Beschluss
1 TG 2485/93
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 1. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:1994:0127.1TG2485.93.0A
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Entscheidungsgründe
Die Beschwerde der Antragsgegnerin ist zulässig und begründet. Die in dem angefochtenen Beschluß nach der Sachlage im Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichts zu Recht gerügten Mängel der Auswahlentscheidung sind in der Beschwerdeinstanz in zulässiger Weise geheilt worden. Der Senat vermag nicht (mehr) festzustellen, daß die Voraussetzungen für den Erlaß einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO zur Sicherung des vom Antragsteller geltend gemachten sogenannten Bewerbungsverfahrensanspruchs vorliegen. Ebenso wie für das Verwaltungsgericht steht auch für den Senat außer Frage, daß der Verwaltungsrechtsweg eröffnet ist (§ 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO) und daß der Antragsteller einen auf seiner Rechtsstellung als Beamter beruhenden Anspruch gegen die insoweit passivlegitimierte Antragsgegnerin geltend macht; auf die zutreffenden Ausführungen in dem angefochtenen Beschluß wird entsprechend § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO Bezug genommen (Seite 5, Abs. 1 und 2; Seite 8 Abs. 3 bis Seite 9 Abs. 2 des Entscheidungsabdrucks). Insbesondere trifft es zu, daß der Antragsteller sich der Sache nach gegen eine Auswahlentscheidung der Antragsgegnerin unter mehreren Bewerbern um eine ausgeschriebene Stelle wendet; die dienstrechtliche Befugnis der Antragsgegnerin für derartige Entscheidungen ergibt sich gegenüber den bei ihr tätigen Beamten des Luftfahrtbundesamtes unmittelbar aus Blatt 3 der Anlage zur Rahmenvereinbarung zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der DFS D F GmbH vom 23. Dezember 1992. Im Verhältnis zum Antragsteller hat die Antragsgegnerin daher Beamtenrecht anzuwenden, obwohl in die Auswahlentscheidung ein Angestellter als externer Bewerber einbezogen worden ist. Dies folgt aus dem Inhalt der als öffentlich-rechtlicher Vertrag im Sinne von §§ 54 ff. Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) zu qualifizierenden Rahmenvereinbarung, und zwar bereits aus den allgemeinen Bestimmungen der §§ 1, 2 Abs. 2 Nr. 3, nach denen die DFS bundeseigene Verwaltung im Sinne von Art. 87 d Abs. 1 GG ausübt und in dieser Eigenschaft als Beliehene die Befugnisse des Dienstvorgesetzten gegenüber dem Personal des Bundes ausübt, das ihr gemäß Art. 7 § 1 Abs. 1 des 10. Gesetzes zur Änderung des Luftverkehrsgesetzes - 10. ÄndGLuftVG - vom 23. Juli 1992 (BGBl. I S. 1370) übertragen ist. § 5 der Rahmenvereinbarung bestimmt, daß die DFS verpflichtet ist, die Beamten des ehemaligen Flugsicherungsdienstes amtsangemessen zu beschäftigen (Abs. 2); daß sie diesen Beamten gegenüber im Hinblick auf ihre konkrete Tätigkeit vor Ort weisungsbefugt ist (Abs. 3 Satz 1), und daß die einschlägigen dienstrechtlichen Vorschriften des Bundes anzuwenden und rechtskräftige Gerichtsentscheidungen, die im Rahmen eines Beamtenverhältnisses zum Bund ergehen, zu beachten sind (Abs. 6 Satz 1 und 2). Das Erfordernis der Anwendung der Grundsätze des beamtenrechtlichen Bewertungsverfahrensanspruchs bei Personalauswahlentscheidungen in diesem Bereich ergibt sich darüber hinaus aus § 5 Abs. 4 Satz 1 und 2 der Rahmenvereinbarung. Danach werden freiwerdende oder neue Stellen in der DFS grundsätzlich im Wege der Ausschreibung und nach dem Leistungsprinzip besetzt; bei der Ausschreibung ist die Bewerbungsmöglichkeit der Beamten des Luftfahrtbundesamtes sicherzustellen. Somit ist im vorliegenden Fall von der umfassenden Geltung des durch Art. 33 Abs. 2 GG, § 8 Abs. 1 Bundesbeamtengesetz (BBG) gewährleisteten, grundrechtsgleichen Rechts auf (chancen-) gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung (vgl. BVerfG, Beschluß vom 19. September 1989, DVBl. 1989, 1247) auszugehen. Diese Kriterien sind alleiniger Maßstab für die Auswahl unter den Bewerbern um einen höherwertigen Dienstposten oder eine Beförderungsstelle im Bereich des öffentlichen Dienstes und sind nach der Rahmenvereinbarung vom 23. Dezember 1992 auch den Personalentscheidungen der privatrechtlich organisierten DFS zugrundezulegen, wenn die in Art. 7 § 1 Abs. 1 10. ÄndGLuftVG bzw. § 5 Abs. 1 der Rahmenvereinbarung genannten Beamten sich bewerben (vgl. zur Konkurrenz von Beförderungs- und Versetzungsbewerbern: Beschlüsse des Senats vom 12. Januar 1988 - 1 TG 2675/87 -, ZBR 1988, 291, 292, sowie vom 6. Juli 1989 - 1 TG 1870/89 -, ZBR 1990, 24). Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats zum sogenannten Bewerbungsverfahrensanspruch setzt eine rechtsfehlerfreie Auswahlentscheidung voraus, daß der Dienstherr das spezifische Anforderungsprofil des zu besetzenden höherwertigen Dienstpostens festlegt, soweit dies nicht bereits durch Gesetz, Verordnung oder Verwaltungsvorschrift vorgegeben ist. Ferner hat der Dienstherr auf der Grundlage des gesamten für die Einschätzung der persönlichen Eignung und fachlichen Leistung der Bewerber bedeutsamen Inhalts der Personalakten, insbesondere der letzten aktuellen Beurteilung, die persönliche und fachliche Eignung der Bewerber, orientiert an dem spezifischen Anforderungsprofil des zu besetzenden Dienstpostens, einem Vergleich zu unterziehen und nach Feststellung der hierfür bedeutsamen Tatsachen eine wertende Abwägung und Zuordnung vorzunehmen. Diese Feststellungen und die wesentlichen Auswahlerwägungen sind schriftlich festzuhalten. Damit wird zum einen eine Selbstkontrolle der für die Auswahlentscheidung zuständigen Stelle ermöglicht. Zum anderen werden die nicht berücksichtigten Bewerber in die Lage versetzt, aufgrund einer Akteneinsicht sachgerecht zu entscheiden, ob sie gegen die Auswahlentscheidung gerichtlichen Rechtsschutz in Anspruch nehmen wollen oder nicht. Vor allem dient das Erfordernis der schriftlichen Begründung der Auswahlentscheidung der Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes (vgl. Beschlüsse des Senats vom 10. Oktober 1989 - 1 TG 2751/89 -, NVwZ 1990, 284 m.w.N. sowie vom 26. Oktober 1993 - 1 TG 1585/93 -; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 9. Dezember 1992, BVerwGE 91, 262 = NVwZ 1993, 266). Über dieses formelle Begründungserfordernis hinaus muß die Begründung der Auswahlentscheidung inhaltlich den Bedingungen rationaler Abwägung genügen (vgl. BVerfG, Beschluß vom 22. Oktober 1991, BVerfGE 85, 36, 57 ff. ), d. h. vom Gericht nachvollziehbar sein (ständige Rechtsprechung des Senats a.a.O.; vgl. ferner Beschluß des Senats vom 3. März 1992 - 1 TH 2614/91 -, und Urteil vom 1. Dezember 1993 - 1 UE 691/91 -). Die gerichtliche Nachprüfung von Entscheidungen über die Vergabe öffentlicher Ämter anhand des dargelegten Kontrollmaßstabs ist den Verwaltungsgerichten zur Gewährleistung tatsächlich wirksamen Rechtsschutzes durch das Grundgesetz aufgegeben (Art. 19 Abs. 4, 33 Abs. 2 GG). Sie sind hierbei in Anbetracht der Beurteilungsermächtigung des Dienstherrn (Art. 33 Abs. 2 GG, § 8 Abs. 1 BBG) inhaltlich darauf beschränkt, die Einhaltung ihrer Grenzen zu kontrollieren, und zwar ob der Dienstherr den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen der Beurteilungsermächtigung verkannt hat, von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. September 1988, BVerwGE 80, 224, 226). Bei Anwendung dieses Prüfungsmaßstabs ist die angefochtene Auswahlentscheidung gerichtlich nicht (mehr) zu beanstanden. Entgegen der Ansicht des Antragstellers war die Antragsgegnerin zur Ausschreibung der Stelle des Leiters der regionalen Verwaltung nicht nur berechtigt, sondern verpflichtet, weil es sich um eine "neue Stelle" im Sinne von § 5 Abs. 4 Satz 1 der Rahmenvereinbarung handelt. Dies ergibt sich ohne weiteres aus der in der internen Ausschreibung vom 19. November 1992 enthaltenen und in der späteren Zeitungsannonce lediglich geringfügig umformulierten Aufgabenbeschreibung des zukünftigen Leiters Regionale Verwaltung (Region M) i.V.m. den mit Schriftsatz vom 16. Juli 1993 hierzu vorgelegten "Organigrammen" der Antragsgegnerin über den bisherigen und künftigen Aufbau ihrer regionalen Verwaltung. Für den Senat ist nachvollziehbar, daß die ausgeschriebene Stelle vor allem im Bereich der Finanzplanung, der Liegenschaftsverwaltung und der Personalführung und nicht zuletzt auch aufgrund der Einbeziehung der bisherigen Flugsicherungsstelle N anders strukturiert ist als der bisher vom Antragsteller innegehaltene Dienstposten. Dem entspricht es, daß das gemäß Blatt 3 der Anlage zur Rahmenvereinbarung hierzu befugte Luftfahrtbundesamt mit Schreiben vom 16. Dezember 1993 die Stelle nach A 14 Bundesbesoldungsordnung (BBesO) bewertet und damit höher eingestuft hat. Die Antragsgegnerin war auch berechtigt, das durch die interne Stellenausschreibung eingeleitete Bewerbungsverfahren abzubrechen und die Stelle auf dem freien Arbeitsmarkt auszuschreiben. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ist der Abbruch eines Bewerbungsverfahrens jederzeit möglich, sofern ein sachlicher Grund hierfür vorliegt, die Entscheidung also nicht gesetzeswidrig oder ermessensfehlerhaft ist (vgl. Beschlüsse des Senats vom 3. Dezember 1987 - 1 TG 2950/87 -, vom 23. September 1992 - 1 TG 1444/92 -, sowie vom 9. Juli 1993 - 1 TG 913/93 -). Unter Ermessensgesichtspunkten ist es nicht zu beanstanden, wenn der zur Auswahlentscheidung befugte Dienstherr sich entschließt, einen breiteren Interessentenkreis anzusprechen, weil er den einzigen internen Bewerber nicht für hinreichend geeignet hält. Dies entspricht dem Vorrang des Leistungsprinzips; ein Rechtsanspruch auf Beförderung besteht auch dann nicht, wenn ein Beamter sich als einziger um einen Beförderungsdienstposten bewirbt. Die Auswahlentscheidung zugunsten des Beigeladenen hält in der Gestalt, in der sie dem Senat im maßgeblichen Zeitpunkt seiner Entscheidung vorliegt, gerichtlicher Überprüfung stand. Der Senat geht in feststehender Rechtsprechung davon aus, daß aus Gründen der Prozeßökonomie und in Anbetracht der in § 45 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG für das Verwaltungsverfahren getroffenen gesetzlichen Regelung fehlende oder unzureichende Auswahlerwägungen im gerichtlichen Verfahren nachgeholt werden können (vgl. Beschlüsse des Senats vom 28. Januar 1988 - 1 TG 2895/87 - und - 1 TG 3280/87 -, vom 18. August 1992 - 1 TG 1074/92 -, NVwZ 1993, 224 sowie vom 28. Oktober 1993 - 1 TG 1957/93 -), damit die gerichtliche Überprüfung einer Auswahlentscheidung im Rahmen möglichst eines einzigen Verfahrens erfolgen und die vakante Stelle alsbald besetzt werden kann; dies liegt im öffentlichen Interesse. Rechte eines Bewerbers werden dadurch nicht verletzt; denn der Anspruch auf verfahrens- und ermessensfehlerfreie Auswahlentscheidung wird von der prozessualen Möglichkeit des Nachschiebens von Gründen nicht berührt. Die Antragsgegnerin hat den vom Verwaltungsgericht als fehlend beanstandeten aktuellen Eignungs- und Leistungsvergleich zwischen dem Antragsteller und dem Beigeladenen nachgeholt und in nachvollziehbarer Weise dargetan, daß der Beigeladene dem spezifischen Anforderungsprofil des zu besetzenden höherwertigen Dienstpostens besser entspricht. Nachvollziehbar ist dieses Werturteil für den Senat bereits aufgrund der Ausbildung und des beruflichen Werdeganges beider Bewerber, die sich aus der Personalakte des Antragstellers bzw. den Bewerbungsunterlagen des Beigeladenen ergeben. Im Gegensatz zum Antragsteller kann der Beigeladene auf eine betriebswirtschaftliche Hochschulausbildung sowie auf umfangreiche berufliche Erfahrungen auf dem Gebiet der Personalführung und des Finanz- und Rechnungswesens verweisen, die er in größeren Betrieben und Organisationen gewonnen hat. Nach dem in der Stellenausschreibung enthaltenen Anforderungsprofil legt die Antragsgegnerin gerade hierauf besonderen Wert. Das ist ihr Recht als Dienstherr, dessen Funktionen sie gemäß Blatt 3 der Anlage zur Rahmenvereinbarung bei der Personalauswahl ausübt. Dieses Recht, durch ein bestimmtes Anforderungsprofil eine Vorauswahl unter den Bewerbern zu treffen, ist insbesondere bei höherwertigen Dienstposten unbestritten. Wenn der Dienstherr sich grundsätzlich am Leistungsprinzip als dem maßgeblichen Auswahlkriterium orientiert, kann er die Bedeutung dienstlicher Beurteilungen zurücktreten lassen, wenn ein Bewerber das Anforderungsprofil der ausgeschriebenen Stelle besser als andere Bewerber erfüllt und die besonderen Eignungsanforderungen von dienstlichen Beurteilungen nicht umfassend abgedeckt werden (vgl. Beschlüsse des Senats vom 20. November 1992 - 1 TG 1992/92 -, vom 29. Juli 1993 - 1 TG 888/93 - sowie vom 21. Oktober 1993 - 1 TG 1063/93 -; siehe ferner Wittkowski, NJW 1993, 817, 821 m.w.N.). Der Senat vermag keine Anhaltspunkte dafür zu erkennen, daß die Art und Weise der Stellenausschreibung im vorliegenden Fall den Antragsteller aus sachwidrigen oder gar willkürlichen Erwägungen heraus benachteiligen oder verdrängen sollte. Der Antragsteller hatte im Gegenteil seit Januar 1993 Gelegenheit, sich auf dem ihm kommissarisch übertragenen Dienstposten zu bewähren. In Anbetracht der hierüber erteilten dienstlichen Beurteilung vom 4. November 1993 hat er nicht darzutun vermocht, daß ihm dies angesichts der erhöhten Anforderungen aufgrund des erweiterten Aufgabenbereiches im vollem Umfang gelungen sei, so daß der auf den besonderen beruflichen Erfahrungen beruhende Eignungsvorsprung des Beigeladenen hätte ausgeglichen werden können. Die Antragsgegnerin hat die Auswahlentscheidung auch in einer den Anforderungen der zitierten Rechtsprechung des Senats genügenden Weise - nachträglich - schriftlich begründet, und zwar in der Stellungnahme des Geschäftsführers Personal vom 6. Oktober 1993. Diese Stellungnahme enthält vergleichende Ausführungen zur persönlichen und fachlichen Eignung beider Bewerber bezogen auf das erweiterte Aufgabengebiet eines Leiters der regionalen Verwaltung der DFS, die die getroffene Entscheidung tragen und dem Gebot rationaler Abwägung genügen. Dabei ist die Antragsgegnerin zugunsten des Antragstellers davon ausgegangen, daß das Leistungsbild des Antragstellers und des Beigeladenen in etwa gleichwertig sei; dem lagen die dienstliche Beurteilung des Antragstellers vom 15. Dezember 1988 und die Zeugnisse des Beigeladenen vom 19. Juni 1989 und vom 31. Oktober 1991 zugrunde. Der Senat kann unter diesen Umständen dahinstehen lassen, ob und unter welchen Voraussetzungen Zeugnisse privater Arbeitgeber und dienstliche Beurteilungen von Beamten vergleichbar sind; er teilt allerdings die diesbezüglichen Zweifel des Antragstellers, die darauf beruhen, daß beide Formen der Beurteilung jeweils unterschiedlichen Zwecken dienen und unterschiedlichen Regeln und Kriterien unterworfen sind. Eine dienstliche Beurteilung wird nach §§ 40, 41 Bundeslaufbahnverordnung (BLV) in regelmäßigen Abständen zum innerdienstlichen Gebrauch erteilt und soll dem Dienstherrn mit dem in § 41 Abs. 1 BLV festgelegten Inhalt ein qualifiziertes und objektives Urteil über die weitere dienstliche Verwendung im Beamtenverhältnis ermöglichen. Demgegenüber wird einem Angestellten oder Arbeitnehmer das Zeugnis zur freien Verwendung beim Ausscheiden aus einem Beschäftigungsverhältnis zur Unterstützung seines weiteren Fortkommens erteilt, wie es im Beamtenrecht allenfalls beim sogenannten Dienstzeugnis (§ 92 BBG) der Fall ist, das bei Beendigung des Beamtenverhältnisses erteilt wird. Die Frage der Vergleichbarkeit von Zeugnissen und dienstlichen Beurteilungen bedarf im vorliegenden Fall jedoch keiner Vertiefung, weil die Antragsgegnerin bereits aufgrund der Eignungsbeurteilung anhand des nicht zu beanstandenden Anforderungsprofils eine fehlerfreie Entscheidung zugunsten des Beigeladenen treffen konnte. Aus dem gleichen Grunde können auch Bedenken auf sich beruhen, die sich aus dem Fehlen eines Zeugnisses des gegenwärtigen Arbeitgebers des Beigeladenen ergeben könnten. Auf ein solches aktuelles Zeugnis des Arbeitgebers, bei dem der Beigeladene seit Herbst 1991 beschäftigt ist, könnte es nur dann ankommen, wenn Anhaltspunkte für einen schwerwiegenden, die Eignung des Beigeladenen für den ausgeschriebenen Dienstposten in Frage stellenden Leistungsabfall bestünden; dafür spricht indessen nichts. Im übrigen besteht auch dann, wenn eine Vergleichbarkeit von Zeugnissen und Beurteilungen nicht gegeben ist, für die zur Personalauswahl befugte Stelle die Möglichkeit, den gebotenen aktuellen Leistungsvergleich selbst durchzuführen, und zwar in Form von Personalgesprächen und/oder psychologischen Begutachtungen. Personalgespräche haben in der Regel den Vorzug, daß das Anforderungsprofil des zu besetzenden Dienstpostens besonders berücksichtigt werden kann. Entscheidet sich hingegen der Dienstherr lediglich nach den in schriftlichen Beurteilungen zum Ausdruck kommenden Urteilen Dritter über das Leistungsvermögen der Bewerber, so könnte deren Anspruch auf verfahrens- und ermessensfehlerfreie Auswahlentscheidung verletzt sein, insbesondere dann, wenn arbeitsrechtliche Zeugnisse und dienstliche Beurteilungen miteinander zu vergleichen sind. Psychologische Begutachtungen sind als Grundlage eines eigenen, umfassenden Eignungsurteils des Dienstherrn gleichfalls grundsätzlich rechtlich zulässig (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. September 1988, BVerwGE 80, 22 m.w.N.; Urteil des Senats vom 1. Dezember 1993 - 1 UE 691/91 -). Die Ergebnisse sowohl von Personalgesprächen als auch von psychologischen Eignungsuntersuchungen müssen jedoch in rational nachvollziehbarer, gerichtlich verwertbarer Weise schriftlich begründet sein (vgl. Beschluß des Senats vom 26. Oktober 1993 - 1 TG 1585/93 -; Urteil des Senats vom 1. Dezember 1993 a.a.O.). Die erforderliche Niederschrift muß zeitnah erfolgen; dies gilt vor allem dann, wenn bei einer Auswahlentscheidung maßgeblich auf den persönlichen Eindruck abgestellt wird. Aus gegebenen Anlaß weist der Senat darauf hin, daß der - zunächst undatierte - Bericht vom 5. Oktober 1993 über ein offenbar längere Zeit zurückliegendes psychologisches Testverfahren (Assessment Center) dem Erfordernis einer rational nachvollziehbaren Begründung nicht genügen dürfte, weil die knapp gehaltene, wertende Stellungnahme der Psychologin nicht durch Informationen über die wissenschaftliche Grundlage, den konkreten Verlauf und die Ergebniskriterien des angewandten Testverfahrens getragen wird. Im Ergebnis ist jedoch die getroffene Auswahlentscheidung nicht zu beanstanden, da die vergleichende psychologische Begutachtung hierfür nicht ausschlaggebend war. Der Antragsteller, der die Laufbahnausbildung für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung durchlaufen hat und dort bis 1970 als Sachbearbeiter verwendet worden ist, war bis September 1977 Leiter der Verwaltung bei der Flugsicherungsschule in M und seit 1977 als Regierungsoberamtsrat im Dienst der Bundesanstalt für Flugsicherung (BFS) Leiter der Flugsicherungs-Regionalstelle M Aus Anlaß der Übertragung Flugsicherungsaufgaben auf die Antragsgegnerin zum 1. Januar 1993 wurde die bisherige Flugsicherungs-Regionalstelle M in die Region M der D F GmbH (DFS) umgewandelt. Bereits am 19. November 1992 war die Stelle des Leiters Regionale Verwaltung intern ausgeschrieben worden. In der Ausschreibung hieß es unter anderem wörtlich: "(...) 2. Hauptaufgaben: Im Rahmen der Richtlinien: - Budgetplanung und Budgetverantwortung für die ihm unterstellten Kostenstellen - Erstellung und Fortsetzung der regionalen Organisation - Personalbetreuung für Mitarbeiter mit DFS-Arbeitsvertrag, - Mitwirkung bei der Personalbetreuung von LBA-Mitarbeitern - Regionale Materialwirtschaft - Finanz- und Rechnungswesen - Allgemeine Dienste 3. Anforderungen: - Kenntnisse und Erfahrungen in der Personalbetreuung - Kontaktfähigkeit und Verhandlungsgeschick - Organisatorische Fähigkeiten - Fähigkeit zu kaufmännischem Denken und Handeln - Sicheres Auftreten und Durchsetzungsvermögen 4. Voraussetzungen: - Erfahrung in der Personalführung - Bereitschaft zur Weiterbildung - Teilnahme an einem systematischen Auswahlverfahren (...)" Der Antragsteller, der diese Stelle seit dem 1. Januar 1993 kommissarisch innehat, bewarb sich als einziger und verwies auf seine über 22-jährige Erfahrung als Verwaltungsleiter bei der Flugsicherungsschule bzw. der Flugsicherungs-Regionalstelle M. Die Antragsgegnerin teilte dem Antragsteller mit Schreiben vom 11. Mai 1993 mit, er könne bei der Besetzung der ausgeschriebenen Stelle nicht berücksichtigt werden. Der Antragsteller erhielt daraufhin seine Bewerbung aufrecht. Anfang Mai 1993 wurde die Stelle in der Süddeutschen Zeitung mit folgenden Anforderungen ausgeschrieben: "Zu Ihren Hauptaufgaben gehören: - Personalbetreuung - Allgemeine Verwaltungsaufgaben - Betriebswirtschaftliche Aufgaben (u. a. Budgeterstellung, Einkauf) - Erstellung und Fortschreibung der regionalen Organisation - Regionale Marktwirtschaft - Finanz- und Rechnungswesen (...) Sie bieten uns an: - Ein abgeschlossenes Hochschulstudium wirtschaftlicher Richtung oder durch einschlägige Ausbildung und Berufspraxis in verantwortlicher Funktion erworbene für die Aufgabe gleichzubewertende Kenntnisse und Fähigkeiten - Mehrjährige Führungserfahrung entweder in der Personaladministration oder in einer kaufmännischen Abteilung eines Dienstleistungsunternehmens - Fähigkeiten zur Führung und Anleitung von Mitarbeitern - Sicheres Auftreten und Überzeugungsfähigkeit - Analytisches Denkvermögen und Fähigkeit zu konzeptionellem Arbeiten" Nunmehr bewarb sich der Beigeladene, der im Jahre 1984 das Studium der Betriebswirtschaftslehre als Diplomkaufmann abgeschlossen hatte, danach als Personalreferent beim A und bei der Firma M D A tätig war und gegenwärtig als Innendienstleiter eines Arzneimittelkonzerns unter anderem für Personalplanung und -entwicklung zuständig ist. Am 17. Juni 1993 hat der Antragsteller beim Verwaltungsgericht München vorläufigen Rechtsschutz beantragt und zur Begründung vorgetragen, die ausgeschriebene Stelle sei im wesentlichen mit seinem bisherigen Dienstposten identisch, so daß er einen beamtenrechtlichen Anspruch auf Übertragung der Position des Leiters der Verwaltung Region Süd der DFS besitze. Auf diesem Dienstposten habe er sich bewährt. Nach der Rahmenvereinbarung zwischen der Antragsgegnerin und der Bundesrepublik Deutschland habe er jedenfalls einen Anspruch auf amtsangemessene Beschäftigung. Das von der Antragsgegnerin durchgeführte systematische Auswahlverfahren (Assessment-Center) dürfe bei einem Beamten nicht als Entscheidungsgrundlage herangezogen werden. Die erneute Ausschreibung auf dem freien Arbeitsmarkt sei unzulässig, da die Antragsgegnerin aufgrund der internen Ausschreibung mangels anderer Bewerber verpflichtet gewesen sei, die Stelle mit dem Antragsteller zu besetzen. Auf eine privatrechtliche unternehmerische Dispositionsfreiheit könne die Antragsgegnerin sich angesichts der fortgeltenden Beamtenrechte nicht berufen. Die Antragsgegnerin hat erwidert, sie habe im Rahmen ihrer privatrechtlichen Binnenstruktur gehandelt, so daß der Verwaltungsrechtsweg nicht eröffnet und Beamtenrecht nicht anzuwenden sei. Im übrigen sei ein etwa bestehender Anspruch des Antragstellers auf chancengleiche, verfahrensfehlerfreie Teilnahme am Auswahlverfahren erfüllt worden. Da der Antragsteller als Leiter einer Regionalstelle aufgrund der erweiterten Aufgabenstellung nicht (mehr) geeignet sei, sei ein weiteres Auswahlverfahren durchgeführt worden. Der Antragsteller habe keinen Rechtsanspruch auf Beförderung, sondern nur auf amtsangemessene Beschäftigung. Nach Verweisung des Rechtsstreits durch Beschluß des Verwaltungsgerichts München vom 8. September 1993 hat das Verwaltungsgericht Darmstadt der Antragsgegnerin mit Beschluß vom 17. September 1993 im Wege der einstweiligen Anordnung antragsgemäß vorläufig untersagt, den Beigeladenen bis zur Entscheidung in einem Auswahlverfahren zwischen dem Antragsteller und dem Beigeladenen auf der Stelle eines "Leiters Regionale Verwaltung Region M" zu beschäftigen. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht im wesentlichen ausgeführt, die Antragsgegnerin sei gemäß Blatt 3 der Anlage zur Rahmenvereinbarung zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der DFS Deutsche Flugsicherung GmbH vom 23. Dezember 1992 für die zu treffende Personalauswahlentscheidung zuständig; denn obwohl die ausgeschriebene Stelle höherwertig sei als der bisher vom Antragsteller innegehaltene Dienstposten, gehe es letztlich nicht um eine statusverändernde Maßnahme, für die das Luftfahrtbundesamt zuständig gewesen wäre. Ein Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers müsse sich daher gegen die Antragsgegnerin richten. Die in der Rechtsprechung zum Bewerbungsverfahrensanspruch entwickelten Grundsätze beanspruchten auch dann Geltung, wenn ein Beamter mit einem Angestellten um einen höherwertigen Dienstposten konkurriere. Dies folge im konkreten Fall aus der in § 5 Abs. 4 der Rahmenvereinbarung bindend vereinbarten Geltung des Leistungsprinzips. Der Antragsteller sei in seinem Recht auf faire, chancengleiche Behandlung und fehlerfreie Ausübung des Auswahlermessens dadurch verletzt, daß ein aktueller, gerichtlich nachvollziehbarer Eignungs- und Leistungsvergleich mit dem Beigeladenen nicht stattgefunden habe. Vielmehr sei der Antragsteller an dem durch die erneute Stellenausschreibung eingeleiteten Verfahren nicht beteiligt worden, obwohl er seine ursprüngliche Bewerbung ausdrücklich aufrechterhalten habe. Die bessere Eignung des Beigeladenen als externer Bewerber sei nicht aktenkundig dokumentiert worden. Die Antragsgegnerin müsse diesen Vergleich nachholen und dabei neben den Dienstleistungszeugnissen des Antragstellers auch dessen Leistungen berücksichtigen, die er als kommissarischer Inhaber der ausgeschriebenen Stelle gezeigt habe. Die Antragsgegnerin hat gegen den ihren Bevollmächtigten am 24. September 1993 zugestellten Beschluß am 8. Oktober 1993 Beschwerde eingelegt. Sie ist der Auffassung, der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten sei nicht eröffnet, da sie privatrechtlich organisiert und nicht Dienstherr des Antragstellers sei. Deshalb liege auch keine beamtenrechtliche Streitigkeit vor. Im übrigen sei der Eignungs- und Leistungsvergleich zwischen dem Antragsteller und dem Beigeladenen inzwischen nachgeholt worden. Hierzu legt die Antragsgegnerin unter anderem folgende Unterlagen vor, auf deren Inhalt verwiesen wird: Stellungnahme des Geschäftsführers Personal der Antragsgegnerin vom 6. Oktober 1993 (Blatt 243 - 246 d. A.); gutachterliche Stellungnahme der Leiterin Personalplanung und -entwicklung über ein sogenanntes Assessment-Center vom 5. Oktober 1993 mit zwei Ergebnisprofilen (Blatt 256 - 259 d. A.); dienstliche Beurteilungen des Antragstellers vom 15. Dezember 1988 sowie vom 4. November 1993 (Blatt 260 - 263, 316 - 323 d. A.). Die Antragsgegnerin trägt dazu vor, unter Berücksichtigung der Zeugnisse und des aktuellen Leistungsvergleichs werde die getroffene Auswahlentscheidung bestätigt. Ausschlaggebend sei die bereichsspezifische Erfahrung des Beigeladenen, während sich der Antragsteller unter den erhöhten Anforderungen des umstrittenen Dienstpostens nicht bewährt habe. Die vorgelegten Stellungnahmen seien aussagekräftiger als die formularmäßigen dienstlichen Beurteilungen und sprächen eindeutig für eine bessere Eignung des Beigeladenen für die ausgeschriebene Stelle. Die Antragsgegnerin beantragt, den Beschluß des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 17. September 1993 - 5 G 1644/93 - aufzuheben und den Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung abzulehnen. Der Antragsteller beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Er macht geltend, die Stelle hätte nicht öffentlich ausgeschrieben werden dürfen. Bei der Auswahlentscheidung habe nicht einmal seine dienstliche Beurteilung vom 15. Dezember 1988 vorgelegen. Im nachhinein sei lediglich versucht worden, die getroffene Entscheidung zu rechtfertigen. Ein Leistungsvergleich mit dem Beigeladenen habe in Wahrheit nicht stattgefunden. Dessen Zeugnisse seien mit dienstlichen Beurteilungen eines Beamten nicht vergleichbar. Die Antragsgegnerin sei bestrebt, den Antragsteller von seinem Dienstposten zu entheben und möglichst viele Führungspositionen mit Angestellten zu besetzen. Zu diesem Zweck sei sein Dienstposten mit neuer Bezeichnung versehen worden. Es handele sich nicht um eine freiwerdende oder neue Stelle im Sinne von § 5 Abs. 4 der Rahmenvereinbarung. Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten (2 Bände), der Personalakte des Antragstellers und der Bewerbungsunterlagen des Beigeladenen (1 Heftstreifen) verwiesen, die Gegenstand der Beratung gewesen sind.