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Beschluss

6 TG 2221/93

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 6. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:1993:1026.6TG2221.93.0A
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Entscheidungsgründe
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat dem Magistrat der Antragsgegnerin zu Recht im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt, vor Ablauf der Frist des § 8 b Abs. 3 Satz 1 Hessische Gemeindeordnung - HGO - in der Fassung vom 1. April 1993 (GVBl. 1992 I S. 534) den Beschluß der Stadtverordnetenversammlung der Antragsgegnerin vom 22. September 1993 zu vollziehen und das Angebot der auf Abschluß eines Elektrizitäts-Konzessionsvertrages für Stromlieferungen nach einschließlich des Straßenbeleuchtungsvertrages und der Zusatzvereinbarungen durch Unterzeichnung der Verträge anzunehmen. Denn der Antragsteller hat einen Anspruch auf Sicherung seines Initiativrechtes mit dem Ziel der Einreichung eines Bürgerbegehrens. Der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung in Gestalt der Sicherungsanordnung gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 686), zuletzt geändert durch Gesetz vom 2. August 1993 (BGBl. I S. 1442) ist zulässig, insbesondere statthaft. Denn weder Bürgerbegehren noch Bürgerentscheid entfalten gegenüber dem Beschluß der Gemeindevertretung aufschiebende Wirkung (§ 123 Abs. 5 VwGO). Die Antragsgegnerin, vertreten durch den Magistrat, ist auch die richtige Verfahrensbeteiligte, weil sie durch den Vollzug des Beschlusses der Stadtverordnetenversammlung vollendete Tatsachen schaffen kann, wodurch das vom Antragsteller beabsichtigte Bürgerbegehren gegenstandslos würde. Darüber hinaus steht dem Antragsteller gegen den Beschluß der Stadtverordnetenversammlung unmittelbar kein Rechtsbehelf zur Seite, mit dem er sein Ziel erreichen kann, daß sich ein gegen den Beschluß der Stadtverordnetenversammlung gerichteter Bürgerentscheid noch auszuwirken vermag. Die einstweilige Anordnung ist begründet. Der Antragsteller hat sowohl den erforderlichen Anordnungsanspruch als auch den Anordnungsgrund glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2 Zivilprozeßordnung - ZPO -). Der Anordnungsanspruch folgt aus § 8 b HGO, worin ein Initiativrecht des Bürgers auf Einreichung und Durchführung eines Bürgerbegehrens mit dem Ziel des Antrags auf einen Bürgerentscheid vorausgesetzt wird. Bürgerbegehren und Bürgerentscheid sind unmittelbare Mitwirkungsrechte der Bürger im kommunalpolitischen Geschehen. Sie stellen sich als Kernstück direkter Demokratie auf Gemeindeebene dar. Durch sie erlangt die Stimmbürgerschaft einer Gemeinde das Recht, wichtige Gemeindeangelegenheiten im Bürgerbegehren zu benennen und, wenn der Gemeinderat sie nicht im Sinne der Initiative entscheidet, darüber abschließend selbst im Bürgerentscheid zu befinden. Die besondere Bedeutung des Bürgerentscheides für die Gestaltung der gemeindlichen Rechtswirklichkeit kommt dabei in § 8 b Abs. 7 HGO zum Ausdruck, wo bestimmt ist, daß der Bürgerentscheid die Wirkung eines endgültigen Beschlusses der Gemeindevertretung hat und die Gemeindevertretung einen Bürgerentscheid frühestens nach drei Jahren abändern kann. Das Bürgerbegehren mit dem Ziel, einen Bürgerentscheid herbeizuführen, ist gemäß § 8 b Abs. 3 Satz 1 2. Halbsatz HGO u.a. dann möglich, wenn die Bürgerschaft einer Gemeinde einen Beschluß der Gemeindevertretung ändern will. Da ein Bürgerentscheid nach dem Willen des Gesetzgebers einem Beschluß der Gemeindevertretung vorgeht, und das Gesetz in § 8 b Abs. 3 Satz 1 HGO vorsieht, daß ein darauf gerichtetes Bürgerbegehren innerhalb von sechs Wochen nach Bekanntgabe des Gemeindevertretungsbeschlusses eingereicht sein muß, will es ein Bürgerbegehren innerhalb dieser Frist ermöglichen. Gegen diese Regelung würde verstoßen, wenn Gemeinden angekündigten Bürgerbegehren und möglicherweise erfolgreichen Bürgerentscheiden dadurch die Grundlage entzögen, daß sie die umstrittenen Gemeindevertretungsbeschlüsse vollzögen. Das gilt insbesondere dann, wenn dadurch irreversible Verhältnisse geschaffen würden, soweit der Vollzug vor Ablauf der 6-Wochen- Frist nicht wegen überwiegender öffentlicher Interessen oder übergeordneter Belange Dritter notwendig ist. Daher sind Gemeinden grundsätzlich verpflichtet, auf den nicht offensichtlich rechtsmißbräuchlichen Antrag des Initiators eines Bürgerbegehrens bis zum Ablauf der in § 8 b Abs. 3 Satz 1 HGO normierten 6-Wochen-Frist von dem Vollzug des Beschlusses abzusehen, wenn nicht besonders gewichtige Interessen für einen Vorrang des sofortigen Vollzuges sprechen und es ausnahmsweise rechtfertigen, schon vor Ablauf der Frist zur Einreichung eines Bürgerbegehrens den fraglichen Beschluß zu vollziehen. Der Antragsteller ist als Bürger der Antragsgegnerin berechtigt, ein Bürgerbegehren zu initiieren. Sein Begehren ist auch nicht rechtsmißbräuchlich oder offensichtlich aussichtslos. Die vom Antragsteller als Sprecher der Arbeitsgemeinschaft erstrebte Entscheidung betreffend den Aufbau einer kommunalen Stromversorgung für die Stadt und die Gemeinde stellt sich vielmehr als eine wichtige Angelegenheit der Gemeinde dar, die von dem Ausschlußkatalog des § 8 b Abs. 2 HGO nicht erfaßt wird. Bei der Beurteilung der Frage, ob es sich um eine wichtige Angelegenheit der Gemeinde (§ 8 b Abs. 1 HGO) handelt, ist darauf abzustellen, ob die Angelegenheit den örtlichen Wirkungskreis der Gemeinde betrifft. Das Bundesverfassungsgericht versteht darunter alle Aufgaben, die in der örtlichen Gemeinschaft wurzeln oder auf die örtliche Gemeinschaft einen spezifischen Bezug haben und von ihr eigenverantwortlich und selbständig bewältigt werden können (Urteil vom 30. Juni 1958 - 2 BvG 1/58 - BVerfGE 8, 122 ff. (134); Urteil vom 23. Juni 1979 - 2 BvK 1/78 - BVerfGE 52, 95 ff. (120)). Die Regelung der kommunalen Stromversorgung erfüllt diese Voraussetzungen, da sie sich auf den örtlichen Wirkungskreis der Antragsgegnerin beschränkt. Sie stellt sich auch als wichtige Gemeindeangelegenheit dar, denn es ist für die Gemeindefinanzen und die Gemeindewirtschaft von erheblicher Bedeutung, ob eine Elektrizitätseigenversorgung oder -fremdversorgung erfolgt. Die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes im Vorfeld der Einreichung eines Bürgerbegehrens stellt sich nicht als unzumutbare Behinderung der Tätigkeit der gemeindlichen Organe dar. Sowohl die Gemeindevertretung als auch der Gemeindevorstand haben vielmehr die Pflicht, den Bürgern ihre Auffassung darzulegen (§ 8 b Abs. 5 HGO) und die Möglichkeit, auf eine bestimmte Willensbildung hinzuwirken und das mit dem Bürgerentscheid erstrebte Plebiszit in ihrem Sinne durch entsprechende Überzeugungsarbeit zu beeinflussen. Darüber hinaus verhindert die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes die Schaffung vollendeter Tatsachen seitens der Gemeindeorgane, wodurch einem Bürgerentscheid die Grundlage entzogen würde. Hier könnte der Vertragsabschluß durch einseitige Erklärung der Gemeinde nicht mehr rückgängig gemacht werden, wenn der Bürgerentscheid Erfolg hätte. Für diese Fälle teilt der Senat die vom VGH Baden-Württemberg im Beschluß vom 6. September 1993 (Az.: 1 S 1749/93) vertretene Rechtsauffassung nicht. Der Antragsteller hat schließlich auch den erforderlichen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Im Falle der Versagung vorläufigen Rechtsschutzes würde das Initiativrecht, ein gegen den Beschluß der Stadtverordnetenversammlung der Antragsgegnerin vom 22. September 1993 gerichtetes Bürgerbegehren nach Maßgabe von § 8 b Abs. 3 HGO innerhalb von sechs Wochen nach Bekanntgabe des Beschlusses einreichen zu können, vereitelt werden, da der Magistrat der Antragsgegnerin diesen Beschluß der Stadtverordnetenversammlung allein durch Abschluß des Vertrages mit der vollziehen und auf diese Weise vollendete Tatsachen schaffen kann. In diesem Zusammenhang kann dem Antragsteller nicht entgegengehalten werden, er versuche, durch die lediglich pauschale Behauptung der Einleitung eines Bürgerbegehrens den Vollzug des Beschlusses der Stadtverordnetenversammlung zu blockieren, da der Antragsteller bereits konkrete Maßnahmen für die Einreichung des Bürgerbegehrens ergriffen hat; so liegen nach dem unwidersprochenen Vortrag des Antragstellers bereits ca. 1.000 Unterschriften wahlberechtigter Einwohner der Antragsgegnerin vor, wobei das gemäß § 8 b Abs. 3 Satz 3 HGO erforderliche Quorum bei 2.050 Unterschriften liegt. Mithin kann nicht ausgeschlossen werden, daß es dem Antragsteller gelingt, innerhalb der in § 8 b Abs. 3 Satz 1 HGO normierten Sechs-Wochen-Frist ein den Anforderungen dieser Rechtsnorm genügendes Bürgerbegehren einzureichen.