Urteil
2 A 1132/24.A
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 2. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:2024:0806.2A1132.24.A.00
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Leitsätze
1. Das griechische Aufnahmesystem weist für anerkannte international Schutzberechtigte weiterhin erhebliche Defizite auf. Dies führt aber für Rückkehrer nicht allgemein zu systemischen Mängeln.
2. Eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 4 GrCh und Art. 3 EMRK durch systemische Schwachstellen besteht jedenfalls nicht für anerkannte männliche Schutzberechtigte, die allein nach Griechenland zurückkehren und jung, gesund und arbeitsfähig sind. Denn Angehörige dieser Gruppe können die erheblichen Defizite während der ersten sechs Monate, in denen kein Anspruch auf das garantierte Mindesteinkommen besteht, im Allgemeinen durch Eigeninitiative bei der Suche nach einer Unterkunft und einer Arbeit überwinden.
3. Diese Bewertung gilt in besonderem Maße für Personen, die Teil einer zahlenmäßig starken Einwanderungsgruppe aus demselben Sprach- und Kulturkreis sind.
4. Für aufgrund von Krankheit nicht erwerbsfähige Personen im rentenfähigen Alter, die keine Hilfe von Angehörigen zu erwarten haben, bestehen in Griechenland in den ersten sechs Monaten nach der Rückkehr systemische Mängel.
Tenor
Unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Gießen vom 10. Januar 2022 - 2 K 3373/19.GI.A - wird der Bescheid der Beklagten vom 2. August 2019 aufgehoben.
Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens erster und zweiter Instanz zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird hinsichtlich der allgemeinen abschiebungsrelevanten Lage in Griechenland zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Das griechische Aufnahmesystem weist für anerkannte international Schutzberechtigte weiterhin erhebliche Defizite auf. Dies führt aber für Rückkehrer nicht allgemein zu systemischen Mängeln. 2. Eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 4 GrCh und Art. 3 EMRK durch systemische Schwachstellen besteht jedenfalls nicht für anerkannte männliche Schutzberechtigte, die allein nach Griechenland zurückkehren und jung, gesund und arbeitsfähig sind. Denn Angehörige dieser Gruppe können die erheblichen Defizite während der ersten sechs Monate, in denen kein Anspruch auf das garantierte Mindesteinkommen besteht, im Allgemeinen durch Eigeninitiative bei der Suche nach einer Unterkunft und einer Arbeit überwinden. 3. Diese Bewertung gilt in besonderem Maße für Personen, die Teil einer zahlenmäßig starken Einwanderungsgruppe aus demselben Sprach- und Kulturkreis sind. 4. Für aufgrund von Krankheit nicht erwerbsfähige Personen im rentenfähigen Alter, die keine Hilfe von Angehörigen zu erwarten haben, bestehen in Griechenland in den ersten sechs Monaten nach der Rückkehr systemische Mängel. Unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Gießen vom 10. Januar 2022 - 2 K 3373/19.GI.A - wird der Bescheid der Beklagten vom 2. August 2019 aufgehoben. Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens erster und zweiter Instanz zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird hinsichtlich der allgemeinen abschiebungsrelevanten Lage in Griechenland zugelassen. Die nach der Zulassung durch den Senat ordnungsgemäß eingelegte Berufung hat in der Sache Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die Klage auf Aufhebung des Bescheids der Beklagten vom 2. August 2019 zu Unrecht abgewiesen. Denn der angefochtene Bescheid erweist sich in dem nach § 77 Abs.1 Satz 1 AsylG maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung als rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten (§ 113 Abs.1 Satz 1 VwGO). Der Bescheid war aufzuheben. A. Die Voraussetzungen des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG für die Ablehnung des Asylantrags des Klägers als unzulässig liegen nicht vor. I. Nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union dem Ausländer bereits internationalen Schutz im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG gewährt hat. In diesem Fall wird der Asylantrag nicht inhaltlich geprüft. Vielmehr ist der Antrag als unzulässig abzulehnen und der Antragsteller gegebenenfalls in den Mitgliedstaat abzuschieben, in dem er Schutz gefunden hatte. Mit dieser Regelung hat der Gesetzgeber von der Ermächtigung in Art. 33 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 (ABl. L 180 S. 60; sog. Asylverfahrens-Richtlinie, im Folgenden: Verfahrens-RL) Gebrauch gemacht. Der in Art. 33 Abs. 1 enthaltene Begriff des internationalen Schutzes umfasst gemäß Art. 2 Buchst. a der Richtlinie 2011/95/EU vom 13. Dezember 2011 (ABl. L 337 S. 9; sog. Anerkennungs-Richtlinie: im Folgenden: Anerkennungs-RL) sowohl die Flüchtlingseigenschaft als auch den subsidiären Schutzstatus. Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG sind erfüllt. Die Kläger haben von der griechischen Asylbehörde mit Bescheid vom 1. August 2018 den Flüchtlingsstatus erhalten. II. Die Unzulässigkeitsentscheidung der Beklagten (Nr. 1 des angefochtenen Bescheides) verstößt bei Gesamtbetrachtung der die Kläger nach ihrer Überstellung nach Griechenland voraussichtlich zu erwartenden Lebensumstände gegen die Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: GRCh). 1. Bei dem Erlass einer Unzulässigkeitsentscheidung führen die Mitgliedstaaten das Recht der Europäischen Union aus. Sie müssen daher gemäß Art. 51 Abs. 1 Satz 1 GRCh die Grundrechtecharta und die zu ihrer Auslegung ergangene Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs sowie die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) und die zu ihrer Auslegung ergangene Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte beachten. Daher darf ein Mitgliedstaat nicht von der Befugnis in Art. 33 Abs. 2 Buchst. a Verfahrens-RL Gebrauch machen, wenn der Ausländer in dem Mitgliedstaat, der ihm internationalen Schutz gewährt hat, der ernsthaften Gefahr ausgesetzt wäre, aufgrund der Lebensumstände, die ihn dort erwarten würden, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 GRCh bzw. Art. 3 EMRK zu erfahren (zu Art. 4 GRCh: EuGH, Urteil vom 19.03.2019 – C-163/17 „Jawo“ –, juris Rn. 98). Das Unionsrecht beruht auf der grundlegenden Prämisse, dass jeder Mitgliedstaat mit allen anderen Mitgliedstaaten eine Reihe gemeinsamer Werte teilt. Dies impliziert und rechtfertigt die Existenz gegenseitigen Vertrauens zwischen den Mitgliedstaaten bei der Anerkennung dieser Werte und bei der Beachtung des Unionsrechts, mit dem diese umgesetzt werden. Der Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens zwischen Mitgliedstaaten hat im Unionsrecht fundamentale Bedeutung, da er die Schaffung und Aufrechterhaltung eines Raums ohne Binnengrenzen ermöglicht (EuGH, Urteil vom 19.03.2019 – C-163/17 „Jawo“ –, juris Rn. 80, 81). Dieser Grundsatz verlangt von jedem Mitgliedstaat, davon auszugehen, dass alle anderen Mitgliedstaaten das Unionsrecht beachten. Dies gilt insbesondere für die in der Europäischen Union anerkannten Grundrechte. Als Regelfall ist deshalb zu vermuten, dass die Behandlung von Drittstaatsangehörigen, die bereits durch einen Mitgliedstaat internationalen Schutz erhalten haben, dort in Einklang mit den Erfordernissen der Grundrechtscharta, der Genfer Flüchtlingskonvention und der Europäischen Menschenrechtskonvention steht (EuGH, Urteil vom 22.02.2022 – C-483/20 –, juris Rn. 28, 29; Bay. VGH, Urteil vom 04.03.2024 – 24 B 22.30376 –, juris Rn. 20). Allerdings kann nicht ausgeschlossen werden, dass das Asyl- oder das Aufnahmesystem in einem bestimmten Mitgliedstaat in der Praxis auf größere Funktionsstörungen stößt. In diesem Fall kann die Vermutung der Beachtung des Unionsrechts widerlegt sein. Unter größeren Funktionsstörungen fallen solche allgemeinen Schwachstellen, die alle Ausländer oder eine bestimmte Gruppe von Ausländern betreffen. Diese Schwachstellen fallen nur dann unter Art. 4 GRCh oder Art. 3 EMRK, wenn sie eine besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit erreichen. Dabei entspricht Art. 4 GRCh nach Art. 52 Abs. 3 der Charta hinsichtlich Bedeutung und Tragweite Art. 3 EMRK. Die besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit ist gegeben, wenn die Gleichgültigkeit der Behörden eines Mitgliedstaats zur Folge hätte, dass eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Personen sich unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände, die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre. Diese Schwelle ist selbst bei großer Armut oder einer starken Verschlechterung der Lebensverhältnisse der betreffenden Person nicht erreicht, sofern die Situation nicht mit extremer materieller Not verbunden sind, aufgrund derer die betreffende Person sich in einer solch schwerwiegenden Situation befindet, dass sie einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung gleichgestellt werden kann (EuGH, Urteile vom 19.03.2019 – C 297/17 u.a. „Ibrahim“, juris Rn. 89-91 – und – C 163/17 „Jawo“ –, juris Rn. 91-93 sowie Beschluss der 10. Kammer vom 13.11.2019 – C-540/17 und C-541/17 –, juris Rn 39; BVerwG, Urteil vom 07.09.2021 – 1 C 3.21–, juris Rn. 19). Verstöße gegen Bestimmungen des Kapitels VII der Anerkennungs-Richtlinie, die nicht zu einer Verletzung von Art. 4 GRCh führen, hindern die Mitgliedstaaten daher nicht, ihre durch Art. 33 Abs. 2 Buchst. a Verfahrens-RL eingeräumte Befugnis auszuüben. Gleiches gilt, wenn der Schutzberechtigte in dem Mitgliedstaat, der ihm internationalen Schutz gewährt hat, keine oder im Vergleich zu anderen Mitgliedstaaten nur in deutlich eingeschränktem Umfang existenzsichernde Leistungen erhält, ohne jedoch anders behandelt zu werden als die Angehörigen des Mitgliedstaats und ohne der ernsthaften Gefahr einer gegen Art. 4 GRCh verstoßenden Behandlung ausgesetzt zu sein (vgl. EuGH, Urteil vom 19.03.2019 – C-297/17 „Ibrahim“ –, juris Rn. 93; BVerwG, Urteil vom 17.06.2020 – 1 C 35.19 –, juris Rn. 24). Bei der von den Verwaltungsgerichten zu treffenden Bewertung der anzutreffenden Situation im Mitgliedstaat sind neben staatlichen Unterstützungsleistungen und etwaigen Möglichkeiten des Ausländers, durch Erwerbstätigkeit den eigenen Lebensunterhalt auf einem Mindestniveau zu sichern, auch alleinige oder ergänzende dauerhafte Unterstützungs- oder Hilfeleistungen der vor Ort tätigen nichtstaatlichen Institutionen oder Organisationen zu berücksichtigen, sofern dadurch eine menschenwürdige Existenz gesichert wird. Derartige Unterstützungsleistungen müssen hinreichend geeignet sein, eine Situation extremer materieller Not abzuwenden. Ihre Berücksichtigungsfähigkeit folgt aus dem Ausnahmecharakter der ungeschriebenen Rückausnahme vom Grundsatz des wechselseitigen Vertrauens in Fällen des drohenden Verstoßes gegen Art. 4 GRCh. Denn die Wahrung des Existenzminimums im Sinne von Art. 4 GRCh ist allein ergebnisbezogen (BVerwG, Urteil vom 07.09.2021 – 1 C 3.21 –, juris Rn. 23 u. 25). Die Ablehnung eines Asylantrags gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG als unzulässig setzt weiter voraus, dass die Wahrscheinlichkeit für eine menschenrechtswidrige Behandlung als Folge der festgestellten systemischen Schwachstelle eine besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit erreicht (BVerwG, Urteil vom 17.06.2020 – 1 C 35.19 –, juris Rn. 27). Im Hinblick auf die damit einhergehende Ausnahme vom Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens gelten strenge Anforderungen. Für die Prognose, in eine Lage zu geraten, die einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung gleichgestellt werden kann, bedarf es nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zu Art. 4 GRCh einer ernsthaften Gefahr (serious risk). Dies entspricht in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zu Art. 3 EMRK dem Maßstab der tatsächlichen Gefahr (real risk) bzw. der beachtlichen Wahrscheinlichkeit im nationalen Recht (BVerwG, Urteil vom 17.06.2020 – 1 C 35.19 –, juris Rn. 27; zum Ganzen: Bay. VGH, Urteil vom 04.03.2024 – 24 B 22.30376 –, juris Rn. 20 ff.). In zeitlicher Hinsicht muss die menschenrechtswidrige Behandlung infolge der festgestellten Funktionsstörung in einem absehbaren Zeitraum zu befürchten sein (vgl. Bay. VGH, Urteil vom 04.03.2024 – 24 B 22.30376 –, juris Rn. 24). Die verfahrensrechtlichen Anforderungen an die Sachverhaltsaufklärung haben dem hohen Wert der Rechte aus Art. 4 GRCh und Art. 3 EMRK Rechnung zu tragen. Daher kann es sowohl verfassungsrechtlich als auch konventionsrechtlich geboten sein, dass sich die zuständigen Behörden und Gerichte vor einer Rückführung in den Drittstaat über die dortigen Verhältnisse informieren. Gegebenenfalls kann es auch notwendig sein – etwa bei vulnerablen Personen – eine Zusicherung der zuständigen Behörden einzuholen (vgl. zu Art. 3 EMRK BVerfG, Beschlüsse der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 31.07.2018 – 2 BvR 714/18, – juris Rn. 19 und vom 08.05.2017 – 2 BvR 157/17 –, juris Rn. 16; EGMR, Urteil vom 21.01.2011 – 30696/09 –, NVwZ 2011, 413 zitiert nach beck-online Rn. 293, 353, 358 und Urteil vom 04.11.2014 – 29217/12 „Tarakhel“ –, NVwZ 2015, 127, zitiert nach beck-online Rn. 122). Bei der Klärung der Frage, wann die Beklagte ausnahmsweise von der Befugnis aus Art. 33 Abs. 2 Buchst. a VRL zum Erlass einer Unzulässigkeitsentscheidung gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG keinen Gebrauch machen darf, ist die fundamentale Bedeutung, die der Europäische Gerichtshof dem Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens zwischen den Mitgliedstaaten beimisst (vgl. dazu EuGH, Urteil vom 19.03.2019 – C-297/1, C-318/17, C-319/17 und C-438/17 „Ibrahim“ –, juris Rn. 84), zu beachten. Diesen Grundsatz berücksichtigend hat der Gerichtshof in ständiger Rechtsprechung geklärt, dass systemische Schwachstellen nur dann eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 4 GRCh und Art. 3 EMRK darstellen, wenn für die Drittstaatsangehörigen eine Situation extremer materieller Not zu erwarten ist (EuGH, Urteile vom 13.11.2019 – C-540/17 und C-541/17 –, juris Rn. 39 und vom 19.03.2019 –C-297/1, C-318/17, C-319/17 und C-438/17 „Ibrahim“ –, juris Rn. 89-91). Art. 3 EMRK enthält weder eine Verpflichtung der Vertragsstaaten, jeden mit einer Wohnung zu versorgen, noch begründet Art. 3 EMRK eine allgemeine Verpflichtung, Flüchtlingen finanzielle Unterstützung zu gewähren oder ihnen einen bestimmten Lebensstandard zu ermöglichen (EGMR, Urteil vom 21.01.2011 – 30696/09 –, NVwZ 2011, 413 zitiert nach beck-online Rn. 249). Für die Gruppe der Asylsuchenden hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte zwar eine gesteigerte Verantwortlichkeit der Mitgliedstaaten gesehen, weil sich diese durch die Anerkennungsrichtlinie zur Festlegung von Mindestnormen verpflichtet haben, bestimmte Mindeststandards bei der Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen, zu gewährleisten. Diese Rechtsprechung ist auf anerkannte Flüchtlinge zu übertragen, die sich darauf berufen, dass die Lebensbedingungen in dem Staat, der ihre Anerkennung ausgesprochen hat, zu einer menschenrechtswidrigen Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK führen. Auch für diesen Personenkreis ergibt sich eine gesteigerte Schutzpflicht der Mitgliedstaaten, der sie sich in Gestalt der Anerkennungsrichtlinie unterworfen haben (BVerwG, Beschluss vom 08.08.2018 – 1 B 25.18 –, juris Rn.11). Aber auch bei den anerkannten Schutzberechtigten ist nach der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs das für Art. 4 GRCh erforderliche Mindestmaß an Schwere erst erreicht, wenn sie ihren existenziellen Lebensunterhalt nicht sichern können, kein Obdach finden oder kein Zugang zu einer notwendigen medizinischen Basisbehandlung erhalten. Bei der Prüfung, ob die Aufnahmebedingungen in einem Mitgliedstaat ausnahmsweise der Befugnis aus Art. 33 Abs. 2 Buchst. a VRL entgegenstehen, ist die dargestellte besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit maßgeblich (EuGH, 10. Kammer, Beschluss vom 13.11.2019 – C-540/17 und C-541/17 –, juris Rn. 39). 