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Beschluss

12 TH 741/89

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 12. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:1989:0314.12TH741.89.0A
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Entscheidungsgründe
II. Die Beschwerde ist bei sachgemäßer Auslegung des vom Beschwerdeführer verfolgten Antrags zulässig und begründet. Trotz der insoweit unzutreffenden und mißverständlichen Formulierungen in dem Antragsschriftsatz vom 3. September 1987 und dem Beschwerdeschriftsatz vom 22. Februar 1989 begehrt der Antragsteller nicht die Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer noch zu erhebenden Klage oder gar des ausländerbehördlichen Bescheids vom 6. April 1987, sondern die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen diesen Bescheid, zu dem der Antragsteller zwar am 4. September 1987 angehört, über den aber noch nicht entschieden worden ist (§ 80 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 5 Satz 2 VwGO, § 21 Abs. 3 Satz 1 AuslG; vgl. dazu BVerwG, 14.07.1978 - 1 ER 301.78 -, NJW 1979, 505 = DVBl. 1978, 888 = DÖV 1979, 60). Durch die freiwillige Ausreise des Antragstellers ist dessen Rechtsschutzinteresse an der Weiterverfolgung seines Begehrens, neben dem Sofortvollzug der Versagung der Aufenthaltserlaubnis auch die sofortige Vollziehbarkeit der Abschiebungsandrohung in dem Bescheid vom 6. April 1987 auszusetzen, nicht entfallen. Indem der Antragsteller nach Abfassung, aber vor Eingang des Widerspruchs bei der Ausländerbehörde die Bundesrepublik Deutschland verließ, um der ihm sofort vollziehbar angedrohten Abschiebung zu entgehen und das ihm aufgegebene Sichtvermerksverfahren beim Generalkonsulat der Bundesrepublik Deutschland in Zagreb durchzuführen, war zwar die Androhung der zwangsweisen Abschiebung zunächst gegenstandslos geworden, weil der Antragsteller damit die Handlung, von deren Nichtvornahme die Zwangsvollstreckungsmaßnahme Abschiebung abhing, freiwillig vornahm (vgl. dazu: Finkelnburg/Jank, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 3. Aufl., 1986, Rdnr. 679; BVerwG, 09. 09. 1960 - V C 4/60 -, NJW 1961, 90; Hess. VGH, 20. 03. 1964 - B IV 53/63 -, DVBl. 1964, 690). Da der Antragsteller erklärtermaßen von vorneherein seine Rückkehr ins Bundesgebiet beabsichtigte und die Ausländerbehörde des Antragsgegners die angegriffene Abschiebungsandrohung weiterhin als taugliche Grundlage für eine Abschiebung ansieht, gehen von der Abschiebungsandrohung aber nach wie vor belastende Wirkungen für den Antragsteller aus (anders im Fall der endgültigen Rückkehr: BVerwG, 18. 12. 1984 - 1 C 19.81 -, EZAR 223 Nr. 10 = NVwZ 1985, 428 ). Darüber hinaus besteht das Rechtsschutzbedürfnis an der Weiterverfolgung des Aussetzungsbegehrens ungeachtet dessen fort, daß der Antragsteller mit Schriftsatz seiner früheren Bevollmächtigten vom 2. Juni 1987 eine Aufenthaltserlaubnis "erbeten" und in der Folgezeit die Auffassung vertreten hat, damit habe er einen neuen Aufenthaltserlaubnisantrag gestellt, der gesondert beschieden werden müsse. Diese Rechtsauffassung trifft nämlich nicht zu. Wird vor der endgültigen - rechtsbeständigen oder rechtskräftigen - Entscheidung über den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis erneut eine Aufenthaltserlaubnis beantragt, gilt der weitere Aufenthalt gemäß § 21 Abs. 3 Satz 1 AuslG aufgrund des neuerlichen Antrags nur dann als erlaubt, wenn mit dem zweiten Antrag aufgrund neuer Tatsachen ein neuer Aufenthaltszweck verfolgt wird, mit ihm folglich ein Aufenthaltsrecht nicht rechtsmißbräuchlich erstrebt wird (vgl. dazu: BVerwG, 23. 01. 1987 - 1 B 213.86 -, NVwZ 1987, 504; BVerwG, 18. 10. 