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Urteil

2 K 7887/17.A

Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMI:2023:1116.2K7887.17A.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand: Der nicht durch amtliche Dokumente seines Heimatlandes ausgewiesene Kläger gibt an, am 0. Februar 0000 in D. geboren worden zu sein. Er sei Perser und Schiit. Nachdem er am 18. April 2016 in die Bundesrepublik Deutschland eingereist war, stellte er am 23. September 2016 einen Asylantrag. Bei seiner persönlichen Anhörung vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) am 14. März 2017 in Bielefeld gab der Kläger im Wesentlichen an: Er habe bis zu seiner Ausreise mit seinen Eltern und seinen zwei Brüdern in D. gelebt. Sein Heimatland habe er am 19. Dezember 2015 verlassen. Sein Bruder U. lebe ebenfalls in Deutschland. Seine Mutter sei Augenärztin und sein Vater Straßenbauingenieur gewesen. Sie seien eine intakte Familie gewesen und hätten ein ruhiges und gutes Leben gehabt. Seine Mutter sei am 00. Januar 0000 des iranischen Kalenders umgekommen. Danach seien er und sein Bruder sehr traurig gewesen. Sein Bruder habe ihn zu seiner Tante gebracht; dort sei es ihm besser gegangen. Er habe aber nicht gewusst, wo sein Vater sich aufhalte. Sein Bruder und sein Onkel hätten ihn regelmäßig besucht und seien mit ihm zur Grabstätte seiner Mutter gegangen. Eine Zeit lang habe sein Bruder sich nicht bei ihm gemeldet. Eines Tages habe seine Tante zu ihm gesagt, dass er seine Sachen packen und zu seinem Onkel gehen solle. Dort habe er seinen Bruder C. getroffen. Er habe etwas über seinen Bruder und seinen Vater erfahren wollen. Sein Onkel habe aber ausweichend geantwortet. Nachdem sie dort gegessen hätten, sei Herr R., ein alter Freund seines Vaters, vorbeigekommen. Sein Onkel habe gesagt, es gehe seinem Bruder und seinem Vater gut, er müsse aber zusammen mit seinem Bruder C. eine Zeit lang zu den Eltern von Herr R. gehen. Es sei besser, wenn sie für einige Zeit woanders blieben. Sein Bruder P. habe auch Fragen gestellt. Sein Onkel habe versucht den Eindruck zu erwecken, es sei alles in Ordnung. Er, der Kläger, habe aber gewusst, dass dem nicht so sei. Sie seien mit Herrn R. nach B. in das Dorf Y. zu den Eltern von Herrn R. gegangen, wo sie dann gelebt hätten. Eines Morgens sei Herr R. mit U. aufgetaucht. U. sei völlig verändert gewesen; er sei abgemagert und gealtert gewesen. Auf Nachfrage habe U. ihnen gesagt, dass es ihrem Vater gut gehe. Beim Frühstück habe U. ihnen eröffnet, dass sie den Iran verlassen müssten. Zusammen mit Herrn R. und X. seien er und seine beiden Brüder zur Grenze gefahren. Warum sie hätten fliehen müssen, wisse er nicht. Erst vor kurzem habe sein Bruder ihm berichtet, dass sein Vater inhaftiert worden sei. Er wisse aber nicht, warum sein Vater verhaftet worden sei. Er habe im Iran ein Familienbuch und eine ID-Karte besessen, könne diese Dokumente jedoch nicht vorlegen, da sie „beschädigt“ worden seien, als er von einem Berg gerutscht sei. Der Bruder des Klägers, Herr U. F. hat ein eigens Asylverfahren unter dem Az. N01 betrieben und sich zur Begründung seines Asylantrags im Kern darauf berufen, dass sein Vater von den iranischen Behörden verfolgt worden sei, weil er als Straßenbauingenieur an geheimen Bauprojekten der Revolutionsgarden gearbeitet habe und nunmehr als Mitwisser ausgeschaltet werden sollte. Seine Mutter sei in diesem Zusammenhang getötet worden. Man habe ihn inhaftiert, misshandelt und gefoltert. Der Asylantrag des Herrn U. F. wurde mit Bescheid des Bundesamtes vom 1. März 2018 abgelehnt. Seine dagegen gerichtete Klage hat das Verwaltungsgericht Minden mit Urteil vom 25. Mai 2023 – 2 K 1211/18.A – abgewiesen. Mit Bescheid vom 21. August 2017, am 22. August 2017 als Einschreiben zur Post gegeben, lehnte das Bundesamt unter den Ziffern 1 bis 3 den Antrag des Klägers auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, auf Anerkennung als Asylberechtigter und auf Zuerkennung des subsidiären Schutzes ab. Unter Ziffer 4 des Bescheides stellte das Bundesamt fest, dass keine Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorlägen. Ferner forderte es den Kläger unter Ziffer 5 auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen ab Bekanntgabe des Bescheides zu verlassen, und drohte ihm für den Fall, dass er die Frist nicht einhalte, die Abschiebung in den Iran an. Unter Ziffer 6 schließlich befristete das Bundesamt das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung. Der Kläger hat am 30. August 2017 Klage erhoben, zu deren Begründung er im Wesentlichen vorbringt: Er habe während seiner Anhörung das Gefühl gehabt, dass die Dolmetscherin seine Antworten nicht richtig übersetzt habe. Er sei nervös gewesen aufgrund der harten Befragung in der Anhörung. Die meisten der Fragen hätten nur kurze Antworten verlangt und Erklärungen seien von der Dolmetscherin für unnötig gehalten worden. Die Dolmetscherin habe dauernd gesagt, er solle keine Erklärungen liefern. Jedes Mal, wenn er etwas habe erklären wollen, seien seine Worte und Sätze nicht korrekt oder vollständig oder gar nicht übersetzt worden. So habe er angegeben, dass sein Bruder während des Aufstiegs auf den Berg angeschossen worden sei. Er sei aus Angst und wegen der „stark gestressten Situation“ vom Berg gestürzt in Richtung der türkischen Grenze. Bei dem Fall habe er sich stark verletzt und alle Unterlagen verloren. Das habe er der Dolmetscherin dauernd gesagt, aber seine Antworten fänden sich nicht korrekt im Interview wieder. Auf die Frage Nr. 3 habe er dieselbe Antwort gegeben wie auf die Frage Nr. 2. Er habe bei seiner Anhörung auch geschildert, dass seine Mutter getötet worden sei und sein Vater von den iranischen Behörden gejagt würde. Die Dolmetscherin habe jedoch nur übersetzt, seine Mutter sei verstorben. Als er der Dolmetscherin gesagt habe, dass sein Vater von staatlichen Stellen verfolgt würde, habe sie ihm nur die Antwort gegeben, dies sei nicht wichtig. Selbst als er der Dolmetscherin gesagt habe, dass er bei einer Rückkehr in den Iran getötet würde, habe diese nur erklärt, dies sei nicht wichtig. Die Frage Nr. 10 sei ihm gar nicht gestellt worden, sodass er darauf auch keine Antwort habe geben können. Er sei während der gesamten Anhörung von der Dolmetscherin verunsichert worden. Diese habe ihm das Gefühl gegeben, er sage die Unwahrheit. Ihm sei erst bei der Überarbeitung des Protokolls aufgefallen, dass die Dolmetscherin „sein Schicksal“ nicht richtig übersetzt habe. Der Kläger hat noch eine Bescheinigung der V. vom 31. Oktober 2023 über ein ehrenamtliches Engagement des Klägers in der Jugendorganisation „L.“ vorgelegt. Der Kläger unterstütze in der „L.“-Jugendorganisation sowohl künstlerisch als auch politisch die Entwicklung einer Podcast-Episode und engagiere sich damit aktiv politisch. Auf den übrigen Inhalt der Bescheinigung wird verwiesen. Daneben hat der Kläger eine „Information zur Psychotherapeutischen Sprechstunde“ vom 20. Oktober 2023 vorgelegt. Danach seien beim Kläger die Diagnose/Verdachtsdiagnosen einer rezidivierenden depressiven Störung (gegenwärtig mittelgradige Episode) und einer posttraumatischen Belastungsstörung gestellt worden. Es werde eine Abklärung durch einen Psychiater/eine Psychiaterin empfohlen. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration vom 21. August 2017 zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft gem. § 3 AsylG zuzuerkennen, hilfsweise, ihm den subsidiären Schutz gem. § 4 AsylG zuzuerkennen, weiter hilfsweise, festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung nimmt sie auf die Gründe des angefochtenen Bescheides Bezug. Mit Beschluss vom 20. Februar 2019 hat die Kammer das Verfahren gemäß § 76 Abs. 1 AsylG auf den Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Das Gericht hat die Bundesamtsakte zum Asylverfahren des Bruders des Klägers, Herrn U. F. (Az. N03), sowie die Gerichtsakte zu dessen verwaltungsgerichtlichem Verfahren (2 K 1211/18.A) beigezogen. Auf den Inhalt wird jeweils verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs der Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe: A. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Kläger hat im für die Prüfung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt (§ 77 Abs. 1 AsylG) keinen Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 4 und 1 AsylG oder auf die hilfsweise begehrte Zuerkennung subsidiären Schutzes im Sinne des § 4 AsylG. Er hat weiter keinen Anspruch auf die Feststellung, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG gegeben sind. Der angefochtene Bescheid ist auch verfahrensfehlerfrei zustande gekommen. Er ist insgesamt rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 und 5 Satz 1 VwGO). I. Die angefochtene Bundesamtsentscheidung ist frei von Verfahrensfehlern ergangen. Insbesondere greifen die vom Kläger in seiner Klagebegründung vom 29. August 2017 gegen die Art und Weise seiner Anhörung vor dem Bundesamt erhobenen Rügen nicht durch. Der Kläger moniert insoweit, die Dolmetscherin habe seine Antworten nicht richtig übersetzt und ihm „dauernd“ gesagt, er solle keine Erklärungen liefern. Jedes Mal, wenn er etwas habe erklären wollen, seien seine Worte und Sätze nicht korrekt oder vollständig oder gar nicht übersetzt worden. Auch habe er angegeben, dass seine Mutter nicht einfach verstorben, sondern getötet worden sei und sein Vater von den iranischen Behörden gejagt würde. Mit diesen Einwendungen kann der Kläger nicht gehört werden. Der Kläger hat zu Beginn und am Ende der Bundesamtsanhörung ausdrücklich erklärt und durch seine Unterschrift auf dem Kontrollbogen bestätigt, dass es keine Verständigungsschwierigkeiten gegeben hat. Seine protokollierten Einlassungen sind ihm außerdem am Ende der Anhörung vor dem Bundesamt 25 Minuten lang rückübersetzt worden. Der Kläger hat insofern auf dem Kontrollbogen bestätigt, dass das rückübersetzte Protokoll der Anhörung seinen Angaben entspreche und seine Angaben vollständig und wahr seien. Vor diesem Hintergrund ist nicht nachvollziehbar, dass dem Kläger Mängel in der Übersetzung seines Vorbringens erst im Nachgang der Anhörung anhand der Anhörungsniederschrift aufgefallen sein sollen. Sein Einwand, er habe bereits gegenüber dem Bundesamt erwähnt, dass sein Vater politisch verfolgt worden sei, ist unbeschadet des Vorstehenden auch nicht mit seinen Einlassungen im Rahmen der Bundesamtsanhörung und in der mündlichen Verhandlung in Einklang zu bringen und deshalb unglaubhaft. Der Kläger hat gegenüber dem Bundesamt bekundet, dass ihm sein Bruder erzählt habe, dass sein Vater verhaftet und inhaftiert worden sei; er wisse aber nicht, warum. Er wisse auch nicht, warum sie nach Deutschland gekommen seien. Des Weiteren hat der Kläger gegenüber dem Bundesamt erklärt: „Als ich mit meiner Tante zu meinem Onkel ging, traf ich dort meinen Bruder C.. Als wir bei meinem Onkel ankamen, wollte ich von meinen Brüdern und meinem Vater etwas erfahren. Mein Onkel gab mir allerdings abweichende Antworten.