OffeneUrteileSuche
Urteil

20a K 5697/17.A

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGE:2018:1126.20A.K5697.17A.00
44Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

44 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze

1. Volkszugehörige der Hazara in Afghanistan unterliegen keiner an ihre Volks- oder ihre schiitische Religionszugehörigkeit anknüpfenden gruppengerichteten politischen oder religiösen Verfolgung.2. Im Einzelfall können einem zum Christentum übergetretenen Muslim in Afghanistan mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit durchaus Repressionen wegen seiner Religionsausübung drohen (hier: Hinwendung zum christlichen Glauben nicht glaubhaft).3. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts muss auch in Asylstreitigkeiten das Gericht die volle Überzeugung von der Wahrheit – und nicht etwa nur der Wahrscheinlichkeit – des vom Kläger behaupteten individuellen Schicksals erlangen, aus dem er seine Furcht vor politischer Verfolgung herleitet (hier: individuelle Bedrohung durch die Taliban nicht glaubhaft). 4. In Herat steht eine inländische Fluchtalternative im Sinne von § 3e AsylG zur Verfügung.5. Zwar ist das Gericht aufgrund der in das Gerichtsverfahren eingeführten Erkenntnisse davon überzeugt, dass die Taliban gerade in größeren Städten „Spitzelnetzwerke“ unterhalten und daher grundsätzlich Personen, die in ihren Fokus gerückt sind, auch in Kabul gezielt aufspüren oder zumindest als „Beifang“ entdecken und identifizieren können. Allerdings richtet sich das Interesse der Taliban wegen ihrer personell begrenzten Möglichkeiten vor allem auf prominente Personen wie Parlamentsmitglieder, Regierungsmitglieder und höherrangige Angehörige der Streitkräfte; nicht prominente Personen und ihre Familienangehörigen bleiben bis auf spezifische persönliche Feindschaften und Rivalitäten in der Regel unbehelligt.

Tenor

Soweit die Klage zurückgenommen wurde, wird das Verfahren eingestellt.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das keine Gerichtskosten erhoben werden.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet

Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Volkszugehörige der Hazara in Afghanistan unterliegen keiner an ihre Volks- oder ihre schiitische Religionszugehörigkeit anknüpfenden gruppengerichteten politischen oder religiösen Verfolgung.2. Im Einzelfall können einem zum Christentum übergetretenen Muslim in Afghanistan mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit durchaus Repressionen wegen seiner Religionsausübung drohen (hier: Hinwendung zum christlichen Glauben nicht glaubhaft).3. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts muss auch in Asylstreitigkeiten das Gericht die volle Überzeugung von der Wahrheit – und nicht etwa nur der Wahrscheinlichkeit – des vom Kläger behaupteten individuellen Schicksals erlangen, aus dem er seine Furcht vor politischer Verfolgung herleitet (hier: individuelle Bedrohung durch die Taliban nicht glaubhaft). 4. In Herat steht eine inländische Fluchtalternative im Sinne von § 3e AsylG zur Verfügung.5. Zwar ist das Gericht aufgrund der in das Gerichtsverfahren eingeführten Erkenntnisse davon überzeugt, dass die Taliban gerade in größeren Städten „Spitzelnetzwerke“ unterhalten und daher grundsätzlich Personen, die in ihren Fokus gerückt sind, auch in Kabul gezielt aufspüren oder zumindest als „Beifang“ entdecken und identifizieren können. Allerdings richtet sich das Interesse der Taliban wegen ihrer personell begrenzten Möglichkeiten vor allem auf prominente Personen wie Parlamentsmitglieder, Regierungsmitglieder und höherrangige Angehörige der Streitkräfte; nicht prominente Personen und ihre Familienangehörigen bleiben bis auf spezifische persönliche Feindschaften und Rivalitäten in der Regel unbehelligt. Soweit die Klage zurückgenommen wurde, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das keine Gerichtskosten erhoben werden. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet Tatbestand: Der Kläger, geboren am 20. Januar 1995 in Paktia/Afghanistan, ist afghanischer Staatsangehöriger. Im Verwaltungsverfahren wurde der Kläger als Tadschike geführt; nach seinen Angaben im Gerichtsverfahren ist er jedoch aus dem Volke der Hazara. Er hat inzwischen – nach eigenen Angaben – den christlichen Glauben angenommen. Der Kläger reiste auf dem Landweg am 8. Oktober 2015 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 29. September 2016 einen Asylantrag. Am 20. Februar 2017 wurde der Kläger beim Bundesamt persönlich angehört. Er trug im Wesentlichen vor, dass er Afghanistan verlassen habe, weil sein Vater und er von den Taliban bedroht worden seien. Die Taliban hätten gewollt, dass er Sunnit werde und sich ihnen anschließe. Sein Vater habe in Afghanistan für das „Ministry of F. “ gearbeitet. Am 19. März 2014 habe es einen Angriff auf den Vater und den Onkel des Klägers gegeben. Beide seien dabei verletzt worden; der Onkel sei in der Folge hieran auch gestorben. Der Vater habe bei der Polizei Herrn I. als Täter angegeben. Die Ermittlungen der Polizei hätten ergeben, dass dieser mit den Taliban zusammenarbeite. Der Vater von I. sei in Kabul in Haft genommen worden. Ca. 5 Tage nach der Verhaftung habe jemand einen Anschlag auf den Kläger verübt. Auf dem Heimweg von der Universität habe jemand auf ihn geschossen. Anschließend habe es einen Drohanruf von I. gegeben. Er habe vom Vater des Klägers verlangt, dass I. ´s Vater freigelassen werden, ansonsten würde seine Familie getötet. Wegen dieser Drohung habe der Vater des Klägers entschieden, dass die gesamte Familie Afghanistan verlassen müsse. Außerdem gab der Kläger beim Bundesamt an, dass er sich wohl alsbald christlich taufen lassen werde. Wegen der Angaben des Klägers im Einzelnen wird auf die Niederschrift über die Anhörung Bezug genommen (Bl. 35-39 der Beiakte). Der Kläger hat beim Bundesamt mehrere Unterlagen (u.a. eine Bestätigung der Evangelischen U. -Kirchengemeinde C. vom 13 Februar 2017 über die Taufvorbereitung sowie eine Anzeige bei der örtlichen Polizei und Berichte des örtlichen Krankenhauses bezüglich des Anschlags auf den Vater des Klägers) vorgelegt (vgl. Bl. 41 ff., 99 ff. der Beiakte). Eine Taufbescheinigung vom 15. April 2017 wurde nachgereicht (Bl. 94-96 der Beiakte). Mit Bescheid des Bundesamtes vom 18. April 2017, dem Kläger zugestellt am 25. April 2017, lehnte das Bundesamt die Anträge des Klägers auf Anerkennung als Asylberechtigter und Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ab. Der subsidiäre Schutzstatus wurde nicht zuerkannt. Es wurde festgestellt, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 des Aufenthaltgesetzes (AufenthG) nicht vorliegen. Der Kläger wurde zur Ausreise binnen einer Frist von 30 Tagen nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens aufgefordert, für den Fall der Nichtbeachtung wurde ihm die Abschiebung nach Afghanistan angedroht. Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 1 AufenthG wurde auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet. Auf die Begründung des Bescheids (Bl. 83-92 der Beiakte) wird Bezug genommen. Der Kläger hat am 5. Mai 2017 Klage erhoben. Zur Begründung bezieht er sich im Wesentlichen auf sein Vorbringen im Asylverfahren. Ergänzend führt er aus, dass er als Angehöriger vom Volke der Hazara in Afghanistan wegen von den Taliban verfolgt würde. Außerdem habe der Mordanschlag auf den Kläger in der Universität Kabul gezeigt, dass er selbst in einer Großstadt wie Kabul nicht sicher sei. Die Akteure seien Mitglieder der provinzbeherrschenden Taliban, deren Arm bis Kabul und in andere Regionen des Landes reiche. Schließlich müsse der Kläger auch aufgrund der Annahme des christlichen Glaubens und des Religionswechsels eine Verfolgung in Afghanistan befürchten. Der Kläger hat mit der vorliegenden Klage ursprünglich auch die Anerkennung als Asylberechtigter begehrt. Er hat die Klage insoweit in der mündlichen Verhandlung zurückgenommen. Der Kläger beantragt demgemäß noch, die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes vom 18. April 2017 (Geschäftszeichen xx) zu verpflichten, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen – hilfsweise – ihm den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen – weiter hilfsweise – festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes hinsichtlich Afghanistan vorliegen. Die Beklagte beantragt – schriftsätzlich –, die Klage abzuweisen. Sie bezieht sich auf die Ausführungen im angefochtenen Bescheid. Mit Beschluss vom 9. Juli 2018 hat die Kammer den Rechtsstreit auf den Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. In der mündlichen Verhandlung ist der Kläger ergänzend angehört worden. Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Sitzungsniederschrift verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang Bezug genommen. Entscheidungsgründe I. Die Entscheidung ergeht nach § 76 Abs. 1 Asylgesetz (AsylG) durch den Einzelrichter, da diesem der Rechtsstreit durch Beschluss der Kammer vom 9. Juli 2018 zur Entscheidung übertragen worden ist. Das Gericht konnte trotz Ausbleibens eines Vertreters der Beklagten verhandeln und entscheiden, da diese ordnungsgemäß geladen und auf die Folgen eines Fernbleibens von der mündlichen Verhandlung hingewiesen worden ist, § 102 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). II. Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, war das Verfahren gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. III. Die im Übrigen noch aufrechterhaltene Klage ist nicht begründet. Der Bescheid des Bundesamts ist – soweit er noch angefochten wird – rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 VwGO. Der Kläger hat auf Grundlage der gemäß § 77 Abs. 1 AsylG maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft i. S. d. § 3 Abs. 1 AsylG i. V. m. § 60 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG), auf Zuerkennung subsidiären Schutzes i. S. d. § 4 AsylG oder auf Feststellung von nationalen Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 oder 7 Satz 1 AufenthG. 1. a) Flüchtling im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 – Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) – ist ein Ausländer, wenn er in dem Staat, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt oder in dem er als Staatenloser seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, den Bedrohungen nach § 3 Abs. 1 AsylG ausgesetzt ist. Dies ist in Bezug auf den Kläger Afghanistan. Nach § 3 Abs. 1 AsylG darf ein Ausländer in Anwendung der Genfer Flüchtlingskonvention nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Von einer relevanten Verfolgungssituation kann dabei nur ausgegangen werden, wenn dem Einzelnen in Anknüpfung an die genannten Merkmale gezielt Rechtsverletzungen zugefügt werden, die ihn ihrer Intensität nach aus der übergreifenden Friedensordnung der staatlichen Einheit ausgrenzen, so dass der davon Betroffene gezwungen ist, in begründeter Furcht vor einer ausweglosen Lage sein Heimatland zu verlassen und im Ausland Schutz zu suchen. An einer gezielten Rechtsverletzung fehlt es hingegen regelmäßig bei Nachteilen, die jemand aufgrund der allgemeinen Zustände in seinem Herkunftsstaat zu erleiden hat, etwa in Folge von Naturkatastrophen, Arbeitslosigkeit, einer schlechten wirtschaftlichen Lage oder aufgrund allgemeiner Auswirkungen von Unruhen, Revolutionen und Kriegen. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 14. Dezember 2010 – 19 A 2999/06.A –, juris, und vom 10. Mai 2011 – 3 A 133/10.A –, juris, jeweils m. w. N. und unter maßgeblicher Bezugnahme auf BVerfG, Beschluss vom 10. Juli 1989 – 2 BvR 502/86 u. a. –, BVerfGE 80, 315 ff. Eine Verfolgung i. S. d. § 3 Abs. 1 AsylG kann gemäß § 3c AsylG ausgehen von einem Staat (Nr. 1), Parteien oder Organisationen, die den Staat oder wesentliche Teile des Staatsgebiets beherrschen (Nr. 2) oder von nichtstaatlichen Akteuren, sofern die unter den Nummern 1 und 2 genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor der Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht (Nr. 3). Weiter darf für den Ausländer keine innerstaatliche Fluchtalternative bestehen, § 3e AsylG. Für die erforderliche Prognose, ob der Ausländer bei einer Rückkehr ins Herkunftsland von abschiebungsrelevanter Verfolgung bedroht wäre, gilt im Rahmen der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft der Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit. Ob der Ausländer sein Heimatland auf der Flucht vor bereits eingetretener oder unmittelbar bevorstehender Verfolgung verlassen hat oder unverfolgt ausgereist ist, hat – anders als bei der Prüfung des Asylgrundrechts – auf den Wahrscheinlichkeitsmaßstab keine Auswirkungen; eine Vorverfolgung kommt dem Ausländer jedoch als (widerlegbare) Vermutung, dass sich eine frühere Verfolgung oder Schädigung bei Rückkehr in das Heimatland wiederholen wird, zugute. Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 2010 – 10 C 5.09 ‑, BVerwGE 136, 377 ff. b) Gemessen an diesen Maßstäben steht dem Kläger die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht zu. Der Kläger muss als Hazara in Afghanistan keine Gruppenverfolgung befürchten (vgl. unten aa). Er ist auch kein Flüchtling wegen der geltend gemachten drohenden Verfolgung als konvertierter Christ (vgl. hierzu bb) oder mit Blick auf die behauptete Bedrohung durch die Taliban (vgl. unten cc). aa) Anzumerken ist zunächst, dass Volkszugehörige der Hazara in Afghanistan auch keiner an ihre Volks- oder ihre schiitische Religionszugehörigkeit anknüpfenden gruppengerichteten politischen oder religiösen Verfolgung unterliegen. Vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17. Januar 2018 – A 11 S 241/17 –, juris. Der diesbezüglichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg, an der auch in Ansehung der Ausführungen der Gutachterin Frau Friederike Stahlmann, vgl. Gutachten zur Lage in Afghanistan an das VG Wiesbaden (Az. 7 K 1757/16.WI.A) vom 28. März 2018, S. 327 ff., festzuhalten ist, vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 11. April 2018 – A 11 S 924/17 –, juris, schließt sich das erkennende Gericht an. Neue Erkenntnisse, die den Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg entgegenstehen, liegen dem Gericht nicht vor. Nach dem neuen Lagebericht, Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan vom 31. Mai 2018, S. 10, hat sich für die während der Taliban-Herrschaft besonders verfolgten Hazara die Lage „grundsätzlich verbessert“. Ihre Zahl werde auf drei Millionen geschätzt. Hazara seien als Minderheit anzusehen, die in der öffentlichen Verwaltung nach wie vor unterrepräsentiert sind und die aufgrund ihrer überwiegend schiitischen Konfession sogar zunehmend Opfer von Anschlägen des ISKP werden. Im Jahr 2017 sei es mehrfach zu tödlichen Angriffen auf schiitische Moscheen und Kulturzentren in Kabul und anderen Städte des Landes gekommen. Am 9. März 2018 sei ein Selbstmordanschlag vor einer schiitischen Moschee in Kabul verübt worden, bei dem neun Menschen ums Leben gekommen seien. Am 25. März 2018 sei es in Herat ebenfalls zu einem Angriff auf eine schiitische Moschee gekommen, bei der ein Mensch getötet und 14 verletzt worden seien. Am 22. April 2018 sei ein Anschlag vor einer afghanischen Behörde in einem schiitisch geprägten Stadtteil verübt worden; dabei seien mindestens 60 Menschen getötet und 126 verletzt worden. Insgesamt betrachtet bleibt die Diskriminierung bei alledem aber weiterhin unterhalb der Schwelle einer relevanten Gruppenverfolgung. bb) Der Kläger kann seinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft auch nicht daraus herleiten, dass er geltend macht, er sei zum christlichen Glauben übergetreten und müsse daher in Afghanistan mit Verfolgung rechnen. Zwar ist nach der Auskunftslage die Situation von Konvertiten in Afghanistan als kritisch einzustufen. Vgl. Lagebericht des Auswärtigen Amtes zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Islamischen Republik Afghanistan vom 19.10.2016, Seite 11; Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation (ACCORD) –Anfragebeantwortungen vom 01.06.2017 und 09.11.2017 (jeweils zur Situation von vom Islam abgefallenen Personen und christlichen Konvertiten). Im Einzelfall können einem zum Christentum übergetretenen Muslim daher in Afghanistan mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit durchaus Repressionen wegen seiner Religionsausübung drohen. Vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 5. Dezember 2017 – A 11 S 1144/17 –, juris Rn. 67 ff.; VG Berlin, Urteil vom 13. April 2018 – VG 10 K 529.17 A –; VG Würzburg, Urteile vom 28. Februar 2018 – W 1 K 17.31954 –, vom 21. Februar 2018 – W 1 K 16.32723 –, und vom 31. Januar 2018 – W 1 K 16.32648 –, jeweils zitiert nach juris. Das Gericht ist allerdings nicht davon überzeugt, dass beim Kläger tatsächlich die erforderliche Hinwendung zum christlichen Glauben vorliegt und seine Teilnahme an den Veranstaltungen der U1. -Gemeinde in Gelsenkirchen jenseits der sozialen Aufnahme, die