1983 - 1 C 131.80 -, BVerwGE 68, 101 = EZAR 123 Nr. 5; VGH Baden-Württemberg, 15. 08. 1985 - 11 S 1665/85 -, EZAR 622 Nr. 3; Bay.VGH, 26. 01. 1988 - 10 CE 86.01387 -, EZAR 102 Nr. 3 = NVwZ 1988, 660; OVG Bremen, 12. 01. 1988 - 1 B 105/87 -, EZAR 102 Nr. 2; OVG Hamburg, 14. 01. 1985 - Bs V 273/84 -, InfAuslR 1985, 65; OVG Hamburg, 11. 12. 1987 - Bs V 336/87 -, EZAR 102 Nr. 1; Hess. VGH, 13. 12. 1988 - 12 TH 3071/87 -). Indem der Antragsteller nach seiner Wiedereinreise ins Bundesgebiet erneut um eine Aufenthaltserlaubnis gebeten hat (zur Frage der Zulässigkeit eines Aufenthaltserlaubnisantrags ohne Verwendung der vorgeschriebenen Formblätter vgl. Hess. VGH, 14. 06. 1988 - 12 TP 2278/88 -), hat er keinen neuen Antrag gestellt, der die Fiktionswirkung des § 21 Abs. 3 Satz 1 AuslG entfaltete. Der Antragsteller begehrte die Aufenthaltserlaubnis nach wie vor zum Zwecke des Zusammenlebens mit seinen Eltern und der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit, und den Formulierungen des Schriftsatzes vom z. Juni 1987 läßt sich entnehmen, daß die damals neu beauftragten Rechtsanwälte lediglich im unklaren darüber gewesen zu sein scheinen, daß der Antragsteller gegen die Versagung der Aufenthaltserlaubnis Widerspruch eingelegt hatte und über diesen noch nicht entschieden war. Die danach zulässige Beschwerde ist auch begründet. Nach der im vorliegenden Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO gebotenen und in der Regel auch nur möglichen summarischen Überprüfung der Sach- und Rechtslage kann derzeit nicht festgestellt werden, ob die Versagung der Aufenthaltserlaubnis und die Abschiebungsandrohung offenbar rechtmäßig oder offenbar rechtswidrig sind. Unter diesen Umständen ergibt die in Fällen des gesetzlichen Ausschlusses des Suspensiveffekts - hier nach § 21 Abs. 3 Satz 2 AuslG und § 187 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 12 HessAGVwGO - in gleicher Weise wie bei behördlicher Sofortvollzugsanordnung vorzunehmende Interessenabwägung (BVerfG, 21. 03. 1985 - 2 BvR 1642/83 -, BVerfGE 69, 220 = EZAR 622 Nr. 1 = NVwZ 1985, 409 ), daß das private Interesse des Antragstellers am vorläufigen Verbleib im Bundesgebiet bis zur Beendigung des Widerspruchs- und eines sich möglicherweise daran anschließenden Klageverfahrens das öffentliche Interesse an der sofortigen Ausreise des Antragstellers überwiegt. Ausländerbehörde und Verwaltungsgericht haben zu Recht angenommen, daß der Antragsteller gegen aufenthaltsrechtliche Vorschriften verstoßen hat, indem er im Januar 1987 angeblich zu Besuchszwecken ins Bundesgebiet eingereist ist, in Wirklichkeit aber von vornherein einen länger als drei Monate dauernden Aufenthalt zu Erwerbszwecken anstrebte (§ 5 Abs. 2 AuslG i.V.m. § 5 Abs. 1 Nr. 1 DVAuslG). Mit seiner Ausreise im April 1987 ist der Antragsteller zwar seiner Verpflichtung zum unverzüglichen Verlassen des Bundesgebiets nach § 12 AuslG nachgekommen, und er hat sich mit der - erfolglosen - Durchführung des Sichtvermerksverfahrens in Jugoslawien auch insoweit rechtstreu verhalten, mit der Wiedereinreise im Mai 1987 hat er jedoch erneut gegen Einreisevorschriften verstoßen. Da die Einreisebestimmungen zur Wahrung der Belange der Bundesrepublik Deutschland erlassen worden sind, beeinträchtigt danach der Aufenthalt des Antragstellers grundsätzlich diese Belange mit der Folge, daß ihm regelmäßig eine Aufenthaltserlaubnis nicht erteilt werden darf (vgl. BVerwG, 26. 01. 1984 - 1 B 12.84 -, DVBl. 1984, 569; BVerwG, 31. 08. 1984 - 1 B 99.84 -, BVerwGE 70, 54 = EZAR 101 Nr. 2; BVerwG, 04. 09. 1986 - 1 C 19.86 -, BVerwGE 75, 20 = EZAR 100 Nr. 20; Hess. VGH, 11. 02. 1986 - 7 TH 2575/84 -; Hess. VGH, 22. 09. 1988 - 12 TH 836/88 -, EZAR 622 Nr. 6 - m.w.N.). Indessen kommt eine Ausnahme von diesen Grundsätzen dann in Betracht, wenn die auch bei Anwendung der Negativschranke des § 2 Abs. 1 Satz 2 AuslG gebotene Güte- und Interessenabwägung ergibt, daß die Ablehnung der Aufenthaltserlaubnis überwiegenden öffentlichen Interessen zuwiderliefe oder für den Ausländer eine mit den Gesetzeszwecken nicht zu vereinbarende Härte darstellte (BVerwG, 26. 01. 1984 - 1 B 12.84 - a. a. O.; BVerwG, 31. 08. 1984 - 1 B 99.84 - a. a. O.; Hess. VGH, 08. 12. 1988 - 12 TH 2512/87 - m.w.N.). Ob hier eine derartige Ausnahme anzunehmen ist, muß der Klärung im Widerspruchs- oder erforderlichenfalls in einem anschließen den Klageverfahren vorbehalten bleiben. Die Schutzgebote des Art. 6 Abs. 1 und 2 GG hindern grundsätzlich nicht, einen Ausländer, der ohne den erforderlichen Sichtvermerk eingereist ist, auf das Sichtvermerksverfahren zu verweisen, auch wenn dies eine Belastung für seine Familie mit sich bringt (Hess. VGH, 08. 12. 1988 - 12 TH 2512/87 - m.w.N.). Allerdings hält der Senat demgegenüber eine Ausnahme von diesem Grundsatz für denkbar, wenn eine Ausnahme von den Richtlinien des Hessischen Ministers des Innern über die Aufenthaltserlaubnis bei Familiennachzug vom 15. September 1987 (StAnz. 1987 S. 1955) in Betracht zu ziehen ist. So verhält es sich im vorliegenden Fall. Nachzugsberechtigt sind nach den erwähnten Richtlinien grundsätzlich nur der Ehegatte des ausländischen Arbeitnehmers und seine unverheirateten Kinder, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben (I 2 a); ausnahmsweise kann der Nachzug eines anderen Verwandten beim Vorliegen gewichtiger Gründe zugelassen werden, sofern hierzu eine Arbeitserlaubnis zugesichert ist (I 2 e). Hinzu kommt, daß eine Ausnahme von den Familiennachzugsregelungen bei einem Ausländer geboten sein kann, der entweder in der Bundesrepublik geboren oder zumindest hier im wesentlichen aufgewachsen ist und mit Erfolg eine Schulausbildung durchlaufen hat (BVerwG, 01. 12. 1988 - 1 A 20.88 -, EZAR 105 Nr. 22). Schließlich ist zu bedenken, daß seit langem allgemein eine Wiederkehroption für Jugendliche für zweckmäßig und gerechtfertigt gehalten wird (Nachweise bei Barwig, ZAR 1988, 173 ) und sich die Innenminister und -Senatoren der Länder im Dezember 1988 im Anschluß an ähnliche Regelungen in Berlin (West), Hamburg und Nordrhein-Westfalen auf bundeseinheitliche Wiederkehroptionsvorschriften verständigt haben (vgl. ZAR AKTUELL Nr. 1/1989). Ob nach alledem zugunsten des Antragstellers eine Ausnahme in Betracht zu ziehen ist, ist weder in dem angegriffenen Beschluß noch von der Ausländerbehörde überhaupt in Erwägung gezogen worden. Insbesondere ist unter Verkennung der im Rahmen von § 2 Abs. 1 Satz 2 AuslG vorzunehmenden Güter- und Interessenabwägung unberücksichtigt geblieben, daß der Antragsteller zusammen mit seinen als Arbeitnehmer angeworbenen Eltern in das Bundesgebiet gezogen ist, hier etwa 13 Jahre gelebt und eine Schul- und Berufsvorausbildung mit Erfolg absolviert hat, seine Eltern und sein jüngerer Bruder weiterhin im Bundesgebiet zu bleiben beabsichtigen und die in dem Beschwerdeschriftsatz aufgeführten Verwandten des Klägers, die früher ebenfalls in Jugoslawien lebten, ausnahmslos die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen und ebenfalls im Bundesgebiet leben. Schließlich ist nicht absehbar, ob dem Antragsteller die Aufenthaltserlaubnis mit Ermessenserwägungen versagt werden dürfte; denn die Ausländerbehörde hat bisher - von ihrem Rechtsstandpunkt aus zu Recht - auf eine entsprechende Abwägung öffentlicher und privater Interessen verzichtet und insbesondere auch nicht dazu Stellung genommen, daß die vom Antragsteller eingereichte arbeitsamtliche Bescheinigung belegt, daß für den Antragsteller auch unter Berücksichtigung der Vorrechte von arbeitssuchenden Deutschen, Ausländern aus EG-Mitgliedstaaten und Asylberechtigten eine Arbeitsstelle zur Verfügung steht (vgl. § 19 AFG; §§ 1, 2 AFVO; Kanein/Renner, Ausländerrecht, 4. Aufl. 1988, Rdnr. 288 ff. zu § 2 AuslG). Kann demnach in rechtlicher wie auch in tatsächlicher Hinsicht nicht festgestellt werden, ob die Versagung der Aufenthaltserlaubnis durch Bescheid vom 4. April 1987 offenbar rechtmäßig oder offenbar rechtswidrig ist, so überwiegen die privaten Interessen des Antragstellers am vorläufigen weiteren Verbleib im Bundesgebiet das öffentliche Interesse an seiner sofortigen Ausreise. Zwar müssen Ausländer, die unter Verstoß gegen Sichtvermerksvorschriften ins Bundesgebiet eingereist sind, in aller Regel möglichst schnell zur Ausreise veranlaßt und auf das Sichtvermerksverfahren verwiesen werden (vgl. Hess. VGH, 08. 12. 1988 - 12 TH 2512/87 - m.w.N.). Demgegenüber fällt im vorliegenden Fall jedoch stärker ins Gewicht, daß der Antragsteller infolge seines langjährigen legalen Aufenthalts im Bundesgebiet hier in vollem Umfang integriert erscheint und ihm eine Eingliederung in die wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse in Jugoslawien ungewöhnliche Schwierigkeiten bereiten wird, da er weder dort über verwandtschaftliche Beziehungen noch über ausreichende Sprachkenntnisse verfügt. Hierbei ist auch zu berücksichtigen, daß er nach einem erfolglosen Versuch, im Sichtvermerksverfahren eine Aufenthaltserlaubnis zu erlangen, darauf verwiesen wäre, während des gesamten Hauptsacheverfahrens im Ausland zu verbleiben, und bei negativem Ausgang des Hauptsacheverfahrens die zwischenzeitlich bis zur Ausreise des Antragstellers möglicherweise eingetretenen Beeinträchtigungen öffentlicher Belange nicht als schwerwiegend erscheinen. Da es im Hinblick auf die Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nur überwiegende öffentliche Interessen rechtfertigen könnten, den Rechtsschutzanspruch des Antragstellers einstweilen zurückzustellen, um unaufschiebbare Maßnahmen im Interesse des allgemeinen Wohls rechtzeitig in die Wege zu leiten (vgl. dazu Hess. VGH, 22. 09. 1988 - 12 TH 836/88 -, EZAR 622 Nr. 6 m.w.N.), erscheint dem Senat nach alledem die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen den ausländerbehördlichen Bescheid vom 4. April 1987 geboten. Die Entscheidungen über die Kosten des gesamten Verfahrens und den Streitwert des Beschwerdeverfahrens folgen aus § 154 Abs. 1 VwGO und §§ 13 Abs. 1, 20 Abs. 3 GKG. Dieser Beschluß ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 Satz 1 VwGO; § 25 Abs. 2 Satz 2 GKG). I. Der am 17. September 1965 geborene Antragsteller ist jugoslawischer Staatsangehöriger. Er reiste im Jahre 1970 zusammen mit seinen Eltern in die Bundesrepublik Deutschland ein, besuchte hier die Grundschule und die Hauptschule und absolvierte ein Berufsgrundbildungsjahr und ein Berufsvorbildungsjahr. Nach vergeblichen Versuchen, im Bundesgebiet einen Ausbildungsplatz zu erhalten, begab er sich sodann im Jahre 1983 nach Jugoslawien, erlernte dort den Beruf des Kellners (ohne Abschluß) und leistete im Anschluß daran Militärdienst. Am 22. Januar 1987 reiste er mit einem bis 19. April 1990 gültigen jugoslawischen Paß in die Bundesrepublik ein; im selben Monat beantragte er die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis und gab als Zweck seines Aufenthalts an: "Besuch bei Eltern". Auf Nachfrage erklärte er, er beabsichtige, im Bundesgebiet zu bleiben; er wolle die fehlende Berufsabschlußprüfung nachholen und hoffe, anschließend als Kellner einen Arbeitsplatz zu finden. Dazu legte er eine Bescheinigung des Arbeitsamts in Offenbach vom 6. April 1987 vor, in der bestätigt wird, es bestünden keine Bedenken dagegen, ihm eine Arbeitserlaubnis zur Aufnahme einer Beschäftigung als Bedienung in einem Restaurant in Obertshausen für ein Jahr zu erteilen. Mit Bescheid vom 6. April 1987 lehnte der Landrat des Landkreises Offenbach den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ab und drohte dem Antragsteller die Abschiebung für den Fall an, daß er nicht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Bescheids das Bundesgebiet verlasse. Zur Begründung ist ausgeführt, der weitere Aufenthalt des Antragsteller beeinträchtige Belange der Bundesrepublik, da der Antragsteller einen Daueraufenthalt im Bundesgebiet anstrebe. Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis im Wege des Familiennachzugs seien nicht erfüllt, da der Antragsteller das 18. Lebensjahr bereits vollendet habe. Auch wenn aus der Sicht des Arbeitsamts keine Bedenken gegen die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis bestünden, dürfe eine Aufenthaltserlaubnis nicht erteilt werden. Eine andere Entscheidung sei auch im Hinblick auf den früheren Aufenthalt des Antragstellers im Bundesgebiet nicht möglich. Der Antragsteller legte gegen diesen ihm am 8. April 1987 zugestellten Bescheid unter dem 27. April 1987 Widerspruch ein (eingegangen am 4. Mai 1987) und kündigte an, er werde am 28. April 1987 das Bundesgebiet verlassen und beim Generalkonsulat der Bundesrepublik Deutschland in Zagreb die Erteilung eines Visums beantragen. Nachdem sein Sichtvermerksantrag unter dem 5. Mai 1987 abgelehnt worden war, reiste er am 15. Mai 1987 erneut in die Bundesrepublik Deutschland ein und ließ unter dem 2. Juni 1987 durch seine früheren Bevollmächtigten mitteilen, für ihn sei eine Arbeitsstelle in dem erwähnten Restaurant in Obertshausen vorhanden und es werde "daher Aufenthaltserlaubnis erbeten". Nachdem die Ausländerbehörde des Landkreises Offenbach daraufhin mitgeteilt hatte, dieses Schreiben werde im Hinblick auf den noch nicht endgültig beschiedenen früheren Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis als erledigt angesehen und dem Widerspruch vom 27. April 1987 werde nicht abgeholfen, erklärten die früheren Bevollmächtigten des Antragstellers, da ein "neuer Antrag auf Aufenthaltserlaubnis gestellt" sei, sei dieser zunächst einmal zu bescheiden. Der Anhörungsausschuß beim Landrat des Landkreises Offenbach empfahl aufgrund der Sitzung vom 4. September 1987, den Widerspruch des Antragstellers zurückzuweisen. Am 4. September 1987 suchte der Antragsteller daraufhin um vorläufigen Rechtsschutz nach und beantragte, "die aufschiebende Wirkung der noch zu erhebenden Klage bzw. der Verfügung des Antragsgegners" vom 6. April 1987 wiederherzustellen. Er machte geltend, die Abschiebungsandrohung vom 6. April 1987 sei durch seine zwischenzeitliche Ausreise erledigt und er sei berechtigt, bis zum Abschluß des Verfahrens im Bundesgebiet zu bleiben. Der Antragsgegner trat diesem Vorbringen entgegen und beantragte die Ablehnung des Antrags auf vorläufigen Rechtsschutz. Das Verwaltungsgericht lehnte den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz mit Beschluß vom 1. Februar 1989 ab. Dazu ist ausgeführt, der Bescheid vom 6. April 1987 habe sich durch die freiwillige Ausreise des Antragstellers nicht erledigt; letztlich könne diese Frage aber offenbleiben, da ein entsprechendes Begehren um vorläufigen Rechtsschutz keinen Erfolg verspreche. Der Widerspruch vom 27. April 1987 erscheine offensichtlich erfolglos, da die weitere Anwesenheit des Antragstellers im Bundesgebiet Belange der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtige; der Antragsteller sei nämlich ohne den erforderlichen Sichtvermerk ins Bundesgebiet eingereist. Umstände, die ausnahmsweise den Antragsteller von der Einhaltung des ordnungsgemäßen Sichtvermerksverfahrens freistellen könnten, seien nicht ersichtlich. Auf die Familiennachzugsrichtlinien könne sich der Antragsteller schon deshalb nicht berufen, weil er das Nachzugsalter weit überschritten habe. Der frühere langjährige Aufenthalt des Antragstellers könnte nur bei einer hier wegen der Belangbeeinträchtigung ausgeschlossenen Ermessensentscheidung berücksichtigt werden. Schließlich könne auch hinsichtlich des Aufenthaltsantrags vom z. Juni 1987 vorläufiger Rechtsschutz nicht gewährt werden. Es könne dahinstehen, ob dieser Antrag neu zu bescheiden sei; denn es seien keine neuen Gesichtspunkte vorgetragen, die eine andere Entscheidung hinsichtlich des Sichtvermerksverfahrens rechtfertigten; dem stehe ohnehin die am 15. Mai 1987 erfolgte illegale Einreise zwingend entgegen. Gegen diesen ihm am 9. Februar 1989 zugestellten Beschluß hat der Antragsteller am 23. Februar 1989 Beschwerde eingelegt und macht dazu geltend, seine weitere Anwesenheit im Bundesgebiet beeinträchtige Belange der Bundesrepublik nicht, da zu seinen Gunsten der Grundrechtsschutz aus Art. 6 Abs. 1 und 2 GG zu berücksichtigen sei. Diese Vorschriften gewährleisteten zwar unmittelbar kein Recht auf Aufenthalt im Geltungsbereich des Ausländergesetzes; es würde jedoch dem Verfassungsrang dieser Vorschrift nicht gerecht, wenn sie lediglich das nach § 2 Abs. 1 Satz 2 AuslG gegebene ausländerbehördliche Ermessen begrenzten. Aus seinem Lebensweg und den Lebensverhältnissen seiner Familie ergebe sich, daß die bei Erteilung der Aufenthaltserlaubnis eintretende Beeinträchtigung von Belangen der Bundesrepublik nicht so gewichtig sei, daß sie die bei Ablehnung der Erlaubnis zu erwartende Gefahr für den Bestand der Familie überwögen und verhältnismäßig wären. Da sein Urgroßvater Deutscher gewesen sei, seien sämtliche Verwandte der Familie in die Bundesrepublik Deutschland übergesiedelt und besäßen die deutsche Staatsangehörigkeit. Seine Eltern und er seien die letzten gewesen, die 1970 Jugoslawien verlassen hätten. Er habe seine Kindheit und seine Jugendzeit in vollem Umfang im Bundesgebiet verbracht und habe ausnahmslos deutsche Freunde. Die Muttersprache sei für ihn Deutsch, die kroatische Sprache beherrsche er bis heute nur in ihren elementarsten Formen. Als er eine Lehre in Jugoslawien begonnen habe, sei schon beabsichtigt gewesen, daß er nach Beendigung der Lehre zu seinen Eltern und seinem 1973 im Bundesgebiet geborenen Bruder zurückkehren und hier seinen erlernten Beruf ausüben wollte. In Jugoslawien habe er seine Freizeit meist mit deutschen Touristen verbracht; für Jugoslawen sei er ein Deutscher gewesen und häufig als "Nazi-Deutscher" bezeichnet worden. Im Winter 1985 habe er seine Lehre abgebrochen, da er nicht über für die Berufsschule erforderliche kroatische Sprachkenntnisse verfügt und sich nicht in der Lage gesehen habe, den permanenten Diskriminierungen zu widerstehen. Nachdem ihm die jugoslawischen Behörden die Aushändigung seines Reisepasses mit dem Hinweis auf seine Militärdienstpflicht verweigert hätten, habe er zunächst vom 30. Dezember 1985 bis 15. Januar 1987 Militärdienst in Jugoslawien geleistet; auch während dieser Zeit sei er wegen Sprachproblemen und seiner mangelnden Integrationsfähigkeit als Außenseiter behandelt worden. Er beantragt, unter Abänderung des angefochtenen Beschlusses dem Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung "der noch zu erhebenden Klage bzw. der Verfügung des Antragsgegners vom 06. 04. 1987" stattzugeben. Der Antragsgegner hat zu der Beschwerde keine Stellung genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der Behördenakten des Antragsgegners Bezug genommen.