2. Soweit die Beklagte die Auffassung zu vertreten scheint, Rückkehrern sei bei der Erlangung einer Unterkunft und der Überwindung materieller Not ein höherer Aufwand zuzumuten, folgt der Senat diesem Ansatz in seiner Allgemeinheit nicht. Bei der Prüfung, ob größere Funktionsstörungen im Aufnahmesystem eines Mitgliedstaats bestehen und ob anerkannten Schutzberechtigten deshalb eine menschenrechtswidrige Behandlung droht, gilt für Rückkehrer nichts Anderes als für die in Griechenland verbliebenen Schutzberechtigten. 3. Unter Beachtung der dargestellten Grundsätze weist das griechische Aufnahmesystem in Bezug auf international anerkannte Schutzberechtigte, die nach ihrer Anerkennung das Land verlassen haben und erst nach einem Auslandaufenthalt von mehr als einem Jahr nach Griechenland zurückkehren, in mehreren Bereichen erhebliche Defizite auf. Für sie ist zumindest in den ersten sechs Monaten nach Rückkehr der Zugang zu Obdach, Nahrungsmitteln und sanitären Einrichtungen unabhängig von ihren Bemühungen mit sehr großen Schwierigkeiten verbunden. a) Die Lage für international anerkannte Schutzberechtigte stellt sich nach den dem Senat zur Verfügung stehenden aktuellen Erkenntnisquellen wie folgt dar: aa) Rückführungen nach Griechenland erfolgen in der Regel nach Athen. Bei der Ankunft am Flughafen erhalten die betroffenen Personen kaum Hilfestellung. Sie bekommen insbesondere keine konkreten Informationen darüber, an welche Behörden sie sich in ihrem Fall wenden müssen, um die für den Aufenthalt erforderlichen Dokumente zu erneuern oder erstmals zu erhalten. Ankömmlingen, die nicht im Besitz von gültigen Dokumenten sind, wird ein Informationsblatt in griechischer Sprache ausgehändigt, welches die Aufforderung enthält, die Asylbehörde zu kontaktieren (AIDA: Country Report Greece Update 2023, 01.06.2024; S. 249, 272; SFH, Griechenland als sicherer Drittstaat – Update 2023,11.08.2023, S. 6). Im Übrigen werden die Ankömmlinge sich selbst überlassen (ProAsyl/RSA, Beneficiaries of international protection in Greece, 01.04.2024, S. 4; und Zur aktuellen Situation von International Schutzberechtigten in Griechenland, 01.04.2021, S. 5). Der bis zum Juli 2024 in Griechenland tätige Verbindungsbeamte der Beklagten, Herr C., hat im Termin zur mündlichen Verhandlung für die Beklagte vorgetragen, nach der Überstellung durch die Bundespolizei werde den abgeschobenen Personen kurzfristig eine Unterkunft gewährt. Sie erhielten zudem ein Merkblatt über die wichtigsten Informationen, welches auch in englischer und anderen weit verbreiteten Sprachen zur Verfügung stehe. Ob diese neue Praxis nunmehr für sämtliche rücküberstellte Personen zutrifft, vermag der Senat anhand der vorliegenden Erkenntnisquellen nicht festzustellen. Anerkannte Schutzberechtigte sind nach ihrer Ankunft für die Regelung ihres legalen Aufenthalts sowie für die Beschaffung einer Unterkunft und der existenznotwendigen Güter mit verschiedenen bürokratischen Herausforderungen konfrontiert. (1) Ein positiver Asylbescheid begründet für sich allein noch keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis (RPC = Residence Permit Card; in vielen Quellen als ADET-Bescheid bezeichnet). Die anerkannten Schutzberechtigten müssen entsprechend der griechischen ADET-Verordnung zunächst bei der für sie zuständigen regionalen Asylbehörde (RAO) oder der autonomen Asylbehörde (AAU) einen Bescheid erwirken, der die Polizeibehörde zur Ausstellung der Aufenthaltserlaubnis anweist (BFA, Länderinformation der Staatendokumentation: Griechenland, 21.06.2024, S. 24 und 31.01.2024, S. 20; ProAsyl/RSA, Beneficiaries of international protection in Greece,01.04.2024, S. 6). Der hierzu erforderliche Antrag kann seit April 2024 elektronisch gestellt werden (AIDA, Country Report Greece Update 2023, 01.06.2024, S. 249). Dabei muss diese Stelle im Zuständigkeitsbereich des für den Antragsteller zuständigen Passamts der Polizei liegen. Andernfalls nimmt die Polizei den Antrag nicht an. In einem solchen Fall müssen die anerkannten Schutzberechtigten bei der Asylbehörde in dem für sie zuständigen Bereich der Polizeibehörde einen erneuten Antrag stellen (AIDA, Country Report Greece Update 2023, 01.06.2024, S. 246). Personen, die ihre Anerkennung – wie hier der Kläger – auf einer Ägäis-Insel erhalten haben, können jedenfalls in der Region Attika nicht ohne weiteres eine Aufenthaltserlaubnis bei der Asylbehörde bekommen. Sie müssen hierzu zunächst einen festen Wohnsitz begründen und einen Nachweis über ihre neue Adresse vorlegen (AIDA, Country Report Greece Update 2022, 30.05.2023, S. 222). Die Gültigkeit der Aufenthaltserlaubnis beträgt für anerkannte Flüchtlinge drei Jahre und für subsidiär Schutzberechtigte ein Jahr. Sie geht durch eine Ausreise und spätere Wiedereinreise nach Griechenland nicht verloren. Die Verlängerung muss 30 Tage vor deren Ablauf beantragt werden, andernfalls droht eine Strafe von 100 €. Diese Strafe wurde bislang aber nie verhängt (AIDA, Residence Permit, 19.06.2024). Die bloße Verspätung eines Verlängerungsantrags ohne jegliche Rechtfertigung kann an sich nicht zu einer Ablehnung führen. Allerdings heißt es in dem Rundschreiben des Ministeriums für Migration und Asyl vom 1. Februar 2023, es müssten Gründe angeführt werden, die die Überschreitung der gesetzlich festgelegten Frist rechtfertigen. Die vom jeweiligen Antragsteller geltend gemachten Gründe werden akzeptiert, wenn sie dem Verhalten eines normalen, vernünftigen Menschen entsprächen (AIDA, Country Report Greece Update 2023, 01.06.2024, S. 248; ProAsyl/RSA, Beneficiaries of international protection in Greece, 01.04.2024, S. 8). Bei der Ausstellung oder Verlängerung von Aufenthaltserlaubnissen kommt es zu großen Verzögerungen, teilweise von über einem Jahr (AIDA, Residence Permit Greece, 19.06.2024, S. 3). Gründe dafür sind die gestellten Anforderungen an die Antragsteller, die Ausgestaltung der Arbeitsabläufe bei den beteiligten Behörden und die Arbeitsrückstände bei der Asylbehörde. Die für anerkannte Schutzberechtigte zuständige Asylabteilung ist angesichts der hohen Anzahl von Verlängerungsanträgen (über 4.000 anhängige Anträge) mit lediglich acht Mitarbeitern stark unterbesetzt (AIDA, Country Report Greece Update 2023, 01.06.2024, S. 248, 250; ProAsyl/RSA, Beneficiaries of international protection in Greece, 01.04.2024, S. 8). Die griechische Verwaltungsverfahrensordnung sieht vor, dass jedes Dokument, das bei einer Behörde eingeht, noch am selben Tag registriert wird. Jedoch kann angesichts der hohen Anzahl der Anträge allein das Hochladen des Verlängerungsantrags Monate dauern (ProAsyl/RSA, Beneficiaries of international protection in Greece, 01.04.2024, S. 9). Zum Verlängerungsverfahren hat Herr C. für die Beklagte vorgetragen, auf die lange Dauer der Verfahren habe die griechische Regierung reagiert. Sie habe den Personalbestand in den Migrationsbehörden erhöht, zum Teil durch Abordnung von Polizeibeamten. Zudem sei seit dem Regierungswechsel im Jahr 2019 die Digitalisierung vorangetrieben worden. Es bestehe unter anderem die Möglichkeit von Videoanrufen bei den Behörden. Derzeit werde von griechischer Seite empfohlen, den Verlängerungsantrag vier Wochen vor Ablauf der Aufenthaltserlaubnis zu stellen. Wenn der Antrag zwei Monate vor Ablauf gestellt werde, würden die Antragsteller nach seiner Einschätzung die Verlängerungen rechtzeitig erhalten. Von einer solch kurzen Verfahrensdauer vermag der Senat im Zeitpunkt seiner Entscheidung nicht auszugehen. Denn diese Einschätzung der Beklagten ist – bislang – nicht in Einklang zu bringen mit den Darstellungen in den verfügbaren aktuellen Erkenntnissen aus dem Zeitraum April bis Juni 2024 (s.o.). Für die Dauer der Verlängerung erhalten die betroffenen Personen eine Bescheinigung (DADP). Allerdings wird diese erst ausgestellt, wenn der Verlängerungsantrag registriert und in der Datenbank der Asylbehörde hochgeladen ist (ProAsyl/RSA, Beneficiaries of international protection in Greece, 01.04.2024, S. 15). Die Bescheinigung für die Dauer des Verlängerungsverfahrens schützt nur vor einer Inhaftierung. Bis zum Erhalt der verlängerten Aufenthaltserlaubnis haben die anerkannten Schutzberechtigten keinerlei Rechte. Sie haben u.a. keinen Zugang zum regulären Arbeitsmarkt und zur öffentlichen Gesundheitsversorgung (AIDA, Residence Permit, 19.06.2024, S. 3). Hinzu kommt, dass die Aufenthaltserlaubnis auf das Datum des Bescheids der regionalen Asylbehörde ausgestellt wird. Dies hat zur Folge, dass die für subsidiär Schutzberechtigte nur ein Jahr gültige RPC oftmals vor Aushändigung bereits abgelaufen ist (BFA, Länderinformation der Staatendokumentation: Griechenland, 21.06.2024, S. 24). Die mit dem Bescheid der Asylbehörde einhergehende Entscheidung über die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis wird dem Betroffenen nicht übersandt. Die Asylbehörde lädt auf ihrer Website die Liste der Fallnummern hoch, für die der Bescheid zum Erhalt der Aufenthaltserlaubnis an dem angegebenen Tag zur Abholung bereitliegt. Die Begünstigten müssen daher die Listen regelmäßig online durchsehen, um den Eintrag ihrer Fallnummer zu finden (AIDA, Residence Permit, 19.06.2024, S. 5). Bei einer Umfrage unter Personen mit internationalem Schutzstatus gaben 60% der Befragten an, eine Aufenthaltserlaubnis und eine Sozialversicherungsnummer zu besitzen (AIDA, Country Report Greece Update 2023, 01.06.2024, S. 250; UNHCR, Protection Monitoring of Refugees in Greece, 01.08.2023, S. 1). Die Aufenthaltserlaubnis (RPC, ADET-Bescheid) ist Voraussetzung unter anderem für die Erlangung einer Steueridentifikationsnummer (AFM), einer Sozialversicherungsnummer (AMKA), einer Wohnung, einer legalen Beschäftigung oder die Anmeldung eines Gewerbes und oftmals auch für die Eröffnung eines Bankkontos (BFA, Länderinformation der Staatendokumentation: Griechenland, 31.01.2024, S. 21). (2) Um die AFM erhalten zu können, muss ein Wohnsitz in Griechenland nachgewiesen werden. Dies kann durch eine Kopie eines auf den Namen des Antragstellers abgeschlossenen Mietvertrags, durch eine Stromrechnung oder durch eine vom Aufnahmezentrum ausgestellte Bestätigung erfolgen. Dementsprechend können anerkannte Schutzberechtigte, die keine Wohnsitzbescheinigung haben oder obdachlos sind, keine AFM erhalten (BFA, Länderinformation der Staatendokumentation: Griechenland, 21.06.2024, S. 25). In der Praxis ist die Ausstellung der AFM mit erheblichen Verzögerungen verbunden. Etwas anderes gilt nur bei Asylanträgen, die nach der im Dezember 2020 in Kraft getreten Regelung gestellt wurden. Seitdem wird mit der Antragstellung automatisch eine AFM vergeben. Der ehemalige Verbindungsbeamte Herr C. hat hierzu in der mündlichen Verhandlung vorgetragen, die AFM könne auch schon vor der beabsichtigten Rückkehr von Deutschland aus Online beantragt werden. Erteilt werde die AFM allerdings erst bei Vorlage eines Nachweises über das Vorhandensein eines Wohnsitzes in Griechenland. Dabei sei es möglich, den dauerhaften Aufenthalt in Griechenland auch durch Vorlage einer Bescheinigung der Obdachlosenunterkunft nachzuweisen, in der der anerkannte Schutzberechtigte untergekommen ist. Ob die Möglichkeit eines noch in Deutschland online gestellten Antrags auf Erteilung der AFM zu einer erheblichen Verkürzung des Verwaltungsverfahrens führt, vermag der Senat nicht festzustellen. Zweifel bestehen deshalb, weil die beantragte AFM erst zugeteilt wird, wenn der Antragsteller seine Pflicht zur Begründung eines dauerhaften Wohnsitzes in Griechenland nachgewiesen hat. Die AFM ist Voraussetzung nicht nur für die Anmietung einer Unterkunft, sondern auch für die Eröffnung eines Bankkontos, den Erhalt der Sozialversicherungsnummer (AMKA) und den Zugang zum regulären Arbeitsmarkt sowie zur Gewährung von Sozialhilfe (BFA, Länder Information der Staaten Dokumentation: Griechenland, 21.06.2024, S. 25). (3) Die AMKA kann von anerkannten Schutzberechtigten bei jedem Bürgerzentrum (KEP) unter Vorlage einer Aufenthaltserlaubnis, einer Korrespondenzadresse und einer AFM beantragt werden. Die bürokratischen Hürden und langen Wartezeiten für den Erhalt der Aufenthaltserlaubnis wirken sich damit auch auf die Ausstellung der AMKA aus. Diese ist Voraussetzung für den Zugang zum regulären Arbeitsmarkt, zum Erhalt von Sozialleistungen sowie zur öffentlichen Gesundheitsversorgung (BFA, Länder Information der Staaten Dokumentation: Griechenland, 31.01.2024, S. 22 und vom 21.06.2024, S. 25). Nach dem Ministerialerlass vom 14. Dezember 2023 wird die AMKA einen Tag nach Ablauf der Aufenthaltserlaubnis deaktiviert. Bei Vorlage der Bescheinigung über den Verlängerungsantrag zusammen mit den weiteren im Erlass vorgeschriebenen Dokumenten kann die AMKA reaktiviert werden (AIDA, Country Report: Greece Update 2023, 01.06.2024, S. 248, 249). (4) Für die Eröffnung eines griechischen Bankkontos wird die AFM und oftmals auch die Aufenthaltserlaubnis benötigt (BFA, Länder Information der Staaten Dokumentation: Griechenland, 21.06.2024, S. 24, 26). Darüber hinaus ist ein gültiges Reisedokument erforderlich, da viele griechische Banken die Aufenthaltserlaubnis nicht als gültiges Ausweisdokument anerkennen (AIDA, Country Report: Greece Update 2023, 01.06.2024, S. 269). In Griechenland sind für die Ausstellung von Reisedokumenten die Passdirektionen der griechischen Polizei zuständig. Der Antrag muss allerdings bei der örtlich zuständigen Asylbehörde gestellt werden. Dabei hat der Antragsteller eine Gebühr in Höhe von ca. 84 € zu entrichten und eine eidesstattliche Erklärung abzugeben, dass er keine in der Reisedokumenten-Verordnung aufgeführten Straftaten begangen hat. Diese Erklärung wird verlangt, obwohl diese Prüfung bereits durch die Asylbehörde bei der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis durchgeführt wurde. Die Asylbehörde sendet ihre Entscheidung über den Antrag an die E-Mail-Adresse des Begünstigten. Dieser hat sodann dem zuständigen Passamt der Polizei oder dem Passamt der Ausländerbehörde die Belege vorzulegen. Ausgehändigt wird das Reisedokument schließlich durch das zuständige regionale Asylamt. Hierzu muss der anerkannte Schutzberechtigte regelmäßig auf der Webseite der Asylbehörde nachsehen, wann für ihn ein Termin zur Aushändigung vorgesehen ist. Wird dieser Termin verpasst, muss er über die elektronische Plattform des Asylministeriums einen weiteren Termin buchen. Dieser wird unter Umständen erst Monate nach dem verpassten Termin angesetzt. Reisedokumente können nur bei den regionalen Asylbehörden (RAOs) von Attika, Thessaloniki und Kreta abgeholt werden. (AIDA, Country Report: Greece Update 2023, 01.06.2024, S. 267). Von anerkannten subsidiär Schutzberechtigten verlangen die griechischen Passämter zusätzlich eine Bestätigung der diplomatischen Behörde ihres Herkunftslandes, dass sie keinen nationalen Pass erhalten können. Die Ausstellung dieser Bescheinigung liegt im Ermessen der diplomatischen Behörden (AIDA, Country Report: Greece Update 2023, 01.06.2024, S. 267). Das Verfahren zur Bearbeitung von Anträgen auf Verlängerung von Reisedokumenten weist ebenfalls erhebliche Verzögerungen auf. Die Wartezeit kann ein Jahr überschreiten (ProAsyl/RSA, Beneficiaries of international protection in Greece, 01.04.2024, S. 17 f.). Die Reisedokumente sind für (erwachsene) anerkannte Flüchtlinge fünf Jahre und für anerkannte subsidiär Schutzberechtigte drei Jahre gültig. Sie können verlängert werden (AIDA, Country Report: Greece Update 2023, 01.06.2024, S. 267). Herr C. hat für die Beklagte vorgetragen, für die Eröffnung eines Bankkontos sei die Ausstellung eines neuen Reisedokuments nicht erforderlich. Außerdem hätten die anerkannten Schutzberechtigten bei ihrer Rückkehr einen „Konventionpass“. Dieser sei vor ihrer Ausreise ausgestellt worden, und damit hätten sie auch Griechenland verlassen. Der Senat vermag nicht festzustellen, dass es entsprechend der Darlegung der Beklagten für die Eröffnung des Bankkontos keines Reisepasses bedarf. Der Vortrag steht insoweit nicht in Einklang mit den aktuellen Erkenntnissen. Zudem berücksichtigt die Beklagte nicht, dass die Gültigkeit der von den griechischen Behörden ausgestellten Reiseausweise bei Personen, die sich entsprechend länger in Deutschland aufgehalten haben, im Zeitpunkt der Rückkehr abgelaufen sein können. Es bedarf dann nach der Rückkehr der Ausstellung eines neuen griechischen Reisedokuments. (5) Soweit die Beklagte unter Bezug auf die Angaben von Herrn C. meint, insgesamt könnten die bürokratischen Voraussetzungen wie die Erteilung einer Steueridentifikationsnummer, der Erhalt eines Wohnungsnachweises, und die Eröffnung eines Bankkontos innerhalb von ca. drei Wochen bewältigt werden, vermag der Senat diese Einschätzung anhand der zur Verfügung stehenden Erkenntnisquellen nicht nachzuvollziehen. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der von der Beklagten dargelegten Möglichkeit, Anträge bei den griechischen Behörden schon von Deutschland aus online zu stellen, ohne dass zumindest bei den Behörden in Athen dabei griechische Sprachkenntnisse zwingend erforderlich seien. Die Beklagte hat selbst eingeräumt, dass dieses Verfahren von Deutschland aus schwierig zu bewältigen sei. bb) Für anerkannte Schutzberechtigte bestehen bei der Suche nach einer Unterkunft verschiedene bürokratische und tatsächliche Hindernisse. Anerkannte Schutzberechtigte haben zwar unter denselben rechtlichen Voraussetzungen Zugang zu Wohnraum wie griechische Staatsangehörige und alle sich legal in Griechenland aufhaltende Drittstaatsangehörige. Jedoch hindern die lückenhaften staatlichen Maßnahmen zur Bewältigung der besonderen Wohnungsprobleme von Personen mit internationalem Schutzstatus diese daran, ihre Rechte wahrzunehmen. Erschwerend kommen die massiven Einschränkungen in der sozialen Wohnungspolitik hinzu (AIDA, Country Report Greece 2023, 01.06.2024, S. 270). (1) Nach ihrer Anerkennung müssen die Schutzberechtigten – seit der Änderung des griechischen Asylgesetzes zum 1. Januar 2020 – innerhalb von 30 Tagen das Aufnahmezentrum für Asylbewerber verlassen. Aufgrund fehlender Alternativen ist der Verbleib mehrerer tausend Menschen in diversen Camps und Flüchtlingsunterkünften von der griechischen Regierung toleriert worden. Die Versorgung der in den Unterkünften noch geduldeten Flüchtlinge wird zum größten Teil von Nichtregierungsorganisationen und Freiwilligen übernommen, wobei die jeweiligen Leiter eher willkürlich über Verfügbarkeit und Vergabe entscheiden (BFA, Länderinformation der Staatendokumentation: Griechenland, 21.06.2024, S. 26). Die nach Griechenland zurückgekehrten anerkannten Schutzberechtigten können sich grundsätzlich nicht an eine Flüchtlingsunterkunft wenden und dort Obdach finden. Etwas anderes gilt nur dann, wenn die griechischen Behörden im konkreten Einzelfall die Unterbringung in einem Flüchtlingslager zugesagt haben (AA: Auskunft an das VG Berlin vom 04.12.2019, S. 3). Dem Schreiben des griechischen Ministeriums für Migrationspolitik vom 8. Januar 2018 kommt allerdings keine solche Rechtsqualität zu. Denn es enthält keine konkrete individuelle Regelung. Es informiert allein über die Umsetzung der Qualifikationsrichtlinie und die Gewährung der in dieser Richtlinie festgelegten Rechte (vgl. Sächs. OVG, Urteil vom 27.04.2022 – 5 A 492/21 A –, juris Rn. 49). (2) Von Seiten des griechischen Staates gibt es keine spezifischen Wohnungsangebote für anerkannte Schutzberechtigte. Die Unterbringungsprogramme wie ESTIA II, Filoxenia und HARP wurden Ende des Jahres 2022 eingestellt. Das einzige nunmehr noch in Griechenland existierende offizielle Programm für anerkannte Schutzberechtigte – HELIOS (Hellenic Integration Support of Beneficiaries of international Protection) – lief zunächst am 30. Juni 2024 aus (EC, Helios Project; AIDA, Country Report: Greece Update 2023, 01.06.2024, S. 270). Das Programm ist nach Angaben des ehemaligen Verbindungsbeamten C. bis Ende September 2024 verlängert worden. Ab dem 1. Oktober 2024 soll das Programm HELOS PLUS eingeführt werden. Derzeit liefen Gespräche über die genauen Modalitäten dieses Programms. Die entsprechenden Verträge zwischen Griechenland und der Europäischen Union, die HELIOS zu 75 % finanziert, seien im Zeitpunkt der Entscheidung des Senats noch nicht unterzeichnet. HELIOS gewährt Personen, die bereits einen festen Wohnsitz und ein Bankkonto haben, eine Mietbeihilfe. Herr C. hat für die Beklagte hierzu in der mündlichen Verhandlung vorgetragen, bei der Vermittlung von Unterkünften über das Programm HELIOS stünden mehr Wohnungen zur Verfügung als nachgefragt würden. Die Vermittlung über HELIOS sei nämlich bei den Vermietern beliebt, weil die Zahlung der Miete für den Förderzeitraum sicher sei. Voraussetzung für den Zugang zu den Fördermaßnahmen bei HELIOS ist ein positiver und nach dem 1. Januar 2018 ausgestellter Asylbescheid. Der Antrag ist innerhalb eines Jahres nach Erhalt des positiven Asylbescheids zu stellen. Damit ist die Teilnahme an dem Programm für Rückkehrer, die sich länger in einem anderen Mitgliedstaat aufgehalten haben, offiziell nicht möglich (Deutsche Botschaft Athen, Unterbringung und Sicherung des Existenzminimums anerkannt Schutzberechtigte in Griechenland, 01.02.2023, S. 5). Praktisch werden allerdings Aus- und Wiedereinreise nicht überprüft. Person, die die Zulassungskriterien nicht erfüllen, können sich gleichwohl bewerben. Dabei werden allerdings die Anträge von vulnerablen Personen vorrangig berücksichtigt (BFA, Länderinformation der Staatendokumentation: Griechenland, 21.06.2024, S. 28; SHF, Griechenland als sicherer Drittstaat, 11.08.2023, S. 8). Die staatliche Wohnbeihilfe in Höhe von 70 € für Einzelpersonen kann erfolgreich erst beantragt werden, wenn der Antragsteller durch eine Steuererklärung einen Wohnsitz über mehr als 5 Jahre in Griechenland nachweisen kann (BFA, Länderinformation der Staatendokumentation: Griechenland, 31.01.2024, S. 23 und vom 21.06.2024, S. 35). (3) Bis zur Ausstellung der Aufenthaltserlaubnis ist es für anerkannte Schutzberechtigte in der Praxis nahezu unmöglich, auf dem griechischen Wohnungsmarkt eine legale Unterkunft zu finden. Für die Anmietung einer Unterkunft ist eine Aufenthaltserlaubnis und eine persönliche Steueridentifikationsnummer (AFM) erforderlich. Ferner muss ein persönlicher Code für die Steuerplattform TAXIS-Net und ein Bankkonto vorhanden sein. Unabhängig von den bereits dargestellten bürokratischen Hürden findet ein anerkannter Schutzberechtigter eine Wohnung auch nur dann, wenn er eine feste Arbeit hat. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Griechenland die zweithöchste Arbeitslosenquote in der Europäischen Union verzeichnet. Weitere Schwierigkeiten bilden die Sprachbarriere im Kontakt mit den Vermietern, Vorbehalte gegenüber fremden Wohnungssuchenden und der Mangel an günstigem Wohnraum (BFA, Länderinformation der Staatendokumentation: Griechenland, 31.01.2024, S. 23 und vom 21.06.2024, S. 26). (4) Einige Nichtregierungsorganisationen betreiben Unterkünfte für anerkannte Schutzberechtigte. Insgesamt stehen aber nur wenige Plätze zur Verfügung. Teilweise sind diese ausschließlich für bestimmte Zielgruppen vorgesehen wie z.B. weibliche Gewaltopfer oder psychisch erkrankte Personen (BFA, Länderinformation der Staatendokumentation: Griechenland, 21.06.2024, S. 29, 30). (5) Als weitere offizielle Anlaufstellen existieren für anerkannte Schutzberechtigte nur noch die Obdachlosenunterkünfte. Im sozialen Wohnbereich beschränken sich – abgesehen vom HELIOS-Programm – die staatlichen Hilfsmaßnahmen auf die Bereitstellung von Notunterkünften für Obdachlose. Bezahlbarer Wohnraum wird von öffentlichen Stellen für anerkannte Schutzberechtigte nicht zur Verfügung gestellt. In diesem Bereich sind vor allem private Organisationen tätig (Deutsche Botschaft Athen, Unterbringung und Sicherung des Existenzminimums anerkannt Schutzberechtigter in Griechenland, 01.02.2023, S. 4). Für den Betrieb von Notunterkünften sind grundsätzlich die Zentren für soziale Dienste der Gemeinden zuständig. Neben den anerkannten Schutzberechtigten haben allerdings auch griechische Staatsangehörige Zugang zu den Notunterkünften. Die Stadtverwaltung von Athen betreibt vier oder fünf Unterkünfte, die auch anerkannte Schutzberechtigte aufnehmen. In ihrem Programm KYADA bietet Athen mehr als 300 Obdachlosen im Stadtzentrum Schlafplätze an. Es gibt eine weitere Unterkunft (Hestia) für bis zu 52 ältere Personen. In Athen sind auch zwei Einrichtungen für obdachlose Drogenabhängige mit bis zu 90 Schlafplätzen eingerichtet worden. Schließlich betreibt das griechische Ministerium für Arbeit und soziale Angelegenheiten zwei Unterkünfte, eine davon für rund 50 Personen (BFA, Länderinformation der Staatendokumentation: Griechenland, 31.01.2024, S. 27, 23 und vom 21.06.2024, S. 31). Diese Anzahl der Unterbringungsmöglichkeiten ist nach der dem Senat vorliegenden Auskunftslage noch Anfang des Jahres 2024 bei weitem nicht ausreichend gewesen (BFA, Länderinformation der Staatendokumentation: Griechenland, 31.01.2024, S. 27, 23). Die verfügbaren Erkenntnisquellen, die Angaben zu den vorhandenen Kapazitäten in den Obdachlosenunterkünften enthalten, berichten darüber, dass diese überlastet seien und lange Wartelisten hätten. Personen, die weder englisch noch griechisch sprechen, würden in den meisten Unterkünften nicht aufgenommen. Dies Umstände erschwerten es anerkannten Schutzberechtigten, einen Platz in einer Obdachlosenunterkunft zu erlangen (BFA, Länderinformation der Staatendokumentation: Griechenland, 31.01.2024, S. 27, 23; Deutsche Botschaft Athen, Unterbringung und Sicherstellung des Existenzminimums anerkannt Schutzberechtigter in Griechenland, 01.02.2023, S. 10; SFH, Griechenland als sicherer Drittstaat, 11.08.2023, S. 7). Die Auskunft des BFA von 21. Juni 2024 enthält keine Ausführungen mehr darüber, ob es in den Unterkünften weiterhin zu wenig freie Plätze gibt. Herr C. hat für die Beklagte in der mündlichen Verhandlung vorgetragen, in Griechenland decke das Angebot an Unterkünften die Nachfrage. Die dem Senat vorliegenden Auskünfte, wonach es mehr Obdachlose in Griechenland gäbe als Plätze in Obdachlosenunterkünften, träfen zu. Es gebe aber viele Obdachlose, die diese Plätze nicht in Anspruch nähmen. Stoßzeiten in den Unterkünften seien der Kältemonat Januar und der Hitzemonat August. Dann würden zusätzlich warme bzw. kühle Räume zur Verfügung gestellt. In der größten Unterkunft in Athen mit 400 Plätze seien fast immer Plätze frei. Dort würden die Menschen auch mit Nahrung versorgt. Um in einer der Unterkünfte aufgenommen zu werden, seien teilweise Kenntnisse der griechischen Sprache erforderlich. An anderen Stellen reichten Englischkenntnisse aus. Manchmal seien auch Dolmetscher für englisch, arabisch und farsi vor Ort. Unter Berücksichtigung der dargestellten Erkenntnislage und der Darlegungen der Beklagten ist davon auszugehen, dass die zurückgekehrten anerkannten Schutzberechtigten in Anbetracht des knappen Angebots an Notunterkünften und mangels Ortskenntnissen jedenfalls viel Zeit und Mühe aufbringen müssen, um in einer der Unterkünfte einen freien Platz zu finden. Offizielle statistische Daten darüber, wie viele anerkannte Schutzberechtigte sich in Griechenland aktuell aufhalten und wie viele von ihnen obdachlos sind, gibt es nicht. Die Anzahl der anerkannten Schutzberechtigten variiert insbesondere durch die fortwährende hohe Zahl von griechischen Asylentscheidungen einerseits sowie durch die Abwanderung von Personen in andere Mitgliedstaaten andererseits. Daher lässt sich kaum feststellen, wie viele von ihnen derzeit in Griechenland auf der Suche nach einer Unterkunft sind (Deutsche Botschaft Athen, Unterbringung und Sicherstellung des Existenzminimums anerkannt Schutzberechtigter in Griechenland, 01.06.2021, S. 1). Es wurden lediglich einige Studien von Hilfsorganisationen durchgeführt. Diese können eine grobe Vorstellung über die Unterkunftssituation vermitteln. Bei einer Studie im Frühsommer des Jahres 2022 mit 3.755 Befragten – teils Asylbewerber und teils anerkannte Schutzberechtigte – gaben 52% der befragten anerkannten Flüchtlinge an, in einer Wohnung zu leben. 22% der anerkannten Schutzberechtigten lebten in einem Lager, obwohl sie dies schon hätten verlassen müssen. 20 % hatten eine Unterkunft von ESTIA oder HELOS erhalten. 3 % waren anderweitig untergekommen. 3% bezeichneten sich als obdachlos (UNHCR/ETHzürich: Home for Good?, Dezember 2023, S. 1, 11). Aus dieser Studie zieht AIDA den Schluss, dass aktuell 44 % der Flüchtlinge obdachlos seien (AIDA, Country Report: Greece Update 2023, 01.06.2024, S. 272). Bei einer kleineren Studie mit nur 188 Befragten, davon 64 anerkannte Schutzberechtigte, gaben 18 an, obdachlos zu sein oder in prekären Verhältnissen zu leben. 