Urteil
10 A 949/18
VG Hamburg 10. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHH:2021:0310.10A949.18.00
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Leitsätze
1. Exilpolitische Aktivitäten eines iranischen Staatsangehörigen sind erst und nur flüchtlingsschutzrechtlich relevant, wenn konkrete Anhaltspunkte bestehen, dass sie den iranischen Sicherheitsbehörden bekannt werden und die verantwortliche Person als ein in exponierter Weise auftretender Regimegegner erscheint, von dem aus Sicht der Behörden eine ernsthafte Gefahr für den iranischen Staat ausgeht. Für die Feststellung eines in diesem Sinne exponierten Auftretens kommt es darauf an, ob der Schutzsuchende über die massentypischen und niedrigprofilierten Erscheinungformen exilpolitischer Proteste hinaus Aktivitäten entfaltet und/oder Funktionen wahrgenommen hat, die ihn aus der Masse der mit dem iranischen Regime Unzufriedenen herausheben und insofern für iranische Stellen als gefährlichen, auf die Verhältnisse in Iran einwirkenden Oppositionellen erscheinen lassen (Anschluss an OVG Münster, Beschl. v. 22.8.2019, 6 A 300/19.A, juris Rn. 14 f.).(Rn.25)
(Rn.27)
(Rn.28)
2. Zur Frage, ob ein ernsthaftes, öffentlich wahrnehmbares Engagement für Frauenrechte schon für sich genommen die Annahme eines exponierten Auftretens als Regimegegner begründet (offengelassen).(Rn.29)
Tenor
Soweit die Klage zurückgenommen ist, wird das Verfahren eingestellt.
Im Übrigen wird die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 11. Januar 2018 – soweit dieser entgegensteht – verpflichtet, der Klägerin die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen.
Gerichtskosten werden nicht erhoben. Die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrags leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Exilpolitische Aktivitäten eines iranischen Staatsangehörigen sind erst und nur flüchtlingsschutzrechtlich relevant, wenn konkrete Anhaltspunkte bestehen, dass sie den iranischen Sicherheitsbehörden bekannt werden und die verantwortliche Person als ein in exponierter Weise auftretender Regimegegner erscheint, von dem aus Sicht der Behörden eine ernsthafte Gefahr für den iranischen Staat ausgeht. Für die Feststellung eines in diesem Sinne exponierten Auftretens kommt es darauf an, ob der Schutzsuchende über die massentypischen und niedrigprofilierten Erscheinungformen exilpolitischer Proteste hinaus Aktivitäten entfaltet und/oder Funktionen wahrgenommen hat, die ihn aus der Masse der mit dem iranischen Regime Unzufriedenen herausheben und insofern für iranische Stellen als gefährlichen, auf die Verhältnisse in Iran einwirkenden Oppositionellen erscheinen lassen (Anschluss an OVG Münster, Beschl. v. 22.8.2019, 6 A 300/19.A, juris Rn. 14 f.).(Rn.25) (Rn.27) (Rn.28) 2. Zur Frage, ob ein ernsthaftes, öffentlich wahrnehmbares Engagement für Frauenrechte schon für sich genommen die Annahme eines exponierten Auftretens als Regimegegner begründet (offengelassen).(Rn.29) Soweit die Klage zurückgenommen ist, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 11. Januar 2018 – soweit dieser entgegensteht – verpflichtet, der Klägerin die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrags leistet. I. Die Entscheidung ergeht durch den Einzelrichter, dem der Rechtsstreit durch Beschluss vom 8. Oktober 2019 gemäß § 76 Abs. 1 AsylG übertragen wurde. Der Einzelrichter konnte trotz Ausbleibens der Beklagten in der mündlichen Verhandlung verhandeln und entscheiden, da die Beklagte mit der Ladung auf die Folgen ihres Ausbleibens hingewiesen wurde, § 102 Abs. 2 VwGO. II. Da die Klage hinsichtlich der Verpflichtung der Beklagten zur Anerkennung der Klägerin als Asylberechtigte im Sinne von Art. 16a GG zurückgenommen wurde, war das Verfahren insoweit gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. III. Soweit aufrechterhalten, hat die gemäß § 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO statthafte und auch im Übrigen zulässige Klage Erfolg: Der Bescheid der Beklagten vom 11. Januar 2018 ist unter Berücksichtigung der nach § 77 Abs. 1 Satz 1 Hs. 1 AsylG maßgeblichen Sach- und Rechtslage in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. 1. Der mit dem Hauptantrag geltend gemachte Anspruch der Klägerin auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft besteht. Gemäß § 3 Abs. 4 AsylG wird einem Ausländer, der Flüchtling nach Absatz 1 der Vorschrift ist, grundsätzlich – vorbehaltlich § 60 Abs. 8 Satz 1 und 3 AufenthG – die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt. Ein Ausländer ist nach § 3 Abs. 1 AsylG Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559; sog. Genfer Flüchtlingskonvention), wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will. Eine „begründete Furcht“ vor Verfolgung liegt vor, wenn dem Ausländer entsprechende Gefahren bzw. Handlungen im Sinne von § 3a AsylG angesichts der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände und seiner individuellen Lage tatsächlich, d.h. mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen (vgl. – auch zum Folgenden – BVerwG, Urt. v. 20.2.2013, 10 C 23.12, juris Rn. 32 = BVerwGE 146, 67; Beschl. v. 13.2.2019, 1 B 2.19, juris Rn. 6; OVG Hamburg, Urt. v. 1.12.2020, 4 Bf 205/18.A, juris Rn. 32). Dies ist anzunehmen, wenn bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung stehenden Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen als die dagegen sprechenden Tatsachen. Dabei ist eine „qualifizierende“ Betrachtung im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung vorzunehmen und zu bewerten, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann. Bei einer Vorverfolgung des Ausländers greift insoweit die Beweiserleichterung nach Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU (sog. Qualifikationsrichtlinie): Der Umstand, dass ein Antragsteller bereits verfolgt wurde bzw. von Verfolgung unmittelbar bedroht war, ist hiernach ein ernsthafter Hinweis darauf, dass die Furcht des Antragstellers vor Verfolgung begründet ist, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass der Antragsteller erneut von Verfolgung bedroht wird. Dies berücksichtigend obliegt es dem um Asyl bzw. Flüchtlingsschutz nachsuchenden Ausländer, die Gründe für seine Furcht vor Verfolgung in schlüssiger Form vorzutragen. Er hat dazu unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern, aus dem sich – als wahr unterstellt – ergibt, dass er bei verständiger Würdigung Verfolgung im oben genannten Sinne ausgesetzt war bzw. eine solche im Rückkehrfall mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu befürchten hat. Hierzu gehört eine Schilderung zu den in die Sphäre des Ausländers fallenden Ereignissen, insbesondere zu dessen persönlichen Erlebnissen, die geeignet ist, den behaupteten Anspruch lückenlos zu tragen (stRspr, vgl. BVerwG, Beschl. v. 19.10.2001, 1 B 24.01, juris Rn. 5; OVG Münster, Urt. v. 14.2.2014, 1 A 1139/13.A, juris Rn. 35; OVG Hamburg, Urt. v. 1.12.2020, 4 Bf 205/18.A, juris Rn. 34 und auch bereits BVerwG, Urt. v. 22.3.1983, 9 C 68.81, juris Rn. 5). Auf dieser Grundlage muss das Gericht die nach § 108 Abs. 1 VwGO erforderliche volle Überzeugung von der Wahrheit – und nicht nur von der Wahrscheinlichkeit – des vorgetragenen individuellen Verfolgungsschicksals erlangen, um eine begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von § 3 Abs. 1 AsylG feststellen zu können (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.4.1985, 9 C 109.84, juris Rn. 16 = BVerwGE 71, 180; Beschl. v. 29.11.1996, 9 B 293.96, juris Rn. 2; OVG Hamburg, Urt. v. 2.11.2001, 1 Bf 242/98.A, juris Rn. 29). Hiervon ausgehend steht zur gerichtlichen Überzeugung fest, dass der Klägerin im Fall einer Rückkehr nach Iran aufgrund ihres exilpolitischen Engagements mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung im Sinne von § 3 Abs. 1 AsylG droht. Auf eine etwaige flüchtlingsschutzrechtliche Relevanz ihrer Konversion zum christlichen Glauben kommt es insofern nicht (mehr) an. a) Das Gericht entnimmt den eingeführten Erkenntnisquellen, dass eine exil-oppositionelle Betätigung für iranische Staatsangehörige ein nicht bloß unerhebliches Gefährdungspotential birgt, das sich im Einzelfall zu einer nach §§ 3 ff. AsylG relevanten Verfolgung verdichten kann. Nach gefestigten Erkenntnissen des Auswärtigen Amtes sind im Ausland lebende iranische Staatsangehörige, die sich öffentlich regimekritisch äußern, im Rückkehrfall grundsätzlich von Repressionen bedroht (siehe nur den Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran v. 5.2.2021, S. 19). Dies betreffe vor allem Vertreter in Iran verbotener Oppositionsgruppen, die bei einer Rückkehr mit sofortiger Inhaftierung zu rechnen hätten (siehe – auch zum Folgenden – Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran v. 9.12.2015, S. 24). Seit 2009 gebe es verstärkt Hinweise auf gezielte Einschüchterungsmaßnahmen seitens iranischer Sicherheitsbehörden gegen im Ausland lebende Oppositionelle, etwa durch Anrufe, Droh-E-Mails und auch – so in der Türkei – durch physische Angriffe. Weiter sei zu beobachten, dass Teilnehmer iran-kritischer Demonstrationen bei späteren Besuchen in Iran von den Sicherheitsdiensten zu ihren Aktionen befragt würden (vgl. Office of the commissioner general for refugees and stateless persons (Belgien), Iran: Treatment of returnees by their national authorities, Stand: 30.3.2020, S. 14). Dem entsprechen die Erkenntnisse des Verfassungsschutzes, dass oppositionelle Bewegungen und Personen von iranischen Nachrichtendiensten im In- und Ausland ausgespäht und bekämpft werden (siehe dazu und zum Folgenden Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat, Verfassungsschutzbericht 2018, S. 303 ff. und Verfassungsschutzbericht 2019, S. 298 ff.; zur Überwachung von exilpolitischen Aktivitäten durch iranische Behörden auch ACCORD, Anfragebeantwortung v. 5.7.2019, S. 1 ff.). Zuletzt habe sich die Gefährdungssituation für iranische Oppositionelle in Deutschland und Europa weiter verschärft; ein Beispiel für die gestiegene Gefährdung sei die Entführung des in Frankreich lebenden prominenten Oppositionellen Ruhollah Sam, der zu diesem Zweck unter maßgeblicher Beteiligung der iranischen Revolutionsgarden nach Irak gelockt worden sei und im Dezember 2020 hingerichtet wurde (siehe zu Letzterem Heinrich-Böll-Stiftung, Iran-Report 1/21, S. 2 f.). Hauptakteur der gegen Deutschland gerichteten Aktivitäten sei das Ministry of Intelligence (VAJA bzw. MOIS), dessen Fokus insbesondere auf iranischen Oppositionsgruppen liege. Daneben sei die geheimdienstlich agierende Quds Force der iranischen Revolutionsgarden in Deutschland aktiv. Seit 2014 beobachtet der Verfassungsschutz in Deutschland Cyberangriffe mutmaßlich iranischer Urheberschaft, die u.a. auf Dissidenten, Oppositionelle und Menschenrechtsorganisationen zielten. Außerdem seien Planungen für einen Sprengstoffanschlag bekannt geworden, die sich gegen das Jahrestreffen 2018 der exil-iranischen Oppositionsgruppe MEK (sog. Volksmodschahedin) in Paris gerichtet hätten und nach Ermittlungen des Generalbundesanwalts auf den MOIS zurückgingen. Aufgrund dessen wurden u.a. eine Abteilung und ein ehemaliger stellvertretender Minister des MOIS auf die EU-Terrorliste gesetzt. Der zuvor als Diplomat an der iranischen Botschaft in Wien akkreditierte Assadollah Assadi – nach Einschätzung westlicher Nachrichtendienste ein Mitarbeiter des iranischen Geheimdienstes, der als Organisator der Anschlagsplanungen gilt – wurde im Februar 2021 von einem belgischen Gericht wegen Teilnahme an einem versuchten Terroranschlag zu einer 20jährigen Haftstrafe verurteilt (siehe dazu Heinrich-Böll-Stiftung, Iran-Report 3/21, S. 23 f.). Unter Berücksichtigung dieser Erkenntnislage führt allerdings nicht jede exil-oppositionelle Betätigung eines iranischen Staatsangehörigen zur Annahme einer hierdurch begründeten Verfolgungsgefahr. Asyl- bzw. flüchtlingsschutzrechtlich relevant sind exilpolitische Aktivitäten vielmehr erst und nur, wenn konkrete Anhaltspunkt bestehen, dass sie den iranischen Sicherheitsbehörden bekannt werden und die verantwortliche Person als ein in exponierter Weise auftretender Regimegegner erscheint, von dem aus Sicht der Behörden eine ernsthafte Gefahr für den iranischen Staat ausgeht (vgl. – auch zum Folgenden – VGH München, Beschl. v. 15.1.2013, 14 ZB 12.30220, juris Rn. 11; OVG Münster, Beschl. v. 22.8.2019, 6 A 300/19.A, juris Rn. 14 f., jeweils m.w.N.; ferner OVG Hamburg, Urt. v. 14.11.2003, 1 Bf 421/01.A, juris Rn. 51; OVG Bremen, Beschl. v. 8.11.2010, 2 A 209/08.A, juris Rn. 6; VGH Kassel, 6 A 700/19.Z.A, juris Rn. 12). Unter welchen Voraussetzungen ein exilpolitisches Engagement als in diesem Sinne exponiert anzusehen ist, lässt sich nicht allgemein beantworten. Für die Feststellung einer nach §§ 3 ff. AsylG relevanten Verfolgungsgefahr kommt es darauf an, ob der Schutzsuchende über die massentypischen und niedrigprofilierten Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste hinaus Aktivitäten entfaltet und/oder Funktionen wahrgenommen hat, die ihn aus der Masse der mit dem iranischen Regime Unzufriedenen herausheben und insofern für iranische Stellen als gefährlichen, auf die Verhältnisse in Iran einwirkenden Oppositionellen erscheinen lassen (vgl. OVG Münster, a.a.O., stRspr). Indizien hierfür sind die Tätigkeit in herausgehobener Position für eine exil-oppositionelle Gruppierung, öffentliche Aktivitäten, die namentliche Kennzeichnung von Publikationen sowie das in-Erscheinung-Treten als Organisator von Demonstrationen, Kundgebungen oder ähnlichen Veranstaltungen; zu berücksichtigen sind dabei die Dauer, Kontinuität und Intensität der Betätigung (vgl. VG Würzburg, Urt. v. 26.8.2015, W 6 K 15.30206, juris Rn. 33). Erfolgt die Verbreitung regimekritischer Äußerungen im Internet, etwa über ein Blog oder soziale Medien, so sind für die Annahme eines exponierten Auftretens vor allem die Reichweite und der Inhalt der Aktivitäten von Bedeutung: Die bloße (Weiter-)Verbreitung oder sonstige Übernahme von fremden Beiträgen dürfte weniger verfolgungsträchtig sein als eigene kritische Äußerungen oder die Veröffentlichung von Informationen, an deren Geheimhaltung oder propagandistischer Nutzung der iranische Staat ein besonderes Interesse hat (vgl. dazu VG Düsseldorf, Urt. v. 19.7.2018, 2 K 5777/17.A, juris Rn. 30 ff., insbesondere Rn. 34). Allein aufgrund der Mitgliedschaft in einer exil-oppositionellen Gruppierung kann danach grundsätzlich nicht von einem exponierten Auftreten als Regimegegner ausgegangen werden. Gleiches gilt für niedrigprofilierte Aktivitäten wie die bloße, wenn auch regelmäßige Teilnahme an Demonstrationen ohne Wahrnehmung einer herausgehobenen Funktion – ggf. verbunden mit dem Tragen von Plakaten oder dem Rufen von Parolen –, die Betreuung eines Büchertischs oder die öffentliche Verteilung von Informationsmaterial (vgl. VG Sigmaringen, Urt. v. 15.11.2019, A 3 K 6356/17, juris Rn. 31; auch VG Frankfurt/Main, Urt. v. 3.9.2020, 3 K 1414/19.A, juris Rn. 24). b) Nach diesen Grundsätzen sind die exilpolitischen Aktivitäten der Klägerin geeignet, sie als in exponierter Weise auftretende Regimegegnerin erscheinen zu lassen, von der aus Sicht iranischer Sicherheitskräfte eine ernsthafte Gefahr für den iranischen Staat ausgeht. Berücksichtigung finden dabei zunächst Umfang und Kontinuität der Aktivitäten, die ihren Ursprung zur Überzeugung des Einzelrichters bereits in Iran haben. Zwar ist es nicht glaubhaft, dass die Klägerin in der von ihr geschilderten Weise mit iranischen Sicherheitskräften in Berührung gekommen ist, entführt und zur Auslandsspionage gezwungen wurde: Ihre diesbezüglichen Angaben blieben oberflächlich und stereotyp, wirkten unbeteiligt und fielen insoweit deutlich gegenüber dem weiteren Vorbringen ab, was auf die Wiedergabe von (auswendig) Erlerntem hinweist. Gleichwohl ist der Klägerin nach dem aus der mündlichen Verhandlung gewonnenen Eindruck abzunehmen, dass sie sich schon Iran oppositionell engagiert hat. Selbst wenn dies den iranischen Sicherheitskräften verborgen geblieben ist, läuft die Klägerin im Rückkehrfall aufgrund ihrer exilpolitischen Betätigung Gefahr, einer Personenüberprüfung und/oder Befragung unterzogen zu werden, bei der ihre in der Vergangenheit in Iran entfalteten Aktivitäten bekannt werden. Dies wiederum kann die Klägerin aus der Masse der mit dem iranischen Regime Unzufriedenen herausheben: Nach Einschätzung des Einzelrichters ist es in einem flüchtlingsschutzrechtlich erheblichen Maße wahrscheinlich, dass iranische Stellen – in der Sache zu Recht – von einer während ihres Auslandsaufenthalts eingetretenen ideologischen Festigung der Klägerin ausgehen und ihr vorwerfen, ihre politischen Ansichten nun „erst recht“ in Iran verbreiten zu wollen. Dabei bestehen keine ernsthaften Zweifel, dass die in der Verhandlung ausführlich erläuterten, (vor allem) säkularistischen und damit gegen die theokratische Konstitution der Islamischen Republik Iran als solche gerichteten Ansichten der Klägerin von iranischen Sicherheitskräften als oppositionell eingeordnet würden (vgl. zur Unterdrückung von als säkularistisch angesehenem Gedankengut durch die iranische Regierung US Department of State, Iran 2019 Human Rights Report, S. 28; auch Landinfo (Norwegen), Report: Iran – Christian converts and house churches (1), Stand: 27.11.2017, S. 23). Besonderes Gewicht misst der Einzelrichter außerdem dem Umstand bei, dass die Klägerin in Deutschland öffentlich und öffentlichkeitswirksam als aktive Anhängerin der säkular-demokratischen Bewegung in Erscheinung tritt, so etwa als Rednerin bei einem im Jahr 2017 veranstalteten Kongress. Dass sie sich – wie sie nachvollziehbar darlegte – im Übrigen weniger an in westlichen Ländern lebende Exil-Iraner, sondern per Internet und Satellitenfernsehen unmittelbar an die iranische Bevölkerung wendet, ist der Klägerin nicht entgegenzuhalten; aus Sicht iranischer Sicherheitsbehörden dürfte dieses Vorgehen sogar potentiell „bedrohlicher“ erscheinen als ein in seiner Verbreitung (weitgehend) auf bereits ausgereiste Iraner beschränktes Engagement. Von einer bloßen Mitläuferschaft heben sich die Aktivitäten der Klägerin auch dadurch ab, dass diese öffentlich mit prominenten iranischen Oppositionellen wie C und D in Kontakt bzw. im Austausch steht: - Link zu einem YouTube-Video - - Link zu einem YouTube-Video - Schließlich fließt die in der beigezogenen Ermittlungsakte zum Verfahren ... dokumentierte, über Facebook erfolgte Bedrohung der Klägerin wegen eines ihr unterstellten „schweren Fehler[s]“ in die Würdigung ein. Zwar mag die Urheberschaft iranischer oder von dort „beauftragter“ Stellen nicht feststehen. Die Umstände der Bedrohung lassen aber zumindest den Schluss zu, dass die Aktivitäten der Klägerin auch außerhalb der von ihr unterstützten politischen Bewegung wahrgenommen werden, was der Einschätzung der Zeugin Z entspricht. Anhaltspunkte, dass die Klägerin selbst Urheberin der Drohung sein oder diese anderweitig lanciert haben könnte, sind weder der Ermittlungsakte zu entnehmen noch sonst ersichtlich. Insgesamt ist der Einzelrichter davon überzeugt, dass die exilpolitischen Aktivitäten der Klägerin eine relevante Breitenwirkung entfalten und insofern über einen massentypischen und niedrigprofilierten Protest gegen das iranische Regime hinausgehen. Dies gilt umso mehr, als die Klägerin wegen ihres in der Verhandlung glaubhaft geschilderten Eintretens (auch) für Frauenrechte besonders gefährdet ist; die Erkenntnisquellen deuten auf eine verschärfte strafrechtliche Verfolgung iranischer Frauenrechtsaktivistinnen hin (siehe etwa Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran v. 5.2.2021, S. 18; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt Iran, Stand: 29.1.2021, S. 31; Human Rights Watch, World Report 2021 – Iran, S. 3; auch Bundesamt, Länderreport 28 – Iran: Frauen – Rechtliche Stellung und gesellschaftliche Teilhabe, S. 18 f.). Ob ein ernsthaftes, öffentlich wahrnehmbares Engagement für Frauenrechte schon für sich genommen die Annahme eines im obigen Sinne exponierten Auftretens begründet, bedarf hier angesichts der weiteren exilpolitischen Aktivitäten der Klägerin keiner Vertiefung. 2. Über die Hilfsanträge der Klägerin war danach nicht mehr zu entscheiden. Die Verpflichtung zur Zuerkennung des Flüchtlingsstatus lässt die in Nr. 3 und 4 des angegriffenen Bescheids enthaltenen Entscheidungen allerdings gegenstandslos werden, weshalb der Bescheid auch insoweit aufzuheben ist. Entsprechendes gilt für Nr. 5 und 6 des Bescheids. IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 83b AsylG und § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 Satz 1 und 2, § 709 Satz 2 ZPO. Die Klägerin begehrt noch die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, hilfsweise die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus und weiter hilfsweise die Feststellung eines Abschiebungsverbots hinsichtlich der Islamischen Republik Iran. Die Klägerin, iranische Staatsangehörige persischer Volkszugehörigkeit, reiste nach eigenen Angaben zunächst im April 2017 auf dem Luftweg von Iran nach Frankreich. Von dort aus reiste sie im Oktober 2017 auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 7. November 2017 einen Asylantrag. Am 22. November 2017 hörte die Beklagte – Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) – die Klägerin persönlich an. Diese gab ausweislich der hierüber aufgenommenen Niederschrift im Wesentlichen an, bis zu ihrer Ausreise gemeinsam mit ihrem Ehemann (= Kläger im Verfahren 10 A 1858/20) in Teheran gelebt zu haben. Sie habe das Studium der Anglistik mit einem Bachelor abgeschlossen und als Übersetzerin gearbeitet, zuletzt in einer Unterabteilung des Handelsministeriums. Bereits in Iran habe sie mit der dortigen säkular-demokratischen Partei sympathisiert und mit dem in Schweden lebenden Vorsitzenden des Zentralkomitees der Partei, A, per Skype in Kontakt gestanden. Mit drei Freunden habe sie eine „Organisationszelle“ gebildet und sich im Untergrund für Menschenrechte sowie für die Säkularisierung und Demokratisierung Irans engagiert. Ziel der Partei sei die Überwindung der iranischen Regierung. Anfang Januar 2017 sei sie zum Herasat bestellt worden; dort habe man sie festgenommen, an einen ihr unbekannten Ort gebracht und sie verhört. Während der Verhöre sei sie bedroht, vergewaltigt und gezwungen worden, Kontakt mit A aufzunehmen. Diesen habe sie auf Geheiß der Sicherheitskräfte bitten müssen, Mitglied in der säkular-demokratischen Partei werden zu können. Da dies nur für Exil-Iraner möglich sei, habe sie vorgeben müssen, Iran verlassen zu wollen. Die Sicherheitskräfte hätten dabei das Ziel verfolgt, sie als Spitzel auf A und den in den USA lebenden B anzusetzen. Hierzu sei sie nach den Verhören freigelassen und nach Europa geschickt worden; zur Sicherstellung ihrer späteren Rückkehr habe sie eine hohe Geldsumme und ein Grundbuch als Pfand hinterlegen müssen. Nach ihrer Ankunft in Frankreich habe sie A die Geschehnisse offenbart und darum gebeten, ihr falsche Informationen zu geben, die sie an die iranischen Sicherheitskräfte weiterleiten könne. Auf den Rat von A habe sie hiervon jedoch Abstand genommen, da ihr Leben in Iran bedroht sei, wenn die Weitergabe falscher Informationen auffalle. Letztlich habe sie sich gegen eine Rückkehr nach Iran entschieden, was den iranischen Sicherheitskräften aufgrund ihres in Deutschland entfalteten Engagements für die säkular-demokratische Partei auch bekannt sei. Bei einer Rückkehr müsse sie um ihr Leben fürchten, zumal bereits ihr Vater aufgrund seiner Aktivitäten für die iranischen Reformisten gestorben bzw. unter ungeklärten Umständen – infolge einer Operation – zu Tode gekommen sei. Auf Frage teilte die Klägerin mit, sich nach dem Tod ihres Vaters vor etwa zehn Jahren dem christlichen Glauben zugewandt zu haben und während eines Aufenthalts in Armenien im Jahr 2016 getauft worden zu sein. Gelegentlich habe sie in Iran eine Kirche und anschließend Hauskirchen besucht, in Deutschland besuche sie bislang keine Kirche. Im Übrigen wird Bezug genommen auf die Niederschrift und auf die von der Klägerin im Nachgang ihrer Anhörung beim Bundesamt vorgelegten Dokumente sowie die entsprechende Übersetzung. Mit Bescheid vom 11. Januar 2018 lehnte die Beklagte die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Nr. 1), den Antrag auf Asylanerkennung (Nr. 2) sowie die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus (Nr. 3) ab und stellte fest (Nr. 4), dass Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen. Weiter (Nr. 5 und 6) forderte sie die Klägerin zur Ausreise auf, drohte ihr die Abschiebung in die Islamische Republik Iran an und befristete das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung. Zur Begründung führte die Beklagte im Wesentlichen aus, die Angaben der Klägerin zu den fluchtauslösenden Ereignissen seien detailarm, oberflächlich und widersprüchlich. Dass die Klägerin von Sicherheitskräften mit einem Spionageauftrag nach Europa geschickt wurde, stehe im Widerspruch zu den Verhältnissen in Iran und sei insgesamt nicht glaubhaft. Es sei nicht vorstellbar, dass iranische Sicherheitskräfte einem Regimegegner durch die Organisation der Ausreise nach Europa gleichsam zur Flucht verhelfen. Außerdem könne angesichts der stereotypen und substanzlosen Ausführungen nicht von einer ernsthaften Konversion der Klägerin zum christlichen Glauben ausgegangen werden. Wegen der weiteren Begründung wird auf den Bescheid verwiesen. Am 12. Februar 2018 hat die Klägerin Klage erhoben. Sie bezieht sich auf die Angaben gegenüber dem Bundesamt und macht im Wesentlichen geltend, schon in Iran als „wichtige Säule“ der säkular-demokratischen Partei aktiv gewesen zu sein. In Deutschland engagiere sie sich exilpolitisch, u.a. als Vorstandsmitglied der Partei, durch verschiedene Veröffentlichungen und in den sozialen Medien. In diesem Zusammenhang sei sie auch bedroht worden. Zudem drohe ihr in Iran Verfolgung wegen ihrer Konversion zum Christentum. Auf die weitere Klagebegründung, die von der Klägerin vorgelegten Dokumente und Lichtbilder und die vom Gericht eingeholte schriftliche Auskunft des Pastors ... wird Bezug genommen. In der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin die Klage insoweit zurückgenommen, als sie auf die Verpflichtung der Beklagten gerichtet war, die Klägerin als Asylberechtigte im Sinne von Art. 16a GG anzuerkennen. Die Klägerin beantragt nunmehr, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 11. Januar 2018 – soweit dieser entgegensteht – zu verpflichten, ihr die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, hilfsweise, ihr den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen, weiter hilfsweise, festzustellen, dass zu ihren Gunsten Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich der Islamischen Republik Iran vorliegen. Aus dem Schriftsatz der Beklagten vom 20. Februar 2018 ergibt sich der Antrag, die Klage abzuweisen, zu dessen Begründung sich die Beklagte auf die angegriffene Entscheidung bezieht. Das Gericht hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung persönlich angehört und Beweis erhoben über deren exilpolitisches Engagement durch Vernehmung der Zeugin Z. Insoweit wird auf das Sitzungsprotokoll verwiesen. Die Sachakten der Beklagten zum Asylverfahren der Klägerin und zum Asylverfahren ihres Ehemannes, die Ausländerakten der Klägerin und ihres Ehemannes, die Ermittlungsakten zu den Verfahren ... und ... sowie die vom Gericht bezeichneten Erkenntnisquellen sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.