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Urteil

3 A 205/20 HAL

VG Halle (Saale) 3. Kammer, Entscheidung vom

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Leitsätze
Die Einführung einer Prosperitätsgrenze bei der Gewährung einer Dürrehilfe für landwirtschaftliche Unternehmen ist rechtlich nicht zu beanstanden. Eine sachgerechte Prosperitätsgrenze - hier positive Einkünfte von mehr als 120.000 Euro bei Verheirateten - nach dem letzten vorliegenden Einkommenssteuerbescheid verstößt weder gegen Art. 3 Abs. 1 GG noch gegen europarechtliche Beihilferegelungen und Art. 107 A EU V.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Einführung einer Prosperitätsgrenze bei der Gewährung einer Dürrehilfe für landwirtschaftliche Unternehmen ist rechtlich nicht zu beanstanden. Eine sachgerechte Prosperitätsgrenze - hier positive Einkünfte von mehr als 120.000 Euro bei Verheirateten - nach dem letzten vorliegenden Einkommenssteuerbescheid verstößt weder gegen Art. 3 Abs. 1 GG noch gegen europarechtliche Beihilferegelungen und Art. 107 A EU V. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig, aber unbegründet. Die Ablehnung der Gewährung der vom Kläger beantragten Dürrehilfe für das Jahr 2018 durch den Bescheid des Beklagten vom 29. Januar 2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Landesverwaltungsamtes Sachsen-Anhalt vom 20. Februar 2020 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die begehrte Neubescheidung seines Antrages vom 15. November 2018 – mit den Nachreichungen im Verwaltungsverfahren – unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichtes (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO). Der Beklagte hat die Gewährung der Dürrehilfe gegenüber dem Kläger rechtsfehlerfrei abgelehnt. Die Entscheidung des Beklagten verstößt weder gegen Art. 3 Abs. 1 GG (dazu unter a) noch ist Verwaltungspraxis des Beklagten mit sonstigem höherrangigem Recht, insbesondere dem Recht der Europäischen Union unvereinbar (dazu unter b). a) Rechtsgrundlage für die vom Kläger begehrte Bewilligung einer Dürrehilfe für das Antragsjahr 2018 ist der allgemeine Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) in Verbindung mit der im folgenden dargestellten Rahmenrichtlinie des Bundes, der Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern und der Richtlinie des Landes Sachsen-Anhalt. Das Land Sachsen-Anhalt gewährt unter Beteiligung des Bundes Dürrehilfen für das Antragsjahr 2018 nach Maßgabe der vom Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft erlassenen nationalen Rahmenrichtlinie zur Gewährung staatlicher Zuwendungen zur Bewältigung von Schäden in der Land-und Forstwirtschaft, verursacht durch Naturkatastrophen und widrige Witterungsverhältnisse, vom 26. August 2015 – Rahmenrichtlinie – (Bundesanzeiger AT 31.8.2015 B4, im Folgenden: RRL) und der auf dieser Rahmenrichtlinie beruhenden Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern über die Beteiligung des Bundes an Hilfsprogrammen der Länder für landwirtschaftliche Unternehmen, die durch die Folgen der Dürre 2018 in ihrer Existenz gefährdet sind, vom 02. Oktober 2018 (im Folgenden: VV). Die Rahmenrichtlinie findet auf die Verwaltungsvereinbarung vollumfänglich Anwendung, es sei denn, dass die Vereinbarung strengerer Bestimmungen enthält (Nr. 2 Abs. 1 VV). Nach der Rahmenrichtlinie und der Verwaltungsvereinbarung besteht kein Rechtsanspruch auf die Zuwendung in Form der Dürrehilfe (Nr. 1.2 Satz 1 RRL, Nr. 2 Abs. 2 Satz 2 VV). Vielmehr entscheidet die jeweilige Bewilligungsstelle nach Antragstellung aufgrund pflichtgemäßen Ermessens nach Maßgabe der Rahmenrichtlinie und der Verwaltungsvereinbarung unter dem Vorbehalt der Verfügbarkeit entsprechender Haushaltsmittel (Nr. 1.2 Satz 2 und 3 RRL, Nr. 2 Abs. 2 Satz 3 VV). Der Kläger hat daher lediglich einen Anspruch auf eine einzelfallbezogene Ermessensentscheidung des Beklagten über seinen Antrag auf Gewährung einer Dürrehilfe (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. März 2018 – 10 C 1.17 – juris, Rdnr. 13). Eine solche einzelfallbezogene Ermessensentscheidung ist von dem Beklagten mit dem angegriffenen Bescheid in der Fassung des Widerspruchsbescheides auch getroffen worden, ohne dass dabei die Grenzen einer rechtmäßigen Ermessensausübung überschritten worden wären (§ 40 VwVfG in Verbindung mit § 1 VwVfG LSA, § 114 VwGO). Die Ablehnung der Dürrehilfe aufgrund der Verwaltungsvereinbarung sowie der konkretisierenden Richtlinie des Ministeriums für Umwelt, Landwirtschaft und Energie Sachsen-Anhalt vom 12. Oktober 2018 (Richtlinie des MULE zur Gewährung staatlicher Hilfen für landwirtschaftliche Unternehmen, die durch die Folgen der Dürre 2018 in ihrer Existenz gefährdet sind – Dürrehilfen Landwirtschaft 2018 – Az.: 65-60.124/5 –, im Folgenden: RL MULE) steht in Einklang mit dem allgemeinen Gleichheitssatz, insbesondere hat der Beklagte die gesetzlichen Grenzen eingehalten, die Art. 3 Abs. 1 GG seiner Ermessensausübung zieht (vgl. BVerwG, a.a.O., Rdnr. 14). Regelungen wie die Rahmenrichtlinie und die Verwaltungsvereinbarung sowie die diesbezüglichen Richtlinien des MULE begründen nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes als bloße ermessenslenkende Verwaltungsvorschriften, anders als Gesetze und Rechtsverordnungen, nicht schon durch ihr Vorhandensein subjektive Rechte und damit verbundene Ansprüche der Zuwendungsbewerber auf Gewährung der Zuwendung (vgl. BVerwG, a.a.O., Rdnr. 15 sowie Urteile vom 23. März 2003 – 3 C 25.02 – juris, Rdnr. 14 und vom 17. Januar 1996 – 11 C 5.95 – juris, Rdnr. 21, jeweils mit weiteren Nachweisen – zukünftig: m.w.N.; Nds.OVG, Urteil vom 24. März 2021 – 10 LC – 203/20 – juris, Rdnr. 26 ff. und Urteil vom 03. Februar 2021 – 10 LC 88/20 – juris, Rdnr. 23, m.w.N.). Die ermessenslenkenden Verwaltungsvorschriften unterliegen auch keiner eigenständigen richterlichen Auslegung wie Rechtsnormen (vgl. BVerwG, Urteile vom 16. Juni 2015 – 10 C 15.14 – juris, Rdnr. 24 und vom 17. Januar 1996, a.a.O., Rdnr. 21). Die Gerichte haben solche Verwaltungsvorschriften vielmehr als Willenserklärungen der obersten Fachbehörde des Landes unter Berücksichtigung des wirklichen Willens des Erklärenden und der von der obersten Fachbehörde gebilligten tatsächlichen Handhabung durch die Bewilligungsbehörden des Landes auszulegen und anzuwenden (vgl. BVerwG, Urteil vom 02. Februar 1995 – 2 C 19.94 – juris, Rdnr. 18; Nds.OVG, Urteil vom 21. Februar 2006 – 10 LB 45/03 – juris, Rdnr. 31; BayVGH, Beschluss vom 17. November 2010 – 4 ZB 10.1689 – juris, Rdnr. 19 f.). Eine über die in den Verwaltungsvorschriften zunächst nur innewohnende verwaltungsinterne Bindung hinausgehende anspruchsbegründende Außenwirkung wird nur durch den Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) und das im Rechtsstaatsprinzip verankerte Gebot des Vertrauensschutzes (Art. 20 Abs. 3 GG) vermittelt (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. März 2018, a.a.O., Rdnr. 15); dies zudem nur in der Ausprägung, die die Verwaltungsvorschriften durch die ständige Verwaltungspraxis gefunden haben (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Januar 1996, a.a.O., Rdnr. 21). Maßgeblich ist mithin, wie die zu ihrer Anwendung berufene Behörde die Verwaltungsvorschrift im maßgeblichen Zeitpunkt in ständiger, vom Urheber der Verwaltungsvorschrift gebilligter oder jedenfalls geduldeter Praxis gehandhabt hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 2. Februar 1995, a.a.O., Rdnr. 18; Nds.OVG, Urteil vom 03. Februar 2021, a.a.O., Rdnr. 23, m.w.N.). Eine ermessenslenkende Verwaltungsvorschrift stellt dabei ein Indiz für das Vorhandensein einer entsprechenden Verwaltungspraxis einer Behörde dar und führt, sofern keine abweichende und gebilligte Praxis vorhanden ist, in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 GG zu einer Selbstbindung des Ermessens (vgl. Nds.OVG, Beschluss vom 27. März 2014 – 10 LB 94/12 – juris, Rdnr. 39). Der allgemeine Gleichheitssatz gebietet dem Subventionsgeber nicht nur ein gleichheitsgerechtes Verteilungsprogramm zu erstellen, sondern überdies begründet er zugunsten jedes Zuwendungsbewerbers einen Anspruch darauf, entsprechend dem aufgestellten Verteilungsprogramm behandelt zu werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 08. April 1997 – 3 C 6.95 – juris, Rdnr. 20; Nds.OVG, Urteil vom 27. Mai 2020 – 2 LC 21/17 – juris, Rdnr. 27). Sowohl die ermessenslenkenden Vorgaben durch die Richtlinie des MULE als Zuwendungsgeber als auch die konkrete Entscheidung des Beklagten wahren den Gleichbehandlungsgrundsatz und begründen keine nach § 114 Satz 1 VwGO zu berücksichtigenden Ermessensfehler des Beklagten. Die von dem Beklagten im Rahmen seiner Ermessensausübung zu beachtenden Verwaltungsvorschriften verstoßen nicht gegen das Gleichbehandlungsgebot. Der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebietet dem Normgeber, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 17. Juni 2020 – 1 BvR 1134/15 – juris, Rdnr. 9; vgl. Nds.OVG, Urteil vom 21. August 2018 – 10 KN 10/18 – juris, Rdnr. 76 m.w.N.). Er gilt sowohl für Belastungen als auch für Begünstigungen. Verboten ist auch ein gleichheitswidriger Ausschluss, bei dem eine Begünstigung dem einen Personenkreis gewährt, dem anderen aber vorenthalten wird (BVerfG, Beschluss vom 21. Juni 2011 – 1 BvR 2035/07 – juris, Rdnr. 63, m.w.N.; BVerwG, Urteil vom 14. März 2018, a.a.O., Rdnr. 16). Der Gleichheitssatz ist nicht bei jeder Differenzierung verletzt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. März 1994 – 1 BvL 8/85 – juris, Rdnr. 54). Differenzierungen bedürfen jedoch stets der Rechtfertigung durch Sachgründe, die dem Ziel und dem Ausmaß der Ungleichbehandlung angemessen sind (BVerfG, Urteil vom 17. Dezember 2014 – 1BvL 21/12 – juris, Rdnr. 121). Dabei ist es grundsätzlich die Sache des Normgebers zu entscheiden, welche Merkmale er bei dem Vergleich von Lebenssachverhalten als maßgebend ansieht, um sie im Recht gleich oder verschieden zu behandeln (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 14. Juni 2011 – 1 BvR 932/10 – juris, Rdnr. 33). Art. 3 Abs. 1 GG verbietet dem Normgeber aber einerseits, Sachverhalte ungleich zu behandeln, wenn sich die Differenzierung sachbereichsbezogen nicht auf einen vernünftigen oder sonst einleuchtenden Grund zurückführen lässt, und andererseits, Art und Ausmaß tatsächlicher Unterschiede sachwidrig außer Acht zu lassen (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 14. Juli 2011, a.a.O., Rdnr. 33). Damit ist der Gleichheitssatz etwa dann verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten oder Normbetroffenen im Vergleich zu einer anderen anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, die die unterschiedliche Behandlung rechtfertigen können (BVerfG, Beschluss vom 21. Juni 2011, a.a.O., Rdnr. 64; BVerwG, Urteil vom 14. März 2018, a.a.O., Rdnr. 17). Danach ist der Normgeber bei der Entscheidung darüber, welche Personen oder Unternehmen durch finanzielle Zuwendungen des Staates gefördert werden sollen, weitgehend frei (BVerfG, Urteil vom 20. April 2004 – 1 BvR 905/00 – juris, Rdnr. 61; BVerwG, Urteil vom 14. März 2018, a.a.O., Rdnr. 18; vgl. auch BVerfG, Urteil vom 17. Dezember 2014, a.a.O., Rdnr. 125). Zwar darf der Staat seine Leistungen nicht nach unsachlichen Gesichtspunkten „willkürlich“ verteilen. Subventionen müssen sich gemeinwohlbezogen rechtfertigen lassen, sollen sie vor dem Gleichheitssatz Bestand haben. Sachbezogene Gesichtspunkte stehen jedoch dem Normgeber in sehr weitem Umfang zu Gebote. Solange die Regelung sich auf eine der Lebenserfahrung nicht geradezu widersprechende Würdigung der jeweiligen Lebensverhältnisse stützt, insbesondere der Kreis der von der Maßnahme Begünstigten sachgerecht abgegrenzt ist, kann sie verfassungsrechtlich nicht beanstandet werden (BVerfG, Urteil vom 20. April 2004, a.a.O., Rdnr. 61; BVerwG, Urteil vom 14. März 2018, a.a.O., Rdnr.18, m.w.N.; vgl. auch BVerfG, Urteil vom 17. Dezember 2014, a.a.O., Rdnr. 125). Diese Grundsätze gelten auch für Förderrichtlinien (BVerwG, Urteil vom 14. März 2018, a.a.O., Rdnr. 18, m.w.N.) und sonstige ermessenslenkenden Verwaltungsvorschriften. Zwischen den Beteiligten ist in Ansehung der Antragsunterlagen des Klägers und der nachgereichten Unterlagen unstrittig, dass der Kläger grundsätzlich die Fördervoraussetzungen nach der Richtlinie des Landes und auch der gleichfalls zu beachtenden Verwaltungsvereinbarung im Rahmen der Ermessensausübung für die Gewährung einer Dürrehilfe erfüllt. Der Betrieb des Klägers ist als landwirtschaftlicher Betrieb in Sachsen-Anhalt gemäß Nr. 2 RL MULE zuwendungsfähig. Es liegt auch ein Dürreschaden von mehr 30 % im Ertrag im Vergleich zu den Vorjahren vor (Nr. 3.1 RL MULE). Der Schaden des Klägers durch die Dürre ist größer als der durchschnittliche Cash-flow im vorangegangenen Dreijahreszeitraum (Nr. 3. 2). Die in Nr. 3.3 RL MULE angeführten Ausschlusskriterien für die Gewährung einer Dürrehilfe liegen beim Kläger nicht vor. Im Hinblick auf die konkrete Schadensberechnung gelangt der Beklagte nur zu einem Gesamtschaden von 998.704,91 € und einem maximalen Zuschuss bei 50 % und 494.852,45 €. Die Gewährung der Dürrehilfe ist aber abzulehnen, weil der Kläger mit seinem Betrieb im maßgeblichen Jahr 2016 die nach der Verwaltungspraxis des Beklagten vorgesehene Prosperitätsgrenze überschreitet und deshalb nicht von einer Existenzgefährdung auszugehen ist. Nach Nr. 6.2 VV und Nr. 5.3 RL MULE ist der Zuschussbetrag um den Prozentsatz zu kürzen, der dem Gesellschaftsanteil der haftenden natürlichen Personen bzw. Gesellschafter in Einzelunternehmen, Personengesellschaften und juristischen Personen entspricht, bei denen die Summe der positiven Einkünfte zum Zeitpunkt der Antragstellung jeweils 120.000 € (zusammen mit dem Ehegatten oder Lebenspartner) bzw. 90.000 € (bei Ledigen) im Jahr überschreitet. Nach Nr. 6.2 Satz 2 VV und Nr. 5.3 Satz 2 RL MULE führt bei Einzelunternehmen eine Überschreitung zu einer Kürzung des errechneten Zuschussbetrages um 100 %. Nach Satz 3 der vorgenannten Verwaltungsvorschriften sind die positiven Einkünfte durch den letzten Einkommenssteuerbescheid nachzuweisen. Dies zugrunde gelegt, führt diese Überschreitung der Prosperitätsgrenze beim Kläger in Anwendung von Nr. 6.2 Satz 2 VV und Nr. 5.3 RL MULE im Rahmen der Ermessensentscheidung des Beklagten zur vollständigen Kürzung des errechneten Dürrehilfezuschussbetrages. Denn nach dem letzten vorliegenden Einkommens-steuerbescheid des Klägers vor dem Antragsjahr 2018 – dem Bescheid für das Jahr 2016 – ist von positiven Einkünften des Klägers und dessen Ehefrau in Höhe von 856.635 € auszugehen und damit erheblich mehr als 120.000 €. Soweit der Kläger in seinem Antrag einen geringeren Betrag angegeben hatte, beruhte dies maßgeblich darauf, dass er einen Tilgungsposten in Höhe von nahezu 161.000 € vom Cash-flow II in Abzug gebracht hatte. Hier kann offenbleiben, ob der Kläger zum Abzug dieser Tilgungsleistung berechtigt war oder ob dies unzulässig war, weil es hier um die Abgabe der zunächst erreichten positiven Einnahmen geht, von denen erst danach die Tilgung in Abzug zu bringen ist. Denn auch der Betrag von etwa 690.000 €, den der Kläger angegeben hatte, liegt deutlich über der Prosperitätsgrenze von 120.000 €. Wenn sich der Zuwendungsgeber im Rahmen des ihm zukommenden weiten Beurteilungsspielraums bei der Gewährung von Zuwendungen dazu entschließt, Betriebe, denen zum (teilweisen) Ausgleich der dürrebedingten Mindereinnahmen grundsätzlich noch eigene Mittel in größerem Umfang zur Verfügung stehen, von der Dürrehilfe auszunehmen, so ist dies rechtlich nicht zu beanstanden (vgl. NRW OVG, Urteil vom 26. August 1994 – 9 A 1979/93 – Agrarrecht 1994, 412 f., im Fall einer entsprechenden Prosperitätsgrenze von 80.000 € bei einer Ausgleichszulage; VG München, Urteil vom 13. Februar 2003 – M 4 K 02.74 – juris Rdnr. 15, Prosperitätsgrenze bei Förderung von Investitionen in landwirtschaftlichen Betrieben). Der in der Verwaltungsvereinbarung und dem folgend in der Richtlinie des MULE – als strengeres Kriterium als in der Rahmenrichtlinie enthalten – eingeführten Prosperitätsgrenze liegt erkennbar der Gedanke zugrunde, dass den landwirtschaftlichen Betrieben, die über Einkünfte oberhalb der Prosperitätsgrenze verfügen, eine eigenständige Schadenskompensation zuzumuten ist. Ein Betrag von 120.000 € bei Verheirateten bzw. 90.000 € bei Ledigen wird von den Zuwendungsgebern Bund und Land als geeignet angesehen, die wirtschaftliche Existenz auch eines durch die Dürre geschädigten Betriebes aufrechtzuerhalten. Die Dürrehilfe soll nur vor existenziellen Bedrohungen des Betriebs schützen und erstattet auch bei Erfüllung der Zuschussvoraussetzungen nur 50 % des Schadens. Gleichzeitig sollen die öffentlichen Haushalte nach dem Grundsatz der Notwendigkeit eines wirtschaftlichen und sparsamen Einsatzes der Steuermittel (vgl. § 7 LHO LSA) geschont werden. Es soll nur insoweit Hilfe geleistet werden, als die Leistungsfähigkeit eines Betriebs wegen der Dürreschäden nicht mehr gegeben ist. Das allgemeine wirtschaftliche Risiko der landwirtschaftlichen Betriebe soll ersichtlich nicht übernommen werden. Eine solche Handhabung der Mittelvergabe verstößt nicht gegen die Zweckbestimmung, die der Mittelbereitstellung zugrunde liegt. Mit der Förderung nur existenzgefährdeter Betriebe als Zielsetzung ist es vereinbar, die Dürrehilfe nicht flächendeckend allen landwirtschaftlichen Betrieben zukommen zu lassen, sondern die Gewährung der Billigkeitsleistung (vgl. Nr. 2 Abs. 2 VV, Nr. 1.2 und 3.1 RL MULE) davon abhängig zu machen, dass der zu fördernde Unternehmer eine bestimmte Einkommensgrenze (Prosperitätsgrenze) nicht überschreitet. Bei der Entscheidung des Zuwendungsgebers, solchen Betrieben keine Dürrehilfe zu gewähren, die über der Prosperitätsgrenze liegen, liegt bereits deshalb kein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) vor, weil es sich bei Betrieben mit solchen Einkünften und bei Betrieben mit Einkünften unterhalb dieser Grenze um nicht wesentlich gleiche Sachverhalte handelt. Nur in diesem Fall wäre nach Art. 3 Abs. 1 GG eine Gleichbehandlung geboten. Es ist grundsätzlich Sache des Normgebers, zu entscheiden, welche Merkmale er beim Vergleich von Lebenssachverhalten als maßgebend ansieht, um sie im Recht gleich oder verschieden zu behandeln (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 14. Juli 2011, a.a.O., Rdnr. 33). Die Auswahl muss allerdings sachgerecht erfolgen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. März 1994 – 1 BvL 8/85 – juris, Rdnr. 54). Eine Einstufung als verschiedene Sachverhalte erscheint hier deshalb sachlich gerechtfertigt, weil Betriebe mit höherer finanzieller Leistungsfähigkeit grundsätzlich eher dazu in der Lage sind, einer Existenzgefährdung durch dürrebedingte landwirtschaftliche Mindereinnahmen zu begegnen (vgl. dazu Nds. OVG, Urteil vom 24. März 2021, a.a.O., Rdnr.46). Bei einem landwirtschaftlichen Unternehmen, mit Einkünften nach dem Einkommenssteuerbescheid von über 120.000 € (bei Verheirateten) kann der Zuwendungsgeber davon ausgehen, dass dieser zu seiner Existenzsicherung keiner finanziellen Unterstützung des Staates in Form einer Dürrebeihilfe bedarf, weil bei ihm nicht in gleichem Maße, wie bei einkommensschwachen Personen die Gefahr besteht, dass keine genügende finanzielle Grundlage mehr vorhanden ist, um die Existenzgefährdung abzuwenden. Es ist nachvollziehbar, dass der Richtliniengeber die Zahlung einer staatlichen Billigkeitsleistung davon abhängig macht, welches Einkommen tatsächlich dem Zuwendungsempfänger zur Verfügung steht. Denn das tatsächlich vorhandene Einkommen zeigt die Leistungsfähigkeit des Betriebes an, vorübergehende Mindereinnahmen zu verkraften (vgl. VG München, a.a.O., Rdnr. 25). Der Zuwendungsgeber darf im Rahmen seiner an den Vergabevorschriften ausgerichteten Verwaltungspraxis zur Vergabe der Mittel typisierend auch davon ausgehen, dass Ehegatten – unabhängig davon, aus welcher Tätigkeit sie ihr Einkommen beziehen – eine Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft bilden und sich gegenseitig unterstützen. Daher ist auch der höhere Ansatz der Prosperitätsgrenze für Verheiratete nicht zu rügen (vgl. NRW OVG, a.a.O.; VG München, a.a.O., Rdnr. 23 ff.). Unter Berücksichtigung dieser sachlichen Hintergründe der Prosperitätsgrenze ergibt sich auch nichts Anderes daraus, dass der Zuwendungsgeber insoweit pauschal auf eine Grenze der Förderfähigkeit bei 120.000 € bzw. 90.000 € abstellt. Eine solche Grenzziehung bedeutet immer gerade für diejenigen, die knapp über dem Grenzwert liegen, eine Härte. Allerdings liegt der Kläger mit seiner anzunehmenden Leistungsfähigkeit hier deutlich um ein Mehrfaches über diesem Grenzwert. Die Vereinfachung der Verwaltungstätigkeit vermag vorliegend die durch die starre Grenze geschaffene Pauschalierung zu rechtfertigen (vgl. dazu etwa BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 07. April 2015 –1 BvR 1432/10 – juris, Rdnr. 14 sowie Beschluss vom 12. Oktober 2010 – 1 BvL 12/07 – juris, Rdnr.74; BVerwG, Urteil vom 25. Januar 2018 – 5 C 18.16 – juris, Rdnr. 34), zumal die vom Bund in einem begrenzten Umfang (vgl. Nr. 1 VV) zur Verfügung gestellten Mittel bereits bis zum 31. August 2019 ausgezahlt werden sollten (Nr. 11.6 VV) und dem Beklagten damit für die Vielzahl der Anträge nur ein kurzer Zeitraum zur Verfügung gestanden hat. Auch das Ziel der zügigen Abwicklung eines Verwaltungsverfahrens (vgl. dazu etwa BVerwG, Urteil vom 19. April 1996 – 8 C 3.95 – juris, Rdnr. 22 sowie Urteil vom 23. Mai 1989 – 7 C 9.87 – juris, Rdnr. 7) stellt eine sachliche Erwägung dar. Denn die aufgrund der Dürre in ihrer Existenz gefährdeten Betriebe bedurften schneller Hilfe. Gerade in den Fällen, in denen es – wie hier – um eine schnelle Hilfe geht, bietet der Zweck der Leistung eine zusätzliche Rechtfertigung dafür, das Verwaltungsverfahren so einfach wie möglich zu gestalten (BVerwG, Urteil vom 23. Mai 1989,a.a.O.). Bei der Ordnung von Massenerscheinungen dürfen Gesetzgeber und Verwaltung zugunsten eines praktikablen Verwaltungsverfahrens in weitem Umfang typisieren und generalisieren, auch wenn dies zulasten der Einzelfallgerechtigkeit geht, insbesondere wenn es sich um die Gewährung einer Leistung handelt, auf die weder eine verfassungsrechtlicher noch ein einfachgesetzlicher Anspruch besteht (BVerwG, Urteil vom 23. Mai 1989 – 7 C 9.87 – juris, Rdnr. 7 m.w.N.; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 19. April 1996 – 8 C 3.95 – juris, Rdnr. 22). Ohne Pauschalierungen, wie der Prosperitätsgrenze, hätte es zum sparsamen und zielgenauen Einsatz der Zuschussmittel einer weitaus komplizierteren Regelung der Feststellung der Existenzgefährdung bedurft, die der einfachen und zügigen Abwicklung der Dürrehilfeverfahren entgegengestanden hätte. Erforderlich für die exakte Feststellung einer Existenzgefährdung wäre letztlich eine Einzelfallbetrachtung der gesamten wirtschaftlichen Situation des jeweiligen Betriebes gewesen, die mit einem erheblichen Mehraufwand verbunden gewesen wäre. Hiervon hat der Zuwendungsgeber allerdings, wie auch an weiteren Stellen der Verwaltungsvereinbarung, in sachlich gerechtfertigter Weise zugunsten einer einfacheren und damit zügige Abwicklung der Dürrehilfen durch eine Pauschalierung abgesehen. Vor diesem Hintergrund ist auch die Praxis des Beklagten, bei der Ermittlung des zu berücksichtigenden Einkommens nicht auf das Einkommen im Schadensjahr oder des Vorjahres, sondern auf das verlautbarte Einkommen im letzten vor dem Schadensereignis vorliegenden Einkommensteuerbescheid zum Zeitpunkt der Antragstellung abzustellen, rechtlich nicht zu beanstanden (vgl. NRW OVG, Urteil vom 26. August 1994, a.a.O). Entgegen der Ansicht des Klägers geht es an dieser Stelle nicht um die Größe des jeweiligen Betriebes, sondern um die finanzielle Leistungsfähigkeit, die auch bei größeren Betrieben schwächer ausgeprägt sein kann als bei gut gehenden kleineren Betrieben, die etwa eine Marktlücke bedienen. Die Einführung der Prosperitätsgrenze benachteiligt im Regelfall, entgegen der Meinung des Klägers, auch nicht landwirtschaftliche Einzelunternehmer gegenüber denjenigen Antragstellern, die als Gesellschaft oder Genossenschaft oder sonst als juristische Person geführt werden. Zwar haftet in Bezug auf die Prosperitätsgrenze der jeweilige Gesellschafter eines landwirtschaftlichen Unternehmens nur mit seinen positiven Einkünften in dem Verhältnis, in dem er als Gesellschafter an dem Unternehmen beteiligt ist. Es haften aber alle Gesellschafter, bis 100 % der Betriebsinhaberschaft erreicht ist. Eine Besserstellung liegt deshalb in der Regel nicht vor, lediglich eine Aufteilung der anzusetzenden positiven Einkünfte auf die wirtschaftlichen Eigentümer des landwirtschaftlichen Betriebes. Anders mag es sich allerdings etwa dann darstellen, wenn die Verteilung der Einkünfte aus dem Betrieb nicht dem jeweiligen Gesellschaftsanteil entspricht, sondern etwa ein Gesellschafter mit nur geringem Gesellschaftsanteil hohe Einkünfte aus dem Betrieb erzielte, während ein anderer mit hohem Gesellschaftsanteil letztlich nur geringe Einkünfte aus dem Betrieb erzielte, was zwischen den Gesellschaftern individuell vereinbart werden könnte. Eine derartige Gestaltung der Einkommensverteilung auf die Gesellschafter unabhängig von ihren Anteilen am Unternehmen erscheint aber nach aller Lebenserfahrung als eher selten und untypisch. Auch hier gilt, dass der Richtliniengeber pauschalieren darf und atypische Fallkonstellationen nicht aufnehmen muss, solange solche atypischen Fälle in der Verwaltungspraxis im Einzelfall berücksichtigt werden. Dass der Betrieb des Klägers insoweit einen atypischen Ausnahmefall darstellt, der eine abweichende Entscheidung erfordert hätte, ist weder geltend gemacht noch sonst ersichtlich. Soweit andere Betriebe in der Form einer GmbH oder Genossenschaft eine Förderung zu Unrecht erhalten haben sollten, kann sich der Kläger hierauf nicht mit Erfolg berufen, weil es wegen der Gesetzesbindung der Verwaltung (Art. 20 Abs. 3 GG) keinen Anspruch auf eine Gleichbehandlung im „Unrecht“ gibt (vgl. OVG LSA, Beschluss vom 10. September 2003 – 2 L 195/03 – juris, Rdnr. 11, m.w.N. ). b) Die an der Richtlinie MULE und der Verwaltungsvereinbarung ausgerichtete Verwaltungspraxis des Beklagten bei der Vergabe der Billigkeitsleistung Dürrehilfe verstößt mit der Berücksichtigung der Prosperitätsgrenze auch nicht gegen die Rahmenrichtlinie oder gegen zu berücksichtigendes Europarecht. Soweit der Kläger geltend macht, dass der Beklagte eine Prosperitätsgrenze nicht berücksichtigen dürfe, weil die Rahmenrichtlinie des Bundes eine solche nicht enthalte und auch die einschlägigen europarechtlichen Regelungen dies nicht vorsehen, dringt er damit nicht durch. Ein Verstoß gegen die Rahmenrichtlinie des Bundes kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil die Rahmenrichtlinie in ihren Vorbemerkungen ausdrücklich eine Öffnungsklausel für Bund und Länder für die Einführung strengerer Kriterien enthält. Zudem hatte der Bund in der gemeinsamen Verwaltungsvereinbarung mit den Ländern durch deren Abschluss die Einführung der Prosperitätsgrenze in Nr. 6.2 VV auch ausdrücklich mitgetragen. Da die nach Nr. 2 Abs. 2 Satz 3 VVG zuständige Bewilligungsbehörde über die Art und Höhe der Billigkeitsleistung auf der Basis dieser Vereinbarung (Unterstreichung durch das Gericht) nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Mittel entscheidet, führt die Verwaltungsvereinbarung auch zu einer inhaltlichen Bindung der landesrechtlichen Richtlinie in den Bundesländern. Im Ergebnis haben damit die Bundesländer die Prosperitätsgrenze in ihre Zuwendungsrichtlinien zur Dürrehilfe als Kriterium aufzunehmen. Stichprobenartig lässt sich feststellen, dass die entsprechenden Richtlinien in Niedersachsen und Schleswig-Holstein gleichfalls die Prosperitätsregelung enthalten. Da insofern ist von einem bundesweit einheitlichen Kriterium auszugehen ist, kommt es insbesondere nicht zu Wettbewerbsverzerrungen durch unterschiedliche Landesregelungen. Die Einführung der Prosperitätsgrenze verstößt auch nicht gegen europarechtliche Vorgaben. Die europarechtlichen Vorgaben ergeben sich vorliegend insbesondere aus Art. 25 – Beihilfen zum Ausgleich von Schäden infolge von Naturkatastrophen gleichzusetzenden widrigen Witterungsverhältnissen – VO (EU) 702/2014 (ABl. L. 193 vom 1. Juli 2014, S. 1-75). Nach Art. 25 Abs. 1 VO (EU) 702/2014 sind Beihilfen zum Ausgleich von Schäden, die in der Primärproduktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse tätigen Kleinst-und kleinen und mittleren Unternehmen durch Naturkatastrophen gleichzusetzende widrigen Witterungsverhältnisse entstanden sind, im Sinne von Art. 107 Abs. 3 Buchst. c AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht gemäß Art. 108 Abs. 3 EUV freigestellt, sofern die in den Art. 25 Abs. 2 bis 10 VO (EU) 702/2014 und dort in Kapitel 1 festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind. Die Abs. 2 bis 10 enthalten die wesentlichen Grundzüge für die Voraussetzungen für die Gewährung der Beihilfen, wie sie praktisch vollständig von der Rahmenrichtlinie, der Verwaltungsvereinbarung und der Richtlinie MULE übernommen worden sind. Art. 25 VO (EU) 207/2014 enthält als Vorgabe für die nationalen europarechtlich zulässigen Beihilferegelungen zwar keine Prosperitätsgrenze. Eine solche Prosperitätsgrenze ist auch im Erwägungsgrund 58 VO (EU) 702/2014 nicht enthalten. Dort heißt es vielmehr, dass Beihilfen zur Beseitigung von Naturkatastrophen verursachten Schäden Unternehmen des gesamten Agrarsektors zur Verfügung stehen und sowohl Kleinst- kleinen und mittleren Unternehmen als auch großen Unternehmen gewährt werden sollen. Aus dem Umstand, dass diese europarechtlichen Vorgaben keine Prosperitätsgrenze enthalten ist, indes nicht zu schließen, dass sie deshalb national nicht eingeführt werden darf. Vorliegend darf nicht übersehen werden, dass es sich nicht um eine Zuwendung aus Mitteln der europäischen Union handelt, bei der der Zuwendungsgeber die Europäische Union ist, sondern um eine nationale Katastrophenhilfe, die aus Mitteln des Bundes und des jeweiligen Bundeslandes gewährt wird. Dementsprechend dienen die Vorgaben der Europäischen Union über die nationalen Mittelvergaben auch (nur) dazu, europaschädliche Subventionierungen zu verhindern, dies insbesondere mit Blick auf mögliche Wettbewerbsverzerrungen durch übermäßige Subventionierungen (Art. 107 AEUV). Art. 25 VO (EU) 702/2014 wie auch der Erwägungsgrund 58 sind Konkretisierungen des Grundsatzes aus Art. 108 Abs. 1 AEUV, wonach die Kommission fortlaufend in Zusammenarbeit mit den Mitgliedsstaaten die in diesen bestehenden Beihilferegelungen überprüft und ihnen die zweckdienlichen Maßnahmen vorschlägt, welche die fortschreitende Entwicklung und das Funktionieren des Binnenmarktes erfordern. Um eine Europarechtskonformität von Beihilferegelungen zu erreichen, haben die Mitgliedstaaten gemäß Art. 108 Abs. 3 AEUV vor jeder beabsichtigten Einführung oder Umgestaltung von Beihilfen die Kommission so rechtzeitig zu unterrichten, dass sie sich dazu äußern kann, und gegebenenfalls die Möglichkeit hat, ein Verfahren einzuleiten, wonach bei Feststellung von Unvereinbarkeiten der Mitgliedstaat aufgefordert wird die entsprechenden Regelungen aufzuheben oder umzugestalten (Art. 108 Abs. 2 AEUV). Dem ist der Bund hier nachgekommen, indem er seine Rahmenrichtlinie der europäischen Kommission vor Einführung der Änderungen am 22. Dezember 2014 zur Kenntnisnahme übersandt und der Kommission damit Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hat. Ein Verfahren nach Art. 108 Abs. 2 AEUV ist daraufhin durch die Kommission nicht eingeleitet worden.Vielmehr hat die Kommission mit Schreiben vom 29. Juni 2015 (SA. 36787) vom zuständigen Bundesministerium mitgeteilt, dass sie gegen die in Rede stehende nationale Rahmenrichtlinie keine Einwände erhebt und die Rahmenrichtlinie mit dem Binnenmarkt nach Art. 107 AEUV vereinbar ist. In dem Schreiben ist in der Beschreibung der Rahmenrichtlinie aufgenommen, dass sowohl der Bund als auch die Länder abweichend von der Beihilferahmenregelung strengere Kriterien für die Beihilferegelung festlegen können. Im Rahmen der Bewertung stellt die Kommission in dem Schreiben unter Nr. 3.1 (Rdnr. 27) fest, dass bei Festlegung strengerer Kriterien für eine Beihilferegelung diese Regelung im vereinfachten Verfahren nach Art. 4 der VO (EG) Nr. 794/2004 der Kommission vom 21. April 2004 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates über besondere Vorschriften für die Anwendung von Art. 93 des EG-Vertrages bei der Kommission anzumelden ist. Damit ist die Modifizierung der Rahmenrichtlinie erfolgt. Vor Abschluss der Verwaltungsvereinbarung hat das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft mit Schreiben vom 17. September 2018 an die Kommission diese weitergehenden Umsetzungsregelungen zur Gewährung der Dürrehilfen vorgelegt. Die Kommission hat hierauf mit Schreiben vom 24. September 2018 zu der gestellten Frage, ob die eingeführten strengeren Kriterien mit der Rahmenregelung vereinbar seien, erklärt, dass nach dem Kommissionsbeschluss (Schreiben der Kommission vom 29. Juni 2015) strengere Kriterien festgelegt werden dürften. Es sei danach nicht erforderlich, der Kommission die Bund-Länder-Vereinbarung formell als Änderung der durch den Kommissionsbeschluss genehmigten Rahmenrichtlinie mitzuteilen. In dem Antwortschreiben wird weiter klargestellt, dass die Rahmenrichtlinie in vollem Umfang Anwendung finden müsse. Die Kommission regte abschließend an, in die Vereinbarung aufzunehmen, dass die Rahmenrichtlinie auf die vorliegende Vereinbarung vollumfänglich Anwendung findet, es sei denn, dass letztere strengere Bestimmungen enthält. Damit hat die Kommission zum Ausdruck gebracht, dass sie keine Bedenken gegen strengere Regelungen in der Verwaltungsvereinbarung hat, die sich dann in den Richtlinien der Länder fortsetzen. Sie hat ferner mitgeteilt, dass es keiner besonderen Mitteilung dieser strengeren Regelungen an die Kommission mehr bedarf. Abgesehen von dieser formellen Nichtbeanstandung der in Rede stehenden deutschen Dürrehilferegelungen durch die EU-Kommission ist auch ein materieller Verstoß insbesondere gegen Art. 107 AEUV nicht ersichtlich. Nach Art. 107 Abs. 2b) AEUV sind mit dem Binnenmarkt vereinbar Beihilfen zur Beseitigung von Schäden, die durch Naturkatastrophen oder sonstige außergewöhnliche Ereignisse entstanden sind. Hierzu zählt nach Art. 25 VO (EU) 702/2014 auch die Beihilfe für widrige Witterungsverhältnisse, die Naturkatastrophen gleichstehen, wie die hier entsprechende festgestellte Dürre 2018. Damit ist die grundsätzliche Vereinbarkeit einer Dürre-Beihilferegelung mit dem Binnenmarkt festgestellt. Als mit dem Binnenmarkt unvereinbar sind gemäß Art. 107 Abs. 1 AEUV indes staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, soweit sie den Handel zwischen den Mitgliedsstaaten beeinträchtigen. Hiernach geht es also um den Schutz vor überhöhten staatlichen Beihilfen, die deshalb den Wettbewerb verzerren könnten und nicht um eine nationale Einschränkung der Gewährung von Beihilfen, die europarechtlich grundsätzlich vorgesehen sind. Der Kläger verkennt hier den europarechtlichen Schutzzweck. Auch aus dem Umstand, dass der Erwägungsgrund 58 der Verordnung (EU) 702/2014 ausdrücklich die Einbeziehung auch großer Unternehmen als mögliche Zuwendungsempfänger beinhaltet, ergibt sich nicht, dass nicht gleichwohl eine Prosperitätsgrenze eingeführt werden darf, die sich nicht an der Größe des Unternehmens, sondern an der finanziellen Leistungsfähigkeit des Unternehmens orientiert. Mit dem Erwägungsgrund 58 und der Erwähnung großer Unternehmen wird lediglich einer Einschränkung, dass als Zuwendungsempfänger nur Kleinst-, kleinere und mittlere Unternehmen in Betracht kommen, entgegengetreten. Einen Verstoß gegen die angeführten europarechtlichen Vorschriften durch die Einführung der Prosperitätsregelung vermag das Gericht daher weder im formellen noch im materiellen Sinn zu erkennen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. BESCHLUSS Der Streitwert wird auf 577.264,86 € festgesetzt. Gründe: Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 52 Abs. 3 GKG. Der Kläger begehrt mit seiner Klage die Gewährung einer Dürrebeihilfe in Höhe von 577.264,86 €. In dieser Höhe ist mithin der Streitwert zu bemessen. Der Kläger begehrt die Gewährung eine Dürrebeihilfe für das Jahr 2018 in Höhe von 577.264,86 € und wendet sich gegen einen dies versagenden Bescheid des Beklagten. Der Kläger betreibt das Landgut A., einen Landwirtschaftsbetrieb mit Sitz in Sandersdorf-Brehna, und bewirtschaftet im Markt Fruchtanbau eine Fläche von etwa 868 ha. Er beschäftigte im Wirtschaftsjahr 2016/17 neun Mitarbeiter bei einem Umsatz von etwa 3,6 Mio. €. Am 16. November 2018 beantragte der Kläger die Gewährung einer Dürrebeihilfe für das Jahr 2018. Er erklärte, bei dem Unternehmen handele es sich um ein kleines oder mittleres Unternehmen im Sinne des Anhangs der Verordnung (EU) 702/2014. Der Schaden durch die Dürre betrage 1.154.523,73 €. Er beantrage als Billigkeitsleistung einen Zuschuss bis zu 50 % in Höhe von 577.264,86 €. Der Schaden sei allein auf die Dürre zurückzuführen. Das Unternehmen verzeichnete einen Naturalertragsrückgang im Vergleich zum Durchschnitt der Vorjahre in Höhe von mehr als 30 %. Der Schaden sei auch größer als der Durchschnitt des Cash-flow der letzten drei Jahre. Die Summen des kurzfristig zumutbar verwendbaren Privatvermögens reichten nicht aus, um den Schaden zu kompensieren. Die Summe der Einkünfte aus gewerblicher nichtlandwirtschaftlicher Tätigkeit sei nicht höher als 35 % der Gesamteinkünfte. Versicherungsschutz für den Schaden bestehe nicht. Der Kläger erklärte, wahrheitsgemäße Angaben gemacht zu haben. Der Steuerberater des Klägers bescheinigte, dass das für das Jahr 2018 zu versteuernde Einkommen des Klägers unter 0,00 € liegen werde. Für das Wirtschaftsjahr 2018/19 sei ein hoher Verlust zu erwarten. Dies belege die Existenzbedrohung des Betriebes. Mit Bescheid vom 29. Januar 2019 lehnte der Beklagte den Antrag des Klägers auf Gewährung Dürrebeihilfe für das Jahr 2018 ab. Zur Begründung führte er aus, dass der Kläger im Antrag entsprechend dem letzten Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2016 seine und die Einkünfte seiner Ehefrau mit über 120.000 € angegeben habe. Auch wiesen die Einkommenssteuerbescheide für die Jahre ab 2006 bis 2016 mit Ausnahme des Jahres 2014 eine Überschreitung der Prosperitätsgrenze von 120.000 € aus. Gemäß Nr. 5.3 der Richtlinie sei der Zuschussbetrag um den Prozentsatz zu kürzen, der dem Gesellschaftsanteil der haftenden natürlichen Personen bzw. der Gesellschafter in Einzelunternehmen, Personengesellschaften und juristischen Personen entspreche, bei denen die Summe der positiven Einkünfte zum Zeitpunkt der Antragstellung jeweils 120.000 € bei Ehegatten bzw. 90.000 € bei Ledigen im Jahr überschreite. Bei Einzelunternehmen führe eine Überschreitung zu einer Kürzung des errechneten Betrages um 100 %. Diese Grenze werde beim Kläger überschritten, so dass es zu einer 100% Kürzung der Beihilfe komme und der Antrag abzulehnen sei. Hiergegen erhob der Kläger am 21. Februar 2019 Widerspruch. Zur Begründung führte er aus, die Ablehnung sei ermessensfehlerhaft erfolgt. Insbesondere stehe die Ablehnung nicht mit der Verordnung (EU) 702/2014 im Einklang und führe zu einer nicht gerechtfertigten Ungleichbehandlung im Sinne des Art. 3 Abs. 1 GG. Die Dürrehilfe sei als Billigkeitsregelung im Sinne des § 53 Landeshaushaltsordnung (LHO LSA) gewährt worden. Den rechtlichen Rahmen bildeten die Verordnung (EU) 702/2014, die nationale Rahmenrichtlinie zur Gewährung staatlicher Zuwendungen zur Bewältigung von Schäden in der Land und Forstwirtschaft, verursacht durch Naturkatastrophen oder widrige Witterungsverhältnisse vom 26. August 2015 (Rahmenrichtlinie), die Verwaltungsvereinbarung zwischen Bund und Ländern über die Beteiligung des Bundes an Hilfsprogrammen der Länder für landwirtschaftliche Unternehmen, die durch die Folgen der Dürre 2018 in ihrer Existenz gefährdet sind, vom 02. Oktober 2018 (Verwaltungsvereinbarung) sowie die Richtlinie des Ministeriums für Umwelt, Landwirtschaft und Energie des Landes Sachsen-Anhalt zur Gewährung staatlicher Hilfen für landwirtschaftliche Unternehmen, die durch die folgende Dürre 2018 in ihrer Existenz gefährdet sind (Richtlinie MULE). Die Rahmenrichtlinie und die Richtlinie MULE sähen für die Gewährung der Dürrehilfe eine Prosperitätsgrenze von 120.000 € für Ehegatten vor. Diese Grenze widerspreche aber der Intention der Verordnung und dem Zweck der Rahmenrichtlinie. Die einschlägige Vorschrift in Art. 25 VO (EU) 702/2014 sehe eine Prosperitätsgrenze ausdrücklich nicht vor. Im Erwägungsgrund 58 der Verordnung sei ausgeführt, dass Beihilfen wegen Schäden durch Naturkatastrophen grundsätzlich Unternehmen des gesamten Agrarsektors zur Verfügung stehen sollten. Danach spiele die Prosperität oder die Größe des Unternehmens keine Rolle. Unter 4.1 der Rahmenrichtlinie heiße es, Zuwendungsempfänger seien Unternehmen, unbeschadet der gewählten Rechtsform und Größe. Diese Rahmenrichtlinie sei mit Schreiben der europäischen Kommission vom 29. Juni 2015 als mit Art. 107 AEUV vereinbar erklärt worden. Nach dem in dem Schreiben erwähnten Zweck dienten die Mittel dazu, den Kreis der Beihilfeempfänger auf alle Unternehmen unabhängig von Größe und Rechtsform zu erweitern. Die landesrechtlich angesetzte Prosperitätsgrenze erweise sich als zweckwidrig, weil Schäden unabhängig von der Betriebsgröße existenzvernichtend sein könnten. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass ein größerer Betrieb die Einbußen grundsätzlich stemmen könne. Vielmehr könne es sein, dass ein größerer Betrieb von widrigen Witterungsverhältnissen unter Umständen auch stärker betroffen sein könne und höhere Schäden aufweise. Es sei fraglich, inwiefern die Prosperitätsgrenze mit Art. 107 AEUV vereinbar sei. Es könnten negative Anreizeffekte verstärkt und Betriebe ab einer bestimmten Größe faktisch von der Gewährung der Dürrehilfe ausgeschlossen werden. Da ein Verstoß der Prosperitätsgrenze gegen Art. 107 AEUV in Betracht komme, habe diese Regelung in den Landesrichtlinien wegen des Vorrangs des Europarechts unangewendet zu bleiben. Das Abstellen auf die Prosperitätsgrenze stelle ferner im Rahmen des Art. 3 Abs. 1 GG ein sachlich nicht gerechtfertigtes Unterscheidungskriterium dar. Die Frage, inwieweit eine Existenzgefährdung aufgrund von Dürreschäden vorliege, sei völlig unabhängig von irgendeiner Einkommensprosperität im Vorjahr, insbesondere da etwa einzusetzendes Vermögen ohnehin angesetzt werde. Der Zweck der Prosperitätsgrenze bleibe im Dunkeln. Darüber hinaus würden als Kapitalgesellschaften oder Genossenschaften geführte Betriebe durch die Regelung bevorzugt. Denn ein über die Prosperitätsgrenze liegendes Einkommen eines Gesellschafters führe lediglich zu einer anteiligen Kürzung der Beihilfe entsprechender Geschäftsanteile, wohingegen ein Einzelunternehmen eine volle Kürzung hinnehmen müsse. Den Widerspruch des Klägers wies das Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt mit Widerspruchsbescheid vom 20. Februar 2020, dem Kläger am 27. Februar 2020 zugestellt, zurück. Zur Begründung führte die Widerspruchsbehörde aus, der Kläger habe nach Nr. 5.3 der Richtlinie keinen Anspruch auf die Dürrebeihilfe, weil der Einkommenssteuerbescheid des Jahres 2016 für den Kläger (und dessen Ehefrau) positive Einkünfte in Höhe von 856.635 € aufweise und der Kläger im Antrag selbst als Summe der positiven Einkünfte einen Betrag von 849.931 € angegeben habe. Die in der Richtlinie festgelegte Prosperitätsgrenze sei damit überschritten. Die Rahmenrichtlinie sei durch die Verwaltungsvereinbarung an die konkreten Schadenssituationen angepasst worden. Der Bund und die Länder hätten darin die Förderbedingungen näher konkretisiert, die für Dürrehilfen anlässlich der Dürre 2018 zur Anwendung kommen sollten. Ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG liege nicht vor. Eine Ungleichbehandlung innerhalb einer Vergleichsgruppe sei nicht gegeben. Denn innerhalb der Verwaltungsvereinbarung sei die Konkretisierung nach anerkannten betriebswirtschaftlichen und agrarwissenschaftlichen Methoden erfolgt, weshalb ein Antragsteller, der nicht alle in der Verwaltungsvereinbarung niedergeschriebenen Anforderungen erfülle, nicht von der Vergleichsgruppe umfasst werde. Die Rahmenrichtlinie habe den Ländern die Möglichkeit eröffnet, abweichend strengere Kriterien festzulegen. So verhalte es sich hier. Mit der Festlegung einer Prosperitätsgrenze von 120.000 € bzw. 90.000 € sei eine Grenze bestimmt worden, bei deren Unterschreiten noch von einer Existenzgefährdung ausgegangen werden könne. Werde die Prosperitätsgrenze überschritten, sei ein Unternehmen nicht mehr existenzgefährdet. Kapitalgesellschaften und Genossenschaften seien auch nicht bevorzugt, weil in jedem Fall auf die privaten Vermögensverhältnisse aller Gesellschafter abgestellt werde. Am 26. März 2020 hat der Kläger beim erkennenden Gericht Klage erhoben. Er trägt ergänzend vor, dass Prosperitätsgrenzen dazu dienten, Mitnahmeeffekte zu vermeiden und eine gezielte Förderung für die Bedürftigen sicherzustellen. Für den Bereich der Unterstützung existenzgefährdeter landwirtschaftlicher Betriebe aufgrund von Naturkatastrophen stelle eine Prosperitätsgrenze kein taugliches Abgrenzungskriterium dar. Maßgebliche Vergleichsgruppe bei der Feststellung einer Ungleichbehandlung seien Agrarunternehmen jeder Größe, die aufgrund der Dürreschäden in Existenznot geraten seien. Die Zwecksetzung der Dürrehilfe rechtfertige keine Prosperitätsgrenze, die deshalb nicht zur Anwendung kommen dürfe. Der Kläger beantragt, den Ablehnungsbescheid des Beklagten vom 29. Januar 2019 und den Widerspruchsbescheid des Landesverwaltungsamtes Sachsen-Anhalt vom 20. Februar 2020 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, über den Antrag des Klägers vom 15. November 2018 auf Gewährung einer Dürrebeihilfe für das Jahr 2018 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichtes neu zu entscheiden. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er erwidert, dass die zwischen dem Bund und den Ländern vereinbarten Dürrehilfen zu gleichen Teilen vom Bund und dem jeweiligen Bundesland finanziert werden. Den europarechtlichen Rahmen habe die Rahmenregelung der Europäischen Union für staatliche Beihilfen im Agrar- und Forstsektor in ländlichen Gebieten (2014-2020 EU-Agrarrahmen) gebildet. Die Verordnung (EU) 207/2014 (zukünftig: VO (EU) 702/2014) sei lediglich im Zusammenhang mit der Frage einschlägig, ob es sich bei den Zuwendungsempfängern um Kleinst- oder kleine und mittlere Unternehmen handele. Die Rahmenrichtlinie sei mit Beschluss der EU-Kommission vom 29. Juni 2015 mit dem Binnenmarkt als vereinbar erklärt worden. Die Verwaltungsvereinbarung habe diese Rahmenrichtlinie in Bezug auf die Dürre im Jahr 2018 konkretisiert. Der Umstand, dass weder im EU-Agrarrahmen 2014-2020 noch in der VO (EU) 702/2014 eine Prosperitätsgrenze für Beihilfen zum Ausgleich witterungsbedingter Schäden vorzufinden sei, führe nicht dazu, dass die Aufnahme zusätzlich einschränkender Kriterien in die Verwaltungsvereinbarung und die Landesrichtlinien gegen die Vorgaben des EU-Beihilferechts verstießen. Vielmehr stehe es den Mitgliedsstaaten grundsätzlich frei, im Rahmen der beihilferechtlichen Möglichkeiten die Förderung zweckmäßig auch durch Einführung zusätzlicher – auch strengerer – Kriterien zu begrenzen. Hiervon sei mit der Einführung der Prosperitätsgrenze Gebrauch gemacht worden. Die EU-Kommission habe mit Schreiben vom 24. September 2018 festgestellt, dass die Rahmenvereinbarung nicht über die bereits notifizierte Rahmenrichtlinie hinaus zu notifizieren sei. Es sollte lediglich sichergestellt sein, dass die Rahmenrichtlinie vorbehaltlich strengerer in den Bund-Länder-Vereinbarungen enthaltenen Bestimmungen in vollem Umfang Anwendung finde. Der für die Dürrehilfen 2018 einschlägige EU-Agrarrahmen 2014-2020 sehe unter Randnummer 326 Nr. 1.2 (Risiko und Krisenmanagement) durchaus vor, dass Erzeuger einen Mindestbetrag zu Verlusten oder Kosten derartiger Beihilfemaßnahmen leisten müssten. Auch die Haushaltsgrundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit erforderten grundsätzlich eine Berücksichtigung der Leistungsfähigkeit des Antragstellers. Öffentliche Mittel könnten nur soweit gewährt werden, als die Unternehmen unter Berücksichtigung ihres Einkommens bzw. der Rücklagen und der Privatvermögen bedürftig seien. Es gehe auch nicht um die Größe des Unternehmens, wie der Kläger vortrage, sondern um die Leistungsfähigkeit des Zuwendungsempfängers. Die positiven Einkünfte des Klägers hätten nach den Einkommenssteuerbescheiden 2006 1.449.910 €, 2007 1.170.677 €, 2008 838.749 €, 2009 792.056 €, 2010 781.716 €, 2011 319.524 €, 2012 628.144 €, 2013 869.676 €, 2014 12.487 €, 2015 219.597 € und 2016 856.635 € betragen. Maßgeblich für die Prüfung der Prosperitätsgrenze sei nach Nr. 5.3 der Richtlinie MULE der letzte von der Finanzverwaltung erlassene Einkommenssteuerbescheid zum Zeitpunkt der Beantragung, hier der Bescheid für das Jahr 2016. In diesem Jahr werde die Prosperitätsgrenze deutlich überschritten. Das Jahr 2016 habe auch kein Ausnahmejahr hinsichtlich der Einnahmen des Klägers dargestellt, wie der Rückblick auf die vorhergehenden Jahre belege. Damit sei es dem Kläger zumutbar, die Dürreschäden selbst zu tragen. Es sei anzumerken, dass der Kläger seinem Unternehmen nach den vorliegenden Jahresabschlüssen in den Wirtschaftsjahren 2015/16 418.596 €, 2016/17 993.215,04 € und 2017/18 324.766,66 € an privaten Entnahmen entzogen habe. Es dürfte zumutbar sein, diese enormen Entnahmen einzuschränken und diese Mittel stattdessen für die Beseitigung der Dürreschäden im Unternehmen einzusetzen. Wegen des weiteren Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. Diese Unterlagen sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Beratung des Gerichts gewesen.