Urteil
19 K 3170/19.A
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2023:0112.19K3170.19A.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht zuvor die Beklagte Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht zuvor die Beklagte Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Der am 00.00.1990 geborene Kläger ist iranischer Staatsangehöriger persischer Volkszugehörigkeit. Er reiste am 24.02.2019 auf dem Luftweg in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 15.03.2019 einen Asylantrag. Zur Begründung seines Asylbegehrens trug der Kläger bei der persönlichen Anhörung vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) am 19.03.2019 vor: Seine Eltern seien getrennt, er habe eine gute Beziehung zu seinem Vater, mit seiner Stiefmutter habe er sich allerdings nicht gut verstanden. Sie sei eifersüchtig auf die gute Beziehung gewesen und habe Probleme gemacht. Er habe schon im Jahr 2011 mit Freunden öfter über Gott gesprochen und auch an Gott geglaubt. Im Jahr 2016 sei ein Mitarbeiter von ihm von einer Mauer gefallen und habe dabei ausgerufen „Jesus Christus“, ihm sei nichts passiert. Das habe ihn sehr beeindruckt. Später habe er mit zwei Freunden darüber gesprochen und vorgeschlagen, etwas über das Christentum recherchieren. Seine Freunde seien dann ca. zwei Monate später zum Christentum übergetreten, ohne ihm zunächst etwas davon zu sagen. Im März 2018 sei er zu einer Hauskirche eingeladen worden. Er habe nicht so oft an der Hauskirche teilgenommen. Einige Zeit später habe sein Vater ihn einmal von der Arbeit abgeholt und ihm erzählt, dass seine Stiefmutter in seinem Zimmer Notizbücher und Notizen gefunden habe, sie habe seinem Vater Vorwürfe gemacht, dass es wegen seines Sohnes Probleme in der Beziehung gebe, sein Vater und sie hätten sich gestritten. Sein Vater habe ihm dann geraten, nach Teheran zu gehen. Dies habe er Anfang August 2018 auch getan. Sein Notizbuch und das Laptop und das alte und neue Testament habe er mitgenommen. Seine Schwiegermutter habe der Polizei oder dem Geheimdienst gesagt, dass er Bücher über das Christentum zu Hause habe. Sein Zimmer sei durchsucht worden. Die Schwiegermutter habe gesagt, dass sie die Klage zurückziehen werde, wenn sein Vater ihr die Hälfte des Hauses überschreibe. Alle Probleme habe seine Schwiegermutter gemacht. Sein Vater habe mit einem Anwalt gesprochen, dieser habe gesagt, dass es ein religiöses Problem geben werde. Seine Mutter habe zwei Hunde gehabt. Die Polizei habe ihr einen dieser Hunde weggenommen. Bei diesem Problem habe er Jesus gefühlt. Als er mit seiner Mutter auf der Polizeiwache gewesen sei, habe er eine Hand auf seiner Schulter gefühlt, das sei die Hand von Jesus gewesen. Er habe deshalb seine Adresse dort nicht angegeben. Seine Mutter habe dann durch Bestechung den Hund wieder bekommen. Sein christlicher Freund O. habe ihm geraten, den Iran zu verlassen, auch sein Onkel aus Österreich habe ihm dies geraten. Er habe dann über einen Freund Kontakt zu einem Schleuser aufgenommen und das Land verlassen. Durch Bescheid vom 23.04.2019 – und dem Kläger zugestellt am 03.05.2019 – lehnte das Bundesamt den Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Ziffer 1), Asylanerkennung (Ziffer 2) und des subsidiären Schutzstatus (Ziffer 3) ab und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes nicht vorliegen (Ziffer 4). Ferner forderte es den Kläger unter Fristsetzung zur Ausreise auf und drohte ihm die Abschiebung in den Iran an (Ziffer 5). Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG befristete es auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Ziffer 6). Der Kläger hat am 17.05.2019 Klage erhoben. Er wiederholt und vertieft sein Vortrag aus dem Verwaltungsverfahren. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 23.04.2019 zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 AsylG zuzuerkennen, hilfsweise, ihm subsidiären Schutz gemäß § 4 AsylG zuzuerkennen, weiter hilfsweise, festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 AufenthG oder § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegen. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Zur Begründung bezieht sie sich auf den angefochtenen Bescheid. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen. Der Kläger ist in der mündlichen Verhandlung vom 12.01.2023 angehört worden. Insofern wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung verwiesen. Entscheidungsgründe Über die Klage konnte trotz des Ausbleibens der Beklagten verhandelt und entschieden werden, da diese ordnungsgemäß geladen und über die Folgen des Ausbleibens belehrt worden ist, § 102 Abs. 2 VwGO. Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der ablehnende Bescheid des Bundesamtes ist – soweit er angefochten ist – rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 VwGO. Der Kläger hat zunächst keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylG. Die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG setzt voraus, dass sich der Ausländer aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb seines Herkunftslandes befindet. Herkunftsland ist das Land, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will. Weitere Einzelheiten zum Begriff der Verfolgung, den maßgeblichen Verfolgungsgründen sowie zu den Betracht kommenden Verfolgungs- und Schutzakteuren ergeben sich aus den Regelungen der §§ 3 a – d AsylG. Hinsichtlich der dabei stets notwendigen Verfolgungsprognose ist darauf abzustellen, ob der Ausländer in absehbarer Zeit mit gegen ihn gerichteten Maßnahmen ernsthaft rechnen muss. Nach der unmittelbar geltenden Regelung des Art. 4 Abs. 4 QualifikationsRL ist die Tatsache, dass ein Antragsteller bereits verfolgt wurde, ein ernsthafter Hinweis auf die Begründetheit seiner Furcht. Dies gilt nicht, wenn stichhaltige Gründe dagegen sprechen, dass der Antragsteller erneut von solcher Verfolgung bedroht wird. Diese Beweiserleichterung in Gestalt einer widerlegbaren Vermutung setzt einen inneren Zusammenhang zwischen dem vor Ausreise erlittenen oder unmittelbar drohenden Schaden einerseits und dem befürchteten künftigen Schaden voraus. Diese sich an der Rechtsprehung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) orientierende, auf die tatsächliche Gefahr ( „real risk“ ) abstellende Verfolgungsprognose hat in Umsetzung der Qualifikationsrichtlinie anhand des Maßstabs der beachtlichen Wahrscheinlichkeit zu erfolgen. Vgl. BVerwG, Urteile vom 01.03.2012 – 10 C 8.11 – und – 10 C 7.11 –m.w.N., jeweils juris. Der Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit erfordert, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Dabei ist eine „qualifizierende“ Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung vorzunehmen. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann. Ständige Rechtsprechung, vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 11. Dezember 2019 ‑ 1 B 79.19 ‑, a. a. O. Rn. 15 mit Verweis auf Urteil vom 20. Februar 2013 ‑ 10 C 23.12 ‑, a. a. O. Rn. 32 m. w. N. Für die Beantwortung der Frage, welche Anforderungen an den Nachweis asylbegründender Tatsachen zu stellen sind, ist es grundsätzlich nicht entscheidend, ob die jeweilige Tatsache vor oder nach dem Verlassen des Heimatlandes eingetreten ist; grundsätzlich ist der volle Nachweis zu fordern. Wegen des sachtypischen Beweisnotstandes, in dem sich Asylbewerber insbesondere hinsichtlich asylbegründender Vorgänge im Verfolgerland vielfach befinden, genügt jedoch für diese Vorgänge in der Regel die Glaubhaftmachung. Vgl. BVerwG, Urteil vom 29.11.1977 - 1 C 33.71 -, juris Rn. 15 Die Glaubhaftmachung einer objektiven Gefährdungslage setzt voraus, dass der Ausländer einen Sachverhalt in der Weise schildert, dass die volle Überzeugung der Wahrheit und nicht nur der Wahrscheinlichkeit des behaupteten individuellen Schicksals gewonnen werden kann. Dies setzt regelmäßig die Schilderung eines schlüssigen Sachverhalts voraus. Die wahrheitsgemäße Schilderung eines realen Vorbingens kennzeichnet sich dabei erfahrungsgemäß durch Konkretheit, Anschaulichkeit und Detailreichtum. Bei erheblichen Widersprüchen oder Steigerungen im Sachvortrag kann dem Ausländer hingegen nur geglaubt werden, wenn die Widersprüche und Ungereimtheiten überzeugend aufgelöst werden, vgl. BVerwG Urteile vom 29.11.1977 – 1 C 33.71 – und 23.02.1988 – 9 C 32.87 –, Beschlüsse vom 21.07.1989 – 9 C 109,84 – und 26.10.1989 – 9 B 405.89 –. Hiervon ausgehend kommt vorliegend die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht in Betracht. Zur Überzeugung des Gerichts steht nicht fest, dass der Kläger vorverfolgt aus dem Iran ausgereist ist. Das Gericht ist zwar überzeugt, dass sich im Heimatland für den Kläger persönlich dramatische Ereignisse zugetragen haben. Nach dem Gesamteindruck des Verfahrens konnte jedoch nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit nachvollzogen werden, was dem Kläger genau widerfahren ist und was ihm insoweit noch bei Rückkehr in den Iran drohen würde. Auch nach dem Vorbringen des Klägers in der mündlichen Verhandlung sowie den Ausführungen im Schriftsatz vom 23.01.2023 geht das Gericht davon aus, dass der familiäre Konflikt zwischen dem Kläger, seiner Stiefmutter und seinem leiblichen Vater vor der Ausreise des Klägers aus dem Iran im Vordergrund stand. Die danach bestehende Unsicherheit in Bezug auf den wahren Geschehensablauf und auf eine rechtlich relevante Vorverfolgung sowie die darauf gründende fehlende Überzeugung des Gerichts gehen mangels weiterer Aufklärungsmöglichkeiten zu Lasten des Klägers. Nach den genannten Maßstäben und unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalles sind auch nach Verlassen des Heimatlandes keine Gründe eingetreten, die es rechtfertigen, mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit von einer begründeten Furcht des Klägers vor Verfolgung im Sinne von § 3 Abs. 1 AsylG auszugehen. Es kann nicht mit der erforderlichen Überzeugung festgestellt werden, dass dem Kläger im Falle seiner Rückkehr in den Iran Eingriffe in seine Religionsfreiheit wegen nachträglicher Konversion zum Christentum drohen würden. In der Rechtsprechung ist unter Heranziehung der aktuellen Erkenntnislage geklärt, dass zum Christentum konvertierten ehemaligen Muslimen bei einer Rückkehr in den Iran nicht bloß aufgrund eines formalen Glaubenswechsels sondern allein im Falle eines ernst gemeinten, der inneren Überzeugung folgenden Glaubenswechsels eine rechtserhebliche Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG drohen kann, weil nur in diesem Fall davon auszugehen ist, dass sie auch nach einer Rückkehr in den Iran entsprechend ihren Glaubensvorstellungen leben und sich dadurch – nach den Umständen des Einzelfalls – einer Verfolgung durch staatliche oder dem Staat zurechenbare Akteure aussetzen, respektive unter dem Druck der Verfolgungsgefahr in unzumutbarer Weise auf die Glaubensbetätigung erzwungener Maße verzichten. Zum Christentum konvertierte iranische Staatsangehörige haben nämlich bei einer Rückkehr in den Iran nur im Falle des Auslebens des christlichen Glaubens, nicht aber bei unerkannt gebliebener Konversion und anonymer, jedenfalls unauffälliger und insbesondere nicht mit Missionierung verbundener Religionsausübung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit schutzrelevante Konsequenzen zu befürchten. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 7. Juni 2021 - 6 A 2115/19.A -, juris Rn. 72 ff. unter Bezugnahme auf die aktuellen Erkenntnisse, und Beschlüsse vom 19. Mai 2021 - 6 A 3129/19.A -, juris Rn. 11, vom 6. Januar 2021 - 6 A 3413/20.A -, juris Rn. 12, und vom 1. März 2019 - 6 A 1882/18.A -, juris Rn. 18, Urteil vom 7. November 2012 - 13 A 1999/07.A -, juris Rn. 49 ff. Bei der Prüfung der inneren Tatsache, ob der Schutzsuchende die (gegebenenfalls unterdrückte) religiöse Betätigung seines Glaubens für sich selbst als verpflichtend zur Wahrung seiner religiösen Identität empfindet, sind die Gerichte nicht auf eine Plausibilitätsprüfung der hinreichend substantiiert dargelegten Umstände beschränkt, sondern haben das Regelbeweismaß der vollen Überzeugung des Gerichts (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) zugrunde zu legen. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 3. April 2020 ‑ 2 BvR 1838/15 ‑, a. a. O. Rn. 34; BVerwG, Beschluss vom25. August 2015 ‑ 1 B 40.15 ‑, a. a. O. Rn. 13 m. w. N. Eine Bindung an die Beurteilung des zuständigen Amtsträgers einer christlichen Kirche, der Taufe des betroffenen Asylbewerbers liege eine ernsthafte und nachhaltige Glaubensentscheidung zugrunde, besteht dabei nicht. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 3. April 2020 ‑ 2 BvR 1838/15 ‑, a. a. O. Rn. 34 Bei der gebotenen Überprüfung der religiösen Identität als innerer Tatsache kann nur im Wege des Rückschlusses von äußeren Anhaltspunkten auf die innere Einstellung des Betroffenen geschlossen werden. Erforderlich ist letztlich eine Gesamtwürdigung der religiösen Persönlichkeit des Betroffenen anhand einer Vielzahl von möglichen Gesichtspunkten, wie etwa die religiöse Vorprägung des Betroffenen und seiner Familie, eine Glaubensbetätigung bereits im Herkunftsland, der äußere Anstoß für den Konversionsprozess sowie dessen Dauer oder Intensität, die inneren Beweggründe für die Abwendung vom bisherigen Glauben, die Vorbereitung auf die Konversion und deren Vollzug, die Information und Reaktion des familiären und sozialen Umfeldes, das Wissen über die neue Religion und die Konversionskirche, die Bedeutung und Auswirkungen des neuen Glaubens für beziehungsweise auf das eigene Leben sowie Art und Umfang der Betätigung des neuen Glaubens wie zum Beispiel die Teilnahme an Gottesdiensten, an Gebeten und am kirchlichen Leben. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 3. April 2020 ‑ 2 BvR 1838/15 ‑, a. a. O. Rn. 33, 35; Berlit/Dörig/Storey, Glaubhaftigkeitsprüfung bei Asylklagen aufgrund religiöser Konversion oder Homosexualität: Ein Ansatz von Praktikern (Teil 1), ZAR 2016, S. 281 (284 ff.). Dies zugrunde gelegt hat das Gericht unter Gesamtwürdigung der (religiösen) Persönlichkeit des Klägers in dem für die Entscheidung maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung nicht die Überzeugung gewonnen, dass ihm aufgrund eines ernst gemeinten Glaubenswechsels zum Christentum und der damit verbundenen für ihn unverzichtbaren Glaubensbetätigung bei einer Rückkehr in den Iran Verfolgung im oben genannten Sinn droht. Der diesbezügliche Vortrag des Klägers in der mündlichen Verhandlung war insgesamt sehr detailarm. Eine emotionale Betroffenheit war nicht zu erkennen. Alleine der Umstand, dass der Kläger Kenntnisse über die christliche Lehre hat, so wie er in der mündlichen Verhandlung beispielsweise Ausführungen über die Bedeutung des Abendmahls machte, genügt nicht. Im Wesentlichen beschränkte sich der Kläger auf allgemeine Aussagen über das Christentum, beispielsweise sagte er mehrmals, dass das Christentum bzw. auch die Bibel der Weg zur Rettung sei, ohne – auch auf ausdrückliche Nachfrage – auszuführen, was dies für ihn persönlich bedeute. Auch auf die Frage, welche Stelle in der Bibel konkret für ihn wichtig sei, antwortete er lediglich sehr allgemein, dass es dort um Vergebung gehe, ohne weitere Angaben zur Fundstelle – wie beispielsweise dem Buch der Bibel – zu machen. Es kann daher nicht festgestellt werden, dass sich der Kläger so intensiv mit der christlichen Religion beschäftigt hat, dass die religiöse Überzeugung ein prägender Teil seiner Persönlichkeit geworden ist. Der Eindruck, dass der Kläger nur formal einen Glaubenswechsel vollzogen hat, wird auch dadurch bestätigt, dass er sich ausweislich der vorgelegten Taufurkunde erst am 00.12.2022 und damit ca. einen Monat vor dem Termin zur mündlichen Verhandlung hat taufen lassen, obwohl er sich schon seit Anfang 2019 in Deutschland aufhält. Dies spricht dafür, dass die Taufe nicht aufgrund einer inneren tiefen Überzeugung stattgefunden hat, sondern eher auf einer asyltaktischen Motivation beruht. Eine beachtliche Wahrscheinlichkeit der Verfolgung kommt darüber hinaus auch nicht aufgrund der vom Kläger im Klageverfahren mit Schriftsatz vom 23.01.2023 geltend gemachten Teilnahme an einer Demonstration gegen das iranische Regime in Berlin in Betracht. Die vorgebrachte exilpolitische Tätigkeit des Klägers bewegt sich in einem solch niedrigschwelligen Bereich, dass noch nicht von einer beachtlichen Wahrscheinlichkeit der Verfolgung auszugehen ist. Nach der ständigen Rechtsprechung der Obergerichte, denen auch die erkennende Kammer folgt, begründet grundsätzlich nicht jede exilpolitische Aktivität die Gefahr von Repressionen im Fall der Rückkehr. Vielmehr ist danach eine exilpolitische Betätigung eines iranischen Staatsangehörigen (erst) dann asylrechtlich relevant ist, wenn sie in einem nach außen hin in exponierter Weise für eine regimefeindliche Organisation erfolgten Auftreten besteht. Welche Anforderungen dabei in tatsächlicher Hinsicht an eine exilpolitische Tätigkeit gestellt werden müssen, damit sie in diesem Sinne als exponiert anzusehen ist, lässt sich nicht allgemein beantworten. Maßgeblich ist, ob die Aktivitäten den jeweiligen Asylsuchenden aus der Masse der mit dem Regime in Teheran Unzufriedenen herausheben und als ernsthaften und gefährlichen Regimegegner erscheinen lassen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16.01.2017 – 13 A 1793/16.A –, juris Rn. 10 ff.; Beschluss vom 22.08.2019 – 6 A 300/19.A –, juris Rn. 14. Indizien hierfür sind die Tätigkeit in herausgehobener Position für eine exil-oppositionelle Gruppierung, öffentliche Aktivitäten, die namentliche Kennzeichnung von Publikationen sowie das in-Erscheinung-Treten als Organisator von Demonstrationen, Kundgebungen oder ähnlichen Veranstaltungen; zu berücksichtigen sind dabei die Dauer, Kontinuität und Intensität der Betätigung. Vgl. zu alledem VG Hamburg, Urteil vom 10.03.2021 – 10 A 949/18 –, juris Rn. 28 m. w. N. Hiervon ausgehend ist die bloße Teilnahme an Demonstrationen – wie es der Kläger im Klageverfahren vorgetragen hat – noch in einem so niedrigschwelligen Bereich, das nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit mit einer hiermit zusammenhängenden Verfolgung zu rechnen ist. An den Voraussetzungen des hilfsweise beantragten subsidiären Schutzes gemäß § 4 AsylG fehlt es ebenfalls. Danach ist ein Ausländer subsidiär schutzberechtigt, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht, wobei nach Satz 2 als solcher die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (Nr. 1), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (Nr. 2) oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts (Nr. 3) gilt. Gemäß § 4 Abs. 3 AsylG gelten die §§ 3c bis 3e AsylG entsprechend, wobei an die Stelle der Verfolgung, des Schutzes vor Verfolgung bzw. der begründeten Furcht vor Verfolgung die Gefahr eines ernsthaften Schadens, der Schutz vor einem ernsthaften Schaden bzw. die tatsächliche Gefahr eines ernsthaften Schadens und an die Stelle der Flüchtlingseigenschaft der subsidiäre Schutz tritt. Für das Bestehen eines drohenden ernsthaften Schadens in diesem Sinne ist vor dem Hintergrund der vorstehenden Ausführungen nichts ersichtlich. Abschiebungsschutz nach nationalem Recht ist dem Kläger ebenfalls nicht zu gewähren. Die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG liegen nicht vor. Nach § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der EMRK ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG ist demnach hier zu verneinen, weil eine in diesem Fall allein in Betracht kommende Verletzung von Art. 3 EMRK nicht ersichtlich ist. Soweit § 60 Abs. 5 AufenthG die völkerrechtliche Verpflichtung der Bundesrepublik Deutschland wiederholt, bei aufenthaltsbeendenden Maßnahmen die Gefahr der unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Bestrafung zu berücksichtigen (Art. 3 EMRK), ist der sachliche Regelungsbereich nämlich weitgehend identisch mit dem Schutzbereich des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG. Daher scheidet bei Verneinung der Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG regelmäßig aus denselben tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG in Bezug auf Art. 3 EMRK aus. Vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 - 10 C 15.12 -BVerwGE 146, 12 = juris Rn. 36 zum unionsrechtlichen Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 2 AufenthG, der auf § 4 AsylG verweist. Als Auffangtatbestand kommt § 60 Abs. 5 AufenthG nur dann in Betracht, wenn die unmenschliche oder erniedrigende Behandlung keinem der Akteure im Sinne von § 3c AsylG (i. V. m. § 4 Abs. 3 Satz 1 AsylG) zugeordnet werden kann. Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Mai 2020 - 1 C 11/19 -,juris Rn. 12 f. Hier kann mit Blick auf die oben genannten Ausführungen kein Abschiebungsschutz auf der Grundlage des § 60 Abs. 5 AufenthG gewährt werden. Ebenso wenig ergibt sich für den Kläger ein Abschiebungsverbot aus § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Nach dieser Vorschrift soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Gefahren, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt sind, schließen im Grundsatz die Berufung auf Satz 1 aus. Dazu zählen unzureichende allgemeine Lebensbedingungen wie eine schlechte Sicherheitslage, eine defizitäre Versorgungslage oder mangelhafte hygienische Verhältnisse, aber auch eine generell hohe Gewaltkriminalität oder Arbeitslosigkeit. Diese Gefahren sind in der Regel allein über Anordnungen der obersten Landesbehörde nach § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG berücksichtigungsfähig (§ 60 Abs. 7 Satz 6 AufenthG). Nur dann, wenn die Grundrechte aus Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG wegen einer extremen (allgemeinen) Gefahrenlage die Gewährung von Abschiebungsschutz unabhängig von einer politischen Leitentscheidung gebieten, ist § 60 Abs. 7 Satz 6 AufenthG verfassungskonform einschränkend dahingehend auszulegen, dass gleichwohl Abschiebungsschutz zuzusprechen ist. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. August 2018 – 1 B 25.18 -, NVwZ 2019, 61 = juris Rn. 13, und Urteil vom 31. Januar 2013 – 10 C 15.12 -, BverwGE 146, 12 = juris Rn. 38. Die drohenden Gefahren müssen nach Art, Ausmaß und Intensität von einem solchen Gewicht sein, dass sich daraus bei objektiver Betrachtung für den Ausländer die begründete Furcht ableiten lässt, selbst in erheblicher Weise ein Opfer der extremen allgemeinen Gefahrenlage zu werden. Die Gefahren müssen dem Ausländer mit hoher Wahrscheinlichkeit drohen. Nach diesem hohen Wahrscheinlichkeitsgrad muss eine Abschiebung dann ausgesetzt werden, wenn der Ausländer ansonsten „gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert würde“, wobei sich diese Gefahren auch alsbald nach der Rückkehr realisieren müssen. Vgl. hierzu BverwG, Urteile vom 8. September 2011– 10 C 14.10 -, BverwGE 140, 319 = juris Rn. 23, und vom 29. Juni 2010 – 10 C 10/09 -, BverwGE 137, 226 = juris Rn. 15. Dass der Kläger bei einer Rückkehr in den Iran einer derart extremen allgemeinen Gefährdungslage ausgesetzt sein könnte, ist nicht feststellbar. Sonstige individuelle Gründe für das Vorliegen eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG liegen auf der Grundlage der bisherigen Ausführungen nicht vor. Auch im Übrigen ist der Bescheid – soweit Gegenstand des Verfahrens – nicht zu beanstanden. Auf die zutreffende Begründung des Bescheides wird insoweit Bezug genommen (§ 77 Abs. 2 AsylG). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder 2. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 3. ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrens-mangel geltend gemacht wird und vorliegt. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, zu beantragen. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 VwGO im Übrigen bezeichneten und ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.