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Urteil

4 A 72/21

VG Halle (Saale) 4. Kammer, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Wer sich dem Wehrdienst durch Flucht in das Ausland entzogen hat und deshalb in Syrien eine Bestrafung befürchten müsste, ist nicht vorverfolgt im Sinne des Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU 2. Wer sich dem Wehrdienst in Syrien durch Flucht in das Ausland entzogen hat (einfache Wehrdienstentzieher), unterliegt heute bei Rückkehr nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politischer Verfolgung wegen dieser Wehrdienstentziehung. Es bleibt offen, ob dies auch für Personen gilt, die bereits in das militärische System eingegliedert und mit militärischen Aufgaben betraut waren, ihre Einheiten oder Posten aber verlassen haben (Deserteure), und für Personen, die zu dem syrischen Staat feindlichen Kräften übergelaufen sind (Überläufer).
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Wer sich dem Wehrdienst durch Flucht in das Ausland entzogen hat und deshalb in Syrien eine Bestrafung befürchten müsste, ist nicht vorverfolgt im Sinne des Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU 2. Wer sich dem Wehrdienst in Syrien durch Flucht in das Ausland entzogen hat (einfache Wehrdienstentzieher), unterliegt heute bei Rückkehr nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politischer Verfolgung wegen dieser Wehrdienstentziehung. Es bleibt offen, ob dies auch für Personen gilt, die bereits in das militärische System eingegliedert und mit militärischen Aufgaben betraut waren, ihre Einheiten oder Posten aber verlassen haben (Deserteure), und für Personen, die zu dem syrischen Staat feindlichen Kräften übergelaufen sind (Überläufer). Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet. Über den Rechtsstreit konnte aufgrund der mündlichen Verhandlung am 23. April 2021 entschieden werden, obwohl für die Beklagte niemand erschienen war. Denn in der form- und fristgerechten Ladung zur mündlichen Verhandlung wurde darauf hingewiesen, dass auch im Fall des Nichterscheinens der Beteiligten verhandelt und entschieden werden kann (§ 102 Abs. 2 VwGO). Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig, aber unbegründet. Der Kläger hat in dem nach § 77 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 AsylG maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 und 4 AsylG i.V.m. § 60 Abs. 1 AufenthG. Der Bescheid des beklagten Bundesamtes vom 5. Februar 2019 ist in dem von dem Kläger angegriffenen Umfang rechtmäßig und verletzt ihn nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Eine Rückkehr nach Syrien wird dem Kläger aufgrund des zuerkannten Schutzstatus zwar nicht tatsächlich abverlangt. Um das weitergehende Schutzbegehren prüfen zu können, ist eine solche Rückkehr aber zu unterstellen und das Schutzbedürfnis nach Maßgabe der im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung herrschenden Verhältnisse zu beurteilen. Nach § 3 AsylG i. V. m. § 60 Abs. 1 AufenthG ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will. Gemäß § 3a Abs. 1 Nr. 1 und 2 AsylG gelten Handlungen als Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen (Nr. 1), oder die in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nr. 1 beschriebenen Weise betroffen ist (Nr. 2). Nach § 3a Abs. 2 Nr. 1 AsylG kann als eine solche Verfolgung insbesondere die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt gelten. Nach § 3a Abs. 1, Abs. 2 Nr. 5 AsylG kann zu den flüchtlingsrelevanten Verfolgungshandlungen gemäß dem dort genannten Regelbeispiel ferner die Strafverfolgung wegen Verweigerung des Militärdienstes - in Form des Wehr- oder Reservedienstes - in einem Konflikt zählen. Dies gilt jedenfalls dann, soweit der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die unter die Ausschlussklauseln Art. 9 Abs. 2 Buchst. e der Richtlinie 2011/95/EU zählen. Die Verfolgung kann gemäß § 3c AsylG ausgehen von dem Staat (Nr. 1), Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen (Nr. 2) oder nichtstaatlichen Akteuren (Nr. 3), sofern die in den Nummern 1 und 2 genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, im Sinne des § 3d AsylG Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht. Die Flüchtlingseigenschaft wird nicht zuerkannt, wenn eine interne Schutzmöglichkeit besteht (§ 3e AsylG). Zwischen den genannten Verfolgungsgründen und den genannten Verfolgungshandlungen muss eine Verknüpfung bestehen (§ 3a Abs. 3 AsylG), wobei es unerheblich ist, ob der Ausländer tatsächlich die Merkmale der Rasse oder die religiösen, nationalen, sozialen oder politischen Merkmale aufweist, die zur Verfolgung führen, sofern ihm diese Merkmale von seinem Verfolger zugeschrieben werden (§ 3b Abs. 2 AsylG). Erforderlich ist ein gezielter Eingriff, wobei die Zielgerichtetheit sich nicht nur auf die durch die Handlung bewirkte Rechtsgutsverletzung selbst bezieht, sondern auch auf die Verfolgungsgründe, an die die Handlung anknüpfen muss. Maßgebend ist im Sinne einer objektiven Gerichtetheit die Zielrichtung, die der Maßnahme unter den jeweiligen Umständen ihrem Charakter nach zukommt (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.1.2009 - 10 C 52.07 -, BVerwGE 133, 55, Rn. 22, 24). Eine Furcht vor einer solchen Verfolgung ist begründet, wenn die Verfolgung dem Ausländer aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage tatsächlich, d. h. mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht (Verfolgungsprognose, BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 - 10 C 23.12 -, juris Rn. 19 a. E.). Dabei gilt ein einheitlicher Wahrscheinlichkeitsmaßstab für die Begründung und das Erlöschen der Flüchtlingseigenschaft und unabhängig davon, ob der Ausländer vorverfolgt ausgereist ist (BVerwG, Urteile vom 1. März 2012 - 10 C 7.11 -, juris Rn. 12 f., und vom 1. Juni 2011 - 10 C 25.10 -, juris Rn. 21 ff.). Für Vorverfolgte gilt jedoch die Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU, die eine tatsächliche Vermutung statuiert, dass sich frühere Verfolgungshandlungen bei einer Rückkehr in das Herkunftsland wiederholen. Diese Vermutung wird widerlegt, wenn stichhaltige Gründe die Wiederholungsträchtigkeit der Verfolgungshandlungen entkräften (BVerwG, Urteil vom 27. April 2010 - 10 C 5.09 -, juris Rn. 23). Beachtlich wahrscheinlich ist eine Verfolgung, wenn bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts den für eine Verfolgung sprechenden Umständen ein größeres Gewicht zukommt und sie deshalb gegenüber den dagegensprechenden Tatsachen überwiegen. Das erfordert eine "qualifizierende" Betrachtung im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann (BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 - 10 C 23.12 -, juris Rn. 32), die eine Rückkehr ins Herkunftsland unzumutbar erscheinen lässt und daher schon bei einer Verfolgungswahrscheinlichkeit von weniger als 50 % vorliegen kann, etwa wenn bei hypothetischer Rückkehr ins Herkunftsland besonders schwere Rechtsverletzungen drohen (BVerwG, EuGH-Vorlage v. 7. Februar 2008 - 10 C 33.07 -, juris Rn. 37, sowie Urteile vom 1. Juni 2011 - 10 C 25.10 -, juris Rn. 24, und vom 5. November 1991 - 9 C 118.90 -, juris Rn. 17). Unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe hat der Kläger keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, weil die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer dem Kläger drohenden Verfolgung nicht festgestellt werden kann. Dem Vorbringen des Klägers lassen sich keine Vorfluchtgründe nach § 3 Abs. 1 AsylG entnehmen, so dass ihm die Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU nicht zugutekommt. Eine Vorverfolgung setzt voraus, dass der Asylbewerber bereits eine Verfolgung erlitten hat oder eine solche unmittelbar bevorstand (Funke-BC., in Gemeinschaftskommentar zum AsylG, Loseblattsammlung (Stand: November 2020), vor II-3, Rn. 346). Der Kläger ist in Syrien von keiner Verfolgungshandlung betroffen gewesen. Ihm drohte allenfalls eine Einziehung zum Reservewehrdienst, was keinen Verfolgungshandlung darstellt, die mit einem Verfolgungsgrund i.S.d. § 3b AsylG verknüpft ist. Sofern der Kläger geltend macht, er sei auch deshalb aus Syrien ausgereist, weil sein Vater und seine Brüder im Jahr 2010 bei einem Massaker getötet worden seien und das Regime ihn möglicherweise auch "auf einer Liste habe", sind auch insoweit keine Anhaltspunkte für eine Verfolgung des Klägers im Zeitpunkt seiner Flucht erkennbar. So hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung auf Nachfrage angegeben, dass er nach dem geschilderten Vorfall im Jahr 2010 keinerlei Kontakt mit dem syrischen Regime gehabt, sondern vielmehr unbehelligt seinen Friseurladen betrieben habe. Hinweise auf eine mögliche Vorverfolgung sind insoweit nicht ersichtlich. Eine Verfolgung stand auch nicht unmittelbar bevor, und zwar auch dann nicht, wenn damals eine Wehrdienstentziehung durch Flucht tatsächlich bestraft wurde (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 22. März 2021, 14 A 3439/18.A; a.A. OVG Berlin-Bbg., Urteil vom 29. Januar 2021 - 3 B 109.18 -, juris, Rn. 51). Eine Bestrafung als Verfolgungshandlung konnte erst mit einer Militärdienstverweigerungshandlung eintreten. Diese Verweigerung ist aber frühestens dadurch begangen worden, dass der Kläger sich durch Flucht in das Ausland dem Zugriff Syriens entzogen hatte. Im Moment der Verweigerung stand also keine Verfolgung mehr bevor, erst recht nicht unmittelbar, zumal der Kläger nach eigenen Angaben bis zu seiner Ausreise in keiner Weise kontaktiert worden ist, sondern aus Syrien ausreiste, um unter anderem einer möglichen Einberufung oder einer Rekrutierung bereits im Vorfeld zu entgehen. Es ist überdies weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass im zeitlichen Zusammenhang mit seiner Ausreise aus Syrien eine Einberufung bevorstand. Schließlich wurde dem Kläger noch im September 2015, also nach seiner Ausreise aus Syrien, in Syrien ein Reisepass mit einer Geltungsdauer von 2 Jahren ausgestellt. Dass eine Einberufung durch die syrische Armee bevorstand, ist vor diesem Hintergrund nicht anzunehmen. Es liegen zur Überzeugung des Gerichtes auch keine Nachfluchtgründe gemäß § 28 Abs. 1 a AsylG vor. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft aus den vor dem Bundesamt geschilderten Umständen. Aus ihnen ergibt sich allein, dass er vor den harten Lebensbedingungen und aus Furcht vor einer Einziehung zum Reservewehrdienst geflohen ist. Das begründet keine beachtliche Wahrscheinlichkeit politischer Verfolgung. Die bis zum 31. Dezember 2020 insoweit u.a. zuständige 8. Kammer des Verwaltungsgerichtes Halle hat die tatsächliche Situation in Syrien dahin bewertet, dass aus dem Ausland rückkehrenden syrischen Asylbewerbern, auch wenn sie Syrien illegal verlassen haben, keine politische Verfolgung drohe wegen einer zugeschriebenen regimefeindlichen Gesinnung (vgl. zu den Gründen im Einzelnen VG Halle, Urteil vom 28. Mai 2020, 8 A 88/19 HAL, n.V., UA S. 6 f. m.w.N.). Die Kammer führte hierzu in der genannten Entscheidung aus: "1.1.Eine aus politischen Gründen bestehende Verfolgung hat der Kläger nicht glaubhaft gemacht. Eine ihm bei der Rückkehr nach Syrien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohende Verfolgung wegen einer zumindest zugeschriebenen politischen Überzeugung folgt aus den von ihm angegebenen Gründen für seine Flucht aus Syrien nicht. Soweit der Kläger vorträgt, er wolle wegen des Krieges nicht nach Syrien zurück, beruft er sich auf das allgemeine Kriegsgeschehen, das bereits zur Gewährung subsidiären Schutzes geführt hat. 1.2. Eine begründete Furcht vor einer asylerheblichen Verfolgung resultiert darüber hinaus auch nicht aus einer illegalen Ausreise, der Asylantragstellung sowie einem längeren Auslandsaufenthalt. Nach den zugrunde zu legenden Erkenntnismitteln vermag das Gericht eine (drohende) persönliche Verfolgung des Klägers bei einer Rückkehr nach Syrien allein aus dem Umstand der illegalen Ausreise und der Beantragung von Asyl bzw. internationalen Schutzes in der Bundesrepublik Deutschland nicht festzustellen. Es entspricht gefestigter obergerichtlicher Rechtsprechung in Deutschland sowie der gefestigten Kammerrechtsprechung, dass die illegale Ausreise und die Stellung eines Asylantrags sowie der Aufenthalt im westlichen Ausland nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu flüchtlingsschutzrelevanten Maßnahmen seitens der syrischen Sicherheitskräfte führen (vgl. hierzu auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 27. März 2019 – A 4 S 335/19 – juris Rn. 45; Urteil vom 23. Oktober 2018 – A 3 S 791/18 – juris Rn. 24; OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 13. September 2018 – 2 LB 38/18 – juris Rn. 34 unter Verweis auf Urteil vom 4. Mai 2018 – 2 LB 17/18 – juris Rn. 36-75; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 3. September 2018 – 14 A 837/18.A – juris Rn. 44 ff. mit einer Übersicht über die oberverwaltungsgerichtliche Rechtsprechung Rn. 45-48; OVG Niedersachsen, Urteil vom 5. September 2017 – 2 LB 186/17 – Rn. 55 ff.; BayVGH, Urteil vom 12. April 2019 – 21 B 18.32459 – a.a.O. Rn. 27-41; zur Auffassung der Kammer vgl. z.B. VG Halle, Urteil vom 28. Mai 2019, 8 A 84/19 HAL). Mangels eines expliziten diesbezüglichen klägerseitigen Vortrags wird von weiteren Ausführungen abgesehen." Daran hält die erkennende 4. Kammer nach insoweit erfolgter Übernahme der Zuständigkeit zum 01. Januar 2021 fest. Das klägerische Vorbringen gibt keine Veranlassung zu einer veränderten Bewertung. Neuere Erkenntnisse, die darauf schließen lassen, dass die Situation von Rückkehrern aus Europa anders zu beurteilen wäre, liegen nicht vor. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Flüchtlingsanerkennung unter dem Gesichtspunkt, dass er sich durch seine Ausreise dem drohenden Reservewehrdienst entzogen hat und deshalb bei seiner Rückkehr mit einer Bestrafung rechnen müsste. Dies ergibt sich insbesondere auch nicht unter Berücksichtigung der vom Kläger angeführten neueren Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes - EuGH - (vgl. Urteil vom 19. November 2020, C-238/19, juris). Der EuGH hat in seinem Urteil vom 19. November 2020 - C-238/19 - das Bestehen einer starken Vermutung dafür festgestellt, dass die Verweigerung des Militärdienstes unter den in Art. 9 Abs. 2 Buchst. e RL 2011/95/EU (Qualifikationsrichtlinie) genannten Voraussetzungen mit einem der fünf in Art. 10 dieser Richtlinie aufgezählten Gründen in Zusammenhang steht (vgl. EuGH, a.a.O., juris, Rn. 61). Einen entsprechenden Automatismus nimmt der EuGH aber auch in diesen Fällen nicht an. Die Verweigerung des Militärdienstes könne zwar Ausdruck politischer Überzeugung – sei es, dass sie in der Ablehnung jeglicher Anwendung militärischer Gewalt oder in der Opposition zu Politik oder den Methoden der Behörden des Herkunftslandes bestehe – oder religiöser Überzeugungen sein oder ihren Grund in der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe haben. Die Verweigerung könne aber auch in der Furcht begründet sein, sich den Gefahren eines bewaffneten Konflikts auszusetzen (EuGH, a.a.O., Rn. 47; so auch VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 22. Dezember 2020 - A 4 S 4001/20 -, juris, Rn. 7). Auch könne eine Verknüpfung zwischen zumindest einem der in Art. 10 dieser Richtlinie genannten Verfolgungsgründe und der Strafverfolgung oder Bestrafung im Sinne von Art. 9 Abs. 2 Buchst. e dieser Richtlinie nicht als gegeben angesehen und folglich der Prüfung durch die mit der Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz betrauten nationalen Behörden entzogen werden (EuGH, a.a.O., Rn. 50). Die zuständige Behörde habe in Anbetracht sämtlicher von der um internationalen Schutz nachsuchenden Person vorgetragenen Anhaltspunkte die Plausibilität der Verknüpfung zwischen den in Art. 2 Buchst. d und Art 10 der RL 2011/95 genannten Gründen und der Strafverfolgung und Bestrafung zu prüfen, mit der sie im Falle der Verweigerung des Militärdienstes unter den in Art. 9 Abs. 2 Buchst. e dieser Richtlinie genannten Voraussetzungen rechnen muss. Jedoch hebt der EuGH in seinem Urteil hervor, dass eine starke Vermutung dafür spreche, dass die Verweigerung des Militärdienstes unter den in Art. 9 Abs. 2 Buchst. e dieser Richtlinie näher erläuterten Voraussetzungen mit einem der fünf in Art. 10 dieser Richtlinie genannten Gründe in Zusammenhang steht (EuGH, a.a.O., Rn. 57). Dabei sei im Einzelfall zunächst zu prüfen, ob der Antragsteller nach seinen "Angaben ... und den von ihm vorgelegten Unterlagen sowie seiner individuellen Lage und seinen persönlichen Umständen" tatsächlich den Militärdienst "verweigert" hat (EuGH, a.a.O., Rn. 31), was allerdings auch ohne formalisiertes Behördenverfahren bejaht werden könne, wenn das Recht des Herkunftsstaates kein Verfahren vorsehe, das eine Verweigerung des Militärdienstes ermögliche. Die Ausführungen des EuGH gebieten hier schon deshalb keine andere rechtliche Bewertung der Situation des Klägers, weil zur Überzeugung der Kammer auch unter Berücksichtigung aktueller Erkenntnismittel nicht davon auszugehen ist, dass eine Bestrafung oder sonstige Verfolgung des Klägers, der sich seiner (Reserve-)Wehrpflicht durch Flucht entzogen hat, beachtlich wahrscheinlich, mithin eine relevante Verfolgungshandlung im Sinne des § 3 a Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 AsylG anzunehmen ist. Sofern im Hinblick auf eine zu erwartende Einziehung zum (Reserve)wehrdienst das Vorliegen einer Verfolgungshandlung im Einzelfall im Sinne des § 3 a Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 AsylG zu bejahen sein sollte, ist jedenfalls nicht davon auszugehen, dass diese Verfolgungshandlung mit einem Verfolgungsgrund i.S.d. § 3 b AsylG verknüpft ist. Im Hinblick auf eine mögliche Bestrafung oder sonstige Verfolgung hatte die bis zum 31. Dezember 2020 insoweit u.a. zuständige 8. Kammer des Verwaltungsgerichtes Halle erst im Jahr 2020 angesichts vorliegender neuerer Erkenntnisse ihre Rechtsprechung dahingehend geändert, dass keine hinreichenden Anhaltspunkte für die pauschale Annahme mehr bestünden, eine Bestrafung wegen Wehrdienstflucht sei in Syrien Ausdruck politischer Verfolgung wegen einer zugeschriebenen regimefeindlichen Gesinnung (vgl. zu den Gründen im Einzelnen VG Halle, Urteil vom 28. Mai 2020, 8 A 88/19 HAL, n.V., UA S. 6 f. m.w.N.). Im Einzelnen wurde dazu ausgeführt: "So liegen keine ausreichenden Anhaltspunkte mehr dafür vor, dass das Regime i. S. v. § 3b Abs. 1 Nr. 5 AsylG Wehrdienstentziehern entgegen deren üblicher tatsächlicher Motivation generell eine oppositionelle Haltung unterstellt und hieran anknüpft. Der besondere Soldatenmangel und eine besondere militärische Bedrohungslage für das Regime bestehen nicht mehr; die Armee wird teilweise demobilisiert, auf den Einzug von Reservisten wird verzichtet. Der Entzug von der Wehrpflicht beeinträchtigt die Interessen des Regimes daher nunmehr nicht mehr so einschneidend wie früher. Auch ein striktes Freund-Feind-Schema lässt sich nicht (mehr) feststellen. Der Amnestieerlass Nr. 18/2018 differenziert ausdrücklich zwischen bloßen Militärdienstentziehern, denen Straffreiheit zukommen soll, und jenen, die mit der bewaffneten Opposition gekämpft haben. Das Regime stellt unterschiedliche Motivationslagen in Rechnung und verzichtet sogar bei früheren Oppositionskämpfern auf Verfolgung, wenn dies, wie es hier im Fall der Rekrutierung von bisher flüchtigen Wehrpflichtigen auch der Fall wäre, seinen Interessen dient. Auch die Möglichkeit, sich trotz vorherigen Wehrdienstentzugs über die Zahlung von 8000 $ von der Wehrpflicht zu befreien, spricht gegen die Bewertung des Wehrdienstentzugs als oppositionelles Verhalten. Ein anderweitiges Vorgehen mag es von Fall zu Fall gegenüber Wehrpflichtigen zwar geben, dies ist jedoch Ausdruck des generell unsystematischen, willkürlichen Vorgehens von Verantwortlichen und stellt sich nicht als erkennbare allgemeine Haltung des syrischen Regimes gegenüber Wehrdienstflüchtigen dar (so auch OVG Sachsen, Urteil vom 21. August 2019, a.a.O., Rn. 54; BayVGH, Urteil vom 12. April 2019, a.a.O., Rn. 67 ff.; vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 27. März 2019 - A 4 S 335/19 -; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12. Februar 2019 – OVG 3 B 27.17; OVG Hamburg, Urteil vom 11. Januar 2018 – 1 Bf 81/17.A; Niedersächsisches OVG, Urteil vom 3. April 2019 – 2 LB 341.19; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 12. Dezember 2018 – 14 A 667/18.A; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 24. Januar 2018 – 1 A 10714/17.OVG; OVG Saarland, Urteil vom 26. April 2018 – 1 A 543.17; OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 7. März 2019 – 2 LB 29.18; a.A. HessVGH, Urteil vom 26. Juli 2018 – 3 A 809/18.A; ThürOVG, Urteil vom 15. Juni 2018 – 3 KO 155.18; OVG MV, Urteil vom 21. März 2018 – 2 L 238.13, alle juris). Die Demobilisierungsmaßnahmen und der Amnestieerlass rechtfertigen vielmehr die Prognose, dass die syrische Regierung insoweit eine Normalisierung der Verhältnisse anstrebt und Männern, die sich durch Flucht in das Ausland ihrer Verpflichtung zum Militärdienst entzogen haben, nunmehr versöhnlich gegenübertreten wird. Dafür spricht auch ihre Reaktion auf den "Rückkehrplan" für Flüchtlinge, den die Russische Föderation als einflussreicher Verbündeter des syrischen Staates im Juli 2018 angekündigt hat. Es würde die Bestrebungen der syrischen Regierung, durch eine Rückkehr von Flüchtlingen Arbeitskräfte für den Wiederaufbau zu gewinnen, gerade konterkarieren, wenn sie wehrdienstfähige Personen, die hierfür wegen ihres Alters und ihrer körperlichen Konstitution besonders geeignet sind, einer Verfolgung oder Bestrafung aussetzte (so auch OVG Sachsen, Urteil vom 21. August 2019, a.a.O., Rn. 55; BayVGH, Urteil vom 12. April 2019, a.a.O., Rn. 71 f.)". Die nunmehr zuständige 4. Kammer hält auch an dieser Rechtsprechung im Ergebnis fest, wobei die Kammer unter Berücksichtigung der derzeit vorliegenden Erkenntnisse zu der Überzeugung gelangt, dass bereits eine Bestrafung oder sonstige Verfolgung des Klägers, der sich seiner (Reserve-)Wehrpflicht durch Flucht entzogen hat, nicht beachtlich wahrscheinlich, mithin keine relevante Verfolgungshandlung im Sinne des § 3 a Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 AsylG anzunehmen ist. Das OVG Nordrhein-Westfalen führt hierzu im Urteil vom 22. März 2021 (Az. 14 A 3439/18.A, juris Rn. 48 ff.) überzeugend aus: "Eine Bestrafung oder sonstige Verfolgung eines syrischen Asylbewerbers, der sich seiner (Reserve-)Wehrpflicht durch Flucht entzogen hat, ist jedoch im Falle der Rückkehr nach Syrien nicht beachtlich wahrscheinlich (Vgl. dazu, dass es für die Frage einer Verfolgungsgefahr nicht auf die Existenz einer Strafnorm, sondern auf die Verhängung einer Strafe in der Praxis ankommt, EuGH, Urteil vom 7.11.2013 - C-199/12 u.a. -, juris, Leitsatz 2 und Rn. 59 f.; BVerwG, Urteil vom 20.2.2013 - 10 C 23.12 -, BVerwGE 146, 67 (78, Rn. 28).) In der ersten Phase des Bürgerkriegs hatte der syrische Staat die Kontrolle über weite Teile des Staatsgebiets verloren, und das Regime kämpfte um sein Überleben. Der hohe Bedarf an Soldaten schlug sich nicht nur in starken Rekrutierungsbemühungen nieder, sondern auch darin, dass Wehrpflichtige über die normale Wehrdienstzeit hinaus in der Armee weiterdienen mussten und nicht entlassen wurden. Erst mit der Stabilisierung der militärischen Situation zugunsten des syrischen Staates mit Hilfe seiner russischen und iranischen Unterstützer begann Syrien 2018 mit Entlassungen der länger dienenden Rekrutenklassen. Nach wie vor besteht zwar ein hoher Personalbedarf der Armee, namentlich wegen der noch nicht eroberten Enklave um I., so dass weiter rekrutiert wird. Die Rekrutierungsbemühungen konzentrieren sich auf die zurückeroberten ehemaligen Rebellengebiete, in denen eine besonders hohe Zahl von ungedienten Wehrpflichtigen zu erwarten ist. Der syrische Staat hat dort Rekrutierungszentralen eingerichtet, bei denen sich Wehrdienstentzieher und Deserteure melden können, um so eine Suche der Sicherheitskräfte nach ihnen zu beenden (Vgl. österreichisches Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformation der Staatendokumentation, Syrien, vom 18.12.2020, S. 43 f.). Das belegt eine gewandelte Relevanz der Wehrdienstentziehung aus Sicht des syrischen Staates: In den Zeiten, in denen die militärische Situation "Spitz auf Knopf" stand, bedeutete Wehrdienstentziehung nicht nur Vorenthaltung der geforderten militärischen Dienstleistung, sondern auch Gefährdung der Existenz des Regimes. Die Aufrechterhaltung der militärischen Disziplin erforderte damit eine harsche Reaktion auf Wehrdienstentziehung. Der Senat ging daher früher in Übereinstimmung mit der Erkenntnislage davon aus, dass eine beachtliche Wahrscheinlichkeit bestand, dass die für Wehrdienstentziehung angedrohte Strafe auch durchgesetzt würde, ja dass sogar mit extralegaler Bestrafung zu rechnen sei (OVG NRW, Urteil vom 4.5.2017 - 14 A 2023/16.A -, NRWE, Rn. 40 ff = juris, Rn. 38 ff.; Urteil vom 7.2.2018 - 14 A 2390/16.A -, NRWE, Rn. 44 = juris, Rn. 42; nicht mehr ausdrücklich bestätigt seit Urteil vom 18.4.2019 - 14 A 2608/18. A -, NRWE, Rn. 48 f. = juris, Rn. 46 f.; unter Zitierung neuerer Erkenntnisse insoweit zweifelnd Urteil vom 13.3.2020 - 14 A 2778/17.A -, NRWE, Rn. 48 = juris, Rn. 46). Nachdem sich die Lage zugunsten des syrischen Staates stabilisiert hat, stellt Wehrdienstentziehung für das Regime keine existenzgefährdende Bedrohung mehr dar, sondern erschöpft sich in der Vorenthaltung der geforderten militärischen Dienstleistung und damit der Erschwerung der Entlassung länger dienender Rekruten. Angesichts dessen ist eine abschreckende Bestrafung nicht mehr vordringlich, vielmehr kommt es nunmehr auf den möglichst reibungslos nachzuholenden militärischen Einsatz ehemaliger Wehrdienstentzieher an. Diese aus Sicht des syrischen Staates naheliegende Konsequenz lässt sich nach neueren Erkenntnissen tatsächlich beobachten. Die Quellen ergeben, dass die Reaktion auf einfache Wehrdienstentziehung nunmehr regelmäßig darin besteht, solche Personen unverzüglich einzuziehen und militärisch einzusetzen (Vgl. die Darstellung unterschiedlicher Quellen und mit Unterscheidung zwischen Wehrdienstentziehern, Deserteuren und Überläufern in: Österreichisches Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformation der Staatendokumentation, Syrien, vom 18.12.2020, S. 49 ff.). Das European Asylum Support Office (EASO) ist der Auffassung, dass - trotz nach wie vor bestehender Strafandrohung - in der Praxis Wehrdienstentzieher üblicherweise direkt zum Militär entsandt werden (EASO, Country Guidance: Syria. Common analysis and guidance note. September 2020, S. 66; EASO, Syria. Targeting individuals. Country of Origin Information Report. März 2020, S. 37). Gleiches bestätigt das norwegische Zentrum für Herkunftslandinformation, eine Organisation der norwegischen Einwanderungsbehörde (Landinfo, Report. Syria: Reactions against deserters and draft evaders, 3.1.2018, S. 8). Die Dienststelle Herkunftslandinformation des dänischen Einwanderungsdienstes hat vom 17. bis 25. Februar 2020 im Rahmen einer "fact-finding mission" verschiedene Quellen zum Komplex des syrischen Militärdienstes befragt. Als Ergebnis kann festgehalten werden, dass die syrische Armee nach wie vor einen hohen Rekrutierungsbedarf hat, der auf anhaltende Kämpfe, insbesondere um die Enklave I., zurückzuführen ist, aber auch darauf, dass abgekämpfte Truppen durch frische ersetzt werden. Als Rekrutierungsfeld werden im Schwerpunkt Gebiete genutzt, die seit Sommer 2018 wiedererobert wurden und in denen auf ein ungenutztes Reservoir von Wehrpflichtigen zurückgegriffen werden kann (Danish Immigration Service, Syria, Military Service, Mai 2020, S. 9 f.). Zur Behandlung von Wehrdienstentziehern wurde ermittelt, dass sie regelmäßig sofort rekrutiert werden. Demgegenüber sollen Deserteure dem Risiko ausgesetzt sein, zuvor inhaftiert zu werden. Während des Bürgerkriegs seien Deserteure hingerichtet worden, diese Praxis habe der syrische Staat aber - von Einzelfällen abgesehen - seit einigen Jahren aufgegeben. Es gebe Beispiele von desertierten Offizieren, die in ihre alten Positionen wiedereingerückt seien. Demgegenüber werde von Todesurteilen gegen Überläufer wegen Verrats berichtet, so etwa am 25.7.2019 durch das Militärgericht Damaskus (Danish Immigration Service, Syria, Military Service, Mai 2020, S. 31 ff.). Nach einer Rundverfügung im Jahre 2019 soll Männern, die nach Syrien zurückkehren und wegen der Ableistung des Wehrdienstes gesucht werden, 15 Tage Zeit gegeben werden, ihre Angelegenheiten zu regeln und sich sodann in einem Rekrutierungsbüro zum Militäreinsatz zu melden (Danish Immigration Service, Syria, Military Service, Mai 2020, S. 12). Diese Praxis wird von Beobachtern bestätigt. So von einem Gewährsmann namens Rami in einem Interview vom 12.2.2020, wonach im Gegensatz zur früheren Praxis sofortiger Entsendung in eine Militäreinheit nunmehr 7 bis 15 Tage Zeit gegeben werde, nach Hause zu gehen und sich auf den Wehrdienst vorzubereiten: Danish Immigration Service, Syria, Military Service, Mai 2020, S. 65 (Nr. 160). Diese Quelle bestätigt, dass gefangene Wehrdienstentzieher und Deserteure nicht mehr inhaftiert, sondern sogleich eingezogen werden, ebenda, S. 67 (Nr. 176). Auch andere aktuelle Quellen bestätigen die Praxis sofortiger Einziehung von Wehrdienstentziehern zum Militär ohne Verhängung der dafür vorgesehenen Strafe (Abbas Almousa in einem Interview am 7.2.2020, Danish Immigration Service, Syria, Military Service, Mai 2020, S. 62 (Nr. 131); Aymenn Jawad Al-Tamimi in einem Interview am 31.1.2020, ebenda, S. 50 (Nr. 39)). Auch das Auswärtige Amt berichtet in seinem jüngsten Lagebericht, dass männliche Rückkehrer im wehrpflichtigen Alter in der Regel zum Militärdienst eingezogen würden und nur bei Desertion Haftstrafen drohten, wobei aber auch diese zumindest stellenweise erlassen würden (Auswärtiges Amt, Bericht über die Lage in der Arabischen Republik Syrien (Stand: November 2020) vom 4.12.2020, S. 30). Im Ergebnis bestätigt auch der Hohe Flüchtlingskommissar der Vereinten Nationen, dass in der Praxis Wehrdienstentzieher nicht mit Kriminalstrafen belegt werden, sondern binnen Tagen oder Wochen nach der Verhaftung an der Front eingesetzt werden (UNHCR, Relevant Country of Origin Information to Assist with the Application of UNHCR’s Country Guidance on Syria, 7.5.2020, S. 9). Das norwegische Zentrum für Herkunftslandinformation berichtet von einer "fact-finding mission" im April 2019, dass sich die syrische Reaktion auf Wehrdienstentziehung geändert habe. Während früher Haftstrafen verhängt worden seien, bekomme ein nach Syrien rückkehrender Wehrdienstentzieher nunmehr eine Aufforderung, sich binnen 15 Tagen beim zuständigen Rekrutierungsbüro zu melden. Dann habe er sechs Monate Zeit, ein spezielles Verfahren zur Regelung der Angelegenheiten von gesuchten Personen ("taswiyat al-wada’") zu durchlaufen, nach dem der früher Gesuchte nicht weiter in den Fahndungslisten geführt wird (Landinfo, Report Syria, Return from abroad, 10.2.2020, S. 7 f.; zu diesem Verfahren im Einzelnen Danish Immigration Service, Syria, Security clearance and status settlement for returnees, Dezember 2020, S. 7 ff.) Schließlich bestätigt auch die Schweizerische Flüchtlingshilfe, dass die für Wehrdienstentziehung vorgesehenen gesetzlichen Sanktionen nicht systematisch und einheitlich angewendet würden, dass aber bei Wehrdienstentziehern, die als oppositionell angesehen würden, die Verhaftung durch einen Geheimdienst drohen könne (Schweizerische Flüchtlingshilfe, Syrien: Aufschub des Militärdienstes für Studenten, 11.6.2019, S. 6.) Nur vereinzelt sprechen Quellen von Inhaftierungen von Wehrdienstentziehern vor der Entsendung zu einer militärischen Einheit. (So etwa Sara Kayyali (Human Rights Watch) bei einem Treffen am 5.2.2020, in: Danish Immigration Service, Syria, Military Service, Mai 2020, S. 51 (Nr. 50). Diese Inhaftierung ergriffener Wehrdienstentzieher soll sich aber nur auf wenige Tage erstrecken, bevor sie zum Militär entsandt werden (Fadel Abdul Ghany (Syrian Network for Human Rights) in einem E-Mail-Interview 6.2.2020, in: Danish Immigration Service, Syria, Military Service, Mai 2020, S. 90 (Nr. 358). Es ist daher naheliegend, dass solche Inhaftierungen mit einer Bestrafung wegen Wehrdienstentziehung nichts zu tun haben, sondern Ingewahrsamnahmen sind, um den Wehrdienstentzieher nach seinem Ergreifen bis zur Überstellung an eine militärische Einheit an einem erneuten Untertauchen zu hindern. Es kann nämlich nicht angenommen werden, dass bei jedem ergriffenen Wehrdienstentzieher sofort feststeht, welcher Einheit er zugeteilt wird. Insgesamt ergibt sich damit ein mit der derzeitigen Interessenlage des syrischen Staates konformes, in sich stimmiges Lagebild: Nach Ausbruch des Bürgerkrieges war Wehrdienstentziehung ein Massendelikt, dem wegen der prekären militärischen Situation scharf entgegengetreten wurde. Nach der militärischen Konsolidierung Syriens trat das Erfordernis abschreckender Bestrafung zurück hinter dem Interesse, die personelle Stärke der Armee durch Heranziehung frischer Kräfte im Gegenzug zur Entlassung schon lange dienender Kräfte aufrecht zu erhalten. Daraus erklärt sich das Angebot an gesuchte Personen, ihre Angelegenheiten zu bereinigen, und der Umstand, dass Wehrdienstentzieher regelmäßig nur noch zu befürchten haben, den Wehrdienst nachholen zu müssen. Soweit die These vertreten wird, der militärische Einsatz der Wehrdienstentzieher an der Front sei als Bestrafung gedacht für unterstellte Illoyalität (Politmalus), (so UNHCR, Relevant Country of Origin Information to Assist with the Application of UNHCR’s Country Guidance on Syria, 7.5.2020, S. 9), überzeugt das nicht. Nach den vorliegenden Erkenntnissen trifft das Risiko einer Frontkommandierung jedermann in der syrischen Armee und hängt davon ab, ob die jeweilige Einheit im Fronteinsatz steht, wobei die Einheiten zwischen Fronteinsatz und Etappe rotieren. Die militärischen Einheiten werden aber nicht aus bestimmten Gruppen, etwa Wehrpflichtigen aus eroberten Gebieten, zusammengesetzt. So sollen die meisten Frontopfer nach wie vor aus den als zuverlässig geltenden Gebieten Latakia, Tartus, Westhama, Westhoms und Damaskus stammen (Vgl. Danish Immigration Service, Syria, Military Service, Mai 2020, S. 13 ff.). Die vorliegenden Erkenntnisse ergeben vielmehr, dass auch neu ausgehobene Rekruten mit sehr geringer Ausbildung an die Front kommandiert werden (Danish Immigration Service, Syria, Military Service, Mai 2020, S. 14 m.w.N.) Von einem erkennbaren System der Bestrafung von Wehrdienstentziehern durch "Frontbewährung" kann keine Rede sein. Somit ist festzustellen, dass bei gewöhnlichen Wehrdienstentziehern (draft evaders) keine beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgungshandlung im Sinne des § 3a AsylG besteht, vielmehr lediglich mit der Verpflichtung zu rechnen ist, den Wehrdienst nachholen zu müssen. Insofern hält der Senat seine bislang vertretene gegenteilige Auffassung auf der Grundlage neuerer Erkenntnisse nicht weiter aufrecht. ... Soweit das Auswärtige Amt Fälle der Verhaftung oder des Verschwindens von Rückkehrern anspricht, beschränkt es sich auf die vage Vermutung, dies könne im Zusammenhang mit oppositionsnahen Aktivitäten oder mit einem nicht abgeleisteten Wehrdienst stehen. Daraus lässt sich für eine beachtliche Wahrscheinlichkeit von Verfolgungshandlungen gegenüber Wehrdienstentziehern nichts ableiten. Gleiches gilt für den vom Kläger zitierten Artikel des A. V. aus Foreign Policy vom 6.2.2019. Aus ihm ergibt sich lediglich, dass vereinzelt Rückkehrer - von, so der Artikel, nach UNHCR-Angaben 17.000, nach Angaben der libanesischen Regierung 110.000 Rückkehrern allein im Jahre 2018 aus dem Libanon - verhaftet und verschwunden sind, was angesichts der in Syrien herrschenden willkürlichen Gewalt nicht verwunderlich ist. Der Artikel räumt am Schluss selbst ein, dass die Zahl verfolgter Rückkehrer relativ klein sei. ... Ob im Gegensatz zu einfachen Wehrdienstentziehern (draft evaders) bei Deserteuren (deserters), also Personen, die bereits in das militärische System eingegliedert und mit militärischen Aufgaben betraut waren, ihre Einheiten oder Posten aber verlassen haben, eine Verfolgungshandlung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht, bedarf hier keiner Entscheidung." Die erkennende Kammer schließt sich diesen Ausführungen nach Auswertung der vorliegenden Erkenntnismittel an und macht sie sich für das vorliegende Verfahren zu eigen. Eine entgegenstehende Bewertung ist insbesondere nicht im Hinblick auf den aktuellen Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 4. Dezember 2020 angezeigt, wonach seit der Amnestie für Deserteure und Wehrdienstverweigerer von 2018 zwar die Strafen stellenweise erlassen werden, der zwangsweise Einzug in den Militärdienst durch die Amnestie jedoch nicht beendet wurde und fortgesetzt wird (Lagebericht, S. 30; so aber OVG Berlin-Bbg, Urteil vom 29. Januar 2021, 3 B 109.18, juris Rn. 93-96). Denn auch dieser Bericht weist ausdrücklich auf die Unterscheidung von Wehrdienstverweigerung und Desertion im syrischen Militärstrafgesetzbuch hin (Lagebericht, S. 14). Danach wird jeder Militärdienstpflichtige, der in Friedenszeiten der Einberufung nicht innerhalb eines Monats gefolgt ist und geflüchtet ist, bevor er sich seiner Einheit angeschlossen hat, mit einer Freiheitsstrafe von einem Monat bis sechs Monaten bestraft (Art. 98 Abs. 1 Gesetzesdekret Nr. 61 vom 27.2.1950, im Jahr 1973 geänderte Fassung - Gesetzesdekret Nr. 61, Legislative Decree No. 61/1950 in der Übersetzung des UNHCR). Einem Militärdienstpflichtigen, der in Kriegszeiten der Einberufung nicht gefolgt ist, droht je nachdem, ob und wann er freiwillig zurückgekehrt ist oder verhaftet wurde, eine Freiheitsstrafe von einem Monat bis zu fünf Jahren (Art. 99 Gesetzesdekret Nr. 61). Desertion wird demgegenüber mit fünf bis zehn Jahren Haft bestraft, wenn der Soldat Syrien verlässt; die Haftstrafe erhöht sich unter anderem dann auf 15 Jahre, wenn der Soldat in Kriegszeiten desertiert (Art. 101 Gesetzesdekret Nr. 61). Nach Art. 102 des Gesetzesdekrets Nr. 61 ist die Flucht im Angesicht des Feindes mit lebenslanger Haft und das Überlaufen zum Feind mit Todesstrafe bedroht (vgl. UNHCR, Relevante Herkunftslandinformationen zur Unterstützung der Anwendung des UNHCR-Länderleitfadens für Syrien vom Februar 2017, S. 23; Auswärtiges Amt, Auskunft an das Verwaltungsgericht Düsseldorf vom 2. Januar 2017, 508-9-516.80/48808; SFH, Syrien: Zwangsrekrutierung, Wehrdienstentzug, Desertion vom 23. März 2017, S. 8 f.). Vor diesem Hintergrund ist nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass dem Kläger, der sich einer möglichen Einberufung zum Reservewehrdienst allenfalls im Vorfeld durch seine Flucht aus Syrien entzogen hat, im hier maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung eine Bestrafung oder sonstige Verfolgung droht. Ob es unabhängig von der Frage, ob überhaupt beachtlich wahrscheinlich mit einer Verfolgungshandlung zu rechnen ist, bei einfacher Wehrdienstentziehung durch Flucht bei einer eventuellen Verfolgungshandlung an der genannten erforderlichen Verknüpfung fehlt, kann vor diesem Hintergrund offen bleiben. Die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ist auch nicht wegen einer Verfolgungshandlung nach § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG gerechtfertigt. Danach kann Verfolgungshandlung sein die Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die unter die Ausschlussklauseln des § 3 Abs. 2 (Art. 12 Abs. 2 der Richtlinie 2011/95/EU) fallen. Tatbestandlich sind insoweit u.a. Verbrechen gegen den Frieden, Kriegsverbrechen oder Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne von Art. 12 Abs. 2 Buchst. a) der Richtlinie 2011/95/EU. Zur Definition von Kriegsverbrechen kann auf Art. 8 des Römischen Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs zurückgegriffen werden (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 16. Februar 2010 – 10 C 7/09 – juris Rn. 26). Dessen Abs. 2 Buchst. c) bis f) bezieht sich auf Handlungen in einem innerstaatlichen bewaffneten Konflikt ohne internationalen Charakter und führt unter Buchst. c) schwere Verstöße gegen den gemeinsamen Art. 3 der vier Genfer Konventionen über den Schutz der Opfer bewaffneter Konflikte vom 12. August 1949 sowie unter Buchst. e) andere schwere Verstöße an (z. B. vorsätzliche Angriffe auf die Zivilbevölkerung als solche, vorsätzliche Angriffe auf Krankenhäuser) (zu alledem OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 26. Juli 2012 – 2 L 68/10, juris). Verbrechen gegen die Menschlichkeit stellen nach Art. 7 des Römischen Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs die dort genannten vorsätzlich begangenen Handlungen als Bestandteil eines ausgedehnten und systematischen Angriffs gegen die Zivilbevölkerung dar (vgl. BeckOK AuslR/Kluth, 28. Ed. 1.1.2021, AsylG § 3 Rn. 22). Eine Verfolgungshandlung in diesem Sinne liegt hier bereits deshalb nicht vor, da hier nach dem oben gesagten eine Strafverfolgung oder Bestrafung nicht beachtlich wahrscheinlich ist. Offenbleiben kann insoweit, ob es auch an den weiteren Voraussetzungen fehlt (Verweigerung des Militärdienstes, Konflikt, in dem der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die unter die Ausschlussklauseln des § 3 Absatz 2 AsylG fallen). Auf die Frage, welche Anforderungen an das Vorliegen der erforderlichen Verknüpfung zwischen Verfolgungshandlung und einem Verfolgungsgrund im Sinne des § 3 b AsylG mit Blick auf die Ausführungen des EuGH in seinem Urteil vom 19. November 2020 (Az. C-238/19) zu stellen sind, kommt es vor diesem Hintergrund schon deshalb nicht an, weil es an einer Verfolgungshandlung fehlt. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der Kläger begehrt über den ihm bereits zuerkannten subsidiären Schutz hinaus die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Der am 19. August 1988 in D./ Syrien geborene Kläger ist syrischer Staatsangehöriger arabischer Volkszugehörigkeit. Sein Religionsbekenntnis ist der Islam. In Syrien lebte er zuletzt im Umland von D., im Dorf M. D.. Nach seinen Angaben reiste er bereits im Mai oder Juni 2015 aus Syrien aus und auf dem Landweg über den Libanon, die Türkei, Griechenland am 01. September 2015 in die Bundesrepublik Deutschland ein. Dort stellte er einen förmlichen Asylantrag. Das Asylverfahren wurde zunächst mit Bescheid des beklagten Bundesamtes vom 10. Juni 2016 wegen Nichtbetreibens eingestellt. Der Kläger legte einen syrischen Reisepass, ausgestellt am 09. September 2015 im D.-Center in Syrien, vor, in dem eine Geltungsdauer bis zum 08. September 2017 angegeben war. Am 10. Januar 2019 stellte der Kläger bei dem beklagten Bundesamt einen Folgeantrag. In der daraufhin durchgeführten Anhörung vor dem Bundesamt am 1. Februar 2019 gab der Kläger an, er habe in Syrien die Schule bis zur zwölften Klasse besucht, jedoch ohne Abschluss. Er habe einen Friseurladen in seinem Dorf betrieben. Seinen Wehrdienst habe er in der Zeit von 2004 bis 2006 in A. Q. abgeleistet. Bei einer Rückkehr nach Syrien befürchte er, seinen Reservedienst antreten zu müssen. Er habe noch zwei (40 bzw. 36 Jahre alte) Brüder und eine Schwester in Syrien. Seine Brüder seien zwar bislang noch nicht zum Reservedienst einberufen worden. Er sei sich jedoch nicht sicher, ob sie zwischenzeitlich eine Einberufung bekommen hätten. Außerdem habe er kein Haus und keinen Laden mehr. Die Lage sei sehr schlecht. Es gebe keine Sicherheit mehr. Mit Bescheid vom 5. Februar 2019 erkannte das beklagte Bundesamt dem Kläger den subsidiären Schutzstatus zu und lehnte seinen Asylantrag im Übrigen ab. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, die Voraussetzungen für die Zuerkennung subsidiären Schutzes lägen vor. Indes habe der Kläger keine individuelle Verfolgung geltend gemacht, die als Verfolgungshandlung i.S.d. § 3 a AsylG anzusehen wäre und damit Flüchtlingsschutz i.S.d. § 3 AsylG auslösen würde. Die befürchtete Einziehung zum Reservedienst in der Armee führe zu keiner anderen Entscheidung. Zwar bestehe für Männer in Syrien eine allgemeine Wehrpflicht. Es bestünden jedoch keine Anhaltspunkte für eine gezielte Suche nach dem Antragsteller durch das syrische Regime wegen einer vermeintlichen Reservedienstentziehung vor seiner Ausreise, zumal er selbst nicht davon gesprochen habe, bereits unmittelbar einberufen worden zu sein. Auch Nachfluchtgründe stünden ihm nicht zur Seite. So könne für Rückkehrer nach Syrien nicht angenommen werden, dass sie pauschal unter eine Art Generalverdacht gestellt würden, der Opposition anzugehören. Dies gelte auch bei illegaler Ausreise, Asylantragstellung und Aufenthalt im Ausland. Es gebe auch keine beachtliche Wahrscheinlichkeit dafür, dass in Syrien der Wehrpflicht unterliegenden Männern, die ohne Genehmigung der zuständigen Militärbehörden Syrien verlassen und sich im Ausland aufgehalten hätten, im Fall ihrer Rückkehr flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung drohe. Zwar bestehe für wehrpflichtige Rückkehrer die Gefahr sofortiger Einberufung oder Verbringung an die Front und die Gefahr von Haft, Folter und Exekution. Es fehle aber für die Annahme politischer Verfolgung an der nach § 3 a Abs. 3 AsylG erforderlichen Verknüpfung mit einem Verfolgungsgrund im Sinne der §§ 3 Abs. 1 Nr. 1, 3 b AsylG. Der Kläger hat am 21. Februar 2019 bei dem erkennenden Gericht Klage erhoben. Der anwaltlich vertretene Kläger trägt im Wesentlichen vor, Männern im wehrpflichtigen Alter drohe bei einer Rückkehr nach Syrien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine asylerhebliche Verfolgung durch den syrischen Staat. Sie seien bei einer Rückkehr konkret bedroht von Strafverfolgung oder Bestrafung in einem Konflikt, der unter anderem Kriegsverbrechen umfasse. Die Verfolgung könne gemäß § 3c AsylG ausgehen von dem Staat (Nr. 1), Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen (Nr. 2) oder nichtstaatlichen Akteuren (Nr. 3), sofern die in den Nummern 1 und 2 genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, im Sinne des § 3d AsylG Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht. In der mündlichen Verhandlung führte der Kläger ergänzend aus, er befürchte, im Fall einer Rückkehr nach Syrien zum Reservewehrdienst eingezogen zu werden. Dann müsse er sich an völkerrechtswidrigen Verbrechen beteiligen. Das lehne er ab. Vor diesem Hintergrund sei auch im Lichte der neueren Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes die Flüchtlingseigenschaft zu bejahen. Außerdem seien sein Vater und seine drei Brüder im Jahr 2010 bei einem Massaker ums Leben gekommen. Er befürchte, dass er deshalb auf irgendeiner Liste stehe und man ihn deshalb verfolgen könne. Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 AsylG zuzuerkennen und den Bescheid der Beklagten vom 5. Februar 2019 aufzuheben, soweit er dem entgegensteht. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie verteidigt den angegriffenen Bescheid. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die den Beteiligten übersandte Liste und die dort verzeichneten Erkenntnisquellen für Syrien, auf die Gerichtsakte sowie auf die von der Beklagten überreichten Verwaltungsvorgänge des Bundesamtes Bezug genommen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.