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Beschluss

6 MB 28/24

Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein 6. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGSH:2024:1203.6MB28.24.00
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Leitsätze
1. Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes, in denen sich der betroffene Ausländer auf einen im Aufenthaltsgesetz geregelten Duldungsgrund oder einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis beruft und die Aussetzung der Abschiebung begehrt, fallen auch dann nicht unter den Beschwerdeausschluss des § 80 Var. 2 AsylG (juris: AsylVfG 1992), wenn zuvor eine Abschiebungsandrohung gemäß § 34 AsylG (juris: AsylVfG 1992) ergangen ist.(Rn.16) 2. Duldungen nach § 60a AufenthG (juris: AufenthG 2004), die gemäß § 60b Abs. 1 AufenthG (juris: AufenthG 2004) mit dem Zusatz "für Personen mit ungeklärter Identität" versehen sind, sind von vornherein nicht geeignet, die gesetzlichen Voraussetzungen zur Erteilung einer Ausbildungsduldung des § 60c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. Abs. 2 Nr. 2 AufenthG (juris: AufenthG 2004) zu erfüllen.(Rn.38)
Tenor
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 1. Kammer - vom 24. September 2024 wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes, in denen sich der betroffene Ausländer auf einen im Aufenthaltsgesetz geregelten Duldungsgrund oder einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis beruft und die Aussetzung der Abschiebung begehrt, fallen auch dann nicht unter den Beschwerdeausschluss des § 80 Var. 2 AsylG (juris: AsylVfG 1992), wenn zuvor eine Abschiebungsandrohung gemäß § 34 AsylG (juris: AsylVfG 1992) ergangen ist.(Rn.16) 2. Duldungen nach § 60a AufenthG (juris: AufenthG 2004), die gemäß § 60b Abs. 1 AufenthG (juris: AufenthG 2004) mit dem Zusatz "für Personen mit ungeklärter Identität" versehen sind, sind von vornherein nicht geeignet, die gesetzlichen Voraussetzungen zur Erteilung einer Ausbildungsduldung des § 60c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. Abs. 2 Nr. 2 AufenthG (juris: AufenthG 2004) zu erfüllen.(Rn.38) Die Beschwerde gegen den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 1. Kammer - vom 24. September 2024 wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,- Euro festgesetzt. I. Die Antragstellerin ist armenische Staatsangehörige. Gemeinsam mit ihrer Familie meldete sie sich im September 2023 beim Antragsgegner, dem Landesamt für Zuwanderung und Flüchtlinge, als Asylsuchende. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) lehnte ihren Asylantrag mit Bescheid vom 11. Januar 2024, zugestellt am 17. Januar 2024, als offensichtlich unbegründet ab, verneinte das Vorliegen von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG und drohte ihr gemäß § 34 AsylG die Abschiebung nach Armenien an; die Vollziehung wurde ausgesetzt bis zur Klageerhebung bzw. Ablehnung eines rechtzeitigen Eilantrages. Daraufhin begann der Antragsgegner mit den Vorbereitungen für die Abschiebung. Eine von ihm in Auftrag gegebene Prüfung der Reisefähigkeit ergab am 21. Januar 2024 ärztlicherseits keine Bedenken. Am 25. Januar 2024 stellte die Antragstellerin gegen den Ablehnungsbescheid vom 11. Januar 2024 einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes und erhob zugleich Klage. Den Eilantrag lehnte das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht (VG Schleswig) durch Beschluss vom 7. März 2024 ab (- 16 B 21/24 -). Gegen den in der Hauptsache zugleich ergangenen ablehnenden Gerichtsbescheid stellte die Antragstellerin einen Antrag auf mündliche Verhandlung, woraufhin das Verwaltungsgericht die Klage gegen den Bescheid vom 11. Januar 2024 mit Urteil vom 17. Mai 2024 abwies (- 16 A 58/24 -); das Urteil ist seit dem 25. Juni 2024 rechtskräftig. Ende Mai 2024 stellten sie und ihr Ehemann schriftsätzlich einen Asylfolgeantrag. Bereits am 13. März 2024 hatte die Antragstellerin vom Antragsgegner eine bis zum 12. September 2024 gültige Duldung für Personen mit ungeklärter Identität erhalten. Am 7. Juni 2024 beantragte sie die Erteilung einer Ausbildungsduldung gemäß § 60c AufenthG und eine Arbeitserlaubnis. Dem Antrag beigefügt war ein Vertrag über den Beginn einer Ausbildung als Fachverkäuferin in einer Bäckerei ab dem 1. September 2024 sowie die Eintragungsbestätigung der zuständigen Handwerkskammer Lübeck. Am 17. Juni 2024 wandte sich der Antragsgegner an das hauseigene Rückkehrmanagement mit der Bitte, für die Familie der Antragstellerin Passersatzpapiere zu beschaffen, die Identität zu klären und die Abschiebung durchzuführen; es bestehe eine vollziehbare Ausreisepflicht. Eine Rückfrage wegen fortbestehender Reisefähigkeit wurde am 23. Juni 2024 positiv beantwortet. Am 19. Juni 2024 erhielt der Antragsgegner aus Armenien die Bestätigung der Staatsangehörigkeit und am 26. Juni 2024 eine Rückkehrerlaubnis der armenischen Botschaft, gültig bis 24. Oktober 2024. Mit E-Mail vom 1. Juli 2024 bat der Prozessbevollmächtigte anlässlich einer nicht im Vorgang befindlichen E-Mail des Antragsgegners an die Antragstellerin um förmliche Bescheidung des Antrags auf Erteilung einer Ausbildungsduldung und wies darauf hin, dass der Ausbildungsvertrag zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits registriert gewesen und über den Asylfolgeantrag noch nicht entschieden sei, sodass eine Abschiebung auch gegenwärtig unzulässig sei. Mit Bescheid vom 3. Juli 2024 lehnte der Antragsgegner den Antrag auf Erteilung einer Ausbildungsduldung unter Berufung auf § 60c Abs. 2 Nr. 5a) AufenthG ab. Zum Zeitpunkt der Antragstellung hätten konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung bevorgestanden, weil am 21. Januar 2024 eine