OffeneUrteileSuche
Beschluss

4 TG 1913/87

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 4. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:1987:1109.4TG1913.87.0A
20mal zitiert
11Zitate
14Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

31 Entscheidungen · 14 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
I. Der Antragsteller wendet sich mit dem Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung gegen den Neubau eines Einkaufsmarktes auf dem seinem Anwesen A. S. in B. V. an der Nordseite der Straße A. S. gegenüberliegenden Gelände. Der Antragsteller ist Miteigentümer des genannten Anwesens (Flur 2 Flurstück 187). Das 599 qm große Grundstück ist mit einem eingeschossigen Wohnhaus, das der Antragsteller mit seiner Familie bewohnt, bebaut. Die Beigeladene ist Bauherrin des Einkaufsmarktes, der das auf dem 4180 am großen Grundstück Flur 2 Flurstücke 189/6, 189/9, 189/10, 190/42 190/5, 190/69 193/4 und 193/5, B. V., A. S. und K.-Straße - Baugrundstück - verwirklicht werden soll. Das Baugrundstück bildet den südlichen Teil eines Geländebereichs zwischen der Straße A. S. im Süden, den Gleisanlagen der Main-Weser-Bahn im Westen und der K.- Straße (Bundesstraße 3) im Nordosten. Im Norden schließt sich ein Gewerbegrundstück an (Fa. S.-H.). An der Südseite der Straße A. S. liegen dem Baugrundstück zwei zweigeschossige Wohnhäuser gegenüber (A. S.). Sie bilden den Kopf eines sich nach Süden anschließenden Wohngebiets mit kleineren Wohnhäusern beiderseits der S.- straße und östlich des B. W. Die Straße A. S. führt von der Kreuzung F.- Straße/K.-Straße /A. S. zum Südbahnhof, einem kleinen Bahnhofsgebäude, heute S-Bahn-Station. Südlich des Bahnhofs an der Westseite des B.- W. ist ein öffentlicher Parkplatz zum Teil als Pendlerparkplatz - sog. Park-and-ride-Platz - angelegt. Auf dem südlichen Eckgrundstück A. S./K,-Straße steht das Gebäude des Amtsgerichts, an das sich in südlicher Richtung Banken und gewerblich genutzte Gebäude mit Wohnungen in den Obergeschossen anschließen. Die Ostseite der K.-Straße in Höhe des Baugrundstücks weist eine verdichtete Bebauung auf. Dazu gehören u a. das Gebäude der Volksbank, das Kaufhaus W. und der P.. B. V. ist in der Raumordnungsplanung als Mittelzentrum im Verdichtungsraum ausgewiesen (früher durch den regionalen Raumordnungsplan für die Region Untermain, durch Beschluß der Landesregierung festgestellt am 28.11.1978, bekanntgemacht mit Erlaß vom 15.06..1979 [StAnz. S. 1286]; nunmehr durch den regionalen Raumordnungsplan Südhessen - RROPS - festgestellt durch Beschluß der Landesregierung am 09.12.1986, bekanntgemacht mit Erlaß vom 22.12.1986 [StAnz. 1987, S. 388). Die Liegenschaften A. S. und das Baugrundstück liegen im unbeplanten Innenbereich von B. V.. Sie sind nach übereinstimmenden Angaben der Beteiligten im früheren Flächennutzungsplan der Stadt B. V. und im Flächennutzungsplan des Umlandverbandes F., bekanntgemacht am 06.07.1987 (StAnz. S. 1535), als Wohnbaufläche dargestellt. Unter dem 21.06.1985 richtete die Beigeladene eine Bauvoranfrage bezüglich des Neubaus eines Einkaufsmarktes an den Antragsgegner. Nach den Antragsunterlagen soll dieser einen umbauten Raum von 9340 qm, eine Geschoßfläche von 1428,85 qm und eine Verkaufsfläche (des "Food-und-Nonfood-Marktes") von 978,96 qm haben. Die GRZ ist mit 0,29 und die GFZ mit 0,34 und die Zahl der Stellplätze mit 70 angegeben. Zu der Bauvoranfrage nahmen der Antragsteller und andere Anlieger u.a. gegenüber dem Hessischen Straßenbauamt in G. unter dem 26.10.1985 Stellung und äußerten insbesondere Bedenken gegen die geplante Verkehrsanbindung des Einkaufsmarktes über die Straße A. S.. Dieses Schreiben wurde vom Hessischen Straßenbauamt in G. unter dem 27.11.1985 an die Straßenverkehrsbehörde der Stadt B. V. weitergeleitet. In dem Anschreiben heißt es u.a.: Da dieser Knoten zum jetzigen Zeitpunkt schon stark frequentiert ist, gebe ich zu bedenken, daß ohne eine eingehende Leistungsfähigkeitsüberprüfung es später zu Schwierigkeiten im Verkehrsablauf kommen kann". Die Straßenverkehrsbehörde der Stadt B. V. gab bezüglich der verkehrlichen Erschließung des geplanten Verkaufsmarktes ein Fachgutachten der Ingenieurgesellschaft für Verkehr- und Stadtplanung mbH -IMB Plan - in Auftrag, das diese unter dem 25.11.1985 erstellte. In dem Übersendungsschreiben an die Stadt B. V. faßt sie das Ergebnis wie folgt zusammen: ".. es ergibt sich, daß die Überlastung zu Zeiten einer S-Bahn-Ankunft zunehmen, daß die Warteschlangen aber auf jeden Fall bis zum nächsten Zug wieder abgebaut werden können. Diese besonders kritischen Situationen treten unserer Meinung nach nur einmal pro Woche, nämlich am Freitagnachmittag auf. Zu den anderen Zeiten tragen die Kunden zwar zur Mehr- aber nicht zur Überlastung bei. Was die Zufahrt von Norden über die B 3 betrifft, so halten wir eine Möglichkeit etwa auf der heutigen Wegparzelle für nicht bedenklich, vor allen Dingen aber für kostengünstiger und sparsamer in der Herstellung versiegelter Fläche als eine Rechtsabbiegespur .."Das Gutachten faßt das Ergebnis auf Seite 6 auszugsweise wie folgt zusammen: "- im ungünstigsten Fall fahren vom Markt etwa drei Fahrzeuge .. zur Signalanlage, an den anderen Zeiten liegen die Belastungen darunter. Dieser Berechnung ist eine zweifache Belegung der Parkplätze pro Stunde unterstellt. - Bei Überlagerung von Pendler- und Kundenverkehr ergeben sich Spitzen, die von der Signalanlage nicht bewältigt werden können. Es entstehen Warteschlangen mit Fahrzeugmengen, wie sie oben angegeben sind. - Der Rückstau ist, wenn alle Fahrzeuge auch vor der Signalanlage warten und nicht über den B.- W. abfahren, spätestens nach fünf Umläufen abgebaut. Etwa acht Signalumläufe bis zur nächsten S-Bahn arbeitet die Anlage ohne Rückstau. Diese kritischen Situationen sind i. w. auf den Freitagnachmittag mit einer Ausdehnung von etwa 100 Minuten beschränkt. - Aus ungleichmäßigen Zu- und Abfahrten zum Lebensmittelmarkt kann es auch zu anderen Zeiten zu kurzfristigen Überlastungen an der Signalanlage kommen; der eventuell auftretende Rückstau wird aber mit großer Wahrscheinlichkeit in den nächsten ein bis zwei Umläufen abzubauen sein .. - Der Lebensmittelmarkt wird mit Sicherheit mehr Verkehr in die Straße A. S. bringen, wegen des Rückstaues vor der Signalanlage ist auch nicht ausgeschlossen, daß sich Fahrzeuge zum B.- W. hin orientieren. Absolut gesehen ist die Zahl von 140 Fahrten zum und 140 vom Parkplatz in der Spitze (etwa zwei Fahrzeuge pro Minute) vergleichsweise gering. Die verkehrliche Erschließung allein rechtfertigt nicht eine Ablehnung des Bebauungsantrags". Unter dem 10.01.1986 nahm die Straßenverkehrsbehörde der Stadt B. V. zu dem Vorhaben unter Bezug auf das Gutachten der IMB Plan Stellung in dem Sinne, daß hinsichtlich der verkehrlichen Anbindung keine grundsätzlichen Bedenken bestünden. Zugleich teilte sie auch im Namen der Straßenverkehrsbehörde des Wetteraukreises und der Polizei verschiedene Forderungen mit, die unter anderem in die Baugenehmigung Eingang finden sollten, darunter die nach dem Ausbau einer Rechtsabbiegerspur auf der B 3 aus Richtung Norden in Richtung S.-bahnhof. Unter dem 2.4.02.1986 teilte die Stadt B. V. dem Antragsgegner mit, daß Einigung über den Abschluß eines Erschließungsvertrages über den Ausbau einer Rechtsabbiegerspur erzielt worden sei, in dessen Rahmen auch ein Grundstückstausch stattfinden müsse. Unter dem 13..03.1986 erteilte der Antragsgegner der Beigeladenen einen Vorbescheid, demzufolge der Neubau des geplanten Einkaufsmarktes nach § 34 Bundesbaugesetz - BBauG - bauplanungsrechtlich zulässig sei, wenn die Verkaufsfläche unter 1000 qm bleibe, die Erschließung des Grundstücks einschließlich straßenverkehrlicher Anbindung von der B 3 (K.-Straße) gemäß § 123 Abs. 3 BBauG durch Abschluß eines Erschließungsvertrages sichergestellt werde und die in Rede stehenden Grundstücksparzellen katastermäßig vereinigt würden. Mit Bescheid vom 07.07.1986 erteilte der Antragsgegner der Beigeladenen die Genehmigung zum Abbruch der auf ihren oben genannten Grundstücken vorhandenen teils zu Wohnzwecken teils zu gewerblichen Zwecken genutzten Gebäuden. Nach dem Abriß und nach Erhalt der Teilbaugenehmigung vom 26.02.1987 begann die Beigeladene mit den Bauarbeiten, die noch nicht beendet sind. Mit Bescheid vom 30.03.1987 erteilte der Antragsgegner der Beigeladenen die Baugenehmigung zur Errichtung eines zweigeschossigen Einkaufsmarktes. Nach den Bauunterlagen soll dieser einen umbauten Raum von 9358 m3, eine Geschoßfläche von 1423,45 qm und eine Verkaufsfläche von 963,43 qm haben. Die GRZ und die GFZ sind gegenüber dem Bauvorbescheid unverändert (0,29 bzw. 0,34). Die im Freiflächengestaltungsplan vorgesehenen 68 Stellplätze sollen um das Gebäude mit einem Schwerpunkt auf der östlichen, an die K.- Straße./A. S. angrenzenden Teilfläche (40 Stellplätze) errichtet werden. 12 Stellplätze sind entlang der Straße A. S. gegenüber dem Anwesen des Antragstellers für das Personal des SB-Marktes vorgesehen. Nach einer Auflage im Bauschein ist durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, daß sie vom Kundenverkehr freigehalten werden. Die Zufahrt ist gegenüber der S.-Straße, an die das Grundstück des Antragstellers im Osten angrenzt, vorgesehen und die Ausfahrt nach einer Umfahrt um das Gebäude des Marktes gegenüber den Park-and-ride-Plätzen. Am 18.04.1987 legte der Antragsteller gegen die Baugenehmigung Widerspruch ein. Zuvor hatte er bereits gegen den Vorbescheid, die Abbruchgenehmigung und die Teilbaugenehmigung Widersprüche eingelegt, die ebenso wie der Widerspruch vom 18.04.1987 noch nicht beschieden sind. Am 21.04.1987 hat der Antragsteller bei dem Verwaltungsgericht F. einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz gestellt. Zur Begründung hat er vorgetragen, die Baugenehmigung sei rechtswidrig, weil sie gegen § 34 BBauG verstoße. Das Gebiet sei im Flächennutzungsplan als Wohngebiet ausgewiesen, in dem ein Supermarkt der geplanten Größenordnung unzulässig sei. Das Bauvorhaben füge sich nicht im Sinne des § 34 BBauG in die nähere Umgebung ein, weil es das Gebot der Rücksichtnahme zu Lasten des Antragstellers und seiner Mitbewohner schwer verletze. Durch den Bau des Supermarktes werde in unzumutbarem Umfang auf das Grundstück des Antragstellers eingewirkt. Es gingen von dem Supermarkt und den genehmigten Stellflächen für Pkw in einem erheblichen Maße zusätzliche Lärmbelästigungen so wie Immissionen durch Abgase aus, die nicht mehr hinzunehmen seien. Darüber hinaus ergäben sich weitere erhebliche Belastungen durch Staus, Zuparken des Wohngebietes sowie zusätzlichen verstärkten Schleichverkehr. In Verkehrsspitzenzeiten würde sein Grundstück von 3 Seiten von Fahrzeugen "belagert" werden. Das Gutachten Sch. belege, daß sich durch die geplanten Baumaßnahmen der Wert seines Grundstücks in unzumutbarem Maße mindere. Er, der Antragsteller, brauche die zusätzlichen Belastungen auch nicht im Hinblick darauf hinzunehmen, daß das Areal, auf dem der Supermarkt errichtet werden solle, schon zuvor zum Teil gewerblich genutzt worden sei. Zum Teil seien hierauf Wohngebäude errichtet gewesen, Der Antragsteller hat sinngemäß beantragt, dem Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung aufzugeben, die Bauarbeiten zur Errichtung eines