Urteil
4 K 989/23 Ge
VG Gera 4. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGERA:2024:0220.4K989.23GE.00
38Zitate
5Normen
Zitationsnetzwerk
38 Entscheidungen · 5 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
1. Ziffer 1. des Bescheides der Beklagten vom 15. September 2023 wird aufgehoben, soweit hierin der Antrag des Klägers auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft als offensichtlich unbegründet abgelehnt wird.
2. Unter Aufhebung der Ziffern 3. bis 6. des Bescheides vom 15. September 2023 wird die Beklagte verpflichtet, dem Kläger subsidiären Schutz gemäß § 4 AsylG zu gewähren.
3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
4. Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu 30 % und die Beklagte zu 70 %.
5. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
1. Ziffer 1. des Bescheides der Beklagten vom 15. September 2023 wird aufgehoben, soweit hierin der Antrag des Klägers auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft als offensichtlich unbegründet abgelehnt wird. 2. Unter Aufhebung der Ziffern 3. bis 6. des Bescheides vom 15. September 2023 wird die Beklagte verpflichtet, dem Kläger subsidiären Schutz gemäß § 4 AsylG zu gewähren. 3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 4. Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu 30 % und die Beklagte zu 70 %. 5. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die zulässige Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet, im Übrigen unbegründet. Der angefochtene Bescheid der Beklagten ist in seiner Ziffer 1. teilweise, sowie in seinen Ziffern 3. - 6. insgesamt rechtwidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 S. 1 VwGO). Der Kläger hat in dem für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) Anspruch auf Zuerkennung subsidiären Schutzes gemäß § 4 Abs. 1 AsylG. Der darauf gerichtete Asylantrag ist zulässig und begründet. Die Klage ist unbegründet, soweit der Kläger die Verpflichtung der Beklagten fordert, ihm den Flüchtlingsstatus gemäß § 3 AsylG zuzuerkennen. Dem Kläger steht im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 AsylG) kein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Hauptantrag) gemäß § 3 Abs. 4, 1 AsylG zu, da die Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen. Nach § 3 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560), wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will. Als Verfolgung in diesem Sinne gelten Handlungen, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen gemäß Art. 15 Abs. 2 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) keine Abweichung zulässig ist, oder Handlungen, die in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher Weise betroffen ist (vgl. § 3 a Abs. 1 AsylG). § 3 a Abs. 2 Nr. 1 AsylG nennt als mögliche Verfolgungshandlung beispielhaft die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt; weitere Verfolgungshandlungen ergeben sich aus § 3 a Abs. 2 Nr. 2 bis 6 AsylG. Nach § 3 a Abs. 3 AsylG muss zwischen den Verfolgungsgründen und den als Verfolgung eingestuften Handlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen eine Verknüpfung bestehen. Eine nähere Umschreibung der Verfolgungsgründe enthält § 3 b AsylG. Demnach ist unter dem Begriff der politischen Überzeugung insbesondere zu verstehen, dass der Ausländer in einer Angelegenheit, die die in § 3 c AsylG genannten potenziellen Verfolger sowie deren Politiken oder Verfahren betrifft, eine Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung vertritt, wobei es unerheblich ist, ob er aufgrund dieser Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung tätig geworden ist (§ 3 b Abs. 1 Nr. 5 AsylG). Unerheblich ist, ob der Ausländer tatsächlich die Merkmale der Rasse oder die religiösen, nationalen, sozialen oder politischen Merkmale aufweist, die zur Verfolgung führen, sofern ihm diese Merkmale von seinem Verfolger zugeschrieben werden (§ 3 b Abs. 2 AsylG). Wenn der Ausländer in einem Teil seines Herkunftslands keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung hat und sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt, wird ihm die Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 e Abs. 1 AsylG nicht zuerkannt (sogenannter interner Schutz). Die Furcht vor Verfolgung ist im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG begründet, wenn dem Ausländer die vorgenannten Gefahren aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage tatsächlich, das heißt mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen (BVerwG, Urt. v. 20.02.2013, 10 C 23/12, juris, Rn. 19; VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 23.10.2018, A 3 S 791/18, juris, Rn. 15). Es obliegt dem Asylsuchenden im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht seine Gründe für eine ihm drohende Verfolgung in schlüssiger Form vorzutragen, das heißt unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern, aus dem sich, als wahr unterstellt, ergibt, dass er bei verständiger Würdigung aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung zu befürchten hat. Hierzu gehört, dass der Asylbewerber zu den in seine eigene Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere zu seinen persönlichen Erlebnissen, eine Schilderung abgibt, die geeignet ist, den behaupteten Asylanspruch lückenlos zu tragen. Bei der Bewertung der Stimmigkeit des Sachverhalts müssen unter anderem Persönlichkeitsstruktur, Wissensstand und Herkunft des Asylsuchenden berücksichtigt werden (BVerwG, Beschlüsse vom 26.10.1989, 9 B 405/89, juris, Rn. 8 und vom 19.10.2001, 1 B 24/01, juris, Rn. 5; ThürOVG, Urt. v. 02.07.2013, a.a.O., Rn. 44; VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 05.12.2017, a.a.O., Rn. 49). Aufgrund des sachtypischen Beweisnotstandes, in dem sich der Asylsuchende insbesondere hinsichtlich der von ihm vorgetragenen Vorgänge im Heimatland vielfach befindet, genügt für diese Vorgänge in der Regel die Glaubhaftmachung, wobei das Gericht von einer Überzeugungsbildung im Sinne des § 108 Abs. 1 VwGO nicht enthoben ist. Das Gericht muss im Rahmen der freien Beweiswürdigung die volle Überzeugung von der Wahrheit (und nicht etwa nur von der Wahrscheinlichkeit) des vom Asylsuchenden behaupteten individuellen Schicksals erlangen und dabei beurteilen, ob die Aussage des Asylsuchenden glaubhaft ist (BVerwG, Urt. v. 16.04.1985, 9 C 109/84, juris, Rn. 16, 17). An der Glaubhaftmachung von Verfolgungsgründen fehlt es in der Regel, wenn der Asylsuchende im Laufe des Verfahrens unterschiedliche Angaben macht und sein Vorbringen nicht auflösbare Widersprüche enthält, wenn seine Darstellungen nach der Lebenserfahrung oder aufgrund der Kenntnisse entsprechend vergleichbarer Geschehensabläufe unglaubhaft erscheinen, sowie dann, wenn er sein Vorbringen im Laufe des Asylverfahrens steigert, insbesondere wenn er Tatsachen, die er für sein Asylbegehren als maßgeblich bezeichnet, ohne vernünftige Erklärung erst sehr spät in das Verfahren einführt (BVerwG, Beschluss vom 21.07.1989, 9 B 239/89, juris, Rn. 3 f.; VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 27.08.2013, A 12 S 2023/11, juris, Rn. 35; Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Urt. v. 04.09.2014, 8 A 2434/11.A, juris, Rn. 15; VG Osnabrück, Urt. v. 18.08.2015, 5 A 465/14, juris). Unter Zugrundelegung dieser rechtlichen Maßstäbe, der in das Verfahren eingeführten Erkenntnisquellen und dem Vortrag des Klägers besteht keine begründete Furcht des Klägers vor Verfolgung, weil ihm im Falle seiner Rückkehr nach E... nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgungshandlungen gemäß § 3 a Abs. 1, 2 AsylG drohen, die im Sinne des § 3 a Abs. 3 AsylG an Verfolgungsgründe im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG i.V.m. § 3 b Abs. 1 AsylG anknüpfen. Der Kläger ist nicht im Sinne von § 3 Abs. 1 AsylG vorverfolgt aus E... ausgereist. Eine Vorverfolgung des Klägers lässt sich weder seinem Vorbringen entnehmen noch ist eine solche für das Gericht ersichtlich. Der Kläger ist als Kind mit seiner Mutter im Jahr 2000 aus E... ausgereist und hat den Großteil seiner Kindheit im S... gelebt. Er unterlag zu keiner Zeit Repressalien des e... Staates und solche sind auch nach seiner Rückkehr nach E... nicht in einer Weise zu erwarten, die unter § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG i.V.m. § 3 b Abs. 1 AsylG fällt. Eine dem Kläger wegen Desertion oder Umgehung des e... Nationaldienstes etwaige drohende Haft sowie die Einziehung zu dem Nationaldienst in E... erfolgen insbesondere nicht wegen des Verfolgungsgrundes einer ihm zugeschriebenen oppositionellen Überzeugung im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG, § 3 b Abs. 1 Nr. 5 AsylG oder wegen einer ihm zugeschriebenen Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG, § 3 b Abs. 1 Nr. 4 AsylG (Nds. OVG, Urt.v. 22. August 2023 - 4 LB 68/22 -, juris; OVG NRW, Beschl. v. 21.09.2020, 19 A 1857/19.A, juris, Rn. 29 ff., 36 ff.; Sächs. OVG, Urt. v. 10.04.2021, 6 A 100/19.A, juris, Rn. 26 ff.; OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 17.11.2021, OVG 4 B 17/21, juris, Rn. 25 ff., 38). Ein Ausländer wird wegen einer politischen Überzeugung verfolgt, wenn dies geschieht, weil er in einer Angelegenheit, die die in § 3 c genannten potenziellen Verfolger sowie deren Politiken oder Verfahren betrifft, eine Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung vertritt, wobei es unerheblich ist, ob er auf Grund dieser Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung tätig geworden ist (§ 3 b Abs. 1 Nr. 5 AsylG), wobei es genügt, dass ihm diese zugeschrieben werden (§ 3 b Abs. 2 AsylG). Die politische Überzeugung wird in erheblicher Weise unterdrückt, wenn ein Staat mit Mitteln des Strafrechts oder in anderer Weise auf Leib, Leben oder die persönliche Freiheit des Einzelnen schon deshalb zugreift, weil dieser seine mit der Staatsraison nicht übereinstimmende politische Meinung nach außen bekundet und damit notwendigerweise eine geistige Wirkung auf die Umwelt ausübt und meinungsbildend auf Andere einwirkt. Eine solche Annahme kann insbesondere gerechtfertigt sein, wenn er eine Behandlung erleidet, die härter ist, als sie sonst zur Verfolgung ähnlicher, nichtpolitischer, Straftaten von vergleichbarer Gefährlichkeit im Verfolgerstaat üblich ist (BVerfG, Beschluss vom 04.12.2012, 2 BvR 2954/09, juris, Rn. 24 ff.; BVerwG, Urt. v. 19.04.2018, 1 C 29/17, Rn. 21 f.; OVG NRW, Beschluss vom 21.09.2020, a.a.O., Rn. 32). Demgegenüber liegt keine Sanktionierung einer politischen Überzeugung vor, wenn die staatliche Maßnahme allein der Durchsetzung einer alle Staatsbürger gleichermaßen treffenden Pflicht dient. Dies gilt insbesondere auch für Sanktionen, die an eine Wehrdienstentziehung anknüpfen, selbst wenn diese von totalitären Staaten verhängt werden. Es ist entscheidend, ob der Staat mit ihnen lediglich Angriffe auf seine Grundordnung abwehren, die Allgemeinheit vor Gefahren schützen, seinen Bestand wahren und die öffentliche Sicherheit und Ordnung aufrechterhalten will oder ob er gleichzeitig auch die Absicht verfolgt, den Betroffenen wegen seiner abweichenden Überzeugung oder wegen sonstiger flüchtlingsschutzerheblicher persönlicher Merkmale zu treffen. Indizien hierfür können ein unverhältnismäßiges Ausmaß der Sanktionen oder deren diskriminierender Charakter sein (BVerwG, Urt. v. 19.04.2018, a.a.O., Rn. 22). Nach diesen Maßstäben drohen nationaldienstpflichtigen e... Staatsangehörigen Verfolgungsmaßnahmen wegen einer Entziehung oder Desertion vom Nationaldienst nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in Anknüpfung an eine ihnen zugeschriebene politische Überzeugung. Das gilt auch für eine im Fall der Rückkehr drohende Bestrafung. Bei Gesamtbetrachtung und Würdigung des dem Gericht vorliegenden Erkenntnismaterials zur aktuellen Lage betreffend die Frage, ob der Staat E... mit einen Dienstpflichtigen treffenden gezielten Eingriffen in ein nach Art. 9 Abs. 1 RL 2011/95/EU geschütztes Rechtsgut an eine ihm zugeschriebene oppositionelle politische Überzeugung anknüpft und dem Vorbringen des Klägers, besitzen die gegen diese Annahme sprechenden Indiztatsachen ein größeres Gewicht als diejenigen Umstände, die für die genannte Annahme sprechen. Gegen diese Annahme spricht, dass sich die den Nationaldienst in E... betreffende Dienstpflicht nach Rechtslage und Praxis auf alle e... Staatsangehörigen ohne Ansehung von individuellen Persönlichkeitsmerkmalen erstreckt, dass sich keine an eine vermeintliche politische Überzeugung anknüpfende generell härtere Bestrafung von Deserteuren und Dienstverweigerern feststellen lässt, dass der Nationaldienst in E... inzwischen vorrangig der Entwicklung und Förderung der e... Volkswirtschaft unter Einschluss ihrer staatsnahen Unternehmen dient, die Flucht vor dem Nationaldienst in E... insbesondere seit der unregulierten Grenzöffnung zu Ä... im Zeitraum von September bis Dezember 2018 zu einem Massenphänomen geworden ist und dass der Staat E... deshalb bei A... aus ökonomischen Gründen auf den staatlichen Strafanspruch verzichtet, indem er ihnen Straffreiheit durch Unterzeichnung einer „Reueerklärung“ und Zahlung einer „Diaspora-Steuer“ gewährt. Demgegenüber ist aktuell nur noch von geringerem Gewicht, dass der Staat E... den Nationaldienst nach wie vor als „Schule der Nation“ versteht und ihm dementsprechend eine besondere ideologische und politische Bedeutung beimisst. Mit dieser Gesamtwürdigung folgt das Gericht der einhelligen obergerichtlichen und inzwischen auch überwiegenden erstinstanzlichen Rechtsprechung, nach welcher der Staat E... Dienstverweigerern und Deserteuren sowie deren Familienangehörigen eine gegnerische politische Überzeugung nicht ohne weiteres zuschreibt, sondern nur dann, wenn hierfür einzelfallbezogen besondere Anhaltspunkte vorliegen, die sich im konkreten Falle des Klägers, insbesondere auch aus seinem Vorbringen, wie bereits ausgeführt, nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ergeben (siehe hierzu ausführlich OVG NRW, Beschluss vom 21.09.2020, a.a.O., Rn. 36 ff.; OVG Hamburg, Urt. v. 01.12.2020, a.a.O., Rn. 42; Sächs. OVG, Urt. v. 14.04.2021, a.a.O., Rn. 26 ff.; OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 17.11.2021, a.a.O., Rn. 25 ff., 38). Wegen der möglichen Heranziehung des Klägers zur Aufnahme der Dienstleistung im Nationaldienst kann von einer begründeten Furcht vor Verfolgung auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG, § 3 b Abs. 1 Nr. 4 AsylG, Art. 10 Abs. 1 lit. d) RL 2011/95/EU ausgegangen werden. Eine etwaige vom Kläger insoweit zu erleidende Verfolgungshandlung knüpft nicht an diesen Verfolgungsgrund an und vermittelt ihm daher ebenfalls keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Deserteure und Dienstleistungsverpflichtete bilden unter e... Staatsangehörigen keine „bestimmte soziale Gruppe“ im Sinne der vorgenannten Normen. Diese setzen in Einklang mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union neben den in Art. 10 Abs. 1 lit. d) RL 2011/95/EU und § 3 b Abs. 1 Nr. 4 lit. a) AsylG näher beschriebenen der Gruppe gemeinsamen Merkmalen, Hintergründen oder Glaubensüberzeugungen kumulativ voraus, dass die Gruppe in dem betreffenden Land eine deutlich abgegrenzte Identität hat, da sie von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet wird (vgl. EuGH, Urt. v. 07.11.2013, C-199/12, C-200/12, C-201/12, juris Rn. 45 und vom 25.01.2018, C-473/16, juris Rn. 30). Daran fehlt es hier. Die Gesamtheit der Deserteure oder der Dienstverpflichteten dürfte bereits zu inhomogen sein, um ein Gemeinhaben eines unveränderlichen gemeinsamen Hintergrundes oder eines die Identität prägenden Merkmals aufzuweisen (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.04.2018, a.a.O., Rn. 33 zur Gesamtheit der nahestehenden Personen eines Deserteurs und Rn. 32: offengelassen für die Familien von Deserteuren). Jedenfalls kann nicht davon ausgegangen werden, dass diese Gruppen im Sinne des § 3 b Abs. 1 Nr. 4 lit. b) AsylG von der e... Gesellschaft als andersartig betrachtet würden und daher eine deutlich abgegrenzte Identität besäßen (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.04.2018, a.a.O., Rn. 36; OVG NRW, Beschluss vom 21.09.2020, a.a.O., Rn. 118 f.). Denn die Dienstverpflichtung trifft nach dem oben Ausgeführten praktisch ausnahmslos die gesamte erwachsene e... Bevölkerung gleichermaßen ohne Ansehung ihrer Persönlichkeitsmerkmale. Lässt sich aber die Personengruppe aller Dienstverpflichteten im Nationaldienst des Staates E... von der e... Gesellschaft gar nicht unterscheiden, fehlt es von vornherein an der erforderlichen gesellschaftlichen Wahrnehmbarkeit dieser Personen als eigenständige Gruppe und damit an der Grundvoraussetzung dafür, ihnen eine an bestimmte Persönlichkeitsmerkmale anknüpfende Andersartigkeit zuzuschreiben. Für die Gruppe der Deserteure kann vor dem Hintergrund der massenhaften Begehung des Delikts nichts Anderes gelten. Die Strafgesetze, die die Desertion und die Entziehung vom Nationaldienst sanktionieren, treffen ebenfalls unterschiedslos alle e... Staatsangehörigen. Dass diejenigen, die die diesbezüglichen Strafgesetze verletzen, von der e... Gesellschaft als andersartig betrachtet würden und daher in E... eine deutlich abgegrenzte Identität hätten, ist nicht erkennbar (so auch BVerwG, Urt. v. 19.04.2018, a.a.O., Rn. 32 zur Gruppe der Familien e... Deserteure). Dem Kläger droht flüchtlingsschutzrelevante Verfolgung bei Rückkehr nach E... mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit weiter nicht wegen einer etwaigen illegalen Ausreise und einer Asylantragstellung in Deutschland. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass der Staat E... bereits die illegale Ausreise oder die Asylantragstellung als Ausdruck einer Regimegegnerschaft bewertet (OVG NRW, Beschl. v. 21.09.2020, a.a.O., Rn. 131 f.; OVG Hamburg, Urt. v. 01.12.2020, a.a.O., Rn. 56 ff.; Sächs. OVG, Urt. v. 14.04.2021, a.a.O., Rn. 41; OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 17.11.2021, a.a.O., Rn. 50). Dies entspricht auch den Erfahrungen deutscher Behörden mit anerkannten Asylbewerbern aus E..., die trotz ihrer behaupteten politischen Verfolgung besuchsweise nach E... gereist sind, ohne dort von den Behörden behelligt worden zu sein (Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in E... vom 03.01.2022, Stand November 2021, Az.: 508-516.80/3 ERI VS-NfD, S. 5 f., 21 f.). So reisen jährlich über 60.000 E... zu Besuchszwecken in ihr Heimatland zurück (VG Saarlouis, Urt. v. 30.09.2019, 3 K 1831/18, juris, Rn. 27). Die Klage ist bezüglich Ziffer 1. im Hilfsantrag begründet, soweit der Antrag des Klägers vom Beklagten als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde. Offensichtlich unbegründet ist ein Asylantrag, wenn die Voraussetzungen für eine Anerkennung als Asylberechtigter und die Voraussetzungen für die Zuerkennung des internationalen Schutzes offensichtlich nicht vorliegen (§ 30 Abs. 1 AsylG). Das ist dann der Fall, wenn im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichts (§ 77 Abs. 1 S. 1 HS. 2 AsylG) an der Richtigkeit der tatsächlichen Feststellungen vernünftigerweise keine Zweifel bestehen und bei einem solchen Sachverhalt nach allgemein anerkannter Rechtsauffassung die Abweisung der Klage sich dem Verwaltungsgericht geradezu aufdrängt (BVerfG, Beschluss vom 20.09.2001, 2 BvR 1392/00, juris, Rn. 17; Beschluss vom 25.04.2018, 2 BvR 2435/17, juris, Rn. 20). Aus den Gründen muss sich klar ergeben, weshalb dieser Ausspruch in Betracht kommt, insbesondere, warum der Asylantrag nicht nur als schlicht unbegründet, sondern als offensichtlich unbegründet abgewiesen worden ist. Dieser Maßstab muss entsprechend auch für die behördliche Offensichtlichkeitsentscheidung nach § 30 AsylG gelten. Die Ablehnung des Antrages auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Ziffer 1. des Bescheides) als offensichtlich unbegründet drängt sich nach Auffassung des Gerichts im Hinblick auf die Befürchtung des Klägers, bei Rückkehr nach E... zum Nationaldienst einberufen zu werden, nicht auf. Das Bundesamt führt hierzu im streitgegenständlichen Bescheid vom 15. September 2023 selbst aus, dass es im Rahmen des Militärdienstes in E... zu Menschenrechtsverletzungen kommen kann, die eine grundlegende Reform dringlich nahelegen (unter Verweis auf Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Eritrea, 03.01.2022 [Stand November 2021], Gz.: 508-9-516.80/3 ERI VS-NfD, S. 15). Dies deckt sich auch mit dem Kenntnisstand des Gerichts. Der Kläger hat einen Anspruch auf Zuerkennung eines subsidiären Schutzstatus (1. Hilfsantrag). Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylG ist ein Ausländer subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Nach § 4 Abs. 1 Satz 2 AsylG gilt als ernsthafter Schaden die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (Nr. 1), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (Nr. 2) oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (Nr. 3). Der Begriff der unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne des § 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 AsylG ist im Gesetz nicht näher definiert. Da die Vorschrift der Umsetzung der Richtlinie (RL) 2011/95/EU dient, ist sie in Übereinstimmung mit dem entsprechenden Begriff in Art. 15 lit. b) RL 2011/95/EU auszulegen, wobei die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union zu Art. 15 lit. b) RL 2011/95/EU und des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 3 EMRK heranzuziehen ist (BVerwG, Urt. v. 31.01.2013, 10 C 15.12, juris, Rn. 22; VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 12.10.2018, A 11 S 316/17, juris, Rn. 30). Demnach ist eine Behandlung unmenschlich, wenn sie vorsätzlich und ohne Unterbrechung über Stunden zugefügt wird und entweder körperliche Verletzungen oder intensives physisches oder psychisches Leiden verursacht. Als erniedrigend ist eine Behandlung dann anzusehen, wenn sie eine Person demütigt oder herabwürdigt und fehlenden Respekt für ihre Menschenwürde zeigt oder diese herabmindert oder wenn sie Gefühle der Furcht, Angst oder Unterlegenheit hervorruft, die geeignet sind, den moralischen oder psychischen Widerstand der Person zu brechen (EGMR, Urt. v. 21.01.2011, 30696/09, NVwZ 2011, 413, Rn. 220). Im Rahmen des subsidiären Schutzes gilt für die Beurteilung der Frage, ob ein ernsthafter Schaden droht, der einheitliche Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit (BVerwG, Urt. v. 07.09.2010, 10 C 11/09, juris, Rn. 14; ThürOVG, Urt. v. 02.07.2013, 3 KO 222/09, juris, Rn. 45 und vom 28.11.2013, 2 KO 185/09, juris, Rn. 47 f.; VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 12.10.2018, a.a.O., Rn. 34). Dieser Maßstab wird aus dem Tatbestandsmerkmal „tatsächlich Gefahr liefe“ aus Art. 2 lit. f) RL 2011/95/EU abgeleitet und orientiert sich an der Rechtsprechung des EGMR, der bei der Prüfung des Art. 3 EMRK auf die tatsächliche Gefahr abstellt (BVerwG, Urt. v. 17.11.2011, 10 C 13/10, juris, Rn. 20). Der Wahrscheinlichkeitsmaßstab gilt unabhängig davon, ob der Betroffene bereits vor seiner Ausreise einen ernsthaften Schaden im Sinne des § 4 Abs. 1 S. 1 AsylG erlitten hat. Der Kläger kann sich nicht auf die Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 Richtlinie 2011/95/EU berufen. Denn er hatte bei seiner Ausreise als noch nicht wehrpflichtiges Kind im Alter von sieben Jahren weder bereits einen ernsthaften Schaden erlitten noch drohte ihm ein solcher in Form der zeitnahen zwangsweisen Einberufung in den Nationaldienst oder Bestrafung wegen Wehrdienstverweigerung. Dennoch bestehen stichhaltige Gründe für die Annahme, dass dem Kläger bei Rückkehr nach E... im Zusammenhang mit einer Heranziehung zum e... Nationaldienst ein ernsthafter Schaden mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht. Die Kammer geht nach realitätsnaher Betrachtung davon aus, dass der Kläger nicht freiwillig nach E... ausreist, sondern im Rahmen einer zwangsweisen Rückführung überstellt werden müsste. Die Annahme scheitert auch nicht daran, dass E... grundsätzlich keine unfreiwilligen Rückkehrer akzeptiert, da es solche in der Vergangenheit dennoch gab (vgl. AA, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in E... (Stand: November 2021), 03.01.2022, S. 23). Sie werden auf individuelle Verhandlungen hin akzeptiert (vgl. EASO, Eritrea, Nationaldienst, Ausreise und Rückkehr, Herkunftsländer-Informationsbericht, September 2019, S. 67). Die Kammer sieht es zudem nach den vorliegenden Erkenntnismitteln als noch beachtlich wahrscheinlich an, dass der Kläger in den militärischen Teil des Nationaldienstes einberufen wird. Auch wenn in der Regel die Rekrutierung über das Schulsystem erfolgt, kann nach lebensnaher Betrachtung vorliegend nicht davon ausgegangen werden, dass der Kläger deshalb nicht einberufen wird, weil er nicht mehr schulpflichtig ist. Es ist vielmehr naheliegend, dass der Kläger bei seiner Rückkehr auch nach seinem Nationaldienststatus befragt wird und er dann als junger Mann mit keiner herausragenden Schulbildung und einer Rückkehr aus dem Ausland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit jedenfalls zeitnah seinen Nationaldienst im militärischen Bereich ableisten muss. So berichtet EASO unter Hinweis auf überwiegend aus dem S... über die Landesgrenze stattgefundenen Rückführungen, dass die meisten Betroffenen unmittelbar nach ihrer Ankunft in E... inhaftiert, insbesondere einem unterirdischen Gefängnis bei T... zugeführt und dort auf den Nationaldienststatus überprüft würden. Die weitere Behandlung hänge von dem Profil des Betroffenen ab: Personen, die noch nie in den Nationaldienst aufgeboten wurden, müssten eine militärische Ausbildung absolvieren und sodann ihren Dienst bei einer Militäreinheit aufnehmen (vgl. EASO, Eritrea, Nationaldienst, Ausreise und Rückkehr, Herkunftsländer-Informationsbericht, September 2019, S. 69). Auch nach Auffassung von SEM deuten alle vorliegenden Informationen darauf hin, dass im Falle zwangsweiser Rückführung ähnlich wie bei einer „giffa“ der Nationaldienststatus überprüft und anschließend wie bei Aufgriffen im Inland verfahren werde (SEM, Focus Eritrea: Update Nationaldienst und illegale Ausreise, 22.06.2016), d. h. die Personen üblicherweise erst einige Tage oder Wochen in einem Gefängnis verblieben und dann zur militärischen Ausbildung in Ausbildungslager geschickt würden (vgl. auch Nds. OVG Urt. v. 18.07.2023 - 4 LB 8/23 - juris). Die Gefahr eines ernsthaften Schadens muss in Anwendung von §§ 4 Abs. 3, 3 c AsylG von einem der in § 3 c AsylG genannten Akteure ausgehen, also vom Staat, von Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen oder von nichtstaatlichen Akteuren, sofern die vorgenannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor einem ernsthaften Schaden beziehungsweise der tatsächlichen Gefahr eines ernsthaften Schadens zu bieten. Dem Ausländer wird nach §§ 4 Abs. 3, 3 e AsylG subsidiärer Schutz nicht zuerkannt, wenn die Voraussetzungen internen Schutzes gemäß § 3 e AsylG vorliegen. Anknüpfungspunkt für einen ernsthaften Schaden sind die Bedingungen, unter denen der militärische Teil des e... Nationaldienstes abzuleisten ist. Nach Art. 2 Abs. 2 der Proklamation Nr. 82/1995 untergliedert sich der Nationaldienst in einen aktiven (militärischen) Teil („Active National Service“, Art. 8 ff.) und einen Reservistendienst („Reserve Military Service“, vgl. Art. 23 ff.). Gemäß Art. 6 der Proklamation Nr. 82/1995 sind grundsätzlich alle e... Bürgerinnen und Bürger im Alter zwischen 18 und 50 Jahren verpflichtet, den Nationaldienst zu erbringen. Die Pflicht zur Ableistung des aktiven Nationaldiensts besteht gemäß Art. 8 der Proklamation Nr. 82/1995 für alle e... Bürgerinnen und Bürger im Alter zwischen 18 und 40 Jahren. Freigestellt vom aktiven Nationaldienst sind von Rechts wegen lediglich Personen, die ihren Dienst vor Inkrafttreten der Proklamation abgeleistet hatten, sowie ehemalige Kämpfer und Militärangehörige, gesundheitlich eingeschränkte Personen oder bestimmte Studenten (vgl. Art. 12, 14 und 15 der Proklamation Nr. 82/1995). Bei der Dauer der Dienstpflicht unterscheiden sich Rechtslage und Praxis ganz erheblich. Der aktive (militärische) Teil des Nationaldienstes dauert von Gesetzes wegen 18 Monate (Art. 2 Abs. 3 der Proklamation Nr. 82/1995). Der zivile Teil des Nationaldienstes ist nur von Gesetzes wegen ein Reservedienst. In der Praxis hingegen hat der Staat E... seine Streitkräfte nach dem Grenzkrieg mit Ä... von 1998 bis 2000 angesichts des zunächst nur militärisch beendeten, aber formell bis Juli 2018 weiter bestehenden Kriegszustandes im Jahr 2002 auf der Grundlage des Art. 21 Abs. 1 der Proklamation Nr. 82/1995 im Zustand der Mobilmachung belassen, in dem auch die Reservisten weiter bis zu ihrer Entlassung dienstpflichtig sind (Art. 2 Abs. 4 der Proklamation Nr. 82/1995, frühere „no war no peace“-Situation). Der Zustand der Mobilmachung dauert auch bis heute an, obwohl der Kriegszustand mit Ä... seit dem Friedensabkommen vom 9. Juli 2018 inzwischen auch formell beendet ist. Auf dieser Grundlage zieht der Staat E... seine Staatsangehörigen unterschiedslos regelmäßig zu einer die 18-Monats-Grenze weit überschreitenden, mehrjährigen bzw. unbefristeten Dienstleistung heran (vgl. auch UNHRC, Report of the Special Rapporteur on the situation of human rights in Eritrea, 6. Mai 2022, Nr. 22 ff.). Es gibt Berichte über Personen, die zwischen 12 und 30 Jahren im Nationaldienst verbrachten (UNHRC a.a.O. Nr. 23; EASO, COI QUERY Eritrea, 19. April 2021, S. 4 f.; DIS, Country Report, Januar 2020, S. 17 und 60). Nur in Einzelfällen werden Angehörige des Nationaldienstes schon nach den gesetzlich vorgesehenen 18 Monaten entlassen. Die Angaben über die Altersgrenzen, bis zu denen die Staatsangehörigen als dienstpflichtig angesehen werden, variieren bei Männern zwischen 50 und 57 Jahren (vgl. AA, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Eritrea - im Folgenden Lagebericht Eritrea - v. 3. Januar 2022; BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Eritrea, Gesamtaktualisierung am 19. Mai 2021, S. 11, 14 f.; USDOS, Eritrea, Human Rights Report, 12. April 2022, S. 19; EASO, Country of Origin Information Report - Eritrea, September 2019, S. 35 ff.; OVG NRW, Beschl. v. 21. September 2020 - 19 A 1857/19.A -, juris, Rn. 56 ff.; VG Köln, Urt. v. 13. September 2022 - 8 K 233/17.A -, juris, Rn. 114 ff.). Die gesamte Volkswirtschaft des Staates E... mit einer Bevölkerung von rund 3,5 Mio. baut auf dem Nationaldienst auf, wobei die Schätzungen zur Gesamtzahl der Dienstleistenden ebenso wie zu ihrer Verteilung auf den militärischen und zivilen Teil mangels offizieller Angaben der e... Regierung weit auseinanderliegen. Geht man von 300.000 bis 400.000 Dienstleistenden (davon entweder die Hälfte oder weniger als ein Fünftel im militärischen Teil) aus, entspräche dies einem Bevölkerungsanteil von ca. 11,4 Prozent (vgl. näher OVG Hamburg, Urt. v. 27. Oktober 2021 - 4 Bf 106/20 -, juris, Rn. 44 gestützt auf EASO, Nationaldienst, Ausreise und Rückkehr, September 2019, S. 25 f.; UK Home Office, Eritrea: National service an illegal exit, September 2021, S. 25: insgesamt 700.000, was einem Bevölkerungsanteil von 20 Prozent entspräche, davon 200.000 im militärischen Teil). Unter der Führung des jeweils zuständigen zivilen Ministeriums werden Reservisten für den Bau von Wohnungen, Straßen, Brücken, Kliniken, Gesundheitszentren, Schulen und Dämmen oder in der Landwirtschaft, aber auch in allen Bereichen der staatlichen Verwaltung und der staatseigenen Betriebe eingesetzt. Der e... Staatsapparat stützt sich auf die Nationaldienstverpflichtung, die in ihrer derzeitigen Ausgestaltung am ehesten als eine Form staatlichen Zwangsdienstes zur Aufrechterhaltung der staatlichen Strukturen zu charakterisieren ist. Der Nationaldienst dient im zivilen Teil vor allem der Förderung der volkswirtschaftlichen Entwicklung und Förderung des Landes, der Steigerung der Gewinne staatsnaher und staatlich unterstützter Unternehmen und der Aufrechterhaltung der Kontrolle des totalitären Regimes über die e... Bevölkerung, hingegen nur noch nachrangig auch militärischen Verteidigungszwecken (vgl. OVG NRW, Beschl. v. 21. September 2020 - 19 A 1857/19.A -, juris, Rn. 56, 87 f. m.w.N.). Die Arbeits- und Lebensbedingungen in beiden Teilen des Nationaldienstes werden sehr unterschiedlich beurteilt. Im zivilen Teil des Dienstes sollen sie im Wesentlichen dieselben sein wie diejenigen außerhalb des Nationaldienstes (EASO, Eritrea Nationaldienst, Ausreise und Rückkehr, September 2019, S. 40; OVG NRW, Beschl. v. 21. September 2020 - 19 A 1857/19.A -, juris Rn. 68). Auch innerhalb E... wird die Situation der Dienstpflichtigen im zivilen Teil gegenüber der Situation im militärischen Teil als „besser“ angesehen. Kritisiert wird vor allem die mangelnde Möglichkeit, einen der jeweiligen Ausbildung, Fähigkeiten oder Interessen entsprechenden Arbeitsplatz selbst wählen zu können, zu geringe Löhne (v. a. in der Hauptstadt Asmara), das Verbot von Auslandsreisen sowie Tätigkeiten an abgelegenen Orten (EASO, Eritrea Nationaldienst, Ausreise und Rückkehr, September 2019, S. 39 f.; OVG Hamburg, Urt. v. 27. Oktober 2021 - 4 Bf 106/20.A -, juris Rn. 55). Im Unterschied dazu werden die Arbeitseinsätze und Trainingsbedingungen im Militärdienst als weitaus härter beschrieben, mit 72-Stunden-Wochen und übertrieben anspruchsvollen Übungen (EASO, Nationaldienst, Ausreise und Rückkehr, September 2019, S. 40 f.; Human Rights Watch, „They Are Making Us into Slaves, Not Educating Us“, August 2019, S. 36 f.; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Eritrea: Nationaldienst, 30. Juni 2017, S. 10), in deren Folge es zu Selbstmorden und Todesfällen infolge Erschöpfung gekommen ist (vgl. Bericht des UNHRC, Detailed findings of the commission of inquiry on human rights in Eritrea, 9. Mai 2016 - A/HRC/32/47 - sowie den Vorjahresbericht des UNHRC, Report of the detailed findings of the commission of inquiry on human rights in Eritrea, 5. Juni 2015 - A/HRC/29/CRP.1 - Nr. 1374 f.; VG Köln, Urt. v. 20. Oktober 2022 - 8 K 5604/17.A -, juris Rn. 205 f. m.w.N.). Dem Kläger droht bei Rückkehr nach E... mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit die Einberufung in den militärischen Teil des Nationaldienstes und damit das reale Risiko („real risk“), dort Opfer von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung zu werden. Bei Rückkehr nach E... muss der Kläger mit seiner Einberufung zum militärischen Nationaldienst rechnen. Dies gilt jedenfalls bei zwangsweiser Rückführung. Der inzwischen 30-jährige und gesunde Kläger unterliegt der e... Wehrpflicht und müsste seinen Dienst voraussichtlich nach einer militärischen Ausbildung im militärischen Teil des Nationaldienstes absolvieren. Denn zum einen ist ein behördliches Interesse, den Kläger, der über keinen mittleren Schulabschluss und keine besondere Berufsausbildung verfügt, außerordentlich ohne militärische Ausbildungsphase und anschließenden Militärdienst zum zivilen Dienst zu verpflichten, nicht ersichtlich. Zum anderen fällt er nicht unter eine der in Art. 12, 14 und 15 der Proklamation Nr. 82/1995 vorgesehenen Ausnahmen freigestellter Personen (vor allem Schwangere und Frauen mit Kind). Der Kläger kann nicht auf die Erlangung des Diaspora-Status verwiesen werden, um eine Einberufung in den militärischen Bereich des Nationaldienstes zu verhindern. Die Erlangung des Diaspora-Status kann dem Kläger nicht zugemutet werden, da er hierfür eine „Reueerklärung“ unterschreiben müsste, in welcher er zugeben müsste, sich dem Nationaldienst entzogen zu haben. Das kann auch erforderlich sein, wenn der Antragsteller des Diaspora-Status schon als Kind aus E... ausreiste und sich im nationaldienstpflichtigen Alter nicht in E... aufhielt. Die Unterzeichnung einer solchen „Reueerklärung“ stellt auch dann einen unzumutbaren Umstand für die Erlangung des Diasporastatus für den Kläger dar, wenn die „Reueerklärung“ nicht unmittelbar zur Strafverfolgung herangezogen wird, erst Recht, wenn der Kläger hiermit Straftaten einräumt, die er nicht begangen hat (Nds. OVG, Urt. v. 18.06.2023 - 4 LB 8/23, 7057314 -, juris, BVerwG, Urt. v. 11.10.2022 - 1 C 9.21 - juris). Die in Anwendung ausländerrechtlicher Vorschriften über die Ausstellung eines Reiseausweises für Ausländer ergangene Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist auf die hier unter dem Gesichtspunkt der Subsidiarität des Asylrechts anzustellenden Zumutbarkeitsprüfung im Hinblick auf die Abgabe der „Reueerklärung“ als ein dem Asylantragsteller zumutbares Verhalten zur Gefahrenabwehr (vgl. BVerwG, Urt. v. 15.4.1997 - 9 C 38.96 - juris, Urt. v. 03.11.1992 - 9 C 21.92 - juris) nach Ansicht der Kammer auch für die vorliegende Konstellation von gewisser Aussagekraft. Denn sie betrifft im Kern die Frage, ob die Abgabe der „Reueerklärung“ wegen der darin enthaltenen Selbstbezichtigung mit grundlegenden rechtsstaatlichen Anforderungen vereinbar ist, was im Wesentlichen verneint wird (vgl. BVerwG, Urt. v. 11.10.2022 - 1 C 9.21 - juris; vgl. auch Nds. OVG, Urt. v. 18.07.2023 - 4 LB 8/23; a.A. OVG MV, Urt. v. 17.08.2023 - 4 LB 145/20 OVG). Nach alledem hat der Kläger einen Anspruch auf Zuerkennung des subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 AsylG aufgrund der beachtlichen Wahrscheinlichkeit in den militärischen Bereich des Nationaldienstes eingezogen zu werden und dort Menschenrechtsverletzungen zu erfahren. Das Gericht kann die Behörde verpflichten, den subsidiären Schutz zu gewähren, weil der Behörde bezüglich der Erteilung des subsidiären Schutzstatus kein Ermessen mehr zusteht. Die unter Ziffer 4. des Bescheides vom 15. September 2023 getroffene Feststellung, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 S. 1 AufenthG nicht vorliegen, ist aufzuheben, weil diese Feststellung aufgrund des zu gewährenden subsidiären Schutzstatus rechtswidrig ist und den Kläger in seinen Rechten verletzt. Die Ziffern 5. Und 6. sind aufzuheben, weil eine Person, der der subsidiäre Schutzstatus zusteht, nicht auszuweisen ist. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 S. 1 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83 b AsylG nicht erhoben. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der am ... 1993 in K... im S... geborene Kläger trägt vor, e... Staatsangehöriger und am 19. Februar 2023 in die Bundesrepublik Deutschland eingereist zu sein. Am 23. Mai 2023 stellte der Kläger bei dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) einen Asylantrag. Im Rahmen seiner Anhörung vor dem Bundesamt am 31. Mai 2023 hat der Kläger zu der Begründung seines Asylantrags im Wesentlichen angegeben, dass er im S... geboren sei, seine Eltern jedoch ursprünglich aus E... stammen würden. Nach seiner Geburt seien seine Eltern mit ihm nach E... zurückgekehrt. Im Jahr 2000 sei seine Mutter wieder in den S... zurückgekehrt. Im Jahr 2021 habe er sich auf den Weg nach Europa begeben. Seine Mutter wohne im S..., zeitweise auch in A... in E.... Sein Vater und seine Geschwister lebten in A.... Bei einer Rückkehr nach E... fürchte er die Einberufung zum Nationaldienst. Mit Bescheid vom 15. September 2023, der dem Kläger am 25. September 2023 zugestellt wurde, lehnte das Bundesamt den Antrag des Klägers auf Asylanerkennung als offensichtlich unbegründet ab. Ebenso wurden die Anträge des Klägers auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft beziehungsweise subsidiären Schutzstatus als offensichtlich unbegründet abgelehnt. Es wurde ferner festgestellt, dass Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und 7 S. 1 AufenthG nicht vorliegen. Der Kläger wurde zudem aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe dieser Entscheidung zu verlassen. Für den Fall der Nichtausreise wurde ihm die Abschiebung nach E... angedroht. Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG wurde auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet. Zur Begründung des Bescheides wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Flüchtlingseigenschaft daran scheitere, dass der Kläger mit seiner Mutter E... bereits im Jahr 2000 verlassen habe, ohne hierfür Gründe anzugeben, die einen Flüchtlingsstatus rechtfertigen würden. Der Kläger habe bei einer Rückkehr lediglich die Einberufung in den Nationaldienst zu befürchten. Da er als Kind ausgereist sei, habe er bisher nicht gegen ein (Straf-)Gesetz in E... verstoßen, sodass mit einer Inhaftierung und schlechteren Behandlung bei Einziehung in den Nationaldienst nicht zu rechnen sei. Der Kläger werde durch seine Abwesenheit in E... bei Erreichen des Diensteintrittsalters von 18 Jahren nicht mit Deserteuren, Fahnenflüchtigen oder Wehrdienstverweigerern gleichgesetzt. Auch ein subsidiärer Schutzstatus sei nicht zuzuerkennen. Bei seiner Rückkehr habe der Kläger nicht die Todesstrafe, keine Folter und auch keine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten. Er sei als Minderjähriger aus E... ausgereist und habe daher weder durch die Regierung in E... noch durch drittstaatliche Akteure eine entsprechende Behandlung zu erwarten. Die mögliche Einziehung in den Nationaldienst begründe allein nicht die Wahrscheinlichkeit einer solchen Behandlung. Zwar könne es, gerade im militärischen Teil des Nationaldienstes, zu einer solchen Behandlung kommen. Diese sei aber nicht derart flächendeckend, dass mit erheblicher Wahrscheinlichkeit damit zu rechnen sei, dass der Kläger im Falle seiner Rückkehr einer solchen ausgesetzt werde. Die wichtigste Methode zur Rekrutierung zum Nationaldienst sei zudem der Besuch des letzten Schuljahres vor dem Abitur in der W... -Y... Schule im Militär- und Ausbildungslager in S.... Aus den Absolventen, die in diesem letzten Schuljahr zusätzlich einer paramilitärischen Ausbildung unterzogen werden, werde der überwiegende Teil der Nationaldienstleistenden rekrutiert. Es sei deswegen nicht sicher, dass der Kläger bei einer Rückkehr nach E... überhaupt für den Nationaldienst rekrutiert werde, jedenfalls nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit für den militärischen Teil. Die Sicherheitskräfte hätten nicht mehr die Kapazitäten, alle Dienstverweigerer zu Hause aufzusuchen und zu zwangsrekrutieren. Abschiebungsverbote lägen ebenfalls nicht vor. Weder bestehe eine konkrete Gefahr für Leib oder Leben des Klägers noch würde er in E... auf so schlechte humanitäre Bedingungen treffen, die einer Verletzung von Art. 3 EMRK gleich kämen. Vielmehr sei der Kläger durch sein Alter, seine Arbeitsfähigkeit und seine familiären Bindungen in E... und im S... in der Lage, sich eine existenzwahrende Lebensgrundlage aufzubauen, wenn er zurückkehrte. Gegen diesen Bescheid hat der Kläger am 29. September 2023 Klage vor dem Verwaltungsgericht Gera erhoben. Das Gericht hat in einem zudem geführten Verfahren auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes (4 E 990/23 Ge) mit Beschluss vom 30. Oktober 2023 die aufschiebende Wirkung der Klage angeordnet. Der Kläger ist der Auffassung, dass die nicht geringe Wahrscheinlichkeit zur Einberufung in den Nationaldienst für ihn die Annahme begründe, dass ihm in E... Folter oder eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung bevorstehe. Hierzu wird unter Verweis auf das Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 18. Juli 2023 - 4 LB 8/23 - vorgetragen, dass es beachtlich wahrscheinlich sei, dass der Kläger in den Nationaldienst und hier in den militärischen Teil eingezogen werde, wenn er gegen seinen Willen im Rahmen einer zwangsweisen Rückführung nach E... zurückkehren würde. Es drohe eine Inhaftierung unmittelbar nach der Einreise und hierdurch Folter oder eine unmenschliche erniedrigende Behandlung und Bestrafung. Zwar gebe die e..._ Regierung an, unfreiwillige Rückkehrer und Abschiebungen abzulehnen. In mehreren Fällen seien aufgrund individueller Verhandlungen Rückführungen aus dem S... erfolgt. Die zurückgeführten Personen seien nahe T... inhaftiert und ihr Nationaldienststaus überprüft worden. Personen, die noch nie im Nationaldienst standen, hätten eine militärische Ausbildung absolvieren und ihren Nationaldienst militärisch ableisten müssen. Der Kläger könne nicht auf die Erlangung des Diaspora-Status oder die freiwillige Ausreise und Rückkehr nach E... oder den S... verwiesen werden. Der Diaspora-Status sei mit der freiwilligen Rückkehr verknüpft, welche bei zwangsweiser Rückführung gerade nicht vorliege. Auch sei es dem Kläger nicht zuzumuten, die Diaspora-Steuer (2 % des Einkommens) beziehungsweise Reueerklärung an den e... Staat abzuleisten. Die Reueerklärung sei auch notwendig, um eine Identitätskarte oder eine Einreiseerlaubnis für E... zu erhalten. Auch daher sei ihm eine freiwillige Rückkehr nach E... nicht zumutbar. Somit sei ihm zumindest subsidiärer Schutz zuzuerkennen. Der Kläger beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 15. September 2023, zugestellt am 25. September 2023, aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG zuzuerkennen, hierzu hilfsweise, den Bescheid insoweit aufzuheben, als dass die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde, hilfsweise die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger den subsidiären Schutzstatus nach § 4 AsylG zuzuerkennen, hierzu hilfsweise, den Bescheid insoweit aufzuheben, als dass der subsidiäre Schutzstatus als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde, hilfsweise die Beklagte zu verpflichten festzustellen, dass in der Person des Klägers Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG vorliegen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte, die übersandten Behördenvorgänge des Bundesamtes (elektronische Akten) sowie die in der mündlichen Verhandlung in das Verfahren eingeführten Erkenntnisquellen verwiesen, die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidung gemacht worden sind.