er dort erfährt, auch ernsthafte, gefestigte religiöse Beweggründe hat. Nach § 3b Abs. 1, Nr. 2 AsylG umfasst der Begriff der Religion insbesondere theistische Glaubensüberzeugungen, die Teilnahme bzw. Nichtteilnahme an religiösen Riten im privaten und öffentlichen Bereich, allein oder in Gemeinschaft mit anderen, sonstige religiöse Betätigungen oder Meinungsäußerungen und Verhaltensweisen Einzelner oder der Gemeinschaft, die sich auf eine religiöse Überzeugung stützen oder nach dieser vorgeschrieben sind. § 3b Abs. 1, Nr. 2 AsylG umfasst damit auch die Religionsausübung in der Öffentlichkeit. Der Vorschrift unterfällt das offene Bekenntnis der persönlichen und religiösen Überzeugung, wie es beispielsweise in dem Besuch von Gottesdiensten zum Ausdruck kommt, die außerhalb einer – auch erweiterten – Hausgemeinschaft oder Hauskirche abgehalten werden. Ist der Schutzsuchende noch als Moslem und insoweit unverfolgt ausgereist, muss er glaubhaft machen, dass ihm wegen eines Nachfluchtgrundes mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung droht, wenn er in sein Heimatland zurückkehrt. Beruft sich der Schutzsuchende dabei – wie hier – auf eine Verfolgungsgefährdung mit der Begründung, er sei in Deutschland zu einer in seinem Herkunftsland bekämpften Religion übergetreten, muss er insoweit die inneren Beweggründe glaubhaft machen, die ihn zur Konversion veranlasst haben. Es muss festgestellt werden können, dass die Hinwendung zu der angenommenen Religion auf einer festen Überzeugung und einem ernst gemeinten religiösen Einstellungswandel und nicht auf Opportunitätserwägungen beruht. Erst wenn der Glaubenswechsel die religiöse Identität des Schutzsuchenden in dieser Weise prägt, kann ihm nicht angesonnen werden, in seinem Heimatland auf die von § 3b Abs. 1, Nr. 2 AsylG garantierten Rechte zu verzichten, nur um staatlichen Verfolgungsmaßnahmen zu entgehen. Hat er eine christliche Religion angenommen, genügt es nicht, dass er lediglich formal zum Christentum übergetreten ist, indem er getauft wurde. Andererseits kann nicht verlangt werden, dass der Konvertierte so fest im Glauben steht, dass er bereit ist, in seinem Herkunftsland für den Glauben selbst schwere Menschenrechtsverletzungen hinzunehmen. Von einem Erwachsenen, der sich zum Bekenntniswechsel entschlossen hat, darf im Regelfall erwartet werden, dass er mit den wesentlichen Grundzügen seiner neuen Religion vertraut ist. Welche Anforderungen im Einzelnen zu stellen sind, richtet sich vorwiegend nach seiner Persönlichkeit und seiner intellektuellen Disposition. Überdies wird regelmäßig nur dann anzunehmen sein, dass der Konvertit ernstlich gewillt ist, seine christliche Religion auch in seinem Heimatland auszuüben, wenn er dies bereits in Deutschland getan hat. Das Gericht darf sich bei der Prüfung der inneren Tatsache, ob der Schutzsuchende die unterdrückte religiöse Betätigung seines Glaubens für sich selbst als verpflichtend zur Wahrung seiner religiösen Identität empfindet, nicht auf eine Plausibilitätsprüfung hinreichend substantiierter Darlegung beschränken, sondern hat insoweit das Regelbeweismaß der vollen Überzeugung des Gerichts (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) zugrunde zu legen. Vgl. zum Ganzen BVerwG, Urteil vom 20. Januar 2004 – 1 C 9.03 –, BVerwGE 120, 16; OVG NRW, Urteil vom 7. November 2012 – 13 A 1999/07.A – sowie Beschlüsse vom 30. Juli 2009 – 5 A 982/07.A – und vom 15. Februar 2018 – 13 A 342/18.A –, jeweils zitiert nach juris. Die hiernach veranlasste gerichtliche Überprüfung der Ernsthaftigkeit der vom Kläger geltend gemachten Hinwendung zum christlichen Glauben geht zu seinen Lasten aus. Das Gericht ist zwar davon überzeugt, dass der Kläger das soziale Miteinander in seiner evangelischen Gemeinde sehr schätzt. Er hat in der mündlichen Verhandlung betont, dass die Menschen in der Gemeinde sehr nett und hilfreich seien und dass er dort den Gottesdienst besuche; er habe „von den Leuten“ – und nicht etwa von Gott – „Liebe und Barmherzigkeit“ erfahren. Das Gericht kann insofern aber nicht erkennen, dass der geltend gemachte Glaubenswechsel auf einer ernsthaften Überzeugung beruht und nicht zumindest überwiegend dazu dient, ihm einen Aufenthalt im Bundesgebiet zu ermöglichen. Seine diesbezüglichen Einlassungen lassen keine genügenden Glaubensüberzeugungen, die auf inneren Beweggründen beruhen, erkennen. Der Kläger stellte bereits den Anlass seines Glaubenswechsels nur sehr oberflächlich und weitestgehend emotionslos dar. Dabei kann von einem erwachsenen Mann, der sich angeblich im Alter von 22 Jahren – offensichtlich gegen den Willen seiner Familie – dafür entscheidet, seinen Glauben zu ändern, erwartet werden, einen Bekehrungsprozess oder ein Erweckungserlebnis auch für Außenstehende nachvollziehbar zu schildern oder zumindest anzugeben, aus welchen konkreten Gründen er sich plötzlich unter Abwendung vom Islam zu einer „anderen“ Religion hingezogen fühlt. Dies gilt hier erst recht, da der Kläger nach eigenen Angaben vor seinem Glaubenswechsel – jedenfalls bei Ängsten – sogar ganz persönlich zu Allah gebetet hat. Der Kläger hat jedoch nur angegeben, dass er von einem Bekannten zur Kirche mitgenommen worden sei. Weil er dort mit offenen Armen empfangen worden sei, habe er beschlossen, auch Christ zu werden. Eine inhaltliche, persönliche Auseinandersetzung mit dem Glauben hat insofern offensichtlich nicht stattgefunden. Die mangelnde Ernsthaftigkeit der Hinwendung zum christlichen Glauben ergibt sich auch aus dem Umstand, dass die Taufe für den Kläger augenscheinlich ein rein „formaler Akt“ des Glaubenswechsels gewesen ist. Jedenfalls hat der Kläger diesen Eindruck in der mündlichen Verhandlungen nachhaltig vermittelt. Welchen Stellenwert die Taufe für den Kläger ganz persönlich hatte, schilderte er nicht („…nach der Taufe, nach der Zeremonie wird man zum Christ. Das habe ich gemacht und jetzt bin ich Christ.“). Auf die Frage, wann, wo und durch wen er getauft wurde, gab er die „Apostelkirche“ und Pfarrer „L. K. “ an. Nach dem Kenntnisstand des Gerichts hieß der Pfarrer dort jedoch L. W. . Ungeachtet dessen wurde die Taufurkunde durch Pfarrer T. J. ausgestellt. Ausweislich der Taufurkunde fand die Taufe im „Gemeinde-Zentrum N. “ statt. Taufpaten waren ausweislich der Urkunde keine anwesend. Auch kannte der Kläger offensichtlich nicht den Unterschied zwischen der evangelischen und der katholischen Kirche. Des Weiteren konnte der Kläger nicht überzeugend darlegen, welche Inhalte und Werte für ihn persönlich das Christentum ausmachen. Vor allem ließ er eine persönliche, seine eigene Identität prägende Darstellung der Einflüsse des christlichen Glaubens auf sein Leben vermissen. Soweit der Kläger in seinen Antworten u.a. pauschal zum Ausdruck brachte, dass der christliche Gott „allmächtig“ sei und er an ein „Leben nach dem Tode“ glaube, blieben diese – offensichtlich eingelernten – Worte ohne Inhalt und Substanz. Der Glauben hat dem Kläger bisher offensichtlich nicht dazu verholfen, ihm seine Angst vor dem Tode zu nehmen. Konkret befragt zu den wichtigsten Inhalten des Glaubens gab der Kläger in der mündlichen Verhandlung lediglich an, dass für ihn „Jesus Prophet“ und dessen Auferstehung der wichtigste Inhalt des christlichen Glaubens sei. Erst auf Nachfrage gab der Kläger an, dass Jesus Christus der „Sohn Gottes“ gewesen sei. Über das Leben und Wirken von Jesus Christus hat der Kläger indes keine detaillierten Ausführungen gemacht. Insbesondere konnte den Worten des Klägers nicht entnommen werden, dass er aus seiner Beschäftigung mit dem Leben und Wirken von Jesus Christus erkennbar persönliche Leitlinien entwickelt hat, die für die von ihm geltend gemachte Lebensentscheidung unabdingbar verpflichtend und prägend wären. Schließlich sind auch die Ausführungen des Klägers dazu, wie er den christlichen Glauben praktiziere, sehr vage geblieben. Soweit der Kläger angegeben hat, dass er in der Gemeinde zur Messe gehe, mag dies zwar zutreffend sein. Unklar bleibt allerdings insoweit, wie der Kläger dem Gottesdienst folgen kann, da dieser in deutscher Sprache stattfindet. Auch die Bibel, die er von der Gemeinde erhalten habe und die er „manchmal“ lesen würde, sei in deutscher Sprache. Die Begriffe seien „sehr schwer zu verstehen“. Insgesamt konnte das Gericht bei alledem keine Glaubensüberzeugung, die auf inneren Beweggründen beruht, erkennen. Allein die Taufe und der damit verbundene formale Übertritt zum Christentum genügen nach der aufgezeigten Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen noch nicht für die Annahme eines ernstgemeinten Glaubenswechsels. Erkenntnisse darüber, dass eine Verfolgung in Afghanistan ausschließlich an der formalen Kirchenzugehörigkeit anknüpft, liegen dem Gericht nicht vor und wurden auch vom Kläger nicht beigebracht. Vgl. hierzu auch OVG NRW, Beschluss vom 9. Juni 2017 – 13 A 1120/17.A –, juris. Da das Gericht von einer den Kläger prägenden und unveräußerlichen Hinwendung zum Christentum in Deutschland nicht überzeugt ist, kann auch nicht angenommen werden, dass ihm bei einer Rückkehr nach Afghanistan mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung wegen seiner Religion im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG droht. Denn mangels erkennbarer ernsthafter Hinwendung des Klägers zum christlichen Glauben ist nicht anzunehmen, dass er nach einer Rückkehr in sein Herkunftsland dort religiös tätig werden bzw. unterdrückte religiöse Betätigungen seines Glaubens für sich selbst als verpflichtend empfinden würde, um seine religiöse Identität zu wahren. Aufgrund seines Eindrucks, den der Kläger in der mündlichen Verhandlung hinterließ, ist das Gericht nämlich – wie aufgezeigt – nicht davon überzeugt, dass es für ihn unabdingbar ist, seinen Glauben offen im Alltag zu leben und an christlichen Gottesdiensten teilzunehmen. Dies gilt auch und gerade deshalb, weil der Kläger sich nicht einmal getraut hat, seinen Eltern vom Glaubenswechsel zu berichten. Sogar gegenüber seinen Eltern hat er diesen verschwiegen. Erst recht ist bei alledem eine missionierende Tätigkeit des Klägers im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan fernliegend. cc) Soweit sich der Kläger darauf beruft, Afghanistan verlassen zu haben, weil er von I. im Besonderen und den Taliban im Allgemeinen bedroht worden sei, folgt auch hieraus kein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Zum einen ist die angebliche Verfolgung – insbesondere der behauptete Anschlag auf den Kläger – schon nicht glaubhaft (vgl. unten (1)). Zum anderen steht dem Kläger jedenfalls eine inländische Fluchtalternative in Herat zur Verfügung (vgl. unten (2)). (1) Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts muss auch in Asylstreitigkeiten das Gericht die volle Überzeugung von der Wahrheit – und nicht etwa nur der Wahrscheinlichkeit – des vom Kläger behaupteten individuellen Schicksals erlangen, aus dem er seine Furcht vor politischer Verfolgung herleitet. Wegen der häufig bestehenden Beweisschwierigkeiten des Asylbewerbers kann schon allein sein eigener Sachvortrag zur Asylanerkennung führen, sofern sich das Tatsachengericht unter Berücksichtigung aller Umstände von dessen Wahrheit überzeugen kann. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Juli 1989 – 9 B 239.89 –, InfAuslR 1989, 349. Das Tatsachengericht darf dabei berücksichtigen, dass die Befragung von Asylbewerbern aus anderen Kulturkreisen mit erheblichen Problemen verbunden ist. Der Asylbewerber befindet sich typischerweise in Beweisnot. Er ist als „Zeuge in eigener Sache“ zumeist das einzige Beweismittel. Auf die Glaubhaftigkeit seiner Schilderung und die Glaubwürdigkeit seiner Person kommt es entscheidend an. Wer durch Vortrag eines Verfolgungsschicksals um Asyl nachsucht, ist in der Regel der deutschen Sprache nicht mächtig und deshalb auf die Hilfe eines Sprachmittlers angewiesen, um sich mit seinem Begehren verständlich zu machen. Zudem ist er in aller Regel mit den kulturellen und sozialen Gegebenheiten des Aufnahmelands, mit Behördenzuständigkeiten und Verfahrensabläufen sowie mit den sonstigen geschriebenen und ungeschriebenen Regeln, auf die er nunmehr achten soll, nicht vertraut. Es kommt hinzu, dass Asylbewerber, die alsbald nach ihrer Ankunft angehört werden, etwaige physische und psychische Auswirkungen einer Verfolgung und Flucht möglicherweise noch nicht überwunden haben, und dies ihre Fähigkeit zu einer überzeugenden Schilderung ihres Fluchtgrunds beeinträchtigen kann. Vgl. BVerfG, Urteil vom 14. Mai 1996 – 2 BvR 1516/93 –, NVwZ 1996, 678. Es obliegt dennoch dem Schutz vor Verfolgung Suchenden, die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft glaubhaft zu machen. Er muss in Bezug auf die in seine eigene Sphäre fallenden Ereignisse und persönlichen Erlebnisse eine Schilderung abgeben, die geeignet ist, seinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft lückenlos zu tragen. Ein in diesem Sinne schlüssiges Schutzbegehren setzt im Regelfall voraus, dass der Schutzsuchende konkrete Einzelheiten seines individuellen Verfolgungsschicksals vorträgt und sich nicht auf unsubstantiierte allgemeine Darlegungen beschränkt. Er muss nachvollziehbar machen, wieso und weshalb gerade er eine Verfolgung befürchtet. An der Glaubhaftmachung von Verfolgungsgründen fehlt es regelmäßig, wenn er im Laufe des Verfahrens unterschiedliche Angaben macht und sein Vorbringen nicht auflösbare Widersprüche enthält, wenn seine Darstellung nach der Lebenserfahrung oder aufgrund der Kenntnis entsprechender vergleichbarer Geschehensabläufe unglaubhaft erscheinen oder er sein Vorbringen im Laufe des Asylverfahrens steigert, insbesondere, wenn er Tatsachen, die er für sein Begehren als maßgebend bezeichnet, ohne vernünftige Erklärung erst spät in das Asylverfahren einführt. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 2. Juli 2013 – 8 A 2632/06.A –, zitiert nach juris. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze erweist sich der klägerische Vortrag als nicht glaubhaft. So hat das Gericht bereits Zweifel an der Glaubhaftigkeit, weil der Kläger beim Bundesamt noch angegeben hat, die Taliban hätten gewollt, dass er Sunnit werde und sich ihnen anschließe. Von solchen Rekrutierungsversuchen war in der mündlichen Verhandlung indes keine Rede mehr. Zwar mag es zutreffend sein, dass der Vater des Klägers für das „Ministry of F. “ in Paktia gearbeitet hat und dass dort im März 2014 ein Anschlag auf den Vater des Klägers verübt wurde. Das Gericht glaubt dem Kläger jedoch nicht, dass seine Familie – insbesondere der Kläger persönlich – nach diesem Anschlag auch in Kabul nochmals von dem Attentäter namens I. oder von anderen Taliban bedroht wurde. Denn der diesbezügliche klägerische Vortrag, namentlich der Vortrag zu den Ereignissen in Kabul, erweist sich auch nach Abhaltung der mündlichen Verhandlung als oberflächlich und detailarm. So hat der Kläger etwa die Situation, in der sein Vater ihm von dem angeblichen Drohanruf von I. berichtet haben will, nur sehr allgemein und gefühlslos geschildert. Vor allem wurden die angeblichen „Schüsse durch einen Motorradfahrer“ – auch auf mehrfache Nachfrage – wenig anschaulich und emotionslos vorgetragen. Wäre der Kläger tatsächlich derart individuell bedroht worden, hätte er die diesbezüglichen Ereignisse lebensnaher und detaillierter beschrieben. Dabei war auffällig, dass der Kläger die Daten, die er auch schon beim Bundesamt angegeben hatte (das Datum des Anschlags auf seinen Vater [„19.03.2014“] und das Datum der Ausreise aus Afghanistan [„14.08.2015“]) ungefragt im Rahmen der Schilderung seines Verfolgungsschicksaals angegeben hat, er jedoch bei der Frage, wann denn auf ihn geschossen wurde, erst einmal überlegen und rückrechnen musste. Beim Bundesamt gab der Kläger an, dass der Anschlag auf seine Person etwa „5“ Tage nach der Inhaftierung des Vaters erfolgt sei; in der mündlichen Verhandlung meinte der Kläger, dass es etwa „4“ Tage nach der Festnahme des Vaters von I. gewesen sei. Widersprüchlich waren ferner die Angaben dazu, wo der Anschlag geschehen sein soll. Während der Kläger mit Schriftsatz vom 29. September 2017 durch seinen Prozessbevollmächtigten vorgetragen hat, er sei „in“ bzw. „an der Universität“ angegriffen worden, so gab er in der mündlichen Verhandlung an, er sei während der Fahrt auf offener Straße ca. 10 Minuten vor Erreichen des eigenen Hauses beschossen worden. Zwar blieb der Vortrag in der mündlichen Verhandlung ansonsten gegenüber den Angaben beim Bundesamt weitestgehend widerspruchsfrei. Dies liegt aber im Wesentlichen darin begründet, dass der Kläger weder beim Bundesamt noch in der mündlichen Verhandlung Details zum Kerngeschehen, also zu den angeblichen Schüssen geschildert hat. Auch und gerade in der mündlichen Verhandlung blieb der Kläger insoweit bei seinem allgemein gehaltenen Vortrag. Nur auf einzelne Nachfragen gab der Kläger überhaupt einsilbige Antworten. Dabei blieben vor allem die Angaben dazu, von wo der Schütze geschossen haben soll und welche Autofensterscheiben zerbrochen sein sollen, unklar. Während der Kläger zuerst meinte, der Schütze habe von der Seite geschossen und dabei die Scheiben „vorne und hinten“ zerstört, passte er diese Antwort auf kritische Nachfrage dahingehend an, dass das hintere Seitenfenster der Autotür zur Rückbank beschädigt worden sei. Unplausibel geblieben ist ferner, dass die Familie des Klägers noch eine Kopie eines Berichts erhalten haben soll, den sie auf der Flucht mitgenommen haben will, in dem die Festnahme des Vaters von I. bestätigt wird (Bl. 99 der Beiakte, übersetzt Bl. 104 der Beiakte), obgleich die Familie nach dem Anschlag auf den Kläger „den Keller“ nicht mehr verlassen haben will. Auch bleibt unerklärlich, wieso die Familie noch einen solchen Bericht erhalten hat, während es bezüglich des Anschlags auf den Kläger überhaupt keine Anzeigen oder sonstige Dokumente gibt. (2) Aber selbst dann, wenn man das Vorbringen des Klägers als glaubhaft bewertet, ist davon auszugehen, dass dem Kläger jedenfalls in Herat eine inländische Fluchtalternative im Sinne von § 3e AsylG zur Verfügung steht. Angesichts des gerichtsbekannten und allgemeinkundigen Fehlens eines funktionierenden Meldewesens in Afghanistan, vgl. VG Köln, Urteil vom 6. Juni 2014 – 14 K 6276/13.A – juris Rn. 42; VG München, Urteil vom 3. Juli 2017 – M 17 K 17.32716 –, juris Rn. 26; VG Meiningen, Urteil vom 26. Oktober 2017 – 8 K 20813/17 Me –, juris Rn. 38, ist die Gefahr, dass der Kläger von I. bzw. von den Taliban, mit denen I. angeblich verbündet ist, in Herat aufgespürt werden könnte, nicht beachtlich wahrscheinlich. Es ist nicht einmal anzunehmen, dass diese überhaupt von seiner Rückkehr aus dem Ausland erfahren würden. Zwar ist das Gericht aufgrund der in das Gerichtsverfahren eingeführten Erkenntnisse davon überzeugt, dass die Taliban gerade in größeren Städten „Spitzelnetzwerke“ unterhalten und daher grundsätzlich Personen, die in ihren Fokus gerückt sind, auch in Kabul gezielt aufspüren oder zumindest als „Beifang“ entdecken und identifizieren können. Allerdings richtet sich das Interesse der Taliban wegen ihrer personell begrenzten Möglichkeiten vor allem auf prominente Personen wie Parlamentsmitglieder, Regierungsmitglieder und höherrangige Angehörige der Streitkräfte; nicht prominente Personen und ihre Familienangehörigen bleiben bis auf spezifische persönliche Feindschaften und Rivalitäten in der Regel unbehelligt. Vgl. zum Ganzen: Stahlmann, Bedrohungen im sozialen Alltag Afghanistans - Der fehlende Schutz bei Verfolgung und Gewalt durch private Akteure, ASYLMAGAZIN 3/2017, S. 82 (88 f.); Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation (ACCORD) – Anfragebeantwortung vom 15. Februar 2013 (Fähigkeit der Taliban, Personen in ganz Afghanistan aufzuspüren und zu verfolgen); OVG Lüneburg, Urteil vom 28. Juli 2014 – 9 LB 2/13 –, Rn. 30 m.H.a. Danesch, Gutachten an OVG Niedersachsen vom 30. April 2013; VG Bremen, Urteil vom 10. Oktober 2017 – 3 K 2905/16 –, Rn. 40 ff.; VG Köln, Urteil vom 14. November 2017 – 5 K 3242/17.A –, Rn. 49 ff.; VG Augsburg, Urteil vom 4. April 2018 – Au 6 K 17.31014 –, Rn. 29 m.w.N.; jeweils zitiert nach juris. Unter Auswertung dieser und weiterer Quellen kommt auch die Dokumentationsstelle des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen zu dem Ergebnis, dass das Informantennetzwerk der Taliban in vielen Teilen Afghanistans aktiv sei und aus verschiedenen Komponenten bestehe. Neben Taliban-Angehörigen und hauptamtlichen Informanten würden die Taliban zur Informationsbeschaffung zudem auf eine Vielzahl von ad hoc Informanten und Sympathisanten zurückgreifen. Insbesondere durch die Infiltrierung von staatlichen Institutionen inklusive des Sicherheitsapparates hätten sie Zugriff auf Informationen, die eigentlich dem Staat vorbehalten seien und die das Auffinden gesuchter Personen grundsätzlich ermöglichen würden. Über diese Spitzel in staatlichen Institutionen würden die Taliban auch an Informationen aus Teilen des Landes, in denen sie keine militärische Kontrolle haben, gelangen. Das soziale Gefüge der afghanischen Bevölkerung erleichtere ebenfalls das Aufspüren von Talibangegnern, da Personen auch nach einer Umsiedlung darauf angewiesen seien, sich in bestehende Familien-/ Stammeskulturen einzufinden, Einzelpersonen ohne Anbindung und Neuankömmlinge Aufmerksamkeit erregen würden und bestehende soziale Beziehungen, auch über die Familie hinaus, genutzt würden, um Druck auf die gesuchte Person aufzubauen. Hierbei würden die Taliban auch auf Gewalt gegenüber Familienmitgliedern zurückgreifen. Die Gebietskontrolle der Taliban etwa durch Kontrollposten sowie Personal an wichtigen Infrastrukturpunkten wie etwa Flughäfen ermögliche eine zusätzliche Kontrolle und Überwachung von Reisenden im Land und auch technologisch, so würden verschiedene Erkenntnismittel vermuten, seien die Taliban in der Lage Personen aufzuspüren oder an Informationen zu gelangen, etwa über soziale Medien. Durch diese verschiedenen Wege der Informationsbeschaffung scheine das Taliban Netzwerk grundsätzlich eine große Reichweite zu haben. Während sich die Quellen bei dieser Auffassung einig scheinen würden, gingen die Informationen bezüglich konkreter Mitglieder- oder Informantenzahlen auseinander. Uneinigkeit bezüglich bestehender Annahmen oder mangelnde Informationen gäbe es auch hinsichtlich der tatsächlichen Verfolgung von Individuen und des Aufspüren von Gegnern, insbesondere nach einer Umsiedlung. Mehrere Quellen würden berichten, dass die Taliban grundsätzlich einen Machtanspruch über das ganze Land haben und dieser auch in einem landesweit und zeitlich unbegrenzt geltenden Verfolgungsinteresse für die Talibangegner resultiere. Während einige Quellen davon ausgingen, dass allein Personen von größerer Priorität einer tatsächlichen Gefahr ausgesetzt sind, etwa höherrangige Regierungsmitglieder, gehen andere davon aus, dass auch niedrig rangige Gegner aufgespürt wurden, insbesondere um gegenüber der Bevölkerung den umfassenden Machtanspruch zu untermauern. Einzelfallberichte von Personen, die auch nach mehreren Jahren noch von den Taliban verfolgt und getötet wurden, gäbe es ebenfalls, ebenso wie Zahlen über zivile Opfer der Taliban. Einen genauen Zusammenhang zwischen Verfolgten und Opfern würden diese Daten jedoch nicht liefern. Unterschiedlich würden die Erkenntnismittel auch von einer oder mehreren Listen der Taliban, auf denen ihre Gegner gelistet und damit für alle Taliban, auch in anderen Teilen des Landes, als Gegner gekennzeichnet werden, berichten. Mehrere Quellen würden von Listen berichten, die Namen, Adressen und weitere Informationen enthalten. Während insbesondere ein führender Experte davon ausgehe, dass über 10.000 Gegner auf einer für das gesamte Land geltenden Liste vermerkt sind, würden andere vermuten, dass es sich lediglich um etwa 100 Gegner handele. Da die Experten sich oftmals auf Informationen der Taliban selbst stützen würden, die sie etwa in Interviews erlangt haben, würden sich solche Daten zumeist nicht verifizieren lassen. So die Rechercheergebnisse der Dokumentations- stelle des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, Anfragebeantwortung: Neuester Stand des Spitzelnetzwerks der Taliban, 10. Oktober 2018, S. 32 f. Damit kann die Verfolgungsgefahr durch die Taliban außerhalb der Heimatregion des Betroffenen nur aufgrund einer Einzelfallbeurteilung bestimmt werden, in die etwa der konkrete Vorwurf der Taliban, die Häufigkeit und Intensität der erfolgten Bedrohungen sowie die seit dem letzten Kontakt mit den Taliban und der Ausreise aus Afghanistan vergangene Zeit einfließen können. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 20. September 2018 – 13 A 3333/18.A –, juris. Ausgehend hiervon ist es nicht beachtlich wahrscheinlich, dass der Kläger landesweit von den Taliban gesucht wird. Er ist keine besonders prominente Person. Von I. konnte er nur berichten, dass dieser in der Provinz Paktia im März 2014 einen Anschlag auf seinen Vater und seinen Onkel verübt habe und über Kontakte nach Kabul verfüge. Anlass für die angeblichen Bedrohungen in Kabul im Juli 2015 sei die Inhaftierung des Vaters von I. gewesen. Greifbare Anhaltpunkte dafür, dass I. wegen dieser privaten Blutrachegelüste – auch heute noch – auf das „Netzwerk der Taliban“ zugreifen kann, um den Kläger landesweist zu suchen, sind nicht ersichtlich. Die bisherigen Bedrohungen waren regional begrenzt. Nach der Rechtsprechung der Kammer stellt Herat auch ansonsten eine grundsätzlich zumutbare Fluchtalternative dar. Daher kann auch vernünftigerweise erwartet werden, dass der Kläger sich in Herat niederlässt, § 3e Abs. 1 Nr. 2 AsylG. Die Frage, wann von einem Ausländer „vernünftigerweise erwartet werden kann“, dass er sich in dem verfolgungsfreien Landesteil niederlässt, ist in der Rechtsprechung dahingehend präzisiert worden, dass dieser Zumutbarkeitsmaßstab über das Fehlen einer im Rahmen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG beachtlichen existenziellen Notlage hinausgeht. Vgl. BVerwG, Urteile vom 31. Januar 2013 – 10 C 15.12 –, Rn. 20 und vom 29. Mai 2008 – 10 C 11.07 –, Rn. 35, jeweils zitiert nach juris. Bei der Prüfung einer inländischen Fluchtalternative sind daher auch nicht verfolgungsbedingte Gefahren umfassend zu berücksichtigen, insbesondere auch eine etwaige Bedrohung aufgrund der Sicherheitslage oder der sozioökonomischen Verhältnisse. Für die zur Unzumutbarkeit einer Rückkehr führenden Annahme einer allgemeinen Bedrohung aufgrund der Sicherheitslage bedarf es in Anlehnung an die Rechtsprechung zum Vorliegen subsidiären Schutzes gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG einer (besonderen) Verdichtung einer allgemeinen Gefahrenlage. Dies ist dann der Fall, wenn der den bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilpersonen bei Rückkehr in das betreffende Land oder die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit in diesem Gebiet Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein. Die Gefahrverdichtung ist konkret anhand der jedenfalls annäherungsweise quantitativ zu ermittelnden Gesamtzahl der in dem betreffenden Gebiet lebenden Zivilpersonen einerseits und der Akte willkürlicher Gewalt andererseits, die von den Konfliktparteien gegen Leib oder Leben von Zivilpersonen in diesem Gebiet verübt werden, sowie anhand einer wertenden Gesamtbetrachtung mit Blick auf die Anzahl der Opfer und die Schwere der Schädigungen (Todesfälle und Verletzungen) bei der Zivilbevölkerung zu beurteilen. Vgl. EuGH, Urteil vom 17. Februar 2009 – Rs. C-465/07 < Elgafaji > –, Rn. 35 ff.; BVerwG, Urteile vom 27. April 2010 – 10 C 4.09 –, Rn. 32 ff. und vom 17. November 2011 – 10 C 13.10 –, Rn. 18 ff.; OVG NRW, Urteil vom 26. August 2014 – 13 A 2998/11.A –, Rn. 47 ff. sowie Beschluss vom 9. Oktober 2017 – 13 A 1807/17.A –, Rn. 15 ff.; jeweils zitiert nach juris. Hinsichtlich der sozioökonomischen Verhältnisse bietet ein verfolgungssicherer Ort erwerbsfähigen Personen eine zumutbare Schutzalternative etwa dann, wenn sie dort, sei es durch eigene, notfalls auch wenig attraktive und ihrer Vorbildung nicht entsprechende Arbeit, die grundsätzlich zumutbar ist, oder durch Zuwendungen von dritter Seite jedenfalls nach Überwindung von Anfangsschwierigkeiten das zu ihrem angemessenen Lebensunterhalt Erforderliche erlangen können. Zu den danach zumutbaren Arbeiten gehören auch Tätigkeiten, für die es keine Nachfrage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt, die nicht überkommenen Berufsbildern entsprechen, etwa weil sie keinerlei besondere Fähigkeiten erfordern, und die nur zeitweise, etwa zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs, beispielsweise in der Landwirtschaft oder im Bausektor, ausgeübt werden können. Vgl. BVerwG, Urteil vom 1. Februar 2007 – 1 C 24.06 –, Rn. 11; OVG NRW, Urteil vom 26. August 2014 – 13 A 2998/11.A –, Rn. 195 und Beschluss vom 9. Oktober 2017 – 13 A 1807/17.A –, Rn. 12; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 6. März 2012 – A 11 S 3177/11 –, Rn. 30; jeweils zitiert nach juris. Von diesen Grundsätzen ausgehend kann der Kläger auf Herat als interne Schutzalternative verwiesen werden. Das gilt mit Blick auf die dortige Sicherheits- und Versorgungslage gleichermaßen. Hinsichtlich der Sicherheitslage geht das Gericht dabei zunächst davon aus, dass in Afghanistan landesweit ein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt mit regional unterschiedlicher Intensität herrscht. Die UN-Unterstützungsmission für Afghanistan (UNAMA) berichtet für das Jahr 2017 für ganz Afghanistan von 10.453 zivilen Opfern im Rahmen des bewaffneten innerstaatlichen Konflikts (davon 3.438 Tote und 7.015 Verletzte). Damit sank die Opferzahl im Vergleich zum Vorjahreszeitraum um 9 %. Vgl. UNAMA, Protection of Civilians in Armed Conflict, Annual Report 2017, Februar 2018, S. 1. Auch in der ersten Jahreshälfte 2018 berichtet UNAMA landesweit von 5.122 zivilen Opfern (1.692 Tote und 3.430 Verletzte). Damit sank die Opferzahl in der ersten Jahreshälfte um weitere 3 % im Vergleich zum Vorjahreszeitraum. Vgl. UNAMA, Midyear Report on the Protection of Civilians in Armed Conflict, Juli 2018, S. 1. Trotz eines weiter erhöhten Risikos läuft nicht jeder Rückkehrer speziell in der Region Herat automatisch Gefahr, Opfer eines Anschlags zu werden. Das Gericht geht davon aus, dass es auch in Herat zu einer Reihe von Anschlägen kommt, die auch unter der unbeteiligten Zivilbevölkerung eine erhebliche Anzahl von Verletzten fordern. Vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update – Die aktuelle Sicherheitslage vom 14. September 2017, S. 15 f. In Herat hat sich die Sicherheitslage in den letzten Jahren eher verschlechtert. Die Anzahl der Toten und Verletzten infolge von Anschlägen hat zugenommen. Afghanische Großstädte insgesamt geraten verstärkt ins Visier der Taliban und anderer Aufständischer. Vgl. UNAMA, Protection of Civilians in Armed Conflict, Annual Report 2017, Februar 2018, S. 67. Dabei ist allerdings auch zu berücksichtigen, dass unter den Opfern auch Angehörige der Sicherheitskräfte vertreten sind, denen die Anschläge und Angriffe häufig gezielt gelten. Bei den Opfern handelt es sich mithin nicht allein um Zivilisten. Dem Kläger droht dennoch nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in Herat eine konfliktbedingte Gefährdung, welche die Stadt als innerstaatliche Fluchtalternative ausschließen würde. In der westlichen Region Afghanistans, also den Provinzen Badghis, Ghor, Herat und Farah sind im landesweiten Vergleich geringere Opferzahlen zu verzeichnen. Vgl. Auswärtiges Amt, Lagebeurteilung für Afghanistan nach dem Anschlag am 31. Mai 2017 (Stand Juli 2017) vom 28. Juni 2017, S. 9. In dieser Region sind nach Angaben der UNAMA im Jahr 2017 insgesamt 998 Zivilpersonen getötet oder verletzt worden. Dabei ist von einer Einwohnerzahl von ca. 3,5 Millionen Menschen auszugehen. Im Westen Afghanistans ist demnach von einem jährlichen Risiko von 1:3.507 verletzt oder getötet zu werden auszugehen. Selbst bei einer Verdreifachung der Opferzahlen, zur angemessenen Berücksichtigung einer Dunkelziffer liegt die Wahrscheinlichkeit bei 1:1.196. Vgl. zur Opferzahl UNAMA, Protection of Civilians in Armed Conflict, Annual Report 2017, Februar 2018, S. 7, zur Einwohnerzahl der westlichen Region Afghanistans VG München, Urteil vom 11. Juli 2017 – M 26 K 17.30939 – m.w.N., zitiert nach juris. Ebenso fällt die Beurteilung der Sicherheitslage in Herat aus. Speziell in der Provinz Herat sind zivile Opferzahlen für den Jahreszeitraum 2017 von 495 (238 Tote und 257 Verletzte) zu verzeichnen. Dies beschreibt einen Anstieg der zivilen Opfer um 37 % im Vergleich zum Vorjahreszeitraum. Vgl. UNAMA, Protection of Civilians in Armed Conflict, Annual Report 2017, Februar 2018, S. 67. Verdreifacht man die Opferzahlen, um der Dunkelziffer gerecht zu werden, ergeben sich 1.485 Opfer. Vgl. zur Berücksichtigung der Dunkelziffer OVG Niedersachsen, Urteil vom 7. September 2015 – 9 LB 98/13 –, zitiert nach juris. Bei einer anzunehmenden Einwohnerzahl von ca. 1,9 Millionen Einwohnern in der Provinz Herat ergibt sich damit unter Berücksichtigung der möglichen Dunkelziffer eine Wahrscheinlichkeit, als Zivilperson binnen eines Jahres verletzt oder getötet zu werden, von 1:1.272. Zur Einwohnerzahl der Provinz Herat vgl. VG Lüneburg, Urteil vom 6. Februar 2017 – 3 A 140/16 – m.w.N., zitiert nach juris. Eine besonders hohe Gefährdung von Zivilpersonen im Sinne der erforderlichen beachtlichen Wahrscheinlichkeit, welche sich aus einem innerhalb der Region Herat befindlichen, unverhältnismäßig hohen Anteil an verletzten und getöteten Zivilpersonen ergäbe, ist nicht zu verzeichnen. Die Anschlagswahrscheinlichkeit lag damit für die Provinz Herat im Jahr 2017 bei deutlich unter 1:800 und damit nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts weit von der Schwelle der beachtlichen Wahrscheinlichkeit, in dem betreffenden Gebiet verletzt oder getötet zu werden, entfernt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. November 2011 – 10 C 13.10 –, Rn. 22 ff., zitiert nach juris. Bei der wertenden Gesamtschau ist davon auszugehen, dass das für § 4 Abs. 1 Nr. 3 AsylG erforderliche Maß an willkürlicher Gewalt lediglich bei individuell gefahrerhöhenden Umständen in der Person des jeweiligen Ausländers anzunehmen sein kann. Solche sind vorliegend nicht ersichtlich. Es kann nicht angenommen werden, dass der Kläger bei Rückkehr nach Afghanistan in der Stadt Herat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einen ernsthaften Schaden erleidet. Weiter ist auch die humanitäre Versorgungslage in Herat ausreichend, um vernünftigerweise erwarten zu können, dass der Kläger sich dort niederlässt. Die Provinz und die Stadt Herat sind schon seit langem Zielort zahlreicher, oft mittelloser Binnenflüchtlinge aus (instabileren und umkämpften) umliegenden Gebieten. So ist Herat unter den afghanischen Rückkehrern eine der meist angereisten Städte, was zunächst für eine Möglichkeit der Niederlassung dort spricht. Vgl. EASO, Country of Origin Information Report Afghanistan, August 2017, S. 29 f. Nach EASO besteht weiterer Handlungsbedarf in den Bereichen Unterkunft, Infrastruktur, grundlegende Dienste und Möglichkeiten der Existenzsicherung, obwohl schon erste Erfolge einiger Maßnahmen zur dauerhaften lokalen Integration und Neuansiedlung zu beobachten seien. EASO schätzt in der Stadt Herat zwischen ca. 477.000 und 730.000 Einwohner. In der Stadt Herat sind neben den mehrheitlich vertretenen Paschtunen auch schiitische Hazara angesiedelt. In den letzten Jahren stellte Herat aufgrund seiner vielfältigen und starken Wirtschaft ein besonderes Handelszentrum Afghanistans dar. Jedoch ist auch Herat von einem Rückgang des Handelsvolumens aufgrund der stagnierenden Wirtschaft betroffen. Die Wirtschaft in Herat ist vor allem in den Sektoren kleinerer und mittlerer Unternehmen entwickelt, so zum Beispiel im Handwerk, der Teppichherstellung und der Seidenproduktion und -verarbeitung. Daneben sind aber auch Fabriken zur Herstellung von Schuhen, Handys und Kühlschränken vorhanden. Die Wirtschaft in Herat sieht sich jedoch zunehmend der Konkurrenz iranischer Produkte ausgesetzt, so dass die Investitionen in den entsprechenden Bereichen zurückgehen. 2015 waren 58,6 % der Stadtbevölkerung im Alter von über 14 Jahren arbeitslos. Fest angestellte Mitarbeiter sind in Herat eher die Seltenheit. Üblicherweise besteht die Möglichkeit mittels Tagesarbeit oder im selbstständigen Kleinunternehmertum Geld zu verdienen. Ähnlich der Lage von Rückkehrern in Kabul ist die mit Abstand wichtigste Einnahmequelle Gelegenheitsarbeit, zum Beispiel im Bausektor, beim Warentransport auf Märkten, betteln und Wolle spinnen. Vgl. EASO, Country of Origin Information Report Afghanistan, August 2017, S. 28 ff. In Afghanistan ist eine hohe Armutsrate zu verzeichnen. Diese schwankt je nach Erkenntnisquelle zwischen 39 % und 82 %. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Armutsrate in Afghanistan landesweit und vor allem auch in den westlichen Regionen des Landes im Gegensatz zu der Situation in den nördlichen Provinzen leicht sinkt. Im landesweiten Vergleich scheint die Situation im Hinblick auf die Befriedigung von Grundbedürfnissen wie Zugang zu sauberem Wasser, Unterkunft und Nahrung in afghanischen Großstädten besser zu sein als in den ländlichen Gebieten. Aber auch im Vergleich zwischen den Großstädten Afghanistans ist die Lage speziell in Herat besser als in anderen afghanischen Großstädten. Hilfsprogramme für Hungernde sind trotz der relativ hohen Nahrungsmittelkosten in Herat zurückgegangen. Jedoch ist zu berücksichtigen, dass mit einem Tageslohn in Herat bereits relativ viel Weizenmehl gekauft werden kann. Von Hungertoten in Herat ist nach aktueller Erkenntnislage nichts bekannt. Ebenso wie in Kabul leben viele Flüchtlinge in Notbehelfsunterkünften oder Zelten, welche nur unzureichend vor den Witterungsbedingungen – gerade im Winter – schützen. Der Zugang zu (sauberem) Wasser und Sanitäreinrichtungen ist mangelhaft. Vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, Stand Mai 2018, S. 25; BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, 29. Juni 2018, S. 314; EASO, Country of Origin Information Report Afghanistan, August 2017, S. 41, 44, 63 f. Typischerweise ist die medizinische Versorgung in großen Städten besser als auf dem Land. Gerade in Herat ist die medizinische Versorgung aber auch im Vergleich der Großstädte zueinander besonders hervorgehoben. Sowohl Medikamente als auch Psychotherapie sind in allen Gesundheitszentren der Provinz gegeben. Speziell für Rückkehrer besteht die Möglichkeit, sich hinsichtlich harmloser Krankheiten in kostenlosen staatlichen Stellen behandeln zu lassen. Landesweit besteht nach der afghanischen Verfassung ein Anspruch auf kostenlose medizinische Grundversorgung. Bei komplexeren Krankheiten ist jedoch eine kostenpflichtige Behandlung in einer Privatklinik in Anspruch zu nehmen. Die beiden staatlichen Kliniken sind stark frequentiert und leiden daher zuweilen an Medikamentenengpässen. Die NGO World Vision bietet medizinische Hilfe in den Flüchtlingssiedlungen an, kann insbesondere nicht alle Notfälle, versorgen. Vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, Stand Mai 2018, S. 27; EASO, Country of Origin Information Report Afghanistan, August 2017, S. 57 f. Die Rückkehr des Klägers nach Herat zugrunde gelegt geht das Gericht auf der Grundlage der zur Verfügung stehenden Erkenntnisquellen – wie bereits dargestellt –davon aus, dass trotz der nach wie vor teilweise äußerst schlechten allgemeinen Versorgungslage in Herat nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden kann, dass jeder Rückkehrer aus Europa den Tod oder schwerste Gesundheitsschäden bei einer Rückführung nach Herat erleiden müsste. Dies entspricht auch dem Stand der sonstigen Rechtsprechung. Vgl. VG Würzburg, Urteil vom 1. März 2018 – W 1 K 16.32746 –; VG Lüneburg, Urteil vom 6. Februar 2017 – 3 A 140/16 –; VG München, Urteil vom 11. Juli 2017 – M 26 K 17.30939 –; VG Aachen, Urteil vom 16. Februar 2018 – 7 K 4918/17.A –; VG Kassel, Urteil vom 19. Februar 2018 – 7 K 475/16.KS.A –; jeweils zitiert nach juris. Trotz der wirtschaftlich und humanitär derart angespannten Situation liegen keine Erkenntnisse vor, die den Tod von Rückkehrern aufgrund schlechter humanitärer Bedingungen in Herat in hoher Zahl dokumentieren. Insbesondere liegen keine Hinweise darauf vor, dass praktisch jeder mittellose Rückkehrer gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod durch Verhungern oder Erfrieren mit hoher Wahrscheinlichkeit ausgeliefert werden würde. Unter Berücksichtigung all dessen geht das Gericht in der Gesamtschau der aktuellen Auskünfte davon aus, dass vor allem für alleinstehende, aus dem europäischen Ausland zurückkehrende und arbeitsfähige Männer ohne erhebliche gesundheitliche Einschränkungen in Herat – mitunter auch ohne familiären Rückhalt – die Möglichkeit gegeben ist, als Tagelöhner – wenn auch unter widrigen Umständen – wenigstens das Überleben zu sichern. Vgl. VG Würzburg, Urteil vom 1. März 2018 – W 1 K 16.32746 –; VG Lüneburg, Urteil vom 6. Februar 2017 – 3 A 140/16 –; VG München, Urteil vom 11. Juli 2017 – M 26 K 17.30939 –; VG Aachen, Urteil vom 16. Februar 2018 – 7 K 4918/17.A –; VG Kassel, Urteil vom 19. Februar 2018 – 7 K 475/16.KS.A –; jeweils zitiert nach juris. Nach den vorstehenden Erkenntnissen ist es dem Kläger möglich und zumutbar in Herat wirtschaftlich seine Existenz zu sichern. Die Versorgungslage hinsichtlich der Grundbedürfnisse ist zwar prekär, jedoch ist es möglich, in Herat als Tagelöhner seine persönliche Versorgung zu erreichen. Der volljährige Kläger ist männlich, jung, arbeitsfähig und ohne Unterhaltsverpflichtungen. Er hat 11 Jahre die Schule besucht und in Kabul bereits ein Studium begonnen. Er weist zudem keine besonderen Merkmale, wie z.B. Krankheiten, auf. Bei alledem ist davon auszugehen, dass der Kläger auch ohne nennenswertes Vermögen und gegebenenfalls sogar ohne familiären Rückhalt im Falle einer Rückkehr in der Lage wäre, durch Gelegenheitsarbeit in Herat wenigstens ein solches Einkommen zu erzielen, um sich damit das Existenzminimum finanzieren zu können. Schließlich könnte der Kläger auf dem Luftweg auch sicher und legal im Sinne des § 3e Abs. 1 Nr. 2 AsylG nach Herat einreisen. Zwischen Kabul und Herat besteht eine Flugverbindung durch die afghanische Fluglinie Kam Air, die dreimal täglich Herat anfliegt. Weiter sind auch internationale Flugverbindungen nach Herat gegeben. Vgl. EASO, Country of Origin Information Report Afghanistan, August 2017, S. 127 f. Der Flughafen in Herat liegt zwar einige Kilometer außerhalb der Stadt Herat. Anhaltspunkte dafür, dass eine Benutzung der die Stadt und den Flughafen verbindenden Straße aufgrund der Gefahr sicherheitsrelevante Vorfälle nicht zumutbar wäre, sind jedoch nicht gegeben. 2. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus, § 4 AsylG. Ein Ausländer ist subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt nach § 4 Abs. 1 Satz 2 AsylG die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (Nr. 1), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (Nr. 2) oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (Nr. 3). Die Bedrohung kann dabei nach Maßgabe des § 4 Abs. 3 i. V.m. § 3c AsylG sowohl vom Staat und von Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen, als auch von nichtstaatlichen Akteuren ausgehen. Nach § 4 Abs. 3 i. V. m. § 3e Abs. 1 AsylG wird dem Ausländer der subsidiäre Schutzstatus nicht zuerkannt, wenn er in einem Teil seines Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung nach § 3d AsylG hat und sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt. Anhaltspunkte dafür, dass dem Kläger in Afghanistan die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe im Sinne von § 4 Abs. 1 Nr. 2 AsylG droht, sind weder geltend gemacht noch sonst ersichtlich. Dem Kläger droht auch nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ein ernsthafter Schaden durch Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung im Sinne von § 4 Abs. 1 Nr. 2 AsylG. Wie bereits oben dargestellt, ist das Vorbringen des Klägers hinsichtlich der geltend gemachten Verfolgungsgründe schon nicht glaubhaft. Im Übrigen ist der Kläger auch hinsichtlich der Gewährung subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 3 Satz 1 i. V. m. § 3e AsylG auf die Möglichkeit internen Schutzes in Herat zu verweisen. Das Maß an willkürlicher Gewalt im Sinne von § 4 Abs. 1 Nr. 3 AsylG ist nach den Erkenntnissen, die der Kammer vorliegen, jedenfalls in Herat nicht derart hoch, dass gewissermaßen jeder Rückkehrer auch ohne Vorliegen gefahrerhöhender Umstände, einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit ausgesetzt wäre (vgl. bereits oben). Individuell gefahrerhöhende Umstände sind in Bezug auf die Person des Klägers nicht ersichtlich. 3. Der Kläger hat ferner keinen Anspruch auf Zuerkennung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 5 bzw. Abs. 7 Satz 1 AufenthG. a) In Betracht kommt vorliegend allenfalls ein Abschiebungsverbot wegen Vorliegens einer Extremgefahr aufgrund der Versorgungslage in Afghanistan. Nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Insoweit muss es sich um Gefahren handeln, die den einzelnen Ausländer in konkreter und individualisierbarer Weise betreffen. Erfasst werden dabei nur zielstaatsbezogene Gefahren, welche mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen müssen. Gefahren, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, „allgemein“ ausgesetzt ist, sind demgegenüber nach § 60 Abs. 7 Satz 5 AufenthG bei Abschiebestopp-Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG zu berücksichtigen. Insoweit entfaltet § 60 Abs. 7 Satz 5 AufenthG grundsätzlich eine gewisse Sperrwirkung. Die Sperrwirkung des § 60 Abs. 7 Satz 5 AufenthG greift aufgrund der Schutzwirkungen der Grundrechte aus Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes (GG) nur dann ausnahmsweise nicht, wenn der Ausländer im Zielstaat landesweit einer extrem zugespitzten allgemeinen Gefahr dergestalt ausgesetzt wäre, dass er „gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert“ würde. Vgl. zu § 60 Abs. 7 AufenthG a.F.: BVerwG, Urteile vom 12. Juli 2001 – 1 C 2.01 –, vom 29. Juni 2010 – 10 C 10.09 –, und vom 29. September 2011 – 10 C 24.10 –; OVG NRW, Beschluss vom 10. September 2014 – 13 A 984/14.A –, jeweils zitiert nach juris. Wann danach allgemeine Gefahren von Verfassung wegen zu einem Abschiebungsverbot führen, hängt wesentlich von den Umständen des Einzelfalls ab und entzieht sich einer rein quantitativen oder statistischen Betrachtung. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 4. Januar 2013 – 13 A 2635/12.A – und – 13 A 2673/12.A – sowie vom 13. Februar 2013 – 13 A 1524/12.A –, jeweils zitiert nach juris. Die Beantwortung hängt dabei maßgeblich von dem individuellen Risikoprofil des Klägers ab, das wiederum durch eine Vielzahl einzelfallbezogener Kriterien wie seine Schul- und Ausbildung, seinen Beruf, seinen Familienstand, sein Alter, sein Gesundheitszustand, sein Geschlecht und die Möglichkeit der Wiedereingliederung in einen Familienverband bestimmt wird. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 10. Dezember 2014 – 13 A 2294/14.A –, zitiert nach juris. Die drohenden Gefahren müssen jedoch nach Art, Ausmaß und Intensität von einem solchen Gewicht sein, dass sich daraus bei objektiver Betrachtung für den Ausländer die begründete Furcht ableiten lässt, selbst in erheblicher Weise ein Opfer der extremen allgemeinen Gefahrenlage zu werden. Bezüglich der Wahrscheinlichkeit des Eintritts der drohenden Gefahren ist von einem im Vergleich zum Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit erhöhten Maßstab auszugehen. Diese Gefahren müssen dem Ausländer daher mit hoher Wahrscheinlichkeit drohen. Vgl. BayVGH, Urteile vom 8. November 2012 – 13a B 11.30465 – und – 13a B 11.30391 –, sowie OVG NRW, Urteil vom 26. August 2014 – 13 A 2998/11.A –, jeweils zitiert nach juris. Bei der Prognoseentscheidung ist auf den tatsächlichen Zielort des Ausländers im Falle einer Rückkehr abzustellen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 – 10 C 15.12 –, zitiert nach juris. Dies wäre hier voraussichtlich Herat, da die Familie des Klägers Afghanistan inzwischen verlassen hat und der Kläger jedenfalls dort internen Schutz erlangen kann. Wie soeben bereits ausgeführt geht das Gericht aber davon aus, dass es dem Kläger gelingen wird, nach seiner Rückkehr nach Afghanistan jedenfalls in Herat sein Existenzminimum zu sichern (vgl. bereits oben). b) Ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG liegt ebenfalls nicht vor. Der Kläger hat keine Umstände vorgetragen, aus denen sich im konkreten Fall ergibt, dass er bei einer Rückkehr nach Afghanistan mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine gegen die Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) verstoßende Behandlung erfahren wird. Soweit der Kläger sich auf die allgemeine Lage in Afghanistan beruft, wird auf die vorstehenden Ausführungen Bezug genommen. 4. Der Bescheid des Bundesamts ist schließlich auch in Bezug auf die Abschiebungsandrohung gemäß § 34 Abs. 1 AsylG i. V. m. § 59 AufenthG sowie hinsichtlich der Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 AufenthG rechtmäßig. Das Bundesamt hat sein Ermessen nach § 11 Abs. 3 AufenthG hinsichtlich des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots erkannt und ohne Ermessensfehler dahingehend ausgeübt, dass 30 Monate im vorliegenden Fall angemessen seien. Berechtigte Anhaltspunkte für eine kürzere Fristsetzung aufgrund schutzwürdiger Belange wurden seitens des Klägers – auch im vorliegenden Verfahren – nicht geltend gemacht. Sie sind auch im Übrigen für das Gericht nicht ersichtlich. III. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 2 VwGO und § 83b AsylG. IV. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung. Rechtsmittelbelehrung: Soweit das Verfahren eingestellt worden ist, ist die Entscheidung unanfechtbar, § 92 Abs. 3 Satz 2 VwGO. Im Übrigen steht den Beteiligten gegen dieses Urteil die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 2. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 3. ein in § 138 VwGO bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt. Die Zulassung der Berufung ist bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen, innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich oder als elektronisches Dokument, letzteres nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV), zu beantragen. In dem Antrag, der das angefochtene Urteil bezeichnen muss, sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Im Berufungsverfahren muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag auf Zulassung der Berufung. Als Prozessbevollmächtigte sind nur die in § 67 Abs. 4 in Verbindung mit Abs. 2 VwGO bezeichneten und ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen.