OffeneUrteileSuche
Beschluss

10 TH 1562/85

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 10. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:1985:0925.10TH1562.85.0A
7mal zitiert
1Zitate
3Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

8 Entscheidungen · 3 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
I. Die 1947 geborene Antragstellerin ist Staatsangehörige von Sri Lanka. Sie beantragte nach ihrer Einreise in die Bundesrepublik Deutschland und nach Stellung ihres Antrags auf Anerkennung als Asylberechtigte mit Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom 20. Februar 1985, sie in den Großraum Frankfurt am Main zu verteilen, weil dort ihre Schwester mit Ehemann und zwei Kindern als Asylbewerberin wohne. Nachdem sie am 11. März 1985 gemäß § 22 Abs. 3 AsylVfG von Hessen nach Baden-Württemberg verteilt und zuvor am 1. März 1985 zu ihrem Asylbegehren persönlich angehört worden war, erließ das Notaufnahmelager Gießen am 29. April 1985 eine Zuweisungsentscheidung, mit der der Antragstellerin die Verteilung nach Baden-Württemberg mitgeteilt und sie aufgefordert wurde, sich unverzüglich, spätestens am 6. Mai 1985, bei der Zentralen Anlaufstelle für Asylbewerber in Karlsruhe einzufinden. Gegen diesen ihrem Bevollmächtigten am 6. Mai 1985 zugestellten Bescheid legte die Antragstellerin unter dem 8. Mai 1985 Widerspruch ein und beantragte am 10. Mai 1985 die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes. Dabei machte sie geltend, der Ehemann ihrer Schwester sei bereit und imstande, sie bei sich aufzunehmen und sie auch finanziell zu unterstützen, und sie sei als Alleinstehende auf die Hilfe und Unterstützung ihrer Familienangehörigen angewiesen. Sie beantragte, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Zuweisungsentscheidung vom 29. April 1985 anzuordnen. Der Antragsgegner beantragte, den Antrag abzulehnen. Er vertrat die Auffassung, die vorgetragenen verwandtschaftlichen Bindungen genügten nicht den Anforderungen des § 22 Abs. 6 Satz 1 AsylVfG, dessen restriktive Formulierung Ausnahmen nur dann zulasse, wenn beispielsweise glaubhaft gemacht sei, daß der Asylbewerber auf Verwandte in besonderer Weise angewiesen sei. Das Verwaltungsgericht ordnete die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid vom 29. April 1985 mit Beschluß vom 11. Juli 1985 an, weil die Antragstellerin ein überwiegendes privates Interesse hieran habe. Nach summarischer Überprüfung könne weder die offensichtliche Rechtmäßigkeit noch die offensichtliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides festgestellt werden; es müsse offen bleiben, ob ein dem § 22 Abs. 6 Satz 1 AsylVfG vergleichbarer Belang der Antragstellerin verneint worden sei. Die Interessenabwägung müsse aber zugunsten der Antragstellerin ausgehen, weil diese dargetan habe, daß ihre in Frankfurt am Main wohnenden Verwandten bereit seien, sie zu unterstützen, und weil dies für die Antragstellerin eine wertvolle Hilfe darstelle, sich in einem fremden Land zurechtzufinden. Der Antragsgegner hat gegen diesen ihm am 16. Juli 1985 zugestellten Beschluß am 29. Juli 1985 Beschwerde eingelegt, der das Verwaltungsgericht nicht abgeholfen hat. Er macht geltend, bei Geschwistern könne regelmäßig nicht von engen familiären Bindungen im Sinne des § 22 Abs. 6 AsylVfG ausgegangen werden und das Gesetz habe gegenüber der Unterstützung des Asylbewerbers durch Verwandte beim Zurechtfinden in einem fremden Land andere Ziele als vorrangig ausgestaltet. Die Zuweisungsentscheidung sei der Antragstellerin nicht bekannt gegeben worden, da sie sich zum Zeitpunkt der beabsichtigten Anhörung und Bescheidaushändigung am 29. April 1985 nicht in der Hessischen Gemeinschaftsunterkunft für ausländische Flüchtlinge aufgehalten habe. Sie sei sowohl durch Aushang als auch durch Ausruf über die Lautsprecheranlage dieser Unterkunft gebeten worden, am 29. April 1985 bei der dort befindlichen Außenstelle des Notaufnahmelagers Gießen vorzusprechen. Letztlich habe die Antragstellerin Kenntnis von der Verteilungsentscheidung erhalten, wie sich aus dem an sie gerichteten Schreiben ihres Bevollmächtigten vom 19. März 1985 ergebe. In der Folgezeit hätte sie ausreichend Gelegenheit gehabt, auf ihre Interessenlage aufmerksam zu machen. Der Antragsgegner beantragt sinngemäß, den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs vom 8. Mai 1985 unter Abänderung des angefochtenen Beschlusses abzulehnen. Die Antragstellerin beantragt sinngemäß, ihr für das Beschwerdeverfahren Prozeßkostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt W. zu bewilligen und die Beschwerde zurückzuweisen. Sie macht geltend, sie werde von ihrem Schwager in der Weise unterstützt, daß sie freien Unterhalt erhalte. Auch wenn kein Asylbewerber einen Anspruch darauf habe, sich an einen bestimmten Ort innerhalb der Bundesrepublik aufzuhalten, dürfe dies doch nicht dazu führen, daß verständliche und für jedermann nachfühlbare Wünsche grundsätzlich nicht erfüllt würden, selbst wenn dies im Einzelfall möglich und sogar noch mit der Einsparung von Sozialhilfe verbunden sei. Von der beabsichtigten Anhörung am 1. März 1985 sei sie nicht unterrichtet worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der Behördenakten des Regierungspräsidenten in Gießen - 18 - 58 a 08/142 - Bezug genommen. II. Dem Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwalt W. für das Beschwerdeverfahren ist stattzugeben, weil die Antragstellerin die wirtschaftlichen Voraussetzungen hierfür erfüllt und der Antragsgegner Beschwerde eingelegt hat (§ 166 VwGO i.V.m. §§ 114 ff., 119 ZPO). Die Beschwerde des Antragsgegners ist zulässig, aber nur teilweise begründet; denn das Verwaltungsgericht hat im Ergebnis zu Recht die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin vom 8. Mai 1985 angeordnet, soweit es die Verpflichtung der Antragstellerin angeht, sich bereits während des Widerspruchsverfahrens nach Baden-Württemberg zu begeben. Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO ist zulässig, weil die trotz des Widerspruchs (vgl. § 22 Abs. 10 AsylVfG) sofort vollziehbare Verpflichtung der Antragstellerin, sich aufgrund der angegriffenen Zuweisungsentscheidung zur Zentralen Anlaufstelle für Asylbewerber von Baden-Württemberg in Karlsruhe zu begeben (§ 22 Abs. 8 AsylVfG) , ungeachtet dessen fortbesteht, daß die ihr hierfür zum 6. Mai 1985 gesetzte Frist inzwischen verstrichen ist und der Antragsgegner die Zuweisungsentscheidung bisher nicht zwangsweise durchzusetzen versucht hat. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die Zuweisungsentscheidung des Notaufnahmelagers Gießen ist auch teilweise begründet. Es kann zwar bei der hier im Eilverfahren allein möglichen summarischen Überprüfung der Zuweisungsentscheidung nicht. festgestellt werden, daß diese eindeutig rechtmäßig oder offenbar rechtswidrig ist; eine Abwägung der Interessen der Beteiligten ergibt jedoch, daß dem Begehren der Antragstellerin, vorläufig bis zum Abschluß des Hauptsacheverfahrens in Hessen zu verbleiben, für die Zeit bis zur Entscheidung über ihren Widerspruch Vorrang gebührt gegenüber dem öffentlichen Interesse an ihrem sofortigen Umzug nach Baden-Württemberg. Ob die Zuweisungsentscheidung vom 29. April 1985 der Nachprüfung im Widerspruchsverfahren standhalten wird, erscheint dem Senat offen. Allerdings bestehen keine durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Ausgestaltung des in § 22 Abs. 2 bis 8 und Abs. 10 AsylVfG geregelten länderübergreifenden Verteilungsverfahrens. Das Zusammenwirken von Bundes- und Länderbehörden bei der Verteilung und Zuweisung von Asylbewerbern verstößt nicht gegen die bundesstaatliche Regelung der Verwaltungskompetenzen und gegen das Verbot unzulässiger Mischverwaltung (vgl. i. e. OVG Hamburg, EZAR 228 Nr. 1). Darüber hinaus läuft es nicht den grundgesetzlichen Garantien des Asylrechts, des rechtlichen Gehörs und eines effektiven Rechtsschutzes (Art. 16 Abs. 2 Satz 2, 19 Abs. 4, 103 Abs. 1 GG) zuwider, daß der Ausländer vor der Zuweisungsentscheidung nicht angehört zu werden braucht, die Entscheidung selbst keiner Begründung bedarf und der Suspensiveffekt der Rechtsbehelfe ausgeschlossen ist (§ 22 Abs. 5 Sätze 3 u. 4, Abs. 10 AsylVfG); es ist nur zu verlangen, daß die zuständige Landesbehörde, die die intern vorgenommene Verteilung des Asylbewerbers auf ein Bundesland durch Erlaß der Zuweisungsentscheidung ausführt, zumindest im gerichtlichen Aussetzungsverfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO die für die Entscheidung maßgeblichen Gründe bekannt gibt. (Hess. VGH, EZAR 228 Nr. 3). Schließlich begegnet es keinen Bedenken, daß in Hessen für den Erlaß der länderübergreifenden Zuweisungsentscheidung das Notaufnahmelager Gießen durch die Hessische Landesregierung gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen, Organisationsanordnungen und Anstaltsordnungen vom 2. November 1971 (GVBl. 1971 I. S. 258, 1983 I S. 27) als zuständige Behörde im Sinne des § 22 Abs. 5 Satz 1 AsylVfG bestimmt worden ist (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung über die zuständigen Behörden für die Verteilung und Zuweisung von Asylbewerbern nach dem Asylverfahrensgesetz vom 7. Februar 1985, GVBl. I S. 45). Die Hessische Landesregierung durfte und mußte sich insoweit auf die Bestimmung der Behördenzuständigkeit. beschränken, da ihr im Asylverfahrensgesetz für die länderübergreifende Verteilung eine Ermächtigung zur Regelung anderer Fragen nicht eingeräumt ist (anders u. U. nach § 22 Abs. 9 Satz 2 AsylVfG für die landesinterne Verteilung). Zudem ist die angegriffene Zuweisungsentscheidung offenbar auch nicht verfahrensfehlerhaft zustande gekommen oder sonst aus formellen Gründen rechtswidrig. Insbesondere bedurfte es weder einer vorherigen Anhörung der Antragstellerin noch einer Begründung des Bescheids (§ 22 Abs. 5 Sätze 3 u. 4 AsylVfG), dessen Formulierung läßt die Verteilung der Antragstellerin von Hessen nach Baden-Württemberg und deren Verpflichtung zur Meldung bei der Zentralen Anlaufstelle in Karlsruhe eindeutig erkennen (§ 22 Abs. 5 Satz 1, Abs. 8 AsylVfG; vg1. Beschluß d. Senats vom 18. April 1985 - 10 TH 573/85 -), und der Bescheid ist der Antragstellerin durch Zustellung an ihren Bevollmächtigten wirksam bekannt gemacht worden (§ 41 Abs. 1 Satz 2 HVwVfG), nachdem das Notaufnahmelager Gießen den Bescheid der Antragstellerin nicht selbst bekannt geben konnte (vgl. § 22 Abs. 7 AsylVfG und dazu Hess. VGH; EZAR 228 Nr. 2). Letztendlich ist aber nicht abzusehen, ob die Zuweisungsentscheidung im Widerspruchsverfahren zu bestätigen sein wird. Mit der Zuweisungsentscheidung nach § 22 Abs. 5 Satz 1 AsylVfG wird die verwaltungsintern vom Bundesbeauftragten für die Verteilung nach Anhörung der Länder aufgrund des jeweils geltenden Verteilerschlüssels vorgenommene länderübergreifende Verteilung (§ 22 Abs. 2 u. 3 AsylVfG; die Zentralstelle nach § 22 Abs. 4 AsylVfG ist noch nicht errichtet) gegenüber dem Asylbewerberin eine für ihn verbindliche Regelung umgesetzt. Ungeachtet dessen, daß das betreffende Bundesland zur unverzüglichen Aufnahme des ihm im Verteilungsverfahren zugewiesenen Asylbewerbers verpflichtet ist (§ 22 Abs. 9 Satz 1 AsylVfG) , hat die zuständige Landesbehörde bei der Zuweisung nach pflichtgemäßen Ermessen die Verteilung vorzunehmen und insbesondere die Haushaltsgemeinschaft von Ehegatten und Kindern unter 18 Jahren zu berücksichtigen (§ 22 Abs. 6 Satz 1 AsylVfG). Läßt sich die im Verteilungsverfahren zustande gekommene Verteilung, etwa aufgrund nachträglich bekannt gewordener Umstände, gegenüber einem Asylbewerber nicht rechtfertigen, ist von ihr Abstand zu nehmen und intern die Verteilung so zu ändern, daß sie insbesondere den gesetzlichen Verteilungsregeln des § 22 Abs. 6 Sätze 1 u. 2 AsylVfG genügt. Im vorliegenden Fall ergibt sich aus der Formulierung "Der Beauftragte der Bundesregierung für die Verteilung gem. § 22 Abs. 3 AsylVfG hat nach Anhörung der Länder für Sie als Aufenthaltsland Baden-Württemberg bestimmt. Nach Prüfung der Sach- und Rechtslage werden Sie daher gemäß § 22 Abs. 8 und 9 AsylVfG in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung über die zuständigen Behörden für die Verteilung und Zuweisung von Asylbewerben nach dem AsylVfG aufgefordert, sich unverzüglich - spätestens bis zum 06.05.1985 bei der zentralen Anlaufstelle für Asylbewerber in 7500 Karlsruhe, Wolfartsweiererstr. 7 einzufinden.", daß die zuständige Behörde des Antragsgegners sich ihres Ermessensspielraums bewußt war und Ermessen ausgeübt hat. Es erscheint aber nicht sicher, daß sich die Entscheidung, die Antragstellerin Baden-Württemberg zuzuweisen, unter Berücksichtigung der von der Antragstellerin teilweise erst nachträglich substantiiert vorgebrachten familiären Bindungen im Großraum Frankfurt am Main im Widerspruchsverfahren als rechtlich geboten und auch als zweckmäßig erweisen wird. Es handelt sich zwar bei der geltend gemachten Beziehung zu der Familie der Schwester der Antragstellerin formell nicht um ein Verwandtschaftsverhältnis der in § 22 Abs. 6 Satz 1 AsylVfG genannten Art, es ist aber nicht ausgeschlossen, daß die Antragstellerin auf diese Personen aufgrund ihrer individuellen psychischen Situation in ähnlicher Weise angewiesen ist wie Ehegatten auf ein an der und wie minderjährige Kinder auf ihre Eltern. Dabei wird auch, was bisher nicht genügend beachtet ist, von Bedeutung sein können, ob die Antragstellerin etwa dasselbe tatsächliche Verfolgungsschicksal erlitten hat wie ihre Schwester und nunmehr infolge der Verteilung sozusagen aus einer Verfolgungs- und Fluchtgemeinschaft herausgenommen und mit zusätzlichen Schwierigkeiten belastet wird, die vermeidbar sein können. Vor allem ist bisher nicht deutlich gemacht, welche öffentliche Interessen den Umzug der Antragstellerin nach Baden-Württemberg gebieten. Auch wenn Asylbewerber aus Hessen nach Baden-Württemberg umverteilt werden müssen, weil sonst der Schlüssel des § 22 Abs. 2 AsylVfG nicht einzuhalten ist, bedarf es der Darlegung des Antragsgegners, daß beim Ausgleichen eines Ungleichgewichts zwischen den Ländern Hessen und Baden-Württemberg die Trennung der Antragstellerin von ihrer Schwester nicht zu vermeiden ist. Hierzu wäre es notwendig, die bei der Verteilung angewandten Kriterien (wie etwa Nationalität, Geschlecht, Alter, Verfolgtengruppe o. ä.) bekannt zu geben und zu erläutern, um die Annahme einer ermessenswidrigen Auswahl auszuschließen. Aufgrund der dahingehenden Behauptungen der Antragstellerin ist zudem zu untersuchen, ob tatsächlich bei einer Unterbringung in Frankfurt am Main Aufwendungen der Sozialhilfe erspart werden und ob dies ein Abgehen von der nach § 22 Abs. 3 AsylVfG vorgenommenen Verteilung als notwendig oder zumindest als zweckmäßig erscheinen lassen kann. Bevor .nicht diese Fragen im Widerspruchsverfahren untersucht sind und das Interesse der Antragstellerin an einem weiteren Verbleib in Hessen in seiner Bedeutung erneut gewichtet worden ist, bestehen Zweifel daran, ob die Entscheidung, die Antragstellerin nach Baden-Württemberg zu verteilen, frei von Ermessensfehlern ist. Die nach alledem erforderliche Abwägung der beiderseitigen Interessen der Beteiligten ergibt, daß dem Wunsch der Antragstellerin, vorläufig in Hessen zu verbleiben, jedenfalls bis zum Abschluß des Widerspruchsverfahrens der Vorrang gebührt. Es ist nämlich bei der oben dargestellten Interessenlage nichts dafür ersichtlich, daß es einem gewichtigen öffentlichen Belang zuwiderläuft, wenn die Antragstellerin zunächst bis zur Entscheidung über den Widerspruch vom 8. Mai 1985 vorläufig in Hessen verbleibt und dadurch die Möglichkeit erhält, mit der Familie ihrer Schwester in enger Verbindung zu bleiben. Die Ermittlung der hierfür notwendigen Tatsachen insbesondere aus dein persönlichen Lebensbereich der Antragstellerin wird wahrscheinlich keinen derart großen Zeitaufwand erfordern, daß die Widerspruchsentscheidung dadurch erheblich verzögert werden müßte. Andererseits ist nicht ausgeschlossen, daß die Widerspruchsbehörde eine Entscheidung trifft, die sich als eindeutig rechtmäßig oder aber als eindeutig rechtswidrig erweist und damit eine Änderung der jetzt möglichen Interessenabwägung erfordert. Deshalb ist die Aussetzung der Vollziehung nur für die Dauer des Widerspruchsverfahrens geboten und gerechtfertigt. Die Entscheidungen über die Kosten des gesamten Verfahrens und den Beschwerdewert ergeben sich aus §§ 155 Abs. 1 VwGO und §§ 13 Abs. 1, 20 Abs. 3 GKG. Diese Entscheidung ist unanfechtbar.