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Urteil

3 A 2070/20 HGW

VG Greifswald 3. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGREIF:2022:0310.3A2070.20HGW.00
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Leitsätze
1. Wann eine Prägung im Sinne einer ernstlichen Glaubens- oder weltanschaulichen Überzeugung anzuerkennen ist, lässt sich nicht allgemein beschreiben. Maßgeblich sind die Umstände des Einzelfalls. Der Schutzsuchende muss sich aus voller innerer Überzeugung von seinem bisherigen Bekenntnis gelöst und dem Nichtglauben oder einem anderen Glauben zugewandt haben. Dazu sind die Persönlichkeit des Asylbewerbers und dessen Motive für den angeblichen Wechsel der religiösen Überzeugung vor dem Hintergrund seines bisherigen Vorbringens und seines Vorfluchtschicksals einer Gesamtwürdigung zu unterziehen.(Rn.43) 2. Nach den derzeit dem Gericht zur Verfügung stehenden Erkenntnismitteln kann eine sog. Gruppenverfolgung der Hazara mangels hinreichender Verfolgungsdichte nicht angenommen werden.(Rn.46) 3. Soweit es an einem erforderlichen verantwortlichen Akteur für die schlechten humanitären Bedingungen in Afghanistan fehlt, kommt die Zuerkennung subsidiären Schutzes gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG (juris: AsylVfG 1992) nicht in Betracht.(Rn.55) 4. Nach der Übernahme der Regierungsgewalt und der Gebietskontrolle durch die Taliban unter Beendigung der Kampfhandlungen zwischen den Taliban und den afghanischen Sicherheitskräften fehlt es an dem für die Gewährung subsidiären Schutzes i. S. d. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG (juris: AsylVfG 1992) unverzichtbaren innerstaatlichen Konflikt.(Rn.59) 5. Angesichts der aktuellen Lage in Afghanistan liegen im Hinblick auf junge, erwachsene, gesunde, alleinstehende und nicht zum Unterhalt verpflichtete Männer regelhaft die sehr hohen Voraussetzungen des Art. 3 EMRK (juris: MRK) im Hinblick auf eine drohende Verelendung vor, wenn keine begünstigenden Umstände gegeben sind.(Rn.101)
Tenor
1. Die Beklagte wird unter Aufhebung der Ziffern 5, 6 und 7 des Bescheides des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 12. November 2020 (Geschäftszeichen: 8021906 – 423) verpflichtet, für den Kläger das Vorliegen eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG im Hinblick auf Afghanistan festzustellen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, tragen der Kläger zu 2/3 und die Beklagte zu 1/3. 3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Wann eine Prägung im Sinne einer ernstlichen Glaubens- oder weltanschaulichen Überzeugung anzuerkennen ist, lässt sich nicht allgemein beschreiben. Maßgeblich sind die Umstände des Einzelfalls. Der Schutzsuchende muss sich aus voller innerer Überzeugung von seinem bisherigen Bekenntnis gelöst und dem Nichtglauben oder einem anderen Glauben zugewandt haben. Dazu sind die Persönlichkeit des Asylbewerbers und dessen Motive für den angeblichen Wechsel der religiösen Überzeugung vor dem Hintergrund seines bisherigen Vorbringens und seines Vorfluchtschicksals einer Gesamtwürdigung zu unterziehen.(Rn.43) 2. Nach den derzeit dem Gericht zur Verfügung stehenden Erkenntnismitteln kann eine sog. Gruppenverfolgung der Hazara mangels hinreichender Verfolgungsdichte nicht angenommen werden.(Rn.46) 3. Soweit es an einem erforderlichen verantwortlichen Akteur für die schlechten humanitären Bedingungen in Afghanistan fehlt, kommt die Zuerkennung subsidiären Schutzes gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG (juris: AsylVfG 1992) nicht in Betracht.(Rn.55) 4. Nach der Übernahme der Regierungsgewalt und der Gebietskontrolle durch die Taliban unter Beendigung der Kampfhandlungen zwischen den Taliban und den afghanischen Sicherheitskräften fehlt es an dem für die Gewährung subsidiären Schutzes i. S. d. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG (juris: AsylVfG 1992) unverzichtbaren innerstaatlichen Konflikt.(Rn.59) 5. Angesichts der aktuellen Lage in Afghanistan liegen im Hinblick auf junge, erwachsene, gesunde, alleinstehende und nicht zum Unterhalt verpflichtete Männer regelhaft die sehr hohen Voraussetzungen des Art. 3 EMRK (juris: MRK) im Hinblick auf eine drohende Verelendung vor, wenn keine begünstigenden Umstände gegeben sind.(Rn.101) 1. Die Beklagte wird unter Aufhebung der Ziffern 5, 6 und 7 des Bescheides des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 12. November 2020 (Geschäftszeichen: 8021906 – 423) verpflichtet, für den Kläger das Vorliegen eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG im Hinblick auf Afghanistan festzustellen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, tragen der Kläger zu 2/3 und die Beklagte zu 1/3. 3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. I. Die Kammer konnte trotz Ausbleibens des Klägers und der Beklagten in der mündlichen Verhandlung die Sache verhandeln und entscheiden, da beide Beteiligten rechtzeitig und ordnungsgemäß sowie unter Hinweis auf die Folge ihres Ausbleibens geladen worden sind (vgl. § 102 Abs. 2 VwGO). II. Die zulässige Klage ist teilweise begründet. Die Entscheidung des Bundesamtes, nach § 71a Abs. 1 AsylG ein weiteres Asylverfahren durchzuführen, ist nicht zu beanstanden. Der Kläger hat nach erfolglosem Abschluss eines Asylverfahrens in Schweden als einem sicheren Drittstaat im Sinne des § 26a AsylG im Bundesgebiet einen Asylantrag gestellt. Die Überstellungsfrist nach Schweden ist abgelaufen, mithin ist Deutschland für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig geworden. Zudem stellt das Vorbringen zur Konfessionslosigkeit und zum unnatürlichen Tod der Schwester eine Änderung der Sachlage im Sinne des § 51 Abs. 1 Nr. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) dar, die zumindest geeignet ist, sich möglicherweise zugunsten des Klägers auszuwirken. Der Kläger hat im maßgeblichen Zeitpunkt der Sach- und Rechtslage der gerichtlichen Entscheidung (vgl. § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) indes weder einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG (1.) noch auf Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus gemäß § 4 AsylG (2.). Er hat jedoch einen Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbotes gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG in Bezug auf Afghanistan (3.). Der Bescheid vom 12. November 2020 ist rechtswidrig, soweit er dem entgegensteht (§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO). 1. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 AsylG. a) Nach § 3 Abs. 4 i. V. m. § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG wird einem Ausländer, der Flüchtling nach § 3 Abs. 1 AsylG ist, die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, es sei denn, er erfüllt die Voraussetzungen des § 60 Abs. 8 Satz 1 AufenthG. Ein Ausländer ist – vorbehaltlich des Vorliegens einer der in § 3 Abs. 2 und 3 AsylG genannten Ausnahmefälle – nach § 3 Abs. 1 AsylG Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Genfer Flüchtlingskonvention – GFK; BGBl. 1953 II S. 559, 560), wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will. Als Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG gelten nach § 3a Abs. 1 AsylG Handlungen, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Art. 15 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK) keine Abweichung zulässig ist (Nr. 1), oder in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nr. 1 beschriebenen Weise betroffen ist (Nr. 2). Gemäß § 3b Abs. 1 Nr. 2 AsylG ist bei der Prüfung der Verfolgungsgründe zu berücksichtigen, dass der Begriff der Religion insbesondere theistische, nichttheistische und atheistische Glaubensüberzeugungen, die Teilnahme oder Nichtteilnahme an religiösen Riten im privaten oder öffentlichen Bereich, allein oder in Gemeinschaft mit anderen, sonstige religiöse Betätigungen oder Meinungsäußerungen und Verhaltensweisen Einzelner oder der Gemeinschaft umfasst, die sich auf eine religiöse Überzeugung stützen oder nach dieser vorgeschrieben sind. Diesen Vorschriften kann entnommen werden, dass nicht jeder Eingriff in die Religionsfreiheit eine Verfolgung darstellt; vielmehr muss eine schwerwiegende Verletzung dieser Freiheit vorliegen, die den Betroffenen erheblich beeinträchtigt. Dabei wird allerdings nicht unterschieden zwischen Verfolgungshandlungen, die in einen Kernbereich ("forum internum") des Grundrechts auf Religionsfreiheit eingreifen, und solchen, die diesen Kernbereich nicht berühren (religiöse Betätigung in der Öffentlichkeit, "forum externum"). Ob ein Betroffener die Gefahr durch Verzicht auf bestimmte religiöse Betätigungen vermeiden könnte, ist grundsätzlich irrelevant. Ist vernünftigerweise anzunehmen, dass sich der Betroffene nach Rückkehr in sein Heimatland in einer Art und Weise religiös betätigen wird, die ihn der tatsächlichen Gefahr einer Verfolgung aussetzen wird, ist ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen (vgl. hierzu im Einzelnen EuGH, Urt. v. 5. September 2012, Az. C-71/11 und C-99/11 - zur Richtlinie 2004/83/EG, die Grundlage der o.g. Vorschriften des AsylG war). In diesem Zusammenhang ist wesentlich, ob eine bestimmte Glaubenspraxis für den Einzelnen ein zentrales Element seiner religiösen Identität und in diesem Sinne für ihn unverzichtbar ist (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 20. Februar 2013, Az. 10 C 23.12 – juris). Da sowohl § 3b Abs. 1 Nr. 2 AsylG als auch der dieser nationalen Regelung zugrundeliegende Art. 10 Abs. 1 lit. b) der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 (Qualifikationsrichtlinie - QRL) eine Unterscheidung zwischen theistischer und atheistischer Glaubensüberzeugung gerade nicht treffen, gilt der soeben dargestellte Schutz, die Glaubensüberzeugung auch in die Öffentlichkeit zu tragen, werbend zu verbreiten und nach der eigenen Glaubensvorstellung zu leben und zu handeln, für Atheisten im gleichen Maße wie für religiöse Personen (vgl. etwa VG Chemnitz, Urt. v. 26. April 2017, Az. 6 K 921/16.A - juris, Rn. 23). Die Verfolgung kann dabei nach § 3c AsylG ausgehen von dem Staat (Nr. 1), von Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen (Nr. 2), oder von nichtstaatlichen Akteuren, sofern die in den Nummern 1 und 2 genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, im Sinne des § 3d AsylG Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht (Nr. 3). Die Furcht vor Verfolgung ist begründet, wenn dem Ausländer die Gefahren aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage tatsächlich, d.h. mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen. Dieser aus dem Tatbestandsmerkmal „aus der begründeten Furcht vor Verfolgung“ des Art. 2 Buchst. d) Richtlinie 2011/95/EU abzuleitende Maßstab orientiert sich an der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR), der bei der Prüfung des Art. 3 EMRK auf die tatsächliche Gefahr abstellt („real risk“); das entspricht dem Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit (vgl. BVerwG, Urt. v. 20. Februar 2013, Az. 10 C 23.12 – juris, Rn. 32). Er verlangt, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des gesamten zur Prüfung gestellten und relevanten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegensprechenden Tatsachen überwiegen. Dabei sind neben sämtlichen mit dem Herkunftsland verbundenen relevanten Tatsachen das maßgebliche Vorbringen des Antragstellers und dessen individuelle Lage zu berücksichtigen. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann. Damit kommt dem qualitativen Kriterium der Zumutbarkeit maßgebliche Bedeutung zu. Ein drohender ernsthafter Schaden ist danach beachtlich wahrscheinlich, wenn einem besonnenen und vernünftig denkenden Menschen in der Lage des Asylsuchenden nach Abwägung aller bekannten Umstände eine Rückkehr in den Heimatstaat als unzumutbar erscheint (vgl. BVerwG, Urt. v. 19. April 2018, Az. 1 C 29/17 – juris, Rn. 14; VG Hannover, Urt. v. 7. August 2019, Az. 6 A 1240/17 – juris, Rn. 20; VG Halle, Urt. v. 8. Mai 2018, Az. 4 A 111/16 – juris, Rn. 16; Göbel-Zimmermann/Eichhorn/Beichel-Benedetti, Asyl- und Flüchtlingsrecht, 1. Aufl. 2017, Teil 2, Rn. 254). Der der Prognose zugrunde zu legende Wahrscheinlichkeitsmaßstab ist unabhängig davon, ob bereits Vorverfolgung oder ein ernsthafter Schaden im Sinne des § 4 Abs. 1 AsylG vorliegt (vgl. EuGH, Urt. v. 2. März 2010, Az. C–175/08 – juris, Rn. 84 ff.; BVerwG, Urt. v. 27. April 2010, Az. 10 C 5.09 – juris, Rn. 22). Vorverfolgten kommt jedoch die Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU zugute (vgl. BVerwG, Beschl. v. 15. August 2017, Az. 1 B 123.17 – juris, Rn. 8). Danach ist die Tatsache, dass ein Ausländer bereits verfolgt wurde bzw. von einer solchen Verfolgung unmittelbar bedroht war, ein ernsthafter Hinweis darauf, dass die Furcht des Ausländers vor Verfolgung begründet ist, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass er erneut von solcher Verfolgung bedroht wird. Zur Erstellung der erforderlichen Prognose sind objektiviert die Prognosetatsachen nach den allgemeinen Maßstäben des verwaltungsverfahrensrechtlichen und verwaltungsgerichtlichen Regelbeweismaßes der Überzeugungsgewissheit zu ermitteln und festzustellen. Diese Tatsachen liegen regelmäßig teils in der Vergangenheit, teils in der Gegenwart. Sie müssen sodann in einer Gesamtschau verknüpft und gewissermaßen in die Zukunft projiziert werden. Auch wenn insoweit – wie sich bereits aus dem Gefahrbegriff ergibt – eine beachtliche Wahrscheinlichkeit ausreicht und deshalb ein „voller Beweis“ nicht erbracht werden kann, ändert dies nichts daran, dass das Gericht von der Richtigkeit seiner verfahrensfehlerfrei gewonnenen Prognose die volle Überzeugung gewonnen haben muss (vgl. VG Halle, Urt. v. 8. Mai 2018, a.a.O. – juris, Rn. 17). Es muss sowohl von der Wahrheit des behaupteten individuellen Schicksals als auch von der Richtigkeit der Prognose drohenden Schadens überzeugt sein. Dem persönlichen Vorbringen des Rechtssuchenden und dessen Würdigung kommt dabei besondere Bedeutung zu. Insbesondere wenn keine weiteren Beweismittel zur Verfügung stehen, ist für die Glaubwürdigkeit auf die Plausibilität des Tatsachenvortrags des Asylsuchenden, die Art seiner Einlassung und seine Persönlichkeit – insbesondere seine Vertrauenswürdigkeit – abzustellen. Der Asylsuchende ist insoweit gehalten, seine Gründe für eine Verfolgung schlüssig und widerspruchsfrei mit genauen Einzelheiten vorzutragen (vgl. BVerwG, Urt. v. 12. November 1985, Az. 9 C 27.85 – juris, Rn. 15 f.). Er hat unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern, aus dem sich bei verständiger Würdigung ergibt, dass ihm in seinem Heimatstaat Verfolgung droht (vgl. BVerfG, Beschl. v. 7. April 1998, Az. 2 BvR 253/96 – juris, Rn. 4). Hierzu gehört, dass er zu den in seine Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere zu seinem persönlichen Schicksal eine Schilderung gibt, die geeignet ist, den geltend gemachten Anspruch lückenlos zu tragen. Unauflösbare Widersprüche, Unstimmigkeiten und erhebliche Steigerungen des Vorbringens sind hiermit nicht vereinbar und können dazu führen, dass dem Vortrag im Ganzen nicht geglaubt werden kann (vgl. BVerwG, Beschl. v. 26.10.1989, Az. 9 B 405.89 – juris, Rn. 8; OVG NRW, Urt. v. 17. August 2010, Az. 8 A 4063/06.A – juris, Rn. 33). b) Nach diesen Maßstäben hat das Gericht nicht die volle Überzeugung gewinnen können, dass der Kläger vorverfolgt ausgereist ist bzw. ihm bei Rückkehr nach Afghanistan mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung droht. Insoweit nimmt das Gericht zunächst Bezug auf die Ausführungen im Bescheid vom 12. November 2020 (§ 77 Abs. 2 AsylG). aa) Eine Vorverfolgung setzt voraus, dass sich die Ausreise bei objektiver Betrachtung nach ihrem äußeren Erscheinungsbild als eine unter dem Druck erlittener Verfolgung stattfindende Flucht darstellt. Hierfür ist regelmäßig erforderlich, dass der Ausländer seinen Heimatstaat in nahem zeitlichen Zusammenhang mit der erlittenen Verfolgung verlässt (vgl. BVerwG, Urt. v. 25. Juli 2000, Az. 9 C 28.99 – juris, Rn. 8). Der Kläger konnte nicht glaubhaft machen, dass er Afghanistan in nahem zeitlichen Zusammenhang mit einer erlittenen Verfolgung entsprechend der vorgenannten Maßstäbe verlassen hat. Der mutmaßliche Tod der Schwester ist ein Umstand, der den Angaben des Klägers zufolge überhaupt erst nach der Ausreise eingetreten ist und in keinem Zusammenhang mit ihr stand. Gleiches gilt für die Angabe der Konfessionslosigkeit im Zuge der Befragung durch das Bundesamt. Die gegenüber den schwedischen Behörden für die Ausreise aus Afghanistan vorgebrachten Probleme mit dem Onkel mütterlicherseits, der ein Spieler und Schläger gewesen sein soll, waren nicht Gegenstand des hiesigen Verfahrens. Die Änderung der Sach- oder Rechtslage begründende Umstände wurden insoweit auch nicht vorgetragen, noch sind sie sonst ersichtlich. Ein flüchtlingsrechtlich relevanter Zusammenhang ist nicht erkennbar. bb) Der Kläger konnte des Weiteren nicht glaubhaft machen, dass ihm aufgrund des mutmaßlichen Attentats in Kabul, dem seine Schwester zum Opfer gefallen sein soll, in Afghanistan mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung droht. Zum einen ist sich der Kläger selbst nicht sicher, „ob die Geschichte stimmt“. Zum anderen sind über die Realisierung eines für die Bevölkerung insgesamt bestehenden Risikos hinaus keine Anhaltspunkte vorgetragen oder sonst ersichtlich, die diesbezüglich einen individuellen Anknüpfungspunkt begründeten. Eine drohende Verfolgung wegen der darüber hinaus angegebenen Konfessionslosigkeit behauptet schon der Kläger nicht („Ich kann nach Afghanistan wegen meiner persönlichen Probleme nicht zurück, aber nicht wegen meiner Konfessionslosigkeit.“). Eine identitätsprägende Abkehr vom Islam ist nicht dargelegt. Objektive Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger bei einer Rückkehr in sein Heimatland eine atheistische Weltanschauung leben und praktizieren wird, vermag auch das Gericht nicht zu erkennen. Der Kläger will nach eigenen Angaben weder andere bezüglich der Abkehr von Religionen überzeugen, noch störe er sich selbst an der Religionsausübung anderer. Es ist ihm ersichtlich kein Bedürfnis, die angegebene Konfessionslosigkeit offen zu leben. Er habe lediglich auf die Frage nach der Religionszugehörigkeit auf dem Fragebogen des Bundesamtes antworten wollen. Diese habe er verneint, weil er seit zwei bis drei Jahren alles sinnlos finde, an nichts mehr glaube, auch nicht mehr an sich selbst. cc) Eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung droht dem Kläger ferner nicht etwa deshalb, weil er der Volksgruppe der Hazara angehört. Zwar kann sich die Gefahr eigener Verfolgung für einen Ausländer, der die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft begehrt, nicht nur aus gegen ihn selbst gerichteten Maßnahmen ergeben, sondern auch aus gegen Dritte gerichteten Maßnahmen, wenn diese Dritten wegen eines asylerheblichen Merkmals verfolgt werden, das er mit ihnen teilt, und wenn er sich mit ihnen in einer nach Ort, Zeit und Wiederholungsträchtigkeit vergleichbaren Lage befindet. Die Annahme einer solchen Gruppenverfolgung setzt grundsätzlich eine bestimmte Verfolgungsdichte voraus, welche die Regelvermutung eigener Verfolgung rechtfertigt. Hierfür ist die Gefahr einer so großen Vielzahl von Eingriffshandlungen in flüchtlingsrechtlich geschützte Rechtsgüter erforderlich, dass es sich nicht mehr um nur vereinzelt bleibende individuelle Übergriffe oder um eine Vielzahl einzelner Übergriffe handelt. Die Verfolgungshandlungen müssen vielmehr im Verfolgungszeitraum und Verfolgungsgebiet auf alle sich dort aufhaltenden Gruppenmitglieder zielen und sich in quantitativer und qualitativer Hinsicht so ausweiten, wiederholen und um sich greifen, dass daraus für jeden Gruppenangehörigen nicht nur die Möglichkeit, sondern ohne weiteres die aktuelle Gefahr eigener Betroffenheit entsteht. Voraussetzung für die Annahme einer Gruppenverfolgung ist ferner, dass die festgestellten Verfolgungsmaßnahmen die von ihnen Betroffenen gerade in Anknüpfung an asylerhebliche Merkmale treffen (zum Ganzen: BVerwG, Urt. v. 21. April 2009, Az. 10 C 11.08 – juris, Rn. 13; Urt. v. 1. Februar 2007, Az. 1 C 24.06 – juris, Rn. 7). Nach derzeitiger Auskunftslage kann eine sog. Gruppenverfolgung der Hazara nicht angenommen werden. Das Vorliegen einer Gruppenverfolgung der Hazara in Afghanistan wurde bislang durch die – soweit ersichtlich – einhellige Rechtsprechung verneint, da es an der für die Annahme einer Gruppenverfolgung erforderlichen Verfolgungsdichte fehlte (vgl. etwa VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 17. Januar 2018, Az. A 11 S 241/17 – juris, Rn. 77 ff.; Urt. v. 5. Dezember 2017, Az. A 11 S 1144/17 – juris, Rn. 94 ff.; OVG Lüneburg, Urt. v. 29. Januar 2019, Az. 9 LB 93/18 – juris, Rn. 83 ff.; OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 18. Juni 2019, Az. 13 A 3741/18.A – juris, Rn. 156 ff.; Bayerischer VGH, Beschl. v. 14. August 2017, Az. 13a ZB 17.30807 – juris, Rn. 17; Beschl. v. 24. Februar 2020, Az. 13a ZB 18.32368 – juris, Rn. 11; so zuletzt auch: VG Bremen, Urt. v. 14. Januar 2022, Az. 3 K 3558/17 – juris, Rn. 24 ff. und VG Gelsenkirchen, Urt. v. 6. Dezember 2021, Az. 5a K 6855/17.A – juris, Rn. 38 f.). Angesichts der dem Gericht zur Verfügung stehenden Erkenntnismittel ist für die Volksgruppe der Hazara, welcher der Kläger angehört, auch derzeit eine Gruppenverfolgung nicht feststellbar. Insbesondere kann nicht von einer Verfolgung der gesamten Volksgruppe ausgegangen werden. Auch unter Berücksichtigung der Machtübernahme der Taliban in Afghanistan im Sommer 2021 und der stark zugenommenen Anschläge des sogenannten „Islamischen Staates der Khorasan Provinz“ (ISKP) gegen die schiitische Minderheit der Hazara ist eine für die Annahme einer Gruppenverfolgung erforderliche Verfolgungsdichte nicht gegeben. In Afghanistan stellen die Hazara