Beschluss
6z L 1519/19
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGE:2019:1104.6Z.L1519.19.00
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Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.
2. Der Streitwert wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Der Antrag wird abgelehnt.Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. 2. Der Streitwert wird auf 5.000,- Euro festgesetzt. 1. Der Antrag wird abgelehnt.Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. 2. Der Streitwert wird auf 5.000,- Euro festgesetzt. Gründe Der nach § 123 Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässige Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist nicht begründet. Der Antragsteller hat nicht gemäß § 123 VwGO i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 Zivilprozessordnung (ZPO) glaubhaft gemacht, dass ihm ein Anspruch auf Zuteilung des begehrten Zweitstudienplatzes im Studiengang Tiermedizin nach den für das Wintersemester 2019/2020 maßgeblichen Regeln und tatsächlichen Verhältnissen zusteht. Studienplätze im Studiengang Tiermedizin werden gemäß § 1 Satz 2 der Verordnung über die zentrale Vergabe von Studienplätzen – VergabeVO – in Verbindung mit ihrer Anlage 1 in einem zentralen Vergabeverfahren nach Maßgabe der §§ 6 ff. VergabeVO vergeben. Dabei werden die Studienplätze für Zweitstudienbewerber nach § 17 in Verbindung mit der Anlage 3 der VergabeVO vergeben. Die Rangfolge wird durch eine Messzahl bestimmt, die aus dem Ergebnis der Abschlussprüfung des Erststudiums und dem Grad der Bedeutung der Gründe für das Zweitstudium ermittelt wird. Die für eine Zulassung zum Wintersemester 2019/2020 erforderliche Messzahl (4) kommt der Bewerbung des Antragstellers zwar zu. Es waren aber mehr Zweitstudienbewerber mit der Messzahl 4 vorhanden, als noch Zweitstudienplätze zur Verfügung standen, sodass Ranggleichheit zwischen dem Antragsteller und den übrigen Bewerbern mit der Messzahl 4 bestand. In diesem Falle entscheidet nach § 18 Abs. 2 Satz 2 VergabeVO das Los. Das Losverfahren ist ein maschinell organisiertes Verfahren. Zu diesem Zweck werden bereits mit dem Eingang der Bewerbung jedem Studienplatzbewerber diverse Losnummern elektronisch nach dem Zufallsprinzip zugeteilt. Das für die Auswahl in der Quote der Zweitstudienbewerber maßgebliche Los Nr. 6 wird aus den beiden Vierergruppen des Loses 3 in umgekehrter Reihung gebildet (Ziffer 5.1 und Anlage 2 der Richtlinien zur Durchführung des Vergabeverfahrens). Die Los-Nr. 6 des Antragstellers lautet 4788 5539, wie sich aus den von der Antragsgegnerin vorgelegten Unterlagen ergibt. Da nur die Lose bis zur laufenden Losnummer 1607 2120 eine Zulassung ermöglichten, fiel das dem Antragsteller zugeteilte Los nicht unter die Ziffern, die im Rahmen des Bewerbungsverfahrens noch berücksichtigt werden konnten. Der Kammer liegen keinerlei Anhaltspunkte dafür vor und wurden vom Antragsteller auch nicht geltend gemacht, dass das maschinelle Verfahren nicht ordnungsgemäß erfolgt ist. Einen Anspruch auf die Zuordnung einer höheren Messzahl hat der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht. Die Antragsgegnerin hat dem Antragsteller zu Recht drei Punkte für die von ihm erzielte Gesamtnote des Erststudiums (Bachelorstudiengang Archäologische Wissenschaften) – gut – zugeordnet. Dies entspricht Absatz 2 der Anlage 3 zur VergabeVO und unterliegt keinen rechtlichen Bedenken. Die nach dem Grad der Bedeutung der Gründe für das Zweitstudium nach Abs. 3 der Anlage 3 zu § 17 Abs. 2 Satz 2 VergabeVO zu vergebende Punktzahl hat die Antragsgegnerin zutreffend auf einen Punkt (Fallgruppe 5) bestimmt. Denn der Antragsteller ist keiner der mit höherer Punktzahl verbundenen Fallgruppen Nr. 1 bis 4 zuzuordnen: „ Zwingende berufliche Gründe“ im Sinne der Fallgruppe 1 des Absatzes 3 der Anlage 3 zur VergabeVO, die vorliegen, wenn ein Beruf angestrebt wird, der nur aufgrund zweier abgeschlossener Studiengänge ausgeübt werden darf, und die mit neun Punkten zu bewerten wären, hat der Antragsteller nicht geltend gemacht. Der Antragsteller hat auch nicht glaubhaft gemacht, dass die Motive für sein Zweitstudium als „wissenschaftliche Gründe“ nach der Fallgruppe 2 des Absatzes 3 der Anlage 3 zur VergabeVO anerkannt werden müssen. Er hat vielmehr deutlich gemacht, außerhalb von Wissenschaft und Forschung tätig sein zu wollen. Die Voraussetzungen für eine Einstufung in die Fallgruppe 3 der „besonderen beruflichen Gründe“ nach Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 der Anlage 3 zur VergabeVO liegen ebenfalls nicht vor. „Besondere berufliche Gründe“ für ein Zweitstudium liegen vor, wenn die berufliche Situation dadurch erheblich verbessert wird, dass der Abschluss des Zweitstudiums das Erststudium sinnvoll ergänzt. Dies ist – so der Wortlaut der Anlage 3 – der Fall, wenn die durch das Zweitstudium in Verbindung mit dem Erststudium angestrebte Tätigkeit als Kombination zweier studiengangspezifischer Tätigkeitsfelder anzusehen ist, die im Regelfall nicht bereits von Absolventen eines der beiden Studiengänge wahrgenommen werden kann, und der Betroffene nachweisbar diese Tätigkeit anstrebt. Voraussetzung für die Einordnung in Fallgruppe 3 ist also, dass eine Doppelqualifikation, die vom Berufsbild vorgegeben ist, angestrebt wird. Eine solche sinnvolle Doppelqualifikation ist anzunehmen, wenn beide Studiengänge in vollem oder zumindest in erheblichem Umfang für die angestrebte berufliche Tätigkeit benötigt werden, wenn die Ausübung des konkret angestrebten Berufs also den Abschluss beider Studiengänge faktisch notwendig macht. Vgl. Oberverwaltungsgericht (OVG) NRW, Beschlüsse vom 30. Januar 2012 - 13 B 1396/11 -, vom 26. November 2012 - 13 1208/12 -, vom 27. November 2012 - 13 B 1223/12 - und vom 3. Juli 2014 - 13 A 1078/14 -, www.nrwe.de. Dabei kommt es darauf an, welche berufliche Tätigkeit das Ziel des Studienbewerbers ist und in welcher Weise beide Studienabschlüsse die Berufsausübung fördern. Entscheidend ist die konkrete individuelle Berufsplanung. Zwischen den Inhalten des Erststudiums und denen des angestrebten Zweitstudiums muss ein sachlicher Zusammenhang hergestellt werden. Der Bewerber muss darlegen, welche Voraussetzungen für das angestrebte Berufsziel durch den bisherigen beruflichen Werdegang bzw. das Erststudium erworben worden sind und welche Voraussetzungen durch das Zweitstudium für das angestrebte Berufsziel erbracht werden. Wird durch die Aufnahme des Zweitstudiums lediglich ein Berufswechsel angestrebt, können besondere berufliche Gründe nicht bejaht werden. Unerheblich ist hingegen, in welchem Studiengebiet der Schwerpunkt der späteren Berufsausübung liegt und in welcher Reihenfolge das Erst- und das Zweitstudium betrieben werden. Dabei ist aber zu berücksichtigen, dass die von einem Studienbewerber durch ein Zweitstudium angestrebte Verbesserung seiner beruflichen Situation kein hinreichender Beweggrund für eine Einstufung in die Fallgruppe 3 der Zweitstudienbewerbung ist, wenn er sein Ziel ebenso durch eine geringere Inanspruchnahme hochschulischer Ausbildungsressourcen, z.B. im Wege eines Gaststudiums, erreichen kann. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 11. Januar 2011 - 13 B 1614/10 -, vom 14. Juni 2012 - 13 A 720/12 -, vom 27. November 2012 - 13 B 1223/12 -, vom 16. Dezember 2013 - 13 A 1722/13 - und vom 20. Januar 2014 - 13 A 2090/13 -, jeweils www.nrwe.de. In dem Bewerbungsschreiben, das der Antragsteller seinen Bewerbungsunterlagen beigefügt hat, führt er aus, er wolle als archäozoologischer Paläopathologe veterinärhistorisch tätig werden. Diesem Arbeitsfeld wolle er sich selbständig zuwenden und entsprechende Ausarbeitungen für Museen, Institute und vergleichbare Einrichtungen fertigen. Einzuräumen ist, dass auch eine angestrebte spätere berufliche Entfaltung im Rahmen einer freiberuflichen Tätigkeit besondere berufliche Gründe im Sinne der Fallgruppe 3 begründen kann. Dann aber muss es für diese angestrebte selbständige Tätigkeit auch ein realistisches Betätigungsfeld geben. Die besonderen beruflichen Gründe der Fallgruppe 3 dienen nicht dazu, einen „neuen“ Beruf oder ein „neues“ Betätigungsfeld