Urteil
19 K 2868/19.A
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2022:0519.19K2868.19A.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht zuvor die Beklagte Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht zuvor die Beklagte Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Der Kläger ist iranischer Staatsangehöriger persischer Volkszugehörigkeit. Er reiste am 17.10.2018 auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 20.11.2018 einen Asylantrag. Zur Begründung seines Asylbegehrens trug der Kläger bei der persönlichen Anhörung vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) am 22.11.2018 im Wesentlichen vor, er habe an Demonstrationen in seiner Heimatstadt gegen eine Verwaltungsreform teilgenommen, bei denen u. a. das Gebäude der Polizei des Geheimdienstes in Brand gesetzt worden sei. Bei einer Demonstration habe er auch Steine auf Polizisten geworfen, worauf man versucht habe, ihn festzunehmen. Er habe jedoch entkommen können. Später seien Beamte in seine Wohnung eingedrungen, als er zu Besuch bei seiner Mutter gewesen sei. Diese hätten seiner Schwester erklärt, dass er sich bei ihnen melden müsse. Daraufhin habe er das Land verlassen Durch Bescheid vom 04.01.2019 lehnte das Bundesamt die Anträge auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Ziffer 1), Asylanerkennung (Ziffer 2) sowie des subsidiären Schutzstatus (Ziffer 3) ab und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes nicht vorliegen (Ziffer 4). Ferner forderte es den Kläger unter Fristsetzung zur Ausreise auf und drohte ihm die Abschiebung in den Iran an (Ziffer 5). Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG befristete es auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Ziffer 6). Der Kläger hat am 01.02.2019 bei dem Verwaltungsgericht Aachen unter Bezugnahme auf seinen Vortrag im Asylverfahren Klage erhoben und eine Bescheinigung der evangelischen Kirchengemeinde X. beigefügt, wonach er Interesse am Christentum zeige. Das Verwaltungsgericht Aachen hat das Verfahren mit Beschluss vom 24.04.2019 an das erkennende Gericht verwiesen. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 04.01.2019 zu verpflichten, ihn als Asylberechtigten anzuerkennen und ihm die Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 AsylG zuzuerkennen, hilfsweise, ihm subsidiären Schutz gemäß § 4 AsylG zuzuerkennen, weiter hilfsweise, festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 AufenthG oder § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegen. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Zur Begründung bezieht sie sich auf den angefochtenen Bescheid. Der Kläger ist in der mündlichen Verhandlung vom 19.05.2022 angehört worden. Insofern wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und auf den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Bundesamtes Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Einzelrichterin kann trotz Fernbleibens eines Vertreters der Beklagten entscheiden, weil diese mit der Ladung darauf hingewiesen worden ist, dass beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann, § 102 Abs. 2 VwGO. Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Der Kläger hat nach der maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (vgl. § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) weder einen Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, der Asylanerkennung oder des subsidiären Schutzes noch auf die Feststellung von Abschiebungsverboten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. 1. Der Kläger hat zunächst keinen Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, § 3 Abs. 4 AsylG. Einem Ausländer ist nach § 3 Abs. 4 AsylG die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, wenn er Flüchtling i. S. d. § 3 Abs. 1 AsylG ist. Flüchtling im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG ist, wer sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Herkunftslandes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will. Mögliche Verfolgungshandlungen sind in § 3a Abs. 2 AsylG aufgezählt: die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt (Nr. 1); gesetzliche, administrative, polizeiliche oder justizielle Maßnahmen, die als solche diskriminierend sind oder in diskriminierender Weise angewandt werden (Nr. 2); unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung (Nr. 3); Verweigerung gerichtlichen Rechtsschutzes mit dem Ergebnis einer unverhältnismäßigen oder diskriminierenden Bestrafung (Nr. 4); Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die unter die Ausschlussklauseln des § 3 Absatz 2 