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Beschluss

8 B 1686/14

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 8. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:2014:1007.8B1686.14.0A
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Leitsätze
1. Gegen einen Hängebeschluss des Verwaltungsgerichts steht den unterlegenen Beteiligten die Beschwerde zum OVG zu, wenn die Entscheidung sich nicht allein auf den äußeren, förmlichen Fortgang des Verfahrens bezieht (prozessleitende Verfügung i. S. d. § 146 Abs. 2 VwGO), sondern auch mit Auswirkungen auf den Inhalt des Verfahrens verbunden ist. (Anschluss an OVG Münster, Beschluss vom 5. November 2008 8 B 1631/08 und OVG Berlin Brandenburg, Beschluss vom 10. März 2010 OVG 11 S 11.10). 2. In sog. mehrpoligen Verwaltungsstreitverfahren (hier: Vergabe von Sportwettenkonzessionen) ist vorbeugender, einstweiliger Rechtsschutz nach § 123 VwGO nicht offensichtlich unzulässig, wenn nachgelagerter Rechtsschutz nach §§ 80, 80a VwGO für den Betroffenen angesichts des von ihm verfolgten Ziels mit unzumutbarem Aufwand und Kostenrisiko verbunden wäre.
Tenor
Die Beschwerden des Antragsgegners und der Beigeladenen zu 1. und 4. gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 17. September 2014 – 5 L 1428/14.WI – werden zurückgewiesen. Die Beschwerde des Beigeladenen zu 18. wird verworfen. Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Gegen einen Hängebeschluss des Verwaltungsgerichts steht den unterlegenen Beteiligten die Beschwerde zum OVG zu, wenn die Entscheidung sich nicht allein auf den äußeren, förmlichen Fortgang des Verfahrens bezieht (prozessleitende Verfügung i. S. d. § 146 Abs. 2 VwGO), sondern auch mit Auswirkungen auf den Inhalt des Verfahrens verbunden ist. (Anschluss an OVG Münster, Beschluss vom 5. November 2008 8 B 1631/08 und OVG Berlin Brandenburg, Beschluss vom 10. März 2010 OVG 11 S 11.10). 2. In sog. mehrpoligen Verwaltungsstreitverfahren (hier: Vergabe von Sportwettenkonzessionen) ist vorbeugender, einstweiliger Rechtsschutz nach § 123 VwGO nicht offensichtlich unzulässig, wenn nachgelagerter Rechtsschutz nach §§ 80, 80a VwGO für den Betroffenen angesichts des von ihm verfolgten Ziels mit unzumutbarem Aufwand und Kostenrisiko verbunden wäre. Die Beschwerden des Antragsgegners und der Beigeladenen zu 1. und 4. gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 17. September 2014 – 5 L 1428/14.WI – werden zurückgewiesen. Die Beschwerde des Beigeladenen zu 18. wird verworfen. Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten. I. Die Beteiligten streiten um die Vergabe der 20 im Rahmen der Experimentierphase nach § 10a i. V. m. §§ 4 ff des Ersten Glücksspieländerungsstaatsvertrages (GlÄndStV) zu vergebenden Konzessionen für Sportwetten. Die Antragstellerin hat im Rahmen des vom Antragsgegner zweistufig ausgestalteten Verfahrens auf der zweiten Stufe im abschließenden Ranking nur Platz 26 erreicht und soll daher keine der 20 Konzessionen erhalten. Mit Schreiben vom 2. September 2014 – der Antragstellerin bekannt gegeben per Fax am 3. September 2014 (Bl. 5 d. GA des Klageverfahrens 5 K 1388/14.WI) – hat der Antragsgegner sie darüber informiert und ihr das Ranking übermittelt. Gleichzeitig hat sie den Ablehnungsbescheid hinsichtlich ihres Antrags sowie den sie betreffenden Prüfvermerk erhalten. Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 3. September 2014 hat die Antragstellerin daraufhin beim Verwaltungsgericht Wiesbaden Klage gegen den Bescheid vom 2. September 2014 erhoben und mit Schriftsatz vom 9. September 2014 um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht. Das Verwaltungsgericht hat dem Verfahren mit Beschluss vom 12. September 2014 die ausgewählten Bewerber beigeladen und zugleich den Antragsgegner zur Vorlage der die Antragstellerin betreffenden Verwaltungsakten mit allen Bewerbungsunterlagen sowie aller vollständigen Verfahrensakten hinsichtlich der Beigeladenen aufgefordert (Bd. I, Bl. 221 ff. d. GA.). Da die Vergabe der Konzessionen für den 18. September 2014 angekündigt worden war, hat das Verwaltungsgericht zudem durch Beschluss vom 17. September 2014 dem Antragsgegner aufgegeben, bis zur Entscheidung des Gerichts über den Eilantrag vom 9. September 2014 das Konzessionsverfahren noch offen zu halten und zunächst keine Konzessionen an die ausgewählten Bewerber zu vergeben (sog. Hängebeschluss). Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, der auf § 123 VwGO gestützte Eilantrag sei zulässig. Da derzeit noch keine Konzessionen erteilt worden seien, könne die Antragstellerin noch keinen Konkurrentenverdrängungsanspruch nach § 80a VwGO geltend machen und könne auch nicht (nur) auf diesen verwiesen werden. Zur Sicherung ihres Bewerbungsverfahrensanspruchs sei daher derzeit nur der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegeben. Der Antrag sei zulässig; es sei insbesondere nicht ersichtlich, dass der Antragstellerin nach § 80a VwGO effektiver Rechtsschutz gewährt werden könne, da der Antragsgegner sowohl dem Gericht als auch der Antragstellerin jegliche Einsicht in die Unterlagen der Konkurrenten verwehre und weder der Ablehnungsbescheid noch der beigefügte Bewerbungsbogen aus sich heraus verständlich seien. Wegen der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf den angefochtenen Beschluss (Bd. II, Bl. 577ff. d. GA.). Dieser Beschluss ist den Beteiligten am 17. September 2014 zugestellt worden und mit anwaltlichem Schreiben vom 18. September 2014 – eingegangen beim Verwaltungsgericht am selben Tage – hat der Antragsgegner dagegen Beschwerde eingelegt. Zur Begründung macht er im Wesentlichen geltend, der „Hängebeschluss“ sei rechtswidrig, weil der auf § 123 VwGO gestützte Eilantrag bereits evident unzulässig sei. Die Antragstellerin könne nach Erteilung der Konzessionen ohne weiteres über §§ 80, 80a VwGO effektiven Rechtsschutz erreichen. Darüber hinaus sei der geltend gemachte Anspruch auch unbegründet, denn es liege weder ein Anordnungsanspruch noch eine Anordnungsgrund vor. Wegen der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf die Beschwerdeschrift (Bd. II, Bl. 687 ff. d. GA.). Der Antragsgegner beantragt, den Beschluss des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 17. September 2014 – 5 L 1428/14.WI – aufzuheben. Die Antragstellerin beantragt, die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen, hilfsweise die Beschwerde zurückzuweisen. Sie verteidigt die Entscheidung des Verwaltungsgerichts. Wegen der Einzelheiten wird Bezug genommen auf den Schriftsatz vom 30. September 2014 (Bd. IV, Bl. 1002 ff. d. GA). Mit anwaltlichen Schreiben vom 26. September 2014 haben auch die Beigeladenen zu 1. und 4. Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Wiesbaden eingelegt. Sie machen im Wesentlichen geltend, ihnen gegenüber sei die Sache entscheidungsreif, da der von der Antragstellerin geltend gemachte Verdrängungsanspruch innerhalb der Konzessionsvergabe lediglich gegen die Bewerber Rang 6 bis 20 gerichtet sei, während ihre Positionen – Rang 1 und 4 – von der Antragstellerin nicht in Frage gestellt würden. Im Übrigen fehle ihr das für die Gewährung vorbeugenden Rechtsschutzes erforderliche qualifizierte Rechtsschutzbedürfnis. Ihre Interessen könnten durch nachgelagerten Rechtsschutz nach § 80 VwGO hinreichend gewahrt werden. Das gleiche gelte für den geltend gemachten Anspruch auf Erteilung einer