zu generieren, also nicht der bloßen Realisierung einer Betätigung entsprechend einer privaten Interessenlage, sondern erforderlich ist, dass es in der Lebenswirklichkeit dieses Betätigungsfeld gibt und dass Zugang dazu faktisch nur derjenige hat, der beide Studiengänge erfolgreich abgeschlossen hat. Fraglich ist auf der Grundlage des Motivationsschreibens des Antragstellers bereits, ob ein konkretes Betätigungsfeld für Freiberufler besteht, die als archäozoologische Paläopathologen veterinärhistorisch tätig werden wollen. In dem Motivations-schreiben verweist der Antragsteller insoweit lediglich pauschal auf Museen, Sammlungen und Institutionen. Dass entsprechende Stellen jedoch Freiberufler in dem von ihm angestrebten Betätigungsfeld als veterinärhistorisch tätiger archäozoologischer Paläopathologe in der Lebenswirklichkeit überhaupt beauftragen, hat der Antragsteller weder in seinem Motivationsschreiben noch im gerichtlichen Verfahren konkret dargelegt. Seine diesbezüglichen Angaben sind stets abstrakt geblieben. Die Darstellung der Existenz des - vom Antragsteller angestrebten - entsprechenden Betätigungsfeldes in der Lebenswirklichkeit ist aber unerlässlich, um überhaupt beurteilen zu können, ob besondere berufliche Gründe im Sinne der Fallgruppe 3 vorliegen. Erst wenn ein konkretes, auch in der Lebenswirklichkeit vorhandenes Betätigungsfeld für Freiberufler im Raum steht, besteht die Möglichkeit zu prüfen, ob faktisch nur derjenige Zugang zu dieser Betätigung hat, der beide Studiengänge erfolgreich abgeschlossen hat. Es liegen schließlich auch keine sonstigen beruflichen Gründe im Sinne der Fallgruppe 4 des Abs. 3 der Anlage 3 zur VergabeVO vor. Sonstige berufliche Gründe im Sinne dieser Fallgruppe sprechen für das Zweitstudium, wenn es aufgrund der individuellen beruflichen Situation, insbesondere zum Ausgleich eines unbilligen beruflichen Nachteils oder um die Einsatzmöglichkeiten der mit Hilfe des Erststudiums ausgeübten Tätigkeit zu erweitern, erforderlich ist. Die Fallgruppe 4 wurde vom Verordnungsgeber in der Erkenntnis eingeführt, dass die nach einem Erststudium erreichte berufliche Situation durch ein Zweitstudium auch ohne einen inhaltlichen Zusammenhang beider Studiengänge im Sinne einer „sinnvollen Ergänzung“ faktisch verbessert werden kann. Die Bedeutung der Fallgruppe erschließt sich daher hauptsächlich in der Abgrenzung zur Fallgruppe 5. Sonstige berufliche Gründe liegen vor, wenn das Zweitstudium auch ohne eine sinnvolle Ergänzung des Erststudiums mit Blick auf die aktuelle Berufssituation aus anerkennenswerten Gründen befürwortet werden kann. Als ein solcher Grund kommt schon mit Rücksicht auf die für jeden Studienplatz notwendigen erheblichen öffentlichen Mittel von vornherein nur ein Grund in Betracht, der eine zu erwartende Verbesserung der beruflichen Situation des Bewerbers durch das Zweitstudium erkennen lässt. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 26. November 2012 - 13 B 1208/12 - und vom 14. Juni 2012 - 13 A 720/12 -, juris. Ausgehend von diesem rechtlichen Maßstab ist eine Einstufung in Fallgruppe 4 ebenfalls nicht glaubhaft gemacht worden. Der Antragsteller hat bereits seine gegenwärtige berufliche Situation nach Abschluss seines Erststudiums nicht dargelegt, sodass derzeit gar nicht beurteilt werden kann, inwieweit ein Zweitstudium der Tiermedizin zum Ausgleich eines unbilligen beruflichen Nachteils oder zur Erweiterung der Einsatzmöglichkeiten der mit Hilfe des Erststudiums ausgeübten Tätigkeit erforderlich wäre. Sollte der Antragsteller indes in seinem durch das Erststudium erworbenen Beruf bislang keine Beschäftigung gefunden haben, könnte das nach der ständigen Verwaltungspraxis der Antragsgegnerin künftig zu einer Eingruppierung in Fallgruppe 4 führen. Die Antragsgegnerin hat in der Vergangenheit insoweit einen Zeitraum von zwei Jahren zu Grunde gelegt. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 52 Abs. 2 i. V. m. § 53 Abs. 2 Nr. 1 des Gerichtskostengesetzes und entspricht der Praxis des erkennenden Gerichts in Verfahren der vorliegenden Art.