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Urteil

2 K 1313/22

VG Karlsruhe 2. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGKARLS:2023:0428.2K1313.22.00
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Leitsätze
1. Zum Begriff des Doppelhauses und der Hausgruppe.(Rn.37) 2. Ist auf dem Grundstück eines Nachbarn entgegen der im Bebauungsplan festgesetzten offenen Bauweise ein Hauptgebäude in Form von Einzel- und Doppelhäusern grenzständig errichtet worden, so hat er keinen aus dem wechselseitigen Austauschverhältnis nach § 22 Abs. 2 Satz 1 BauNVO und der Festsetzung des Bebauungsplans entstammenden Abwehranspruch gegen eine ebenfalls grenzständige Bebauung auf dem derselben Grundstücksgrenze gegenüberliegenden Grundstück.(Rn.47) 3. Dies gilt gerade auch, sofern dem Nachbarn zuvor selbst eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans zur festgesetzten Hausform erteilt wurde und er sich nunmehr gegen den Anbau an die gemeinsame Grenze wendet.(Rn.52)
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese auf sich behält.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zum Begriff des Doppelhauses und der Hausgruppe.(Rn.37) 2. Ist auf dem Grundstück eines Nachbarn entgegen der im Bebauungsplan festgesetzten offenen Bauweise ein Hauptgebäude in Form von Einzel- und Doppelhäusern grenzständig errichtet worden, so hat er keinen aus dem wechselseitigen Austauschverhältnis nach § 22 Abs. 2 Satz 1 BauNVO und der Festsetzung des Bebauungsplans entstammenden Abwehranspruch gegen eine ebenfalls grenzständige Bebauung auf dem derselben Grundstücksgrenze gegenüberliegenden Grundstück.(Rn.47) 3. Dies gilt gerade auch, sofern dem Nachbarn zuvor selbst eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans zur festgesetzten Hausform erteilt wurde und er sich nunmehr gegen den Anbau an die gemeinsame Grenze wendet.(Rn.52) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese auf sich behält. Die Klage hat keinen Erfolg. Die als Anfechtungsklage nach § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO statthafte und auch sonst zulässige Klage ist nicht begründet. Die der Beigeladenen für ihr Vorhaben erteilte Baugenehmigung der Beklagten vom 08.12.2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 16.03.2022 verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten, vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO (I.). Gleiches gilt für die nachträglich mit Bescheid vom 03.11.2022 erteilte Befreiung (II.). I. Die Baugenehmigung verstößt nicht gegen Vorschriften des Bauplanungs- oder Bauordnungsrechts, die dem Schutz der Kläger als Nachbarn des Vorhabens zu dienen bestimmt sind. Im Rahmen der Entscheidung über die Erteilung einer Baugenehmigung hat die Baurechtsbehörde, hier die Beklagte, grundsätzlich zu prüfen, ob das Vorhaben insgesamt die von ihr zu prüfenden Vorschriften des öffentlichen Rechts wahrt (vgl. § 58 Abs. 1 Satz 1 LBO). Handelt es sich um ein im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren zu prüfendes Vorhaben, ist der Prüfungsmaßstab weiter eingeschränkt, sodass von der Baurechtsbehörde lediglich die in § 52 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 LBO benannten Vorschriften zu prüfen sind (vgl. zum Prüfungsumfang im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 30.11.2018 - 5 S 854/17 -, VBlBW 2019, 247 = juris Rn. 53 f.; Beschl. v. 16.02.2016 - 3 S 2167/15 -, juris Rn. 18;). Der sich gegen eine Baugenehmigung wendende Dritte kann indessen die Aufhebung der Baugenehmigung im Wege einer (Dritt-)Anfechtungsklage nur verlangen, soweit diese rechtswidrig ist und ihn ein eigenen subjektiven Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Klage eines Dritten gegen die Baugenehmigung kann damit im Ergebnis nur Erfolg haben, sofern die Baugenehmigung unter Verstoß gegen eine der in § 52 Abs. 2 LBO genannten Vorschriften erteilt wurde und diese zugleich dem Schutz seiner Rechte zu dienen bestimmt ist (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 30.11.2018 - 5 S 854/17 -, VBlBW 2019, 247 = juris Rn. 53; Beschl. v. 16.02.2016 - 3 S 2167/15 -, juris Rn. 19; Schlotterbeck, in: Schlotterbeck/Hager/Busch/Gammerl, LBO, § 52 Rn. 28 ff.). Ferner darf der Dritte nicht nach den Vorgaben des formellen Bauordnungsrechts mit jeder einzelnen seiner im gerichtlichen Verfahren geltend gemachten Einwendungen präkludiert sein (vgl. § 55 Abs. 2 LBO). Prüfungsmaßstab ist vorliegend derjenige des vereinfachten Prüfungsverfahrens nach § 52 Abs. 1 und 2 LBO (1.). Die streitgegenständliche Baugenehmigung verletzt die Kläger nach diesem Prüfungsmaßstab mit Blick auf die hierin getroffenen Feststellungen weder in bauplanungsrechtlicher (2.) noch in bauordnungsrechtlicher (3.) Hinsicht in ihren subjektiv-öffentlichen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 1. Maßgeblich für die Erteilung der Baugenehmigung durch die Baurechtsbehörde wie auch für den Maßstab der nachbarschützenden Vorschriften ist hier das vereinfachte Verfahren nach § 52 Abs. 1 LBO mit dem Prüfumfang nach § 52 Abs. 2 LBO. Die Voraussetzungen des § 52 Abs. 1 LBO liegen vor. Hiernach kann bei Bauvorhaben nach § 51 Abs. 1 Satz 1 LBO das vereinfachte Verfahren durchgeführt werden. Dieses vereinfachte Verfahren ist bei Wohngebäuden der Gebäudeklassen 1 bis 3 sowie deren Nebengebäuden und Nebenanlagen gemäß § 51 Abs. 5 Halbs. 2 LBO das einzige durchzuführende Genehmigungsverfahren. Bei dem Vorhaben der Beigeladenen handelt sich um ein solches nach § 51 Abs. 1 LBO. Gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 1 LBO kann das Kenntnisgabeverfahren (und damit i.V.m. § 52 Abs. 1 LBO auch das vereinfachte Genehmigungsverfahren) bei der Errichtung von Wohngebäuden (ungeachtet der Gebäudeklasse) durchgeführt werden. Die Kläger tragen nichts anderes vor. 2. Die Baugenehmigung verletzt die Kläger in bauplanungsrechtlicher Hinsicht nicht in eigenen Rechten. Der bauplanungsrechtliche Nachbarschutz beruht auf dem Gedanken des wechselseitigen Austauschverhältnisses: Weil und soweit der einzelne Grundstückseigentümer gemeinsam mit anderen benachbarten Grundstückseigentümern in der Ausnutzung seines Grundstücks öffentlich-rechtlichen Beschränkungen unterworfen ist, kann er grundsätzlich deren Beachtung auch im Verhältnis zu anderen Eigentümern verlangen (st. Rspr., vgl. nur BVerwG Urt. v. 24.02.2000 - 4 C 12.98 -, BVerwGE 110, 355 = juris Rn. 27; VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 29.10.2003 - 5 S 138/03 -, VBlBW 2004, 146 = juris Rn. 32, jeweils m.w.N.). a) Die Kläger tragen insbesondere vor, es liege aufgrund des grenzständigen Anbaus an ihr Gebäude durch die Beigeladene ein Verstoß gegen die nachbarschützende Festsetzung des Bebauungsplans “L..., 2. Änderung“ vor, wonach lediglich Einzel- und Doppelhäuser in dem Gebiet zulässig seien (vgl. § 22 Abs. 2 Satz 3 BauNVO), wohingegen durch den Grenzanbau der Beigeladenen eine „Hausgruppe“ im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 1 Var. 3 BauNVO entstehe. Dieses Vorbringen ist aufgrund der besonderen Umstände des vorliegenden Einzelfalls indessen nicht geeignet, einen die Kläger in ihren Rechten verletzenden Verstoß gegen die Festsetzungen des Bebauungsplans darzulegen. Die Argumentation der Kläger, aufgrund des Umstands, dass ihr Haus im bauplanungsrechtlichen Sinne die Hälfte eines „Doppelhauses“ bilde, stehe ihnen ein Abwehrrecht dahingehend zu, dass die Beigeladene gegenüber der gemeinsamen Grundstücksgrenze kein grenzständiges Gebäude, sondern lediglich ein Einzelhaus mit Grenzabstand errichten darf, geht von vornherein fehl. aa) Auf dem Grundstück der Kläger selbst wurde bereits kein „Doppelhaus“ im Sinne des § 22 Abs. 2 Satz 1 Var. 2 BauNVO errichtet. (1) Ein Doppelhaus wird nach § 22 Abs. 2 Satz 1 Var. 2 BauNVO dadurch charakterisiert, dass zwei Gebäude als „Doppelhaushälften“, die für sich jeweils einen eigenen Baukörper darstellen, an der gemeinsamen Grundstücksgrenze dergestalt aneinandergefügt werden, dass sie einen Gesamtkörper bzw. eine Einheit bilden. Ein Doppelhaus im bauplanungsrechtlichen Sinne des § 22 Abs. 2 Satz 1 Var. 2 BauNVO liegt nur dann vor, sofern seine beiden Hälften auf unterschiedlichen („benachbarten“) Grundstücken stehen und sie an ihrer gemeinsamen seitlichen Grundstücksgrenze ohne Grenzabstand zu einer Einheit zusammengefügt werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.02.2000 - 4 C 12.98 -, BVerwGE 110, 355 = juris Rn. 16). Der durch die beiden auf den unterschiedlichen Grundstücken belegenen Hälften entstehende Gesamtkörper muss sowohl nach der Staffelung der beiden Haushälften wie auch nach dem Verhältnis der Länge ihrer Grenzwände als in wechselseitig verträglicher und abgestimmter Weise aneinander gebaut erscheinen (st. Rspr., grundlegend BVerwG, Urt. v. 24.02.2000 - 4 C 12.98 -, BVerwGE 110, 355 = juris Rn. 16; vgl. ebenso BVerwG, Urt. v. 05.12.2013 - 4 C 5.12 -, BVerwGE 148, 290 = juris Rn. 13; Beschl. v. 10.04.2012 - 4 B 42.11 -, ZfBR 2012, 478 = juris Rn. 9). Das Doppelhaus ist damit als Zusammenfügung zweier einseitig grenzständiger Gebäude auf unterschiedlichen Grundstücken zu verstehen, bei dem – an der gemeinsamen Grundstücksgrenze – von den Bauherren wechselseitig auf das Erfordernis eines Grenzabstands an einer Grundstücksgrenze verzichtet wird (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.03.2015 - 4 C 12.14 -, NVwZ 2015, 1769 = juris Rn. 14). Die Bedeutung des Begriffs der offenen Bauweise erschöpft sich in der Einhaltung von Grenzabständen oder dem (teilweisen) Verzicht hierauf und beinhaltet keine Aussage über die Anzahl von Wohneinheiten oder Gebäuden auf ein und demselben Grundstück (vgl. bereits BVerwG, Beschl. v. 31.01.1995 - 4 NB 48.93 -, BRS 57 (1995) Nr. 23 = juris Rn. 22; HessVGH, Urt. v. 25.11.1999 - 4 UE 2222/92 -, BRS 62 (1999) Nr. 184 = juris Rn. 57). Stehen die beiden funktional selbständigen Haushälften auf demselben (Buch-)Grundstück und halten sie Grenzabstände zu allen Seiten zu den Nachbargrundstücken ein, bilden sie kein Doppelhaus im Sinne des § 22 Abs. 2 Satz 1 Var. 2 BauNVO, sondern denklogisch in ihrer Gesamtheit ein einziges Einzelhaus im bauplanungsrechtlichen Sinne des § 22 Abs. 2 Satz 1 Var. 1 BauNVO (vgl. hierzu bereits BVerwG, Beschl. v. 31.01.1995 - 4 NB 48.93 -, BRS 57 (1995) Nr. 23 = juris Rn. 22; anschaulich hierzu OVG Niedersachsen, Beschl. v. 18.07.2014 - 1 LA 168/13 -, BRS 82 (2014) Nr 182 = juris Rn. 8), oder, je nach Sprachgebrauch, ein sogenanntes „unechtes Doppelhaus“ (so beispielsweise OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschl. v. 16.04.2012 - 3 L 156/08 -, NordÖR 2012, 452 = juris Rn. 16 f.; HessVGH, Beschl. v. 17.09.2004 - 4 TG 2610/04 -, NVwZ-RR 2005, 228 = juris Rn. 5; vgl. auch Petz, in: König/Roeser/Stock, Baunutzungsverordnung, 5. Aufl. 2022, § 22 Rn. 19b). Ist ein Gebäude, das mehrere (vertikal getrennte und funktional selbständige) Nutzungseinheiten auf einem Buchgrundstück aufweist, lediglich zu einem Nachbargrundstück hin grenzständig errichtet, während es zu den anderen angrenzenden Grundstücken Grenzabstände einhält, handelt es sich stets um die Hälfte eines Doppelhauses im Sinne des § 22 Abs. 2 Satz 1 Var. 2 BauNVO; dies gilt unabhängig davon wie viele – vertikal getrennte – Wohneinheiten auf dem eigenen Grundstück baulich zusammengefügt werden. Im Fall des beiderseitigen seitlichen Grenzanbaus eines vorstehend beschriebenen Hauses bildet dieses ebenso kein Doppelhaus oder eine eigene Hausgruppe, sondern lediglich den Mittelteil einer Hausgruppe im Sinne des § 22 Abs. 2 Satz 1 Var. 3 BauNVO, die erst zusammen mit den beiden Nachbargrundstücken vervollständigt wird. Aus der Errichtung von Doppelhäusern folgt für beide Nachbarn der wechselseitige Verzicht auf die ansonsten in der offenen Bauweise auch