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Beschluss

6 TG 1554/95

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 6. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:1995:0517.6TG1554.95.0A
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Entscheidungsgründe
Die zulässige Beschwerde ist begründet. Da die Antragstellerin im Beschwerdeverfahren ihr Begehren ausschließlich gegen die Antragsgegnerin zu 2. gerichtet hat, ist die Antragsgegnerin zu 1. am Beschwerdeverfahren nicht mehr beteiligt. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist - im Unterschied zu dem erstinstanzlichen Verfahren - nur noch das von der Antragstellerin beabsichtigte (neue) Bürgerbegehren gegen den von der Stadtverordnetenversammlung der Antragsgegnerin am Abend des 15. Mai 1995 gefaßten Beschluß. Das von der Antragstellerin zuvor initiierte Bürgerbegehren, das ebenfalls ein grundsätzlich gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - sicherungsfähiges Initiativrecht ausgelöst hat, auch wenn es sich nicht gegen einen Beschluß der Stadtverordnetenversammlung richtete (dies ist nach § 8 b Abs. 1, 3 Satz 1 1. HS Hess. Gemeindeordnung - HGO - ebenfalls zulässig), ist durch den Beschluß der Stadtverordnetenversammlung überholt worden. Die Einbeziehung des neuen Bürgerbegehrens in das rechtshängige Beschwerdeverfahren ist eine Antragsänderung, die jedoch gemäß § 91 VwGO - ungeachtet des Einverständnisses der übrigen Verfahrensbeteiligten - jedenfalls sachdienlich und damit zulässig ist. Die Sachdienlichkeit folgt dabei aus der Überlegung, daß eine Verweisung des Begehrens an das insoweit erstinstanzlich zuständige Verwaltungsgericht gegen den Grundsatz der Gewährung wirksamen und effektiven Rechtsschutzes verstoßen hätte und das Verfahren dadurch in unnötiger Weise verzögert worden wäre. Die mit dem geänderten Antrag gestellte Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg, weil die Antragstellerin gegen die Antragsgegnerin zu 2. einen Anspruch auf Sicherung ihres Initiativrechtes mit dem Ziel der Einreichung eines Bürgerbegehrens gegen den Beschluß der Stadtverordnetenversammlung der Antragsgegnerin zu 2. vom 15. Mai 1995 glaubhaft gemacht hat (§ 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Antrag auf Erlaß der Sicherungsanordnung ist zulässig, insbesondere statthaft, da weder Bürgerbegehren noch Bürgerentscheid gegenüber dem Beschluß der Gemeindevertretung aufschiebende Wirkung entfalten (§ 123 Abs. 5 VwGO). Die einstweilige Anordnung ist auch begründet. Die Antragstellerin hat sowohl den erforderlichen Anordnungsgrund als auch einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2 Zivilprozeßordnung - ZPO -). Ein Anordnungsgrund liegt vor, weil im Falle der Versagung vorläufigen Rechtsschutzes das Initiativrecht der Antragstellerin, ein gegen den Beschluß der Stadtverordnetenversammlung der Antragsgegnerin vom 15. Mai 1995 gerichtetes Bürgerbegehren nach Maßgabe von § 8 b Abs. 3 HGO innerhalb von sechs Wochen nach Bekanntgabe des Beschlusses einreichen zu können, vereitelt werden würde, da der Magistrat der Antragsgegnerin durch den Beschluß der Stadtverordnetenversammlung, nur einen Teil der Festungsanlage unter bestimmten, zeitlich befristet geltenden Bedingungen zu erhalten, nicht gehindert wäre, sofort den von diesem Beschluß nicht erfaßten Teil der Festungsanlage abzureißen und auf diese Weise vollendete Tatsachen zu schaffen. Der - auch nur teilweise - Abriß der alten Festungsmauern wäre nicht wieder rückgängig zu machen, für den Fall, daß es der Antragstellerin gelingen sollte, innerhalb der gesetzlichen Sechs-Wochen-Frist ein Bürgerbegehren für die von ihr geforderte Erhaltung der Mauerreste einzubringen. Der Antragstellerin kann in diesem Zusammenhang nicht vorgehalten werden, sie verfolge ihr Anliegen nicht ernsthaft, da sie in den vergangenen Wochen erhebliche Anstrengungen unternommen hat, um durch Sammlung von Unterschriften für den Fortbestand und Erhalt der alten Festungsmauern zu sorgen. Die Antragstellerin hat auch den sich aus § 8 b HGO ergebenden Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. In dieser Vorschrift wird ein Initiativrecht des Bürgers auf Einreichung und Durchführung des Bürgerbegehrens mit dem Ziel des Antrags auf einen Bürgerentscheid vorausgesetzt (vgl. hierzu und zu der Bedeutung des Bürgerbegehrens: Hess.VGH, Beschluß vom 26. Oktober 1993 - 6 TG 2221/93 -). Die Antragstellerin ist als Bürgerin der Antragsgegnerin berechtigt, ein Bürgerbegehren zu initiieren. Ihr Begehren ist weder rechtsmißbräuchlich noch - bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Senats - offensichtlich aussichtslos. Von der Antragstellerin kann knapp zwei Tage nach der Beschlußfassung durch die Stadtverordnetenversammlung nämlich nicht verlangt werden, ein den Anforderungen des § 8 b Abs. 3 Satz 2 HGO vollständig genügendes Bürgerbegehren formuliert zu haben. Insbesondere ist es nicht erforderlich, daß zum gegenwärtigen Zeitpunkt bereits sämtliche formalen und inhaltlichen Anforderungen, die § 8 b HGO an das Bürgerbegehren stellt, erfüllt sind, d. h., daß die zu entscheidende Frage, eine Begründung, ein Kostendeckungsvorschlag und bis zu drei Vertrauenspersonen schriftlich aufgeführt sind; erst recht kann zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch nicht gefordert werden, daß ein derartiges Begehren von der vorgeschriebenen Zahl von Unterzeichnern unterschrieben ist. Diese Voraussetzungen müssen erst im Zeitpunkt des Ablaufs der Sechs-Wochen-Frist, d. h. mit der Einreichung des Begehrens, erfüllt sein; genügt das Begehren in diesem Zeitpunkt den Anforderungen nicht, ist es unzulässig. Angesichts der Tatsache, daß es der Antragstellerin in den vergangenen Wochen gelungen ist, nach ihrem Vortrag bereits mehr als 5.000 Unterschriften für den Erhalt der Festungsmauern zu sammeln, kann derzeit nicht ausgeschlossen werden, daß es ihr auch gelingt, innerhalb der in § 8 b Abs. 3 Satz 1 HGO normierten Sechs-Wochen-Frist ein wirksames und zulässiges Bürgerbegehren einzureichen. In diesem Zusammenhang ist allerdings festzustellen, daß die von der Antragstellerin bislang gesammelten Unterschriften für das gegen den Beschluß der Stadtverordnetenversammlung vom 15. Mai 1995 zu richtende Bürgerbegehren wohl nicht verwertbar sind, zumal die seinerzeit von der Antragstellerin initiierte Bürgerbefragung in keiner Weise den inhaltlichen Anforderungen des § 8 b Abs. 3 Satz 2 HGO entsprach. Die von der Antragstellerin erstrebte Erhaltung der anläßlich der Tiefbauarbeiten zum Bau der Tiefgarage gefundenen Mauerreste der Festung Zwehrenberg stellt sich auch als eine wichtige Angelegenheit der Gemeinde dar, die von dem Ausschlußkatalog des § 8 b Abs. 2 HGO nicht erfaßt wird. Daß es sich hierbei um eine wichtige Angelegenheit handelt, zeigt schon die Tatsache, daß sich die Stadtverordnetenversammlung der Antragsgegnerin zu 2. auf eine entsprechende Vorlage des Magistrats der Antragsgegnerin hin mit der Frage der Erhaltung der Mauerreste befaßt und einen Beschluß mit dem Ziel des zumindest teilweisen Erhalts dieser Mauerreste gefaßt hat. Bei der Beurteilung der Frage, ob es sich um eine wichtige Angelegenheit der Gemeinde handelt, ist im übrigen darauf abzustellen, ob die Angelegenheit den örtlichen Wirkungskreis der Gemeinde betrifft. In diesem Zusammenhang ist von Bedeutung, daß sich angesichts der starken Zerstörung, die Kassel im Zweiten Weltkrieg erfahren hat, kaum noch alte und erhaltenswerte Bausubstanz findet. Das beabsichtigte Bürgerbegehren mit dem Ziel, die Mauerreste der Festungsanlage zu erhalten, hat auch keine Weisungsaufgaben zum Gegenstand; die Entscheidung über die Durchführung der Bauarbeiten nach Maßgabe der erteilten Genehmigungen und Erlaubnisse obliegt vielmehr der Antragsgegnerin als Maßnahme der kommunalen Selbstverwaltung. Es geht nämlich nicht um die Befolgung oder Nichtbefolgung von Anweisungen der Denkmalschutz- oder Bauaufsichtsbehörden. Die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes im Vorfeld der Einreichung eines Bürgerbegehrens stellt sich schließlich nicht als unzumutbare Behinderung der Tätigkeit der Organe der Antragsgegnerin dar. Zum einen verhindert die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes die Schaffung vollendeter Tatsachen seitens der Gemeindeorgane, wodurch einem Bürgerentscheid die Grundlage entzogen würde; zum anderen haben sowohl die Stadtverordnetenversammlung als auch der Magistrat die Möglichkeit, auf eine bestimmte Willensbildung in der Bevölkerung hinzuwirken und das mit dem Bürgerentscheid erstrebte Plebiszit in ihrem Sinne durch entsprechende Überzeugungsarbeit zu beeinflussen. In diesem Zusammenhang verkennt der Senat nicht, daß eine Verzögerung bei der Durchführung der Bauarbeiten an der Tiefgarage für die Antragsgegnerin zu 2. erhebliche finanzielle Konsequenzen hat; dabei darf aber nicht übersehen werden, daß im Falle des Abbruchs der Mauerreste diese unwiederbringlich verloren wären und - gesetzt den Fall, eine Mehrheit der Bevölkerung der Antragsgegnerin zu 2. würde sich für den Erhalt der Mauerreste aussprechen - der frühere Zustand auf keinen Fall wiederhergestellt werden könnte. Im übrigen ist durch die auf sechs Wochen begrenzte Untersagung des Abbruchs nicht jedwede Bautätigkeit an der Baustelle ausgeschlossen; Arbeiten in Bereichen, die von den gefundenen Mauerresten nicht tangiert werden, können selbstverständlich weitergeführt werden. Schließlich hat der Senat im Rahmen der gebotenen Interessenabwägung auch berücksichtigt, daß die Antragsgegnerin zu 2., deren Gremien sich in den vergangenen Wochen ebenfalls mit der Frage der Erhaltung der gefundenen Mauerreste befaßt haben, durch den insoweit notwendigen Entscheidungsprozeß ebenfalls Mehrkosten verursacht hat; angesichts dieser Sachlage muß es auch der Antragstellerin zugestanden werden, von den im Gesetz vorgesehenen Rechten Gebrauch zu machen, selbst wenn hierdurch Kosten verursacht werden. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 155 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 Satz 2 und dem entsprechend anzuwendenden § 14 Gerichtskostengesetz - GKG -. Dieser Beschluß ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 2 Satz 3 GKG).