Konzession außerhalb des Kontingents, da dieser die Beigeladenen ebenfalls nicht betreffe. Wegen der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf die Schriftsätze (Bd. IV, Bl. 1162 ff. bzw. Bl. 1191 ff. d. GA.). Die Beigeladenen zu 1. und 4. beantragen, den Beschluss des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 17. September 2014 (5 L 1428/14.WI) aufzuheben, soweit damit dem Antragsgegner aufgegeben worden ist, zunächst keine Konzession an die Beigeladene zu 1. bzw. zu 4. zu vergeben und das Konzessionsverfahren insoweit bis zur Entscheidung des Gerichts über den Eilantrag vom 9. September 2014 noch offen zu halten, den Antrag der Antragstellerin vom 9. September 2014 abzuweisen, soweit er auf die einstweilige Untersagung der Erteilung einer Konzession zur Veranstaltung und Vermittlung von Sportwetten in der Bundesrepublik Deutschland in einem verwaltungsrechtlichen Auswahlverfahren nach §§ 4a bis 4e i.V.m. § 10a GlÄndStV an die Beigeladenen zu 1. und 4. gerichtet ist. Die Beigeladene zu 18. hat sich mit Schriftsatz vom 29. September 2014 der Beschwerde des Antragsgegners angeschlossen. Wegen der Einzelheiten wird Bezug genommen auf den Schriftsatz (Bd. IV, Bl. 961 d. GA.). Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die Gerichtsakten (fünf Bände), die Akte des Klageverfahrens 5 K 1388/14.WI sowie die Generalakten (zwei Bände). II. Die Beschwerden bleiben ohne Erfolg. Sie sind z.T. nicht zulässig (1.), im Übrigen nicht begründet (2.). 1. Der von dem Bevollmächtigten der Beigeladenen zu 18. mitgeteilte „Anschluss“ seiner Mandantin an eine nicht näher bezeichnete Beschwerde ist schon mangels Bestimmtheit unzulässig, weil die Beschwerdeschrift die angefochtene Entscheidung nicht bezeichnet und keinen bestimmten Antrag enthält (§ 146 Abs. 4 S. 3 und 4 VwGO). Selbst wenn sie nicht schon aus diesem Grund zu verwerfen wäre, könnte ihr aus den nachfolgenden Gründen nicht stattgegeben werden. Die weiteren Beschwerden sind zulässig. Bei dem angefochtenen Beschluss handelt es sich um einen sog. Hängebeschluss – auch Zwischenverfügung genannt –, mit dem während des anhängigen Eilverfahrens eine möglicherweise erforderliche Regelung für den Zeitraum zwischen Eingang des Eilverfahrens bei Gericht und der gerichtlichen Entscheidung über den Eilantrag getroffen werden kann. Falls keine im Zeitpunkt der Entscheidung für das Gericht ersichtlichen überwiegenden öffentlichen Interessen oder Interessen Dritter entgegenstehen, kann und muss das Gericht eine zeitlich begrenzte, durch die Entscheidung über die beantragte einstweilige Anordnung auflösend bedingte Zwischenregelung treffen. Die Befugnis zum Erlass eines solchen Hängebeschlusses ergibt sich unmittelbar aus Art. 19 Abs. 4 GG (OVG Lüneburg, Beschluss vom 2. September 2014 – 5 ME 142/14–, juris Rdnr. 7). Im Hinblick auf das Gebot zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) muss auch in diesen Verfahrenssituationen der Beteiligte, zu dessen Lasten die Entscheidung ergangen ist, die Möglichkeit haben, sich dagegen zur Wehr zu setzen, wenn die Entscheidung sich nicht allein auf den äußeren, förmlichen Fortgang des Verfahrens bezieht (prozessleitende Verfügung i.S.d. § 146 Abs. 2 VwGO), sondern – wie hier – auch mit Auswirkungen auf den Inhalt des Verfahrens verbunden ist, weil sie für einen begrenzten Zeitraum eine Entscheidung über das einstweilige Rechtsschutzbegehren des jeweiligen Antragstellers trifft (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 5. November 2008 – 8 B 1631/08–, juris Rdnrn. 