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Beschluss

11 S 3717/20

VGH BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Beschwerden gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart sind unbegründet; die Voraussetzungen für den Erlass einstweiliger Anordnungen (§§ 123, 920, 294 ZPO) liegen nicht vor, weil der Anordnungsanspruch fehlt. • Ein Verfahrensduldungsanspruch nach § 25b oder § 25 Abs. 5 AufenthG besteht nicht, wenn ein aktuelles Ausweisungsinteresse (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 54 Abs. 2 Nr. 9 AufenthG) vorliegt oder tragfähige Ermessensgründe eine Ablehnung rechtfertigen. • Ein Anspruch auf Aussetzung der Abschiebung nach § 60a Abs. 2 AufenthG ergibt sich nicht, wenn tatsächliche oder rechtliche Abschiebungshindernisse nicht glaubhaft gemacht sind, insbesondere kein überwiegendes familiäres Schutzinteresse nach Art. 6 GG/Art. 8 EMRK dargelegt wurde. • Bei der Prüfung im verwaltungsgerichtlichen Eilrechtsschutz ist auf die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens und die einschlägigen materiellen Voraussetzungen abzustellen; summarische Prüfungen reichen nicht aus, wenn schwerwiegende Grundrechtsinteressen betroffen sind.
Entscheidungsgründe
Keine einstweilige Duldung bei aktuellem Ausweisungsinteresse und fehlenden Abschiebungshindernissen • Die Beschwerden gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart sind unbegründet; die Voraussetzungen für den Erlass einstweiliger Anordnungen (§§ 123, 920, 294 ZPO) liegen nicht vor, weil der Anordnungsanspruch fehlt. • Ein Verfahrensduldungsanspruch nach § 25b oder § 25 Abs. 5 AufenthG besteht nicht, wenn ein aktuelles Ausweisungsinteresse (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 54 Abs. 2 Nr. 9 AufenthG) vorliegt oder tragfähige Ermessensgründe eine Ablehnung rechtfertigen. • Ein Anspruch auf Aussetzung der Abschiebung nach § 60a Abs. 2 AufenthG ergibt sich nicht, wenn tatsächliche oder rechtliche Abschiebungshindernisse nicht glaubhaft gemacht sind, insbesondere kein überwiegendes familiäres Schutzinteresse nach Art. 6 GG/Art. 8 EMRK dargelegt wurde. • Bei der Prüfung im verwaltungsgerichtlichen Eilrechtsschutz ist auf die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens und die einschlägigen materiellen Voraussetzungen abzustellen; summarische Prüfungen reichen nicht aus, wenn schwerwiegende Grundrechtsinteressen betroffen sind. Der Antragsteller, seit Kindheit in Deutschland lebend, ist bestandskräftig ausgewiesen und befindet sich in Abschiebungshaft; die Abschiebung war für den Entscheidungstag terminiert. Er beantragte bei der Ausländerbehörde die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25b oder § 25 Abs. 5 AufenthG und begehrte gegenüber der Ausländerbehörde und dem Regierungspräsidium im Eilverfahren einstweilige Anordnungen bzw. Duldungen zur Aussetzung der Abschiebung. Das Verwaltungsgericht Stuttgart wies seinen Eilantrag ab; der Antragsteller legte Beschwerde beim VGH ein. Der Senat prüfte insbesondere, ob ein Anordnungsgrund und -anspruch bestehen, ob Verfahrensduldung nach §§ 5,25b/25 AufenthG in Betracht kommt sowie ob Abschiebungshindernisse oder familiäre Schutzinteressen (§ 60a Abs. 2, Art. 6 GG, Art. 8 EMRK) vorliegen. • Zulässigkeit: Die Beschwerden sind form- und fristgerecht eingelegt und begründet (§§ 146,147 VwGO). • Anordungsgrund: Wegen bevorstehender Abschiebung ist der Anordnungsgrund gegeben (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 ZPO, § 294 ZPO). • Anordungsanspruch fehlt: Zwar besteht Dringlichkeit, der Antragsteller hat jedoch keinen hinreichenden Anspruch auf Verfahrensduldung oder sonstige Duldung dargelegt (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 ZPO). • Verfahrensduldung nach § 25b/§ 25 Abs.5 AufenthG: Anspruchsvoraussetzung ist das Fehlen eines Ausweisungsinteresses nach § 5 Abs.1 Nr.2 i.V.m. § 54 Abs.2 Nr.9 AufenthG oder das Vorliegen einer Atypik bzw. Ermessenserwägung zugunsten des Ausländers. Hier besteht dagegen ein aktuelles Ausweisungsinteresse aufgrund wiederholter Straffälligkeit; deshalb ist ein gebundener Anspruch auf Titelerteilung nicht gegeben. • Ermessensfragen: Tragfähige Ermessensgesichtspunkte rechtfertigen die Ablehnung des Titelerteilungsantrags; die frühere, noch wirksame Ausweisung und aktuelle Strafurteile sprechen gegen ein Absehen von der Berücksichtigung des Ausweisungsinteresses (§ 5 Abs.3 Satz2 AufenthG). • Anspruch auf Duldung nach § 60a Abs.2 AufenthG: Voraussetzungen sind das Vorliegen rechtlicher oder tatsächlicher Abschiebungshindernisse oder überwiegende familiäre Schutzinteressen. Solche Hindernisse hat der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht; eingereichte eidesstattliche Versicherungen und Atteste sind nicht substantiiert genug. • Familien- und Grundrechtsabwägung: Schutzwirkungen aus Art.6 GG und Art.8 EMRK kommen nur zum Tragen, wenn eine schutzwürdige Verwurzelung oder eine unzumutbare Gefährdung der Angehörigen glaubhaft nachgewiesen ist. Hier überwiegt das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung wegen der Sicherheitslage und Wiederholungsgefahr. • Prüfungsmaßstab im Eilverfahren: Der Senat hat die Erfolgsaussichten im Hauptsacheverfahren umfassend geprüft und nicht lediglich summarisch; Grundlage war die Aktenlage und der erstinstanzliche Vortrag. Die Beschwerden des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart werden zurückgewiesen; die begehrten einstweiligen Anordnungen werden nicht erlassen, weil der Anordnungsanspruch fehlt. Der Senat ist überzeugt, dass ein aktuelles Ausweisungsinteresse besteht und tragfähige Ermessensgründe eine Ablehnung der Titelerteilung nach § 25b bzw. § 25 Abs.5 AufenthG rechtfertigen. Zudem hat der Antragsteller weder tatsächliche noch rechtliche Abschiebungshindernisse oder ein derart überwiegendes familiäres Schutzinteresse nach § 60a Abs.2 AufenthG, Art.6 GG oder Art.8 EMRK glaubhaft gemacht, das die Abschiebung verhindern würde. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller; der Streitwert wurde für beide Rechtszüge auf jeweils 5.000 EUR festgesetzt.