fallen (Nr. 5); Handlungen, die an die Geschlechtszugehörigkeit anknüpfen oder gegen Kinder gerichtet sind (Nr. 6). Akteure, von denen Verfolgung ausgehen kann, sind in erster Linie der Staat (§ 3c Nr. 1 AsylG) oder Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen (§ 3c Nr. 2 AsylG). Aber auch von nichtstaatlichen Akteuren kann Verfolgung im Sinne der §§ 3, 3a, 3b AsylG ausgehen, dies jedoch nur, sofern die in den Nummern 1 und 2 genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor Verfolgung zu bieten (§ 3c Nr. 3 AsylG). Prognosemaßstab für die Frage der Verfolgung ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts der Maßstab der „beachtlichen Wahrscheinlichkeit“. Dieser Maßstab orientiert sich an der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR), welcher bei der Prüfung des Art. 3 EMRK auf die tatsächliche Gefahr abstellt („real risk“). Vgl. BVerwG, Urteil vom 01.06.2011 – 10 C 25.10 –, juris, Rn. 22. Beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung ist dann anzunehmen, wenn bei der zusammenfassenden Bewertung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Entscheidend ist, ob aus der Sicht eines besonnenen und vernünftig denkenden Menschen in der Lage der oder des Betroffenen nach Abwägung aller bekannten Umstände eine Rückkehr in den Heimatstaat als unzumutbar erscheint. Vgl. BVerwG, EuGH-Vorlage vom 07.02.2008 – 10 C 33.07 –, juris, Rn. 37; VG Köln, Urteil vom 18.03.2016 – 3 K 2531/15.A –, juris, Rn. 49. Ist ein Antragsteller bereits verfolgt worden oder hat einen sonstigen ernsthaften Schaden erlitten bzw. war von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden unmittelbar bedroht, so ist dies nach Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU ein ernsthafter Hinweis darauf, dass die Furcht des Antragstellers vor Verfolgung begründet ist bzw. dass er tatsächlich Gefahr läuft, ernsthaften Schaden zu erleiden. Diese Vorschrift privilegiert den von ihr erfassten Personenkreis bei einer Vorverfolgung durch eine Beweiserleichterung, nicht aber durch einen herabgestuften Wahrscheinlichkeitsmaßstab. Sie misst den in der Vergangenheit liegenden Umständen Beweiskraft für Ihre Wiederholung bei und begründet für die von ihr begünstigten Antragsteller eine widerlegbare Vermutung dafür, dass sie erneut von einem ernsthaften Schaden bei der Rückkehr in ihr Heimatland bedroht werden und entlastet sie von der Notwendigkeit, stichhaltige Gründe dafür vorzulegen, dass sich die vorverfolgungsbegründenden oder einen solchen Schaden begründenden Umstände bei Rückkehr in das Heimatland erneut realisiert werden. Vgl. BVerwG, Urteil vom 27.04.2010 – 10 C 5.09 –, juris, Rn. 23. Diese Vermutung kann aber widerlegt werden. Hierfür ist erforderlich, dass stichhaltige Gründe die Wiederholungsträchtigkeit solcher Verfolgung bzw. des Eintritts eines solchen Schadens entkräften. Die Beurteilung, ob stichhaltige Gründe die Vermutung widerlegen, obliegt dem Tatrichter im Rahmen freier Beweiswürdigung. Für die Beantwortung der Frage, welche Anforderungen an den Nachweis asylbegründender Tatsachen zu stellen sind, ist es grundsätzlich nicht entscheidend, ob die jeweilige Tatsache vor oder nach dem Verlassen des Heimatlandes eingetreten ist; grundsätzlich ist der volle Nachweis zu fordern. Wegen des sachtypischen Beweisnotstandes, in dem sich Asylbewerber insbesondere hinsichtlich asylbegründender Vorgänge im Verfolgerland vielfach befinden, genügt jedoch für diese Vorgänge in der Regel die Glaubhaftmachung. Vgl. BVerwG, Urteil vom 29.11.1977 - 1 C 33.71 -, juris Rn. 15 Allerdings muss das Gericht von der Wahrheit – und nicht nur von der Wahrscheinlichkeit – des vom Asylsuchenden behaupteten individuellen Schicksals voll überzeugt sein. Es darf jedoch insbesondere hinsichtlich asylbegründender Vorgänge im Verfolgerland keine unerfüllbaren Beweisanforderungen stellen und keine unumstößliche Gewissheit verlangen, sondern muss sich in tatsächlich zweifelhaften Fällen mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit begnügen, der Zweifeln Schweigen gebietet, auch wenn sie nicht völlig auszuschließen sind. Das setzt voraus, dass der Asylbewerber seine Asylgründe schlüssig mit Einzelheiten darstellt und eine zusammenhängende, in sich stimmige Schilderung seines persönlichen Verfolgungsschicksals gibt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 16.04.1985 - 9 C 109.84 -, juris Rn. 16. Legt man die vorgenannten Maßstäbe zugrunde, so sind die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft im Falle des Klägers nicht erfüllt. Es besteht keine beachtliche Wahrscheinlichkeit, dass er im Falle einer Rückkehr in den Iran durch staatliche oder nichtstaatliche Akteure verfolgt wird. Das Gericht konnte bereits nicht die notwendige volle Überzeugung gewinnen, dass der Kläger eine flüchtlingsrechtlich relevante Vorverfolgung im Iran erlitten hat. Sowohl der Vortrag des Klägers im Rahmen der Anhörung beim Bundesamt als auch die Aussagen im Rahmen der informatorischen Befragung in der mündlichen Verhandlung blieben vage und oberflächlich. Zwar schildert der Kläger ausführlich den Verlauf der Demonstrationen und Unruhen in Kazerun im Jahr 2018, jedoch weisen seine Aussagen hinsichtlich seiner eigenen Erlebnisse während dieser Ereignisse nicht den Detailreichtum auf, der zu erwarten wäre, wenn man berücksichtigt, dass gerade das behauptete Verfolgungsschicksal ein einschneidendes und prägendes Erlebnis im Leben des Klägers sein muss. Der Vortrag des Klägers begnügt sich im Wesentlichen mit der Darstellung einer Rahmengeschichte, nämlich dem generellen Verlauf der Unruhen in Kazerun, ohne dass Einzelheiten oder vermeintlich unwichtige Nebenaspekte, die ihn selbst betreffen, erwähnt werden. So beschränkt sich sein Vortrag hinsichtlich seines eigenen Beitrages im Wesentlichen darauf, dass er bei den Demonstrationen mitgelaufen sei, er einmal Steine geworfen habe und am 18.05.2018 in eine körperliche Auseinandersetzung mit der Polizei geraten sei, der er habe entkommen können. Danach sei er kurz in seiner Wohnung gewesen und habe dann Kazerun verlassen. Später seien seine Wohnung durchsucht und sein Laptop und Tablet mitgenommen sowie seiner Schwester mitgeteilt worden, dass er sich melden solle. Ausführungen zur Motivation des Klägers, an diesen Demonstrationen teilzunehmen, seinen Eindrücken und Aktivitäten während der Unruhen oder zur Organisation dieser Demonstrationen und seiner Beteiligung daran fehlen hingegen völlig. Der Vortrag des Klägers erscheint als emotionsarmes und auswendig gelerntes Abspulen der damaligen Ereignisse, ohne dass eine persönliche Beteiligung hinreichend glaubhaft gemacht wird. Soweit sich innerhalb dieser groben Darstellung den Kläger betreffende Details befinden, weisen diese Widersprüche zwischen den Angaben in der Anhörung beim Bundesamt und der Befragung in der mündlichen Verhandlung auf, die Anlass zu Zweifeln an ihrer Glaubhaftigkeit bieten. So hat der Kläger in der Anhörung beim Bundesamt angegeben, am 18.05.2018, einem Freitag, sei er mit einer Gruppe von Demonstranten zum Basareingang gegangen, aber die Sicherheitsbeamten hätten nicht zugelassen, dass sie dort hineingingen. Bei der dann entstandenen körperlichen Auseinandersetzung hätten die Beamten versucht, sie festzunehmen. Sie hätten an seinem Pulli und an seiner Jacke gezogen, er habe aber entkommen können. Es sei sehr gefährlich geworden und er sei nach Hause gegangen, weil er auch von weitem eine Schießerei gehört habe. Er sei im Gegensatz zu den sonstigen Tagen nicht über das Haus seiner Schwester nach Hause gegangen, sondern über den Haupteingang vor dem Polizeieingang ins Haus gelangt. Danach sei er zu seiner Schwester und dann nach Shiraz zu seinen Eltern gegangen. Demgegenüber hat er in der mündlichen Verhandlung vorgetragen, am 18.05.2018 seien alle Straßen, die zum Ort des Freitagsgebets führten, gesperrt worden und unter Kontrolle der Sicherheitsleute gewesen. Sie hätte sich deshalb entschieden, durch die Geschäfte in einer Passage zu gehen, um das Gebet zu erreichen und seien in der Passage mit einigen Polizisten konfrontiert worden. Es sei zu einer Auseinandersetzung gekommen und ein Polizist habe ihn am Kragen gepackt und in eine Richtung geschubst und ein zweiter hätte ihn am Gürtel am Rücken gepackt. Es sei den Polizisten gelungen, ihn ein bis zwei Meter zu den anderen Polizisten zu ziehen. In dem Moment sei eine große Menschenmenge gekommen und die Polizisten hätten ihn losgelassen und seien zurückgewichen. Er habe zerrissene Kleidung gehabt, sei nach hinten gelaufen und habe versucht, nach Hause zu gehen. Ein Motorradfahrer habe ihm geholfen und zu einer Straße in der Nähe seiner Wohnung gebracht. Er sei nach Hause gegangen, ohne auf die Sicherheitsleute vor dem Polizeihauptquartier gegenüber zu achten. Dabei habe er sich entschlossen, nach Shiraz zu fahren. Danach sei er zu seiner Schwester gegangen und, weil alles gesperrt gewesen sei, in ein Dorf zu einem Onkel gefahren, wo er 4 Tage geblieben sei. Danach sei er nach Shiraz zu seinen Eltern gefahren. Diese Schilderungen des Klägers zu den ihn selbst betreffenden letztendlich fluchtauslösenden Ereignissen am 18.05.2018 stehen in einem offensichtlichen unauflösbaren Widerspruch zueinander. So will der Kläger in der Anhörung des Bundesamtes bereits am Eingang zum Basar/zur Passage in eine Auseinandersetzung mit Sicherheitsleuten geraten sein, wohingegen er in der mündlichen Verhandlung angab, in der Passage seien sie mit den Polizisten konfrontiert worden und hätten weder vor- noch zurück gekonnt. Von einer Menschenmenge, vor der die Polizisten zurückgewichen seien, was ihm die Flucht ermöglicht habe, hat der Kläger in der Anhörung des Bundesamtes nichts erwähnt, was angesichts des bedeutenden Effekts, den das Auftauchen der Menge gehabt haben soll, nämlich ihm die Flucht zu ermöglichen, zu erwarten gewesen wäre. Auch von dem helfenden Motorradfahrer und den gesperrten Straßen findet sich in den Aussagen des Klägers vor dem Bundesamt nichts. Auch will er laut damaliger Aussage sofort nach Shiraz gefahren sein, wohingegen er in der mündlichen Verhandlung angegeben hat, er sei erst zu einem Onkel gefahren und dort 4 Tage geblieben. Soweit der Kläger im Weiteren vorträgt, er könne schon deshalb nicht in den Iran zurück, weil er bereits einmal festgenommen worden sei und damals eine Erklärung habe unterzeichnen müssen, dass im Falle einer Wiederholung ein Strafverfahren durchgeführt werden würde, so dass er jetzt mit einer Verhaftung rechnen müsse, ist auch dieser Vortrag erheblich widerspruchsbehaftet. Denn während er in der Anhörung des Bundesamtes ausgesagt hatte, er habe im Dezember 2009 an Demonstrationen teilgenommen, sei am 30.12.2009 festgenommen worden, weil er Demonstranten eingelassen habe, und sei bis 04.01.2010 in Untersuchungshaft gewesen, ist er nach seinem Vortrag in der mündlichen Verhandlung 2008 festgenommen worden und 7 oder 8 Tage später nach einer Gerichtsverhandlung auf freien Fuß gesetzt worden. Weder das Jahr der Verhaftung noch die Haftdauer stimmen überein, was aber angesichts des einschneidenden Erlebnisses einer erstmaligen Verhaftung zu erwarten gewesen wäre. Angesichts dieses unstimmigen, unauflösbar widersprüchlichen und im Laufe des Verfahrens sich immer weiter anpassenden und gesteigerten Vortrags des Klägers zu seinem angeblichen Verfolgungsschicksal kann von einer Vorverfolgung im Iran nicht ausgegangen werden. Eine solche ergibt sich auch nicht aus den von dem Kläger in der mündlichen Verhandlung zur Akte gereichten Unterlagen, aus denen sich lediglich entnehmen lässt, dass Strafakten an Strafkammern, Staatsanwaltschaft und Gerichte angekommen sind und sich für den Kläger keine Einträge im Registrierungsamt finden lassen. Dem Kläger droht ferner auch keine Verfolgung aus religiösen Gründen wegen einer von ihm geltend gemachten Konversion zum Christentum. Der Verfolgungsgrund „Religion“ wird in § 3b Abs. 1 Nr. 2 AsylG näher umschrieben und umfasst – nahezu wörtlich übereinstimmend mit Art. 10 Abs. 1 lit. b Richtlinie 2011/95/EU – insbesondere theistische, nichttheistische oder atheistische Glaubensüberzeugungen, die Teilnahme oder Nichtteilnahme an religiösen Riten im privaten und öffentlichen Bereich, allein oder in Gemeinschaft mit anderen, sonstige religiöse Betätigungen oder Meinungsäußerungen und Verhaltensweisen Einzelner oder in Gemeinschaft, die sich auf eine religiöse Überzeugung stützen oder nach dieser vorgeschrieben sind. Vom Schutzbereich der in § 3 Abs. 1 Nr. 1, § 3b Abs. 1 Nr. 2 AsylG geregelten Religionsfreiheit ist demnach nicht nur die Freiheit des Schutzsuchenden umfasst, seinen Glauben im privaten Rahmen zu praktizieren, sondern auch seine Freiheit, diesen Glauben öffentlich zu leben. OVG NRW, Urteil vom 07.06.2021 – 6 A 2115/19.A –, juris Rn. 61 m. w. N. Begründet wie in Iran nicht bereits die bloße formale Zugehörigkeit zu einer Religionsgemeinschaft als solche die Gefahr einer Verfolgung, vgl. OVG NRW, Urteil vom 06.09.2021 – 6 A 139/19.A –, juris Rn. 60 - 62 und Beschluss vom 19.05.2021 – 6 A 3129/19.A –, juris Rn. 11; OVG Thüringen, Urteil vom 28.05.2020 – 3 KO 590/13 –, juris Rn. 78 – 79, jeweils m. w. N., so hängt die Beurteilung, wann eine Verletzung der Religionsfreiheit die erforderliche Schwere aufweist, um einem der in § 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylG, Art. 15 Abs. 2 EMRK genannten Fälle gleichgesetzt werden zu können, von objektiven wie auch subjektiven Gesichtspunkten ab. In einem ersten Schritt ist in objektiver Hinsicht festzustellen, welche Maßnahmen und Sanktionen gegenüber dem Betroffenen im Herkunftsstaat voraussichtlich ergriffen werden, wenn er eine bestimmte Glaubenspraxis dort ausübt, und wie gravierend diese sind. Die erforderliche Schwere in objektiver Hinsicht kann insbesondere erreicht sein, wenn dem Betroffenen etwa durch die Teilnahme an religiösen Riten in der Öffentlichkeit die Gefahr droht, an Leib, Leben oder Freiheit verletzt, strafrechtlich verfolgt oder einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Bestrafung unterworfen zu werden. Bei strafbewehrten Verboten kommt es maßgeblich auf die tatsächliche Strafverfolgungspraxis im Herkunftsland des Ausländers an; denn ein Verbot, das erkennbar nicht durchgesetzt wird, begründet keine erhebliche Verfolgungsgefahr. Indes kann bereits der unter dem Druck der Verfolgungsgefahr erzwungene Verzicht auf die Glaubensbetätigung im Herkunftsland die Qualität einer Verfolgung erreichen. In subjektiver Hinsicht ist sodann maßgebend, wie der einzelne Gläubige seinen Glauben lebt und ob die verfolgungsträchtige Glaubensbetätigung für ihn persönlich nach seinem Glaubensverständnis für die Wahrung seiner religiösen Identität unverzichtbar ist. Hierzu gehört auch, aber nicht nur, dass dem Konvertiten die wesentlichen Grundelemente seiner neuen Religion vertraut sind, wobei seine Persönlichkeit und seine intellektuellen Fähigkeiten zu berücksichtigen sind. Allein der formale Übertritt zum Christentum durch eine kirchenrechtlich wirksame Taufe genügt insoweit nicht. Vgl. u. a. VGH Mannheim, Beschluss vom 23.04.2014 – A 3 S 269/14 –, juris Rn. 6; OVG NRW, Beschluss vom 24.05.2013 – 5 A 1062/12.A –, juris Rn. 8 ff. Vielmehr muss glaubhaft sein, dass der Betreffende seinen neuen Glauben in einer Weise verinnerlicht hat, dass es ihm ein tiefempfundenes Bedürfnis ist, diesen Glauben auch im Falle der Rückkehr in das Herkunftsland ungehindert leben zu können. Hingegen ist nicht zu erwarten, dass ein Asylsuchender nach der Rückkehr in sein Herkunftsland eine Religion entsprechend lebt, die er nur vorgeblich, oberflächlich oder als asyltaktischen Gründen angenommen hat. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 07.11.2012 – 13 A 1999/07.A –, juris Rn. 35 ff. Von einem Erwachsenen, der sich zum Bekenntniswechsel entschlossen hat, darf im Regelfall erwartet werden, dass er mit den wesentlichen Grundzügen seiner neuen Religion vertraut ist. Welche Anforderungen im Einzelnen zu stellen sind, richtet sich vorwiegend nach seiner Persönlichkeit und seiner intellektuellen Disposition. Überdies wird regelmäßig nur dann anzunehmen sein, dass der Konvertit ernstlich gewillt ist, seine christliche Religion auch in seinem Heimatstaat auszuüben, wenn er seine Lebensführung bereits in Deutschland dauerhaft an den grundlegenden Geboten der neu angenommenen Konfession ausgerichtet hat. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30.07.2009 - 5 A 982/07.A -, juris Rn. 43. Maßgeblich ist also, wie der einzelne Gläubige seinen Glauben lebt und ob die verfolgungsträchtige Glaubensbetätigung für ihn persönlich nach seinem Glaubensverständnis unverzichtbar ist, Vgl. grundlegend BVerwG, Urteil vom 20.02.2013 – 10 C 23.12 –, juris Rn. 23 ff.; OVG NRW, Urteil vom 07.06.2021 – 6 A 2115/19.A –, juris Rn. 63 m. w. N.; BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 03.04.2020 – 2 BvR 1838/15 –, juris Rn. 27 ff. Dieser Maßstab setzt nicht voraus, dass der Betroffene innerlich zerbrechen oder jedenfalls schweren seelischen Schaden nehmen würde, wenn er auf eine entsprechende Praktizierung seines Glaubens verzichten müsste. Jedoch muss die konkrete Glaubenspraxis ein zentrales Element seiner religiösen Identität und in diesem Sinne für ihn unverzichtbar sein. Demgegenüber reicht nicht aus, dass der Asylbewerber eine enge Verbundenheit mit seinem Glauben hat, wenn er diesen - jedenfalls im Aufnahmemitgliedstaat - nicht in einer Weise lebt, die ihn im Herkunftsstaat der Gefahr der Verfolgung aussetzen würde. Maßgeblich für die Schwere der Verletzung der religiösen Identität ist die Intensität des Drucks auf die Willensentscheidung des Betroffenen, seinen Glauben auszuüben oder hierauf zu verzichten, Vgl. BVerwG, Urteil vom 20.02.2013, – 10 C 23.12 –, juris Rn. 30. Beide Prüfungsschritte unterliegen der eigenständigen tatrichterlichen Würdigung der Gerichte, § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Auch bei der Prüfung der inneren Tatsache, ob der Schutzsuchende die unterdrückte religiöse Betätigung seines Glaubens für sich selbst als verpflichtend zur Wahrung seiner religiösen Identität empfindet, sind die Gerichte nicht auf eine Plausibilitätsprüfung der hinreichend substantiiert dargelegten Umstände beschränkt, sondern haben das Regelbeweismaß der vollen Überzeugung des Gerichts (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) zugrunde zu legen. BVerwG, Urteil vom 20.02.2013 – 10 C 23.12 –, juris Rn. 30 und Beschluss vom 25.08.2015 – 1 B 40.15 –, juris Rn. 13; bestätigt durch BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 03.04.2020 – 2 BvR 1838/15 –, juris Rn. 27. Äußere Faktoren wie Taufscheine oder Beurteilungen von religiösen Amtsträgern können dabei Indizien für die Ernsthaftigkeit einer religiösen Betätigung sein, sind jedoch für die Gerichte nicht bindend. Es bedarf insoweit einer Gesamtwürdigung der religiösen Persönlichkeit des Asylbewerbers, bei dem vor allem dessen eigenen Angaben eine maßgebliche Bedeutung zukommt. Von einem volljährigen Antragsteller kann dabei im Regelfall erwartet werden, dass er schlüssige und nachvollziehbare Angaben zu den inneren Beweggründen für die Konversion machen kann und mit den Grundzügen seiner neuen Religion hinreichend vertraut ist, um die von ihm behauptete Gefahr der Verfolgung aus religiösen Gründen gebührend zu substantiieren BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 03.04.2020 – 2 BvR 1838/15 –, juris Rn. 36; OVG NRW, Urteil vom 06.09.2021 – 6 A 139/19.A –, juris Rn. 67. Das Gericht ist in Anwendung dieser Maßstäbe nicht zu der Überzeugung gelangt, dass dem Kläger mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus religiösen Gründen droht, weil unter Würdigung aller Umstände und insbesondere der Angaben des Klägers in der mündlichen Verhandlung nicht davon auszugehen ist, dass die Hinwendung des Klägers zum Christentum auf einer ernsten religiös motivierten Überzeugung beruht und die religiöse Identität des Klägers prägt. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung ausgesagt, dass er seit dem Beginn der Coronapandemie, also seit über zwei Jahren, keinen Gottesdienst mehr besucht und er seinen Glauben nicht nach außen wirksam praktiziert, sondern „im Herzen gläubig“ sei. Mit einer ernsthaften Verfolgung aus religiösen Gründen ist danach auch im Fall einer Rückführung des Klägers nicht zu rechnen. Nach dem Eindruck aus der mündlichen Verhandlung ist weder zu erwarten ist, dass der Kläger im Iran den christlichen Glauben praktizieren wird, noch dass er in innere Konflikte geriete, wenn er dort von religiösen Betätigungen des christlichen Glaubens absehen müsste. Es besteht daher kein Grund, warum eine Glaubensausübung ihn in das Blickfeld der Behörden bringen sollte. Es besteht auch keine beachtliche Wahrscheinlichkeit, dass der Kläger allein wegen des formal vollzogenen Glaubenswechsels im Falle seiner Rückkehr in den Iran von Verfolgung bedroht wäre. Dies würde nämlich eine ernsthafte und dauerhafte Glaubensüberzeugung voraussetzen, die das Gericht bei ihm nicht feststellen konnte. Ohne einen ernsthaften Glaubenswechsel, der seine neue religiöse Identität prägt, ist weder zu erwarten, dass sich der Kläger in seinem Heimatland anderen gegenüber als Christ bezeichnet noch christliche Veranstaltungen besuchen wird. Selbst wenn der formal vollzogene Glaubenswechsels in der Heimat bekannt würde - wofür nichts ersichtlich ist – würde dem Kläger im Iran keine Bestrafung als drohen, weil es ihm zuzumuten ist, wahrheitsgemäß anzugeben, dass sein Glaubensabfall unter Vorbehalt erfolgt ist und seine wirklichen Absichten andere gewesen sind, vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 02.09.2010 –13 LA 179/09 –, juris. nämlich die Erlangung eines Aufenthaltsrechts für die Bundesrepublik Deutschland. Eine beachtliche Wahrscheinlichkeit der Verfolgung kommt auch nicht aufgrund der vom Kläger erstmals in der mündlichen Verhandlung durch Vorlage von Fotos, die den Kläger auf Demonstrationen zeigen, geltend gemachten exilpolitischen Tätigkeit in Betracht. Die derartige exilpolitische Tätigkeit des Klägers bewegt sich in einem solch niedrigschwelligen Bereich, dass nicht von einer beachtlichen Wahrscheinlichkeit der Verfolgung auszugehen ist. Nach der ständigen Rechtsprechung der Obergerichte, denen die erkennende Kammer folgt, begründet grundsätzlich nicht jede exilpolitische Aktivität die Gefahr von Repressionen im Fall der Rückkehr. Vielmehr ist danach eine exilpolitische Betätigung eines iranischen Staatsangehörigen (erst) dann asylrechtlich relevant ist, wenn sie in einem nach außen hin in exponierter Weise für eine regimefeindliche Organisation erfolgten Auftreten besteht. Welche Anforderungen dabei in tatsächlicher Hinsicht an eine exilpolitische Tätigkeit gestellt werden müssen, damit sie in diesem Sinne als exponiert anzusehen ist, lässt sich nicht allgemein beantworten. Maßgeblich ist, ob die Aktivitäten den jeweiligen Asylsuchenden aus der Masse der mit dem Regime in Teheran Unzufriedenen herausheben und als ernsthaften und gefährlichen Regimegegner erscheinen lassen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16.01.2017 – 13 A 1793/16.A –, juris Rn. 10 – 12 und Beschluss vom 22.08.2019 – 6 A 300/19.A –, juris Rn. 14; VG Hamburg, Urteil vom 10.03.2021 – 10 A 949/18 –, juris Rn. 28. Indizien hierfür sind die Tätigkeit in herausgehobener Position für eine exil-oppositionelle Gruppierung, öffentliche Aktivitäten, die namentliche Kennzeichnung von Publikationen sowie das in-Erscheinung-Treten als Organisator von Demonstrationen, Kundgebungen oder ähnlichen Veranstaltungen; zu berücksichtigen sind dabei die Dauer, Kontinuität und Intensität der Betätigung. Erfolgt die Verbreitung regimekritischer Äußerungen im Internet, etwa über ein Blog oder soziale Medien, so sind für die Annahme eines exponierten Auftretens vor allem die Reichweite und der Inhalt der Aktivitäten von Bedeutung: Die bloße (Weiter-)Verbreitung oder sonstige Übernahme von fremden Beiträgen dürfte weniger verfolgungsträchtig sein als eigene kritische Äußerungen oder die Veröffentlichung von Informationen, an deren Geheimhaltung oder propagandistischer Nutzung der iranische Staat ein besonderes Interesse hat. Allein aufgrund der Mitgliedschaft in einer exil-oppositionellen Gruppierung kann danach grundsätzlich nicht von einem exponierten Auftreten als Regimegegner ausgegangen werden. Gleiches gilt für niedrigprofilierte Aktivitäten wie die bloße, wenn auch regelmäßige Teilnahme an Demonstrationen ohne Wahrnehmung einer herausgehobenen Funktion – ggf. verbunden mit dem Tragen von Plakaten oder dem Rufen von Parolen –, die Betreuung eines Büchertischs oder die öffentliche Verteilung von Informationsmaterial. Vgl. zu alledem VG Hamburg, Urteil vom 10.03.2021 – 10 A 949/18 –, juris Rn. 28 m. w. N. Erforderlich ist danach eine konkrete Bewertung der geltend gemachten individuellen exilpolitischen Tätigkeit. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16.01.2017 – 13 A 1793/16.A –, juris Rn. 12. Unter Berücksichtigung dieses Maßstabs ist die Teilnahme des Klägers an Demonstrationen in der Bundesrepublik noch in einem so niedrigschwelligen Bereich, dass mit einer allein hieraus resultierenden Verfolgung nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu rechnen ist. 2. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter nach Art. 16a GG. Das folgt schon daraus, dass die Voraussetzungen zur Anerkennung strenger sind als diejenigen zur Anerkennung der Flüchtlingseingenschaft. 3. Dem Kläger steht auch der hilfsweise geltend gemachte Anspruch auf Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 AsylG nicht zu. Dem Kläger droht in seinem Herkunftsland kein ernsthafter Schaden durch Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung, § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG. Insofern wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen zum Flüchtlingsschutz verwiesen. Auch ein internationaler oder innerstaatlicher bewaffneter Konflikt im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG liegt zum Zeitpunkt der Entscheidung im Iran nicht vor. 4. Der Kläger hat ferner keinen Anspruch auf die hilfsweise geltend gemachte Feststellung nationaler Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG. a) Zunächst besteht kein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG. Nach § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sowie des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) ist eine Abschiebung dann unzulässig, wenn es ernsthafte und stichhaltige Gründe dafür gibt, dass der Betroffene im Falle seiner Abschiebung tatsächlich Gefahr läuft, im Aufnahmeland einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu werden. In einem solchen Fall ergibt sich aus Art. 3 EMRK die Verpflichtung, die Person nicht in dieses Land abzuschieben. Allerdings können Ausländer kein Recht aus der Konvention auf Verbleib in einem Konventionsstaat geltend machen, um dort weiter medizinische, soziale oder andere Hilfe und Unterstützung zu erhalten. Der Umstand, dass im Fall einer Aufenthaltsbeendigung die Lage des Betroffenen erheblich beeinträchtigt würde, reicht nach der Rechtsprechung allein nicht aus, um einen Verstoß gegen Art. 3 EMRK anzunehmen. Anderes kann nur in besonderen Ausnahmefällen gelten, in denen humanitäre Gründe zwingend gegen die Aufenthaltsbeendigung sprechen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 31.01.2013 – 10 C 15.12 –, juris, Rn. 23. Schlechte (allgemein-) humanitäre Bedingungen im Abschiebezielstaat können nur in sehr eng umgrenzten Ausnahmefällen in Bezug auf Art. 3 EMRK ein Abschiebungsverbot begründen, in der Regel nur dann, wenn diese ganz oder überwiegend auf staatlichem Handeln, auf Handlungen von Parteien eines innerstaatlichen Konflikts oder auf Handlungen sonstiger, nichtstaatlicher Akteure beruhen, die dem Staat zurechenbar sind, weil er der Zivilbevölkerung keinen ausreichenden Schutz bieten kann oder will. Ganz außerordentliche individuelle Umstände müssen hinzutreten, um schlechte humanitäre Bedingungen dann als unmenschliche Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK qualifizieren zu können, wenn diese nicht zumindest überwiegend auf Handlungen der genannten Akteure zurückzuführen sind. Vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 24.07.2013 – A 11 S 697/13 –, juris, Rn. 71. Nach Maßgabe dieser – hohen – Anforderungen besteht im vorliegenden Fall kein Abschiebungsverbot aufgrund der humanitären Bedingungen im Iran. Nach den Erkenntnissen des Gerichts sind die humanitären Bedingungen im Iran nicht so defizitär, dass von einer Verletzung des Art. 3 EMRK ausgegangen werden kann. Die Grundversorgung der Bevölkerung in Iran ist gesichert. Alle iranischen Staatsbürger haben grundsätzlich kostenfreien Zugang zu Bildung und medizinischer Versorgung, auch Rückkehrer haben Anspruch auf grundlegende Gesundheitsleistungen. Hilfe an Bedürftige wird durch den Staat, die Moscheen, religiöse Stiftungen und oft auch durch NGOS organisiert. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran (Stand: Dezember 2021), S. 20 ff.; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation (Gesamtaktualisierung vom 19.06.2020), S. 77 ff. Auch bestehen im Falle des Klägers keine außerordentlichen individuellen Umstände, die zu einer abweichenden Bewertung führen könnten. b) Schließlich besteht in Bezug auf den Kläger auch kein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von der Abschiebung in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn für die Ausländerin oder den Ausländer dort eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Unerheblich ist dabei, ob die Gefahr von einem Staat ausgeht oder ihm zuzurechnen ist oder auf anderen Ursachen beruht. Entscheidend ist vielmehr, ob für den Ausländer unter Berücksichtigung auch des im Asylverfahren erfolglos vorgetragenen Sachverhalts eine konkrete, individuelle Gefahr für die in der Vorschrift genannten Rechtsgüter besteht; die Gefahr muss dem Einzelnen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit landesweit drohen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 29.03.1996 – 9 C 116.95 –, juris, Rn. 9 ff; BVerwG, Urteil vom 17.10.1995 – 9 C 9.95 –, juris, Rn. 16; OVG NRW, Urteil vom 28.02.2008, – 20 A 2375/07.A –, juris, Rn. 14. Eine erhebliche konkrete Gefahrenlage im vorgenannten Sinne besteht für den Kläger nicht. Auf die vorstehenden Ausführungen wird insofern Bezug genommen. 5. Die Abschiebungsandrohung und die Ausreisefrist im angefochtenen Bescheid des Bundesamts sind rechtmäßig, sie entsprechen den Anforderungen von § 34 Abs. 1 Satz 1 AsylG i. V. m. § 59 AufenthG und § 38 Abs. 1 AsylG 6. Auch das Einreise- und Aufenthaltsverbot (Ziffer 6 des Bescheids des Bundesamtes) ist rechtmäßig ergangen. Insofern ist § 11 AufenthG in seiner aktuellen Fassung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) zu berücksichtigen. In der behördlichen Befristungsentscheidung ist zugleich der konstitutive Erlass eines befristeten Einreise- und Aufenthaltsverbots gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 AufenthG zu sehen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 21.08.2018 - 1 C 21/17 -, juris, Rn. 25. Fehler im Rahmen der Ermessensentscheidung des § 11 Abs. 3 AufenthG sind weder von dem Kläger substantiiert vorgetragen noch ersichtlich. Die Dauer der Befristung liegt deutlich unterhalb der gesetzlichen Höchstgrenze, vgl. § 11 Abs. 3 Satz 2 AufenthG. Es sind keine besonderen Umstände, die im konkreten Fall für eine noch kürzere Frist gesprochen hätten, ersichtlich. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO und § 83 b AsylG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11 und 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder 2. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 3. ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrens-mangel geltend gemacht wird und vorliegt. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, zu beantragen. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 VwGO im Übrigen bezeichneten und ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.