bauplanungsrechtlich einzuhaltenden Grenzabstände (vgl. § 22 Abs. 2 Satz 1 BauNVO) an der gemeinsamen „inneren“ Grenze der aneinandergefügten Baukörper (grundlegend BVerwG, Urt. v. 24.02.2000 - 4 C 12.98 -, BVerwGE 110, 355 = juris Rn. 21; vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 29.04.2009 - 3 S 569/09 -, BRS 74 (2009) Nr. 89 = juris Rn. 16). Im Falle der Errichtung von Häusern in Hausgruppen (vgl. § 22 Abs. 2 Satz 1 Var. 3 BauNVO) gilt im Grundsatz nichts anders. Bei der Hausgruppenbebauung geben die betreffenden Nachbarn durch die ein- oder beidseitige Grenzbebauung in objektiv-rechtlicher Hinsicht zu erkennen, dass sie eine Fortführung des Gesamtbaukörpers durch weitere Gebäude anstreben. In subjektiv-rechtlicher Sicht verlangt der Bauherr den Grundstücksnachbarn zu beiden Seiten den Verzicht auf die Einhaltung eines Grenzabstands ab und begibt sich ebenfalls in das von der Rechtsprechung als charakteristisch angesehene Verhältnis des gegenseitigen Interessenausgleichs (vgl. wiederum BVerwG, Urt. v. 24.02.2000 - 4 C 12.98 -, BVerwGE 110, 355 = juris Rn. 21) im Verhältnis zu beiden Grundstücksnachbarn. Dabei verzichten in diesem Fall die in der Mitte der Hausgruppe belegenen Grundstückseigentümer erkennbar und wechselseitig zu beiden (in der Regel seitlichen) Grundstücksgrenzen auf Grenzabstände, während die Eigentümer der „Kopfgrundstücke“ jeweils nur einseitig auf die Einhaltung von Grenzabständen verzichten. Diese unterschiedliche Tragweite des Verzichts auf Grenzabstände innerhalb einer Hausgruppe liegt in der Natur dieser Hausform begründet, ist gesetzgeberisch intendiert und mithin hinzunehmen. (2) Gemessen an dieser Definition der Hausformen des Einzelhauses, des Doppelhauses und der Hausgruppe, handelte und handelt es sich bei dem auf dem Grundstück der Kläger Flst.-Nr. ...4/1 errichteten Gebäude bereits zu keinem Zeitpunkt jemals um eine „Doppelhaushälfte“ und bei dem zusammen mit dem auf dem nachträglich abgeteilten Nachbargrundstück Flst.-Nr. ...4 zu keiner Zeit um ein Doppelhaus. Durch die Baugenehmigung des Vorhabens im Jahr 1996 wurde ein Baukörper genehmigt, der vollständig auf dem damaligen Grundstück Flst.-Nr. ...4 errichtet wurde und zu dem Grundstück Flst.-Nr. ...3 der Beigeladenen keinen seitlichen Grenzabstand einhält – ein Umstand dem im vorliegenden Fall wesentliche Bedeutung zukommt. In der Nomenklatur des § 22 Abs. 2 Satz 1 BauNVO handelte es sich bei diesem Baukörper, trotz der beiden vertikal abgetrennten Wohneinheiten, lediglich um eine Hälfte eines Doppelhauses. Die nachträgliche Aufteilung in die Grundstücke Flst.-Nr. ...4 und ...4/1 führte mit Blick auf den Baukörper der Kläger dazu, dass dieser nunmehr zum Bestandteil einer Hausgruppe im Sinne des § 22 Abs. 2 Satz 1 Var. 3 BauNVO geworden ist. Hierdurch wurde der – selbständig benutzbare und mit einer Brandwand von der zweiten Wohneinheit getrennte – Baukörper der Kläger zu einem beiderseitig grenzständigen Gebäude. Damit mangelt es diesem seit der Grundstücksteilung an der – für ein Doppelhaus wesensbildenden – Eigenschaft der lediglich einseitigen Grenzbebauung. Auf dem Grundstück der Kläger wurde damit aufgrund freien Entschlusses ihres Rechtsvorgängers als Bauherr im Ergebnis ein „Reihenmittelhaus“ verwirklicht. Dies wird gerade auch durch die technische Ausführung des Baus bestätigt, da der Baukörper der Kläger zum Grundstück der Beigeladenen hin in bautechnischer Hinsicht eine ohne Öffnungen ausgeführte Brandwand aufweist. Das Vorhaben der Kläger widerspricht damit seit der Grundstücksteilung selbst zum einen dem Begriff des Doppelhauses nach § 22 Abs. 2 Satz 1 Var. 2 BauNVO und – hieraus folgend – zum anderen der Festsetzung des Bebauungsplans „L..., 2. Änderung“ der Beklagten, weshalb die Beklagte seinerzeit – insoweit – folgerichtig für das Vorhaben eine Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB erteilte. Dass diese Befreiung von der Beklagten in der Baugenehmigung vom 11.09.1996 seinerzeit – in dieser Form unzutreffend – als „Zulassung einer Doppelhausbebauung“ bezeichnet wurde, vermag an der materiellen Einordnung des Gebäudes der Kläger als Teil einer Hausgruppe im Sinne des § 22 Abs. 2 Satz 1 Var. 3 BauNVO nichts zu ändern. Das klägerische Grundstück ist daher in einer Art und Weise bebaut und flurstücksmäßig abgeteilt, die der Beigeladenen im Hinblick auf § 22 Abs. 2 Satz 1 BauNVO einen Grenzanbau nachgerade aufzwingt. Denn eine auf Dauer zu einem erheblichen Teil freistehende Grenzwand widerspricht grundlegend der offenen Bauweise (vgl. Petz, in: König/Roeser/Stock, Baunutzungsverordnung, 5. Aufl. 2022, § 22 Rn. 20). Wird die Bebauungsform der offenen Bauweise festgesetzt, kann das Abstandsgebot an der gemeinsamen Grundstücksgrenze – ausschließlich – auf der Grundlage der Gegenseitigkeit überwunden werden. Ein Grenzanbau durch lediglich einen der beiden Angrenzer ist in der offenen Bauweise unzulässig (vgl. BVerwG, Beschl. v. 10.04.2012 – 4 B 42.11 -, BRS 79 (2012) Nr. 95 = juris Rn. 9; Urt. v. 24.02.2000 - 4 C 12.98 -, BVerwGE 110, 355 = juris Rn. 21). Ohne einen Grenzanbau könnte, anders als von den Klägern in Verkennung der Vorgaben des § 22 Abs. 2 Satz 1 BauNVO angenommen, auf dem Grundstück der Beigeladenen ohne einen Verstoß gegen § 22 Abs. 2 BauNVO überhaupt kein Gebäude verwirklicht werden. bb) Der nachträgliche Verweis der Kläger auf die – aus ihrer subjektiven Sicht – nunmehr gebotene Einhaltung eines Grenzabstands durch das Nachbargebäude und die Errichtung lediglich eines Einzelhauses zur Vermeidung des Entstehens einer Hausgruppe im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 1 Var. 3 BauNVO, die den – nachbarschützenden – Festsetzungen des Bebauungsplans widerspreche, führt auch sonst nicht zu einer Verletzung in subjektiven Rechten. Denn das Vorbringen der Kläger ist mit Blick auf das nachbarschaftliche Austauschverhältnis im Falle des