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Urteil

5a K 7039/17.A

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2019:1129.5A.K7039.17A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor I. Die Beklagte wird verpflichtet, unter Aufhebung der Ziffern 4. bis 6. des Bescheides des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 22.05.2017 (Az. 6823107-423) in Ansehung der Person des Klägers ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes hinsichtlich Afghanistan festzustellen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. II. Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu 2/3 und die Beklagte zu 1/3. Gerichtskosten werden nicht erhoben. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 1 T a t b e s t a n d : 2 Der am 00.00.0000 in der Provinz H. geborene Kläger ist afghanischer Staatsangehöriger, dem Volk der Hazara zugehörig und schiitischen Glaubens. Er reiste im Herbst 2015 als unbegleiteter Minderjähriger auf dem Landweg in das Bundesgebiet ein und stellte am 06.05.2016, vertreten durch seinen Vormund, einen Asylantrag. 3 Bei seiner Anhörung gemäß § 25 AsylG am 20.04.2017 beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) trug der Kläger im Wesentlichen vor, er stamme aus der Provinz H. . Er habe dort mit seinen Eltern und zwei Geschwistern in einem Dorf gelebt. Sein Vater sei krank gewesen und habe schließlich als Transporteuer von Waren gearbeitet. Die Schule habe er bis zur 5. Klasse besucht. Danach habe er wegen der Krankheit des Vaters mitarbeiten und Geld verdienen müssen. Er habe als Straßenverkäufer gearbeitet. Er habe Eiscreme verkauft. Seine Arbeitsstelle sei zwei Stunden von seinem Dorf entfernt gewesen. Der Kläger sei per Anhalter dort hingelangt. Eines Tages hätten ihn zwei Langbärte mitgenommen. Die hätten ihm gesagt, er solle für sie arbeiten. Dann würde er viel mehr verdienen. Am nächsten Tag hätten die beiden ihn erneut mitgenommen. Sie hätten ihm 500 Afghani gegeben, da sie ihn irgendwohin hätten mitnehmen wollen. Er sei dann mit den Männern in die Madrasa gegangen. Dort habe ein anderer Mann gepredigt. Der Kläger habe für den Widerstand arbeiten sollen. Er hätte sich dort als Selbstmordattentäter ausbilden lassen sollen. Als er dann nach Hause gegangen sei, habe er seiner Mutter von dieser Geschichte erzählt. Diese sei entsetzt gewesen und habe mit ihm sofort eine Anzeige bei der Polizei gemacht. Die Polizei habe dann auch die Madrasa durchsucht und dort Waffen gefunden. Danach sei der Kläger immer zu Hause gewesen. Seine Mutter hätte Angst gehabt. Zwei seiner Freunde hätten ihm berichtet, die zwei Bärtigen würden nach ihm suchen. Die Langbärte seien schließlich auch zu ihnen gekommen und hätten das Geld vom Kläger zurück haben wollen, das sie ihm gegeben hätten. Deshalb hätten sie sich mit seinem Vater gestritten. Seine Familie sei daraufhin in großer Angst um den Kläger gewesen. Als sich die Nachbarn in die Arbeitsmigration in den Iran aufgemacht hätten, hätte er sich ihnen angeschlossen. In Afghanistan würden zudem die Hazara von Paschtunen, insbesondere von den paschtunischen Taliban, gehasst und verfolgt werden. Bei einer Rückkehr befürchte er, dass die Taliban ihn finden und töten würden. Sie würden ihn als Verräter betrachten, da er sie bei der Polizei angezeigt habe. 4 Mit Bescheid vom 22.05.2017 lehnte das BAMF den Antrag auf Asylanerkennung des Klägers ab (Ziffer 2.), erkannte die Flüchtlingseigenschaft und den subsidiären Schutzstatus nicht zu (Ziffer 1., 3.) und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Ziffer 4.). Der Kläger wurde zur Ausreise aus der Bundesrepublik Deutschland binnen 30 Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung bzw. bei Klageerhebung nach unanfechtbarem Abschluss des Asylverfahrens aufgefordert. Ihm wurde bei Nichteinhaltung der Ausreisefrist die Abschiebung nach Afghanistan oder in einen anderen Staat angedroht, in den der Kläger einreisen darf oder der zu seiner Rückübernahme verpflichtet ist (Ziffer 5). Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG wurde auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Nr. 6). 5 Zur Begründung führte es aus, dass der Kläger kein Flüchtling im Sinne des § 3 AsylG sei. Der Kläger habe die bevorstehenden Verfolgungshandlungen durch die Taliban nicht glaubhaft gemacht. Der Kläger habe sich nach seinem eigenen Vortrag nur einmal für wenige Stunden bei den paschtunischen Taliban in der Madrasa aufgehalten. Eine konkrete Gefährdung seiner Person sei nicht glaubhaft gemacht worden. Auch folge aus der Zugehörigkeit des Klägers zur Volksgruppe der Hazara nicht die Gefahr einer landesweiten Verfolgung durch staatliche oder nichtstaatliche Akteure. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus lägen ebenfalls nicht vor. Das Risiko, Opfer willkürliche Gewalt im Rahmen eines innerstaatlichen bewaffneten Konfliktes zu werden, sei weit von der Schwelle der beachtlichen Wahrscheinlichkeit entfernt. Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5, Abs. 7 AufenthG würden für den Kläger gleichfalls nicht bestehen. Auch unter Berücksichtigung der individuellen Umstände des Klägers sei die Wahrscheinlichkeit einer Verletzung des Art. 3 EMRK durch die Abschiebung nicht beachtlich. Die Minderjährigkeit des Klägers führe zu keiner anderen Bewertung. Der Kläger werde mit dem 00.00.0000 das 18. Lebensjahr vollenden. Damit gelte er in der afghanischen Leitkultur als belastbarer Erwachsener. Der Kläger könne in Afghanistan auch auf die Kernfamilie zurückgreifen, so dass hinreichend wahrscheinlich sichergestellt sei, dass er bei Rückkehr die Hilfe zur notwendigen Existenzsicherung finden könnte. 6 Mit Schriftsatz vom 31.05.2017, eingegangen bei Gericht am 01.06.2017, hat der (ehemalige) Vormund des Klägers Klage bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen erhoben und (sinngemäß) beantragt, 7 die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 22.05.2017 zu verpflichten, 8 dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG zuzuerkennen, 9 hilfsweise dem Kläger subsidiären Schutz nach § 4 AsylG zuzuerkennen, 10 äußerst hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5, Abs. 7 S. 1 AufenthG vorliegen. 11 Der Kläger hat die Klage mit Schriftsatz seines (ehemaligen) Vormundes vom 21.08.2017 weiter begründet. Dem Kläger drohe sehr wohl eine Verfolgung in Afghanistan. Die Familie des Klägers sei dort in der besagten Madrasa namentlich bekannt. Mehrfach sei seine Familie von den Taliban zu Hause aufgesucht worden. Dem Kläger drohe daher sehr wohl ein ernsthafter Schaden und eine individuelle konfliktbedingte Gefahr für Leib und Leben, sollte er nach Afghanistan zurückkehren. Darüber hinaus leide der Kläger aufgrund der in Afghanistan erlittenen Vorfälle an Albträumen. Schließlich bestünden auch beachtliche Nachfluchtgründe, die sich aus seiner illegalen Ausreise, der Asylantragstellung und seinem Aufenthalt in Deutschland ergeben würden. Von der afghanischen Regierung würde der Kläger unter Umständen mit dem Erreichen der Volljährigkeit eingezogen werden. 12 Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen und bezieht sich zur Begründung auf den angefochtenen Bescheid. 13 Durch Beschluss vom 03.12.2018 wurde der Rechtsstreit gemäß § 76 Abs. 1 AsylG auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen. Mit weiterem Beschluss vom 07.01.2019 wurde dem Kläger für das Verfahren erster Instanz Prozesskostenhilfe bewilligt. 14 Am 29.11.2019 fand die mündliche Verhandlung statt. Für den Hergang der Sitzung, in der der Kläger informatorisch angehört wurde, wird auf die hierüber gefertigte Niederschrift Bezug genommen. 15 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die von der Beklagten vorgelegte Verwaltungsakte verwiesen. 16 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : 17 Der gemäß § 76 Abs. 1 AsylG zuständige Einzelrichter konnte über die Klage des Klägers entscheiden, ohne dass die Beklagte an der mündlichen Verhandlung vom 29.11.2019 teilgenommen hat. Auf den Umstand, dass beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann, wurden die Beteiligten ausweislich der Ladung ausdrücklich hingewiesen (§ 102 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO). 18 Die zulässige Klage ist im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 AsylG) begründet, soweit die Beklagte dem Kläger ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG nicht zuerkannt hat. Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom 22.05.2017 ist zu Ziffern 4., 5. und 6. rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Der Kläger hat im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung gemäß § 77 Abs. 1 AsylG einen Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbotes, § 60 Abs. 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG), § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Insoweit war der Bescheid des BAMF in Nrn. 4., 5. und 6. aufzuheben (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). 19 Im Übrigen ist die Klage nicht begründet. 20 1. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Zuerkennung von Flüchtlingsschutz nach § 3 AsylG. 21 Nach § 3 Abs. 1 AsylG genießt ein Ausländer den Schutz als Flüchtling im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 - Genfer Flüchtlingskonvention -, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe (dazu im Einzelnen § 3b AsylG) außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will. Ausnahmsweise ausgeschlossen ist dieser Flüchtlingsschutz in den Fällen des § 3 Abs. 2 bis 4 AsylG und des § 60 Abs. 8 des Aufenthaltsgesetzes - AufenthG -. 22 Als Verfolgung gelten gemäß § 3a AsylG Handlungen, die auf Grund ihrer Art und Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen bzw. in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher Weise betroffen ist, § 3a Abs. 1 AsylG. Die grundlegenden Menschenrechte in diesem Sinne sind insbesondere die Rechte, von denen nach Artikel 15 Abs. 2 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) keine Abweichung zulässig ist (Folter, Sklaverei und Leibeigenschaft, keine Strafe ohne Gesetz). Als Verfolgung können unter anderem die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt gelten, aber auch gesetzliche, administrative, polizeiliche oder justizielle Maßnahmen, die als solche diskriminierend sind oder in diskriminierender Weise angewandt werden, ebenso unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung, ebenso die Verweigerung gerichtlichen Rechtsschutzes mit dem Ergebnis einer unverhältnismäßigen oder diskriminierenden Bestrafung, ebenso Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die den Flüchtlingsschutz nach § 3 Abs. 2 AsylG ausschließen, sowie Handlungen, die an die Geschlechtszugehörigkeit anknüpfen oder gegen Kinder gerichtet sind. 23 Ausgehen kann die Verfolgung gemäß § 3b AsylG von dem Staat, von Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen oder von nichtstaatlichen Akteuren, sofern der Staat oder die Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, einschließlich internationaler Organisationen, erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht. 24 Ein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft setzt voraus, dass das Gericht mit der nach § 108 VwGO erforderlichen Überzeugungsgewissheit einen Sachverhalt feststellen kann, aus dem sich in rechtlicher Hinsicht ergibt, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG gegeben sind. Der Schutzsuchende muss sein Verfolgungsschicksal glaubhaft zur Überzeugung des Gerichts darlegen. Ihm obliegt es, bei den in seine Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere seinen persönlichen Erlebnissen, von sich aus eine Schilderung zu geben, die geeignet ist, seinen Anspruch lückenlos zu tragen, und er hat unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern. 25 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 24.4.1990-9 C 4.89 -, juris. 26 Die Verpflichtung zur Anerkennung eines Asylbewerbers setzt voraus, dass das Gericht die volle Überzeugung von der Wahrheit – und nicht etwa nur von der Wahrscheinlichkeit – des von ihm behaupteten individuellen Schicksals erlangt hat, wenn es hierauf entscheidend ankommt. 27 Vgl. BVerwG, Urt. v. 16.04.1985, Az. 9 C 109/84. 28 Wegen des sachtypischen Beweisnotstandes eines Asylbewerbers sind allerdings seine Aussagen im Rahmen des Möglichen wohlwollend zu beurteilen. Seinem persönlichen Vorbringen und dessen Würdigung ist gerade bei fehlenden Beweisen gesteigerte Bedeutung beizumessen, 29 vgl. BVerwG, Urt. v. 16.04.1985, a. a. O. 30 Eine richterliche Überzeugung von der Wahrheit des vom Asylbewerber geschilderten Sachverhalts verlangt aber regelmäßig einen substantiierten, im Wesentlichen widerspruchsfreien und anschaulichen Tatsachenvortrag. Ein im Wesentlichen unzutreffendes oder in nicht auflösbarer Weise widersprüchliches Vorbringen eines Asylbewerbers bleibt unbeachtlich, die Unglaubwürdigkeit des Asylvorbringens kann allein bereits zur Unbegründetheit der Asylklage führen. 31 Vgl. BVerfG, Kammerbeschluss v. 29.11.1990, Az. 2 BvR 1095/90. 32 Bei erheblichen Widersprüchen oder Steigerungen im Sachvortrag bedarf es einer überzeugenden Auflösung der Unstimmigkeiten, um einem solchen Asylbewerber glauben zu können. 33 Vgl. BVerwG, Urt. v. 12.11.1985, 9 C 27/85. 34 Unter Beachtung dieser Grundsätze hat das Gericht gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung zu entscheiden. Ist es danach von der Wahrheit des vorgebrachten Schicksals überzeugt – wenn es hierauf ankommt –, dann ist bei insoweit ablehnendem Bescheid auf Verpflichtung zur Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG zu erkennen, im anderen Falle ist die Klage abzuweisen. Die bloße Wahrscheinlichkeit eines vorgetragenen Asylsachverhalts reicht für die Asylanerkennung nicht aus. 35 Vgl. BVerwG, Beschl. v. 21.07.1989, Az. 9 B 239/89. 36 Dies gilt entsprechend für die Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG. 37 a) Hier konnte das Gericht auch nach den Angaben des Klägers in der mündlichen Verhandlung am 29.11.2019 bereits nicht die Überzeugung (§ 108 Abs. 1 VwGO) vom Vorliegen einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungshandlung gewinnen. Denn insoweit fehlt es an einer glaubhaften und widerspruchsfreien Darstellung der von dem Kläger behaupteten Verfolgungshandlungen. 38 aa) Der Kläger hat zwar zu den Gründen seiner Flucht im Rahmen seiner persönlichen Anhörung bei dem Bundesamt am 20.04.2017 und auch in der gerichtliche Anhörung am 29.11.2019 im Kern übereinstimmend erklärt, er habe Afghanistan wegen familiärer Bedrohungen durch die Taliban verlassen müssen. 39 Allerdings unterschieden sich die Aussagen des Klägers in wesentlichen Details: 40 (1) Der Kläger hat bei seiner Anhörung bei dem Bundesamt angegeben, dass ein Freund von ihm in Afghanistan Eiscreme verkauft habe. Dies habe der Kläger auch machen wollen. Er sei dann immer zu der Firma gefahren. Diese sei 2 Stunden vom Dorf entfernt gewesen. Er habe, um dort hinzukommen, per Anhalter hinreisen müssen. (Siehe S. 3 Mitte des Protokolls der Anhörung des Klägers beim BAMF, Bl. 46 der VVe.) In seiner gerichtlichen Anhörung hat der Kläger hingegen erklärt, seine Mutter habe einen Nachbarn befragt, der einen Eisladen gehabt haben, ob der Kläger für diesen arbeiten könne. Der Kläger habe dann Eis aus einem Eiswagen verkauft. (Siehe S. 2 des Protokolls der mündlichen Verhandlung vom 29.11.2019.) Die Fahrt von zuhause bis zu seiner Arbeitsstätte habe ca. 20 Minuten gedauert. (Siehe S. 4 Mitte des Protokolls der mündlichen Verhandlung vom 29.11.2019.) 41 (2) Weiterhin hat der Kläger bei seiner Anhörung bei dem Bundesamt erklärt, dass eines Tages bei einer der Fahrten des Klägers, die dieser habe per Anhalter unternehmen müssen, ihn zwei Langbärte mit ihrem Auto mitgenommen hätten. Diese hätten ihm in Aussicht gestellt, mehr Geld zu verdienen. Sie hätten ihm auch Geld gegeben und schließlich mit in die Madrasa genommen. Dort habe man ihm angeboten, er solle für den Widerstand arbeiten. (Siehe S. 3 des Protokolls der Anhörung des Klägers beim BAMF, Bl. 40 der VVe.) In seiner gerichtlichen Anhörung der Kläger hingegen erklärt, dass ihn auf dem Arbeitsweg ein Nachbar mit dem Auto mitgenommen habe. Dieser Nachbar sei Polizist gewesen. Nachts sei er jedoch Taliban gewesen. Der Nachbar habe von ihm die Eiskarre gefordert. Diese hätte er mit einem Sprengsatz präparieren wollen. Der Kläger hätte dann den Eiswagen an eine Schule stellen sollen. Der Kläger habe dies jedoch abgelehnt. Der Nachbar habe ihn ferner zur N. bringen wollen, damit man dem Kläger dort etwas beibringe. (Siehe S. 2 ff. des Protokolls der mündlichen Verhandlung vom 29.11.2019.) 42 (3) Daneben hat der Kläger zwar in beiden Anhörungen erklärt, er habe mit seiner Mutter Anzeige bei der Polizei erstattet, weshalb diese die N. durchsucht und Waffen gefunden habe. (Siehe S. 6 des Protokolls der Anhörung des Klägers beim BAMF, Bl. 46 der VVe.) Allerdings hat der Kläger diesbezüglich in seiner Anhörung beim Bundesamt angegeben, dass nachdem die Polizei in der N. Waffen gefunden habe, die Langbärte zu ihnen gekommen seien und das Geld zurückgefordert hätten, dass sie dem Kläger bereits gegeben hätten. Der Kläger habe sich dann schließlich seinen Nachbarn angeschlossen, als diese in den Iran gegangen seien, um dort zu arbeiten. (Siehe S. 4 des Protokolls der Anhörung des Klägers beim BAMF, Bl. 41 der VVe.) In seiner gerichtlichen Anhörung hat der Kläger hingegen angegeben, dass es anlässlich der Durchsuchung der N. durch die Polizei zu einer Schießerei gekommen sei, bei der es auch Verletzte und Tote gegeben habe. Unter anderem sei der Nachbar, der von dem Kläger verlangt habe, dass dieser bei einem Anschlag mitwirke, dabei verletzt worden und schließlich gestorben. Der Kläger fürchte nun die Rache der Söhne des verstorbenen Nachbarn. (Siehe S. 3 des Protokolls der mündlichen Verhandlung vom 29.11.2019.) 