Beschluss
6 TG 2264/96
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 6. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:1996:0716.6TG2264.96.0A
26mal zitiert
4Zitate
6Normen
Zitationsnetzwerk
30 Entscheidungen · 6 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde ist zulässig, insbesondere form- und fristgemäß erhoben worden. Sie ist jedoch unbegründet. Allerdings ist der Antrag zulässig, wenn man ihn dahin auslegt, daß er - und dies gilt auch für die Beschwerde - von den drei Vertrauenspersonen im eigenen Namen gestellt worden ist. Davon geht der Senat hier zugunsten der drei namentlich genannten Vertrauenspersonen aus. Dem Bürgerbegehren selbst fehlt es an der Antragsbefugnis. Dies folgt bereits mit hinreichender Deutlichkeit aus § 8 b Abs. 1 HGO. Danach können die Bürger einer Gemeinde über eine wichtige Angelegenheit der Gemeinde einen Bürgerentscheid beantragen (Bürgerbegehren). Der Begriff "Bürgerbegehren" bezeichnet somit nicht denjenigen, der den Antrag stellen darf. Vielmehr sind damit der Gegenstand und das Ziel gemeint, für die die Unterzeichner des Bürgerbegehrens sich einsetzen. Dafür spricht auch die Regelung in § 8 b Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 1 HGO, wonach das Bürgerbegehren schriftlich bei dem Gemeindevorstand einzureichen ist. Schließlich darf nach § 8 b Abs. 4 Satz 1 HGO ein Bürgerbegehren nur Angelegenheiten zum Gegenstand haben, über die innerhalb der letzten drei Jahre nicht bereits ein Bürgerentscheid durchgeführt worden ist. Auch diese Vorschrift deutet darauf hin, daß der Begriff "Bürgerbegehren" sich nicht auf diejenigen Personen bezieht, die sich für das Bürgerbegehren einsetzen. Davon, daß alle Unterzeichner des Bürgerbegehrens den Eilantrag gestellt und die Beschwerde erhoben haben, läßt sich schon deshalb nicht ausgehen, weil weder die Vertrauenspersonen noch die Prozeßbevollmächtigten der Antragstellerseite durch die einzelnen Unterzeichner des Bürgerbegehrens bevollmächtigt wurden. Entgegen der auf Seite 2 der Beschwerdeschrift vom 17. Juni 1996 vertretenen Auffassung hat der Senat auch in seinem Beschluß vom 18. Oktober 1994 - 6 TG 2702/94 - nicht zu erkennen gegeben, daß er das Bürgerbegehren als solches für antragsbefugt hält. Er hat dort lediglich zum Ausdruck gebracht, es sei im Hinblick auf die Stellung der Vertrauenspersonen (§ 8 b Abs. 3 Satz 2 HGO) äußerst zweifelhaft, daß die (dortigen) Antragsteller als Mitunterzeichner des Bürgerbegehrens im eigenen Namen Rechte hinsichtlich des Gegenstands des Bürgerbegehrens geltend machen könnten. Diese Feststellung präzisiert der Senat nunmehr dahingehend, daß die Mitunterzeichner eines Bürgerbegehrens - dies sind in der Regel auch die Vertrauenspersonen - die ihnen als Mitunterzeichnern des Bürgerbegehrens und Bürgerentscheids zustehenden Rechte geltend machen können. Wenn ein Bürgerbegehren von gemeindlichen Gremien verfahrensfehlerhaft behandelt wird und dieser Verfahrensfehler für das Bürgerbegehren nachteilig sein kann oder Maßnahmen ergriffen werden, die einem Bürgerbegehren bzw. -entscheid die Grundlage entziehen, so kann dies die durch § 8 b HGO jedem einzelnen Mitunterzeichner verliehene verfahrensrechtliche Rechtsposition auf Mitwirkung verletzen. Es wäre daher nicht plausibel, wenn diese Rechtsverletzungen im Gerichtsverfahren nicht geltend gemacht werden könnten. Angesichts dessen kann es hier dahinstehen, ob die Vertrauenspersonen oder jeder Unterzeichner die Rechte aller Unterzeichner im eigenen Namen - also im Wege der Prozeßstandschaft - geltend zu machen berechtigt sind (so Fischer, DÖV 1996, 181 ff., 185). Der nach allem im eigenen Namen und zur Geltendmachung eigener Rechte gestellte Antrag der Antragsteller zu 1., 2. und 3. ist jedoch unbegründet. Dies läßt sich allerdings nicht daraus herleiten, daß ein Bürgerbegehren keine aufschiebende Wirkung hat. Aufschiebende Wirkung und einstweilige Anordnung sind verschiedene Rechtsinstitute, wie sich aus den §§ 80 und 123 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - ergibt. Die aufschiebende