Grenzanbaus in der offenen Bauweise schlechterdings als treuwidrig zu bezeichnen. Das Ansinnen der Kläger ist mit dem Normgefüge zur Errichtung von Gebäuden in den Hausformen der Doppelhäuser und Hausgruppen und dessen nachbarschützenden Ausprägungen als Ausfluss des nachbarlichen Austauschverhältnisses in keiner Weise in Einklang zu bringen und setzt sich überdies ersichtlich in Widerspruch zu dem vorhergehenden Verhalten bei der Bebauung ihres eigenen Grundstücks. Den Regelungen zur Errichtung von Doppelhäusern und Hausgruppen in § 22 Abs. 2 BauNVO wohnen naturgemäß aufgrund der gleichzeitigen Erweiterung und Beschränkung des Baurechts der Grundstücksnachbarn (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 24.02.2000 - 4 C 12.98 -, BVerwGE 110, 355 = juris Rn. 21) deutliche Ansätze für baunachbarrechtliche Spannungen inne. Daher liegt ihnen zugleich nach der Rechtsprechung im Wesentlichen ein Gedanke zugrunde, der mit dem Begriff des „rücksichtwaltenden Prioritätsprinzips“ umschrieben werden kann. Das nachbarliche Austauschverhältnis wird demnach allgemein dadurch bestimmt, dass dem „erstbauenden“ Nachbarn weitreichende Möglichkeiten zukommen, Einfluss auf das Bauvorhaben des „nachbauenden“ Nachbarn auszuüben. Der „Erstbauende“ kann mittels seines Vorhabens, je nach der Errichtung mit oder ohne Grenzabstand (als Einzel- oder Doppelhaus), nach der Lage des Baukörpers auf dem Grundstück und dessen Dimensionierung einen Rahmen für das Vorhaben des „nachbauenden“ Nachbarn setzen. Diesen faktischen Vorgaben kann sich der Nachbar nach den Maßgaben des § 22 Abs. 2 BauNVO rechtlich nicht wirksam entziehen. Das dem Erstbauenden in zeitlicher Hinsicht zukommende Privileg führt jedoch umgekehrt dazu, dass der „nachbauende“ Nachbar die vorgefundene städtebauliche und nachbarliche Situation aufgreifen und im Vertrauen auf die Beibehaltung des vom „erstbauenden“ Nachbarn geschaffenen Zustands und der Achtung der hieraus resultierenden Folgen auf seinem Grundstück durch den Nachbarn sein Vorhaben anbauen darf. Das Petitum der Kläger verstößt evident gegen diesen das wechselseitige Austauschverhältnis prägenden Grundgedanken. Die nachträgliche Berufung auf die von der Beigeladenen ihrer Meinung nach einzuhaltenden Abstandsflächen steht in diametralem Widerspruch zu dem auf ihrem eigenen Grundstück ins Werk gesetzten Vorhaben und stellt mithin einen typischen Fall eigenen widersprüchlichen Verhaltens („venire contra factum proprium“) dar. Sofern der Rechtsinhaber eines nachbarlichen Abwehrrechts sich treuwidrig zu seinem eigenen vorausgegangenen Verhalten in Widerspruch setzt, führt dies zum Verlust der rügefähigen Rechtsposition (vgl. BVerwG, Beschl. v. 11.02.1997 - 4 C 10.97 -, BRS 59 (1997) Nr. 170 = juris Rn. 2 m.w.N.). Nichts anderes gilt für dessen Rechtsnachfolger, wie hier die Kläger. Das Gericht weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass der Ausgangspunkt für städtebauliche und nachbarschaftliche Spannungen auf den Grundstücken Flst.-Nr. ...3, ...4 und ...4/1 einzig auf die beiderseitige Grenzbebauung auf dem klägerischen Grundstück in Verbindung mit der Teilung ihres Grundstücks und nicht durch das nachträgliche Hinzutreten des einseitigen Grenzanbaus der Beigeladenen zu verorten ist. Nicht erst der einseitige Grenzanbau durch die Beigeladene führt – entgegen der Argumentation der Kläger – zu einer gegen die Festsetzungen des Bebauungsplans verstoßenden Hausgruppenbebauung auf den drei Grundstücken Flst.-Nr. ...3, ...4 und ...4/1. Diese wurde vielmehr bereits durch die Bebauung auf ihrem eigenen Grundstück und die Abteilung ihres Grundstücks herbeigeführt. Denn indem auf dem Grundstück der Kläger ein beiderseitiger Grenzanbau realisiert wurde, gab ihr Rechtsvorgänger für das Grundstück in unmissverständlicher Weise zu erkennen, dass er aufgrund des eigenen Grenzanbaus zum Grundstück der Beigeladenen hin, im Lichte des Austauschverhältnisses der Grundstücksnachbarn – beiderseits – auf die Einhaltung von Grenzabständen verzichte. cc) Hieran ändert auch der Umstand nichts, dass die Beklagte für das Wohngebäude der Kläger seinerzeit eine Befreiung zur „Zulassung einer Doppelhausbebauung statt einer Einzelhausbebauung“ erteilt hat. Der Umstand, dass zuvor eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans „für eine Doppelhausbebauung“ erteilt wurde, führt nicht dazu, dass sich die Kläger nunmehr unter Berufung auf das nachbarliche Austauschverhältnis mit Erfolg gegen den Anbau an die gemeinsame Grenze, durch die eine Hausgruppe im Sinne des § 22 Abs. 2 Satz 1 Var. 3 BauNVO vollendet wird, wenden können. Vielmehr sind die Kläger einer – etwaigen – Abwehrposition hinsichtlich eines nachbarlichen Grenzanbaus an die gemeinsame Grundstücksgrenze gerade aufgrund der erteilten Befreiung verlustig gegangen. Das Gericht hat insofern schon eingangs darauf hingewiesen, dass die Befreiung für das Vorhaben der Kläger in der Baugenehmigung aus dem Jahr 1996 bereits – jedenfalls begrifflich – nicht zutreffend erfolgt ist. Denn eine Doppelhausbebauung im Sinne des § 22 Abs. 2 Satz 1 Var. 2 BauNVO auf den Grundstücken Flst.-Nr. ...4 und ...4/1 war nach dem für das Grundstück der Kläger zur Genehmigung gestellten Vorhaben und angesichts der im Bauantrag bereits projektierten Grundstücksteilung zu keinem Zeitpunkt vorhanden oder auch nur realisierbar. Auch die Erteilung einer Befreiung für ein Grundstück (hier: der Kläger) führt unter diesen Umständen gerade nicht dazu, dass die Bebauung auf dem angrenzenden Grundstück (hier: der Beigeladenen) die Rechte des Inhabers dieser Befreiung verletzt, sofern sich die Bebauung auf dem Nachbargrundstück aufgrund der materiellen Inhalte der erteilten Befreiung nachgerade aufdrängt, wie vorliegend der grenzständige Anbau (auf dem Grundstück der Beigeladenen) an die ebenfalls grenzständig errichtete Baulichkeit der Kläger. Eine hiervon abweichende Sichtweise würde die Folgen einer Befreiung von Festsetzungen des Bebauungsplans für die Nachbargrundstücke völlig ausblenden und würde zu einem Verstoß der Befreiung gegen nachbarliche Interessen im Sinne des § 31 Abs. 2 BauGB führen. Ferner würde ein solches Verständnis – konkret im Hinblick auf die grenzständige Errichtung von Vorhaben in der offenen Bauweise nach § 22 Abs. 2 BauNVO – das wechselseitige Austauschverhältnis der Nachbarn grundlegend erschüttern. Es musste für die Kläger zudem bei lebensnaher Betrachtung aufgrund der Erteilung einer Baugenehmigung für ein beiderseitig grenzständig errichtetes Gebäude und zugleich angesichts der Ausgestaltung des Gebäudes auf ihrem Grundstück mit einer Grenzwand ohne Öffnungen (Brandwand) – selbst bei laienhafter Betrachtung – offenkundig sein, dass die Errichtung eines Hauptgebäudes auf dem Nachbargrundstück gerade in der Form eines Grenzanbaus erfolgen würde. Dass dieser im Wege einer weiteren Befreiung erfolgen musste, ändert hieran nichts, da der Ausgangspunkt für die Notwendigkeit einer Befreiung vom Bebauungsplan für das Vorhaben der Beigeladenen in der Befreiung für das Grundstück der Kläger zu suchen ist. Die sowohl schriftsätzlich als auch im Rahmen der mündlichen Verhandlung zu Tage getretene Ablehnung dieser Entwicklung durch die Kläger lässt die bauplanungsrechtliche sowie tatsächliche Situation auf ihrem eigenen Grundstück völlig außer Acht. dd) Dafür, dass das Vorhaben der Beigeladenen die weiteren Anforderungen an den Hausgruppenbegriff (vgl. hierzu vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 19.03.2015 - 4 C 12.14 -, NVwZ 2015, 1769 = juris Rn. 20 f.) nicht wahrt, haben die Kläger weder im gerichtlichen Verfahren noch zuvor im Rahmen der durchgeführten Angrenzerbeteiligung etwas vorgetragen. Auch sonst ist hierfür, selbst unter Berücksichtigung der Festsetzungen des Bebauungsplans zur maximal zulässigen Wandhöhe (Ziffer 1.6 der textlichen Festsetzungen) und der vorgefundenen topographischen Situation des zum Grundstück der Beigeladenen hin abfallenden Geländeverlaufs, nichts ersichtlich. b) Ein Verstoß gegen das subjektiv-drittschützende bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme, vorliegend im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO, ist von den Klägern überhaupt nicht substantiiert dargelegt. Es wird aus dem Vorbringen der Kläger schon überhaupt nicht plausibel, inwiefern das wechselseitige Rücksichtnahmegebot in Form des nachbarlichen Austauschverhältnisses über die bereits umfassend gewürdigten Gesichtspunkte der Bauweise und der verschiedenen Hausformen im Sinne des § 22 Abs. 2 Satz 1 BauNVO durch das Vorhaben der Beigeladenen verletzt sein sollte. Auch sonst ist kein Verstoß gegen nachbarschützende Vorschriften des Bauplanungsrechts substantiiert dargelegt oder ersichtlich. 3. Die Baugenehmigung verletzt die Kläger auch in bauordnungsrechtlicher Hinsicht nicht in eigenen Rechten. Ein Verstoß des Vorhabens der Beigeladenen gegen nachbarschützende abstandsflächenrechtliche Vorgaben ist nicht ersichtlich. a) Für die Frage des Vorliegens nachbarschutzwidriger Verstöße im Bereich des bauordnungsrechtlichen Abstandsflächenrechts ist anerkannt, dass ein Nachbar, der seinerseits den erforderlichen Grenzabstand nicht einhält, nach dem Grundsatz von Treu und Glauben daran gehindert ist, die Verletzung des Grenzabstands beim Bauherrn zu rügen, wenn die Verletzung nachbarschützender Abstandsregelungen durch das angegriffene Vorhaben nicht schwerer wiegt als der eigene Verstoß und in gefahrenrechtlicher Hinsicht keine völlig untragbaren Zustände entstehen (st. Rspr., vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 29.09.2010 - 3 S 1752/10 -, juris Rn. 4 m.w.N.). Gemessen hieran scheidet vorliegend, trotz des geplanten unmittelbaren Grenzanbaus durch die Beigeladene, jedenfalls unter diesem Gesichtspunkt ein Verstoß gegen nachbarschützende Vorschriften des Abstandsflächenrechts aus. Die unmittelbar grenzständig verwirklichte Bebauung auf dem Grundstück der Kläger erreicht ein in jeder Hinsicht vergleichbares Maß wie das Vorhaben der Beigeladenen, sodass sich die Kläger nicht auf einen – etwaigen – Verstoß gegen abstandsflächenrechtliche Vorschriften berufen können. Angesichts der vorstehenden Feststellungen bedarf die Fragestellung, ob aufgrund des unmittelbaren Grenzanbaus auf dem Grundstück der Kläger vorliegend nach § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 oder 2 LBO eine Abstandsfläche durch die Beigeladene bereits nicht erforderlich ist, wofür gute Gründe sprechen (vgl. hierzu ausführlich VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 02.06.2015 - 8 S 1914/14 -, VBlBW 2016, 287 = juris Rn. 52 ff.; Beschl. v. 03.11.2014 - 3 S 1368/14 -, NVwZ-RR 2015, 288 = juris Rn. 21 ff.), vorliegend keiner Vertiefung. Denn jedenfalls können sich die Kläger nicht im – hier für einen Erfolg ihrer Klage allein maßgeblichen – subjektiv-rechtlichen Sinne auf eine etwaig einzuhaltende Abstandsfläche berufen. II. Die Klage hat hinsichtlich des gegen die Befreiung der Beklagten vom 03.11.2022 gerichteten Klageantrags gleichfalls keinen Erfolg. 1. Die Klageerweiterung selbst ist vorliegend zulässig. Die Beklagte hat sich auf die erweiterte Klage 20.12.2022 schriftsätzlich eingelassen und somit jedenfalls konkludent in die Klageerweiterung eingewilligt im Sinne des § 91 Abs. 1 und 2 VwGO. Die Frage, ob es sich bei der Klageerweiterung um eine Klageänderung im Sinne des § 91 VwGO handelt oder es sich um eine nachträgliche Änderung des Antrags im Sinne des § 264 Nr. 2 ZPO i.V.m. § 173 Satz 1 VwGO handelt, bedarf daher an dieser Stelle keiner Vertiefung. 2. Die erweiterte Klage gegen die Befreiung ist als Anfechtungsklage nach § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO statthaft. Eine – wie hier – isolierte Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB ist ein selbständiger Verwaltungsakt, der jederzeit nachgeholt werden kann (vgl. nur Rieger, in: Schrödter, Baugesetzbuch, 9. Aufl. 2019, § 31 Rn. 41; Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, Baugesetzbuch, Werkstand: 148. EL Oktober 2022, § 31 BauGB Rn. 63). Auch sonst liegen die Zulässigkeitsvoraussetzungen vor, insbesondere bedurfte es keines Vorverfahrens nach § 68 VwGO, da die Beklagte sich erkennbar auf die – erweiterte – Klage gegen die von ihr erteilte Befreiung in der Sache eingelassen hat 3. Die Klage ist mit Blick auf die von der Beklagten am 03.11.2022 erteilte Befreiung nicht begründet. Da die Kläger durch die Bauweise des Vorhabens– wie vorstehend festgestellt – schon nicht in nachbarschützenden Vorschriften verletzt werden, ist zugleich ausgeschlossen, dass sie durch die hierfür von der Beklagten nachträglich erteilte Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB in ihren Rechten verletzt werden können. Scheidet eine Verletzung der Rechte des Nachbarn bei einem Verstoß gegen Vorschriften des Bebauungsplans, bereits grundlegend aus, vermag auch die Erteilung einer Befreiung von solchen Vorschriften, die – wie hier im konkreten Einzelfall – keinen Drittschutz vermitteln, von vornherein keine Verstöße gegen nachbarliche Interessen zu begründen. Im Übrigen weist das Gericht – ohne dass es hierauf entscheidend ankäme – ergänzend darauf hin, dass es mit Blick auf die Befreiung vom 03.11.2022 auch keinen Verstoß gegen die Voraussetzungen des § 31 Abs. 2 BauGB zu erkennen vermag. Insbesondere ist weder ein Verstoß gegen die Grundzüge der Planung noch gegen nachbarliche Belange ersichtlich. Angesichts der –bebauungsplanwidrigen – Teilung des Grundstücks der Kläger, durch welche die Verwirklichung einer Doppelhaushälfte auf dem Grundstück der Beigeladenen vereitelt wurde, würde die – von den Klägern beanspruchte – gleichsam sklavische Befolgung der Festsetzung des Bebauungsplans zur Hausform des Einzel- und Doppelhauses vielmehr zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte im Sinne des § 31 Abs. 2 Nr. 3 BauGB führen. Insofern wird auf die obigen Ausführungen verwiesen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO und § 159 Satz 2 VwGO sowie aus § 162 Abs. 3 VwGO. Soweit die Kläger auf eine – teilweise – Kostentragungspflicht der Beklagten nach § 155 Abs. 4 VwGO unter dem Gesichtspunkt von verschuldensbedingt entstandenen Kosten wegen der nachträglichen Erteilung einer Befreiung verweisen, folgt ihnen das Gericht nicht. Nach dem völlig pauschalen Vorbringen der Kläger ist bereits überhaupt nicht ersichtlich, welche Kosten aufgrund eines Verschuldens der Beklagten im Sinne der erst nachträglichen Erteilung einer Befreiung angefallen sein sollen. Insbesondere haben die Kläger nicht dargetan, inwiefern sich die nachträgliche Erteilung einer Befreiung auf die Kosten ausgewirkt haben sollte. Erhöhte Kosten sind durch die nachträgliche Erteilung der Befreiung nicht entstanden. Eine Auferlegung der Kosten nach § 155 Abs. 4 VwGO für das Verfahren insgesamt ist erst recht nicht angezeigt. Eine im Rahmen des § 155 Abs. 4 VwGO zu fordernde Kausalität des Verhaltens der Behörde für den Prozess insgesamt, die im Einzelfall eine Kostentragung durch sie nach § 155 Abs. 4 VwGO begründen mag (vgl. hierzu BayVGH, Beschl. v. 17.09.2021 - 22 AS 21.40015 -, BayVBl. 2022, 247 = juris Rn. 9; Beschl. v. 26.09.2016 - 15 CE 16.1333 -, BayVBl. 2017, 565 = juris Rn. 18), scheidet vorliegend aus. Die Kläger haben durch ihr im Wesentlichen unverändertes Festhalten an der Klage auch nach Erteilung der Befreiung durch die Beklagte im verwaltungsgerichtlichen Klageverfahren wie auch durch ihr sonstiges Vorbringen ersichtlich zum Ausdruck gebracht, dass sie in dem Vorhaben – ungeachtet der zwischenzeitlich erteilten Befreiung – nach wie vor eine Verletzung ihrer subjektiven Rechte erkennen. Auch ansonsten vermag das Gericht unter Würdigung der Gesamtumstände des Verfahrens keinen „besonders gelagerten Einzelfall“ (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 26.06.1980 - 2 C 8.78 -, BVerwGE 60, 245 = juris Rn. 26) zu erkennen, in dem es geboten erscheint, der Beklagten – nach dem Ermessen des Gerichts (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 02.09.2015 - 2 B 10765/15.OVG -, juris Rn. 97; Zimmermann-Krehler, in: Posser/Wolff/Decker (Hrsg.), BeckOK VwGO, 65. Edition Stand: 01.04.2023, § 155 Rn. 11, jeweils zur Eigenschaft als Ermessensvorschrift) – die Kosten aufzuerlegen. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind vorliegend nicht erstattungsfähig, da sie keinen eigenen Antrag gestellt und damit auch kein Kostenrisiko auf sich genommen hat. Von der Erklärung der vorläufigen Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten wird abgesehen (§ 167 Abs. 2 VwGO). Die Berufung war nicht zuzulassen, weil keiner der Berufungszulassungsgründe des § 124 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 124a Abs. 1 VwGO gegeben ist. Beschluss vom 28.04.2023 Der Streitwert wird unter Abänderung der vorläufigen Streitwertfestsetzung im Beschluss vom 19.04.2022 auf 13.500,00 EUR festgesetzt. Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 52 Abs. 1 GKG und in Anlehnung an Ziffer 9.7.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom 18.07.2013 (abgedruckt bei Hug, in: Kopp/Schenke, VwGO, 28. Aufl. 2022, Anhang zu § 164 Rn. 14). Angesichts der Anzahl der Wohneinheiten wie auch der baulichen Ausnutzung des Grundstücks der Beigeladenen geht das Gericht von einem Streitwert von je 13.500,00 EUR aus. Es handelt sich allein aufgrund der Anzahl an Wohneinheiten nicht mehr um ein einzelnes kleines Mehrfamilienhaus, für welches ein Streitwert von 10.000,00 EUR im Einzelfall angemessen sein mag (hierzu VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 09.02.2018 - 5 S 2130/17 -, BauR 2018, 961= juris Rn. 44). Die Bemessung des Streitwerts erfolgt vielmehr unter Berücksichtigung des Umstands, dass im Einzelfall auch für ein Mehrfamilienhaus mit insgesamt 6 Wohneinheiten bereits das obere Ende von 15.000,00 EUR aus dem Orientierungsrahmen der Ziffer 9.7.1 des Streitwertkatalogs angemessen sein kann (so VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 01.04.2019 - 5 S 2102/18 -, VBlBW 2019, 459 = juris Rn. 17), sodass im hiesigen Fall nach den gesamten Umständen des Vorhabens ein Streitwert im bereits gehobenen Bereich angemessen erscheint. In dem Nebeneinander der Klagen gegen die Baugenehmigung vom 08.12.2020 und die nachträgliche Befreiung vom 04.11.2022 ist aufgrund der Komplementärfunktion von Baugenehmigung und Befreiung kein Fall der unterschiedlichen Streitgegenstände im Sinne des § 39 Abs. 1 GKG zu erblicken. Das rechtliche und wirtschaftliche Interesse der Kläger ist insoweit deckungsgleich. Die Kläger wenden sich gegen eine der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung der Beklagten für ein Wohngebäude. Die Kläger sind Eigentümer des Grundstücks Flst.-Nr. ...4/1, L...weg 7a, ... B..., Teilort G.... Das Grundstück liegt östlich des L...wegs. Das Grundstück bildete vormals mit dem unmittelbar westlich gelegenen Grundstück Flst.-Nr. ...4, L...weg 7, welches unmittelbar östlich des L...wegs gelegen ist, ein gemeinsames größeres Grundstück. Durch nachträgliche Grundstücksteilung wurden die beiden Grundstücke aus dem vormals größeren Gesamtgrundstück Flst.-Nr. ...4 abgeteilt. Die Beklagte machte mit Blick auf die Grundstücksteilung keine Einwendungen geltend. Die Beigeladene ist eine in der Rechtsform der Gesellschaft bürgerlichen Rechts organisierte Personengesellschaft und zugleich Eigentümerin des Grundstücks Flst.-Nr. ...3, L...weg 5. Das Grundstück grenzte vormals unmittelbar östlich an das Gesamtgrundstück Flst.-Nr. ...4 an und grenzt nunmehr nach Teilung dieses Grundstücks östlich an das neu gebildete Grundstück Flst.-Nr. ...4/1 an. Ein Teil des Grundstücks verläuft im Nordwesten pfannenstielförmig in Richtung Westen und führt bis zum Grundstück der öffentlichen Verkehrsfläche L...weg Flst.-Nr. ... und grenzt so zudem in nördlicher Richtung an die beiden Grundstücke Flst.-Nrn. ...4 und ...4/1. Die Grundstücke der Kläger und der Beigeladenen liegen im Geltungsbereich der Bebauungspläne „L...“ und „L... 2. Änderung“ der Beklagten. Der Bebauungsplan „L...“ wurde am 22.12.1976 als Satzung beschlossen und am 14.05.1977 öffentlich bekannt gemacht. Dieser setzt für die Grundstücke der Beigeladenen und der Kläger unter anderem ein allgemeines Wohngebiet fest. Hinsichtlich der Bauweise der Gebäude setzt er im Bereich der allgemeinen Wohngebiete offene Bauweise fest. Der Bebauungsplan „L... 2. Änderung“ wurde am 06.07.1983 als Satzung beschlossen und am 06.09.1983 öffentlich bekannt gemacht. Dieser setzt im Bereich der Grundstücke der Beigeladenen und der Kläger unter anderem – abweichend vom Bebauungsplan „L...“ – neben der offenen Bauweise ein Teilgebiet fest, in dem nur Einzel- und Doppelhäuser errichtet werden dürfen. Ferner setzt er die überbaubaren Grundstücksflächen abweichend fest, indem das durch Baugrenzen gebildete Baufenster auf dem Grundstück Flst.-Nr. ...3 der Beigeladenen größer und mit einem leichten Versatz um wenige Meter nach Süden gegenüber dem Baufenster auf den Grundstücken Flst.-Nr. ...4 und ...4/1 dargestellt ist. Die Beklagte erteilte dem vormaligen Grundstückseigentümer des damaligen Gesamtgrundstücks Flst.-Nr. ...4, L...weg 7, am 11.09.1996 eine Baugenehmigung für das Vorhaben Neubau eines Doppelhauses, 1. Änderung. Sie erteilte dabei unter anderem eine Befreiung von der Festsetzung hinsichtlich der Bauweise im Bebauungsplan „L... 2. Änderung“, sodass die östliche der beiden zur Genehmigung gestellten Doppelhaushälften auf dem Grundstück, welches später an die Kläger übereignet wurde, an der grenzständig zum östlich gelegenen Grundstück Flst.-Nr. ...3 genehmigt wurde. Die östliche Gebäudeabschlusswand der Doppelhaushälfte auf dem Grundstück der Kläger wurde in den Bauvorlagen als Brandwand ohne Wandöffnungen ausgestaltet und in dieser Form von der Beklagten genehmigt. Die Kläger erwarben das Grundstück Flst.-Nr. ...4/1 nach Erteilung der Baugenehmigung und der Teilung der Grundstücke zu Eigentum. Die Beigeladene reichte bei der Beklagten – nach mehreren vorhergehenden Bauanträgen – am 08.06.2020 einen Bauantrag im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren nebst Bauvorlagen für das Vorhaben Neubau eines Mehrfamilienwohnhauses mit 4 Wohneinheiten ein. Die Bauvorlagen sehen dabei vor, dass das Gebäude an der westlichen Grundstücksgrenze zum Grundstück der Kläger grenzständig errichtet und die Baugrenze des Bebauungsplans „L..., 2. Änderung“ ausgeschöpft wird. Die Kläger erhoben mit Schreiben vom 20.08.2020 Einwendungen gegen das Vorhaben und führten hierzu im Wesentlichen aus, laut Bebauungsplan dürften im allgemeinen Wohngebiet lediglich „freistehende Ein- und Zweifamilienhäuser“ gebaut werden. Ein Gebäude mit 4 Wohneinheiten sprenge diesen Rahmen. Eine landschaftsgerechte „vororttypische Planung“ sei angesichts der Nutzungsdichte nicht mehr möglich. Mit Blick auf die Standsicherheit ihres Gebäudes sei eine Unterfangung der Giebelwand erforderlich; diese lehnten sie ab. Ferner seien in den Bauvorlagen die Höhenangaben ihres Gebäudes nicht zutreffend vermaßt. Die Beklagte erteilte der Beigeladenen am 08.12.2020 die Baugenehmigung im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren für das Vorhaben unter Erteilung von Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplans „L..., 2. Änderung“ hinsichtlich der Überschreitung der nordöstlichen sowie der südwestlichen Baugrenze und wies zugleich mit Zurückweisungsschreiben vom 17.12.2020 die Nachbareinwendungen der Kläger und weiterer Angrenzer zurück. Mit Blick auf die Einwendungen der Kläger führte sie im Wesentlichen