Beschluss
13 A 2090/13
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2014:0120.13A2090.13.00
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Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 23. Juli 2013 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 23. Juli 2013 wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt. Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Aus den im Zulassungsverfahren dargelegten Gründen ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Entgegen der Auffassung des Klägers hat das Verwaltungsgericht zu Recht angenommen, dass die Voraussetzungen der Fallgruppe 3 des Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 der Anlage 3 zur VergabeVO („besondere berufliche Gründe“) nicht erfüllt sind. Der Kläger meint, er habe umfassend dargelegt, dass sowohl das absolvierte Architekturstudium als auch das beabsichtigte Medizinstudium in vollem oder zumindest erheblichem Umfang für die angestrebte Tätigkeit als „Medizinarchitekt“ in der Planung von Kliniken und Gesundheitsbauten benötigt werde. Die im Studium der Humanmedizin erworbenen Kenntnisse seien nicht nur lediglich von Vorteil, sondern, wie nachgewiesen, eine grundlegende Voraussetzung. Dem ist aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung nicht zu folgen. Insbesondere ist nicht zu beanstanden, dass das Verwaltungsgericht darauf abgestellt hat, die erstrebte Verbesserung der beruflichen Situation sei auch ohne bzw. durch eine geringere Inanspruchnahme hochschulischer Ausbildungsressourcen zu erreichen. Die Anwendung dieses Kriteriums entspricht der vom Verwaltungsgericht zitierten Senatsrechtsprechung, die Würdigung im Einzelfall ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Die gewünschte Spezialisierung kann durch eine entsprechende berufliche Tätigkeit oder durch Zusatzqualifikationen im medizinischen Bereich außerhalb des kosten- und zeitaufwendigen Hochschulstudiums der Humanmedizin erreicht werden. Inzwischen existiert eine große Vielfalt an Bildungsgängen und Fortbildungsmöglichkeiten im Gesundheitsbereich. Dass diese nicht ausreichen, ist dem Vorbringen des Klägers zu seinen beruflichen Plänen nicht zu entnehmen. Es ist auch nicht ersichtlich, warum im Einzelfall etwa erforderliche weitergehende medizinische Kenntnisse nicht durch eine Zusammenarbeit mit Humanmedizinern im Rahmen einer konkreten Bauplanung eingebracht werden können. Das Verwaltungsgericht hat auch zu Recht angenommen, dass eine Einstufung in die Fallgruppe 4 des Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 der Anlage 3 zur VergabeVO („sonstige berufliche Gründe“) ausscheidet. Insoweit wendet der Kläger sich nur gegen den Hinweis, dass ein Gaststudium in Betracht komme. Das Verwaltungsgericht hat dieses aber nur beispielhaft angeführt und viel umfassender darauf abgestellt, dass auch der Einordnung in die Fallgruppe 4 der Umstand entgegensteht, dass der Kläger die für seine angestrebte berufliche Tätigkeit erforderlichen Kenntnisse ohne die Inanspruchnahme hochschulischer Ausbildungsressourcen erlangen kann und damit auf die Ausführungen zur Fallgruppe 3 verwiesen. Die Rechtssache weist auch keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf. Das wäre nur dann der Fall, wenn die Angriffe des Klägers begründeten Anlass zu Zweifeln an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung gäben, die sich nicht ohne Weiteres im Zulassungsverfahren klären lassen, sondern die Durchführung eines Berufungsverfahrens erfordern; der Ausgang des Rechtstreits muss als offen erscheinen. Dies ist – wie oben ausgeführt – nicht der Fall. Die Berufung ist ferner nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Der Kläger formuliert schon keine hinreichend konkrete Rechtsfrage und legt damit nicht dar, welche Frage bisher in der obergerichtlichen oder höchstrichterlichen Rechtsprechung ungeklärt ist, warum er sie für klärungsbedürftig sowie entscheidungserheblich hält und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zukommt. Die geforderte „grundsätzliche Klärung der Einstufung in die Fallgruppen“ ist nicht möglich, weil sie stets von den Umständen des Einzelfalls abhängt. Die abstrakten Kriterien der Fallgruppen sind in der vom Verwaltungsgericht angeführten Rechtsprechung des Senats geklärt. Die kritisierten Abgrenzungsschwierigkeiten bestehen sicherlich, lassen sich aber wohl nicht vermeiden. Dass Art. 12 Abs. 1 GG die geforderte Benennung von konkreten Berufsbildern durch den Verordnungsgeber verlangen sollte, ist nicht ersichtlich. Im Übrigen kann erfahrungsgemäß mit einer allgemeinen, generalklausel-artigen Regelung am besten den Interessen des Einzelnen sowie den mitunter schnelllebigen gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Entwicklungen Rechnung getragen werden. Aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung unterscheiden sich ferner die Anforderungen an die Fallgruppen 1 und 3, so dass die Regelung auch nicht ins Leere läuft. Ob im Rahmen der Fallgruppe 4 zulässigerweise eine zweijährige Phase unverschuldeter Erwerbslosigkeit berücksichtigt werden darf, wie dies die Beklagte in ständiger Verwaltungspraxis annimmt, bedarf hier nicht der grundsätzlichen Klärung. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG. Der Beschluss ist unanfechtbar. Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).