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Beschluss

12 TH 836/88

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 12. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:1988:0922.12TH836.88.0A
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Entscheidungsgründe
Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Dies folgt bereits daraus, daß sich der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 26. November 1987 spätestens mit Ablauf des gestrigen Tages (des kalendarischen Sommerendes) erledigt hat, weil das Aufenthaltserlaubnisbegehren jedenfalls anläßlich der Widerspruchseinlegung zeitlich bis höchstens dahin begrenzt worden ist. Es mag dahinstehen, ob die Antragstellerin nicht schon im Verwaltungsverfahren eine noch kürzer befristete Aufenthaltserlaubnis beantragt hatte, indem sie laut Formularantrag vom 18. August 1987 die Aufenthaltserlaubnis für ein Jahr begehrte (die beabsichtigte Dauer ihres Aufenthalts allerdings als unbestimmt bezeichnete), indem sie - nachdem der Antragsgegner sie zu der beabsichtigten Ablehnung angehört hatte - mit Schreiben vom 20. Oktober 1987 nur noch von einem weiteren Aufenthalt "wenigstens bis ... Weihnachten" 1987 sprach und indem sodann ihre Bevollmächtigten unter dem 29. Oktober 1987 auf den bereits von der Antragstellerin selbst gestellten "Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung" Bezug nahmen und darüber hinaus hilfsweise beantragten, deren "Touristenvisum bis Juli 1988 zu verlängern". Immerhin hat der Antragsgegner, wie aus der Begründung des angegriffenen Bescheids (S. 2, 4. Abs.) hervorgeht, das Begehren der Antragstellerin als auf ein Jahr befristetes aufgefaßt und demzufolge auch mit diesem Inhalt beschieden. Unabhängig hiervon hat die Antragstellerin jedenfalls spätestens in ihrem Widerspruchsschreiben vom 18. Dezember 1987 eindeutig zum Ausdruck gebracht, daß sie nur (noch) die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis "bis zur Geburt ihres Kindes" (S. 1, letzter Abs.) bzw. "bis zur Niederkunft im Sommer 1988" (S. 2, 1. Abs.) begehrt. Nachdem das Kind D. am 4. Juni 1988 geboren, die achtwöchige Mutterschutzfrist nach der Entbindung abgelaufen und kalendarisch der Sommer beendet ist, hat die Antragstellerin das mit dem Widerspruch verfolgte Ziel jetzt tatsächlich, wenn auch nicht rechtlich erreicht. Da der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO sich allein auf den Widerspruch vom 18. Dezember 1987 bezieht und damit denselben zeitlichen Grenzen unterliegt, was der Antragstellerin mindestens zunächst durchaus bewußt gewesen zu sein schien, als sie mit Schriftsatz vom 19. Februar 1988 argumentierte, "die Versagung der Aufenthaltserlaubnis bis zur Entbindung" bedeute eine besondere Härte, ist der gleichwohl weiterverfolgte Eilantrag nunmehr gegenstandslos mit der Folge, daß der Antragstellerin das Rechtsschutzbedürfnis für die Fortsetzung des Beschwerdeverfahrens fehlt (Hess.VGH, 2.5.1986 - 7 TH 1411/85 -; vgl. auch BVerwG, 23.3.1982 - I C 20.81 -, BVerwGE 65, 174 = EZAR 105 Nr. 11, betr. Ablauf der Gültigkeit einer nachträglich befristeten Aufenthaltserlaubnis). Der mit Schriftsatz vom 22. Juli 1988 vorgetragene neue Umstand (kontrollbedürftige Erweiterung des linken Nierenbeckens bei dem Kind D.) vermochte an der von der Antragstellerin zuvor selbst vorgenommenen zeitlichen Beschränkung nichts mehr zu ändern; denn neue Tatsachen sind analog § 88 VwGO vor Abschluß des Widerspruchsverfahrens im Antragsverfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO jedenfalls nur im Rahmen des bisherigen - hier befristeten - Antragsbegehrens berücksichtigungsfähig. Deshalb kann übrigens dahinstehen, ob eine Berücksichtigung neuer Umstände in dem - hier vorliegenden - Falle einer Änderung des Aufenthaltszwecks überhaupt oder mindestens dann zu erfolgen hat, wenn sich der Antragsgegner - wie möglicherweise hier mit Schriftsatz vom 29. August 1988 - auf den Vortrag des neuen Aufenthaltszwecks sachlich einläßt und dadurch in die betreffende Antragsänderung analog § 91 Abs. 1 VwGO einwilligt (vgl. zu dieser Problematik BVerwG, 21.10.1983 - 1 B 116.83 -, InfAuslR 1984, 5). Die Beschwerde müßte aber auch dann ohne Erfolg bleiben, wenn man die zeitliche Begrenzung des Aufenthaltserlaubnisbegehrens außer Betracht läßt und den Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO unter Berücksichtigung der noch fortbestehenden denkbaren Aufenthaltszwecke der in Eilverfahren der vorliegenden Art allein möglichen summarischen Überprüfung unterzieht. Hierzu sieht sich der Senat insbesondere deshalb veranlaßt, weil die Antragstellerin wegen der Kürze der Zeit, während der der Antragsgegner von Abschiebungsmaßnahmen noch abzusehen bereit ist, nicht mehr besonders auf die zwischenzeitlich eingetretene Erledigung hingewiesen werden kann und weil ihr deshalb eine rechtzeitige Antrag(sum)stellung nicht mehr möglich ist. Die mithin mindestens zweckmäßige Begründetheitsprüfung ergibt, daß das Verwaltungsgericht den Antrag der Antragstellerin auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 26. November 1987 im Ergebnis zu Recht abgelehnt hat. Die Versagung der Aufenthaltserlaubnis und die Abschiebungsandrohung sind nämlich offensichtlich rechtmäßig; im Hinblick darauf rechtfertigen es öffentliche Belange, welche die persönlichen Interessen der Antragstellerin überwiegen und über das den angegriffenen Verwaltungsakt selbst rechtfertigende Interesse hinausgehen, den Rechtsschutzanspruch der Antragstellerin einstweilig zurückzustellen, um unaufschiebbare Maßnahmen im Interesse des allgemeinen Wohls rechtzeitig in die Wege zu leiten (BVerfG, 21.3.1985 - 2 BvR 1642/83 -, BVerfGE 69, 220 = EZAR 622 Nr. 1). Der Antragsgegner ist bereits aus Rechtsgründen gehindert, der Antragstellerin eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen. Dies ist einmal deshalb nicht möglich, weil der Paß der Antragstellerin ausweislich ihrer eigenen Angaben in dem Formularantrag vom 18. August 1987 nur bis zum 12. Juli 1988 gültig gewesen ist und sie trotz telefonischer Aufforderung und Fristsetzung durch den Berichterstatter des Senats am 14. September 1988 eine Verlängerung weder behauptet noch glaubhaft gemacht hat. Ist aber ein Ausländer nicht im Besitz eines gültigen Passes oder Paßersatzes, so darf ihm - wie sich daraus ergibt, daß grundsätzlich jeder Ausländer seiner Ausweispflicht genügen muß (§ 3 AuslG) und daß die Aufenthaltserlaubnis erlischt, wenn der Inhaber keinen gültigen Paß oder Paßersatz mehr besitzt (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 AuslG) - eine Aufenthaltserlaubnis nicht erteilt werden (BVerwG, 19.1.1983 - 1 B 11.83 -, EZAR 112 Nr. 1 = NVwZ 1983, 226; Hess.VGH, 11.3.1986 - 7 TH 1187/85 -; vgl. ferner Hess.VGH, 10.6.1988 - 12 TH 4094/87 - u. 23.6.1988 - 12 TH 4075/87 - zur Frage, ob bereits das fiktive Aufenthaltsrecht nach § 21 Abs. 3 AuslG in derartigen Fällen erlischt). Auf ein Verschulden des Ausländers am Nichtbesitz eines Passes oder Paßersatzes kommt es in diesem Zusammenhang - ebenso wie im Rahmen des § 9 Abs. 1 Nr. 1 AuslG (vgl. etwa VGH Baden-Württemberg, 3.8.1987 - 1 S 821/87 -, EZAR 107 Nr. 6) - nicht an. Desweiteren kann dem Aufenthaltserlaubnisantrag aus Rechtsgründen deshalb nicht entsprochen werden, weil der Aufenthalt der Antragstellerin Belange der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt (§ 2 Abs. 1 Satz 2 AuslG). Sie hat nämlich Einreisebestimmungen umgangen, indem sie mit einem (nur) zu Besuchszwecken erteilten und bis zum 28. Oktober 1987 gültigen Sichtvermerk einreiste, obwohl sie schon damals offensichtlich einen längeren Aufenthalt unter dem Gesichtspunkt der Familienzusammenführung anstrebte. Dies ergibt sich zum einen aus dem engen zeitlichen Zusammenhang zwischen Einreise (am 14. August 1987) und Beantragung der Aufenthaltserlaubnis (unter dem 18. August 1987) sowie aus den in dem betreffenden Formularantrag gemachten Angaben zum Zweck ("bei meinem Ehemann sein") und insbesondere zur Dauer des beabsichtigten Aufenthalts ("unbestimmt"), zum anderen aus dem Umstand, daß die Antragstellerin entsprechenden Vorhalten des Antragsgegners in dem angegriffenen Bescheid (S. 3, 6. bis 8. Abs.) nicht schon im erstinstanzlichen Antragsverfahren entgegengetreten ist, sondern erstmals mit der Beschwerdebegründung. Ihre Einlassung, sie habe erst "im Laufe der Zeit" ihres Hierseins Kenntnis von ihrer Schwangerschaft erhalten und den Wunsch nach einem längeren Aufenthalt verspürt, beinhaltet keine besonderen Umstände, die den behaupteten Sinneswandel plausibel und damit glaubhaft erscheinen lassen könnten (vgl. zu diesen Anforderungen BVerwG, 4.9.1986 - 1 C 19.86 -, BVerwGE 75, 20 = EZAR 100 Nr. 20; VGH Baden-Württemberg, 13.10.1986 - 1 S 1966/86 -, EZAR 100 Nr. 22 = DVBl 1987, 54, und 26.2.1988 - 13 S 2753/86 - DVBl 1988, 650 ); insbesondere kann die Antragstellerin am 18. August 1987, als sie den Formularantrag ausfüllte, von ihrer Schwangerschaft noch gar nichts gewußt haben (Entbindung: 4. Juni 1988; ärztliche Bescheinigung des Dr. S. in F. vom 20. und 26. Oktober 1987: II. bzw. III. Schwangerschaftsmonat und voraussichtlicher Geburtstermin 3. Juni 1988). Ohne die nach § 5 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 DVAuslG für den von ihr tatsächlich beabsichtigten Aufenthaltszweck erforderliche Aufenthaltserlaubnis in Form des Sichtvermerks durfte die Antragstellerin nicht einreisen. Da sie dies dennoch tat, beeinträchtigt ihr Aufenthalt Belange der Bundesrepublik Deutschland - die Einreisebestimmungen sind nämlich gemäß § 5 Abs. 2 AuslG zur Wahrung dieser Belange erlassen worden - mit der Folge, daß ihr grundsätzlich eine Aufenthaltserlaubnis nicht erteilt werden darf (vgl. BVerwG, 26.1.1984 - 1 B 12.84 -, DVBl 1984, 569; BVerwG, 31.8.1984 - 1 B 99.84 -, BVerwGE 70, 54 = EZAR 101 Nr. 2 = NJW 1985, 577 ; BVerwG, 4.9.1986 - 1 C 19.86 -, BVerwGE 75, 20 = EZAR 100 Nr. 20; Hess.VGH, 11.2.1986 - 7 TH 2575/84 - und 19.11.1987 - 12 TH 3132/86 -). Eine Ausnahme kommt allerdings dann in Betracht, wenn die auch bei Anwendung der Negativschranke des § 2 Abs. 1 Satz 2 AuslG gebotene Güter- und Interessenabwägung ergibt, daß die Ablehnung der Aufenthaltserlaubnis überwiegenden öffentlichen Interessen zuwiderliefe oder für den Ausländer eine mit den Gesetzeszwecken nicht zu vereinbarende Härte darstellte (BVerwG, 26.1.1984 - 1 B 12.84 -, a.a.O., und 31.8.1984 - 1 B 99.84 -, a.a.O.). Das ist allerdings nicht allein schon deswegen der Fall, weil der Ausländer den Aufenthalt erstrebt, um mit seinem sich hier aufhaltenden Ehegatten oder anderen Familienangehörigen zusammenzuleben; denn das Schutzgebot des Art. 6 Abs. 1 GG verpflichtet grundsätzlich nicht, sichtvermerkspflichtige Ausländer von dem gesetzlich vorgesehenen Weg der Einreise und Aufenthaltsnahme freizustellen, und hindert demnach grundsätzlich nicht, ohne den erforderlichen Sichtvermerk eingereiste Ausländer auf das Sichtvermerksverfahren zu verweisen, auch wenn dies eine Belastung für Ehe und Familie mit sich bringt (BVerwG, 31.8.1984 - 1 B 99.84 -, a.a.O., Hess.VGH, 11.11.1986 - 7 TH 2520/86 -). Ob etwas anderes gilt, ein Ausnahmefall also in Betracht zu ziehen ist, wenn bereits im Zeitpunkt der Einreise oder doch in dem maßgeblichen Zeitpunkt für die gerichtliche Beurteilung der Sach- und Rechtslage (vgl. hierzu BVerwG, 21.10.1983 - 1 B 116.83 -, InfAuslR 1984, 5) die Voraussetzungen nach dem wegen der Einreise der Antragstellerin vor dem 15. September 1987 gemäß Abschn. X Ziff. 5 des Erlasses des Hessischen Ministers des Innern vom 15. September 1987 (StAnz. S. 1955) noch einschlägigen Erlaß des Hessischen Ministers des Innern betreffend Aufenthaltserlaubnis bei Familiennachzug vom 13. Juli 1984 (StAnz. S. 1486) erfüllt waren bzw. sind, bedarf im vorliegenden Fall keiner Entscheidung, weil der als Kind von Ausländern eingereiste Ehemann der Antragstellerin sich weder fünf Jahre ununterbrochen rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält - er reiste erst am 12. Juni 1985 ein - noch eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis besitzt - er verfügt über eine bis zum 31. Mai 1990 befristete Aufenthaltserlaubnis - (vgl. Abschn. I Ziff. 2 Buchst. c des Erlasses vom 13. Juli 1984). Das Vorhandensein des mittlerweile ca. dreieinhalb Monate alten Kindes D. vermag ebenfalls keinen Ausnahmefall zu begründen, zumal trotz entsprechender gerichtlicher Anforderung (mit Fristsetzung) nicht glaubhaft gemacht ist, daß das Kind nach wie vor ärztlicher Kontrolle bedarf, die nicht ebensogut in der Türkei durchgeführt werden könnte. Ob der Antragsgegner für den Fall, daß die Negativschranke des § 2 Abs. 1 Satz 2 AuslG nicht eingreifen sollte, seinen Bescheid hilfsweise auf Ermessenserwägungen stützen wollte - hierauf könnte die Formulierung auf S. 4, 1. Abs. ("Bei der Ausübung meines Ermessens ...") hindeuten - und ob bejahendenfalls die Entscheidung auch insoweit einer rechtlichen Überprüfung standhalten würde, kann der Senat in Anbetracht des im vorstehenden Absatz gewonnenen Ergebnisses offenlassen. Die der Versagung der Aufenthaltserlaubnis beigegebene Abschiebungsandrohung ist rechtlich ebenfalls nicht zu beanstanden (vgl. § 13 Abs. 2 Satz 1 AuslG). Insbesondere ist sie nicht dadurch gegenstandslos geworden, daß der Antragsgegner der Antragstellerin mit Schreiben vom 8. März 1988 zunächst mitgeteilt hat, bis zum Abschluß des Beschwerdeverfahrens werde die Abschiebung ausgesetzt, daß er mit Schreiben vom 29. Juli 1988 hiervon wieder abgerückt ist, wobei er der Antragstellerin gleichzeitig Gelegenheit gab, bis zum 23. August 1988 freiwillig auszureisen, und daß er schließlich auf Bitten des Senats erklärte, bis einschließlich 23. September 1988 würden keine Abschiebungsmaßnahmen eingeleitet. Durch alle diese zeitlich begrenzten Verlautbarungen blieb nämlich die Abschiebungsandrohung als solche unberührt, und es wurde allenfalls eine Änderung der mit ihr gemäß § 13 Abs. 2 Satz 2 AuslG verbundenen Ausreisefrist vorgenommen (vgl. hierzu BVerwG, 10.7.1984 - 1 C 11.82 - und - 1 C 23.82 -, sowie VGH Baden-Württemberg, 13.10.1986 - 1 S 1966/86 -, EZAR 100 Nr. 22; demgegenüber wird auch die Abschiebungsandrohung gegenstandslos, wenn die Ausländerbehörde über die ursprünglich gesetzte Ausreisefrist hinaus dem Ausländer für einen längeren Zeitraum von ungewisser Dauer durch die Erteilung von Duldungen einen gesicherten Aufenthalt ermöglicht, BVerwG, 29.4.1983 -1 C 3.83 -, Buchholz 402.241 Nr. 2 zum 2. AsylBeschlG, und - zu § 28 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 AsylVfG - 28.4.1988 - 9 C 1.87 -). Ob die in dem Schreiben vom 29. Juli 1988 enthaltene Verkürzung der unter dem 8. März 1988 eingeräumten Aufenthaltsmöglichkeit rechtmäßig war, bedarf deshalb keiner Prüfung, weil der Antragsgegner die Antragstellerin bis zum Erlaß der Beschwerdeentscheidung tatsächlich nicht abgeschoben und damit die zunächst gegebene Zusage eingehalten hat. Die Ausreisefrist, die die Antragstellerin im übrigen gar nicht ausdrücklich angreift, ist auch ausreichend bemessen. Sie trug in ihrer ursprünglichen Fassung (bis 31. Dezember 1987) der gesundheitlichen Situation der Antragstellerin unter Berücksichtigung der von ihr vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen des Dr. S. vom 20. und 26. Oktober 1987 sowie den vom Antragsgegner zusätzlich beim Gesundheitsamt des Landkreises Waldeck-Frankenberg am 20. November 1987 erhobenen Ermittlungen (vgl. Bl. 23 der über den Ehemann der Antragstellerin geführten Ausländerbehördenakte) Rechnung. Der Antragsgegner hatte auch keinerlei Veranlassung, etwa aufgrund des mit Schriftsatz vom 22. Juli 1988 mitgeteilten neuen Umstands (kontrollbedürftige Erweiterung des linken Nierenbeckens bei dem Kind D.) die Ausreisefrist weiträumiger zu verlängern; hierfür fehlt es - wie oben dargelegt - trotz entsprechender gerichtlicher Aufforderung an der seitens der Antragstellerin gebotenen Substantiierung und Glaubhaftmachung. Ist demnach bei summarischer Überprüfung von der offensichtlichen Rechtmäßigkeit der Versagung der Aufenthaltserlaubnis und der Abschiebungsandrohung auszugehen, so besteht grundsätzlich auch ein besonderes, die sofortige Vollziehung rechtfertigendes öffentliches Interesse (vgl. BVerfG - Richterausschuß -, 11.2. 1982 - 2 BvR 77/82 -, NVwZ 1982, 241, u.v. 15.2.1982 - 2 BvR 1492/81 -, DÖV 1982, 451). Hinzu kommt in Fällen der vorliegenden Art, daß illegal eingereiste Ausländer in aller Regel möglichst schnell zur Ausreise veranlaßt und auf das Sichtvermerksverfahren verwiesen werden müssen, weil nur auf diese Weise sichergestellt werden kann, daß der Sichtvermerkszwang ernstgenommen wird (BVerwG, 4.9.1986 - 1 C 19.86 -, BVerwGE 75, 20 = EZAR 100 Nr. 20). Diese öffentlichen Interessen überwiegen hier die privaten Interessen der Antragstellerin, die bis zu ihrem 18. Lebensjahr - und seit der am 18. Juli 1986 erfolgten Heirat über ein Jahr lang ohne ihren Ehemann - in der Türkei gelebt hat und während ihres nur ca. einjährigen Aufenthalts im Bundesgebiet auch unter Berücksichtigung ihrer familiären Situation noch keine den genannten öffentlichen Belangen gleichgewichtige schutzwürdige Position erlangt hat. Ob die Interessenabwägung anders auszufallen hätte, wenn die Voraussetzungen nach dem einschlägigen Erlaß über den Familiennachzug bereits erfüllt wären oder ihre Erfüllung kurz bevorstünde, bedarf hier keiner Entscheidung. Die Kostenentscheidung und die Streitwertfestsetzung folgen aus § 154 Abs. 2 VwGO und §§ 13 Abs. 1, 20 Abs. 3 GKG. Dieser Beschluß ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 Satz 1 VwGO, 25 Abs. 2 Satz 2 GKG).