Selbstbedienungs-Lebensmittel-Einzelhandelsbetriebes in B. V., A. S., Flur 2, Flurstücke 190/5 ff. bis zur bestandskräftigen Entscheidung über den Widerspruch des Antragstellers gegen die Baugenehmigung sowie die Teilbaugenehmigung einzustellen. Der Antragsgegner hat beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Er hat vorgetragen, das Vorhaben der Beigeladenen füge sich in die nähere Umgebung im Sinne des § 34 BBauG ein. Das Gebiet sei als Mischgebiet einzustufen, wobei die frühere gewerbliche Nutzung ins Gewicht falle. Der Supermarkt habe auch eine Größenordnung, die die Anwendung von § 11 Abs. 3 Baunutzungsverordnung - BauNVO - ausschließe. Dem Rücksichtnahmegebot sei Rechnung getragen. Die Stellplätze gegenüber dem Grundstück des Antragstellers dürften nur von Bediensteten benutzt werden, was einen häufigen Wechsel und zusätzliche Belastungen durch Abgase und Lärm ausschließe. Außerdem seien Zu- und Abfahrt getrennt angelegt worden, was ebenfalls eine Verminderung der zusätzlichen Belastungen bedeute. Das eingeholte Verkehrsgutachten belege, daß das zusätzliche Verkehrsaufkommen bewältigt werden könne, ohne daß die Bewohner des an die Straße "A. S." angrenzenden Gebietes unzumutbar beeinträchtigt würden. Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt, jedoch die Auffassung vertreten, die Baugenehmigung sei ihr zu Recht erteilt worden. Die Auflagen in bezug auf die Anordnung und Nutzung der Stellplätze genügten dem Rücksichtnahmegebot. Das Verwaltungsgericht D. hat mit Beschluß vom 23.06.1987 dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, der Beigeladenen die Bauarbeiten zur Errichtung des mit Teilbaugenehmigung vom 26.02.1987 und Baugenehmigung vom 30.03.1987 genehmigten Selbstbedienungs-, Lebensmittel-, Einzelhandelsbetriebes in B. V., A. S., Flur 2, Flurstück 190/5 ff. bis zur bestands- oder rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache sofort vollziehbar zu untersagen und sie nötigenfalls einzustellen. Das Verwaltungsgericht hat den nach § 34 Abs. 1 BBauG maßgeblichen Bereich nach Osten durch die K. - und F.-Straße als "natürliche" Grenze angesehen und auf dieser Grundlage die Entscheidung wie folgt begründet: Gegenüber der vorhandenen Bebauung falle das geplante Bauvorhaben nach dem Maß der Nutzung völlig aus dem Rahmen. Auch die frühere Bebauung des Baugrundstücks habe aus einer Reihe von gegenüber dem Einkaufsmarkt wesentlich kleineren Gebäuden bestanden. Das Gebot der Rücksichtnahme sei verletzt, weil die Wohnqualität des am Rande eines vorwiegend durch Wohnbebauung gekennzeichneten Bereichs gelegenen Anwesens des Antragstellers durch den Einkaufsmarkt und durch die zu erwartende zusätzliche Verkehrsbelastung gravierend verschlechtert werde. Während der Öffnungszeiten des Verbrauchermarktes würden täglich zwischen 700 und 1000 Fahrzeuge mehr als bisher an- und abfahren. Hinzu kämen die Fahrzeugbewegungen, die durch die Versorgung des Verbrauchermarktes entständen. Demgegenüber sei das Gebiet bisher zwar nicht von Verkehrsbewegungen verschont gewesen, die Belästigungen durch die die Park-and-ride-Plätze benutzenden Fahrzeuge hätten sich jedoch seither auf kürzere Zeiten konzentriert und seien vor allen Dingen am Samstagvormittag weitgehend zu vernachlässigen. Auch der durch die bisher ansässigen Gewerbebetriebe verursachte Andienungsverkehr sei mit dem zu erwartenden nicht zu vergleichen. Die seitherige Situation sei mithin gekennzeichnet durch eine relativ ruhige Wohnlage mit zeitlich begrenzten verkehrlichen Zusatzbelastungen. Diese würden durch das Bauvorhaben derart gesteigert, daß das Grundstück des Antragstellers vor allem im vorderen Bereich nachhaltig beeinträchtigt würde; sie wirkten aber auch bis in den Grünflächen- und Erholungsbereich im hinteren Teil des Grundstücks. Es seien nicht nur Abgasbeeinträchtigungen, sondern von den Stellplätzen der an- und abfahrenden Fahrzeuge auch gesteigerter Lärm durch den Fahrzeugbetrieb selbst durch Türenschlagen usw. zu erwarten, zumal sich die Zusatzbelastungen bis in die Abendstunden nach der Schließung des Verbrauchermarktes hinzögen und, anders als bisher, am Samstagvormittag bis in den frühen Samstagnachmittag hineinreichen würden. Zwar bewirkten getrennte Zu- und Abfahrt sowie die Reservierung der vorderen Stellplätze für das Personal eine geringfügige Verringerung der unmittelbaren Beeinträchtigungen. Wegen seiner Lage zwischen B. W. und S.-straße kämen jedoch die zusätzlichen Belastungen durch den erhöhten Fahrzeugverkehr voll auf das Grundstück des Antragstellers zu, ohne die Entlastung durch den über den B. W. abfließenden Verkehr zu erfahren, die das Verkehrsgutachten für die Beurteilung der Leistungsfähigkeit der Signalanlage zu Grunde gelegt habe. Gegen den dem Antragsgegner am 09.07.1987 und der Beigeladenen am 08.07.1987 zugestellten Beschluß haben der Antragsgegner am 20.07.1987 und die Beigeladene am 16.07.1987 Beschwerden eingelegt, denen das Verwaltungsgericht nicht abgeholfen hat. Der Antragsgegner trägt ergänzend vor: Der angefochtene Beschluß habe nicht in ausreichendem Maße die Vorbelastung des betreffenden Gebiets berücksichtigt. Das Grundstück liege in einer Entfernung von nur etwa 50 Metern zu einem Knotenpunkt der B 3 mit - nach unwidersprochenem Vorbringen der Beigeladenen täglich 30000 Fahrzeugbewegungen. Der Kreuzungsbereich bringe nicht nur die Lärm- und Abgasauswirkungen durchfahrender Fahrzeuge, sondern verursache auch die mit dem Anhalten und Wiederanfahren von Kraftfahrzeugen verbundenen Emissionen. Hinzu komme die fortwirkende Prägung durch die auf dem Grundstück der Beigeladenen zwischenzeitlich beseitigte gewerbliche Nutzung. Unabhängig von den entlang des B. W. vorhandenen öffentlichen Parkflächen seien bei der Beurteilung des Bauvorhabens auch die Grundstücke entlang der F.- Straße zu berücksichtigen, die als Mischgebiet einzuordnen seien. Das Grundstück der Beigeladenen liege im Stadtzentrum an der B 3 und an der Bahntrasse (Bahnhof). Diese Lage prädestiniere es für die vorgesehene Nutzung. Durch die unmittelbare Nachbarschaft zur Kernstadt, zur Bundesstraße und zum Bahnhof sei die Erschließung ungleich besser als bei allen anderen Einkaufsmärkten in B. V., denen die unmittelbare Nachbarschaft zum vielgenutzten Bahnhof fehle. Der künftige T.-markt könne Nutzen aus dem Verkehr ziehen, der ohnehin schon reichlich vorhanden sei. Etwa die Hälfte der B. V. Erwerbstätigen pendelten nach F.. Hierbei seien die Pendler aus dem Nachbarorten unberücksichtigt, die ab B. V. die S-Bahn nutzten. Der Antragsgegner und die Beigeladene beantragen, unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung den Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung abzulehnen. Die Beigeladene trägt ergänzend vor: Das Grundstück liege im Ortskern der Stadt B. V., der sich vom S. bis zu den östlich der K. und F.-Straße gelegenen Läden Kaufhäusern und Einkaufsmärkten erstrecke. Der Verlauf der Bundesstraße 3 bilde keine natürliche Grenze. Aus diesem Grunde seien auch die östlich der F.-Straße bzw. K.-Straße gelegenen Einkaufsmärkte bzw. Kaufhäuser mit heranzuziehen. Angesichts der Geräuschvorbelastungen unter Berücksichtigung der früheren Bebauung und Nutzung des Baugrundstücks könne die Grundstückssituation des Anwesens des Antragstellers nicht als "relativ ruhige Wohnlage" gekennzeichnet werden. Der Antragsteller beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Er trägt vor, nach Inkrafttreten des Baugesetzbuchs - BauGB - am 01.07.1987 sei dieses anzuwenden, da die Baugenehmigung angefochten sei. Es liege ein Verstoß gegen § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 2 Abs. 5 BauGB sowie § 11 Abs. 3 Ziff. 2 .Baunutzungsverordnung - BauNVO - vor. Durch den Bau des Supermarktes werde aus dem Mischgebiet unter Zerstörung des zuvor vorhandenen Wohnraumes Gewerbegebiet, in dem der Einkaufsmarkt mit seiner Geschoßfläche jedoch ebenfalls nicht zulässig wäre. Das Vorhaben verstoße jedoch in jedem FalI gegen § 34 Abs. 1 BauGB, da die nähere Umgebung im Sinne dieser Vorschrift nicht auf den gesamten Stadtkern von B. V. ausgeweitet werden könne. Nicht nur die Auswertung des Verkehrsgutachtens, sondern auch die Erfahrung mit den Park-and-Ride-Plätzen lasse eine zusätzliche Belastung des Antragstellers befürchten. Der erst 1984 gebaute Parkplatz sei ständig voll ausgelastet, und zwar zu etwa 50 % von S-Bahn-Fahrern und im übrigen von Kunden der Geschäfte in der Innenstadt an der F.-Straße. Der alte Parkplatz in Höhe der G.-straße, etwa 170 Meter vom Bahnhof entfernt , stehe des öfteren zu etwa 50 % leer oder werde teilweise als Baustofflager benutzt. Es sei demnach zu erwarten, daß Kunden des Supermarktes, die nicht mehr auf den 70 Stellplätzen Platz fänden, die weiterhin gegebene Parkmöglichkeit am B. W. benutzten, so daß auf dieser Seite des Wohnhauses erheblicher zusätzlicher Kfz-Verkehr erwartet werden müsse., Der Senat hat gemäß Beschluß vom 29.10.1987 Beweis erhoben, durch Einnahme des richterlichen Augenscheins. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Niederschrift vom gleichen Tage Bezug genommen. Die Bauakten über das Vorhaben der Beigeladenen, die Bauakten - soweit vorhanden - über das Hausgrundstück des Antragstellers und die Akten über die früheren Nutzungen der auf dem Grundstück vorhandenen Gebäude sind beigezogen worden und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen. Wegen weiterer Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Akten Bezug genommen. II. Die vom Antragsgegner und der Beigeladenen eingelegten Beschwerden sind zulässig (§§ 146, 147 VwGO). Sie führen zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Ablehnung des Antrags des Antragstellers auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung. Der Antrag mit dem Ziel, die Bauarbeiten zur Errichtung des Einkaufsmarktes der Beigeladenen bis zur rechtskräftigen Entscheidung über ihren Widerspruch stillzulegen, ist entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht begründet. Eine einstweilige Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann zur Sicherung eines Individualanspruchs in bezug auf ein Streitobjekt erlassen werden, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechtes des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert wird. Nach § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO in entsprechender Anwendung sind der Anspruch, dessen Erhaltung durch die einstweilige Anordnung gesichert werden soll (Anordnungsanspruch), und der Grund für die vorläufige Eilmaßnahme (Anordnungsgrund) vom Antragsteller glaubhaft zu machen. Ein Anordnungsgrund liegt vor, weil die Fortführung und die Vollendung der Arbeiten die spätere Durchsetzung eines etwa bestehenden Abwehrrechts gegen die Beigeladene wegen dieser baulichen Maßnahme und wegen der ihr zugrunde liegenden Genehmigung erschweren würde. Wie die Beweisaufnahme durch den Senat ergeben hat, steht das eingeschossige Verbrauchermarktgebäude inzwischen im Rohbau und mit Dacheindeckung. Das Gelände ist in unfertigem Zustand. Es steht deshalb bei Fortgang der Bauarbeiten eine Änderung des bestehenden Zustandes bevor. Damit bleibt Raum für eine vorläufige Regelung. Dagegen ist ein Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Dieser liegt vor, wenn einem Antragsteller ein nachbarrechtliches Abwehrrecht aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften zusteht. Dies ist der Fall, wenn ein genehmigtes Vorhaben gegen die Vorschriften verstößt und die Voraussetzungen für eine Ausnahme oder Befreiung nicht vorliegen, und entweder die verletzten Vorschriften auch dem Schutz des Nachbarn zu dienen bestimmt, also nachbarschützend sind, und durch das rechtswidrige Vorhaben eine tatsächliche Beeinträchtigung des Nachbarn hinsichtlich der durch die Vorschrift geschützten nachbarlichen Belange eintritt oder insbesondere bei nicht dem Nachbarschutz dienenden Vorschriften des Baurechts die Genehmigung eines Vorhabens bzw. ihrer Ausnutzung die vorgegebene Grundstückssituation eines Dritten nachhaltig ändert und dadurch den Nachbarn schwer und unerträglich trifft (st. Rspr. des Senats, vgl. U. v. 31.05.1985 - IV OE 55/82 -BRS 44 Nr. 63). Während des Beschwerdeverfahrens ist das Baugesetzbuch vom 08.12.1986 (BGBl. I S. 2191) in Kraft getreten. Gemäß § 236 Abs. 1 BauGB ist u. a. die Vorschrift des § 34 BauGB anzuwenden, wenn vor dem 1. Juli 1987 über die Zulässigkeit eines Vorhabens entschieden und die Entscheidung noch nicht unanfechtbar geworden ist. Planungsrechtliche Grundlage für die Beurteilung der Frage, ob der Antrag Erfolg haben kann, ist jedoch unverändert § 34 BBauG 1976. Maßgeblicher Zeitpunkt für den Erfolg der Baunachbarklage ist regelmäßig die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Erteilung der Baugenehmigung unter Ausschluß der Berücksichtigung späterer Änderungen zugunsten des Nachbarn, selbst vor Ergehen des Widerspruchsbescheides (BVerwG, B.v. 16.12.1968 - VI B 208/68 - BRS 20 Nr. 110; U.v. 18.05.1982 - 7 C 42.80BVerwGE 65, 313 [319 m. w. N.]; VG Köln, U. v. 29.o1. 1985 - 2 K 1243983 - NVwZ 1985, 858 ; Kopp, VwGO 7. Aufl., § 113 Rdnr. 26; Redeker/von Oertzen, Verwaltungsgerichtsordnung, 8. Aufl. § 108 Rdnr. 25). Dies folgt aus dem allgemeinen Grundsatz des Baurechts, daß die dem Bauherrn eingeräumten Rechtspositionen trotz Rechtsänderung im allgemeinen zu belassen oder nur gegen Entschädigung zu entziehen sind (BVerwG, U. v. 18.05.1982, a.a.O.). Deshalb ist der Zeitpunkt der Erteilung der Baugenehmigung der eines möglichen Eingriffs in Nachbarrechte. Eine Ausnahme gilt nur zu Gunsten des Bauherrn: Rechtfertigt eine Änderung der Sach- und/oder Rechtslage die (nachträgliche) Erteilung der Baugenehmigung, so ist diese Änderung der Entscheidungsfindung auch im Rahmen der Nachbarklage zu Grunde zu legen, da in diesem Fall die Genehmigung auf einen neuen Antrag hin ohnehin erteilt werden müßte (Kopp, a.a.0. § 113 Rdnr. 25 c m. w. N.). Ein anderer Zeitpunkt kommt außerdem als maßgeblich in Betracht, wenn ein Gesetz dies ausdrücklich vorsieht. So hat das Bundesverwaltungsgericht die Übergangsvorschrift des § 67 Abs. 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes - BImSchG - auf Drittanfechtungsklagen in dem Sinne angewandt, daß auf die Klage gegen eine nach § 16 GewO genehmigte Anlage nach Inkrafttreten des BImSchG die Vorschriften dieses Gesetzes anzuwenden waren (U. v. 18.05.1982, a.a.O.). § 236 Abs. 1 BauGB ist demgegenüber einschränkend dahin auszulegen, daß das BauGB nur dann anwendbar ist, wenn die planungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens uneingeschränkt überprüfbar ist, insbesondere bei Widerspruch und Klage des Bauwerbers gegen die Versagung der Baugenehmigung (Hess. VGH, U. v. 04.09.1987 - 4 UE 1048/85 -). Er ist zu Gunsten des Nachbarn nicht anzuwenden, wenn die planungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens nur auf die Verletzung von Nachbarrechten hin wie im Fall des Drittwiderspruchs überprüft werden kann. Es ist nicht ersichtlich, daß der Gesetzgeber mit der Übergangsvorschrift des § 236 Abs. 1 BauGB die durch das alte Recht erworbene Position des Bauherrn beseitigen wollte. Die Richtigkeit dieser Auslegung wird auch durch die gesetzliche Regelung bestätigt, die für die Überleitung von der Geltung der §§ 34, 35 BBauG 1960 auf die Fassung 1976 getroffen war. Gemäß Art. 3 § 5 des Gesetzes zur Änderung des Bundesbaugesetzes vom 18.08.1976 (BGBl. I S. 2221) - BBauGÄndG - fanden die §§ 29, 34 und 35 BBauG in der geänderten Fassung in den Fällen Anwendung, in denen bei Inkrafttreten des Gesetzes über die Zulässigkeit eines Vorhabens entschieden und die Entscheidung nach nicht unanfechtbar geworden war. In der Rechtsprechung und der Kommentarliteratur herrschte hinsichtlich der Auslegung dieser Vorschrift Übereinstimmung dahingehend, daß nach Inkrafttreten des Änderungsgesetzes am 01.01.1977 bei Klagen des Bauwerbers gegen die Versagung der Baugenehmigung das neue Recht Anwendung fand (BVerwG, U. v. 04.07.1980 4 c 99.77 - BRS 36 Nr. 158; Schlichter/Stich/Tittel, BBauG - Komm., 3. Aufl. § 5 ÄndG Rn 1 ; Schrödter, Bundesbaugesetz, Komm., 4. Aufl. Überleitungs- und Schlußvorschriften § 5). Während Schlichter die Neuregelung gemäß § 5 BBauGÄndG auch im Fall des Drittwiderspruchs, d. h. bei Klagen des Nachbarn gegen die erteilte Genehmigung für anwendbar hielt, ging die überwiegende Auffassung dahin, daß die durch die Neufassung eingetretene Verschärfung nicht zu Gunsten des Nachbarn Anwendung finden dürfe (BVerwG, U. v. 14.04.1978 - 4 C 96. u. 97.76 - BRS 33 Nr. 158 = DVB 1978, 614 = NJW 1979, 995 im Anschluß an OVG Münster, U. v. 22.08.1977 - X, A 1316/76 - DÖV 1978, 147; Schrödter, a.a.O.). Der Wortlaut des § 236 Abs. 1 BauGB spricht um so mehr für die Nichtanwendbarkeit der Vorschrift im Rahmen der Nachbarklage, als dieser Wortlaut in Kenntnis der Rechtsprechung zu der vergleichbaren Vorschrift des § 5 BBauGÄndG gewählt worden ist. Die einschränkende Auslegung des § 236 Abs. 1 BauGB erweist sich auch im Hinblick auf die durch eine Verschränkung von Bauplanungs- und Bauordnungsrecht einschließlich seiner eigenständigen Verfahrensregelungen gekennzeichnete Besonderheit des Baurechts als sachgerecht. Wäre - abweichend von dem gefundenen Ergebnis - der Überprüfung der erteilten Baugenehmigung durch die Widerspruchsbehörde nach dem 01.07.1987 das Baugesetzbuch zu Grunde zu legen mit der Folge der Unvereinbarkeit des Vorhabens mit der geänderten Rechtslage, so könnte dies nur unter der weiteren Voraussetzung, daß von der Genehmigung noch nicht Gebrauch gemacht wäre, einen Widerruf gemäß § 101 Abs. 1 Nr. 3 der Hessischen Bauordnung - HBO - rechtfertigen, dessen Ausübung jedoch unter Umständen eine Entschädigungspflicht nach Abs. 2 der Vorschrift begründen würde. Zudem könnte nicht die Widerspruchsbehörde einen solchen Widerruf aussprechen, sondern ihn allenfalls durch eine Anweisung an die zuständige untere Bauaufsichtsbehörde ( § 84 HBO) erreichen. Bauplanungsrechtlich beurteilt sich die Zulässigkeit des Einkaufsmarktes nach § 34 BBauG, weil das Baugrundstück im unbeplanten Innenbereich liegt. Die Verkehrsanbindung des Marktes, die von der Straße A. S, erfolgen soll, wobei die Einfahrt gegenüber der Einmündung der S.-straße und die Ausfahrt gegenüber der Park-and-ride-Anlage A. S. vorgesehen ist, reicht als Erschließung für den Markt aus. Zur Klarstellung wird darauf hingewiesen, daß die Planung für die Verkehrsanbindung sich im Baugenehmigungsverfahren gegenüber der Bauvoranfrage nicht grundlegend geändert hat, insbesondere immer die Erschließung über die Straße A. S. vorgesehen war. Entgegen der Auffassung des Antragstellers enthält der Bauvorbescheid vom 13. März 1986 keine Auflage., daß die Verkehrsanbindung von der K.-Straße und nicht über die Straße A. S. erfolgen sollte. Die Anbindung über die Straße A. S. war in den Bauunterlagen, die Gegenstand der Bauvoranfrage waren, ausdrücklich vorgesehen und ihre Auswirkungen Gegenstand des Verkehrsgutachtens der IMB-Plan. Diese Anbindung war von der Verkehrsbehörde der Stadt ausdrücklich gefordert worden und lag der Erklärung des Einvernehmen durch den Magistrat der Stadt zugrunde. Die Formulierung im Bauvorbescheid, das Vorhaben sei zulässig, wenn u. a. "die Erschließung des Grundstücks einschl. straßenverkehrlicher Anbindung von der B 3 (K.-Straße) gemäß § 123 Abs. 3 BBauG durch Abschluß eines Erschließungsvertrages sichergestellt" werde, sollte erkennbar der Stellungnahme der Stadt Rechnung tragen, die einerseits den Ausbau der Rechtsabbiegerspur an der K.-Straße zur Sicherung der Erschließung für erforderlich hielt, andererseits den mit der Beigeladenen vereinbarten Erschließungsvertrag erst nach Erteilung eines positiven Bescheides abschließen wollte. Der Senat geht in Übereinstimmung mit dem vorliegenden Verkehrsgutachten und den Verfahrensbeteiligten davon aus, daß nach Eröffnung des Marktes mit einem zusätzlichen Verkehrsaufkommen von etwa 700 bis 1000 Pkw in der Zeit von Montag bis Freitag und etwa 420 Fahrzeugen am Samstag gerechnet werden kann. Dieser Verkehr wird sich überwiegend über die Ampelanlage an der Einmündung der Straße A. S. in die K.-Straße und zu einem kleineren nicht quantifizierbaren Teil über den B. W. und die G.-straße bzw. die G.-straße und die S.-straße abwickeln. Nach dem Verkehrsgutachten und dem Eindruck, den der Senat von den gegenwärtigen Verkehrsabläufen gewonnen hat, kann dieser Verkehr zusätzlich zu dem vorhandenen Verkehr bewältigt werden. Allerdings wird es durch die Überlagerung des von dem Markt ausgelösten Kundenverkehrs durch den Pendlerverkehr vom S. zu Rückstausituationen vor der Ampelanlage kommen. Das heute vorhersehbare Ausmaß - das Verkehrsgutachten geht von sich wiederholenden, aber zwischenzeitlich auflösenden Staubildungen am Freitagnachmittag während etwa 100 Minuten sowie in jeweils geringerem Umfang am Montag, Donnerstag und Samstag aus - kann verkehrsmäßig nicht befriedigen, hält sich aber noch im Rahmen der für eine ausreichende Verkehrserschließung zu stellenden Mindestanforderungen, die sich aus den Auswirkungen und Bedürfnissen des konkreten Vorhabens, das errichtet werden soll, ergeben (zu den Maßstäben nach denen die Mindestanforderungen an die Verkehrserschließung zu ermitteln sind, vgl. Hess. VGH, U. v. 24.11.1977 - IV OE 102/75 - BRS 32 Nr. 47 m. w. N.). Nach § 34 Abs. 1 BBauG ist ein Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortslage zulässig, wenn es sich u. a. nach Art und Maß der baulichen Nutzung in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt. In einem Gebiet, das nach der Eigenart der in der näheren Umgebung vorhandenen Bebauung einem in der Baunutzungsverordnung bezeichneten Baugebiet entspricht, ist ein Vorhaben außerdem nur zulässig, wenn es nach der Verordnung in dem Baugebiet zulässig wäre( § 34 Abs. 3 BBauG). Diese Vorschrift findet hier keine Anwendung. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist der für die Bestimmung der zulässigen Bebauung und Nutzung des Baugrundstücks maßgebliche Bereich das Geländedreieck zwischen der Straße A. S., den Gleisanlagen der Main- Weser- Bahn im Westen und der B 3 (K.-Straße). Diese Fläche hat von ihrer Größe her hinreichend eigenes Gewicht und wird nach dem überwiegenden Abriß der bisherigen Bebauung von nach Art und Maß der Bebauung unterschiedlich bebauten benachbarten Baugebieten nicht (mehr) in der Weise geprägt, daß es einem dieser Gebiete nach der Verkehrsauffassung zugeordnet wäre. Die früher auf dem Baugrundstück vorhandene Bebauung prägt nach ihrem Abriß nicht mehr. Die gesamte Fläche ist deshalb mit Ausnahme der durch das Betriebsgelände der Firma S.-H. gewerblich geprägten Fläche im Norden selbst nutzungsneutral. Sie wird durch in der Umgebung vorhandene unterschiedliche Nutzungen, die Wohnnutzung an der Südseite der Straße A. S., an der Ostseite des B. W. und beiderseits der S.-straße und überwiegend gewerbliche Nutzung an der Westseite der K.-Straße und im Norden des Gebiets geprägt. Ein faktisch einheitlicher Gebietscharakter im Sinne der BauNVO, etwa wie der Antragsteller meint, ein Mischgebiet, konnte nicht festgestellt werden. Die Errichtung des T.-marktes ist danach nicht über § 34 Abs. 3 BBauG in unmittelbarer Anwendung des § 11 Abs. 3 BauNVO unzulässig, der großflächige Einzelhandelsbetriebe nach Maßgabe der Vorschrift auf Kern- und Sondergebiete entsprechend der Festsetzung beschränkt. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme fügt sich der T.-markt nach Art und Maß der Nutzung gemäß § 34 Abs. 1. BBauG in die vorhandene Nutzung der Umgebung ein. § 11 Abs. 3 BauNVO enthält die Definition einer besonderen Nutzungsart "großflächiger Einzelhandel", der städtebaulich von sonstigem (nicht großflächigem) Einzelhandel, von Großhandel und von produzierenden gewerblichen Betrieben zu unterscheiden ist. Insofern handelt es sich bei § 11 Abs. 3 BauNVO um die Typisierung einer Nutzung in der Baunutzungsverordnung als einer insoweit sachverständigen Konkretisierung allgemeiner städtebaulicher Grundsätze, die im Anwendungsbereich des § 34 Abs. 1 BBauG von Bedeutung ist. Bei der Bestimmung des Rahmens der in der näheren Umgebung vorhandenen Nutzungsarten ist deshalb zu fragen, ob ein großflächiger Einzelhandelsbetrieb bereits vorhanden ist oder nicht (BVerwG, U. v. 22.05.1987 - 4 C 6 und 7.85 - BauR 1987, 531). Das ist hier der Fall, da das Baugrundstück nach Auffassung des Senats nicht nur von der Wohnnutzung im Süden und der teilweise gewerblich genutzten Bebauung, entlang der K.-Straße, sondern auch der Bebauung mit Kerngebietscharakter zwischen K.- und F.-Straße geprägt wird. Auszugehen ist bei der Bestimmung der maßgeblichen "näheren Umgebung" von der Umgebung des im Mittelpunkt liegenden Baugrundstücks. Die nähere Umgebung um dieses Grundstück wird im Idealfall durch konzentrische Kreise bestimmt, wobei der Radius nach den möglichen Auswirkungen des fraglichen Bauvorhabens auf seine Umgebung und umgekehrt nach deren Einwirkungen auf das Baugrundstück zu bestimmen ist. Dabei können nach den Besonderheiten des Einzelfalles Abweichungen geboten sein" die das Ergebnis einer nicht schematischen, sondern wertenden Betrachtung sind. Das kann im Einzelfall auch dazu führen, daß ein am Rande eines bestimmten Baugebiets liegendes Baugrundstück von anderen Gebieten abzugrenzen ist (vgl. Hess. VGH, B. v. 25.09.1987 - 4 UE 40/87 - m. w. N. ). Wie ausgeführt ist das Baugrundstück in seinem gegenwärtigen Zustand nicht Teil eines von einer bestimmten Nutzung vorgeprägten Baugebiets. Nach den Feststellungen des Senats stellt die K.-Straße auch keine die Prägung des westlich davon liegenden Baugrundstücks ausschließende Grenze dar. Vielmehr stellt die durch Ampel geregelte Kreuzung der K.-Straße mit der F.-Straße und der Straße A. S. mit Fußgängerüberweg zur zuletzt genannten Straße eine auch fußläufige Verkehrsbeziehung zwischen dem Kerngebiet und dem S. her . Das Baugrundstück wirkt dazwischen als unbebauter Platz, der nach der Verkehrsauffassung für unterschiedliche Arten der Bebauung zugänglich erscheint, darunter auch der als Fortsetzung des Kerngebiets in westlicher Richtung. Insbesondere im Hinblick auf die durch die V.-bank, das Kaufhaus W. und den P.-M. gekennzeichnete Bebauung jenseits der K.-Straße fügt sich der T.-Markt als großflächiger Einzelhandelsbetrieb nach Art und Maß der Nutzung auf dem Baugrundstück in die Umgebung ein. Die Feststellung daß das Vorhaben der Beigeladenen nicht den aus seiner Umgebung ableitbaren Rahmen überschreitet, indiziert, daß es sich in die Umgebung einfügt. Was sich in jeder Hinsicht in dem aus seiner Umgebung ableitbaren Rahmen hält, kann sich gleichwohl ausnahmsweise in seine Umgebung nicht einfügen, wenn es die gebotene Rücksichtnahme, insbesondere auf die in unmittelbarer Nähe vorhandene Bebauung, vermissen läßt (BVerwG, U. v. 26.05.1978 - 4 C 9.77 - BRS 33 Nr. 36). Für die Prüfung der Rechtmäßigkeit eines Bauvorhabens am Maßstab des § 34 BBauG mit Einschluß der objektivrechtlichen Tragweite des Gebots der Rücksichtnahme greift der Senat auf den Rechtsgedanken des § 15 Abs. 1 BauNVO zurück, da in beiden Fällen den zu prüfenden Vorhaben ein Rahmen vorgegeben ist, der sich bei Rücksichtnahme auf Besonderheiten des Einzelfalles als zu weit gesteckt erweist, als daß sich allein an ihm die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit beurteilen ließe (vgl. im einzelnen Hess. VGH, B. v. 17.02.1986 - 4 TG 2004/86 -). Nach dieser Vorschrift sind u. a. bauliche Anlagen im Einzelfall unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets oder in dessen Umgebung unzumutbar sind. In diesem Zusammenhang hat der Senat die Auswirkungen der dem Verbrauchermarkt zuzurechnenden Verkehrsbelastungen, Abgas- und Lärmbelästigungen auf dem Betriebsgrundstück selbst und in gewissem Umfang auch den ihm im Sinne der Kausalität zuzurechnenden Verkehr auf der öffentlichen Straße darauf geprüft, ob durch sie gegenüber der Wohnbebauung an der Straße A. S. das Gebot der Rücksichtnahme verletzt wird. Er hat dabei in Rechnung gestellt, daß die Wohnlage des Antragstellers am Rande eines Wohngebiets durch die Nähe der Eisenbahn, der Ortsdurchfahrt der B 3 mit einer belebten Kreuzung und gewerbliche Betriebe mitgeprägt ist. Im Hinblick auf die Zuordnung der dem Anwesen des Antragstellers gegenüber liegenden Parkplätze für das Personal des Verbrauchermarktes, die Anordnung der Kundenparkplätze in der Nähe der Bundesstraße sowie der Andienungsfläche des Marktes (Ladefläche) an der durch das Gebäude des Marktes abgeschirmten Westseite werden sich die vom Gelände des Marktes selbst ausgehenden Auswirkungen nach Auffassung des Senats im Rahmen des Zumutbaren halten. Das gilt auch für den durch den Markt ausgelösten zusätzlichen Fahrverkehr auf der Straße A. S. als solchen. Dabei geht der Senat nunmehr davon aus, daß der einem Betrieb im Sinne der Kausalität zuzurechnende Verkehr auf der öffentlichen Straße in einem Bereich, der zur näheren Umgebung im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BBauG (nunmehr § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB) gehört und in dem das zusätzliche Verkehrsaufkommen noch nicht zum ununterscheidbaren Teil des allgemeinen Straßenverkehrs, insbesondere auf einer Durchgangsstraße, geworden ist (vgl. Bay. VGH, U. v. 02.12.1986 - Nr. 20 N 86.01299 - BauR 1987, 655), als Merkmal für die Beurteilung des "Einfügens" zu berücksichtigen sein kann (offengelassen im Beschluß vom 10.09.1987 - 4 TG 746/86 -). Er folgt damit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, das den durch einen großflächigen Einzelhandelsbetrieb ausgelösten erhöhten Verkehrslärm im Rahmen des § 34 Abs. 1 BBauG berücksichtigt hat (U. v. 22.05.1987 - 4 C 6 u. 7.85, a.a.O.). Grundsätzlich ist auch im Zusammenhang mit dem Verkehrslärm zu berücksichtigen, daß die Baunutzungsverordnung Einzelhandelsbetriebe ausdrücklich Gebieten zuordnet, die zumindest auch dem Wohnen dienen oder die, wie Kerngebiete, Wohnstandorten räumlich oder verkehrlich zugeordnet sind, und die: Bedeutung des § 11 Abs. 3 BauNVO darin liegt, diese Betriebe aus Gewerbe- und Industriegebieten fernzuhalten (vgl. BVerwG, U. v. 22.05.1987 - 4 C 19.85 -, BauR 1987. 529 f). Bei der Bewertung des zusätzlichen Verkehrs ist neben der bereits erwähnten Vorbelastung zu berücksichtigen, daß das Baugrundstück in Hinblick darauf, daß eine rechtlich gesicherte Zufahrt zur K.- Straße nicht, (mehr) vorhanden ist, auch bei einer anderweitigen Nutzung über die Straße A. S. erschlossen werden müßte. Bei einer denkbaren Bebauung des Grundstücks mit bis zu 40 Wohnungen mit 60 Stellplätzen wäre auf der Straße - A. S. mit bis zu 180 zusätzlichen Fahrzeugbewegungen täglich zu rechnen. Soweit der Antragsteller im Zusammenhang mit dem Markt zusätzlicher Schleichverkehr im B. W. und der S.-straße befürwortet, ist das Ausmaß im gegenwärtigen Zeitpunkt nicht faßbar und ein Anordnungsanspruch insoweit nicht glaubhaft gemacht. Relativ am schwersten wiegt für den Senat die vorstehend dargelegte Erwartung von Stauungen vor der Ampelanlage in der Straße A. S., die bisher gering sind, wegen der damit verbundenen Lärm- und Abgasbelästigung. Denn grundsätzlich verlangt das objektivrechtliche Gebot der Rücksichtnahme, daß der in einer durch Wohnbebauung geprägten Straße durch ein Vorhaben zusätzlich ausgelöste Verkehr reibungslos abgewickelt wird. Im Hinblick auf die oben dargelegten zeitlichen Beschränkungen dieser Auswirkungen werden sie sich voraussichtlich jedoch diesseits der Grenze zur Zumutbarkeit halten und begründen aus diesem Grunde keine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme. Abschließend ist noch auf folgendes hinzuweisen: Sind von den Nachbarn mittelbare, d. h. erst. durch eine Situationsveränderung vermittelte Auswirkungen der Bebauung von anderen Grundstücken hinzunehmen, so sind von ihnen auch die durch diese Auswirkungen verursachten Wertminderungen ihrer Grundstücke hinzunehmen; der Wertminderung kommt keine selbständige Bedeutung, sondern nur Indizbedeutung für die Schwere des Eingriffs zu (BVerwG, U. v. 14.04.1978 - 4 C 96 u. 97/76, a.a.O.). Nach all dem läßt sich nicht erkennen, daß ein Nachbarrecht des Antragstellers verletzt wäre. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3, 154 Abs. 3 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf den §§ 13, 14 entsprechend, 20 Abs. 3, 25 GKG. Sie richtet sich entsprechend der allgemeinen Richtlinien der Baurechtssenate des Hess. VGH nach dem möglichen Nachteil der bekämpften Baumaßnahme für den klagenden oder antragstellenden Nachbarn unter Mitberücksichtigung seiner dem Rechtsbehelf zu Grunde liegenden Vorstellungen. Der Senat hält deswegen das vom Antragsteller eingeholte Wertgutachten nicht für den alleinigen Maßstab. Er legt statt dessen für das Verfahren in erster Instanz den fünffachen Hilfsstreitwert des § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG zugrunde, von dem er im Eilverfahren 2/3 ansetzt. Für die zweite Instanz bemißt sich der Wert des Streitgegenstandes nach der Bedeutung der Sache für die Beigeladene bzw. den Antragsgegner. Dabei geht der Senat ebenfalls von 2/3 des fünffachen Hilfsstreitwerts aus, obwohl das Interesse des Beigeladenen höher sein mag; der Streitwert wird aber durch die Festsetzungen für die erste Instanz nach oben begrenzt. Da die Anträge der Beigeladenen und des Antragsgegners, bei dem das Verwaltungsinteresse zugrundezulegen ist, nicht unterschiedliche Ziele verfolgen, sondern sich auf dasselbe Ergebnis richten, werden sie nicht zusammengerechnet, sondern ist für die Streitwertbemessung im Beschwerdeverfahren bei gleich hohem Interesse nur ein Wert, bei unterschiedlichen Werten nur der höhere maßgebend (vgl. § 5 ZPO). Die Befugnis zur Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung beruht auf § 25 Abs. 1 Satz 3 GKG. Hinweis: Der Beschluß ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 Satz 1 VwGO, § 25 Abs. 2 Satz 2 GKG)