Beschluss
4 TG 2987/89
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 4. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:1989:1114.4TG2987.89.0A
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Entscheidungsgründe
Der Senat konnte über einen Teil des Beschwerdegegenstandes -- wie geschehen -- vorab durch Teilbeschluß entscheiden. Über die in § 122 Abs. 1 VwGO genannten Vorschriften hinaus, deren Aufzählung lückenhaft ist (Eyermann-Fröhler, VwGO, 9. Aufl., § 122 Rdnr. 1; Kopp, VwGO, 8. Aufl., § 122 Rdnr. 3; Redeker/von Oertzen, VwGO, 9. Aufl. Rdnr. 6) kommt die entsprechende Anwendung anderer Vorschriften des 9. und 10. Abschnitts der VwGO in Betracht (Eyermann-Fröhler, a.a.O.), darunter auch § 110 VwGO (vgl. Kopp, a.a.O., § 110 Rdnr. 1; ebenso zur Anwendung der entsprechenden Vorschrift § 301 ZPO im Beschwerdeverfahren Hartmann in Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, Zivilprozeßordnung, 48. Aufl., § 301 Anm. 1 C; Schneider, MDR 1978, 525). Die Voraussetzungen für eine Teilentscheidung liegen vor. Der Beschwerdegegenstand ist in dem Sinne teilbar, daß die vom Verwaltungsgericht angeordnete Einstellung der Bauarbeiten -- wie darzulegen ist -- im Beschwerdeverfahren nur in dem Umfang bestätigt werden würde, als sie durch einen Anordnungsanspruch begründet sein sollte. Das hängt hinsichtlich der Fortführung der dem abschließenden Beschluß vorbehaltenen baulichen Maßnahmen von der weiteren Klärung der Sach- und Rechtslage ab, die mindestens die Prüfung der Gültigkeit des Bebauungsplans der Stadt G Nr. 1 erfordert. Diese konnte im Zeitpunkt der Entscheidung des Senats nicht abschließend erfolgen, weil die dafür erforderlichen Aufstellungsunterlagen nicht vorlagen. Zur Vermeidung von Schäden, die bei einer Fortdauer des generellen Baustopps bis zur Schlußentscheidung auch für die Maßnahmen, für die sie durch den Teilbeschluß aufgehoben wurden, entstehen könnten, hat der Senat von dem ihm durch § 110 VwGO eingeräumten Ermessen im Sinne einer Vorabentscheidung über den entscheidungsreifen Teil Gebrauch gemacht. Die Beschwerde ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht erhoben (§§ 146, 147 VwGO). Die Beschwerde ist in dem aus dem Beschlußtenor ersichtlichen Umfang begründet. Der Antrag der Antragstellerin, dem das Verwaltungsgericht stattgegeben hat, ist zulässig, insbesondere ist er rechtzeitig gestellt. Ein Nachbarrecht ist nicht verwirkt. Die Antragstellerin wendet sich im vorliegenden Verfahren nicht gegen die Nutzung der vorhandenen Pflegehalle durch den Beigeladenen. Darauf hat sie in der Beschwerdebegründung hingewiesen. Dem entspricht das Antragsziel, nämlich die Einstellung der Bauarbeiten im Rahmen einer Sicherungsanordnung. Antragsgegenstand ist nicht die Regelung eines vorläufigen Zustandes im Zusammenhang mit dem vom Beigeladenen auf dem Baugrundstück im Jahre 1985 aufgenommenen Betrieb (sog. Regelungsanordnung, § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO). Insoweit hat die Aufnahme der Einstellplätze auf der vorhandenen Hoffläche in den Beschlußtenor klarstellenden Charakter. Eine einstweilige Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann zur Sicherung eines Individualanspruchs in bezug auf ein Streitobjekt erlassen werden, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechtes der Antragstellerin vereitelt oder wesentlich erschwert wird. Nach § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO in entsprechender Anwendung sind der Anspruch, dessen Erhaltung durch die einstweilige Anordnung gesichert werden soll (Anordnungsanspruch), und der Grund für die vorläufige Eilmaßnahme (Anordnungsgrund) von der Antragstellerin glaubhaft zu machen. Ein Anordnungsgrund liegt vor, weil die Fortführung und die Vollendung der Arbeiten die spätere Durchsetzung eines etwa bestehenden Abwehrrechts gegen den Beigeladenen wegen dieser baulichen Maßnahme und wegen der ihr zugrundeliegenden Genehmigung erschweren würde. Ein Anordnungsanspruch liegt vor, wenn einem Antragsteller ein nachbarrechtliches Abwehrrecht auf Grund öffentlich-rechtlicher Vorschriften zusteht. Dies ist der Fall, wenn ein genehmigtes Vorhaben gegen die Vorschriften verstößt und die Voraussetzungen für eine Ausnahme oder Befreiung nicht vorliegen und entweder die verletzten Vorschriften dem Schutz des Nachbarn zu dienen bestimmt, also nachbarschützend sind, und durch das rechtswidrige Vorhaben eine tatsächliche Beeinträchtigung des Nachbarn hinsichtlich der durch die Vorschrift geschützten nachbarlichen Belange eintritt oder insbesondere bei nicht dem Nachbarschutz dienenden Vorschriften des Baurechts die Genehmigung eines Vorhabens bzw. ihre Ausnutzung die vorgegebene Grundstückssituation eines Dritten nachhaltig ändert und dadurch den Nachbarn schwer und unerträglich trifft (st. Rspr. des Senats, vgl. z.B. Beschluß vom 09.11.1987 -- 4 TG 1913/87 -- HessVGRspr. 1988, 33 ). Gegenüber den baulichen Maßnahmen, hinsichtlich deren die vom Verwaltungsgericht erlassene Anordnung aufgehoben wird, ist ein Anordnungsanspruch der Antragstellerin nicht glaubhaft gemacht, sei es wegen ihrer Übereinstimmung mit dem geltenden Baurecht, sei es mangels tatsächlicher Beeinträchtigung. In diesem Zusammenhang kann offen bleiben, welche Bedeutung der von der Baugenehmigung abweichenden Errichtung des Hauses M.- Straße 21 und dem Anbau des Hauses M.- Straße 21a ohne eigene Außenwand an den nicht genehmigten Überbau über die Grenze der jedenfalls zum Zeitpunkt der Errichtung des Hauses M.- Straße 21 selbständigen Nachbarparzelle zukommt. Der Senat läßt im Rahmen des Teilbeschlusses auch dahingestellt, ob das Vorhaben des Beigeladenen bauplanungsrechtlich auf der Grundlage des Bebauungsplanes Nr. 1 der Stadt G oder der in der Umgebung vorhandenen tatsächlichen Bebauung nach Maßgabe des § 34 BauGB zu beurteilen ist. Im einen wie im anderen Falle sind die auf dem Baugrundstück genehmigten Wohnungen nach der Art der Nutzung zulässig. Gegenüber dem Pkw-Ausstellungsraum, den Nebenräumen im Erdgeschoß des südwestlichen Teils des Neubaus und dem Pkw-Abstellplatz auf der südwestlich des Gebäudes liegenden Freifläche ist ein Anordnungsanspruch, zu dessen Voraussetzungen neben der Verletzung einer nachbarschützenden Bestimmung auch die tatsächliche Betroffenheit des Nachbarn gehört (Hess. VGH, B. v. 24.08.1989 -- 4 TG 569/89 --), nicht glaubhaft gemacht: Die geplante Bebauung ist durch die Teilung der betrieblichen Freiflächen und des gewerblichen Teils des Neubaus in der Weise gekennzeichnet, daß der Ausstellungsraum und der Abstellplatz von der nordöstlichen Hoffläche und dem dieser zugeordneten alten und neuen Gewerberaum in der Weise getrennt sind, daß das Grundstück der Antragstellerin von den mit den Betriebsabläufen in diesem Bereich verbundenen Immissionen durch beide Betriebsgebäude weitgehend abgeschirmt ist. Dem Ausstellungsraum sind nach Nordwesten die Nebenräume und der Eingangsbereich der beiden Wohnungen im Obergeschoß des Neubaus vorgelagert. Er ist weiterhin durch eine geschlossene Wand von dem zu der Hoffläche im Nordostteil des Grundstücks ausgerichteten Gewerberaum im Neubau, der Werkstatt für Kfz-Elektrik-Kleinteile und dem Wartungs- und Reparaturstand getrennt, mit der Folge, daß sich über diesen Teil des Gebäudes auch keine Betriebsabläufe vom Aufstellungsbereich auf den dem Grundstück der Antragstellerin zugewandten Teil des Betriebsgrundstücks auswirken können. Hinzu kommt, daß die Einfahrt zum Abstellplatz etwa 37 m südwestlich der Grundstücksgrenze zum Grundstück der Antragstellerin beginnt. Bei dieser Entfernung kann nicht davon ausgegangen werden und ist zumindest nicht glaubhaft gemacht, daß der Zielverkehr zum Pkw-Abstellplatz des Beigeladenen in Höhe des Grundstücks der Antragstellerin gesondert als erhöhter Verkehrslärm wahrgenommen und von dem allgemeinen Verkehr auf der M.- Straße (B 255) noch unterschieden werden kann. Der Senat geht aber davon aus, daß der einem Betrieb im Sinne der Kausalität zuzurechnende Verkehr auf der öffentlichen Straße nur dann und solange als Merkmal für die Beurteilung der planungsrechtlichen Zulässigkeit zugeordnet werden kann, als das zusätzliche Verkehrsaufkommen noch nicht zum ununterscheidbaren Teil des allgemeinen Straßenverkehrs, insbesondere auf einer Durchgangsstraße, geworden ist (Hess. VGH, B. v. 09.11.1987 -- 4 TG 1913/87 -- BRS 47 Nr. 156 = HessVGRspr. 1988 S. 36 m.w.N.). Die erwähnte Teilung der betrieblichen Freiflächen läßt es auch nicht gerechtfertigt erscheinen, eine Nachbarrechtsverletzung aus einer Gesamtbeurteilung im Hinblick darauf abzuleiten, daß sich die Betriebsteile Kfz-Reparaturwerkstatt und Gebrauchtwagenhandel funktionell ergänzen, worauf das Verwaltungsgericht abgestellt hat. Hinzu kommt, daß das Anwesen der Antragstellerin gerade mit dem von ihr als Außenwohnbereiche in der Anlage zum Schriftsatz vom 12.07.1989 gekennzeichneten Freisitzen und Terrassen der Wohnungen im Erdgeschoß von den Gebäuden auf dem Grundstück des Beigeladenen abgeschirmt wird. Schließlich vermag der Senat der Antragstellerin auch nicht darin zu folgen, daß ihre Rechte durch das Bauvorhaben insgesamt beeinträchtigt würden, weil es wegen seiner Größe und der Gebäude- und Grenzabstände weder mit nachbarschützenden Festsetzungen des Bebauungsplanes noch mit den nachbarschützenden Vorschriften des Bauordnungsrechts vereinbar sei. Nach der vorliegenden Berechnung der baulichen Nutzung vom 11.03.1989 hält sich das Vorhaben mit einer Grundflächenzahl (GRZ) von kleiner als 0,4 und einer Geschoßflächenzahl (GFZ) von kleiner als 0,7 auch im Hinblick auf das Maß der baulichen Nutzung in dem durch den Bebauungsplan Nr. 1 der Stadt G vorgegebenen Rahmen. Die Aufstockung der Pflegehalle wahrt einen Abstand zur Grenze der Antragstellerin von 4 m. Andere Grenzabstände betreffen ihr Grundstück nicht. Soweit derzeit feststeht, daß das Bauvorhaben die Antragstellerin nicht in Nachbarrechten verletzt, ist danach die Baueinstellungsanordnung des Verwaltungsgerichts aufzuheben. Diese Teilaufhebung entspricht der Entscheidungspraxis des Senats in einstweiligen Anordnungsverfahren, in denen er einen Baustopp zugunsten des Nachbarn regelmäßig auf den Teil des angegriffenen Bauvorhabens beschränkt, der dem glaubhaft gemachten Anordnungsanspruch des Nachbarn entspricht ohne Rücksicht darauf, ob die Ausführung des verbleibenden Bauvorhabens zweckmäßig oder auch nur möglich erscheint (vgl. Hess. VGH, B. v. 17.12.1984 -- 4 TG 2545/84 -- = BRS 42 Nr. 77 = ESVGH 35, 125; U. v. 31.01.1986 -- 4 UE 1126/84 -- HessVGRspr. 1986, 52). Demgegenüber vertritt die Antragstellerin die Auffassung, ein Verwaltungsakt mit einem nicht teilbaren Inhalt müsse ungeachtet der Vorschrift des § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO auch dann im ganzen aufgehoben werden, wenn er sich nur unter einem rechtlichen Aspekt als rechtswidrig erweise oder den Kläger nur unter einem rechtlichen Gesichtspunkt in seinen Rechten verletze. Diese zur Teilaufhebung entwickelten Rechtsgrundsätze müßten im Baurecht erst recht gelten. Es sei für sie schon schwer verständlich, daß sie im Baurecht im Gegensatz zu dem Nachbarschutz im sonstigen öffentlichen Recht auf das Verfahren nach § 123 VwGO verwiesen werde. Die sich aus dieser Verfahrensart ergebenden Nachteile dürften nicht durch Einschränkungen des Umfangs des Anordnungsanspruchs potenziert werden. Die Frage, in welchem Umfang auf eine Nachbarklage hin ein Verwaltungsakt zu überprüfen ist, beantwortet sich -- worauf die Prozeßordnung verweist -- nach materiellem Recht. Für den Anordnungsausspruch gilt darüber hinaus verfahrensrechtlich die Einschränkung, daß der Nachbar im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes keinen weitergehenden Erfolg erzielen kann, als ihn ein von einem rechtswidrigen Bauvorhaben betroffener Grundstückseigentümer mit der Baunachbarklage im Verfahren zur Hauptsache gemäß § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO erreichen kann. So führt im Fachplanungsrecht die Anfechtungsklage des unmittelbar in seinem Grundeigentum Betroffenen wegen der enteignungsrechtlichen Vorwirkungen des Planfeststellungsbeschlusses zu einer umfassenden sachlichen Überprüfung von Planungsentscheidungen durch die Verwaltungsgerichte insofern, als Art. 14 GG den Eigentümer uneingeschränkt vor Eingriffen schützt, die nicht dem Wohl der Allgemeinheit dienen und nicht rechtmäßig sind (st. Rspr. des Bundesverwaltungsgerichts seit dem Urteil vom 18.03.1983 -- 4 C 80.79 -- BVerwGE 67, 74, 76 ff.; Hess. VGH, B. v. 21.06.1989 -- 2 R 768/89 --), wobei der Umfang der Überprüfung durch die im Fachplanungsrecht entwickelten Grundsätze für die räumliche Aufteilbarkeit des zugelassenen Vorhabens und die sich daraus ergebende Begrenzung des räumlichen Umfangs eines Planaufhebungsanspruchs wieder eingeschränkt wird (vgl. dazu BVerwG, B. v. 07.12.1988 -- 7 B 98/88 -- NVwZ -- RR 1989, 241; Hess. VGH, B. v. 21.06.1989, a.a.O.). Demgegenüber ist das Gericht -- wie auch bereits die Widerspruchsbehörde -- im Rahmen der baurechtlichen Nachbarklage darauf beschränkt, den angegriffenen -- auch den objektiv rechtswidrigen -- Verwaltungsakt auf die Verletzung nachbarschützender Vorschriften hin zu überprüfen. Verstößt ein Bauvorhaben nur in Teilen gegen nachbarschützende Vorschriften, kann der Nachbar im Wege der Nachbarklage nur eine seinem Nachbarrecht entsprechende Teilaufhebung des Befreiungsbescheides und der Baugenehmigung erreichen (Hess. VGH, U. v. 31.01.1986 -- 4 UE 126/84 -- HessVGRspr. 1986, 49). Der Senat hat diese Auffassung wie folgt begründet: "Der Charakter des Klageverfahrens als eines ausschließlichen Rechtsschutzverfahrens rechtfertigt den Grundsatz der Teilaufhebung je nach der Reichweite des in Frage stehenden Nachbarrechts. Der Senat verkennt nicht, daß eine Teilaufhebung der Baugenehmigung im Hinblick auf ihre Funktion als Ausführungsgenehmigung dazu führen kann, daß der verbleibende Rest mit erheblichen Mängeln behaftet sein kann, die -- etwa im Hinblick auf eine nicht gewährleistete Standsicherheit des Bauwerks -- dazu führen können, daß eine entsprechende eigenständige Baugenehmigung als nichtig angesehen werden müßte. Diese Überlegung führt jedoch nicht zu einer im Vergleich zum Umfang des Nachbaranspruches weitergehenden Aufhebung der Baugenehmigung. Die Bauaufsicht wird in jedem Fall einer erfolgreichen Nachbarklage darüber entscheiden müssen, in welcher Weise sie ihrer Aufgabe, baurechtmäßige Zustände zu schaffen, im Einzelfall gerecht wird, unabhängig davon, in welchem Umfang die Baugenehmigung durch gerichtliche Entscheidung aufgehoben ist." Die Teilbarkeit des Baustopps, auch im Falle der baulichen Einheit des streitgegenständlichen Bauvorhabens, begründet sich aus der Art des vorläufigen Rechtsschutzes, der nach der ständigen Rechtsprechung des Senats, die schon im Beschluß vom 10.06.1969 -- IV TH 28/69 -- in BRS 22 Nr. 177 dargelegt wurde, im notwendigen Umfange nach § 123 Abs. 1 VwGO erlangt werden kann. Bezüglich dieser von der Antragstellerin als schwer verständlich angesehenen Entscheidungspraxis verweist der Senat auf die vertiefte Begründung dieser Praxis in seinem Beschluß vom 19.08.1976 (-- IV TG 37/76 -- BRS 30 Nr. 151 = ESVGH Bd. 26 S. 237). Die Baugenehmigung regelt, indem sie die Vereinbarkeit eines Bauvorhabens mit dem öffentlichen Baurecht feststellt und die gesetzliche Voraussetzung für den Beginn der genehmigten Maßnahme schafft, das Rechtsverhältnis zwischen dem Bauherrn und der Bauaufsichtsbehörde. Verletzt diese bei Erteilung der Baugenehmigung nachbarschützende Bestimmungen, regelt sie insofern auch das Rechtsverhältnis zwischen ihr und dem Nachbarn, nicht aber das allenfalls privatrechtliche Verhältnis zwischen dem Bauherrn und dem Nachbarn. Der Senat hat in der genannten Entscheidung vom 19.08.1976 u.a. ausgeführt, daß die Baugenehmigung als feststellender Verwaltungsakt einer Vollstreckung und damit einer Vollziehung im engeren Sinne nicht zugänglich ist, sie aber auch im weiteren Sinne nicht vollzogen werden kann, sondern der Bauherr von ihr Gebrauch macht. Diese Konstellation schließt die Anwendung des § 80 VwGO aus. Der gemäß Art. 19 Abs. 4 GG gebotene vorläufige Rechtsschutz des etwa durch die Genehmigung benachteiligten Dritten (Nachbarn) gegenüber der Behörde und dem durch denselben Verwaltungsakt begünstigten Bauherrn kann nach § 123 Abs. 1 VwGO erlangt werden, zumal nur die einstweilige Anordnung, nicht die Entscheidung über die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruches gemäß § 80 Abs. 5 VwGO, Vollstreckungstitel ist. Die Antragstellerin wendet sich mit dem Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung gegen das mit Bauschein vom 25.07.1989 als "Erweiterung der Kfz-Werkstatt sowie Wohnhausanbau für drei Wohnungen" genehmigte Bauvorhaben auf dem Grundstück M.- Straße 19 (Flur ..., Flurstücke ... bis ...) in G mit einer Fläche von 1.368 qm -- Baugrundstück --. Die Antragstellerin ist Eigentümerin des nordöstlich angrenzenden mit zwei aneinandergebauten Wohnhäusern bebauten Anwesens M.-Straße 21/21 a (Flur ..., Flurstücke ... und ...) mit einer Fläche von insgesamt 880 qm. Beide Grundstücke liegen im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 1 der Stadt G, der mit Verfügung des Regierungspräsidenten in W am 17.01.1967 genehmigt wurde. Diese Genehmigung ist im Amts- und Mitteilungsblatt der Stadt G vom 10.03.1967 S. 30 bekanntgemacht worden. Der Bebauungsplan weist die Grundstücke als allgemeines Wohngebiet (WA) aus und setzt das Maß der baulichen Nutzung wie folgt fest: Grundflächenzahl (GRZ): 0,4; Geschoßflächenzahl (GFZ): 0,7; Zahl der Vollgeschosse als Höchstgrenze: 2. Die Bebauung auf den genannten Grundstücken hat sich wie folgt entwickelt: Im Jahre 1962 erhielt der verstorbene Ehemann der Antragstellerin die Genehmigung für einen zweigeschossigen Wohnhaus-Neubau mit Garage in offener Bauweise auf der Parzelle ... (M.-Straße 21). Tatsächlich wurde das Gebäude unter Überbauung der nordwestlichen Grundstücksgrenze zur Parzelle ..., die seinerzeit im Eigentum des Gastwirts ... E stand und die später katastermäßig in die Parzellen ... und ... geteilt wurde, mit seiner Nordwestseite auf eine Länge von ca. 2 m auf der Grenze zur Parzelle ... errichtet. Ein unter dem 12.06.1967 im Hinblick auf die veränderte Stellung des Gebäudes gestellter Bauantrag und ein Antrag auf Befreiung von der Vorschrift des § 25 Abs. 3 HBO vom gleichen Tage wurden -- soweit ersichtlich -- nicht beschieden. Mit Bauschein vom 01.08.1967 erhielt der verstorbene Ehemann der Antragstellerin die Baugenehmigung für die Errichtung eines weiteren zweigeschossigen Wohnhausneubaus als Anbau im Nordwesten des vorhandenen Wohnhauses auf der Parzelle ..., der bis 1971 errichtet wurde (M.- Straße 21a). In den vorgelegten Bauvorlagen ist das 1962 errichtete Wohnhaus in seiner tatsächlichen -- nicht genehmigten -- Ausführung als Bestand angegeben. Im Jahre 1967 wurde auf der Grundlage des Bauscheins vom 03.06.1965 auf der damaligen Parzelle ..., die heute den nordöstlichen Teil des Baugrundstücks bildet, eine Tankstelle der A.- AG, bestehend aus einem Tankwarthaus, einer Wagenpflegehalle mit zusätzlichem Freiwaschplatz, einer zweiseitig auskragenden Überdachung des Tankplatzes und den erforderlichen Fahrbahnen und Zufahrten errichtet. Die Wagenpflegehalle hält einen Abstand von 2,50 m, der Freiwaschplatz hielt einen solchen von 1 m zur nordöstlichen Nachbargrenze. Die Zufahrt zum Freiwaschplatz befindet sich unmittelbar an der nordöstlichen Grundstücksgrenze. Sie bildete zugleich eine der beiden Zu- bzw. Abfahrten des Tankplatzes. Nach Einstellung des Tankbetriebes -- nach Angaben der Antragstellerin um 1970 -- und Abbruch der Tankanlage wurde auf dem Baugrundstück ohne Genehmigung ein Getränkelager betrieben. Der Beigeladene hat das Baugrundstück jedenfalls seit dem Jahre 1985 für seinen Betrieb für Kfz-Mechanik und Elektrik genutzt. Nach vorab erteilten Teilbaugenehmigungen vom 17.05.1989 und 16.06.1989 erteilte der Antragsgegner dem Beigeladenen die Genehmigung für ein Bauvorhaben, das im Bauschein als "Erweiterung der Kfz-Werkstatt sowie Wohnhausanbau für drei Wohnungen" bezeichnet wird. Nach den genehmigten Bauvorlagen soll das vorhandene Tankwartgebäude u. a. in seiner Tiefe von 5 m auf 8 m erweitert und zusammen mit der angrenzenden Pflegehalle unter Einhaltung eines Bauwichs von 4 m zur nordöstlichen Grundstücksgrenze im Bereich des Obergeschosses aufgestockt werden. Im Obergeschoß ist eine Wohnung vorgesehen. In Verlängerung der Südwestwand des erweiterten früheren Tankwartgebäudes zur M.- Straße hin ist mit einem Abstand von 20 m zur Grundstücksgrenze der Antragstellerin ein Neubau genehmigt, der im Erdgeschoß gewerbliche Flächen und im Obergeschoß zwei weitere Wohnungen vorsieht. Dieses Gebäude teilt die betrieblichen Freiflächen. Die Zu- und Abfahrt zu der dem Grundstück der Antragstellerin zugewandten Hoffläche befindet sich in einer Entfernung von 7,50 m von der Grundstücksgrenze. Über sie sind die vorhandene Werkstatt und die gewerblichen Räume im nordöstlichen Teil des Neubaus zu erreichen, dessen Nutzung mit Wartungs- und Reparaturstand bzw. Werkstatt für Kfz-Elektrik-Kleinteile angegeben ist. Außerdem sind auf dieser Fläche vier Stellplätze (Stellplätze 15 bis 18) vorgesehen, von denen drei in einem Abstand von 2,50 m zur Grenze des Grundstücks der Antragstellerin angeordnet sind. Ein Pkw-Abstellplatz mit 13 Stellplätzen mit gesonderter Einfahrt befindet sich auf dem vom Grundstück der Antragstellerin abgewandten Südwestteil der Betriebsfläche (Flurstück ...). Über sie führt auch die Einfahrt zum Ausstellungsraum im Südwestteil des Neubaus. Die Art der gewerblichen Tätigkeit ist in der "Baubeschreibung nach § 4 Bauvorlagenverordnung Gewerbliche Anlagen" mit "Einzelhandel, Werkstatt für Kfz-Elektrik, Kfz-Handel, neu- u. gebraucht" angegeben. Die Baugenehmigung enthält u. a. folgende Auflagen: "9. In der Pflegehalle darf kein Hochdruckreinigungsgerät oder eine Waschanlage betrieben werden, da der vorhandene Abscheider nicht mehr der heute gültigen DIN 1999 entspricht. 10. In den einzelnen Räumen und auf den Hofflächen dürfen Karosseriearbeiten nicht ausgeführt werden." Mit Schreiben vom 06.06. und 26.07.1989 legte die Antragstellerin Widerspruch gegen die dem Beigeladenen erteilte Teilbaugenehmigung und die Baugenehmigung vom 25.07.1989 ein. Über die Widersprüche ist noch nicht entschieden. Am 08.06.1989 hat die Antragstellerin beim Verwaltungsgericht einen Eilantrag gestellt, mit dem sie im Wege der einstweiligen Anordnung einen Baustopp gegenüber dem Vorhaben der Beigeladenen begehrt hat. Sie hat vorgetragen, das vom Antragsgegner genehmigte Bauvorhaben des Beigeladenen sei planungsrechtlich unzulässig und führe aufgrund der zu erwartenden Immissionen zu einer unzumutbaren Beeinträchtigung der Nutzung ihres Grundstücks. Sowohl nach dem geltenden Bebauungsplan als auch nach der tatsächlichen Bebauung liege das Bauvorhaben des Beigeladenen im Zentrum eines allgemeinen Wohngebiets. Im allgemeinen Wohngebiet sei aber weder eine Werkstatt für Kfz-Elektrik noch eine Werkstatt für Kfz-Mechanik und ein Kfz-Handel zulässig. Jeder Betriebsteil für sich und ihre Kombination hätten Beeinträchtigungen für ihr Nachbargrundstück zur Folge, die in einem allgemeinen Wohngebiet nicht hinzunehmen seien. Von dem Betrieb des Beigeladenen würden Lärmeinwirkungen, Stäube und Abgase ausgehen, die die Nutzung ihres Wohnhausgrundstückes schwer und unerträglich beeinträchtigen würden. Die Antragstellerin hat beantragt, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, die Ausführung der Herrn W erteilten Baugenehmigung für das Bauvorhaben M.-Straße 1-9 in G bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den gegen die Genehmigung eingelegten Widerspruch der Antragstellerin zu untersagen und begonnene Arbeiten einzustellen. Der Antragsgegner und der Beigeladene haben beantragt, den Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung zurückzuweisen. Der Antragsgegner hat die Auffassung vertreten, die genehmigte Kfz-Werkstatt sei nach ihrer Größe, Baubeschreibung und durch die Auflagen kein typischerweise störender Gewerbebetrieb im Sinne von § 4 BauNVO. Durch die Baubeschreibung und die Auflagen sei verhindert worden, daß in der Kfz-Werkstatt stark immissionsträchtige Arbeiten ausgeführt werden. Es handele sich um einen nicht störenden Handwerksbetrieb im Sinne von § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO. Zumindest aber hätte der Betrieb ausnahmsweise im Sinne von § 4 Abs. 3 als sonstiger nicht störender Gewerbebetrieb zugelassen werden können. Eine zusätzliche Beeinträchtigung für das Wohnhausgrundstück der Antragstellerin entstehe wegen der bestehenden Vorbelastungen nicht. Der Beigeladene hat die Auffassung vertreten, das genehmigte Vorhaben sei bauplanungsrechtlich zulässig. Davon habe sich das Verwaltungsgericht bereits bei seiner Ortsbesichtigung im Verfahren I/2 E 628/87 überzeugt. Das Verwaltungsgericht Gießen hat mit Beschluß vom 22.08.1989 dem Antrag stattgegeben und den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, die dem Beigeladenen mit Baugenehmigung vom 25.07.1989 genehmigte Errichtung eines Betriebsgebäudes für eine Kfz-Werkstatt mit Wohnhausanbau für drei Wohnungen auf dem Grundstück in der Gemarkung G, Flur ..., Flurstücke ... -- ... bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Widerspruch der Antragstellerin gegen diese Baugenehmigung sofort vollziehbar einzustellen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Betrieb des Beigeladenen sei unzulässig, weil er seiner Art nach nicht auf reine Kfz-Elektrikarbeiten beschränkt sei, sondern auch für eine Kfz-Werkstatt typische Arbeiten an der Kfz-Mechanik erlaubt seien, soweit sie nicht durch die Auflagen Nr. 9 und 10 zur Baugenehmigung vom 25.07.1989 ausgeschlossen seien. Darüber hinaus sei auch der vom Antragsgegner genehmigte Kfz-Handel mit Neu- und Gebrauchtwagen im allgemeinen Wohngebiet typischerweise nicht zulässig. Hinzu komme, daß die Betriebsteile Kfz-Reparaturwerkstatt und Gebrauchtwagenhandel sich funktionell ergänzten und die daraus resultierenden Belastungen für die Wohnruhe in der Nachbarschaft verstärkten. Die Festsetzung als allgemeines Wohngebiet im Bebauungsplan sei nachbarschützend. Da die bauliche Anlage als Einheit geplant und genehmigt sei, komme auch eine Beschränkung der Baueinstellungsverfügung auf die unzulässigen Betriebsteile nicht in Betracht. Gegen den den Beigeladenen-Bevollmächtigten am 25.08.1989 zugestellten Beschluß haben diese am 07.09.1989 Beschwerde eingelegt, der das Verwaltungsgericht nicht abgeholfen hat. Zur Begrünung trägt der Beigeladene ergänzend zu seinem Vorbringen erster Instanz vor, der Beschluß sei auch insoweit fehlerhaft, als durch diesen die Baubehörde angewiesen werde, eine Baueinstellungsverfügung hinsichtlich des gesamten Vorhabens anzuordnen, da die Baugenehmigung ihrem Inhalt nach teilbar sei, die Errichtung des Gebäudes insgesamt nicht als störend anzusehen und darüberhinaus die Nutzung des Gebäudes zu Wohnzwecken völlig unbedenklich und in jeder Hinsicht zulässig sei. Es bestehe die Gefahr von erheblichen Schäden an dem offenen Bauwerk. Da die Baugenehmigung teilbar sei, könne über den abtrennbaren Teil der Wohnraumnutzung durch einen Teilbeschluß entschieden werden, was angeregt werde. Der Beigeladene beantragt, den Beschluß vom 22. August 1989 aufzuheben. Die Antragstellerin verteidigt die vom Verwaltungsgericht angeordnete Einstellung der Bauarbeiten. Sie vertritt die Auffassung, eine Nachbarklage könne dann nicht zu einer Teilaufhebung führen, wenn die Baugenehmigung ein einheitliches, in selbständige Bauteile nicht aufspaltbares Bauvorhaben zum Gegenstand habe, auch wenn der Aufhebungsanspruch in diesen Fällen die subjektive Rechtsposition des Nachbarn in gewisser Weise überschiesse könne. Die Gerichtsakten des VG Kassel mit dem Aktenzeichen II/2 H 1884/85, des VG Gießen mit dem Aktenzeichen I/2 E 628/87, die die Tankstelle und das Bauvorhaben auf dem Baugrundstück sowie das Anwesen der Antragstellerin betreffenden Bauakten der Antragsgegnerin sowie der Bebauungsplan Nr. 1 der Stadt G liegen vor. Sie waren Gegenstand der Beratung.