aus, die Begriffe der Ein- und Zweifamilienhäuser seien vorliegend bauplanungsrechtlich nicht relevant. Ein Höhenversatz der beiden Gebäude führe gleichfalls zu keinem Verstoß gegen nachbarschützende Vorschriften. Eine Höhendifferenz, wie von ihnen angegeben, sei für die Beklagte nicht ersichtlich. Die Kläger erhoben am 08.12.2021 Widerspruch gegen die Baugenehmigung für das Vorhaben der Beigeladenen und führten zur Begründung im Wesentlichen aus, aus der Festsetzung der Zulässigkeit von Einzel- und Doppelhäusern in dem – insofern allein maßgeblichen – Bebauungsplan aus dem Jahr 1976 folge, dass jedenfalls ein Gebäude mit 4 Wohneinheiten nicht zulässig sei. Ferner führe das nach seinen Ausmaßen übermäßig große Vorhaben zu Beeinträchtigungen nachbarlicher Belange aufgrund der zusätzlichen Zu- und Abfahrtsverkehre. Die Beklagte legte den Widerspruch der Kläger mit Vorlagebericht vom 11.08.2021 dem Regierungspräsidium Karlsruhe zur Entscheidung vor und wiederholte und vertiefte ihre Ausführungen aus dem Zurückweisungsschreiben an die Kläger. Das Regierungspräsidium Karlsruhe wies den Widerspruch der Kläger mit Widerspruchsbescheid vom 16.03.2022 zurück und führte zur Begründung im Wesentlichen aus, die Baugenehmigung verstoße jedenfalls nicht gegen nachbarschützende Vorschriften des Bauordnungs- oder Bauplanungsrechts. Maßgeblich für die bauplanungsrechtliche Beurteilung des Vorhabens sei der Bebauungsplan „L..., 2. Änderung“ mit den Änderungen des Bebauungsplans „L..., 5. Änderung“, nicht aber der ursprüngliche Bebauungsplan „L...“. Das Vorhaben entspreche den Festsetzungen dieses Bebauungsplans. Die Anzahl der zulässigen Wohnungen je Wohngebäude werde im Bebauungsplan überhaupt nicht geregelt. Auch sonst hätten die Kläger keine Verstöße gegen nachbarschützende Vorschriften dargelegt. Die Kläger haben am 13.04.2022 Klage beim Verwaltungsgericht Karlsruhe gegen die Baugenehmigung der Beklagten vom 08.12.2020 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 16.03.2022 erhoben und zugleich einen Antrag auf Beseitigung der Vollzugsfolgen der Baugenehmigung angekündigt. Die Beklagte hat während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens mit Bescheid vom 03.11.2022 eine Befreiung für das Vorhaben der Beigeladenen von der Festsetzung der zulässigen Hausformen als Einzel- und Doppelhäuser erteilt. Die Kläger haben hierauf ihre Klage am 25.11.2022 im Hinblick auf die erteilte Befreiung erweitert und tragen zur Begründung ihrer Klage insgesamt über ihr bisheriges Vorbringen hinaus im Wesentlichen vor, das Vorhaben der Beigeladenen verstoße gegen § 22 Abs. 2 BauNVO 1968 in Verbindung mit den Festsetzungen des Bebauungsplans „L...“ aus dem Jahr 1977. Während der Bebauungsplan nach der Bauweise für allgemeine Wohngebiete lediglich die Errichtung von Häusern in der Bauweise von Einzel- und Doppelhäusern festsetze, entstehe durch die Errichtung des Gebäudes der Beigeladenen eine Hausgruppe. Soweit der seitliche Grenzabstand und das Aneinanderbauen an der gemeinsamen Grenze betroffen seien, diene auch eine Begrenzung der in der offenen Bauweise zulässigen Hausformen dem Schutz der Nachbarn. Durch die genehmigte Errichtung eines Doppelhauses auf den Grundstücken Flst.-Nr. ...4 und ...4/1 sei nunmehr auf dem Grundstück der Beigeladenen nach dem Bebauungsplan einzig ein freistehendes Gebäude zulässig. Eine von der Beklagten nachträglich erteilte „isolierte“ Befreiung hinsichtlich der im Bebauungsplan festgesetzten Bauweise sei gleichfalls rechtswidrig, da sie gegen die Grundzüge der Planung verstoße. Die Verwirklichung einer Hausgruppe verstoße zudem gegen das Gebot der Rücksichtnahme, da ein gebotener seitlicher Grenzabstand nicht eingehalten werde. Ferner verstoße das Vorhaben gegen Abstandsflächenrecht, da es abstandsflächenrechtlich nicht nach § 5 Abs. 1 Satz 2 LBO privilegiert sei. Die Kläger beantragen zuletzt, 1. die Baugenehmigung der Beklagten vom 08.12.2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 16.03.2022 sowie die mit weiterem Bescheid der Beklagten vom 03.11.2022 erteilte Befreiung aufzuheben. 2. Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie trägt zur Begründung im Wesentlichen vor, das Vorhaben der Beigeladenen verstoße – jedenfalls im Verhältnis zu den Klägern – nicht gegen nachbarschützende Vorschriften. Durch die Errichtung der Doppelhaushälfte auf ihrem Grundstück in grenzständiger Bauweise auf der Grundstücksgrenze zu dem Grundstück Flst.-Nr. ...3 der Beigeladenen sei die Festsetzung des Bebauungsplans zu Einzel- und Doppelhäusern auf ihrem Grundstück vereitelt worden. Für das Vorhaben auf dem Grundstück der Beigeladenen sei nunmehr am 03.11.2022 eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans zur Bebauung der Grundstücke mit Einzel- oder Doppelhäusern erteilt worden. Diese Befreiung, die aufgrund der bereits im Jahr 1996 für das Grundstück der Kläger erteilten Befreiung notwendig geworden sei, werde nunmehr im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nachgeholt. Die Befreiungsvoraussetzungen lägen vor. Insbesondere sei ein Verstoß gegen die Grundzüge der Planung nicht festzustellen. Denn die Befreiung diene der Verhinderung einer städtebaulichen Fehlentwicklung, die durch das Vorhaben auf dem Grundstück der Kläger angestoßen worden sei. Angesichts der grenzständigen Bebauung auf dem Grundstück der Kläger finde erst durch den gleichartigen Grenzanbau auf dem Grundstück der Beigeladenen ein Interessenausgleich statt. Die Beigeladene hat zu der Klage keine Stellung genommen. Dem Gericht liegen die Bauakte zu dem Vorhaben der Beigeladenen, die Bauakte zu dem Grundstück der Kläger, die Widerspruchsakte des Regierungspräsidiums Karlsruhe sowie die Bebauungspläne „L...“, „L..., 2. Änderung“ und „L..., 5. Änderung“ vor. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird hierauf und auf die Schriftsätze der Beteiligten verwiesen.