ärztliche Untersuchung zur Feststellung der Reisefähigkeit veranlasst wurde. Dagegen erhob die Antragstellerin am 31. Juli 2024 Widerspruch und machte erneut geltend, dass zum Zeitpunkt der Antragstellung ein Folgeantrag gestellt gewesen sei, der aufschiebende Wirkung habe; zudem sei beim BAMF eine Anhörung anberaumt. Konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung könnten deshalb nicht bevorstehen. Auf die am 11. Juli 2024 erfolgte Ladung zur persönlichen Anhörung führte das BAMF am 12. August 2024 eine informatorische Anhörung zum Asylfolgeantrag durch und lehnte diesen mit Bescheid vom 15. August 2024 als unzulässig ab. Der Antrag auf Abänderung des Bescheides vom 11. Januar 2024 bezüglich der Feststellung zu § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG wurde ebenfalls abgelehnt. Daraufhin stellte die Antragstellerin am 26. August 2024 beim VG Schleswig einen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO (- 16 B 123/24 -) und erhob zugleich Klage (- 16 A 224/24 -). Am 11. September 2024 hat die Antragstellerin wegen der Ablehnung ihres Antrages auf Erteilung einer Ausbildungsduldung einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gestellt und darauf hingewiesen, dass zum Zeitpunkt der Beantragung der Ausbildungsduldung keine Abschiebemaßnahmen unmittelbar bevorgestanden hätten. Im Grunde habe das BAMF durch die Durchführung der Anhörung (anstelle einer informatorischen Befragung zu den Voraussetzungen für die Durchführung eines neuen Asylverfahrens) auch bereits ein weiteres Asylverfahren durchgeführt. Die Voraussetzungen für die Erteilung der Ausbildungsduldung hätten deshalb zum maßgeblichen Zeitpunkt vorgelegen. Auf ihren Antrag, den Antragsgegner zu verpflichten, sie vorläufig weiter zu dulden und ihr die Aufnahme der Ausbildung, für die eine „Ausbildungsduldung“ beantragt wurde, zu erlauben, hat das VG Schleswig die für die 39. KW (23.-29.09.2024) geplante Abschiebung durch Beschluss vom 20. September 2024 zunächst gestoppt und die Antragstellerin aufgefordert, bis zum 23. September 2024 einen Nachweis über die Aufnahme der Ausbildung vorzulegen. Durch weiteren Beschluss vom 24. September 2024 hat es den Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO als unbegründet abgelehnt. Der Antragstellerin stehe nach summarischer Prüfung insbesondere kein Anspruch auf Erteilung einer Ausbildungsduldung zu. Für den Anspruch nach § 60c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a) i.V.m. § 60a Abs. 2 Satz 3 AufenthG könne die Antragstellerin zwar auch im Folgeverfahren nach § 71 AsylG als Asylbewerberin angesehen werden, doch habe sie trotz gerichtlicher Aufforderung nicht glaubhaft gemacht, dass sie ihre Ausbildung tatsächlich bereits aufgenommen habe. Ein Anspruch nach § 60c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. § 60a Abs. 2 Satz 3 AufenthG scheitere bereits daran, dass die Antragstellerin nach Aktenlage nicht mehr im Besitz einer Duldung sei; ihre Duldung sei am 12. September 2024 abgelaufen. Auch sei nicht ersichtlich, dass ihr ein Anspruch auf Erteilung einer Duldung nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG zustehe. Darüber hinaus liege entsprechend § 60c Abs. 2 Nr. 5a) AufenthG ein Ausschlussgrund vor. Der Antragsgegner habe zum Zeitpunkt des Antrags auf Erteilung einer Ausbildungsduldung bereits mit konkreten Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung begonnen. Er habe eine ärztliche Untersuchung zur Feststellung der Reisefähigkeit veranlasst, die mit ärztlicher Bescheinigung vom 21. Januar 2024 positiv abgeschlossen worden sei. Habe der Ausschlussgrund einmal gegriffen, sperre er die Erteilung einer Ausbildungsduldung nicht „ewig“, sondern nur so lange, wie der sachliche und zeitliche Zusammenhang zur Aufenthaltsbeendigung noch bestehe. Letzteres sei der Fall. Der Umstand, dass die Antragstellerin kurz vor Stellung des Antrages auf Erteilung einer Ausbildungsduldung am 27. Mai 2024 einen Asylfolgeantrag stellte und sie deshalb bis zur behördlichen Ablehnungsentscheidung nicht abgeschoben werden durfte, habe ein lediglich vorübergehendes rechtliches Vollzugshindernis dargestellt. Solche nur vorübergehend wirkenden Umstände, die die Aufenthaltsbeendigung zwar verzögerten, sie jedoch nicht in einen zeitlich nicht mehr überschaubaren, ungewissen Rahmen verlagerten, könnten die Absehbarkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht beseitigen. Gegen den ihr am 25. September 2024 zugestellten Beschluss hat die Antragstellerin am 9. Oktober 2024 Beschwerde eingelegt und diesen am 24. Oktober 2024 begründet. II. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 24. September 2024 hat keinen Erfolg. 1. Die Beschwerde, mit der die Antragstellerin ihren Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO auf vorläufige Duldung zwecks Aufnahme der von ihr angestrebten Ausbildung weiterverfolgt, ist zulässig, insbesondere gemäß § 146 Abs. 4 VwGO auch statthaft. § 80 AsylG in der seit dem 27. Februar 2024 durch Art. 2 Nr. 14 des Gesetzes zur Verbesserung der Rückführung (Rückführungsverbesserungsgesetz) vom 21. Februar 2024 (BGBl. I Nr. 54 vom 26. Februar 2024) geänderten Fassung steht dem nicht entgegen. Nach der Neufassung des § 80 AsylG können nicht nur Entscheidungen in Rechtsstreitigkeiten nach dem Asylgesetz, sondern nunmehr auch „über Maßnahmen zum Vollzug der Abschiebungsandrohung (§ 34) oder der Abschiebungsanordnung (§ 34a) nach dem Aufenthaltsgesetz“ vorbehaltlich des – hier nicht einschlägigen – § 133 Abs. 1 VwGO nicht mit der Beschwerde angefochten werden. Indem der Gesetzgeber die neue Variante des Beschwerdeausschlusses mit der Konjunktion „und“ einfügt, stellt er klar, dass es sich nicht nur um eine Konkretisierung der bisherigen Fallgruppe, sondern um eine eigenständige Alternative des Beschwerdeausschlusses handelt (VGH Kassel, Beschl. v. 17.09.2024 – 3 B 1689/24 –, juris Rn. 3). Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, in denen sich der betroffene Ausländer auf einen im Aufenthaltsgesetz geregelten Duldungsgrund oder einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis beruft und die Aussetzung der Abschiebung begehrt, fallen nach Auffassung des Senats jedoch nicht darunter. Sie sind auch dann nicht als eine „Streitigkeit über eine Maßnahme zum Vollzug der Abschiebungsandrohung nach § 34 AsylG“ anzusehen, wenn die maßgebliche Abschiebungsandrohung vom BAMF – wie hier – auf Grundlage von § 34 AsylG verfügt wurde. Der Gesetzgeber hat nicht weiter definiert oder beispielhaft aufgeführt, was unter „Maßnahmen zum Vollzug der Abschiebungsandrohung (§ 34) oder der Abschiebungsanordnung (§ 34a) nach dem Aufenthaltsgesetz“ zu verstehen ist und welche Rechtsstreitigkeiten über diejenigen nach dem Asylgesetz hinaus vom Beschwerdeausschluss erfasst sein sollen. Dementsprechend hat sich in der obergerichtlichen Rechtsprechung wiederholt die Frage gestellt, ob auch Rechtsstreitigkeiten wie der vorliegende Fall, in denen das Unterlassen der Abschiebung bzw. des Vollzugs der Abschiebungsandrohung nach § 34 AsylG unter Berufung auf Regelungen aus dem Aufenthaltsgesetz begehrt wird, vom Beschwerdeausschluss des § 80 Var. 2 AsylG erfasst werden (vgl. nur VGH München, Beschl. v. 19.03.2024 – 10 CE 24.374 –, juris Rn. 5; OVG Hamburg, Beschl. v. 23.07.2024 – 6 Bs 36/24 –, juris Rn. 8 ff.; OVG Magdeburg, Beschl. v. 26.08.2024 – 2 M 93/24 –, juris Rn. 4 f.; OVG Münster, Beschl. v. 27.08.2024 – 18 B 626/24 –, juris Rn. 8 ff.; VGH München, Beschl. v. 15.10.2024 – 10 CE 24.1526 –, juris Rn. 16 ff.; zuletzt VGH Mannheim, Beschl. v. 15.11.2024 – 12 S 1821/24 –, juris Rn. 6 ff.). Bereits die insoweit mittlerweile vorhandene Kasuistik verdeutlicht die Auslegungsbedürftigkeit des § 80 AsylG mit Blick auf Fallgestaltungen wie die vorliegende. Bei dem in § 80 AsylG enthaltenen Beschwerdeausschluss handelt es sich um eine vom Streitgegenstand abhängige Ausnahme von der ansonsten allgemein geltenden Beschwerdemöglichkeit gegen verwaltungsgerichtliche Entscheidungen im Eilverfahren (§ 146 Abs. 4 VwGO). Dies könnte bereits dafür sprechen, die Vorschrift im Zweifel eher eng auszulegen (so Dietz, Der Beschwerdeausschluss nach § 80 AsylG, NVwZ 2024, 865, 870 f.; Hailbronner/Dietz, in: Hailbronner, Ausländerrecht, Stand 01.08.2024, § 80 AsylG, Rn. 8, 31). Indes existiert ein allgemeiner Rechtsgrundsatz des Inhalts, dass eine Ausnahmevorschrift nur eng ausgelegt und nicht über ihren Wortlaut hinaus entsprechend angewendet werden darf, nicht (vgl. BVerfG, Beschl. v. 14.02.1978 – 2 BvR 406/77 –, juris Rn. 44; BVerwG, Urt. v. 27.01.1984 – 8 C 12.83 –, juris Rn. 18 m.w.N.; Funke-Kaiser, in: GK AsylG, Stand Juli 2024, § 80 Rn. 36 m.w.N.; Larenz/Canaris, Methodenlehre der Rechtswissenschaft, 3. Aufl. 1995, S. 174 ff.). Bei der Auslegung einer Vorschrift, die eine im Regelfall gegebene Rechtsschutzmöglichkeit einschränkt, ist allerdings das in Art. 20 Abs. 3 GG verankerte Rechtsstaatsprinzip zu beachten. Hierbei handelt es sich um einen Verfassungsgrundsatz, der der Konkretisierung je nach den sachlichen Gegebenheiten bedarf. Wesentlicher Bestandteil des Rechtsstaatsprinzips ist neben der Idee der materiellen Gerechtigkeit der Grundsatz der Rechtssicherheit. Er wirkt sich im Bereich des Verfahrensrechts unter Anderem in dem Postulat der Rechtsmittelklarheit aus. Zu diesen Grundsätzen tritt das rechtsstaatliche Erfordernis der Messbarkeit und Vorhersehbarkeit staatlichen Handelns (BVerfG, Beschl. v. 09.08.1978 – 2 BvR 831/76 –, juris Rn. 37 m.w.N.). Hiernach muss dem Rechtsuchenden der Weg zu einer Überprüfung gerichtlicher Entscheidungen durch die gesetzliche Ausgestaltung des Verfahrens hinreichend klar vorgezeichnet werden. Er muss insbesondere erkennen können, welches Rechtsmittel in Betracht kommt und unter welchen rechtlichen Voraussetzungen es zulässig ist. Dies bedeutet nicht, dass Vorschriften, die die Zulässigkeit von Rechtsmitteln betreffen, einer Auslegung grundsätzlich nicht zugänglich sind. Verfassungsrechtlich erforderlich ist jedoch, dass sich der betroffenen Vorschrift unter Beachtung der herkömmlichen juristischen Auslegungsmethoden ihr Regelungsgehalt hinreichend deutlich entnehmen lässt und für den Rechtsuchenden daher voraussehbar ist, welches Verfahrensrecht anzuwenden und ob danach der Zugang zu einer weiteren Instanz eröffnet ist (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschl. v. 11.02.2009 – 1 BvR 3582/08 –, juris Rn. 17). Dabei darf der Gesetzgeber nach einer Neuregelung zwar abwarten, ob ein neu geschaffener Tatbestand zu einer im Wesentlichen gleichmäßigen Rechtsanwendung führt oder ob weitere gesetzliche Konkretisierungen erforderlich sind (BVerfG, Nichtannahmebeschl. v. 08.01.2004 – 1 BvR 864/03 –, juris Rn. 19). Kann allerdings nicht erwartet werden, dass sich der Rechtsuchende in zumutbarer Weise Aufklärung über gegebene Rechtsmittel verschaffen kann, müsste die Rechtsordnung zumindest für eine das Defizit ausgleichende Rechtsmittelbelehrung sorgen. Diese kann aber zuverlässig nur erteilt werden, wenn die Zulässigkeitsvoraussetzungen des jeweiligen Rechtsbehelfs in der Rechtsordnung geregelt sind (BVerfG, Beschl. v. 30.04.2003 – 1 PBvU 1/02 –, juris Rn. 69). Insoweit muss bezweifelt werden, ob es auf Dauer reicht, dass der Anwendungsbereich einer rechtsmittelbeschränkenden Norm durch eine „mittlerweile weitgehend einheitliche Auslegung“ in der Rechtsprechung ausreichend konkretisiert werden kann, um dem Gebot der Rechtsmittelklarheit zu genügen (so aber nunmehr VGH München, Beschl. v. 15.10.2024 – 10 CE 24.1526, 10 C 24.1527 –, juris Rn. 18; VGH Mannheim, Beschl. v. 15.11.2024 – 12 S 1821/24 –, juris Rn. 6). Der hier zur Entscheidung berufene Senat vermag jedenfalls nicht mit der gebotenen Deutlichkeit zu erkennen, dass § 80 Var. 2 AsylG die Beschwerde auch in Fällen wie dem vorliegenden ausschließt, in denen sich der betroffene Ausländer auf einen Anspruch auf Duldung beruft und im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes die vorläufige Aussetzung der Abschiebung begehrt (vgl. i.E. VGH München, Beschl. v. 19.03.2024 – 10 CE 24.374 –, juris Rn. 3 ff.; differenzierend noch VGH Mannheim, Beschl. v. 05.07.2024 – 12 S 821/24 –, juris Rn. 11 ff.; a.A. VGH München, Beschl. v. 30.04.2024 – 19 CE 24.661 –, juris Rn. 2 ff.; OVG Hamburg, Beschl. v. 23.07.2024 – 6 Bs 36/24 –, juris Rn. 9; OVG Magdeburg, Beschl. v. 26.08.2024 – 2 M 93/24 –, juris Rn. 4 f.; OVG Münster, Beschl. v. 27.08.2024 – 18 B 626/24 –, juris Rn. 9 ff.; VGH Kassel, Beschl. v. 17.09.2024 – 3 B 1689/24 –, juris Rn. 4 ff.; OVG Lüneburg, Beschl. v. 29.10.2024 – 13 ME 201/24 –, juris Rn. 5 ff.; OVG Münster, Beschl. v. 13.11.2024 – 17 B 926/24 –, juris Rn. 3 ff.). Entgegen der vereinzelt vertretenen Auffassung, wonach dem Gebot der Rechtsmittelklarheit durch einen möglichst weit gefassten Beschwerdeausschluss entsprochen werden könne (VGH Kassel, Beschl. v. 17.09.2024 – 3 B 1689/24 –, juris Rn. 15 f.), kommt der Senat nicht zuletzt wegen des mit § 80 Var. 2 AsylG verbundenen Systembruchs und anhand der herkömmlichen juristischen Auslegungsmethoden im Gegenteil zu einer restriktiven Auslegung. Die zu klärende Frage dürfte nach Auffassung des Senats nicht sein, ob Wortlaut, Systematik, Entstehungsgeschichte oder objektiver Zweck einer weiten Auslegung entgegenstehen (so aber wohl VGH München, Beschl. v. 30.04.2024 – 19 CE 24.661 –, juris Rn. 5; OVG Hamburg, Beschl. v. 23.07.2024 – 6 Bs 36/24 –, juris Rn. 9 ff.; OVG Münster, Beschl. v. 27.08.2024 – 18 B 626/24 –, juris Rn. 23 ff.), sondern wie weit der Beschwerdeausschluss nach der Gesetzesänderung reichen soll und kann (vgl. schon VGH München, Beschl. v. 19.03.2024 – 10 CE 24.374 –, juris Rn. 12). a) Nach dem Wortlaut des § 80 Var. 2 AsylG greift der Beschwerdeausschluss u.a. bei „Entscheidungen in Rechtsstreitigkeiten […] über Maßnahmen zum Vollzug der Abschiebungsandrohung“ nach § 34 AsylG, ohne dass der Begriff der „Maßnahme“ in der Norm näher spezifiziert wird. Zwar ist das begehrte Aussetzen der Abschiebung das Gegenteil der Abschiebung bzw. des Vollzugs der Abschiebungsandrohung, sodass auch dann, wenn die Aussetzung der Abschiebung begehrt wird, ein „Rechtsstreit über den Vollzug der Abschiebungsandrohung“ vorliegt (so VGH Mannheim, Beschl. v. 05.07.2024 – 12 S 821/24 –, juris Rn. 13; ihm folgend OVG Hamburg, Beschl. v. 23.07.2024 – 6 Bs 36/24 –, juris Rn. 9). § 80 Var. 2 AsylG enthält jedoch keinen Ausschluss der Beschwerde für Rechtsstreitigkeiten über den „Vollzug der Abschiebungsandrohung“, sondern über „Maßnahmen zum Vollzug der Abschiebungsandrohung“. Nach allgemeinem Wortverständnis sind „Maßnahmen“ in der Regel bestimmte Handlungen oder Mittel (vgl. Duden, www.duden.de/rechtscheibung/Masznahme). „Maßnahmen zum Vollzug der Abschiebungsandrohung [...]“ sind daher alle behördlichen Handlungen oder Mittel, die ergriffen werden, um eine Abschiebungsandrohung zu vollziehen. Hierunter können sämtliche Maßnahmen fallen, die – möglicherweise auch langfristig – der Vorbereitung und Durchführung der Abschiebung dienen wie beispielsweise Durchsuchungen zur Erlangung von Dokumenten nach § 48 Abs. 3 AufenthG oder auch andere Maßnahmen zur Identitätsklärung und Passbeschaffung nach §§ 48, 48a und 49 AufenthG, die Anordnung ärztlicher Untersuchung zur Feststellung der Reisefähigkeit, die Auflage, sich in einer Ausreiseeinrichtung für vollziehbar ausreisepflichtige Ausländer einzufinden nach § 61 Abs. 1e, Abs. 2 AufenthG, die Durchsuchung zwecks Ergreifung des Ausländers nach § 58 AufenthG bis hin zur Abschiebung selbst als Anwendung unmittelbaren Zwangs. Die Verbindung wird über das Asylverfahren hergestellt, in dem eine Abschiebungsanordnung im Dublin-Verfahren oder eine Abschiebungsandrohung im nationalen Asylverfahren ergangen ist (vgl. dazu Dietz, Der Beschwerdeausschluss nach § 80 AsylG, NVwZ 2024, 865, 866, 870; Hailbronner/Dietz, in: Hailbronner, Ausländerrecht, Stand 01.08.2024, § 80 AsylG, Rn. 36 ff.). Im Gegensatz dazu ist ein behördliches Unterlassen der begehrten Aussetzung der Abschiebung keine der Abschiebung zielgerichtet dienende behördlich Handlung (so aber OVG Magdeburg, Beschl. v. 26.08.2024 – 2 M 93/24 –, juris Rn. 4: „Eine Entscheidung über eine Maßnahme ist auch eine solche, die auf deren Verhinderung gerichtet ist“ oder VGH München, Beschl. v. 30.04.2024 – 19 CE 24.661 –, juris Rn. 4: „Die Versagung der Aussetzung der Abschiebung dient der ‚Durchsetzung‘ der asylrechtlichen Abschiebungsandrohung, da mit der Versagung der (Verfahrens)Duldung die Verwaltungsvollstreckung nicht weiter gehindert wird“). Regelmäßig treffen die Ausländerbehörden die Entscheidung, die Abschiebung zu unterlassen, nicht etwa fortgesetzt von Amts wegen mit dem Ziel, jeder Zeit die Abschiebung zu ermöglichen. Vielmehr stellt sich das behördliche Unterlassen der Aussetzung des Vollzugs der Abschiebungsandrohung (lediglich) als Reaktion auf den Antrag eines Ausländers, ihm eine Duldung zu erteilen, dar. Inhaltlich gehen die mit dem Antrag geltend gemachten rechtlichen und / oder tatsächlichen Aspekte oft über diejenigen Fragen hinaus, die die Ausländerbehörde in Vorbereitung der Abschiebung bzw. für den Vollzug der Abschiebungsandrohung klären muss – etwa dann, wenn das Duldungsbegehren nicht mehr (nur) der Verhinderung der Abschiebung, sondern der Eröffnung einer bestimmten Aufenthaltsperspektive dient (vgl. etwa §§ 60c, 60d AufenthG oder im Verfahren auf Erteilung eines Aufenthaltstitels). Die Ablehnung eines darauf gerichteten Antrags erfolgt nicht „zum Vollzug der Abschiebungsandrohung oder Abschiebungsanordnung“, sondern (nur) weil die gesetzlichen Erteilungsvoraussetzungen nicht vorliegen. Im Übrigen sind behördliche Maßnahmen und behördliche Unterlassungen auch nach der Grundkonzeption der Verwaltungsgerichtsordnung verschiedene Kategorien (vgl. § 42 Abs. 1 Alt. 1 und § 80 Abs. 5 VwGO einerseits und § 42 Abs. 1 Alt. 2 und § 123 Abs. 1 VwGO andererseits; vgl. noch VGH München, Beschl. v. 19.03.2024 – 10 CE 24.374 –, juris Rn. 8) und können auch aus diesem Grund nicht ohne weiteres und stets gleichgesetzt werden. b) Auch ein Blick in § 102 Abs. 1 Satz 1 AufenthG, der den Begriff der „ausländerrechtlichen Maßnahme“ definiert, führt nicht zu einer weiterreichenden Auslegung des § 80 Var. 2 AsylG (a.A. VGH München, Beschl. v. 30.04.2024 – 19 CE 24.661 –, juris Rn. 4; VGH Kassel, Beschl. v. 17.09.2024 – 3 B 1689/24 –, juris Rn. 5; OVG Münster, Beschl. v. 27.08.2024 – 18 B 626/24 –, juris Rn. 17, Beschl. v. 13.11.2024 – 17 B 926/24 –, juris Rn. 10). Vielmehr weist der hier verwendete Begriff der „Maßnahme“ ebenfalls in die Richtung aktiven behördlichen Handelns. Umfasst sind Verwaltungsakte und bedeutsame Realakte einschließlich ihrer normativen Wirkungen und Rechtsfolgen (Brinktrine, in: BeckOK AuslR, 42. Ed. 01.07.2024, AufenthG § 102 Rn. 5 ff. m.w.N.). Darüber hinaus ist es zwar zutreffend, dass § 102 Abs. 1 Satz 1 AufenthG zu den „ausländerrechtlichen Maßnahmen“ ausdrücklich auch Abschiebungsandrohungen, die Aussetzung der Abschiebung und die Abschiebung selbst zählt. Welche Bedeutung dies allerdings für die Auslegung des § 80 Var. 2 AsylG hat, erschließt sich nicht. Es liegt insoweit schon keine Identität des Wortlauts vor. § 80 Var. 2 AsylG regelt keinen Beschwerdeausschluss für „ausländerrechtliche Maßnahmen“, sondern nur für „Maßnahmen zum Vollzug der Abschiebungsandrohung (§ 34 AsylG) oder der Abschiebungsanordnung (§ 34a AsylG) nach dem Aufenthaltsgesetz“. Außerdem sind die Begriffe auch in ihrer Reichweite nicht identisch. § 102 Abs. 1 Satz 1 AufenthG ist deutlich weiter gefasst und erfasst beispielsweise auch Maßnahmen wie Verbote und Beschränkungen politischer Tätigkeit, die sich nicht als „Maßnahmen zum Vollzug der Abschiebungsandrohung“ qualifizieren lassen. „Maßnahmen zum Vollzug der Abschiebungsandrohung“ können mithin nur eine Teilmenge der „ausländerrechtlichen Maßnahmen“ darstellen. Dass die Aussetzung des Vollzugs der Abschiebung eine „ausländerrechtliche Maßnahme“ ist, zwingt deshalb nicht zu dem Schluss, dass es sich um eine „Maßnahme zum Vollzug der Abschiebungsandrohung“ handelt. c) Ein hinreichend klar erkennbarer Wille des Gesetzgebers ist nicht auszumachen. Diesem ist zwar bei der Auslegung von Normen eine besondere Bedeutung beizumessen, die auch eine extensive Auslegung einer Ausnahmeregelung rechtfertigen kann (vgl. Larenz/Canaris, Methodenlehre der Rechtswissenschaft, 3. Aufl. 1995, S. 174 ff.). Die entsprechende Berücksichtigung des gesetzgeberischen Willens setzt allerdings notwendig voraus, dass dieser sich auch in der gebotenen Deutlichkeit ermitteln lässt, indem er im Wortlaut der Gesetzesbestimmung seinen Niederschlag gefunden hat. Die Materialien dürfen nicht dazu verleiten, die (mutmaßlichen) subjektiven Vorstellungen der gesetzgebenden Instanzen dem objektiven Gesetzesinhalt gleichzusetzen (VGH Kassel, Beschl. v. 17.09.2024 – 3 B 1689/24 –, juris Rn. 16 m.w.N.). An der gebotenen Deutlichkeit fehlt es nach Auffassung des Senats mit Blick auf den Beschwerdeausschluss in § 80 Var. 2 AsylG indes. Der ursprüngliche Entwurf des Rückführungsverbesserungsgesetzes (vgl. BRat-Drs. 563/23 vom 02.11.2023; BT-Drs. 20/9463 vom 24.11.2023) sah noch keine Änderung des § 80 AsylG vor. Die in Kraft getretene Fassung geht auf die Beschlussempfehlung nebst Bericht des Ausschusses für Inneres und Heimat (BT-Drs. 20/10090 vom 17.01.2024, S. 11) zurück, die nur einen Tag vor der 2. und 3. Beratung des Rückführungsverbesserungsgesetzes (BT-PlProt 20/147 vom 18.01.2024) unterbreitet wurde. Dieser hat ausgeführt, dass mit der Änderung ein Beschwerdeausschluss für Rechtsstreitigkeiten nach erfolglosem Asylverfahren, in denen die asylrechtliche Abschiebungsandrohung oder Abschiebungsanordnung durch die zuständigen Behörden nach dem Aufenthaltsgesetz vollzogen wird und in denen der Streitgegenstand „als asylrechtlich anzusehen ist“, bewirkt werden sollte (vgl. BT-Drs. 20/10090, S. 21). Der Senat kann der in der obergerichtlichen Rechtsprechung verbreiteten Auffassung folgen, dass sich dieser parlamentarischen Begründung nicht entnehmen lässt, dass der Gesetzgeber den Beschwerdeausschluss auf ausländerrechtliche Maßnahmen zum Vollzug einer asylrechtlichen Abschiebungsandrohung oder -anordnung, gegen die vorläufiger Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO statthaft ist, beschränken wollte (vgl. OVG Münster, Beschl. v. 27.08.2024 – 18 B 626/24 –, juris Rn. 23 ff.). Gleichzeitig schafft die Betrachtung der Gesetzgebungsmaterialien jedoch auch keine Klarheit hinsichtlich der Reichweite des Beschwerdeausschlusses mit Blick auf die Verfahren, in denen eine Duldung begehrt wird. Inhalt und Zielrichtung der Begründung bleiben vielmehr insgesamt unklar (OVG Hamburg, Beschl. v. 23.07.2024 – 6 Bs 36/24 –, juris Rn. 13). Insbesondere erfährt der normative Begriff der „Maßnahmen zum Vollzug der Abschiebungsandrohung“ keine Klärung. Die Formulierung „und in denen der Streitgegenstand als asylrechtlich anzusehen ist“ ist mehrdeutig (OVG Münster, Beschl. v. 13.11.2024 – 17 B 926/24 –, juris Rn. 10). Der Gesetzesbegründung lässt sich lediglich entnehmen, dass der Beschwerdeausschluss über die Rechtsstreitigkeiten nach dem Asylgesetz im Sinne des § 80 AsylG a.F. / § 80 Var. 1 AsylG n.F. hinaus erweitert werden sollte auf Rechtsstreitigkeiten, in denen der Streitgegenstand eben nicht asylrechtlicher Natur ist, sondern „nur“ als asylrechtlich anzusehen ist. Wann wiederum ein Streitgegenstand als asylrechtlich anzusehen ist, wird in der Begründung des Ausschusses nicht erläutert. Es lässt sich insoweit lediglich vermuten, dass Fälle erfasst werden sollen, die im Asylverfahren zwar ihren Ursprung haben, aber auf Regelungen außerhalb des Asylgesetzes beruhen (so Dietz, Der Beschwerdeausschluss nach § 80 AsylG nF, NVwZ 2024, 865, 867). Ob der Beschwerdeausschluss damit aber für jede aufenthaltsrechtliche Streitigkeit gelten soll, in der der betroffene Ausländer irgendwann einmal ein Asylverfahren mit negativem Ergebnis durchlaufen hat und das BAMF ihm gegenüber deshalb eine Abschiebungsandrohung oder -anordnung auf Grundlage des Asylgesetzes erlassen hat, folgt aus der Begründung des Ausschusses für Inneres und Heimat deshalb noch nicht. Hätte der Gesetzgeber auch die Rechtsstreitigkeiten über die Erteilung einer Duldung, die als aufenthaltsrechtliche Streitigkeit anzusehen sind (BVerwG, Urt. v. 25.09.1997 – 1 C 6.97 –, juris Rn. 13 ff.) vom Beschwerdeausschluss erfasst wissen wollen, hätte er dies im Wortlaut oder jedenfalls in der Gesetzesbegründung deutlich machen können und in Ansehung des Prinzips der Rechtsmittelsicherheit (Art. 20 Abs. 3 GG) auch müssen. Gleiches gilt für Rechtsstreitigkeiten über die Erteilung eines Aufenthaltstitels. Nicht ersichtlich ist ferner, dass das lediglich allgemein formulierte Ziel des Rückführungsverbesserungsgesetzes, Personen, die nicht in Deutschland bleiben können, konsequent zurückzuführen (BT-Drs. 20/9463 S. 1), einen Ausschluss der Beschwerdemöglichkeit in Fällen, in denen vom Antragsteller im Eilverfahren eine Duldung begehrt wird, gebietet (so OVG Lüneburg, Beschl. v. 29.10.2024 – 13 ME 201/24 –, juris Rn. 5; OVG Münster, Beschl. v. 27.08.2024 – 18 B 626/24 –, juris Rn. 26 m.w.N.; OVG Magdeburg, Beschl. v. 26.08.2024 – 2 M 93/24 –, juris Rn. 5). Einen ausdrücklichen Beschleunigungseffekt führt selbst die Beschlussempfehlung nebst Bericht des Ausschusses für Inneres und Heimat (BT-Drs. 20/10090) darüber hinaus nicht an (deshalb auch zurückhaltend: Redeker, in: BeckOK MigR, 19. Ed. 01.07.2024, AsylG § 80 Rn. 4). Dessen ungeachtet bestehen für den Gesetzgeber vielfältige Möglichkeiten der Beschleunigung der Rückführung, die er ergreifen kann, aber nicht muss. Warum der Umstand, dass nicht alle Möglichkeiten zur Beschleunigung ergriffen werden, den – unterstellten – Gesetzeszweck konterkarieren sollte, erschließt sich insbesondere nicht vor dem Hintergrund, dass der ursprüngliche Entwurf zum Rückführungsverbesserungsgesetz (BT-Drs. 20/9463) noch auf eine Änderung des § 80 AsylG verzichtete. Darüber hinaus erscheint dem Senat die Annahme realitätsfern, dass es allein aufgrund der Beschwerdemöglichkeit im Eilverfahren, in dem der betroffene Ausländer die Aussetzung seiner Abschiebung wegen eines geltend gemachten Duldungsanspruchs begehrt, zu einer relevanten Verzögerung der Rückführung kommt (ähnlich VGH München, Beschl. v. 19.03.2024 – 10 CE 24.374 –, juris Rn. 11). d) Schließlich bleibt die Annahme, dass mit der Änderung des § 80 AsylG auf eine nicht entscheidungstragende, aber fachlich kritische Äußerung des Bundesverfassungsgerichts im Beschluss vom 30. November 2023 (– 2 BvR 1478/23 –, juris Rn. 9 f.) zur Auffassung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs (im Beschl. v. 17.08.2023 – 3 B 1143/23 –, juris Rn. 4 ff.) reagiert wurde, um einen auf Grundlage der Vorgängervorschrift bestehenden Streit um die Zuordnung der Unterlassung aufenthaltsbeendender Maßnahmen im Rahmen des § 80 AsylG zu beenden (vgl. OVG Münster, Beschl. v. 27.08.2024 – 18 B 626/24 –, juris Rn. 32 ff.; VGH Kassel, Beschl. v. 17.09.2024 – 3 B 1689/24 –, juris Rn. 11 ff.), spekulativ. Eine Aussage des Gesetzgebers, die gesetzlichen Rahmenbedingungen schaffen zu wollen, um einen vom Hessischen Verwaltungsgerichtshof vor der Gesetzesänderung angenommenen Beschwerdeausschluss auch in Fällen zu erreichen, in denen über § 123 Abs. 1 VwGO die einstweilige Aussetzung der Abschiebung begehrt wird, enthalten die parlamentarischen Unterlagen nicht. Wäre dies gewollt gewesen, ginge der Anwendungsbereich des § 80 AsylG im Übrigen weiter als die parlamentarische Begründung vermuten lässt. 2. Die nach alledem zulässige Beschwerde ist allerdings unbegründet. Die zu ihrer Begründung dargelegten und vom Senat allein zu prüfenden Gründe (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) stellen das Ergebnis des angefochtenen Beschlusses nicht in Frage. a. Dies gilt zunächst für einen Anspruch nach § 60c Abs.1 Satz 1 Nr. 1a) AufenthG. Er sieht die Erteilung einer Duldung im Sinne von § 60a Abs. 2 Satz 3 AufenthG vor, wenn der Ausländer in Deutschland als Asylbewerber eine qualifizierte Berufsausbildung in einem staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberuf aufgenommen hat. Insoweit macht die Antragstellerin lediglich geltend, dass die Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen vom Antragsgegner vereitelt worden sei, indem er die erforderliche Beschäftigungserlaubnis nicht erteilt habe. In dieser Kürze des Vorbringens liegt keine ausreichende Auseinandersetzung mit den entscheidungserheblichen Gründen der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung (§ 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO). Insbesondere das tragende Argument, dass bei Asylbewerbern nur bereits in Vollzug gesetzte Ausbildungsverhältnisse geschützt seien, ein entsprechender Nachweis trotz Aufforderung aber nicht vorgelegt worden sei, wird damit nicht entkräftet. Hinzu kommt, dass nur eine legale, also insbesondere mit einer erforderlichen Beschäftigungserlaubnis erfolgte Ausbildungsaufnahme während des Asylverfahrens – und damit schon zum Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung – schutzwürdig ist (Dollinger, in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 14. Aufl. 2022, AufenthG § 60c Rn. 18; Wittmann/Röder, Aktuelle Rechtsfragen der Ausbildungsduldung gem. § 60c AufenthG, ZAR 2019, 412, 415). Insoweit hätte, um den Anspruch überhaupt in die Nähe einer Berechtigung zu rücken, nicht nur dargelegt werden müssen, dass die unterbliebene Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis, wie sie sich für asylsuchende Ausländer, die wie die Antragstellerin (noch) in einer Aufnahmeeinrichtung wohnen, aus § 61 Abs. 1 AsylG ergibt, für eine Nichtaufnahme der Ausbildung ursächlich gewesen ist, sondern darüber hinaus, dass der Antragstellerin in diesem Fall jedenfalls ein Anspruch auf Erteilung einer solchen Beschäftigungserlaubnis zugestanden hätte. b. Auch in Bezug auf die vom Verwaltungsgericht verneinten Voraussetzungen des § 60c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG stellt das Beschwerdevorbringen die Entscheidung, die ihrerseits auf zwei eigenständig tragende Gründe gestützt ist, nicht überzeugend in Frage. aa. Das Verwaltungsgericht hat den geltend gemachten Anspruch auf eine Ausbildungsduldung nach § 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG zunächst deshalb verneint, weil es „derzeit“ am Vorliegen der erforderlichen Duldung bzw. einem Rechtsanspruch auf Erteilung einer Duldung fehle. Die Antragstellerin sei zuletzt bis zum 12. September 2024 geduldet gewesen. Gründe für die Annahme, dass ihr darüber hinaus wegen tatsächlicher oder rechtlicher Unmöglichkeit der Abschiebung wenigstens ein Anspruch auf Erteilung einer Duldung nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG zustehe, seien weder ersichtlich noch vorgetragen. (1) Soweit die Antragstellerin demgegenüber geltend macht, dass sie zu dem – aus ihrer Sicht offenbar – entscheidenden Zeitpunkt des Antrags auf Erteilung einer Ausbildungsduldung im Besitz einer Duldung nach § 60a AufenthG gewesen sei, wird dies vom Verwaltungsgericht nicht in Frage gestellt, allerdings auch nicht als ausreichend angesehen. Warum bzw. unter welchen Umständen das Duldungserfordernis zum Zeitpunkt der behördlichen bzw. gerichtlichen Entscheidung verzichtbar sein könnte, führt die Beschwerde nicht aus. Hinzu kommt, dass die der Antragstellerin erteilte Duldung unabhängig vom maßgeblichen Zeitpunkt von vornherein nicht geeignet war, die gesetzlichen Voraussetzungen zu erfüllen. Denn bei der der Antragstellerin am 13. März 2024 erteilten und bis zum 12. September 2024 gültigen Duldung handelte es sich nicht – wie es § 60c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG vorsieht – um eine solche gemäß § 60a AufenthG, sondern um eine Duldung gemäß § 60b Abs. 1 AufenthG, die mit dem Zusatz versehen war: „für Personen mit ungeklärter Identität“ (sog. „Duldung light“, dazu etwa Dollinger, in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 14. Aufl. 2022, AufenthG § 60b Rn. 2). Eine Duldung mit diesem Zusatz vermag die Voraussetzungen des § 60c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 in Verbindung mit dem formal als Ausschlussgrund ausgestalteten § 60c Abs. 2 Nr. 2 AufenthG von vornherein nicht zu erfüllen. Danach muss der Ausländer nicht nur im Besitz einer Duldung nach § 60a AufenthG sein (und eine in § 60c Abs.1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG genannte Berufsausbildung aufnehmen), sondern er muss diese Duldung bei Antragstellung auch bereits seit mindestens drei Monaten besessen haben; ohne diese Vorduldungszeit wird die Ausbildungsduldung nicht erteilt. Sie soll, bevor eine langfristige Duldung mit Bleibeperspektive erteilt wird, die Prüfung und Einleitung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ermöglichen (BT-Drs. 19/8286, 15; VGH München, Urt. v. 04.08.2021 – 19 B 21.1268 –, juris Rn. 17; OVG Koblenz, Beschl. v. 07.05.2020 – 7 B 10178/20.OVG –, juris Rn. 8). Der genannte Zusatz jedoch hat nach § 60b Abs. 5 Satz 1 und 2 AufenthG zur Folge, dass die Zeiten der Duldung nicht als Vorduldungszeiten angerechnet werden und dass dem Inhaber einer solchen Duldung die Ausübung einer Erwerbstätigkeit nicht erlaubt werden darf. Ob der Antragsgegner die am 13. März 2024 erteilte Duldung zu Recht mit dem Zusatz „für Personen mit ungeklärter Identität“ versah, mag bezweifelt werden, spielt vorliegend jedoch keine Rolle. Denn als Verwaltungsakt entfaltet die Duldung Bindungs- und Tatbestandswirkung und ist damit auch im Falle ihrer Rechtswidrigkeit zu beachten, solange sie weder nichtig noch zurückgenommen oder nach § 60a Abs. 5 Satz 2 AufenthG widerrufen worden ist (BVerwG, Urt. v. 18.12.2019 – 1 C 34.18 –, juris Rn. 24). Dass die Antragstellerin sich entweder isoliert gegen den Zusatz nach § 60b Abs. 1 Satz 2 AufenthG gewandt oder eine andere Duldung beantragt hätte (zum prozessualen Umgang vgl. OVG Lüneburg, Beschl. v. 09.06.2021 – 13 ME 587/20 –, juris Rn. 12 ff. m.w.N.; Dollinger, in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 14. Aufl. 2022, AufenthG § 60b Rn. 32 ff.). ist jedoch weder ersichtlich noch dargetan. (2) Der weitergehende Vortrag des Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin, dass sie ebenso wie ihr Ehemann „seines Wissens“ immer noch im Besitz einer Duldung nach § 60a AufenthG“ seien, bleibt ohne Substanz. Weder finden sich dafür im Verwaltungsvorgang des Antragsgegners oder im Beteiligtenvortrag irgendwelche Anhaltspunkte, noch wird eine entsprechende Duldungsbescheinigung (§ 60a Abs. 4 AufenthG) vorgelegt. (3) Darüber hinaus gehen sowohl das Verwaltungsgericht als auch die Beschwerde zutreffend davon aus, dass zur Erfüllung der Voraussetzungen des § 60c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG auch ein Anspruch auf Erteilung einer („normalen“) Duldung nach § 60a AufenthG genügt (vgl. Dollinger, in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 14. Aufl. 2022, AufenthG § 60c Rn. 22). Denn „geduldet“ ist ein Ausländer, wenn ihm eine rechtswirksame Duldung erteilt worden ist oder, wenn er einen Rechtsanspruch auf Duldung hat. Da die Behörde bei Vorliegen der Voraussetzungen verpflichtet ist, dem Ausländer von Amts wegen eine Duldung zu erteilen, kann es nicht zu dessen Nachteil gehen, wenn sie dieser Pflicht trotz Vorliegens der Voraussetzungen nicht nachkommt und den Aufenthalt lediglich faktisch duldet (BVerwG, Urt. v. 18.12.2019 – 1 C 34.18 –, juris Rn. 24). Entsprechend genügt auch für das Erfordernis der dreimonatigen Vorduldung nach § 60c Abs. 2 Nr. 2 AufenthG ein solcher Anspruch (Röder, in: BeckOK MigR, 19. Ed. 01.07.2024, AufenthG § 60c Rn. 34). Der Feststellung des Verwaltungsgerichts, es sei weder ersichtlich noch vorgetragen, dass der Antragstellerin wegen tatsächlicher oder rechtlicher Unmöglichkeit der Abschiebung ein Anspruch auf Erteilung einer Duldung nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG zustehe, tritt die Beschwerde jedoch wiederum nicht überzeugend entgegen. Als Grund für den behaupteten Anspruch wird lediglich angeführt, dass die Familie nicht untergetaucht sei und dass eine Abschiebung offenbar bisher nicht erfolgt sei. Da sie sich nicht illegal in Deutschland aufhielten, sei bis zum Abschiebetermin eine Duldung nach § 60a AufenthG zu erteilen. Zutreffend ist zwar, dass die Systematik des Aufenthaltsgesetzes keinen Raum für einen ungeregelten Aufenthalt eines Ausländers lässt. Dies bedeutet aber nur, dass ein vollziehbar ausreisepflichtiger Ausländer nach der gesetzlichen Konzeption entweder unverzüglich abzuschieben oder zu dulden ist. Die tatsächliche Hinnahme des Aufenthalts, mithin eine stillschweigende – „faktische“ – Aussetzung der Abschiebung außerhalb förmlicher Duldung, ohne dass die Vollstreckung der Ausreisepflicht betrieben wird, sieht das Gesetz nicht vor (BVerwG, Urt. v. 25.09.1997 – 1 C 3.97 –, juris Rn. 19, Urt. v. 25.03.2014 – 5 C 13.13 –, juris Rn. 20; OVG Münster; Beschl. v. 27.07.2017 – 18 B 543/17 –, juris Rn. 14). Stellt sich heraus, dass die Abschiebung nicht ohne Verzögerung geführt werden kann oder der Zeitpunkt der Abschiebung ungewiss bleibt, ist – unabhängig von einem Antrag des Ausländers – als „gesetzlich vorgeschriebene förmliche Reaktion auf ein Vollstreckungshindernis“ eine Duldung zu erteilen (BVerfG, Stattg. Kammerbeschl. v. 06.03.2003 – 2 BvR 397/02 –, juris Rn. 37). Demgemäß ist jedoch nicht schon bei jeder geringen zeitlichen Verzögerung infolge der notwendigen verwaltungsmäßigen Vorbereitungen eine zur Duldung führende Unmöglichkeit der Abschiebung anzunehmen, sondern nur bei dem zeitweiligen Ausschluss der Abschiebung aufgrund rechtlicher Verbote oder Hindernisse oder aufgrund tatsächlicher Umstände außerhalb der administrativen Organisation der Abschiebung (VGH München, Beschl. v. 14.02.2023 – 19 CS 22.2611 –, juris Rn. 24 f.). Allein aus dem „Stillhalten“ der Ausländerbehörde zwecks Überbrückung eines überschaubaren Zeitraums im Rahmen laufender Vorbereitung aufenthaltsbeendender Maßnahmen oder während eines Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes ergeben sich deshalb noch keine materiellen Duldungsgründe (vgl. schon OVG Schleswig, Beschl. v. 14.03.2023 – 4 MB 6/23 –, juris Rn. 13). Angesichts dessen hätte es näherer Ausführungen dazu bedurft, aus welchen Gründen der Antragstellerin nach Auslaufen der Duldung am 12. September 2024 und zugleich während des laufenden Verfahrens auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes eine Duldung hätte erteilt werden müssen, obwohl der Antragsgegner jedenfalls seit Mitte Juni 2024 für die Antragstellerin und ihre Familie ernsthaft eine Aufenthaltsbeendigung vorbereitet. Die geplante Abschiebung in der 39. KW (23.-29.09.2024) wurde nur durch das Verwaltungsgericht gestoppt. Nach Eingang der Beschwerde wurde der Antragsgegner am 10. Oktober 2024 wiederum ersucht, bis zur Entscheidung des Senats von Vollzugsmaßnahmen abzusehen. Aktuell belegt die Sachstandsanfrage vom 25. November 2024, dass der Antragsgegner gegenwärtig nur das laufende Verfahren abwartet. bb. Auf das Bestehen eines Ausschlussgrundes nach § 60c Abs. 2 Nr. 5a) AufenthG kommt es nach alledem nicht mehr an. Der Senat gibt allerdings zu bedenken, dass die zur Begründung angeführte Untersuchung der Reisefähigkeit der Antragstellerin schon unmittelbar nach Zustellung des ersten ablehnenden Bescheides des BAMF vom 11. Januar 2024 und noch vor Ablauf der Antragsfrist des § 74 Abs. 1 i.V.m. § 36 Abs. 3 Satz 1 AsylG für einen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO in Auftrag gegeben wurde. Dieses Vorgehen erweckt den Eindruck, als ob die Untersuchung „auf Vorrat“ erfolgt wäre, bevor überhaupt feststeht, ob die Ausreisepflicht vollziehbar geworden ist. Ob und ggf. wann eine Abschiebung tatsächlich erfolgen könnte, stand zu diesem Zeitpunkt noch nicht fest. 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2, § 52 Abs. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).