mit einem Anteil von etwa 9-20 % der Gesamtbevölkerung (ca. 32 bis 36 Millionen Menschen) eine Minderheit von landesweit etwa drei bis sechs Millionen Menschen mit zumeist schiitischem Glauben dar. Sie sind vor allem in den Provinzen Bamyan, Daikundi und Ghazni in Zentralafghanistan vertreten. Daneben leben viele Hazara im Westen der Stadt Kabul (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan v. 15. Juli 2021, S. 8; BFA, Länderinformation der Staatendokumentation Afghanistan v. 16. September 2021, S. 77 f.). Die meisten der schätzungsweise mehr als eine Million in Kabul lebenden Hazara wohnen in dem überbevölkerten Gebiet Dasht-e Barchi (vgl. Immigration and Refugee Board of Canada, Afghanistan: Situation of Hazara people living in Kabul City, April 2016, S. 1). Hazara sind tendenziell optisch als ihrer Volksgruppe zugehörig zu erkennen, auch wenn es Ausnahmen gibt (vgl. ACCORD, Afghanistan, Dokumentation des Expertengespräches mit Thomas R. und Michael D. v. 4. Mai 2016, S. 7). Die Lage der ca. drei bis sechs Millionen Hazara in Afghanistan, die während der Taliban-Herrschaft von 1996 bis 2001 besonders verfolgt waren, hat sich (bis zur erneuten Machtübernahme durch die Taliban im August 2021) grundsätzlich verbessert (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan v. 15. Juli 2021, S. 8 f.; BFA, Länderinformation der Staatendokumentation Afghanistan v. 16. September 2021, S. 78). Auch der UNHCR (Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender, 19. April 2016, S. 87, 59) ging davon aus, dass die Hazara seit dem Ende des Taliban Regimes im Jahr 2001 erhebliche politische und wirtschaftliche Fortschritte gemacht hatten. Die Hazara wurden in den letzten 20 Jahren jedoch weiterhin am Arbeitsmarkt diskriminiert. Soziale Diskriminierungen gegen schiitische Hazara, basierend auf Klasse, Ethnie oder religiösen Ansichten, fanden zudem ihre Fortsetzung in Erpressung (illegale Steuern), Zwangsrekrutierung, Zwangsarbeit, physischer Misshandlung und Inhaftierung (vgl. UNHCR, Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender, 30. August 2018, S. 106; BFA, Länderinformation der Staatendokumentation Afghanistan v. 16. September 2021, S. 78). Bereits seit mehreren Jahren gibt es Berichte über Entführungen und Tötungen von Hazara durch Taliban und andere regierungsfeindliche Kräfte (vgl. UNHCR, Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender, v. 19. April 2016, S. 87 Fn. 492 u. v. 30. August 2018, S. 106 Fn. 598; UNAMA, Annual Report 2016, 6. Februar 2017, S. 68). Dabei sind die Angehörigen der Hazara besonders gefährdet, Opfer von Anschlägen des ISKP zu werden. Diese Anschläge waren bereits in der Vergangenheit häufig gegen überwiegend von Hazara genutzten Einrichtungen oder Wohnvierteln gerichtet (vgl. UNAMA, Annual Report 2016, 6. Februar 2017, S. 41 u. 74 f. und Midyear Report 2017, 17. Juli 2017, S. 46 f.; BAMF, Briefing Notes zu Afghanistan v. 24. Juli 2017, v. 28. August 2017, v. 9. Oktober 2017 und v. 23. Oktober 2017; BFA, Länderinformation der Staatendokumentation Afghanistan v. 16. September 2021, S. 78). In den Jahren 2016, 2017 und 2018 wurden durch den IS und die Taliban 51 terroristische Angriffe auf Glaubensstätten und religiöse Anführer der Schiiten bzw. Hazara durchgeführt. Im Jahr 2019 wurde von zehn Fällen konfessionell motivierter Gewalt gegen Schiiten berichtet, die 485 zivile Opfer (117 Tote und 368 Verletzte) forderten, was einem Rückgang von 35 Prozent gegenüber 2018 entspricht, als es 19 Fälle mit 747 zivilen Opfern (233 Tote und 524 Verletzte) gab. Der ISKP bekannte sich zu sieben der zehn Vorfälle im Jahr 2019 (vgl. BFA, Länderinformation der Staatendokumentation Afghanistan v. 16. Dezember 2020, S. 249). Während des gesamten Jahres 2020 und auch 2021 setzte der ISKP seine Angriffe auf schiitische Gemeinschaften, vorwiegend Hazara, fort (vgl. BFA, Länderinformation der Staatendokumentation Afghanistan v. 16. September 2021, S. 78). Im ersten Halbjahr 2021 stellte UNAMA ein Wiederaufleben vorsätzlicher, sektiererisch motivierter Angriffe gegen die religiöse Minderheit der Schiiten bzw. die ethnische Minderheit der Hazara fest, die praktisch ausschließlich vom IS/Daesh ausging. In dieser Zeitspanne wurden insgesamt 20 Angriffe dokumentiert, die sich gegen Schiiten/Hazara richteten, die rund 500 zivile Opfer forderten (vgl. SFH, Afghanistan: Gefährdungsprofile v. 31. Oktober 2021, S. 19). Im Oktober 2021 kamen bei Selbstmordattentaten auf schiitische Moscheen am 8. Oktober 2021 und 15. Oktober 2021 in Kundus und Kandahar mehr als 100 Menschen ums Leben, zahlreiche weitere wurden verletzt (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die Lage in Afghanistan v. 22. Oktober 2021, S. 10). Auch das Bundesamt berichtet über zwei Bombenanschläge auf Minivans im Westen Kabuls durch den IS am 17. November 2021, bei denen mindestens zwei Hazara gestorben seien, sowie über drei Bombenanschläge durch den IS im Hazara-Viertel Dasht-e Barchi im Westen Kabuls am 10. Dezember 2021, bei denen zwei Zivilisten getötet und fünf verletzt wurden (vgl. BAMF, Briefing Notes zu Afghanistan v. 22. November 2021 und v. 13. Dezember 2021). Laut UNAMA sei der ISKP mittlerweile nicht mehr nur im Osten, sondern im ganzen Land zunehmend aktiver (vgl. BAMF, Briefing Notes zu Afghanistan v. 22. November 2021). Im Rahmen des Eroberungsfeldzugs der Taliban im Sommer 2021 kam es in den Hazara-Gebieten, wie auch in anderen Gebieten des Landes, zu willkürlichen Erschießungen, Folter und anderen Menschenrechtsverbrechen durch Taliban-Kämpfer. Amnesty International berichtete Mitte August 2021 von der Ermordung von neun Hazara im Distrikt Malistan Anfang Juli durch die Taliban, nachdem diese die Kontrolle über die Provinz Ghazni übernommen hatten (vgl. ACCORD, Überblick über aktuelle Entwicklungen und zentrale Akteure in Afghanistan v. 15. November 2021, S. 9; BFA, Länderinformation der Staatendokumentation Afghanistan v. 16. September 2021, S. 78). Amnesty International beschuldigt die Taliban zudem am 4. Oktober 2021 in der Provinz Daikundi elf ehemalige Sicherheitskräfte der Afghan National Defence and Security Forces (ANDSF), die sich zuvor ergeben hätten und zwei Zivilpersonen, allesamt Angehörige der Ethnie der Hazara, getötet zu haben (vgl. SFH, Afghanistan: Gefährdungsprofile v. 31. Oktober 2021, S. 19; BAMF, Briefing Notes zu Afghanistan v. 11. Oktober 2021). Amnesty International nimmt an, dass diese Tötungen nur einen Bruchteil der gesamten Todesopfer durch die Taliban darstellen, da die Gruppe in vielen Gebieten, die sie kürzlich erobert hat, die Mobilfunkverbindung gekappt hat und kontrolliert, welche Fotos und Videos aus diesen Regionen verbreitet werden (vgl. BFA, Länderinformation der Staatendokumentation Afghanistan v. 16. September 2021, S. 78). Es wird weiter berichtet, dass Hunderte Hazara-Familien seit der Taliban-Machtübernahme aufgefordert wurden, ihre Häuser und Ackerböden zu verlassen. Die meisten Vertreibungen erfolgten in ländlichen Gebieten in den Provinzen Daikundi, Uruzgan, Kandahar, Helmand und Balkh. Am stärksten betroffen sind 15 Dörfer in Daikundi und Uruzgan, wo im September mindestens 2.800 Hazara vertrieben wurden. Die Sprecher der Taliban wiesen diese Vorwürfe zurück (vgl. ACCORD, Überblick über aktuelle Entwicklungen und zentrale Akteure in Afghanistan v. 15. November 2021, S. 9; BAMF, Briefing-Notes zu Afghanistan v. 6. Dezember 2021). Die Vorfälle, durch die Hazara – oft auch als Angehörige der schiitischen Religion – betroffen waren bzw. verletzt oder sogar getötet wurden, sind zahlreich, was die vorstehenden (nicht abschließenden) Ereignisse verdeutlichen. Demnach ist die Sicherheitslage der Hazara in Afghanistan und in der Stadt Kabul schwierig. Über die Politik, die die Taliban nunmehr als neue Machthaber gegenüber der Minderheit der Hazara zu verfolgen gedenken, gibt es bislang nur begrenzte Informationen (vgl. EASO, Country Guidance: Afghanistan v. November 2021, S. 92). Ein im November 2021 interviewter Experte für afghanische Sicherheitspolitik ist laut dem Danish Immigration Service jedoch nicht der Meinung, dass ethnische und religiöse Minderheiten wie die Hazara von den Taliban systematisch ins Visier genommen werden. Vielmehr schätzt er, dass ethnische und religiöse Minderheiten – wie bereits vor der Machtübernahme durch die Taliban – gegenüber der paschtunischen Gemeinschaft beim Zugang zu Sicherheit, Arbeitsplätzen, Land und Ressourcen im Allgemeinen diskriminiert werden (vgl. Danish Immigration Service Afghanistan – Recent events, Dezember 2021, S. 61). Das Auswärtige Amt führt aus, dass bislang nicht erkennbar sei, dass ethnische Minderheiten, wie beispielsweise die Hazara, einer grundsätzlichen Verfolgung durch die Taliban unterlägen, solange sie ihren Machtanspruch akzeptierten (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die Lage in Afghanistan v. 22. Oktober 2021, S. 10). Am 21. September 2021 gaben die Taliban Namen und Posten weiterer Mitglieder der Übergangsregierung bekannt, mit der Absicht nun auch Minderheiten einen Platz zu geben, da ein Hazara nun das Gesundheitsministerium leite (vgl. BAMF, Briefing-Notes zu Afghanistan v. 27. September 2021). Des Weiteren hätten die Taliban nach den vom IS verübten Anschlägen auf Hazara im Oktober 2021 zugesagt, die Sicherheitsvorkehrungen für schiitische Moscheen zu verstärken (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die Lage in Afghanistan v. 22. Oktober 2021, S. 10). Angesichts vorstehender Ausführungen und auch im Hinblick auf die im Verhältnis zur Gesamtzahl der in Afghanistan lebenden Hazara nicht ausreichend gewichtigen Anzahl ist insgesamt trotz der dargestellten Vielzahl sicherheitsrelevanter Vorfälle zum Nachteil von Hazara nicht festzustellen, dass über eine „nur“ potentielle Gefährdung hinaus ein Grad erreicht wäre, der die Feststellung zuließe, dass grundsätzlich die gesamte Gruppe mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit von Ein- bzw. Angriffen betroffen wäre. Selbst unter Berücksichtigung einer zu der verifizierten Anzahl toter und verletzter Zivilpersonen hinzutretenden Dunkelziffer ist das Gericht unter Zugrundelegung der vorstehenden Ausführungen derzeit nicht davon überzeugt, dass jeder Angehörige der ethnischen Gruppe der Hazara, die allein in der Stadt Kabul mehr als eine Million Einwohnerinnen und Einwohner ausmachen, ständig und aktuell einer Gefahr von Leib, Leben oder persönlicher Freiheit ausgesetzt ist. Auch kann aus dem Umstand, dass die Opfer der Vorfälle hazarische Volkszugehörige sind, nicht ohne weiteres darauf geschlossen werden, dass sie ihren Grund immer gerade in der Volks- oder auch in der schiitischen Religionszugehörigkeit der Geschädigten haben (vgl. zu diesem Aspekt auch VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 17. Januar 2018, Az. A 11 S 241/17 – juris, Rn. 137 ff.). Insbesondere bei Angriffen durch die Taliban kann teilweise nicht ausgeschlossen werden, dass nicht die Volks- bzw. Religionszugehörigkeit, sondern der Widerstand gegenüber den Taliban und insbesondere die Zugehörigkeit zur ehemaligen afghanischen Regierung und deren Sicherheitseinrichtungen der Grund für die Übergriffe gewesen ist. Über die weiteren Entwicklungen in Afghanistan und die Politik der Taliban gegenüber den Hazara lässt sich derzeit nur spekulieren. Sollte eine weitere Verschlechterung der Sicherheitslage für die Angehörigen der Volksgruppe der Hazara eintreten, kann der Kläger das ggf. in einem Folgeantrag nach § 71 AsylG gegenüber der Beklagten geltend machen. 2. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zuerkennung des subsidiären Schutzes. Nach § 4 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer subsidiär schutzberechtigt, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt nach § 4 Abs. 1 Satz 2 AsylG die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (Nr. 1), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (Nr. 2) oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (Nr. 3). Nach § 4 Abs. 3 AsylG gelten die Vorschriften aus §§ 3c bis 3e AsylG entsprechend; bei der Prüfung, ob dem Ausländer ein ernsthafter Schaden droht, ist der bereits in Bezug auf die Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG dargelegte asylrechtliche Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit maßgeblich (vgl. BVerwG, Urt. v. 27. April 2010, Az. 10 C 5/09 – juris, Rn. 20 ff.). a) Der Kläger hat zunächst nicht glaubhaft machen können, dass ihm mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit durch die Taliban bei einer Rückkehr nach Afghanistan eine Bestrafung oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung i. S. d. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG droht. Insoweit kann auf die Ausführungen zum Flüchtlingsschutz verwiesen werden. b) Er hat zudem keinen Anspruch auf Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG aufgrund der schlechten humanitären Bedingungen in Afghanistan. Es fehlt jedenfalls an einem nach § 4 Abs. 3 i. V. m. § 3c AsylG notwendigen verantwortlichen Akteur für diese Bedingungen. Da die Regelung des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG der Umsetzung von Art. 15 lit. b der Richtlinie 2011/95/EU dient und sich dessen Formulierung an Art. 3 EMRK orientiert, ist bei der Auslegung der Norm die Rechtsprechung des EGMR zu berücksichtigen (vgl. BVerwG, Urt. v. 31. Januar 2013, Az. 10 C 15/12 – juris, Rn. 22). In der Rechtsprechung des Gerichtshofs ist insoweit geklärt, dass schlechte humanitäre Verhältnisse unter engen Voraussetzungen eine erniedrigende Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK darstellen können (vgl. EGMR, Urt. v. 13. Oktober 2011, Az. 10611/09 – juris, Rn. 83 ff.). Die Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK führt aber nicht zwingend zu einer Zuerkennung subsidiären Schutzes. Für den Anspruch auf subsidiären Schutz gelten die Anforderungen des § 3c AsylG entsprechend (vgl. § 4 Abs. 3 Satz 1 AsylG). Danach kann die Gefahr eines ernsthaften Schadens ausgehen von dem Staat, Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen; sie kann des Weiteren von nichtstaatlichen Akteuren ausgehen, sofern die zuvor genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen nicht in der Lage oder willens sind, Schutz vor dem ernsthaften Schaden zu bieten. Der Schaden geht nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs dann von einem dieser Akteure aus, wenn die unmenschliche oder erniedrigende Behandlung durch dessen Verhalten verursacht und nicht bloß die Folge allgemeiner Unzulänglichkeiten im Herkunftsstaat ist (vgl. EuGH, Urt. v. 18. Dezember 2014, Az. C–542/13 – juris, Rn. 35). Beispielhaft folge daraus, dass die Gefahr der Verschlechterung des Gesundheitszustands eines an einer schweren Krankheit leidenden Drittstaatsangehörigen, die auf das Fehlen einer angemessenen Behandlung in seinem Herkunftsland zurückzuführen ist, ohne dass diesem Drittstaatsangehörigen die Versorgung absichtlich verweigert werde, nicht ausreichen kann, um ihm den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen (vgl. EuGH, Urt. v. 18. Dezember 2014, Az. C–542/13 – juris, Rn. 36 sowie Urt. vom 24. April 2018, Az. C–353/16 – juris, Rn. 51). Um einen Schaden auf einen Akteur zurückführen zu können, muss dieser also den Schaden durch eine direkte oder indirekte Aktion herbeigeführt und insoweit jedenfalls bedingt vorsätzlich gehandelt haben (vgl. BVerwG, Beschl. v. 13. Februar 2019, Az. 1 B 2/19 – juris, Rn. 13; VGH Hessen, Urt. v. 27. September 2019, Az. 7 A 1923/14.A – juris, Rn. 44). Diese Anforderung ist mit Unionsrecht vereinbar. Sie entspricht den Vorgaben des Art. 6 der Richtlinie 2011/95/EU (vgl. zur wortgleichen Vorgängerreglung des Art. 6 der Richtlinie 2004/83/EG: EuGH, Urt. v. 18. Dezember 2014, Az. C–542/13 – juris, Rn. 35 ff.). Dieser benennt ausdrücklich die Akteure, von denen ein ernsthafter Schaden ausgehen kann. Die Anforderung steht auch nicht im Widerspruch zu Art. 3 EMRK (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 17. Januar 2018, Az. A 11 S 241/17 – juris, Rn. 176 ff.). An einem erforderlichen verantwortlichen Akteur für die schlechten humanitären Bedingungen in Afghanistan fehlt es (vgl. VG Cottbus, Urt. v. 3. November 2021, Az. 8 K 306/17.A – juris, Rn. 18, zur Situation vor der Machtübernahme durch die Taliban: Hamburgisches Oberverwaltungsgericht, Urt. v. 25. März 2021, Az. 1 Bf 388/19.A – juris, Rn. 51 sowie OVG Bremen, Urt. v. 12. Februar 2020, Az. 1 LB 305/18 – juris, Rn. 48 jeweils m. w. N.). Zwar hatte der langandauernde militärische Konflikt zwischen der afghanischen Regierung und den westlichen Verbündeten auf der einen Seite und den Taliban auf der anderen Seite negative Auswirkungen auf die humanitären Bedingungen in Afghanistan. Den Erkenntnismitteln kann jedoch nicht entnommen werden, dass die Taliban bewusst eine Verschlechterung der humanitären Bedingungen herbeiführen wollten bzw. wollen. Dagegen spricht, dass Hilfsorganisationen aktuell im ganzen Land tätig sein können (vgl. BAMF, Briefing Notes zu Afghanistan v. 22. November 2021, S. 2; ACCORD, Anfragebeantwortung zu Afghanistan: Humanitäre Lage v. 6. Dezember 2021, S. 6). Des Weiteren spricht gegen einen verantwortlichen Akteur, dass die schlechte Versorgungslage nicht allein auf die angespannte Sicherheitslage, sondern auch auf die schwierigen klimatischen Bedingungen und Naturkatastrophen sowie das hohe Bevölkerungswachstum zurückzuführen war und ist. c) Dem Kläger droht auch keine individuelle und konkrete Gefahr eines ernsthaften Schadens infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG. Bei der wertenden Gesamtbetrachtung der Sicherheitslage in Afghanistan ist im Hinblick auf die allgemeine Gefahrendichte (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 20. Mai 2020, Az. 1 C 11/19 – juris, Rn. 19) im maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt zu sehen, dass einhergehend mit dem Abzug der internationalen Kampftruppen aus Afghanistan und darüber hinaus seit dem 16. August 2021 durch die Übernahme der (faktischen) Regierungsgewalt und der Gebietskontrolle durch die Taliban unter Beendigung der Kampfhandlungen zwischen den Taliban und den afghanischen Sicherheitskräften, die allgemeine Gefahrendichte nach dem 16. August 2021 in Afghanistan „schlagartig“ extrem abgenommen hat. Seit dem 16. August 2021 gibt es folglich keinen innerstaatlichen bewaffneten Konflikt mehr in Afghanistan (vgl. zum Begriff: EuGH, Urt. v. 30. Januar 2014 – Aboubacar Diacité, Az. C-285/12 – juris, Rn. 22 und 30; EuGH, Urt. v. 17. Februar 2009 – Elgafaji, Az. C-465/07 – juris; so zuletzt etwa auch VG München, Urt. v. 26. August 2021, Az. M 24 K 17.38610 – juris, Rn. 31 ff.). 3. Der Kläger hat jedoch einen Anspruch auf die Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 3 EMRK in Bezug auf Afghanistan. a) Nach § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der EMRK ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Die Abschiebung eines Ausländers ist insbesondere dann mit Art. 3 EMRK unvereinbar, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass der Betroffene im Fall seiner Abschiebung der ernsthaften Gefahr der Todesstrafe, der Folter oder der unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Bestrafung ausgesetzt wäre (vgl. hierzu EGMR, Urt. v. 23. März 2016, F.G. gegen Schweden, Nr. 43611/11, Rn. 110 m. w. N., und vom 28. Juni 2011, Sufi und Elmi gegen Vereinigtes Königreich, Nr. 8319/07 u.a., Rn. 212). Die ernsthafte Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung kann sich in erster Linie aus individuellen Umständen in der Person des Ausländers ergeben. Sie kann aber ausnahmsweise auch aus der allgemeinen Sicherheits- oder humanitären Lage im Herkunftsland folgen, wobei dies nur in besonderen Ausnahmefällen in Betracht kommt, wenn die humanitären Gründe gegen die Ausweisung „zwingend“ sind (vgl. EGMR, Urt. v. 29. Januar 2013, S.H.H. gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 60367/10, Rn. 75, und vom 28. Juni 2011, a.a.O., Rn. 218, 241, 278; BVerwG, Urt. v. 31. Januar 2013, Az. 10 C 15.12 – juris, Rn. 22 ff.). Die besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit ist dann erreicht, wenn ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme bestehen, dass eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person sich unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände, die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre (vgl. im Hinblick auf eine unionsinterne Überstellung EuGH, Urt. v. 19. März 2019, Az. C-163/17 – juris Rn. 85 und 92, und C 297/17 u.a. – juris, Rn. 90). b) Auf der Grundlage der aktuellen Erkenntnisquellenlage stellt sich der Zugang zum afghanischen Arbeitsmarkt (hierzu unter aa), die allgemeine wirtschaftliche Lage (hierzu unter bb) und die Versorgungslage betreffend Nahrung (hierzu unter cc), Gesundheitsversorgung (hierzu unter dd) und Wohnraum (hierzu unter ee) in Afghanistan wie folgt dar: aa) Schon vor der Machtübernahme durch die Taliban war der Arbeitsmarkt durch eine niedrige Erwerbsquote, hohe Arbeitslosigkeit sowie Unterbeschäftigung und prekäre Arbeitsverhältnisse charakterisiert (Bundesamt für Fremdenwesen, Länderinformationsblatt Afghanistan, 16. September 2021, S. 93): So befanden sich 80% der afghanischen Arbeitskräfte in „prekären Beschäftigungsverhältnissen“ mit hoher Arbeitsplatzunsicherheit und schlechten Arbeitsbedingungen. Schätzungsweise 16% der prekär Beschäftigten waren Tagelöhner (Bundesamt für Fremdenwesen, Länderinformationsblatt Afghanistan, 16. September 2021, S. 93). Der Schlüssel für den Zugang zum erheblich umkämpften afghanischen Arbeitsmarkt liegt in persönlichen Beziehungen und Netzwerken, denen Arbeitgeber mehr Wert beimessen als formale Qualifikationen (EASO, Country of Origin Information Report, Afghanistan Networks, 1. Februar 2018, S. 27; vgl. Bundesamt für