14 Personen von ihnen waren unmittelbar von Obdachlosigkeit bedroht (BFA, Länderinformation der Staatendokumentation: Griechenland, 21.06.2024, S. 27; AIDA, Country Report: Greece Update 2021, S. 245). Hiernach soll etwa die Hälfte der Schutzberechtigten, die über keine finanziellen Mittel verfügen, um eine Wohnung zu mieten, in verlassenen Häusern oder in überfüllten Wohnungen in Untermiete leben oder als nicht registrierte Personen in die Lager zurückgekehrt sein (BFA, Länderinformation der Staatendokumentation: Griechenland, 31.01.2024, S. 23, 24 und 21.06.2024, S. 27). Abgesehen von diesen Notfallunterkünften werden Obdachlose vor allem durch Tageszentren und mobile Teams auf der Straße unterstützt. Diese werden vom staatlichen Migrant Integration Centers (MIC) betrieben. Sie sollen die Deckung der elementarsten Grundbedürfnisse (Kleidung, Hygiene, leichte Mahlzeiten, Kurzaufenthalte) sicherstellen sowie bei Bedarf den Kontakt zu weiteren Sozialdiensten vermitteln. Es gibt ca. 15 Tageszentren für Obdachlose, die meisten davon in der Region Attika. Neben den allgemeinen mobilen Teams gibt es auch spezialisierte Teams, die sich etwa um die Gesundheitsversorgung oder die Lebensmittelversorgung kümmern (Deutsche Botschaft, Unterbringung und Sicherung des Existenzminimums anerkannt Schutzberechtigte in Griechenland, 01.02.2023, S. 9). Die Hilfsangebote der Tageszentren spielen eine wichtige Rolle als Anlaufstelle für Schutzberechtigte zu ihren jeweiligen Landsleuten (BFA, Länderinformation der Staatendokumentation: Griechenland, 31.01.2024, S. 27). (6) Trotz der Schwierigkeiten, eine Unterkunft zu finden, bildet Obdachlosigkeit unter Flüchtlingen in Athen kein augenscheinliches Massenphänomen. Soweit anerkannte Schutzberechtigte ein Obdach finden, ist dies auch auf die Bildung von eigenen Strukturen und Vernetzungen innerhalb der jeweiligen Landsleute zurückzuführen, über die informelle Unterkünfte gefunden werden können (BFA, Länderinformation der Staatendokumentation: Griechenland, 31.01.2024, S. 23, 24 und vom 21.06.2024, S. 27). So sind eine Reihe herbergsartige Unterkünfte für Landsleute entstanden (vgl.: Solomon, Masafarhana: inside the invisible refugee house in Athens, 10.03.2022). Durch das Anwachsen sozialer Strukturen unter den anerkannten Schutzberechtigten ist die Obdachlosigkeit zurückgedrängt worden (AA, Auskunft an VG Berlin, 04.12.2019, S. 6). cc) Anerkannte Schutzberechtigte müssen in Griechenland nach ihrer Anerkennung weitgehend selbst für ihren Lebensunterhalt aufkommen. Sie sind daher auf den Erhalt einer Arbeit angewiesen. Anerkannte Schutzberechtigte mit gültiger Aufenthaltserlaubnis haben rechtlich den gleichen Zugang zum Arbeitsmarkt wie griechische Staatsangehörige. Sie brauchen keine gesonderte Arbeitserlaubnis (FN, Migration in Griechenland, 23.02.2023, S. 3). Bis zur Ausstellung eines neuen Aufenthaltstitels erhalten Personen mit internationalem Schutzstatus eine sechs Monate lang gültige Bescheinigung. In der Praxis ermöglicht dies ihnen jedoch keinen Zugang zum Arbeitsmarkt (AIDA, Country Report: Greece Update 2023, 01.06.2024, S. 274). Das Erfordernis einer fortbestehenden Aufenthaltserlaubnis kann dazu führen, dass Arbeitgeber anerkannten Schutzberechtigten nach Ablauf der Gültigkeit aus Angst vor Bußgeldern kündigen. Diese müssen sich nach Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis dann um eine neue Arbeitsstelle bemühen. Dies bereitet insbesondere wegen der Verzögerungen bei der Verlängerung eine Aufenthaltserlaubnis Probleme (Deutsche Botschaft Athen, Unterbringung und Sicherung des Existenzminimums anerkannt Schutzberechtigte in Griechenland, 01.02.2023, S. 6; AIDA, Country Report: Greece Update 2022, 30.05.2023, S. 247). Staatliche Programme zur Arbeitsintegration oder Sprachkurse sind kaum vorhanden. Es gibt in Griechenland auch kein Verfahren zur Anerkennung von ausländischen Berufsabschlüssen und Qualifikationen (SFH, Griechenland als sicherer Drittstaat, 11.08.2023, S. 8; ProAsyl/RSA, Zur aktuellen Situation von international Schutzberechtigten in Griechenland, 01.04.2021, S. 21). Eine Reihe von Organisationen bieten Sprach- und Integrationskurse im Rahmen des HELIOS-Programms an, welches aber für anerkannte Schutzberechtigte nur schwer zugänglich ist (s.o.). Im Übrigen unterstützt das Ministerium für Migration und Asyl mit seinem „Helpdesk“ bei Fragen zu Sprachkursen und bei der Arbeitssuche (BFA, Länderinformation der Staatendokumentation: Griechenland, 21.06.2024, S. 32). Die Europäische Kommission hat im Dezember 2022 die Online-Plattform Adama Jobcenter gegründet. Sie vermittelt arbeitssuchenden Flüchtlingen in Griechenland landesweit an Arbeitgeber mit offenen Stellen (EC, Greece: New online job-seeking platform for refugees launched, 01.12.2022). Die Wirtschaftslage hat sich in Griechenland entspannt. Die Konjunktur wuchs im Jahr 2022 um mehr als 5% (Wissenschaftlicher Dienst des Deutschen Bundestags, Volkswirtschaftliche Daten zu Griechenland, Italien, Portugal und Spanien vom 03.08.2023, S. 6). Der Wirtschaftsaufschwung macht sich auch positiv auf dem Arbeitsmarkt bemerkbar. Die Arbeitslosenquote ging im September 2023 auf 10% zurück (Handelsblatt: Arbeitslosigkeit in Griechenland fällt unter Vorkrisen-Niveau, 07.11.2023). Bei den gemeldeten Arbeitslosen soll es sich überwiegend um schwer vermittelbare Langzeitarbeitslose handeln (Handelsblatt vom 27.03.2024, Griechenland sucht Gastarbeiter für sein Wirtschaftswunde,). Die im europäischen Vergleich immer noch hohe Arbeitslosenquote und der Wettbewerb mit griechisch-sprachigen Arbeitnehmern verhindern weiterhin die Integration der anerkannten Schutzberechtigten in den offiziellen Arbeitsmarkt. Drittstaatsangehörige sind in den statistischen Daten zur Arbeitslosigkeit überrepräsentiert (AIDA, Country Report: Greece Update 2023, 01.06.2024, S. 273). Offiziellen Statistiken zufolge waren im Jahr 2020 von schutzsuchenden Drittstaatsangehörigen 29,1% arbeitslos (BFA, Länderinformation der Staatendokumentation: Griechenland, 21.06.2024, S. 35). Nach einer Studie des UNHCR gaben 64 % der Asylbewerber und Flüchtlinge an, in den vier Wochen vor der Datenerhebung nicht erwerbstätig gewesen zu sein. Von dieser Gruppe war nach eigenen Angaben etwa die Hälfte (24%) auf Arbeitssuche. Von den Befragten, die mit oder ohne Vertrag arbeiteten (36% im Zeitraum April bis Juni 2020 bzw. 29% im Zeitraum Juli 2022 bis Juni 2023), waren die meisten als Handwerker (Schreinerei, Fliesenleger, Schneiderei, Weberei), im Dienstleistungsbereich oder in der Landwirtschaft tätig. Von denjenigen, die vor weniger als zwei Jahren nach Griechenland kamen, waren nur 23% erwerbstätig. Dieser Anteil stieg mit der Zeit auf 50% bei Drittstaatsangehörigen, die seit vier Jahren oder länger in Griechenland leben. Die meisten Personen, die angaben, in den letzten vier Wochen gearbeitet zu haben, lebten in einer Wohnung, in der sie sich selbst versorgten (UNHCR, Protection Monitoring of Refugees in Greece, 01.08.2023, S. 2; UNHCR/ETHzürich: Home for Good?, Dezember 2023, S. 24, 26, 27; AIDA, Country Report: Greece Update 2023, 01.06.2024, S. 273). Durch Zuwendungen aus dem Aufbaufonds der EU für öffentliche und private Projekte werden nach Angaben der griechischen Regierung bis zum Jahr 2026 ca. 180.000 neue Arbeitsstellen entstehen. (GTAI, Arbeitsmarkt, 10.10.2023). Der Mangel an Arbeitskräften wird zu einem immer größeren Problem in Griechenland. Im Jahr 2023 blieben rund 53.200 Stellen in den Hotels unbesetzt. In der Landschaft fehlen 113.000 Arbeitskräfte. Besonders die Baubranche braucht Arbeitskräfte, um Großvorhaben wie die auf acht Milliarden Euro veranschlagte Trabantenstadt Ellinikon bei Athen zu verwirklichen. Dies ist eines der größten urbanen Entwicklungsprojekte Europas. Arbeitgeber meldeten bei der staatlichen Arbeitsverwaltung rund 400.000 freie Stellen (Handelsblatt: Griechenland sucht Gastarbeiter für sein Wirtschaftswunder). Herr C. hat in der mündlichen Verhandlung für die Beklagte vorgetragen, es gäbe derzeit in Griechenland 260.000 offenen Stellen. Auch ungelernte Kräfte würden dringend gesucht. Kenntnisse der griechischen Sprache seien nicht immer erforderlich. Häufig genügte es auch, wenn Kenntnisse der englischen oder arabischen Sprache vorhanden seien. Im Bereich des Wohnungsbaus würde auch ungelernte Arbeitskräfte über den Mindestlohn hinaus bezahlt. Seit letztem Jahr müssen alle Unternehmen in Griechenland eine digitale Arbeitskarte einführen. Sie soll dazu dienen, die Schwarzarbeit und unrechtmäßige Überstunden einzudämmen. Ende September 2023 verabschiedete das griechische Parlament des Weiteren ein neues Arbeitsgesetz. Ziel der Neuerung ist es, den griechischen Arbeitsmarkt flexibler zu gestalten und die Schwarzarbeit einzudämmen. Es sind dadurch neue Formen von Arbeitsverträgen möglich wie z.B. Verträge für die „Arbeit auf Abruf“ (GTAI, Arbeitsmarkt, 10.10.2023.). (1) Der Zugang zum regulären Arbeitsmarkt gestaltet sich für zurückgekehrte anerkannte Schutzberechtigte schwierig. Um legal arbeiten zu können, wird neben einer gültigen Aufenthaltserlaubnis eine Registrierung beim Sozialversicherungsfonds (EFKA) und eine zugewiesene Sozialversicherungsnummer (AMKA) verlangt. Darüber muss eine Steueridentifikationsnummer (AFM) zugeteilt worden sein. Ferner ist der Nachweis eines angemeldeten Wohnsitzes erforderlich. Im Falle der Beherbergung durch griechische Personen oder durch Migranten muss der Schutzberechtigte von dieser Person eine offizielle schriftliche Beherbergungsbestätigung vorlegen, die die Steueridentifikationsnummer und die in einem Bürgerzentrum beglaubigte Unterschrift des Unterkunftsinhabers enthält. Außerdem muss der Vermieter nachweisen, dass er selbst Eigentümer oder Mieter der bewohnten Immobilie ist (BFA, Länderinformation der Staatendokumentation: Griechenland, 21.06.2024, S. 35; SFH, Griechenland als sicherer Drittstaat, 11.08.2023, S. 8). Geldleistungen aus der Arbeitslosenversicherung können nur Personen mit entsprechenden Vorversicherungszeiten erhalten. Eine vorausgegangene sozialversicherungspflichtige Beschäftigung in Griechenland können aber anerkannte Schutzberechtigte bei ihrer Rückkehr meist nicht vorweisen (Deutsche Botschaft Athen, Unterbringung und Sicherung des Existenzminimums anerkannt Schutzberechtigte in Griechenland, 01.06.2021, S. 6). (2) Die größten Chancen, eine Arbeit zu finden, bietet der Sektor der Schattenwirtschaft. Der Anteil der informellen Wirtschaftstätigkeit in Griechenland liegt zwischen 16% und 21% und ist damit gegenüber den Vorjahren deutlich zurückgegangen. Dies ist auf die Fortschritte bei der Digitalisierung, die schärfere Verfolgung der Finanzkriminalität sowie die Arbeitsmarktreformen zurückzuführen, die flexiblere Beschäftigungsmöglichkeiten eröffnet haben. Besonders weit verbreitet ist die informelle Wirtschaft im Tourismussektor (Handelsblatt, Griechenland hat Schattenwirtschaft fast halbiert, 23.2.2024). Im Bereich der Schattenwirtschaft finden anerkannte Schutzberechtigte in der Regel über ihre sozialen Netzwerke Arbeit, selbst wenn staatliche Unterstützung verfügbar ist (BFA, Länderinformation der Staatendokumentation: Griechenland, 31.01.2024, S. 32 und vom 21.06.2024, S. 36). In Regionen, in denen die lokale Wirtschaft auf dem Tourismus oder der Landwirtschaft basiert, herrscht Arbeitskräftemangel. Gleiches gilt für den Bausektor. Zunehmend suchen daher Arbeitgeber aktiv nach Arbeitskräften auch unter den anerkannten Schutzberechtigten (Deutsche Botschaft Athen, Unterbringung und Sicherung des Existenzminimums anerkannt Schutzberechtigte in Griechenland, Stand 01.02.2023, S. 7). Daher haben Flüchtlinge mittlerweile gute Chancen, in diesen Bereichen eine Beschäftigung zu finden. Dies verwehrt allerdings den Zugang zur sozialen Sicherheit und setzt sie anhaltender Unsicherheit aus (BFA, Länderinformation der Staatendokumentation: Griechenland, 31.01.2024, S. 32). Nach Auffassung des Senats ist es auch nicht unzumutbar, anerkannte Schutzberechtigte nach Rückkehr für eine Übergangszeit auf eine Arbeit im Bereich der Schattenwirtschaft zu verweisen, bis sie eine offizielle Beschäftigung auf dem regulären Arbeitsmarkt gefunden haben (zur grundsätzlichen Zumutbarkeit: BVerwG, Beschluss vom 27.01.2022 – 1 B 93.21 –, juris, Rn. 25). Stellt die griechische Arbeitsaufsichtsbehörde (SEPE) bei ihren Inspektionen „Schwarzarbeit“ fest, werden Sanktionen ausschließlich gegen die Arbeitgeber verhängt. Sie verfolgt in der Regel nicht die Arbeitnehmer, die nicht versichert sind bzw. keine gültigen Papiere haben (GRETA, Report concerning the imlementation oft he Council of Europe Convention on Action against Traficking in Human Beings by Greece, 23.03.2023, S.20). Soweit gegen Schwarzarbeiter selbst vorgegangen wird, betrifft dies vor allem illegale Migranten (vgl. VG Hamburg, Urteil vom 28.06.2024 – 12 A 4023/22 –, juris Rn. 75; zu Italien: OVG Schleswig-H., Urteil vom 25.01.2024 – 4 LB 3/23 –, Rn. 104). dd) Für viele anerkannte Schutzberechtigte bereitet die Deckung ihrer Grundbedürfnisse große Probleme. Sie sind auf finanzielle Unterstützung sowie auf die Verteilung von Nahrungsmitteln und anderen Gütern angewiesen (BFA, Länderinformation der Staatendokumentation: Griechenland, 31.01.2024, S. 32 und vom 21.06.2024, S. 32). Bei einer Studie des UNHCR gaben 45% der befragten Flüchtlinge an, sie könnten selbst für ihre Lebensmittel aufkommen. Dagegen benötigten die anderen Befragten eine finanzielle Unterstützung. Diese wurde in 4% der Fälle von HELIOS und in 10% durch NGOs gewährt. Unterstützung von Verwandten erhielten 9%, Unterstützung von anderen Flüchtlingen 12% (UNHCR, Protection Monitoring of Refugees in Greece, 01.08.2023, S. 2). Anerkannte Schutzberechtigte haben unter den gleichen rechtlichen Voraussetzungen Zugang zu Sozialleistungen wie griechische Staatsangehörige. Ansprüche auf Sozialleistungen setzen damit auch für die anerkannten Schutzberechtigten in der Regel einen rechtmäßigen und dauerhaften Aufenthalt in Griechenland von mindestens fünf Jahren voraus (AIDA, Country Report Greece Update 2023, 01.06.2024, S. 276). Weitere Schwierigkeiten beim Zugang zu den Leistungen beruhen auf bürokratischen Hürden (Deutsche Botschaft Athen, Unterbringung und Sicherung des Existenzminimums anerkannt Schutzberechtigte in Griechenland, 01.02.2023, S. 3, 4). Dokumente wie Geburtsurkunden oder Diplome können von den anerkannten Schutzberechtigten oft nicht beigebracht werden. Es wird vereinzelt auch davon berichtet, dass Beamte sich weigern, die vorgesehenen Leistungen zu gewähren (BFA, Länderinformation der Staatendokumentation: Griechenland, 31.01.2024, S. 30 und 21.06.2024, S. 34). (1) In Griechenland existiert grundsätzlich nur eine beitragsunabhängige staatliche Sozialleistung, nämlich das garantierte Mindesteinkommen (EEE; früher: KEA). Für einen entsprechenden Antrag müssen diverse Unterlagen eingereicht werden (BFA, Länderinformation der Staatendokumentation: Griechenland, 21.06.2024, S. 25, 34; EC, 01.08.2023). Der jeweilige Haushalt muss gleichzeitig alle gesetzlichen Einkommens-, Vermögens- und Wohnsitzbedingungen erfüllen (EC, Ihre Rechte der sozialen Sicherheit in Griechenland, 01.08.2023, S. 37). Es werden unter anderem eine gültige Aufenthaltserlaubnis, die Steueridentifikationsnummer (AFM), die Sozialversicherungsnummer (AMKA) und ein Konto bei einer griechischen Bank benötigt (BFA, Länderinformation der Staatendokumentation: Griechenland, 31.01.2024, S. 30; SEM, Notiz Griechenland: Garantiertes Mindesteinkommen, 31.10.2022, S. 7). Ferner muss ein Wohnsitznachweis vorgelegt werden, dem zu entnehmen ist, dass die Pflicht zum ununterbrochenen legalen Aufenthalt von sechs Monaten erfüllt ist. Herr C. hat zu den Voraussetzungen für den Erhalt des garantierten Mindesteinkommens ergänzend vorgetragen, dass bei längeren Aufenthaltszeiten im Ausland die Dauer der erforderlichen Residenz in Griechenland von sechs Monaten unterbrochen wird und im Falle der Rückkehr wieder neu erfüllt werden muss. Dies gelte auch für griechische Staatsbürger. Eine Steuererklärung betreffend die Einkünfte der vorausgegangenen sechs Monate sei nur eine von mehreren Möglichkeiten, die Erfüllung der Residenzpflicht nachzuweisen. Der Aufenthaltsnachweis könne aber auch durch Strom- oder Wasserrechnungen erbracht werden. Wenn jemand nicht in der Lage sei, während der ersten sechs Monate seinen Lebensunterhalt selbst zu sichern, sei er auf fremde Hilfe angewiesen, wie etwa Verwandte, Nichtregierungsorganisationen oder Kirchengemeinden. Im Ruhestand befindliche Personen, die internationalen Schutz genießen, haben grundsätzlich Anspruch auf die soziale Solidaritätsleistung für nicht versicherte Rentner. Die Anforderung eines 15-jährigen ständigen Aufenthalts in Griechenland schließt jedoch in der Praxis drittstaatsangehörige Senioren von dieser Leistung aus (AIDA, Country Report Greece Update 2023, 01.06.2024, S. 278). (2) Einige Gemeinden bieten anerkannten Schutzberechtigten auf freiwilliger Basis oder aufgrund einer Vereinbarung mit der griechischen Regierung eine monatliche Unterstützung an. Voraussetzung hierfür ist neben einer Aufenthaltserlaubnis das Vorhandensein einer AFM, einer AMKA, eines Bankkontos, eines Mietvertrags und eines Telefonvertrags für eine gültige SIM-Karte. Um diese Voraussetzungen zu erfüllen, ist wiederum ein bürokratischer Aufwand mit Wartezeiten zu bewältigen. Daher kommen nur wenige Berechtigte in den Genuss der angebotenen Unterstützungen in Form von Essen oder finanziellen Zuschüssen. Letzterer beträgt 200 € pro Monat für eine Einzelperson zzgl. 100 € pro Monat für jeden weiteren Erwachsenen und 50 € pro Monat für jedes weitere Kind des Haushalts (BFA, Länderinformation der Staatendokumentation: Griechenland, 31.01.2024, S. 28; SFH, Griechenland als sicherer Drittstaat, 11.08.2023, S. 9; AIDA, Country Report Greece Update 2022 vom 30.05.2023, S. 250). (3) Einige Nichtregierungsorganisationen in Athen stellen kostenlos Essen zur Verfügung und bieten Waschgelegenheiten an (BFA, Länderinformation der Staatendokumentation: Griechenland, 31.01.2024, S. 26). Sie unterstützen durch Straßensozialarbeiter auf der Straße lebende Personen mit praktischer Soforthilfe wie Kleidung und Lebensmitteln. Hierzu zählt u.a. die Organisation Lighthouse Relief, deren Sozialarbeiter sich um Asylsuchende, Flüchtlinge und Migranten kümmern, die von Obdachlosigkeit betroffen sind. Sie versorgen die Betroffenen mit Essen und Mitteln zur Deckung des Grundbedarfs. Sie vernetzen sie mit geeigneten Dienstleistern und sind auch auf Arabisch, Farsi, Französisch und Englisch via WhatsApp und Telefon erreichbar (SEM, Notiz Griechenland – Unterbringungsmöglichkeiten für Personen mit internationalen Schutzstatus, 24.10.2022, S. 15). Es gibt auch Suppenküchen für Obdachlose. Allerdings fordern viele solcher Küchen die Vorlage von Dokumenten (Aufenthaltserlaubnis, AFM, AMKA). Sie verfügen zudem meist nicht über Dolmetscher, so dass auch dort der Zugang für anerkannte Schutzberechtigte eingeschränkt ist (Deutsche Botschaft Athen, Unterbringung und Sicherung des Existenzminimums anerkannt Schutzberechtigte in Griechenland, 01.02.2023, S. 10). Bei einer Studie stellte der UNHCR einen hohen Prozentsatz von Personen fest, die von Ernährungsunsicherheit betroffen sind. Frauen waren mit 70% stärker betroffen als Männer mit 62% (UNHCR/ETHzürich, Home for good?, 01.12.2023, S. 31). ee) Anerkannte Schutzberechtigte haben in Griechenland rechtlich in gleichem Maße Zugang zu medizinischer Versorgung wie griechische Staatsangehörige (AIDA, Country Report: Greece Update 2023, 01.06.2024, S. 278). (1) Ein Hindernis beim Zugang zu einer öffentlichen Gesundheitseinrichtung bildet die grundsätzlich zu erfüllende Anforderung, eine Sozialversicherungsnummer vorzuweisen. Wer nicht über die AMKA verfügt, hat im Krankheitsfall keinen Zugang zur öffentlichen Gesundheitsversorgung. Ärztliche Untersuchungen und Behandlungen sowie Medikamente müssen privat bezahlt werden (AIDA, Country Report: Greece Update 2023, 01.06.2024, S. 283; BFA, Länderinformation der Staatendokumentation: Griechenland, 31.01.2024, S. 29 und vom 21.06.2024, S. 25). Für zurückgekehrte anerkannte Schutzberechtigte ist – anders als von der Beklagten vorgetragen – der Zugang zur öffentlichen Gesundheitsversorgung nicht mit Hilfe einer vorläufigen Sozialversicherungsnummer (PAAYPA) möglich. Die vorläufige Sozialversicherungsnummer wird nur an Asylbewerber vergeben. Sie ist innerhalb eines Monats nach Erhalt der Aufenthaltserlaubnis (ADET) in die AMKA umzumelden. Diese Ummeldung muss durch den Schutzberechtigten persönlich beim Bürgerservicezentrum (KEP) erfolgen. Die bürokratischen Hürden und langen Wartezeiten für die Erlangung der Aufenthaltserlaubnis wirken sich auch insoweit aus (BFA, Länderinformation der Staatendokumentation: Griechenland, 21.06.2024, S. 25). Die Wartefrist in einer öffentlichen Gesundheitseinrichtung variiert zwischen mehreren Wochen und mehreren Monaten, je nach medizinischem Fachgebiet oder Art der Untersuchung. Dies ist auf die massiven Einsparungen am Gesundheitspersonal in den Jahren der Wirtschaftskrise zurückzuführen. Für den Bezug von Medikamenten ist ein Rezept eines Arztes einer öffentlichen Gesundheitseinrichtung erforderlich. Rezepte werden über ein Online-Portal elektronisch ausgestellt und können unter Angabe der AMKA in jeder Apotheke eingelöst werden. Für verschreibungspflichtige Medikamente sind Zuzahlungen erforderlich, verschreibungsfreie Medikamente müssen von den Patienten selbst getragen werden (BFA, Länderinformation der Staatendokumentation: Griechenland, 31.01.2024, S. 29). Darüber hinaus stellt auch die Sprachbarriere eine große Herausforderung bei der medizinischen Versorgung dar. In vielen Krankenhäusern gibt es aber inzwischen Dolmetscher (Deutsche Botschaft Athen, Unterbringung und Sicherung des Existenzminimums anerkannt Schutzberechtigte in Griechenland, 01.02.2023, S. 6). Die öffentlichen medizinischen Einrichtungen sind verpflichtet, in Notfällen auch ohne Vorlage der AMKA eine medizinische Erstversorgung zu leisten und die erforderlichen Medikamente abzugeben. Ohne AMKA können Rezepte in der Apotheke des Krankenhauses eingelöst werden, in der der betreffende Arzt praktiziert (BFA, Länderinformation der Staatendokumentation: Griechenland, 31.01.2024, S. 29). Bei der Untersuchung der Situation von Flüchtlingen durch den UNHCR gaben 29% der Befragten an, Schwierigkeiten beim Zugang zur Gesundheitsversorgung zu haben. Diese beruhten auf der Sprachbarriere, auf fehlenden Kenntnissen über das Gesundheitssystem und auf den Anforderungen bei einer Terminvergabe (UNHCR, Protection Monitoring of Refugees in Greece, 01.08.2023, S. 3; AIDA, Country Report: Greece Update 2023, 01.06.2024, S. 279). (2) Selbstständig tätige Ärzte dürfen seit einem am 16. März 2022 in Kraft getretenen Ministerialbeschluss an Personen ohne Krankenversicherung – abgesehen von einigen Ausnahmen – keine Medikamente mehr verschreiben und auch keine Behandlungen durchführen (BFA, Länderinformation der Staatendokumentation: Griechenland, 31.01.2024, S. 29; AIDA, Country Report: Greece Update 2023, 01.06.2024, S. 279). (3) Einige Nichtregierungsorganisationen (PRAKSIS, Doctors of the World, Medecins Sans Frontières, Hellenisches Rotes Kreuz, Solidarity Now) betreiben medizinische Zentren und Polikliniken, die unter anderem für anerkannte Schutzberechtigte medizinische Leistungen anbieten (BFA, Länderinformation der Staatendokumentation: Griechenland, 31.01.2024, S. 29). b) Unter Auswertung der genannten Erkenntnisquellen ist festzustellen, dass das griechische Aufnahmesystem für dort anerkannte international Schutzberechtigte weiterhin erhebliche Defizite aufweist. Dies führt für Rückkehrer aber insbesondere aufgrund der verbesserten Arbeitsmarktlage nicht allgemein zu systemischen Mängeln (a.A. OVG Saarl. Urteil vom 15.11.2022 – 2 A 81/22 –, juris Rn. 20; Sächs. OVG, Urteil vom 27.04.2022 – 5 A 492/21 A –, juris Rn. 42; OVG Berlin-Bdbg., Urteil vom 23.11.2021 – 3 B 54.19 –, juris Rn. 20; VGH BW, Urteil vom 27.01.2022 – A 4 S 2443/21 –, juris Rn. 22 ff.; OVG NRW, Beschluss vom 05.04.2022, – 11 A 314/22.A –, juris Rn. 44; OVG Bremen, Urteil vom 16.11.2021 – 1 LB 371/21 –, juris Rn. 37, 51; OVG Nds., Urteil vom 19.04.2021 – 10 LB 244/20 –, juris Rn. 28, 49; Bay. VGH, Beschluss vom 27.09.2019 – 13a AS 19.32891 –, juris Rn. 34). aa) Größere Defizite im griechische Aufnahmesystem für anerkannte Schutzberechtigte sind auf der Grundlage der aktuellen Erkenntnisquellen, insbesondere aus den Jahren 2023 und 2024, in den nachfolgenden Bereichen festzustellen: (1) Anerkannte Schutzberechtigte in Griechenland sind weiterhin mit chronischen rechtlichen und praktischen Hindernissen beim Erhalt einer Aufenthaltserlaubnis und weiteren Dokumenten konfrontiert. Infolgedessen hindern die aufgezeigten Hürden und erheblichen Verzögerungen viele Personen mit internationalem Schutzstatus zeitweise oder gänzlich an der Wahrnehmung ihrer sozialen Rechte und setzen sie so der Gefahr der Obdachlosigkeit und der Mittellosigkeit aus. Nach Art. 24 Abs. 1 Satz 1 Anerkennungs-RL haben die Mitgliedstaaten nach Zuerkennung des internationalen Schutzes denjenigen Personen, denen der Flüchtlingsstatus zuerkannt worden ist, sobald wie möglich einen Aufenthaltstitel auszustellen, der mindestens drei Jahre gültig ist und verlängerbar sein muss, soweit nicht zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder der öffentlichen Ordnung entgegenstehen. Nach Art. 24 Abs. 2 Anerkennungs-RL haben die Mitgliedstaaten Personen, denen der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt worden ist, sobald wie möglich einen verlängerbaren Aufenthaltstitel auszustellen, der mindestens ein Jahr gültig ist. Diesen Vorgaben kommt Griechenland nicht in ausreichendem Maße nach. Es hat die Verfahren für die Ausstellung und für die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis, den Erhalt eines Reisedokuments, der AFM sowie der AMKA und in einer Weise ausgestaltet, die für anerkannte Schutzberechtigte nur sehr schwer zu bewältigen sind. Die Antragsteller, die meist nicht griechisch sprechen, müssen die regionalen Zuständigkeiten der Polizeibehörde und der regionalen Asylbehörde beachten. Schutzberechtigten auf dem Festland, deren Anerkennung auf einer Ägäis-Insel erfolgt ist, müssen nach Verlassen der Insel für eine wirksame Antragstellung auf dem Festland erst einen neuen Wohnsitz begründen, was für viele schwer möglich ist. Der Erhalt einer Aufenthaltserlaubnis hängt vom Nachweis einer aktuellen Adresse ab. Umgekehrt bedarf es für die Begründung eines Wohnsitzes einer Aufenthaltserlaubnis. Zusätzlich wird die nach Art. 24 Anerkennungs-RL gewährleistete Verlängerung des Aufenthaltstitels für die Anspruchsberechtigten durch den Verzicht auf eine individuelle Bekanntgabe erschwert. Die erheblichen Verzögerungen bei der Bearbeitung der Aufenthaltserlaubnis, aber auch bei der Ausstellung von Reisedokumenten, vereiteln unzumutbar lang unter anderem den Abschluss eines Arbeitsvertrags und die Eröffnung eines Bankkontos. Hierzu trägt auch die Doppelprüfung auf eine etwaige Straffälligkeit bei der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis und bei der Ausstellung des Reisedokuments bei. Dies bewirkt, dass ein erheblicher Anteil der anerkannten Schutzberechtigten nicht die für die Wahrnehmung ihrer weiteren Rechte erforderliche Aufenthaltserlaubnis und die Sozialversicherungsnummer (AMKA) besitzen oder erst erheblich später erhalten und bis dahin ihre grundlegenden sozialen Rechte faktisch nicht wahrnehmen können. Dies hat der griechische Staat ebenso zu verantworten, wie die langen Verfahrenslaufzeiten bei den Asylbehörden und den Passbehörden. Die aufgezeigten Defizite sind den griechischen Behörden seit Jahren bekannt. Sie haben – soweit aus den Erkenntnisquellen ersichtlich – bisher keine wirksamen Maßnahmen zur deutlichen Verbesserung des Prozesses der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis und der weiteren erforderlichen Dokumente ergriffen (ProAsyl/RSA, Beneficiaries of international protection in Greece, 01.04.2024, S. 14). Vielmehr ist der Zugang zum offiziellen Arbeits- und Wohnungsmarkt durch das Rundschreiben vom 1. Februar 2023 (Erfordernis eines berechtigten Grunds für die Versäumung der Verlängerungsfrist) und durch den Erlass vom 14. Dezember 2023 (Deaktivierung der AMKA) weiter erschwert worden. (2) Art. 26 Abs. 1 der Anerkennungs-RL sieht für anerkannte Schutzberechtigte einen uneingeschränkten und automatischen Zugang zum Arbeitsmarkt vor, und zwar unter den gleichen Bedingungen wie für Inländer. Dieser Zugang wird den erkannten Schutzberechtigten zumindest zeitweise verwehrt. Denn in der Praxis nimmt es regelmäßig mehrere Monate in Anspruch, um die für die Aufnahme einer legalen Erwerbstätigkeit erforderlichen Dokumente bei den jeweils für sie zuständigen Behörden zu erhalten. (3) Nach Art. 29 Abs. 1 Anerkennungs-RL tragen die Mitgliedstaaten dafür Sorge, dass Personen, denen internationaler Schutz zuerkannt worden ist, die notwendige Sozialhilfe wie die Staatsangehörigen dieses Mitgliedstaats erhalten. Von der einzigen beitragsfreien Sozialleistung, dem garantierten Mindesteinkommen, sind anerkannte Schutzberechtigte, die aus einem anderen Mitgliedstaat zurückkehren, für die ersten sechs Monate ausgeschlossen, da sie die oben dargestellten Voraussetzungen eines entsprechend langen legalen Voraufenthalts nicht erfüllen können. Dies hat zur Folge, dass viele anerkannte Schutzberechtigte auf die Verteilung von Nahrungsmitteln angewiesen sind. Im Hinblick auf die vom griechischen Staat normierten Anforderungen für den Erhalt von Sozialhilfe, die von Personen mit internationalen Schutzstatus regelmäßig nicht erfüllt werden können, hat die EU-Kommission im Januar 2023 ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Griechenland eingeleitet (AIDA, Country Report Greece Update 2023, 01.06.2024, S. 276). (4) Nach Art. 32 Abs. 1 Anerkennungs-RL sorgen die Mitgliedstaaten dafür, dass Personen, denen internationaler Schutz zuerkannt worden ist, Zugang zu Wohnraum unter den Bedingungen erhalten, die den Bedingungen gleichwertig sind, die für andere Drittstaatsangehörige gelten, die sich rechtmäßig in ihrem Hoheitsgebiet aufhalten. Die Ausgestaltung der Verwaltungsverfahren und insbesondere die zeitlichen Verzögerungen bei der Ausstellung der notwendigen Dokumente für den Zugang zu Wohnraum, für den Zugang zu legaler Beschäftigung führt zu einer faktischen Ungleichbehandlung, die auch nicht in den ersten sechs Monaten durch staatliche Hilfeleistungen abgefangen wird. Dies hat zur Folge, dass die anerkannten Schutzberechtigten ohne festes Einkommen zumindest in den ersten sechs Monaten in der Regel keinen Wohnraum anmieten können. (5) Im vorliegenden Verfahren besteht keine Veranlassung für den Senat, auf den Bericht des Europäischen Komitees zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (CPT) vom 12. Juli 2024 einzugehen. Der Bericht beschreibt die Situation ausländischer Staatsangehöriger, denen nach dem Einwanderungsgesetz die Freiheit entzogen wird, benennt Probleme in geschlossenen Zentren mit kontrolliertem Zugang (Aufnahmezentren) und kritisiert informelle gewaltsame Abschiebungen an den Grenzen (sog. Pushbacks). Abgesehen davon, dass Griechenland mit seiner Antwort den Vorwürfen entgegengetreten ist, betreffen die dargestellten Verstöße und Verbesserungsvorschläge nicht die Gruppe der anerkannten Schutzberechtigten. bb) Hinsichtlich der sonstigen Aufnahmebedingungen für anerkannte Schutzberechtigte sind keine größeren Defizite festzustellen. (1) Eine Verletzung von Art. 4 GRCh und Art. 3 EMRK durch eine unzureichende medizinische Versorgung ist nicht mit der erforderlichen beachtlichen Wahrscheinlichkeit gegeben. Nach der dargestellten Auskunftsklage ist für anerkannte Schutzberechtigte auch ohne Einkommen und ohne erforderliche Dokumente die Notfallversorgung im öffentlichen Gesundheitssystem jederzeit gesichert. (BFA, Länder Information der Staaten Dokumentation: Griechenland, 31.01.2024, S. 17; ACCORD, Griechenland: Versorgungslage und Unterstützungsleistungen für Personen mit internationalem Schutzstatus, 26.08.2021, S. 21). Erkenntnisse darüber, dass kranken anerkannten Schutzberechtigten die erforderliche Behandlung vorenthalten worden ist und sie deshalb ernsthafte Schäden an Leib oder Leben erlitten haben, sind nicht bekannt geworden. Im Hinblick hierauf sind die Einschränkungen im Bereich der medizinischen Versorgung für anerkannte Schutzberechtigte nicht als so gravierend zu bewerten, dass ein grundlegendes systemisches Versagen festgestellt werden kann, welches nach dem Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit zu einer Verletzung von Art. 4 GRCh und Art. 3 EMRK führen könnte (vgl. zum rechtlichen Maßstab: VGH BW, Urteil vom 29.07.19 – A 4 S 749/19 –, juris Rn. 75). (2) Auf etwaige Defizite in Griechenland bei der Durchführung der nach Art. 34 Anerkennungs-RL vorgesehenen Integrationsprogramme ist nicht weiter einzugehen. Denn soweit solche Mängel vorliegen, stellen deren Auswirkungen grundsätzlich keine Verletzung von Art. 4 GRCh dar, die der Entscheidung eines Asylantrages als unzulässig gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG entgegensteht (BVerwG, Urteil vom 07.09.2021 – 1 C 3.21 –, juris Rn. 24). Entsprechendes gilt auch hinsichtlich von Defiziten beim Zugang für Erwachsene zur Bildung gemäß Art. 27 Abs. 2 der Anerkennungs-RL. Auch diese Defizite erreichen nicht unmittelbar das für Art. 4 GRCh erforderliche Mindestmaß an Schwere. Sie hindern ebenfalls den Mitgliedstaat nicht, von seiner Befugnis aus Art. 33 Abs. 2 Buchst. a VRL eingeräumten Befugnis zur Ablehnung eines Asylantrags als unzulässig Gebrauch zu machen. (3) Ein systemischer Mangel des Aufnahmesystems kann nicht in der vermeintlichen Weigerung Griechenlands, generell keine Zustimmung zur Überstellung von anerkannten Schutzberechtigten zu erteilen, gesehen werden. Es ist nämlich nicht ersichtlich, dass Griechenland generell und dauerhaft nicht bereit ist, anerkannte Schutzberechtigte wiederaufzunehmen. Aus den vorliegenden Erkenntnisquellen ergibt sich, dass Griechenland anerkannten Schutzberechtigten die Rückkehr nicht verweigert (AIDA, Country Report: Greece Update 2023, 01.06.2024, S. 249; ProAsyl/RSA, Beneficiaries of international protection in Greece, 01.04.2024, S. 5). Herr C. hat hierzu in der mündlichen Verhandlung für die Beklagte dargelegt, dass im Jahr 2023 ca. 100 anerkannte Schutzberechtigte aus Deutschland nach Griechenland zurückgeführt worden seien. 4. Die aufgezeigten Defizite im griechischen Aufnahmesystem haben zur Folge, dass ein erheblicher Anteil der anerkannten Schutzberechtigten für die ersten sechs Monate nach ihrer Rückkehr von großer materieller Not bedroht ist, weil der griechische Staat sie weder bei der Suche nach einer angemessenen Unterkunft noch bei der Suche nach einer Erwerbstätigkeit unterstützt und auch keine Hilfestellung durch die Gewährung von staatlicher Unterstützung in Form von Sozialleistungen bietet. Diese Defizite erreichen allerdings nicht für alle anerkannten Schutzberechtigten die notwendige besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit, die eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 4 GRCh und Art. 3 EMRK durch eine systemische Schwachstelle begründet (vgl. VG Ansbach, Beschluss vom 23.02.2024 – AN 17 S 23.50064 –, juris Rn. 39; VG Frankfurt Oder, Urteil vom 28.02.2024 – 8 K 727/23.A –, juris Rn. 19; wohl auch VG Bayreuth, Urteil vom 6.11.2023 – B 7 K 23.30771 –, juris Rn. 38). a) Eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 4 GRCh und Art. 3 EMRK durch eine systemische Schwachstelle besteht jedenfalls nicht für die Personengruppe der männlichen anerkannten Schutzberechtigten, die allein nach Griechenland zurückkehren und jung, gesund und arbeitsfähig sind. Denn Angehörige dieser Gruppe können im Allgemeinen die erheblichen Defizite während der ersten sechs Monate, in denen kein Anspruch auf das garantierte Mindesteinkommen besteht, vielfach durch Eigeninitiative bei der Suche nach einer Unterkunft und einer Arbeit überwinden. Außer Betracht bleiben Personen, bei denen individuelle Besonderheiten vorliegen. aa) Der Senat entnimmt Erkenntnisquellen, dass Obdachlosigkeit unter Flüchtlingen kein augenscheinliches Massenphänomen bildet. Dies ist auf die Bildung von eigenen Strukturen und Vernetzungen innerhalb der jeweiligen Landsleute zurückzuführen. Durch das Anwachsen sozialer Strukturen unter den anerkannten Schutzberechtigten ist die Obdachlosigkeit zurückgedrängt worden (BFA, Länderinformation der Staatendokumentation: Griechenland, 31.01.2024, S. 23, 24 und 32; AA, Auskunft an VG Berlin, 04.12.2019, S. 6). Diese Beobachtung steht auch in Einklang mit dem Ergebnis der Befragung vom Dezember 2023, wonach mehr als die Hälfte der Flüchtlinge angab, in einer Wohnung zu leben und sich selbst zu versorgen (UNHCR/ETHzürich: Home for Good?, Dezember 2023, S. 11). Der Senat übersieht nicht, dass es immer wieder Berichte über Obdachlose gibt, die auf der Straße leben. Allerdings gibt es keine verlässlichen Statistiken über die Gesamtzahl der Obdachlosen in Athen, Thessaloniki und in anderen Regionen Griechenlands. Zu den Personen, die auf der Straße leben, gehören nämlich auch illegale Einwanderer, griechische Staatsangehörige aus verschiedenen sozialen Milieus sowie Angehörige der Sinti und Roma (Deutsche Botschaft Athen, Unterbringung und Sicherung des Existenzminimums anerkannt Schutzberechtigte in Griechenland, S. 3). Nach der dargestellten Erkenntnislage und den dazu nicht in Widerspruch stehenden Ausführungen von Herrn C. in der mündlichen Verhandlung ergibt sich, dass für die meisten Rückkehrer Möglichkeiten bestehen, in verschiedenen Unterkünften kurzfristig und zeitweise Obdach zu erhalten. Daher kann nicht festgestellt werden, dass anerkannte männliche, gesunde, junge und arbeitsfähige Schutzberechtigte, die allein nach Griechenland zurückgekehrt sind, allgemein mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit von Obdachlosigkeit betroffen sind. Soweit anerkannte Schutzberechtigte eine informelle Unterkunft gefunden haben oder in einer offiziell angemieteten Wohnung gemeinsam mit anderen Personen einen Raum bewohnen, können diese – sicher sehr ärmlichen – Verhältnisse entgegen der veröffentlichten obergerichtlichen Rechtsprechung nicht mehrheitlich als prekär und damit als menschenunwürdig betrachtet werden (so aber OVG Saarl., Urteil vom 15.11.2022 – 2 A 81/22 –, juris Rn. 27; OVG Berlin-Bdbg., Urteil vom 23.11.2021 – 3 B 54.19 –, juris Rn. 46; VGH BW, Urteil vom 27.01.2022 – A 4 S 2443/21 –, juris Rn. 36; OVG NRW, Beschluss vom 05.04.2022, – 11 A 314/22.A –, juris Rn. 44, 81; OVG Bremen, Urteil vom 16.11.2021 – 1 LB 371/21 –, juris Rn. 51; OVG Nds., Urteil vom 19.04.2021 – 10 LB 244/20 –, juris Rn. 49). Die Bewertung des Senats stellt die Richtigkeit der anderslautenden Bewertungen der vorstehend genannten Obergerichte nicht infrage. Denn diese Entscheidungen stützten sich vornehmlich auf Auskünfte aus den Jahren 2020 und 2021. Die mit dem vorliegenden Urteil herangezogenen Erkenntnisquellen aus den Jahren 2023 und 2024 geben hinsichtlich der Arbeitsmarktlage in Griechenland und damit für die Erwerbschancen anerkannter Schutzberechtigter und die Finanzierbarkeit einer Unterkunft ein günstigeres Bild ab. Auf der Grundlage der verfügbaren Erkenntnisquellen vermag der Senat nicht zu beurteilen, in welchem Umfang die über die sozialen Netzwerke gefundenen Unterkünfte menschenunwürdig und damit unzumutbar sind (ebenso Sächs. OVG, Urteil vom 27.04.2022 – 5 A 492/21 A –, juris Rn. 82). Denn der Umstand, dass ein anerkannter Schutzberechtigter einen Schlafplatz gefunden hat, der sich in einer staatlich geduldeten informellen Siedlung befindet, oder dass er sich eine Mietwohnung mit mehreren Mitbewohnern teilen muss, kann für die Erfüllung der Grundbedürfnisse genügen, sofern die Räumlichkeiten zumindest zeitweilig Schutz vor Kälte, Feuchtigkeit oder Sommerhitze bieten und Raum für alle notwendigen Lebensbedürfnisse lassen (BVerwG, Beschluss vom 19.01.2022 – 1 B 83.21 –, juris Rn. 14). Entsprechendes gilt nach Auffassung des Senats im Falle des Fehlens von fließendem Wasser in der Wohnung, wenn Wasser aus einem Brunnen in der Umgebung beschafft werden kann oder von Hilfsorganisationen in Kanistern zuverlässig zur Verfügung gestellt wird. Auch ein fehlender Stromanschluss in der Wohnung führt nicht zwingend zu einer menschenrechtswidrigen Unterbringung, vorausgesetzt es besteht für die Bewohner die Möglichkeit, sich mit Gaskochern warme Getränke und warmes Essen zuzubereiten. Gleiches gilt für das Bedürfnis, in den Wintermonaten von November bis März nachts zu heizen. Griechenland ist zwar das Land mit den wärmsten Wetterbedingungen in Europa. Von Anfang Mai bis Mitte Oktober herrschen nahezu durchweg sommerliche Temperaturen. Im Winter wird in Griechenland üblicherweise mit Heizöl geheizt (Griechenland Reise-Block: Heizen in Griechenland). Allerdings sieht sich ein Viertel der griechischen Staatsangehörigen außer Stande, Wohnräume in den Wintermonaten genügend zu heizen (Griechenland-Zeitung, 01.02.2019). Zurückgekehrte anerkannte Schutzberechtigte befinden sich daher in der gleichen Lage wie verarmte griechische Staatsangehörige. Die von zurückgekehrten anerkannten Schutzberechtigten zu bewältigenden Probleme sind zweifellos hart. Der Mangel an fließendem Wasser, an Strom und an Heizung erreicht indes unter den vorgenannten Umständen nicht die hohe Schwelle der Verelendung im Sinne eines Verstoßes gegen Art. 4 GRCh und Art. 3 EMRK. Soweit das Sächsische Oberverwaltungsgericht (Urteil vom 27.04.2022 – 5 A 492/21 A –, juris Rn. 83) den Verweis auf informelle Wohnmöglichkeiten deshalb für unzumutbar erachtet, weil nach den ihm vorliegenden Erkenntnisquellen (Deutsche Botschaft Athen, Unterbringung und Sicherung des Existenzminimums anerkannter Schutzberechtigte in Griechenland, Stand: Juni 2021; Mobile Info Team, The living conditions of applicants and beneficiaries of Internal Protection, Februar 2021) die von Flüchtlingen und Migranten besetzten Häuser in der Stadt Athen von der Polizei immer wieder geräumt wurden, lässt sich diese Sachlage im Zeitpunkt der Entscheidung des Senats nicht mehr feststellen. Die in den Erkenntnisquellen aus dem Jahr 2021 enthaltene Information findet sich – soweit ersichtlich – in den aktuellen Auskünften aus den Jahren 2023 in 2024 nicht mehr wieder (vgl. ProAsyl/RSA, Beneficiaries of international protection in greece, 01.04.2024, S. 22, 23; Deutsche Botschaft Athen, Unterbringung und Sicherung des Existenzminimums anerkannter Schutzberechtigte in Griechenland, 01.02.2024; USDOS, Greece 2022 Human rights report – Executive summary, 20.03.2023, S. 16 ff.). bb) Aufgrund der dargestellten Auskünfte kann im Zeitpunkt der Entscheidung des Senats nicht davon ausgegangen werden, dass für die genannte Gruppe der allein nach Griechenland zurückkehrenden jungen, gesunden und arbeitsfähigen Männer die beachtliche Wahrscheinlichkeit besteht, das notwendige Existenzminimum nicht durch Einsatz der eigenen Arbeitskraft erwirtschaften zu können. Die Arbeitsmarktlage in Griechenland hat sich in letzter Zeit merklich verbessert. Es besteht für die griechische Wirtschaft ein erheblicher Mangel an Arbeitskräften. Dies hat auch die griechische Regierung erkannt und mit einer Änderung des Arbeitsgesetzes reagiert. Dies kommt auch den anerkannten Schutzberechtigten zugute, die auf Arbeitssuche sind. Daher sprechen die aufgezeigten Umstände auf dem griechischen Arbeitsmarkt dafür, dass die Angehörigen der genannten Gruppe bei Einsatz der ihnen möglichen Eigeninitiative auch schon kurze Zeit nach ihrer Rückkehr eine Arbeit finden können, insbesondere in der Bauwirtschaft, aber auch in anderen Bereichen des informellen Arbeitsmarkts. Dadurch kann voraussichtlich die Mehrheit von ihnen die finanziellen Mittel für den existenznotwendigen Bedarf erwirtschaften. Ob die von der griechischen Regierung ergriffenen Maßnahmen dazu beitragen, die Chancen für anerkannte Schutzberechtigte erhöhen, in einen offiziellen Arbeitsvertrag wechseln zu können, bleibt abzuwarten. b) Die Bewertung des Senats gilt in besonderem Maße für Personen, die Teil einer zahlenmäßig starken Einwanderungsgruppe aus demselben Kulturkreis sind. Angehörige dieser Gruppe können leichter auf ein Netzwerk von Menschen aus ihrem Sprach- und Kulturkreis treffen als anerkannte Schutzberechtigte aus anderen Herkunftsregionen. Damit wächst die Chance, zeitnah zur Ankunft in Griechenland auf Personen zu treffen, die anfängliche Unterstützung bieten können und durch ihre kulturelle Verbundenheit dazu auch bereit sind. Personen aus dem Nahen Osten bildeten im Jahr 2023 die größte Gruppe von Antragstellern, denen in Griechenland internationaler Schutz gewährt wurde. Sie machten mit 9.092 Personen mehr als ein Drittel der insgesamt 24.936 anerkannten Schutzberechtigten aus. Von dieser Gruppe der anerkannten Schutzberechtigten stammten 6.391 Personen aus dem Gebiet Palästina und 2.701 aus Syrien. Diese Personen können als eine gemeinsame Gruppe betrachtet werden. Denn der palästinensische Dialekt ist mit dem syrischen Dialekt sehr nah verwandt und wird oft zu einem Dialekt, dem Levantischen, zusammengefasst (Wikipedia: Arabisch-Syrien). In beiden Herkunftsgebieten gehört die Bevölkerung der sunnitischen Glaubensrichtung an. (zur Statistik: AIDA, Country Report: Greece Update 2023, 01.06.2024, S. 9). Auch in den Vorjahren bildete diese Gruppe die größte oder zumindest die zweitgrößte Gruppe innerhalb der anerkannten Schutzberechtigten (Country Report: Greece Update 2022, S. 9, 30.05.2023, S. 9, Greece Update 2021, 30.05.2022, S. 9, Greece Update 2020, 10.06.2021, S. 6 und Greece Update 2019, 23.06.2020, S. 6). Über die Vernetzungen innerhalb der arabischen Landsleute aus Palästina und Syrien vermag ein erheblicher Anteil der anerkannten Schutzberechtigten auch eine Arbeit in der Schattenwirtschaft zu finden (BFA, Länderinformation der Staatendokumentation: Griechenland, 31.01.2024, S. 32). Eine vergleichbare Bewertung der Aufnahmebedingungen dürfte auch für andere anerkannte männliche Schutzberechtigte gelten, die einer personenstarken Gruppen aus demselben Sprach- und Kulturkreis angehören sowie jung, gesund und arbeitsfähig sind. So bildeten etwa afghanische Staatsangehörige bei den im Jahr 2023 anerkannten Schutzberechtigten die die größte Gruppe (UNHCR, 12.03.2024, Greece Fact sheets). 5. Im konkreten Fall der Kläger erweist sich die von der Beklagten unter Nr. 1 des angefochtenen Bescheides getroffene Unzulässigkeitsentscheidung aus den nachfolgenden Gründen jedoch als rechtswidrig. Die beiden Kläger träfen als syrische Staatsangehörige in Griechenland zwar auf eine personenstarke Gruppe aus dem arabischen Sprach- und Kulturkreis. Bei der Betrachtung ihrer besonderen Rückkehrsituation ist aber zu berücksichtigen, dass sie aufgrund ihres Alters in Verbindung mit ihren gesundheitlichen Einschränkungen einen erhöhten Schutzbedarf haben. Diesem wird in Griechenland in den ersten sechs Monaten nach der Rückkehr der Kläger dorthin nicht hinreichend Rechnung getragen. Insofern drohte den Klägern dort die Gefahr einer menschenrechtswidrigen Behandlung im Sinne von Art. 4 GRCh und Art. 3 EMRK durch eine systemische Schwachstelle. Der Kläger zu 1. ist 66 Jahre, die Klägerin zu 2. ist 65 Jahre alt. Dies schließt eine Erwerbsfähigkeit zwar nicht aus. Allerdings leiden die Kläger an Erkrankungen, die es jedenfalls unmöglich machen, eine körperlich anstrengende Tätigkeit wie etwa im Baugewerbe, in der Landwirtschaft oder im Tourismus auszuüben. Es erscheint – entgegen der Ansicht der Beklagten – auch lebensfremd, die Kläger noch zum Taxifahren oder zum Führen einer Straßenbahn einsetzen zu können. Auch dazu bedarf es – unter anderem – gesundheitlicher Voraussetzungen, die die beiden nicht aufweisen. Der Kläger zu 1. leidet (im Wesentlichen) an einer koronaren Herzerkrankung, an den Folgen eines Bandscheibenvorfalls und der chronischen Lungenkrankheit COPD; die Klägerin zu 2. an einer koronaren Zwei-Gefäß-Erkrankung und chronischem Asthma bronchiale. Eine Tätigkeit in einem Call-Center scheitert an fehlenden griechischen Sprachkenntnissen der Kläger. Diese wären in sechs Monaten auch nicht nachzuholen. Somit wären die Kläger auf dem griechischen Arbeitsmarkt chancenlos und könnten dort kein Einkommen erzielen. Sie wären auf soziale Unterstützung angewiesen. Jedoch sind die Kläger als anerkannte Schutzberechtigte, die aus einem anderen Mitgliedstaat zurückkehren, für den Bezug der einzigen beitragsfreien Sozialleistung in Griechenland, dem garantierten Mindesteinkommen, in den ersten sechs Monaten nach ihrer Rückkehr ausgeschlossen, da sie die oben dargestellten Voraussetzungen eines entsprechend langen legalen Voraufenthalts nicht erfüllen können. Dies hat zur Folge, dass sie auf die Verteilung von Nahrungsmitteln angewiesen wären. Aufgrund dieses systemischen Mangels hinsichtlich der Gewährung von Sozialhilfe hat die EU-Kommission, wie bereits ausgeführt, im Januar 2023 ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Griechenland eingeleitet (AIDA, Country Report Greece Update 2023, 01.06.2024, S. 276). Hinzu kommt, dass die Kläger in den ersten Monaten nach ihrer Rückkehr nach Griechenland kaum in der Lage wären, angemessen Wohnraum zu finden. Wie oben dargelegt, bestehen für Rückkehrer insofern schwerwiegende Probleme. Schutzberechtigte ohne festes Einkommen bzw. ohne legale Beschäftigung können zumindest in den ersten sechs Monaten nach ihrer Rückkehr in der Regel keinen Wohnraum anmieten. Die Kläger wären somit auf Obdachlosenunterkünfte angewiesen, die aber nur unter den oben näher geschilderten tatsächlichen Einschränkungen zur Verfügung stehen. Die zum Finden einer (Not-)Unterkunft erforderliche Mühe (vgl. S. 28) können die Kläger aufgrund ihrer gesundheitlichen Einschränkungen nicht aufbringen. Als gesundheitlich angeschlagenen Menschen ist es ihnen praktisch nicht möglich, erforderlichenfalls täglich eine neue Bleibe zu suchen oder an einem Tag mehrere Unterkünfte anzusteuern, um in einer Unterkunft, die noch über freie Plätze verfügt, Obdach zu finden. Die Kirchengemeinde, bei der die Kläger während ihres Aufenthalts in Griechenland untergekommen waren, besteht nach deren unwiderlegten Angaben nicht mehr. Ob sie von einer anderen Kirchengemeinde oder einer sonstigen Hilfsorganisation aufgenommen würden, kann nicht mit hinreichender Sicherheit angenommen werden. 18. Die Kläger verfügen - nach ihren unwiderlegten Angaben - über kein Vermögen, auch nicht (mehr) in Syrien. Sie haben auch keine finanzielle Hilfe von Angehörigen zu erwarten, die es ihnen bei einer Rückkehr nach Griechenland in den ersten sechs Monaten ermöglichen würde, eine Unterkunft anzumieten. Nach den – nicht widerlegten – Angaben der Kläger leben deren Kinder von staatlichen Sozialleistungen oder in sonstigen prekären finanziellen Verhältnissen. B. Angesichts der Rechtswidrigkeit der unter Nr. 1 des angefochtenen Bescheides getroffenen Unzulässigkeitsentscheidung fehlen auch die Voraussetzungen für die dort in den nachfolgenden Nummern 2 bis 4 getroffenen Regelungen. Denn die Rechtsgrundlagen setzen insoweit jeweils die Ablehnung des Asylantrags als unzulässig voraus, an der es aufgrund der obigen Ausführungen jedoch mangelt. Das gilt sowohl für die in Nr. 2 enthaltene Feststellung, dass keine Abschiebungsverbote vorliegen (vgl. § 31 Abs. 3 Satz 1 AsylG), für die in Nr. 3 angeordnete Abschiebung nach Griechenland (vgl. § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG) und schließlich auch für die in Nr. 4 vorgenommene Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbotes (vgl. § 11 Abs. 1 Satz 1 AufenthG). Soweit die Beklagte unter Nr. 3 des angefochtenen Bescheides ein Abschiebungsverbot nach Syrien ausgesprochen hat (sog. negative Staatenbezeichnung), war der Bescheid ebenfalls aufzuheben. Denn die negative Staatenbezeichnung kann bei Aufhebung der Abschiebungsandrohung mangels deren Teilbarkeit nicht selbstständig fortbestehen (vgl. – obiter dictum – BVerwG, Urteil vom 13.12.2023 – 1 C 34.22 –, juris Rn. 22-28). Die unter Ziffer 5 des Bescheides angeordnete Aussetzung der Vollziehung der Abschiebungsandrohung ist gegenstandslos geworden. C. Über den Hilfsantrag der Kläger war nicht zu entscheiden, weil die Berufung mit dem Hauptantrag erfolgreich war. D. Die Beklagte hat als unterlegener Prozessbeteiligter die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen zu tragen. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylG nicht erhoben. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. § 709 Satz 1 u. 2 ZPO. E. Die Revision ist gemäß § 78 Abs. 8 Satz 1 AsylG im Beschleunigungs- und Vereinheitlichungsinteresse zuzulassen (vgl. Redeker, in: BeckOK Migrationsrecht, 18. Ed. Stand 15.01.2024, § 78 Rn. 67). Denn der Senat weicht bei der Überprüfung der Unzulässigkeitsentscheidung nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG in seiner Beurteilung, dass im Allgemeinen für männliche anerkannte Schutzberechtigte, die allein nach Griechenland zurückkehren und gesund und arbeitsfähig sind, eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 4 GRCh und Art. 3 EMRK nicht beachtlich wahrscheinlich ist, von der Beurteilung anderer Oberverwaltungsgerichte ab (vgl. oben S. 39 u. 45). Die Beteiligten streiten im Berufungsverfahren über die Zulässigkeit des Asylantrags der Kläger, denen bereits durch Griechenland internationaler Flüchtlingsschutz zuerkannt worden ist. Die Kläger sind religiös miteinander verheiratet, syrische Staatsangehörige und gehören zum Volk der Kurden. Der Kläger zu 1. wurde am … 1958 in Ebelshaki/Syrien geboren; er ist yezidischen Glaubens. Nach seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung hat er sechs erwachsene Kinder, drei Töchter und drei Söhne. In seiner Anhörung durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) am 17. Juli 2019 hatte er noch angegeben, fünf Kinder, und zwar fünf Söhne, zu haben. Nach seinen Angaben leben eine ca. 44-jährige Tochter in der Türkei auf einem Bauernhof, eine ca. 43-jährige Tochter in Münster, wo sie die Schule bzw. einen Deutschkurs besucht, eine ca. 41-jährige Tochter ebenfalls in Münster, erwerbslos, ein ca. 40 Jahre alter Sohn in Köln, arbeitet im Sicherheitsgewerbe und muss Unterhalt für zwei Kinder zahlen, ein ca. 36-jähriger Sohn ebenfalls in Köln, erwerbslos, eine ca. 33-jährige Tochter in Bochum, alleinerziehend und seit zwei Jahren erwerbslos. Der Kläger zu 1. hat keinen Beruf erlernt. Er arbeitete in Syrien – nach seinen Angaben –ca. 40 Jahre lang als Bauhelfer. Nachdem er vor ca. 15 Jahren einen Bandscheibenvorfall erlitten hat, betrieb er einen kleinen Supermarkt. Zudem arbeitete er ca. acht oder neun Jahre lang als Taxifahrer. Die Klägerin zu 2. wurde am … 1959 in Zyara/Syrien geboren; sie ist muslimisch-sunnitischen Glaubens. Nach ihren Angaben in der mündlichen Verhandlung hat sie vier Kinder, drei Töchter und einen Sohn. Deren Alter konnte sie nicht annähernd genau angeben – ihr jüngster Sohn sei „25 oder 35 Jahre alt“. Nach ihren Angaben leben eine Tochter und ein Sohn in Deutschland, eine Tochter in Syrien, eine in der Türkei. Die Töchter gehen, wie sie erklärt hat, keiner Erwerbstätigkeit nach, der Sohn arbeitet im Metallbau. Die Ehemänner der im Ausland lebenden Töchter wohnen in Deutschland. Ihr Ziel ist es, die Ehefrauen nach Deutschland zu holen. Die Kläger reisten im März 2018 aus ihrem Heimatland Syrien aus und gelangten mit dem Flugzeug über die Türkei (Aufenthaltsdauer ca. ein Monat) nach Athen/Griechenland (Aufenthaltsdauer ca. ein Jahr). Auf ihre Asylanträge vom 20. April 2018 wurde ihnen am 1. August 2018 durch Griechenland internationaler Flüchtlingsschutz gewährt, was durch einen EURODAC-Treffer bestätigt wurde. Nach Schutzgewährung lebten die Kläger zunächst weiterhin in Athen. Sie verließen jedoch Griechenland und reisten auf dem Luftweg am 10. Juni 2019 in die Bundesrepublik Deutschland ein. Am 8. Juli 2019 stellten sie in Deutschland Asylanträge. Zur Bestimmung der Zuständigkeit der Bundesrepublik Deutschland für das Asylverfahren wurden die Kläger am 15. Juli 2019 vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge in Gießen zu ihrer Person und zum Reiseweg persönlich angehört. Am 17. Juli 2019 wurden sie vom Bundesamt getrennt voneinander zur Zulässigkeit ihres Asylantrags persönlich angehört. Mit Bescheid vom 2. August 2019 (Az.: 7870128 - 475) lehnte die Beklagte den Asylantrag der Kläger als unzulässig ab (Nr. 1). Sie stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 S. 1 AufenthG nicht vorliegen (Nr. 2). Des Weiteren drohte sie den Klägern für den Fall der Nichteinhaltung der ihnen gesetzten Ausreisefrist von einer Woche die Abschiebung nach Griechenland oder einen anderen Staat, der zu ihrer Rückübernahme verpflichtet ist, an. Die Abschiebung in das Herkunftsland der Kläger wurde ausgeschlossen (Nr. 3). Es wurde ein Einreise-und Aufnahmeverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG angeordnet und auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Nr. 4). Die Vollziehung der Abschiebung wurde ausgesetzt (Nr. 5). Die Beklagte begründete die Ablehnung der Asylanträge als unzulässig damit, dass den Klägern bereits in Griechenland internationaler Schutz gewährt worden sei, weshalb eine materielle Prüfung ausscheide, § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG. Der Abschiebung der Kläger stehe nicht die Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK und Art. 4 GrCh in Griechenland entgegen. Schutzberechtigte hätten in Griechenland wie Einheimische Zugang zu Unterbringungsmöglichkeiten, zur medizinischen Versorgung, zum Arbeitsmarkt, zur Sozialversicherung und zum System der Sozialhilfe; darüber hinaus könnten sie an Integrationsmaßnahmen wie Sprachkursen teilnehmen, die jedoch für Erwachsene nicht vom griechischen Staat, sondern vom UNHCR angeboten würden. Ferner bestünden im Land 53 kommunal organisierte Integrationsräte, die den Gemeinderäten Vorschläge zur besseren Integration von Einwanderern unterbreiteten. Neben Asylbewerbern hätten auch anerkannte Flüchtlinge die Möglichkeit, jedenfalls für begrenzte Zeit von mindestens sechs Monaten eine Wohnung über ein von der EU finanziertes Leistungsangebot anzumieten. Es sei den Klägern somit möglich, mit der erforderlichen Eigeninitiative zu vermeiden, dass sie in eine Situation extremer materieller Not gerieten. Sie hätten sich jedoch während ihres Aufenthalts in Griechenland nicht aus eigener Initiative um soziale Leistungen bemüht. Die verfassungsrechtlich gebotene Vergewisserung bezüglich des Zugangs zu Obdach, Nahrungsmitteln und sanitären Anlagen nach Rückkehr in den Mitgliedstaat sei mit Schreiben des griechischen Migrationsministeriums vom 8. Januar 2018 erfüllt. Auch gesundheitliche Gründe stünden der Abschiebung nicht entgegen. Die von den Klägern angegebenen Herzprobleme sowie der Bandscheibenvorfall und der Bluthochdruck des Klägers zu 1. oder die Osteoporose der Klägerin zu 2. stellten keine Gründe dar, wodurch die Schwelle der unmenschlichen Behandlung, wie sie von Art. 3 EMRK verboten werde, überschritten werde, weil Griechenland als Mitglied der Europäischen Union dafür Sorge zu tragen habe, dass die Personen, denen internationaler Schutz gewährt worden ist, in dem Mitgliedstaat, in dem dieser Schutz gewährt wurde, denselben Zugang zur medizinischen Versorgung hätten wie Staatsangehörige dieses Mitgliedsstaates (Art 26 ff. der Richtlinie der U 2011/95). Gegen den Bescheid der Beklagten vom 2. August 2019 haben die Kläger mit Eingang beim Verwaltungsgericht Gießen am 27. August 2019 Klage erhoben und einen Antrag auf Prozesskostenhilfe gestellt. Sie haben geltend gemacht, bereits aufgrund ihres Alters von über 60 Jahren verbiete sich ihre Abschiebung nach Griechenland. Die Situation dort sei allgemein schwierig, insbesondere aber für anerkannte Flüchtlinge. Nach Zuerkennung des Schutzstatus erfolge faktisch keinerlei wirtschaftliche Unterstützung und soziale Betreuung. Die betroffenen Personen seien völlig auf sich allein gestellt. Gelegentliche Unterstützungen erfolgten lediglich durch Nichtregierungsorganisationen. Die Kläger seien nicht in der Lage, in Griechenland ihren Lebensunterhalt zu verdienen. Eine verwertbare Ausbildung hätten sie nicht und könnten auch keine mehr oder minder schwere körperliche Arbeit mehr leisten. Der Prozessbevollmächtigte erster Instanz hat die Kläger aufgrund ihrer Fluchterfahrungen als „vorgealtert“ bezeichnet. Einer möglichen Abschiebung der Kläger stünden zudem gesundheitliche Gründe entgegen. Hinsichtlich der Klägerin zu 2. wird Bezug genommen auf den Nachweis einer stationären Behandlung vom 13. bis 15. Juli 2020 sowie einen vorläufigen Entlassungsbrief des Kardiocentrums Frankfurt vom 15. Juli 2020. Die Kläger haben im erstinstanzlichen Verfahren beantragt, den Bescheid vom 2. August 2019 aufzuheben. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte hat zur Begründung ihres Antrags auf ihre Ausführungen im angegriffenen Bescheid Bezug genommen und ergänzend ausgeführt, aus dem vorläufigen Entlassungsbrief ergebe sich nicht, dass die Klägerin zu 2. aufgrund einer Erkrankung auf Dauer den Belastungen einer Abschiebung nicht gewachsen wäre und eine Abschiebung dauerhaft ausgeschlossen wäre, weil das ernsthafte Risiko bestünde, dass es dadurch zu einer wesentlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands käme. Das Verwaltungsgericht hat in seinem aufgrund mündlicher Verhandlung ergangenen Urteil vom 10. Januar 2022 im Wesentlichen ausgeführt, der Beklagten sei nicht aus Gründen höherrangigen Rechts verwehrt, den Asylantrag der Kläger als unzulässig abzulehnen. Es lasse sich insbesondere kein Verstoß gegen Art. 4 GrCh feststellen. Denn es sei nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass den Klägern im Falle ihrer Rückkehr nach Griechenland eine menschenrechtswidrige Behandlung drohe. Insbesondere werde es ihnen möglich sein, ihre elementarsten Bedürfnisse („Brot, Bett, Seife“) zu befriedigen. Anerkannte Schutzberechtigte hätten Zugang zu Unterbringung unter den gleichen Bedingungen wie Drittstaatsangehörige, die sich legal in Griechenland aufhielten. Das Integrationsprogramm Helios 2 biete Unterstützungsleistungen bei der Suche nach einer Unterkunft an. Es gewähre – neben anderen Integrationshilfen – auch finanzielle Hilfen zur Anmietung eigenen Wohnraums wie etwa eine finanzielle Starthilfe in Höhe von 440 € und einen monatlichen Zuschuss zu den Mietkosten in Höhe von 162 € für Alleinstehende. Zahlreiche Nichtregierungsorganisationen unterstützten bei der Wohnungssuche und böten teilweise selbst Wohnraum an. Die Zahl der Obdachlosen unter den Ausländern sei gering. Dies sei auf die Bildung eigener Strukturen und Vernetzung innerhalb der jeweiligen Landsmannschaft zurückzuführen. Die Kläger könnten zudem auf das Netzwerk der Syrer in Griechenland zurückgreifen und so Obdach finden. Die Syrer bildeten seit dem Jahr 2015 eine große Einwanderergruppe in Griechenland. Für Arbeitslose stelle die griechische Arbeitsagentur OAED eine Karte aus, die eine Reihe von Vergünstigungen gewähre, etwa die kostenlose Nutzung des öffentlichen Nahverkehrs, Ermäßigungen auf Gas-, Wasser- und Stromrechnungen u.a. Der Arbeitsmarkt in Griechenland sei nicht so desolat, dass es den Klägern nicht möglich sein werde, eine legale Beschäftigung zu finden oder sich unter Inanspruchnahme von vorhandenen Hilfsangeboten mit dem Nötigsten zu versorgen, um ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen. Dies gelte umso mehr, da die weitere Erholung der griechischen Wirtschaft voranschreite und (jedenfalls) der Kläger zu 1. augenscheinlich willens und in der Lage sei, in Deutschland zu arbeiten. Die Kläger seien ausreichend gesund für eine Erwerbstätigkeit in Griechenland. Entgegenstehende aussagekräftige und aktuelle ärztliche Atteste seien nicht vorgelegt worden. Erforderlichenfalls müsse sich der Kläger zu 1. in Griechenland auf den Niedriglohnsektor im ländlichen Bereich verweisen lassen und seine Frau mitversorgen. Die Kläger haben mit Eingang beim Verwaltungsgericht Gießen am 16. Februar 2022 die Zulassung der Berufung gegen das ihrem damaligen Prozessbevollmächtigten am 24. Januar 2022 zugestellte Urteil des Verwaltungsgerichts beantragt. Dem Antragsschriftsatz vom 15. Februar 2022 waren ärztliche Bescheinigungen des Facharztes für Allgemeinmedizin Dr. O. vom 7. Februar 2022 betreffend den Kläger zu 1. und die Klägerin zu 2. beigefügt. Daraus geht hervor, dass sie sich wegen diverser Erkrankungen dort in regelmäßiger Behandlung befänden. Für den Kläger zu 1. wurden folgende Diagnosen getroffen: Arterielle Hypertonie (110.90, G), Hypercholesterinämie (E78.0, G), Koronare Herzkrankheil (125.19, G), Bandscheibenprolaps (M51.2' G), Emphysem (J43.9, G), Aphthen (K12.0, G), Allergie (T78.4, G), Hypermetropie (H52.0, G), Otitis media (H66.9, G), Wundinfektion a.n.k. (T79.3, G), Bandscheibenprolaps (M51 .2, G), Vitamin-D-Mangel (E55.9, G); für die Klägerin zu 2.: Gonarthrose beidseitig (M17.9, BG), Angina pectoris (120.9, G), Koronare Zwei-Gefäß-Erkrankung (125.12, G), Hashimoto-Thyreoiditis (E06.3, G), Normozytäre Anämie (D64.9, G), Arterielle Hypertonie (110.90, G), Dyslipidämie (E78.9, G) , Adipositas (E66.99, G), Refluxösophagitis (K21.0, G), Asthma bronchiale (J45.9, G), Folsäuremangel (E53.8, G), Vitamin-D-Mangel (E55.9, G), Hypermetropie (H52.0, G), Ohrenschmerzen (H92.0, G), Bronchopneumonie (J18.0, G), Neuropathie (G62.9, G), Osteoporose (M81.99, G), Migräne (C'43.9, G) Chronischer Schmerzpatient (R52.2, G). Mit Beschluss vom 10. Juni 2024 hat der erkennende Senat die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen. Die Kläger machen unter Bezugnahme auf ihre Begründung im Zulassungsantrag geltend, aufgrund ihres Alters, ihres Gesundheitszustandes und der allgemeinen Lage in Griechenland drohe ihnen eine Verletzung ihrer Rechte aus Artikel 3 EMRK. Ergänzend verweisen sie auf die inzwischen ergangenen Urteile des VG Magdeburg vom 22. August 2023 - 9 A 109/23.MD - sowie des VG Braunschweig vom 15. Juni 2023 - 2 B 140/23 -. Des Weiteren nehmen die Kläger Bezug auf die Mitteilung des Flüchtlingsrates NRW e.V. vom 26. Januar 2024 (veröffentlicht im Internet unter frnrw.de), aus der hervorgehe, dass das HELIOS-Programm in Griechenland unterbrochen worden sei. Es handele sich um das einzige Programm zur Integration und Förderung von Flüchtlingen. Aufgrund ungeklärter Finanzierung habe das Programm ausgesetzt werden müssen. Dies habe zur Folge, dass selbst die minimale Unterstützung, die das Programm vorgesehen habe, inzwischen weggefallen sei. Laut dem Flüchtlingsrat NRW bestehe damit die unmittelbare Gefahr für zurückkehrende Schutzberechtigte, in Griechenland obdachlos zu werden. Die Kläger verfügten in Griechenland weder über familiäre noch soziale Kontakte. Sie wiesen keinerlei finanzielle Rücklagen auf, die sie für einen Übergangszeitraum aufbrauchen könnten, um Obdachlosigkeit zu vermeiden. Angesichts des Alters und des Gesundheitszustandes der Kläger könne ausgeschlossen werden, dass es diesen in Griechenland durch Aufnahme einer Erwerbstätigkeit gelingen werde, den Lebensunterhalt hierdurch sicherzustellen. Mit Schriftsatz vom 2. August 2024, der am gleichen Tag bei Gericht eingegangen ist, tragen die Kläger vor, der inzwischen 66-jährige Kläger zu 1. sei dauerhaft erwerbsunfähig. Es lägen eine Reihe von Erkrankungen vor, insbesondere eine koronare Herzkrankheit, Neuropathie, ein Bandscheibenvorfall sowie arterielle Hypertonie. Sie verweisen auf die aktuelle ärztliche Bescheinigung nebst Medikationsplan der Praxis Dr. O. vom 18. Juli 2024. Bereits vor seiner Ausreise habe der Kläger seinen Beruf des Bauhelfers in Syrien wegen des Bandscheibenvorfalls aufgeben müssen. Er sei nicht mehr in der Lage, schwere körperliche Arbeit zu verrichten. Die inzwischen 65-jährige Klägerin zu 2. sei ebenfalls dauerhaft erwerbsunfähig. Sie habe keinen Beruf erlernt und auch nicht ausgeübt. In Syrien sei sie Hausfrau gewesen. Beide Kläger hätten keinen Kontakt zu ihren Geschwistern. Ihre insgesamt sechs Kinder (vier Töchter und zwei Söhne) seien nicht imstande, finanzielle Unterstützung zu leisten. In der mündlichen Verhandlung haben die Kläger sie betreffende ärztliche Bescheinigungen des internistischen Facharztes Dr. E. vom 19. April 2024 zu den Akten gereicht (Anlage zum Protokoll der mündlichen Verhandlung, Bl. 128-129 d.A.). Danach leidet der Kläger zu 1. an der chronischen Lungenerkrankung COPD, die Klägerin an chronischem Asthma bronchiale. Der Senat hat die beiden Kläger in der mündlichen Verhandlung informatorisch angehört. Wegen des Ergebnisses dieser Anhörung wird auf den Inhalt der Sitzungsniederschrift vom 6. August 2024 Bezug genommen (Bl. 122-126 d.A.). Die Kläger sind der Auffassung, dass Personen, die nicht in der Lage sind, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, in Griechenland eine Verletzung der Rechte aus Art. 3 EMRK drohe. Insofern nehmen sie Bezug auf ein Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 28. Juni 2024 - 12 A 4048/22 -. Mit Beschluss des Senats vom 5. August 2024 ist den Klägern Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren bewilligt worden. Die Kläger beantragen, 1. unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Gießen vom 10. Januar 2022, Aktenzeichen 2 K 3373/19.GI.A, den Bescheid der Beklagten vom 2. August 2019 aufzuheben; 2. hilfsweise die Beklagte unter entsprechender teilweiser Aufhebung Ihres Bescheides vom 2. August 2019 zu verpflichten, festzustellen, dass für die Kläger Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 u. 7 S. 1 AufenthG hinsichtlich Griechenlands vorliegen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte nimmt Bezug auf ihren streitgegenständlichen Bescheid und das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts Gießen. Sie ist der Ansicht, dass die Aufnahme- und Lebensbedingungen für Personen in Griechenland, denen dort internationaler Schutz im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG gewährt wurde, nicht entgegenstehen. Unter Beachtung des anzuwendenden Maßstabs, der aktuellen Erkenntnisse zu den Aufnahme- und Lebensbedingungen für in Griechenland anerkannte Schutzberechtigte und unter Berücksichtigung der individuellen Besonderheiten im vorliegenden Verfahren drohten den Klägern bei einer Rückkehr nach Griechenland keine beachtlich wahrscheinliche Gefahren einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 GRC bzw. des inhaltsgleichen Art. 3 EMRK. Die Situation von international Schutzberechtigten habe sich insgesamt im Vergleich zu vorherigen Jahren verbessert. Die Beklagte nimmt Bezug auf neuere Entscheidungen verschiedener Verwaltungsgerichte, hinsichtlich der aktuellen Situation in Griechenland insbesondere auf das Urteil des Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 6. November 2023 – B 7 K 23.30771 -. International Schutzberechtigte verfügten in Griechenland über Zugang zu Unterkunft und Arbeit. Medizinische Versorgung werde ihnen grundsätzlich unter den gleichen Voraussetzungen wie griechischen Staatsangehörigen gewährt (geregelt durch Art. 31 des Präsidialdekrets Nr. 141/2013). Sie hätten das Recht auf kostenlosen Zugang zur Gesundheitsversorgung. Dazu benötigten sie lediglich eine Sozialversicherungsnummer (PAAYPA oder AMKA). Zusätzlich seien NGO’s und Kirchen sehr aktiv, um staatliche Versäumnisse auszugleichen. Selbst einige Privatkliniken übernähmen bedürftige Einzelfälle. Der Zugang zu den meisten in Griechenland verfügbaren Sozialleistungen sei anerkannt Schutzberechtigten möglich, solange sie die formalen Voraussetzungen erfüllten. Das garantierte Mindesteinkommen betrage aktuell für einen Ein-Personen-Haushalt 216 Euro pro Monat. Für jedes weitere erwachsene Haushaltsmitglied erhöhe sich der Garantiebetrag um 108 Euro pro Monat. Für Personen mit gesundheitlichen Einschränkungen gebe es folgende Sozialleistungen: Ernährungsunterstützung für Nierentransplantaten, Schwerbehindertenunterstützung, Unterstützung für Personen mit schwerer geistiger Behinderung, für Querschnittsgelähmte oder Amputaten, für Personen mit Zerebralparese, für HIV - positive, für an Lepra erkrankte und deren Angehörige, sowie für blinde und taube Menschen. Jede dieser Sozialleistungen habe unterschiedliche Voraussetzungen, wobei allen gemein ist, dass ärztliche Gutachten vorzulegen seien und eine Überprüfung durch einen staatlichen medizinischen Dienst erfolgen müsse. Für die „Schwerbehindertenrente“ werde ein GdB-Äquivalent von mindestens 67 gefordert. Dies zugrunde gelegt sei bei den Klägern nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten, dass diese in Griechenland eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung erfahren werden. Es verstoße nicht gegen Art. 4 GRCh, wenn Schutzberechtigte den eigenen Staatsangehörigen gleichgestellt sind und von ihnen erwartet werde, dass sie selbst für ihre Unterkunft sorgen. Art. 4 GRCh gewährt grundsätzlich auch keinen Anspruch auf Verbleib in einem Mitgliedsstaat, um dort weiterhin von medizinischer, sozialer oder anderweitiger Unterstützung und Leistung zu profitieren. Den Klägern sei es zuzumuten, ggf. Sozialleistungen wie Inländer zu beantragen. Auch wenn das in Griechenland anzutreffende soziale Niveau dem in Deutschland nicht entspreche, könne hieraus nicht abgeleitet werden, dass bei einer Rückführung eine Situation extremer materieller Not entstehen würde. Die schwierigen sozialen Verhältnisse träfen griechische Staatsangehörige in einem vergleichbaren Ausmaß. Einen Anspruch auf vergleichbare soziale Verhältnisse könnten die Kläger nicht mit Erfolg geltend machen. Zwar sei der Zugang zu Soziallleistungen gerade in der Anfangszeit nicht gewährleistet und es sei im Allgemeinen auch schwierig, eine geregelte Arbeitsstelle und eine angemessene Unterkunft zu finden. Allerdings könnten den Klägern auch schwierige Verhältnisse zugemutet werden. In der mündlichen Verhandlung hat der Senat den bis Juli 2024 als Verbindungsbeamten der Beklagten für das griechische Ministerium für Migration und Asyl tätigen Herrn C. informatorisch angehört. Wegen des Ergebnisses dieser Anhörung wird auf den Inhalt der Sitzungsniederschrift vom 6. August 2024 Bezug genommen (Bl. 124-125 d.A.). Im Übrigen wird zur Ergänzung des Sach- und Streitstands auf die von den Beteiligten gewechselten Schriftsätze, die Verwaltungsvorgänge der Beklagten betreffend die Kläger, die über sie geführten Ausländerakten der Stadt Frankfurt am Main sowie die in das Verfahren eingeführten Erkenntnisquellen Bezug genommen, die allesamt zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden sind.