Urteil
12 OE 166/82
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 12. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:1991:0318.12OE166.82.0A
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Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Der Kläger kann nach der maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Berufungsentscheidung die Anerkennung als Asylberechtigter durch die Beklagte beanspruchen, weil er politisch Verfolgter ist (Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG i.V.m. §§ 1 Abs. 1, 4 Abs. 1, 43 Nr. 2 Satz 1 AsylVfG). Da maßgeblich die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung durch den Senat ist, hat der Senat mit der Fassung des Tenors dem Umstand Rechnung getragen, daß mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Neuregelung des Ausländerrechts vom 9. Juli 1990 (BGBl. I S. 1354) -- AuslRNG -- am 1. Januar 1991 (Art. 15 Abs. 2 Satz 1 AuslRNG) mit jedem Asylantrag sowohl die Feststellung, daß die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen, als auch, wenn der Ausländer dies nicht ausdrücklich ablehnt, die Anerkennung als Asylberechtigter beantragt wird (§ 7 Abs. 1 S. 2 AsylVfG); demzufolge ist in der Entscheidung des Bundesamtes ausdrücklich festzustellen, ob die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen und ob der Antragsteller als Asylberechtigter anerkannt wird (§ 12 Abs. 6 Satz 3 AsylVfG). Dies gilt nach Auffassung des Senats auch für die gerichtliche Entscheidung in den Fällen, in denen erst nach Inkrafttreten der Neuregelung entschieden wird, mag auch der Asylantrag noch nach früherem Recht gestellt sein (Hess. VGH, 25.02.1991 -- 12 UE 2583/85 und 12 UE 2106/87 --). Die Erweiterung der Begriffsbestimmung für den Asylantrag erweitert nämlich automatisch auch den Gegenstand des Asylverfahrens. § 12 Abs. 6 Satz 3 AsylVfG soll gewährleisten, daß weder das Bundesamt noch im Falle der Klage die Gerichte von sich aus die Entscheidung über einen Asylantrag auf die Frage der Anerkennung als Asylberechtigter beschränken können (s. Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung, BT-Drucks. 11/6321, S. 88 f.). Da das Gesetz keine einschränkenden Übergangsvorschriften enthält, die die Anwendung auf anhängige Verfahren ausschließen, ist vor dem Hintergrund der allgemein mit dieser Gesetzesänderung u.a. verfolgten Ziele der Konzentration und Beschleunigung von Asylverfahren (vgl. BT-Drucks. 11/6321, S. 48 f. und, in anderem Zusammenhang, Hess. VGH, 23.11.1990 -- 12 TH 1760/90 --, EZAR 632 Nr. 10 = NVwZ 1991, 286 ) davon auszugehen, daß die Prüfung des klägerischen Asylbegehrens auch darauf zu erstrecken ist, ob die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen, und dies im Tenor zum Ausdruck zu bringen ist. Bei Asylberechtigten liegen die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG immer vor (§ 51 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AuslG). Asylrecht als politisch Verfolgter im Sinne von Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG genießt, wer bei einer Rückkehr in seine Heimat aus politischen Gründen Verfolgungsmaßnahmen mit Gefahr für Leib und Leben oder Beeinträchtigungen seiner persönlichen Freiheit zu erwarten hat (BVerfG, 02.07.1980 -- 1 BvR 147/80 u.a. --, BVerfGE 54, 341 = EZAR 200 Nr. 1). Eine Verfolgung ist in Anlehnung an den Flüchtlingsbegriff des Art. 1 Abschn. A Nr. 2 GK als politisch im Sinne von Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG anzusehen, wenn sie auf die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder die politische Überzeugung des Betroffenen zielt (BVerfG, 01.07.1987 -- 2 BvR 478/86 u.a. --, BVerfGE 76, 143 = EZAR 200 Nr. 20; BVerwG, 17.05.1983 -- 9 C 874.82 --, BVerwGE 67, 195 = EZAR 201 Nr. 5, u. 26.06.1984 -- 9 C 185.83 --, BVerwGE 69, 320 = EZAR 201 Nr. 8). Diese spezifische Zielrichtung ist anhand des inhaltlichen Charakters der Verfolgung nach deren erkennbarem Zweck und nicht nach den subjektiven Motiven des Verfolgenden zu ermitteln (BVerfG, 10.07.1989 -- 2 BvR 502/86 u.a. --, BVerfGE 80, 315 = EZAR 201 Nr. 20; zur Motivation vgl. BVerwG, 19.05.1987 -- 9 C 184.86 --, BVerwGE 77, 258 = EZAR 200 Nr. 19). Werden nicht Leib, Leben oder physische Freiheit gefährdet, sondern andere Grundfreiheiten wie etwa die Religionsausübung oder die berufliche und wirtschaftliche Betätigung, so sind allerdings nur solche Beeinträchtigungen asylrelevant, die nach Intensität und Schwere die Menschenwürde verletzen und über das hinausgehen, was die Bewohner des Heimatstaats aufgrund des dort herrschenden Systems allgemein hinzunehmen haben (BVerfG, 02.07.1980 -- 1 BvR 147/80 u.a. --, a.a.O., u. 01.07.1987 -- 2 BvR 478/86 u.a. --, a.a.O.; BVerwG, 18.02.1986 -- 9 C 16.85 --, BVerwGE 74, 31 = EZAR 202 Nr. 7). Die Gefahr einer derartigen Verfolgung ist gegeben, wenn dem Asylsuchenden bei verständiger Würdigung aller Umstände seines Falles politische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht, wobei die insoweit erforderliche Zukunftsprognose auf die Verhältnisse im Zeitpunkt der letzten gerichtlichen Tatsachenentscheidung abgestellt und auf einen absehbaren Zeitraum ausgerichtet sein muß (BVerwG, 03.12.1985 -- 9 C 22.85 --, EZAR 202 Nr. 6 = NVwZ 1986, 760 m.w.N.). Einem Asylbewerber, der bereits einmal politisch verfolgt war, kann eine Rückkehr in seine Heimat nur zugemutet werden, wenn die Wiederholung von Verfolgungsmaßnahmen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen ist (BVerfG, 02.07.1980 -- 1 BvR 147/80 u.a. --, a.a.O.; BVerwG, 25.09.1984 -- 9 C 17.84 --, BVerwGE 70, 169 = EZAR 200 Nr. 12 m.w.N.). Der Asylbewerber ist aufgrund der ihm obliegenden prozessualen Mitwirkungspflicht gehalten, umfassend die in seine eigene Sphäre fallenden Ereignisse zu schildern, die seiner Auffassung zufolge geeignet sind, den Asylanspruch zu tragen (BVerwG, 08.05.2984 -- 9 C 141.83 --, EZAR 630 Nr. 13 = NVwZ 1985, 36, 12.11.1985 -- 9 C 27.85 --, EZAR 630 Nr. 23 = InfAuslR 1986, 79, u. 23.02.1988 -- 9 C 32.87 --, EZAR 630 Nr. 25) und insbesondere auch den politischen Charakter der Verfolgungsmaßnahmen festzustellen (vgl. BVerwG, 22.03.1983 -- 9 C 68.81 --, Buchholz 402.24 Nr. 44 zu § 28 AuslG, u. 18.10.1983 -- 9 C 473.82 --, EZAR 630 Nr. 8 = ZfSH/SGB 1984, 281). Bei der Darstellung der allgemeinen Umstände im Herkunftsland genügt es dagegen, daß die vorgetragenen Tatsachen die nicht entfernt liegende Möglichkeit politischer Verfolgung ergeben (BVerwG, 23.11.1982 -- 9 C 74.81 --, BVerwGE 66, 237 = EZAR 630 Nr. 1). Die Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung kann schließlich nur festgestellt werden, wenn sich das Gericht in vollem Umfang die Überzeugung von der Wahrheit des von dem Asylbewerber behaupteten individuellen Verfolgungsschicksals verschafft, wobei allerdings der sachtypische Beweisnotstand hinsichtlich der Vorgänge im Verfolgerstaat bei der Auswahl der Beweismittel und bei der Würdigung des Vortrags und der Beweise angemessen zu berücksichtigen ist (BVerwG, 12.11.1985, a.a.O.). Der erkennende Senat ist nach diesen Grundsätzen aufgrund der eigenen Angaben des Klägers, der Beweisaufnahme, der aus dem Verfahren X OE 444/82 in dieses Verfahren eingeführten Niederschriften über die Vernehmung der Zeugen ... und ..., der zum Verfahren beigezogenen Akten sowie der in das Verfahren eingeführten Gutachten, Auskünfte und sonstigen Dokumente zu der Überzeugung gelangt, daß der Kläger zwar nicht kraft innerstaatlich geltender völkerrechtlicher Vereinbarungen (I.) als Asylberechtigter anzuerkennen ist, daß er bei der Ausreise aus der Türkei auch nicht politisch verfolgt war (II.), daß aber mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit damit zu rechnen ist, daß ihm bei einer Rückkehr in seine Heimat politische Verfolgung wegen seiner exilpolitischen Tätigkeit für die PKK droht (III.). Die Asylrelevanz dieses Verfolgungstatbestandes wird auch nicht dadurch ausgeschlossen, daß sich der Kläger für die Ziele der in seinem Heimatland auch mit gewaltsamen Mitteln kämpfenden PKK eingesetzt hat und im Zusammenhang damit aufgrund eines einmaligen Ereignisses wegen gemeinschaftlicher gefährlicher Körperverletzung zu einer Geldstrafe verurteilt worden ist (IV.). Der von dem Kläger durch seine exilpolitische Betätigung geschaffene Verfolgungstatbestand ist jedenfalls auch deshalb asylrechtlich erheblich, weil er sich als Fortführung einer schon in dem Heimatland von dem Kläger erkennbar betätigten politischen Überzeugung darstellt (V.). I. Der Kläger, an dessen kurdischer Volkszugehörigkeit der Senat keinen Zweifel hat, kann seine Anerkennung als Asylberechtigter nicht bereits aufgrund des Abkommens über die Ausdehnung gewisser Maßnahmen zugunsten russischer und armenischer Flüchtlinge auf andere Kategorien von Flüchtlingen vom 30. Juni 1928 (abgedruckt in: Societe des Nations, Recueil des Traites, Bd. 89 (1929), S. 64) erreichen. Da er 1956 geboren ist und erst 1979 die Türkei verlassen hat, kann dieses Abkommen auf ihn nicht angewandt werden (ständige und vom Bundesverwaltungsgericht durch Urteil vom 17.05.1985 -- 9 C 874.82 --, BVerwGE 67, 195 = EZAR 201 Nr. 5, bestätigte Rechtsprechung des Hess. VGH, vgl. z. B. 11.08.1981 -- X OE 649/81 --, ESVGH 31, 268, 07.08.1986 -- X OE 189/82 --, 01.02.1988 -- 12 OE 419/82 --, 20.03.1989 -- 12 UE 1705/85 -- sowie 13.08.1990 -- 12 UE 2313/85 --). Der Senat kann deshalb offenlassen, ob dem durch die genannte Vereinbarung geschützten Personenkreis überhaupt noch ein Anspruch auf Asylanerkennung oder Asylgewährung in anderer Form zusteht, nachdem § 39 Nr. 4 AsylVfG die bis dahin in § 28 AuslG 1965 enthaltene Bezugnahme auf Art. 1 GK und die dort in Abschn. A Nr. 1 enthaltene Verweisung auf die erwähnte Vereinbarung ersatzlos beseitigt hat, eine Asylanerkennung nunmehr allein an die Voraussetzungen des Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG anknüpft (vgl. dazu auch Berberich, ZAR 1985, 30 ff., Köfner/Nicolaus, ZAR 1986, 11, 15, und zu Art. 1 Abschn. A Nr. 2 GK BVerwG, 25.10.1988 -- 9 C 76.87 -- EZAR 200 Nr. 22) und auch das neugeschaffene Institut der Flüchtlingsanerkennung (§ 51 Abs. 1 und Abs. 3 AuslG) sog. statutäre Flüchtlinge nicht erfaßt (Koisser/Nicolaus, ZAR 1991, 9 f., 14). II. Der Kläger war bei seiner Ausreise aus der Türkei weder wegen seiner Zugehörigkeit zur kurdischen Volksgruppe (1.) noch wegen seiner politischen Betätigung politisch verfolgt (2.). 1. Der Kläger war in der Türkei bis zu seiner Ausreise am 12. August 1979 nicht wegen seiner Zugehörigkeit zu der kurdischen Volksgruppe verfolgt. Daraus kann er keinen Vorfluchttatbestand herleiten. Denn der Senat vermag nicht festzustellen, daß die kurdische Bevölkerungsgruppe in der Türkei in der Zeit bis zur Ausreise des Klägers allgemein dem türkischen Staat zuzurechnenden politischen Repressalien ausgesetzt war (vgl. Hess. VGH, 07.08.1986 -- X OE 189/82 --, 06.11.1986 -- X OE 444/82 --, 02.05.1988 -- 12 OE 503/82 --, 18.09.1989 -- 12 UE 2700/84 --, 13.08.1990 -- 12 UE 2313/85 --, 25.02.1991 -- 12 UE 2106/87 --; ferner die Nachweise über die Entscheidungspraxis des Bundesamts und der Verwaltungsgerichtsbarkeit bei Bollermann, ZAR 1986, 129, 134 f., Fn. 77 und 78). Bei der Prüfung, ob die kurdische Minderheit in der Türkei seinerzeit asylrechtlich relevante Repressalien zu erleiden oder zu befürchten hatte, ist von dem Grundsatz auszugehen, daß ein Mehrvölkerstaat seine staatliche Einheit und seinen Gebietsstand sichern und dieses Selbsterhaltungsinteresse auch durchsetzen darf, ohne daß die davon Betroffenen notwendigerweise als politisch Verfolgte anzusehen sind; eine andere Beurteilung könnte Platz greifen, wenn ein Mehrvölkerstaat nach seiner Verfassung oder in der Staatswirklichkeit von der Vorherrschaft einer Volksgruppe über andere ausgeht, die ethnischen, kulturellen oder religiösen Eigenarten bestimmter Volksgruppen überhaupt leugnet und diese an einer ihrer Eigenart entsprechenden Existenzweise hindert (BVerwGE, 17.05.1983 -- 9 C 36.83 --, BVerwGE 67, 184, -- 9 C 874.82 --, BVerwGE 67, 195 = EZAR 201 Nr. 5), wenn er also insbesondere mit verschiedenartigen Mitteln eine Zwangsassimilierung betreibt. In diesem Zusammenhang bedarf es hier vor allem der Untersuchung, wie der türkische Staat die Kurden in seiner Rechts- und Wirtschaftsordnung damals behandelt hat, wie sich deren Lebensverhältnisse im Vergleich zu denen der türkischen Mehrheit in der Wirklichkeit darstellen und ob dabei etwa Unterschiede je nach der soziologischen Herkunft, den regionalen Strukturen und dem Maß der Assimilation der Minderheit an die Mehrheit festzustellen sind. Wie allgemein im Asylrecht genügt dabei nicht eine isolierte Untersuchung einzelner Ausschnitte des individuellen Schicksals des Asylsuchenden, es kommt vielmehr auch hier auf eine umfassende Gesamtbetrachtung der innenpolitischen Lage in dem angeblichen Verfolgerstaat und aller irgendwie relevanten Lebensumstände der Betroffenen an. Hierfür sollen sowohl allgemein- oder gerichtsbekannte geschichtliche Vorgänge als auch Tatsachenbekundungen aus den oben (S. 8 ff.) aufgeführten Unterlagen verwertet werden. Die im Gebiet des ehemaligen Osmanischen Reiches siedelnden Kurden erlebten nach dessen Zerfall eine wechselvolle Geschichte. Nach der Aufteilung ihrer angestammten Heimat auf Syrien, den Irak und die Türkei und der Zusicherung einer lokalen Autonomie und eines späteren Volksentscheids über die volle Selbständigkeit in dem Friedensvertrag von Sevres vom August 1920 waren im Vertrag von Lausanne vom 21. Juli 1923 für ethnische Minderheiten wie Kurden keinerlei Sonderrechte mehr vorgesehen. Die Vorschriften der Art. 38 bis 45 dieses Vertrags befassen sich fast ausschließlich mit nicht-muslimischen Minderheiten; nicht-türkische Minderheiten sind dort nicht erwähnt. Nach der Proklamation der türkischen Republik im Oktober 1923 und der Wahl von Mustafa Kemal -- "Atatürk" -- zum Staatspräsidenten wurden verstärkt Türkisierungsversuche unternommen. So wurden etwa kurdische Dorfnamen und kurdische Vornamen geändert, Kurdisch als Amts- und Unterrichtssprache verboten und die Türkei in drei ethnisch abgegrenzte Regionen aufgeteilt. Die erste war das Gebiet, in dem die türkische Kultur in der Bevölkerung sehr stark verankert war; die zweite war diejenige, wo die Bevölkerung angesiedelt werden sollte, die zu türkisieren war; bei der dritten handelte es sich um Gebiete, die aus gesundheitlichen, ökonomischen, kulturellen, militärischen und sicherheitstechnischen Gründen entvölkert werden sollten und in denen sich niemand mehr ansiedeln durfte. Nach der Niederschlagung verschiedener Aufstände in den Jahren 1925 bis 1930 kam es zu groß angelegten Umsiedlungsaktionen, die teilweise in Zwangsdeportationen ausarteten. Im übrigen belegt schon der Abschluß der oben genannten Vereinbarung vom 30. Juni 1928, daß sich eine große Anzahl kurdischer Volkszugehöriger bereits im ersten Jahrzehnt nach Beendigung des Ersten Weltkriegs veranlaßt sah, die Türkei aus Verfolgungsgründen zu verlassen. Die auf Atatürk zurückgehenden sechs kemalistischen Grundprinzipien des türkischen Staates -- Nationalismus, Säkularismus, Republikanismus, Populismus, Etatismus und Reformismus -- wurden auch nach dem Zweiten Weltkrieg nicht aufgegeben. Nach anfänglichen Erfolgen bei Demokratisierungsbestrebungen unter den Ministerpräsidenten Inönü (CHP) und Menderes (DP) kam es im Mai 1960 zu einem Militärputsch und im Juli 1961 zu einer neuen Verfassung, die wiederum vom Kemalismus geprägt war. In den nachfolgenden zwei Jahrzehnten gab es in der Türkei unter den Ministerpräsidenten Inönü (CHP), Ürgüplü (unabhängig), Demirel (AP), Erim (parteilos), Melen (GP), Talu (unabhängig), Ecevit (CHP) und Irmak (GGP) verschiedene Koalitions- und Minderheitsregierungen, bis im Dezember 1978 von Ecevit das Kriegsrecht vor allem über ostanatolische Provinzen verhängt und später auf weitere Provinzen ausgedehnt und verlängert wurde. Trotz einer Vielzahl von Restriktionen und Diskriminierungen der kurdischen Volksgruppe vermag der Senat nicht zu der Überzeugung gelangen, daß bis zur Ausreise des Klägers am 12. August 1979 eine staatliche Verfolgung der ethnischen Minderheit der Kurden erfolgt ist. Denn auch bei einer zusammenhängenden Betrachtung der Umstände, daß der türkische Staat ihre Existenz leugnet, den Gebrauch der kurdischen Sprache behindert, sie in der Pflege ihrer kulturellen Eigenheiten einschränkt und der wirtschaftlichen und kulturellen Unterentwicklung in kurdischen Provinzen nicht effektiv entgegentritt, läßt sich nach Auffassung des Senats nicht der Schluß ziehen, der türkische Staat unterdrücke und verfolge die Kurden bewußt mit dem Ziel, sie zu assimilieren, zu vertreiben oder zu vernichten (so aber Roth u.a., Geographie der Unterdrückten, S. 69 ff., 178 bis 261). Eine solche Schlußfolgerung wäre zwar dann gerechtfertigt, wenn etwa maßgebliche staatliche Organe zur Ausrottung oder Vertreibung der Kurden offen auffordern würden oder ihren Äußerungen zumindest eine Billigung oder tatenlose Hinnahme solcher Tendenzen entnommen werden könnte oder wenn die Regierung der Türkei bei ihren Bemühungen, Sicherheit und Ordnung im Land wiederherzustellen, die kurdischen Volksteile und die von ihnen bewohnten Regionen bewußt vernachlässigte oder sonst gezielt benachteiligte. Hierfür gibt es indes keine ausreichenden Anhaltspunkte und Hinweise. Es mag sein, daß die Kurden in der Türkei auf Dauer gesehen der Assimilierung nicht entgehen werden, die vom türkischen Staat erwünscht, aber nicht zwangsweise durchgesetzt wird; das Asylrecht schützt jedoch nicht vor derartigen langfristigen und allmählichen Anpassungsprozessen aufgrund von veränderten Lebensbedingungen (BVerwG, 15.02.1984, EZAR 203 Nr. 2 = InfAuslR 1984, 152 ). Verfolgung einer ethnischen Minderheit kann sich vor allem im Leugnen der Existenz einer eigenständigen Volksgruppe äußern. Insoweit liefert bereits das historisch gewachsene Selbstverständnis der Türkischen Republik ein gewichtiges Anzeichen dafür, daß Kurden in der Türkei offiziell als nicht vorhanden angesehen und damit von Staats wegen als ethnische Gruppe schlechtweg ignoriert wurden. Bei der Republik Türkei handelt es sich um einen Einheitsstaat, der auf dem Bewußtsein einer einheitlichen Nation aufgebaut ist und schon deshalb vom Türkentum abweichende nationale Elemente oder Bestrebungen nicht duldet. Dadurch bleibt von vornherein kein Raum für ein anderes als das türkische Volk und ist jeder türkische Staatsbürger, der sich nicht der türkischen Nation zugehörig fühlt, gehalten, sich entweder zu assimilieren oder sich jedenfalls soweit zu integrieren, daß er ungeachtet seiner andersartigen Herkunft möglichst als Nationaltürke erscheint. Diese negierende staatliche Einstellung gegenüber den Kurden wird u.a. daraus deutlich, daß in den letzten Jahrzehnten offiziell nur von "Bergtürken" gesprochen worden ist (Dokumente I. 5., 9. u. 10.). Das Leugnen der Existenz der kurdischen Volksgruppe läßt indessen -- auch in Zusammenschau mit den weiteren Restriktionen -- den Schluß auf eine asylerhebliche Zwangsassimilierung nicht zu. Ein noch nicht absehbarer Wandel zu einer offiziellen Kenntnisnahme von den Kurden als Volksgruppe läßt sich möglicherweise aus einer Grundsatzentscheidung des Ministerrats der Türkei vom Januar 1991 entnehmen, das Verbot der Benutzung der kurdischen Sprache abzuschwächen (I. 80.). Dazu gehört auch, daß der türkische Staatspräsident Özal Angaben über die Zahl der Kurden in der Türkei machte und sie auf 10 bis 12 Millionen Menschen bezifferte (I. 79.). Von allen legislativen und administrativen Mitteln, die zum Zwecke der Verdrängung oder vollständigen Angleichung gegen eine ethnische Minderheit eingesetzt werden können, wiegt wohl am schwersten das Verbot der eigenen Sprache. Wird einem Menschen auf Dauer der Gebrauch seiner Muttersprache verwehrt, wird ihm die Entfaltung seiner Persönlichkeit überhaupt entscheidend erschwert. Zudem kann ein Volk ohne die Verständigung in der eigenen Sprache seine nationale Identität nicht bewahren, weil seine kulturelle Eigenständigkeit gleichermaßen von seiner Literatur und Volkskunst, von Dichtung, Erzählungen und Theater in der eigenen Sprache wie vom Gebrauch dieser Sprache im alltäglichen Umgang der Volkszugehörigen miteinander abhängig ist. Soweit es das Primat der türkischen Sprache und den Ausschluß jeder anderen -- und damit vor allem der kurdischen -- Sprache angeht, sind Rechtslage und Rechtswirklichkeit seit Bestehen der Türkischen Republik zwar nicht ganz zweifelsfrei; es kann aber auch nicht festgestellt werden, der Gebrauch der kurdischen Sprache sei im hier maßgeblichen Zeitraum in der Türkei praktisch verboten gewesen. Staatspräsident Atatürk soll bereits einige Monate nach Unterzeichnung des Lausanner Friedensvertrages vom Juli 1923, nach dessen Art. 39 keinem türkischen Staatsbürger irgendwelche Beschränkungen beim Gebrauch einer Sprache auferlegt werden können, kurdisch als Amtssprache verboten haben (Roth u.a., a.a.O., S. 61; Dokumente I. 5. und 26.). Anderen Angaben zufolge soll der Gebrauch der kurdischen Sprache jedenfalls in der Zeit von 1924 bis 1929 gesetzlich verboten worden sein; dieses Verbot ist aber danach staatlicherseits im Laufe der Zeit nicht mehr durchgesetzt worden (Dokument I. 7.). Im Jahre 1967 machte sodann der Ministerrat von einer im Pressegesetz von 1950 enthaltenen Ermächtigung Gebrauch und verbot die Einfuhr und die Verteilung sämtlicher in kurdischer Sprache im Ausland herausgegebenen Druckerzeugnisse, Schallplatten, Tonbänder und dergleichen; damit war die Verbreitung von im Ausland hergestellten Erzeugnissen dieser Art unter Strafe gestellt (Dokumente I. 7. u. 20.). Wenn demgegenüber von einzelnen Sachverständigen ohne nähere Erläuterung und ohne Schilderung nachprüfbarer Beispiele angegeben wird, allgemein sei der Besitz (Dokumente I. 4., 9. u. 17.) bzw. die Herausgabe und nicht nur die Einfuhr kurdischer Schriften und Tonträger verboten und strafbar (Dokumente I. 5., 13., 25. u. 29.), so kann dies durchaus auf Mißverständnissen und Ungenauigkeiten bei der Einholung und Wiedergabe von Informationen beruhen; denn nach den glaubhaften Angaben von anderen Sachverständigen (Dokumente I. 20. u. 23.) wurde die Herausgabe kurdischer Zeitschriften -- teilweise mit Beiträgen in türkischer Sprache -- nur dann und nur deswegen verboten und strafrechtlich verfolgt, weil deren Inhalt als autonomistisch oder separatistisch angesehen wurde. Im Umgang mit Behörden und anderen staatlichen Stellen sowie im Militärdienst wird seit jeher auf den Gebrauch der türkischen Sprache Wert gelegt. Darüber hinaus ist wegen der Türkisierung der Vor-, Familien- und Ortsnamen die Registrierung kurdischer Namen nicht erlaubt (vgl. Dokumente I. 13. u. 25). Anders als in der Schule, im Rundfunk und im amtlichen Verkehr ist der Gebrauch des Kurdischen bei privaten Unterhaltungen und im geschäftlichen Verkehr in den von Kurden bewohnten Siedlungsgebieten im hier maßgeblichen Zeitraum vor der Ausreise des Klägers allgemein üblich und weder verboten noch gar strafbar gewesen (Dokumente I. 7., 14., 19. u. 23.). Bei dem hohen Anteil von Analphabeten unter den Kurden und bei deren vergleichsweise schlechter Schulausbildung bleibt vielen Kurden die türkische Sprache ohnehin auch nach Schulbesuch und Militärdienst weitgehend fremd und unbekannt. Der Ausschluß des Kurdischen vom Schulunterricht und aus dem Behördenverkehr rechtfertigt nicht die Annahme, damit werde die kurdische Minderheit verfolgt; denn das Unterlassen staatlicher Förderung kann nicht schon als Verfolgung angesehen werden, zumal mindestens fraglich erscheint, ob eine staatliche Verpflichtung besteht, die Sprache einer Minderheit aktiv zu fördern. Neben dem Gebrauch der Sprache ist für den Bestand und die Erhaltung einer eigenständigen Nationalkultur die Pflege von Brauchtum und Sitte wichtig und letztlich unerläßlich. Auch in dieser Hinsicht unterliegen die Kurden gewissen Beschränkungen. Sie konnten allerdings im hier maßgeblichen Zeitraum vor der Ausreise des Klägers grundsätzlich ungehindert ihre Nationaltracht tragen, kurdische Volkslieder singen und ihr Newroz-Fest sowie andere bäuerliche Feste feiern und sich auch sonst als Kurden zu erkennen geben -- angesichts ihrer kurdischen Sprache können sie ihre Herkunft ohnehin kaum verbergen. Man kann für diesen Zeitraum im Vergleich zu der Zeit bis 1950 von einer relativen Liberalisierung sprechen (Dokument I. 14.). Es kann auch nicht festgestellt werden, daß der türkische Staat eine gezielte Assimilierungspolitik durch bewußte Vernachlässigung kurdischer Siedlungsgebiete in kultureller und wirtschaftlicher Hinsicht betreibt. Während Industrie und Wirtschaft der Türkei hauptsächlich in den westlichen Teilen des Landes, vorzugsweise in den Ballungsgebieten um die großen Städte angesiedelt und konzentriert sind, sind die überwiegend von Kurden bewohnten 18 Provinzen in Ostanatolien von der Agrarwirtschaft geprägt, und deren Strukturen und Arbeitsweisen sind zudem durch die Herrschaft von Großgrundbesitzern gekennzeichnet (Roth u.a., a.a.O., S. 187 ff). Unsichere Besitzverhältnisse, Streitigkeiten um Weideland und Ackerboden und die Hoffnung auf bessere Verdienstmöglichkeiten im Westen der Türkei und den Industrieländern Mitteleuropas haben zusammen mit der eklatanten Unterentwicklung der östlichen Gebiete im Laufe der letzten 20 Jahre dazu geführt, daß immer mehr kurdische Bauern ihre Dörfer verlassen haben, und diese Landflucht hat das Ungleichgewicht zwischen den östlichen und westlichen Provinzen der Türkei noch verstärkt. Die Bodenschätze des Ostens wurden zur Industrialisierung des Westens genutzt. Gesundheitswesen und Schulen sind wesentlich schlechter ausgestattet als allgemein in der Türkei. Zusätzlich wurde die Macht der Scheichs und Agas noch durch die nur mit großem Kapitaleinsatz mögliche Mechanisierung, Meliorisierung und Intensivierung in der Landwirtschaft vergrößert. Es sind jedoch keine konkreten Tatsachen festzustellen, die den Vorwurf rechtfertigen, die türkische Regierung vernachlässige die kurdischen Provinzen in der Absicht, die dort lebenden Kurden ihres Volkstums wegen zu benachteiligen, oder in ihrer Politik spiele dieses Ziel zumindest eine nicht unwesentliche Rolle (so aber etwa Dokumente I. 15. u. 27.). Denn immerhin ist festzuhalten, daß von den im Osten der Türkei herrschenden Lebensbedingungen auch andere Bevölkerungsgruppen wie etwa christliche, jezidische und islamische Türken betroffen sind (Dokument I. 5.). Insgesamt gesehen sind gewiß ganz verschiedenartige Faktoren für die Benachteiligung der kurdischen Regionen verantwortlich, etwa die ungünstigen Boden-, Klima- und Verkehrsverhältnisse. Das Fehlen besonderer Erschließungs- und Entwicklungsprogramme ist wohl mit dem desolaten Zustand der Staatsfinanzen der Türkei und damit zu erklären, daß Investitionen und Darlehen von ausländischen Finanziers und supranationalen Organisationen an Bedingungen gebunden sind, die die wünschenswerte Förderung in der Türkei bisher nicht zugelassen haben. 2. Der Kläger hat zwar individuelle politische Verfolgung aufgrund seiner Inhaftierung im Jahre 1977 erlitten, eine Verfolgungssituation bestand aber bei seiner Ausreise im August 1979 nicht mehr. Der ledige Kläger hat zu den Umständen seines Lebens in der Türkei glaubhaft dargelegt, daß er nicht in die Schule gegangen sei und deshalb auch nicht Lesen und Schreiben gelernt habe. Er habe zunächst auf dem kleinen bäuerlichen Anwesen seiner Eltern, die etwas Vieh (Kühe und Schafe) sowie etwas Ackerland gehabt hätten, dessen Erträge gerade zum Leben gereicht hätten, mitgeholfen. Im Jahre 1976/77 habe er 16 Monate lang am Schwarzen Meer seinen Wehrdienst abgeleistet. Zunächst habe er mit der türkischen Volkspartei (CHP) sympathisiert. Er sei aber bis zu einer Festnahme im Jahre 1977, etwa fünf Monate nach seiner Militärzeit, ein "politisch ganz unbeschriebenes Blatt" gewesen. Damals seien ihm in einem Lebensmittel-Geschäft in von ihm zum Teil bekannten Leuten aus der näheren Umgebung Flugblätter mit kurdischen Parolen gegeben worden. Diese Leute seien von der PKK gewesen, die damals erst im Untergrund existiert habe. Dabei sei er in dem Geschäft mit drei anderen Personen von etwa 20 Gendarmen und Polizisten festgenommen, zur Gendarmeriestation verbracht und dort einen Abend lang gefoltert worden. Sie seien mit Gewehren geschlagen worden, und man sei ihnen auf den Rücken gestiegen. Zudem habe man sie gefragt, was die Parolen in den Flugblättern sollten. Am nächsten Tag seien sie in einen Raum, nicht weit von der Gendarmeriestation, verlegt und dort nahezu drei Monate festgehalten worden. Bei der Gerichtsverhandlung sei er dann freigelassen worden, nachdem sich herausgestellt habe, daß er nicht lesen und schreiben und deshalb auch die Parolen auf den Flugblättern nicht habe verstehen können. Der Staatsanwalt habe ihm zum Schluß noch gesagt, daß es beim nächsten Mal nicht so glimpflich abgehe, wenn er sich wieder mit diesen Leuten einlasse. Durch dieses Erlebnis sei sein politisches Interesse erwacht, und er habe sich von da an für einen eigenen kurdischen Staat eingesetzt, sei auf die Dörfer gefahren und habe andere in diesem Sinne unterrichtet. Er sei in einer kurdischen Jugendorganisation, später bei Apocular gewesen, die später als PKK bekannt geworden sei. Nach diesem Ereignis sei er von der Polizei, den Gendarmen oder dem Militär nicht mehr erwischt worden. Diesen Vortrag des Kläger hält der Senat im wesentlichen für glaubhaft. Der Kläger hat zwar in der informatorischen Anhörung in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 10. November 1981 zunächst nur pauschal dargelegt, er habe 1977 Flugblätter verteilt und sei danach drei Monate ins Gefängnis gekommen und gefoltert worden. Diese Angaben hat er -- wie dargestellt -- in der Vernehmung vor dem damaligen Berichterstatter des 10. Senats des Hessischen Verwaltungsgerichtshofes am 15. April 1986 konkretisiert. Aus dieser insoweit übereinstimmenden Darstellung ist zu entnehmen, daß der Kläger schon in der Türkei sich eine politische Überzeugung im Hinblick auf das Ziel der Gründung eines eigenständigen kurdischen Staates gebildet hatte und diese Überzeugung auch durch Werben für dieses Ziel betätigt hat. Der Kläger hat durch die Inhaftierung und Folterung nach seiner Festnahme wegen des Besitzes von Flugblättern mit kurdischen Parolen politische Verfolgung erlitten. Auch wenn nicht feststeht, aufgrund welchen konkreten strafrechtlichen Vorwurfs der Kläger inhaftiert und angeklagt wurde, ist davon auszugehen, daß die Verfolgungsmaßnahmen jedenfalls auch im Hinblick auf eine Strafbarkeit nach Art. 142 Abs. 3 TStGB erfolgten. Nach dieser Vorschrift wird mit Gefängnis von einem bis zu 3 Jahren bestraft, wer aus rassischen Gründen und in der Absicht, die durch Verfassung garantierten öffentlichen Rechte teilweise oder völlig zu beseitigen oder das Nationalgefühl zu unterdrücken oder zu schwächen, in irgendeiner Form Propaganda treibt. Eine Bestrafung nach Art. 142 Abs. 3 TStGB ist "politische Verfolgung" (Hess. VGH, 21.11.1985 -- 10 OE 1316/81 --, bestätigt durch BVerwG, 19.05.1987 -- 9 C 198.86 --, EZAR 201 Nr. 12; Hess. VGH, 28.11.1985 -- 10 OE 598/82 --, bestätigt durch BVerwG, 19.05.1987 -- 9 C 184.86 --, BVerwGE 77, 258 = EZAR 200 Nr. 19; Hess. VGH, 13.11.1986 -- 10 OE 416/82 --, bestätigt durch BVerwG, 09.11.1987 -- 9 B 40.87 --; Hess. VGH, 02.05.1988 -- 12 OE 503/82 --, InfAuslR 1988, 267). Da die Flugblätter nach der glaubhaften Aussage des Klägers "kurdische Parolen" enthielten, muß zugrundegelegt werden, daß sie zumindest ein Bekenntnis zur Existenz einer eigenständigen kurdischen Volksgruppe in der Türkei enthielten. Schon eine solche Darstellung wird von der türkischen Rechtsprechung als "Unterdrückung oder Schwächung der Nationalgefühle" im Sinne des § 142 Abs. 3 TStGB angesehen (vgl. im Hinblick auf den insoweit gleichlautenden Art. 141 Abs. 4 TStGB die in dem Dokument III. 15. zitierten Beispiele aus der türkischen Rechtsprechung). Kennzeichnend für diese Formulierung ist ihre vage Unbestimmtheit, die breiten Raum für eine Auslegung unter Gesichtspunkten politischer Opportunität läßt. Dies gilt auch für den unscharfen Begriff der "Propaganda" in Art. 142 Abs. 3 TStGB. Insoweit muß jeder, der Flugblätter verteilt, in denen eine eigenständige kurdische Volksgruppe erwähnt wird, mit einer Bestrafung nach dieser Vorschrift rechnen. Zwar hat der Große Senat des türkischen Militärkassationshofs den Begriff des Propagandatreibens dahingehend ausgelegt, daß das "Preisen" kurdisch-separatistischer Ideen straffrei sei und daß nur ein nach seiner Intensität darüber hinausgehendes, an andere Personen gerichtetes -- aber nicht notwendig öffentliches -- Verhalten mit dem Ziel, Anhänger für seine Ideen zu gewinnen, den Straftatbestand erfülle (Dokumente I. 20., 21.). Indessen sind in der praktischen Rechtsanwendung durch die türkischen Strafgerichte die Anforderungen, die an die Intensität des über das "Preisen" hinausgehenden und damit die Strafbarkeit begründenden Verhaltens gestellt werden, derart gering, daß bereits eine Meinungsäußerung bestraft wird, die meinungsbildend wirken und andere überzeugen soll, mit der also eine Wirkung auf die Umwelt angestrebt wird. So sind beispielsweise als strafbare Propaganda angesehen worden, "an die Völker der Türkei" gerichtete Flugblätter, in denen nebeneinander türkische und kurdische Worte und Sätze verwendet wurden, die Behauptung und Existenz eines kurdischen Volkes -- auch im Rahmen eines Briefwechsels zwischen Gleichgesinnten oder eines Schülers während des Unterrichts --, die bloße Andeutung der Möglichkeit eines kurdischen Staates, das Absingen kurdischer Lieder, der Vertrieb von Tonbandcassetten mit in kurdischer Sprache gesungenen Volksliedern, der Verkauf separatistischer Zeitschriften und das Nichtverhehlen einer entsprechenden politischen Überzeugung, sei es auch im engeren Kreise (Dokumente I. 20., 21., 36., Rumpf, InfAuslR 1986, 250). Die Vorschrift bietet demnach eine Handhabe dafür, nahezu jede Form der politischen Meinungsäußerung, die nicht der herrschenden Doktrin entspricht, zu bestrafen, und sie wird auch vielfach in diesem Sinne gehandhabt. Es kann demnach zwar nicht gesagt werden, daß die türkischen Gerichte bei der Bestrafung nach den Staatsschutzbestimmungen über deren Anwendung hinaus die Gesinnung bestimmter Personen oder Personengruppen treffen wollen; indessen bedarf es einer solchen Verfahrensweise auch gar nicht, weil insbesondere Art. 142 TStGB eine inkriminierte politische Gesinnung tatbestandsmäßig voraussetzt und diese deshalb bereits durch die Bestrafung in Anwendung der Vorschrift getroffen wird (Dokumente IV. 4., 5., 6., I. 21., 5., 16., 24., 25.). Der Senat geht davon aus, daß die polizeilichen Verfolgungsmaßnahmen und auch die Anklage des Klägers zumindest auch im Hinblick auf die Strafbarkeit nach Art. 142 Abs. 3 TStGB durchgeführt wurden und der Kläger deshalb insoweit politisch verfolgt wurde. Da der strafrechtliche Vorwurf gegen ihn aber fallengelassen und er freigelassen wurde, nachdem sich herausgestellt hatte, daß er den Inhalt der Flugblätter gar nicht verstehen konnte, hat der türkische Staat damit verdeutlicht, daß er die strafrechtliche Verfolgung des Klägers wegen dieses Ereignisses beendet hat. Damit war auch die dadurch begründete politische Verfolgung des Klägers abgeschlossen. In der Zeit danach bis zur Ausreise des Klägers aus der Türkei im August 1979 wurde der Kläger auch unter Berücksichtigung seiner eigenen Angaben dazu nicht politisch verfolgt. Er hat dazu dargelegt, er habe, nachdem er durch das geschilderte Ereignis ein politisches Bewußtsein entwickelt habe, in kurdischen Dörfern andere über die Bestrebungen für einen eigenständigen kurdischen Staat unterrichtet, ohne daß es dabei zu Konflikten mit staatlichen Stellen gekommen sei. Aus diesen vagen Angaben läßt sich nicht entnehmen, daß der Kläger für sein politisches Ziel öffentlich und mit einer solchen Intensität geworben hätte, daß dies zu einer strafrechtlichen Verfolgung oder anderen Reaktionen durch den türkischen Staat hätte führen können oder geführt hat. Es ist deshalb nicht ersichtlich, daß dem Kläger zum Zeitpunkt der Ausreise aus der Türkei politische Verfolgung durch eine ihm etwa drohende Verhaftung unmittelbar bevorstand. Der Kläger ist erst etwa zwei Jahre nach dem von ihm geschilderten einzigen Ereignis, das 1977 stattgefunden hat, im August 1979 aus der Türkei ausgereist. Da es nach den eigenen Angaben des Klägers für den gesamten Zeitraum keinen Anhaltspunkt für gegen ihn gerichtete politische Verfolgungsmaßnahmen gibt und die einzige politische Verfolgungsmaßnahme ausdrücklich unter Aufgabe des strafrechtlichen Vorwurfs beendet worden war, kann nicht festgestellt werden, daß dieses Ereignis noch ursächlich für die Ausreise des Klägers aus der Türkei war (zu diesem Erfordernis des kausalen Zusammenhangs zwischen Verfolgung und Ausreise: BVerfG, 26.11.1986 -- 2 BvR 1058/85 --, BVerfGE 74, 51 = EZAR 200 Nr. 18; BVerwG, 26.03.1985 -- 9 C 107.84 --, BVerwGE 72, 175 = EZAR 200 Nr. 13). Gegen dem Kläger zum Zeitpunkt der Ausreise drohende Verfolgung im August 1979 spricht auch, daß er mit einem Paß legal auf dem Flugwege ausreisen konnte. Soweit der Kläger seine Ausreise 1979 auch damit begründete, daß die "Grauen Wölfe" die kurdischen Dorfbewohner ständig bedrohten und schwere Vernichtungen an ihren Häusern anrichteten, ihr Vieh töteten und ihre Ernteerträge entwendeten, kann auch dies nicht zur Annahme einer politischen Verfolgung des Klägers vor seiner Ausreise aus der Türkei führen. Abgesehen davon, daß eine Verantwortlichkeit des türkischen Staates für solche Übergriffe nicht erkennbar und zudem weder dargelegt noch ersichtlich ist, daß er auf Anzeigen nicht gegen solche Übergriffe vorgegangen wäre, hat der Kläger nicht bekundet, daß solche Angriffe ihm selbst gegolten hätten. Damit wird deutlich, daß nicht eine individuell gegen den Kläger gerichtete staatliche Verfolgung Anlaß für seine Ausreise aus der Türkei gewesen ist, sondern er wegen der Schwierigkeiten ausgereist ist, denen die kurdische Bevölkerung generell zu dieser Zeit ausgesetzt war, die aber -- wie oben dargelegt -- nicht den Grad einer asylrechtlich erheblichen Verfolgung erreichten. III. Da der Kläger vor seiner Ausreise aus der Türkei somit nicht politisch verfolgt war und demzufolge der "normale" Wahrscheinlichkeitsmaßstab für die Prognose der Verfolgungsgefahr bei einer Rückkehr in das Heimatland anzuwenden ist (vgl. BVerwG, 31.03.1981 -- 9 C 286.80 --, EZAR 200 Nr. 3, 25.09.1984 -- 9 C 17.84 --, BVerwGE 70, 169 = EZAR 200 Nr. 12, 03.12.1982 -- 9 C 22.85 --, EZAR 202 Nr. 6), ergibt sich, daß dem Kläger eine asylerhebliche Verfolgung bei einer Rückkehr in die Türkei zwar nicht im Hinblick auf seine Zugehörigkeit zur kurdischen Volksgruppe (1.), auch nicht wegen seines Eintretens für einen eigenständigen kurdischen Staat vor seiner Ausreise aus der Türkei (2.), wohl aber wegen seiner exilpolitischen Tätigkeit für die PKK in Deutschland (3.) droht. 1. Allein wegen seiner kurdischen Zugehörigkeit muß der Kläger im Falle einer jetzigen Rückkehr nicht politische Verfolgung befürchten (ebenso Dokumente I. 42., 48. u. 49.). Der Senat kann nämlich -- trotz seit der Ausreise des Klägers eingetretener erheblicher politischer Veränderungen -- nicht feststellen, daß die kurdische Bevölkerungsgruppe im gegenwärtigen Zeitpunkt allgemein dem türkischen Staat zuzurechnenden politischen Repressalien ausgesetzt ist. Auch insoweit stützt sich der Senat auf allgemein- oder gerichtsbekannte geschichtliche Vorgänge und auf Tatsachenangaben aus den oben (S. 8 ff.) aufgeführten Unterlagen. Etwa ein Jahr nach der Ausreise des Klägers, nämlich am 12. September 1980, übernahm General Evren mit dem "Nationalen Sicherheitsrat" die Macht in der Türkei. Nach einer Übergangszeit von etwa zwei Jahren wurde eine neue Verfassung von der verfassungsgebenden Versammlung erarbeitet, am 18. Oktober 1982 vom Nationalen Sicherheitsrat verabschiedet und nach der Bestätigung in der Volksabstimmung vom 7. November 1982 in Kraft gesetzt. Gleichzeitig wurde General Evren für sieben Jahre zum Staatspräsidenten gewählt. Aufgrund der am 6. November 1983 durchgeführten Parlamentswahlen amtierte Özal (AP) als Ministerpräsident bis November 1989. Im gleichen Monat wurde er zum achten Staatspräsidenten der Republik Türkei gewählt. Das Kriegsrecht ist inzwischen in allen Provinzen aufgehoben; nur in acht Provinzen des Südostens gilt weiter der Ausnahmezustand (Dokumente I. 48., 49.). Trotz der mit den neuen politischen Verhältnissen verbundenen Verschärfung und gesetzlichen Absicherung der Restriktionen und Diskriminierungen der kurdischen Volksgruppe kann eine ethnisch motivierte Verfolgung auch gegenwärtig nicht angenommen werden, obgleich der türkische Staat nach wie vor den Gebrauch der kurdischen Sprache behindert, die Kurden in der Pflege ihrer kulturellen Eigenheiten einschränkt und in den kurdischen Provinzen massiert Sicherheitskräfte einsetzt. Der Konzeption als Einheitsstaat gemäß ist die Türkische Republik in der Präambel und in Art. 2 der seit 9. November 1982 geltenden neuen Verfassung u.a. als dem Nationalismus Atatürks verbundener Staat bezeichnet und in Art. 3 betont, daß sie in ihrem Staatsgebiet und Staatsvolk ein unteilbares Ganzes darstellt und ihre Sprache Türkisch ist. Diese Grundprinzipien der Türkischen Republik sind nach Art. 4 der Verfassung unabänderlich. Die Unabhängigkeit und Einheit des türkischen Volkes zu schützen, gehört nach Art. 5 zu den Grundzielen und -aufgaben des Staates, und Art. 6 bezeichnet die türkische Nation als den uneingeschränkten und unbedingten Souverän. Der Begriff der unteilbaren Einheit von Staatsgebiet und Staatsvolk kehrt wiederholt in der Verfassung wieder, um die Beschränkung von Grundrechten und Grundfreiheiten zu umschreiben, etwa in Art. 13 (Beschränkung der Grundrechte und -freiheiten), Art. 14 (Mißbrauch der Grundrechte und -freiheiten), Art. 27 (Freiheit der Wissenschaft und Kunst), Art. 28 (Pressefreiheit), Art. 30 (Schutz der Pressemitglieder) und Art. 33 (Vereinsgründungsfreiheit). Diese Vorschriften entsprechen ähnlichen Regelungen früherer Verfassungen sowie offiziellen Verlautbarungen maßgeblicher Repräsentanten der Türkischen Republik und politischen Äußerungen vorwiegend rechtsgerichteter Parteiführer. Das Bekenntnis der Türkischen Republik zur Einheit des Staatsvolkes schließt die Anerkennung eines anderen Volkstums innerhalb der Türkei und damit auch der kulturellen Eigenarten des kurdischen Volkes aus. Zwar wird in Art. 10 Abs. 1 der Verfassung die Gleichheit vor dem Gesetz ohne Rücksicht auf Unterschiede in Sprache, Rasse u.a. garantiert und damit die Existenz ethnischer Minderheiten auf türkischem Staatsgebiet mittelbar bestätigt. Die Vorschriften über den Mißbrauch von Grundrechten (Art. 14 Abs. 1) wenden sich aber gegen jeden, der u.a. Unterschiede in Sprache und Rasse "schafft"; sie setzen also ähnlich wie die bereits genannten Formeln von der Einheit von Staatsgebiet und Staatsvolk sowie von der Souveränität der türkischen Nation eine jedenfalls im wesentlichen einheitliche ethnische Zusammensetzung des Staatsvolks voraus. Deshalb erscheinen diese Proklamationen einer Übereinstimmung von Staatsvolk und türkischer Nation als unvereinbar mit der Annahme, die Türkei verstehe sich als Vielvölkerstaat, in dem das Staatsvolk nicht in ethnischem, sondern nur in staatsangehörigkeitsrechtlichem Sinne verstanden wird und in dem die türkische Mehrheit möglicherweise einer oder mehreren völkischen Minderheiten gegenübersteht. Die demzufolge auch in der Verfassung von 1982 zum Ausdruck gelangte Negierung der Existenz der kurdischen Volksgruppe durch den türkischen Staat rechtfertigt indessen nach wie vor nicht den Schluß auf eine staatlich bezweckte asylerhebliche Zwangsassimilierung. In den letzten Jahren sind freilich auch die rechtlichen und tatsächlichen Hindernisse für die Benutzung der kurdischen Sprache immer mehr verstärkt worden (vgl. auch Bollermann, ZAR 1986, 78, 85). Gemäß Art. 3 der neuen Verfassung ist Türkisch die Sprache des Staates Türkei; im Verfassungsentwurf vom 17. Mai 1982 hatte es noch geheißen: "Die offizielle Sprache ist Türkisch". Obwohl die Überschrift des Abschn. III des Ersten Teils der Verfassung lautet "Die Einheit, Amtssprache ...", ist damit der allgemeine Gebrauch der türkischen Sprache und nicht nur die Verwendung im amtlichen Verkehr gemeint; denn nach der ausdrücklichen Vorschrift des Art. 176 der Verfassung kommt es insoweit allein auf den Wortlaut des Verfassungstextes an und nicht auf die Überschriften der einzelnen Vorschriften an. Die damit erreichte Hervorhebung des Türkischen als "Staatssprache" ist dadurch verstärkt, daß bei der Äußerung oder Verbreitung von Meinungen und bei Presseveröffentlichungen keine durch Gesetz verbotene Sprache verwendet werden darf (Art. 26 Abs. 3 Satz 1, Art. 28 Abs. 2) und daß in den Erziehungs- und Lehranstalten den türkischen Staatsbürgern als Muttersprache keine andere Sprache beigebracht und gelehrt werden darf als die türkische (Art. 42 Abs. 9 Satz 1). Da anfangs die Große Nationalversammlung ihre Tätigkeit noch nicht aufgenommen hatte und ein gesetzliches Verbot bestimmter Sprachen noch nicht bestand, waren die Vorschriften des Art. 26 und 28 der Verfassung allerdings zunächst noch nicht in Kraft getreten bzw. gegenstandslos (Art. 177, Dokument I. 20.). Am 19. Oktober 1983 erging das Gesetz Nr. 2932 über "Veröffentlichungen in einer anderen als der türkischen Sprache" (Dokumente I. 41. u. 45.), das die Grundlagen und Verfahren regelt, "die auf Veröffentlichungen in nicht zugelassenen Sprachen Anwendung finden" (Art. 1). Gemäß Art. 2 Abs. 2 dieses Gesetzes sind die Erklärung, Verbreitung und Veröffentlichung von Meinungen in jeder Sprache verboten, die nicht die erste offizielle Sprache eines von der Türkei anerkannten Staates ist. Art. 3 bestimmt, daß Türkisch die Muttersprache der türkischen Staatsangehörigen ist, und verbietet jegliche Aktivität mit der Zielsetzung des Gebrauchs und der Verwendung einer solchen Sprache auf Plakaten, Schallplatten u.a.. Obwohl das Gesetz nach seiner Überschrift und der Beschreibung seines Gegenstandes in Art. 1 nur "Veröffentlichungen" betrifft und nur auf die allein für die Presse geltende Bestimmung des Art. 28 Abs. 2 der Verfassung Bezug zu nehmen scheint, geht der Wortlaut der Vorschriften der Art. 2 und 3 darüber hinaus und erfaßt auch andere als veröffentlichte schriftliche Meinungsäußerungen. Eine verfassungsrechtliche Grundlage dafür befindet sich in Art. 26 Abs. 3 der Verfassung, der lautet: "Bei der Äußerung oder Verbreitung von Meinungen darf keine durch Gesetz verbotene Sprache verwendet werden ...". Deshalb bestehen gewichtige Bedenken gegen die Auffassung, nur der "öffentliche" Gebrauch der kurdischen Sprache sei untersagt und der private Bereich "nicht berührt" (Dokumente I. 38. u. 41.). Dagegen, daß nur Veröffentlichungen in kurdischer Sprache von diesem Gesetz erfaßt werden, spricht, daß ausdrücklich auch die Erklärung von Gedanken bzw. Meinungen erwähnt ist. Ob allerdings mit dem genannten Gesetz jede Kommunikation auf Kurdisch pönalisiert und damit ein wesentlicher Teil des Alltags der kurdischen Volksgruppe kriminalisiert worden ist, kann der erkennende Senat offenlassen (ebenso schon Hess. VGH, 07.08.1986 -- X OE 189/82 --, 06.11.1986 -- X OE 444/82 --, 13.11.1986 -- X OE 46/82 --). Denn es gibt weiterhin keinen Anhaltspunkt dafür, daß die türkischen Behörden beabsichtigen, eine derartige Sprachregelung durchzusetzen und Verstöße dagegen auch strafrechtlich zu ahnden. Lediglich im Umgang mit Behörden und anderen staatlichen Stellen sowie im Militärdienst wird das Monopol der türkischen Sprache seit dem Militärputsch auch durchgesetzt (Dokumente I. 13., 14., 17., 18.). Gegen den Gebrauch des Kurdischen bei privaten Unterhaltungen und im geschäftlichen Verkehr wird dagegen nach wie vor nicht eingeschnitten (Dokumente I. 7., 12., 19., 22., 23., 24., 27., 28., 46., 48. u. 49.). Es wird auch in absehbarer Zeit kaum möglich sein, von jedem türkischen Staatsangehörigen den ausschließlichen Gebrauch des Türkischen zu verlangen. Bis dem entgegenstehende Anzeichen bekannt werden, hält es der Senat nicht für notwendig, hinsichtlich der Auslegung und Anwendung des Gesetzes Nr. 2932 weiter zu ermitteln. Auch in bezug auf die Pflege kurdischen Brauchtums ist es seit dem Militärputsch zu weitergehenden Einschränkungen gekommen. So laufen Kurden, die ihre Volkszugehörigkeit im völkischen oder gesellschaftlichen Bereich und ihr Verlangen nach politischer Autonomie oder Loslösung vom türkischen Staat ostentativ bekunden, nunmehr Gefahr, von der Polizei oder anderen Sicherheitskräften des Separatismus bezichtigt zu werden (Dokumente I. 5., 10., 12., 14., 16., 23., 24., 25., 26., 27., 28., 29., 30., 32. u. 37.). Wegen des schlichten Bekenntnisses zu ihrer Volkszugehörigkeit sind Kurden indessen nach wie vor nicht von staatlicher Verfolgung bedroht (Dokumente I. 6., 7. u. 22.). Bestraft worden ist wegen eines solchen Bekenntnisses bisher jedenfalls nur ein ehemaliger Minister aus der Regierung Ecevit (Dokumente I. 5., 6., 7., 11. u. 12.); eine eingeschränkte Pflege kurdischen Brauchtums ist weiterhin möglich (Dokumente I. 46., 28. u. 49.). In engem Zusammenhang mit Ermittlungen und Verfolgungen wegen Verdachts des Separatismus stehen die nach dem Militärputsch verstärkt unternommenen Razzien, die der Suche nach Waffen und dem Aufspüren Krimineller dienen, die aber in der Regel pauschal alle Bewohner von Grenzdörfern oder bestimmten Gecekondu-Bereichen erfassen und diese oft einer erniedrigenden, brutalen oder sonst menschenrechtswidrigen Behandlung unterziehen (Dokumente I. 3., 4., 8., 15., 16., 25., 26., 48. u. 49.). Im Zuge der Verfolgung kurdischer Separatisten kam es dabei im Herbst 1984 ("Operation Sonne") auch zu türkischen militärischen Aktionen auf irakischem Gebiet (Dokumente I. 46., 47. u. 48.). Während teilweise angenommen wird, diese Aktionen richteten sich systematisch gegen die kurdische Bevölkerung und sollten deren Einschüchterung bewirken (Dokumente I. 4., 16. u. 17.), wird in anderen Berichten betont, kurdische Siedlungsgebiete seien nur wegen der dort festzustellenden Häufigkeit von anarchistischen, extremistischen und separatistischen Untergrundorganisationen besonders oft und hart betroffen (Dokumente I. 1., 6., 11., 12., 19., 48. u. 49.). Man wird hierbei berücksichtigen müssen, daß tatsächlich der Anteil der Kurden an separatistischen und terroristischen Gewalttätern groß zu sein scheint, die Grenzgebiete wegen der möglichen Verbindung zu kurdischen Organisationen im Irak und im Iran objektiv besonders gefährdet erscheinen und im übrigen in anderem Zusammenhang das Sicherheitsvakuum und die mangelnde Präsenz der staatlichen Sicherheitsorgane in den Grenzregionen beklagt worden sind. Die verschiedentlich geschilderte Brutalität und die scheinbare Wahllosigkeit und Willkür bei den Militäraktionen könnten allerdings darauf hindeuten, daß mit ihnen das Ziel verfolgt wird, die Kurden auch wegen einer tatsächlich vorhandenen oder ihnen unterstellten politischen Überzeugung oder ihrer Volkszugehörigkeit unter Verletzung von Menschenrechten zu verfolgen. Es kann sich aber durchaus um Exzesse in Einzelfällen handeln. Gegen eine gezielte und von den verantwortlichen Organen zumindest gebilligte Verfolgung spricht letztlich, daß anläßlich derartiger Ausschreitungen den Betroffenen mit Sanktionen für den Fall gedroht worden ist, daß sie diese Untaten anzeigen sollten (so auch Büchner, InfAuslR 1983, 236, 238). Zwar ist aus der Mehrzahl der insoweit in Betracht zu ziehenden neueren Erkenntnisquellen nicht zu entnehmen (Dokument. I 50., 53., 64.), ob und gegebenenfalls in welchem Umfang derartige Ausschreitungen weiter stattgefunden haben, jedoch ist weiterhin nicht davon auszugehen, daß sich die Situation, wie sie der erkennende Senat bereits in früheren Entscheidungen dargestellt hat (02.05.1988 -- 12 OE 503/82 --, 18.09.1989 -- 12 UE 2700/84 -- u. 13.08.1990 -- 12 UE 2313/85 --), verbessert hat. Zu den staatlichen Maßnahmen gehören auch Umsiedlungsaktionen. Sie wurden in Ausübung der Notstandskompetenzen gemäß § 4 h der Rechtsverordnung mit Gesetzeskraft Nr. 285 und unter Hinweis auf das Gesetz Nr. 25 c (Siedlungsgesetz) und gemäß Rechtsverordnung mit Gesetzeskraft Nr. 413 und 424 -- diese Rechtsgrundlage für die Verschärfung des Ausnahmezustandes im Südosten der Türkei wurde durch die am 16. Dezember 1990 verkündete Verordnung Nr. 430 mit Gesetzeskraft ersetzt, wodurch sich allerdings in der Praxis nur wenig ändert (Dokument I. 76.) -- durchgeführt (zur Frage der Verfassungsmäßigkeit der Rechtsverordnung Nr. 424 -- insbesondere hinsichtlich der Begrenzung der Siedlungsfreiheit gemäß Art. 2 b und der darauf gestützten Umsiedlungen --, Rumpf, Notstandsdiktatur in Teilen der Türkei und ihre rechtliche Auswirkungen auf das Regime der Normalverfassung im übrigen Staatsgebiet der Republik, EuGRZ 1990, 249). Dabei wurden unter Überwachung der Sicherheitskräfte vor allem im Südosten des kurdischen Siedlungsgebietes Kurden gezwungen, ihre Dörfer, deren Gebäude zum Teil danach niedergebrannt wurden, zu verlassen und in weiter westlich gelegene Ansiedlungen mit Notbehausungen zu ziehen (Dokumente I. 72., 75.). Zum Teil wird über die Entsiedlung von über 100 Dörfern (I. 72.), zum Teil von über 200 Dörfern in den letzten fünf Jahren berichtet (Dokument I. 75.). Nachdem wegen des Widerstandes der Dorfbewohner gegen diese Umsiedlungsaktionen negative Reaktionen in der türkischen und internationalen Öffentlichkeit bekannt geworden waren, wurde aufgrund eines Beschlusses des nationalen Sicherheitsrates vom 28. März 1990 über die "Beschleunigung der Räumung der Dörfer" anstelle einer gewaltsamen Vertreibung der indirekte Druck zum Verlassen der Dörfer durch das Leben in der Region nachhaltig erschwerende Maßnahmen so erhöht (Minenverlegung nahe der Dörfer, Verbrennen von Wald und Obstbäumen aus Sicherheitsgründen, Meldeauflagen zur Information der Gendarmerie über alle Vorgänge im Dorf, häufige Durchsuchungen), daß die Bewohner ihre Siedlungen "freiwillig" verließen (Dokument I. 72.). Bei der Beurteilung dieser Umsiedlungsaktionen ist zu berücksichtigen, daß wegen der schon oben dargelegten gewalttätigen Aktionen kurdischer Organisationen in der Türkei, die insbesondere Unterstützung von ihren Landsleuten in den Dörfern ihres Siedlungsgebietes fordern und zum Teil erhalten, sowie wegen ihrer Verbindung zu kurdischen Gruppen im Irak und Iran, im Grenzgebiet im Dreiländereck der Südosttürkei auch wegen seiner zum Teil schwer zugänglichen Regionen Ausübung staatlicher Gewalt unter Sicherheitsaspekten sehr erschwert ist. Insofern erscheinen die Umsiedlungsaktionen als Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der innenpolitischen Sicherheit und Verteidigung der Grenzen nicht als gezielt gegen die Kurden als Volksgruppe gerichtete Verfolgungsmaßnahmen. Soweit es dabei zu den Vorschriften widersprechenden Übergriffen einzelner Angehöriger der Sicherheitskräfte kommt (Dokument I. 75.), gibt es keine Erkenntnisse darüber, daß dies von den verantwortlichen Stellen gebilligt oder geduldet würde und damit dem türkischen Staat als mittelbare Verfolgung zuzurechnen wäre. 2. Dem Kläger droht auch nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung bei Rückkehr in sein Heimatland, weil er sich vor seiner Ausreise für einen eigenständigen kurdischen Staat eingesetzt hat. Nach den oben (I. 2.) getroffenen Feststellungen hat der türkische Staat den strafrechtlichen Vorwurf im Hinblick auf das einzige Ereignis, das zu einer politischen Verfolgungsmaßnahme geführt hatte, ausdrücklich fallengelassen. Der Kläger hat keinerlei Anhaltspunkte dafür vorgetragen noch ist sonst etwas dafür ersichtlich, daß er deswegen bei einer Rückkehr in die Türkei nach 14 Jahren staatliche Maßnahmen zu befürchten hätte. Auch soweit der Kläger für die Zeit nach diesem Ereignis als Einsatz für die kurdische Sache allein geschildert hat, daß er auf die Dörfer gefahren sei und andere im Sinne seiner Überzeugung von der Notwendigkeit eines eigenständigen kurdischen Staates unterrichtet habe, hat er deswegen politische Verfolgung bei einer Rückkehr in die Türkei nicht zu befürchten. Der Kläger hat zu diesen geringfügigen politischen Aktivitäten keinerlei konkrete Angaben gemacht; zudem hat er selbst nicht behauptet, daß er deswegen staatlichen Stellen irgendwie aufgefallen wäre; auch wenn er -- wie von ihm dargelegt -- Kontakt zu einer "kurdischen Jugendorganisation" und später zu Apocular, der Vorgängerin der PKK, gehabt hat, läßt sich aus dem in diesem Punkte pauschalen und unsubstantiierten Vortrag des Klägers kein Anhaltspunkt dafür entnehmen, daß dies staatlichen Stellen bekannt geworden wäre und er deshalb bei einer Rückkehr mit strafrechtlicher Verfolgung -- etwa nach Art. 141, 142 TStGB -- zu rechnen hätte. 3. Dem Kläger droht aber mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung bei einer Rückkehr in sein Heimatland, weil er sich in Deutschland für die PKK kontinuierlich und nachhaltig betätigt hat. Die "Partiya Karkeren Kurdistan", die Arbeiterpartei Kurdistans, verfolgt das Ziel der Gründung eines autonomen kurdischen Staates in den von Kurden besiedelten Gebieten (Dokument II. 42.). Sie wurde im November 1978 in der Türkei als Zusammenfassung mehrerer Vorläuferorganisationen gegründet, die sich Anfang der 70er Jahre dem Kampf für ein autonomes Kurdistan verschrieben hatten. Zu den maßgeblichen Vororganisationen gehörte die sogenannte "Apocular", die 1974 insbesondere von Studenten unter der Führung des Abdullah Öcalan gegründet worden sein soll (Dokument II. 12.) und deren Ziel die Schaffung eines orthodox-kommunistischen Kurdistans durch gewaltsame Abtrennung kurdischer Gebiete aus dem türkischen Staat war (Dokument II. 4.). Mitglieder der 1975 aus der Apocular hervorgegangenen UKO, Ulusal Kurtulus Ordusu -- Nationale Befreiungsarmee --, schlossen sich dann 1978 mit Mitgliedern der türkischen Arbeiterpartei TIP zur PKK zusammen. Die PKK war ursprünglich marxistisch-leninistisch orientiert und straff organisiert (Dokument II. 12.); Erklärungen der Organisation aus letzter Zeit lassen allerdings erkennen, daß Teile der Führung zunehmend von dieser ideologischen Festlegung abrücken (Dokument II. 44.). Typisch für die PKK war bisher die Verbindung des Ziels der staatlichen Selbstbestimmung des kurdischen Volkes mit dem Klassenkampf gegen das in Ostanatolien herrschende Großgrundbesitzertum der Agas. Zur Erreichung der offensichtlich nunmehr auf den kurdisch-nationalistischen Aspekt ausgerichteten Politik führt die PKK in den südöstlichen und östlichen Landesteilen der Türkei einen "bewaffneten Befreiungskampf" gegen den türkischen Staat (Dokument II. 31.). Sie hat dazu weitere Nebenorganisationen gebildet, unter anderem die militärische Organisation "HRK -- Hezen Rizgariya Kurdistan --" (1984) und die "Nationale Befreiungsfront Kurdistans", ERNK -- Eniya Rizgariya Netwa Kurdistan (1985), die die nationale Befreiungsbewegung und den Kampf des kurdischen Volkes organisieren soll. Die PKK-Arbeit in Europa soll als "Arbeit hinter der Front" insbesondere der ideologisch-politischen und militärischen Schulung der Anhänger der PKK und der finanziellen Unterstützung der Heimatorganisation dienen. Seit 1980 sind Aktivitäten der PKK in Europa bekannt geworden (Dokument II. 31.). Zur Überzeugung des Senats steht fest, daß der Kläger nach seiner Einreise nach Deutschland intensiv und maßgeblich für die PKK tätig war. Zwar hat er bei der informatorischen Anhörung im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 10. November 1981 keinerlei Angaben zu einer exilpolitischen Tätigkeit gemacht. Dies beruht aber offensichtlich darauf, daß er dazu nicht gefragt wurde, weil das Verwaltungsgericht dies offenbar nicht für aufklärungsbedürftig hielt. So hat es in seinem Urteil zwar abstrakt den Tatbestand des Nachfluchtgrundes definiert; konkret hat es sich aber dann mit der Feststellung begnügt, der Kläger werde aufgrund seiner Herkunft und seiner Erziehung weiterhin für die kurdische Sache eintreten; deshalb sei die Gefahr einer weiteren Inhaftierung zu besorgen. -- Der Kläger hat dann glaubhaft in der Vernehmung am 15. April 1986 und diese Aussage in der Vernehmung am 10. Januar 1991 bestätigend erklärt, er gehöre zur PKK, seitdem er in Deutschland sei. Er zahle, soweit seine finanziellen Verhältnisse dies zuließen, Mitgliedsbeiträge und leiste Spenden für die PKK. Neben der Teilnahme an größeren Veranstaltungen, wie der Feier des Newroz-Festes, der Begehung des Tages der Gründung der PKK und der Erinnerung an den Tag der Machtergreifung durch die Militärs treffe er sich regelmäßig mit sechs oder sieben Freunden in dem in ... existierenden PKK-Kreis; zudem fahre er etwa zweimal monatlich zur Teilnahme an Seminaren nach ..., wo es einen "richtigen" Verein der PKK gebe. Er lade auch Bekannte zu Kundgebungen und Demonstrationen ein, verteile Flugblätter der PKK, beteilige sich an Diskussionen bei den kurdischen Demonstrations- und Kulturveranstaltungen. Außerdem teile er regelmäßig die monatlich erscheinenden Zeitungen der PKK an kurdische Familien in seinem Umkreis aus. Bei Straßenfesten und anderen Veranstaltungen der PKK bereite er auch das Essen zu, weil er dies gelernt habe. Die Erklärung des Klägers, er sei für die PKK insbesondere in Gießen seit langer Zeit tätig gewesen und auch heute noch tätig, wird bestätigt durch die Aussage des Zeugen in seiner Vernehmung am 10. Januar 1991, in der dieser bekundet hat, daß der Kläger wegen seiner bekannten Tätigkeit für die PKK und der Teilnahme an einer Schlägerei bei der deutschen Polizei angezeigt werden sollte. Der Kläger müsse wissen, was er als PKK'ler tue. Die Zugehörigkeit des Klägers zu dem engeren Kreis der PKK-Aktivisten in ... wird auch bestätigt durch die Erkenntnisse aus den polizeilichen Ermittlungen und Vernehmungen, die unter anderem zu einem Strafverfahren gegen den Kläger geführt haben. Nach den Feststellungen des rechtskräftigen Urteils des Amtsgerichts vom 6. März 1987 (Az.: 54 Ds 7 Js 4281/86), gegen das der Kläger kein Rechtsmittel eingelegt hatte, hat der Kläger sich am 3. März 1986 an einer Schlägerei beteiligt und dabei zusammen mit dem Angeklagten den Zeugen mehrfach so getreten, daß dieser eine blutende, 4 cm lange und 2 cm breite Verletzung unterhalb des linken Kniegelenks erlitt. Er wurde deswegen wegen gemeinschaftlicher gefährlicher Körperverletzung zu einer Geldstrafe von 25 Tagessätzen von je 40 DM verurteilt. Nach dem von dem Amtsgericht festgestellten Sachverhalt ging diesem Vorfall ein Streit zwischen dem in ... tätigen PKK-Aktivisten und dem ebenfalls in ... lebenden Kurden voraus, der den Angeklagten ausweislich eines in Kopie vorgelegten Briefes aufgefordert hatte, seinen Sohn nicht im Hinblick auf eine Mitarbeit und Mitgliedschaft bei der PKK zu beeinflussen, sondern diesen wieder zu ihm nach Hause zu schicken. Zugleich drohte er damit, den Angeklagten bei dem Türkischen Konsulat wegen seiner Mitgliedschaft und Betätigung in der PKK anzuzeigen. Als sich die Zeugen am 3. März 1986 in einer Gaststätte in ... aufhielten, erschien der Kläger mit den in dem Strafverfahren vor dem Amtsgericht angeklagten und dem Zeugen. Nachdem der Angeklagte den Zeugen gefragt hatte, warum er bzw. sein Onkel dem Angeklagten einen Brief geschickt hätten, schlug er ihm mehrere Male ins Gesicht; dabei lockerten sich zwei Zähne des Zeugen. Zudem schlug der Angeklagte den Zeugen mehrmals mit einer Eisenkette auf den Rücken und auf den Kopf, wodurch dieser Platzwunden rechts über dem hinteren Scheitelbein und dem linken Jochbeinbogen erlitt. Der Kläger und der Zeuge traten mehrmals nach dem Zeugen der dadurch die oben beschriebene Verletzung erlitt. Aus dem diesem Strafverfahren vorausgehenden Ermittlungsverfahren ergibt sich, daß der Kläger und die vier übrigen Angeklagten zu dem engen Kreis von PKK-Aktivisten in ... gehörten. Dies haben die Zeugen übereinstimmend bekundet. So hat der Zeuge, der bei der Schlägerei durch die Angeklagten schwer verletzt wurde, ausgesagt, daß die ihm bekannten Angeklagten dem Mitangeklagten nahestanden, der nach seinen Darlegungen Kurden für den Kampf der PKK in der Türkei rekrutieren sollte und "in Gießen alle Fäden in der Hand" hielt. Diese Angaben zu der maßgeblichen Rolle des ... werden bestätigt durch die Aussage des Zeugen der bei seiner Vernehmung bei der Kriminalpolizei in ... angab, ... und der Angeklagte gehörten zu den Leuten, die in ... die PKK leiteten. Der Zeuge hat auch nochmals bei seiner polizeilichen Vernehmung am 11. März 1986 bekräftigt, daß neben den Angeklagten und ... auch der Kläger Mitglied der PKK sei. Für den Angeklagten der gemeinsam mit dem Kläger an der Schlägerei teilnahm und deswegen ebenfalls wegen gemeinschaftlicher gefährlicher Körperverletzung verurteilt wurde, ist seine Tätigkeit für die PKK auch durch einen Vermerk der Kriminalpolizei vom 12. März 1986 belegt, nachdem dieser Angeklagte schon 1985 als Flugblattverteiler für den "Kultur- und Unterstützungsverein des kurdischen Volkes" -- nach den dortigen Erkenntnissen eine Nebenorganisation der PKK -- tätig war. Aus dem von den Zeugen geschilderten und von dem Amtsgericht in seinem Urteil vom 6. März 1987 festgestellten engen Zusammenwirken des Klägers mit anderen in Gießen als PKK-Aktivisten bekannten Kurden ist zur Überzeugung des Senats mit Gewißheit zu entnehmen, daß der Kläger sich -- wie von ihm dargelegt -- aktiv für die PKK-Gruppe in betätigt hat. Dem steht nicht entgegen, daß der Kläger bei seiner ersten polizeilichen Vernehmung zu der Schlägerei am 3. März 1986 jegliche Verbindungen zur PKK leugnete und behauptete, er wisse nicht, ob unter anderem die Mitangeklagten etwas mit der PKK zu tun hätten. Zudem erklärte er bei dieser Vernehmung am 13. März 1986, er sei noch nie auf einer Veranstaltung der PKK gewesen. Diese Bekundung muß angesichts der dargelegten Aussagen des Klägers in seiner nur kurze Zeit später erfolgten Vernehmung vor dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof am 15. April 1986, in der er seine Tätigkeit für die PKK im einzelnen darlegte, und unter Berücksichtigung der dargestellten Erkenntnisse aus dem genannten Strafverfahren als bloße Schutzbehauptung des Klägers gewertet werden. Dafür spricht auch, daß er bei dieser polizeilichen Vernehmung behauptete, zur Tatzeit an seiner Arbeitsstelle als Koch in einer Gaststätte gewesen zu sein, während aufgrund der späteren Vernehmung des Gastwirts dieser Gaststätte davon auszugehen ist, daß der Kläger an dem Tag der Schlägerei einen arbeitsfreien Tag hatte und nicht in der Gaststätte war. Dem Kläger ging es bei seiner polizeilichen Vernehmung offensichtlich allein darum, jede Verbindung zu der ihm zur Last gelegten Straftat zu bestreiten. Er hat sich ausweislich der vorliegenden Akten später zu keinem Zeitpunkt gegen die Aussage des Gastwirts gewandt und auch im Strafverfahren sich nicht gegen die in den Aussagen der Zeugen und zum Ausdruck kommende Zuordnung zur PKK gewandt. Insgesamt ist mit der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht vom 21. Mai 1986 und dem Urteil des Amtsgerichts vom 6. März 1987 zugrunde zu legen, daß der Kläger ebenso wie die anderen Angeklagten Sympathisanten bzw. Anhänger der PKK waren. Der Senat hat insbesondere auch unter Berücksichtigung der Beteiligung des Klägers an einer Schlägerei, die sich nach den Erkenntnissen des Strafverfahrens offenbar gegen einen ehemaligen Anhänger der PKK richtete, keine durchgreifenden Zweifel daran, daß der Kläger sich in Deutschland im erheblichen Umfange und deutlich wahrnehmbarer Weise für die PKK engagiert hat. Auf dieser Grundlage ist der Senat davon überzeugt, daß türkischen Behörden die exilpolitische Betätigung des Klägers für die PKK bekannt geworden ist und er deshalb bei einer Rückkehr in die Türkei mit strafrechtlicher Verfolgung rechnen muß. Es kann dahingestellt bleiben, ob -- wie der Kläger behauptet -- sein Name dem Türkischen Generalkonsulat von Mitgliedern der Familie nach der Schlägerei im März 1986 genannt worden ist, weil sich die Zeugen von den Angeklagten bedroht fühlten. Der Kläger hat dazu widersprüchliche Angaben gemacht. Er hat dazu zunächst bei seiner Vernehmung am 15. April 1986 vor dem mit der Beweisaufnahme beauftragten Berichterstatter des 10. Senats des erkennenden Gerichts erklärt, der Zeuge habe ihm Mitte März 1986 gedroht, ihn beim Türkischen Konsulat wegen seiner Tätigkeit für die PKK anzuzeigen. Dazu habe er ihm auch einen Brief geschrieben. Der daraufhin von dem Kläger bei der Vernehmung im Kopie überreichte Brief, der sich mit einer handschriftlichen Übersetzung bei den Gerichtsakten befindet, ist inhaltsgleich mit dem von dem Zeugen in der Hauptverhandlung des Amtsgerichts am 3. März 1987 in dem oben bezeichneten Strafverfahren überreichten Brief. Dazu befindet sich eine von einem vereidigten Dolmetscher vorgenommene Übersetzung in den beigezogenen staatsanwaltlichen Akten, die im wesentlichen mit der hier von dem Kläger zu den Akten gegebenen Übersetzung übereinstimmt. Zu diesem Brief hat der Zeuge, insoweit gleichlautend wie die Zeugen bekundet, daß er und sein Neffe, der Zeuge, diesen Brief seinem Sohn diktiert hätten; dieser Brief sei an ... gerichtet gewesen, damit dieser den Sohn des Zeugen, nicht weiter im Hinblick auf eine Tätigkeit für die PKK beeinflusse. Dafür, daß dieser Brief -- wie von dem Zeugen bekundet -- an ... und nicht an den Kläger gerichtet war, spricht auch die zweimalige Anrede ... in dem Brief. Die Zeugen wie auch der bei der Schlägerei von dem Kläger verletzte Zeuge haben bei ihren polizeilichen Vernehmungen übereinstimmend bekundet, daß der Zeuge einen Brief an den ..., den der Zeuge überbracht habe, geschrieben habe. Es gibt keinen Anhaltspunkt dafür und es ist auch nicht nachvollziehbar, daß die Behauptung des Klägers zuträfe, dieser Brief sei an ihn gerichtet gewesen. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme und den Erkenntnissen aus dem Strafverfahren ausweislich der beigezogenen Akten kann auch nicht festgestellt werden, daß der Name des Klägers tatsächlich dem Türkischen Generalkonsulat in einem Schreiben von Mitgliedern der Familie genannt worden ist. Die Zeugen, die nach ihren eigenen Angaben den Brief verfaßt und dem Sohn des ..., diktiert haben, haben bei ihren Zeugenaussagen vor dem 10. Senat des erkennenden Gerichts übereinstimmend bekundet, daß sie zwar die Namen der Angeklagten genannt hätten, nicht aber den Namen des Klägers. Der Zeuge hat auf ausdrückliche Befragung versichert, er sei dessen sicher. Dies entspricht auch der Aussage des Zeugen, der ebenfalls versichert hat, der Name des Klägers sei nicht in dem von ihm geschriebenen Brief an das Türkische Generalkonsulat erwähnt worden. Dies ist in dem Termin zur Beweisaufnahme, in dem der Zeuge vernommen wurde, auch nach einer mündlichen Übersetzung des von dem Zeugen in Kopie zu den Akten gereichten Briefes vom 29. März 1986 bestätigt worden. Darin wurde festgestellt, daß unter den in dem Brief erwähnten Namen der des Klägers nicht vorkommt. Dieser Beurteilung steht auch nicht entgegen, daß in der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht am 3. März 1987 der Zeuge bekundet hat, in dem Brief an das Türkische Generalkonsulat sei diesem mitgeteilt worden, daß er "von den hier anwesenden Angeklagten" -- dazu gehörte laut Niederschrift über die Sitzung auch der Kläger -- bedroht worden sei. Ebenso hat der Zeuge in der gleichen Verhandlung bekundet, in dem Brief seien die Namen der Personen erwähnt worden, "die an der Schlägerei beteiligt waren". Zum einen ist zu berücksichtigen, daß der Zweck des Briefes offensichtlich darin bestand, die maßgeblichen Führungspersonen der PKK in ... dem Konsulat anzuzeigen, um dadurch vor ihren Übergriffen geschützt zu sein; dazu rechneten die beiden genannten Zeugen nach ihren Bekundungen in den Vernehmungen während des Ermittlungsverfahrens die Zeugen, aber ganz offenbar nicht den Kläger. Zudem lagen ihre Vernehmungen vor dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof, in denen sie auf ausdrückliches Befragen ausdrücklich die Erwähnung des Namens des Klägers verneinten, dem Zeitpunkt des Abfassens dieses Briefes Ende März 1986 erheblich näher als die Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht etwa ein Jahr später im März 1987. Die Vernehmung des Zeugen fand am 18. Juni 1986 und die des Zeugen am 5. August 1986, also zweieinhalb bzw. vier Monate nach dem maßgeblichen Zeitpunkt statt. Zudem könnte ein weiterer Grund dafür, daß der Name des Klägers in diesem Brief nicht genannt wurde, darin liegen, daß er sich nach den Feststellungen des rechtskräftigen Urteils des Amtsgerichts an der Schlägerei allein dadurch beteiligte, daß er den Zeugen gegen die Beine trat, während dem Zeugen seine erheblichen Verletzungen durch die Angeklagten zugefügt wurden, und der Angeklagte den Zeugen sogar mit dem Tode bedrohte. Auch aus der Aussage des Zeugen in der Beweisaufnahme am 10. Januar 1991 läßt sich nicht entnehmen, daß der Name des Klägers dem Türkischen Generalkonsulat wegen seiner PKK-Tätigkeit angezeigt worden ist. Dieser Zeuge hat bekundet, daß er den Brief an das Türkische Generalkonsulat nicht kenne. Wenn sein Name unter diesem Brief stehe, könne er sich dies nur damit erklären, daß dies ohne sein Wissen und Wollen geschehen sei. Er habe nur gehört, daß der Kläger wegen seiner Teilnahme an der Schlägerei bei der deutschen Polizei angezeigt werden sollte. Soweit der Kläger im Rahmen dieser Beweisaufnahme bei seiner Vernehmung angegeben hat, er habe mehrfach gehört, daß die Familie mehrere Briefe an das Türkische Generalkonsulat geschrieben habe, läßt sich aus dieser vagen Aussage nichts anderes entnehmen. Der Zeuge hat in der gleichen Vernehmung selbst bekundet, daß es nach seinem Wissen hinsichtlich der Anzeige von PKK-Leuten bei dem Türkischen Konsulat nur diesen einen Brief gegeben habe. Davon ist auch der Senat überzeugt, nachdem aus sämtlichen Aussagen der Angeklagten und der Zeugen in den Strafverfahren sowie in dem Verfahren vor dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof X UE 444/82 nur von diesem einen Brief an das Türkische Generalkonsulat die Rede war; einen Anhaltspunkt für weitere Briefe an das Konsulat, in denen der Name des Klägers erwähnt sein könnte, ist nicht ersichtlich. Unter Berücksichtigung dieser Umstände sowie der Tatsache, daß ausweislich der Übersetzung des in Kopie bei den Akten befindlichen Briefes der Name des Klägers dort nicht erwähnt ist und angesichts der eindeutigen Aussage des Zeugen, der den Brief geschrieben hat, kann nicht davon ausgegangen werden, daß der Name des Klägers dem Türkischen Generalkonsulat genannt worden ist. Gleichwohl steht zur Überzeugung des Senats fest, daß die kontinuierliche und im engen Zusammenhang mit führenden PKK-Aktivisten vorgenommene exilpolitische Betätigung des Klägers türkischen Behörden -- auch unabhängig von der Erwähnung seines Namens in dem Brief, in dem diese Aktivisten, mit denen er zusammen arbeitete, genannt wurden -- bekannt geworden ist und er deshalb bei einer Rückkehr in die Türkei mit strafrechtlicher Verfolgung rechnen muß. Grundsätzlich legt der Senat hinsichtlich des Bekanntwerdens exilpolitischer Betätigung insbesondere von Kurden zugrunde, daß türkische Stellen staatsfeindliche Tätigkeit von Türken im Ausland besonders aufmerksam verfolgen (Dokument III. 26., 28.). Nach den vorliegenden Erkenntnissen beobachtet der türkische Geheimdienst insbesondere politisch aktive, oppositionelle und staatsfeindliche Organisationen wie die PKK (Dokument III. 36.). Besonderes Augenmerk gilt dabei, je nach Bewertung der Gefährlichkeit der einzelnen Gruppe, den in besonderem Maße aktiv Engagierten (Dokument III. 28., 35.). Dies gilt insbesondere für die Beteiligung an der Durchführung von Veranstaltungen und Kundgebungen (unter anderem dem Newroz-Fest) durch Verteilung von Flugblättern und Übernahme organisatorischer Aufgaben. Vorrangig werden vor allem solche Organisationen und Personen strafrechtlich verfolgt, die sich an subversiven, gegen das eigene Sicherheitsinteresse des türkischen Staates gerichtete Aktivitäten beteiligen (Dokument III. 34.). Davon ist vor allem bei aktiven Unterstützern der PKK, die von türkischen Behörden wegen der nationalen Interessen zuwiderlaufenden Tätigkeit als in hohem Maß gefährlich eingestuft wird, auszugehen (Dokument III. 27.). Deshalb ist zu unterstellen, daß insbesondere Veranstaltungen der PKK in der Bundesrepublik Deutschland von den türkischen Behörden beobachtet werden (Dokument III. 28.). Es ist zugrunde zu legen, daß für die PKK regelmäßig aktiv Tätige -- ob als Sympathisant oder Mitglied --, die Flugblätter verteilen oder Veranstaltungen durchführen, den türkischen Sicherheitsbehörden bekannt werden (Dokument III. 26.). Die PKK ist die am intensivsten von dem türkischen Staat verfolgte Organisation, die insbesondere in der Bundesrepublik Deutschland von türkischen Behörden genau beobachtet wird. Die Aktivitäten ihrer Anhänger werden grundsätzlich mit erhöhter Aufmerksamkeit von türkischen Sicherheitsbehörden registriert und führen mit hoher Wahrscheinlichkeit auch zu staatlichen Repressalien bei einer Rückkehr in die Türkei (OVG Rheinland-Pfalz, 06.05.1987 -- 13 A 60/87 --). Auf dieser Grundlage ist der Senat davon überzeugt, daß auch die kontinuierliche und hervorgehobene Tätigkeit des Klägers für die PKK im Raum Gießen -- insbesondere auch im Zusammenhang mit der Schlägerei und dem nachfolgenden Strafverfahren -- den türkischen Sicherheitsbehörden bekannt geworden ist. Aufgrund dieser Sachlage ist mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, daß dem Kläger bei einer Rückkehr in die Türkei strafrechtliche Verfolgung wegen Verstoßes gegen Art. 140, 141, 142 TStGB droht. Nach Art. 140 TStGB wird ein türkischer Staatsangehöriger, der im Ausland über die innere Situation des Staates unwahre, übertriebene oder auf besonderem Zweck beruhende Nachrichten veröffentlich oder irgendeine den nationalen Interessen zuwiderlaufende Tätigkeit entfaltet, soweit diese die Achtung und das Ansehen des Staates im Ausland verletzt, mit Zuchthaus nicht unter fünf Jahren bestraft. Der Kläger hat durch seine maßgebliche und umfangreiche Unterstützung der PKK in Deutschland eine den nationalen Interessen zuwiderlaufende Tätigkeit entfaltet. Geschütztes Rechtsgut dieser Vorschrift ist die Ehre der Republik, wobei für die Strafbarkeit ein tatsächlicher Schadenseintritt noch nicht erfolgt sein muß; es genügt bereits, wenn eine Handlung geeignet ist, einen Schaden für das Ansehen des Staates herbeizuführen. Durch die Unbestimmtheit und weite Fassung der Tatbestandsmerkmale -- insbesondere dadurch, daß jede irgendwie geartete, den nationalen Interessen zuwiderlaufende Tätigkeit unter Art. 140 TStGB subsumiert werden kann -- ist die Kommunikations- und Meinungsäußerungsfreiheit im Ausland tatsächlich fast aufgehoben (Dokument III. 15.). Insbesondere systemkritische Äußerungen, zu denen auch die Propagierung eines grundlegend anderen Wirtschafts- und Gesellschaftssystems in einem eigenständigen Kurdistan durch die PKK gehören, können den Straftatbestand des Art. 140 TStGB erfüllen (Dokument IV. 29.). Die PKK wird von türkischen Behörden als in hohem Maße separatistisch und gefährlich eingestuft; die nach außen kundgegebene Befürwortung ihres Zieles, ein unabhängiges Kurdistan zu errichten, wird als den nationalen Interessen zuwiderlaufende Tätigkeit und Verletzung der Achtung und des Ansehens der Türkei im Ausland im Sinne des Art. 140 TStGB subsumiert (Dokument III. 24., IV. 29.). Türkische Staatsangehörige, die die PKK im Ausland aktiv unterstützen, müssen bei einer Rückkehr in die Türkei mit hoher Wahrscheinlichkeit damit rechnen, daß sie wegen Verstoßes gegen Art. 140 TStGB strafrechtlich verfolgt werden (Dokument III. 37.). Als Tätigkeit reicht insofern das Engagement für die Belange der Kurden durch Verteilen von Flugblättern und andere Mitwirkung bei der organisatorischen Durchführung von insbesondere gegen die türkische Regierung gerichteten Veranstaltungen aus (Dokument III. 26., 27.). Die Bestrafung nach Art. 140 TStGB ist "politische Verfolgung" (so auch OVG Rheinland-Pfalz, 06.05.1987 -- 13 A 60/87 --), wie sie im Hinblick auf Art. 141, 142 TStGB von dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung und auch von dem Bundesverwaltungsgericht -- wie oben dargelegt -- qualifiziert worden ist. Dafür reicht es allerdings nicht aus, daß die Bestrafung wegen einer politischen Straftat erfolgt. Vielmehr kommt es auch für die asylrechtliche Relevanz einer Bestrafung nach Staatsschutzvorschriften darauf an, ob sie gezielt auf asylerhebliche Merkmale bei dem Betroffenen gerichtet ist (BVerfG, 20.12.1989 -- 2 BvR 958/86 --, a.a.O.). Für die Beurteilung der Frage, ob Staatsschutzvorschriften eines Staates bereits als solche oder doch jedenfalls in ihrer praktischen Anwendung diese spezifische asylrelevante Zielrichtung haben, sind die jeweils herrschenden tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse maßgebend, wobei der strafrechtliche Zugriff eines Staates auf seine Bürger, wenn er allein wegen des Innehabens einer politischen Überzeugung erfolgt, in aller Regel eine politische Verfolgung indiziert. Dabei darf das "Innehaben" einer politischen Überzeugung nicht im Sinne einer Beschränkung auf den Bereich des forum internum verstanden werden, sondern muß ein Mindestmaß an Äußerungs- und Betätigungsmöglichkeiten umfassen. Die politische Überzeugung wird deshalb dann in asylerheblicher Weise unterdrückt, wenn ein Staat mit Mitteln des Strafrechts auf Leib, Leben oder die persönliche Freiheit des Einzelnen schon deshalb zugreift, weil dieser seine -- mit der Staatsraison nicht übereinstimmende -- politische Meinung nicht "für sich behält", sondern sie nach außen bekundet und sich mit ihr Dritten gegenüber "hören läßt" und damit notwendigerweise eine geistige Wirkung auf die Umwelt ausübt und meinungsbildend auf andere einwirkt (vgl. BVerwG, 19.05.1987 -- 9 C 184.86 --, a.a.O.; BVerwG, 19.05.1987 -- 9 C 198.86 --, a.a.O.; BVerwG, 26.07.1988 -- 9 C 10.88 --; BVerwG, 30.08.1988 -- 9 C 14.88 --, BVerwGE 80, 136 = EZAR 201 Nr. 15; BVerwG, 08.02.1989 -- 9 C 29.87 --; BVerwG, 12.12.1989 -- 9 C 39.88 --). Auch Maßnahmen der staatlichen Selbstverteidigung wie die strafrechtliche Verfolgung separatistischer oder politisch-revolutionärer Aktivitäten zur Verteidigung des Staates oder seiner politischen Identität können den Charakter politischer Verfolgung haben, wenn die Sanktion der ein solches politisches Rechtsgut betreffenden Strafnorm der Äußerung oder Betätigung einer politischen Überzeugung gilt bzw. die Sanktion schärfer ist als dies sonst zur Verfolgung ähnlicher Straftaten von vergleichbarer Gefährlichkeit im Verfolgerstaat üblich ist (BVerfG, 10.07.1989 -- 2 BvR 502/86 u. a. -- a.a.O.; BVerfG, 20.12.1989 -- 2 BvR 958/86 -- a.a.O.; BVerfG, 09.10.1990 -- 2 BvR 1446/85 --). Nach der den oben genannten Erkenntnisquellen zu entnehmenden Anwendung des Art. 140 TStGB ist davon auszugehen, daß aufgrund von Art. 140 TStGB auch die öffentliche Kundgabe separatistischer, gegen den Bestand des türkischen Staates in der jetzigen Form gerichteter Überzeugungen strafrechtlich verfolgt wird. Zudem ist die Strafbewehrung einer solchen Tat mit mindestens fünf Jahren Zuchthaus auch nach türkischem Strafrecht eine vergleichsweise hohe Strafe, die im Unterschied zu den den Schutz privater Rechtsgüter bezweckenden Normen typisch für die Sanktionen der die politischen Rechtsgüter betreffenden Strafvorschriften ist. So wird die Entführung einer mündigen, ledigen Frau mit Zuchthaus ab drei Jahren bestraft (Art. 429 TStGB), eine Körperverletzung, die "eine Lebensgefahr hervorgerufen hat", mit Gefängnis von zwei bis zu fünf Jahren (Art. 456 Abs. 2 TStGB), die üble Nachrede und Beleidigung im Hinblick auf eine Privatperson mit Gefängnis ab drei Monaten (Art. 480, 482 TStGB), Diebstahl mit Gefängnis von sechs Monaten bis zu drei Jahren (Art. 491 TStGB). Demgegenüber sind die "Vergehen gegen die Persönlichkeit des Staates" mit unvergleichlich höheren Strafen bedroht, so gemäß Art. 125 die Begehung einer Tat z. B. zur Schmälerung der Unabhängigkeit des Staates oder der Zerstörung der Einheit des Staates mit der Todesstrafe, das Betreiben von Propaganda zur Beseitigung der politischen und rechtlichen Ordnung des Staates mit Zuchthaus von fünf bis zu zehn Jahren (Art. 142 Abs. 1), die Vorbereitung einer Organisation, die die Absicht hat, die politischen und rechtlichen Ordnungen des Staates völlig zu beseitigen, mit Zuchthaus von acht bis zu fünfzehn Jahren (Art. 142 Abs. 2). Auch mit diesen hohen Strafen verhindern die türkischen Staatsschutzvorschriften die erforderliche geistige Auseinandersetzung zwischen den durch sie geschützten Prinzipien und den ihnen nicht entsprechenden Zielen im Wege freier Meinungsäußerung. Denn jedenfalls dort, wo das unter Strafe gestellte politische Verhalten von nur geringem Gewicht erscheint, sollen mit auf ihrer Grundlage erfolgenden Bestrafungen nicht nur Angriffe auf die zur kemalistischen Staatsverfassung der Türkei gehörenden Prinzipien des Nationalismus und des Populismus abgewehrt, sondern gleichzeitig auch entgegenstehende Überzeugungen unterdrückt werden. Dies wird in den unverhältnismäßig hohen Strafen auch für Verhaltensweisen deutlich, die -- wie die öffentliche Bekundung staatskritischer Äußerungen im Ausland -- weit davon entfernt sind, die Staatsordnung der Türkei aktuell zu gefährden. Dies gilt auch für die strafrechtliche Verfolgung nach Art. 141 und Art. 142 TStGB, die der Kläger aufgrund seiner exilpolitischen Tätigkeit für die PKK bei einer Rückkehr in die Türkei dort zu befürchten hat. Nach Art. 141 Abs. 5 i.V.m. Abs. 4 TStGB wird mit Gefängnis von sechs bis zwölf Jahren unter anderem bestraft, wer an einer Vereinigung teilnimmt, die beabsichtigt, aus rassischen Gründen die durch die Verfassung garantierten Rechte teilweise oder völlig zu beseitigen oder das Nationalgefühl zu unterdrücken oder zu schwächen. Da die PKK sich für die Gründung eines eigenen kurdischen Staates einsetzt und schon das ausdrückliche Bekenntnis zur Existenz einer kurdischen Volksgruppe als nicht-türkischer Minderheit von der türkischen Rechtsprechung als "Unterdrückung oder Schwächung der Nationalgefühle" im Sinne von Art. 141 Abs. 4 TStGB angesehen wird (vgl. dazu Beispiele aus der türkischen Rechtsprechung zitiert im Dokument III. 15.), muß der Kläger insoweit mit Strafverfolgung rechnen. Nach Art. 141 TStGB kommt es auf den Zweck der Vereinigung an, nicht darauf, welches Mittel -- etwa Gewalt -- eingesetzt wird (Rumpf, InfAuslR 1986, 250), und auch nicht darauf, ob die zu verteidigenden Rechtsgüter tatsächlich auch gefährdet sind. Kennzeichnend für Art. 141 TStGB ist, daß die Ziele, deren Anstreben strafrechtlich geahndet wird, so unbestimmt und umfassend umschrieben sind, daß breiter Raum für eine Auslegung unter Gesichtspunkten politischer Opportunität besteht. Dies gilt insbesondere für das Ziel, "die Nationalgefühle zu schwächen" (Art. 141 Abs. 4 u. Art. 142 Abs. 3 TStGB). Besonders deutlich wird die tatbestandliche Weite und Unbestimmtheit auch in der Formulierung des Art. 142 Abs. 1 und Abs. 3 TStGB, der "Propaganda" unter Strafe stellt, wobei dieser Begriff völlig unscharf bleibt. Insoweit muß auch der Kläger, der Flugblätter und Zeitschriften der PKK verteilt hat, in denen die Ziele der PKK vertreten wurden, mit einer Bestrafung nach dieser Vorschrift rechnen. Da die PKK mit dem aktiven Eintreten für einen auf marxistisch-leninistischer Grundlage aufgebauten kurdischen Staat -- nach neueren Berichten ist offen, ob die PKK noch geschlossen hinter dieser ideologischen Ausrichtung, insbesondere auf die marxistisch-leninistischen Inhalte bezogen, steht (Dokumente II. 42., 44.) -- die wirtschaftliche und soziale Grundordnung des türkischen Staates beseitigen wollte und der Kläger an dieser Vereinigung teilgenommen hat, muß er auch nach diesen Strafvorschriften mit politischer Verfolgung rechnen. Dies gilt auch unter dem Gesichtspunkt, daß er für die Ziele der PKK "Propaganda" gemacht hat; dazu reicht das Äußern einer bestimmten auf die in Art. 141 Abs. 4 und Art. 142 Abs. 3 bezeichneten Ziele gerichteten Gesinnung aus (Rumpf, a.a.O.). Der Senat glaubt -- wie oben dargelegt -- dem Kläger, daß er für die PKK in vielfältiger Weise und maßgeblich tätig war und insbesondere durch die Organisation und Mitwirkung bei der Durchführung von Veranstaltungen und Kundgebungen die Ziele der PKK aktiv, insbesondere durch Propaganda, gefördert hat. Die Annahme politischer Verfolgung wegen einer Bestrafung nach Art. 141 Abs. 5 wegen Teilnahme an einer Vereinigung, die aus rassischen Gründen und in der Absicht, die durch die Verfassung garantierten öffentlichen Rechte teilweise oder völlig zu beseitigen oder das Nationalgefühl zu unterdrücken oder zu schwächen, tätig wird, wird für den Kläger auch nicht dadurch ausgeschlossen, daß die strafrechtliche Verfolgung in der Türkei sich auch auf die Tat beziehen kann, wegen der der Kläger in Deutschland durch das Urteil des Amtsgerichts vom 6. März 1987 wegen gemeinschaftlicher gefährlicher Körperverletzung verurteilt worden ist. Eine Strafverfolgung in der Türkei im Hinblick auf die Körperverletzung ist wegen Verjährung gemäß Art. 102 Abs. 1 Nr. 4 ausgeschlossen. Danach erlischt die öffentliche Klage bei Vergehen, die mit Zuchthaus- oder Gefängnisstrafen nicht über 5 Jahre bedroht sind, durch Verjährung nach 5 Jahren. Die Verjährung beginnt gemäß Art. 103 TStGB mit dem vollendeten Vergehen, also hier am Tag der Tat am 3. März 1986. Da gemäß Art. 456 eine (einfache) Körperverletzung mit Gefängnis von sechs Monaten bis zu einem Jahr und selbst eine Körperverletzung, die eine ständige Schädigung der Gesundheit zur Folge hat, (nur) mit Gefängnis von zwei bis zu fünf Jahren bestraft wird, ist bei Zugrundelegung der tatsächlichen und rechtlichen Feststellungen des rechtskräftigen Urteils des Amtsgerichts Gießen vom 6. März 1987 die Tat des Klägers, die gemäß Art. 5 Abs. 2 TStGB nur auf Antrag des Verletzten oder der ausländischen Regierung verfolgt werden kann, in der Türkei unter diesem Gesichtspunkt nicht mehr strafrechtlich zu ahnden. Auch wenn diese Tat bei einer Bestrafung des Klägers nach Art. 141 Abs. 5 TStGB -- bei diesem im ersten Teil des zweiten Buches des Türkischen Strafgesetzbuches geregelten und mit zeitlichem Zuchthaus bedrohten Vergehen findet, da es im Ausland begangen wurde, keine Verjährung statt -- berücksichtigt werden sollte, weil sie im Zusammenhang mit der Tätigkeit des Klägers für die PKK in Deutschland stand, führt dies jedoch nicht dazu, daß deshalb eine politische Verfolgung unter diesem Gesichtspunkt zu verneinen wäre. Es ist zunächst auch aufgrund der Feststellungen des Urteils des Amtsgerichts Gießen nicht eindeutig zu klären, inwieweit die von dem Kläger begangene Körperverletzung im Rahmen seiner politischen Betätigung für die PKK erfolgte. Zwar hat der Zeuge in der polizeilichen Vernehmung am 11. März 1986 bekundet, er sei der Meinung, daß er nicht wegen des Briefes, den der Zeuge an ... geschrieben habe, geschlagen worden sei, sondern wegen Distanzierung von der Partei; er hat aber sogleich hinzugefügt, beweisen könne er dies nicht. Das Urteil des Amtsgerichts läßt demgegenüber bewußt offen, ob die Behauptung des Zeugen er sei Sympathisant der PKK gewesen, zutreffend oder wahrheitswidrig gewesen ist. Dagegen, daß die von dem Kläger und dem übrigen PKK-Aktivisten verabredete Körperverletzung des ... deshalb erfolgte, weil er sich nicht mehr an den Aktionen der PKK beteilige, spricht die Angabe dieses Zeugen, daß er seit etwa einem Jahr vor dieser Schlägerei sich nicht mehr für die PKK betätigt habe. Es deutet insbesondere unter Berücksichtigung des zeitlichen Zusammenhangs mehr daraufhin, daß der Angriff auf den Zeugen unmittelbar mit dem von seinem Onkel, dem Zeugen mit dem er auch später den Brief an das Türkische Generalkonsulat verfaßte, an den Angeklagten gerichteten Brief in Zusammenhang steht. Der Zeuge hat nach seinen glaubhaften Angaben bei der polizeilichen Vernehmung am 12. März 1986 angegeben, er habe den Brief an ... am 1. März 1986 geschrieben. Der Zeuge hat bei seiner polizeilichen Vernehmung am 12. März 1986 angegeben, daß der Angeklagte bei der Schlägerei am 3. März 1986 den Zeugen mit den Worten angegriffen habe: "Warum habt ihr ... einen Brief geschickt?". Auf ausdrückliches Befragen zu den Hintergründen der Schlägerei hat er bekundet, man habe ihn und den Zeugen wegen des Briefes des ... an ..., den er dem überbracht habe, geschlagen. Da in diesem Brief der Zeuge den in ... führenden PKK-Aktivisten aufforderte, seinen Sohn nicht mehr zu einer Mitwirkung bei der PKK aufzufordern, und andernfalls mit einer Anzeige beim Türkischen Konsulat drohte, sollte der Angriff auf den Zeugen von dem offensichtlich angenommen wurde, daß er die Haltung seines Onkels insoweit unterstütze, offenbar der Einschüchterung dieses Zeugen und des Zeugen dienen. Auch wenn somit der von dem Kläger offenbar mit den anderen Angeklagten verabredete Angriff auf den Zeugen im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit für die PKK stand, schließt eine drohende Bestrafung des Klägers nach Art. 141 Abs. 5 TStGB auch unter Einbeziehung dieser Tat die Bejahung einer politischen Verfolgung nicht aus. Denn soweit eine staatliche Verfolgung von Taten, die die Umsetzung politischer Überzeugung betreffen, politische Verfolgung darstellt -- wie hier oben im Hinblick auf Art. 141 Abs. 5 TStGB grundsätzlich und auch im Hinblick auf den Kläger konkret für seine exilpolitische Tätigkeit in Deutschland dargelegt --, bedarf es einer besonderen Begründung, um sie gleichwohl aus dem Bereich politischer Verfolgung herausfallen zu lassen. Maßgeblich ist dafür nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, ob der Staat mit der strafrechtlichen Norm Taten verfolgen will, die sich gegen Rechtsgüter seiner Bürger richten, und die sich damit allein als kriminelles Unrecht darstellen. So kann auch die Verfolgung von Taten, die sich gegen politische Rechtsgüter richten, nicht politische Verfolgung darstellen, wenn die Verfolgung nicht der mit dem Delikt betätigten politischen Überzeugung als solcher gilt, sondern einer in solchen Taten zum Ausdruck kommenden zusätzlichen kriminellen Komponente, deren Strafwürdigkeit der Staatenpraxis geläufig ist (BVerfG, 10.07.1989 -- 2 BvR 502/86 u. a. --, a.a.O.). Diese Voraussetzung liegt hier nicht vor. Denn die Bestrafung nach Art. 141 Abs. 5 TStGB knüpft auch bei einer Einbeziehung der von dem Kläger begangenen Körperverletzung entscheidend -- als conditio sine qua non -- an die Betätigung in der PKK an. Hätte die Körperverletzung nicht im Zusammenhang mit der PKK-Tätigkeit des Klägers stattgefunden, gäbe es keinen Anhaltspunkt für eine Bestrafung nach Art. 141 Abs. 5 TStGB. Daraus wird deutlich, daß mit einer Bestrafung aus dieser Vorschrift, auch wenn die Beteiligung an der inkriminierten Organisation hier quasi nach innen wirkend mit gewaltsamen Mitteln erfolgt, maßgeblich auf die dieser Betätigung zugrundeliegende politische Überzeugung des Klägers zugegriffen werden soll. Dies ist auch daraus zu entnehmen, daß die Bestrafung aus dieser Vorschrift ganz erheblich höher ausfallen muß als die aus der sonst für eine Körperverletzung anzuwendenden Vorschrift des Art. 456, nach der der Strafrahmen auch bei einer "gefährlichen" Körperverletzung höchstens fünf Jahre Gefängnis umfaßt. Da die Bestrafung wegen einer solchen Körperverletzung im Zusammenhang mit der PKK-Tätigkeit nach Art. 141 Abs. 5 TStGB mindestens sechs Jahre Zuchthaus beträgt, ergibt sich auch daraus, daß -- wie schon oben dargelegt -- die strafrechtliche Verfolgung erheblich schärfer ist als die sonst zur Verfolgung der gleichen Straftat vorgesehenen Sanktionen. Auch dies läßt darauf schließen, daß eine Bestrafung des Klägers unter Einbeziehung der von ihm begangenen Körperverletzung nach Art. 141 Abs. 5 TStGB wegen eines asylerheblichen Merkmals erfolgt. Damit erfolgt eine solche Bestrafung auch im Hinblick auf die Körperverletzung weder ausschließlich noch ganz überwiegend wegen der Verwirklichung des allgemeinen kriminellen Unrechts, sondern gerade im Hinblick auf die die Asylrelevanz der strafrechtlichen Verfolgung begründende Unterdrückung der Überzeugung des Klägers (siehe zu dieser Abgrenzung BVerwG, 12.12.1989 -- 9 C 39.88 --). Da der Senat davon überzeugt ist, daß die von dem Kläger öffentlich und in hervorgehobener Weise ausgeübte exilpolitische Tätigkeit in Deutschland den türkischen Sicherheitsbehörden bekannt geworden ist, droht dem Kläger mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr einer politischen Verfolgung in der Türkei. An dieser Einschätzung im Hinblick auf eine Bestrafung nach Art. 141 und 142 TStGB ändern neuere Berichte darüber, daß der türkische Staatspräsident den Entwurf eines Gesetzes dem türkischen Parlament vorgelegt hat, nach dem unter anderem die Art. 141 und 142 TStGB aufgehoben und "nach westlichem Vorbild durch Antiterrorgesetze" ersetzt werden sollen, nichts (Dokument I. 78). Solange diese Vorschriften nicht tatsächlich aufgehoben worden sind, ist eine strafrechtliche Verfolgung und Bestrafung aufgrund dieser Vorschriften mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu prognostizieren. Im übrigen bliebe es auch insoweit bei der Gefahr der Verfolgung nach dem von der Reform nicht betroffenen Art. 140 TStGB. IV. Die Anerkennung dieses Verfolgungstatbestandes als asylrelevant ist nicht deshalb ausgeschlossen, weil der Kläger sich in Deutschland für die Ziele der PKK durch Verteilen von Flugblättern sowie die Organisation und Durchführung von Veranstaltungen für die PKK eingesetzt hat; dies gilt auch unter Berücksichtigung der von dem Kläger in Zusammenhang mit seiner Tätigkeit für die PKK begangenen Körperverletzung an einem kurdischen Landsmann. Nach der Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts fehlt es grundsätzlich an der Asylerheblichkeit einer Bestrafung derjenigen, die der Anwendung von Gewalt durch ihre Gesinnungsgenossen zustimmen, indem sie sich in ihre Dienste stellen (BVerwG, 13.09.1990 -- 9 B 97.90 -- InfAuslR 1990, 345). Danach gilt die einem Ausländer, der zur Durchsetzung seiner politischen Überzeugung Gewalt anwendet oder Gewalt als aktuell einzusetzendes Mittel bejaht und zu ihrer Anwendung in der konkreten politischen Situation bereit ist, drohende Verfolgung dieser Gewaltanwendung oder der erklärten Zustimmung zu ihrer Anwendung durch Gesinnungsgenossen und nicht dem Zugriff auf die politische Überzeugung (BVerwG, 30.08.1988 -- 9 C 14.88 --, BVerwGE 80, 136 = EZAR 201 Nr. 15). Denn ebenso wie ein Zugriff wegen des bloßen Innehabens einer politischen Überzeugung regelmäßig die politische Verfolgungsabsicht erweise, verstärke sich grundsätzlich die Wahrscheinlichkeit einer auf den kriminellen und nicht den politischen Gehalt der Tat beschränkten Reaktion des Staates durch die strafrechtliche Verfolgung, je gravierender die Mittel seien, mit denen der Gesinnungstäter die Ordnung der von ihm abgelehnten Staatsmacht bekämpfe (BVerwG, 17.05.1983 -- 9 C 874.82 --, BVerwGE 67, 195 = EZAR 201 Nr. 5). Trotz einer Unterstützung von Gewalttaten können aber besondere Umstände vorliegen, aus denen zu entnehmen ist, daß mit dem staatlichen Zugriff -- etwa wegen der ausgrenzenden Intensität der Verfolgungsmaßnahmen -- auf eine vorhandene oder auch nur vermutete politische Überzeugung des Asylbewerbers zugegriffen wird, weil gerade diese Überzeugung als die zu bekämpfende Gefahr angesehen wird (BVerwG, 20.03.1990 -- 9 C 6.90 -- InfAuslR 1990, 205). Diese Rechtsprechung knüpft -- wie von dem Bundesverwaltungsgericht durch entsprechende Bezugnahme verdeutlicht -- auch an die von dem Bundesverfassungsgericht aufgestellten Leitlinien an, nach der die Asylverheißung für politische Straftäter dort ihre Grenze hat, wo das Tun des Asylsuchenden wegen der von ihm eingesetzten Mittel von der Bundesrepublik Deutschland in Übereinstimmung mit der von ihr mitgetragenen Völkerrechtsordnung grundsätzlich mißbilligt wird. Diese Grenze sei überschritten, wenn der Asylsuchende seine politische Überzeugung unter Einsatz terroristischer Mittel betätigt habe, also insbesondere unter Einsatz gemeingefährlicher Waffen oder durch Angriff auf das Leben Unbeteiligter. Maßnahmen eines Staates zur Abwehr des Terrorismus seien deshalb keine politische Verfolgung im asylrechtlichen Sinne, wenn sie dem aktiven Terroristen, dem Teilnehmer im strafrechtlichen Sinne oder demjenigen gelten, der im Vorfeld Unterstützungshandlungen zugunsten terroristischer Aktivitäten vornimmt, ohne sich an diesen zu beteiligen (BVerfG, 10.07.1989 -- 2 BvR 502/86 u.a. --, BVerfGE 80, 315 = EZAR 201 Nr. 20). Danach greift der Asylrechtsschutz nicht ein, wenn der Asylbewerber für terroristische Aktivitäten nur einen neuen Kampfplatz sucht, um sie dort fortzusetzen oder zu unterstützen. Wer im Heimatland unternommene terroristische Aktivitäten oder deren Unterstützung von der Bundesrepublik aus in den hier möglichen Formen fortzuführen trachte, könne Asyl nicht beanspruchen, weil er nicht den Schutz und Frieden suche, den das Asylrecht gewähren solle. Bei der Beurteilung, ob ein Flüchtling sein bisheriges, dem Bereich des Terrorismus zuzurechnendes Handeln gegen den Heimatstaat in Deutschland fortführen wolle, sei aber zu beachten, daß er seine politische Überzeugung hier bekunden und im Rahmen der geltenden Rechtsordnung auch betätigen dürfe. So seien "die bloße Bekundung von Sympathie, die einseitige Parteinahme, das Werben um Verständnis für die von politisch Gleichgesinnten im Heimatland verfolgten politischen Ziele oder vergleichbare, auf die Beeinflussung des Meinungsklimas ausgerichtete Verhaltensweisen" noch nicht geeignet, einen Asylanspruch auszuschließen (BVerfG, 20.12.1989 -- 2 BvR 958/86 --, BVerfGE 81, 142). Unabhängig davon, ob die von dem Bundesverfassungsgericht vorgenommene Einschränkung der Gewährleistung des Asylgrundrechts für Asylsuchende, die ihre politische Überzeugung unter Einsatz terroristischer Mittel betätigen, auf dem Hintergrund der auch von dem Gericht zur Begründung herangezogenen Erörterungen des Parlamentarischen Rates gerechtfertigt werden kann (zur Kritik dahingehend, daß eine solche Einschränkung nicht Gegenstand der dortigen Erörterungen gewesen sei und auch nicht dem mit Art. 16 Abs. 2 GG intendierten Sinn und Zweck entspreche, Odendahl, InfAuslR 1990, 167 ), ist nach diesen Grundsätzen für den Kläger der Asylanspruch nicht ausgeschlossen. Der Kläger hat sich in der Türkei zu keiner Zeit mit gewaltsamen Mitteln für seine politische Überzeugung eingesetzt. Er ist dort wegen des Besitzes von Flugblättern mit kurdischen Parolen inhaftiert worden; danach hat er sich nach seinen Angaben dazu für seine politische Überzeugung von der Notwendigkeit eines eigenständigen kurdischen Staates dadurch eingesetzt, daß er über diese Ziele die Bevölkerung in den kurdischen Dörfern informiert hat. In Deutschland hat sich der Kläger durch das Verteilen von Flugblättern sowie die Organisation und Durchführung von Veranstaltungen für die PKK betätigt. Das Verteilen von Flugblättern, in denen zur Unterstützung der von der PKK verfolgten Ziele aufgerufen wird, sowie die Durchführung von Veranstaltungen, die der Information der Öffentlichkeit über diese Ziele und dem Zusammenhalt der diese Ziele unterstützenden Mitglieder oder Sympathisanten der PKK dienen, kann nicht als eine schwere Störung des öffentlichen Friedens oder der Völkerrechtsordnung vergleichbar dem Einsatz terroristischer Mittel qualifiziert werden. Die Suche des Asylbewerbers nach "Schutz und Frieden" schließt nicht aus, daß er sich auch in dem schutzgewährenden Aufnahmeland mit legalen Mitteln für seine politische Überzeugung einsetzt. Der Anerkennung der politischen Überzeugung eines Asylsuchenden steht nicht von vornherein entgegen, daß nach seiner politischen Überzeugung etwa völkerrechtswidrigen staatlichen Maßnahmen auch mit im Verfolgerstaat nicht legalen Mitteln begegnet werden sollte und er diese Überzeugung auch im Aufnahmeland bekundet, ohne unmittelbar zur Anwendung von Gewalt in einer konkreten politischen Situation aufzurufen. Auch die Tatsache, daß der Kläger im Zusammenhang mit seiner PKK-Zugehörigkeit eine Körperverletzung begangen hat, schließt eine Anerkennung des Klägers als Asylberechtigter nicht aus. Zum einen ist -- wie oben dargestellt -- nicht sicher festzustellen, unter welchem Gesichtspunkt die Schlägerei, in die der Kläger verwickelt war, mit seiner PKK-Zugehörigkeit verknüpft war. Auch soweit sie von dem Kläger mit den übrigen Angeklagten verabredet worden sein sollte, um dem Zeugen wegen des Briefes seines Onkels, für den offensichtlich die Angeklagten insbesondere auch ihn verantwortlich machten, einzuschüchtern, ist aus diesem einzelnen Vorfall nicht zu entnehmen, daß der Kläger im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts für terroristische Aktivitäten nur einen neuen Kampfplatz gesucht hat, um sie von hier fortzusetzen oder zu unterstützen, und deshalb nicht den Schutz sucht, den das Asylrecht gewähren will (BVerfG, 20.12.1989 -- 2 BvR 958/86 --, a.a.O.). Die Beteiligung des Klägers an einer Schlägerei, die durch die Drohung ausgelöst wurde, PKK-Mitglieder wegen ihrer exilpolitischen Tätigkeit bei dem Türkischen Generalkonsulat anzuzeigen, kann nicht als planmäßige Verwirklichung seiner Absicht bewertet werden, die PKK mit terroristischen Aktivitäten in Deutschland zu unterstützen. Der Kläger ist in den knapp 12 Jahren, in denen er sich in Deutschland aufhält, wegen einer mit gewaltsamen Mitteln durchgeführten Straftat nur in diesem einzigen Falle auffällig geworden; er hat auch dabei tatsächlich nur eine sehr untergeordnete Rolle gespielt. Auch aus der Vernehmung des Klägers am 10. Januar 1991 ist zu entnehmen, daß er in der Bundesrepublik Deutschland nicht einen neuen Kampfplatz für terroristische Aktivitäten zur Unterstützung der Ziele der PKK gesucht hat. Er hat dort auf die Frage nach seiner politischen Tätigkeit gesagt, wenn man in Deutschland als engagierter Kurde lebe, werde man bei Veranstaltungen und Demonstrationen, die auf die Probleme der kurdischen Bevölkerungsgruppe der Türkei hinwiesen, tätig; wenn man im Heimatland lebe, müsse man eben kämpfen. Daraus wird deutlich, daß der Kläger -- wie es auch seinem praktizierten Engagement entspricht -- sich in Deutschland grundsätzlich nur mit Tätigkeiten für die PKK einsetzen will, die auf die "Beeinflussung des Meinungsklimas" ausgerichtet sind. Aus alledem ist zu folgern, daß die von dem Bundesverfassungsgericht genannte "Grenze" der Asylverheißung für die Asylsuchenden, die ihre politische Überzeugung unter Einsatz terroristischer Mittel, "also insbesondere unter Einsatz gemeingefährlicher Waffen oder durch Angriffe auf das Leben unbeteiligter" betätigen, nicht überschritten ist. V. Daß der Kläger den Verfolgungstatbestand durch seine exilpolitische Betätigung während seines Aufenthalts in der Bundesrepublik selbst geschaffen hat, nimmt ihm nicht die asylrechtliche Erheblichkeit. Zwar hat das Bundesverfassungsgericht gerade für die hier erhebliche Fallgruppe einer exilpolitischen Betätigung grundsätzlich entschieden, daß derartige Nachfluchttatbestände dann nicht zur Asylanerkennung führen können, wenn sie sich nicht als Ausdruck und Fortführung einer schon während des Aufenthalts im Heimatland vorhandenen und erkennbar betätigen festen Überzeugung darstellen (BVerfG, 26.11.1986 -- 2 BvR 1058/85 --, BVerfGE 74, 51 = EZAR 200 Nr. 18; BVerfG (Kammer), 17.12.1986 -- 2 BvR 2032/83 --, NVwZ 1987, 314 = InfAuslR 1987, 89), und das Bundesverwaltungsgericht ist dem unter Hinweis auf die seiner Ansicht nach insoweit bestehende Bindungswirkung gemäß § 31 BVerfGG unter Aufgabe seiner früheren Rechtsprechung gefolgt (BVerwG, 19.05.1987 -- 9 C 184.86 --, a.a.O.; BVerwG, 06.12.1988 -- 9 C 91.87 --, EZAR 630 Nr. 27). Indessen ist diese Auffassung auf Kritik gestoßen (vgl. VGH Mannheim, 19.11.1987 -- A 125761/86 --, InfAuslR 1988, 199; Brunn, NVwZ 1987, 301; J. Hofmann, ZAR 1987, 115 u. JZ 1987, 491; R. Hofmann, NVwZ 1987, 295; Huber, NVwZ 1987, 391, Kimminich, JZ 1987, 194; Wolf, InfAuslR 1987, 60; Wollenschläger/Becker, ZAR 1987, 51; Schwäble, DÖV 1989, 419). Der Senat hat die Frage der Asylerheblichkeit selbstgeschaffener Nachfluchttatbestände ebenso wie die einer möglichen Bindung an die betreffende Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bisher noch nicht entschieden. Da die von dem Bundesverfassungsgericht und von dem Bundesverwaltungsgericht geforderten Voraussetzungen in der Person des Klägers erfüllt sind, bedarf es auch hier insoweit keiner grundsätzlichen Entscheidung. Der Kläger hat glaubhaft dargelegt -- wie oben ausgeführt --, daß er schon vor seiner Ausreise aus der Türkei seine Überzeugung von der Eigenständigkeit der kurdischen Volksgruppe und der Notwendigkeit eines selbständigen kurdischen Staates dadurch aktiv betätigt hat, daß er sich durch Verteilen von Flugblättern und Verbreitung dieser Ziele unter der kurdischen Dorfbevölkerung aktiv für seine politischen Vorstellungen eingesetzt hat. Der Kläger hat glaubhaft bekundet, daß aufgrund der Festnahme wegen des Besitzes von Flugblättern mit kurdischen Parolen sein politisches Interesse entstanden sei und er danach auch regelmäßig an Versammlungen kurdischer Jugendorganisationen und später der Apocular, der Vorgängerin der PKK, teilgenommen habe. Auch wenn der Senat daraus nicht entnehmen konnte, daß dem Kläger bei seiner Ausreise deshalb unmittelbar politische Verfolgung drohte, reichen diese Feststellungen, insbesondere die der politischen Verfolgung aufgrund der dreimonaten Inhaftierung, aus, um Umstände zu begründen, die das Engagement des Klägers für die PKK in Deutschland als konsequente Fortführung des schon in der Türkei in gleicher Richtung aktiv betätigten Interesses zu belegen. Anhaltspunkte dafür, daß der Kläger diese Betätigung im Sinne des § 1 a AsylVfG nur zu dem Zwecke vorgenommen hätte, dadurch die Voraussetzungen seiner Anerkennung zu schaffen, sind demnach nicht ersichtlich. Da der Kläger somit als Asylberechtigter anzuerkennen ist, liegen auch die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vor (§ 51 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AuslG). Dies hat die Beklagte ausdrücklich festzustellen (§ 12 Abs. 6 Satz 3 AsylVfG). Der in, Kreis /Türkei, geborene Kläger ist türkischer Staatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit und muslimischen Glaubens. Er ist ledig. Am 12. August 1979 reiste er auf dem Luftweg in die Bundesrepublik Deutschland mit einem gültigen türkischen Nationalpaß ein. Mit am 22. August 1979 bei der Ausländerbehörde des Landrates des Landkreises Gießen eingegangenem Schreiben seines damaligen Bevollmächtigten beantragte er, ihn als Asylberechtigten anzuerkennen. Zur Begründung wurde geltend gemacht, der Kläger werde als Angehöriger der kurdischen Minderheit unter Verletzung der Menschenrechte unterdrückt und politisch verfolgt. Er sei Mitglied der türkischen Volkspartei, der (damaligen) Regierungspartei. Deshalb werde er in der Türkei durch die "Grauen Wölfe", Anhänger einer rechtsradikalen Partei, stark verfolgt. Die bewaffneten Männer dieser Partei kämen in die von Kurden bewohnten Gebiete und richteten schwere Zerstörungen an den Häusern der kurdischen Bewohner an, töteten ihr Vieh und entwendeten ihre Ernteerträge. Bei der Anhörung vor der Ausländerbehörde des Landrats des Landkreises Gießen verwies der Kläger auf dieses Schreiben seines Bevollmächtigten und ergänzte auf eine entsprechende Frage, er sei nicht Mitglied, sondern nur Anhänger der Volkspartei. Es gäbe große Unruhen zwischen der Partei des Aga und den Studenten; man könne kaum noch auf die Felder gehen. Nachdem das Bundesamt dem damaligen Bevollmächtigten des Klägers mit Schreiben vom 25. April 1980 mitgeteilt hatte, daß es der Auffassung sei, der Sachverhalt sei aufgrund des Antragsschriftsatzes und der Anhörung bei der Ausländerbehörde ausreichend geklärt, und dem Kläger Gelegenheit zu weiterer schriftlicher Stellungnahme innerhalb von vier Wochen gegeben hatte, ohne daß der Kläger weitere Ausführungen zu seinem Asylbegehren machte, lehnte es den Asylantrag des Klägers mit Bescheid vom 27. Mai 1980 ab. Zur Begründung führte es im wesentlichen aus, die innenpolitischen Unruhen und die allgemeine Lage der Kurden in der Türkei rechtfertigten das Asylbegehren nicht. Die Kurden würden in der Türkei nicht verfolgt; dies lasse sich auch daraus entnehmen, daß Angehörige dieser Volksgruppe einflußreiche Stellungen im öffentlichen Leben der Türkei einnähmen. Auch soweit der türkische Staat, obwohl er sich darum bemühe, nicht umfassend in der Lage sei, jedem Staatsbürger Schutz gegen Übergriffe von Anhängern extremistischer Organisationen zu gewähren, begründe dies nicht eine asylrechtlich beachtliche Verfolgung durch den Staat. Gegen diesen, am 2. Juni 1980 als Einschreiben zur Post gegebenen und dem Bevollmächtigten des Klägers am 3. Juni 1980 zugegangenen Bescheid hat dieser mit am 27. Juni 1980 bei dem Verwaltungsgericht Wiesbaden eingegangenem Schreiben Klage mit dem Begehren erhoben, den Kläger als Asylberechtigten anzuerkennen. Zur Begründung bezog er sich auf die Ausführungen in dem Asylantrag. -- Im Rahmen seiner informatorischen Anhörung in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 10. November 1981 erklärte der Kläger, er sei als Kurde immer gefoltert worden. Er wolle kurdisch sprechen, kurdisch lernen und sich kurdisch kleiden. Er habe 1977 in kurdischer Sprache abgefaßte Flugblätter verteilt, deren Inhalt er jedoch nicht verstanden habe. Er habe die Flugblätter nur aus Sympathie für das kurdische Volk verteilt und weil in ihnen berichtet worden sei, daß seine kurdischen Freunde ins Gefängnis geworfen worden seien. Er sei nach dem Flugblätter-Verteilen selbst drei Monate ins Gefängnis gekommen und gefoltert worden. Die Faschisten und Türkesch-Leute bedrohten ständig die Dorfbewohner. In Briefen aus seiner Heimat sei berichtet worden, daß die Dorfbewohner sich nach der Machtübernahme durch das Militär überwiegend in den Bergen aufgehalten hätten, weil sie ständig von Soldaten ausgefragt worden seien. Diese in türkischer Sprache abgefaßten Briefe, die er sich habe übersetzen lassen, hätten auch davon berichtet, daß im Januar 1980 drei Söhne seiner Tante von Leuten des Agas getötet und in den Euphrat geworfen worden seien. Diese Täter, die auch wegen anderer Delikte verurteilt worden seien, seien aber nicht ins Gefängnis gekommen, weil sie durch den Aga geschützt würden. Er selbst fürchte, bei einer Rückkehr in die Türkei festgenommen zu werden, weil er aufgrund seines Gefängnisaufenthaltes gesucht werde. Er sei nie Mitglied der CHP gewesen, sondern habe allenfalls mit ihr sympathisiert. Der Kläger beantragte, den Bescheid der Beklagten vom 27. Mai 1980 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihn als Asylberechtigten anzuerkennen. Die Beklagte beantragte, die Klage abzuweisen. Zur Begründung bezog sie sich auf den angefochtenen Bescheid. Der Bundesbeauftragte für Asylangelegenheiten stellte keinen Antrag. Das Verwaltungsgericht hob mit Urteil vom 10. November 1981 den Bescheid der Beklagten vom 27. Mai 1980 auf und verpflichtete sie, den Kläger als Asylberechtigten anzuerkennen. Zur Begründung führte es im wesentlichen aus, der Kläger sei wegen seiner politischen Überzeugung und seiner Volkszugehörigkeit in der Türkei politisch verfolgt worden. Er habe glaubhaft angegeben, daß er 1977 wegen des Verteilens von Flugblättern zu drei Monaten Gefängnis verurteilt worden sei. Dafür, daß der Kläger nicht nur ein politischer Mitläufer sei, sondern dem kurdischen Brauchtum fest verhaftet sei, spreche auch, daß er nur den kurdischen Zaza-Dialekt und kaum die türkische Sprache beherrsche. Auf dieser Grundlage lasse sich nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausschließen, daß der Kläger bei einer Rückkehr in die Türkei wieder politischer Verfolgung ausgesetzt sei. Obwohl die Inhaftierung des Klägers nahezu vier Jahre zurückliege, müsse von einer Registrierung des Klägers durch die türkischen Behörden ausgegangen werden, so daß unter Berücksichtigung der Tatsache, daß er als Kurde in jeder Lage wegen seines Zaza-Dialekts den türkischen Behörden auffalle, die Gefahr einer weiteren Inhaftierung in der Türkei bestehe, zumal er dort weiterhin für die kurdische Sache eintreten wolle. Gegen dieses ihm am 9. Februar 1982 zugestellte Urteil hat der Bundesbeauftragte für Asylangelegenheiten mit am 4. März 1982 eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt. Sie ist im wesentlichen damit begründet, daß das Vorbringen des Klägers angesichts der Widersprüche und Ungereimtheiten unglaubhaft sei. So habe er zunächst in seinem Asylantrag angegeben, er sei Mitglied der CHP gewesen, während er in der mündlichen Verhandlung vom 10. November 1981 erklärt habe, er sei lediglich Sympathisant dieser Partei gewesen. Er habe auch nicht dargelegt, daß er in dieser Organisation besondere Aktivitäten entwickelt habe. Untergeordnete Mitglieder und Sympathisanten mißliebiger Organisationen würden jedoch von der Militärregierung nicht verfolgt, soweit nicht der Verdacht einer Strafhandlung vorliege. Befremdlich sei auch die Einlassung des Klägers, er beherrsche lediglich den kurdischen Zaza-Dialekt, obwohl er nach den Angaben in der mündlichen Verhandlung von zu Hause Briefe in türkischer Sprache erhalten habe. Auch die Tatsache, daß der Kläger mit einem türkischen Reisepaß legal und ungehindert im Flugzeug aus der Türkei habe ausreisen können, zeige, daß staatliche Maßnahmen gegen den Kläger nicht beabsichtigt gewesen seien. Insgesamt könne von einer Verfolgung der Kurden in der Türkei nicht gesprochen werden. Der Bundesbeauftragte für Asylangelegenheiten beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 10. November 1981 aufzuheben und die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung des Bundesbeauftragten für Asylangelegenheiten zurückzuweisen. Er legt dar, daß er auch in der Bundesrepublik Deutschland politisch aktiv sei; er betätige sich in Gießen in einer Sympathisantengruppe für die PKK. Er unterstütze die Propagandaarbeit dieses Sympathisantenkreises, indem er Flugblätter -- auch zur Vorbereitung von Demonstrationen und Veranstaltungen -- verteile, Plakate klebe und bei Landsleuten für die Ziele der PKK werbe. Er organisiere Informationsstände bei den Veranstaltungen, unter anderem bei der Newroz-Feier und nehme regelmäßig an den Zusammenkünften mit Landsleuten im Rahmen des PKK-Sympathisantenkreises Gießen teil. Zudem habe er an vielen -- zum Teil im einzelnen aufgeführten -- Demonstrationen und Veranstaltungen zur Unterstützung der kurdischen Unabhängigkeitsbestrebungen teilgenommen. Diese Aktivitäten setzten ihn einer politischen Verfolgung bei Rückkehr in sein Heimatland aus, da allein schon wegen der Teilnahme an einer gegen die Türkei gerichteten Demonstration mit einer Bestrafung nach Art. 140 TStGB zu rechnen sei. Eine Strafverfolgung nach §§ 140 ff. TStGB stelle eine politische Verfolgung dar, da regelmäßig die bloße Tätigkeit an sich (Flugblattverteilen und Äußern politischer Ansichten) keine Straftat sei. Seine Aktivitäten seien auch den türkischen Stellen bekannt geworden, da feindliche Organisationen von den türkischen Sicherheitsbehörden in der Bundesrepublik besonders beobachtet würden. Insbesondere Veranstaltungen von Kurden und vor allem der PKK würden von Vertrauensleuten der türkischen Auslandsbehörden observiert. Zudem sei er von Mitgliedern einer kurdischen Familie namens bei dem Türkischen Generalkonsulat in Frankfurt am Main wegen seiner aktiven Unterstützung der PKK -- neben anderen PKK-Aktivisten aus ... -- angezeigt worden. Im übrigen sei er wegen körperlicher Mißhandlung des ... in einem Strafverfahren wegen Körperverletzung angeklagt und zu einer Geldstrafe verurteilt worden. Da sich die Anklage ebenso wie die Anzeige von Mitgliedern der Familie gegen seine engsten politischen Mitstreiter ... und ... gerichtet habe, sei davon auszugehen, daß seine Betätigung im Gießener PKK-Kreis den türkischen Behörden bekannt geworden sei. Die Beklagte stellt keinen Antrag. Über die Asylgründe des Klägers ist aufgrund der Beweisbeschlüsse vom 7. März 1986, 17. April 1986 und 27. November 1990 Beweis erhoben worden durch seine Vernehmung als Beteiligter und die Vernehmung der Zeugen ... und .... Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Niederschriften über die Termine am 15. April 1986, 18. Juni 1986 und 10. Januar 1991 verwiesen. Außerdem wird auf die Vernehmung der Zeugen ... und ... in dem Verfahren Hess. VGH -- X OE 444/82 -- Bezug genommen; je eine Abschrift der Niederschriften über die Beweisaufnahmetermine am 5. August 1986 und 24. Oktober ist den Beteiligten in diesem Verfahren zur Kenntnisnahme übersandt worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der den Kläger betreffenden Behördenakten der Beklagten -- Az.: Tür-S-21862 -- und der Ausländerbehörde der Stadt Gießen -- Az.: 3360 -- verwiesen. Diese waren ebenso Gegenstand der mündlichen Verhandlung wie unter anderem den Kläger betreffende Akten der Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht Gießen -- Az.: 7 Js 4281/86 -- und die nachfolgend aufgeführten Dokumente: 1. 18.02.1981 Auswärtiges Amt an VG Berlin 2. 28.04.1981 amnesty international (a.i.) vor dem Europarat 3. 12.06.1981 Zeugin Schuchard vor VG Hamburg 4. 12.06.1981 Sachverständiger Roth vor VG Hamburg 5. 12.06.1981 Sachverständige Prof. Dr. Kappert vor VG Hamburg 6. 22.06.1981 Auswärtiges Amt an VG Oldenburg 7. 22.06.1981 Auswärtiges Amt an VG Mainz 8. 23.06.1981 a. i. an VG Hamburg 9. 03.08.1981 a. i. an VG Stuttgart 10. 09.08.1981 a. i. an VG Mainz 11. 07.10.1981 a. i. an Bundesminister der Justiz 12. 20.11.1981 Auswärtiges Amt an Bay. VGH 13. 10.11.1982 Sachverständiger Dr. Nebez vor VG Berlin 14. 10.11.1982 Sachverständiger Kaya vor VG Berlin 15. 11.11.1982 Sachverständiger Taylan vor VG Berlin 16. 15.11.1982 Sachverständiger von Sternberg-Spohr vor VG Berlin 17. 15.11.1982 Sachverständiger Roth vor VG Berlin 18. 16.11.1982 Auswärtiges Amt an VG Wiesbaden 19. 03.01.1983 Auswärtiges Amt an VG Hannover 20. 18.02.1983 Max-Planck-Institut Heidelberg an VG Karlsruhe 21. 04.03.1983 Max-Planck-Institut Heidelberg an OVG Nordrhein-Westfalen 22. 18.05.1983 Auswärtiges Amt an VG Ansbach 23. 12.06.1983 Oehring an VGH Baden-Württemberg 24. 16.06.1983 Hauser an VGH Baden-Württemberg 25. 26.08.1983 Thränhardt an OVG Berlin 26. 06.02.1984 Sidiq an VG Hamburg 27. Mai 1984 Bericht der Delegation Fischer u. a. 28. 29.05.1984 Kappert an VGH Baden-Württemberg 29. 04.06.1984 Thränhardt an Hess. VGH 30. 08.06.1984 Hauser an Hess. VGH (mit Anlage vom 12.02.1983) 31. 10.06.1984 Taylan an Hess. VGH 32. 13.06.1984 Götz an Hess. VGH 33. 13.06.1984 Auswärtiges Amt an Hess. VGH 34. 11.07.1984 Oehring an Hess. VGH 35. 21.07.1984 a. i. an Hess. VGH (mit Anlagen) 36. 01.10.1984 Max-Planck-Institut Heidelberg an Hess. VGH -- 10 OE 88/83 -- 37. 16.10.1984 Roth an Hess. VGH 38. Okt. 1984 Oguzhan, Die Rechtsstellung der Kurden in der Türkei 39. 19.11.1984 Auswärtiges Amt an Bundesminister der Justiz 40. 19.11.1984 Auswärtiges am an OVG Hamburg 41. 10.12.1984 Auswärtiges Amt an VG Stuttgart 42. 30.12.1984 Taylan an VG Ansbach 43. Dez. 1984 Barbe an VG Mainz 44. 15.04.1985 Kappert an Hess. VGH 45. Sept. 1985 Das türkische Sprachenverbotsgesetz (m. Anm. Rumpf), InfAuslR 1985, 251 46. 20.06.1986 Auswärtiges Amt -- Lagebericht Türkei -- 47. 18.11.1986 Auswärtiges Amt an VG Ansbach 48. 15.03.1987 Auswärtiges Amt -- Lagebericht Türkei -- 49. 29.06.1987 Auswärtiges Amt -- Lagebericht Türkei -- 50. 20.01.1988 Auswärtiges Amt -- Lagebericht Türkei -- 51. 02.11.1988 Auswärtiges Amt an VG Ansbach 52. 14.11.1988 Auswärtiges Amt -- Lagebericht Türkei -- 53. 17.11.1988 Auswärtiges Amt an VG Ansbach 54. 02.03.1989 Auswärtiges Amt an VG Ansbach 55. 13.04.1989 Auswärtiges Amt an VG Hamburg 56. 13.04.1989 Auswärtiges Amt an VG Oldenburg 57. 21.04.1989 a. i. an VG Kassel 58. 28.04.1989 a. i. an VG Schleswig-Holstein 59. 05.05.1989 Auswärtiges Amt an VG Bremen 60. 05.06.1989 Auswärtiges Amt an VG Ansbach 61. 09.06.1989 Auswärtiges Amt an VG Wiesbaden 62. 27.06.1989 Taylan an VG Wiesbaden 63. 15.08.1989 Kaya an VG Hamburg 64. 15.11.1989 Auswärtiges Amt -- Lagebericht Türkei -- 65. 12.02.1990 Auswärtiges Amt -- Lagebericht Türkei -- 66. 12.03.1990 Auswärtiges Amt an VG Braunschweig 67. 20.04.1990 FR "Barrikaden brennen auf der Seidenstraße" 68. 03.07.1990 Auswärtiges Amt -- Lagebericht Türkei -- 69. 31.07.1990 Rumpf an Hess. VGH 70. 01.08.1990 Auswärtiges Amt an VG Karlsruhe 71. 17.08.1990 Franz an VG Hamburg 72. 09.10.1990 Kaya an VG Hamburg 73. 25.10.1990 Auswärtiges Amt -- Lagebericht Türkei -- 74. 29.10.1990 Auswärtiges Amt an Bay. Staatsministerium des Innern 75. 31.10.1990 Rumpf an VG Hamburg 76. 16.01.1991 Auswärtiges Amt -- Lagebericht Türkei -- 77. 30.11.1990 medico international -- Gutachten -- 78. 17.01.1991 a. i. an VG Hamburg 79. 28.01.1991 FAZ "Ankara hebt Verbot des Kurdischen auf" 80. 28.01.1991 FR "Die Kurden in der Türkei bekommen ihre Sprache zurück" 81. 04.02.1991 FAZ "Özal gibt sich überraschend demokratisch" 82. 08.02.1991 FAZ: "Hohe Geldstrafen für die Veröffentlichung kurdischer Texte" 83. 09.02.1991 FAZ: "Alltägliches von Ankara sanktioniert" 1. 27.04.1981 Auswärtiges Amt an Hess. VGH 2. 07.07.1981 Auswärtiges Amt an VG Hamburg 3. 19.08.1981 von Sternberg-Spohr vor VG Düsseldorf 4. 27.01.1982 Auswärtiges Amt an VG Köln 5. 10.02.1982 Roth an VG Hamburg 6. 09.09.1982 Taylan an VG Hamburg 7. 28.12.1982 Auswärtiges Amt an VG Köln 8. 03.01.1983 Auswärtiges Amt an OVG Nordrhein-Westfalen 9. 24.03.1983 Auswärtiges Amt an OVG Berlin 10. 20.04.1983 Auswärtiges Amt an VG Ansbach 11. 13.08.1983 Taylan an VG Hamburg 12. 12.10.1983 amnesty international an VG Köln 13. 24.10.1983 Auswärtiges Amt an VG Köln 14. 24.10.1983 Roth an VG Hamburg 15. 07.01.1984 Taylan an VG Köln 16. 11.03.1984 Binswanger an VG Ansbach 17. Aug. 1984 Kurdistan Report, Ausgabe August 1984 18. 29.08.1984 Taylan an VG Gelsenkirchen 19. 03.09.1984 Auswärtiges Amt an Hess. VGH 20. 06.11.1984 BAfV an VG Berlin 21. 1984 BMdI: Auszug aus dem "Verfassungsschutzbericht 1984" 22. 22.01.1985 Cumhuriyet: Das Südost-Verfahren .... 23. 01.05.1985 Übersetzung aus Serxwebun, Nr. 32/84 24. 26.06.1985 Staatsminister Möllemann an MdB Catenhusen 25. 03.07.1985 Taylan an VG Köln 26. 26.05.1986 Taylan an VG Gelsenkirchen 27. 18.07.1986 Auswärtiges Amt an Bay. VGH 28. 18.08.1986 Auswärtiges Amt an VG Wiesbaden 29. 18.11.1986 Auswärtiges Amt an VG Ansbach 30. 07.05.1987 Auswärtiges Amt an VG Bremen 31. Juni 1987 Niedersächsischer Innenminister: "Unsere Sicherheit" (Heft 36): PKK -- Europas neue Terroristen 32. 01.10.1987 Frankfurter Rundschau: Mit Granaten und Gewehren für ein freies Kurdistan 33. 07.12.1987 Taylan an VG Gelsenkirchen 34. 11.02.1988 Auswärtiges Amt an VG Oldenburg 35. 30.06.1988 Auswärtiges Amt an VG Oldenburg 36. 11.07.1988 Taylan an VG Ansbach 37. 28.02.1989 Auswärtiges Amt an VG Gelsenkirchen 38. 15.02.1990 Auswärtiges Amt an VG Ansbach 39. 05.03.1990 Auswärtiges Amt an VG Hamburg 40. 15.03.1990 amnesty international: Türkei -- Außergerichtliche Hinrichtungen (März 1990) 41. 29.03.1990 amnesty international an VG Stade 42. 27.07.1990 Auswärtiges Amt an VG Oldenburg 43. 25.10.1990 Auswärtiges Amt -- Lagebericht Türkei 44. 29.10.1990 Auswärtiges Amt an Bay. Staatsministerium des Innern 1. 07.11.1982 Roth an VG Hamburg 2. 18.05.1983 Bundesminister des Innern an VG Köln 3. 19.06.1983 amnesty international (a. i.) an VG Hamburg 4. 10.10.1983 Auswärtiges Amt an VG Schleswig-Holstein 5. 28.10.1984 von Sternberg-Spohr an OVG Lüneburg 6. 14.02.1984 Bundesamt für Verfassungsschutz an VG Köln 7. 23.02.1984 Auswärtiges Amt an VG Köln 8. 08.05.1984 Sachverständige Dietert-Scheuer vor VG Hamburg 9. 08.05.1984 Sachverständiger Kaya vor VG Hamburg 10. 08.05.1984 Sachverständiger Taylan vor VG Hamburg 11. 09.05.1984 Sachverständiger von Sternberg-Spohr vor VG Hamburg 12. 30.07.1984 Auswärtiges Amt an VG Gelsenkirchen 13. 24.08.1984 Sachverständiger Taylan vor VG Hamburg 14. 29.08.1984 Sachverständiger Oberdiek vor VG Hamburg 15. 01.10.1984 Max-Planck-Institut Heidelberg an Hess. VGH -- X OE 282/82 -- (mit Anhang) 16. 10.12.1984 Auswärtiges Amt an VG Ansbach 17. 29.05.1985 Auswärtiges Amt an VG Wiesbaden 18. 23.09.1985 a. i. an VG Ansbach 19. 17.04.1986 Taylan an Hess. VGH 20. 15.05.1986 Auswärtiges Amt an Hess. VGH 21. 26.05.1986 Taylan an VG Gelsenkirchen 22. 08.07.1986 Roth an Hess. VGH 23. 15.07.1986 Auswärtiges Amt an VG Gelsenkirchen 24. 18.08.1986 Auswärtiges Amt an VG Wiesbaden 25. 28.08.1986 Auswärtiges Amt an Bundesamt 26. 03.11.1986 Auswärtiges Amt an VG Gelsenkirchen 27. 15.01.1987 Auswärtiges Amt an OVG Rheinland-Pfalz 28. 20.03.1987 Auswärtiges Amt an VG Ansbach 29. 02.09.1987 Auswärtiges Amt an VG Bremen 30. 11.01.1988 Zeugenvernehmung vor VG Hamburg 31. 25.04.1988 Auswärtiges Amt an VG Oldenburg 32. 14.05.1988 FR "Konsulat bespitzelt Türken" 33. 11.04.1989 FR "Türkischer Regimegegner bei Heimkehr festgenommen" 34. 27.11.1989 Auswärtiges Amt an VG Wiesbaden 35. 06.03.1990 Auswärtiges Amt an VG Karlsruhe 36. 03.04.1990 Auszug aus der WDR-Sendung Panorama "Türkischer Geheimdienst" 37. 27.07.1990 Auswärtiges Amt an VG Oldenburg 1. 1955 Das Türkische Strafgesetzbuch vom 01.03.1926, übersetzt und eingeführt von Sensoy u. Tolun 2. 29.05.1978 Oguzhan, Der Bestimmtheitsgrundsatz und die Art. 141 Abs. 1, 2 und 142 Abs. 1 des Türkischen Strafgesetzbuches, Diss. 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Damkowski, Menschenrechtsverletzungen in der Türkei, Bericht einer Untersuchungskommission (Anlage zur Drs. 11/1089 der Bürgerschaft der Freuen und Hansestadt Hamburg vom 12.09.1983) 13. 12.10.1983 amnesty international (a. i.) an VG Köln 14. 07.11.1983 Sachverständiger Roth vor OVG Hamburg 15. 11.04.1984 Auswärtiges Amt an VGH Baden-Württemberg 16. 12.06.1984 Götz an VGH Baden-Württemberg 17. 29.08.1984 Max-Planck-Institut Heidelberg an VGH Baden-Württemberg mit Ergänzung vom 20.09.1984 und Berichtigung vom 21.02.1985 18. 15.09.1984 Oehring an VGH Baden-Württemberg 19. 19.09.1984 Max-Planck-Institut Heidelberg an Hess. VGH 20. 22.01.1985 Cumhuriyet "Das Südostverfahren mit beantragten 30 Todesstrafen hat begonnen" 21. 31.07.1985 FAZ "Ankara plant Amnestie für politische Häftlinge" 22. 09.09.1985 Antwort der Bundesregierung (Drs. 10/3798) auf die kleine Anfrage der Fraktion der SPD (Drs. 10/3684 vom 26.07.1985) 23. 26.10.1985 FAZ "Eine neue Front gegen die Türkei" 24. 28.01.1986 Auswärtiges Amt an Bay. VGH 25. 28.07.1986 Auswärtiges Amt an Bay. VGH 26. 29.01.1987 Auswärtiges Amt an VG Berlin 27. 01.06.1987 Auswärtiges Amt an VG Ansbach 28. 30.03.1988 Max-Planck-Institut Heidelberg an OVG Lüneburg 29. 02.03.1989 Auswärtiges Amt an Landesanwaltschaft Bayern 30. 03.01.1990 Auswärtiges Amt an VG Wiesbaden 31. 08.05.1990 Rumpf an VG Wiesbaden 32. 26.06.1990 a. i. "Menschenrechtsverletzungen in Türkei dauern an" 33. 23.07.1990 Auswärtiges Amt an VG Ansbach