Fremdenwesen, Länderinformationsblatt Afghanistan, 16. September 2021, S. 94). Es war schon vor der Machtübernahme durch die Taliban selbst für hoch qualifizierte und ausgebildete Arbeitskräfte ohne persönliche Beziehungen und ein Netzwerk schwierig, in Afghanistan eine Beschäftigung zu erlangen (vgl. EASO, Country of Origin Information Report, Afghanistan Networks, 1. Februar 2018, S. 27). Vor diesem Hintergrund war in der obergerichtlichen Rechtsprechung schon vor der Machtübernahme durch die Taliban umstritten, ob die am wenigsten vulnerable Gruppe der jungen, erwachsenen, gesunden und alleinstehenden Männer ohne Unterhaltsverpflichtungen in Afghanistan ihr Existenzminimum sichern können, wenn sie über kein familiäres Netz bzw. sonstige begünstigende Umstände verfügen (vgl. die Voraussetzungen eines Abschiebungsverbots regelmäßig bejahend, wenn in der Person des Schutzsuchenden keine besonderen begünstigenden Umstände - wie insbesondere ein hinreichend tragfähiges und erreichbares familiäres oder soziales Netzwerk, nachhaltige finanzielle oder materielle Unterstützung durch Dritte oder ausreichendes Vermögen - vorliegen, VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 17. Dezember 2020, Az. A 11 S 2042/20, juris, Rn. 105 ff. m. w. N.; diese Voraussetzungen grundsätzlich verneinend: Hamburgisches Oberverwaltungsgericht, Urt. v. 25. März 2021, Az. 1 Bf 388/19.A, juris, Rn. 54; Bayerischer VGH, Beschl. v. 28. Oktober 2020, Az. 13a ZB 20.31934, juris, Rn. 6 m. w. N.; die Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot für junge, gesunde männliche Rückkehrer jedenfalls dann verneinend, wenn diese ausreichend belastbar und durchsetzungsfähig sind und/oder über familiäre beziehungsweise soziale Beziehungen verfügen, OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 30. November 2020, Az. 13 A 11421/19, juris, Rn. 136; ähnlich auch - dabei die Volkszugehörigkeit zu einer der diskriminierten Minderheiten und die fehlende Sozialisation in Afghanistan als gegen die Durchsetzungsfähigkeit sprechende Umstände ausdrücklich benennend - OVG Bremen, Urt. v. 24. November 2020, Az. 1 LB 351/20 - juris, Rn. 52 ff.). Seit der Machtübernahme der Taliban hat sich der Zugang zum afghanischen Arbeitsmarkt dramatisch verschlechtert. Die Machtübernahme durch die Taliban im August 2021 führte zu einer enormen Erhöhung der Arbeitslosen. Im Zuge des Regimewechsels verloren 500.000 Angehörige der afghanischen Sicherheitskräfte ihren Arbeitsplatz (IPC: Afghanistan, ACUTE FOOD INSECURITY ANALYSIS: September 2021 – March 2022, Oktober 2021, S. 2). Zivile Staatsbedienstete, die einen erheblichen Teil der städtischen Bevölkerung ausmachen, erhalten seit der Machtübernahme durch die Taliban kein Gehalt mehr (vgl. IPC: Afghanistan, ACUTE FOOD INSECURITY ANALYSIS: September 2021 – March 2022, Oktober 2021, S. 2). So waren 420.000 Beamte in der Regierung Ghani angestellt, die die Taliban nicht ohne internationale Unterstützung bezahlen können (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Gefährdungsprofile, Stand: 31. Oktober 2021, S. 21). Am 10.10.2021 haben hunderte Ärzte in den Provinzen Samangan und Nuristan demonstriert, da sie seit Monaten kein Gehalt mehr bekommen haben (vgl. BAMF, Briefing Notes v. 11. Oktober 2021, S. 2). Am 20. Oktober 2021 haben Lehrer in der Stadt Herat demonstriert, da sie seit vier Monaten kein Gehalt bekommen haben (BAMF, Briefing Notes v. 25. Oktober 2021). Die Taliban kündigten am 30. September 2021 an, bald wieder Staatsbediensteten Gehälter zu überweisen (BAMF, Briefing Notes v. 4. Oktober 2021). Ob sie hierzu in naher Zukunft in der Lage sein werden, ist offen. Am 7. Oktober 2021 wurde jedenfalls berichtet, dass Staatsbedienstete aus allen Provinzen nach Kabul gekommen seien, um ihr Gehalt von der Bank abzuheben. Dies sei trotz tagelangen Wartens nicht möglich gewesen (BAMF, Briefing Notes v. 11. Oktober 2021, S. 2). 70 Prozent der Lehrer arbeiten ohne Gehalt (United Nations, UN News, Afghanistan economy in ‘freefall’, threatening to take entire population with it, 19. Dezember 2021). Die Machtübernahme durch die Taliban hat zu einer massiven Abwanderung eines wesentlichen Teils der gebildeten Elite geführt, da diese geflüchtet ist (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Gefährdungsprofile, Stand: 31. Oktober 2021, S. 21). Frauen wurden mit der Begründung der prekären Sicherheitslage weitgehend aus dem Arbeitsmarkt verdrängt (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Gefährdungsprofile, Stand: 31. Oktober 2021, S. 22). Jedoch haben die Taliban weibliches Gesundheitspersonal wieder an die Arbeitsplätze zurückgerufen (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Gefährdungsprofile, Stand: 31. Oktober 2021, S. 22). Auch ganze Berufsgruppen wie Musiker und Sportler wurden mit der Machtübernahme der Taliban arbeitslos, da die Taliban ein Berufsverbot erlassen haben (vgl. BAMF, Briefing Notes v. 25. Oktober 2021). Zahlreiche Medienschaffende haben ihre Arbeit nach der Machtübernahme durch die Taliban aufgegeben (Auswärtiges Amt, Bericht über die Lage in Afghanistan, 22. Oktober 2021, S. 9). Dies betrifft insbesondere die Journalistinnen (Auswärtiges Amt, Bericht über die Lage in Afghanistan, 22. Oktober 2021, S. 9). Am 22. Oktober 2021 wurde gemeldet, dass Journalistinnen in der Provinz Balkh ihre Arbeit aufgeben würden (BAMF, Briefing Notes v. 25. Oktober 2021).Am 10. Oktober 2021 wurde berichtet, der einzige Sportsender Afghanistans 3Sport habe sein Programm nach zehn Jahren aufgrund von Restriktionen und aus wirtschaftlichen Gründen eingestellt (BAMF, Briefing Notes v. 11. Oktober 2021). Zahlreiche Haushalte, die von den Gehältern im Bereich der Entwicklungszusammenarbeit oder von Tätigkeiten bei internationalen Akteuren abhängig waren, haben ihr Einkommen verloren (Auswärtiges Amt, Bericht über die Lage in Afghanistan, 22. Oktober 2021, S. 5). Der mit der Machtübernahme durch die Taliban ausgelöste Stopp der internationalen Hilfen hat dabei zu zahlreichen Entlassungen geführt (Schweizerische Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Gefährdungsprofile, Stand: 31. Oktober 2021, S. 21). Am 15. Oktober 2021 wurde berichtet, dass in der Provinz Herat 100 Firmen aufgrund der Wirtschaftskrise geschlossen wurden (BAMF, Briefing Notes v. 25. Oktober 2021). Unternehmer haben große Verluste gemacht (BAMF, Briefing Notes v. 25. Oktober 2021). Arbeitsgelegenheiten für Tagelöhner sind im Dezember 2021 (3. Woche) im Durchschnitt nur noch an 1,3 Tagen pro Woche verfügbar gewesen; dies stellt eine Verschlechterung in Höhe von 48,2 % im Vergleich zur letzten Juniwoche dar (WFP Afghanistan Countrywide Weekly Market Price Bulletin, 21. Dezember 2021). Keine Arbeitsgelegenheiten gibt es seit der vierten Augustwoche in den Provinzen Daykundi, Logar, Paktya und Pansjsher. In der Provinz Bamyan seit der zweiten Septemberwoche und in Badghis und Farah gibt es seit der dritten Dezemberwoche keine Arbeitsgelegenheiten mehr (WFP Afghanistan Countrywide Weekly Market Price Bulletin, 21. Dezember 2021). Die Konkurrenz auf dem Arbeitsmarkt nimmt stetig zu. Da Afghanistan eine sehr junge Gesellschaft ist (Schätzungen zufolge sind rund 67% der Bevölkerung unter 25 Jahren alt, Bundesamt für Fremdenwesen, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 16. September 2021, S. 94), streben jährlich hunderttausende neue junge Menschen in den Arbeitsmarkt. Es müssten jährlich geschätzte 400.000 neue Arbeitsplätze geschaffen werden, um Neuankömmlinge in den Arbeitsmarkt integrieren zu können (vgl. Bundesamt für Fremdenwesen, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 16. September 2021, S. 94). Hinzu kommen Rückkehrer aus den Nachbarländern, die den Arbeitsmarkt weiter „belasten“. So sind im Jahr 2021 fast 805.000 Menschen aus den Nachbarländern nach Afghanistan zurückgegehrt (IPC: Afghanistan, ACUTE FOOD INSECURITY ANALYSIS: September 2021 – March 2022, Oktober 2021, S. 9). Die Beschäftigungsmöglichkeiten können jedoch aufgrund unzureichender Entwicklungsressourcen und mangelnder Sicherheit nicht mit dem Bevölkerungswachstum Schritt halten (vgl. Bundesamt für Fremdenwesen, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 16. September 2021, S. 94). Es wird befürchtet, dass sich die Arbeitslosenquote der Männer auf 29 % verdoppeln könnte (United Nations, UN News, Afghanistan economy in ‘freefall’, threatening to take entire population with it, 19.12.2021). Zahlen zur Arbeitslosenquote in Afghanistan sind aufgrund der informellen Natur des Arbeitsmarktes schwierig zu schätzen (vgl. EASO, Country of Origin Information Report, Afghanistan Networks, 1. Februar 2018, S. 27). Bis Ende 2021 ist die Arbeitslosenquote in Afghanistan auf 37,9% gestiegen, gegenüber 23,9% im Jahr 2019 (Bundesamt für Fremdenwesen, Länderinformationsblatt Afghanistan, 16. September 2021, S. 97). bb) Seit der Machtübernahme durch die Taliban befindet sich Afghanistans Wirtschaftslage nach Einschätzung des Auswärtigen Amtes aufgrund der Folgen der Covid-19-Pandemie, der anhaltenden Dürreperioden sowie der bereits angespannten Wirtschaftslage in Folge des Zusammenbruchs der afghanischen Republik vor dem vollständigen Kollaps (Auswärtiges Amt, Bericht über die Lage Afghanistans, 22. Oktober 2021, S. 14). Nach Einschätzung deutscher Diplomaten steuert Afghanistan „vor unseren Augen in die größte Katastrophe unserer Zeit“ (FAZ, Aktionsplan des Außenamtes, Die Lage in Afghanistan wird kritischer, 28. Dezember 2021). Insgesamt erstreckt sich die Wirtschaftskrise sowohl auf die ländlichen als auch die städtischen Gebiete (IPC: Afghanistan, ACUTE FOOD INSECURITY ANALYSIS: September 2021 – March 2022, Oktober 2021, S. 2). Der Internationale Währungsfonds (IWF) befürchtet, dass das Bruttoinlandsprodukt (BIP) in naher Zukunft um ca. 30 % einbrechen könnte (BAMF, Briefing Notes v. 25. Oktober 2021). Nach der Machtübernahme durch die Taliban wurden 9,5 Milliarden USD an staatlichen Vermögensgeldern eingefroren (IPC: Afghanistan, ACUTE FOOD INSECURITY ANALYSIS: September 2021 – March 2022, Oktober 2021, S. 1). Die USA beabsichtigt keine Freigabe der in ihrem Land gehaltenen Vermögensgelder (House of Commons Library, Aid to Taliban – controlled Afghanistan, S. 6). Seit der Machtübernahme der Taliban werden internationale Entwicklungshilfe, längerfristige Entwicklungsprojekte und institutionelle Unterstützung ausgesetzt (IPC: Afghanistan, ACUTE FOOD INSECURITY ANALYSIS: September 2021 – March 2022, Oktober 2021, S. 5). Das Bankensystem ist stark gestört (IPC: Afghanistan, ACUTE FOOD INSECURITY ANALYSIS: September 2021 – March 2022, Oktober 2021, S. 1). Die afghanische Zentralbank, welche unter der Kontrolle der Taliban steht, wurde vom internationalen Bankensystem abgeschnitten und hat keinen Zugang mehr zu den Devisenreserven des Landes (Human Rights Watch, Afghanistan: Humanitarian Crisis Needs Urgent Response, 3. September 2021. S. 8). Der Afghani hat in der dritten Dezemberwoche 2021 im Vergleich zur letzten Juniwoche um 28,5 % an Wert (102.5 AFN/USD) verloren (WFP Afghanistan Countrywide Weekly Market Price Bulletin, 21. Dezember 2021). Die Taliban haben die Verwendung von Fremdwährung im Land untersagt, was zu weiteren wirtschaftlichen Störungen führen wird (House of Commons Library, Aid to Taliban – controlled Afghanistan, S. 6). Die Abwertung der Währung führt wiederum zu steigenden Preisen, insbesondere für Importprodukte (IPC: Afghanistan, ACUTE FOOD INSECURITY ANALYSIS: September 2021 – March 2022, Oktober 2021, S. 2). Die Auswirkungen hoher Preise sind nicht nur auf arme Haushalte beschränkt, da andere Einkommensgruppen durch Bankbeschränkungen für Bargeldabhebungen (derzeit 200 USD/Haushalt/Woche) nicht in der Lage sind, auf ausreichend Bargeld zurückzugreifen (vgl. IPC: Afghanistan, ACUTE FOOD INSECURITY ANALYSIS: September 2021 – March 2022, Oktober 2021, S. 2). Afghanistan hat auch Probleme mit ausreichender Energieversorgung. Die Nachbarländer stellen ca. 78 % der Energie in Afghanistan bereit, aber seit der Machtübernahme durch die Taliban sind keine Zahlungen erfolgt (House of Commons Library, Aid to Taliban – controlled Afghanistan, S. 8). Am 07.10.2021 berichtete der größte Stromversorger in Afghanistan (Afghanistan Breshna Sherkat), dass er die Gebäude seiner größten Schuldner verkaufen werde, um die ausstehenden Zahlungen an ausländische Stromlieferanten zu begleichen (BAMF, Briefing Notes v. 11. Oktober 2021). Das Entwicklungshilfeprogramm der Vereinten Nationen (UNDP) hat einen Treuhandfond eingerichtet, um den wirtschaftlichen Kollaps in Afghanistan zu verhindern (BAMF, Briefing Notes v. 25. Oktober 2021, S. 2). Deutschland stellt 600 Mio. EUR bereits für die Wintermonate zur Verfügung („Aktionsplan Afghanistan“ - Auswärtiges Amt (auswaertiges-amt.de)). Weitere Hilfen für das Jahr 2022 sind im Gespräch. Die deutsche Hilfe wird ausschließlich durch die UN und andere unabhängige Organisationen erfolgen, um sicherzustellen, dass die Hilfe dort ankommt, wo sie am meisten gebraucht wird – und nicht bei den Taliban („Aktionsplan Afghanistan“ - Auswärtiges Amt (auswaertiges-amt.de)). Die EU erklärte sich bereit, eine Mrd. EUR für Afghanistan und die Nachbarländer, die afghanische Flüchtlinge beherbergen, bereitzustellen (vgl. BAMF, Briefing Notes v. 18. Oktober 2021). Im Dezember 2021 erklärte die Weltbank, dass 280 Millionen USD für Unicef und das Welternährungsprogramm freigegeben werden, um dringenden humanitären Bedarf zu decken (House of Commons Library, Aid to Taliban – controlled Afghanistan, S. 5). Am 22. Oktober 2021 hat Pakistan humanitäre Hilfe in Höhe von ca. 28 Millionen USD für Afghanistan zugesagt (BAMF, Briefing Notes v. 25. Oktober 2021). Das World Food Programme (WFP) erklärte am 13. Oktober 2021, dass es humanitäre Hilfe für fünf Mio. Menschen in Nordafghanistan bereitstelle, da dort aktuell 60 % der Bevölkerung unter der Armutsgrenze leben würden (BAMF, Briefing Notes v. 18. Oktober 2021). Seit der Eroberung der Taliban haben die Vereinten Nationen und ihre Organisationen sich entschlossen, weiterhin in Afghanistan zu arbeiten. Dies betrifft auch Ärzte ohne Grenzen und weitere Nichtregierungsorganisationen (House of Commons Library, Aid to Taliban – controlled Afghanistan, S. 5). Die meisten humanitären Hilfen der G20-Staaten würden über UN-Agenturen bereitgestellt (House of Commons Library, Aid to Taliban – controlled Afghanistan, S. 15). Das World Food Programme (WFP) schätzt, dass rund 220 Millionen USD pro Monat benötigt würden, um 23 Millionen Menschen im Jahr 2022 mit Grundnahrungsmitteln und -gütern zu versorgen (WFP Afghanistan, Situation Report, 22. Dezember 2021). Nach Angaben der United Nations wird Afghanistan den Winter nicht allein mit Nothilfen überstehen (United Nations, UN News, Afghanistan economy in ‘freefall’, threatening to take entire population with it, 19. Dezember 2021). Notwendig sind Hilfen, um die Gehälter der Beschäftigten im öffentlichen Dienst und die Unterstützung grundlegender Dienstleistungen wie Gesundheit und Bildung sicherzustellen (United Nations, UN News, Afghanistan economy in ‘freefall’, threatening to take entire population with it, 19. Dezember 2021). Die ergriffenen Maßnahmen können möglicherweise einen totalen Kollaps der Wirtschaft verhindern. Es wird jedoch erwartet, dass sich die Wirtschaft trotz der Abhilfemaßnahmen weiter abschwächen wird, was zu einer Erhöhung der Nahrungsmittelunsicherheit führen wird (vgl. IPC: Afghanistan, ACUTE FOOD INSECURITY ANALYSIS: September 2021 – March 2022, Oktober 2021, S. 5). Die dramatische wirtschaftliche Lage wird verschärft durch die Versorgungslage betreffend Nahrung, Wohnraum und Gesundheitsversorgung. cc) Afghanistans langwierige Nahrungsmittelkrise hat sich weiter vertieft und ausgeweitet (IPC, Afghanistan: Akute Ernährungsunsicherheit September - Oktober 2021 und Prognose für November 2021 - März 2022). Zwischen September und Oktober 2021 erlebten fast 19 Millionen ein hohes Maß an akuter Ernährungsunsicherheit, die im Rahmen der von Hilfsorganisationen zur Bestimmung des Ausmaßes von Nahrungsmittelunsicherheit verwendeten Integrated Food Security Phase Classification (IPC) in die IPC-Phasen 3 oder 4 eingestuft wurden (IPC, Afghanistan: Akute Ernährungsunsicherheit September - Oktober 2021 und Prognose für November 2021 - März 2022). Der auf den Phasen 3 und 4 beruhende Grad akuter Nahrungsmittelunsicherheit bedeutet nach der IPC-Klassifikation, dass diese Menschen als zur Sicherstellung ihrer Ernährung dringend humanitärer Hilfsleistungen bedürftig gelten (Hamburgisches Oberverwaltungsgericht, Urt. v. 25. März 2021, Az. 1 Bf 388/19.A, juris, Rn. 90). Es ist wahrscheinlich, dass sich der Zugang der Haushalte zu Nahrungsmitteln zwischen dem Ende des Winters und der folgenden Frühjahrssaison aufgrund der anhaltenden Klimaepisode von La Niña, die das zweite Jahr in Folge unterdurchschnittliche Winterniederschläge mit sich bringt, der Auswirkungen hoher Lebensmittelpreise, der Sanktionen gegen die Taliban, der wachsenden Arbeitslosigkeit und möglicherweise der zunehmenden Vertreibung weiter verschlechtern wird (IPC, Afghanistan: Akute Ernährungsunsicherheit September - Oktober 2021 und Prognose für November 2021 - März 2022; vgl. Welthungerhilfe, Fast-sheet Afghanistan. 12. Dezember 2021). Zwischen November 2021 und März 2022 - der mageren Wintersaison - wird eine weitere Verschlechterung der Ernährungssicherheit dahingehend erwartet, dass die Zahl der Menschen in IPC-Phase 3 (Krise) oder IPC-Phase 4 (Notfall) wahrscheinlich auf 22,8 Millionen steigen wird, ein Anstieg von fast 35% gegenüber der gleichen Saison des Vorjahres mit 16,9 Millionen Menschen (IPC, Afghanistan: Akute Ernährungsunsicherheit September - Oktober 2021 und Prognose für November 2021 - März 2022).Es werden sich wahrscheinlich 14 Millionen in der Krise (IPC-Phase 3) und 8,7 Millionen im Notfall (IPC-Phase 4) befinden (IPC, Afghanistan: Akute Ernährungsunsicherheit September - Oktober 2021 und Prognose für November 2021 - März 2022).Die geschätzte Bevölkerung von 55% in der IPC-Phase 3 oder höher im Projektionszeitraum von November 2021 bis März 2022 ist die höchste jemals im Land verzeichnete Bevölkerung. Dieser Rekordgröße geht nur eine 47%ige Bevölkerungsklassifizierung in IPC-Phase 3 oder höher in der mageren Saison von November 2018 bis Februar 2019 voraus (IPC, Afghanistan: Akute Ernährungsunsicherheit September - Oktober 2021 und Prognose für November 2021 - März 2022). 3,2 Millionen Kinder unter fünf Jahren sind mangelernährt; davon eine Million akut mangelernährt (Welthungerhilfe, factsheet Afghanistan, 12. Dezember 2021). Mindestens eine Million Kinder werden voraussichtlich an schwerer Mangelernährung sterben, wenn ihnen nicht schnell geholfen wird (WFP Afghanistan, Situation Report, Stand: 20. Oktober 2021). Weitere geschätzte 3,9 Millionen Kinder unter fünf Jahren sowie 800.000 Schwangere oder stillende Frauen könnten bereits 2022 an akuter Mangelernährung leiden (WFP Afghanistan, Situation Report, Stand: 22. Dezember 2021). Dies sind mehr als die Hälfte aller Kinder in Afghanistan (WFP Afghanistan, Situation Report, Stand: 22. Dezember 2021). Mehr als die Hälfte der Bevölkerung (55 %) greifen zu drastischen Maßnahmen, um ihre Familien zu ernähren. Dies stellt eine Verfünffachung im Vergleich zum Monatsanfang August dar (WFP Afghanistan, Food Security Update, 8. Dezember 2021). So wird beispielweise weniger teure Nahrung gekauft, Nahrung wird geliehen, die Essensportionen werden verkleinert und es wird weniger nahrhaftes Essen gegessen (WFP Afghanistan, Food Security Update, 8. Dezember 2021; WFP Afghanistan, Situation Report, Stand: 22. Dezember 2021). Viele Afghanen versuchen ihre Habseligkeiten zu verkaufen, um sich damit Lebensmittel und Wasser zu kaufen (Schweizerische Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Gefährdungsprofile, Stand: 31. Oktober 2021, S. 23). Es gibt Berichte, nach denen einige Familien inzwischen ihre Kinder verkauft haben sollen (Schweizerische Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Gefährdungsprofile vom 31. Oktober 2021, S. 23). Das erste Mal erleben Menschen sowohl im ländlichen als auch im städtischen Afghanistan eine Spirale akuter Ernährungsunsicherheit zu vergleichbaren Anteilen (WFP Afghanistan, Situation Report vom 17. November 2021). Alle 34 Provinzen befinden sich in der Krise (IPC-Phase 3) oder im Notfall (IPC-Phase 4), (WFP Afghanistan, Situation Report vom 17. November 2021). Im Dezember 2021 haben 98 % der Afghanen nicht genügend Lebensmittel. Dies ist eine Steigerung von 17 Prozentpunkten im Vergleich zum Monatsanfang August (WFP Afghanistan, Situation Report, Stand: 22. Dezember 2021).Die Vereinten Nationen befürchten aufgrund der aktuellen Entwicklungen eine Steigerung der derzeitigen Armutsgrenze (Menschen leben von weniger als 1,90 USD am Tag) von 72 % auf 97 % im Jahr 2022 (Welthungerhilfe, factsheet Afghanistan, 12. Dezember 2021). Der Kauf von Nahrungsmitteln macht nunmehr 80 % der durchschnittlichen Haushaltsausgaben aus (United Nations, UN News, Afghanistan economy in ‘freefall’, threatening to take entire population with it, 19. Dezember 2021). In der Provinz Farah leben bereits 80 % der Bevölkerung in Armut und Hunger (vgl. BAMF, Briefing Notes v. 25. Oktober 2021). Durch die schlimme Dürre 2021, die Covid-19-Pandemie sowie die Einstellung der internationalen Hilfe nach der Machtübernahme der Taliban sind die Preise für Lebensmittel, Medikamente, Strom und andere grundlegende Güter in die Höhe geschnellt (Schweizerische Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Gefährdungsprofile, Stand: 31. Oktober 2021, S. 23). Nach vorläufigen Schätzungen lag die Getreideernte 2021 um 20% unter dem Niveau von 2020 (vgl. IPC, Afghanistan, ACUTE FOOD INSECURITY ANALYSIS: September 2021 – March 2022, Oktober 2021, S. 2). In den letzten Monaten kam es zu einem erheblichen Anstieg der Lebensmittelpreise und anderer grundlegender Güter. Die Preise für Treibstoff und Grundnahrungsmittel sind in der dritten Dezemberwoche im Vergleich zur letzten Juniwoche um fast 50 % gestiegen (WFP Afghanistan Situation Report, 22. Dezember 2021). So sind in der dritten Dezemberwoche 2021 im Vergleich zur letzten Woche im Juni 2021 die Preise für Weizen um 45,7 %, für Weizenmehl um 49,2 % (high price) bzw. 51,6 % (low price) und für Speiseöl um 39,5 % gestiegen (WFP, Afghanistan Countrywide Weekly Market Price Bulletin, 21. Dezember 2021). Demgegenüber hat sich die Kaufkraft von Tagelöhnern in der dritten Dezemberwoche im Vergleich zur letzten Juniwoche 2021 um 37,4 % verschlechtert (WFP, Afghanistan Countrywide Weekly Market Price Bulletin, 21. Dezember 2021). dd) Das afghanische Gesundheitssystem ist seit dem Jahr 2001 praktisch vollständig von finanzieller Unterstützung durch die internationale Staatengemeinschaft abhängig (Schweizerische Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Gefährdungsprofile 31. Oktober 2021, S. 24). So wurden bis zur Machtübernahme der Taliban 90% der medizinischen Versorgung in Afghanistan nicht direkt vom Staat erbracht, sondern von nationalen und internationalen Nichtregierungsorganisationen (vgl. Bundesamt für Fremdenwesen, Länderinformationsblatt Afghanistan, 16. September 2021, S. 97). Die seit 2014 stark zurückgegangenen Hilfen führten bereits in den vergangenen Jahren zu einer rapiden Verschlechterung des Gesundheitssystems (Schweizerische Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Gefährdungsprofile 31. Oktober 2021, S. 24). Das Ausbleiben internationaler Hilfsgelder aufgrund der Machtübernahme durch die Taliban wirkt sich daher dramatisch auf das afghanische Gesundheitssystem aus (Schweizerische Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Gefährdungsprofile 31. Oktober 2021, S. 25). Hilfsorganisationen, wie Ärzte ohne Grenzen, sehen das Gesundheitssystem vor dem Risiko eines Kollapses (vgl. Doctors without Borders, Afganistan: Healthcare at breaking point, 11. November 2021; House of Commons Library, Aid to Taliban – controlled Afghanistan, S. 6). Es gibt nicht genügend medizinische Versorgung und die Stationen sind voller Patienten (Doctors without Borders, Afganistan: Healthcare at breaking point, 11. November 2021). Ärzte und Pflegekräfte beziehen kein Gehalt, Medikamente und medizinisches Material werden nicht importiert bzw. stehen nicht mehr ausreichend zur Verfügung und es gibt kaum Nahrung für Patienten in den Krankenhäusern (vgl. BAMF, Briefing Notes v. 11. Oktober 2021; vgl. House of Commons Library, Aid to Taliban – controlled Afghanistan, S. 6; vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Gefährdungsprofile 31. Oktober 2021, S. 25). Am 15. Oktober 2021 wurde gemeldet, dass ca. 50 LKWs mit Medikamenten durch den Zoll an der Einreise nach Afghanistan gehindert würden (BAMF, Briefing Notes v. 18. Oktober 2021). Da Afghanistan den Großteil seiner Medikamente importiert, schrumpfen dadurch die ohnehin schon geringen Reserven weiter (vgl. BAMF, Briefing Notes v. 18. Oktober 2021). Gesundheitseinrichtungen in der Region werden entweder geschlossen oder auf die Bereitstellung von Mindestdienstleistungen mit den verfügbaren Restressourcen reduziert (Doctors without Borders, Afganistan: Healthcare at breaking point, 11. November 2021).Im Regionalkrankenhaus Herat stehen nur ca. 30 % der benötigten Medikamente zur Verfügung (vgl. BAMF, Briefing Notes v. 25. Oktober 2021). Das Herat Regional Hospital hat darüber hinaus einige seiner höchsten medizinischen Mitarbeiter einschließlich des Direktors verloren, da diese das Land kurz vor dem Fall der Stadt an die Taliban verlassen haben. Das Ergebnis war ein Mangel an Führung im Krankenhaus und viele administrative Herausforderungen (Doctors without Borders, Afghanistan: Malnutrition cases soar in Herat, 9. November 2021). Am 6. Oktober 2021 wurde berichtet, dass in fast allen Provinzen das Gesundheitssystem stark angeschlagen sei (BAMF, Briefing Notes v. 11. Oktober 2021). Am 13. Oktober 2021 wurde berichtet, dass das Zentralkrankenhaus in Herat dringend Unterstützung benötige, da Patienten aus den umliegenden Provinzen anreisen würden, weil dort das Gesundheitssystem bereits zum Erliegen gekommen sei (BAMF, Briefing Notes v. 18. Oktober 2021). Zudem müssten die Patienten in Herat die Medikamente für ihre Behandlung im Krankenhaus selber kaufen (BAMF, Briefing Notes v. 18. Oktober 2021). Die Afghanen sind vielfach nicht in der Lage die Kosten für Medizin aufzubringen (vgl. UNHCR, Flash External Update: Afghanistan Situation #7, 1. Oktober 2021). Obwohl inzwischen einige Hilfsmittel freigegeben wurden, fällt der Finanzierungsbetrag stark unter das Finanzierungsniveau vor der Machtübernahme und reicht nicht aus, um ein Gesundheitssystem zu verbessern, das die Bedürfnisse der Menschen seit Jahren nicht erfüllt (Lou Cormack, Projektkoordinator für Ärzte ohne Grenzen in Khost, Expanding access to urgently needed maternal health care in Afghanistan, 16. Dezember 2021). ee) Die Mehrheit der afghanischen Bevölkerung lebt in sehr schlechten Wohnverhältnissen: Durch die anhaltenden Kämpfe sind viele Häuser zerstört und bieten keinen Schutz vor Hitze und Kälte (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Gefährdungsprofile, Stand: 31. Oktober 2021, S. 22). Dabei sind über 70 % der Unterkünfte in städtischen Gebieten informell und bestehen aus inadäquaten Unterkünften (Schweizerische Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Gefährdungsprofile, Stand: 31. Oktober 2021, S. 22). Hunderttausende Rückkehrer kämpfen um Unterkünfte in den Städten, in denen sie sich niederlassen möchten (Schweizerische Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Gefährdungsprofile, Stand: 31. Oktober 2021, S. 22). Die Taliban haben im Herbst 2021 in fünf Provinzen (Kandahar, Helmand, Uruzgan, Daikundi und Balkh) Zwangsräumungen durchgeführt und tausende Menschen aus ihren Häusern vertrieben (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Gefährdungsprofile, Stand: 31. Oktober 2021, S. 22). Häuser, Wohnungen und Land wurden Taliban-Anhängern übergeben (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Gefährdungsprofile, Stand: 31. Oktober 2021, S. 22). Es soll sich dabei um eine „kollektive Bestrafung“ von Personen gehandelt haben, die mit der afghanischen Regierung verbunden waren (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Gefährdungsprofile, Stand: 31. Oktober 2021, S. 22). Personen, welche in Afghanistan über keine Familie oder Netzwerk verfügen, sind nur dann in der Lage, dort Wohnraum zu finden, wenn sie über die notwendigen finanziellen Mittel verfügen (vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformation der Staatendokumentation Afghanistan, 16. September 2021, S. 93). Vor der Machtübernahme durch die Taliban im August 2021 lag die Miete für eine Wohnung im Stadtzentrum von Kabul durchschnittlich zwischen 200 USD und 350 USD im Monat (vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformation Afghanistan, 16. September 2021, S. 92). Wohnungszuschüsse für sozial Benachteiligte oder Mittellose existieren in Afghanistan nicht (vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformation Afghanistan, 16. September 2021, S. 93.). Aufgrund der derzeitigen Lage sind Afghanen vielfach nicht in der Lage ihre Miete zu zahlen (vgl. UNHCR, Flash External Update: Afghanistan Situation #7, 1. Oktober 2021). c) Die vorgenannten aktuellen Erkenntnisse zur Lage in Afghanistan zugrunde legend ist die Kammer zu der Überzeugung gelangt, dass im Hinblick auf junge, erwachsene, gesunde, alleinstehende und nicht zum Unterhalt verpflichtete Männer regelhaft die sehr hohen Voraussetzungen des Art. 3 EMRK im Hinblick auf eine drohende Verelendung vorliegen, wenn in ihrer Person keine begünstigenden Umstände vorliegen (vgl. VG Greifswald, Urt. v. 21. Januar 2022, Az. 3 A 194/19 HGW – juris, Rn. 29; VG Cottbus, Urt. v. 3. November 2021, Az. 8 K 306/17.A, juris, Rn. 48; VG E-Stadt, Urt. v. 26. November 2021, Az. 1 A 31/21, juris, Rn. 35; VG Meiningen, Gerichtsbescheid v. 10. November 2021, Az. 8 K 366/21, S. 8; vgl. VG München, Urt. v. 27. September 2021, Az. 6 K 17.37655, BeckRS 2021, 29660, beck-online, Rn. 21; VG München, Urt. v. 12. November 2021, Az. M 2 K 21.30954, juris, Rn. 38; vgl. VG Gelsenkirchen, Urt. v. 20. September 2021, Az. 5a K 6073/17.A, juris, Rn. 112; vgl. VG Köln, Urt. v. 31. August 2021, Az. 14 K 6369/17.A – juris, Rn. 34). Derartige begünstigende (gefahrmindernde) Umstände können insbesondere dann gegeben sein, wenn der Schutzsuchende in Afghanistan ein hinreichend leistungsfähiges und erreichbares familiäres oder soziales Netzwerk hat, er nachhaltige finanzielle oder materielle Unterstützung durch Dritte erfährt oder über ausreichendes Vermögen verfügt. Die Kammer schließt unter den aktuellen Umständen aus, dass eine vorhandene Arbeitserfahrung, eine besondere Belastbarkeit oder Durchsetzungsfähigkeit Umstände sind, die für sich allein bewirken, dass ein Betroffener im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan in der Lage wäre, dort aus eigener Kraft seinen Lebensunterhalt zumindest am Rande des Existenzminimums nachhaltig zu sichern (VG Köln, Urt. v. 31. August 2021, Az. 14 K 6369/17.A – juris, Rn. 40). d) Dies zugrunde gelegt, steht bei einer Gesamtschau der Umstände des Einzelfalls zur Überzeugung der Kammer fest, dass der Kläger im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit nicht in der Lage sein wird, dort sein Existenzminimum zu sichern. Angesichts des dargestellten nahezu vollständigen Zusammenbruchs des wirtschaftlichen Lebens in Afghanistan sprechen zunächst stichhaltige Gründe für die Annahme, dass es dem Kläger im Falle seiner Rückkehr nicht gelingen wird, sich durch eigene Erwerbstätigkeit auch nur mit dem Nötigsten zu versorgen. Insofern ist zunächst zu berücksichtigen, dass der Kläger Afghanistan 2014 und damit bereits als Minderjähriger verlassen haben dürfte und seitdem nicht mehr dort gewesen ist. Der Kläger hat lediglich vier oder fünf Jahre die Schule besucht und im Herkunftsland keine beruflichen Erfahrungen sammeln können. Bei dem aus dem kurzen Praktikum in Schweden Erlernten handelt es sich ersichtlich nicht um eine Tätigkeit, die ihn gegenüber der Konkurrenz hervorstechen ließe. Das Gericht ist überzeugt, dass es dem Kläger vor diesem Hintergrund angesichts der derzeitigen Situation in Afghanistan nicht gelingen wird, sich gegenüber Einheimischen und Binnenflüchtlingen auf dem kaum noch existierenden Tagelöhnermarkt in einer Weise durchzusetzen, die es ihm ermöglicht, sich zeitnah mit Nahrung und Obdach zu versorgen. Dies gilt umso mehr angesichts dessen, dass der Kläger der Volksgruppe der Hazara und damit einer Minderheit angehört, die gerade auf dem Arbeitsmarkt schon vor der erneuten Machtübernahme durch die Taliban Diskriminierungen ausgesetzt war (vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformation der Staatendokumentation Afghanistan, 16. September 2021, S. 78). Aufgrund der überragenden Bedeutung sozialer Netzwerke für den Zugang zum Arbeitsmarkt sowie der Tatsache, dass der ganz überwiegende Teil der (derzeit kaum vorhandenen) Tagelöhnertätigkeiten keine besondere Ausbildung oder besondere Kenntnisse erfordern, ist es einem Rückkehrer auch kaum möglich, sich durch besondere Durchsetzungskraft, Arbeitserfahrung oder spezielle Fähigkeiten, die er sich etwa im Ausland angeeignet hat, von der Masse der Tagelöhner abzuheben (vgl. zu diesem Gesichtspunkt VG Köln, Urt. v. 31. August 2021, Az. 14 K 6369/17.A – Rn. 40, juris). Der Kläger wird sich im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan zur Sicherung seines Existenzminimums auch nicht auf ein hinreichend aufnahmebereites und belastbares familiäres oder soziales Netzwerk in Afghanistan stützen können. Der Kläger hat nach seinen glaubhaften und unwidersprochen gebliebenen Angaben keine familiären Bindungen (mehr) in Afghanistan. Seine Eltern und seine Schwester sind tot. Den Kontakt zu seiner - zuletzt in Pakistan lebenden - Tante hat er verloren. Der Kläger hat auch keine sonstige finanzielle und materielle Unterstützung in naher Zukunft zu erwarten. Hilfen für freiwillige Rückkehrer sind seit dem 17. August 2021 aufgrund der verschlechterten Sicherheitslage bis auf weiteres ausgesetzt (www.returningfromgermany.de/de/countries/afghanistan). Soweit in jüngerer Zeit humanitäre Hilfsleistungen zugesichert wurden, ist unklar, wie die Hilfen unter den Regeln der Taliban individuell überbracht werden können (vgl. House of Commons Library, Aid to Taliban – controlled Afghanistan, S. 4). Auch wenn die Bundesregierung beabsichtigt, die Mittel über die Vereinten Nationen und ihre Unterorganisationen zu den Menschen zu bringen, bleibt aufgrund der nur eingeschränkt möglichen Tätigkeit vor Ort offen, wann die Hilfen die Bevölkerung tatsächlich erreichen und wie sie gegebenenfalls verteilt werden (vgl. zu diesem Gesichtspunkt VG Cottbus, Urt. v. 3. November 2021, Az. 8 K 306/17.A – juris, Rn. 48). Das Gericht sieht daher nicht, dass sich die humanitäre Lage in Afghanistan aufgrund internationaler Hilfszahlungen zeitnah deutlich verbessern wird oder gar der Kläger von entsprechenden Hilfen unmittelbar profitieren wird (VG Cottbus, Urt. v. 3. November 2021, a.a.O., Rn. 52). Weitere begünstigende Faktoren zur Sicherung des Lebensunterhaltes sind nicht ersichtlich. 4. Angesichts der Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung des Vorliegens eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG bedarf es keiner Entscheidung zu den Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG mehr, da es sich um einen einheitlichen, nicht weiter teilbaren Streitgegenstand mit mehreren Anspruchsgrundlagen handelt (vgl. BVerwG, Urt. v. 31. Januar 2013, Az. 10 C 15.12 – juris, Rn. 11).; Sächs. OVG, Urt. v. 18. März 2019, Az. 1 A 348/18.A - juris, Rn. 89). 5. Die Androhung der Abschiebung nach Afghanistan unter Ziffer 6 des angefochtenen Bescheides des Bundesamts ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Sie widerspricht im auch insoweit maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung den Anforderungen aus § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AsylG. Danach darf eine Abschiebungsandrohung nicht erlassen werden, wenn die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 AufenthG vorliegen, wie dies hier der Fall ist. Ebenso unterliegt die Befristungsentscheidung der Beklagten unter Ziffer 7 ihres Bescheides der Aufhebung. 6. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO und § 83 b AsylG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO). Der Kläger begehrt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, hilfsweise die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus, weiter hilfsweise die Feststellung von Abschiebungsverboten in Bezug auf Afghanistan. Der Kläger ist afghanischer Staatsangehöriger. Er gehört der Volksgruppe der Hazara an. Er reiste nach eigenen Angaben am 9. Dezember 2019 in das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 2. Januar 2020 einen Asylantrag. Nach den Erkenntnissen des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) durch Abgleich der Fingerabdrücke mit der EURODAC-Datenbank lagen Anhaltspunkte für die Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß der Verordnung Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin III-VO) vor. In seiner Anhörung zur Zulässigkeit des Asylantrages vom 10. Januar 2020 teilte der Kläger mit, er sei im November 2015 in Schweden angekommen und habe dort einen Asylantrag gestellt. Dieser sei abgelehnt worden. Er sei dagegen gerichtlich vorgegangen. Er wisse nicht, ob das Gerichtsverfahren noch laufe. Er sei in Schweden zu seinen Asylgründen gehört worden. Neue Gründe könne er nicht vortragen. Am 14. Januar 2020 wurde ein Übernahmeersuchen nach der Dublin III-VO an Schweden gerichtet. Die schwedischen Behörden erklärten mit Schreiben vom 21. Januar 2020 ihre Zuständigkeit für die weitere Bearbeitung des Asylantrages gemäß Art. 18 Abs. 1 b Dublin III-VO. Mit Bescheid vom 27. Januar 2020 lehnte das Bundesamt den Antrag des Klägers als unzulässig ab und stellte fest, dass Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) nicht vorliegen. Weiter ordnete es die Abschiebung nach Schweden und ein Einreise- und Aufenthaltsverbot für die Dauer von 22 Monaten ab dem Tag der Abschiebung an. Der Bescheid erlangte mit Ablauf des 11. Februar 2020 Bestandskraft. Mit Bescheid vom 3. April 2020 setzte das Bundesamt die Vollziehung der Abschiebungsanordnung mit Verweis auf die Corona-Lage aus. Mit Bescheid vom 3. Juli 2020 widerrief es die Aussetzung. Mit Schriftsatz vom 31. Juli 2020 teilte das Bundesamt dem Kläger mit Verweis auf den Ablauf der Überstellungsfrist den Abbruch des Dublin-Verfahrens und Übergang in das nationale Verfahren mit. Am 22. September 2020 wurde der Kläger vor dem Bundesamt angehört. Hierbei führte der Kläger im Wesentlichen aus, er habe nach dem Tod seiner Eltern bis zu seiner Ausreise im Sommer 2014 im Ortsteil Baba Badsha in Mazar-e-Sharif mit seiner Tante und seiner älteren Schwester in einer Wohnung gelebt. Wem die Wohnung gehörte oder wer sich jetzt dort befinde, wisse er nicht. Er habe keinen Kontakt zu weiteren Familienangehörigen. Er habe die Schule bis zur vierten oder fünften Klasse besucht. Einen Beruf habe er nicht erlernt, er könne aber gut massieren. Er habe in Schweden von der Schule aus ein kurzes Praktikum gemacht. Neue Asylgründe habe er nicht. Seine Tante habe ihm in einem Telefongespräch berichtet, dass seine Schwester bei einem Anschlag in Kabul ums Leben gekommen sei. Ob die Geschichte stimme, wisse er nicht genau. Seitdem habe er keinen Kontakt mehr zu Tante und Schwester. Seit den letzten zwei bis drei Jahren glaube er an nichts mehr, finde alles sinnlos. Er habe auch den Glauben an sich selbst verloren. Er könne nach Afghanistan wegen seiner persönlichen Probleme nicht zurück, nicht aber wegen seiner Konfessionslosigkeit. Er möchte deswegen keinen Schutz bekommen. Er sei in Deutschland zu seiner Religion befragt worden und er habe darauf geantwortet. Weder möchte er andere überzeugen, noch jemanden vom Beten abhalten. Er habe psychische Probleme. Diese kämen von seiner Abhängigkeit vom Medikament Tramadol und von Haschisch. Er werde dann aggressiv und schreie herum. Nun habe er sich jedoch entschieden einen Entzug zu machen. Politisch betätigt habe er sich nie. Das Leben in Afghanistan sei schwer und würde ihm bei einer Rückkehr noch schwerer fallen. Hier gebe es Frieden und Sicherheit, dort herrsche Arbeits- und Perspektivlosigkeit. Es sei gefährlich dort, es komme jeden Tag zu Bombenattentaten oder anderen Explosionen. Er wäre besonders gefährdet, weil er dort niemanden mehr habe. Er wäre bei einer Rückkehr auf sich allein gestellt. Mit Schriftsatz vom 7. Oktober 2020 teilten die schwedischen Behörden mit, dass die Ablehnung des Asylantrags gerichtlich endgültig bestätigt worden sei. Mit Bescheid vom 12. November 2020, dem Kläger zugestellt am 24.11.2020, hob das Bundesamt den Bescheid vom 27. Januar 2020 auf (Ziffer 1), erkannte die Flüchtlingseigenschaft nicht zu (Ziffer 2), lehnte den Antrag auf Asylanerkennung ab (Ziffer 3), erkannte den subsidiären Schutzstatus nicht zu (Ziffer 4), stellte fest, dass Abschiebungsverbote gem. § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG nicht vorliegen (Ziffer 5), drohte dem Antragsteller die Abschiebung nach Afghanistan an (Ziffer 6) und befristete das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gem. § 11 Abs. 1 AufenthG auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Ziffer 7). Zur Begründung trug es im Wesentlichen vor, dass die Zuständigkeit zur Durchführung des Asylverfahrens infolge des Ablaufs der Überstellungsfrist auf Deutschland übergegangen sei. Das Vorbringen zur Konfessionslosigkeit und zu dem unnatürlichen Ableben der Schwester des Klägers stelle auch eine Änderung der Sachlage dar, sodass ein weiteres Asylverfahren durchzuführen sei. Der Kläger sei indes kein Flüchtling im Sinne von § 3 des Asylgesetzes (AsylG). Eine ihm drohende zielgerichtete Verfolgungshandlung sei mit den Schilderungen zum Tod der Schwester nicht dargelegt. Die vorgebrachte Konfessionslosigkeit rechtfertige die Annahme ebenfalls nicht. Eine Lösung vom Islam sei nicht nach außen manifestiert, ein ernsthafter Glaubenswandel nicht dargelegt. Es bestünden keine Anhaltspunkte für eine ernsthafte Gewissensentscheidung, die aus der tiefen Überzeugung heraus in identitätsprägender Weise vollzogen worden sei. Auch in Bezug auf die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe, drohende Folter und eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung habe der Kläger eine individuelle Betroffenheit und die zu einer Schutzgewährung führenden Befürchtungen nicht geltend gemacht, sodass ein subsidiärer Schutzstatus nicht zuzuerkennen sei. Schließlich lägen Abschiebungsverbote ebenfalls nicht vor. Hiergegen hat sich der Kläger unter Bezugnahme auf seine Angaben in den Anhörungen mit seiner Klage vom 7. Dezember 2020 gewandt. Er beantragt sinngemäß, die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes vom 12. November 2020 (Geschäftszeichen 8021906 – 423) zu verpflichten, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft, hilfsweise subsidiären Schutz zu gewähren, äußerst hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungsverbote im Sinne des § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG im Hinblick auf Afghanistan vorliegen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte bezieht sich zur Begründung auf ihren angefochtenen Bescheid. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorganges Bezug genommen. Sie sind Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen.