Urteil
3 A 194/19 HGW
VG Greifswald 3. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGREIF:2022:0121.3A194.19HGW.00
20Zitate
9Normen
Zitationsnetzwerk
20 Entscheidungen · 9 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Nach den derzeitigen Erkenntnissen zur Lage in Afghanistan im Hinblick auf junge, erwachsene, gesunde, alleinstehende und nicht zum Unterhalt verpflichtete Männer liegen regelhaft die sehr hohen Voraussetzungen des Art 3 EMRK (juris: MRK) im Hinblick auf eine drohende Verelendung vor, wenn keine begünstigenden Umstände vorliegen.(Rn.29)
2. Derartige begünstigende (gefahrmindernde) Umstände können insbesondere dann gegeben sein, wenn der Schutzsuchende in Afghanistan ein hinreichend leistungsfähiges familiäres oder soziales Netzwerk hat, er nachhaltige finanzielle oder materielle Unterstützung durch Dritte erfährt oder über ausreichendes Vermögen verfügt.(Rn.30)
Tenor
1. Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 08.01.2019 – Geschäftszeichen: 7506185 - 423 – wird aufgehoben.
2. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Nach den derzeitigen Erkenntnissen zur Lage in Afghanistan im Hinblick auf junge, erwachsene, gesunde, alleinstehende und nicht zum Unterhalt verpflichtete Männer liegen regelhaft die sehr hohen Voraussetzungen des Art 3 EMRK (juris: MRK) im Hinblick auf eine drohende Verelendung vor, wenn keine begünstigenden Umstände vorliegen.(Rn.29) 2. Derartige begünstigende (gefahrmindernde) Umstände können insbesondere dann gegeben sein, wenn der Schutzsuchende in Afghanistan ein hinreichend leistungsfähiges familiäres oder soziales Netzwerk hat, er nachhaltige finanzielle oder materielle Unterstützung durch Dritte erfährt oder über ausreichendes Vermögen verfügt.(Rn.30) 1. Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 08.01.2019 – Geschäftszeichen: 7506185 - 423 – wird aufgehoben. 2. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben. 3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. I. Das Gericht konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten hierzu ihr Einverständnis erklärt haben (§ 101 Abs. 2 VwGO). II. Die Klage ist zulässig. Die Klage ist als Anfechtungsklage statthaft. Der Klageantrag war gemäß § 88 VwGO als Anfechtungsklage auszulegen, denn das auf die Feststellung eines Abschiebungsverbotes gerichtete Begehren des Klägers lässt sich allein durch die Aufhebung des Bescheides erreichen. Die Klage ist nicht verfristet. Für die Klage galt nicht die zweiwöchige Klagefrist des § 74 Abs. 1, Halbsatz 1 AsylG, sondern die Ausschlussfrist nach § 58 Abs. 2 VwGO. Diese Jahresfrist hat der Kläger gewahrt. Die Zustellung des Widerrufsbescheides hat die Klagefrist nach § 74 Abs. 1 Halbsatz 1 AsylG nicht in Lauf gesetzt, da die ihm beigefügte Rechtsmittelbelehrung unrichtig war (vgl. § 58 Abs. 1 VwGO). Die dem Bescheid beigefügte Rechtsbehelfsbelehrung ist fehlerhaft, weil sie mit der Angabe des Verwaltungsgerichts Schwerin als dem Gericht, bei dem die Klage zu erheben sei, ein nach der Asylverfahrenkonzentrationslandesverordnung (AsylVfKonzLVO M-V) örtlich nicht zuständiges Gericht benennt. III. Die Anfechtungsklage ist begründet, da der angefochtene Widerrufsbescheid vom 08.01.2019 rechtswidrig ist und den Kläger in seinen Rechten verletzt (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Rechtsgrundlage für den Widerruf ist § 73c Abs. 2 AsylG. Danach ist die Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen nicht mehr vorliegen. Soweit das Bundesamt in seinem Widerrufsbescheid als maßgeblicher Umstandsänderung darauf abstellt, dass der Kläger nunmehr volljährig sei, ist festzustellen, dass darin kein Umstand liegt, der sich nach Erlass des ursprünglichen Bescheides verändert hat. Der am 10.01.1998 geborene Kläger war bereits am 14.06.2017, dem Zeitpunkt des Erlasses des Ausgangsbescheides, volljährig. Einer vertieften Auseinandersetzung mit diesem Mangel in der Bescheidbegründung bedarf es nicht, da ungeachtet dessen ein Widerruf nicht in Betracht kommt. 1. Im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts gem. § 77 Abs. 1 AsylG liegen die Voraussetzungen für einen Widerruf nicht vor, da im Entscheidungszeitpunkt die Voraussetzungen für ein nationales Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK gegeben sind. Gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Der Abschiebung des Klägers nach Afghanistan steht nach der im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung vorhandenen Erkenntnislage Art. 3 EMRK entgegen. Nach Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe unterworfen werden. Dem Kläger droht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung im Hinblick auf die in Afghanistan bzw. Kabul herrschenden humanitären Verhältnisse. Die Kammer ist überzeugt, dass nach den derzeitigen Erkenntnissen zur Lage in Afghanistan im Hinblick auf junge, erwachsene, gesunde, alleinstehende und nicht zum Unterhalt verpflichtete Männer regelhaft die sehr hohen Voraussetzungen des Art. 3 EMRK im Hinblick auf eine drohende Verelendung vorliegen, wenn in ihrer Person keine begünstigenden Umstände vorliegen (vgl. VG Cottbus, Urt. v. 03.11.2021 – 8 K 306/17.A –, Rn. 48, juris; VG B-Stadt, Urt. v. 26.11.2021 – 1 A 31/21 –, Rn. 35, juris; VG Meiningen, Gerichtsbescheid v. 10.11.2021 – 8 K 366/21 –, S. 8; vgl.VG München, Urt. v. 27.9.2021 – 6 K 17.37655, BeckRS 2021, 29660 Rn. 21, beck-online;VG München, Urt. v. 12.11.2021 – M 2 K 21.30954 –, Rn. 38, juris; vgl. VG Gelsenkirchen, Urt. v. 20.09.2021 – 5a K 6073/17.A –, Rn. 112 juris; vgl. VG Köln, Urt. v. 31.08.2021 – 14 K 6369/17.A –, Rn. 34, juris). Derartige begünstigende (gefahrmindernde) Umstände können insbesondere dann gegeben sein, wenn der Schutzsuchende in Afghanistan ein hinreichend leistungsfähiges und erreichbares familiäres oder soziales Netzwerk hat, er nachhaltige finanzielle oder materielle Unterstützung durch Dritte erfährt oder über ausreichendes Vermögen verfügt (VG Köln, Urt. v. 31.08.2021 – 14 K 6369/17.A –, Rn. 40, juris; vgl. VG Cottbus, Urt. v. 03.11.2021 – 8 K 306/17.A –, Rn. 48, juris; VG B-Stadt, Urt. v. 26.11.2021 – 1 A 31/21 –, Rn. 35, juris; VG Meiningen, Gerichtsbescheid v. 10.11.2021, – 8 K 366/21 – S. 8; vgl.VG München, Urt. v. 27.9.2021 – 6 K 17.37655, BeckRS 2021, 29660 Rn. 21, beck-online;VG München, Urt. v. 12.11.2021 – M 2 K 21.30954 –, Rn. 38, juris; vgl. VG Gelsenkirchen, Urt. v. 20.09.2021 – 5a K 6073/17.A –, Rn. 112 juris).Die Kammer schließt unter den aktuellen Umständen aus, dass eine vorhandene Arbeitserfahrung, eine besondere Belastbarkeit oder Durchsetzungsfähigkeit Umstände sind, die für sich allein bewirken, dass ein Betroffener im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan in der Lage wäre, dort aus eigener Kraft seinen Lebensunterhalt zumindest am Rande des Existenzminimums nachhaltig zu sichern (VG Köln, Urt. v. 31.08.2021 – 14 K 6369/17.A –, Rn. 40, juris). a. Zur Auslegung der Kriterien einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne des § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK ist auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 3 EMRK zurückzugreifen (BVerwG, Beschluss vom 08.08.2018 – 1 B 25.18 –, Rn. 8, juris). Nach dem EGMR ist die einzige bei Abschiebungsfällen zu prüfende Frage, ob unter Berücksichtigung aller Umstände ernstliche Gründe für die Annahme nachgewiesen worden sind, dass der Betroffene im Fall seiner Abschiebung tatsächlich Gefahr liefe, einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu werden (EGMR, Urt. v. 28.06.2011 - 8319/07 - NVwZ 2012, 681, 682).Zugleich weist der EGMR darauf hin, dass die sozio-ökonomischen und humanitären Verhältnisse im Bestimmungsland hingegen nicht notwendig für die Frage bedeutend und erst recht nicht dafür entscheidend sind, ob der Betroffene in diesem Gebiet wirklich der Gefahr einer Misshandlung unter Verstoß gegen Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre. Denn die Konvention zielt hauptsächlich darauf ab, bürgerliche und politische Rechte zu schützen (vgl. EGMR, Urt. v. 28.06.2011 - 8319/07 -, NVwZ 2012, 681, 685). Nach der Rechtsprechung des EGMR können schlechte humanitäre Verhältnisse im Zielstaat der Abschiebung jedoch in besonderen Ausnahmefällen ein Abschiebungsverbot nach Art. 3 EMRK begründen. Die Voraussetzungen, unter denen besondere Ausnahmefälle angenommen werden, unterscheiden sich danach, ob es für die schlechten Verhältnisse einen verantwortlichen Akteur gibt oder ob die schlechten humanitären Bedingungen, ganz oder in erster Linie auf Armut oder auf das Fehlen staatlicher Mittel zum Umgang mit auf natürlichen Umständen beruhenden Gegebenheiten zurückzuführen sind (vgl. EGMR, Urt. v. 28.06.2011 - 8319/07 -, NVwZ 2012, 681, 685). Sind die unzureichenden humanitären Bedingungen ganz oder überwiegend auf staatliches Handeln beziehungsweise im Falle des bewaffneten Konflikts auf Handlungen der Konfliktparteien oder auf Handlungen anderer Akteure zurückzuführen, die dem Staat mangels ausreichenden Schutzes vor denselben zurechenbar sind, sind die Fähigkeit des Schutzsuchenden, im Zielgebiet seine elementaren Bedürfnisse wie Nahrung, Hygiene und Unterkunft zu decken, seine Verletzlichkeit durch Misshandlungen und die Aussicht auf Verbesserung innerhalb eines angemessenen Zeitrahmens maßgeblich (vgl. EGMR, Urt. v. 28.06.2011 - 8319/07 -, NVwZ 2012, 681, 685; BVerwG, Urt. v. 31.01.2013 - 10 C 15.12 -, juris, Rn. 25; Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Urt. v. 18.03.2019 – 1 A 198/18.A –, Rn. 39 - 40, juris). Sofern es an einem verantwortlichen (staatlichen) Akteur fehlt, gelten strengere Maßstäbe: Danach können schlechte humanitäre Bedingungen, die ganz oder in erster Linie auf Armut oder auf das Fehlen staatlicher Mittel, um mit Naturereignissen umzugehen, zurückzuführen sind, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung nur in ganz außergewöhnlichen Fällen begründen, in denen humanitäre Gründe zwingend gegen eine Abschiebung sprechen (vgl.EGMR, Urt. v. 27.05.2008 - 26565/05 N./Vereinigtes Königreich, NVwZ 2008, 1334; Urt. v. 28.06.2011 − 8319/07 - Sufi u. Elmi/Vereinigtes Königreich, NVwZ 2012, 681; BVerwG, Urt. v. 04.07.2019 – 1 C 45.18 –, BVerwGE 166, 113-125, juris Rn. 12). Die einem Ausländer im Zielstaat drohenden Gefahren müssen hierfür jedenfalls ein "Mindestmaß an Schwere" (minimum level of severity) aufweisen (vgl. EGMR, Urt. v. 13.12.2016 - Nr. 41738/10, Paposhvili/Belgien – juris Rn. 174). Das Bundesverwaltungsgericht führt hierzu aus, dass dieses „Mindestmaß an Schwere“ erreicht sein kann, wenn der Betroffene seinen existentiellen Lebensunterhalt nicht sichern kann, kein Obdach findet oder keinen Zugang zu einer medizinischen Basisbehandlung erhält (BVerwG, Urt. v. 04.07.2019 – 1 C 45.18 –, BVerwGE 166, 113-125, juris Rn. 12). Das Bundesverwaltungsgericht verweist in diesem Zusammenhang auch auf die jüngere Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) zu Art. 4 GRC (Verbot der Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung), die darauf abstellt, ob sich die betroffene Person "unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not" befindet, "die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere, sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre" (EuGH, Urt. v. 19.03.2019 - C-297/17 (Ibrahim) -, juris Rn. 90). In der Rechtsprechung herrscht Einigkeit, dass bezogen auf Afghanistan die vorgenannten strengeren Voraussetzungen maßgeblich sind, weil die dortigen humanitären Verhältnisse nicht einem bestimmten verantwortlichen Akteur zuzuordnen sind, sondern auf einer Vielzahl von Faktoren beruhen, darunter die allgemeine wirtschaftliche Lage, Umweltbedingungen wie Klima und Naturkatastrophen sowie die Sicherheitslage (vgl. Hamburgisches Oberverwaltungsgericht, Urt. v. 25.03.2021 – 1 Bf 388/19.A –, Rn. 51, juris mit umfassenden Rechtsprechungsnachweisen; VG Cottbus, Urt. v. 03.11.2021 – 8 K 306/17.A –, Rn. 18, juris). b. Bei der Gefahrenprognose stellt der EGMR darauf ab, ob es ernsthafte und stichhaltige Gründe dafür gibt, dass der Betroffene im Falle seiner Abschiebung tatsächlich Gefahr ("real risk") läuft, im Aufnahmeland einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu werden (vgl. EGMR, Urt. v. 28.02.2008 - Nr. 37201/06, Saadi/Italien - NVwZ 2008, 1330 Rn. 125 ff.; Urt. v. 28.06.2011 - Nr. 8319/07 und 11449/07, Sufi und Elmi/Vereinigtes Königreich - NVwZ 2012, 681 Rn. 212). Dies entspricht dem Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit im nationalen Recht (BVerwG, Beschluss v. 13.02.2019 – 1 B 2.19 –, Rn. 6, juris). Der Wahrscheinlichkeitsmaßstab setzt voraus, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verelendung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegensprechenden Tatsachen überwiegen (vgl. BVerwG, Beschluss v. 13.02.2019 – 1 B 2.19 –, Rn. 6, juris spricht von Verfolgung statt von Verelendung). Dabei ist eine "qualifizierende" Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen (BVerwG, Beschluss v. 13.02.2019 – 1 B 2.19 –, Rn. 6, juris). Das Bundesverwaltungsgericht verweist in diesem Zusammenhang auf den EGMR, der klargestellt hat, dass ein gewisser Grad an Mutmaßung dem präventiven Schutzzweck des Art. 3 EMRK immanent ist und daher nicht ein eindeutiger, über alle Zweifel erhabener Beweis verlangt werden kann, dass der Betroffene im Falle seiner Rückkehr einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt wäre (EGMR, Urt. v. 9.01.2018 - Nr. 36417/16, X./Schweden - Rn. 50). c. In räumlicher Hinsicht ist für die Beurteilung, ob die Gewährleistungen der EMRK einer Abschiebung entgegenstehen, grundsätzlich auf den gesamten Abschiebungszielstaat abzustellen und insbesondere zu prüfen, ob konventionswidrige Umstände an dem Ort vorliegen, an dem die Abschiebung endet (vgl. EGMR, Urt. v. 28.6.2011, Nr. 8319/07, 11449/07 - Sufi und Elmi/Vereinigtes Königreich, NVwZ 2012, 681, Rn. 265, 301, 309; vgl. auch BVerwG, Urt. v. 31.1.2013, 10 C 15.12, BVerwGE 146, 12, juris Rn. 26). Da Abschiebungen nach Afghanistan aus Deutschland bislang durchweg auf dem Luftweg zum Zielflughafen Kabul durchgeführt wurden, ist grundsätzlich auf die Lage in Kabul abzustellen (vgl. Hamburgisches Oberverwaltungsgericht, Urt. v. 25.03.2021 – 1 Bf 388/19.A –, Rn. 30, juris). d. Gemessen an diesem Maßstab ergibt sich in Ansehung der aktuellen Entwicklungen seit der Machtübernahme durch die Taliban, dass der Kläger im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan bzw. Kabul infolge der dort herrschenden allgemeinen humanitären Verhältnisse in die tatsächliche Gefahr einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung geriete (hierzu unter e.). Auf der Grundlage der aktuellen Erkenntnisquellenlage stellt sich der Zugang zum afghanischen Arbeitsmarkt (hierzu unter aa.), die allgemeine wirtschaftliche Lage (hierzu unter bb.) und die Versorgungslage betreffend Nahrung (hierzu unter cc.), Gesundheitsversorgung (hierzu unter dd.) und Wohnraum (hierzu unter ee.) in Afghanistan wie folgt dar: aa. Schon vor der Machtübernahme durch die Taliban war der Arbeitsmarkt durch eine niedrige Erwerbsquote, hohe Arbeitslosigkeit sowie Unterbeschäftigung und prekäre Arbeitsverhältnisse charakterisiert (Bundesamt für Fremdenwesen, Länderinformationsblatt Afghanistan, 16.09.2021, S. 93): So befanden sich 80% der afghanischen Arbeitskräfte in „prekären Beschäftigungsverhältnissen“ mit hoher Arbeitsplatzunsicherheit und schlechten Arbeitsbedingungen. Schätzungsweise 16% der prekär Beschäftigten waren Tagelöhner (Bundesamt für Fremdenwesen, Länderinformationsblatt Afghanistan, 16.09.2021, S. 93). Der Schlüssel für den Zugang zum erheblich umkämpften afghanischen Arbeitsmarkt liegt in persönlichen Beziehungen und Netzwerken, denen Arbeitgeber mehr Wert beimessen als formale Qualifikationen (EASO, Country of Origin Information Report, Afghanistan Networks, 01.02.2018, S. 27; vgl. Bundesamt für Fremdenwesen, Länderinformationsblatt Afghanistan, 16.09.2021, S. 94). Es war schon vor der Machtübernahme durch die Taliban selbst für hoch qualifizierte und ausgebildete Arbeitskräfte ohne persönliche Beziehungen und ein Netzwerk schwierig, in Afghanistan eine Beschäftigung zu erlangen (vgl. EASO, Country of Origin Information Report, Afghanistan Networks, 01.02.2018, S. 27). Vor diesem Hintergrund war in der obergerichtlichen Rechtsprechung schon vor der Machtübernahme durch die Taliban umstritten, ob die am wenigsten vulnerable Gruppe der jungen, erwachsenen, gesunden und alleinstehenden Männer ohne Unterhaltsverpflichtungen in Afghanistan ihr Existenzminimum sichern können, wenn sie über kein familiäres Netz bzw. sonstige begünstigende Umstände verfügen (vgl. die Voraussetzungen eines Abschiebungsverbots regelmäßig bejahend, wenn in der Person des Schutzsuchenden keine besonderen begünstigenden Umstände - wie insbesondere ein hinreichend tragfähiges und erreichbares familiäres oder soziales Netzwerk, nachhaltige finanzielle oder materielle Unterstützung durch Dritte oder ausreichendes Vermögen - vorliegen, VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 17.12.2020 - A 11 S 2042/20 -, juris, Rn. 105 ff. m.w.N.; diese Voraussetzungen grundsätzlich verneinend: Hamburgisches Oberverwaltungsgericht, Urt. v. 25.03.2021 – 1 Bf 388/19.A –, Rn. 54, juris; Bayerischer VGH, Beschluss v. 28. Oktober 2020 - 13a ZB 20.31934 -, juris, Rn. 6 m.w.N.; die Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot für junge, gesunde männliche Rückkehrer jedenfalls dann verneinend, wenn diese ausreichend belastbar und durchsetzungsfähig sind und/oder über familiäre beziehungsweise soziale Beziehungen verfügen, OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 30.11.2020 - 13 A 11421/19 -, juris, Rn. 136; ähnlich auch - dabei die Volkszugehörigkeit zu einer der diskriminierten Minderheiten und die fehlende Sozialisation in Afghanistan als gegen die Durchsetzungsfähigkeit sprechende Umstände ausdrücklich benennend - OVG Bremen, Urt. v. 24.11.2020 - 1 LB 351/20 -, juris, Rn. 52 ff.). Seit der Machtübernahme der Taliban hat sich der Zugang zum afghanischen Arbeitsmarkt dramatisch verschlechtert. Die Machtübernahme durch die Taliban im August 2021 führte zu einer enormen Erhöhung der Arbeitslosen. Im Zuge des Regimewechsels verloren 500.000 Angehörige der afghanischen Sicherheitskräfte ihren Arbeitsplatz (IPC: Afghanistan, ACUTE FOOD INSECURITY ANALYSIS: September 2021 – March 2022, Oktober 2021, S. 2). Zivile Staatsbedienstete, die einen erheblichen Teil der städtischen Bevölkerung ausmachen, erhalten seit der Machtübernahme durch die Taliban kein Gehalt mehr (vgl. IPC: Afghanistan, ACUTE FOOD INSECURITY ANALYSIS: September 2021 – March 2022, Oktober 2021, S. 2). So waren 420.000 Beamte in der Regierung Ghani angestellt, die die Taliban nicht ohne internationale Unterstützung bezahlen können (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Gefährdungsprofile, Stand: 31.10.2021, S. 21). Am 10.10.2021 haben hunderte Ärzte in den Provinzen Samangan und Nuristan demonstriert, da sie seit Monaten kein Gehalt mehr bekommen haben (vgl. BAMF, Briefing Notes v. 11.10.2021, S. 2). Am 20.10.2021 haben Lehrer in der Stadt Herat demonstriert, da sie seit vier Monaten kein Gehalt bekommen haben (BAMF, Briefing Notes v. 25.10.2021). Die Taliban kündigten am 30.09.2021 an, bald wieder Staatsbediensteten Gehälter zu überweisen (BAMF, Briefing Notes v. 04.10.2021). Ob sie hierzu in naher Zukunft in der Lage sein werden, ist offen. Am 07.10.2021 wurde jedenfalls berichtet, dass Staatsbedienstete aus allen Provinzen nach Kabul gekommen seien, um ihr Gehalt von der Bank abzuheben. Dies sei trotz tagelangen Wartens nicht möglich gewesen (BAMF, Briefing Notes v. 11.10.2021, S. 2). 70 Prozent der Lehrer arbeiten ohne Gehalt (United Nations, UN News, Afghanistan economy in ‘freefall’, threatening to take entire population with it, 19.12.2021). Die Machtübernahme durch die Taliban hat zu einer massiven Abwanderung eines wesentlichen Teils der gebildeten Elite geführt, da diese geflüchtet ist (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Gefährdungsprofile, Stand: 31.10.2021, S. 21). Frauen wurden mit der Begründung der prekären Sicherheitslage weitgehend aus dem Arbeitsmarkt verdrängt (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Gefährdungsprofile, Stand: 31.10.2021, S. 22). Jedoch haben die Taliban weibliches Gesundheitspersonal wieder an die Arbeitsplätze zurückgerufen (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Gefährdungsprofile, Stand: 31.10.2021, S. 22). Auch ganze Berufsgruppen wie Musiker und Sportler wurden mit der Machtübernahme der Taliban arbeitslos, da die Taliban ein Berufsverbot erlassen haben (vgl. BAMF, Briefing Notes v. 25.10.2021). Zahlreiche Medienschaffende haben ihre Arbeit nach der Machtübernahme durch die Taliban aufgegeben (Auswärtiges Amt, Bericht über die Lage in Afghanistan, 22.10.2021, S. 9). Dies betrifft insbesondere die Journalistinnen (Auswärtiges Amt, Bericht über die Lage in Afghanistan, 22.10.2021, S. 9). Am 22.10.2021 wurde gemeldet, dass Journalistinnen in der Provinz Balkh ihre Arbeit aufgeben würden (BAMF, Briefing Notes v. 25.10.2021).Am 10.10.2021 wurde berichtet, der einzige Sportsender Afghanistans 3Sport habe sein Programm nach zehn Jahren aufgrund von Restriktionen und aus wirtschaftlichen Gründen eingestellt (BAMF, Briefing Notes v. 11.10.2021). Zahlreiche Haushalte, die von den Gehältern im Bereich der Entwicklungszusammenarbeit oder von Tätigkeiten bei internationalen Akteuren abhängig waren, haben ihr Einkommen verloren (Auswärtiges Amt, Bericht über die Lage in Afghanistan, 22.10.2021, S. 5). Der mit der Machtübernahme durch die Taliban ausgelöste Stopp der internationalen Hilfen hat dabei zu zahlreichen Entlassungen geführt (Schweizerische Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Gefährdungsprofile, Stand: 31.10.2021, S. 21). Am 15.10.2021 wurde berichtet, dass in der Provinz Herat 100 Firmen aufgrund der Wirtschaftskrise geschlossen wurden (BAMF, Briefing Notes v. 25.10.2021). Unternehmer haben große Verluste gemacht (BAMF, Briefing Notes v. 25.10.2021). Arbeitsgelegenheiten für Tagelöhner sind im Dezember 2021 (3. Woche) im Durchschnitt nur noch an 1,3 Tagen pro Woche verfügbar gewesen; dies stellt eine Verschlechterung in Höhe von 48,2 % im Vergleich zur letzten Juniwoche dar (WFP Afghanistan Countrywide Weekly Market Price Bulletin, 21.12.2021). Keine Arbeitsgelegenheiten gibt es seit der vierten Augustwoche in den Provinzen Daykundi, Logar, Paktya und Pansjsher. In der Provinz Bamyan seit der zweiten Septemberwoche und in Badghis und Farah gibt es seit der dritten Dezemberwoche keine Arbeitsgelegenheiten mehr (WFP Afghanistan Countrywide Weekly Market Price Bulletin, 21.12.2021). Die Konkurrenz auf dem Arbeitsmarkt nimmt stetig zu. Da Afghanistan eine sehr junge Gesellschaft ist (Schätzungen zufolge sind rund 67% der Bevölkerung unter 25 Jahren alt, Bundesamt für Fremdenwesen, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 16.09.2021, S. 94), streben jährlich hunderttausende neue junge Menschen in den Arbeitsmarkt. Es müssten jährlich geschätzte 400.000 neue Arbeitsplätze geschaffen werden, um Neuankömmlinge in den Arbeitsmarkt integrieren zu können (vgl. Bundesamt für Fremdenwesen, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 16.09.2021, S. 94). Hinzu kommen Rückkehrer aus den Nachbarländern, die den Arbeitsmarkt weiter „belasten“. So sind im Jahr 2021 fast 805.000 Menschen aus den Nachbarländern nach Afghanistan zurückgegehrt (IPC: Afghanistan, ACUTE FOOD INSECURITY ANALYSIS: September 2021 – March 2022, Oktober 2021, S. 9). Die Beschäftigungsmöglichkeiten können jedoch aufgrund unzureichender Entwicklungsressourcen und mangelnder Sicherheit nicht mit dem Bevölkerungswachstum Schritt halten (vgl. Bundesamt für Fremdenwesen, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 16.09.2021, S. 94). Es wird befürchtet, dass sich die Arbeitslosenquote der Männer auf 29 % verdoppeln könnte (United Nations, UN News, Afghanistan economy in ‘freefall’, threatening to take entire population with it, 19.12.2021). Zahlen zur Arbeitslosenquote in Afghanistan sind aufgrund der informellen Natur des Arbeitsmarktes schwierig zu schätzen (vgl. EASO, Country of Origin Information Report, Afghanistan Networks, 01.02.2018, S. 27). Bis Ende 2021 ist die Arbeitslosenquote in Afghanistan auf 37,9% gestiegen, gegenüber 23,9% im Jahr 2019 (Bundesamt für Fremdenwesen, Länderinformationsblatt Afghanistan, 16.09.2021, S. 97). bb. Seit der Machtübernahme durch die Taliban befindet sich Afghanistans Wirtschaftslage nach Einschätzung des Auswärtigen Amtes aufgrund der Folgen der Covid-19-Pandemie, der anhaltenden Dürreperioden sowie der bereits angespannten Wirtschaftslage in Folge des Zusammenbruchs der afghanischen Republik vor dem vollständigen Kollaps (Auswärtiges Amt, Bericht über die Lage Afghanistans, 22.10.2021, S. 14). Nach Einschätzung deutscher Diplomaten steuert Afghanistan „vor unseren Augen in die größte Katastrophe unserer Zeit“ (FAZ, Aktionsplan des Außenamtes, Die Lage in Afghanistan wird kritischer, 28.12.2021). Insgesamt erstreckt sich die Wirtschaftskrise sowohl auf die ländlichen als auch die städtischen Gebiete (IPC: Afghanistan, ACUTE FOOD INSECURITY ANALYSIS: September 2021 – March 2022, Oktober 2021, S. 2). Der Internationale Währungsfonds (IWF) befürchtet, dass das Bruttoinlandsprodukt (BIP) in naher Zukunft um ca. 30 % einbrechen könnte (BAMF, Briefing Notes v. 25.10.2021). Nach der Machtübernahme durch die Taliban wurden 9,5 Milliarden USD an staatlichen Vermögensgeldern eingefroren (IPC: Afghanistan, ACUTE FOOD INSECURITY ANALYSIS: September 2021 – March 2022, Oktober 2021, S. 1). Die USA beabsichtigt keine Freigabe der in ihrem Land gehaltenen Vermögensgelder (House of Commons Library, Aid to Taliban – controlled Afghanistan, S. 6). Seit der Machtübernahme der Taliban werden internationale Entwicklungshilfe, längerfristige Entwicklungsprojekte und institutionelle Unterstützung ausgesetzt (IPC: Afghanistan, ACUTE FOOD INSECURITY ANALYSIS: September 2021 – March 2022, Oktober 2021, S. 5). Das Bankensystem ist stark gestört (IPC: Afghanistan, ACUTE FOOD INSECURITY ANALYSIS: September 2021 – March 2022, Oktober 2021, S. 1). Die afghanische Zentralbank, welche unter der Kontrolle der Taliban steht, wurde vom internationalen Bankensystem abgeschnitten und hat keinen Zugang mehr zu den Devisenreserven des Landes (Human Rights Watch, Afghanistan: Humanitarian Crisis Needs Urgent Response, 3. September 2021. S. 8). Der Afghani hat in der dritten Dezemberwoche 2021 im Vergleich zur letzten Juniwoche um 28,5 % an Wert (102.5 AFN/USD) verloren (WFP Afghanistan Countrywide Weekly Market Price Bulletin, 21.12.2021). Die Taliban haben die Verwendung von Fremdwährung im Land untersagt, was zu weiteren wirtschaftlichen Störungen führen wird (House of Commons Library, Aid to Taliban – controlled Afghanistan, S. 6). Die Abwertung der Währung führt wiederum zu steigenden Preisen, insbesondere für Importprodukte (IPC: Afghanistan, ACUTE FOOD INSECURITY ANALYSIS: September 2021 – March 2022, Oktober 2021, S. 2). Die Auswirkungen hoher Preise sind nicht nur auf arme Haushalte beschränkt, da andere Einkommensgruppen durch Bankbeschränkungen für Bargeldabhebungen (derzeit 200 USD/Haushalt/Woche) nicht in der Lage sind, auf ausreichend Bargeld zurückzugreifen (vgl. IPC: Afghanistan, ACUTE FOOD INSECURITY ANALYSIS: September 2021 – March 2022, Oktober 2021, S. 2). Afghanistan hat auch Probleme mit ausreichender Energieversorgung. Die Nachbarländer stellen ca. 78 % der Energie in Afghanistan bereit, aber seit der Machtübernahme durch die Taliban sind keine Zahlungen erfolgt (House of Commons Library, Aid to Taliban – controlled Afghanistan, S. 8). Am 07.10.2021 berichtete der größte Stromversorger in Afghanistan (Afghanistan Breshna Sherkat), dass er die Gebäude seiner größten Schuldner verkaufen werde, um die ausstehenden Zahlungen an ausländische Stromlieferanten zu begleichen (BAMF, Briefing Notes v. 11.10.2021). Das Entwicklungshilfeprogramm der Vereinten Nationen (UNDP) hat einen Treuhandfond eingerichtet, um den wirtschaftlichen Kollaps in Afghanistan zu verhindern (BAMF, Briefing Notes v. 25.10.21, S. 2). Deutschland stellt 600 Mio. EUR bereits für die Wintermonate zur Verfügung („Aktionsplan Afghanistan“ - Auswärtiges Amt (auswaertiges-amt.de)). Weitere Hilfen für das Jahr 2022 sind im Gespräch. Die deutsche Hilfe wird ausschließlich durch die UN und andere unabhängige Organisationen erfolgen, um sicherzustellen, dass die Hilfe dort ankommt, wo sie am meisten gebraucht wird – und nicht bei den Taliban („Aktionsplan Afghanistan“ - Auswärtiges Amt (auswaertiges-amt.de)). Die EU erklärte sich bereit, eine Mrd. EUR für Afghanistan und die Nachbarländer, die afghanische Flüchtlinge beherbergen, bereitzustellen (vgl. BAMF, Briefing Notes v. 18.10.2021). Im Dezember 2021 erklärte die Weltbank, dass 280 Millionen USD für Unicef und das Welternährungsprogramm freigegeben werden, um dringenden humanitären Bedarf zu decken (House of Commons Library, Aid to Taliban – controlled Afghanistan, S. 5). Am 22.10.2021 hat Pakistan humanitäre Hilfe in Höhe von ca. 28 Millionen USD für Afghanistan zugesagt (BAMF, Briefing Notes v. 25.10.2021). Das World Food Programme (WFP) erklärte am 13.10.2021, dass es humanitäre Hilfe für fünf Mio. Menschen in Nordafghanistan bereitstelle, da dort aktuell 60 % der Bevölkerung unter der Armutsgrenze leben würden (BAMF, Briefing Notes v. 18.10.2021). Seit der Eroberung der Taliban haben die Vereinten Nationen und ihre Organisationen sich entschlossen, weiterhin in Afghanistan zu arbeiten. Dies betrifft auch Ärzte ohne Grenzen und weitere Nichtregierungsorganisationen (House of Commons Library, Aid to Taliban – controlled Afghanistan, S. 5). Die meisten humanitären Hilfen der G20-Staaten würden über UN-Agenturen bereitgestellt (House of Commons Library, Aid to Taliban – controlled Afghanistan, S. 15). Das World Food Programme (WFP) schätzt, dass rund 220 Millionen USD pro Monat benötigt würden, um 23 Millionen Menschen im Jahr 2022 mit Grundnahrungsmitteln und -gütern zu versorgen (WFP Afghanistan, Situation Report, 22.12.2021). Nach Angaben der United Nations wird Afghanistan den Winter nicht allein mit Nothilfen überstehen (United Nations, UN News, Afghanistan economy in ‘freefall’, threatening to take entire population with it, 19.12.2021). Notwendig sind Hilfen, um die Gehälter der Beschäftigten im öffentlichen Dienst und die Unterstützung grundlegender Dienstleistungen wie Gesundheit und Bildung sicherzustellen (United Nations, UN News, Afghanistan economy in ‘freefall’, threatening to take entire population with it, 19.12.2021). Die ergriffenen Maßnahmen können möglicherweise einen totalen Kollaps der Wirtschaft verhindern. Es wird jedoch erwartet, dass sich die Wirtschaft trotz der Abhilfemaßnahmen weiter abschwächen wird, was zu einer Erhöhung der Nahrungsmittelunsicherheit führen wird (vgl. IPC: Afghanistan, ACUTE FOOD INSECURITY ANALYSIS: September 2021 – March 2022, Oktober 2021, S. 5). Die dramatische wirtschaftliche Lage wird verschärft durch die Versorgungslage betreffend Nahrung, Wohnraum und Gesundheitsversorgung. cc. Afghanistans langwierige Nahrungsmittelkrise hat sich weiter vertieft und ausgeweitet (IPC, Afghanistan: Akute Ernährungsunsicherheit September - Oktober 2021 und Prognose für November 2021 - März 2022). Zwischen September und Oktober 2021 erlebten fast 19 Millionen ein hohes Maß an akuter Ernährungsunsicherheit, die im Rahmen der von Hilfsorganisationen zur Bestimmung des Ausmaßes von Nahrungsmittelunsicherheit verwendeten Integrated Food Security Phase Classification (IPC) in die IPC-Phasen 3 oder 4 eingestuft wurden (IPC, Afghanistan: Akute Ernährungsunsicherheit September - Oktober 2021 und Prognose für November 2021 - März 2022). Der auf den Phasen 3 und 4 beruhende Grad akuter Nahrungsmittelunsicherheit bedeutet nach der IPC-Klassifikation, dass diese Menschen als zur Sicherstellung ihrer Ernährung dringend humanitärer Hilfsleistungen bedürftig gelten (Hamburgisches Oberverwaltungsgericht, Urt. v. 25.03.2021 – 1 Bf 388/19.A –, Rn. 90, juris). Es ist wahrscheinlich, dass sich der Zugang der Haushalte zu Nahrungsmitteln zwischen dem Ende des Winters und der folgenden Frühjahrssaison aufgrund der anhaltenden Klimaepisode von La Niña, die das zweite Jahr in Folge unterdurchschnittliche Winterniederschläge mit sich bringt, der Auswirkungen hoher Lebensmittelpreise, der Sanktionen gegen die Taliban, der wachsenden Arbeitslosigkeit und möglicherweise der zunehmenden Vertreibung weiter verschlechtern wird (IPC, Afghanistan: Akute Ernährungsunsicherheit September - Oktober 2021 und Prognose für November 2021 - März 2022; vgl. Welthungerhilfe, Fastsheet Afghanistan. 12.12.2021). Zwischen November 2021 und März 2022 - der mageren Wintersaison - wird eine weitere Verschlechterung der Ernährungssicherheit dahingehend erwartet, dass die Zahl der Menschen in IPC-Phase 3 (Krise) oder IPC-Phase 4 (Notfall) wahrscheinlich auf 22,8 Millionen steigen wird, ein Anstieg von fast 35% gegenüber der gleichen Saison des Vorjahres mit 16,9 Millionen Menschen (IPC, Afghanistan: Akute Ernährungsunsicherheit September - Oktober 2021 und Prognose für November 2021 - März 2022).Es werden sich wahrscheinlich 14 Millionen in der Krise (IPC-Phase 3) und 8,7 Millionen im Notfall (IPC-Phase 4) befinden (IPC, Afghanistan: Akute Ernährungsunsicherheit September - Oktober 2021 und Prognose für November 2021 - März 2022).Die geschätzte Bevölkerung von 55% in der IPC-Phase 3 oder höher im Projektionszeitraum von November 2021 bis März 2022 ist die höchste jemals im Land verzeichnete Bevölkerung. Dieser Rekordgröße geht nur eine 47%ige Bevölkerungsklassifizierung in IPC-Phase 3 oder höher in der mageren Saison von November 2018 bis Februar 2019 voraus (IPC, Afghanistan: Akute Ernährungsunsicherheit September - Oktober 2021 und Prognose für November 2021 - März 2022). 3,2 Millionen Kinder unter fünf Jahren sind mangelernährt; davon eine Million akut mangelernährt (Welthungerhilfe, factsheet Afghanistan, 12.12.2021). Mindestens eine Million Kinder werden voraussichtlich an schwerer Mangelernährung sterben, wenn ihnen nicht schnell geholfen wird (WFP Afghanistan, Situation Report, Stand: 20.10.2021). Weitere geschätzte 3,9 Millionen Kinder unter fünf Jahren sowie 800.000 Schwangere oder stillende Frauen könnten bereits 2022 an akuter Mangelernährung leiden (WFP Afghanistan, Situation Report, Stand: 22.12.2021). Dies sind mehr als die Hälfte aller Kinder in Afghanistan (WFP Afghanistan, Situation Report, Stand: 22.12.2021). Mehr als die Hälfte der Bevölkerung (55 %) greifen zu drastischen Maßnahmen, um ihre Familien zu ernähren. Dies stellt eine Verfünffachung im Vergleich zum Monatsanfang August dar (WFP Afghanistan, Food Security Update, 08.12.2021). So wird beispielweise weniger teure Nahrung gekauft, Nahrung wird geliehen, die Essensportionen werden verkleinert und es wird weniger nahrhaftes Essen gegessen (WFP Afghanistan, Food Security Update, 08.12.2021; WFP Afghanistan, Situation Report, Stand: 22.12.2021). Viele Afghanen versuchen ihre Habseligkeiten zu verkaufen, um sich damit Lebensmittel und Wasser zu kaufen (Schweizerische Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Gefährdungsprofile, Stand: 31.10.2021, S. 23). Es gibt Berichte, nach denen einige Familien inzwischen ihre Kinder verkauft haben sollen (Schweizerische Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Gefährdungsprofile vom 31.10.2021, S. 23). Das erste Mal erleben Menschen sowohl im ländlichen als auch im städtischen Afghanistan eine Spirale akuter Ernährungsunsicherheit zu vergleichbaren Anteilen (WFP Afghanistan, Situation Report vom 17.11.2021). Alle 34 Provinzen befinden sich in der Krise (IPC-Phase 3) oder im Notfall (IPC-Phase 4), (WFP Afghanistan, Situation Report vom 17.11.2021). Im Dezember 2021 haben 98 % der Afghanen nicht genügend Lebensmittel. Dies ist eine Steigerung von 17 Prozentpunkten im Vergleich zum Monatsanfang August (WFP Afghanistan, Situation Report, Stand: 22.12.2021).Die Vereinten Nationen befürchten aufgrund der aktuellen Entwicklungen eine Steigerung der derzeitigen Armutsgrenze (Menschen leben von weniger als 1,90 USD am Tag) von 72 % auf 97 % im Jahr 2022 (Welthungerhilfe, factsheet Afghanistan, 12.12.2021). Der Kauf von Nahrungsmitteln macht nunmehr 80 % der durchschnittlichen Haushaltsausgaben aus (United Nations, UN News, Afghanistan economy in ‘freefall’, threatening to take entire population with it, 19.12.2021). In der Provinz Farah leben bereits 80 % der Bevölkerung in Armut und Hunger (vgl. BAMF, Briefing Notes v. 25.10.2021). Durch die schlimme Dürre 2021, die Covid-19-Pandemie sowie die Einstellung der internationalen Hilfe nach der Machtübernahme der Taliban sind die Preise für Lebensmittel, Medikamente, Strom und andere grundlegende Güter in die Höhe geschnellt (Schweizerische Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Gefährdungsprofile, Stand: 31.10.2021, S. 23). Nach vorläufigen Schätzungen lag die Getreideernte 2021 um 20% unter dem Niveau von 2020 (vgl. IPC, Afghanistan, ACUTE FOOD INSECURITY ANALYSIS: September 2021 – March 2022, Oktober 2021, S. 2). In den letzten Monaten kam es zu einem erheblichen Anstieg der Lebensmittelpreise und anderer grundlegender Güter. Die Preise für Treibstoff und Grundnahrungsmittel sind in der dritten Dezemberwoche im Vergleich zur letzten Juniwoche um fast 50 % gestiegen (WFP Afghanistan Situation Report, 22.12.2021). So sind in der dritten Dezemberwoche 2021 im Vergleich zur letzten Woche im Juni 2021 die Preise für Weizen um 45,7 %, für Weizenmehl um 49,2 % (high price) bzw. 51,6 % (low price) und für Speiseöl um 39,5 % gestiegen (WFP, Afghanistan Countrywide Weekly Market Price Bulletin, 21.12.2021). Demgegenüber hat sich die Kaufkraft von Tagelöhnern in der dritten Dezemberwoche im Vergleich zur letzten Juniwoche 2021 um 37,4 % verschlechtert (WFP, Afghanistan Countrywide Weekly Market Price Bulletin, 21.12.2021). dd. Das afghanische Gesundheitssystem ist seit dem Jahr 2001 praktisch vollständig von finanzieller Unterstützung durch die internationale Staatengemeinschaft abhängig (Schweizerische Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Gefährdungsprofile 31.10.2021, S. 24). So wurden bis zur Machtübernahme der Taliban 90% der medizinischen Versorgung in Afghanistan nicht direkt vom Staat erbracht, sondern von nationalen und internationalen Nichtregierungsorganisationen (vgl. Bundesamt für Fremdenwesen, Länderinformationsblatt Afghanistan, 16.09.2021, S. 97). Die seit 2014 stark zurückgegangenen Hilfen führten bereits in den vergangenen Jahren zu einer rapiden Verschlechterung des Gesundheitssystems (Schweizerische Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Gefährdungsprofile 31.10.2021, S. 24). Das Ausbleiben internationaler Hilfsgelder aufgrund der Machtübernahme durch die Taliban wirkt sich daher dramatisch auf das afghanische Gesundheitssystem aus (Schweizerische Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Gefährdungsprofile 31.10.2021, S. 25). Hilfsorganisationen, wie Ärzte ohne Grenzen, sehen das Gesundheitssystem vor dem Risiko eines Kollapses (vgl. Doctors without Borders, Afganistan: Healthcare at breaking point, 11.11.2021; House of Commons Library, Aid to Taliban – controlled Afghanistan, S. 6). Es gibt nicht genügend medizinische Versorgung und die Stationen sind voller Patienten (Doctors without Borders, Afganistan: Healthcare at breaking point, 11.11.2021). Ärzte und Pflegekräfte beziehen kein Gehalt, Medikamente und medizinisches Material werden nicht importiert bzw. stehen nicht mehr ausreichend zur Verfügung und es gibt kaum Nahrung für Patienten in den Krankenhäusern (vgl. BAMF, Briefing Notes v. 11.10.2021; vgl. House of Commons Library, Aid to Taliban – controlled Afghanistan, S. 6; vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Gefährdungsprofile 31.10.2021, S. 25). Am 15.10.2021 wurde gemeldet, dass ca. 50 LKWs mit Medikamenten durch den Zoll an der Einreise nach Afghanistan gehindert würden (BAMF, Briefing Notes v. 18.10.2021). Da Afghanistan den Großteil seiner Medikamente importiert, schrumpfen dadurch die ohnehin schon geringen Reserven weiter (vgl. BAMF, Briefing Notes v. 18.10.2021). Gesundheitseinrichtungen in der Region werden entweder geschlossen oder auf die Bereitstellung von Mindestdienstleistungen mit den verfügbaren Restressourcen reduziert (Doctors without Borders, Afganistan: Healthcare at breaking point, 11.11.2021).Im Regionalkrankenhaus Herat stehen nur ca. 30 % der benötigten Medikamente zur Verfügung (vgl. BAMF, Briefing Notes v. 25.10.2021). Das Herat Regional Hospital hat darüber hinaus einige seiner höchsten medizinischen Mitarbeiter einschließlich des Direktors verloren, da diese das Land kurz vor dem Fall der Stadt an die Taliban verlassen haben. Das Ergebnis war ein Mangel an Führung im Krankenhaus und viele administrative Herausforderungen (Doctors without Borders, Afghanistan: Malnutrition cases soar in Herat, 09.11.2021). Am 06.10.2021 wurde berichtet, dass in fast allen Provinzen das Gesundheitssystem stark angeschlagen sei (BAMF, Briefing Notes v. 11.10.2021). Am 13.10.2021 wurde berichtet, dass das Zentralkrankenhaus in Herat dringend Unterstützung benötige, da Patienten aus den umliegenden Provinzen anreisen würden, weil dort das Gesundheitssystem bereits zum Erliegen gekommen sei (BAMF, Briefing Notes v. 18.10.2021). Zudem müssten die Patienten in Herat die Medikamente für ihre Behandlung im Krankenhaus selber kaufen (BAMF, Briefing Notes v. 18.10.2021). Die Afghanen sind vielfach nicht in der Lage die Kosten für Medizin aufzubringen (vgl. UNHCR, Flash External Update: Afghanistan Situation #7, 01.10.2021). Obwohl inzwischen einige Hilfsmittel freigegeben wurden, fällt der Finanzierungsbetrag stark unter das Finanzierungsniveau vor der Machtübernahme und reicht nicht aus, um ein Gesundheitssystem zu verbessern, das die Bedürfnisse der Menschen seit Jahren nicht erfüllt (Lou Cormack, Projektkoordinator für Ärzte ohne Grenzen in Khost, Expanding access to urgently needed maternal health care in Afghanistan, 16.12.2021). ee. Die Mehrheit der afghanischen Bevölkerung lebt in sehr schlechten Wohnverhältnissen: Durch die anhaltenden Kämpfe sind viele Häuser zerstört und bieten keinen Schutz vor Hitze und Kälte (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Gefährdungsprofile, Stand: 31.10.2021, S. 22). Dabei sind über 70 % der Unterkünfte in städtischen Gebieten informell und bestehen aus inadäquaten Unterkünften (Schweizerische Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Gefährdungsprofile, Stand: 31.10.2021, S. 22). Hunderttausende Rückkehrer kämpfen um Unterkünfte in den Städten, in denen sie sich niederlassen möchten (Schweizerische Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Gefährdungsprofile, Stand: 31.10.2021, S. 22). Die Taliban haben im Herbst 2021 in fünf Provinzen (Kandahar, Helmand, Uruzgan, Daikundi und Balkh) Zwangsräumungen durchgeführt und tausende Menschen aus ihren Häusern vertrieben (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Gefährdungsprofile, Stand: 31.10.2021, S. 22). Häuser, Wohnungen und Land wurden Taliban-Anhängern übergeben (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Gefährdungsprofile, Stand: 31.10.2021, S. 22). Es soll sich dabei um eine „kollektive Bestrafung“ von Personen gehandelt haben, die mit der afghanischen Regierung verbunden waren (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Gefährdungsprofile, Stand: 31.10.2021, S. 22). Personen, welche in Afghanistan über keine Familie oder Netzwerk verfügen, sind nur dann in der Lage, dort Wohnraum zu finden, wenn sie über die notwendigen finanziellen Mittel verfügen (vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformation der Staatendokumentation Afghanistan, 16.9.2021, S. 93). Vor der Machtübernahme durch die Taliban im August 2021 lag die Miete für eine Wohnung im Stadtzentrum von Kabul durchschnittlich zwischen 200 USD und 350 USD im Monat (vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformation Afghanistan, 16.9.2021, S. 92). Wohnungszuschüsse für sozial Benachteiligte oder Mittellose existieren in Afghanistan nicht (vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformation Afghanistan, 16.9.2021, S. 93.). Aufgrund der derzeitigen Lage sind Afghanen vielfach nicht in der Lage ihre Miete zu zahlen (vgl. UNHCR, Flash External Update: Afghanistan Situation #7, 01.10.2021). e. Dies zugrunde gelegt, steht bei einer Gesamtschau der Umstände des Einzelfalls zur Überzeugung der Kammer fest, dass der Kläger im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit nicht in der Lage sein wird, dort sein Existenzminimum zu sichern. Angesichts des dargestellten nahezu vollständigen Zusammenbruchs des wirtschaftlichen Lebens in Afghanistan sprechen zunächst stichhaltige Gründe für die Annahme, dass es dem Kläger im Falle seiner Rückkehr nicht gelingen wird, sich durch eigene Erwerbstätigkeit auch nur mit dem Nötigsten zu versorgen. Insofern ist zunächst zu berücksichtigen, dass der Kläger bereits mit sechs Jahren Afghanistan verlassen hat und seitdem nicht mehr dort gewesen ist. Für den Kläger ist Afghanistan damit ein unbekanntes Land, mit dessen kulturellen Gepflogenheiten er nicht vertraut ist und in dem er im Falle einer Rückkehr - ungeachtet etwaiger vorhandener Sprachkenntnisse - aufgrund seiner Aussprache, Kleidung und seines Verhaltens leicht als „fremd“ zu erkennen sein wird (vgl. zu diesem Gesichtspunkt hinsichtlich eines „faktischen Iraners“ VG Cottbus, Urt. v. 03.11.2021 – 8 K 306/17.A –, Rn. 50, juris). Der Kläger hat in Pakistan keine Schule besucht und dort berufliche Erfahrungen lediglich als Schuster und als Helfer in der Leder- und Pelzherstellung gesammelt. Hierbei handelt es sich ersichtlich nicht um Tätigkeiten, die ihn gegenüber der Konkurrenz hervorstechen ließen. Das Gericht ist überzeugt, dass es dem Kläger vor diesem Hintergrund angesichts der derzeitigen Situation in Afghanistan nicht gelingen wird, sich gegenüber Einheimischen und Binnenflüchtlingen auf dem kaum noch existierenden Tagelöhnermarkt in einer Weise durchzusetzen, die es ihm ermöglicht, sich zeitnah mit Nahrung und Obdach zu versorgen. Dies gilt umso mehr angesichts dessen, dass der Kläger der Volksgruppe der Hazara und damit einer Minderheit angehört, die gerade auf dem Arbeitsmarkt schon vor der erneuten Machtübernahme durch die Taliban Diskriminierungen ausgesetzt war (vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformation der Staatendokumentation Afghanistan, 16.9.2021, S. 78). Aufgrund der überragenden Bedeutung sozialer Netzwerke für den Zugang zum Arbeitsmarkt sowie der Tatsache, dass der ganz überwiegende Teil der (derzeit kaum vorhandenen) Tagelöhnertätigkeiten keine besondere Ausbildung oder besondere Kenntnisse erfordern, ist es einem Rückkehrer auch kaum möglich, sich durch besondere Durchsetzungskraft, Arbeitserfahrung oder spezielle Fähigkeiten, die er sich etwa im Ausland angeeignet hat, von der Masse der Tagelöhner abzuheben (vgl. zu diesem Gesichtspunkt VG Köln, Urt. v. 31.08. 2021 – 14 K 6369/17.A –, Rn. 40, juris). Der Kläger wird sich im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan zur Sicherung seines Existenzminimums auch nicht auf ein hinreichend aufnahmebereites und belastbares familiäres oder soziales Netzwerk in Afghanistan stützen können. Der Kläger hat nach seinen glaubhaften und unwidersprochen gebliebenen Angaben keine Verwandten in Afghanistan. Seine Eltern sind getötet worden. Den Kontakt zu seinem Bruder hat er an der Grenze zur Türkei verloren. Der Kläger hat auch keine sonstige finanzielle und materielle Unterstützung in naher Zukunft zu erwarten. Hilfen für freiwillige Rückkehrer sind seit dem 17. August 2021 aufgrund der verschlechterten Sicherheitslage bis auf Weiteres ausgesetzt (www.returningfromgermany.de/de/countries/afghanistan). Soweit in jüngerer Zeit humanitäre Hilfsleistungen zugesichert wurden, ist unklar, wie die Hilfen unter den Regeln der Taliban überbracht werden können (vgl. House of Commons Library, Aid to Taliban – controlled Afghanistan, S. 4). Auch wenn die Bundesregierung beabsichtigt, die Mittel über die Vereinten Nationen und ihre Unterorganisationen zu den Menschen zu bringen, bleibt aufgrund der nur eingeschränkt möglichen Tätigkeit vor Ort offen, wann die Hilfen die Bevölkerung tatsächlich erreichen und wie sie gegebenenfalls verteilt werden (vgl. zu diesem Gesichtspunkt VG Cottbus, Urt. v. 03.11.2021 – 8 K 306/17.A –, Rn. 48, juris). Das Gericht sieht daher nicht, dass sich die humanitäre Lage in Afghanistan aufgrund internationaler Hilfszahlungen zeitnah deutlich verbessern wird oder gar der Kläger von entsprechenden Hilfen unmittelbar profitieren wird (zu diesem Gesichtspunkt VG Cottbus, Urt. v. 03.11.2021 – 8 K 306/17.A –, Rn. 52, juris). Weitere begünstigende Faktoren zur Sicherung des Lebensunterhaltes sind nicht ersichtlich. 2. Es kann dahinstehen, ob ein Abschiebungsverbot vorliegend auch auf § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG gestützt werden kann, da es sich bei dem nationalen Abschiebungsschutz um einen einheitlichen und nicht weiter teilbaren Verfahrensgegenstand mit mehreren Anspruchsgrundlagen (§ 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG) handelt (vgl. BVerwG, Urt. v. 08.09.2011 – 10 C 14.10 -, juris Rn. 17). IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben, § 83b AsylG. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der Kläger wendet sich gegen den Widerruf eines Abschiebungsverbotes. Der am 10.01.1998 in Kabul geborene Kläger ist afghanischer Staatsangehöriger. Er gehört der Volksgruppe der Hazara an. Er reiste am 19.04.2017 in das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 02.05.2017 einen Asylantrag. Am 03.05.2017 wurde der Kläger vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) angehört. Hierbei führte der Kläger aus, er habe im Alter von sechs Jahren Afghanistan verlassen und sei mit seiner Familie nach Pakistan gegangen. Dort habe er elf Jahre gelebt. Er habe als Schuster gearbeitet. Eine Schule habe er nicht besucht. Seine Eltern seien bei einer Explosion 2013 getötet worden. Er und sein Bruder seien in Pakistan nach dem Tod der Eltern vergewaltigt worden. Sein Arbeitgeber habe die Ausreise aus Mitleid finanziert, nachdem auf ihn durch einen Täter geschossen worden sei. Sein Bruder und der Sohn des Arbeitgebers seien ebenfalls mit ihm ausgereist. Er habe keine Verwandten in Afghanistan. Seinen Bruder und den Sohn seines Arbeitgebers habe er nach einer Schießerei an der Grenze zur Türkei verloren. Weil er alleine sei, wisse er nicht, was in Afghanistan mit ihm passiere. Mit Bescheid vom 14.06.2017 stellte das Bundesamt in der Person des Klägers ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG fest. Die Feststellung des Abschiebungsverbotes wurde damit begründet, dass der Kläger nach einer eventuellen Rückkehr nach Afghanistan innerhalb kürzester Zeit in eine existenzielle Notlage geraten würde. Der Kläger habe im Alter von sechs Jahren Afghanistan verlassen. Er habe weder Erinnerungen an diese Zeit, noch bestünde ein familiäres Netzwerk, auf das er bei einer Rückkehr zurückgreifen könne. Der Kläger habe bis auf einen Bruder keine Familie mehr. Den Kontakt zu dem Bruder habe er während der Flucht verloren. Den Großteil seines Lebens habe er in Pakistan verbracht. Ohne familiäres Netzwerk sei es ihm mit großer Wahrscheinlichkeit nicht möglich, eine Existenz aufzubauen. Mit interner Verfügung des Bundesamtes vom 09.08.2018 wurde ein Widerrufsverfahren eingeleitet. Mit Schreiben vom 31.10.2018 teilte das Bundesamt dem Kläger mit, dass beabsichtigt sei, das Abschiebungsverbot zu widerrufen und gab ihm Gelegenheit zur Stellungnahme. Zur Begründung der Einleitung des Widerrufverfahrens wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Kläger inzwischen volljährig geworden sei und nunmehr – auch ohne familiäres oder ein anderes Netzwerk – aus eigener Kraft sein Existenzminimum sichern könne. Mit Schreiben vom 19.11.2018 teilte der Prozessbevollmächtigte des Klägers mit, dass der Kläger als 6-jähriges Kind das Heimatland verlassen habe. Der Kläger verfüge über keinerlei entsprechende Familienstrukturen, die ihn unterstützen könnten. Die Gefahrenlage im Sinne des § 60 Abs. 5 AufenthG habe sich für den Kläger seit dem 14.06.2017 intensiviert. Der Kläger habe keine Schulbildung und auch in Deutschland keine Ausbildung aufnehmen können. Es sei dem Kläger nicht möglich, ohne Berufserfahrung bzw. ohne familiäres Netzwerk eine Unterkunft in den Großstädten zu finden und Einkommen zu erzielen. Des Weiteren komme vor dem Hintergrund des Verfolgungsschicksals des Klägers die Zuerkennung subsidiären Schutzes in Betracht. Mit Bescheid vom 08.01.2019 (Geschäftszeichen: 7506185 – 423), als Einschreiben am 17.01.2019 zur Post gegeben, widerrief das Bundesamt das mit Bescheid vom 14.06.2017 festgestellte Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG (Ziffer 1) und stellte fest, dass ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 AufenthG nicht vorliege (Ziffer 2). Zur Begründung des Widerrufs führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, dass sich die persönliche Situation des Klägers seit der Feststellung des Abschiebungsverbotes geändert habe, da er inzwischen volljährig geworden sei. Es könne davon ausgegangen werden, dass er an Reife und Eigenständigkeit hinzugewonnen habe. Aufgrund seiner inzwischen weitestgehend abgeschlossenen Entwicklung sei die Voraussetzung für den erteilten Schutzstatus weggefallen. Die Lage in Afghanistan stelle sich wie folgt dar: Afghanistan sei durch viele Jahre kriegerische Auseinandersetzung geprägt. Hinsichtlich der wirtschaftlichen Existenzbedingungen bestünden erhebliche Defizite. Afghanistan bleibe eines der ärmsten Länder der Welt. Der Kläger sei ein junger, gesunder und arbeitsfähiger Mann, der durch seinen Aufenthalt in Deutschland an Lebenserfahrung gewonnen habe und zum Teil eigenständig in einer fremden Kultur zurechtgekommen sei. Er habe von 2013 bis 2016 als Helfer in der Leder- und Pelzherstellung gearbeitet und an Berufserfahrung gewonnen. Er besuche zur Zeit einen Integrationskurs mit Alphabetisierung. Der Kläger habe hierdurch einen gewissen Grad an Reife und Eigenständigkeit erlangt, wodurch er in der Lage sei, sein Existenzminimum zu sichern. Dies gelte auch dann, wenn kein familiäres oder anderes Netzwerk in Afghanistan vorhanden sei. Ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 7 AufenthG liege ebenfalls nicht vor, da dem Kläger keine individuelle Gefahr für Leib oder Leben drohe. Hierfür sei nichts vorgetragen oder sonst ersichtlich. Der Bescheid belehrte über die Klagemöglichkeit zum Verwaltungsgericht Schwerin. Am 25.01.2019 hat der Kläger vor dem Verwaltungsgericht Schwerin Klage () erhoben. Das Verwaltungsgericht Schwerin hat sich mit Beschluss vom 31.01.2019 für örtlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht Greifswald verwiesen. Der Verweisungsbeschluss ist beim Verwaltungsgericht Greifswald am 08.02.2019 eingegangen. Zur Begründung der Klage führt der Kläger im Wesentlichen aus: Ihm sei nach dem langen Aufenthalt im Ausland eine Rückkehr nicht zumutbar. Eine Rückkehr würde seinen sicheren Tod bedeuten. Er sei bereits seit dem 10.01.2016 volljährig. Vor dem Hintergrund des Vertrauensschutzes komme ein Widerruf nicht in Betracht. Die zeitlichen Grenzen für den Widerruf seien beschränkt. Auch habe sich inzwischen die allgemeine Gefahr in Afghanistan zu einer extremen Gefahr für ihn verdichtet. Ohne Familienstrukturen, Berufserfahrung und Vermögen sei er einer extremen Gefahrenlage im Sinne des § 60 Abs. 7 AufenthG ausgesetzt. Die schlechte Versorgungslage in Afghanistan habe sich durch die Corona-Pandemie noch weiter verschlechtert. Dadurch sei eine extreme Gefahrenlage gemäß § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG anzunehmen. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF-AZ.: ) vom 08.01.2019, zugestellt am 21.01.2019, zu verpflichten, festzustellen, dass hinsichtlich des Klägers Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 5 und/oder Abs. 7 AufenthG für Afghanistan vorliegen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte bezieht sich zur Begründung auf ihren angefochtenen Bescheid. Die Beklagte und der Kläger haben jeweils mit Schreiben vom 29.12.2021 ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorganges Bezug genommen.