Wirkung tritt normalerweise schon durch die Einlegung eines Rechtsbehelfs ein, ohne daß geprüft werden müßte, ob der Rechtsbehelf erfolgversprechend ist oder nicht. Sie ist ein Rechtsinstitut, das den status quo erhalten soll, bis über einen Rechtsbehelf gegen einen Verwaltungsakt (§ 80 Abs. 1 VwGO) entschieden oder in anderen gesetzlich vorgesehenen Fällen (im Kommunalrecht z.B. bei Beanstandungen der Beschlüsse kommunaler Gremien nach §§ 63, 74 HGO) erneut beschlossen worden ist. Soweit hingegen die aufschiebende Wirkung nicht gesetzlich als vorläufige Regelung vorgesehen ist, sieht die Verwaltungsgerichtsordnung in § 123 VwGO die Möglichkeit einstweiliger Anordnungen vor, um zu vermeiden, daß vor der Lösung von Rechtskonflikten vollendete Tatsachen geschaffen werden. Einstweilige Anordnungen können immer nur dann ergehen, wenn der Antragsteller einen Anordnungsgrund und einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht hat. Das heißt, er muß die Eilbedürftigkeit der begehrten Sicherung oder Regelung und das Bestehen eines im Hauptsacheverfahren geltend zu machenden Anspruchs glaubhaft gemacht haben, wobei letzteres nur dann gelingt, wenn die hinreichende Wahrscheinlichkeit besteht, daß der Antragsteller auch im Hauptsacheverfahren obsiegen wird (vgl. Kopp, VwGO, 10. Aufl., 1994, Rdnrn. 6 ff., 15, 29 zu § 123). Der Umstand, daß ein Bürgerbegehren keine aufschiebende Wirkung hat, steht daher dem nur unter den besonderen Voraussetzungen des § 123 VwGO möglichen Erlaß einer einstweiligen Anordnung nicht entgegen. Daß einstweilige Anordnungen möglich sein sollen, wenn die aufschiebende Wirkung einer Maßnahme ausgeschlossen ist, ergibt sich auch aus § 123 Abs. 5 VwGO, wonach die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 nicht für die Fälle der §§ 80 und 80 a VwGO gelten (vgl. auch Hess.VGH, Beschluß vom 26. Oktober 1993 - 6 TG 2221/93 - ESVGH 44, 99 = NVwZ 1994, 396 ). Wenn der Gesetzgeber im Rahmen der Möglichkeit, Bürgerbegehren durchzuführen, keinerlei aufschiebende Wirkung vorgesehen hat, läßt sich daraus also nicht der Schluß ziehen, daß einstweilige Anordnungen ausgeschlossen oder die den Bürgern eingeräumten Rechte nicht durchsetzbar sein sollten. Gleichwohl hat das Verwaltungsgericht das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs im Ergebnis zu Recht verneint. Die Antragsteller können nicht verlangen, daß der Senat der Antragsgegnerin aufgibt, "vorläufig jede Maßnahme zur Umsetzung des Beschlusses der Stadtverordnetenversammlung vom 19.01.1996 über den Wiederaufbau des Bürgerhauses bis zum Abschluß des vom Bürgerbegehren zum Wiederaufbau des Bürgerhauses in Hessisch- Lichtenau angestrengten Klageverfahrens zu unterlassen". Eine derartige Sicherungsanordnung setzt nämlich voraus, daß das Bürgerbegehren zulässig ist. Das ist nicht glaubhaft gemacht worden. Die in § 8 b Abs. 3 Satz 1 genannte 6-Wochen-Frist ist nicht eingehalten worden, denn bereits am 3. November 1995 haben die Stadtverordneten "dem reduzierten Raumprogramm für den Wiederaufbau des Bürgerhauses, ...., grundsätzlich" zugestimmt; erst am 29. Februar 1996 ging das Bürgerbegehren bei dem Gemeindevorstand ein. Richtet sich das Bürgerbegehren gegen einen Beschluß der Gemeindevertretung, so muß es nach der zitierten Vorschrift innerhalb von 6 Wochen nach Bekanntgabe des Beschlusses eingereicht sein. Nach der einschlägigen kommunalrechtlichen Rechtsprechung können zwar nicht nur erstmalige, sondern unter Umständen auch wiederholende Grundsatzbeschlüsse einer Gemeindevertretung über eine wichtige Angelegenheit der Gemeinde einem fristgerecht eingereichten Bürgerbegehren zugänglich sein, wenn sie aufgrund einer nochmaligen Sachdiskussion in der Gemeindevertretung gefaßt wurden (vgl. Hess.VGH, Beschluß vom 2. Juni 1995 - 6 TG 1554/95 - Seite 13 des amtlichen Umdrucks, unter Bezugnahme auf den Beschluß des VGH Baden-Württemberg vom 13. April 1993 - 1 S 1076/92 - VBlBW 1993, 381). Das gilt jedenfalls, wenn die Beratung aufgrund veränderter Umstände erfolgt und sie eine erneute sachliche Prüfung der Errichtung einer öffentlichen Einrichtung betrifft. Hier fehlt bereits ein "Grundsatzbeschluß". Der angegriffene Beschluß vom 19. Januar 1996 lautet wie folgt: "Der Vorschlag - Anbau eines Bürgerhaussaales an das Hotel - ist nach Prüfung der Kriterien, wie sie vom Sonderbauausschuß vorgeschlagen wurden, als Alternative zum Wiederaufbau Bürgerhaus nicht geeignet. Die Kosten für Grundstückserwerb, Abbruch von Gebäuden, Erschließung, Brandschutzmaßnahmen für das Hotel, Bau eines Saales mit Nebenräumen, der autonom betrieben werden kann und Ablösung oder Bau von Parkplätzen würde nach vorläufigen Schätzungen wesentlich mehr kosten als ein Wiederaufbau des Bürgerhauses. Das Gebäude wäre räumlich sehr eingeengt und städtebaulich sehr problematisch. Bei einem Besitzerwechsel des Hotels könnte der Bürgerhaussaal nicht oder nur unter sehr erschwerten Bedingungen autonom betrieben werden. Der Magistrat wird beauftragt, unverzüglich gemäß dem Beschluß der Stadtverordnetenversammlung vom 03.11.1995 das Architekturbüro zu beauftragen, die Planung für das Bürgerhaus abzuschließen und eine Baugenehmigung einzuholen. Für die Bauausführung ist zunächst nur ein erster abgeschlossener Bauabschnitt - Aufbau des Saales mit geneigtem Dach, neuer Haustechnik und Wärmedämmung - vorzusehen. Weitere Prüfungen weiterer Alternativen bleibt vorbehalten." Zwar wird mit dem Beschluß der Vorschlag, an das Hotel "Zur lichten Aue" einen Bürgerhaussaal anzubauen, als Alternative zum Wiederaufbau des Bürgerhauses als "nicht geeignet" abgelehnt. Dafür wird auch eine Begründung gegeben. Im folgenden wird der Magistrat jedoch beauftragt, unverzüglich gemäß dem Beschluß der Stadtverordnetenversammlung vom 3. November 1995 das Architekturbüro zu beauftragen, die Planung für das Bürgerhaus "abzuschließen" und eine Baugenehmigung einzuholen. Weiterhin wird angeordnet, daß für die Bauausführung zunächst nur ein erster abgeschlossener Bauabschnitt - Aufbau des Saales mit geneigtem Dach, neuer Haustechnik und Wärmedämmung - vorzusehen sei. Gerade durch die Bezugnahme auf den Stadtverordnetenbeschluß vom 3. November 1995 und den Auftrag, die Planung für das Bürgerhaus "abzuschließen", wird deutlich, daß die Stadtverordnetenversammlung keinen neuen Grundsatzbeschluß fassen, sondern - nach der Ablehnung einer Alternative - lediglich die aufgrund des Stadtverordnetenbeschlusses vom 3. November 1995 eingeleiteten Maßnahmen vorantreiben wollte. Am 3. November 1995 hatte die Stadtverordnetenversammlung beschlossen, der reduzierten Kostenschätzung und dem reduzierten Raumprogramm für den Wiederaufbau des Bürgerhauses, wie vom Sonderbauausschuß in der Sitzung vom 12. Oktober 1995 beschlossen, grundsätzlich zuzustimmen, wobei die bisher vorgesehene Unterkellerung der Westseite in dem Plan verbleiben sollte. Damit war grundsätzlich geklärt, daß das Bürgerhaus gemäß dem vom Sonderbauausschuß Bürgerhaus am 12. Oktober 1995 beschlossenen Raumprogramm aufgebaut werden soll. Schließlich fehlt im Text des Bürgerbegehrens, das die Bürger unterzeichnet haben, ein nach den gesetzlichen Bestimmungen durchführbarer Vorschlag für die Deckung der Kosten der verlangten Maßnahme, was jedoch durch § 8 b Abs. 3 Satz 2 HGO verlangt wird. Hier hätten die Kosten angegeben werden müssen, die auf die Antragsgegnerin zukämen, wenn der Wiederaufbau des Bürgerhauses unterbliebe. Auch hätte angegeben werden müssen, wie diese Kosten gedeckt werden sollen. Angaben dazu werden im Text des Bürgerbegehrens nicht gemacht. Lediglich zu den Schadensersatzleistungen und Landeszuweisungen, mit denen nach derzeitigem Kenntnisstand im Fall des Wiederaufbaus des Bürgerhauses gerechnet werden kann, sowie zu den jährlichen Folgekosten nach Fertigstellung dieser Baumaßnahme werden Angaben gemacht. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 100 Abs. 1 ZPO, die Streitwertfestsetzung auf §§ 13 Abs. 1 Satz 2, 20 Abs. 3 in Verbindung mit dem entsprechend anzuwendenden § 14 GKG. Der Beschluß ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 25 Abs. 3 Satz 2 GKG).