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Beschluss

5 Bs 47/21

Hamburgisches Oberverwaltungsgericht 5. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGHH:2021:0813.5BS47.21.00
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Leitsätze
1. Hat den Ausgangs- und den Widerspruchsbescheid dieselbe Behörde zu erlassen, bewirkt die materielle Entscheidung der zuständigen Behörde über den Widerspruch gegen den „im Namen“ der Behörde erlassenen Ausgangsbescheid, dass ein Verstoß des Ausgangsbescheids gegen den Grundsatz der Selbstorganschaft geheilt ist.(Rn.18) 2. Die gemäß § 17b Abs. 3 Satz 5 KHG a. F. gemeinsam handelnden Partner der gemeinsamen Selbstverwaltung im Gesundheitswesen sind als eine Behörde zu qualifizieren.(Rn.22)
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 18. Februar 2021 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen trägt die Antragstellerin. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 25.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Hat den Ausgangs- und den Widerspruchsbescheid dieselbe Behörde zu erlassen, bewirkt die materielle Entscheidung der zuständigen Behörde über den Widerspruch gegen den „im Namen“ der Behörde erlassenen Ausgangsbescheid, dass ein Verstoß des Ausgangsbescheids gegen den Grundsatz der Selbstorganschaft geheilt ist.(Rn.18) 2. Die gemäß § 17b Abs. 3 Satz 5 KHG a. F. gemeinsam handelnden Partner der gemeinsamen Selbstverwaltung im Gesundheitswesen sind als eine Behörde zu qualifizieren.(Rn.22) Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 18. Februar 2021 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen trägt die Antragstellerin. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 25.000,00 Euro festgesetzt. I. Die Antragstellerin wendet sich im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Verpflichtung zur Teilnahme an der Kalkulation der Krankenhausentgelte für die Datenjahre 2019 bis 2021 und damit im Zusammenhang stehende Regelungen. Die Antragsgegner, der Spitzenverband Bund der Krankenkassen, der Verband der privaten Krankenversicherung und die Deutsche Krankenhausgesellschaft, schlossen am 2. September 2016 eine „Vereinbarung gemäß § 17b Abs. 3 Satz 6 KHG zur Erhöhung der Repräsentativität der Kalkulation“ und am 1. September 2017 eine Ergänzungsvereinbarung zur Auswahl von Krankenhäusern für die verpflichtende Teilnahme an der Kalkulation der Krankenhausentgelte. Die Antragstellerin wurde hierzu am 22. September 2017 im zweiten Losverfahren ausgewählt. Dies teilte die Beigeladene, die von den Antragsgegnern gegründete Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus GmbH, der Antragstellerin mit Schreiben vom 25. September 2017 mit. Nach der vorläufigen Feststellung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen in einem Parallelverfahren, dass die dortige Antragstellerin nicht verpflichtet sei, Kalkulationsdaten an die Beigeladene zu liefern (OVG Münster, Beschl. v. 17.4.2019, 13 B 1431/18, juris), änderten die Antragsgegner die Vereinbarung vom 2. September 2016 am 17. Juli 2019 dahingehend, dass die ausgewählten Krankenhäuser durch die Beigeladene namens und im Auftrag der Antragsgegner durch schriftlichen Bescheid zur Teilnahme an der Kalkulation verpflichtet würden. Mit Verpflichtungsbescheid vom 24. Juli 2019 verpflichtete die Beigeladene die Antragstellerin „namens und im Auftrag“ der Antragsgegner, für die Jahre 2020, 2021 und 2022 (Datenjahre 2019 bis 2021) an der Kalkulation der Bewertungsrelationen teilzunehmen (Ziffer 1 Satz 1). Für die Teilnahme an der Kostenerhebung gälten die Regelungen gemäß der beigefügten Anlage 1 (Ziffer 1 Satz 2) sowie ergänzend, soweit die Vereinbarung zur Erhöhung der Repräsentativität nichts Abweichendes regele, die Regelungen der Kalkulationsvereinbarung entsprechend der Anlage 2 (Ziffer 2 Satz 1). Eine unvollständige und/oder ausbleibende Kalkulationsteilnahme sei hiernach sanktionsbehaftet (Ziffer 2 Satz 2). Den gegen den Verpflichtungsbescheid erhobenen Widerspruch der Antragstellerin wiesen die Antragsgegner mit Widerspruchsbescheid vom 23. Oktober 2019 zurück. Die Antragstellerin hatte bereits am 12. September 2019 beim Verwaltungsgericht Berlin um einstweiligen Rechtsschutz gegen den Verpflichtungsbescheid nachgesucht und am 14. November 2019 Klage erhoben. Das Verwaltungsgericht Berlin hat das einstweilige Rechtsschutzverfahren am 20. Mai 2020 und das Klageverfahren am 9. Juni 2020 an das Verwaltungsgericht Hamburg verwiesen. Mit Beschluss vom 18. Februar 2021, dem Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin zugestellt am 26. Februar 2021, hat das Verwaltungsgericht Hamburg den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage abgelehnt. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, der Verpflichtungsbescheid vom 24. Juli 2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23. Oktober 2019 dürfte rechtmäßig sein. Die Ermächtigungsgrundlage finde sich in § 17b Abs. 3 Satz 5 KHG a.F. Die Gesetzesänderung durch Art. 3 des Gesetzes für bessere und unabhängigere Prüfungen – MDK-Reformgesetz – vom 14. Dezember 2019 wirke sich auf die Rechtmäßigkeit der Bescheide nicht aus, da die Änderung nur ex nunc Wirkung entfalte. Gegen die formelle Rechtmäßigkeit der Verwaltungsentscheidung beständen keine Bedenken. Nach § 17b Abs. 3 Satz 5 KHG a.F. seien die Antragsgegner zur gemeinsamen Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben durch Erlass eines Verwaltungsakts befugt gewesen. Die vom Gesetzgeber gewählte Konstruktion genüge dem funktionalen Behördenbegriff. Von ihrer Befugnis hätte die Antragsgegner jedenfalls im Widerspruchsbescheid vom 23. Oktober 2019 Gebrauch gemacht. Ein etwaiger Mangel des Ausgangsbescheids aufgrund der Verletzung des Grundsatzes der Selbstorganschaft wäre durch den Widerspruchsbescheid vom 23. Oktober 2019 geheilt worden. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts liege eine Gestaltänderung im Sinne von § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO auch dann vor, wenn ursprünglich kein Verwaltungsakt existiert habe und der Widerspruchsbescheid aus einer schlichten Willenserklärung einen Verwaltungsakt mache. Es müsse erst recht möglich sein, den von der Beigeladenen erlassenen, bloß formal den Antragsgegnern zurechenbaren Ausgangsbescheid durch Nachholen einer materiellen, behördlich verantworteten Regelung zu gestalten. Die Verpflichtung der Antragstellerin zur Teilnahme an der Kalkulation erweise sich bei summarischer Prüfung auch als materiell rechtmäßig. Das zweistufige Auswahlverfahren mit der Bildung einer Auswahlmenge und einem sich anschließenden iterativen Losverfahren entspreche den Vorgaben des Gesetzgebers in § 17b Abs. 3 KHG a.F. unter Ausnutzung des gesetzlich eingeräumten weiten Gestaltungsspielraums und lasse keine willkürliche Auswahl erkennen. Die Antragstellerin greife weder die von den Antragsgegnern als maßgeblich erachteten Merkmale „Trägerschaft“ und „Leistungsbereiche“ an noch trage sie vor, in dem Auswahlverfahren in fehlerhafter Weise berücksichtigt worden zu sein. Der pauschale Einwand der fehlenden Transparenz und Nachvollziehbarkeit greife ebenfalls nicht durch. Die Antragsgegner hätten zahlreiche Tabellen zu der zweiten Losziehung und umfangreiche Unterlagen zu der Auswahl der an der Losziehung teilnehmenden Krankenhäuser und der Erstellung des vorausgegangenen Rankings nebst ausführlichen Erläuterungen hierzu vorgelegt. Anhaltspunkte dafür, dass Fehler in der Datenbank vorgelegen hätten oder das Berechnungssystem fehlerhaft gewesen sei, seien nicht ersichtlich und auch von der Antragstellerin nicht geltend gemacht worden. Gegen diesen Beschluss wendet sich die Antragstellerin mit ihrer am 2. März 2021 erhobenen und am 24. März 2021 begründeten Beschwerde. Sie führt zur Begründung aus, der Verpflichtungsbescheid vom 24. Juli 2019 sei rechtswidrig. Die formelle Rechtswidrigkeit ergebe sich daraus, dass der Bescheid entgegen § 35 VwVfG nicht von einer „Behörde“ erlassen worden sei. Der Verpflichtungsbescheid vom 24. Juli 2019 sei auch materiell rechtswidrig. Den Antragsgegnern fehle die sog. VA-Befugnis. Die Antragsgegner seien nicht mit der Aufgabe der Heranziehung der Krankenhäuser zur verpflichtenden Teilnahme an der Kalkulation der Krankenhausentgelte beliehen worden. Ihr Aufgabenbereich beschränke sich auf den Abschluss der entsprechenden Vereinbarung. Eine Weitergabe der darin enthaltenen Befugnis zur Verpflichtung der Krankenhäuser durch die Antragsgegner an die Beigeladene stelle eine unzulässige „Ketten-Beleihung“ dar. Der von der Beigeladenen erlassene Verpflichtungsbescheid vom 24. Juli 2019 sei den Antragsgegnern nicht zuzurechnen. Ziffer 1 Satz 2 sowie Ziffer 2 des Verpflichtungsbescheids seien rechtswidrig, da es für diese belastenden Verwaltungsakte an einer Ermächtigungsgrundlage fehle. Die getroffenen Regelungen unter Ziffer 1 Satz 2 entsprächen nicht § 17b Abs. 3 Satz 5 Halbs. 2 KHG a.F. Eine pauschale Verweisung auf unbestimmt gehaltene Anlagen sei rechtlich unzureichend. Mit Ziffer 2 werde ihr ein Vertragsschluss oktroyiert, was § 17b Abs. 3 Satz 5 Halbs. 2 KHG a.F. nicht zulasse. Die Antragsgegner hätten gegen den Grundsatz der Selbstorganschaft verstoßen. Auch sei das Auswahlverfahren fehlerhaft gewesen. Die Antragsgegner wären nicht ermächtigt gewesen, das Auswahlverfahren ganz in die Hände der Beigeladenen zu legen. Das Auswahlverfahren leide unter erheblichen Mängeln einer fehlenden Transparenz und Nachvollziehbarkeit. Der Verpflichtungsbescheid sei auch in Gestalt des Widerspruchsbescheids rechtswidrig. Es liege nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts keine „Gestaltänderung durch Regelungsübernahme“ vor. Die Beigeladene sei im Verpflichtungsbescheid nach außen aufgetreten und habe ausdrücklich „im Namen“ der Antragsgegner gehandelt. Das Schreiben der Beigeladenen vom 24. Juli 2019 sei auch nicht auf dem „Briefbogen“ der Antragsgegner erfolgt. Auch habe keine Gestaltänderung durch Neuerlass eines Verpflichtungsbescheids stattgefunden. Eine Gestaltänderung liege bei der Zurückweisung des Widerspruchs aus den schon im Ausgangsbescheid genannten Gründen nicht vor. Bei den Antragsgegnern handele es sich zudem nicht um eine einheitliche und gemeinsame Behörde. Auch seien die Antragsgegner nicht wirksam durch die im Widerspruchsbescheid aufgeführten Personen vertreten worden. Erforderlich wäre eine Vertretung der einheitlichen Behörde durch ihren Behördenleiter gewesen. Im Übrigen würden die Antragsgegner selbst jeweils durch ihre Vorstände vertreten, die den Widerspruchsbescheid nicht unterzeichnet hätten. Selbst wenn man von einem offenen Ausgang des Rechtsschutzverfahrens ausgehen wollte, müsse die Interessenabwägung zu ihren Gunsten ausfallen. Ihr drohten empfindliche Sanktionen. Die Auswahlverfahren 2016 bis 2019 seien zudem längst abgeschlossen. Eine Berücksichtigung der von ihr zu liefernden Daten käme daher nicht mehr in Betracht. Die Antragstellerin hat ihre Beschwerde am 6. Mai 2021, am 11. Juni 2021 und am 29. Juli 2021 ergänzend begründet. Sie macht geltend, die von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Urt. v. 16.7.1968, I C 81.67, BVerwGE 30, 138 ff.) geforderte eigene Sachentscheidung der Antragsgegner als Widerspruchsbehörde, die sich nicht in der Zurückweisung des Widerspruchs als unbegründet erschöpfe, liege nicht vor. Da die Beigeladene nicht als Verwaltungshelferin, sondern als Verwaltungsgesellschaft der Antragsgegner einzuordnen sei, der die Ausübung eigener Befugnisse übertragen worden sei, hätten die Antragsgegner gegen den Grundsatz der Selbstorganschaft verstoßen. Zu berücksichtigen sei zudem die Beleihung der Beigeladenen mit sämtlichen ihr bisher auf gesetzlicher oder vertraglicher Grundlage zugewiesenen Aufgaben durch die Neufassung der §§ 31 bis 35 KHG mit Art. 5 GVWG. Damit werde die Beigeladene als Widerspruchsbehörde eingerichtet. Dies gelte auch für das vorliegende Verfahren. Es sei von der Unwirksamkeit von § 2 Abs. 1 und Abs. 2 der „Vereinbarung gemäß § 17b Abs. 3 Satz 6 KHG zur Erhöhung der Repräsentativität der Kalkulation“ in der Fassung vom 17. Juli 2019 auszugehen, da die Regelungen mit höherrangigem Recht nicht vereinbar seien. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vortrags der Beteiligten wird auf die vorliegenden Akten Bezug genommen. II. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 18. Februar 2021 ist zulässig (hierzu 1.), aber unbegründet (hierzu 2.). 1. Die gemäß § 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO fristgerecht eingelegte und gemäß § 146 Abs. 4 Sätze 1, 2 und 3 VwGO fristgerecht begründete Beschwerde ist zulässig. Die umfangreiche Beschwerdebegründung vom 24. März 2021 befasst sich allerdings nicht näher mit dem angefochtenen Beschluss des Verwaltungsgerichts. Neben Darstellungen zum Sachverhalt (S. 4-13) sowie zur gesetzlichen Rollenverteilung der Antragsgegner und der Beigeladenen bei der Heranziehung der Krankenhäuser zur verpflichtenden Teilnahme an der Krankenhausentgelt-Kalkulation (S. 13-54) erfolgen Ausführungen zur Rechtmäßigkeit des Verpflichtungsbescheids (S. 54-67) und des Widerspruchsbescheids (S. 68-78) sowie zu einer bei offenen Erfolgsaussichten vorzunehmenden Interessenabwägung (S. 79-81). Dabei geht die Beschwerdebegründung auf Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG Münster, Beschl. v. 12.1.2021, 13 B 1221/20, juris) und des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts (OVG Lüneburg, Beschl. v. 22.1.2021, 13 ME 513/20, juris) ein (S. 55 ff.), nicht aber auf den angefochtenen Beschluss des Verwaltungsgericht Hamburg selbst. Das Beschwerdegericht lässt dieses Vorgehen jedoch noch als ausreichende Auseinandersetzung mit der angefochtenen Entscheidung im Sinne von § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO ausreichen, da das Verwaltungsgericht seine Auffassung maßgeblich auf die von der Antragstellerin angeführten und kritisierten obergerichtlichen Entscheidungen gestützt hat. 2. Die Beschwerde ist jedoch unbegründet. Die mit der Beschwerdebegründung dargelegten Gründe, die das Beschwerdegericht gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO allein zu prüfen hat, rechtfertigen es nicht, den Beschluss des Verwaltungsgerichts aufzuheben und die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Verpflichtungsbescheid vom 24. Juli 2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23. Oktober 2019 anzuordnen. a) Die Beschwerdebegründung vom 24. März 2021 erschüttert nicht die entscheidungstragende Annahme des Verwaltungsgerichts, das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des angefochtenen Bescheids überwiege das Aussetzungsinteresse der Antragstellerin, da der Verpflichtungsbescheid vom 24. Juli 2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23. Oktober 2019 rechtmäßig sein dürfte. aa) Die umfangreichen, den Widerspruchsbescheid ausblendenden Ausführungen der Antragstellerin zur Rechtswidrigkeit des Ausgangsbescheids gehen am Kern der angefochtenen Entscheidung vorbei, da das Verwaltungsgericht darin selbst Bedenken geäußert hat, ob der von der Beigeladenen namens und im Auftrag der Antragsgegner erlassene Verpflichtungsbescheid vom 24. Juli 2019 dem Grundsatz der Selbstorganschaft genügt (BA S. 6 unter Verweis auf OVG Lüneburg, Beschl. v. 22.1.2021, 13 ME 513/20, juris Rn. 14; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 8.2.2021, OVG 5 S 31/20, n. v.; a. A. OVG Münster, Beschl. v. 12.1.2021, 13 B 1221/20, juris Rn. 51), einen etwaigen Mangel des Ausgangsbescheids aber mit dem Erlass des Widerspruchsbescheids vom 23. Oktober 2019 durch die Antragsgegner als geheilt angesehen hat (BA S. 6 f.). bb) Auch mit ihren weiteren Ausführungen zeigt die Antragstellerin nicht auf, dass der Verpflichtungsbescheid vom 24. Juli 2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23. Oktober 2019 entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts rechtswidrig sein dürfte. (1) Die Beschwerdebegründung erschüttert nicht die Annahme des Verwaltungsgerichts, im Falle eines Verstoßes des von der Beigeladenen namens und im Auftrag der Antragsgegner erlassenen Verpflichtungsbescheids gegen den Grundsatz der Selbstorganschaft wäre dieser Fehler aufgrund des Erlasses des Widerspruchsbescheids durch die Antragsgegner selbst geheilt, da Gegenstand der Anfechtungsklage nach § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO der ursprüngliche Verwaltungsakt in der Gestalt sei, die er durch den Widerspruchsbescheid gefunden habe. Die Beschwerde zeigt nicht überzeugend auf, dass es durch den Erlass des Widerspruchsbescheids nicht zu einer solchen Heilung gekommen ist. Ebenso wie ein – etwa aufgrund rechtsfehlerhafter Ermessenserwägungen – rechtswidriger Widerspruchsbescheid die Rechtswidrigkeit eines zunächst rechtmäßigen Ausgangsbescheids bewirken kann, kann ein rechtswidriger Ausgangsbescheid durch den Widerspruchsbescheid zu einem rechtmäßigen Verwaltungsakt umgestaltet werden (Stelkens, in: Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz, 9. Auflage 2018, § 35 Rn. 371). Der Widerspruchsbehörde kommt im Überprüfungsverfahren eine umfassende Kontrollbefugnis zu. Sie besitzt grundsätzlich die gleiche Entscheidungsbefugnis wie die Erstbehörde. Sie ist zur Änderung, Aufhebung und Ersetzung des Ausgangsbescheids einschließlich seiner Begründung und Ermessenserwägungen befugt. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts liegt eine Gestaltänderung im Sinne des § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO auch dann vor, wenn ursprünglich kein Verwaltungsakt existierte und der Widerspruchsbescheid aus einer (schlichten) Willenserklärung einen Verwaltungsakt macht. Wenn selbst eine Willenserklärung ohne Verwaltungsaktqualität durch einen Widerspruchsbescheid in einen Verwaltungsakt umgestaltet werden kann, muss es erst recht möglich sein, einen bloß formal der Behörde zurechenbaren Verwaltungsakt durch Nachholen einer materiellen, behördlich verantworteten Regelung zu gestalten (BVerwG, Urt. v. 23.8.2011, 9 C 2/11, juris Rn. 20 m.w.N.). Dies gilt auch im Falle eines Verstoßes des Ausgangsbescheids gegen den Grundsatz der Selbstorganschaft, wenn den Ausgangs- und den Widerspruchsbescheid dieselbe Behörde zu erlassen hat. Dann bewirkt die materielle Entscheidung der zuständigen Behörde über den Widerspruch gegen den „im Namen“ der Behörde erlassenen Ausgangsbescheid, dass ein Verstoß des Ausgangsbescheids gegen den Grundsatz der Selbstorganschaft geheilt ist. So liegt es hier. Die Antragsgegner hatten sowohl über die Verpflichtung von Krankenhäusern zur Teilnahme an der Kalkulation nach § 17b Abs. 3 Satz 5 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes in der Fassung vom 11. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2394; im Folgenden: KHG a.F.) als auch gemäß § 73 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 VwGO über Widersprüche gegen ergangene Verpflichtungsbescheide zu entscheiden. Bei der Verpflichtung von Krankenhäusern zur Teilnahme an der Kalkulation durch die Antragsgegner als Selbstverwaltungspartner im Gesundheitswesen (Tuschen, in: Dietz/Bofinger, Krankenhausfinanzierungsgesetz, Bundespflegesatzverordnung und Folgerecht, 71. Aktualisierung Mai 2021, § 17b KHG I. 2.; Ihle, in: Bergmann/Pauge/Steinmeyer, Gesamtes Medizinrecht, 3. Auflage 2018, § 17b KHG Rn. 4; Vollmöller, in: Dettling/Gerlach, Krankenhausrecht, 2. Auflage 2018, § 17b KHG Rn. 16) nach § 17b Abs. 3 Satz 5 KHG a. F. handelt es sich um eine Selbstverwaltungsangelegenheit im Sinne von § 73 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 VwGO, über den mangels gegenteiliger gesetzlicher Regelung die Selbstverwaltungsbehörde zu entscheiden hatte. Während den Verpflichtungsbescheid vom 24. Juli 2019 die Beigeladene (namens und im Auftrag der Antragsgegner) erlassen hat, ist der Widerspruchsbescheid vom 23. Oktober 2019 durch die Antragsgegner als zuständiger Selbstverwaltungsbehörde selbst ergangen. Mit der Zurückweisung des Widerspruchs haben sie die in ihrem Namen und in ihrem Auftrag durch die Beigeladene im Ausgangsbescheid getroffene Entscheidung bestätigt und sich mit dieser einverstanden erklärt (s. auch VGH Mannheim, Beschl. v. 22.6.2021, VGH 13 S 3158/20, n. v., S. 7 BA; VGH München, Beschl. v. 16.6.2021, 12 Cs 21.118, n. v., S. 3 f. BA; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 8.2.2021, OVG 5 S 32/20, n. v., S. 11 f. BA; OVG Lüneburg, Beschl. v. 22.1.2021, 13 ME 513/20, juris Rn. 18 f.). (2) Der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheids steht entgegen der Auffassung der Antragstellerin nicht entgegen, dass die Antragsgegner den Widerspruchsbescheid gemeinsam erlassen haben (ebenso: OVG Lüneburg, Beschl. v. 16.7.2021, 13 ME 300/21, n. v., S. 5 BA; Beschl. v. 22.1.2021, 13 ME 513/20, juris Rn. 10; VGH Mannheim, Beschl. v. 22.6.2021, VGH 13 S 3158/20, n. v., S. 7 BA; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 8.2.2021, OVG 5 S 32/20, n. v., S. 12 BA). Nach § 73 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 VwGO erlässt den Widerspruchsbescheid in Selbstverwaltungsangelegenheiten die Selbstverwaltungsbehörde, soweit nicht durch das Gesetz etwas anderes bestimmt wird. Als Selbstverwaltungsbehörde im Sinne von § 73 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 VwGO hatten die rechtlich selbstständigen Antragsgegner nach der gesetzlichen Vorgabe in § 17b Abs. 3 Satz 5 KHG a.F. gemeinsam zu handeln. Danach konnten „sie“ – die Vertragsparteien nach § 17b Abs. 2 Satz 1 KHG – bestimmte Krankenhäuser zur Teilnahme an der Kalkulation verpflichten. Aus dieser Formulierung im Plural folgt, dass ein gemeinsames Handeln der Antragsgegner geboten war. Dies rechtfertigt es, die gemeinsam handelnden Partner der gemeinsamen Selbstverwaltung im Gesundheitswesen auf Bundesebene, bei der es sich um ein Spezifikum des Sozialrechts handelt, mit dem der Gesetzgeber Interessenkonflikte zwischen Sozialleistungsträgern und Leistungserbringern aufzulösen beabsichtigt (s. allgemein Axer, Gemeinsame Selbstverwaltung, in: Festschrift 50 Jahre Bundessozialgericht 2004, 339, 341), als eine Behörde zu qualifizieren (vgl. zur Qualifikation der Landesverbände der Krankenkassen und der Ersatzkassen als eine „Behörde“ aufgrund des Erfordernisses des gemeinsamen Handelns im Rahmen von § 109 Abs. 1 Satz 1 SGB V auch BSG, Urt. v. 16.5.2012, B 3 KR 9/11 R, juris Rn. 20; Urt. v. 28.7.2008, B 1 KR 5/08 R, juris Rn. 17 m.w.N.; Urt. v. 20.11.1996, 3 RK 7/96, juris Rn.11; Urt. v. 29.5.1996, 3 RK 23/95, juris Rn. 19). Gründe, die dem entgegenstehen, sind nicht ersichtlich. Insbesondere ergeben sich solche nicht aus dem verfassungsrechtlichen Gebot der grundsätzlichen Trennung der Verwaltungszuständigkeiten von Bund und Ländern (vgl. hierzu BVerfG, Urt. v. 20.12.2007, 2 BvR 2433/04, 2 BvR 2434/04, juris Rn. 161 ff.; BSG, Urt. v. 16.5.2012, B 3 KR 9/11 R, juris Rn. 21; Urt. v. 28.7.2008, B 1 KR 5/08 R, juris Rn. 19 ff.), da hier keine Selbstverwaltungsträger auf Ebene der Länder beteiligt sind. (3) Der Widerspruchsbescheid ist unbeschadet der Regelung zur eingeschränkten Aufhebbarkeit eines allein an einem Verfahrens- oder Formfehler leidenden Verwaltungsakts in § 46 VwVfG (vgl. Stelkens, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 9. Auflage 2018, § 37 Rn. 106) nicht aufgrund eines Verstoßes gegen § 37 Abs. 3 Satz 1 VwVfG formell rechtswidrig (s. auch VGH Mannheim, Beschl. v. 22.6.2021, VGH 13 S 3158/20, n. v., S. 8 BA; VGH München, Beschl. v. 16.6.2021, 12 CS 21.118, n. v., S. 4 BA; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 8.2.2021, OVG 5 S 32/20, n. v., S. 12 BA; OVG Lüneburg, Beschl. v. 22.1.2021, 13 ME 513/20, juris Rn. 20). Danach muss ein schriftlicher Verwaltungsakt die erlassende Behörde erkennen lassen und die Unterschrift oder die Namenswiedergabe des Behördenleiters, seines Vertreters oder seines Beauftragten enthalten. Diesen Anforderungen dürfte der Widerspruchsbescheid vom 23. Oktober 2019 gerecht werden. Der Widerspruchsbescheid führt in seinem Kopf die gemeinsam handelnden Antragsgegner auf, die hier nach den obigen Ausführungen als eine Behörde zu qualifizieren sind. Zudem trägt der Widerspruchsbescheid die Unterschriften dreier Personen für die Antragsgegner. Es ist ausreichend, dass der Verwaltungsakt die Unterschrift oder Namenswiedergabe eines bei der Behörde beschäftigten, mit Verwaltungsaufgaben betrauten Beamten oder Angestellten – nicht etwa einer Raumpflegerin oder einer zufällig im Amtsgebäude anwesenden Person – trägt, selbst wenn dieser nach der internen Organisation der Behörde nicht zuständig oder nicht zeichnungsbefugt ist. Denn der Umstand, dass die Unterschrift von einer nicht befugten Person geleistet wurde, ist, anders als das Fehlen der Unterschrift, für Außenstehende nicht ohne weiteres erkennbar; der Verletzung interner Zuständigkeitsregeln kann daher im Verhältnis zum Bürger – von Fällen bewusster Kollusion abgesehen – keine Außenwirkung zukommen (Ramsauer/Tegethoff, in: Kopp/Ramsauer, VwVfG, 22. Auflage 2021, § 37 Rn. 37). Im Übrigen liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die unterzeichnenden Personen den Widerspruchsbescheid nicht jeweils als Beauftragte der Antragsgegner unterzeichnen durften. (4) Den Antragsgegnern fehlte entgegen der Auffassung der Antragstellerin auch nicht die Befugnis zum Erlass eines Verwaltungsakts (ebenso: VGH Mannheim, Beschl. v. 22.6.2021, VGH 13 S 3158/20, n. v., S. 5 f. BA; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 8.2.2021, OVG 5 S 32/20, n. v., S. 10 BA; OVG Lüneburg, Beschl. v. 22.1.2021, 13 ME 513/20, juris Rn. 8; OVG Münster, Beschl. v. 12.1.2021, 13 B 1221/20, juris Rn. 54). Die Befugnis der Antragsgegner zum Erlass eines Verwaltungsakts folgte nach den von der Beschwerde nicht erschütterten Ausführungen des Verwaltungsgerichts unmittelbar aus § 17b Abs. 3 Satz 5 KHG a.F. Danach konnten die Antragsgegner bestimmte Krankenhäuser zur Teilnahme an der Kalkulation verpflichten. Eine solche hoheitliche Verpflichtung, mit der die Kalkulationsteilnahme auch durchgesetzt werden können sollte (BT-Drs. 18/5372, S. 55), stellt einen Verwaltungsakt im Sinne von § 35 Satz 1 VwVfG dar. Hiermit steht auch die Regelung in § 17b Abs. 3 Satz 6 KHG a.F. im Einklang, nach der Widerspruch und Klage gegen die Verpflichtung zur Teilnahme an der Kalkulation keine aufschiebende Wirkung hatten. Dieser Ausschluss der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO setzt voraus, dass die Verpflichtung durch den Erlass eines Verwaltungsakts geschieht, da nur Rechtsbehelfe gegen einen solchen geeignet sind, gemäß § 80 Abs. 1 VwGO aufschiebende Wirkung zu entfalten (s. nur Schoch, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsgerichtsordnung, Werkstand: 40. EL Februar 2021, § 80 Rn. 37). (5) Die Ausführungen der Antragstellerin zur Fehlerhaftigkeit des Auswahlverfahrens greifen ebenfalls nicht durch. Die Fehlerhaftigkeit des Auswahlverfahrens folgt nicht daraus, dass die Beigeladene das Auswahlverfahren in tatsächlicher Hinsicht weitgehend selbständig durchgeführt hat. Es ist nicht ersichtlich, dass die Beigeladene über unzulässige Spielräume verfügt hätte. Aus der „Vereinbarung gemäß § 17b Abs. 3 Satz 6 KHG zur Erhöhung der Repräsentativität der Kalkulation“ und deren Anlage 1 ergaben sich für sie die Kriterien für die Auswahl der zu verpflichtenden Krankenhäuser und bindende Vorgaben zum Losverfahren. Vorbereitungsmaßnahmen wie die technische Vorbereitung des Auswahlverfahrens dürfen einem privaten Rechtsträger übertragen werden (VGH Mannheim, Beschl. v. 22.6.2021, VGH 13 S 3158/20, n. v., S. 9 f. BA; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 8.2.2021, OVG 5 S 32/20, n. v., S. 13 BA; OVG Lüneburg, Beschl. v. 22.1.2021, 13 ME 513/20, juris Rn. 25; OVG Münster, Beschl. v. 12.1.2021, 13 B 1221/20, juris Rn. 59). Soweit die Antragstellerin geltend macht, das Auswahlverfahren leide unter erheblichen Mängeln einer fehlenden Transparenz und Nachvollziehbarkeit, hat bereits das Verwaltungsgericht ausgeführt, die Antragsgegner hätten zahlreiche Tabellen zu der am 22. September 2017 durchgeführten zweiten Losziehung und umfangreiche Unterlagen zu der Auswahl der an der Losziehung teilnehmenden Krankenhäuser und der Erstellung des vorausgegangenen Rankings nebst ausführlichen Erläuterungen hierzu vorgelegt. Anhaltspunkte dafür, dass Fehler in der Datenbank vorgelegen hätten oder das Berechnungssystem fehlerhaft gewesen sei, seien nicht ersichtlich und auch von der Antragstellerin nicht geltend gemacht worden. Solche konkreten Anhaltspunkte hat die Antragstellerin auch in der Beschwerdebegründung nicht angeführt. (6) Mit den Ausführungen, Ziffer 1 Satz 2 sowie Ziffer 2 des Verpflichtungsbescheids seien rechtswidrig, da es für diese belastenden Verwaltungsakte an einer Ermächtigungsgrundlage fehle, die getroffenen Regelungen unter Ziffer 1 Satz 2 entsprächen nicht § 17b Abs. 3 Satz 5 Halbs. 2 KHG a.F., eine pauschale Verweisung auf unbestimmt gehaltene Anlagen sei rechtlich unzureichend und mit Ziffer 2 werde ihr ein Vertragsschluss oktroyiert, was § 17b Abs. 3 Satz 5 Halbs. 2 KHG a.F. nicht zulasse, erschüttert die Beschwerdebegründung zudem nicht die Annahme des Verwaltungsgerichts, die Ermächtigungsgrundlage des angefochtenen Bescheids ergebe sich aus § 17b Abs. 3 Satz 5 KHG a.F. Diese Regelung ermächtigte die Antragsgegner dazu, bestimmte Krankenhäuser zur Teilnahme an der Kalkulation zu verpflichten und Maßnahmen zu ergreifen, um die Lieferung uneingeschränkt verwertbarer Daten zu gewährleisten und um die Richtigkeit der übermittelten Daten umfassend überprüfen zu können. Die Beschwerdebegründung zeigt weder auf, weshalb die in Ziffer 1 Satz 2 i.V.m. Anlage 1 und Ziffer 2 i.V.m. Anlage 2 des Verpflichtungsbescheids in der Gestalt des Widerspruchsbescheids getroffenen Regelungen nicht von der Ermächtigungsgrundlage getragen würden, noch welche Regelungen nicht hinreichend bestimmt wären (s. auch VGH Mannheim, Beschl. v. 22.6.2021, VGH 13 S 3158/20, n. v., S. 3 f. BA). Die Antragstellerin wird durch die Anordnung der entsprechenden Geltung der Regelungen der Kalkulationsvereinbarung in Ziffer 2 Satz 1 auch nicht zum Abschluss einer solchen Kalkulationsvereinbarung verpflichtet. b) Der weitere Vortrag der Antragstellerin in den Schriftsätzen vom 6. Mai 2021, 11. Juni 2021 und 29. Juli 2021 kann der Beschwerde bereits deshalb nicht zu Erfolg verhelfen, weil er nach Ablauf der Frist zur Begründung der Beschwerde (§ 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO) erfolgt ist. Im Übrigen zeigt die Antragstellerin auch in den ergänzenden Schriftsätzen nicht auf, dass der Verpflichtungsbescheid vom 24. Juli 2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23. Oktober 2019 rechtswidrig sein dürfte. Soweit die Antragstellerin auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dazu verweist, dass die Gewerbeuntersagung einer sachlich unzuständigen unteren Verwaltungsbehörde nicht dadurch rechtmäßig wird, dass die für diese Maßnahme zuständige höhere Verwaltungsbehörde den Widerspruch gegen diesen Verwaltungsakt als unbegründet zurückweist (BVerwG, Urt. v. 16.7.1968, I C 81.67, juris Ls. 2 und Rn. 21), lag der Entscheidung insofern ein vom vorliegenden Verfahren wesentlich anderer Sachverhalt zugrunde, als dort der sachlich unzuständige Oberstadtdirektor den Ausgangsbescheid nicht namens und im Auftrag des zuständigen Regierungspräsidenten erlassen hatte, sodass im Unterschied zum vorliegenden Verfahren (sowie zu dem der Entscheidung BVerwG, Urt. v. 23.8.2011, 9 C 2/11, juris zugrundeliegenden Verfahren) nicht ein Verstoß gegen den Grundsatz der Selbstorganschaft in Rede stand. Hinsichtlich der nach Auffassung der Antragstellerin vorzunehmenden Einordnung der Beigeladenen als Verwaltungsgesellschaft und nicht als Verwaltungshelferin ist nicht erkennbar, dass dies die Rechtswidrigkeit des Verpflichtungsbescheids vom 24. Juli 2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23. Oktober 2019 bewirken könnte (ebenso: OVG Lüneburg, Beschl. v. 16.7.2021, 13 ME 300/21, n. v., S. 4 f. BA; VGH Mannheim, Beschl. v. 22.6.2021, VGH 13 S 3158/20, n. v., S. 7 f. BA). Wie bereits ausgeführt, dürfte ein Verstoß gegen den Grundsatz der Selbstorganschaft durch den Erlass des Ausgangsbescheids seitens der Beigeladenen im Namen der Antragsgegner durch den Erlass des Widerspruchsbescheids durch die Antragsgegner selbst geheilt sein. Auch soweit die Antragstellerin die Unwirksamkeit von § 2 Abs. 1 und Abs. 2 der „Vereinbarung gemäß § 17b Abs. 3 Satz 6 KHG zur Erhöhung der Repräsentativität der Kalkulation“ in der Fassung vom 17. Juli 2019 geltend macht, ist nicht zu erkennen, weshalb dies die Rechtswidrigkeit des Verpflichtungsbescheids vom 24. Juli 2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23. Oktober 2019 zur Folge haben könnte. Mit dem Hinweis auf die durch Art. 5 des Gesundheitsversorgungsweiterentwicklungsgesetzes vom 11. Juli 2021 (BGBl. I S. 2754, 2788; GVWG) bewirkten Änderungen des Krankenhausfinanzierungsgesetzes insbesondere zur Beleihung der Beigeladenen (§ 31 Abs. 1 KHG) sowie zu deren Befugnis, Verwaltungsakte und Widerspruchsbescheide zu erlassen (§ 31 Abs. 2 KHG), zeigt die Antragstellerin Anhaltspunkte für die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheids ebenfalls nicht auf. Insbesondere ist nicht anzunehmen, dass der angefochtene Bescheid deshalb mangels Zuständigkeit der Antragsgegner für den Erlass des Widerspruchsbescheids rechtswidrig geworden sein könnte, da für die Beurteilung der Zuständigkeit – der Rechtsschutz- und Kontrollfunktion der Verwaltungsgerichtsbarkeit entsprechend (s. hierzu Rennert, DVBl. 2019, 593, 597) – die Rechtslage im Zeitpunkt des Erlasses des Bescheides maßgebend ist. Ebenso wie die Änderungen durch das Gesetz für bessere und unabhängigere Prüfungen vom 14. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2789, 2805) (hierzu: OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 8.2.2021, OVG 5 S 32/20, n. v., S. 9 f. BA; OVG Münster, Beschl. v. 12.1.2021, 13 B 1221/20, juris Rn. 33) und des Gesetzes vom 28. April 2020 (BGBl. I. S. 960, 1008) (s. VGH Mannheim, Beschl. v. 22.6.2021, VGH 13 S 3158/20, n. v., S. 5 BA; OVG Lüneburg, Beschl. v. 22.1.2021, 13 ME 513/20, juris Rn. 11) haben die Änderungen des GVWG insoweit lediglich ex nunc Wirkung. III. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2 und Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus den §§ 47, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG.