Gerichtsbescheid
1 A 53/19
VG Hamburg 1. Kammer, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Selbst einem leistungsfähigen, alleinstehenden erwachsenen Rückkehrer aus dem westlichen Ausland nach Afghanistan wird es regelmäßig nur bei Vorliegen besonderer begünstigender Umstände gelingen, dort auf legalem Wege seine elementarsten Bedürfnisse nach Nahrung, Unterkunft und Hygiene zu befriedigen (entgegen VGH München, Urt. v. 26.10.2020, 13a B 20.31087, juris Rn. 42 ff.; Urt. v. 1.10.2020, 13a B 20.31004, juris Rn. 24).(Rn.34)
2. Die individuell für den jeweiligen Rückkehrer zu erstellende Gefahrenprognose hängt von seiner eigenen Belastbarkeit und Durchsetzungsfähigkeit ab (ebenso OVG Bremen, Urt. v. 24.11.2020, 1 LB 351/20, juris Rn. 28), von Erfahrungen, Fertigkeiten, Fähigkeiten, Geschick und Robustheit (ebenso VG Hamburg, GB v. 30.9.2020, 1 A 2533/20, juris Rn. 64 ff.; Urt. v. 7.8.2020, 1 A 3562/17, juris Rn. 53 ff.).(Rn.38)
3. Die generelle Annahme, ein Rückkehrer aus dem westlichen Ausland habe "kaum" Aussicht auf dem Tagelöhnermarkt eine Arbeit zu finden, sofern er nicht über ein familiäres oder soziales Netzwerk verfüge, das ihm Zugang zu diesem Markt verschaffe, trägt dem nicht Rechnung (entgegen VGH Mannheim, Urt. v. 17.12.2020, A 11 S 2042/20, Rn. 106).(Rn.38)
Tenor
Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Klage zurückgenommen ist.
Die Beklagte wird unter Aufhebung der Bescheide vom 13. Dezember 2018 und 8. August 2020, soweit entgegenstehend, verpflichtet, zugunsten der Kläger ein nationales Abschiebungsverbot hinsichtlich Afghanistans festzustellen.
Gerichtskosten werden nicht erhoben. Seine außergerichtlichen Kosten trägt jeder Kläger zur einen Hälfte und die Beklagte zur anderen Hälfte. Ihre außergerichtlichen Kosten trägt die Beklagte zur einen Hälfte und jeder Kläger zu einem Sechstel.
Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Gerichtsbescheids vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Selbst einem leistungsfähigen, alleinstehenden erwachsenen Rückkehrer aus dem westlichen Ausland nach Afghanistan wird es regelmäßig nur bei Vorliegen besonderer begünstigender Umstände gelingen, dort auf legalem Wege seine elementarsten Bedürfnisse nach Nahrung, Unterkunft und Hygiene zu befriedigen (entgegen VGH München, Urt. v. 26.10.2020, 13a B 20.31087, juris Rn. 42 ff.; Urt. v. 1.10.2020, 13a B 20.31004, juris Rn. 24).(Rn.34) 2. Die individuell für den jeweiligen Rückkehrer zu erstellende Gefahrenprognose hängt von seiner eigenen Belastbarkeit und Durchsetzungsfähigkeit ab (ebenso OVG Bremen, Urt. v. 24.11.2020, 1 LB 351/20, juris Rn. 28), von Erfahrungen, Fertigkeiten, Fähigkeiten, Geschick und Robustheit (ebenso VG Hamburg, GB v. 30.9.2020, 1 A 2533/20, juris Rn. 64 ff.; Urt. v. 7.8.2020, 1 A 3562/17, juris Rn. 53 ff.).(Rn.38) 3. Die generelle Annahme, ein Rückkehrer aus dem westlichen Ausland habe "kaum" Aussicht auf dem Tagelöhnermarkt eine Arbeit zu finden, sofern er nicht über ein familiäres oder soziales Netzwerk verfüge, das ihm Zugang zu diesem Markt verschaffe, trägt dem nicht Rechnung (entgegen VGH Mannheim, Urt. v. 17.12.2020, A 11 S 2042/20, Rn. 106).(Rn.38) Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Klage zurückgenommen ist. Die Beklagte wird unter Aufhebung der Bescheide vom 13. Dezember 2018 und 8. August 2020, soweit entgegenstehend, verpflichtet, zugunsten der Kläger ein nationales Abschiebungsverbot hinsichtlich Afghanistans festzustellen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Seine außergerichtlichen Kosten trägt jeder Kläger zur einen Hälfte und die Beklagte zur anderen Hälfte. Ihre außergerichtlichen Kosten trägt die Beklagte zur einen Hälfte und jeder Kläger zu einem Sechstel. Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Gerichtsbescheids vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. I. Das Gericht entscheidet gemäß § 84 Abs. 1 Satz 1 und 2 VwGO nach Anhörung der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid, da die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. II. Die Einstellung des Verfahrens, soweit die Kläger die Klage zurückgenommen haben, beruht auf § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO. III. Die im Übrigen weiterverfolgte zulässige Klage ist in dem nach § 77 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 AsylG für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung nach § 113 Abs. 5, Abs. 1 VwGO auch begründet. Zu Unrecht hat die Beklagte mit Bescheid vom 13. Dezember 2018 gegenüber den Klägern zu 1 und 2 und mit Bescheid vom 8. August 2020 gegenüber dem Kläger zu 3 festgestellt, dass kein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG vorliegt, und damit nach § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AsylG zu Unrecht den Klägern die Abschiebung angedroht. Da die Kläger nicht als Asylberechtigte anerkannt werden und ihnen internationaler Schutz nicht zuerkannt wird, hat die Beklagte nach § 31 Abs. 3 AsylG festzustellen, ob die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG vorliegen. Da die Voraussetzungen eines nationalen Abschiebungsverbots nach diesen Vorschriften als einem einheitlichen Streitgegenstand (vgl. BVerwG, Urt. v. 8.9.2011, 10 C 14/10, BVerwGE 140, 319, juris Rn. 9) vorliegen, hat die Beklagte dies festzustellen. Die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 AufenthG (hierzu unter 1.) sind ausgehend von den allgemeinen humanitären Verhältnissen in Afghanistan (hierzu unter 2.) und den von der Kammer fortentwickelten Grundsätzen (hierzu unter 3.) für die drei Kläger verwirklicht (hierzu unter 4.). 1. Ein Ausländer darf gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Zu prüfen sind insoweit lediglich Abschiebungshindernisse, die in Gefahren begründet liegen, welche dem Ausländer im Zielstaat der Abschiebung drohen (BVerwG, Urt. v. 31.1.2013, 10 C 15/12, BVerwGE 146, 12, juris Rn. 35). Der Verweis auf Abschiebungsverbote, die sich aus der Anwendung der EMRK ergeben, umfasst auch das Verbot der Abschiebung in einen Zielstaat, in dem dem Ausländer unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung i.S.d. Art. 3 EMRK droht (BVerwG, Urt. v. 31.1.2013, a.a.O., Rn. 36). Nach dieser Vorschrift darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Abschiebung durch einen Konventionsstaat kann dessen Verantwortlichkeit nach der Konvention begründen, wenn es ernsthafte und stichhaltige Gründe dafür gibt, dass der Betroffene im Falle seiner Abschiebung tatsächlich Gefahr läuft, im Aufnahmeland einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu werden. In einem solchen Fall ergibt sich aus Art. 3 EMRK die Verpflichtung, die Person nicht in dieses Land abzuschieben (EGMR, Urt. v. 7.7.1989, Nr. 1/1989/161/217, NJW 1990, 2183 Rn. 90 f. – Soering/Vereinigtes Königreich; Urt. v. 28.2.2008, Nr. 37201/06, NVwZ 2008, 1330 Rn. 125 – Saadi/Italien). Erforderlich ist nach Art. 3 EMRK eine konkrete Gefahr („real risk“) der Folter oder unmenschlichen oder erniedrigenden Strafe oder Behandlung (EGMR, Urt. v. 17.7.2008, Nr. 25904/07, juris Rn. 40 – NA/Vereinigtes Königreich). Dies entspricht dem Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit (BVerwG, Urt. v. 20.2.2013, 10 C 23/12, BVerwGE 146, 67, juris Rn. 32 m.w.N.), d.h. der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BVerwG, Beschl. v. 19.3.2014, 10 B 6/14, NVwZ 2014, 1039, juris Rn. 9). Auch wenn schlechte humanitäre Bedingungen nicht auf das Handeln eines verantwortlichen Akteurs zurückgeführt werden, können sie dennoch als Behandlung i.S.d. Art. 3 EMRK zu qualifizieren sein, wenn ganz außerordentliche individuelle Umstände hinzutreten. Erforderlich ist zwar keine Extremgefahr i.S.d. Rechtsprechung zu § 60 Abs. 7 Satz 6 AufenthG (BVerwG, Beschl. v. 8.8.2018, 1 B 25/18, NVwZ 2019, 61, juris Rn. 13). Doch müssen die gegen die Abschiebung sprechenden Gründe „zwingend“ sein (EGMR, Urt. v. 28.6.2011, Nr. 8319/07 und Nr. 11449/07, NVwZ 2012, 681, Rn. 280; BVerwG, Urt. v. 4.7.2019, 1 C 45/18, InfAuslR 2019, 455, juris Rn. 12; Urt. v. 13.6.2013, 10 C 13/12, BVerwGE 146, 12, juris Rn. 24 f.; VGH München, Urt. v. 6.7.2020, 13a B 18.32817, Rn. 42; OVG Lüneburg, Urt. v. 29.1.2019, 9 LB 93/18, juris Rn. 51; VGH Mannheim, Urt. v. 3.11.2017, a.a.O., Rn. 169). Dabei können Ausländer aus der Konvention kein Recht auf Verbleib in einem Konventionsstaat geltend machen, um dort weiter medizinische, soziale oder andere Hilfe und Unterstützung zu erhalten. Der Umstand, dass im Fall einer Aufenthaltsbeendigung die Lage des Betroffenen einschließlich seiner Lebenserwartung erheblich beeinträchtigt würde, reicht allein nicht aus, einen Verstoß gegen Art. 3 EMRK anzunehmen (EGMR, Urt. v. 27.5.2008, Nr. 26565/05, NVwZ 2008, 1334 Rn. 42 – N/Vereinigtes Königreich; vgl. BVerwG, Urt. v. 31.1.2013, a.a.O., Rn. 23). Maßgeblich ist die Fähigkeit des Betroffenen, im Zielgebiet elementare Bedürfnisse wie Nahrung, Hygiene und Unterkunft zu decken, die Verletzlichkeit durch Misshandlungen und die Aussicht auf Verbesserung innerhalb eines angemessenen Zeitrahmens (EGMR, Urt. v. 21.1.2011, Nr. 30696/09, NVwZ 2011, 413, Rn. 254 – M.S.S./Belgien und Griechenland; Urt. v. 28.6.2011, Nr. 8319/07 und Nr. 11449/07, NVwZ 2012, 681, Rn. 283 – Sufi und Elmi/Vereinigtes Königreich; daran anknüpfend VGH Mannheim, Urt. v. 3.11.2017, A 11 S 1704/17, juris Rn. 168; Urt. v. 24.7.2013, A 11 S 697/13, juris Rn. 80). Darauf abzustellen ist, ob sich die betroffene Person unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befindet, die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere, sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre (zur Parallelvorschrift Art. 4 GRCh: EuGH, Urt. v. 19.3.2019 – Ibrahim, C-297/17 u.a. – juris Rn. 89 ff.; Urt. v. 19.3.2019 – Jawo, C-163/17 – juris Rn. 92 ff.). Die Annahme einer unmenschlichen Behandlung durch die humanitäre Lage und die allgemeinen Lebensbedingungen setzt danach ein sehr hohes Gefährdungsniveau voraus (VGH München, Beschl. v. 30.9.2015, 13a ZB 15.30063, juris Rn. 5), das nur unter strengen Voraussetzungen erreicht wird (OVG Münster, Beschl. v. 13.5.2015, 14 B 525/15.A, juris Rn. 15). Kann der Rückkehrer durch Gelegenheitsarbeiten ein kümmerliches Einkommen erzielen und sich damit ein Leben am Rande des Existenzminimums finanzieren, rechtfertigt Art. 3 EMRK keinen Abschiebungsschutz (BVerwG, Beschl. v. 25.10.2012, 10 B 16/12, InfAuslR 2013, 45, juris Rn. 10). Bei entsprechenden Rahmenbedingungen können schlechte humanitäre Verhältnisse eine Gefahrenlage begründen, die zu einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinn von Art. 3 EMRK führt. Hierbei sind indes eine Vielzahl von Faktoren zu berücksichtigen, darunter etwa der Zugang für Rückkehrer zu Arbeit, Wasser, Nahrung, Gesundheitsversorgung sowie die Chance, eine adäquate Unterkunft zu finden, der Zugang zu sanitären Einrichtungen und nicht zuletzt die finanziellen Mittel zur Befriedigung elementarer Bedürfnisse, auch unter Berücksichtigung von Rückkehrhilfen u.s.w. (VGH Mannheim, Urt. v. 3.11.2017, a.a.O., Rn. 172). Hinsichtlich der Gefahrprognose ist grundsätzlich auf den gesamten Abschiebungszielstaat abzustellen und zunächst zu prüfen, ob solche Umstände an dem Ort vorliegen, an dem die Abschiebung endet (EGMR, Urt. v. 28.6.2011, a.a.O., Rn. 265, 301, 309; BVerwG, Urt. v. 31.1.2013, 10 C 15/12, BVerwGE 146, 12, juris Rn. 26). Dieser Ort ist im Fall einer Abschiebung nach Afghanistan Kabul (VGH Mannheim, Urt. v. 3.11.2017, a.a.O., Rn. 192 f.). Die vorausgesetzten individuellen Umstände können auch solche sein, die eine Person mit anderen Personen teilt, die Träger des gleichen Merkmals sind bzw. sich in einer im Wesentlichen vergleichbaren Lage befinden (VGH Mannheim, Urt. v. 3.11.2017, a.a.O., Rn. 171 unter Bezugnahme auf EGMR, Urt. v. 13.12.2016, Nr. 41738/10, NVwZ 2017, 1187 Rn. 187, 189 – Paposhvili/Belgien), so dass eine ganze Bevölkerungsgruppe betroffen ist (VGH München, Urt. v. 23.3.2017, 13a B 17.30030, AuAS 2017, 175, juris Rn. 15). Die Sperrwirkung des § 60 Abs. 7 Satz 6 AufenthG hinsichtlich allgemeiner Gefahren steht nicht entgegen. Gemäß dieser Vorschrift sind Gefahren nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, nur bei Anordnungen der obersten Landesbehörde nach § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG über die Aussetzung der Abschiebung zu berücksichtigen. Diese Sperrwirkung wird in verfassungskonformer Anwendung nur durchbrochen im Hinblick auf die Lebensbedingungen, die ihn im Abschiebezielstaat erwarten, insbesondere die dort herrschenden wirtschaftlichen Existenzbedingungen und die damit zusammenhängende Versorgungslage, Abschiebungsschutz mit hoher Wahrscheinlichkeit einer extremen Gefahrenlage ausgesetzt wäre (BVerwG, Urt. v. 31.1.2013, 10 C 15/12, BVerwGE 146, 12 Rn. 38). Weder nach Wortlaut noch Sinn und Zweck findet der im Rahmen des § 60 Abs. 7 AufenthG zu prüfende Satz 6 indessen im Rahmen des § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK Anwendung. Verstieße eine Abschiebung völkerrechtlich gegen Art. 3 EMRK, führt dies nach § 60 Abs. 5 AufenthG zu einem Abschiebungsverbot, selbst wenn damit einer allgemeinen Gefahr begegnet wird. Es bedarf keiner Durchbrechung einer grundsätzlichen Sperrwirkung nach § 60 Abs. 7 Satz 6 AufenthG. Dieses Verständnis liegt auch der höchstrichterlichen Rechtsprechung (BVerwG, Beschl. v. 8.8.2018, a.a.O.) zugrunde, die im Rahmen des § 60 Abs. 5 AufenthG keine Extremgefahr verlangt, wie sie zur Durchbrechung der Sperrwirkung für allgemeine Gefahren im Rahmen des § 60 Abs. 7 AufenthG erforderlich wäre. Bei familiärer Lebensgemeinschaft ist für jedes Familienmitglied gesondert zu prüfen, ob ein nationales Abschiebungsverbot vorliegt (BVerwG, Urt. v. 4.7.2019, 1 C 45/18, InfAuslR 2019, 45, juris Rn. 15, 16, 19). Jedoch ist für die Prognose der bei einer Rückkehr drohenden Gefahren bei realitätsnaher Betrachtung der Rückkehrsituation im Regelfall davon auszugehen, dass eine im Bundesgebiet in familiärer Gemeinschaft lebende Kernfamilie (Eltern und minderjährige Kinder) im Familienverband in ihr Herkunftsland zurückkehrt. Von einer gemeinsamen Rückkehr im Familienverband ist für die Rückkehrprognose im Regelfall auch dann auszugehen, wenn einzelnen Familienmitgliedern bereits bestandskräftig ein Schutzstatus zuerkannt oder für sie ein nationales Abschiebungsverbot festgestellt worden ist. 2. Nach Angaben des Auswärtigen Amtes ist Afghanistan nach wie vor eines der ärmsten Länder der Welt. Das rapide Bevölkerungswachstum mache es dem afghanischen Staat nahezu unmöglich, alle Grundbedürfnisse der gesamten Bevölkerung angemessen zu befriedigen und ein Mindestmaß an sozialen Dienstleistungen, etwa im Bildungsbereich, bereitzustellen. Die wirtschaftliche Entwicklung des Landes bleibe zudem geprägt von der schwierigen Sicherheitslage sowie schwacher Investitionstätigkeit. Die Schaffung von Arbeitsplätzen sei eine zentrale Herausforderung für Afghanistan und der Anteil formaler Beschäftigungsverhältnisse extrem gering. Vor diesem Hintergrund sei die Grundversorgung für große Teile der Bevölkerung eine tägliche Herausforderung, was in besonderem Maße für Rückkehrer gelte. Darüber hinaus träten Dürre, Überschwemmungen oder extreme Kälteeinbrüche regelmäßig auf. Dürren der vergangenen Jahre hätten dazu beigetragen, dass ca. zwei Millionen Kinder unter fünf Jahren als akut unterernährt gälten. Eine medizinische Versorgung in rein staatlicher Verantwortung finde kaum bis gar nicht statt. Insbesondere im Zuge der COVID-19-Pandemie zeigten sich Unterfinanzierung und Unterentwicklung des öffentlichen Gesundheitssystems. Zwar sei die medizinische Grundversorgung nach der Verfassung für alle Staatsangehörigen kostenlos. Die Verfügbarkeit und die Qualität der Grundbehandlung sei jedoch mangels gut ausgebildeter Ärzte und Assistenzpersonal, mangels Verfügbarkeit von Medikamenten, aufgrund schlechten Managements sowie schlechter Infrastruktur begrenzt und deshalb ebenfalls korruptionsanfällig. Viele Afghanen suchten daher, wenn möglich, privat geführte Krankenhäuser und Kliniken auf. Die Kosten für Diagnose und Behandlung variierten stark und müssten von den Patienten komplett selbst getragen werden. Daher sei die Qualität der Gesundheitsversorgung stark einkommensabhängig. Insbesondere Rückkehrern werde die Reintegration stark erschwert, wenn sie lange Zeit im Ausland gelebt oder Afghanistan mit der gesamten Familie verlassen hätten, da es in diesem Fall wahrscheinlich sei, dass lokale Netzwerke nicht mehr existierten oder der Zugang zu diesen erheblich erschwert sei. Der Mangel an Arbeitsplätzen stelle für den Großteil der Rückkehrer die größte Schwierigkeit dar, da der Zugang zum Arbeitsmarkt maßgeblich von lokalen Netzwerken abhänge (Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, Stand: Juni 2020, 16.7.2020 i.d.F. 14.1.2021, S. 4, 22 ff., Lagebericht 2020). Im Hinblick auf den Zugang zu Unterkunft, grundlegender Infrastruktur und grundlegender Versorgung, hebt das Flüchtlingskommissariat der Vereinten Nationen die Bedeutung sozialer Netzwerke hervor, die bereit und trotz der prekären humanitären Lage zur Unterstützung fähig sind (UNHCR-Richtlinie zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender v. 30.8.2018, S. 124 f.). Nach einem Bericht des European Asylum Support Office (EASO Country of Origin Information Report, Afghanistan Networks, Februar 2018) sei der afghanische Staat schwach; Netzwerke und nicht der Staat seien entscheidend für die Sicherheit, den Schutz, die Unterstützung und die Pflege vulnerabler Personen. Die Treue zu Familie, Clan und örtlichen Anführern sei stärker als die Bindung an den Staat oder die Behörden. Die erweiterte Familie sei die Grundsäule der afghanischen Gesellschaft. Die wechselseitige Verpflichtung zu Hilfe und Unterstützung innerhalb der erweiterten Familie sei stark (S. 13). Nach der patrilinearen Gesellschaftsstruktur Afghanistans gehörten Kinder zur Familie ihres Vaters. Die Familie der Mutter könne aber zum individuellen Netzwerk gehören (S. 14). Das ethnische Zugehörigkeitsgefühl sei stark; allein aufgrund der gleichen ethnischen Zugehörigkeit könne jedoch keine Unterstützung erwartet werden (S. 16 f.). Ein Zugang zum Arbeitsmarkt sei ein entscheidender Faktor für eine erfolgreiche Wiedereingliederung. Dieser sei herausfordernd und die Arbeitslosenquote sei hoch. Auch für die Hochgebildeten und gut Qualifizierten sei es schwer, ohne Netzwerk oder Empfehlung einen Arbeitgeber zu finden. Vetternwirtschaft sei weit verbreitet und die meisten höheren Positionen in Verwaltung und Gesellschaft würden auf Grundlage von Beziehungen oder Bekanntschaft vergeben. Aus Sicht eines Arbeitgebers sei es praktisch, jemanden aus dem eigenen Netzwerk anzustellen, weil er genau wisse, was er bekomme. Der Schlüssel, um eine Beschäftigung zu erlangen, liege in den persönlichen Beziehungen und Netzwerken, denen Arbeitgeber mehr Wert beimessen als formalen Qualifikationen (S. 27 f.). Infolge der weltweiten Corona-Pandemie hat sich diese prekäre humanitäre Lage in Afghanistan weiter verschärft. Die COVID-19-Pandemie führt insbesondere zu einer weiteren Anspannung des auch vorher schon hart umkämpften Arbeitsmarktes in Afghanistan. Während sich der landwirtschaftliche Sektor aufgrund guter Witterungsbedingungen positiv entwickelt habe, seien der Industrie- und der Dienstleistungssektor aufgrund des Lockdowns und der Grenzschließungen stark eingebrochen (World Bank Group, Surviving the Storm, Juli 2020, S. II, 3, World Bank Group 2020). Die am stärksten von der Pandemie betroffenen Bereiche seien das verarbeitende Gewerbe, Handwerk und Bekleidung, Fitness und Gesundheit sowie Nichtregierungsorganisationen und Hilfsorganisationen. Die am wenigsten betroffenen Bereiche seien Informationstechnologie, Medien und Kommunikation, beratende und Rechtsberatung sowie Finanzen und Buchführung. Auch die Landwirtschaft sei durch die Pandemie bislang nur bedingt beeinträchtigt worden. Demgegenüber sei die Lage von Tagelöhnern sehr schwierig, da Unternehmen, die diese in der Regel beschäftigten, selbst unter den Pandemiemaßnahmen zu leiden hätten (IOM, Information on the socio-economic situation in the light of COVID -19 in Afghanistan, requested by the Austrian Federal Office for Immigration and Asylum, 23.9.2020, S. 4 ff., IOM September 2020; vgl. auch Konrad Adenauer Stiftung, Die COVID-Krise in Afghanistan: Welche Auswirkungen auf die humanitäre und politische Lage?, Stand: Juli 2020, S. 5, KAS 2020). Zwei Drittel der Einkommen in den afghanischen Städten werde von Berufsgruppen, wie Einzelhändlern, Tagelöhnern, Bauarbeitern, Landwirtschaftshelfern oder Personaldienstleistern, erzielt, die besonders sensibel auf den pandemiebedingten Lockdown sowie dessen Auswirkungen reagierten. Ärmere Haushalte seien gezwungen, die Quantität und die Qualität ihrer Nahrung zu verringern, da es ihnen aufgrund ihres geringen Ausgangsniveaus nicht mehr möglich sei, ihren Verbrauch weiter zu reduzieren oder mangels Kreditwürdigkeit einen Kredit aufzunehmen. Dies könne insbesondere bei Kindern zu negativen Langzeitwirkungen führen (World Bank Group 2020, S. 20, 23). Humanitäre Hilfsorganisationen seien insbesondere besorgt über die Auswirkungen der Pandemie auf vulnerable Personen, wie behinderte Menschen und Familien, die abhängig vom Tagelohn seien (OCHA, Afghanistan: COVID-19 Multi Sectoral Response, 22.7.2020, S. 1; IOM September 2020, S. 3). Die insgesamt drastischen Einkommensverluste sowie ein wahrgenommener Anstieg der Kriminalität führten dazu, dass sich viele Branchen ohne Zugang zu ausländischer Unterstützung nur langsam von der wirtschaftlichen Krise würden erholen können (KAS 2020, S. 7). Derzeit gebe es keine Sperrstunde in den Städten Herat und Mazar-e Sharif; die Regierung und Strafverfolgungsbehörden verfolgten Verstöße gegen Infektionsschutzmaßnahmen nicht (IOM September 2020, S. 1 f.). Aktuell gebe es keine Einschränkung der Bewegungsfreiheit: Busse und Gemeinschaftstaxis verkehrten zwischen Provinzen und Städten; die Flughäfen in Kabul, Mazar-e Sharif und Kandahar würden international angeflogen, die Verbindungen seien jedoch unzuverlässig (IOM September 2020, S. 7). Darüber hinaus werde der afghanische Arbeitsmarkt durch die anhaltende Rückkehr afghanischer Gastarbeiter und Flüchtlinge insbesondere aus dem Iran, aber auch aus Pakistan, strapaziert. Seit Beginn der COVID-19-Pandemie habe sich die Rückkehr bzw. die Abschiebung aus dem Iran besonders problematisch entwickelt (KAS 2020, S. 4). Die Anzahl der Rückkehrer aus dem Iran sei weiterhin auf einem hohen Stand – in den ersten vier Monaten 2020 seien 271.000 Afghanen aus dem Iran zurückgekehrt, im Jahr 2019 insgesamt 485.000 und 2018 775.000 (Lagebericht 2020, S. 18, 24). Diese fortdauernde Rückkehr führe ebenfalls zu einem Anstieg der Lebenshaltungskosten sowie zu einem erschwerten Zugang zum Arbeitsmarkt (Lagebericht 2020, S. 18). Der internationale Lockdown habe in Afghanistan außerdem zu einer Nahrungsmittelkrise geführt, die einem Einkommensausfall vieler Haushalte bei gleichzeitig gestiegenen Lebensmittelpreisen folge (KAS 2020, S. 5; vgl. auch OCHA, COVID-19 Multi Sector Humanitarian Country Plan Afghanistan, 24.3.2020, S. 6 f; BAMF, Briefing Notes, 20.7.2020, S. 2; ACCORD, Afghanistan: Covid-19, 5. Juni 2020). Die Preise einiger Grundnahrungsmittel seien im ersten Halbjahr 2020 um bis zu 20 % gestiegen (World Bank Group 2020, S. II; IOM September 2020, S. 6; siehe im Einzelnen zu den Nahrungsmittelpreisen: OCHA, Afghanistan: COVID-19 Sectoral Response, 22.7.2020; World Food Programme, Afghanistan Countrywide Weekly Market Price Bulletin, 29.7.2020). Die Armutsrate werde infolgedessen vermutlich auf bis zu 72 % ansteigen, da die Einkommen bei steigenden Nahrungsmittelpreisen fielen (World Bank Group 2020, S. II). International wird dabei die Armutsgrenze bei verfügbaren 1,90 USD pro Person und Tag gezogen (OCHA, Humanitarian Needs Overview 2020, Dezember 2019, S. 9). Nach dem World Food Programme haben sich die Preise für folgende ausgesuchte Nahrungsmittel in Kabul von der zweiten Märzwoche 2020 auf die dritte Februarwoche 2021 wie folgt entwickelt: Weizenmehl geringen Preises von 29 auf 38, Reis geringer Qualität von 42 auf 39, Speiseöl von 75 auf 128, Hülsenfrüchte von 71 auf 98, Brot von 50 auf 50, Tomaten von 32 auf 27, Kartoffeln von 21 auf 20 AFN/kg. Der Preis für ungelernte Arbeit („unskilled“) in Kabul stieg in diesem Zeitraum von 300 auf 350 und für gelernte Arbeit („skilled“) von 500 auf 750 AFN/Tag, während die Verfügbarkeit von Arbeit in Kabul von drei auf zwei Tage/Woche fiel (WFP, Afghanistan, Countrywide Weekly Market Price Bulletin, Issue 41, Covering 3rd week of February 2021, 24.2.2021, S. 7). Die COVID-19-Krise werde sich auch ernsthaft und nachhaltig auf Afghanistans Wirtschaft auswirken. Insgesamt werde erwartet, dass auch das Bruttoinlandsprodukt von Afghanistan aufgrund der COVID-19-Pandemie um bis zu 7,4 % sinken werde. Es werde mittelfristig unterhalb des Niveaus vor Ausbruch der COVID-19-Pandemie bleiben (World Bank Group 2020, S. IV, 18, 15). Eine Erholung der Volkswirtschaft werde erwartungsgemäß mehrere Jahre andauern und sei nicht vor 2023 oder 2024 zu erwarten (World Bank Group 2020, S. 15). Diese wirtschaftliche Rezession führe zu einer weiteren Belastung der privaten Haushalte (Lagebericht 2020, S. 22). Infolgedessen werde die Nachfrage für Konsumgüter und Dienstleistungen weiter stark reduziert (World Bank Group 2020, S. 3). Auch die mit der Pandemie verbundenen Grenzschließungen seien für die afghanische Wirtschaft und die humanitäre Lage einschneidend (KAS 2020, S. 3). Freiwillige Rückkehrer können – unter Überwindung bürokratischer Hürden und ohne dass darauf ein Rechtsanspruch besteht – finanzielle Hilfen von Bund und Ländern aus dem REAG/GARP-Programm erlangen als Starthilfe in Höhe von 1.000 EUR, als Reisebeihilfe von 200 EUR, als StarthilfePlus von 1.000 EUR sowie als erste und zweite Corona-Zusatzzahlung von 1.000 EUR und 500 EUR (BAMF, Informationsblatt REAG/GARP 2021 sowie Informationsblatt StarthilfePlus 2021, Stand jeweils Februar 2021). 3. Die Gefahrenprognose ist unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalls zu erstellen. Dabei geht die Kammer unter Fortentwicklung ihrer Rechtsprechung (VG Hamburg, GB v. 30.9.2020, 1 A 2533/20, juris Rn. 64 ff.; Urt. v. 7.8.2020, 1 A 3562/17, juris Rn. 53 ff.) von folgenden Grundsätzen aus. Dem Rückkehrer nach Afghanistan droht dann mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine dem Abschiebstaat zurechenbare unmenschliche Behandlung, wenn er sein Existenzminimum an Nahrung, Unterkunft und Hygiene voraussichtlich nicht zu sichern vermag. Dabei wird in einer arbeitsteiligen Gesellschaft jeder Rückkehrer darauf angewiesen sein, mit anderen Beziehungen zu knüpfen und zu pflegen. Indessen wird grundsätzlich ein Geben und Nehmen zum gegenseitigen Vorteil ausreichen und keine Vollversorgung durch andere ohne Gegenleistung erforderlich sein. Zu prüfen ist, ob der Rückkehrer die zur Befriedigung seiner elementarsten Bedürfnisse notwendigen Beziehungen selbst aufbauen oder insoweit auf ein vor Ort vorhandenes Netzwerk zurückgreifen kann. Im Einzelnen: Eine Existenzsicherung ohne Unterstützung durch ein vor Ort bereits vorhandenes Netzwerk setzt grundsätzlich voraus: Zum einen muss der Rückkehrer volljährig, gesund, arbeitsfähig und – ausgehend von den sozialen Gegebenheiten des Zielstaats – männlichen Geschlechts sein sowie eine Landessprache (Dari/Farsi oder Paschto) hinreichend verstehen und sprechen. Es entspricht der obergerichtlichen Rechtsprechung darin mindestens notwendige Voraussetzungen dafür zu sehen, nach Rückkehr nach Afghanistan durch eigene Arbeit einer Verelendung zu entgehen. Es handelt sich jedoch nicht um hinreichende Voraussetzungen, wie in der älteren obergerichtlichen Rechtsprechung (VGH Kassel, Urt. v. 23.8.2019, 7 A 2750/15.A, juris Rn. 147; OVG Münster, Urt. v. 18.6.2019, 13 A 3930/18.A, juris Rn. 198; OVG Lüneburg, Urt. v. 29.1.2019, 9 LB 93/18, juris Rn. 55) und zum Teil noch unter dem Eindruck der Corona-Krise angenommen worden ist (VGH München, Urt. v. 26.10.2020, 13a B 20.31087, juris Rn. 42 ff., Urt. v. 1.10.2020, 13a B 20.31004, juris Rn. 24). Zum anderen bedarf es vielmehr nach Überzeugung des erkennenden Gerichts zusätzlicher für den Rückkehrer günstiger Umstände, um die Erwartung zu tragen, dass er seine einfachsten Grundbedürfnisse auf niedrigem Niveau („Bett, Brot, Seife“) durch eigene Arbeit decken wird. Dies entspricht den jüngeren Ansätzen in der obergerichtlichen Rechtsprechung (VGH Mannheim, Urt. v. 17.12.2020, A 11 S 2042/20, juris Rn. 106; OVG Bremen, Urt. v. 24.11.2020, 1 LB 351/20, juris Rn. 28, 42; Urt. v. 22.9.2020, 1 LB 258/20, juris Rn. 52 ff.; dies erwägend zudem OVG Koblenz, Urt. v. 30.11.2020, 13 A 11421/19, juris Rn. 136). Selbst einem leistungsfähigen, alleinstehenden erwachsenen Rückkehrer aus dem westlichen Ausland nach Afghanistan wird es regelmäßig nur bei Vorliegen besonderer begünstigender Umstände gelingen, dort auf legalem Wege seine elementarsten Bedürfnisse nach Nahrung, Unterkunft und Hygiene zu befriedigen. Die Sicherung der eigenen Existenz ohne versorgendes Netzwerk, nachhaltige Zuwendungen Dritter oder ausreichendes eigenes oder sonstiges Vermögen in Afghanistan ist grundsätzlich nur durch die Erzielung eines Erwerbseinkommens möglich (insoweit VGH Mannheim, Urt. v. 17.12.2020, a.a.O., Rn. 106) oder aber durch eine Kombination aus verschiedenen Quellen. Zuwendungen Dritter an den Rückkehrer können nicht nur vor Ort, sondern insbesondere aus Nachbarländern oder aus dem westlichen Ausland erbracht werden. Sie müssen jedoch nachhaltig zur Existenzsicherung über einen gewissen Zeitraum beitragen. Hilfen für freiwillige Rückkehrer können, sofern sie erreichbar sind, im Einzelfall zumindest eine vorübergehende Bedarfsdeckung schaffen (dies einräumend VGH Mannheim, Urt. v. 17.12.2020, a.a.O., Rn. 110 f.). Um sich aus eigener Arbeit zu versorgen, wird der Rückkehrer auf dem Land (im ruralen Raum) Grundbesitz benötigen, der ihm zur Bewirtschaftung zur Verfügung steht. In den Städten (im urbanen oder semi-urbanen Raum) wird sich der Rückkehrer als Selbständiger auf dem Markt für Dienste und Waren oder aber auf dem Arbeitsmarkt behaupten müssen. Zwar ist der Arbeitsmarkt gerade für prekäre Beschäftigungen als Tagelöhner infolge der COVID-19-Pandemie besonders umkämpft. Das erkennende Gericht folgt insoweit der Einschätzung (VGH Mannheim, Urt. v. 17.12.2020, a.a.O., Rn. 106), dass die afghanische Wirtschaft von den Auswirkungen der Pandemie schwer und nachhaltig getroffen worden ist. Der massive wirtschaftliche Abschwung ist nicht zuletzt auf die zu Beginn der Pandemie verhängten Schließungen der Grenzen zu den Nachbarländern sowie auf die harten Lockdown-Maßnahmen zurückzuführen, die erst zum Sommer 2020 gelockert wurden. Die Grenzen sind zwar inzwischen wieder für das Im- und Export-Geschäft geöffnet und die Lockdown-Maßnahmen aufgehoben. Die afghanische Wirtschaft konnte sich bislang aber noch nicht nachhaltig von diesen Maßnahmen erholen, und eine Besserung ist vorerst nicht in Sicht. In diesem Zusammenhang gilt es zudem zu berücksichtigen, dass sich die unsichere politische Entwicklung und die volatile Sicherheitslage negativ auf notwendige Investitionen auswirken. Die weitere Entwicklung wird auch vom – derzeit nicht vorherzusehenden – Verlauf der Friedensgespräche zwischen der Regierung und den Taliban abhängen sowie von der Bereitschaft der Beteiligten, getroffene Vereinbarungen einzuhalten. Doch hängt die individuell für den jeweiligen Rückkehrer zu erstellende Gefahrenprognose von seiner eigenen Belastbarkeit und Durchsetzungsfähigkeit ab (ebenso OVG Bremen, Urt. v. 24.11.2020, a.a.O., Rn. 28). Wer sich bislang unter konkret vergleichbaren widrigen Umständen durchgesetzt hat, von dem ist nicht beachtlich wahrscheinlich, dass er nunmehr verelenden würde. Vielmehr wird er sich voraussichtlich aufgrund Erfahrungen, Fertigkeiten, Fähigkeiten, Geschick und Robustheit wiederum durchsetzen. Erkenntnisleitend ist die Frage, ob der jeweilige Rückkehrer in Zukunft vergleichbare Bedingungen vorfinden wird, unter denen er selbst oder seine Angehörigen in der Vergangenheit ihr Auskommen gefunden haben. Die generelle Annahme, ein Rückkehrer aus dem westlichen Ausland habe „kaum“ Aussicht, auf dem Tagelöhnermarkt eine Arbeit zu finden, sofern er nicht über ein familiäres oder soziales Netzwerk verfüge, das ihm Zugang zu diesem Markt verschaffe (so VGH Mannheim, Urt. v. 17.12.2020, a.a.O., Rn. 106), trägt dem nicht Rechnung. Eine solche Annahme kann insbesondere nicht auf das schriftliche Gutachten der Sachverständigen Eva-Catharina Schwörer vom 30. November 2020 zu den Auswirkungen der COVID-19 Pandemie auf die Lage in Afghanistan (Gutachten Schwörer) sowie der mündlichen Ergänzung vor dem Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg am 15. Dezember 2020 (Anhörung Schwörer) gestützt werden (so aber VGH Mannheim, Urt. v. 17.12.2020, a.a.O., Rn. 105). Zum Arbeitsmarkt hat die Sachverständige ausgeführt (Gutachten Schwörer, S. 16; Anhörung Schwörer, S. 4 und 6), dass nur rund 10 bis 20 % der afghanischen Wirtschaftsleistung offiziell erfasst werde, der Rest informell sei und Arbeitsmöglichkeiten für ungelernte und angelernte Arbeiter biete. Nach ihrer Einschätzung sei es unmöglich, ohne ein Netzwerk eine „solche Anstellung“ zu finden, da Verwandte Außenstehenden vorgezogen würden. Ein Tagelöhner könne pro Tag 150 bis 350 AFN (2 bis 5 USD) verdienen und an ein bis drei Tagen pro Woche Arbeit finden. Ein gelernter oder gebildeter Tagelöhner, z.B. Mechaniker oder Handwerker, könne pro Tag 1.000 AFN (13 USD) verdienen. Den Ausführungen der Sachverständigen lässt sich (entgegen der Annahme des VGH Mannheim, Urt. v. 17.12.2020, a.a.O., Rn. 105) nicht in überzeugender Weise entnehmen, dass eine besondere Belastbarkeit, Durchsetzungsfähigkeit oder fachliche Qualifikation für die individuelle Gefahrenprognose unerheblich wäre. Die schwierige wirtschaftliche Situation in Afghanistan stellt für Rückkehrer eine Herausforderung dar, der einerseits nicht jeder arbeitsfähige junge Mann gewachsen ist, an der aber andererseits auch nicht jeder voraussichtlich scheitert. Selbst ohne Netzwerk ist es für den Rückkehrer nicht ausgeschlossen, gelegentlich einen Tagelöhner-Job zu finden (dies einräumend VGH Mannheim, Urt. v. 17.12.2020, a.a.O., Rn. 108). Um die beachtliche Gefahr einer unmenschlichen Behandlung zu begründen, müsste es überwiegend wahrscheinlich sein, dass es dem Rückkehrer nicht gelänge, an einer Zahl von Tagen Arbeit als Tagelöhner zu finden, die für ein Leben am Rande des Existenzminimums auskömmlich wäre. Die Sachverständige Schwörer (Anhörung Schwörer, S. 6 f. und 16) hat ihre Einschätzung geäußert, viel wichtiger als Berufserfahrung und Fähigkeiten sei das Netzwerk. Sich aus eigener Kraft ein soziales Netzwerk aufzubauen sei sehr schwer, nicht extrem schwer oder unmöglich. Das erkennende Gericht sieht darin keine belastbare Grundlage, ohne Netzwerk generell und ohne Berücksichtigung der individuellen Umstände zu erwarten, der Rückkehrer falle ohne bereits vorfindliches Netzwerk einer Verelendung anheim. Ferner ist es nicht beachtlich wahrscheinlich, dass der Rückkehrer aus der Tätigkeit als Tagelöhner seine Existenz nicht erhalten könnte. Eine Arbeit als Tagelöhner führt nicht beachtlich wahrscheinlich zu einer Verelendung. In Übereinstimmung mit den in der Beschreibung der humanitären Lage Afghanistans benannten Quellen (s.o.) sowie den Angaben der Sachverständigen Schwörer (Anhörung, S. 4) kann bei zwei Arbeitstagen pro Woche und einem Tageslohn von 350 AFN (5 USD) für ungelernte Arbeit ein Monatslohn von 2.800 AFN (40 USD) in Ansatz gebracht werden. Nicht gefolgt werden kann aber dem Ansatz der Sachverständigen (Anhörung Schwörer, S. 2 f.), ein alleinstehender junger Mann bedürfe pro Monat 450 USD um seine Grundbedürfnisse zu decken, davon 130 bis 150 USD für die Miete eines kleinen Appartements oder einer kleinen Wohnung in Kabul, 200 USD für Ernährung und 100 USD für sonstige Ausgaben einschließlich zusätzlicher Mittel, um einen „finanziellen Schock“ auszuhalten. Die Sachverständige geht von einem falschen Maß aus. Im Rahmen des Art. 3 EMRK ist Maßstab nicht ein „relativ normales Leben ohne unangemessene Härten“ (zutreffend VGH Mannheim, Urt. v. 29.11.2019, A 11 S 2376/19, juris Rn. 22, 46; zust. BVerwG, Pressemitteilung Nr. 13/2021 zu Urt. v. 18.2.2021, 1 C 4/20). Maßstab ist vielmehr, ob dem Rückkehrer verweigert wird, seine elementarsten Bedürfnisse nach Bett, Brot und Seife zu decken. Als Unterkunft können nicht Appartement oder Wohnung in Kabul mit entsprechenden Sanitäreinrichtungen zugrunde gelegt werden. Maßstab ist, die Not einer Obdachlosigkeit abzuwenden, wofür bei nicht vulnerablen Rückkehrern jede auch noch so einfache Behausung ausreicht. Die Sachverständige Schwörer hat ausgeführt (Gutachten Schwörer, S. 11 f., Anhörung S. 2, 11, 22), dass viele Rückkehrer nach ihrer Ankunft übergangsweise in sog. „Teehäusern“ wohnten, die nach einem Lockdown im März 2020 wieder geöffnet seien. Die Qualität einer Behausung sei keine Frage des Netzwerks, sondern vielmehr eine Frage des Geldes. Die Mieten seien durch die Pandemie nicht gestiegen. Durch Tagelöhnerarbeit könne man sich keine Wohnung außerhalb der informellen Siedlungen leisten. Die meisten Menschen in den Städten lebten in informellen Siedlungen, in denen es kein Abwassersystem gebe. Die Toilette sei einfach ein Loch im Boden. Es werde mit Tierdung geheizt. Die Behausungen (Lehmhäuser, Zelte, Hütten) seien sehr einfach gehalten. Die Hygiene und die Lebensbedingungen in den informellen Siedlungen seien angesichts der Corona-Pandemie grundsätzlich gleichgeblieben. Die von der Sachverständigen Schwörer beschriebenen Lebensbedingungen in den informellen Siedlungen mögen dem informellen Charakter folgend vielgestaltig sein und nicht entwickelten Standards entsprechen. Es liegen aber keine belastbaren Erkenntnisse vor, dass die dortigen Lebensbedingungen als solche bereits einer unmenschlichen Behandlung gleichkämen. Hinsichtlich der Ernährung sind Kosten von 200 USD, von der Sachverständigen Schwörer errechnet aus drei auswärtigen Mahlzeiten, erkennbar weit übersetzt. Maßstab ist, der Not des Hungers zu begegnen. Lebensmittel sind in Afghanistan vergleichsweise günstig. Die Größenordnung ergibt sich aus den in der Beschreibung der humanitären Lage Afghanistans benannten Quellen. Danach kostete in der dritten Februarwoche 2021 in Kabul ein Warenkorb aus je 1 kg Weizenmehl geringen Preises, Reis geringer Qualität, Speiseöl, Hülsenfrüchten, Brot, Tomaten und Kartoffeln 400 AFN (5 USD). Der Ansatz von 200 USD für eine Einzelperson lässt sich zudem nicht in Einklang bringen mit der Annahme (Gutachten Schwörer, S. 13) die monatlichen Lebensmittelausgaben lägen 10 bis 30 % über dem Vorkrisenniveau, was für eine Familie 6,50 bis 10 USD entspreche. Daraus errechnen sich für eine ganze, mehrköpfige Familie Ausgaben in einer Bandbreite von lediglich 29 USD (unter Annahme einer Steigerung von 30 % = 6,50 USD) bis zu 110 USD (unter Annahme einer Steigerung von 10 % = 10 USD). Insgesamt kann dem Ansatz von 450 USD für die Grundbedürfnisse eines einzelnen Rückkehrers bereits der Größenordnung nach nicht gefolgt werden. Demgegenüber ist IOM (Länderinformationsblatt 2020, S. 3) nach dem Stand von 2020 von 350 USD als Lebenshaltungskosten für einen (dort so genannten) „angemessenen Lebensstandard“ ausgegangen, worunter verstanden worden ist das Leben im Stadtzentrum von Kabul, in welchem eine Wasserversorgung und Elektrizität und Basiseinrichtungen wie Schulen und Kliniken gewährleistet seien. Eine angenommene Steigerung der Lebensmittelpreise um bis zu 30 % räumt nicht aus, dass der falsche Maßstab zugrunde gelegt worden ist. Denn Maßstab ist das Leben am Rande des Existenzminimums. Daraus folgt zugleich, dass für einen seinerseits nicht hinreichend wahrscheinlichen „finanziellen Schock“ keine Rücklagen zu bilden sind. Dass einem alleinstehenden leistungsfähigen Mann („single able-bodied man“) nicht unabhängig von den individuellen Umständen eine Verelendung droht, entspricht der Einschätzung des Europäischen Unterstützungsbüros für Asylfragen (EASO, Country Guidance: Afghanistan, Common analysis and guidance note, Dezember 2020, S. 174). EASO beantwortet die Frage, ob es vom Rückkehrer vernünftigerweise zu erwarten ist, dass er sich in Kabul, Herat oder Mazar-e Sharif als Ort internen Schutzes niederlässt. Diese Frage des § 3e Abs. 1 Nr. 2 a.E. AsylG entspricht hinsichtlich der humanitären Verhältnisse der des Art. 3 EMRK (VGH Mannheim, Urt. v. 29.11.2019, a.a.O.; BVerwG, Pressemitteilung Nr. 13/2021). EASO beantwortet die Frage in Abhängigkeit von den individuellen Umständen des jeweiligen Rückkehrers. Zu diesen zählt EASO namentlich den beruflichen, Ausbildungs- und wirtschaftlichen Hintergrund, verfügbare finanzielle Mittel, ob der Betroffene in Afghanistan gelebt hat und/oder mit den gesellschaftlichen Normen vertraut ist, Erfahrung im urbanen Raum, insbesondere in der betreffenden Stadt, ein Unterstützungsnetzwerk. Ein vorfindliches Netzwerk ist mithin nicht die einzige Möglichkeit, vielmehr vermag sich ein volljähriger, gesunder, arbeitsfähiger, männlicher, eine Landessprache sprechende Rückkehrer im Einzelfall durchzusetzen aufgrund Erfahrungen, Fertigkeiten, Fähigkeiten, Geschick oder Robustheit. Daran anknüpfend nimmt das Gericht an, dass ein Rückkehrer dann, wenn er noch minderjährig aus dem heimischen Kulturkreis ausgereist ist, der neben Afghanistan mindestens den sprachlich und religiös-politisch verwandten Iran umfasst, in der Regel nicht durchsetzungsfähig ist. Fehlt die vollständige Sozialisation in der Heimat und hat er dort noch nicht das Leben eines Erwachsenen geführt, so fehlen Erfahrungen und regelmäßig dadurch vermittelte Fertigkeiten und Fähigkeiten, um sich im heimischen Kulturkreis und insbesondere auf dem Arbeitsmarkt zu behaupten. In diesem Fall kann ausgehend von der überragenden Wichtigkeit von Beziehungen für den Zugang zu Erwerbsmöglichkeiten die Fähigkeit, ohne vorhandenes Netzwerk vor Ort die erforderlichen Beziehungen zu knüpfen, nicht unterstellt werden. Ausnahmsweise kann eine Durchsetzungsfähigkeit angenommen werden z.B. aufgrund besonderen organisatorischen, strategischen und menschlichen Geschicks (vgl. hierzu VGH Mannheim, Urt. v. 29.11.2019, a.a.O., Rn. 113) oder einer besonderen Robustheit im Umgang mit roher Gewalt, wie sie das Verhalten des Rückkehrers im heimischen Kulturkreis oder im Gastland belegt (vgl. hierzu VG Hamburg, Urt. v. 30.1.2020, 1 A 886/19, n.v., in Deutschland aufgewachsener Intensivtäter, daran anknüpfend OVG Bremen, Urt. v. 24.11.2020, a.a.O., Rn. 55). In der Regel durchsetzungsfähig ist der (volljährige, gesunde, arbeitsfähige, männliche, eine Landessprache sprechende) Rückkehrer, wenn aus dem heimischen Kulturkreis vollständig sozialisiert ausgereist ist, dort wirtschaftlich und sozial auf eigenen Beinen gestanden hat und aus Art und Weise der in der Vergangenheit im heimischen Kulturkreis gezeigten Existenzsicherung gefolgert werden kann, dass ihm eine Existenzsicherung in der Zukunft auch ohne bereits vorhandenes Netzwerk und auch unter Berücksichtigung der Folgen der COVID-19-Pandemie erneut gelingen wird. Anknüpfen kann diese Erwartung z.B. an eine im heimischen Kulturkreis in der Vergangenheit entfaltete unternehmerische Aktivität, vielfältige erfolgreiche Erwerbstätigkeiten oder die gezeigte Fähigkeit, hohe finanzielle Mittel aufzubringen. Dass jedem Rückkehrer unabhängig von bereits vorhandenen Erfahrungen, Fähigkeiten oder Fertigkeiten die Verelendung drohen würde, kann nicht angenommen werden. Es gibt keine dahingehende Studie, die hinsichtlich der Anzahl der Untersuchten im Verhältnis zur Gesamtzahl der Rückkehrer aus dem westlichen Ausland belastbar wäre (vgl. OVG Lüneburg, Beschl. v. 12.12.2019, 9 LA 452/19, juris Rn. 15). Wer im heimischen Kulturkreis bereits das Leben eines Erwachsenen geführt und in der Vergangenheit vergleichbare Herausforderungen gemeistert hat, wie diejenigen, denen er sich gegenwärtig bei einer Rückkehr stellen müsste, wird voraussichtlich daran anknüpfen können. Eine Existenzsicherung mit Hilfe eines Netzwerks vor Ort ist wie folgt zu prüfen: Der spezifische Bedarf, d.h. in welcher Hinsicht und in welchem Umfang ein Rückkehrer auf Unterstützung durch ein Netzwerk vor Ort angewiesen ist, kann grundsätzlich ausgehend davon bestimmt werden, welche Umstände fehlen, dass er nicht ohne ein solches Netzwerk seine Existenz zu sichern vermag. Ein spezifischer Unterstützungsbedarf kann z.B. auf Krankheit, Behinderung, hohem Alter, fehlenden Sprachkenntnissen, fehlenden Erfahrungen auf dem afghanischen Arbeitsmarkt, einer fehlenden vollständigen Sozialisation beruhen. Der so ermittelte Unterstützungsbedarf muss voraussichtlich durch ein vorfindliches Netzwerk vor Ort gedeckt werden. Die Aufnahmefähigkeit und -bereitschaft des Netzwerks sind nach den zur Verfügung stehenden sachlichen Mitteln und personalen Mitteln zu beurteilen. In Betracht kommt insbesondere, welche Unterstützungsleistungen das Netzwerk in der Vergangenheit geleistet hat und in welcher Weise sich die Ressourcen des Netzwerks verändert haben. Für die erforderliche Unterstützung einer im Familienverband zurückkehrenden Kernfamilie reicht es dabei nicht aus, wenn in Afghanistan noch Familienangehörige leben. Vielmehr muss hierfür im Einzelfall festgestellt werden können, dass die Familienangehörigen etwa aufgrund überdurchschnittlicher Einkommens- und Vermögensverhältnisse zur Unterstützung in der Lage sind (ebenso VGH München, Beschl. v. 17.12.2020, 13a B 19.34211, juris Rn. 26; Urt. v. 29.10.2020, a.a.O. Rn. 31). Der Schutzsuchende trägt grundsätzlich für alle bei der Gefahrenprognose erheblichen Umstände die materielle Beweislast (BVerwG, Urt. v. 4.7.2019, 1 C 33/18, juris Rn. 27). Dies gilt auch bei Nichterweislichkeit behaupteter negativer Tatsachen wie der, dass er keinen Zugang zu einem tragfähigen und erreichbaren familiären oder sozialen Netzwerk habe (VGH Mannheim, Urt. v. 17.12.2020, a.a.O., Rn. 111). 4. Vor diesem Hintergrund folgt für die Kläger ein nationales Abschiebungsverbot aus § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK. Die Kammer ist von Umständen überzeugt, aufgrund derer den drei Klägern bei Rückkehr ins Land ihrer Staatsangehörigkeit Afghanistan mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche Behandlung droht. Im Einzelnen: Für die Prognose der jedem der drei Kläger drohenden Gefahren ist in realitätsnaher Betrachtung eine gemeinsame Rückkehr zugrunde zu legen. Die Kläger leben bereits im Bundesgebiet als Kernfamilie aus Eltern und minderjährigem Kind. Die Kläger zu 1 und 2 leben in ehelicher Lebensgemeinschaft und seit dessen Geburt zudem in familiärer Lebensgemeinschaft mit dem Kläger zu 3. Die fallübergreifende Rechtsfrage mag unbeantwortet bleiben, ob die Regelvermutung der gemeinsamen Rückkehr der Familie greift, wenn die Ehe bzw. familiäre Lebensgemeinschaft im Herkunftsland noch nicht bestanden hat (aufgeworfen durch BVerwG, Beschl. v. 15.8.2019, 1 B 33/19 (1 C 29/19), juris Rn. 4, letztlich offengelassen nach Einstellung des Verfahrens). Denn zumindest im vorliegenden Fall steht nicht zu erwarten, dass einer der Familienangehörigen in das Land der gemeinsamen Staatsangehörigkeit Afghanistan ohne einen der anderen zurückkehren würde. Dies gilt zumal deshalb, weil die Ehe, aus der die neu gegründete Familie sich entwickelt hat, schon im Land des gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalts Iran vor der afghanischen Auslandsvertretung geschlossen worden ist. Nach Art. 11 Abs. 1 Alt. 2 EGBGB kann eine Ehe von Ausländern in einem Drittstaat wirksam nach dem gemeinsamen Heimatrecht geschlossen werden (Mankowski, in Staudinger, Stand 2010, Art. 13 EGBGB Rn. 702, 705). Dies ist hier nach dem afghanischen Recht geschehen. Nach Art. 60 des afghanischen Zivilgesetzbuches (veröffentlicht am 7.1.1977 – ZGB) ist die Ehe ein Vertrag, der die Beziehung zwischen Mann und Frau mit dem Ziel der Familiengründung legalisiert und die Rechte und Pflichten der Parteien festlegt. Nach Art. 77 ZGB setzt die Gültigkeit und Durchsetzbarkeit der Ehe voraus (Nr. 1) Angebot und Annahme, (Nr. 2) Anwesenheit von zwei Zeugen, (Nr. 3) Abwesenheit von Ehehindernissen. Zwar wird für bestimmte offizielle Zwecke eine mündliche Heiratsvereinbarung oder inoffizielle Heiratsurkunde nicht akzeptiert und ist der Besitz einer offiziellen Heiratsurkunde verpflichtend (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Anfragebeantwortung der Staatendokumentation, Afghanistan, Rechtskraft Ehe, 21.10.2020, S. 2). Doch ist das Registrieren einer Ehe keine rechtliche Vorrausetzung für die Gültigkeit einer Ehe – alle nicht registrierten Ehen sind gültig (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Anfragebeantwortung der Staatendokumentation, Afghanistan, Ehen in Afghanistan, Registrierung und Gültigkeit, 5.1.2017, S. 4; von einer Entbehrlichkeit der Registrierung ebenso ausgehend OLG Stuttgart, Beschl. v. 10.1.2019, 15 WF 121/18, juris Rn. 5). Somit kann dahinstehen, ob sich durch die Ausstellung einer staatlichen Heiratsurkunde durch das Generalkonsulat eine (weitere) Registrierung bei einem Registergericht erübrigt hat. Die Kläger könnten nach einer Ausreise nach Afghanistan nicht daran anknüpfen, dass in der Vergangenheit der Kläger zu 1 im Iran sein Auskommen gefunden hat. Zum einen besteht der von ihm im Iran geführte Laden für Haushaltsutensilien in seinem Vermögen nicht fort. Substantiiert und glaubhaft hat er vorgebracht, dass er dieses nur mäßiges Einkommen eröffnende Geschäft verkauft und den Erlös für die Ausreise verwandt habe. Zum anderen müsste der Kläger zu 1 wegen des Säuglingsalters des Klägers zu 3 und der die Klägerin zu 2 benachteiligenden patriarchalen afghanischen Strukturen für das Auskommen der gemeinsam zurückkehrenden dreiköpfigen Kernfamilie allein sorgen. Dies würde ihm angesichts des angespannten Arbeits- und Wohnungsmarkt voraussichtlich nicht gelingen. In Afghanistan stünde der neugegründeten Kernfamilie ein zur Unterstützung fähiges und bereites Netzwerk voraussichtlich nicht zur Verfügung. Dies gilt selbst dann, wenn sich noch Familienangehörige der Klägerin zu 2 oder vereinzelt des Klägers zu 1 in Afghanistan aufhielten und die zwischen beiden geschlossene Ehe nicht ablehnten. Weder könnten die drei Kläger, die nie in Afghanistan gelebt und dort nie ihre Beziehungen gepflegt haben, auf ein etwaiges familiäres Netzwerk ohne Weiteres zurückgreifen. Noch findet sich ein Hinweis auf überdurchschnittliche Einkommens- und Vermögensverhältnisse ihrer Angehörigen, auf welche die Kläger als Kernfamilie mit Kind aber angewiesen wären. IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 83b AsylG, § 155 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2, Abs. 2 VwGO. Die Kostenteilung bei Teilobsiegen im Asylverfahren lehnt sich an die höchstrichterliche Rechtsprechung (BVerwG, Beschl. v. 29.6.2009, 10 B 60/08, juris Rn. 9) an. Die außergerichtlichen Kosten sind hinsichtlich der Geschäftsgebühr überwiegend durch die Kläger veranlasst, die ihre weitergehenden Begehren zurückgenommen haben, hinsichtlich der fiktiven Terminsgebühr (dazu VG Hamburg, Beschl. v. 20.12.2018, 1 KO 850/18, n.v.) aber durch die Beklagte, die dem mit dem Gerichtsbescheid erfolgreichen Begehren im Übrigen nicht abgeholfen hat. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 84 Abs. 1 Satz 3, 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 Satz 1 und 2 ZPO. Die drei Kläger (Eltern und minderjähriges Kind) begehren noch die Feststellung eines nationalen Abschiebungsverbots hinsichtlich Afghanistans und wenden sich gegen die Abschiebungsandrohung. Die Kläger zu 1 und 2 meldeten sich am 12. November 2018 bei der Zentralen Erstaufnahmeeinrichtung in Hamburg als Asylbewerber. Sie beantragten bei der Beklagten am 15. November 2018 Asyl mit den Angaben: Geburtsdaten 28. August 1989 (Kläger zu 1) und 29. Juli 1997 (Klägerin zu 2), Geburtsort A., Staatsangehörigkeit Afghanistan, Volkszugehörigkeit Hazara, Religion Islam, Familienstand verheiratet, erste Sprache Persisch, Land des gewöhnlichen Aufenthalts Iran. Bei der Anhörung gemäß § 25 AsylG am 22. November 2018 gab der Kläger zu 1 an: Seine letzte Adresse im Heimatland (Iran) sei gewesen Stadt A., Stadtteil B., Straße C., Block D. Dort habe er drei bis vier Jahre gelebt mit seinen Eltern und seinen Schwestern. Zuvor habe er mit Eltern und Schwestern in Gul Shar gelebt. Sein Heimatland (Iran) habe er im August/September 2018 verlassen. Er sei mit seiner Frau zu Fuß und mit dem Pkw in die Türkei, dann zu Fuß nach Griechenland, auf dem Luftweg nach Dänemark und mit dem Bus nach Deutschland gereist. Die Ausreise hätten sie durch den Verkauf seines Ladens und des Goldes seiner Frau finanziert. Seine Großfamilie lebe im Iran, er glaube nur ein Onkel väterlicherseits in seinem Heimatland (Afghanistan). Er habe die Schule 12 Jahre ohne Abschluss besucht. Er habe als Maler-Lehrling und in einem Laden gearbeitet, nach vier bis fünf Jahren einen eigenen Laden eröffnet und Haushaltsutensilien verkauft. Im Monat habe er etwa 3.400.000 Toman verdient. Auf die Frage nach dem Verfolgungsschicksal und den Gründen für den Asylantrag teilte der Kläger zu 1 mit: Sein Leben und das seiner Frau sei in Gefahr gewesen. Ihr Cousin E. sei ihr Feind. Er habe den Laden des Klägers zu 1 beschädigt, ihn geschlagen und habe 20 Mal am Tag angerufen. E. habe gesagt, dass der Kläger zu 1 ihm die Klägerin zu 2 weggenommen habe, sie gehöre ihm. In Afghanistan kenne er niemanden. Die Klägerin zu 2 gab an, ihre Schwiegereltern hätten in der Stadt A., Stadtteil B., Straße C., Block D., gelebt. Sie selbst habe in der Stadt A., Stadtteil F., Straße G., mit ihren Eltern und einem Bruder von 13 oder 14 Jahren gelebt. Sie sei seit 3. Juli 2017 mit dem Kläger zu 1 verheiratet, habe aber im Iran niemals mit ihrem Mann zusammengelebt. Sie hätte noch keine Hochzeitsfeier gehabt. Die Ausreise hätten sie durch den Verkauf ihres Goldes und des Ladens ihres Mannes finanziert. Bei ihrer Geburt sei sie ihrem Cousin in Afghanistan versprochen worden. Das habe sie aber nicht gewollt. Ihr Vater habe der Eheschließung mit dem Kläger zu 1 zugestimmt. Im Iran lebten noch drei Schwestern, eine Tante mütterlicherseits und ihr Großvater mütterlicherseits. Seit sie ihr Handy in Griechenland verloren habe, habe sie keinen Kontakt mehr. In Afghanistan lebe die komplette Großfamilie ihres Vaters. Ihr Mann habe einen Laden gehabt und Küchenutensilien verkauft. Auf die Frage nach dem Verfolgungsschicksal und den Gründen für den Asylantrag teilte die Klägerin zu 2 mit: Ihr Cousin sei „extra“ aus Afghanistan in den Iran gekommen und habe ihren Mann mit dem Tod bedroht und den Laden beschädigt. Sie habe Angst vor ihrem Vater. Als sie in Griechenland gewesen sei, habe ihr Vater ihr telefonisch mitgeteilt, dass sie Schande über die Familie gebracht haben. Die Kläger zu 1 und 2 legten in Kopie eine Heiratsurkunde des afghanischen Generalkonsulats in A. vom 18. November 2017 vor. Der Kläger zu 3 ist ausweislich Geburtsurkunde am 2. März 2020 in Hamburg als Sohn der Kläger zu 1 und 2 geboren. Er beantragte unter Vertretung durch seine Eltern bei der Beklagten am 5. August 2020 Asyl und verzichtete auf eine Anhörung. Die Beklagte lehnte gegenüber den Klägern zu 1 und 2 mit Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 13. Dezember 2018 (...-423) und gegenüber dem Kläger zu 3 mit Bescheid vom 8. August 2020 (...-423) unter (Nr. 1) die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, (Nr. 2) die Asylanerkennung und (Nr. 3) subsidiären Schutz ab, (Nr. 4) stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorlägen, (Nr. 5) drohte die Abschiebung an und (Nr. 6) regelte ein auf 30 Monate befristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot. Zur Begründung führte sie insbesondere aus: Die Kläger zu 1 und 2 hätten ihre gesamte Lebenszeit im Iran verbracht. Der Kläger zu 1 könne mit seiner bereits erworbenen beruflichen Erfahrung als Angestellter in einem Geschäft oder aber als Maler arbeiten und so seine Existenz und die seiner Frau sichern. Die Klägerin zu 2 könne zusätzlich kleineren Gelegenheitsjobs nachgehen. Es sei davon auszugehen, dass der Kläger zu 3 in Obhut seiner Familie in keine existenzielle Notlage geraten würde. Klage erhoben haben die Kläger zu 1 und 2 am 29. Dezember 2018 (1 A 53/19) und der Kläger zu 3 am 15. Oktober 2020 (1 A 4398/20). Die Kammer hat mit Beschluss vom 15. Februar 2021 das Verfahren des Kindes zum Verfahren der Eltern hinzuverbunden. Zur Begründung ihrer Klage bringen die Kläger insbesondere vor: Sämtliche Familienangehörige des Klägers zu 1 befänden sich im Iran. Von der Klägerin zu 2 befänden sich in Afghanistan zwei Onkel väterlicherseits, jeweils mit Frauen und Kindern, sowie die Großmutter väterlicherseits. Die Klägerin zu 2 habe jedoch seit ihrer Ausreise keinen Kontakt mehr. Selbst wenn ein Kontakt hergestellt werden könnte und ihre Familienangehörigen bereit wären, ihr zu verzeihen, wären sich nicht gewillt und in der Lage, die Kläger im Falle einer hypothetischen Rückkehr zu unterstützen. Dies lasse die wirtschaftliche, soziale und politische Lage in Afghanistan nicht zu. Die Kläger haben unter Klagerücknahme im Übrigen schriftsätzlich den Antrag formuliert, die Beklagte zu verpflichten festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG vorliegen. Die Beklagte hat schriftsätzlich den Antrag formuliert, die Klage abzuweisen. Bei der Entscheidung haben die Asylakten für die Kläger vorgelegen. Darauf sowie auf die in den Entscheidungsgründen in Bezug genommenen Erkenntnismittel sowie auf die Gerichtsakte wird wegen der Einzelheiten verwiesen.