43 bb) Ausgehend von den vorstehenden Angaben des Klägers in seinen beiden Anhörungen hat das Gericht bereits aufgrund des deutlich abweichenden Vortrages des Klägers erhebliche Bedenken, den Vortrag als glaubhaft zu bewerten. 44 cc) Überdies schenkt das Gericht der Verfolgungsgeschichte des Klägers insgesamt keinen Glauben. Die Ausführungen des Klägers zu der behaupteten Bedrohung durch die „Langbärte“ bzw. den „Nachbarn“ sind aus sich heraus wenig glaubhaft und überzeugend. Insbesondere war der Kläger weder in seiner Anhörung beim Bundesamt noch in der gerichtlichen Vernehmung am 29.11.2019 in der Lage, konkret, detailliert und anschaulich von den behaupteten Übergriffen und Bedrohungen zu berichten. Die Schilderung des Klägers beschränkte sich lediglich auf jeweils kurze und ausschnitthafte Angaben, die nicht dafür sprechen, dass das, wovon er berichtet hat, auch tatsächlich vorgefallen ist. 45 b) Ausgehend von den oben dargestellten erheblichen Widersprüchlichkeiten bzw. Glaubhaftigkeitsbedenken kann das Gericht keinerlei fassbare Bedrohungs- bzw. Verfolgungshandlung des Klägers in Afghanistan feststellen. Das erkennende Gericht schenkt insoweit dem Vortrag des Klägers keinen Glauben, sondern geht vielmehr davon aus, dass der Kläger einen Sachverhalt vorgetragen hat, der sich so nicht zugetragen hat. 46 Es ist auch nicht ersichtlich, dass der Kläger intellektuell nicht in der Lage wäre, tatsächlich Erlebtes nachvollziehbar darzustellen. Der Kläger hat nach seinen Angaben in Afghanistan zumindest fünf Jahre die Schule besucht. Weiterhin hat der Kläger in Deutschland mehrere Jahre eine Schule besucht und befindet sich derzeit in einer Berufsausbildung. Mithin kann nicht von einem generellen Verständnisproblem des Klägers ausgegangen werden. Das Gericht hatte in der mündlichen Verhandlung am 29.11.2019 auch nicht den Eindruck, dass der Kläger etwa nicht in der Lage wäre, der Verhandlung zu folgen oder aber einen Geschehensablauf konsistent zu schildern. 47 c) Zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft führt auch nicht der Umstand, dass der Kläger der Volksgruppe der Hazara angehört und schiitischer Religionszugehörigkeit ist. Nach derzeitiger Auskunftslage bestehen keine Hinweise auf eine sogenannte Gruppenverfolgung der Hazara. 48 Vgl. VG Ansbach, Urteil vom 15. Oktober 2019 – AN 18 K 17.30608 –, Rn. 29, juris, mzwN. 49 Dementsprechend wird die Frage nach einer Gruppenverfolgung von Volkszugehörigen der Hazara in Afghanistan von der obergerichtlichen Rechtsprechung durchgängig abgelehnt. 50 Vgl. etwa NdsOVG, U.v. 29.1.2019 – 9 LB 93/18 – juris Rn. 75; VGH BW, U.v. 17.1.2018 – A 11 S 241/17 – juris Rn. 77 ff.; U.v. 5.12.2017 – A 11 S 1144/17 – juris Rn. 54 ff.; BayVGH, B.v. 14.8.2017 – 13a ZB 17.30807 – juris Rn. 17 ff.; B.v 20.1.2017 – 13a ZB 16.30996 – juris Rn. 11 f.; B.v. 4.1.2017 – 13a ZB 16.30600 – juris Rn. 6. 51 d) Auch die Rückkehr des Klägers aus einem westlichen Land nach Afghanistan würde nicht zu einer ihm mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohenden (Gruppen-) Verfolgung im Sinne des § 3 AsylG führen. Hinsichtlich der Voraussetzungen für eine Gruppenverfolgung mangelt es jedenfalls an der hierfür erforderlichen Verfolgungsdichte. 52 Vgl. nur VG Greifswald, Urteil vom 08. November 2018 – 3 A 676/17 As HGW, Rn. 33, juris, mwN. 53 e) Schließlich droht dem Kläger bei einer Rückkehr nach Afghanistan auch nicht die Gefahr einer Zwangsrekrutierung durch den afghanischen Staat. Eine derartige Gefahr besteht schon deshalb nicht, weil es in Afghanistan keine allgemeine Wehrpflicht gibt. 54 Siehe Auswärtiges Amt, Bericht vom 31. Mai 2018 über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan Stand Mai 2018, S. 12. 55 2. Der Kläger hat ferner keinen Anspruch auf Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 4 AsylG. 56 a) Ausgehend von den Angaben des Klägers droht dem Kläger nach der Überzeugung des Gerichts kein ernsthafter Schaden im Sinne des § 4 AsylG. Auf die obigen Ausführungen wird Bezug genommen. Es fehlt an einer drohenden Schadenslage nach § 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 bzw. Nr. 2 AsylG. 57 b) Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf die Zuerkennung subsidiären Schutzes auf der Grundlage des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG, wonach von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abzusehen ist, wenn er dort als Angehöriger der Zivilbevölkerung einer erheblichen individuellen Gefahr für Leib oder Leben im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts ausgesetzt ist. Die Voraussetzungen hierfür liegen nicht vor. 58 Bezugspunkt für die Gefahrenprognose ist der tatsächliche Zielort des Ausländers bei einer Rückkehr. Das ist in der Regel die Herkunftsregion des Ausländers, in die er typischerweise zurückkehren wird. 59 Vgl. BVerwG, Urteil vom 31.01.2013 – 10 C 15/12 – juris. 60 Der Kläger und seine Familie stammen aus der Provinz H. , dort aus dem Distrikt Nawur. Bei der Prüfung, ob dem Ausländer bei der Rückkehr aufgrund eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine erhebliche individuelle Gefahr für Leib und Leben droht, sind gegebenenfalls gefahrerhöhende persönliche Umstände zu berücksichtigen. Liegen keine gefahrerhöhenden persönlichen Umstände vor, ist ein besonders hohes Niveau willkürlicher Gewalt erforderlich. Liegen hingegen gefahrerhöhende persönliche Umstände vor, genügt auch ein geringeres Niveau willkürlicher Gewalt. Zu diesen gefahrerhöhenden Umständen gehören in erster Linie solche persönlichen Umstände, die den Antragsteller von der allgemeinen, ungezielten Gewalt stärker betroffen erscheinen lassen. Dazu können aber nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts auch solche persönlichen Umstände gerechnet werden, aufgrund derer der Antragsteller als Zivilperson zusätzlich der Gefahr gezielter Gewaltakte - etwa wegen seiner religiösen oder ethnischen Zugehörigkeit - ausgesetzt ist, sofern deswegen nicht schon eine Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft in Betracht kommt. Auch im Fall gefahrerhöhender persönlicher Umstände muss aber ein hohes Niveau willkürlicher Gewalt bzw. eine hohe Gefahrendichte für die Zivilbevölkerung in dem fraglichen Gebiet festgestellt werden. Allein das Vorliegen eines bewaffneten Konflikts und die Feststellung eines gefahrerhöhenden Umstandes in der Person des Antragstellers reichen hierfür nicht aus. Allerdings kann eine Individualisierung der allgemeinen Gefahr auch dann, wenn individuelle gefahrerhöhende Umstände fehlen, ausnahmsweise bei einer außergewöhnlichen Situation eintreten, die durch einen so hohen Gefahrengrad gekennzeichnet ist, dass praktisch jede Zivilperson allein aufgrund ihrer Anwesenheit in dem betroffenen Gebiet einer ernsthaften individuellen Bedrohung ausgesetzt wäre. 61 BVerwG, Urteil vom 17.11.2011 - 10 C 13.10 - juris Rn. 18 ff. 62 Nach diesen Grundsätzen und auf Grundlage der aktuellen Auskunftslage geht das Gericht davon aus, dass in der Rückkehrprovinz des Klägers (H. ) kein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt herrscht, der für den Kläger zu einer erheblichen individuellen Gefahr führen würde. 63 Eine Aufschlüsselung der Gefährdungslage nach Regionen bzw. Provinzen enthält der Bericht des Europäischen Unterstützungsbüros für Asylfragen aus Dezember 2017 (EASO, Afghanistan, Security Situation, verfügbar auf ecoi.net). Diesem Bericht lässt sich entnehmen, dass für die Provinz H. von September 2016 bis Mai 2017 insgesamt 1.215 sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet sind (EASO, S. 199). Dabei entfallen auf den Distrikt Nawur 3 Fälle. Bei einer Einwohneranzahl in Nawur von zumindest 99.790 Menschen (siehe Nachweise unter http://cso.gov.af/en/page/demography-and-socile-statistics/demograph-statistics/3897111) lag die Wahrscheinlichkeit, im Jahr 2016/2017 binnen eines Jahreszeitraumes Opfer eines Anschlages zu werden, bei einer Wahrscheinlichkeit von ca. 1:24.947. Gemessen an der gesamten Einwohnerzahl der Provinz H. (1.270.192) Einwohner, siehe Nachweis unter http://cso.gov.af/en/page/demography-and-socile-statistics/demograph-statistics/3897111) lag die Wahrscheinlichkeit, innerhalb eines Jahres Opfer eines Anschlags zu werden, bei ca. 1:765. 64 Keine höhere Wahrscheinlichkeit ergibt sich aus dem Bericht der EASO vom Juni 2019. (Siehe Afghanistan, Security Situation, June 2019, abrufbar unter https://www.easo.europa.eu/information-analysis/country-origin-information/country-reports.) Danach sind für das Jahr 2018 653 sicherheitsrelevante Vorfälle (253 Todesfälle und 400 Verletzte) verzeichnet. (Siehe EASO, S. 131.) Dies ergibt eine Wahrscheinlichkeit, in der Provinz H. im Jahr 2018 binnen eines Jahres Opfer eines Anschlages zu werden, von ca. 1:1.945. 65 Insgesamt erachtet das Gericht das Risiko in dem vorliegenden Ausmaß (zwischen ca. 1:765 und 1:24.947) nicht als derart gravierend, als dass die als beachtlich angenommene Schwelle (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 17.11.2011 – 10 C 13.10 – juris Rn. 14 ff.) erreicht bzw. überschritten wird. 66 Schließlich sind besondere gefahrerhöhende Umstände in der Person des Klägers nicht gegeben. Zu den gefahrerhöhenden Umständen gehören in erster Linie solche persönlichen Umstände, die den Antragsteller von der allgemeinen, ungezielten Gewalt stärker betroffen erscheinen lassen, etwa weil er von Berufs wegen – zB als Arzt oder Journalist – gezwungen ist, sich nahe der Gefahrenquelle aufzuhalten. Dazu können aber nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts auch solche persönlichen Umstände gerechnet werden, aufgrund derer der Antragsteller als Zivilperson zusätzlich der Gefahr gezielter Gewaltakte – etwa wegen seiner religiösen oder ethnischen Zugehörigkeit – ausgesetzt ist, sofern deswegen nicht schon eine Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft in Betracht kommt. 67 Vgl. Bergmann/Dienelt/Bergmann AsylG § 4 Rn. 14-16, beck-online. 68 Auch diese Voraussetzungen liegen jedoch in der Person des Klägers nicht vor. 69 3. Der Kläger hat im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung gemäß § 77 Abs. 1 AsylG jedoch einen Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbotes hinsichtlich Afghanistan nach § 60 Abs. 7 Satz 1 des AufenthG. 70 Bei den national begründeten Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 AufenthG iVm. Art. 3 EMRK und dem nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG handelt es sich um einen einheitlichen und nicht weiter teilbaren Verfahrensgegenstand (BVerwG, U.v. 8.9.2011 – 10 C 14.10 – BVerwGE 140, 319 Rn. 16f.). 71 a) § 60 Abs. 5 AufenthG iVm. Art. 3 EMRK steht einer Abschiebung entgegen, wenn es ernsthafte und stichhaltige Gründe dafür gibt, dass der Betroffene tatsächlich Gefahr läuft, im Aufnahmeland einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu werden. Maßgeblich sind die Gesamtumstände des jeweiligen Falls und Prognosemaßstab ist die beachtliche Wahrscheinlichkeit. Ein Abschiebungsverbot infolge der allgemeinen Situation der Gewalt im Herkunftsland kommt nur in Fällen ganz extremer Gewalt in Betracht und auch schlechte humanitäre Bedingungen können nur in begründeten Ausnahmefällen ein Abschiebeverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG iVm. Art. 3 EMRK begründen. 72 BVerwG, U.v. 31.1.2013 – 10 C 15/12 – juris Rn. 23 – BVerwGE 146, 12-31; EGMR, U.v. 21.1.2011 – Nr. 30696/09, M.S.S. – NVwZ 2011, 413; v. 28.6.2011 – Nr. 8319/07, Sufi und Elmi – NVwZ 2012, 681 und v. 13.10.2011 – Nr. 10611/09, Husseini – NJOZ 2012, 952 . 73 Für das Vorliegen eines Abschiebeverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG ist hier in Bezug auf den Kläger als arbeitsfähiger, gesunder junger Mann unter den in Afghanistan derzeit herrschenden Rahmenbedingungen im Allgemeinen nichts ersichtlich. 74 b) Nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Insoweit muss es sich um Gefahren handeln, die den einzelnen Ausländer in konkreter und individualisierbarer Weise betreffen. Erfasst werden dabei nur zielstaatsbezogene Gefahren. Diese müssen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen. 75 Gefahren, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, "allgemein" ausgesetzt ist, sind demgegenüber nach § 60 Abs. 7 Satz 5 AufenthG bei Abschiebestopp-Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG zu berücksichtigen. Insoweit entfaltet § 60 Abs. 7 Satz 5 AufenthG grundsätzlich eine gewisse Sperrwirkung. Die Sperrwirkung des § 60 Abs. 7 Satz 5 AufenthG greift aufgrund der Schutzwirkungen der Grundrechte aus Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG nur dann ausnahmsweise nicht, wenn der Ausländer im Zielstaat landesweit einer extrem zugespitzten allgemeinen Gefahr dergestalt ausgesetzt wäre, dass er "gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert" würde. 76 Vgl. zu § 60 Abs. 7 AufenthG a.F.: Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG), Urteile vom 12. Juli 2001 - 1 C 2.01 -, vom 29. Juni 2010 - 10 C 10.09 -, und vom 29. September 2011 - 10 C 24.10 -; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 10. September 2014 - 13 A 984/14.A -; jeweils zitiert nach juris. 77 Wann danach allgemeine Gefahren von Verfassungs wegen zu einem Abschiebungsverbot führen, hängt wesentlich von den Umständen des Einzelfalls ab und entzieht sich einer rein quantitativen oder statistischen Betrachtung. 78 Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 4. Januar 2013 - 13 A 2635/12.A - und - 13 A 2673/12.A - sowie vom 13. Februar 2013 - 13 A 1524/12.A -; jeweils zitiert nach juris. 79 Die Beantwortung hängt dabei maßgeblich von dem individuellen Risikoprofil des Klägers ab, das wiederum durch eine Vielzahl einzelfallbezogener Kriterien wie seine Schul- und Ausbildung, seinen Beruf, seinen Familienstand, sein Alter, sein Gesundheitszustand, sein Geschlecht und die Möglichkeit der Wiedereingliederung in einen Familienverband bestimmt wird. 80 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 10. Dezember 2014 - 13 A 2294/14.A -, zitiert nach juris. 81 Die drohenden Gefahren müssen jedoch nach Art, Ausmaß und Intensität von einem solchen Gewicht sein, dass sich daraus bei objektiver Betrachtung für den Ausländer die begründete Furcht ableiten lässt, selbst in erheblicher Weise ein Opfer der extremen allgemeinen Gefahrenlage zu werden. Bezüglich der Wahrscheinlichkeit des Eintritts der drohenden Gefahren ist von einem im Vergleich zum Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit erhöhten Maßstab auszugehen. Diese Gefahren müssen dem Ausländer daher mit hoher Wahrscheinlichkeit drohen. 82 Vgl. BayVGH, Urteile vom 8. November 2012 - 13a B 11.30465 - und - 13a B 11.30391 -, sowie OVG NRW, Urteil vom 26. August 2014 - 13 A 2998/11.A -; jeweils zitiert nach juris. 83 Dies zugrunde gelegt geht das Gericht auf der Grundlage der zur Verfügung stehenden Erkenntnisquellen im Einklang mit der obergerichtlichen Rechtsprechung davon aus, dass trotz der nach wie vor teilweise äußerst schlechten allgemeinen Versorgungslage in Kabul nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden kann, dass jeder Rückkehrer aus Europa den Tod oder schwerste Gesundheitsschäden bei einer Rückführung nach Kabul erleiden müsste. 84 Vgl. OVG NRW, Urteile vom 3. März 2016 - 13 A 1828/09.A - und vom 26. August 2014 - 13 A 2998/11.A - sowie Beschluss vom 30. April 2015 - 13 A 477/15.A; OVG Rheinland-Pfalz, Urteile vom 21. März 2012 - 8 A 11048/10 - und - 8 A 11050/10 -; BayVGH, Urteil vom 30. Januar 2014 - 13a B 13.30279 - sowie Beschluss vom 10. August 2015 - 13a ZB 15.30050 -; OVG Schleswig, Urteil vom 10. Dezember 2008 - 2 LB 23/08 -; OVG Sachsen, Urteil vom 10. Oktober 2013 - A 1 A 474/09 - sowie Beschluss vom 23. Januar 2015 - A 1 A 140/13 -; Hessischer VGH, Urteil vom 30. Januar 2014 - 8 A 119/12.A -; jeweils zitiert nach juris. 85 Zwar herrscht nach den vorliegenden Erkenntnisquellen in Kabul ein Mangel an bezahlbarem Wohnraum. Ein Zugang zu sauberem Wasser sowie bezahlbarem Strom ist nicht überall gewährleistet. Infolgedessen sehen sich zahllose Menschen gezwungen, in prekären Unterkünften wie Lehmhütten, Zelten oder alten beschädigten Gebäuden zu hausen. Bei alledem ist die Kriminalität und Gefahr, Opfer von Überfällen zu werden, hoch. Soziale Sicherungssysteme bestehen nicht und die allgemeine medizinische Versorgung ist schlecht. Andererseits hat sich in vielen Stadtteilen Kabuls, zumal im Stadtzentrum, die Lage seit 2009 - etwa mit Blick auf die Stromversorgung, die Eröffnung von Geschäften und die Etablierung einer Müllabfuhr und eines Mindestmaßes an Ordnung überhaupt - durchaus verbessert. 86 Vgl. etwa Yoshimura, Sicherheitslage in Afghanistan und humanitäre Lage in Kabul, ASYLMAGAZIN 12/2011, S. 406, 408 ff., mit weiteren Nachw.; s. auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 6. März 2012 - A 11 S 3177/11 -, mit Hinweis auf u. a. auf Kermani, Die Zeit vom 5. Januar 2012, 11 ff. 87 Erkenntnisquellen, die den Tod von Rückkehrern aufgrund schlechter humanitärer Bedingungen in Kabul dokumentieren, liegen nicht vor. 88 Ebenso UNHCR, Gutachten an OVG Rheinland-Pfalz vom 11. November 2011, S. 10 f. 89 Auch der Bericht von amnesty international zur Lage der Binnenflüchtlinge aus Februar 2012, 90 "Die Flucht vor dem Krieg führt ins Elend - Die Not der Binnenflüchtlinge in Afghanistan", zit. nach ACCORD, Anfragebeantwortung vom 1. Juni 2012 zur Situation von Minderjährigen ohne familiäre Anknüpfungspunkte bei Rückkehr, 91 enthält keine Hinweise darauf, dass praktisch jeder mittellose Rückkehrer gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod durch Verhungern oder Erfrieren mit hoher Wahrscheinlichkeit ausgeliefert werden würde. Zwar sind gemäß der Einschätzung von amnesty international die Lebensbedingungen in den Flüchtlingslagern von Kabul aufgrund des Mangels an Wohnungen, Lebensmitteln und Heizmaterial für Familien im Allgemeinen und kleine Kinder im Besonderen humanitär kritisch. Reguläre Arbeitsangebote für die Menschen in diesen Slums seien rar, viele Männer und Jungen könnten aber als Lastenträger arbeiten und damit 600 bis 750 Afghanis (13 bis 16 US-Dollar) pro Woche verdienen. 92 Vgl. hierzu auch BayVGH, Beschluss vom 26. Oktober 2012 - 13a ZB 12.30108. 93 Ferner sprechen jüngere Erkenntnisse schließlich nicht für eine grundlegende Verschlechterung der Sicherheitslage in Kabul. Trotz einer Reihe von Selbstmordanschlägen und einer steigenden Kriminalitätsrate ist Kabul sicherer als andere Orte in Afghanistan. Auch ist nicht davon auszugehen, dass sich die humanitäre Lage in Kabul durchgreifend verändert hat. 94 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 18. Juni 2019 – 13 A 3930/18.A.; OVG NRW, Urteil vom 3. März 2016 - 13 A 1828/09.A; siehe auch: Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der islamischen Republik Afghanistan, Stand: Oktober 2014, vom 2. März 2015; ACCORD - Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation: ecoi.net featured topic on Afghanistan: General Security Situation in Afghanistan and Events in Kabul, last update 27 September 2019, 95 https://www.ecoi.net/en/countries/afghanistan/featured-topics/general-security-situation-in-afghanistan-and-events-in-kabul/ 96 Unter Berücksichtigung all dessen geht das Gericht in der Gesamtschau der aktuellen Auskünfte davon aus, dass vor allem für alleinstehende, aus dem europäischen Ausland zurückkehrende und arbeitsfähige Männer aus der Bevölkerungsmehrheit ohne erhebliche gesundheitliche Einschränkungen in Kabul - mitunter auch ohne familiären Rückhalt - die Möglichkeit gegeben ist, als Tagelöhner wenigstens das Überleben zu sichern. 97 Vgl. OVG NRW, Urteile vom 3. März 2016 - 13 A 1828/09.A - und vom 26. August 2014 - 13 A 2998/11.A; Vgl. ebenfalls OVG NRW, Urteil vom 18. Juni 2019 – 13 A 3930/18.A -; BayVGH, Urteile vom 14. Januar 2015 - 13a ZB 14.30410 -, vom 30. Januar 2014 - 13a B 13.30279 - und vom 8. November 2012 - 13a B 11.30391 -; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 21. März 2012 - 8 A 11050/10 -; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 6. März 2012 - A 11 S 3177/11 -; OVG Schleswig, Urteil vom 10. Dezember 2008 - 2 LB 23/08 -; jeweils zitiert nach juris. 98 Eine extreme Gefahrenlage in Kabul kann sich jedoch für besonders schutzbedürftige Rückkehrer wie minderjährige, alte oder behandlungsbedürftig kranke Personen, alleinstehende Frauen mit und ohne Kinder, Familien mit Kleinkindern und Personen, die aufgrund besonderer persönlicher Merkmale zusätzlicher Diskriminierung unterliegen, ergeben. 99 Vgl. etwa aus der Rechtsprechung des VG Augsburg: Urteile vom 23. Januar 2013 - Au 6 K 12.30234 - (Rückkehrgefahren wegen langjährigen Aufenthalts im Iran und Schussverletzung); vom 23. Januar 2013 - Au 6 K 12.30233 - (jugendliches Alter; gesamtes Leben im Iran verbracht); vom 23. Januar 2013 - Au 6 K 12.30232 - (Rückkehrgefahren für junge Frau); vom 9. Januar 2013 - Au 6 K 12.30127 - (Rückkehrgefahren bei Rückkehr eines Minderjährigen nach Kabul); vom 26. Oktober 2012 - Au 6 K 11.30425 - (keine eigenständige Sicherung des Existenzminimums für Minderjährigen), vom 11. Oktober 2012 - Au 6 K 12.30100 - (18-jährig, in schlechter psychischen Verfassung und ohne Erfahrungen im Berufsleben), vom 10. Oktober 2012 - Au 6 K 11.30359 - (alleinstehende, ältere Frau); vom 13. März 2012 - Au 6 K 11.30402 - (Rückkehr angesichts des Alters, 63 und 59 Jahre, und des Gesundheitszustandes nicht zumutbar), vom 11. Januar 2012 - Au 6 K 11.30309 - (vierköpfige Familie mit zwei Kindern im Alter von zwölf und vierzehn Jahren), vom 24. November 2011 - Au 6 K 11.30222 - (Familienverband mit vier kleinen Kindern) und vom 16. Juni 2011 - Au 6 K 11.30153 - (Familie mit zwei Kindern). 100 In der Gesamtschau der aktuellen Auskünfte ist davon auszugehen, dass die Rückkehrsituation, die ein Rückkehrer (in Kabul) vorfindet, wesentlich davon mitbestimmt wird, ob er sich auf familiäre oder sonstige verwandtschaftliche Strukturen verlassen kann, oder ob er auf sich allein gestellt ist. Je stärker noch die soziale Verwurzelung des Rückkehrers oder je besser seine Vertrautheit mit den Lebensverhältnissen ist, desto leichter und besser kann er sich in die jetzige Situation in Afghanistan wieder eingliedern und dort jedenfalls ein Existenzminimum sichern. 101 VG Augsburg, Urteil vom 23. Januar 2013 – Au 6 K 12.30233 –, Rn. 22, juris. 102 Vor dem genannten Hintergrund geht das Gericht davon aus, dass es dem Kläger nicht gelingen wird, sein Existenzminimum in Kabul (oder einer anderen Metropole) zu sichern, sondern mit hoher Wahrscheinlichkeit alsbald nach der Rückkehr in eine extreme Gefahrenlage geraten würde, die eine Abschiebung in den Heimatstaat verfassungsrechtlich als unzumutbar erscheinen lässt. 103 Zunächst ist festzustellen, dass eine Rückkehr des Klägers in seine Heimatprovinz in den Kreis der Familie nicht zumutbar ist. Der Vater des Klägers ist bereits seit Jahren arbeitsunfähig erkrankt. Die Versorgung der Familie in Afghanistan ist durch die Mutter des Klägers erfolgt, die in einer Bäckerei gearbeitet hat. Nach den Angaben des Klägers in der mündlichen Verhandlung bestehen mittlerweile auch bei seiner Mutter gesundheitliche Einschränkungen. So habe sie Probleme mit der Lunge und könne zwischenzeitlich ihrer Arbeit in einer Bäckerei nicht nachgehen. Ferner sind zwei weitere minderjährige Geschwister des Klägers zu versorgen, wobei das jüngere Geschwisterkind erst zwei Jahre alt ist. Vor diesem Hintergrund ist nicht ersichtlich, dass die Existenz des Klägers, der ohne Ausbildung, mittellos und ohne Arbeit nach Afghanistan zurückkehren würde, auch in nur absehbarer Zeit in seiner Heimatprovinz gesichert wäre. 104 Im konkreten Fall kommt auch eine Rückführung des Klägers in eine der afghanischen Metropolen, i. e. Kabul, nicht in Betracht. Hier ist vor allem zu berücksichtigen, dass der Kläger in Afghanistan nach seinen Ausführungen insbesondere in der mündlichen Verhandlung lediglich einfache Hilfsarbeiten (Eisverkauf, Süßigkeitenverkauf) verrichtet hat. Der Kläger hat zwar eine Schule in Afghanistan für fünf Jahre besucht. Dennoch ist nicht erkennbar, dass ihm allein diese genossene Schulbildung in Afghanistan ohne weitere Voraussetzungen ermöglichen wird, in absehbarer Zeit eine Arbeit zu finden, die seine Existenz dort sichern könnte. Auch kann der Einzelrichter nicht erkennen, dass der Kläger über Fertigkeiten verfügt, die ihm bei einer Rückkehr in eine der afghanischen Metropolen in besonderem Maße hilfreich sein könnten. 105 Überdies ist zu berücksichtigen, dass die (Flucht‑)Metropolen Kabul und Herat sich aufgrund der hohen Zahl von Binnenflüchtlingen und durch den Abzug der internationalen Truppen in der jüngeren Vergangenheit durch eine besonders zugespitzte Lage auszeichnen. Bereits im Jahr 2017 sind über 151.000 Menschen von Pakistan und weitere 395.000 aus dem Iran nach Afghanistan zurückgekehrt. Die Rückkehrenden sind bei ihrer Ankunft in Afghanistan beinahe vollkommen vom weiteren Familienverband und von internationaler Hilfe abhängig. Vom 1. Januar bis 4. August 2018 sind 463.157 Afghanen aus den beiden Nachbarstaaten Pakistan und Iran nach Afghanistan zurückgekehrt. Rückkehrende lassen sich hauptsächlich in Städten nieder. Dies schafft einen zusätzlichen Wettbewerb um die ohnehin wenigen Jobmöglichkeiten und führt schließlich zu tieferen Löhnen. Rückkehrende machen rund 44 Prozent der 2,1 Millionen in informellen Siedlungen lebenden Menschen aus. Informelle Siedlungen bieten meist einen schlechten oder keinen Zugang zu Basisdienstleistungen und Infrastruktur (Elektrizität, sauberes Wasser, Nahrungsmittel, sanitäre Einrichtungen, Bildungs- und Gesundheitseinrichtungen). Zudem sind die Unterkünfte meist behelfsmäßig gebaut und können nur bedingt vor Kälte, Hitze und Feuchtigkeit schützen. Die Lebensbedingungen von Rückkehrenden liegen unter den normalen Standards. Rückkehrende, die nicht in ihre Heimatregion zurückkehren können, werden oft zu IDPs oder sind gezwungen, das Land erneut zu verlassen. Zudem hat die Hilfe, die sie bei ihrer Rückkehr erhalten, kaum eine nachhaltige Wirkung auf ihre Situation. Unterkunft, eine sichere Existenz, Lebensmittelsicherheit und wirtschaftliche Möglichkeiten bleiben nach der Ankunft prekär. Ob es Rückkehrende schaffen, sich in Afghanistan wieder zu integrieren, hängt nicht zuletzt von den verschiedenen Netzwerken ab, über die sie verfügen. Gelingt es Rückkehrenden nicht, sich wieder zu integrieren, bleiben sie praktisch vollkommen abhängig von familiärer Unterstützung und internationaler Hilfe. 106 Vgl. dazu Schweizerische Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Gefährdungsprofile, 12.09.2018, S. 19 f., mzwN, abrufbar unter https://www.fluechtlingshilfe.ch/assets/herkunftslaender/mittlerer-osten-zentralasien/afghanistan/180912-afg-update-profile-d.pdf. 107 Im Fall des Klägers, der in Afghanistan über kein sicherndes Netzwerk mehr verfügt (s. o.), kommt hinzu, dass er als Angehöriger der Hazara weitere Diskriminierungen zu befürchten hat. Hazara werden von der Gesellschaft diskriminiert; es kommt zu Gelderpressungen, illegaler Besteuerung, Zwangsarbeit und -rekrutierung, Übergriffen und Festnahmen. 108 Siehe Schweizerische Flüchtlingshilfe, aaO, S. 13, mzwN. 109 Nach den oben dargelegten Umständen und unter Berücksichtigung der dem Gericht vorliegenden Erkenntnisse sprechen insgesamt erhebliche Gründe dafür, dass der Kläger bei einer Rückkehr nicht in der Lage sein wird, seine Existenz auch nur in notwendigem Maße zu sichern. 110 Ein anderes rechtliches Ergebnis können auch nicht eventuelle Hilfen für den Kläger aus den Rückkehrprogrammen REAG/GARP bzw. ERIN begründen. Beim humanitären Rückkehrprogramm REAG handelt es sich lediglich um eine Reisebeihilfe, die sich für den Kläger auf insgesamt 500,00 € belaufen würde. Das GARP-Programm sieht Starthilfen im Umfang von 500,00 € für Erwachsene und von 250,00 € für Kinder unter 12 Jahren vor. Nach dem ERIN-Programm wird freiwilligen Rückkehrern eine Sachleistungsbeihilfe im Umfang von bis zu 2.000,00 € gewährt. In Anbetracht der Schwierigkeiten, die der Kläger haben dürfte, auf dem hart umkämpften afghanischen Arbeitsmarkt Fuß zu fassen, lassen auch diese Rückkehrbeihilfen, auf die überdies kein Rechtsanspruch besteht (Bundesamt, Auskunft gegenüber VG Augsburg vom 12.8.2016) als nicht ausreichend erscheinen, um dauerhaft ein Überleben des Klägers in Afghanistan zu gewährleisten. 111 So auch VG Augsburg, Urteil vom 21. Oktober 2016 – Au 5 K 16.31801 –, Rn. 30, juris; VG Augsburg, Urteil vom 11. Januar 2017 – Au 5 K 16.31988 –, Rn. 25, juris. 112 4. Die Abschiebungsandrohung in Ziffer 5. des Bescheides ist rechtswidrig und aufzuheben, da wegen der Zuerkennung des Abschiebungsverbots gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG die Voraussetzungen des § 34 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 AsylG nicht mehr vorliegen. Umstände dafür, dass die Abschiebung des Klägers ungeachtet des Vorliegens der Voraussetzungen des § 60 Absatz 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes ausnahmsweise zulässig ist (vgl. § 34 Abs. 1 S. 1 Nr. 3, Alt. 2 AsylG), sind nicht ersichtlich. Gleichfalls ist Ziffer 6. des angefochtenen Bescheides aufzuheben. Die Befristung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Absatz 2 AufenthG konnte durch die Beklagte mangels rechtmäßiger Abschiebungsandrohung nach § 34 AsylG nicht wirksam ausgesprochen werden, § 75 Nr. 12 AufenthG. 113 5. Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 155 Abs. 1 Abs. 1 VwGO, 83b AsylG. 114 Die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO).