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Beschluss

14 E 4932/20

VG Hamburg 14. Kammer, Entscheidung vom

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Tenor
Die Anträge werden abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens, bis auf die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die die Staatskasse trägt.
Entscheidungsgründe
Die Anträge werden abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens, bis auf die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die die Staatskasse trägt. I. Der Antragsteller begehrt vorläufigen Rechtsschutz zur Sicherung seines Bewerbungsverfahrensanspruchs in einem Beförderungsverfahren. Der Antragsteller ist seit dem 1. September 2017 Kriminalkommissar (A 9) im Dienste der Antragsgegnerin. Am 1. Februar 2020 wurde er auf Lebenszeit ernannt. Einmal jährlich führt die Antragsgegnerin gemäß Ziffer 2 Abs. 3, Abs. 4 der Richtlinie für die Beförderungsauswahl der Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamten der Polizei Hamburg (BefRLPol) die Auswahl innerhalb der gebündelten Dienstposten für die Beförderungsämter A 8, A 9 im Laufbahnabschnitt I und A 10 in Form eines ranglistenbasierten Beförderungsauswahlverfahrens nach § 4 Abs. 2 der Verordnung über die Laufbahn der Fachrichtung Polizei (HmbLVO-Pol) durch. Im ranglistenbasierten Beförderungsauswahlverfahren werden die Beförderungsämter nicht ausgeschrieben. Alle Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamten (nachfolgend Polizeibeamten) eines Statusamts, deren aktuelle dienstliche Beurteilung im Gesamturteil mindestens 3 Punkte („entspricht im Wesentlichen den Anforderungen“) sowie das für die Wahrnehmung der Aufgaben im jeweils nächsthöheren Statusamt erforderliche Potential ausweist, werden in die Auswahl für das jeweilige nächsthöhere Beförderungsamt einbezogen. Zum 3. Mai 2020 erhielt der Antragsteller eine Stichtagsbeurteilung nach Ziffer 11 Abs. 1 lit. a der Beurteilungsrichtlinie für den Polizeivollzugsdienst, die das Gesamtprädikat 6 („übertrifft die Anforderungen im besonderen Maße“) enthielt. Damit nahm der Antragsteller an dem ranglistenbasierten Beförderungsauswahlverfahren 2020 aufgrund hervorragender Leistungen in der abgeschlossenen Probezeit teil. Die Antragsgegnerin legte in diesem Zusammenhang fest, dass alle Polizeibeamten mit den Gesamturteilsprädikaten 6 und 5 befördert werden sollten. Nach der Auskunft der Antragsgegnerin erfolgte dabei die Auswahl der erfolgreichen Bewerber, nachdem die Anzahl der zur Verfügung stehenden Beförderungsstellen festgelegt und die Finanzierung bewilligt worden war. Die Auswahlkommission stellte am 2. November 2020 im Rahmen der Vorauswahl im ranglistenbasierten Beförderungsauswahlverfahren 2020 nach den Bestimmungen der BefRLPol fest, dass der Antragsteller aufgrund von Eignungszweifeln die erforderlichen Voraussetzungen zur Teilnahme am Auswahlverfahren nicht erfüllt. Der Auswahlvermerk vom 2. November 2020 enthält dazu auf Seite 2 folgende Angaben: „9 potenzielle Teilnehmende erfüllten die Voraussetzungen nicht und wurden von der weiteren Betrachtung ausgeschlossen. Gegen die Teilnehmenden ... und [...] bestehen laufende Disziplinarverfahren. Sie werden auf Grund von Eignungszweifeln vom ranglistenbasierten Beförderungsauswahlverfahren ausgeschlossen.“ In der anschließenden Auflistung der Beförderungsbewerber ist bei dem Antragsteller unter der Spalte „Beförderungshemmnis“ vermerkt: „laufendes Ermittlungsverfahren“. Mit Schreiben vom 2. November 2020 teilte die Antragsgegnerin dem Antragsteller mit, dass er die Voraussetzungen zur Teilnahme am Beförderungsauswahlverfahren aufgrund von Eignungszweifeln nicht erfüllt habe. Das gegen ihn aktuell geführte Ermittlungsverfahren führe zum Ausschluss aus dem ranglistenbasierten Beförderungsauswahlverfahren. Der Sachakte der Antragsgegnerin lässt sich dazu entnehmen, dass gegen den Antragsteller am 9. Oktober 2020 die Anordnung disziplinarischer Ermittlungen erging. Danach stehe der Antragsteller im Verdacht, ein Dienstvergehen dadurch begangen zu haben, dass er sich am 26. September 2020 gegen 2.30 Uhr in seiner Freizeit als Begleiter der verunfallten ... erstens einen Vorteil dadurch verschafft habe, dass er sich der Rtw-Besatzung als Polizeibeamter zu erkennen gegeben habe und somit die verletzte ... ins Krankenhaus begleiten durfte, obwohl ihm das als Privatperson im Rahmen der Corona-Schutzmaßnahmen versagt worden wäre sowie zweitens sich gegenüber den aufnehmenden Polizeibeamten vor Ort unkooperativ verhalten habe und der Aufforderung, sich vor Ort auszuweisen, lediglich durch Nennung seines Nachnamens sowie seiner Dienststelle nachgekommen sei. Dieses Verhalten beinhalte den Verdacht eines Dienstvergehens gemäß §§ 34, 35 BeamStG in Verbindung mit § 47 Abs. 1 BeamStG. Das Disziplinarverfahren wurde zugleich bis zum Abschluss des „o.a. Strafverfahrens“ ausgesetzt. Anlass der Anordnung disziplinarischer Ermittlungen war der durch die Polizeibeamtin ... am 26. September 2020 erstellte „Vermerk über das Verhalten der Beamten ...“ (vgl. Sachakte). Die Beamtin ... war am 26. September 2020 um 2.30 Uhr mit zwei weiteren Polizeibeamten im Rahmen eines Unfalls eingesetzt, den die Polizeibeamtin ... unter Alkoholeinfluss bei der Führung eines sogenannten E-Rollers erlitt. ... verletzte sich dabei insbesondere am Kopf. Sie befand sich beim Eintreffen der Beamtin ... in Begleitung des Antragstellers und des ..., einem weiteren Polizeibeamten. Bei diesem Einsatz habe sich u.a. der Antragsteller nach Ansicht der Beamtin ... nicht so verhalten, wie es ihrer „Vorstellung von korrektem Benehmen in der Öffentlichkeit (polizeilicher Imperativ)“ entspreche. Sie führt dazu u.a. aus, dass der Antragsteller sich unkooperativ verhalten und sich zunächst nicht ausgewiesen habe, sondern nur seinen Nachnamen und seine Dienststelle benannt habe. Nach dem Eindruck der Beamtin ... habe er sich ferner als Polizeibeamter zu erkennen gegeben, um in dem Rettungswagen mitfahren zu können und damit eine Sonderbehandlung zu erhalten, da wegen des Coronavirus Privatpersonen im Rettungswagen nicht mitgenommen würden. Da ... angegeben habe, dass ... über keinen Account zur Nutzung von E-Rollern verfüge, müssten entweder ... oder der Antragsteller den E-Roller ... zur Verfügung gestellt haben, obwohl sie gewusst hätten, dass sie alkoholisiert sei. Mit Schreiben vom 2.November 2020 wandte sich der Antragsteller gegen die Ausführungen der Beamtin ..., diese seien teils unzutreffend, teils bloße Vermutungen (vgl. Bl. 9 bis 14 der Verfahrensakte). Der Antragsteller erhob mit Schreiben vom 16. November 2020 Widerspruch gegen den Ausschluss aus dem Beförderungsauswahlverfahren. Ein Ausschluss aus dem Beförderungsauswahlverfahren könne nicht reflexhaft erfolgen, sondern bedürfe der Ausübung pflichtgemäßen Ermessens. Im Hinblick auf das Disziplinarverfahren sei nicht ersichtlich, warum dieses ausgesetzt sei, da kein Ermittlungsverfahren gegen den Antragsteller anhängig sei und sich nicht erschließe, welchen Erkenntniswert ein gegen eine andere Person eingeleitetes Verfahren für die Disziplinarsache des Antragstellers haben solle. Ohnehin sei die Einleitung des Disziplinarverfahrens erstaunlich, da außerdienstliches Fehlverhalten in aller Regel nur dann die Qualität eines Dienstvergehens habe, wenn es sich um ein strafbares Verhalten handele. Es wird ferner auf einen Schriftsatz vom 3. November 2020 in der Disziplinarsache verwiesen. Mit Schreiben vom 17. November 2020 teilte die Antragsgegnerin dem Antragsteller mit, dass nicht erkennbar sei, dass der gegen ihn gerichtete Verdacht eines Dienstvergehens offensichtlich unbegründet sei oder das Disziplinarverfahren missbräuchlich eingeleitet worden sei, um seine Beförderung zu verhindern. Es sei auch nicht absehbar, dass es ohne Disziplinarmaßnahme enden werde. Daher beständen keine Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Auswahlentscheidung, die in Kenntnis des erhobenen disziplinarrechtlichen Vorwurfs getroffen worden sei. Mit Schreiben vom 17. November 2020 wurden die disziplinarischen Ermittlungen gegen den Antragsteller ausgedehnt (Bl. 18 der Verfahrensakte). Demnach stehe er im Verdacht, eine weitere Pflichtverletzung dadurch begangen zu haben, dass er am 26. September 2020 Beihilfe oder Anstiftung für die Verwirklichung einer Straftat gemäß § 315c StGB der verunfallten Kollegin geleistet haben könnte, indem er für sie einen Leih-Scooter angemietet habe, da diese nach Angaben des ... über keinen eigenen Account für das Nutzen des E-Scooters verfügt habe. Am 1. Dezember 2020 ersuchte der Antragsteller das Gericht um einstweiligen Rechtsschutz. Ergänzend führt er aus, dass die Ereignisse vom 26. September 2020 weder ein Dienstvergehen darstellten noch Eignungszweifel begründen könnten. Es habe sich lediglich um eine Hilfeleistung für eine am Kopf verletzte, stark blutende Kollegin gehandelt. Der Ausschluss aus dem Auswahlverfahren sei rechtswidrig, weil es an der erforderlichen Ermessensentscheidung fehle und Dokumentationsmängel vorlägen. Offenbar sei sich die Auswahlkommission nicht bewusst gewesen, dass sie eine Ermessensentscheidung hätte treffen müssen. Dokumentiert sei dazu praktisch nichts. Zudem habe das Disziplinarverfahren niemals eingeleitet werden dürfen, es habe sich lediglich um Reibereien zwischen eingesetzten Schutzpolizeibeamten und dem Antragsteller und seinen befreundeten Kollegen gehandelt. Außerdienstliches Verhalten könne abgesehen von strafrechtlichen Fehlverhalten kaum je ein Dienstvergehen darstellen. Zumindest hätten die anderen beiden eingesetzten Schutzpolizeibeamten angehört werden müssen; alles fuße auf dem Bericht der ..., die sich darüber beklage, dass der Antragsteller den „polizeilichen Imperativ“ nicht beachtet habe. Die Antragsgegnerin habe aber nicht einmal mit der Aufklärung begonnen, sondern das Verfahren auf rechtswidrige Weise ausgesetzt. Dies gelte auch in Hinsicht auf die Ausweitung der Ermittlungen auf eine Anstiftung oder Beihilfe zu einer strafbaren Trunkenheitsfahrt. Darauf deute nichts hin und die Antragsgegnerin hätte durch Einsichtnahme in die entsprechende Ermittlungsakte anhand technischer Daten vermutlich erkennen können, dass er der verunfallten Kollegin die E-Scooter-Fahrt nicht ermöglicht habe. Soweit sich in der Sachakte ein Vermerk der Antragsgegnerin vom 2. Dezember 2020 befinde, handele sich wohl um ein unzulässiges Nachschieben von Gründen. Nach einem richterlichen Hinweis führt er ergänzend aus, es liege auch ein Anordnungsgrund vor. Zwar sei eine Beförderungsstelle freigeblieben, auf die Dritte keinen Zugriff hätten. Es sei ihm aber nicht verwehrt, mehrere oder alle Beförderungen zu blockieren. Er könne entscheiden, wie weitgehend sein Bewerbungsverfahrensanspruch gesichert werde und ob er auf eine Zusage der Antragsgegnerin vertrauen wolle, zumal diese nicht verbindlich sei. Im Übrigen sei der Ausschluss des Antragstellers einem personenbezogenen Abbruch des Auswahlverfahrens vergleichbar. Der Antragsteller beantragt nach wiederholten Umstellen seiner Anträge, 1. dass der Antragsgegnerin untersagt wird, vor Ablauf von zwei Wochen nach Bekanntgabe einer erneuten Entscheidung über die Bewerbung des Antragstellers bzw. vor dem rechtskräftigen Abschluss des entsprechenden Hauptsacheverfahrens eine der zur Verfügung stehenden Stellen endgültig durch Beförderung der Bewerberin ... zu vergeben, 2. dass der Antragsgegnerin aufgegeben wird, das ranglistenbasierte Beförderungsverfahren 2020 (wegen Beförderung von Kommissaren zu Oberkommissaren) unter Einbeziehung des Antragstellers bzw. in Bezug auf den Antragsteller ohne schuldhaftes Zögern fortzuführen und über seine Bewerbung erneut zu entscheiden, hilfsweise zu 2., dass vorläufig festgestellt wird, dass die Entscheidung über die Ablehnung der Bewerbung des Antragstellers insoweit rechtswidrig ist, als über seine charakterliche Eignung entschieden wurde. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. Die für die Ermittlungen zuständige Dienststelle habe schlüssig und nachvollziehbar mitgeteilt, dass der gegen den Antragsteller gerichtete Verdacht eines Dienstvergehens nicht unbegründet, dass das Disziplinarverfahren nicht missbräuchlich eingeleitet worden und auch nicht absehbar sei, dass es ohne Feststellung eines Dienstvergehens oder Disziplinarmaßnahme enden werde. Der Ausschluss sei daher in ermessens- und beurteilungsfehlerfreier Weise erfolgt. Es sei in der Rechtsprechung seit Langem anerkannt, dass es Zweifel an der persönlichen Eignung eines Beamten wecken könne, wenn gegen diesen ein nicht von vornherein aussichtsloses Disziplinarverfahren eingeleitet worden sei. Daher werde für die Dauer des Disziplinarverfahrens regelmäßig die Zurückstellung von Ernennungs- und Beförderungsentscheidungen für erforderlich gehalten. Der Dienstherr sei bei seiner Entscheidung über die Einbeziehung des eingeleiteten Disziplinarverfahrens und damit der Nichtberücksichtigung des betroffenen Beamten regelmäßig nicht gehalten, die im Disziplinarverfahren erhobenen Vorwürfe vorgreifend zu bewerten und abzuschätzen, wie das Verfahren ausgehen wird. Dies müsse dem Disziplinarverfahren vorbehalten bleiben. Nur in bestimmten Fallgruppen rechtfertige ein laufendes Disziplinarverfahren den Ausschluss aus dem Bewerberkreis grundsätzlich nicht, z.B. wenn der Verdacht eines Dienstvergehens offensichtlich unbegründet ist oder das Disziplinarverfahren missbräuchlich eingeleitet wurde oder bereits erkennbar sei, dass das Verfahren kurz vor der Einstellung steht oder auf andere Weise ohne Disziplinarmaßnahme enden wird. Ein solcher Ausnahmefall liege hier nicht vor. Außerhalb dieser Fallgruppen stehe es im Ermessen des Dienstherrn, wie er sich im Einzelfall zu der Frage des Ausschlusses verhält. Dabei liege ein Regel-Ausnahme-Verhältnis vor. Daher habe der Dienstherr nur im Fall des Vorliegens besonderer Gründe des Einzelfalls, die einen Ausschluss aus dem Bewerbungsverfahren als völlig unverhältnismäßig erscheinen lassen, die Möglichkeit, von diesem abzusehen. Solche Ausnahmegründe seien vorliegend nicht gegeben. Insbesondere liege weder eine rechtswidrige Aussetzung noch eine mutwillige Verzögerung des Disziplinarverfahrens vor. Die Aussetzung des Disziplinarverfahrens sei Gegenstand eines gesonderten Verfahrens, jedenfalls sei sie nicht offensichtlich rechtswidrig. Es sei vielmehr einleuchtend, den Ausgang des Strafverfahrens abzuwarten, zu dessen Haupttat eine Beihilfehandlung des Antragstellers im Raume stehe. Zudem seien im Dezember Sachstandsanfragen an die Staatsanwaltschaft gestellt worden, um das Verfahren zügig fortführen zu können. Davon abgesehen sei auf den Beurteilungszeitpunkt des 2. November 2020 abzustellen, d.h. selbst bei der schnellstmöglichen Durchführung des Disziplinarverfahrens wären die Zweifel an der Eignung des Antragstellers nicht ausgeräumt worden. Auch in formaler Hinsicht bestünden keine Bedenken. In der Antwort der Personalabteilung vom 17. November 2020 seien alle wesentlichen Gründe für die Nichteinbeziehung genannt worden, ein Nachschieben von Gründen liege daher nicht vor. Zudem bleibe es selbst bei Außerachtlassung der strafrechtlichen Ermittlungen bei dem Vorwurf der Verletzung der Wohlverhaltenspflicht; insoweit sei auch berücksichtigt worden, dass sich der Vorfall in der Freizeit des Antragstellers ereignet habe. Im Übrigen hat die Antragsgegnerin auf Nachfrage des Gerichts im Einzelnen zu ihrem Vorgehen bei der Gestaltung des Auswahlverfahrens vorgetragen (vgl. dazu die richterlichen Verfügungen vom 8.2. und 4.3.2021, Bl. 177, 208 d.A. sowie Schriftsätze der Antragsgegnerin vom 1. und 8.3.2021, Bl. 183, 211 f. d.A.) und dem Antragsteller bereits mit Schriftsatz vom 2. Dezember 2020 zugesichert, ihn im Fall des Obsiegens im Eilverfahren in die Auswahlliste 2020 aufzunehmen und in diesem Verfahren zu befördern. Auf Nachfrage des Gerichts erklärte sie, diese Zusicherung gelte auch für ein Obsiegen in einem etwaigen Hauptsacheverfahren (vgl. E-Mail vom 29. März 2021). Die Beigeladene beantragt, den Antrag abzulehnen. Sie führt aus, dass alle Bewerber mit dem Gesamturteilsprädikat 5 und 6 Punkte tatsächlich ausgewählt worden seien. Daher wäre die Beigeladene auch dann ausgewählt worden, wenn der Antragsteller nicht ausgeschlossen worden wäre. Dann hätte sich die Anzahl der erfolgreichen Bewerber lediglich um eins erhöht. Zudem sei die Auswahl allein anhand des Gesamturteilsprädikats und ohne Ansehung des Inhalts der Beurteilung erfolgt, so dass die Vergabe der Stelle an die Beigeladene nicht untersagt werden könne. Es erschließe sich auch nicht, warum sich der Antrag auf die Beigeladene beziehe, dies erscheine willkürlich. Der Antragsteller greife die Beurteilung der Beigeladenen nicht an. Zudem gebe bereits der Umstand der Einleitung eines Straf- und Disziplinarverfahrens Anlass zu Zweifeln an der Eignung des Bewerbers. Der Antragsgegnerin komme ein weiter Beurteilungsspielraum zu. Insbesondere sei das Disziplinarverfahren nicht offensichtlich aussichtslos. Zudem habe die Antragsgegnerin eine hinreichende Ermessensentscheidung getroffen. II. Der Antrag zu 2. ist ebenso wie der dazu gestellte Hilfsantrag unzulässig. Der Antrag zu 1. ist zwar zulässig, aber unbegründet. 1. Der Antrag zu 2. ist ebenso wie der dazu ergangene Hilfsantrag unzulässig, es fehlt an einem Rechtsschutzbedürfnis. Soweit der Antragsteller mit seinem Antrag zu 2. die Fortführung des ranglistenbasierten Beförderungsauswahlverfahrens und in diesem Rahmen eine erneute Entscheidung über seine Bewerbung begehrt, ist darauf hinzuweisen, dass die Fortführung eines Auswahlverfahrens voraussetzt, dass dieses abgebrochen wurde oder noch nicht beendet ist (z.B. weil eine Auswahlentscheidung noch aussteht). Das streitgegenständliche Auswahlverfahren wurde indes durch die Auswahl der Bewerber beendet, es wurde also weder abgebrochen noch gibt es ausstehende Auswahlentscheidungen. Es besteht daher keine Möglichkeit mehr, dieses Auswahlverfahren „fortzuführen“. Soweit der Antragsteller ausführt, sein Ausschluss wegen Eignungszweifeln gleiche einem „personenbezogenen Abbruch des Auswahlverfahrens“, ist dem nicht zuzustimmen. Der Ausschluss einzelner Bewerber aufgrund von (vermeintlichen) Eignungsmängeln ist kein „personenbezogener Abbruch des Auswahlverfahrens“, sondern im Rahmen der Vorgaben des Art. 33 Abs. 2 GG wesentlicher Bestandteil der Auswahlentscheidung zur Ermittlung geeigneter Bewerber. Der Antragsteller begehrt in der Sache vielmehr, dass die Antragsgegnerin ihre (negative) Auswahlentscheidung in Bezug auf den Antragsteller aufhebt und darüber unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entscheidet, was in der Sache mit dem Antrag zu 1. auch verfolgt wird. Es ist nicht ersichtlich, welchen eigenständigen Gehalt der Antrag zu 2. neben dem Antrag zu 1. haben sollte. Für einen Antrag auf eine – nicht mögliche – Fortführung des Auswahlverfahrens besteht daher kein Bedarf. Soweit der Antragsteller in diesem Zusammenhang die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 15. Mai 2020 (20 E 1401/20) heranzieht, lag dieser ein anderer Sachverhalt zugrunde. Denn in der dort entschiedenen Konstellation konnte eine Fortführung des Auswahlverfahrens begehrt werden, weil über zwei ausgeschriebene Stellen noch keine Entscheidung getroffen worden war. Dies ist hier nicht der Fall. Der Hilfsantrag ist unter Zugrundelegung des Wortlauts schon unstatthaft, weil die begehrte Feststellung der Rechtswidrigkeit des Verwaltungshandelns kein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis im Rahmen des § 43 VwGO ist (vgl. Möstl, in: BeckOK VwGO, Posser/Wolff, 56. Edition, Stand: 1.10.2020, § 43 Rn. 4). Feststellungsfähig wäre allenfalls, dass der Antragsteller gegenwärtig die erforderliche charakterliche Eignung besitzt. Einem so verstandenen Antrag fehlte indes das Rechtsschutzbedürfnis. Denn der Antragsteller kann sein eigentliches Begehren, in dem streitgegenständlichen Beförderungsauswahlverfahren ausgewählt zu werden, einfacher und effektiver durch einen Verpflichtungsantrag erreichen, der mit dem Antrag zu 1. auch gestellt wurde. Insbesondere würde in einem solchen Verfahren auch über die Rechtmäßigkeit der Entscheidung der Antragsgegnerin zur charakterlichen Eignung des Antragstellers entschieden werden. Es ist nicht erkennbar, dass der Hilfsantrag daneben ein eigenes, zusätzliches Begehren enthält. Insbesondere verfängt der Hinweis auf § 839 Abs. 3 BGB nicht, da die dort normierte Schadensabwendungspflicht ebenso durch einen Verpflichtungsantrag erfüllt wäre. Wenn überhaupt, kommt ein Rechtschutzbedürfnis für den Hilfsantrag nur für künftige Auswahlverfahren in Betracht. Darauf richtet sich das Begehren des Antragstellers aber erkennbar nicht. 2. Der Antrag zu 1. hat in der Sache keinen Erfolg. Gemäß § 123 Abs. 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (Satz 1). Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint (Satz 2). Gemäß den §§ 123 Abs. 3 VwGO, 920 Abs. 2 ZPO hat der Antragsteller sowohl die Eilbedürftigkeit der begehrten gerichtlichen Regelung (Anordnungsgrund) als auch seine materielle Anspruchsberechtigung (Anordnungsanspruch) glaubhaft zu machen. Dies ist dem Antragsteller nicht gelungen, denn es mangelt ihm im Zeitpunkt der Entscheidung an einem Anordnungsgrund. a) Die Antragsgegnerin hat dem Antragsteller für den Fall des Obsiegens im Eilverfahren oder einem etwaigen Hauptsacheverfahren zugesichert, ihn in die Auswahlliste 2020 aufzunehmen und zu befördern. Zwar ist es im Regelfall rechtlich nicht zulässig, dem unterlegenen Bewerber für den Fall des Obsiegens im gerichtlichen Verfahren eine „Reservestelle“ freizuhalten. Denn es fehlt dem Dienstherrn die Dispositionsbefugnis, eine Beförderungsstelle außerhalb eines ordnungsgemäßen Auswahlverfahrens zu vergeben bzw. im Fall eines gerichtlichen Eilverfahrens dem Antragsteller für den Fall des Obsiegens eine Beförderungsstelle außerhalb eines Auswahlverfahrens zuzusichern; eine solche „freihändige“ Vergabe missachtete die Bewerbungsverfahrensansprüche Dritter (vgl. auch VG Hamburg, Beschl. v. 27.9.2019, 14 E 2361/19, n.v.; zum Fehlen der entsprechenden Dispositionsbefugnis in solchen Fällen BVerwG, Urt. v. 21.8.2003, 2 C 14/02, juris Rn. 21; OVG Münster, Beschl. v. 9.5.2019, 1 B 371/19, juris Rn. 9 f.; VGH Mannheim, Beschl. v. 14.12.2017, 4 S 2099/17, juris Rn. 5). Allerdings ist eine solche Zusicherung dann zulässig, wenn die streitbefangene Beförderungsstelle Gegenstand eines ordnungsgemäßen Auswahlverfahrens gewesen und dabei freigeblieben ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.8.2003, 2 C 14/02, juris Rn. 21; Urt. v. 22.1.1998 2 C 8/97, juris Ls., Rn. 20; VGH Mannheim, Beschl. v. 11.2.2019, 4 S 932/18, juris Rn. 18; VGH München, Beschl. v. 12.9.2017, 6 CE 17.1220, juris Rn. 19). So liegt der Fall hier. Denn nach den konkreten Umständen des von der Antragsgegnerin durchgeführten ranglistenbasierten Beförderungsauswahlverfahrens war für den Antragsteller eine Beförderungsstelle vorgesehen, die nach seinem Ausschluss unbesetzt geblieben ist. Dies ergibt sich aus der Beantwortung der richterlichen Aufklärungsverfügungen vom 8. Februar und 4. März 2021 durch die Antragsgegnerin in ihren Schriftsätzen vom 1. und 8. März 2020. Die Antragsgegnerin führt dazu aus, dass in dem ranglistenbasierten Beförderungsauswahlverfahren wie bei einem „normalen“ Auswahlverfahren nach einer Ausschreibung der Ausschluss von Bewerbern erst nach der Bewilligung der Mittel stattfindet, das Auswahlverfahren demnach nach der Festlegung der Beförderungsstellen erfolgt. Sie führt dazu aus: „Vorgeschaltet ist dem ganzen Verfahren die Haushaltsplanaufstellung seitens der (Organisations-)Abteilung „Verwaltung und Technik2 (VT 5). Hier wird die Anzahl der Aufsteiger bereits in der Kalkulation der Personalkosten auf Grundlage mittelfristiger Personalplanungsdaten berücksichtigt. Insofern werden diese bereits zwei bis drei Jahre vor dem eigentlichen Ausbildungsbeginn festgelegt und mit Beschluss der Bürgerschaft zum Haushaltsplan bewilligt. Lediglich die Laufbahnzuweisung wird im Rahmen der jährlichen Nachwuchsplanung konkretisiert. In diesem ersten Schritt legt die VT 5 also rein haushaltsrechtlich die jährlichen rechnerisch möglichen Beförderungen innerhalb der gebündelten Dienstposten fest. Sodann findet in jedem Jahr das ranglistenbasierte Beförderungsauswahlverfahren statt. Dieses erfolgt bei den Beförderungen nach A 10 [...] ranglistenbasiert innerhalb der Dienstpostenbündel. Das bedeutet, diese Beförderungsämter werden gemäß Ziffer 3 Abs. 5 der Richtlinie für die Beförderungsauswahl der Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamten der Polizei Hamburg (BefRLPol) nicht ausgeschrieben. Vielmehr identifiziert die Personalabteilung (PERS) 22 zunächst alle Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten des jeweiligen Statusamtes, die die Voraussetzungen nach Ziffer 3 Abs. 5 BefRLPol erfüllen. Dann wird unter Rücksprache mit VT 5 geprüft, welche Mittel konkret zur Verfügung stehen. Anhand dessen trifft die Antragsgegnerin sodann im Rahmen ihrer Personal- und Organisationshoheit die eigentliche Auswahlentscheidung. Diese erfolgt gemäß der Grundsätze des Art. 33 Abs. 2 GG im Wege der Bestenauslese nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung. Hierbei hat die Polizeiführung im konkreten Fall in Abstimmung mit PERS 22 festgelegt, dass alle Beamtinnen und Beamten mit den Gesamturteilsprädikaten 6 und 5 auf ihren gebündelten Dienstposten befördert werden. In diesem Rahmen findet auch der Ausschluss von Beamten aufgrund von Eignungszweifeln statt.“ Auf der Grundlage dieser Ausführungen ist die Kammer zu der Auffassung gelangt, dass in dem streitgegenständlichen Beförderungsauswahlverfahren für den Kläger eine Beförderungsmöglichkeit geschaffen wurde. Denn nach dem Verständnis der Kammer wurde im Rahmen der beschriebenen Vorgehensweise für jeden der Beamten, die zum relevanten Stichtag 1. Januar 2020 eine dienstliche Beurteilung mit den Gesamturteilsprädikaten 6 und 5 aufwiesen – zu diesen zählte der Antragsteller –, eine Beförderungsmöglichkeit geschaffen und erst im Anschluss eine konkrete Auswahlentscheidung getroffen. Durch den Ausschluss des Antragstellers aufgrund von Eignungszweifeln ist „seine“ Beförderungsstelle daher freigeblieben. Diese Konstellation gleicht dem Fall, dass eine Beförderungsstelle Gegenstand eines ordnungsgemäßen Auswahlverfahrens im Wege einer Ausschreibung gewesen und dabei freigeblieben ist (vgl. VGH München, Beschl. v. 12.9.2017, 6 CE 17.1220, juris Rn. 19). b) Vor diesem Hintergrund besteht kein Anordnungsgrund. In beamtenrechtlichen Konkurrentenstreitverfahren der vorliegenden Art folgt ein Anordnungsgrund regelmäßig aus der drohenden Ernennung des ausgewählten Bewerbers. Ein Bewerber, der unter Beachtung des sich aus Art. 33 Abs. 2 GG ergebenden Bewerbungsverfahrensanspruchs ausgewählt wurde, hat einen Anspruch auf die Verleihung des Amtes durch seine Ernennung. Die Bewerbungsverfahrensansprüche der unterlegenen Bewerber gehen durch die Ernennung unter, wenn das Auswahlverfahren hierdurch endgültig abgeschlossen wird. Dies ist regelmäßig der Fall, weil die Ernennung nach dem Grundsatz der Ämterstabilität nicht mehr rückgängig gemacht werden kann (vgl. nur BVerwG, Urt. v. 4.11.2010, 2 C 16/09, juris Rn. 27). Droht eine solche Ernennung im Hinblick auf eine im Rahmen eines Auswahlverfahrens freigebliebene Stelle – wie hier – indes nicht, so fehlt es an einem Anordnungsgrund; der unterlegene Bewerber kann sein Begehren vielmehr in einem Hauptsacheverfahren verfolgen. Soweit der Antragsteller ausführt, ihm stehe dennoch ein Anordnungsgrund zur Seite, weil es ihm nicht verwehrt sei, mehrere oder alle Beförderungen zu blockieren und er könne entscheiden, wie weitgehend sein Bewerbungsverfahrensanspruch gesichert werde und ob er auf eine Zusage des Dienstherrn vertrauen wolle, vermag sich die Kammer dem nicht anzuschließen. Zwar kann ein Bewerber bei mehreren beabsichtigten Beförderungen bezüglich aller zur Beförderung konkret anstehenden Beamten seinen Bewerbungsverfahrensanspruch geltend machen. Denn er hat einen Anspruch darauf, dass über jede einzelne Beförderung rechtsfehlerfrei entschieden wird. Das gilt unabhängig davon, dass der Beamte für sich selbst letztlich nur eine einzige Beförderung erstrebt und erstreben kann, wobei der Antrag des Beamten bei mehreren zeitgleich beabsichtigten Beförderungen bestimmt, ob er die Beförderung nur eines ausgewählten Bewerbers oder aber mehrerer oder aller ausgewählten Bewerber angreift (vgl. BVerwG, Beschl. v. 22.11.2012, 2 VR 5/12, juris Rn. 19). Dies wäre im vorliegenden Fall indes rechtsmissbräuchlich, weil diese Blockade zur Sicherung des Bewerbungsverfahrensanspruchs des Antragstellers wegen „seiner“ freigebliebenen Beförderungsstelle, die nach der Zusicherung der Antragsgegnerin auch freibleibt, nicht notwendig ist (vgl. dazu VGH München, Beschl. v. 12.9.2017, juris Rn. 21 f. unter Verweis auf BVerwG, Beschl. v. 22.11.2012, 2 VR 5/12, juris Rn. 20). Soweit der Antragsteller ferner die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 15. Mai 2020 (20 E 1401/20) heranzieht, lag dieser ein anderer Sachverhalt zugrunde. Denn in der dort entschiedenen Konstellation waren keine Beförderungsstellen nach der Durchführung des Auswahlverfahrens freigeblieben. Vielmehr waren in diesem Verfahren nur für zwei der vier zu besetzenden Stellen Bewerber ausgewählt worden, während eine Entscheidung über die Besetzung der anderen zwei Stellen noch nicht erfolgt war. Auch die Bezugnahme auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Schleswig vom 24. August 2017 (12 B 26/17) führt zu keinem anderen Ergebnis. Das Verwaltungsgericht Schleswig äußerte sich in dieser Entscheidung nicht zum Anordnungsgrund. Aus dieser ohne Tatbestand verfassten Entscheidung lässt sich zudem nicht die konkrete Fallkonstellation ersehen. Soweit der Antragsteller ausführt, von einer verbindlichen Zusage könne bisher keine Rede sein, steht die Verbindlichkeit der Zusicherung – die die Antragsgegnerin mit E-Mail vom 29. März 2021 noch einmal bekräftigt hat – außer Frage. Auf das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs kommt es nach alledem nicht an. Es wird vielmehr einem Hauptsachverfahren überlassen sein, zu überprüfen, inwieweit die (substantiierten) Zweifel des Antragstellers an der Rechtmäßigkeit seines Ausschlusses durchgreifen. III. Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Da die Beigeladene durch die Stellung eines Antrags ein Kostenrisiko eingegangen ist und die Sache durch eigenen Vortrag gefördert hat, wäre es unbillig, ihr ihre Kosten aufzuerlegen. Zugleich wäre es unbillig, diese Kosten dem Antragsteller aufzuerlegen, da er davon ausging, dass es keiner Beiladung bedürfe und diese nur auf ausdrückliche Anregung des Gerichts beantragte. Einer Beiladung hätte es aber nicht bedurft, da im Auswahlverfahren eine Beförderungsstelle freigeblieben ist – wie die zwischenzeitliche Aufklärung der konkreten Umstände der Auswahlentscheidung ergeben hat – und deshalb hier ausnahmsweise kein Konkurrenzverhältnis zu der Beigeladenen besteht. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind daher der Staatskasse aufzuerlegen.