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Beschluss

12 A 1898/11

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Anspruch auf Ausbildungsförderung nach § 2 Abs. 1a BAföG besteht nur, wenn der Auszubildende nicht bei seinen Eltern wohnt und von der Wohnung der Eltern aus keine zumutbare entsprechende Ausbildungsstätte erreichbar ist. • Bei der Zumutbarkeitsprüfung sind nur Gründe zu berücksichtigen, die in einem wesensmäßigen Zusammenhang mit der Ausbildung stehen; rein soziale, familiäre oder gesundheitliche Gründe sind nach dem Wortlaut des § 2 Abs. 1a BAföG nicht zu berücksichtigen, solange keine Rechtsverordnung nach Satz 2 erlassen ist. • Ein Schulwechsel während der letzten Ausbildungsjahre führt nur dann zu einer unzumutbaren Beeinträchtigung der Ausbildung, wenn dadurch das Erreichen des Ausbildungsziels gefährdet erscheint; das letzte Schuljahr ist regelmäßig noch zumutbar, wenn der Auszubildende nach dem gedachten Wechsel die gesamte Klasse dort absolvieren könnte.
Entscheidungsgründe
Keine Ausbildungsförderung bei erreichbarerm wohnortnahem Gymnasium in letzten Schuljahren • Anspruch auf Ausbildungsförderung nach § 2 Abs. 1a BAföG besteht nur, wenn der Auszubildende nicht bei seinen Eltern wohnt und von der Wohnung der Eltern aus keine zumutbare entsprechende Ausbildungsstätte erreichbar ist. • Bei der Zumutbarkeitsprüfung sind nur Gründe zu berücksichtigen, die in einem wesensmäßigen Zusammenhang mit der Ausbildung stehen; rein soziale, familiäre oder gesundheitliche Gründe sind nach dem Wortlaut des § 2 Abs. 1a BAföG nicht zu berücksichtigen, solange keine Rechtsverordnung nach Satz 2 erlassen ist. • Ein Schulwechsel während der letzten Ausbildungsjahre führt nur dann zu einer unzumutbaren Beeinträchtigung der Ausbildung, wenn dadurch das Erreichen des Ausbildungsziels gefährdet erscheint; das letzte Schuljahr ist regelmäßig noch zumutbar, wenn der Auszubildende nach dem gedachten Wechsel die gesamte Klasse dort absolvieren könnte. Die 1992 geborene Klägerin wohnte nicht bei ihren Eltern, besuchte ab 2009 die 12. Klasse eines Gymnasiums in L. und beantragte BAföG für September 2010 bis Juli 2011. Der Beklagte lehnte ab, weil von der Wohnung der Eltern in N. entsprechende Gymnasien in angemessener Zeit erreichbar seien. Die Klägerin berief sich auf eine psychische Erkrankung und vorgelegte ärztliche und therapeutische Stellungnahmen, wonach eine Trennung vom Elternhaus therapeutisch notwendig sei. Das Verwaltungsgericht gab der Klage statt und wertete einen Schulwechsel in der letzten Ausbildungsphase als regelmäßig unzumutbar. Der Beklagte legte Berufung ein mit dem Vortrag, die wohnortnahen Gymnasien seien zumutbar erreichbar und soziale oder gesundheitliche Gründe seien nicht zu berücksichtigen. • Anwendbare Norm: § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 2 Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 BAföG. Förderungsfähig ist nur, wer nicht bei den Eltern wohnt und von deren Wohnung aus keine zumutbare entsprechende Ausbildungsstätte erreichen kann. • Feststellung der Tatsachen: Die Klägerin wohnte nicht bei den Eltern; vom Elternhaus aus sind das N1.-Gymnasium und das städtische Gymnasium als entsprechende und in angemessener Zeit erreichbare Ausbildungsstätten vorhanden. • Beurteilung der Zumutbarkeit: Nur Gründe mit wesensmäßigem Zusammenhang zur Ausbildung sind zu berücksichtigen. Soziale, familiäre oder gesundheitliche Gründe bleiben nach dem Wortlaut und der Entstehungsgeschichte des § 2 Abs. 1a BAföG unberücksichtigt, sofern keine ergänzende Rechtsverordnung vorliegt. • Gefährdung des Ausbildungsziels: Eine wesentliche Beeinträchtigung durch Schulwechsel ist anzunehmen, wenn das Erreichen des Abschlusses ernsthaft gefährdet ist; insoweit kann ein Wechsel in den letzten Ausbildungsjahren regelmäßig unzumutbar sein. Maßgeblich ist jedoch der Zeitpunkt des gedachten Wechsels: Hier begann das 12. Schuljahr bereits einen Tag vor Beginn des Bewilligungszeitraums, sodass die Klägerin nach dem gedachten Wechsel noch die gesamte 12. Klasse an einer wohnortnahen Schule hätte absolvieren können. • Folgerung: Da von der Wohnung der Eltern aus entsprechende und zumutbare Gymnasien erreichbar sind und kein ausbildungsbezogener Grund die Unzumutbarkeit des Schulwechsels begründet, besteht kein Förderungsanspruch. Die Berufung des Beklagten ist erfolgreich; die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung für das Besuchsjahr 2010/2011, weil vom Elternhaus aus zumutbare entsprechende Gymnasien erreichbar sind und nach § 2 Abs. 1a BAföG nur ausbildungsbezogene Gründe bei der Zumutbarkeitsprüfung berücksichtigt werden können. Sozial- oder gesundheitliche Gründe können nach der gesetzlichen Regelung nicht berücksichtigt werden, solange keine ergänzende Rechtsverordnung besteht. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin; die Revision wird nicht zugelassen.