“; „Ich und mein Bruder fragten nach dem Vater. Wir dachten, dass er gekommen ist, um uns abzuholen. Als wir ihn fragten, wo unser Vater sei, antwortete er, ihm gehe es gut.“ und „Ich wusste ja gar nicht, warum ich Iran verlassen soll.“. Diese Einlassungen können nach Auffassung des Gerichts nur dahingehend verstanden werden, dass der Kläger zum damaligen Zeitpunkt noch keine Kenntnis von einer irgendwie gearteten Verfolgung seines Vaters gehabt hat. Dies hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung auch ausdrücklich bestätigt. Auch soweit der Kläger bemängelt, die Dolmetscherin habe seine Aussage, dass seine Mutter getötet worden sei, in sinnentstellender Weise fehlerhaft übersetzt, ergäbe sich daraus kein durchschlagender Anhörungsmangel (dazu unten). Soweit der Kläger des Weiteren rügt, er habe auf die Frage Nr. 3 (“Aus welchen Gründen können Sie keine Personalpapiere vorlegen?“) dieselbe Antwort gegeben, wie auf die Frage Nr. 2 („Ich habe im Iran ein Familienbuch und eine ID – Karte besessen.“) erscheint dies bereits deshalb fernliegend, weil die Antwort auf die Frage Nr. 2 inhaltlich an der Frage Nr. 3 vorbeigeht. Im Übrigen ist nicht ersichtlich, welchen Einfluss es auf die Entscheidung des Bundesamtes gehabt haben sollte, wenn der Kläger tatsächlich auf beide Fragen dieselbe Antwort gegeben hätte. Die Antwort auf die Frage Nr. 3, die der Kläger so nicht gegeben haben will, hat keine erkennbaren Auswirkungen auf die Ablehnung seines Asylantrags durch das Bundesamt gehabt. Soweit der Kläger schließlich rügt, ihm sei die Frage Nr. 10 („Wie lauten die Personalien Ihres Vaters großväterlicherseits?“) überhaupt nicht gestellt worden, ist dies auch in der Sitzungsniederschrift so dokumentiert („Antwort: entfällt“). Weshalb der Kläger hätte erwarten dürfen, dass ihm diese Frage gestellt werden würde und welche Relevanz die Personalien seines Großvaters für die hier geltend gemachten materiell-rechtlichen Schutzansprüche des Klägers haben sollten, ist nicht vorgetragen worden oder sonst ersichtlich. II. Dem Kläger steht kein Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß §§ 3 bis 3e AsylG zu. Nach § 3 Abs. 1 und Abs. 4 AsylG besteht ein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft dann, wenn sich der Ausländer aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt oder dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will und er keine Ausschlusstatbestände erfüllt. Eine Verfolgung i.S.v. § 3 Abs. 1 AsylG liegt nach § 3a AsylG bei Handlungen vor, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Art. 15 Abs. 2 der Konvention vom 4. November 1959 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685, 953) keine Abweichung zulässig ist (§ 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylG), oder in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte bestehen, die so gravierend sind, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nr. 1 beschriebenen Weise betroffen ist (§ 3a Abs. 1 Nr. 2 AsylG). Als Verfolgung im Sinne des Abs. 1 können unter anderem gemäß § 3a Abs. 2 AsylG die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt, gesetzliche, administrative, polizeiliche oder justizielle Maßnahmen, die als solche diskriminierend sind oder in diskriminierender Weise angewandt werden oder auch unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung gelten. Dabei muss zwischen den genannten Verfolgungsgründen und den als Verfolgung eingestuften Handlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen gemäß § 3a Abs. 3 AsylG eine Verknüpfung bestehen. Eine solche Verfolgung kann nach § 3c AsylG nicht nur vom Staat ausgehen (Nr. 1), sondern auch von Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen (Nr. 2) oder nichtstaatlichen Akteuren, sofern die in Nr. 1 und 2 genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht (Nr. 3). Schutz vor Verfolgung kann gemäß § 3d Abs. 1 AsylG nur vom Staat (Nr. 1) oder Parteien bzw. Organisationen einschließlich internationaler Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen (Nr. 2) geboten werden. Er muss nach § 3d Abs. 2 AsylG wirksam und darf nicht nur vorübergehender Art sein. Generell ist ein solcher Schutz gewährleistet, wenn geeignete Schritte eingeleitet werden, um die Verfolgung zu verhindern, beispielsweise durch wirksame Rechtsvorschriften zur Ermittlung, Strafverfolgung und Ahndung von Handlungen, die eine Verfolgung darstellen, und wenn der Ausländer Zugang zu diesem Schutz hat. Interner Schutz schließt gemäß § 3e Abs. 1 AsylG die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft aus, und zwar dann, wenn der Ausländer in einem Teil seines Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung im vorbeschriebenen Sinne hat (Nr. 1) und der Ausländer sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt (Nr. 2). Die nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG vorausgesetzte Furcht vor Verfolgung ist begründet, wenn dem Ausländer die vorgenannten Gefahren aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage tatsächlich, das heißt mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 - 10 C 23.12 -, juris, Rn. 19; OVG NRW, Urteil vom 04. Mai 2017 - 14 A 2023/16.A -, juris, Rn. 19. Gemäß § 28 Abs. 1a AsylG kann die begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG oder die tatsächliche Gefahr, einen ernsthaften Schaden im Sinne des § 4 Abs. 1 AsylG zu erleiden auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Ausländer das Herkunftsland verlassen hat, insbesondere auch auf einem Verhalten des Ausländers, das Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsland bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung ist. Beim Flüchtlingsschutz gilt für die Verfolgungsprognose ein einheitlicher, unionsrechtlich geprägter Wahrscheinlichkeitsmaßstab. Dieser in dem Tatbestandsmerkmal "... aus der begründeten Furcht vor Verfolgung ..." des Art. 2 Buchst. d) der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.12.2011 (ABl. L 337/9) - sog. Qualifikationsrichtlinie - enthaltene Wahrscheinlichkeitsmaßstab orientiert sich an der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR), der bei der Prüfung des Art. 3 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) auf die tatsächliche Gefahr abstellt ("real risk"); das entspricht dem Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit. Vgl. BVerwG, Urteil vom 01. März 2012 - 10 C 7.11 -, juris, Rn. 12, zur Vorgängerrichtlinie; OVG NRW, Urteil vom 04. Mai 2017 - 14 A 2023/16.A -, juris, Rn. 21. Das gilt unabhängig von der Frage, ob der Ausländer vorverfolgt ausgereist ist oder nicht. Die Privilegierung des Vorverfolgten erfolgt durch die Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 der Qualifikationsrichtlinie und nicht durch einen herabgestuften Wahrscheinlichkeitsmaßstab. Nach dieser Vorschrift besteht eine tatsächliche Vermutung, dass sich frühere Verfolgungshandlungen bei einer Rückkehr in das Herkunftsland wiederholen werden. Diese Vermutung kann aber widerlegt werden. Hierfür ist erforderlich, dass stichhaltige Gründe die Wiederholungsträchtigkeit solcher Verfolgungshandlungen entkräften. Vgl. BVerwG, Urteil vom 01. Juni 2011 - 10 C 25.10 -, juris, Rn. 21 f. zur Vorgängerrichtlinie; OVG NRW, Urteil vom 04. Mai 2017 - 14 A 2023/16.A -, juris, Rn. 23; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17. Januar 2018 - A 11 S 241/17 - , juris, Rn. 49 Entkräftet wird die Beweiskraft der Vorverfolgung nur, wenn die Faktoren, welche die Furcht des Flüchtlings begründet haben, dauerhaft beseitigt sind, die Veränderung der Umstände also erheblich und nicht nur vorübergehend ist. Vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 30. Mai 2017 - A 9 S 991/15 - , juris, Rn. 28, und vom 18. April 2017 - A 9 S 333/17 - , juris, Rn. 43, sowie vom 3. November 2016 - A 9 S 303/15 - , juris, Rn. 35; Marx, Handbuch zum Flüchtlingsschutz, 2. Auflage 2012, § 29 Rn. 54 ff.; weiterhin auf den Begriff der hinreichenden Sicherheit abstellend: OVG Saarland, Urteil vom 18. Januar 2018 - 2 A 287/17 - , juris, Rn. 28, wonach stichhaltige Gründe dann gegeben seien, wenn aktuell eine „hinreichende Verfolgungssicherheit“ bestehe, also mit dem Wiederaufleben der ursprünglichen Verfolgung nicht zu rechnen sei und das erhöhte Risiko einer erstmaligen gleichartigen Verfolgung aus anderen Gründen nicht bestehe. Der Wahrscheinlichkeitsmaßstab erfordert die Prüfung, ob bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Dabei ist eine "qualifizierende" Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann. Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 - 10 C 23.12 -, juris, Rn. 32; OVG NRW, Urteil vom 04. Mai 2017 - 14 A 2023/16.A -, juris, Rn. 25; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17. Januar 2018 - A 11 S 241/17 - , juris, Rn. 42; Nds. OVG, Urteil vom 27. Juni 2017 - 2 LB 91/17 - , juris, Rn. 32. Es obliegt dem Schutzsuchenden, sein Verfolgungsschicksal glaubhaft zur vollen Überzeugung des Gerichts (vgl. § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) darzulegen. Er muss daher die in seine Sphäre fallenden Ereignisse, insbesondere seine persönlichen Erlebnisse, in einer Art und Weise schildern, die geeignet ist, seinen geltend gemachten Anspruch lückenlos zu tragen. Dazu bedarf es - unter Angabe genauer Einzelheiten - einer stimmigen Schilderung des Sachverhalts, aus dem sich bei Wahrunterstellung ergibt, dass bei verständiger Würdigung politische bzw. abschiebungsschutzrelevante Verfolgung droht. Die wahrheitsgemäße Schilderung eines realen Vorganges ist dabei erfahrungsgemäß gekennzeichnet durch Konkretheit, Anschaulichkeit und Detailreichtum. An solch einer Schilderung fehlt es in der Regel, wenn der Schutzsuchende im Lauf des Verfahrens unterschiedliche Angaben macht und sein Vorbringen nicht auflösbare Widersprüche enthält, wenn seine Darstellungen nach der Lebenserfahrung oder aufgrund der Kenntnis entsprechender vergleichbarer Geschehensabläufe nicht nachvollziehbar erscheinen, und auch dann, wenn er sein Vorbringen im Laufe des Verfahrens steigert, insbesondere wenn er Tatsachen, die er für sein Begehren als maßgeblich bezeichnet, ohne vernünftige Erklärung erst sehr spät in das Verfahren einführt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. April 1985 - 9 C 109.84 -, juris, Rn. 16, sowie Beschlüsse vom 21. Juli 1989 - 9 B 239.89 -, juris, Rn. 3, vom 26. Oktober 1989 - 9 B 405.89 -, juris, Rn. 8, und vom 3. August 1990 - 9 B 45.90 -, juris, Rn. 2; OVG NRW, Urteil vom 14. Februar 2014 - 1 A 1139/13.A -, juris, Rn. 35 f. m.w.N. Bei der Bewertung der Stimmigkeit des Sachverhalts müssen u.a. Persönlichkeitsstruktur, Wissensstand und Herkunft des Antragstellers berücksichtigt werden. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 17. August 2010 - 8 A 4063/06.A -, juris, Rn. 33, m.w.N. Gemessen an diesen Maßstäben besteht für den Kläger im Falle einer Rückkehr in den Iran keine beachtliche Wahrscheinlichkeit der Verfolgung. Der Kläger ist zur Überzeugung des Gerichts weder verfolgt aus dem Iran ausgereist, noch liegen relevante Nachfluchtgründe vor. Dem Kläger droht keine Verfolgung aufgrund eines Vorfluchtgeschehens, sodass ihm nicht die Vermutungsregel des Art. 4 Abs. 4 der Qualifikationsrichtlinie zugutekommt. Der Kläger hat nach eigenem Bekunden selbst keine gegen sich oder seine Familie gerichteten flüchtlingsschutzrelevanten Verfolgungshandlungen unmittelbar erlebt und kann über solche daher nicht aus eigener unmittelbarer Wahrnehmung berichten. Insoweit hat der Kläger gegenüber dem Bundesamt angegeben und im Rahmen seiner informatorischen Anhörung in der mündlichen Verhandlung bestätigt, dass er noch im Zeitpunkt der Anhörung vor dem Bundesamt keine Kenntnis von den Gründen der gemeinsamen Flucht mit seinen Brüdern, insbesondere von einer Verfolgung seines Vaters, hatte. Eine asylerhebliche, beachtlich wahrscheinliche Gefahr einer (Reflex)verfolgung könnte der Kläger deshalb allenfalls aus den Schilderungen seines Bruders U. ableiten. Das gilt auch, soweit der Kläger im verwaltungsgerichtlichen Verfahren geltend gemacht hat, er habe schon gegenüber dem Bundesamt den gewaltsamen Tod seiner Mutter erwähnt; denn auch insofern könnte sich ein Zusammenhang mit einem asylerheblichen Geschehen wiederum allein aus dem Vortrag des Bruders ergeben. Dessen Vorbringen hat die Einzelrichterin im Verfahren 2 K 1211/18.A jedoch mit überzeugender Begründung wegen mehrerer aufgetretener und nicht plausibel aufgelöster Widersprüche zwischen den Angaben gegenüber dem Bundesamt einerseits und dem Vortrag in der mündlichen Verhandlung vom 25. Mai 2023 sowie einer festzustellenden Steigerungstendenz im Vortrag als unglaubhaft zurückgewiesen. Die Einzelrichterin hat hierzu im Urteil vom 25. Mai 2023 ausgeführt: „Der Kläger ist zur Überzeugung des Gerichts nicht vorverfolgt aus dem Iran ausgereist. Er hat weder im Rahmen seiner Bundesamtsanhörung noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren glaubhaft Umstände vorgetragen, aus denen sich eine begründete Furcht vor flüchtlingsschutzrelevanter Verfolgung ergeben könnte. Die Gründe für seine Furcht vor Verfolgung konnte der Kläger in der mündlichen Verhandlung nicht schlüssig – durch Schilderung eines in sich stimmigen Sachverhalts unter Angabe genauer Einzelheiten – vortragen. Der Vortrag des Klägers ist vielmehr in weiten Teilen widersprüchlich und dadurch unglaubhaft. So schilderte der Kläger in der mündlichen Verhandlung, dass sein Bruder M. nicht mitbekommen habe, auf welche Weise seine Mutter verstorben sei. Auf den Vorhalt, dass er beim Bundesamt angegeben habe, dass seine Mutter nicht nach Hause gekommen sei und dass er deswegen zur Praxis seiner Mutter gefahren sei, wobei seine beiden Brüder ihn begleitet hätten, erklärte der Kläger in der mündlichen Verhandlung, dass er dies gewollt habe und seine Brüder hätten ihn auch begleiten wollen, aber er habe das nicht gemacht. Dann habe er mit seiner Tante gesprochen und mit Herrn A. und gegen zwölf/halb eins in der Nacht habe die Polizei sie angerufen. Er sei an diesem Tag nicht zur Praxis seiner Mutter gefahren. Er habe es gewollt, aber er sei nicht gefahren. Demgegenüber hatte der Kläger im Rahmen seiner Anhörung beim Bundesamt angegeben, dass seine Mutter Augenärztin gewesen sei. Nachdem sie spät abends noch nicht da gewesen sei, habe er versucht, sie über das Handy zu erreichen. Er habe sich Sorgen um sie gemacht und habe nachsehen wollen, was passiert sei. Seine Brüder seien mit ihm mitgekommen. Als er ihnen gesagt habe, dass sie zu Hause bleiben sollten, hätten sie nicht auf ihn gehört und seien mitgekommen. Die Praxis seiner Mutter habe sich in der Q. Str. befunden. Als er auf der Straße gewesen sei, habe er ein paar Polizeiwagen vor der Tür stehen sehen. Es seien schwarze Fahrzeuge gewesen. Bei zwei Fahrzeugen habe es sich um Militärfahrzeuge und bei einem um einen Polizeiwagen gehandelt. Er habe gesehen, wie sie um das Auto seiner Mutter eine Absperrung befestigt hätten. Er habe dort angehalten, sei ausgestiegen und durch die Absperrung gegangen. Die Beamten seien ihm entgegengekommen und hätten ihn gefragt, was er dort wolle. Er habe gesagt, dass dies das Auto seiner Mutter sei. Das Auto sei mit Blut verschmiert gewesen. Der Boden sei voller Blut gewesen. Er habe gefragt, was passiert sei. Der Beamte habe gesagt, dass es zu einem Unfall gekommen sei und sich die Leiche in der rechtsmedizinischen Untersuchung befinde. C. und M. seien auch ausgestiegen und dorthin gekommen. Sie hätten das auch gesehen. Der Beamte habe gewollt, dass sie alle zur Polizeistation gehen. Dort habe der Beamte gesagt, dass etwas passiert sei und eine Frau dabei umgekommen sei. Sie sollten zur Gerichtsmedizin gehen und bestätigen, dass es sich bei der Leiche um ihre Mutter handelt. Das sei ein schlechter Abend in dem Hof der Polizeistation gewesen. Sie seien dort die ganze Zeit geblieben. Am nächsten Morgen habe man sie zur Gerichtsmedizin gebracht. Sie hätten gewollt, dass er dort den Leichnam identifiziere. M. und C. hätten darauf gedrängt, mitzukommen. Sie seien dann zu dritt reingegangen. Als sie da reingegangen seien, habe jemand diesen Kasten aufgemacht und sie hätten den Leichnam rausgeholt. Da habe er seine Mutter gesehen. Das Gesicht seiner Mutter sei weiß und voll Blut gewesen. Das Blut sei rausgeflossen. Man habe gesehen, dass ihr mit einem Teppichmesser die Ader im Hals durchgeschnitten worden sei. Das habe man ihnen bei dem Gerichtsmediziner und bei der Polizeistation gesagt. Soweit der Kläger im Rahmen der mündlichen Verhandlung erklärt hat, dass die Dolmetscherin beim Bundesamt kurdisch-sprachig gewesen sei und offensichtlich einiges falsch übersetzt habe, ist dem entgegen zu halten, dass die vorgenannten Ausführungen so umfangreich und detailliert sind, dass sie sich mit einem bloßen Übersetzungsfehler der Dolmetscherin nicht erklären lassen. Darüber hinaus schilderte der Kläger im Rahmen der Anhörung vor dem Bundesamt, dass sein Vater zwei Tage nach der Ermordung seiner Mutter nach Hause gekommen sei. Dies sei einen Tag vor der Beerdigung seiner Mutter gewesen. Eine Woche nach der Beerdigung seiner Mutter habe sein Vater wieder mit ihm gesprochen. Er habe gesagt, dass es nicht mehr ratsam sei, im Iran zu bleiben. Herr A. würde alles dafür vorbereiten, dass sie den Iran verlassen könnten. Sein Vater habe zu ihm gesagt, dass sie das Haus nicht verlassen sollten und auch nicht zum Grab ihrer Mutter gehen sollten, solange sie keine Nachricht von Herrn A. hätten. Während dieser Zeit, als sein Vater zu Hause gewesen sei, habe er sich nicht nach seiner Mutter erkundigt. Als er ihn darum gebeten habe, habe sein Vater gesagt, dass es ein Unfall gewesen sei. Seinem Vater sei klargeworden, dass sie jetzt versuchen würden, ihn aus dem Weg zu schaffen. Seine Mutter sei das erste Opfer gewesen. Bevor sein Vater gegangen sei, habe er gesagt, dass sie auf den Anruf von A. warten und alles tun sollten, was er ihnen sagen würde und das Land verlassen sollten. Sie hätten sich mit Schmerz verabschiedet. Für ihn sei klar gewesen, wenn sein Vater gehe, werde er ihn nie wiedersehen. Nachdem er gegangen sei, sei die Situation für sie schwer gewesen. Sie seien nie weggegangen. Niemand sei zu ihnen gekommen, weder die Freunde noch die Familie. Nach einer Weile hätten sie es zu Hause nicht mehr ausgehalten. Die Verantwortung für C. und M. sei zu schwer für ihn gewesen. Er sei zu seiner Tante gegangen, weil er von A. nichts gehört habe und weil sein Vater gesagt habe, dass sie ihn nicht mehr anrufen sollten. In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger demgegenüber angegeben, dass er mit seinem Vater das letzte Mal vor dem Tod seiner Mutter gesprochen habe. Auf Vorhalt, dass er beim Bundesamt angegeben habe, dass sein Vater ihn nach dem Tod seiner Mutter besucht habe, führte der Kläger in der mündlichen Verhandlung u.a. aus, dass sein Vater ihn zwei Mal habe besuchen wollen, einmal vor dem Begräbnis seiner Mutter und das zweite Mal eine Woche nach dem Begräbnis seiner Mutter. Damit solle Herr A. aber nicht einverstanden gewesen sein. Herr A. habe ihnen daher nur weitergegeben, was ihr Vater ihm gesagt habe. Herr A. habe mit seinem Vater telefoniert. Soweit der Kläger auch insoweit darauf verweist, dass die Dolmetscherin beim Bundesamt falsch übersetzt habe, ist auch dem entgegen zu halten, dass auch diese Ausführungen so umfangreich und detailliert sind, dass sie sich mit einem bloßen Übersetzungsfehler der Dolmetscherin nicht erklären lassen. Zudem schilderte der Kläger in der mündlichen Verhandlung, dass er nach seiner Freilassung ein Auto angehalten habe und dieses Auto ihn zum Haus seines Onkels gebracht habe. Als er bei seinem Onkel gewesen sei, habe er Herrn A. angerufen und dieser sei ihn besuchen gekommen. Herr A. habe gesagt, dass sein kleiner Bruder auch abgeholt werde. Der sei ja bei seiner Tante gewesen. Sein mittlerer Bruder sei ja schon anwesend gewesen bei seinem Onkel. Herr A. habe gesagt, dass er sie außer Landes schaffen werde. Er habe die beiden USB-Sticks abholen wollen. Die seien ja im Versteck im Haus seines Großvaters gewesen. Das habe er dann auch getan. Er sei zurück zu dem Haus seines Onkels gekehrt und dann seien seine Brüder, Herr A., ein Pfarrer und er mit dem Auto in die Stadt O. gefahren. Sie seien in einem Haus von einem Bekannten von Herrn W. N. gewesen. Am zweiten Tag habe er sie besucht. Sie hätten ein Mittagessen, ein Abendessen und ein Frühstück bei dieser Familie gehabt. Die Familie habe in einem Dorf in Richtung der Stadt H. hinter O. gewohnt. Demgegenüber hatte der Kläger im Rahmen seiner Anhörung beim Bundesamt angegeben, dass er, nachdem er sich die USB-Sticks angeschaut habe, beschlossen habe, am nächsten Tag mit seinem Onkel in die Stadt G. und dort in ein Dorf, welches sich in der Nähe befunden habe, zu gehen und dort X. abzuholen. Dann habe sich sein Onkel verabschiedet. Er sei mit X. nach B., zu den Eltern von T. gefahren. In der Nähe von B., in dem Dorf S., hätte X. mit T. Kontakt aufgenommen. Dort hätten sie sich getroffen und seien zu den Eltern von T. gefahren. Sie seien dort gegen Abend angekommen. Am nächsten Tag habe er dort seine Brüder getroffen. Mit X. und seinen Brüdern sei er dann nach H. gefahren. Diese Ausführungen des Klägers im Rahmen seiner Anhörung beim Bundesamt entsprechen auch den Ausführungen seines Bruders M. im Rahmen seiner Anhörung vor dem Bundesamt. Danach habe er sich nach der Inhaftierung des Klägers bei den Eltern von R. aufgehalten. Dort habe ihn der Kläger schließlich abgeholt. Diese Widersprüche in seiner Schilderung konnte der Kläger auch auf Nachfrage in der mündlichen Verhandlung nicht auflösen. Auch die Angaben des Klägers zum Verbleib der USB-Sticks sind widersprüchlich. So hat der Kläger im Rahmen seiner Anhörung beim Bundesamt auf die konkrete Frage, wo die USB-Sticks jetzt seien, ausgeführt, dass er die Sticks wieder zurück in das Haus seines Großvaters gebracht habe. Niemand wisse davon etwas. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung führte er demgegenüber auf die Frage, was er mit den USB-Sticks vorgehabt habe, aus, dass er neugierig gewesen sei, welche Informationen darauf gespeichert gewesen seien. Er habe sie auch mitnehmen wollen. Auf die Nachfrage, warum er sie habe mitnehmen wollen, erklärte er, dass sein Vater auf diesen Sticks erklärt habe, was alles passiert sei und dass ihr Leben in Gefahr sei. Dies sei für ihn ein Nachweis gewesen, z.B., wenn er im Ausland Asyl beantrage. In dem Moment habe er nur an so etwas gedacht. Vor allem, weil sie sich illegal auf dem Landweg aus dem Land hätten schleichen wollen. Die USB-Sticks seien auf der Flucht verloren gegangen. Sie hätten zwei Rucksäcke gehabt. Als die Polizei angefangen habe, auf sie zu schießen, sei es sehr unübersichtlich gewesen. Sie seien 20 Meter einen Berg heruntergerutscht. Dabei hätten sie die Rucksäcke verloren. In den Rucksäcken seien die Sticks und auch z.B. die ID-Karte seines Bruders gewesen. Sie hätten sie leider nicht wiedergefunden. Erst auf den Vorhalt, dass er beim Bundesamt angegeben habe, dass er die Sticks wieder zurück in das Haus seines Großvaters gebracht und dort wieder versteckt habe, erklärte der Kläger, dass er dies eigentlich habe machen wollen, aber er habe die Sticks nur mitgenommen. Er habe von den Sticks gewusst, aber Herr A. oder Herr N. hätten nichts von den Sticks gewusst. Dies sei auch ein Problem mit der Dolmetscherin gewesen. Er habe gesagt, dass er die Sticks habe zurückbringen wollen, aber er habe das nicht gemacht. Dies sei ein Problem mit der Übersetzung gewesen. Die Dolmetscherin habe auch während der Anhörung mehrfach darum gebeten, dass er ihr nochmal etwas erkläre, weil sie es nicht sofort verstanden habe. Aber er habe nicht gewusst, dass er deswegen eine neue Dolmetscherin verlangen könne. Diese Ausführungen vermögen die aufgezeigten Widersprüche nicht nachvollziehbar aufzulösen. Denn in der mündlichen Verhandlung hat der Kläger auf die Frage, was er mit den USB-Sticks vorgehabt habe, ausgeführt, dass er neugierig gewesen sei, welche Informationen darauf gespeichert gewesen seien und dass er die USB-Sticks auch als Nachweis habe mitnehmen wollen. Der Vortrag, dass er die USB-Sticks habe zurückbringen wollen, es dann aber doch nicht getan habe, widerspricht diesem Vorbringen und deutet eher darauf hin, dass der Kläger seinen Vortrag aufgrund des Vorhalts des Gerichts angepasst hat. Schließlich ist auch der Vortrag des Klägers in der mündlichen Verhandlung in sich widersprüchlich. So trug der Kläger zunächst vor (vgl. Seite 6 des Protokolls), dass er, als er die USB-Sticks abholen wollte, das Haus verlassen habe. Da sei ein schwarzes Auto, so ähnlich wie ein Bulli, mit überhöhter Geschwindigkeit vorgefahren und er habe nur noch ein Brennen an seinem Hals gespürt. Weiter könne er sich nicht erinnern. Im Folgenden (vgl. Seite 7 des Protokolls) erzählte er, dass er einige Tage nach dem Tod seiner Mutter zum Grab seiner Mutter gewollt habe. Dann sei dieser Vorfall mit ihm passiert und er sei im Gefängnis gewesen. Auf Vorhalt (vgl. Seite 7 unten des Protokolls), dass er zuvor erzählt habe, dass er auf dem Weg gewesen sei, um sich die USB-Sticks anzusehen, als er entführt worden sei, führte der Kläger (vgl. Seite 8 oben des Protokolls) aus, dass Herr A. ihnen verboten habe, zu dem Begräbnis ihrer Mutter zu gehen. Das was er jetzt erzähle, sei passiert, als er dann später zu dem Grab seiner Mutter habe gehen wollen. Er habe auf die Frage, warum er den Iran habe verlassen müssen, das mit den USB-Sticks erzählt und dass das der Grund sei, warum sein Leben in Gefahr sei. Das habe nichts mit dem Vorfall zu tun gehabt, wie er ins Gefängnis gekommen sei. Schließlich (vgl. Seite 8 unten des Protokolls) führt der Kläger aus, dass er zwei Tage nach einem Gespräch mit Herrn A. die USB-Sticks habe abholen wollen. Vor ihrem Eingang sei dann dieser Vorfall passiert, bei dem er entführt worden sei. Soweit der Kläger in der mündlichen Verhandlung erstmalig vorträgt, dass sein Vater auf den USB-Sticks auch ausgeführt habe, dass in den Gebäuden auch Waffen gelagert worden seien, ist diese Schilderung im Vergleich zu seinen Angaben im Rahmen der Bundesamtsanhörung gesteigert. Dort hat er die Lagerung von Waffen nicht erwähnt, obwohl er auch dort nach dem konkreten Inhalt der Sticks gefragt worden war. Auf Vorhalt, dass er die Waffen beim Bundesamt nicht erwähnt habe, hat der Kläger insoweit in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, dass er nicht danach gefragt worden sei. Er habe nur das beantwortet, was man ihn gefragt habe und leider habe es auch die Schwierigkeiten mit der Dolmetscherin gegeben. Dass der Kläger diesen Aspekt nicht bereits beim Bundesamt erwähnt hat, obwohl er auch dort – wie in der mündlichen Verhandlung – nach dem Inhalt der Sticks gefragt worden war, ist unverständlich und lässt nur den Schluss zu, dass er sein Vorbringen nachträglich gesteigert hat, um seinem Asylbegehren doch noch zum Erfolg zu verhelfen.“ Der erkennende Einzelrichter hat diese Glaubhaftigkeitsbeurteilung anhand des Abgleich des Protokolls zur mündlichen Verhandlung vom 25. Mai 2023 im Verfahren 2 K 1211/18.A mit der Niederschrift über die Anhörung des Herrn U. F. vom 14. März 2017 nachvollzogen und schließt sich ihr kraft eigener Überzeugungsbildung an. Hierfür bedurfte es keiner eigenen Vernehmung des Herrn U. F. als Zeugen. Der Rechtsprechung zur Zulässigkeit einer Personenverschiedenheit zwischen anhörender und entscheidender Person im behördlichen Asylverfahren ist zu entnehmen, dass eine Glaubhaftigkeitsbeurteilung jedenfalls dann auch allein anhand der Lektüre eines Protokolls über die Anhörung vorgenommen werden kann, wenn dieses eine ausreichende Grundlage für eine Glaubhaftigkeitsanalyse bietet. Vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 13. Mai 1996 - 9 B 174.96 -, JurionRS 1996, 21040, Rn. 6; OVG NRW, Urteil vom 6. September 2021 – 6 A 139/19.A –, juris, Rn .97 ff. und Beschluss vom 1. August 2017 - 11 A 533/17.A -, juris, Rn. 5 ff.; Bay. VGH, Beschluss vom 5. Februar 2018 - 11 ZB 17.31802 -, juris Rn. 4; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 31. Januar 2017 - A 9 S 1047/16 -, VBlBW 2017, 424 = juris, Rn. 10; VG Cottbus, Urteil vom 23. April 2021 – 3 K 794/17.A –, juris, Rn. 17; VG Würzburg, Urteil vom 8. September 2020 – W 10 K 20.30295 –, juris, Rn. 33 und Beschluss vom 4. Januar 2019 - W 8 S 18.50563 -, juris, Rn. 16. Warum im gerichtlichen Verfahren etwas Anderes gelten und das Protokoll einer mündlichen Verhandlung keine ausreichende Grundlage für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit bieten können sollte, leuchtet nicht ein. Vorliegend ergeben sich durchgreifende Zweifel am Wahrheitsgehalt der Schilderungen des Herrn U. F. nicht etwa aus einer Würdigung parasprachlicher oder nonverbaler Indikatoren für ein wahrheitswidriges Vorbringen, die von personenbezogenen Eindrücken und daher einer persönlichen Wahrnehmung abhängen, sondern aus der inhaltlichen Bewertung seines Tatsachenvorbringens im Laufe zweier Anhörungen, die allein auf Grundlage der Auswertung der beiden Anhörungsprotokolle durchgeführt werden kann. Vgl. hierzu VG Aachen, Beschluss vom 21. Januar 2020 – 6 L 1332/19.A –, juris, Rn. 8, m.w.N. Soweit der Prozessbevollmächtigte des Klägers in der mündlichen Verhandlung vom 16. November 2023 im hiesigen Verfahren ausgeführt hat, dass es einen Grund dafür geben müsse, dass der Kläger einen Selbstmordversuch unternommen habe, nachdem sein Bruder ihm die Gründe für ihre Flucht offenbart habe, könnte aus diesem – schon nicht belegten – Vorbringen allenfalls folgen, dass der Kläger die Schilderungen seines Bruders für glaubhaft gehalten hat. Die vorstehend aufgezeigten Defizite im Vortrag des Bruders werden dadurch allein indes nicht ausgeräumt. Schließlich rechtfertigen auch die von dem Kläger vorgebrachte Teilnahme an verschiedenen Demonstrationen in Deutschland gegen das iranische Regime und seine sonstigen exilpolitischen Aktivitäten nicht die Prognose einer beachtlich wahrscheinlichen Verfolgung i.S.d. §§ 3 ff. AsylG im Falle einer Rückkehr in den Iran. Das Gericht entnimmt den zur Verfügung stehenden Erkenntnisquellen, dass eine exil-oppositionelle Betätigung für iranische Staatsangehörige ein nicht bloß unerhebliches Gefährdungspotential birgt, das sich im Einzelfall zu einer nach §§ 3 ff. AsylG relevanten Verfolgung verdichten kann. Nach gefestigten Erkenntnissen des Auswärtigen Amtes sind im Ausland lebende iranische Staatsangehörige, die sich öffentlich regimekritisch äußern, im Rückkehrfall grundsätzlich von Repressionen bedroht. Vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran vom 30. November 2022, Stand: 18. November 2022, S. 19. Dies betreffe vor allem Vertreter in Iran verbotener Oppositionsgruppen, die bei einer Rückkehr mit sofortiger Inhaftierung zu rechnen hätten. Vgl. – auch zum Folgenden – Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran vom 9. Dezember 2015, S. 2. Seit 2009 gebe es verstärkt Hinweise auf gezielte Einschüchterungsmaßnahmen seitens iranischer Sicherheitsbehörden gegen im Ausland lebende Oppositionelle, etwa durch Anrufe, Droh-E-Mails und auch – so in der Türkei – durch physische Angriffe. Weiter sei zu beobachten, dass Teilnehmer iran-kritischer Demonstrationen bei späteren Besuchen in Iran von den Sicherheitsdiensten zu ihren Aktionen befragt würden. Vgl. Office of the commissioner general for refugees and stateless persons (Belgien), Iran: Treatment of returnees by their national authorities, Stand: 30. März 2020, S. 14. Dem entsprechen die Erkenntnisse des Verfassungsschutzes, dass oppositionelle Bewegungen und Personen von iranischen Nachrichtendiensten im In- und Ausland ausgespäht und bekämpft werden. Vgl. dazu und zum Folgenden Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat, Verfassungsschutzbericht 2018, S. 303 ff. und Verfassungsschutzbericht 2019, S. 298 ff.; zur Überwachung von exilpolitischen Aktivitäten durch iranische Behörden auch ACCORD, Anfragebeantwortung vom 5. Juli 2019, S. 1 ff. Zuletzt habe sich die Gefährdungssituation für iranische Oppositionelle in Deutschland und Europa weiter verschärft; ein Beispiel für die gestiegene Gefährdung sei die Entführung des in Frankreich lebenden prominenten Oppositionellen Ruhollah Sam, der zu diesem Zweck unter maßgeblicher Beteiligung der iranischen Revolutionsgarden nach Irak gelockt worden sei und im Dezember 2020 hingerichtet wurde. Vgl. zu Letzterem Heinrich-Böll-Stiftung, Iran-Report 1/21, S. 2 f. Hauptakteur der gegen Deutschland gerichteten Aktivitäten sei das Ministry of Intelligence (VAJA bzw. MOIS), dessen Fokus insbesondere auf iranischen Oppositionsgruppen liege. Daneben sei die geheimdienstlich agierende Quds Force der iranischen Revolutionsgarden in Deutschland aktiv. Seit 2014 beobachtet der Verfassungsschutz in Deutschland Cyberangriffe mutmaßlich iranischer Urheberschaft, die u.a. auf Dissidenten, Oppositionelle und Menschenrechtsorganisationen zielten. Außerdem seien Planungen für einen Sprengstoffanschlag bekannt geworden, die sich gegen das Jahrestreffen 2018 der exil-iranischen Oppositionsgruppe MEK (sog. Volksmodschahedin) in Paris gerichtet hätten und nach Ermittlungen des Generalbundesanwalts auf den MOIS zurückgingen. Aufgrund dessen wurden u.a. eine Abteilung und ein ehemaliger stellvertretender Minister des MOIS auf die EU-Terrorliste gesetzt. Der zuvor als Diplomat an der iranischen Botschaft in Wien akkreditierte Assadollah Assadi – nach Einschätzung westlicher Nachrichtendienste ein Mitarbeiter des iranischen Geheimdienstes, der als Organisator der Anschlagsplanungen gilt – wurde im Februar 2021 von einem belgischen Gericht wegen Teilnahme an einem versuchten Terroranschlag zu einer 20jährigen Haftstrafe verurteilt. Vgl. Heinrich-Böll-Stiftung, Iran-Report 3/21, S. 23 f. Unter Berücksichtigung dieser Erkenntnislage führt allerdings nicht jede exil-oppositionelle Betätigung eines iranischen Staatsangehörigen zur Annahme einer hierdurch begründeten Verfolgungsgefahr. Nach der Erkenntnislage ist iranischen Stellen bekannt, dass eine große Zahl iranischer Asylbewerber aus wirtschaftlichen oder anderen unpolitischen Gründen versucht, im westlichen Ausland dauernden Aufenthalt zu finden, und hierzu Asylverfahren mit entsprechendem Vortrag betreibt. Bekannt ist weiter, dass deshalb auch entsprechende Aktivitäten stattfinden, etwa eine oppositionelle Betätigung in Exilgruppen, die häufig, wenn nicht vorwiegend dazu dienen, Nachfluchtgründe zu belegen. Auch insoweit ist davon auszugehen, dass die iranischen Behörden diese Nachfluchtaktivitäten realistisch einschätzen. Vgl. VG Aachen, Urteil vom 11. November 2020 - 10 K 2155/18.A -, juris, Rn. 93, m.w.N. Asyl- bzw. flüchtlingsschutzrechtlich relevant sind exilpolitische Aktivitäten - gerade auch angesichts der großen Anzahl regimekritisch aktiver Exiliraner - vielmehr erst und nur, wenn konkrete Anhaltspunkt bestehen, dass sie den iranischen Sicherheitsbehörden bekannt werden und die verantwortliche Person als ein in exponierter Weise auftretender Regimegegner erscheint, von dem aus Sicht der Behörden eine ernsthafte Gefahr für den iranischen Staat ausgeht. Vgl. - auch zum Folgenden - OVG NRW, Beschluss vom 22. August 2019 - 6 A 300/19.A -, juris, Rn. 14 f., VGH München, Beschluss 15. Januar 2013 - 14 ZB 12.30220 -, juris, Rn. 11, jeweils m.w.N. An dieser Einschätzung der Gefährdungslage für Rückkehrer ist vorerst weiter festzuhalten, auch wenn die Sicherheitslage im Iran seit dem 18. September 2022 infolge der Reaktionen auf den Tod der jungen Iranerin Jina Mahsa Amini nach ihrer Festnahme durch die Sittenpolizei eskaliert ist und es in der Hauptstadt Teheran sowie in vielen weiteren Landesteilen - gerade in den iranischen Kurdengebieten - seitdem zu fortdauernden Protesten und heftigen Auseinandersetzungen mit Sicherheitskräften kommt. Polizei und Sicherheitskräfte gehen dabei gewaltsam und mit aller Härte gegen Demonstrierende vor, es gibt zahlreiche Tote und Verletzte. Im räumlichen Umfeld von Demonstrationen kommt es tausendfach zu willkürlichen Verhaftungen. Das Regime hat im Zusammenhang mit den systemkritischen Protesten im Land bereits Hunderte Menschen zu Freiheitsstrafen und mehrere Menschen zum Tode verurteilt und hingerichtet worden. Vgl. z.B.: tagesschau, Proteste gegen das Regime – Entsetzen über Hinrichtungen im Iran, abrufbar unter https://www.tagesschau.de/ausland/asien/iran-proteste-justiz-103.html; tagesschau, Erster Demonstrant im Iran hingerichtet, 08. Dezember 2022, abrufbar unter https://www.tagesschau.de/aus-land/asien/iran-proteste-231.html, Auswärtiges Amt, Iran: Reise- und Sicherheitshinweise, Stand: 3. November 2022, abrufbar unter https://www.auswaertiges-amt.de/de/ReiseUndSicherheit/iransicherheit/202396); Süddeutsche Zeitung, Proteste in Iran - EU beschließt neue Sanktionen gegen Iran, 14. November 2022, abrufbar unter https://www.sueddeutsche.de/p olitik/iran-proteste-eu-sanktionen-1.5695416); Bundeszentrale für politische Bildung, Iran: Anhaltende Proteste nach dem Tod von Jina Mahsa Amini, 20. Oktober 2022, abrufbar unter https:// www.bpb.de/kurz-knapp/hintergrund-aktuell/514577/iran-anhaltende-proteste-nach-dem-tod-von-jina-mahsa-amini/); tagesschau, Proteste im Iran, Große Solidarität - und alle Härte des Regimes, 15. Oktober 2022, abrufbar unter https://www.tagessc hau.de/ausland/asien/iran-proteste-171.html); amnesty international, Pressemitteilung vom 13. Oktober 2022, Iran: Mindestens 23 Kinder getötet bei brutaler Niederschlagung von Protesten, abrufbar unter https://www.amnesty.de/allgemein/pressemitteilung/iran-mindest-ens-23-kinder-getoetet-bei-brutaler-niederschlagung-von-protest-en; alle zuletzt abgerufen am 9. Dezember 2022. Die Auswirkungen der aktuellen Proteste und der blutigen Niederschlagung auf mögliche Rückkehrende lässt sich im Augenblick nicht abschließend einschätzen. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass Rückkehrende verstärkt von den Sicherheitsdiensten überprüft werden. Bereits vor den aktuellen Protesten ist es in Einzelfällen zu einer Befragung durch Sicherheitsbehörden über den Auslandsaufenthalt gekommen. Insbesondere in Fällen, in denen Iran illegal verlassen worden ist, muss mit einer Befragung gerechnet werden. Bisher ist indes kein Fall bekannt geworden, in dem Zurückgeführte im Rahmen der Befragung psychisch oder physisch gefoltert wurden. Vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der islamischen Republik Iran vom 30. November 2022, Stand: 18. November 2022, S. 25. Nach der gegenwärtigen Erkenntnislage wirken die aktuellen landesweiten Unruhen und Proteste im Iran sowie die repressiven Gegenmaßnahmen durch den iranischen Staat bei einer Rückkehr jedenfalls dann gefahrbegründend bzw. gefahrerhöhend, wenn die asylsuchende Person schon zuvor wegen ihres Vorfluchtverhaltens und/oder wegen ihres Verhaltens im Ausland im Fokus der iranischen Sicherheitsbehörden stand und steht. Vgl. ausführlich VG Würzburg, Urteil vom 2. Januar 2023 - W 8 K 22.30737 -, juris, Rn. 46. Dass angesichts der beschriebenen Situation in Iran nunmehr von einer Rückkehrgefahr für alle iranischen Staatsangehörigen unabhängig von einem besonderen Verfolgungsprofil auszugehen ist, ist der aktuellen Erkenntnislage jedoch nicht zu entnehmen. Im Fokus der Sicherheitskräfte stehen aktuell offenbar vielmehr die Teilnehmer an den Protestveranstaltungen und Demonstrationen in Teheran und in den iranischen, vor allem den kurdischen Provinzen. Es ist nach der Erkenntnislage zwar auch davon auszugehen, dass das iranische Regime die Auslandsaktivitäten der (kurdischen) Opposition weiterhin überwacht und dabei gerade diejenigen in den Blick nimmt, die im Ausland in den sozialen Medien protestieren bzw. sich regimekritisch äußern, und grundsätzlich wohl auch diejenigen, die im Ausland an Solidaritäts- und Protestveranstaltungen auf der Straße teilnehmen und sich in dieser Form exilpolitisch und regimekritisch betätigen. Dabei wird das iranische Regime die politischen Gegner, die es identifizieren kann und derer es habhaft werden kann, nach der Erkenntnislage wie zuvor bereits auch mit aller Härte bestrafen. Gleichwohl ist es angesichts des Umstands, dass dieses Protestverhalten aktuell massenhaft auftritt, - vgl. etwa tagesschau, Demonstration in Berlin - Zehntausende gegen Irans Führung, 22. Oktober 2022 (im Internet abrufbar unter https://www.tagesschau.de/inland/gesellschaft/protest-iran-berlin-101.html); WDR, Proteste im Iran: Tausende bei Demos in Köln und Düsseldorf, 29. Oktober 2022 (im Internet abrufbar unter https://www1.wdr.de/nachrichten/iran-demos-koeln-duesseldorf-100.html) - lebensfremd anzunehmen, dass jeder iranische Staatsangehörige, der sich im Ausland exilpolitisch aktiv zeigt, für den iranischen Staat bzw. seinen Geheimdienst überhaupt identifizierbar ist bzw. von diesem tatsächlich identifiziert wird. Eine andere Bewertung ist auch nicht mit Blick auf die Auskunft des Auswärtigen Amtes an das Verwaltungsgericht Hamburg vom 28. November 2022 (Gz. 58-9-516.80- E 0522) angezeigt. Darin wird zwar ausgeführt, dass im Iran staatliche Repressionen gegen jegliche Aktivität, die als Angriff auf das politische System empfunden wird oder die islamischen Grundsätze in Frage stellt, besonders schwerwiegend und verbreitet seien. Personen, deren öffentliche Kritik sich gegen das System der Islamischen Republik als solches richte und die zugleich Auslandskontakte unterhielten, könnten der Spionagebeschuldigt werden. Strafverfolgung erfolge selbst bei niedrigschwelliger Kritik oftmals willkürlich und selektiv. Inhaftierten drohe insbesondere bei politischer Strafverfolgung eine Verletzung der körperlichen und mentalen Unversehrtheit (Todesstrafe, Folter, Isolationshaft, Misshandlung, sexuelle Übergriffe). Ob sich diese Einschätzung nur auf Aktivitäten im In- oder auch solche im Ausland bezieht, wird aus der Auskunft nicht deutlich. Weiter heißt es in der Auskunft, es sei davon auszugehen, dass die iranischen Behörden jegliche Aktivitäten ihrer Staatsangehörigen auch im Ausland überwachen und über die Teilnahme an Protestveranstaltungen und Äußerungen in den sozialen Medien informiert seien. Welche Auswirkungen die aktuellen Proteste im Iran auf das Risikoprofil in Deutschland nur niedrigprofiliert exilpolitisch aktiver Asylsuchender haben, bleibt indes auch nach dieser Auskunft spekulativ. Hierzu heißt es, es sei dem Auswärtigen Amt nicht bekannt, wie die Behörden die Teilnahme an Protestveranstaltungen, den Kontakt zu christlichen Gemeinden und exilpolitischen Organisationen im Ausland und regimekritische Beiträge in den sozialen Netzwerken im Einzelfall bewerten würden. Es könne bei Einreise aus dem Ausland zu Befragungen durch die Sicherheitsbehörden über den Auslandsaufenthalt und zu eingehenden Untersuchungen elektronischer Kommunikationsmittel kommen. Das Auswärtige Amt könne nicht ausschließen, dass sich diese Befragungen angesichts der aktuellen Lage verstärkt auf Aktivitäten im Ausland beziehen würden. Konkrete Belege werden indes nicht angeführt. Das Gericht verkennt nicht das sich in diesem Zusammenhang häufig stellende Problem, dass keine relevante und größere Zahl von Referenzfällen zu bestimmten Verfolgungsszenarien bekannt geworden ist und auch individualisierbar belegt werden kann. Es handelt sich um eine für den Flüchtlingsschutz grundlegende und nicht untypische Problemstellung. Es liegt in der Natur der Sache, dass bei Regimen, die weitgehend außerhalb rechtstaatlicher und menschenrechtlicher Grundsätze operieren und bei denen eine menschenverachtende Verfolgungspraxis ein allgegenwärtiges Phänomen darstellt, Folterungen und Misshandlungen nach außen hin nicht zuverlässig und umfassend dokumentiert werden können, sondern sich weitgehend unbemerkt von der Öffentlichkeit, wenn nicht gar im Verborgenen in einer Grauzone abspielen. Unter solchen Umständen kommt den in den einzelnen Erkenntnisquellen dargelegten Berichten zur allgemeinen Menschenrechts- und Verfolgungssituation in dem betreffenden Herkunftsland hervorgehobene Bedeutung zu. Aus ihnen sind Schlussfolgerungen auch auf die den Einzelnen treffende Verfolgungswahrscheinlichkeit zu ziehen. Demgemäß können auch allgemeine Erkenntnisse zur Verfolgungssituation eines Landes in Verbindung mit einer nur begrenzten Anzahl bekannt gewordener Verfolgungsfälle im Einzelfall die Schlussfolgerung rechtfertigen, dass in Wahrheit die Zahl der tatsächlichen Verfolgungsfälle erheblich über der der dokumentierten Sachverhalte liegt bzw. für den Zeitpunkt der Rückkehr des Ausländers in sein Heimatland liegen wird. Dagegen kann eine Flüchtlingsanerkennung nicht ausschließlich von einer nach Person und Schicksal der Opfer genau spezifizierten Auflistung von konkreten Verfolgungsfällen abhängen. Denn dies würde bedeuten, dass eine Verfolgungswahrscheinlichkeit für solche Länder zu verneinen wäre, deren Repressionspraxis zwar allgemein bekannt ist, aber nicht in ihren Abläufen im Einzelnen offen zu Tage liegt, weil sie naturgemäß abgeschirmt im Geheimen stattfindet und - oftmals zur Aufrechterhaltung eines gewissen Scheines - das Licht der Öffentlichkeit scheut, weshalb auch konkreten Opfer nach Person und Zahl weitgehend unbekannt bleiben müssen. Vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 29. November 1991 - A 16 S 1731/89 -, juris, Rn. 55, vom 2. Mai 2017 - A 11 S 562/17 -, juris, Rn. 34 ff. und vom 21. August 2017 - A 11 S 513/17 - juris; so auch OVG Thüringen, Urteil vom 15. Juni 2018 - 3 KO 155/18 -, juris, Rn. 29. Dem Gericht sind aus den ihm zur Verfügung stehenden Erkenntnismitteln jedoch keine aussagekräftigen Referenzfälle zu Verfolgungsmaßnahmen gegen nicht exponiert agierende Exiliraner durch den iranischen Staat im Ausland oder bei deren Rückkehr bekannt, aus denen sich eine Dunkelziffer tatsächlicher, aber nicht dokumentierter Verfolgungsfälle und damit auch die erforderliche Verfolgungswahrscheinlichkeit extrapolieren ließe. Die Prognose einer beachtlich wahrscheinlichen Verfolgungsgefahr muss aber zur vollen Überzeugungsgewissheit gestellt werden können. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts existiert kein Rechtssatz des Inhalts, dass sich eine unklare Faktenlage bei der Überzeugungsbildung im Zweifel zu Gunsten des Schutzsuchenden auswirkt ("benefit of doubt"). Vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Juli 2019 - 1 C 31.18 -, juris, Rn. 19. Auch wenn die Prognose keines "vollen Beweises" bedarf, ändert dies nichts daran, dass sich der Tatrichter gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO bei verständiger Würdigung der (gesamten) Umstände des Einzelfalls auch von der Richtigkeit seiner - verfahrensfehlerfrei - gewonnenen Prognose einer mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohenden Verfolgung die volle Überzeugungsgewissheit zu verschaffen hat. Das Regelbeweismaß der vollen richterlichen Überzeugung gilt auch bei unsicherer Tatsachengrundlage. In diesen Fällen bedarf es in besonderem Maße einer umfassenden Auswertung aller Erkenntnisquellen zur allgemeinen Lage im Herkunftsland; hierauf aufbauend muss das Gericht bei unübersichtlicher Tatsachenlage und nur bruchstückhaften Informationen aus einem Krisengebiet aus einer Vielzahl von Einzelinformationen eine zusammenfassende Bewertung vorzunehmen. Dabei sind gewisse Prognoseunsicherheiten als unvermeidlich hinzunehmen und stehen einer Überzeugungsbildung nicht grundsätzlich entgegen, wenn eine weitere Sachaufklärung keinen Erfolg verspricht. Die Annahme einer beachtlichen Wahrscheinlichkeit darf aber nicht unter Verzicht auf die Feststellung objektivierbarer Prognosetatsachen auf bloße Hypothesen und ungesicherte Annahmen gestützt werden. Kann das Gericht auf der Grundlage der zu seiner Überzeugung feststehenden Prognosebasis hinsichtlich der beachtlichen Wahrscheinlichkeit einer dem Kläger individuell drohenden Verfolgung weder in die eine noch in die andere Richtung eine Überzeugung gewinnen und sieht es keine Anhaltspunkte für eine weitere Sachverhaltsaufklärung, hat es die Nichterweislichkeit des behaupteten Verfolgungsschicksals festzustellen und eine Beweislastentscheidung zu treffen. Zuvor bedarf es aber stets einer eingehenden Analyse der Erkenntnisquellen und der sich hieraus ergebenden Erkenntnisse. Dabei hat das Gericht aufgrund des wertenden Charakters des Prognosemaßstabs der beachtlichen Wahrscheinlichkeit auch zu berücksichtigen, worauf etwaige Ungewissheiten und Unklarheiten zurückzuführen sind und ob sich nicht zumindest in der Gesamtschau der ihm vorliegenden Einzelinformationen hinreichende Indizien ergeben, die bei zusammenfassender Bewertung eine eigene Prognoseentscheidung zur Rückkehrgefährdung ermöglichen. Nur wenn dem Tatsachengericht auf der Grundlage der zu seiner Überzeugung feststehenden Prognosebasis eine eigene Prognoseentscheidung nicht möglich ist, darf es eine an der materiellen Beweislast auszurichtende Nichterweislichkeitsentscheidung treffen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 04. Juli 2019 - 1 C 31.18 -, juris, Rn. 22 f. So liegt der Fall hier. Das Gericht verkennt nicht, dass die Auskunftslage hinsichtlich der Frage, ob sämtlichen im Ausland exilpolitisch aktiven Iranern unabhängig von einer Exponiertheit ihrer Tätigkeiten und Funktionen bei einer Rückkehr in den Iran flüchtlingsschutzrelevante Verfolgung droht, dürftig ist. Dies dürfte zum einen der geringen Rückführungsquote geschuldet sein. So wurden von Januar bis August 2022 nur 31 Iraner in den Iran abgeschoben; im gesamten Jahr 2021 waren es 28, darunter vorwiegend Straftäter. https://www.dw.com/de/deutschland-keine-abschiebung-in-den-iran-mehr/a-63887826 Zum anderen findet kein systematisches Monitoring zurückkehrender, abgelehnter iranischer Asylbewerber statt, das allgemeine Rückschlüsse auf die Behandlung von Rückkehrern zulassen würde. Vgl. Bundesamt für Asyl und Fremdenwesen der Republik Österreich (BFA), Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Iran vom 23. Mai 2022, S. 93 f. Da sich, wie ausgeführt, die Auswirkungen der aktuellen Proteste und deren blutiger Niederschlagung im Iran auf Rückkehrende im Augenblick nicht abschließend einschätzen lassen, gleichzeitig aber, wie ausgeführt, bisher kein Fall bekannt wurde, in dem Zurückgeführte im Rahmen der Befragung psychisch oder physisch gefoltert wurden und zudem jedenfalls vor der jüngsten Verschärfung der Sicherheitslage im Iran zumindest in Einzelfällen im Falle von Rückkehrern aus Deutschland festgestellt werden konnte, dass diese bei niederschwelligem Verhalten und Abstandnahme von politischen Aktivitäten, mit Ausnahme von Einvernahmen durch die iranischen Behörden unmittelbar nach der Einreise, keine Repressalien zu gewärtigen hatten - vgl. BFA, Bundesamt für Asyl und Fremdenwesen der Republik Österreich, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Iran vom 23. Mai 2022, S. 93 f. - besteht nach Auffassung des Gerichts derzeit auch in der Gesamtschau der ihm vorliegenden Einzelinformationen keine hinreichende Tatsachengrundlage oder Indizienbasis für die Prognose einer mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohenden Verfolgung auch solcher Rückkehrer, deren exilpolitische Aktivitäten sie nicht aus der Masse der politisch aktiven Exiliraner herausragen lassen. Es ist deshalb auch unter Zugrundelegung der aktuellen Entwicklungen vorerst weiter im Einzelfall zu prüfen, ob jemand aufgrund seiner (exil-)politischen Aktivitäten von den iranischen Behörden als Regimegegner erkannt wird und im Fall einer Rückkehr deswegen in Gefahr geraten könnte. Vgl. VG Aachen, Urteile vom 31. Januar 2023 - 10 K 1906/20.A -, juris, Rn. 55 und Urteil vom 16. Dezember 2022 - 10 K 2871/18.A -, juris, Rn. 43 ff., m.w.N.; VG Würzburg, Urteile vom 20. März 2023 - W 8 K 22.30683 -, juris, Rn. 37 und vom 2. Januar 2023 - W 8 K 22.30737 -, juris, Rn. 47; VG Potsdam, Urteil vom 23. November 2022 - VG 14 K 698/18.A -, juris. Es ist hinsichtlich exilpolitischer Betätigungen daher weiter an dem Maßstab der Exponiertheit festzuhalten. Vgl. VG Aachen, Urteil vom 9. Dezember 2022 - 5 K 405/19.A -, juris, Rn. 45; VG Ansbach, Urteil vom 20. April 2023 - AN 10 K 19.30283 -, juris, Rn. 66 ff. Unter welchen Voraussetzungen ein exilpolitisches Engagement als im vorstehenden Sinne exponiert anzusehen ist, lässt sich nicht allgemein beantworten. Für die Feststellung einer nach §§ 3 ff. AsylG relevanten Verfolgungsgefahr kommt es darauf an, ob der Schutzsuchende über die massentypischen und niedrigprofilierten Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste hinaus Aktivitäten entfaltet und/oder Funktionen wahrgenommen hat, die ihn aus der Masse der mit dem iranischen Regime Unzufriedenen herausheben und insofern für iranische Stellen als gefährlichen, auf die Verhältnisse in Iran einwirkenden Oppositionellen erscheinen lassen, so dass wegen der von ihm ausgehenden Gefahr ein Verfolgungsinteresse seitens des iranischen Staates besteht. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 22. August 2019 - 6 A 300/19.A -, juris, Rn. 14 f., m.w.N.; und vom 16. Januar 2017 -13 A 1793/16.A -, juris; VG Hamburg, Urteil vom 10. März 2021 - 10 A 949/18 -, juris, Rn. 28. Indizien hierfür sind die Tätigkeit in herausgehobener Position für eine exil-oppositionelle Gruppierung, öffentliche Aktivitäten, die namentliche Kennzeichnung von Publikationen sowie das in-Erscheinung-Treten als Organisator von Demonstrationen, Kundgebungen oder ähnlichen Veranstaltungen; zu berücksichtigen sind dabei die Dauer, Kontinuität und Intensität der Betätigung. Vgl. VG Würzburg, Urteil vom 26. August 2015 - W 6 K 15.30206 -, juris, Rn. 33. Allein aufgrund der Mitgliedschaft in einer exil-oppositionellen Gruppierung kann danach grundsätzlich nicht von einem exponierten Auftreten als Regimegegner ausgegangen werden. Gleiches gilt für niedrigprofilierte Aktivitäten wie die bloße, wenn auch regelmäßige Teilnahme an Demonstrationen ohne Wahrnehmung einer herausgehobenen Funktion – ggf. verbunden mit dem Tragen von Plakaten oder dem Rufen von Parolen –, die Betreuung eines Büchertischs oder die öffentliche Verteilung von Informationsmaterial. Vgl. VG Sigmaringen, Urteil vom 15. November 2019 - A 3 K 6356/17 -, juris, Rn. 31; auch VG Frankfurt/Main, Urteil vom 3. September 2020 - 3 K 1414/19.A -, juris, Rn. 24. Bloße untergeordnete exilpolitische Betätigungen sind für sich genommen nicht ausreichend, um erhebliche Repressalien bei der Rückkehr befürchten zu lassen, auch wenn sie im Internet dokumentiert sind. Vgl. VG Aachen, Urteil vom 30. August 2021 - 10 K 3100/18.A -, juris, Rn. 56. Nach diesen Maßstäben ist nicht davon auszugehen, dass die exilpolitischen Aktivitäten des Klägers. geeignet sind, ihn als in exponierter Weise auftretenden Regimegegner erscheinen zu lassen, von dem aus Sicht der iranischen Sicherheitsorgane eine ernsthafte Gefahr für den iranischen Staat ausgeht. Die vereinzelten Teilnahmen des Klägers an Demonstrationen genügt hierfür nicht, denn er hat nicht geltend gemacht, bei der Organisation oder Durchführung dieser Demonstrationen eine herausgehobene Funktion innegehabt zu haben. Das genügt nach den obigen Maßstäben nicht für die Annahme eines flüchtlingsschutzrelevanten Gefährdungsprofils. Ebenso wenig ist erkennbar oder substantiiert dargetan worden, dass die Aktivitäten des Klägers für die Jugendorganisation „L.“ den iranischen Behörden bekannt geworden und deren Verfolgungsinteresse geweckt haben könnte. Weder ist substantiiert vorgetragen worden oder sonst erkennbar, dass es sich bei der Jugendorganisation „L.“ um eine Vereinigung handelt, die aufgrund ihrer Größe und Bedeutung generell im Fokus der iranischen Behörden steht oder naheliegender Weise stehen könnte, noch hat der Kläger dargetan, innerhalb dieser Vereinigung eine herausgehobene Funktion inne zu haben oder herausgehobene Aktivitäten zu entfalten. Der Kläger hat nicht einmal substantiiert vorgetragen, offizielles Mitglied von „L.“ bzw. der deutschen iranischen J. zu sein. Soweit der Kläger vorgetragen hat, er habe an einem von „L.“ produzierten Podcast mitgewirkt, erschöpft sich seine Beteiligung nach seinem Bekunden bisher darin, dass er ein Lied gesungen und etwas über die „Zukunft allgemein“ gesagt hat. Es ist weder dargelegt noch ersichtlich, dass diese Äußerungen des Klägers ein derart großes Publikum erreicht haben oder in Zukunft noch erreichen, dass von einer relevanten Reichweite auszugehen ist. Der Kläger hat auch nicht vorgetragen, dass seine Beiträge im Rahmen des Podcast sensible Informationen enthalten (können), die der iranische Staat als Gefahr ansehen könnte, oder eine besondere Breitenwirkung entfalteten, die ihn als oppositionellen Aktivisten in hervorgehobener Position erscheinen ließen, an dem iranische Behörden ein individualisiertes Verfolgungsinteresse haben könnten. Selbiges gilt für die Instagram-Seite des Klägers. Insgesamt sind die exilpolitischen Aktivitäten des Klägers als niedrigprofiliert und „massentypisch“ zu bezeichnen und begründen diese nicht die Annahme, der iranische Staat könne ihn wegen dieser Auslandsaktivitäten als ernstzunehmende Regimegegner in den Blick genommen haben. Soweit in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung vertreten wird, dass für die Frage, ob ein Iraner bei einer Rückkehr in den Iran mit Verfolgung wegen seiner politischen Überzeugung rechnen müsste, unabhängig von der Exponiertheit seiner politischen Aktivitäten im Ausland maßgeblich sei, ob dieser sich in Deutschland ernsthaft, offen und kontinuierlich regimekritisch betätige und ob diese Betätigung die Annahme rechtfertige, dass der freie Ausdruck seiner regimekritischen Haltung für die Identität des Betroffenen so wichtig ist, dass er auch bei einer Rückkehr in den Iran den Drang verspüren würde, sich aktiv an regimekritischen Protesten zu beteiligen - vgl. VG Braunschweig, Urteil vom 5. Juni 2023 – 2 A 222/19 –, juris -, kann dahinstehen, ob dieser Auffassung zu folgen ist. Denn der Kläger hat schon nicht das Bedürfnis geäußert, sein politisches Engagement aufgrund dessen identitätsprägender Bedeutung im Iran fortsetzen zu wollen. Im Übrigen bieten die bislang niedrigprofiliert gebliebenen exilpolitischen Aktivitäten keine hinreichende Grundlage für die Annahme, dass diese identitätsprägende Bedeutung für ihn hätten. Schließlich ist auch nicht anzunehmen, dass dem Kläger sonst bei einer Rückkehr in den Iran politische Verfolgung droht, etwa wegen des Auslandsaufenthalts oder der Asylantragstellung in Deutschland. Auslandsaufenthalte sind nicht verboten. Allein der Umstand, dass eine Person in Deutschland einen Asylantrag gestellt hat, löst bei Rückkehr keine staatlichen Repressionen aus; ausgenommen davon sind Personen, die – anders als hier – seitens der iranischen Sicherheitsbehörden als ernsthafte Regimegegner identifiziert wurden und an denen ein Verfolgungsinteresse besteht. Exiliraner werden explizit ermutigt zurückzukehren; ihnen wird bei Koordinierung mit der iranischen Justiz eine Rückkehr ohne Inhaftierung in Aussicht gestellt. Personen, die das Land illegal verlassen und sonst keine weiteren Straftaten begangen haben, können von iranischen Auslandsvertretungen ein Passersatzpapier bekommen und in den Iran zurückkehren. Abgesehen davon akzeptiert die iranische Regierung unter Verweis auf die Verfassung grundsätzlich ausschließlich freiwillige Rückkehr (Freizügigkeit). Nur bei unterstützter Rückkehr (also im weiteren Sinne auch Umwandlung von Abschiebung in „freiwillige“ Rückkehr durch finanzielle oder sonstige Anreize) ist eine Kooperation realistisch. Konsularkonsultationen über eine Zusammenarbeit bei der Rückführung sind, insbesondere hinsichtlich der Rücknahme schwerer Straftäter, waren noch nicht erfolgreich siehe zum Ganzen Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der islamischen Republik Iran vom 30. November 2022, Stand: 18. November 2022, S. 5 und S. 25 sowie OVG NRW, Urteil vom 6. September 2021 - 6 A 139/19.A -, juris, Rn. 74; VG Würzburg, Urteil vom 2. Januar 2023 - W 8 K 22.30737 -, juris, Rn. 51, m.w.N. Auch wenn nach alledem eine Verfolgung des Klägers bei einer potentiellen Rückkehr in den Iran nicht mit letzter Sicherheit ausgeschlossen werden mag, besteht nach der Auskunftslage und der darauf basierenden Rechtsprechung nach Überzeugung des Gerichts jedenfalls keine beachtliche Wahrscheinlichkeit der Verfolgung bei einer Rückkehr in den Iran. III. Der Kläger kann ferner auch keinen subsidiären Schutz gem. § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylG beanspruchen. Nach dieser Vorschrift ist ein Ausländer subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 AsylG die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (Nr. 1), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (Nr. 2) oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (Nr. 3). Nach dem oben bereits Gesagten ist das Vorliegen entsprechender Umstände nicht ersichtlich. Dies gilt auch mit Blick auf die behauptete Tötung seiner Mutter, die sich unter Außerachtlassung des unglaubhaften Vorbringens des Bruders des Klägers allenfalls als bloßes kriminelles Unrecht darstellt. Irgendwelche Anhaltspunkte dafür, dass die Täter es seinerzeit auch auf den Kläger abgesehen hätten und auch nach über sieben Jahren noch ein Interesse an ihm hätten, sind nicht erkennbar. IV. Ferner besteht für den Kläger kein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG oder nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Insoweit wird zunächst gem. § 77 Abs. 3 AsylG auf die diesbezüglichen Ausführungen des Bundesamtes im streitgegenständlichen Bescheid Bezug genommen. Darüber hinaus liegt auch kein krankheitsbedingtes Abschiebungsverbot gem. § 60 Abs. 7 Satz 1 und 3 AufenthG vor. Gemäß § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG liegt eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Von einer wesentlichen Verschlechterung des Gesundheitszustandes kann nicht schon bei jeder befürchteten ungünstigen Entwicklung des Gesundheitszustandes gesprochen werden, sondern nur bei außergewöhnlich schweren physischen oder psychischen Schäden oder Zuständen. Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 7 AufenthG soll dem Ausländer nicht eine Heilung von Krankheit unter Einsatz des sozialen Netzes der Bundesrepublik Deutschland sichern, sondern vor gravierender Beeinträchtigung seiner Rechtsgüter Leib und Leben bewahren. Vgl. hierzu grundsätzlich OVG NRW, Beschlüsse vom 20. September 2006 - 13 A 1740/05.A -, juris, vom 10. Januar 2007 - 13 A 1138/04.A -, juris, und vom 16. Dezember 2004 - 13 A 1140/04.A -, juris, Rn. 29 ff. Darüber hinaus muss sich ein Ausländer auf den Standard der üblichen heimatlichen Gesundheitsversorgung verweisen lassen, soweit sie eine zumutbare Gesundheitsversorgung darstellt. Eine Gleichwertigkeit der medizinischen Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland ist nicht erforderlich (§ 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG). Eine ausreichende medizinische Versorgung im Heimatland ist regelmäßig selbst dann gegeben, wenn die Beschaffung von Medikamenten im Einzelfall auf organisatorische Schwierigkeiten stoßen und mit nicht unerheblichem Kostenaufwand verbunden sein kann. Vgl. zu § 53 Abs. 6 AuslG: OVG NRW, Beschlüsse vom 16. Dezember 2004 - 13 A 1140/04.A -, juris, vom 30. Dezember 2004 - 13 A 1250/04.A -, juris m.w.N. und weiterer Begründung und vom 19. März 2004 - 13 A 931/04.A -, juris m.w.N. Die Annahme eines Abschiebungsverbotes i.S.d. § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG wegen einer auf den Verhältnissen im Zielstaat der Abschiebung beruhenden Gefahr für die Gesundheit oder das Leben eines Ausländers kommt nach alledem zunächst in Betracht, wenn eine notwendige ärztliche Behandlung oder Versorgung mit Arzneimitteln für die betreffende Krankheit in dem jeweiligen Staat wegen des geringen Versorgungsstandards generell nicht verfügbar ist. Vgl. BVerwG, Urteile vom 21. September 1999 - 9 C 8.99 -, juris, vom 18. März 1998 - 9 C 36.97 -, juris, vom 27. April 1998 - 9 C 13.97 -, juris, vom 25. November 1997 - 9 C 58.96 -, juris, vom 15. Oktober 1999 - 9 C 7.99 -, und vom 9. September 1997- 9 C 48.96 -, juris. Auch wenn eine vom Ausländer benötigte medizinische Versorgung allgemein zur Verfügung steht, kann eine zielstaatsbezogene Gefahr für Leib oder Leben bestehen, wenn die notwendige ärztliche Behandlung oder Medikation dem betroffenen Ausländer individuell aus bestimmten - finanziellen oder sonstigen - Gründen nicht zugänglich ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Oktober 2002 - 1 C 1.02 -, juris, Beschluss vom 29. April 2002 - 1 B 59.02 -, juris. Bei der hiernach anzustellenden Rückkehrprognose, d.h. bei der Einschätzung, ob und ggf. in welcher Weise sich die Gefahr für Leib oder Leben wesentlich verschlimmern wird, ist des Weiteren die Unterstützung durch Angehörige im In- oder Ausland zu berücksichtigen. Vgl. zu § 53 Abs. 6 AuslG: BVerwG, Beschluss vom 1. Oktober 2001 - 1 B 185.01 -, juris. Schließlich kann eine Gefahr für Leib und Leben im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG wegen drohender Gesundheitsbeeinträchtigungen - in besonderen Ausnahmefällen - auch dann vorliegen, wenn dem Betroffenen die Inanspruchnahme des dort vorhandenen und für ihn auch verfügbaren Gesundheitssystems aus neu hinzutretenden gesundheitlichen Gründen - etwa wegen einer infolge der Einreise zu befürchtenden schwerwiegenden Verschlimmerung psychischer Leiden - nicht zuzumuten ist. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 27. Juni 2002 - 8 A 4782/99.A -, juris und vom 18. Januar 2005 - 8 A 1242/03.A -, juris. Bei der hiernach anzustellenden Rückkehrprognose, d.h. bei der Einschätzung, ob und ggf. in welcher Weise sich die Gefahr für Leib oder Leben wesentlich verschlimmern wird, ist des Weiteren die Unterstützung durch Angehörige im In- oder Ausland zu berücksichtigen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 1. Oktober 2001 - 1 B 185.01 -, juris zu § 53 Abs. 6 AuslG. Schließlich kann eine Gefahr für Leib und Leben im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG wegen drohender Gesundheitsbeeinträchtigungen - in besonderen Ausnahmefällen - auch dann vorliegen, wenn dem Betroffenen die Inanspruchnahme des dort vorhandenen und für ihn auch verfügbaren Gesundheitssystems aus neu hinzutretenden gesundheitlichen Gründen - etwa wegen einer infolge der Einreise zu befürchtenden schwerwiegenden Verschlimmerung psychischer Leiden - nicht zuzumuten ist. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 27. Juni 2002 - 8 A 4782/99.A -, juris und vom 18. Januar 2005 - 8 A 1242/03.A -, juris. "Konkret" ist die Gefahr, wenn diese Verschlechterung "alsbald" (d.h. zeitnah) nach der Rückkehr des Betreffenden in den Heimatstaat einträte, weil er dort auf unzureichende Möglichkeiten der Behandlung seiner Leiden trifft und anderswo wirksame Hilfe nicht in Anspruch nehmen könnte. Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. November 1997 - 9 C 58.96 -, juris, Rn. 13. Krankheitsbedingte Gefahren, die sich allein als Folge der Abschiebung bzw. wegen des Verlassens des Bundesgebietes, nicht aber wegen der spezifischen Verhältnisse im Zielstaat der Abschiebung ergeben können, begründen kein Abschiebungsverbot im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG und sind deshalb nicht vom Bundesamt im Asylverfahren, sondern als sogenannte inlandsbezogene Vollstreckungshindernisse von der Ausländerbehörde zu prüfen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. Oktober 2012 - 10 B 39.12 -, Beschluss vom 3. März 2006 - 1 B 126.05 -, Urteil vom 15. Oktober 1999 - 9 C 7.99 -, jeweils juris. Gemäß § 60a Abs. 2c AufenthG wird vermutet, dass der Abschiebung gesundheitliche Gründe nicht entgegenstehen (Satz 1). Der Ausländer muss eine Erkrankung, die die Abschiebung beeinträchtigen kann, durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung glaubhaft machen (Satz 2). Diese ärztliche Bescheinigung soll insbesondere die tatsächlichen Umstände, auf deren Grundlage eine fachliche Beurteilung erfolgt ist, die Methode der Tatsachenerhebung, die fachlich-medizinische Beurteilung des Krankheitsbildes (Diagnose), den Schweregrad der Erkrankung sowie die Folgen, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich ergeben, enthalten (Satz 3). Ausgehend von diesen Maßstäben begründen die - lediglich durch kommentarlose Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung - geltend gemachten Krankheiten kein zielstaatsbezogenes Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Die vorgelegte „individuelle Inormation zur Psychotherapeutischen Sprechstunde“ genügt schon nicht den Anforderungen des § 60a Abs. 2c Satz 3 AufenthG. Aus ihr wird nicht einmal deutlich, ob es sich hinsichtlich der darin genannten Erkrankungen um abgesicherte Diagnosen oder lediglich um Verdachtsdiagnose handelt. Die darin ausgesprochene Empfehlung einer fachärztlichen Abklärung sprechen eher für Letzteres. Darüber hinaus fehlen die übrigen nach § 60a Abs. 2c Satz 3 AufenthG zu fordernden Angaben gänzlich. Zur weiteren Sachverhaltsaufklärung hinsichtlich des Gesundheitszustands des Klägers, insbesondere zu dessen konkretem Behandlungsbedarf, war das Gericht nicht gehalten. Irgendwelche Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger unverschuldet an der Einholung den Vorgaben des § 60a Abs. 2c AufenthG entsprechenden ärztlichen Bescheinigung gehindert gewesen wäre oder anderweitige tatsächliche Anhaltspunkte für das Vorliegen einer lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankung, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würde, vorliegen (§ 60a Abs. 2d Satz 2 AufenthG), sind weder von dem Kläger substantiiert vorgetragen noch sonst ersichtlich. Demnach verbleibt es bei der Vermutung, dass der Abschiebung gesundheitliche Gründe nicht entgegenstehen (vgl. § 60a Abs. 2c Satz 1 AufenthG). Aus den vorstehenden Ausführungen folgt zugleich, dass die geltend gemachten Erkrankungen auch kein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG begründen B. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 VwGO, § 83b Abs. 1 AsylG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO.