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Beschluss

4 AE 4403/25

VG Hamburg 4. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHH:2025:0729.4AE4403.25.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. I. Die Entscheidung ergeht nach § 76 Abs. 4 Satz 1 AsylG durch ein Mitglied der Kammer als Einzelrichterin. II. Der Antrag vom ... , die aufschiebende Wirkung der Klage (4 A 4402/25) anzuordnen, ist nach dem verfolgten Rechtsschutzziel gemäß §§ 88, 122 Abs. 1 VwGO dahingehend auszulegen, dass der Antragsteller die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage begehrt, soweit diese sich gegen die in dem Bescheid vom ... , zugestellt am ... , unter Ziffer 3 enthaltene Abschiebungsandrohung richtet. Der so verstandene Antrag ist zulässig, insbesondere nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. §§ 75 Abs. 1 Satz 1, 71a Abs. 4, 34, 36 AsylG statthaft und innerhalb der Wochenfrist nach §§ 71a Abs. 4, 36 Abs. 3 Satz 1 AsylG erhoben. Der Antrag ist jedoch unbegründet. Die im Rahmen des Antrags auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO erforderliche Interessenabwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung der Abschiebungsandrohung und dem privaten Interesse des Antragstellers, ihm das vorläufige Bleiberecht in der Bundesrepublik Deutschland bis zu einer unanfechtbaren Entscheidung über seinen Asylantrag nicht zu Unrecht zu entziehen, fällt zu Lasten des Antragstellers aus. In den Fällen, in denen – wie hier – auf einen Zweitantrag ein weiteres Asylverfahren nicht durchgeführt wird, darf nach dem gemäß § 71a Abs. 4 AsylG geltenden Prüfungsmaßstab des § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG die Aussetzung der Abschiebung nur angeordnet werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen. Damit lassen Verfassungs- und Gesetzgeber das vorläufige Bleiberecht nicht erst dann entfallen, wenn das Verwaltungsgericht sich von der Richtigkeit der Entscheidung des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge überzeugt hat, sondern schon dann, wenn es an der Richtigkeit dieser Entscheidung keine ernstlichen Zweifel hat (vgl. BVerfG, Urt. v. 14.5.1996, 2 BvR 1516/93, BVerfGE 94, 166, juris Rn. 88). Ernstliche Zweifel in diesem Sinne bestehen nach den verfassungsrechtlichen Vorgaben dann, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die Maßnahme einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhält (vgl. BVerfG, Urt. v. 14.5.1996, a.a.O, Rn. 99). Gegenstand der Prüfung im Eilverfahren ist allein die Frage, ob die erlassene Abschiebungsandrohung mit einer Ausreisefrist von einer Woche rechtmäßig ist. Dies setzt voraus, dass der Asylantrag zu Recht als unzulässig abgelehnt worden ist (hierzu unter 1.), der Abschiebung keine Abschiebungsverbote entgegenstehen (hierzu unter 2.) und die Abschiebungsandrohung auch nicht aus anderen Gründen rechtswidrig ist (hierzu unter 3.). Derartige Zweifel an der Abschiebungsandrohung hat das Gericht im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) nicht. 1. Die Antragsgegnerin hat die Abschiebungsandrohung zu Recht mit der Ablehnung des Zweitantrags als unzulässig gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG verbunden und auf § 71a AsylG i.V.m. § 34 Abs. 1 AsylG gestützt. Gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG ist ein Asylantrag unter anderem unzulässig, wenn im Falle eines Zweitantrages nach § 71a AsylG ein weiteres Asylverfahren nicht durchzuführen ist. Ein Zweitantrag liegt vor, wenn der Ausländer nach erfolglosem Abschluss eines Asylverfahrens in einem sicheren Drittstaat (§ 26a Abs. 2 AsylG) im Bundesgebiet einen Asylantrag stellt (§ 71 Abs. 1 AsylG). Der erfolglose Abschluss des Asylverfahrens in dem sicheren Drittstaat, hier in Bulgarien, ist nur anzunehmen, wenn der Asylantrag entweder unanfechtbar abgelehnt oder das Verfahren nach Rücknahme des Antrags bzw. dieser gleichgestellten Verhaltensweisen endgültig eingestellt worden ist. Die Einstellung ist nicht endgültig, wenn das (Erst-)Verfahren noch wiedereröffnet werden kann. Ob eine solche Wiedereröffnung bzw. Wiederaufnahme möglich ist, ist nach der Rechtslage des Staates zu beurteilen, in dem das Asylverfahren durchgeführt worden ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.12.2016, 1 C 4/16, juris Rn. 29 ff.). Gemessen daran war das Asylverfahren des Antragstellers in Bulgarien nach dem Kenntnisstand des Eilverfahrens im Zeitpunkt der Asylantragstellung erfolglos abgeschlossen im Sinne des § 71a AsylG. Nach dem inhaltlich nicht bestrittenen Schreiben der „State Agency for Refugees“ der Republik Bulgarien vom ... stellte der Antragsteller am ... in Bulgarien einen Asylantrag. Der Antrag wurde am ... abgelehnt, nachdem der Antragsteller Bulgarien am ... verlassen habe. Von der Möglichkeit, Rechtsbehelf hiergegen einzulegen, hat der Antragsteller ausweislich der Angaben der bulgarischen Behörden keinen Gebrauch gemacht. Der Antragsteller hat seinen Asylantrag in Deutschland am ... und damit nach dem erfolglosen Abschluss seines Asylverfahrens in Bulgarien gestellt. Dieses war infolgedessen, dass keine Rechtsbehelfe eingelegt wurden, im Zeitpunkt der Asylantragstellung in Deutschland (bestandskräftig) erfolglos abgeschlossen im Sinne von § 71a Abs. 1 AsylG, dessen Vereinbarkeit mit Europarecht nach dem Europäischen Gerichtshof mit Urteil vom 19. Dezember 2024 (Az. C-123/23, C-202/23) grundsätzlich zu bejahen sein dürfte. Auch ein Wiederaufgreifen des Verfahrens dürfte nach dem Erkenntnisstand des Eilverfahrens nicht möglich sein. Gemäß Art. 77 Abs. 2 des einschlägigen bulgarischen Gesetzes („Asylum and Refugees Act“) ist ein Wiederaufgreifen nur binnen einer Frist von neun Monaten nach Bekanntgabe der ablehnenden Entscheidung möglich. Diese Frist war im maßgeblichen Zeitpunkt der Asylantragstellung bereits abgelaufen. Daran ändert auch nichts, dass der Asylantrag des Antragstellers in Bulgarien abgelehnt worden ist, ohne dass eine Anhörung des Antragstellers stattgefunden hätte. Bereits nach dem Wortlaut von § 71a Abs. 1 AsylG muss das Asylverfahren in dem sicheren Drittstatt einen „erfolglosen Abschluss“ gefunden haben. Darunter fällt jede Art des formellen Abschlusses eines Asylverfahrens ohne Zuerkennung eines Schutzstatus (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.12.2016, 1 C 4/16, Rn. 30), mithin auch eine Ablehnung eines Asylantrags als unzulässig. Auch aus Art. 2 Buchst. q) der Richtlinie 2013/32/EU lässt sich eine Einschränkung dahingehend, dass der Asylantrag materiell geprüft worden sein muss, nicht entnehmen. Danach ist ein „Folgeantrag“ ein weiterer Antrag auf internationalen Schutz, der nach Erlass einer bestandskräftigen Entscheidung über einen früheren Antrag gestellt wird, auch in Fällen, in denen der Antragsteller seinen Antrag ausdrücklich zurückgenommen hat oder die Asylbehörde den Antrag nach der stillschweigenden Rücknahme durch den Antragsteller gemäß Art. 28 Absatz 1 abgelehnt hat. Hieraus lässt sich nicht entnehmen, dass der Erstantrag in der Sache geprüft worden sein muss. Die Formulierung „nach Erlass einer bestandskräftigen Entscheidung über einen früheren Antrag“ legt vielmehr nahe, dass der Erstantrag lediglich zum Ziel gehabt haben muss, internationalen Schutz zu erlangen, nicht hingehen, ob die Schutzgründe auch inhaltlich geprüft wurden. In diesem Sinne hat der Europäische Gerichtshof in seinem Urteil vom 19. Dezember 2024 ausgeführt, dass ein Asylverfahren auch dann als erfolglos abgeschlossen gilt, wenn ein Asylverfahren im anderen Mitgliedstaat infolge „stillschweigender Rücknahme“ eingestellt wurde und auch die Frist, innerhalb derer die Wiederaufnahme des Verfahrens möglich ist, verstrichen ist (vgl. EuGH a. a. O., Rn. 78). Auch in diesem Fall hat eine inhaltliche Prüfung des Asylbegehrens jedoch nicht stattgefunden, das Erstverfahren gilt aber dennoch als erfolglos abgeschlossen im Sinne von § 71a AsylG. Vor diesem Hintergrund war der Asylantrag des Antragstellers als Zweitantrag nach § 71a AsylG zu prüfen. Ein weiteres Asylverfahren ist gemäß § 71a Abs. 1 AsylG nur durchzuführen, wenn die Bundesrepublik Deutschland für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist und die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vorliegen. Letzteres ist hier nicht der Fall. Zur Begründung wird zur Vermeidung von Wiederholungen gemäß § 77 Abs. 3 AsylG auf die durchgreifende Begründung der Antragsgegnerin in dem angegriffenen Bescheid Bezug genommen, der das Gericht folgt. Insbesondere ist hervorzuheben, dass der Antragsteller im Rahmen der Anhörung bei der Beklagten angab, ihm sei in Afghanistan persönlich nichts zugestoßen und er hätte bei seinem Erstverfahren in Bulgarien im Falle einer persönlichen Anhörung dieselben Asylgründe vorgetragen, die er auch in Deutschland geltend mache. 2. Darüber hinaus bestehen gemäß dem Prüfungsmaßstab der §§ 71a Abs. 4 i.V.m. 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG auch keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Feststellung des Bundesamtes, dass keine Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegen. Auf die zutreffenden Ausführungen des Bundesamtes im angefochtenen Bescheid wird insoweit Bezug genommen (§ 77 Abs. 3 AsylG). Konkrete Einwendungen gegen die Würdigung durch die Antragsgegnerin hat der Antragsteller auch nicht vorgebracht. Lediglich ergänzend wird ausgeführt: a) Zunächst ist im Hinblick auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts festzuhalten, dass es um die Feststellung eines nationalen Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG oder § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG einschließlich seiner verfassungskonformen Anwendung geht. Denn bei dem nationalen Abschiebungsschutz handelt es sich um einen einheitlichen und nicht weiter teilbaren Verfahrensgegenstand mit mehreren Anspruchsgrundlagen (vgl. BVerwG, Urt. v. 8.9.2011, 10 C 14/10, juris Rn. 17). Nach § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (nachfolgend: Europäische Menschenrechtskonvention, kurz: EMRK) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Dieser Verweis auf Abschiebungsverbote, die sich aus der Anwendung der Europäischen Menschenrechtskonvention ergeben, umfasst auch das Verbot der Abschiebung in einen Zielstaat, in dem der Ausländer unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung im Sinne des Art. 3 EMRK droht. Der Schutzbereich des § 60 Abs. 5 AufenthG ist auch bei einer allgemeinen, auf eine Bevölkerungsgruppe bezogenen Gefahrenlage eröffnet, da der Gesetzgeber am Konzept von allgemeinen Gefährdungslagen einerseits und individuell gelagerten Schutzgründen andererseits festgehalten hat (VGH München, Urt. v. 6.7.2020, 13a B 18.32817, juris Rn. 40, Urt. v. 21.11.2014, 13a 14.30285, juris Rn. 16 f.). Läuft der Betroffene im Falle seiner Abschiebung die tatsächliche Gefahr, im Aufnahmeland einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu werden, folgt aus Art. 3 EMRK die Verpflichtung, diese Person nicht in dieses Land abzuschieben (EGMR, Urt. v. 27.5.2008, 26565/05 N./Vereinigtes Königreich, NVwZ 2008, 1334, 1336). Nach Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher Behandlung oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Eine Verletzung des Art. 3 EMRK kommt in besonderen Ausnahmefällen auch bei „nichtstaatlichen" Gefahren aufgrund prekärer Lebensbedingungen in Betracht, bei denen ein "verfolgungsmächtiger Akteur" (§ 3c AsylG) fehlt, wenn die humanitären Gründe gegen die Ausweisung "zwingend" sind mit Blick auf die allgemeine wirtschaftliche Lage und die Versorgungslage betreffend Nahrung, Wohnraum und Gesundheitsversorgung (BVerwG, Urt. v. 4.7.2019, 1 C 45/18, juris Rn. 12, Beschl. v. 13.2.2019, 1 B 2/19, juris Rn. 10, Urt. v. 31.1.2013, 10 C 15.12, juris Rn. 25). Die einem Ausländer im Zielstaat drohenden Gefahren müssen hierfür jedenfalls ein „Mindestmaß an Schwere" (minimum level of severity) aufweisen (vgl. EGMR , Urt. v. 13.12.2016, Nr. 41738/10, Paposhvili/Belgien - Rn. 174; EuGH, Urt. v. 16.2.2017, C-578/16, C.K. u.a., juris Rn. 68); dieses kann erreicht sein, wenn der Ausländer seinen existentiellen Lebensunterhalt nicht sichern kann, kein Obdach findet oder keinen Zugang zu einer medizinischen Basisbehandlung erhält (s.a. BVerwG, Beschl. v. 8.8.2018, 1 B 25.18, juris Rn. 11). In seiner jüngeren Rechtsprechung stellt der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH, Urt. v. 19.3.2019, C-297/17 u.a., Ibrahim, juris Rn. 89 ff.; Urt. v. 19.3.2019, C-163/17, Jawo, juris Rn. 90 ff.) darauf ab, ob sich die betroffene Person „unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not" befindet, „die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere, sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre". Nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Allgemeine Gefahren können dabei aufgrund der Sperrwirkung des § 60 Abs. 7 Satz 5 AufenthG die Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG grundsätzlich nicht rechtfertigen. Diese Sperrwirkung kann nur dann im Wege einer verfassungskonformen Auslegung eingeschränkt werden, wenn für den Schutzsuchenden ansonsten eine verfassungswidrige Schutzlücke besteht und er bei einer Rückkehr aufgrund der Lebensbedingungen, die ihn im Herkunftsland erwarten, mit hoher Wahrscheinlichkeit einer extremen Gefahrenlage ausgesetzt wäre (BVerwG, Urt. v. 29.6.2010, 10 C 10/09, juris Rn. 12, 14 m.w.N.). Eine insoweit relevante extreme Gefahrenlage ist anzunehmen, wenn der Ausländer gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tode oder schwersten Verletzungen ausgeliefert würde (BVerwG, Urt. v. 12.7.2001, 1 C 5/01, juris Rn. 16 m.w.N.). Wann danach allgemeine Gefahren von Verfassungs wegen zu einem Abschiebungsverbot führen, hängt wesentlich von den Umständen des Einzelfalls ab und entzieht sich einer rein quantitativen oder statistischen Betrachtung. Die drohenden Gefahren müssen jedoch nach Art, Ausmaß und Intensität von einem solchen Gewicht sein, dass sich daraus bei objektiver Betrachtung für den Ausländer die begründete Furcht ableiten lässt, selbst in erheblicher Weise ein Opfer der extremen allgemeinen Gefahrenlage zu werden. Bezüglich der Wahrscheinlichkeit des Eintritts der drohenden Gefahren ist von einem im Vergleich zum Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit erhöhten Maßstab auszugehen. Diese Gefahren müssen dem Ausländer daher mit hoher Wahrscheinlichkeit drohen. Dieser Wahrscheinlichkeitsgrad markiert die Grenze, ab der seine Abschiebung in den Heimatstaat verfassungsrechtlich unzumutbar erscheint. Schließlich müssen sich diese Gefahren alsbald nach der Rückkehr realisieren. Das bedeutet nicht, dass im Falle der Abschiebung der Tod oder schwerste Verletzungen sofort, gewissermaßen noch am Tag der Abschiebung, eintreten müssen. Vielmehr besteht eine extreme Gefahrenlage beispielsweise auch dann, wenn der Ausländer mangels jeglicher Lebensgrundlage dem baldigen sicheren Hungertod ausgeliefert werden würde (BVerwG, Urt. v. 29.6.2010, 10 C 10/09, juris Rn. 15 m.w.N.). b) Diese Maßstäbe zugrunde gelegt, sprechen im Hinblick auf die allgemeine wirtschaftliche Lage in Afghanistan und die dortige Versorgungslage betreffend Nahrung, Wohnraum und Gesundheitsversorgung keine erheblichen Gründe dafür, dass dem Antragsteller bei einer Rückkehr nach Afghanistan eine Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung droht. Es ist nicht davon auszugehen, dass er nicht in der Lage sein wird, seinen existenziellen Lebensunterhalt zu sichern und seine elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen. Dabei folgt die Einzelrichterin in ständiger Rechtsprechung (zuletzt Urt. v. 26.3.2025, 4 A 716/24, s. bereits Urt. v. 1.4.2022, 4 A 8007/17) der Rechtsprechung des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts (Urt. v. 23.2.2022, 1 Bf 282/20.A, juris Rn. 38ff.) und berücksichtigt ergänzend aktuelle Entwicklungen. Danach kommt es ganz wesentlich darauf an, ob noch ein aufnahmefähiges und aufnahmebereites Netzwerk in Afghanistan besteht und über welche Erfahrungen und welches Durchsetzungsvermögen der Antragsteller verfügt. Diese vom Hamburgischen Oberverwaltungsgericht zutreffend beschriebene Lage hat sich seither nicht verbessert (vgl. dazu: VGH Mannheim, Urt. v. 22.2.2023, A 11 S 1329/20, juris Rn. 140ff.; Sächsisches OVG, Beschl. nach § 130a VwGO v. 24.5.2023, 1 A 472/20.A, juris Rn. 30ff., Urt. v. 10.11.2022, 1 A 1081/17.A, juris Rn. 147ff.; Auswärtiges Amt, Lageberichte v. 12.7.2024, S. 7f. und 25f., v. 26.6.2023, S. 7 und 21f., v. 20. Juli 2022, S. 7 und 20; Staatssekretariat für Migration (Schweiz), Focus Afghanistan – Sozioökonomische Lage (11. Dezember 2024); BFA, Afghanistan: A glance at the socio-economics of Afghan lives, three years after the regime change (10. Dezember 2024); WFP, Situation Report (11. November, 9. Juli, 22. April, 27. Februar, 26. Januar 2024, 27. Dezember, 20. November, 19. Oktober, 23. September, 18. August, 25. Juni, 24. Mai, 17. April, 14. März, 5. Februar, 18. Januar 2023, 31. Oktober, 13. Oktober, 15. September, 15. August, 7. Juli, 10. Juni, 20. Mai und 5. April 2022), S. 1; WFP, Food Security Update (Mai 2024, Februar 2024, November 2023, September 2023, Juli 2023, Dezember 2022), S. 1; WFP, Monthly Market Report (erscheint monatlich, zuletzt für January 2025); REACH, Market Monitoring (monatlich aktualisierter Warenkorb, letzte Aktualisierung für Januar 2025); World Bank, Economic Monitor (monatlich aktualisierter Bericht, zuletzt 31. December 2024); International Federation of Red Cross and Red Crescent Societies: Operation Update Report, 7. Dezember und 15. August 2023; UN Human Rights Council: Situation of human rights in Afghanistan (3. September 2024, 11. September 2023, 9. Februar 2023, 4. März 2022); BFA Länderinformationen, 31. Januar 2025. S. 167-188, 10. April 2024, S. 163-176, 21. März 2023, S. 131-147.; IPC, Acute Food Insecurity, March – October 2024 (27.5.2024), October 2023 – March 2024 (14.1.2023); AAN, The State of the Afghan economy (7.11.2023); ACCCORD, Lage am Arbeitsmarkt, (3.11.2023); ILO, Employment in Afghanistan in 2022: A rapid impact assessment; Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Länderreport 72 Afghanistan, Stand Juli 2024, Humanitäre Lage (März 2023); Finanzkrise, Geldsendungen und Lebenshaltungskosten, (Dezember 2022) und Briefing Notes vom 2.12., 18.11., 21.10., 9.9., 22.7., 8.7., 10.6., 27.5., 29.4., 22.4., 15.4., 18.3., 11.3., 12.2., 5.2., 29.1., 15.1., 8.1.2024, 23.10., 9.10., 25.9., 11.9., 14.8., 7.8., 31.7., 10.7., 22.5., 24.4., 17.4., 13.3., 13.2., 23.1., 16.1.2023, 28.11., 7.11., 10.10., 29.8., 18.7., 7.6., 16.5., 9.5., 25.4., 11.4., 21.3., 7.3.2022). Der Antragsteller wird nach dem Erkenntnisstand des Eilverfahrens sehr wahrscheinlich auf ein Unterstützungsnetzwerk in Afghanistan und auf seine erlernten Fähigkeiten zurückgreifen können. Der Antragsteller hat nach seinen eigenen Angaben die Schule zwar lediglich für die Dauer von sechs Jahren besucht, verfügt aber somit zumindest über eine grundlegende schulische Ausbildung. Hinzu kommt eine im Ausland erworbene handwerkliche Ausbildung und einschlägige Arbeitserfahrung. Vor diesem Hintergrund nimmt die Einzelrichterin an, dass es dem jungen und arbeitsfähigen Antragsteller bei einer Rückkehr nach Afghanistan gelingen würde, für sich auch unter dortigen schwierigen Lebensbedingungen eine zumindest existenzsichernde Lebensgrundlage zu schaffen und zu erhalten. Dies gilt insbesondere deshalb, weil der Familienverband weiterhin in Afghanistan in dem Haus der Familie lebt. Es bestehen keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass es dem Antragsteller nicht möglich sein wird, in diesen Familienverband zurückzukehren und nach einer kurzen Übergangszeit für seinen eigenen Lebensunterhalt zu sorgen und ggf. sogar seine in Afghanistan verbliebene Familie zu unterstützen. 3. Schließlich bestehen gegen die Abschiebungsandrohung auch im Übrigen keine Bedenken. Auch insoweit wird auf die Ausführungen im streitgegenständlichen Bescheid Bezug genommen (§ 77 Abs. 3 AsylG). III. Die Kostenentscheidungen folgen aus § 83b AsylG bzw. § 154 Abs. 1 VwGO. IV. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist mangels Rechtsschutzbedürfnis bereits unzulässig. Eine bewilligende Entscheidung könnte die Rechtsstellung des Antragstellers – wie aber erforderlich – nicht verbessern. Der mit einer bewilligenden Entscheidung im Verfahren über den Antrag auf Prozesskostenhilfe regelmäßig einhergehende Vorteil einer Befreiung von der Zahlung der Gerichtskosten (§ 166 VwGO i.V.m. § 122 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a) ZPO) kommt vorliegend nicht zum Tragen. Denn in dem Asylrechtsstreit der Antragsteller werden gemäß § 83b AsylG Gerichtskosten nicht erhoben. Etwaige außergerichtliche Allgemeinkosten der Antragsteller, z.B. für Porto oder Schreibauslagen, wären hingegen auch bei einer bewilligenden Prozesskostenhilfeentscheidung nicht erstattungsfähig. Die Pflicht zur Erstattung der außergerichtlichen Kosten der Gegenseite im Unterliegensfall bleibt von der Bewilligung unberührt (§ 166 VwGO i.V.m. § 123 ZPO). Auch im Hinblick auf die Kosten eines Rechtsanwalts fehlt es vorliegend an einem Rechtsschutzbedürfnis für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe. In einem gerichtskostenfreien Verfahren kann zwar dann zulässigerweise Prozesskostenhilfe begehrt werden, wenn der Rechtsstreit unter Beiordnung eines Rechtsanwalts geführt werden soll. Im Falle der Bewilligung ist der Prozesskostenhilfebegünstigte nämlich von einer Geltendmachung der Rechtsanwaltsgebühren frei (§ 166 VwGO i.V.m. § 122 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b), Nr. 3 ZPO). Insoweit setzt die Zulässigkeit des Prozesskostenhilfeantrags mit Blick auf § 166 VwGO i.V.m. § 121 Abs. 2 und 5 ZPO jedoch voraus, dass die Beiordnung eines Rechtsanwalts bei der Entscheidung des Prozesskostenhilfegesuchs konkret in Betracht kommt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 17.2.1989, 5 ER 612/89, NVwZ-RR 1989, 665 [666]; OVG Hamburg, Beschl. v. 9.4.2001, 4 So 18/01, NVwZ-RR 2001, 805; Neumann, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 2. Aufl. 2005, § 166 Rn. 58). Dies scheidet vorliegend bereits deshalb aus, weil das Eilverfahren durch diesen Beschluss abgeschlossen wird, ohne dass die Benennung eines Rechtsanwaltes erfolgt wäre.