverfolgung durch eine Beweiserleichterung, nicht aber durch einen herabgestuften Wahrscheinlichkeitsmaßstab. Vgl. zur Vorgängerregelung in Art. 4 Abs. 4 RL 2004/83/EG: Bundesverwaltungsgericht (BVerwGE), Urteile vom 7. September 2010 - 10 C 11.09 -, vom 27. April 2010 - 10 C 5.09 -, und vom 1. Juni 2011 - 10 C 10.10 u. 10 C 25.10 -; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 17. August 2010 - 8 A 4063/06.A -; OVG Saarland, Urteil vom 16. September 2011 - 3 A 352/09 -; OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 6. Oktober 2011 - 4 LB 5/11 -. Im Übrigen folgt aus den in Art. 4 RL 2011/95/EG geregelten Mitwirkungs- und Darlegungsobliegenheiten des Antragstellers, dass es auch unter Berücksichtigung der Vorgaben dieser Richtlinie Sache des Ausländers ist, die Gründe für seine Flucht vor Verfolgung schlüssig vorzutragen. Dazu muss er unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt schildern, aus dem sich bei Wahrunterstellung ergibt, dass bei verständiger Würdigung eine Verfolgung droht. Vgl. zur Vorgängerregelung in Art. 4 RL 2004/83/EU: OVG NRW, Urteil vom 17. August 2010 - 8 A 4063/06.A -. Nach den obigen Maßstäben sind die Kläger nicht als Flüchtlinge im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG anzusehen. Allein ihre Zugehörigkeit zur Religionsgemeinschaft der Hindus führt nicht zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Eine Verfolgung i. S. d. Art. 9 Abs. 1 a) Qualifikationsrichtlinie (QRL), der durch § 3a Abs. 1 AsylVfG in deutsches Recht umgesetzt wurde, kann nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH, U. v. 5.9.2012 - Y und Z, C-71/11 und C-99/11 - BayVBl. 2013, 234, juris, Rn. 57 ff.) sowie der höchst- und obergerichtlichen Rechtsprechung (BVerwG, U. v. 20.2.2013 - 10 C 23/12 - juris, Rn. 21 ff.; VGH BW, U. v. 12.6.2013 – A 11 S 757/13 – juris, Rn. 41 ff.; OVG NRW, U. v. 7.11.2012 – 13 A 1999/07.A – juris, Rn. 23 ff.) auch in einer schwerwiegenden Verletzung des in Art. 10 Abs. 1 GR-Charta verankerten Rechtes auf Religionsfreiheit liegen, die den Betroffenen erheblich beeinträchtigt. Die „erhebliche Beeinträchtigung“ muss nicht schon eingetreten sein, es genügt bereits, dass ein derartiger Eingriff unmittelbar droht (BVerwG a. a. O., Rn. 21). Zur Qualifizierung eines Eingriffs in das Recht aus Art. 10 Abs. 1 GR-Charta als „erheblich“ kommt es nicht auf die im Rahmen des Art. 16a Abs. 1 GG sowie des § 51 Abs. 1 AuslG 1990 maßgebliche Unterscheidung an, ob in den Kernbereich der Religionsfreiheit, das „religiöse Existenzminimum“ (forum internum) eingegriffen wird oder ob die Glaubensbetätigung in der Öffentlichkeit (forum externum) betroffen ist (vgl. BVerwG, U. v. 20.1.2004 – 1 C 9/03 – BVerwGE 120, 16/20 f., juris, Rn. 12 ff. m. w. N.). Vielmehr kann ein gravierender Eingriff in die Freiheit, den Glauben im privaten Bereich zu praktizieren, ebenso zur Annahme einer Verfolgung führen wie ein Eingriff in die Freiheit, diesen Glauben öffentlich zu leben (EuGH a. a. O. Rn. 62 f.; BVerwG a. a. O. Rn. 24 ff.; VGH BW a. a. O. Rn. 43; OVG NRW a. a. O. Rn. 29 ff.). Für die Frage der Erheblichkeit der Beeinträchtigungen ist daher abzustellen auf die Art der Repressionen und deren Folgen für den Betroffenen (EuGH a. a. O. Rn. 65 ff.), mithin auf die Schwere der Maßnahmen und Sanktionen, die dem Ausländer drohen (BVerwG a. a. O. Rn. 28 ff.; VGH BW a. a. O.; OVG NRW a. a. O.). Die Beurteilung, wann eine Verletzung der Religionsfreiheit die erforderliche Schwere aufweist, um die Voraussetzungen einer Verfolgungshandlung im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Buchst. a) QRL zu erfüllen, hängt von objektiven wie auch subjektiven Gesichtspunkten ab (EuGH, U. v. 5.9.2012 - Y und Z, C-71/11 und C-99/11 - juris, Rn. 70; BVerwG, U. v. 20.2.2013 - 10 C 23/12 - juris, Rn. 28 ff.). Objektive Gesichtspunkte sind insbesondere die Schwere der dem Ausländer bei Ausübung seiner Religion drohenden Verletzung anderer Rechtsgüter wie z.B. Leib und Leben. Die erforderliche Schwere kann insbesondere – aber nicht nur – dann erreicht sein, wenn dem Ausländer durch die Teilnahme an religiösen Riten in der Öffentlichkeit die Gefahr droht, an Leib, Leben oder Freiheit verletzt, strafrechtlich verfolgt oder einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Bestrafung unterworfen zu werden. Bei strafrechtsbewehrten Verboten kommt es insoweit maßgeblich auf die tatsächliche Strafverfolgungspraxis im Herkunftsland des Ausländers an, weil ein Verbot, das erkennbar nicht durchgesetzt wird, keine erhebliche Verfolgungsgefahr begründet (BVerwG, U. v. 20.2.2013 - 10 C 23/12 - juris, Rn. 28 m. w. N.). Als relevanter subjektiver Gesichtspunkt ist der Umstand anzusehen, dass für den Betroffenen die Befolgung einer bestimmten gefahrenträchtigen religiösen Praxis zur Wahrung seiner religiösen Identität besonders wichtig ist (EuGH, U. v. 5.9.2012 - Y und Z, C-71/11 und C-99/11 - juris, Rn. 70; BVerwG, U. v. 20.2.2013 - 10 C 23/12 - juris, Rn. 29; VGH BW, U. v. 12.6.2013 – A 11 S 757/13 – juris, Rn. 48; OVG NRW, U. v. 7.11.2012 – 13 A 1999/07.A – juris, Rn. 35). Denn der Schutzbereich der Religionsfreiheit erfasst sowohl die von der Glaubenslehre vorgeschriebenen Verhaltensweisen als auch diejenigen, die der einzelne Gläubige für sich selbst als unverzichtbar empfindet. Dabei kommt es auf die Bedeutung der religiösen Praxis für die Wahrung der religiösen Identität des einzelnen Ausländers an, auch wenn die Befolgung einer solchen religiösen Praxis nicht von zentraler Bedeutung für die betreffende Glaubensgemeinschaft ist (BVerwG, B.v. 9.12.2010 - 10 C 19.09 - BVerwGE 138, 270, juris, Rn. 43; VGH BW a. a. O.). Maßgeblich ist dabei, wie der einzelne Gläubige seinen Glauben lebt und ob die verfolgungsträchtige Glaubensbetätigung für ihn persönlich nach seinem Glaubensverständnis unverzichtbar ist (BVerwG, U. v. 20.2.2013 a. a. O. Rn. 29). Dieser Maßstab setzt nicht voraus, dass der Betroffene innerlich zerbrechen oder jedenfalls schweren seelischen Schaden nehmen würde, wenn er auf eine entsprechende Praktizierung seines Glaubens verzichten müsste (BVerwG a. a. O. Rn. 30). Jedoch muss die konkrete Glaubenspraxis ein zentrales Element seiner religiösen Identität und in diesem Sinne für ihn unverzichtbar sein. Demgegenüber reicht nicht aus, dass der Asylbewerber eine enge Verbundenheit mit seinem Glauben hat, wenn er diesen - jedenfalls im Aufnahmemitgliedstaat - nicht in einer Weise lebt, die ihn im Herkunftsstaat der Gefahr der Verfolgung aussetzen würde. Maßgeblich für die Schwere der Verletzung der religiösen Identität ist die Intensität des Drucks auf die Willensentscheidung des Betroffenen, seinen Glauben auszuüben oder hierauf zu verzichten (BVerwG a. a. O.; VGH BW a. a. O. Rn. 49). Dies zugrunde gelegt haben die Kläger keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 und 4 AsylG unter dem Aspekt einer Gruppenverfolgung. Das Auswärtige Amt geht in seinem Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der islamischen Republik Afghanistan (Stand 31. Mai 2018) davon aus, dass es keine verlässlichen Angaben über die Anzahl von Hindus in Afghanistan gebe. Es gebe vier Hindu-Tempel landesweit, davon zwei in L. und je einen in Jalalabad und Helmand. Staatliche Diskriminierung gebe es nicht, auch wenn der Weg in öffentliche Ämter für Hindus schon aufgrund fehlender Patronagenetzwerke schwierig sei. Hindus würden aber von großen Teilen der muslimischen Bevölkerung als Außenseiter wahrgenommen. Viele Muslime lehnten insbesondere Feuerbestattungen ab, die im Hinduismus das zentrale Begräbnisritual darstellen. Die afghanische Regierung habe darauf reagiert, indem sie den Hindus einen dafür gewidmeten Ort zur Verfügung gestellt hat. Der UNHCR stellt in seinen Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs Afghanischer Asylsuchender (Stand: 19.04.2016) fest, dass Hindus die öffentliche Ausübung ihrer Religion erlaubt ist. Sie können ihre Toten jedoch nicht nach ihren Bräuchen beerdigen, da sie von Anwohnern daran gehindert würden. Der UNHCR beschreibt darüber hinaus, dass eine große Zahl von Hindus Afghanistan als Reaktion auf große Schwierigkeiten, denen sie sich ausgesetzt sähen, verlassen hätte. Die geringe Zahl der verbliebenen Hindus sei Berichten zufolge umso verletzlicher für Missbrauch. Obwohl es den Hindugemeinden erlaubt sei, ihre Religion öffentlich zu praktizieren, werde berichtet, dass sie sich fortgesetzter Diskriminierung durch den Staat gegenüber sähen, etwa im Bereich der politischen Partizipation und Stellenbesetzung innerhalb der Regierung. Ebenso werde berichtet, dass sich die Hindus gesellschaftlicher Diskriminierung und Einschüchterung ausgesetzt sähen. Die Hindugemeinden berichteten von Schwierigkeiten bei der Ausführung von Begräbnisritualen und fühlten sich ungeschützt durch staatliche Behörden, etwa im Falle von Landstreitigkeiten. Hindus seien Berichten zufolge Opfer von illegaler Landnahme geworden und würden es aus Angst vor Vergeltung unterlassen, zur Wiedererlangung der Grundstücke gerichtliche Hilfe in Anspruch zu nehmen. Es gebe eine kleine Zahl von Schulen für Hindus; Hindu-Kinder seien beim Besuch staatlicher Schulen L. Belästigungen und Mobbing ausgesetzt. Unter Zugrundelegung der genannten Quellen zeigt sich nach alledem, dass Hindus allein aufgrund ihrer Volks- bzw. Religionszugehörigkeit oder ihres Erscheinungsbildes weder Tötungen noch schweren körperlichen Misshandlungen oder ähnlich schwerwiegenden Rechtsgutsverletzungen ausgesetzt sind. Das, was den Hindus in Afghanistan widerfährt, ist Ausfluss der allgemeinen Situation in Afghanistan. Politische und administrative Ämter werden oft willkürlich vergeben, wobei informelle Beziehungsnetzwerke und der Proporz der Ethnien eine wesentliche Rolle spielen. Primäres Kriterium bei der Personalauswahl ist häufig die Zugehörigkeit zu einer bestimmten ethnischen Gruppe oder einem bestimmten Clan. Marginalisierte Gruppen wie etwa die Hindus haben aus diesem Grunde geringere oder nahezu keine Chancen, bei öffentlichen Positionen eingestellt zu werden. Korruption und die Zahlung von Schmiergeldern ist in Afghanistan an der Tagesordnung. Durch Einflussnahme und Zahlung von Bestechungsgeldern an Justiz und Verwaltung werden Entscheidungen nach rechtstaatlichen Grundsätzen in weiten Teilen verhindert. So ist etwa das Problem der illegalen Landnahmen und die mangelnde Durchsetzbarkeit von Rückgabeansprüchen kein spezifisches gegen Hindus gerichtetes Phänomen, sondern auch andere Bevölkerungsgruppen sind hiervon betroffen. Vgl. VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 19.9.2013 – A 11 S 689/13 – juris Rn. 89. Ein gezieltes Vorgehen gezielt gegen die Angehörige der Minderheit der Hindus kann danach nicht festgestellt werden. Die Voraussetzungen für eine systematische Gruppenverfolgung der Hindus liegen nicht vor. b) Vorliegend kann auch eine individuelle Verfolgung aufgrund der Kläger als Angehörige der Religionsgemeinschaft der Hindus nicht festgestellt werden, § 3 b Abs. 1 Nr. 2 AsylG. Die von den Klägern geltend gemachten Verfolgungsmaßnahmen aus religiösen Gründen weisen bereits objektiv nicht die erforderliche Schwere auf, so dass sie nicht als Verfolgungshandlungen i.S.v. § 3a Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 2 AsylG zu qualifizieren sind. Die Kläger haben in der mündlichen Verhandlung vorgetragen, dass sie in Afghanistan als Ungläubige beschimpft worden seien. Die Klägerin zu 2. habe Schwierigkeiten gehabt, (selbst mit einer Burka) nach draußen zu gehen. Sie hätten ihre Religion nur im Innern des Tempels ausüben können. Dabei seien sie zum Schutz nur mit mehreren Familien in den Tempel gegangen. Vor dem Tempel seien sie durch bärtige Männer beleidigt worden. Der Kläger zu 3. hat erklärt, dass er nicht habe zur Schule gehen können, da er dort durch Mitschüler schikaniert worden sei. Der Kläger zu 1. hat von stetigen Schutzgeldzahlungen berichtet, die zum Ende ihres Aufenthaltes in Afghanistan immer häufiger geworden seien. Das Gericht verkennt nicht, dass die Kläger Diskriminierungen ausgesetzt waren, sie in ihrer Lebensqualität eingeschränkt waren und sie ebenfalls Schwierigkeiten hatten, ihren Glauben öffentlich zu leben. Diese Einschränkungen sind jedoch als nicht so gravierend anzusehen, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte, insbesondere der Rechte, von denen nach Art. 15 Abs. 2 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten keine Abweichung zulässig ist, darstellen, § 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylG. Nach Art. 15 Abs. 2 EMRK sind Abweichungen von dem Recht auf Leben, dem Verbot der Folter, dem Verbot der Sklaverei und Leibeigenschaft sowie dem Grundsatz, dass keine Strafe ohne Gesetz erfolgen darf, nicht zulässig. Diese Rechtsgüter wurden durch die genannten Maßnahmen nicht tangiert. Auch darüber hinaus ist eine schwerwiegende Verletzung grundlegender Menschenrechte weder durch die Art noch durch die Wiederholung der in Rede stehenden Handlungen ersichtlich, auch nicht in Form einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen i.S.v. § 3a Abs. 1 Nr. 2 AsylG. Die erfolgten Beschimpfungen bzw. Beleidigungen weisen als Angriffe insbesondere auf die Ehre der Kläger ihrer Art nach keine derartige Schwere auf, dass sie einer schwerwiegenden Menschenrechtsverletzung gleichkämen. Dasselbe gilt aber auch mit Blick auf die Wiederholung und Kumulierung derartiger Handlungen gegenüber den Klägern, denen dies ihrem Vortrag nach öfters widerfahren ist. Eine flüchtlingsrelevante Verfolgungshandlung vermag dies gleichwohl nicht zu begründen, da eine unzumutbare Einschränkung der persönlichen Existenz hierin noch nicht zu erblicken ist. Gleiches gilt für den Umstand, dass die Klägerin zu 2. Schwierigkeiten hatte, allein das Haus (trotz Burka) zu verlassen. Es ist in Afghanistan aufgrund des dort herrschenden patriarchalischen Gesellschaftssystems allgemein nicht üblich, dass sich Frauen dort frei und ohne Einschränkungen außerhalb der eigenen Häuslichkeit in der Öffentlichkeit bewegen. Diese gesellschaftliche Tatsache beruht allerdings nicht auf der Religionszugehörigkeit der Klägerin. Vgl. hierzu VG Würzburg, Urt. v. 05.07.2016 – W 1 K 16.30615 – juris Rn. 51. Soweit die Kläger vortragen, dass es für die Kinder, insbesondere den Kläger zu 3., nicht möglich gewesen sei, die Schule zu besuchen, da er dort durch andere Schüler schikaniert worden sei, deckt sich dies mit der oben dargestellten Erkenntnismittellage. Denn nach den Angaben des UNHCR (Richtlinien vom 19.04.2016, dort S. 61, mwN.) seien Hindu-Kinder beim Besuch staatlicher Schulen (in L. ) Belästigungen und Mobbing ausgesetzt. Auch dieser Umstand überschreitet jedoch nicht die Schwelle zu einer schwerwiegenden Menschenrechtsverletzung. Der Kläger zu 3. hat die Schule nicht besucht haben, da er den bezeichneten Belästigungen aus dem Wege gehen wollte. Daraus folgt jedoch nicht, dass für die Kläger keinerlei Möglichkeit bestanden hat, zumindest zeitweise und unter Inkaufnahme gewisser Erschwernisse eine Schule zu besuchen. Vgl. hierzu VG Würzburg, Urt. v. 05.07.2016 – W 1 K 16.30615 – juris Rn. 52. Schließlich ist nicht erkennbar, dass die erfolgten Schutzgeldzahlungen durch den Kläger zu 1. bzw. die in der mündlichen Verhandlung erörterte kurzzeitige Entführung des Klägers zu 3. an die Religionszugehörigkeit der Kläger angeknüpft haben. Vielmehr handelt es sich bei diesen Handlungen um allgemeines kriminelles Unrecht, das in Afghanistan grds. alle Angehörige der Zivilbevölkerung treffen kann. Nach alldem sind die Kläger hinsichtlich ihrer Religionszugehörigkeit unverfolgt aus Afghanistan ausgereist. Den aktuellen Erkenntnismitteln lässt nicht entnehmen, dass ihnen bei einer Rückkehr nach Afghanistan Maßnahmen von staatlicher bzw. nicht staatlicher Seite drohen, die über das seinerzeit Erlebte hinausgehen würden. Auf die obigen Ausführungen zur Situation der Hindus in Afghanistan wird diesbezüglich verwiesen. 2. Gleichfalls ist mit der Ablehnung des Flüchtlingsschutzes nach § 3 AsylG auch ein Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigte abzulehnen. Die Voraussetzungen der Asylanerkennung nach Art. 16a Abs. 1 Grundgesetz (GG) unterscheiden sich lediglich dadurch, dass der Schutzbereich des § 3 AsylG weiter gefasst ist. Mit der Ablehnung der Voraussetzungen des § 3 AsylG kommt auch eine Anerkennung als Asylberechtigte nicht in Betracht. 3. Die Kläger haben auch keinen Anspruch auf Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 4 AsylG. a) Ausgehend von den Angaben der Kläger droht ihnen nach der Überzeugung des Gerichts kein ernsthafter Schaden im Sinne des § 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 und Nr. 2 AsylG. Auf die obigen Ausführungen wird Bezug genommen. Soweit durch den Kläger zu 3. (erstmals) in der mündlichen Verhandlung am 24.08.2018 geschildert worden ist, er sei einmal für mehrere Stunden entführt und u. a. hinter einem PKW her geschleift worden, so hat dieses Ereignis nach seinen Angaben bereits vor 12-13 Jahren stattgefunden. Diesbezüglich kann sich der Kläger zu 3. nicht mehr auf die Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU berufen. Denn dagegen spricht insbesondere der lange Zeitablauf zwischen dem Übergriff und der Ausreise der Kläger. Einen qualitativ schweren Übergriff wie seinerzeit vor 12-13 Jahren hat es nach den übereinstimmenden Angaben der Kläger seitdem nicht mehr gegeben. Im Übrigen haben die Kläger (lediglich) die Folgen von allgemeinem kriminellem Unrecht (Entführung und Lösegelderpressung) geschildert, die jedoch nicht von den Voraussetzungen des § 4 AsylG umfasst sind. Vielmehr sind insoweit die Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG zu prüfen. (Siehe dazu unten zu Punkt 4.) Vgl. VG Augsburg, Urteil vom 06. April 2011 – Au 6 K 10.30469 –, Rn. 20, juris. b) Es liegen ferner nicht die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Nr. 3 AsylG vor. Es besteht keine relevante Gefährdung der Kläger in ihrer Heimatprovinz Kandahar (genauer: dort im Distrikt Kandahar). aa) Bezugspunkt für die Gefahrenprognose ist der tatsächliche Zielort des Ausländers bei einer Rückkehr. Das ist in der Regel die Herkunftsregion des Ausländers, in die er typischerweise zurückkehren wird. Vgl. BVerwG, Urteil vom 31.01.2013 – 10 C 15/12 – juris. Die Kläger stammen aus der Provinz Kandahar, dort aus der Stadt Kandahar (und damit aus dem Distrikt Kandahar), so dass hinsichtlich der konkreten Gefahrensituation primär darauf abzustellen ist. Bei der Prüfung, ob dem Ausländer zumindest in seiner Herkunftsregion aufgrund eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine erhebliche individuelle Gefahr für Leib und Leben droht, sind gegebenenfalls gefahrerhöhende persönliche Umstände zu berücksichtigen. Liegen keine gefahrerhöhenden persönlichen Umstände vor, ist ein besonders hohes Niveau willkürlicher Gewalt erforderlich. Liegen hingegen gefahrerhöhende persönliche Umstände vor, genügt auch ein geringeres Niveau willkürlicher Gewalt. Zu diesen gefahrerhöhenden Umständen gehören in erster Linie solche persönlichen Umstände, die den Antragsteller von der allgemeinen, ungezielten Gewalt stärker betroffen erscheinen lassen. Dazu können aber nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts auch solche persönlichen Umstände gerechnet werden, aufgrund derer der Antragsteller als Zivilperson zusätzlich der Gefahr gezielter Gewaltakte - etwa wegen seiner religiösen oder ethnischen Zugehörigkeit - ausgesetzt ist, sofern deswegen nicht schon eine Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft in Betracht kommt. Auch im Fall gefahrerhöhender persönlicher Umstände muss aber ein hohes Niveau willkürlicher Gewalt bzw. eine hohe Gefahrendichte für die Zivilbevölkerung in dem fraglichen Gebiet festgestellt werden. Allein das Vorliegen eines bewaffneten Konflikts und die Feststellung eines gefahrerhöhenden Umstandes in der Person des Antragstellers reichen hierfür nicht aus. Allerdings kann eine Individualisierung der allgemeinen Gefahr auch dann, wenn individuelle gefahrerhöhende Umstände fehlen, ausnahmsweise bei einer außergewöhnlichen Situation eintreten, die durch einen so hohen Gefahrengrad gekennzeichnet ist, dass praktisch jede Zivilperson allein aufgrund ihrer Anwesenheit in dem betroffenen Gebiet einer ernsthaften individuellen Bedrohung ausgesetzt wäre. BVerwG, Urteil vom 17.11.2011 - 10 C 13.10 - juris Rn. 18 ff. Nach diesen Grundsätzen und auf Grundlage der aktuellen Auskunftslage geht das Gericht davon aus, dass in der Heimatprovinz des Klägers, insbesondere in dem Distrikt Kandahar, kein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt herrscht, der für die Kläger zu einer erheblichen individuellen Gefahr führen würde. Eine Aufschlüsselung der Gefährdungslage nach Regionen bzw. Provinzen enthält der Bericht des Europäischen Unterstützungsbüros für Asylfragen aus Dezember 2017 (EASO, Afghanistan, Security Situation, verfügbar auf ecoi.net). Diesem Bericht lässt sich entnehmen, dass für die Provinz Kandahar von September 2016 bis Mai 2017 insgesamt 1.762 sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet sind (EASO, S. 161). Dabei entfallen auf den Distrikt Kandahar 272 Fälle, also rund 15 Prozent der gesamten Vorfälle. Bei einer Einwohneranzahl in Kandahar (gesamter Distrikt) von zumindest 563.885 Menschen (siehe EASO, S. 159) lag die Wahrscheinlichkeit, im Jahr 2016/2017 binnen eines Jahreszeitraumes Opfer eines Anschlages zu werden, bei einer Wahrscheinlichkeit von ca. 1:1.554. Ein geringes Risiko in dieser Höhe erreicht nicht die als beachtlich angenommene Schwelle (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 17.11.2011 – 10 C 13.10 – juris Rn. 14 ff.). Weiterhin sind besondere gefahrerhöhende Umstände in der Person der Kläger nicht gegeben. Zwar ist festzustellen, dass es sich bei den Klägern um Angehörige der Religionsgemeinschaft der Hindus handelt, die in gewissem Maße einer Diskriminierung in Afghanistan ausgesetzt sind. Auf die obigen Ausführungen wird Bezug genommen. Allerdings lässt sich aus den vorliegenden Erkenntnissen nicht schließen, dass die sicherheitsrelevanten Vorfälle bzw. Auseinandersetzungen zwischen Nichtregierungskräften und der staatlichen Seite dezidiert als unmittelbare Angriffe auf die Zivilbevölkerung, i. e. Angehörige der Hindus, zu bewerten sind. Aus den vorliegenden Erkenntnismitteln kann das Gericht nicht ersehen, dass die Angehörigen der Religionsgemeinschaft der Hindus von dem innerstaatlichen Konflikt besonders betroffen sind. Davon haben auch die Kläger in ihren Anhörungen nicht berichtet, sondern sie haben die von jeher andauernden Schikanierungen und allgemeines kriminelles Unrecht ihnen gegenüber beschrieben. Festzustellen ist zudem, dass sich die Angriffe der Taliban vielmehr im Wesentlichen gegen militärische und sicherheitsrelevante Ziele richten. (Vgl. dazu EASO, S. 162 f.) Dass die Zivilbevölkerung dabei unter den Auseinandersetzungen leidet und selbstredend auch zivile Opfer zu beklagen sind, senkt nicht die Schwelle der beachtlichen Wahrscheinlichkeit erheblich herab. 4. Allerdings haben die Kläger im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung gemäß § 77 Abs. 1 AsylG einen Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbotes hinsichtlich Afghanistan, § 60 Abs. 7 Satz 1 des AufenthG. Nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Insoweit muss es sich um Gefahren handeln, die den einzelnen Ausländer in konkreter und individualisierbarer Weise betreffen. Erfasst werden dabei nur zielstaatsbezogene Gefahren. Diese müssen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen. Gefahren, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, "allgemein" ausgesetzt ist, sind demgegenüber nach § 60 Abs. 7 Satz 5 AufenthG bei Abschiebestopp-Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG zu berücksichtigen. Insoweit entfaltet § 60 Abs. 7 Satz 5 AufenthG grundsätzlich eine gewisse Sperrwirkung. Die Sperrwirkung des § 60 Abs. 7 Satz 5 AufenthG greift aufgrund der Schutzwirkungen der Grundrechte aus Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG nur dann ausnahmsweise nicht, wenn der Ausländer im Zielstaat landesweit einer extrem zugespitzten allgemeinen Gefahr dergestalt ausgesetzt wäre, dass er "gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert" würde. Vgl. zu § 60 Abs. 7 AufenthG a.F.: Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG), Urteile vom 12. Juli 2001 - 1 C 2.01 -, vom 29. Juni 2010 - 10 C 10.09 -, und vom 29. September 2011 - 10 C 24.10 -; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 10. September 2014 - 13 A 984/14.A -; jeweils zitiert nach juris. Wann danach allgemeine Gefahren von Verfassungs wegen zu einem Abschiebungsverbot führen, hängt wesentlich von den Umständen des Einzelfalls ab und entzieht sich einer rein quantitativen oder statistischen Betrachtung. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 4. Januar 2013 - 13 A 2635/12.A - und - 13 A 2673/12.A - sowie vom 13. Februar 2013 - 13 A 1524/12.A -; jeweils zitiert nach juris. Die Beantwortung hängt dabei maßgeblich von dem individuellen Risikoprofil des Klägers ab, das wiederum durch eine Vielzahl einzelfallbezogener Kriterien wie seine Schul- und Ausbildung, seinen Beruf, seinen Familienstand, sein Alter, sein Gesundheitszustand, sein Geschlecht und die Möglichkeit der Wiedereingliederung in einen Familienverband bestimmt wird. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 10. Dezember 2014 - 13 A 2294/14.A -, zitiert nach juris. Die drohenden Gefahren müssen jedoch nach Art, Ausmaß und Intensität von einem solchen Gewicht sein, dass sich daraus bei objektiver Betrachtung für den Ausländer die begründete Furcht ableiten lässt, selbst in erheblicher Weise ein Opfer der extremen allgemeinen Gefahrenlage zu werden. Bezüglich der Wahrscheinlichkeit des Eintritts der drohenden Gefahren ist von einem im Vergleich zum Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit erhöhten Maßstab auszugehen. Diese Gefahren müssen dem Ausländer daher mit hoher Wahrscheinlichkeit drohen. Vgl. BayVGH, Urteile vom 8. November 2012 - 13a B 11.30465 - und - 13a B 11.30391 -, sowie OVG NRW, Urteil vom 26. August 2014 - 13 A 2998/11.A -; jeweils zitiert nach juris. Dies zugrunde gelegt geht das Gericht auf der Grundlage der zur Verfügung stehenden Erkenntnisquellen im Einklang mit der obergerichtlichen Rechtsprechung davon aus, dass trotz der nach wie vor teilweise äußerst schlechten allgemeinen Versorgungslage in L. nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden kann, dass jeder Rückkehrer aus Europa den Tod oder schwerste Gesundheitsschäden bei einer Rückführung nach L. erleiden müsste. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 3. März 2016 - 13 A 1828/09.A - und vom 26. August 2014 - 13 A 2998/11.A - sowie Beschluss vom 30. April 2015 - 13 A 477/15.A; OVG Rheinland-Pfalz, Urteile vom 21. März 2012 - 8 A 11048/10 - und - 8 A 11050/10 -; BayVGH, Urteil vom 30. Januar 2014 - 13a B 13.30279 - sowie Beschluss vom 10. August 2015 - 13a ZB 15.30050 -; OVG Schleswig, Urteil vom 10. Dezember 2008 - 2 LB 23/08 -; OVG Sachsen, Urteil vom 10. Oktober 2013 - A 1 A 474/09 - sowie Beschluss vom 23. Januar 2015 - A 1 A 140/13 -; Hessischer VGH, Urteil vom 30. Januar 2014 - 8 A 119/12.A -; jeweils zitiert nach juris. Zwar herrscht nach den vorliegenden Erkenntnisquellen in L. ein Mangel an bezahlbarem Wohnraum. Ein Zugang zu sauberem Wasser sowie bezahlbarem Strom ist nicht überall gewährleistet. Infolgedessen sehen sich zahllose Menschen gezwungen, in prekären Unterkünften wie Lehmhütten, Zelten oder alten beschädigten Gebäuden zu hausen. Bei alledem ist die Kriminalität und Gefahr, Opfer von Überfällen zu werden, hoch. Soziale Sicherungssysteme bestehen nicht und die allgemeine medizinische Versorgung ist schlecht. Andererseits hat sich in vielen Stadtteilen Kabuls, zumal im Stadtzentrum, die Lage seit 2009 - etwa mit Blick auf die Stromversorgung, die Eröffnung von Geschäften und die Etablierung einer Müllabfuhr und eines Mindestmaßes an Ordnung überhaupt - durchaus verbessert. Vgl. etwa Yoshimura, Sicherheitslage in Afghanistan und humanitäre Lage in L. , ASYLMAGAZIN 12/2011, S. 406, 408 ff., mit weiteren Nachw.; s. auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 6. März 2012 - A 11 S 3177/11 -, mit Hinweis auf u. a. auf Kermani, Die Zeit vom 5. Januar 2012, 11 ff. Erkenntnisquellen, die den Tod von Rückkehrern aufgrund schlechter humanitärer Bedingungen in L. dokumentieren, liegen nicht vor. Ebenso UNHCR, Gutachten an OVG Rheinland-Pfalz vom 11. November 2011, S. 10 f. Auch der Bericht von amnesty international zur Lage der Binnenflüchtlinge aus Februar 2012, "Die Flucht vor dem Krieg führt ins Elend - Die Not der Binnenflüchtlinge in Afghanistan", zit. nach ACCORD, Anfragebeantwortung vom 1. Juni 2012 zur Situation von Minderjährigen ohne familiäre Anknüpfungspunkte bei Rückkehr, enthält keine Hinweise darauf, dass praktisch jeder mittellose Rückkehrer gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod durch Verhungern oder Erfrieren mit hoher Wahrscheinlichkeit ausgeliefert werden würde. Zwar sind gemäß der Einschätzung von amnesty international die Lebensbedingungen in den Flüchtlingslagern von L. aufgrund des Mangels an Wohnungen, Lebensmitteln und Heizmaterial für Familien im Allgemeinen und kleine Kinder im Besonderen humanitär kritisch. Reguläre Arbeitsangebote für die Menschen in diesen Slums seien rar, viele Männer und Jungen könnten aber als Lastenträger arbeiten und damit 600 bis 750 Afghanis (13 bis 16 US-Dollar) pro Woche verdienen. Vgl. hierzu auch BayVGH, Beschluss vom 26. Oktober 2012 - 13a ZB 12.30108. Ferner sprechen jüngere Erkenntnisse schließlich nicht für eine grundlegende Verschlechterung der Sicherheitslage in L. . Trotz einer Reihe von Selbstmordanschlägen und einer steigenden Kriminalitätsrate ist L. sicherer als andere Orte in Afghanistan. Auch ist nicht davon auszugehen, dass sich die humanitäre Lage in L. durchgreifend verändert hat. Vgl. OVG NRW, zuletzt Urteil vom 3. März 2016 - 13 A 1828/09.A -, mit Verweis auf Schweizerische Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Die aktuelle Sicherheitslage, 13. September 2015, sowie UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom 6. August 2011; siehe auch: Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der islamischen Republik Afghanistan, Stand: Oktober 2014, vom 2. März 2015; ACCORD - Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation: ecoi.net featured topic on Afghanistan: General Security Situation in Afghanistan and Events in L. , last update 28 June 2018 https://www.ecoi.net/en/countries/afghanistan/featured-topics/general-security-situation-in-afghanistan-and-events-in-L. / Unter Berücksichtigung all dessen geht das Gericht in der Gesamtschau der aktuellen Auskünfte davon aus, dass vor allem für alleinstehende, aus dem europäischen Ausland zurückkehrende und arbeitsfähige Männer aus der Bevölkerungsmehrheit ohne erhebliche gesundheitliche Einschränkungen in L. - mitunter auch ohne familiären Rückhalt - die Möglichkeit gegeben ist, als Tagelöhner wenigstens das Überleben zu sichern. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 3. März 2016 - 13 A 1828/09.A - und vom 26. August 2014 - 13 A 2998/11.A - sowie Beschluss vom 26. Oktober 2010 - 20 A 964/10.A -; BayVGH, Urteile vom 14. Januar 2015 - 13a ZB 14.30410 -, vom 30. Januar 2014 - 13a B 13.30279 - und vom 8. November 2012 - 13a B 11.30391 -; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 21. März 2012 - 8 A 11050/10 -; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 6. März 2012 - A 11 S 3177/11 -; OVG Schleswig, Urteil vom 10. Dezember 2008 - 2 LB 23/08 -; jeweils zitiert nach juris. Eine extreme Gefahrenlage in L. kann sich jedoch für besonders schutzbedürftige Rückkehrer wie minderjährige, alte oder behandlungsbedürftig kranke Personen, alleinstehende Frauen mit und ohne Kinder, Familien mit Kleinkindern und Personen, die aufgrund besonderer persönlicher Merkmale zusätzlicher Diskriminierung unterliegen, ergeben. Vgl. etwa aus der Rechtsprechung des VG Augsburg: Urteile vom 23. Januar 2013 - Au 6 K 12.30234 - (Rückkehrgefahren wegen langjährigen Aufenthalts im Iran und Schussverletzung); vom 23. Januar 2013 - Au 6 K 12.30233 - (jugendliches Alter; gesamtes Leben im Iran verbracht); vom 23. Januar 2013 - Au 6 K 12.30232 - (Rückkehrgefahren für junge Frau); vom 9. Januar 2013 - Au 6 K 12.30127 - (Rückkehrgefahren bei Rückkehr eines Minderjährigen nach L. ); vom 26. Oktober 2012 - Au 6 K 11.30425 - (keine eigenständige Sicherung des Existenzminimums für Minderjährigen), vom 11. Oktober 2012 - Au 6 K 12.30100 - (18-jährig, in schlechter psychischen Verfassung und ohne Erfahrungen im Berufsleben), vom 10. Oktober 2012 - Au 6 K 11.30359 - (alleinstehende, ältere Frau); vom 13. März 2012 - Au 6 K 11.30402 - (Rückkehr angesichts des Alters, 63 und 59 Jahre, und des Gesundheitszustandes nicht zumutbar), vom 11. Januar 2012 - Au 6 K 11.30309 - (vierköpfige Familie mit zwei Kindern im Alter von zwölf und vierzehn Jahren), vom 24. November 2011 - Au 6 K 11.30222 - (Familienverband mit vier kleinen Kindern) und vom 16. Juni 2011 - Au 6 K 11.30153 - (Familie mit zwei Kindern). In der Gesamtschau der aktuellen Auskünfte ist davon auszugehen, dass die Rückkehrsituation, die ein Rückkehrer in L. vorfindet, wesentlich davon mitbestimmt wird, ob er sich auf familiäre oder sonstige verwandtschaftliche Strukturen verlassen kann, oder ob er auf sich allein gestellt ist. Je stärker noch die soziale Verwurzelung des Rückkehrers oder je besser seine Vertrautheit mit den Lebensverhältnissen ist, desto leichter und besser kann er sich in die jetzige Situation in Afghanistan wieder eingliedern und dort jedenfalls ein Existenzminimum sichern. VG Augsburg, Urteil vom 23. Januar 2013 – Au 6 K 12.30233 –, Rn. 22, juris. Vor dem genannten Hintergrund geht das Gericht davon aus, dass es den Klägern zu 1. bis 3. nicht gelingen wird, ihr Existenzminimum in L. oder in ihrer Herkunftsregion (Kandahar) zu sichern, sondern mit hoher Wahrscheinlichkeit alsbald nach der Rückkehr in eine extreme Gefahrenlage geraten würde, die eine Abschiebung in den Heimatstaat verfassungsrechtlich als unzumutbar erscheinen lässt. Hier ist bzgl. der Kläger zu 1. und 2. zunächst ihr bereits fortgeschrittenes Lebensalter berücksichtigen. Der Kläger zu 1. ist im Jahr 1965 geboren, die Klägerin zu 2. im Jahr 1968. Die Kläger haben bei ihrer Ausreise aus Afghanistan ihre bisherige Lebensgrundlage – das Textilgeschäft – veräußert. Eine Weiterführung ihrer bisherigen Tätigkeit wäre nicht möglich. Die Kläger hätten sich insoweit auf dem dortigen Arbeitsmarkt anzubieten, wobei eine Arbeitstätigkeit von Frauen in Afghanistan ohnehin untypisch ist. Überdies ist die Klägerin zu 2. in Afghanistan ausschließlich Hausfrau gewesen und zudem auf einem Auge praktisch blind. Der Kläger zu 1. ist in Afghanistan stets als Händler tätig gewesen. Allerdings ist realistischerweise nicht erkennbar, wie er bei einer Rückkehr ohne weitere erhebliche finanzielle Hilfen erneut ein Handelsgeschäft eröffnen könnte, das zudem den Lebensunterhalt sichert. Daneben wäre der Kläger zu 1. auf dem Arbeitsmarkt für ungelernte Arbeiter und Tagelöhner schon aufgrund seines Lebensalters gegenüber jüngeren und stärkeren Mitbewerbern quasi chancenlos. Ferner kann auch nicht von einer Unterstützung der Kläger durch in Afghanistan befindliche Familienmitglieder ausgegangen werden. Zwar leben die Eltern der Klägerin zu 2. nach wie vor in L. . Allerdings bestehen keine Erkenntnisse über die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Verwandten. Eine dauerhafte Unterkunftsmöglichkeit sowie eine ggf. jahrelange finanzielle Unterstützung durch in Afghanistan lebende Familienmitglieder kann nicht festgestellt werden. Hinsichtlich des Klägers zu 3. ist festzustellen, dass er in Afghanistan weder zur Schule gegangen ist noch bislang Berufserfahrung aufweisen kann. Zudem sind ihm die Bedingungen auf dem Arbeitsmarkt für ungelernte Hilfskräfte in L. (oder Kandahar) nicht vertraut. Auch wäre der Kläger zu 3. aufgrund seiner Zugehörigkeit zur Religionsgemeinschaft der Hindus zusätzlich einer Diskriminierung ausgesetzt. Gleichfalls würden die nur eingeschränkten Kenntnisse der Sprache Dari (der Kläger zu 3. spricht vorwiegend Hindi) zu einer weiteren Isolierung führen. Vor diesem Hintergrund kann insgesamt nicht erkannt werden, dass der Kläger zu 3. in der Läge wäre, sich gegen stärkere und erfahrenere Mitbewerber auf dem Arbeitsmarkt durchzusetzen und ein Einkommen zu erwirtschaften, das ihm dauerhaft das Existenzminimum sichern könnte. Nach alldem und unter Berücksichtigung der dem Gericht vorliegenden Erkenntnisse sprechen erhebliche Gründe dafür, dass die Kläger bei einer Rückkehr nicht in der Lage sein würden, ihre Existenz auch nur in notwendigem Maße zu sichern. Vgl. zu einer vergleichbaren Konstellation u. a. VG Gelsenkirchen, Gerichtsbescheid vom 30. August 2016 - 5a K 3815/15.A -; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 06. März 2015 – 5a K 3398/14.A –, Rn. 43, juris; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 28. Juli 2016 – 5a K 819/16.A. Ein anderes rechtliches Ergebnis können auch nicht eventuelle Hilfen für die Kläger aus den Rückkehrprogrammen REAG/GARP bzw. ERIN begründen. Beim humanitären Rückkehrprogramm REAG handelt es sich lediglich um eine Reisebeihilfe. Das GARP-Programm sieht Starthilfen im Umfang von 500,00 € für Erwachsene und von 250,00 € für Kinder unter 12 Jahren vor. Nach dem ERIN-Programm wird freiwilligen Rückkehrern eine Sachleistungsbeihilfe im Umfang von bis zu 2.000,00 € gewährt. In Anbetracht der Schwierigkeiten, die die Kläger haben dürfte, auf dem hart umkämpften afghanischen Arbeitsmarkt Fuß zu fassen, lassen auch diese Rückkehrbeihilfen, auf die überdies kein Rechtsanspruch besteht, es als nicht hinreichend wahrscheinlich erscheinen, dass dadurch ein Überleben in Afghanistan gewährleistet ist. So auch VG Augsburg, Urteil vom 21. Oktober 2016 – Au 5 K 16.31801 –, Rn. 30, juris; VG Augsburg, Urteil vom 11. Januar 2017 – Au 5 K 16.31988 –, Rn. 25, juris. Ob neben dem Vorliegen des § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG auch die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 Satz 1 AufenthG erfüllt sind, bedarf keiner Prüfung, da es sich beim national begründeten Abschiebungsverbot um einen einheitlichen und nicht weiter teilbaren Verfahrensgegenstand handelt. BVerwG, U. v. 8.9.2011 – 10 C 14.10 – BverwGE 140, 319 Rn. 16f. Die Abschiebungsandrohung in Ziffer 5. der Bescheide ist rechtswidrig und aufzuheben, da wegen der Zuerkennung des Abschiebungsverbots gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG die Voraussetzungen des § 34 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 AsylG nicht mehr vorliegen. Umstände dafür, dass die Abschiebung der Kläger ungeachtet des Vorliegens der Voraussetzungen des § 60 Absatz 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes ausnahmsweise zulässig ist (vgl. § 34 Abs. 1 S. 1 Nr. 3, Alt. 2 AsylG), sind nicht ersichtlich. Gleichfalls ist Ziffer 6. der angefochtenen Bescheide aufzuheben. Die Befristung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Absatz 2 AufenthG konnte durch die Beklagte mangels rechtmäßiger Abschiebungsandrohung nach § 34 AsylG nicht wirksam ausgesprochen werden, § 75 Nr. 12 AufenthG. Die Kostenentscheidung beruht folgt aus §§ 155 Abs. 2, 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG. Die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO).