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Beschluss

1 AE 2981/21

VG Hamburg 1. Kammer, Entscheidung vom

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Leitsätze
Ein Abschiebungsverbot i.S.d. § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK wegen einer drohenden unmenschlichen Behandlung im Zielstaat der Abschiebung Afghanistan kommt in diesem Einzelfall für den Antragsteller nicht ernsthaft in Betracht. Der Antragsteller hat nicht glaubhaft gemacht, nicht zur Gruppe der jungen, erwachsenen, gesunden und alleinstehenden Männer zu gehören, bei denen nach der Regelvermutung des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts, 25. März 2021, 1 Bf 388/19.A, davon auszugehen ist, dass sie die erforderliche Resilienz für einen Neubeginn in Afghanistan bzw. Kabul aufweisen.(Rn.37) (Rn.38)
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ein Abschiebungsverbot i.S.d. § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK wegen einer drohenden unmenschlichen Behandlung im Zielstaat der Abschiebung Afghanistan kommt in diesem Einzelfall für den Antragsteller nicht ernsthaft in Betracht. Der Antragsteller hat nicht glaubhaft gemacht, nicht zur Gruppe der jungen, erwachsenen, gesunden und alleinstehenden Männer zu gehören, bei denen nach der Regelvermutung des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts, 25. März 2021, 1 Bf 388/19.A, davon auszugehen ist, dass sie die erforderliche Resilienz für einen Neubeginn in Afghanistan bzw. Kabul aufweisen.(Rn.37) (Rn.38) Der Antrag wird abgelehnt. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. I. In Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes entscheidet nach § 76 Abs. 4 Satz 1 AsylG ein Mitglied der Kammer als Einzelrichter. II. Der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz ist nicht erfolgreich. Er ist zulässig (dazu unter 1.), aber nicht begründet (dazu unter 2.) 1. Der Antrag vom X.X.2021 ist als Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO zulässig. Nach § 122 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 88 VwGO ist das Gericht im einstweiligen Anordnungsverfahren nicht an die Fassung eines Eilantrags gebunden, sondern der gestellte Antrag ist dem Begehren des Antragstellers entsprechend auszulegen. Hier ist der gestellte Antrag so zu verstehen, dass er sich darauf beschränkt, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, der Freien und Hansestadt Hamburg – Amt für Migration – umgehend mitzuteilen, dass von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen bis zur Entscheidung der Hauptsache abzusehen ist. Zur Erreichung des mit dem Antrag verfolgten Rechtsschutzziels, den bevorstehenden Vollzug der Abschiebung des Antragstellers nach Afghanistan zu verhindern, bedarf es hier (ausschließlich) einer derartigen Mitteilung der Antragsgegnerin an die Freie und Hansestadt Hamburg – Amt für Migration. 2. Der so verstandene, zulässige Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist nicht begründet. Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Voraussetzung ist die Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs, d.h. eines materiellen Anspruchs, der durch die einstweilige Anordnung gesichert werden soll, und eines Anordnungsgrunds, d.h. die drohende Vereitelung oder Erschwerung dieses Anspruchs. Der Antragsteller hat keinen Anordnungsanspruch gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 ZPO glaubhaft gemacht. Der Antragsteller kann in der Hauptsache die Feststellung eines Abschiebungsverbots gemäß § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich Afghanistans voraussichtlich nicht beanspruchen. Nach der gebotenen summarischen Prüfung liegen zu seinen Gunsten die Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens im Hinblick auf die Feststellung eines nationalen Abschiebungsverbots nicht vor. Er dürfte keinen Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5, 7 Satz 1 AufenthG unter Abänderung der bestandskräftigen negativen Feststellung im Bescheid vom 25. August 2016 haben. Weder die Voraussetzungen von § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG dürften erfüllt noch dürfte das der Antragsgegnerin zustehende Ermessen nach § 51 Abs. 5 i.V.m. §§ 48, 49 VwVfG zugunsten des Antragstellers auf Null reduziert sein. Der Antragsteller hat jedenfalls im nach § 77 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 AsylG für die Entscheidung maßgeblichen Zeitpunkt nicht glaubhaft gemacht, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 AufenthG (hierzu unter a)) oder des § 60 Abs. 7 AufenthG (hierzu unter b)) vorliegen. Ob die mit dem Bescheid vom 25. August 2016 verbundene Abschiebungsandrohung mit dem Unionsrecht vereinbar ist, kann das Gericht vor dem Hintergrund des Prüfungsmaßstabs in diesem Eilverfahren offen lassen (hierzu unter c)). a) Ein nationales Abschiebungsverbot aus § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK wegen einer drohenden unmenschlichen Behandlung im Zielstaat der Abschiebung (hierzu unter aa)) kommt weder ausgehend von einer zielgerichteten Verfolgung durch einen Akteur (dazu unter bb)) noch ausgehend von der allgemeinen Sicherheitslage in Afghanistan (dazu unter cc)) noch ausgehend von den allgemeinen humanitären Verhältnisse in Afghanistan (hierzu unter dd)) für den Antragsteller ernsthaft in Betracht. aa) Ein Ausländer darf gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Zu prüfen sind insoweit lediglich Abschiebungshindernisse, die in Gefahren begründet liegen, welche dem Ausländer im Zielstaat der Abschiebung drohen (BVerwG, Urt. v. 31.1.2013, 10 C 15/12, BVerwGE 146, 12, juris Rn. 35). Der Verweis auf Abschiebungsverbote, die sich aus der Anwendung der EMRK ergeben, umfasst auch das Verbot der Abschiebung in einen Zielstaat, in dem dem Ausländer unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung i.S.d. Art. 3 EMRK droht (BVerwG, Urt. v. 31.1.2013, a.a.O., Rn. 36). Nach dieser Vorschrift darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Abschiebung durch einen Konventionsstaat kann dessen Verantwortlichkeit nach der Konvention begründen, wenn es ernsthafte und stichhaltige Gründe dafür gibt, dass der Betroffene im Falle seiner Abschiebung tatsächlich Gefahr läuft, im Aufnahmeland einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu werden. In einem solchen Fall ergibt sich aus Art. 3 EMRK die Verpflichtung, die Person nicht in dieses Land abzuschieben (EGMR, Urt. v. 7.7.1989, Nr. 1/1989/161/217, NJW 1990, 2183 Rn. 90 f. – Soering/Vereinigtes Königreich; Urt. v. 28.2.2008, Nr. 37201/06, NVwZ 2008, 1330 Rn. 125 – Saadi/Italien). Erforderlich ist nach Art. 3 EMRK eine konkrete Gefahr („real risk“) der Folter oder unmenschlichen oder erniedrigenden Strafe oder Behandlung (EGMR, Urt. v. 17.7.2008, Nr. 25904/07, juris Rn. 40 – NA/Vereinigtes Königreich). Dies entspricht dem Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit (BVerwG, Urt. v. 20.2.2013, 10 C 23/12, BVerwGE 146, 67, juris Rn. 32 m.w.N.), d.h. der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BVerwG, Beschl. v. 19.3.2014, 10 B 6/14, NVwZ 2014, 1039, juris Rn. 9). Auch wenn schlechte humanitäre Bedingungen nicht auf das Handeln eines verantwortlichen Akteurs zurückgeführt werden, können sie dennoch als Behandlung i.S.d. Art. 3 EMRK zu qualifizieren sein, wenn ganz außerordentliche individuelle Umstände hinzutreten. Erforderlich ist zwar keine Extremgefahr i.S.d. Rechtsprechung zu § 60 Abs. 7 Satz 6 AufenthG (BVerwG, Beschl. v. 8.8.2018, 1 B 25/18, NVwZ 2019, 61, juris Rn. 13). Doch müssen die gegen die Abschiebung sprechenden Gründe „zwingend“ sein (EGMR, Urt. v. 28.6.2011, Nr. 8319/07 und Nr. 11449/07, NVwZ 2012, 681, Rn. 280; BVerwG, Urt. v. 4.7.2019, 1 C 45/18, InfAuslR 2019, 455, juris Rn. 12; Urt. v. 13.6.2013, 10 C 13/12, BVerwGE 146, 12, juris Rn. 24 f.; VGH München, Urt. v. 6.7.2020, 13a B 18.32817, Rn. 42; OVG Lüneburg, Urt. v. 29.1.2019, 9 LB 93/18, juris Rn. 51; VGH Mannheim, Urt. v. 3.11.2017, a.a.O., Rn. 169). Dabei können Ausländer aus der Konvention kein Recht auf Verbleib in einem Konventionsstaat geltend machen, um dort weiter medizinische, soziale oder andere Hilfe und Unterstützung zu erhalten. Der Umstand, dass im Fall einer Aufenthaltsbeendigung die Lage des Betroffenen einschließlich seiner Lebenserwartung erheblich beeinträchtigt würde, reicht allein nicht aus, einen Verstoß gegen Art. 3 EMRK anzunehmen (EGMR, Urt. v. 27.5.2008, Nr. 26565/05, NVwZ 2008, 1334 Rn. 42 – N/Vereinigtes Königreich; vgl. BVerwG, Urt. v. 31.1.2013, a.a.O., Rn. 23). Maßgeblich ist die Fähigkeit des Betroffenen, im Zielgebiet elementare Bedürfnisse wie Nahrung, Hygiene und Unterkunft zu decken, die Verletzlichkeit durch Misshandlungen und die Aussicht auf Verbesserung innerhalb eines angemessenen Zeitrahmens (EGMR, Urt. v. 21.1.2011, Nr. 30696/09, NVwZ 2011, 413, Rn. 254 – M.S.S./Belgien und Griechenland; Urt. v. 28.6.2011, Nr. 8319/07 und Nr. 11449/07, NVwZ 2012, 681, Rn. 283 – Sufi und Elmi/Vereinigtes Königreich; daran anknüpfend VGH Mannheim, Urt. v. 3.11.2017, A 11 S 1704/17, juris Rn. 168; Urt. v. 24.7.2013, A 11 S 697/13, juris Rn. 80). Darauf abzustellen ist, ob sich die betroffene Person unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befindet, die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere, sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre (zur Parallelvorschrift Art. 4 GRCh: EuGH, Urt. v. 19.3.2019 – Ibrahim, C-297/17 u.a. – juris Rn. 89 ff.; Urt. v. 19.3.2019 – Jawo, C-163/17 – juris Rn. 92 ff.). Die Annahme einer unmenschlichen Behandlung durch die humanitäre Lage und die allgemeinen Lebensbedingungen setzt danach ein sehr hohes Gefährdungsniveau voraus (VGH München, Beschl. v. 30.9.2015, 13a ZB 15.30063, juris Rn. 5), das nur unter strengen Voraussetzungen erreicht wird (OVG Münster, Beschl. v. 13.5.2015, 14 B 525/15.A, juris Rn. 15). Kann der Rückkehrer durch Gelegenheitsarbeiten ein kümmerliches Einkommen erzielen und sich damit ein Leben am Rande des Existenzminimums finanzieren, rechtfertigt Art. 3 EMRK keinen Abschiebungsschutz (BVerwG, Beschl. v. 25.10.2012, 10 B 16/12, InfAuslR 2013, 45, juris Rn. 10). Bei entsprechenden Rahmenbedingungen können schlechte humanitäre Verhältnisse eine Gefahrenlage begründen, die zu einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinn von Art. 3 EMRK führt. Hierbei sind indes eine Vielzahl von Faktoren zu berücksichtigen, darunter etwa der Zugang für Rückkehrer zu Arbeit, Wasser, Nahrung, Gesundheitsversorgung sowie die Chance, eine adäquate Unterkunft zu finden, der Zugang zu sanitären Einrichtungen und nicht zuletzt die finanziellen Mittel zur Befriedigung elementarer Bedürfnisse, auch unter Berücksichtigung von Rückkehrhilfen u.s.w. (VGH Mannheim, Urt. v. 3.11.2017, a.a.O., Rn. 172). Hinsichtlich der Gefahrprognose ist grundsätzlich auf den gesamten Abschiebungszielstaat abzustellen und zunächst zu prüfen, ob solche Umstände an dem Ort vorliegen, an dem die Abschiebung endet (EGMR, Urt. v. 28.6.2011, a.a.O., Rn. 265, 301, 309; BVerwG, Urt. v. 31.1.2013, 10 C 15/12, BVerwGE 146, 12, juris Rn. 26). Dieser Ort ist im Fall einer Abschiebung nach Afghanistan Kabul (VGH Mannheim, Urt. v. 3.11.2017, a.a.O., Rn. 192 f.). Die vorausgesetzten individuellen Umstände können auch solche sein, die eine Person mit anderen Personen teilt, die Träger des gleichen Merkmals sind bzw. sich in einer im Wesentlichen vergleichbaren Lage befinden (VGH Mannheim, Urt. v. 3.11.2017, a.a.O., Rn. 171 unter Bezugnahme auf EGMR, Urt. v. 13.12.2016, Nr. 41738/10, NVwZ 2017, 1187 Rn. 187, 189 – Paposhvili/Belgien), so dass eine ganze Bevölkerungsgruppe betroffen ist (VGH München, Urt. v. 23.3.2017, 13a B 17.30030, AuAS 2017, 175, juris Rn. 15). Die Sperrwirkung des § 60 Abs. 7 Satz 6 AufenthG hinsichtlich allgemeiner Gefahren steht nicht entgegen. Gemäß dieser Vorschrift sind Gefahren nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, nur bei Anordnungen der obersten Landesbehörde nach § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG über die Aussetzung der Abschiebung zu berücksichtigen. Diese Sperrwirkung wird in verfassungskonformer Anwendung nur durchbrochen im Hinblick auf die Lebensbedingungen, die ihn im Abschiebezielstaat erwarten, insbesondere die dort herrschenden wirtschaftlichen Existenzbedingungen und die damit zusammenhängende Versorgungslage, Abschiebungsschutz mit hoher Wahrscheinlichkeit einer extremen Gefahrenlage ausgesetzt wäre (BVerwG, Urt. v. 31.1.2013, 10 C 15/12, BVerwGE 146, 12 Rn. 38). Weder nach Wortlaut noch Sinn und Zweck findet der im Rahmen des § 60 Abs. 7 AufenthG zu prüfende Satz 6 indessen im Rahmen des § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK Anwendung. Verstieße eine Abschiebung völkerrechtlich gegen Art. 3 EMRK, führt dies nach § 60 Abs. 5 AufenthG zu einem Abschiebungsverbot, selbst wenn damit einer allgemeinen Gefahr begegnet wird. Es bedarf keiner Durchbrechung einer grundsätzlichen Sperrwirkung nach § 60 Abs. 7 Satz 6 AufenthG. Dieses Verständnis liegt auch der höchstrichterlichen Rechtsprechung (BVerwG, Beschl. v. 8.8.2018, a.a.O.) zugrunde, die im Rahmen des § 60 Abs. 5 AufenthG keine Extremgefahr verlangt, wie sie zur Durchbrechung der Sperrwirkung für allgemeine Gefahren im Rahmen des § 60 Abs. 7 AufenthG erforderlich wäre. Bei familiärer Lebensgemeinschaft ist für jedes Familienmitglied gesondert zu prüfen, ob ein nationales Abschiebungsverbot vorliegt (BVerwG, Urt. v. 4.7.2019, 1 C 45/18, InfAuslR 2019, 45, juris Rn. 15, 16, 19). Jedoch ist für die Prognose der bei einer Rückkehr drohenden Gefahren bei realitätsnaher Betrachtung der Rückkehrsituation im Regelfall davon auszugehen, dass eine im Bundesgebiet in familiärer Gemeinschaft lebende Kernfamilie (Eltern und minderjährige Kinder) im Familienverband in ihr Herkunftsland zurückkehrt. Von einer gemeinsamen Rückkehr im Familienverband ist für die Rückkehrprognose im Regelfall auch dann auszugehen, wenn einzelnen Familienmitgliedern bereits bestandskräftig ein Schutzstatus zuerkannt oder für sie ein nationales Abschiebungsverbot festgestellt worden ist. bb) Dem Antragsteller droht eine unmenschliche Behandlung i.S.d. Art. 3 EMRK nicht durch etwaige Verfolgungshandlungen seitens seines Vaters oder dessen zweiter Ehefrau. Ob ihm eine solche erhebliche konkrete Gefahr für seinen Leib oder sein Leben durch diese Akteure droht, wurde vom Verwaltungsgericht Hamburg, Urteil vom 16. März 2017, 1 A 4540/16, umfassend gewürdigt. Weitere Aspekte, die eine andere Bewertung nahelegen könnten, hat der Antragsteller schon nicht glaubhaft gemacht und seinen Antrag auch nicht auf eine derartige Gefahr gestützt. cc) Dem Antragsteller droht auch keine unmenschliche Behandlung i.S.d. Art. 3 EMRK aufgrund der allgemeinen Sicherheitslage in Afghanistan. Er ist keiner von einem Akteur ausgehenden ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts gemäß §§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3, 3c AsylG (hierzu unter (1)) ausgesetzt (hierzu unter (2)). (1) Eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der körperlichen Unversehrtheit im Rahmen eines bewaffneten Konflikts setzt voraus, dass von dem bewaffneten Konflikt für eine Vielzahl von Zivilpersonen eine allgemeine Gefahr ausgeht, die sich in der Person des Antragstellers so verdichtet, dass für ihn eine individuelle Gefahr ausgeht. Denn auch eine von einem bewaffneten Konflikt ausgehende allgemeine Gefahr kann sich individuell verdichten und damit die Voraussetzungen erfüllen (BVerwG, Urt. v. 17.11.2011, 10 C 13/10, juris Rn. 17 m.w.N.). Die Auslegung der nationalen Vorschrift des § 4 Abs. 1 Nr. 3 AsylG folgt der Auslegung der unionrechtlichen Vorschrift, deren Umsetzung sie dient, Art. 15 Buchst. c der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (Urt. v. 10.6.2021, C-901/19, juris Rn. 46) ist Art. 15 Buchst. c der Richtlinie 2011/95/EU dahin auszulegen, dass er der Auslegung einer nationalen Regelung entgegensteht, wonach die Feststellung einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge „willkürlicher Gewalt im Rahmen eines bewaffneten Konflikts“ im Sinne dieser Bestimmung in Fällen, in denen diese Person nicht aufgrund von ihrer persönlichen Situation innewohnenden Umständen spezifisch betroffen ist, voraussetzt, dass das Verhältnis der Zahl der Opfer in dem betreffenden Gebiet zur Gesamtzahl der Bevölkerung dieses Gebiets eine bestimmte Schwelle erreicht. Art. 15 Buchst. c der Richtlinie 2011/95 ist dahin auszulegen, dass zur Feststellung, ob eine „ernsthafte individuelle Bedrohung “ im Sinne dieser Vorschrift gegeben ist, eine umfassende Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der die Situation des Herkunftslands des Antragstellers kennzeichnenden Umstände, erforderlich ist. Weiter ergibt sich aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (Urt. v. 17.2.2009, C-465/07, juris Rn 43 f.), dass das Vorliegen einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit der Person, die die Gewährung des subsidiären Schutzes beantragt, nicht voraussetzt, dass diese Person beweist, dass sie aufgrund von ihrer persönlichen Situation innewohnenden Umständen spezifisch betroffen ist. Das Vorliegen einer solchen Bedrohung kann ausnahmsweise als gegeben angesehen werden, wenn der den bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt nach der Beurteilung der zuständigen nationalen Behörden, die mit einem Antrag auf subsidiären Schutz befasst sind, oder der Gerichte eines Mitgliedstaats, bei denen eine Klage gegen die Ablehnung eines solchen Antrags anhängig ist, ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls in die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein. In die geforderte umfassende Berücksichtigung aller Umstände sind somit sowohl spezifisch auf den Antragsteller als auch generell auf das Herkunftsland bezogene Umstände, quantitative sowie qualitative Umstände eingeschlossen. (2) Unter umfassender Berücksichtigung aller Umstände ist der Antragsteller keiner ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit als Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts ausgesetzt. Zu berücksichtigen ist, dass der Antragsteller sich bei Rückkehr in der angegebenen Herkunftsprovinz Kabul niederlassen würde, die zugleich der Zielort seiner Abschiebung ist. Zu berücksichtigen ist, dass die willkürliche Gewalt gegen Zivilpersonen in den betrachteten Provinzen kein so hohes Niveau erreicht, dass jeder Rückkehrer allein durch seine Anwesenheit von einem ernsthaften Schaden bedroht wäre. Die Zahl der getöteten oder verletzten Zivilpersonen ist nach den Berichten von United Nations Assistance Mission in Afghanistan (UNAMA) in der Provinz Kabul von 1.866 im Jahr 2018 über 1.563 im Jahr 2019 auf 817 im Jahr 2020 gesunken (UNAMA, Protection of Civilians in Armed Conflict, Annual Report 2018, Februar 2019, sowie Annual Report 2019, Februar 2020, und Annual Report 2020, Februar 2021). Diese Zahlen sind methodisch belastbar (OVG Hamburg, Urt. v. 25.3.2021, 1 Bf 388/19.A, juris Rn. 35). Demgegenüber wird die Zahl der Einwohner im Jahr 2020/2021 in der Provinz Kabul auf 5.204.667. Die Opferzahl ist gegenüber der jeweiligen Einwohnerzahl gering. Das Verhältnis betrug in der Provinz Kabul zuletzt etwa 0,02. Damit wendet das erkennende Gericht ausdrücklich keine Schwelle an, die das Verhältnis der Zahl der Opfer in dem betreffenden Gebiet zur Gesamtzahl der Bevölkerung erreicht haben muss. Jedoch ist es nicht bereits allein aufgrund quantitativer Gesichtspunkte wahrscheinlich, bei Rückkehr in eine dieser Provinzen als Zivilperson einen ernsthaften Schaden zu erleiden. Das Europäische Unterstützungsbüro für Asylfragen (EASO) kommt für die gegenwärtige Sicherheitslage (EASO, Afghanistan Security Situation, Country of Origin Information Report, September 2020) zu einer übereinstimmenden Beurteilung (EASO, Country Guidance: Afghanistan, Dezember 2020). Danach ist der Konflikt in Afghanistan weiterhin für Zivilpersonen einer der tödlichsten in der Welt, wenngleich die Zahl der Opfer im Allgemeinen rückläufig ist (S. 109). Für die Provinz Kabul (S. 128 ff.) kann darauf geschlossen werden, dass in der Provinz (einschließlich Stadt) Kabul willkürliche Gewalt stattfindet, aber nicht auf einem hohen Niveau und demgemäß ein höheres Niveau individueller Umstände erforderlich ist und stichhaltige Gründe für die Annahme zu bieten, dass eine Zivilperson bei Rückkehr die tatsächliche Gefahr eines ernsthaften Schadens eingeht. Eine andere Einschätzung folgt auch nicht aus den jüngsten sicherheitspolitischen Entwicklungen in Afghanistan, insbesondere daraus – wie seitens des Antragstellers geltend gemacht –, dass die internationalen Truppen den zentralen Stützpunkt in Bagram geräumt und die Taliban nach Presseberichten die Distrikte um alle größeren Städte des Landes herum bereits unter ihre Kontrolle gebracht hätten, um von dort aus die Städte selbst einzunehmen (vgl. Antragsschrift v. 5.7.2021, S. 2). Derzeit bestehen keine belastbaren Anhaltspunkte dafür, dass auch die Stadt Kabul bzw. die Provinz Kabul, welche Ziel der Abschiebung des Antragstellers sein wird, von einer unmittelbaren Einnahme durch die Taliban bedroht ist. Schwerpunkte der aktuellen, im Zusammenhang mit dem Abzug der internationalen Truppen stehenden Gefechte sind andere, insbesondere im Norden gelegene Provinzen. Zu berücksichtigen sind – insbesondere im Hinblick auf die Hauptstadt Kabul – weiter die bestehenden Möglichkeiten, in Afghanistan bzw. Kabul im Falle einer gewaltbedingten Verletzung eine medizinische Erstversorgung und erforderlichenfalls spätere Nachbehandlungen zu empfangen. Den Erkenntnisquellen ist nicht zu entnehmen, dass die Möglichkeit für verletzte Zivilpersonen, eine medizinische Erst- und auch spätere Nachversorgung erlittener Körperschäden zu erhalten, derzeit durch Sicherheitsmängel und/oder Auswirkungen der SARS-CoV-2-Pandemie aufgehoben oder erheblich beeinträchtigt ist (vgl. OVG Hamburg, Urt. v. 25.3.2021, 1 Bf 388/19.A, juris Rn. 42 f.). Zu berücksichtigen ist schließlich, dass der Antragsteller von willkürlicher Gewalt im Rahmen eines bewaffneten Konflikts nicht aufgrund von seiner persönlichen Situation innewohnenden Umständen spezifisch betroffen ist. In seiner Person sind weder auf geringerem noch auf höherem Niveau individuelle risikoerhöhende Umstände verwirklicht. EASO (S. 152 f.) nennt als Personengruppen, die vorbehaltlich einer Betrachtung im Einzelfall einem erhöhten Risiko willkürlicher Gewalt unterliegen können insbesondere Kinder und Menschen mit Behinderungen oder schweren Krankheiten, die nicht in der Lage sind, eine Situation richtig einzuschätzen oder weniger in der Lage sind, Risikos zu vermeiden. Der Antragsteller weist keine erhöhte Anfälligkeit für willkürliche Gewalt im bewaffneten Konflikt auf. Er vermag nicht in geringerem Maße als andere Personen, risikobehaftete Situationen zu erkennen und zu vermeiden. Der Antragsteller ist ein junger, volljähriger, gesunder und alleinstehender Mann ohne Unterhaltsverpflichtungen, der die Landessprache Paschto erlernt hat und bei Rückkehr ein familiäres Netzwerk vorfinden würde (dazu unter dd)). dd) Ein nationales Abschiebungsverbot aus § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK wegen einer drohenden unmenschlichen Behandlung im Zielstaat der Abschiebung leitet sich ausgehend von den allgemeinen humanitären Verhältnisse in Afghanistan (hierzu unter (1)) und den dazu von der Kammer entwickelten Grundsätzen (hierzu unter (2)) für den Antragsteller nicht her (hierzu unter (3)). (1) Nach Angaben des Auswärtigen Amtes ist Afghanistan nach wie vor eines der ärmsten Länder der Welt. Das rapide Bevölkerungswachstum mache es dem afghanischen Staat nahezu unmöglich, alle Grundbedürfnisse der gesamten Bevölkerung angemessen zu befriedigen und ein Mindestmaß an sozialen Dienstleistungen, etwa im Bildungsbereich, bereitzustellen. Die wirtschaftliche Entwicklung des Landes bleibe zudem geprägt von der schwierigen Sicherheitslage sowie schwacher Investitionstätigkeit. Die Schaffung von Arbeitsplätzen sei eine zentrale Herausforderung für Afghanistan und der Anteil formaler Beschäftigungsverhältnisse extrem gering. Vor diesem Hintergrund sei die Grundversorgung für große Teile der Bevölkerung eine tägliche Herausforderung, was in besonderem Maße für Rückkehrer gelte. Darüber hinaus träten Dürre, Überschwemmungen oder extreme Kälteeinbrüche regelmäßig auf. Dürren der vergangenen Jahre hätten dazu beigetragen, dass ca. zwei Millionen Kinder unter fünf Jahren als akut unterernährt gälten. Eine medizinische Versorgung in rein staatlicher Verantwortung finde kaum bis gar nicht statt. Insbesondere im Zuge der COVID-19-Pandemie zeigten sich Unterfinanzierung und Unterentwicklung des öffentlichen Gesundheitssystems. Zwar sei die medizinische Grundversorgung nach der Verfassung für alle Staatsangehörigen kostenlos. Die Verfügbarkeit und die Qualität der Grundbehandlung sei jedoch mangels gut ausgebildeter Ärzte und Assistenzpersonal, mangels Verfügbarkeit von Medikamenten, aufgrund schlechten Managements sowie schlechter Infrastruktur begrenzt und deshalb ebenfalls korruptionsanfällig. Viele Afghanen suchten daher, wenn möglich, privat geführte Krankenhäuser und Kliniken auf. Die Kosten für Diagnose und Behandlung variierten stark und müssten von den Patienten komplett selbst getragen werden. Daher sei die Qualität der Gesundheitsversorgung stark einkommensabhängig. Insbesondere Rückkehrern werde die Reintegration stark erschwert, wenn sie lange Zeit im Ausland gelebt oder Afghanistan mit der gesamten Familie verlassen hätten, da es in diesem Fall wahrscheinlich sei, dass lokale Netzwerke nicht mehr existierten oder der Zugang zu diesen erheblich erschwert sei. Der Mangel an Arbeitsplätzen stelle für den Großteil der Rückkehrer die größte Schwierigkeit dar, da der Zugang zum Arbeitsmarkt maßgeblich von lokalen Netzwerken abhänge (Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, 16.7.2020, S. 4, 22 ff., nachfolgend „Lagebericht 2020“). Im Hinblick auf den Zugang zu Unterkunft, grundlegender Infrastruktur und grundlegender Versorgung, hebt das Flüchtlingskommissariat der Vereinten Nationen die Bedeutung sozialer Netzwerke hervor, die bereit und trotz der prekären humanitären Lage zur Unterstützung fähig sind (UNHCR-Richtlinie zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender v. 30.8.2018, S. 124 f.). Nach einem Bericht des European Asylum Support Office (EASO Country of Origin Information Report, Afghanistan Networks, Februar 2018) sei der afghanische Staat schwach; Netzwerke und nicht der Staat seien entscheidend für die Sicherheit, den Schutz, die Unterstützung und die Pflege vulnerabler Personen. Die Treue zu Familie, Clan und örtlichen Anführern sei stärker als die Bindung an den Staat oder die Behörden. Die erweiterte Familie sei die Grundsäule der afghanischen Gesellschaft. Die wechselseitige Verpflichtung zu Hilfe und Unterstützung innerhalb der erweiterten Familie sei stark (S. 13). Nach der patrilinearen Gesellschaftsstruktur Afghanistans gehörten Kinder zur Familie ihres Vaters. Die Familie der Mutter könne aber zum individuellen Netzwerk gehören (S. 14). Das ethnische Zugehörigkeitsgefühl sei stark; allein aufgrund der gleichen ethnischen Zugehörigkeit könne jedoch keine Unterstützung erwartet werden (S. 16 f.). Ein Zugang zum Arbeitsmarkt sei ein entscheidender Faktor für eine erfolgreiche Wiedereingliederung. Dieser sei herausfordernd und die Arbeitslosenquote sei hoch. Auch für die Hochgebildeten und gut Qualifizierten sei es schwer, ohne Netzwerk oder Empfehlung einen Arbeitgeber zu finden. Vetternwirtschaft sei weit verbreitet und die meisten höheren Positionen in Verwaltung und Gesellschaft würden auf Grundlage von Beziehungen oder Bekanntschaft vergeben. Aus Sicht eines Arbeitgebers sei es praktisch, jemanden aus dem eigenen Netzwerk anzustellen, weil er genau wisse, was er bekomme. Der Schlüssel, um eine Beschäftigung zu erlangen, liege in den persönlichen Beziehungen und Netzwerken, denen Arbeitgeber mehr Wert beimessen als formalen Qualifikationen (S. 27 f.). Infolge der weltweiten Corona-Pandemie hat sich diese prekäre humanitäre Lage in Afghanistan weiter verschärft. Die COVID-19-Pandemie führt insbesondere zu einer weiteren Anspannung des auch vorher schon hart umkämpften Arbeitsmarktes in Afghanistan. Während sich der landwirtschaftliche Sektor aufgrund guter Witterungsbedingungen positiv entwickelt habe, seien der Industrie- und der Dienstleistungssektor aufgrund des Lockdowns und der Grenzschließungen stark eingebrochen (World Bank Group, Surviving the Storm, Juli 2020, S. II, 3, nachfolgend: „World Bank Group 2020“). Die am stärksten von der Pandemie betroffenen Bereiche seien das verarbeitende Gewerbe, Handwerk und Bekleidung, Fitness und Gesundheit sowie Nichtregierungsorganisationen und Hilfsorganisationen. Die am wenigsten betroffenen Bereiche seien Informationstechnologie, Medien und Kommunikation, beratende und Rechtsberatung sowie Finanzen und Buchführung. Auch die Landwirtschaft sei durch die Pandemie bislang nur bedingt beeinträchtigt worden. Demgegenüber sei die Lage von Tagelöhnern sehr schwierig, da Unternehmen, die diese in der Regel beschäftigten, selbst unter den Pandemiemaßnahmen zu leiden hätten (IOM, Information on the socio-economic situation in the light of COVID -19 in Afghanistan, requested by the Austrian Federal Office for Immigration and Asylum, 23 September 2020, S. 4 ff., nachfolgend „IOM September 2020“; vgl. auch Konrad Adenauer Stiftung, Die COVID-Krise in Afghanistan: Welche Auswirkungen auf die humanitäre und politische Lage?, Stand: Juli 2020, S. 5, nachfolgend: „KAS 2020“). Zwei Drittel der Einkommen in den afghanischen Städten würde von Berufsgruppen, wie Einzelhändlern, Tagelöhnern, Bauarbeitern, Landwirtschaftshelfern oder Personaldienstleistern, erzielt, die besonders sensibel auf den pandemiebedingten Lockdown sowie dessen Auswirkungen reagierten. Ärmere Haushalte seien gezwungen, die Quantität und die Qualität ihrer Nahrung zu verringern, da es ihnen aufgrund ihres geringen Ausgangsniveaus nicht mehr möglich sei, ihren Verbrauch weiter zu reduzieren oder mangels Kreditwürdigkeit einen Kredit aufzunehmen. Dies könne insbesondere bei Kindern zu negativen Langzeitwirkungen führen (World Bank Group 2020, S. 20, 23). Humanitäre Hilfsorganisationen seien insbesondere besorgt über die Auswirkungen der Pandemie auf vulnerable Personen, wie behinderte Menschen und Familien, die abhängig vom Tagelohn seien (OCHA, Afghanistan: COVID-19 Multi Sectoral Response, 22.7.2020, S. 1; IOM September 2020, S. 3). Die insgesamt drastischen Einkommensverluste sowie ein wahrgenommener Anstieg der Kriminalität führten dazu, dass sich viele Branchen ohne Zugang zu ausländischer Unterstützung nur langsam von der wirtschaftlichen Krise würden erholen können (KAS 2020, S. 7). Derzeit gebe es keine Sperrstunde in den Städten Herat und Mazar-e Sharif; die Regierung und Strafverfolgungsbehörden verfolgten Verstöße gegen Infektionsschutzmaßnahmen nicht (IOM September 2020, S. 1 f.). Aktuell gebe es keine Einschränkung der Bewegungsfreiheit: Busse und Gemeinschaftstaxis verkehrten zwischen Provinzen und Städten; die Flughäfen in Kabul, Mazar-e Sharif und Kandahar würden international angeflogen, die Verbindungen seien jedoch unzuverlässig (IOM September 2020, S. 7). Darüber hinaus werde der afghanische Arbeitsmarkt durch die anhaltende Rückkehr afghanischer Gastarbeiter und Flüchtlinge insbesondere aus dem Iran, aber auch aus Pakistan, strapaziert. Seit Beginn der COVID-19-Pandemie habe sich die Rückkehr bzw. die Abschiebung aus dem Iran besonders problematisch entwickelt (KAS 2020, S. 4). Die Anzahl der Rückkehrer aus dem Iran sei weiterhin auf einem hohen Stand – in den ersten vier Monaten 2020 seien 271.000 Afghanen aus dem Iran zurückgekehrt, im Jahr 2019 insgesamt 485.000 und 2018 775.000 (Lagebericht 2020, S. 18, 24). Diese fortdauernde Rückkehr führe ebenfalls zu einem Anstieg der Lebenshaltungskosten sowie zu einem erschwerten Zugang zum Arbeitsmarkt (Lagebericht 2020, S. 18). Der internationale Lockdown habe in Afghanistan außerdem zu einer Nahrungsmittelkrise geführt, die einem Einkommensausfall vieler Haushalte bei gleichzeitig gestiegenen Lebensmittelpreisen folge (KAS 2020, S. 5; vgl. auch OCHA, COVID-19 Multi Sector Humanitarian Country Plan Afghanistan, 24.3.2020, S. 6 f; BAMF, Briefing Notes, 20.7.2020, S. 2; ACCORD, Afghanistan: Covid-19, 5. Juni 2020). Die Preise einiger Grundnahrungsmittel seien im ersten Halbjahr 2020 um bis zu 20 % gestiegen (World Bank Group 2020, S. II; IOM September 2020, S. 6; siehe im Einzelnen zu den Nahrungsmittelpreisen: OCHA, Afghanistan: COVID-19 Sectoral Response, 22.7.2020; World Food Programme, Afghanistan Countrywide Weekly Market Price Bulletin, 29.7.2020). Die Armutsrate werde infolgedessen vermutlich auf bis zu 72 % ansteigen, da die Einkommen bei steigenden Nahrungsmittelpreisen fielen (World Bank Group 2020, S. II). International wird dabei die Armutsgrenze bei verfügbaren 1,90 USD pro Person und Tag gezogen (OCHA, Humanitarian Needs Overview 2020, Dezember 2019, S. 9). Die COVID-19-Krise werde sich auch ernsthaft und nachhaltig auf Afghanistans Wirtschaft auswirken. Insgesamt werde erwartet, dass auch das Bruttoinlandsprodukt von Afghanistan aufgrund der COVID-19-Pandemie um bis zu 7,4 % sinken werde. Es werde mittelfristig unterhalb des Niveaus vor Ausbruch der COVID-19-Pandemie bleiben (World Bank Group 2020, S. IV, 18, 15). Eine Erholung der Volkswirtschaft werde erwartungsgemäß mehrere Jahre andauern und sei nicht vor 2023 oder 2024 zu erwarten (World Bank Group 2020, S. 15). Diese wirtschaftliche Rezession führe zu einer weiteren Belastung der privaten Haushalte (Lagebericht 2020, S. 22). Infolgedessen werde die Nachfrage für Konsumgüter und Dienstleistungen weiter stark reduziert (World Bank Group 2020, S. 3). Auch die mit der Pandemie verbundenen Grenzschließungen seien für die afghanische Wirtschaft und die humanitäre Lage einschneidend (KAS 2020, S. 3). (2) Die Gefahrenprognose ist unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalls zu erstellen. Dem Rückkehrer nach Afghanistan droht dann mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine dem Abschiebstaat zurechenbare unmenschliche Behandlung, wenn er sein Existenzminimum an Nahrung, Unterkunft und Hygiene voraussichtlich nicht zu sichern vermag. Dabei wird in einer arbeitsteiligen Gesellschaft jeder Rückkehrer darauf angewiesen sein, mit anderen Beziehungen zu knüpfen und zu pflegen. Indessen wird grundsätzlich ein Geben und Nehmen zum gegenseitigen Vorteil ausreichen und keine Vollversorgung durch andere ohne Gegenleistung erforderlich sein. Zu prüfen ist, ob der Rückkehrer die zur Befriedigung seiner elementarsten Bedürfnisse notwendigen Beziehungen selbst aufbauen oder insoweit auf ein vor Ort vorhandenes Netzwerk zurückgreifen kann. Dabei schließt sich das erkennende Gericht der obergerichtlichen Rechtsprechung (OVG Hamburg, Urt. v. 25.3.2021, 1 Bf 388/19.A, juris Rn. 52 ff. m.w.N.) an: Danach sind auch angesichts der Auswirkungen der SARS-CoV-2-Pandemie auf die humanitären Verhältnisse in Afghanistan im Falle der Rückkehr eines jungen, erwachsenen, gesunden und alleinstehenden Mannes ohne Unterhaltsverpflichtungen dorthin die hohen Anforderungen eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK derzeit regelhaft nicht erfüllt. Dies gilt auch dann, wenn in dessen Person keine besonderen begünstigenden Umstände wie erhebliches Vermögen, finanzielle Unterstützung aus dem Ausland oder ein vorbestehendes familiäres bzw. sonstiges soziales Netzwerk in Afghanistan gegeben sind (Rn. 52). Für die Gruppe junger, erwachsener, gesunder und alleinstehender Männer grundsätzlich davon auszugehen, dass sie die erforderliche Resilienz für einen Neubeginn in Afghanistan bzw. Kabul auch alleine und unabhängig davon aufweisen, ob sie bereits Erfahrungen auf dem afghanischen Arbeitsmarkt und mit schwerer körperlicher Tätigkeit, wie sie insbesondere auf dem Tagelöhnermarkt gefordert wird, gemacht haben (Rn. 193). Eine andere Bewertung kann bei Hinzutreten gewichtiger erschwerender Umstände im Einzelfall angezeigt sein. Die Vermutung besonderer, für ein Überleben unter den aktuellen humanitären Bedingungen grundsätzlich hinreichender Resilienz kann allerdings im Einzelfall dadurch widerlegt sein, dass individuelle Umstände in der Person des Asylbewerbers durchgreifende Zweifel daran begründen, dass dieser die für ein Überleben in Afghanistan bzw. Kabul erforderliche Anpassungs-, Durchsetzungs- und (auch wirtschaftliche) Durchhaltefähigkeit aufweist. Solche Merkmale bilden neben dem Nichtbeherrschen mindestens einer Landessprache (Dari/Farsi oder Paschto) insbesondere das Fehlen einer hinreichenden Sozialisation im Kulturkreis des Herkunftslandes. Bei der ergänzenden Betrachtung individueller Umstände in der Person des jeweiligen Asylbewerbers sind neben solchen für diesen nachteiligen, also gefahrerhöhenden Aspekten auch günstige Umstände berücksichtigungsfähig, welche die allgemeine Vermutung der hinreichenden Anpassungs-, Durchsetzungs- und Durchhaltefähigkeit im Einzelfall bestätigen oder bekräftigen; im Einzelfall können diese günstigen Aspekte auch erschwerende Umstände von geringerem Gewicht aufwiegen (Rn. 55, 58, 180). Zu den Umständen, die nach dieser obergerichtlichen Rechtsprechung begünstigend zu berücksichtigen sind, gehört insbesondere eine Unterstützung durch ein Netzwerk vor Ort (vgl. Rn. 54). Je nach Aufnahmefähigkeit und -bereitschaft des Netzwerks kann dieses erschwerende Umstände wie Krankheit, Behinderung, hohes Alter, fehlende Sprachkenntnisse sowie fehlende Sozialisation des Asylbewerbers aufwiegen. Die Aufnahmefähigkeit und -bereitschaft des Netzwerks sind nach den zur Verfügung stehenden sachlichen Mitteln und personalen Mitteln zu beurteilen. In Betracht kommt insbesondere, welche Unterstützungsleistungen das Netzwerk in der Vergangenheit geleistet hat und in welcher Weise sich die Ressourcen des Netzwerks verändert haben (vgl. VG Hamburg, GB. v. 26.2.2021, 1 A 53/19, juris Rn. 52 f.). Ein gegenüber gesunden und alleinstehenden Männern deutlich höherer Maß an Vulnerabilität weisen andere Gruppen von Rückkehrern auf, wie insbesondere Familien mit minderjährigen Kindern, Familien ohne ein erwachsenes männliches Mitglied sowie ältere oder kranke Menschen (OVG Hamburg, Urt. v. 25.3.2021, a.a.O., Rn. 193, 167 f.). Zurückkehrende Kernfamilien mit minderjährigen Kindern werden dabei regelmäßig der Unterstützung eines Netzwerks vor Ort bedürfen, das etwa aufgrund überdurchschnittlicher Einkommens- und Vermögensverhältnisse zur Unterstützung im Einzelfall in der Lage ist (VG Hamburg, GB. v. 26.2.2021, a.a.O., Rn. 54; ebenso VGH München, Beschl. v. 17.12.2020, 13a B 19.34211, juris Rn. 26; Urt. v. 26.10.2020, 13a B 20.31087, juris Rn. 31). Der Schutzsuchende trägt grundsätzlich für alle bei der Gefahrenprognose erheblichen Umstände die materielle Beweislast (BVerwG, Urt. v. 4.7.2019, 1 C 33/18, juris Rn. 27). Dies gilt auch bei Nichterweislichkeit behaupteter negativer Tatsachen wie der, dass er keinen Zugang zu einem tragfähigen und erreichbaren familiären oder sozialen Netzwerk habe (VGH Mannheim, Urt. v. 17.12.2020, A 11 S 2042/20, juris Rn. 111). (3) Vor diesem Hintergrund kommt es nicht ernsthaft in Betracht, dass dem Antragsteller in Afghanistan eine unmenschliche Behandlung i.S.v. Art. 3 EMRK droht. Der Antragsteller hat nicht glaubhaft gemacht, nicht zur Gruppe der jungen, erwachsenen, gesunden und alleinstehenden Männer zu gehören, bei denen nach den obigen Ausführungen davon auszugehen ist, dass sie die erforderliche Resilienz für einen Neubeginn in Afghanistan bzw. Kabul aufweisen. Zwar geht das erkennende Gericht davon aus, dass der Antragsteller nicht vollständig in Afghanistan sozialisiert ist, weil er seinen heimischen Kulturkreis bereits mit 15 Jahren verlassen hat. Dieser erschwerende Umstand wird jedoch von den Antragsteller begünstigenden Umständen aufgewogen. Weitere, darüber hinausgehende erschwerende Umstände sind dem Gericht nicht erkennbar. Zwar macht der Antragsteller geltend, kein Dari zu sprechen. Er spricht jedoch mit Paschto mindestens eine Landessprache, weshalb die Einzelrichterin – dem Hamburgischen Oberverwaltungsgericht folgend – davon ausgeht, dass er sich wird hinreichend verständigen können. Auch eine möglicherweise in der Vergangenheit vorhandene Reifeverzögerung wertet das Gericht nicht als erschwerenden Umstand, da der Antragsteller mittlerweile fast 23 Jahre alt und somit deutlich vom Anwendungsbereich des eine eventuelle Reifeverzögerung berücksichtigenden Jugendstrafrechts entfernt ist. Eine pathologische Reifeverzögerung hingegen hat der Antragsteller schon nicht geltend gemacht. Demgegenüber geht die Einzelrichterin davon aus, dass erhebliche, seine Resilienz für einen Neubeginn in Afghanistan begünstigende Umständen vorliegen. Einerseits geht die Einzelrichterin – dem rechtskräftigen Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 16. März 2017, 1 A 4540/16, folgend – von einem unterstützungsfähigen und -bereiten sozialen Netzwerk des Antragstellers in der Provinz X in Afghanistan aus, das ihm nicht nur finanziell und durch die Gewähr einer Unterkunft sondern auch beim Suchen einer Erwerbstätigkeit wird helfen können. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 16. März 2017, 1 A 4540/16, wird auf die Feststellung gestützt, dass nicht unterstellt werden könne, dass sein ein Einzelhandelsgeschäft betreibender Vater ihm keine Hilfe mehr leisten werde. Zum anderen lebe sein Onkel mütterlicherseits in X in der Provinz X, bei dem der Antragsteller schon in der Vergangenheit für etwa ein Jahr und sechs Monate habe leben können, der ein Geschäft betreibe, in dem Vorhänge verkauft würden, und der dem Antragsteller die Ausreise auf dem Luftweg finanziert habe. Dass weder sein Vater noch sein Onkel mütterlicherseits noch in der Provinz X leben und unterstützungsfähig sowie -bereit wären, hat der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht. In der Antragsschrift vom 5. Juli 2021 behauptet der insoweit beweisbelastete Antragsteller lediglich pauschal und unsubstantiiert, dass der Kontakt zu seinem Onkel mütterlicherseits 2015 abgebrochen sei und dass er zuletzt vor rund acht Jahren mit seinem Vater gesprochen habe. Er hat jedoch nicht dargelegt, eine Kontaktaufnahme über das Telefon oder das Internet wie z.B. Facebook überhaupt versucht zu haben. Zudem ist seine pauschale Behauptung auch deshalb nicht glaubhaft, weil seine Angaben situativ wechselnd und in sich widersprüchlich sind. Einem Vermerk in seiner Ausländerakte etwa ist zu entnehmen, dass der Antragsteller selbst noch am 4. August 2017 der Ausländerbehörde gegenüber erklärte, er wolle seinen Onkel bitten, für ihn eine Tazkera zu besorgen. Mit einem Kontaktabbruch seit 2015 ist diese Angabe nicht zu vereinbaren und diese spricht insgesamt gegen die Glaubhaftigkeit seiner Aussage über einen Kontaktabbruch. Andererseits geht das Gericht davon aus, dass die fehlende Sozialisation des Antragstellers auch durch seine besondere Durchsetzungsfähigkeit ausgeglichen wird, die sich darin zeigt, dass es ihm gelang, im Mai 2019 abzutauchen und sich bis März 2021, mithin fasst zwei Jahre, illegal in der Bundesrepublik Deutschland ohne Asylbewerberleistungen oder sonstige staatliche Sozialhilfen durchzuschlagen. Eine staatlich zur Verfügung gestellte Wohnunterkunft nutzte er seit Mai 2019 nicht mehr. Dem Antragsteller gelang es somit nicht nur, sich ein illegales Leben in der Bundesrepublik Deutschland eigenständig zu finanzieren und zu organisieren, sondern auch zwei Jahre illegal in der Bundesrepublik Deutschland zu leben, ohne in den Fokus der Behörden zu gelangen (Beschl. v. AG Hamburg v. 11.4.2021, EIL XIV 5/21), was weiterhin für eine besondere Robustheit und Durchsetzungsfähigkeit des Antragsstellers spricht. b) Ein Abschiebungsverbot zugunsten des Antragstellers dürfte auch nicht aus § 60 Abs. 7 AufenthG folgen. Nach dieser Vorschrift soll von einer Abschiebung eines Ausländers abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Für eine solche Gefahr ist nichts ersichtlich. Insbesondere hat der Antragsteller keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen geltend gemacht. c) Vom Prüfungsumfang eines Wiederaufgreifensantrags nicht umfasst ist die Prüfung, ob eine Abschiebung auf eine bestandskräftige Abschiebungsandrohung - hier im Bescheid vom 26. August 2016 – gestützt werden kann. Vor diesem Hintergrund kann die Frage, ob eine Abschiebung noch auf die mit diesem Bescheid verbundene Abschiebungsandrohung gestützt werden kann oder ob dies mit dem Unionsrecht (Art. 6 der Rückführungsrichtlinie) nicht zu vereinbaren ist, dahinstehen. Auch der Verfahrensbevollmächtigte des Antragstellers lässt diese Frage im Ergebnis dahinstehen, weshalb die Einzelrichterin nicht davon ausgeht, dass diese darüberhinausgehend tragend geltend gemacht werden soll. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 83b AsylG i.V.m. § 154 Abs. 1 VwGO.