3ff. m.w.N.). Dabei bestimmt der eingeschränkte Regelungsgehalt des angegriffenen Beschlusses den Umfang der Überprüfung. In solchen Beschwerdeverfahren ist Verfahrensgegenstand nicht der geltend gemachte Anspruch auf Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung, sondern allein die Frage, ob die Voraussetzungen für den Erlass eines derartigen Hängebeschlusses gegeben sind (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10. März 2010 – OVG 11 S 11.10–, juris Rdnr. 9). Dementsprechend ist der zweite von den Beigeladenen zu 1. und 4. gestellte Antrag, den Eilantrag in Bezug auf die ihnen zugedachten Konzessionen zurückzuweisen, unzulässig, da diese Frage nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist. Soweit die Beigeladenen zu 1. und 4. außerdem geltend machen, der Hängebeschluss sei gem. § 44a VwGO unzulässig, da er in das noch nicht abgeschlossene Konzessionsvergabeverfahren eingreife, kann diesem Einwand nicht gefolgt werden. Denn die Behörde hat eine Rangfolge der Bewerber erarbeitet und eine Auswahlentscheidung getroffen. Diese muss in einem zweiten Akt gegenüber jedem einzelnen Bewerber durch Konzessionserteilung bzw. deren Ablehnung zwar teilweise – nämlich soweit Konzessionen erteilte werden sollen – noch umgesetzt werden. Die Auswahlentscheidung selbst ist jedoch nicht Regelungsbestandteil des sie umsetzenden Aktes, sondern dessen Vorfrage mit der Folge, dass das eigentliche Auswahlverfahren bereits beendet ist (vgl. dazu Rennert, Konkurrentenklagen bei begrenztem Kontingent, DVBl. 2009, S. 1333 f.). 2. Die Beschwerden sind nicht begründet; das Verwaltungsgericht hat zu Recht einen Hängebeschluss erlassen. In Anbetracht der Tatsache, dass die Zwischenentscheidung ihre Rechtfertigung in Art. 19 Abs. 4 GG findet, kommt sie nur in Betracht, wenn sie erforderlich ist, um effektiven Rechtsschutz zu gewährleisten. Voraussetzung für den Erlass einer derartigen Zwischenentscheidung ist daher, dass die Entscheidungsreife für die „reguläre“ einstweilige Anordnung fehlt, der Eilantrag nicht offensichtlich aussichtslos erscheint und aus Gründen eines wirksamen vorläufigen Rechtsschutzes zwecks Vermeidung irreversibler Zustände bis zur endgültigen gerichtlichen Eilentscheidung nicht gewartet werden kann (Schoch in Schoch/Schneider/Bier, Kommentar zur VwGO, Stand 2014, § 123 Rdnr. 164a; Dombert in Finkelnburg/Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 6. Aufl. 2011, Rdnr. 296 f.). a) Die Sache ist nicht entscheidungsreif, weil ohne Vorlage der Akten, die derzeit vom Antragsgegner verweigert wird, eine – auch nur summarische – Überprüfung der getroffenen Auswahlentscheidung nicht möglich ist. Zu der insoweit erforderlichen Transparenz des Verfahrens zur Vergabe von Glücksspielkonzessionen und zur Kontrolldichte in diesem Bereich hat der Europäische Gerichtshof in seinem Urteil vom 16. Februar 2012 (– C-72/10 und C-77/10 –, juris Rdnrn. 54 f.) Folgendes ausgeführt: „In diesem Kontext ist daran zu erinnern, dass die öffentlichen Stellen, die Konzessionen auf dem Gebiet der Glücksspiele vergeben, die Grundregeln der Verträge … sowie den Gleichbehandlungsgrundsatz, das Verbot der Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit und das daraus folgende Transparenzgebot zu beachten haben (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 3. Juni 2010, Sporting Exchange, C-203/08 , Slg. 2010, I-4695, Randnr. 39, sowie vom 9. September 2010, Engelmann, C-64/08 , Slg. 2010, I-0000, Randnr. 49 und die dort angeführte Rechtsprechung). … Auch wenn das Transparenzgebot, das gilt, wenn die betreffende Konzession für ein Unternehmen von Interesse sein kann, das in einem anderen Mitgliedstaat als dem, in dem diese Konzession erteilt wird, ansässig ist, nicht unbedingt eine Ausschreibung vorschreibt, verpflichtet es doch die konzessionserteilende Stelle, zugunsten der potenziellen Bewerber einen angemessenen Grad an Öffentlichkeit sicherzustellen, der eine Öffnung der Konzessionen für den Wettbewerb und die Nachprüfung ermöglicht, ob die Vergabeverfahren unparteiisch durchgeführt worden sind (Urteile Kommission/Italien, Randnr. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung, Sporting Exchange, Randnrn. 40 und 41, sowie Engelmann, Randnr. 50). … Die Vergabe solcher Konzessionen muss daher auf objektiven, nicht diskriminierenden und im Voraus bekannten Kriterien beruhen, damit der Ermessensausübung durch die nationalen Behörden Grenzen gesetzt werden (vgl. in diesem Sinne Urteil Engelmann, Randnr. 55 und die dort angeführte Rechtsprechung).“ Davon ausgehend müssen nicht nur die Kriterien, von denen sich die Behörde bei ihrer Entscheidung leiten lässt, transparent und nachvollziehbar sein, sondern auch der konkrete Auswahlvorgang selbst muss diesen Erfordernissen genügen (Bay. VGH, Beschluss vom 12. August 2013 – 22 CE 13.970 -, juris, Rdnr. 31). Dazu bedarf es der Einsichtnahme in die jeden einzelnen Mitbewerber betreffenden Verfahrensakten, weil nur im konkreten horizontalen Vergleich der miteinander konkurrierenden Bewerbungen nachvollziehbar ist, ob die Behörde die im Vorfeld aufgestellten Auswahlkriterien auf alle Bewerber in gleicher Weise und unparteiisch angewandt hat. Allein mit den dem Gericht vorliegenden Generalakten, die lediglich den Verfahrensablauf widerspiegeln, und dem die Antragstellerin betreffenden Prüfvermerk kann diese Entscheidung – entgegen der Auffassung des Antragsgegners – nicht getroffen werden. b) Das Verwaltungsgericht ist auch zutreffend davon ausgegangen, dass der Eilantrag nicht offensichtlich aussichtslos ist. (1) Er ist zum einen – entgegen der Auffassung des Antragsgegners – nicht offensichtlich unzulässig. Mit ihrem Eilantrag begehrt die Antragstellerin vorbeugenden vorläufigen Rechtsschutz, denn sie erstrebt bereits im Vorfeld der Konzessionsvergabe eine Überprüfung der Auswahlentscheidung. Auf Grund des verfassungsrechtlichen Grundsatzes der Gewaltenteilung (Art. 20 Abs. 2 GG) gewährt die VwGO zwar grundsätzlich nur nachträglichen Rechtsschutz, so dass der Betroffene in der Regel den Erlass einer ihn betreffenden nachteiligen Verwaltungsmaßnahme abwarten muss und das Verwaltungsgericht erst anrufen kann, wenn die Maßnahme getroffen ist. Gleichwohl kommt einstweiliger Rechtsschutz nach § 123 VwGO in besonders gelagerten Ausnahmefällen dann in Betracht, wenn nachfolgender Rechtsschutz auf Grund der Besonderheiten des Einzelfalles nicht oder nicht in ausreichendem Maße wirksam wäre (Kuhla in Posser/Wolff, Kommentar zur VwGO, 2. Aufl. 2014, § 123 Rdnr. 43; Külpmann in Finkelnburg/Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 6. Aufl. 2011, Rdnr. 942). Davon ausgehend ist hier der Erlass einer einstweiligen Anordnung keineswegs offensichtlich unzulässig. Dem Antrag der Antragstellerin fehlt insbesondere nicht das Rechtsschutzbedürfnis. Der von der Antragstellerin geltend gemachte Anspruch auf Erteilung einer Konzession wird zwar durch die von ihr erhobene Verpflichtungsklage (5 K 1388/14) hinreichend gewahrt. Denn diese bietet insoweit vollständigen Rechtsschutz, weil bei einer Verpflichtung der Behörde zur Neuauswahl die Begünstigung des Dritten (hier der ausgewählten Konzessionäre) zurückgenommen werden kann, da die Rücknahme eine mögliche Folge und nicht die Voraussetzung einer etwaig rechtlich gebotenen erneuten Auswahlentscheidung ist (vgl. Rennert, a.a.O., S. 1340). Dieses Verfahren ist jedoch nicht geeignet, auch die wirtschaftlichen Interessen der Antragstellerin bis zu einer Entscheidung ausreichend zu schützen. Denn ihr droht – wie sie hinreichend dargelegt hat – für den Fall, dass die Konzessionen vom Antragsgegner an die ausgewählten Bewerber vergeben werden, dass sie bis zu einer Überprüfung der Auswahlentscheidung und einer etwaigen Neuauswahl vom legalen, d.h. konzessionierten und zudem außerordentlich attraktiven Markt ausgeschlossen bleibt, während die Konzessionsinhaber den Markt unter sich aufteilen und so Wettbewerbsvorteile für sich erzielen. Das könnte sie zwar im Wege der Anfechtungsklage vermeiden. Da die Auswahlentscheidung selbst jedoch kein Verwaltungsakt ist, sondern Außenwirkung erst durch die Umsetzungsakte – d.h. die Erteilung der Konzessionen bzw. die Ablehnung der Konzessionserteilung – erlangt, ist sie als solche auch nicht unmittelbar anfechtbar. Die Antragstellerin müsste daher, um ihre Interessen zu wahren, gegen jede der 20 Konzessionen Anfechtungsklage erheben und – angesichts der Ankündigung des Antragsgegners, die Konzessionen unter Anordnung des Sofortvollzugs erteilen zu wollen – zugleich 20 Eilverfahren nach §§ 80 Abs. 5, 80a VwGO anhängig machen. Diese Vorgehensweise ist ihr angesichts des damit verbundenen Kostenrisikos nicht zumutbar, zumal ihr Ziel letztlich nicht darauf gerichtet ist, alle 20 Konkurrenten aus ihren Positionen zu verdrängen, sondern lediglich selbst auch eine der Konzessionen zu erhalten (vgl. ebenso OVG Hamburg, Beschluss vom 22. September 2014 – 4 Bs 189/14 – S. 3 f,www.isa-guide, isa-law). Das gilt umso mehr, als die Antragstellerin zudem auch noch bei verschiedenen Gerichten mit dem Risiko einander widersprechender Entscheidungen um Rechtsschutz nachsuchen müsste, da für inländische Bewerber das Gericht ihres Sitzes/Wohnsitzes (§ 52 Nr. 3 Satz 2 VwGO), für ausländische Bewerber hingegen das Gericht am Sitz des Antragsgegners (§ 52 Nr. 3 Satz 3 i.V.m. Nr. 5 VwGO) zuständig ist. Für die hier allein zu entscheidende Frage der Zulässigkeit und Erforderlichkeit einer Zwischenverfügung ist es im Übrigen unerheblich, ob vorliegend vorbeugender einstweiliger Rechtsschutz nach § 123 VwGO oder nachgelagerter Rechtsschutz gemäß §§ 80, 80a VwGO zu gewähren ist. Denn auch in einem Verfahren nach §§ 80 Abs. 5, 80a Abs. 3 VwGO könnte eine Zwischenverfügung erlassen werden (Kopp/Schenke, Kommentar zur VwGO, 20. Aufl. 2014, § 80 Rdnr. 170; Redeker/von Oertzen, Kommentar zur VwGO, 15. Aufl. § 80 Rdnrn. 54 und 57b, jeweils m.w.N.) und wäre hier angesichts der nicht erfolgten Aktenvorlage ebenfalls geboten. (2) Der Eilantrag ist nach derzeitigem Erkenntnisstand – insbesondere in Anbetracht der Tatsache, dass dem Gericht lediglich die Generalakten vorgelegt wurden – auch nicht offensichtlich unbegründet. Vielmehr bedürfen die zahlreichen und teilweise auch grundlegenden Einwendungen der ausgeschiedenen Bewerber gegen das Auswahlverfahren in seiner Verfahrensgestaltung, aber auch in der konkreten Anwendung einer sorgfältigen Prüfung. Denn die Konzessionsvergabe greift erheblich in die Berufsausübung der Betroffenen ein (Art. 12 GG) und unterliegt außerdem nur einem eingeschränkten Prüfungsumfang. Der Gesetzgeber hat der Behörde bei der Ausgestaltung des nach § 4b Abs. 1 GlÄndStV „transparenten, diskriminierungsfreien Auswahlverfahrens“ einen weiten Beurteilungsspielraum zugebilligt. In der Auswahlentscheidung bündeln sich die subjektiven Rechte der Bewerber mit der Folge, dass sie bei einem – wie hier – kontingentierten Markt zumindest einen Anspruch auf Gleichbehandlung haben (Art. 12 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG). Dieser Gleichbehandlungsanspruch erfordert sachgerechte Auswahlkriterien und verschiebt insgesamt den Akzent auf das Verfahrensrecht, d.h. auf den Anspruch auf ein faires Verfahren. Mit dem insoweit größeren Entscheidungsspielraum der Behörde korrespondiert damit die Verpflichtung zur Einhaltung eines fairen Auswahlverfahrens (Rennert, a.a.O., S. 1333) und die Gewährung effektiven Rechtsschutzes. Soweit die Beigeladenen zu 1. und 4. meinen, der Eilantrag sei zumindest ihnen gegenüber offensichtlich unbegründet und daher abzulehnen, weil die Antragstellerin nach ihrem eigenen Vorbringen die Ränge 1 bis 5 gar nicht angreife, können sie auch damit nicht durchdringen. Denn das Verwaltungsgericht hat seine Zwischenentscheidung angesichts des stark umkämpften, lukrativen Markts für Sportwetten und der dadurch bedingten besonderen Bedeutung des zeitgleichen Marktzutritts zu Recht auf alle 20 Konzessionen erstreckt. c) Darüber hinaus ist die angegriffene Zwischenentscheidung des Verwaltungsgerichts auch im Übrigen nicht zu beanstanden. Die insoweit zu treffende Interessenabwägung fällt hier zugunsten der Antragstellerin aus. Die Konzessionsvergabe greift in erheblichem Maße in den Glücksspielmarkt ein und eröffnet den Konzessionsinhabern einen ihnen bislang nicht zugänglichen legalen und äußerst profitablen Markt, von dem die unterlegenen Bewerber ausgeschlossen sind. Angesichts des weiten der Behörde zuzubilligenden Beurteilungsspielraums muss den unterlegenen Bewerbern nach Art. 19 Abs. 4 GG zumindest eine effektive Überprüfung des ihnen zustehenden Anspruchs auf ein faires Verfahren durch ein Gericht ermöglicht werden. Da die Auswahlentscheidung jedoch derzeit mangels Vorlage der maßgeblichen Akten auch nicht ansatzweise nachprüfbar erscheint, war der Hängebeschluss geboten. Dem können die Beigeladenen nicht mit Erfolg entgegenhalten, dabei seien ihre Interessen nicht hinreichend berücksichtigt worden. Sie haben sich zwar nach Auffassung des Antragsgegners in einem langwierigen Auswahlverfahren durchgesetzt und ein erhebliches Interesse daran, die ihnen zugedachten Konzessionen nach nunmehr zwei Jahren endlich zu bekommen und nutzen zu können, zumal der Wert dieser Konzessionen angesichts der in § 10a Abs. 1 GlÄndStV festgelegten Geltungsdauer von sieben Jahren ab Inkrafttreten des Glücksspieländerungsstaatsvertrages für sie stetig sinkt und offen ist, ob es überhaupt – und wenn ja, zu welchen Bedingungen – in Zukunft noch einmal Glücksspielkonzessionen für private Sportwettenanbieter geben wird. Gleichwohl gebietet Art. 19 Abs. 4 GG jedoch im Interesse der unterlegenen Bewerber vor einer Umsetzung der Auswahlentscheidung durch Erteilung der Konzessionen eine zumindest summarische Prüfung der getroffenen Entscheidung. Auch das öffentliche Interesse an einer möglichst baldigen Konzessionsvergabe ist nicht geeignet, eine Güterabwägung zu Lasten der Antragstellerin zu rechtfertigen. Weder das Interesse daran, den Glücksspielmarkt nunmehr 2 ½ Jahre nach Abschluss des Glücksspielstaatsvertrages endlich im Interesse der in § 1 GlÄndStV festgeschriebenen Ziele zu regulieren, noch die dem Fiskus durch die Verzögerung entgehenden Konzessionsabgaben nach § 4b Abs. 1 GlÄndStV rechtfertigen eine Einschränkung des der Antragstellerin aus Art. 19 Abs. 4 GG zuzubilligenden Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz. 4. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Die durch das Beschwerdeverfahren entstandenen Kosten gehören zu den Kosten des Eilverfahrens nach § 123 VwGO, denn das vorliegende Verfahren – einschließlich des ihm zugeordneten Beschwerdeverfahrens – beinhaltet kein insoweit selbständiges Nebenverfahren (OVG Lüneburg, Beschluss vom 2. September 2014 – 5 ME 142/14–, juris Rdnr. 16; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10. März 2010 – 11 S 11.10–, juris Rdnr. 14). Diese Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).