OffeneUrteileSuche
Urteil

A 4 K 7750/16

Verwaltungsgericht Karlsruhe, Entscheidung vom

Verwaltungsgerichtsbarkeit
45Zitate
3Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

45 Entscheidungen · 3 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens. Tatbestand 1 Der Kläger, eigenen Angaben zufolge ein afghanischer Staatsangehöriger, begehrt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, hilfsweise Abschiebungsschutz. 2 Am 22.03.2016 stellte er seinen Asylantrag und gab an, er sei am … 1998 in Quetta geboren, afghanischer Staatsangehöriger, Volkszugehöriger der Hazara und Schiite. Er spreche Dari und Urdu. 3 Bei seiner Anhörung beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) am 09.12.2016 (in Urdu) machte er folgende Angaben: Aus Pakistan sei er in den Iran gereist, dann in die Türkei, nach Griechenland, Mazedonien, Serbien und über die Balkan-Route nach Deutschland. Dem Schlepper habe er 5.000 US-Dollar bezahlt. Im Iran habe er von Dezember 2010 bis November 2012 gearbeitet und Geld erspart. Sein Heimatland habe er am 01.11.2015 verlassen und sei am 27.11.2015 in Deutschland eingereist. Er machte Angaben zu seinen Familien- und Verwandtschaftsverhältnissen. Ferner gab er an: Sie, die Schiiten, seien in Pakistan nicht gewollt, auch würden sie umgebracht. Wegen ihres Aussehens würden sie sofort als Hazara erkannt. Alle Hazara seien Schiiten. Seine Eltern hätten Angst um sein Leben gehabt, weshalb sie ihn in den Iran geschickt hätten. Seine Eltern seien vor 20 Jahren von Afghanistan nach Pakistan geflüchtet, nachdem sein Onkel von den Paschtunen, vermutlich den Taliban, umgebracht worden sei. Am 10.01.2013 habe es eine Explosion in einem Snooker Club auf der Alamdar Straße gegeben. Dabei sei auch er verletzt worden. Im Krankenhaus sei er erst wieder aufgewacht. Viele Narben trage er noch im Gesicht davon. Danach habe er in Pakistan in seiner Familie gearbeitet. Wirtschaftlich sei es nicht gut gegangen, weswegen sich seine Familie entschlossen habe, ihn nach Europa zu schicken, damit er hier ein sicheres Leben führen und auch die Familie finanziell unterstützen könne. Es sei die Entscheidung seiner Eltern gewesen, nach Deutschland zu kommen, auch habe er im Iran nicht gut verdient. (Auf Frage, ob ihm außer der Explosion in Pakistan passiert sei:) Nein. Auf Vorhalt, ob er aus wirtschaftlichen Gründen hier sei, antwortete er mit ja. 4 Mit Bescheid vom 16.12.2016 lehnte das Bundesamt den Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter ab (1.). Zugleich stellte es fest, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht vorliegen (2.). Subsidiärer Schutzstatus wurde nicht zuerkannt (3.). Des Weiteren wurde festgestellt, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 - 7 AufenthG nicht vorliegen (4.). Ferner wurde der Kläger aufgefordert, innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe dieser Entscheidung die Bundesrepublik Deutschland zu verlassen. Für den Fall der nicht fristgerechten Ausreise wurde ihm die Abschiebung nach Pakistan angedroht (4.). Der Bescheid wurde dem Kläger am 22.12.2016 zugestellt. 5 Am 22.12.2016 hat der Kläger Klage erhoben; in der mündlichen Verhandlung hat er beantragt, 6 1. den Bescheid der Beklagten vom 16.12.2016 aufzuheben 2. und die Beklagte zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 1 und 4 AsylG zuzuerkennen; 3. hilfsweise, ihm subsidiären Schutz gemäß § 60 Abs. 2 AufenthG i.V.m. § 4 AsylG zuzuerkennen; 4. weiter hilfsweise, die Beklagte zu verpflichten, ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 oder 7 Satz 1 AufenthG festzustellen. 7 Die Beklagte hat schriftsätzlich beantragt, 8 die Klage abzuweisen. 9 Der Rechtsstreit wurde der Berichterstatterin als Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen. In der mündlichen Verhandlung ist der Kläger zu den Gründen seines Asylantrages angehört worden. Auf die darüber gefertigte Niederschrift wird verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die vorgelegten Akten des Bundesamtes (1 Heft) sowie auf die gewechselten Schriftsätze und Anlagen verwiesen. Entscheidungsgründe 10 Das Gericht konnte über die Klage verhandeln und entscheiden, obwohl nicht alle Beteiligten in der mündlichen Verhandlung anwesend oder vertreten waren, weil die Beteiligten mit der Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden sind. 11 Die zulässige Klage ist unbegründet. Der angegriffene Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 16.12.2016 ist zum maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts (§ 77 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 AsylG) rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Kläger hat weder einen Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (§ 3 AsylG) (1.) noch auf die Zuerkennung subsidiären Schutzes (§ 4 AsylG) (2.). Ein Anspruch auf die Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG besteht nicht (3.). Die Abschiebungsandrohung begegnet gleichfalls keinen rechtlichen Bedenken (4.). Auch die Befristung ist rechtsfehlerfrei (5.). 1. 12 Ein Verfolgungs- oder Lebensschicksal, das die Zuerkennung einer Rechtsstellung als Flüchtling (§ 3 Abs. 1 AsylG) rechtfertigen würde, ist aus dem Vortrag des Klägers nicht erkennbar. 13 Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten Gruppe außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will. Diese Voraussetzungen liegen im Unterschied zu Art. 16a GG auch bei nichtstaatlicher Verfolgung vor, wenn die Voraussetzungen des Abkommens über die Rechtstellung von Flüchtlingen vom 28. Juli 1951 (GFK) erfüllt sind. Indessen stimmen Art. 1 A Nr. 2 GFK und Art. 16a GG hinsichtlich der Anknüpfungspunkte für die Verfolgung, hinsichtlich der geschützten Rechtsgüter, der Intensität des Eingriffs und des Gefährdungsmaßstabes überein (vgl. BVerwG, Urteile vom 26.10.1993 - 9 C 50/92 -, NVwZ 1994, 500 und vom 05.07.1994 - 9 C 1.94 -, InfAuslR 1995, 24 zu § 51 Abs. 1 AuslG; VG Düsseldorf, Urteil vom 05.01.2017 – 18 K 2043/15.A –, Rn. 18, juris) 14 Als Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG gelten Handlungen, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung von grundlegenden Menschenrechten darstellen, insbesondere der Rechte, von denen gemäß Art. 15 Abs. 2 der Konvention vom 04.11.1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 152 II S. 685, 953) - EMRK - keine Abweichung zulässig ist, oder Handlungen, die in einer Kumulierung unterschiedlicher Handlungen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher Weise betroffen ist (vgl. § 3 a Abs. 1 AsylG). Dazu können unter anderem die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt (§ 3a Abs. 2 Nr. 1 AsylG), gesetzliche, administrative, polizeiliche oder justizielle Handlungen, die als solche diskriminierend sind oder in diskriminierender Weise angewandt werden (§ 3a Abs. 2 Nr. 2 AsylG), oder unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung (§ 3a Abs. 2 Nr. 3 AsylG) zählen. Die Prüfung der Verfolgungsgründe ist in § 3b AsylG näher geregelt. 15 Ob die nach § 3a Abs. 3 AsylG erforderliche Verknüpfung zwischen den Verfolgungsgründen (§ 3b AsylG) einerseits und den erlittenen oder bevorstehenden Rechtsgutsverletzungen bzw. dem fehlenden Schutz vor solchen Handlungen andererseits besteht, ist im Sinne einer objektiven Gerichtetheit festzustellen (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 28.06.2017 – A 11 S 664/17 –, Rn. 26, juris unter Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 19.01.2009 - 10 C 52.07 -, BVerwGE 133, 55 Rn. 24). Die Verknüpfung ist also anhand ihres inhaltlichen Charakters nach der erkennbaren Gerichtetheit der Maßnahme selbst zu beurteilen, nicht nach den subjektiven Gründen oder Motiven, die den Verfolgenden dabei leiten (BVerwG, Urteil vom 21.04.2009 - 10 C 11.08 -, juris Rn. 13). Es kommt demzufolge nicht auf die ohnehin kaum feststellbaren (künftigen) subjektiven Vorstellungen der jeweils für den Akteur im Sinne des § 3c AsylG handelnden Person(en) an (BVerwG, Urteil vom 19.01.2009, aaO). Hier gilt nichts anderes als für das nationale Asylrecht nach Art. 16a GG (vgl. hierzu BVerfG, Beschlüsse vom 01.07.1987 - 2 BvR 478/86 -, BVerfGE 76, 143 ff.,157, 166 f.>; vom 10.07.1989 - 2 BvR 502/86 -, BVerfGE 80, 315 ff., 334 f.; vom 10.12.1991 - 2 BvR 958/86 -, BVerfGE 81, 142 und vom 11.02.1992 - 2 BvR 1155/91 -, InfAuslR 1992, 152 ff., 154). Diese Verknüpfung geht grundsätzlich auch nicht verloren, wenn mit der Verfolgungshandlung weitere, flüchtlingsrechtlich neutrale Zwecke verfolgt werden (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 28.06.2017, aaO, m.w.N.). 16 Die Verfolgung im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG kann gemäß § 3c AsylG ausgehen von dem Staat, von Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen, oder von nichtstaatlichen Akteuren, sofern die zuvor genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschafts-macht vorhanden ist oder nicht. Schutz vor Verfolgung kann gemäß § 3d Abs. 1 AsylG nur geboten werden vom Staat oder von Parteien oder Organisationen ein-schließlich internationaler Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen, sofern sie willens und in der Lage sind, wirksamen und nicht nur vorübergehenden Schutz zu gewähren (vgl. § 3d Abs. 2 Satz 1 AsylG). Generell ist ein solcher Schutz gewährleistet, wenn geeignete Schritte gegen die genannten Akteure eingeleitet werden, um die Verfolgung zu verhindern, beispielsweise durch wirksame Rechtsvorschriften zur Ermittlung, Strafverfolgung und Ahndung von Handlungen, die eine Verfolgung darstellen, und wenn der Ausländer Zugang zu diesem Schutz hat, § 3d Abs. 2 Satz 2 AsylG. 17 Im Hinblick auf das Vorbringen des Klägers, seine Eltern seien afghanische Staatsangehörige, die vor ca. 20 Jahren aus Afghanistan nach Pakistan geflüchtet seien, und er sei in Quetta, in Pakistan, geboren und dort mit seinen Eltern und Geschwistern aufgewachsen, besitzt der Kläger nach der Überzeugung des erkennenden Gerichts die afghanische Staatsangehörigkeit. Die pakistanische Staatsangehörigkeit erwarb er nicht. 18 Nach der Staatsangehörigkeit des Asylantragstellers beurteilt sich der Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter und ebenso der hier streitgegenständliche Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (§ 3 Abs. 1 AsylG). Denn mit dem Begriff „des politisch Verfolgten" in Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG ist jede Person gemeint, die sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Überzeugung außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt, und den Schutz dieses Landes nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Befürchtungen nicht in Anspruch nehmen will (BVerwG, Urteil vom 08.11.1983 – 9 C 93/83 –, BVerwGE 68, 171 ff.,177, Rn. 18 unter Hinweis auf BVerfG, Beschluss vom 04.02.1959 - 1 Br. 193/57 -, BVerfGE 9, 174 ff., 179; BVerwG, Urteil vom 07.10.1975 - I C 46.69 -, BVerwGE 49, 202 ff.; Zeitler, HTK-AuslR / § 3 AsylG - zu Abs. 1, Stand: 24.11.2016). 19 Demzufolge ist entscheidend, ob der Kläger eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung durch den afghanischen Staat oder eine diesem zurechenbare flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung von nichtstaatlichen Akteuren zu befürchten hat. Dass das Bundesamt die flüchtlingsrechtlich relevante Gefahr in Bezug auf den pakistanischen, statt den afghanischen Staat geprüft hat, ist unerheblich, weil es sich hierbei um eine Rechtsfrage handelt, die vom Gericht voll überprüfbar ist. 20 In Anwendung der vorstehenden rechtlichen Vorgaben hat der Kläger weder aus einer individuellen Verfolgung (1.1.), noch wegen einer Gruppenverfolgung der Volksgruppe der Hazara (1.2.), noch aufgrund der Rückführungspolitik Pakistans (1.3.) einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. 1.1. 21 Ein individuelles Verfolgungsschicksal - eine vom afghanischen Staat oder nichtstaatlichen Akteuren ausgehende flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung - hat der Kläger nicht geltend gemacht. Er hat nach seinen Angaben vor dem Bundesamt und in der mündlichen Verhandlung vor seiner letzte Ausreise aus Pakistan keine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung von Seiten des afghanischen Staates oder eine diesem zurechenbare Verfolgung nichtstaatlicher Akteure behauptet. Er verwies auf die allgemeine Lage in Pakistan, dass junge Männer gezielt getötet würden und man nie wisse, ob man heil nachhause komme. Auf die Frage der Einzelrichterin, warum gerade er ausgereist ist, obwohl seine Eltern und beide jüngeren Brüder noch in Pakistan lebten, wich er aus und flüchtete in Erklärungen zur allgemein unsicheren Situation in Pakistan. Unter Würdigung seines gesamten Vorbringens und des in der mündlichen Verhandlung gewonnen Eindrucks vom Kläger ist das Gericht überzeugt, dass er aus wirtschaftlichen Gründen ausgereist ist, zumal er bereits ca. zwei Jahre (2010 bis 2012) im Iran gearbeitet hat. 1.2. 22 Soweit die Vertreterin des Klägers in der mündlichen Verhandlung geltend machte, der pakistanische Staat habe in jüngster Vergangenheit Hazara, die als Flüchtlinge in Pakistan eingereist seien und sich, wie der Kläger und seine Eltern, seit vielen Jahren dort illegal aufhielten, nach Afghanistan zurückgeschoben würden und diese Verfahrensweise sei wegen der Anschläge in Kabul nur vorübergehend gestoppt worden, ist keine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung durch den afghanischen Staat oder eine diesem zurechenbare flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung von nichtstaatlichen Akteuren erkennbar. Die Rückführung afghanischer Hazara aus Pakistan nach Afghanistan würde nur dann die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 AsylG erfüllen, wenn sich dieser Personenkreis im Zusammenhang mit seiner Rückkehr nach Afghanistan wegen seiner Staatsangehörig- und/oder Volkszugehörigkeit oder eines anderen Gruppenmerkmals aus begründeter Furcht vor Verfolgung außerhalb des Landes befindet und dessen Schutz nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will. Davon kann im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung nicht gesprochen werden. 23 Hinsichtlich der geltend gemachten gefahrerhöhenden Volkszugehörigkeit zu den Hazara und der schiitischen Glaubensgemeinschaft schließt sich das erkennende Gericht der Rechtsprechung der 2. Kammer des Verwaltungsgerichts Karlsruhe (z. B. Urteil vom 06.04.2017 - A 4 K 3515/16 - und Urteil vom 13.10.2016 - A 2 K 3108/ 16 - und vom 16.02.2017 - A 2 K 3535/16 - Urteil vom 04.05.2017 - A 2 K 7788/16 -) und der dazu existierenden obergerichtlichen Rechtsprechung (BayVGH Beschluss vom 04.01.2017 - 13a ZB 16.30600 - und vom 20.01.2017 - 13 a 16.30996 - jeweils in juris m.w.N.) an. Eine Verfolgung allein wegen seiner Zugehörigkeit zu der Volksgruppe der Hazara hat der Kläger danach nicht zu befürchten. Volkszugehörige der Hazara unterliegen in Afghanistan zwar noch einer gewissen Diskriminierung, sind aber nicht in ganz Afghanistan einer an ihre Volks- oder Religionszugehörigkeit anknüpfenden, gruppengerichteten politischen oder religiösen Verfolgung durch die Taliban oder anderen nichtstaatlichen Akteuren ausgesetzt (VG Karlsruhe, Urteil vom 04.05.2017 - A 2 K 7788/16; BayVGH, Beschluss vom 04.01.2017 - 13a ZB 16.30600 -, juris; Beschluss vom 20.01.2017 - 13a ZB 16.30996 -, juris; siehe hierzu eingehend VG Lüneburg, Urteil vom 06.02.2017 - 3 A 126/16 - und vom 15.05.2017 - 3 A 156/16 - jeweils in juris). Gemäß der aktuellen Auskunftslage, insbesondere des Lageberichts des Auswärtigen Amtes hat sich die Lage für die während der Taliban-Herrschaft besonders verfolgten Hazara grundsätzlich verbessert (siehe hierzu gleichfalls VG Lüneburg, Urteil vom 06.02.2017 - 3 A 126/16 -, juris; Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan vom 19.10.2016, Seite 9). 24 Auch in Kabul, dem Ort einer möglichen Rückkehr, ist keine dem afghanischen Staat zurechenbare Verfolgung der Hazara festzustellen. An dieser Einschätzung ändern die Bombenattentate in Kabul in jüngster Zeit nichts. 25 Darauf, ob Afghanistan in der Lage ist, zurückkehrende Flüchtlinge angemessen zu versorgen und aufzunehmen, kommt es bei der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft des § 3 AsylG nicht an. Der Einwand der Kläger-Vertreterin, dem Kläger seien die Lebensverhältnisse in Afghanistan fremd, er beherrsche die Sprache nicht, ist unerheblich. Der Kläger spricht, wie er beim Bundesamt erklärt und in der mündlichen Verhandlung bestätigt hat, Dari und kann sich damit in Afghanistan sprachlich zurecht finden. 1.3. 26 Die vom pakistanischen Staat eingeleitete Rückführung afghanischer Flüchtlinge, darunter eine hohe Zahl Angehöriger der Volksgruppe der Hazara, von Pakistan nach Afghanistan, lässt keine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung der Hazara oder gerade des Klägers - durch den afghanischen Staat oder einer diesem zurechenbaren flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung von nichtstaatlichen Akteuren - erkennen. 27 Die Rückführung ist für registrierte und nicht registrierte Flüchtlinge wie folgt geregelt: 28 Nach den Erkenntnissen des Auswärtigen Amtes (Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Islamischen Republik PAKISTAN vom 30.05.2016 (Stand: Mai 2016) befanden sich nach offiziellen Angaben Ende 2015 weiterhin ca. 1,54 Millionen registrierte afghanische Flüchtlinge in Pakistan, davon ca. ein Drittel in designierten Flüchtlingsdörfern, überwiegend in den Provinzen Khyber-Pakhtunkhwa und Belutschistan. Ca. zwei Drittel der Flüchtlinge leben in Städten, insbesondere in Peshawar und Karachi. Aussagen der Regierung zufolge leben darüber hinaus weitere 1 Million nicht registrierte Flüchtlinge in Pakistan. Diese Zahl beruht jedoch auf Schätzungen. In Folge des Anschlags auf eine Armeeschule in Peshawar am 16.12.2014 und der Ankündigung eines "Crack-down" auf Flüchtlinge seitens der Regierung von Khyber-Pakhtunkhwa im Nordwesten des Landes stiegen die Rückkehrer-Zahlen zwischen Januar und September 2015 deutlich an: Laut UNHCR sind in diesem Zeitraum 54.048 Flüchtlinge zurückgekehrt, während es im gesamten Jahr 2014 lediglich 12.991 waren. Dass ab Juli 2016 Abschiebungen von Afghanen nach Pakistan vermehrt stattfanden, wird in Presseberichten bestätigt (z. B. DER TAGESSPIEGEL vom 06.04.2017; HUMAN RIGHTS WATCH vom 13.02.2017; Thomas Ruttig über Afghanistan. PRO DOMO vom 21.09.2016). 29 Grundlage für die Rückführung der registrierten Flüchtlinge ist die im Mai 2012 in Genf verabschiedete „Solution Strategy for Afghan Refugees“ (SSAR), die drei Schwerpunkte, auf die sich UNHCR und die Regierungen Afghanistans, Irans und Pakistans geeinigt haben, beinhaltet: a) freiwillige Rückführung, b) nachhaltige Integration der Flüchtlinge in Afghanistan und c) Unterstützung für Regionen, die Flüchtlinge beherbergen, bzw. damit einhergehende Übergangsregelungen für den Aufenthalt und ggfs. Umsiedlung in Drittländer. Mit Unterstützung von UNHCR soll im Rahmen der Umsetzung der SSAR u.a. der Aufenthaltsstatus registrierter afghanischer Flüchtlinge in Pakistan auf eine neue Grundlage gestellt und gleichzeitig deren Rückkehr nach Afghanistan verstärkt gefördert werden. Im August 2015 vereinbarten Afghanistan, Pakistan und der UNHCR eine Rückführung der Flüchtlinge in vier Phasen bis Ende 2017 und die Verlängerung der ursprünglich bis zum 31.12.2015 gültigen Aufenthaltsgenehmigungen der registrierten Flüchtlinge um zwei Jahre. Mangels rechtzeitigen Beschlusses des pakistanischen Kabinetts über diesen Rückführungsplan hat Ministerpräsident Nawaz Sharif Anfang 2016 die Verlängerung der Aufenthaltsgenehmigungen zunächst bis zum 30.06.2016 angeordnet (Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Islamischen Republik PAKISTAN vom 30.05.2016, Seite 26 f). 30 Das Problem des Aufenthalts nicht registrierter afghanischer Flüchtlinge in Pakistan, deren Aufenthalt in Pakistan illegal ist (entsprechend erhalten sie von UNHCR keine Unterstützung), soll mit Unterstützung der afghanischen Seite einer Lösung zugeführt werden. Diese Gruppe soll Papiere bekommen (Prüfung der Identität durch afghanische Konsulate bzw. Botschaft) (Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Islamischen Republik PAKISTAN vom 30.05.2016, Seite 26 f). 31 Unter Berücksichtigung dieses Hintergrunds knüpft die Rückführung nicht registrierter afghanischer Flüchtlinge aus Pakistan durch den afghanischen Staat zwar an deren Staatsangehörigkeit an und, weil überwiegend die Volksgruppe der Hazara betroffen ist, an ihre Zugehörigkeit zu dieser Volksgruppe (s. § 3 b Abs. 1 Nr. 1, 3 und 4 AsylG). Die Rückführung beider Gruppen, der registrierten und nicht registrierten Flüchtlinge, geschieht aufgrund des politischen Drucks des pakistanischen Staates und der afghanische Staat beugt sich dem bzw. nimmt afghanische Staatsangehörige, die als Flüchtlinge in Pakistan lebten und noch leben, zurück. Die Vereinbarung betreffend registrierter afghanischer Flüchtlinge lässt schon keine dem afghanischen Staat zurechenbaren Verfolgungshandlungen (§ 3 a AsylG) gegen Angehörige der Hazara erkennen. Dass der von der geplanten und derzeit gestoppten Rückführung betroffene Personenkreis sich überwiegend aus Zugehörigen der Volksgruppe der Hazara zusammensetzt, nämlich aus Afghanistan stammende Hazara oder von ihnen abstammende Personen wie der Kläger, ist für sich genommen keine gezielte Anknüpfung an die Volkszugehörigkeit (§ 3 b Abs. 1 Nr. 1 AsylG) und deshalb flüchtlingsrechtlich nicht relevant. Denn der pakistanische Staat verfolgt mit der Rückführung afghanischer Flüchtlinge, unabhängig von ihrer Volkszugehörigkeit, eine wirtschaftliche Entlastung. Ferner versieht der pakistanische Staat mit der Rückführung afghanischer Flüchtlinge sozialen Spannungen zwischen der pakistanischen Bevölkerung und den Hazara sowie konfessionell motivierter Gewalt von militanten Islamisten in Pakistan gegenüber den Hazara entgegenwirken bzw. solche zu verhindern; darauf lassen die Erkenntnisse des Auswärtigen Amtes schließen. Diese Ziele sind nach ihrer objektiven Gerichtetheit flüchtlingsrechtlich nicht relevant. Die gleichen politischen und nicht flüchtlingsrechtlich relevanten Erwägungen liegen der Rückführung nicht registrierter Flüchtlinge zugrunde. Gegenteilige Anhaltspunkte sind insoweit nicht ersichtlich. Bei dieser Personengruppe ist zwar der UNHCR nicht beteiligt, weil er nur registrierte Flüchtlinge unterstützt. Die fehlende Registrierung ist auch das Verhalten des betroffenen Flüchtlings zurückzuführen, der sich nicht registrieren lässt. Dem Kläger ist es möglich und zumutbar, sich im Falle seiner Rückkehr nach Pakistan beim UNHCR registrieren zu lassen, um im Falle seiner Rückführung nach Pakistan die Unterstützung des UNHCR in Anspruch nehmen zu können, die im Wesentlichen in einer finanziellen Hilfe und Begleitung im Anfangsstadium bestehen wird. Die Rückkehr bzw. Rücknahme nicht registrierter afghanischer Flüchtlinge geschieht auch im Einvernehmen des afghanischen Staates, wobei Einzelheiten wie Zeitpunkt, Ort und Ablauf des Geschehens noch verhandlungsbedürftig sind. Es gibt deshalb keine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungshandlung (§ 3 a AsylG), die dem afghanischen Staat zugerechnet werden könnte. 32 Es sind keine Hinweise dafür ersichtlich, dass bei der vom Auswärtigen Amt geschilderten Verfahrensweise für die Rückführung nicht registrierter und deshalb sich illegal in Pakistan aufhaltenden afghanischen Flüchtlingen nach Afghanistan, vom afghanischen Staat oder durch ein dem afghanischen Staat zurechenbares Verhalten nichtstaatlicher Akteure mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungshandlungen gegen diese Personengruppe ausgehen, von der auch der Kläger im Falle seiner Rückkehr nach Pakistan und seine Familie betroffen sein können. 33 Des Weiteren stellt die Rückführung illegaler afghanischer Flüchtlinge aus Pakistan nach Afghanistan im Einvernehmen zwischen Pakistan und Afghanistan keine flüchtlingsrechtlich relevante Aussperrung dar. Sie kommt zwar nach ihrer Wirkung für die Betroffenen einer De-facto-Aussperrung aus Pakistan gleich. Auf die Sicht der Betroffenen kommt es aber im Rahmen des § 3 Abs. 1 AsylG nicht an. Entscheidend ist die objektive Gerichtetheit der Maßnahme und hier, ob sie dem afghanischen Staat nach Maßgabe der §§ 3 ff. AsylG zugerechnet werden kann. 34 Zur Ausbürgerung hat das Bundesverwaltungsgericht in einer Entscheidung, in der es um eine Ausbürgerung aufgrund der fehlenden Registrierung in einer ehemaligen Sowjetrepublik ging, hervorgehoben, dass eine ordnungsrechtliche Sanktion für die Verletzung einer alle Staatsbürger gleichermaßen treffenden Pflicht nicht als flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung angesehen werden kann (BVerwG, Urteil vom 26.02.2009 - 10 C 50.07 -, BVerwGE 133, 203 Rn. 24 = juris, Rn. 21). Für die Beurteilung der Schwere der durch eine Ausbürgerung bewirkten Rechtsverletzung nach Art. 4 Abs. 3 Buchst. c der Richtlinie sind auch die individuelle Lage und die persönlichen Umstände des Betroffenen zu berücksichtigen ist. Dies bedeutet, dass er auch persönlich schwer von der Ausbürgerung betroffen sein muss, wobei die Umstände des Einzelfalles maßgeblich sind (BVerwG, Urteil vom 26.02.2009, aaO, Rn. 21). 35 Diese Rechtsprechung hat das Bundesverwaltungsgericht für eine De-facto-Ausbürgerung bestätigt (BVerwG, Beschluss vom 07.12.1999 - 9 B 474.99 -, Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 224), die eine Kubanerin nach Überschreiten der genehmigten Aufenthaltsfrist im Ausland betraf. In der Einreiseverweigerung der kubanischen Behörden wurde keine politische Verfolgung gesehen, weil die Behandlung unerlaubt im Ausland verbliebener Kubaner als Emigranten generell nur an den Umstand der Überschreitung der Rückkehrfrist anknüpfte und darum alle Personen traf, die nicht nach Kuba zurückkehren wollten, ohne dass danach unterschieden wurde, ob dem persönliche, familiäre, wirtschaftliche oder aber politische Motive zugrunde lagen (BVerwG, Urteil vom 26.02.2009, aaO, juris, Rn. 24). Entsprechendes gilt für "Aussperrungen" und "Ausgrenzungen" in Gestalt von Rückkehrverweigerungen (BVerwG, Urteil vom 24.10.1995 – 9 C 75/95 –, juris Rn. 17; BVerwG, Beschluss vom 01.08.2002 – 1 B 6/02 –, juris Rn. 3; z. B. VG Berlin, Urteil vom 10.07.2017 – 34 K 197.16 A –, Rn. 48, juris zu Palästinensern im Libanon). 36 Wie bereits ausgeführt, erfolgt die Rückführung nicht registrierter afghanischer Flüchtlinge von Pakistan nach Afghanistan im Einvernehmen beider Staaten aus wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Gründen, ohne Anknüpfung an flüchtlingsrechtlich relevante Merkmale. 2. 37 Der Kläger hat ferner keinen Anspruch auf Zuerkennung von unionsrechtlichem subsidiärem Schutz nach § 4 Abs. 1 AsylG (Art. 18 i.V.m. Art. 15 und 2 Buchst. f und g RL 2011/95/EU) und § 60 Abs. 2 AufenthG. Subsidiären Schutz nach § 4 Abs. 1 AsylG hat das Verwaltungsgericht Karlsruhe im Urteil vom 04.05.2017 (- A 2 K 7788/16 - UA Seite 7 ff.) für afghanische Angehörige der Hazara, deren Abschiebungsandrohung Afghanistan als Zielstaat aufweist, verneint und ausgeführt: 38 „Gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylG hat ein Ausländer vorbehaltlich der Ausschluss-gründe des § 4 Abs. 2 AsylG - Anspruch auf Zuerkennung von unionsrechtlichem subsidiärem (Abschiebungs-)Schutz mit der Folge eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 2 Satz 1 AufenthG, wenn es stichhaltige Gründe für die Annahme gibt, dass ihm im Falle seiner Abschiebung in sein Heimatland ein „ernsthafter Schaden“ im Sinne der in § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 3 AsylG droht. Danach gilt als ernsthafter Schaden die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (Nr. 1), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (Nr. 2) oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (Nr. 3). 39 Gemäß § 4 Abs. 3 AsylG gelten die §§ 3c bis 3e entsprechend. An die Stelle der Ver-folgung, des Schutzes vor Verfolgung bzw. der begründeten Furcht vor Verfolgung treten die Gefahr eines ernsthaften Schadens, der Schutz vor einem ernsthaften Schaden bzw. die tatsächliche Gefahr eines ernsthaften Schadens; an die Stelle der Flüchtlingseigenschaft tritt der subsidiäre Schutz. Bei der Prüfung, ob dem Ausländer ein ernsthafter Schaden droht, ist - wie bei der Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft - der asylrechtliche Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit anzulegen (BVerwG, Urteil vom 27.04.2010 - 10 C 5.09 -, BVerwGE 136, 377). Nach § 3e Abs. 1 AsylG – in entsprechender Anwendung - wird dem Ausländer daher kein subsidiärer Schutz gewährt, wenn ihm in einem Teil seines Herkunftslandes keine tatsächliche Gefahr eines ernsthaften Schadens droht und er sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt. 40 In Anwendung dieser rechtlichen Vorgaben hat der Kläger keinen Anspruch auf Gewährung subsidiären Schutzes. 41 1. Für die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (§ 4 Abs. 1 Nr. 1 AsylG) sind keinerlei Anhaltspunkte gegeben. 42 2. Der Kläger ist im Ergebnis auch keiner ernsthaften individuellen Bedrohung seines Lebens oder seiner Unversehrtheit im Sinne von § 4 Abs. 1 Nr. 3 AsylG bei einer Rückkehr nach Afghanistan ausgesetzt. 43 Hierbei bedarf es keiner abschließenden Entscheidung darüber, ob in ganz Afghanistan von einem innerstaatlichen bewaffneten Konflikt im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 3 AsylG auszugehen ist (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 24.06.2008 - 10 C 43.07 -, BVerwGE 131, 198; Urteil vom 27.04.2010 - 10 C 4.09 -, BVerwGE 136, 360; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 06.03.2012 - A 11 S 3070/11 -, EzAR-NF 69 Nr. 14; siehe auch die Gesetzesbegründung in BT-Drs. 16/5065 S. 187). Denn selbst bei dessen Annahme besteht für den Kläger bei einer Rückkehr nach Afghanistan in Kabul als Ort ausreichenden internen Schutzes im Sinne von § 3e Abs. 1 AsylG allein durch den dortigen Aufenthalt keine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt. 44 a) Eine allgemeine Gefahr für eine Vielzahl von Zivilpersonen kann sich bei einem hohen Niveau willkürlicher Gewalt für die Zivilbevölkerung zunächst in der Person des Betroffenen deshalb ergeben, weil sie sich aufgrund individuell gefahrerhöhender Umstände so verdichtet hat, dass sie für diesen eine erhebliche individuelle Gefahr im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG darstellt. Dazu gehören in erster Linie persönliche Umstände, die den Betroffenen von der allgemeinen, ungezielten Gewalt stärker betroffen erscheinen lassen, etwa weil er von Berufs wegen - z.B. als Arzt oder Journalist - gezwungen ist, sich nahe der Gefahrenquelle aufzuhalten. Möglich sind aber auch solche persönlichen Umstände, aufgrund derer der Antragsteller als Zivilperson zusätzlich der Gefahr gezielter Gewaltakte - etwa wegen seiner religiösen oder ethnischen Zugehörigkeit - ausgesetzt ist, sofern deswegen nicht bereits die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft in Betracht kommt (BVerwG, Urteil vom 17.11.2011 - 10 C 13.10 -, NVwZ 2012, 454). 45 b) Zwar kann auch eine Individualisierung der allgemeinen Gefahr dann, wenn individuelle gefahrerhöhende Umstände fehlen, ausnahmsweise bei einer außergewöhnlichen Situation eintreten, die durch einen so hohen Gefahrengrad gekennzeichnet ist, dass praktisch jede Zivilperson allein aufgrund ihrer Anwesenheit in dem betroffenen Gebiet einer ernsthaften individuellen Bedrohung ausgesetzt unter Zugrundlegung des gebotenen Maßstabs der beachtlichen Wahrscheinlichkeit einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit ausgesetzt wäre (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.11.2011 - 10 C 13.10 -, NVwZ 2012, 454; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 24.07.2013 - A 11 S 697/13 -, EzAR-NF 95 Nr. 30). 46 Hierzu bedarf es in jedem Falle Feststellungen über das Niveau willkürlicher Gewalt in dem betreffenden Gebiet. Auch im Falle gefahrerhöhender persönlicher Umstände muss ein hohes Niveau willkürlicher Gewalt bzw. eine hohe Gefahrendichte für die Zivilbevölkerung in dem fraglichen Gebiet bestehen. Allein das Vorliegen eines bewaffneten Konflikts und die Feststellung eines gefahrerhöhenden Umstandes in der Person des betroffenen Ausländers genügen nicht. Erforderlich ist vielmehr eine jedenfalls annäherungsweise quantitative Ermittlung der Gesamtzahl der in dem betreffenden Gebiet lebenden Zivilpersonen einerseits und der Akte willkürlicher Gewalt andererseits, die von den Konfliktparteien gegen Leib oder Leben von Zivilpersonen in diesem Gebiet verübt werden, sowie eine wertende Gesamtbetrachtung mit Blick auf die Zahl der Opfer, die Schwere der Schädigungen (Todesfälle und Verletzungen) bei der Zivilbevölkerung und der medizinischen Versorgungslage in dem jeweiligen Gebiet. Insoweit können auch die für die Feststellung einer Gruppenverfolgung im Bereich des Flüchtlingsrechts entwickelten Kriterien entsprechend herangezogen werden (BVerwG, Urteil vom 27.04.2010 - 10 C 4.09 -, BVerwGE 136, 360; Urteil vom 17.11.2011 - 10 C 13.10 -, NVwZ 2012, 454). 47 Fehlen gefahrerhöhende Umstände in der Person des jeweiligen Ausländers und liegt die Wahrscheinlichkeit infolge willkürlicher Gewalt aufgrund eines Konflikt im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 3 AsylG erheblichen Schaden an Leib oder Leben zu erlei-den in dem jeweiligen Gebiet nicht höher als 1:800 bzw. 0,125 %, so ist nach Auffassung des BVerwG die erforderliche Gefahrendichte für die Annahme einer ernsthaften individuellen Bedrohung noch nicht erreicht. Vielmehr ist in einem solchen Falle das Niveau willkürlicher Gewalt noch so weit von der Schwelle der beachtlichen Wahrscheinlichkeit entfernt, dass sich selbst unter Vornahme der gebotenen wertenden Gesamtbetrachtung die Annahme nicht rechtfertigen lässt, dass für jede Zivilperson allein aufgrund ihrer Anwesenheit in dem jeweiligen Gebiet eine ernsthafte individuelle Bedrohung besteht (BVerwG, Urteil vom 17.11.2011 - 10 C 13.10, NVwZ 2012, 454; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 24.07.2013 - A 11 S 697/13 -, juris Rn. 78). 48 In Anwendung dieser rechtlichen Maßstäbe ist mit Blick auf die Sicherheitslage in der Provinz und der Stadt Kabul nicht davon auszugehen, dass der Kläger, in dessen Person auch unter Berücksichtigung der UNHCR-Richtlinie zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom 19.04.2016 keine gefahrerhöhenden Umstände vorliegen, allein aufgrund seiner Anwesenheit einer ernsthaften individuellen Bedrohung für Leib oder Leben ausgesetzt wäre.“... 49 „Das Risiko, in der Provinz und der Stadt Kabul durch Anschläge Schaden an Leib oder Leben zu erleiden, ist weit unterhalb der Schwelle der beachtlichen Wahrscheinlichkeit. Die Provinz Kabul ist neben den Provinzen Kapisa, Logar, Maidan-Wardak, Parwan und Panjhir Teil der Zentralregion Afghanistans und mit geschätzten 4.372.977 Einwohnern die bevölkerungsreichste Provinz des Landes. Sie besteht aus 15 Distrikten, deren Zentrum mit rund 3.678.034 Einwohnern der Distrikt Kabul-Stadt bildet (EASO, Country of Origin Information Report, Afghanistan, Security Situation, November 2016, S. 39 ff.; UNOCHA, Afghanistan: Population Estimate 2015, 26.08.2015). 50 Im Zeitraum vom 01.09.2015 bis 31.05.2016 ereigneten sich in der Provinz Kabul 312 sicherheitsrelevante Vorfälle - 161 und somit mehr als die Hälfte allein in Kabul-Stadt. Im gesamten Jahr 2016 hatte die Provinz 1.758 zivile Opfer (376 Tote und 1.382 Verletzte) zu beklagen. Der Großteil dieser Opfer - rund 78,6 % (1.381 zivile Opfer/262 Tote und 1.119 Verletzte) - sind auf Selbstmordanschläge und komplexe Angriffe zurückzuführen. Kabul war damit im Jahre 2016 nicht nur die Provinz mit den meisten zivilen Opfern in ganz Afghanistan, sondern mit rund 70 % auch die Provinz mit den meisten zivilen Opfern, die durch Selbstmordanschläge und komplexe Angriffe getötet oder verletzt wurden. Ziel dieser Anschläge waren in vielen Fällen internationale Einrichtungen, ausländische und afghanische Sicherheitskräfte, diplomatische Mitarbeiter, sowie Bedienstete des afghanischen Staats (vgl. EASO, Country of Origin Information Report, Afghanistan, Security Situation, Januar 2016, S. 39 ff. und November 2016, S. 136 ff.; UNAMA, Afghanistan - Protection of Civilians in Armend Conflict - Annual Report 2016, S. 4 Fn. 12 und S. 61). 51 Auch im ersten Quartal des Jahres 2017 ereigneten sich in Kabul eine Reihe von Anschlägen mit rund 320 Opfern (97 Tote und 223 Verletzte): Am 10.01.2017 wurden rund 30 Personen bei einem Selbstmordanschlag der Taliban in der Nähe des Parlamentsgebäudes getötet und weitere 80 Personen verletzt. Am 07.02.2017 kamen 20 Personen bei einem Selbstmordanschlag in der Nähe des obersten Gerichtshofs ums Leben und weitere 41 wurden verletzt. Bei mehreren Anschlägen der Taliban am 01.03.2017 kam es zu rund 60 Opfern, hiervon 16 Tote und 44 Verletze. Am 08.03.2017 starben 30 Personen bei einem Angriff islamistischer Kämpfer auf das Sardar Daud Khan Krankenhaus - das größte Militärkrankenhaus des Landes; weitere 50 Patienten, Ärzte und Pfleger wurden hierbei verletzt. Und schließlich wurde am 13.03.2017 ein Bus mit Mitarbeitern der afghanischen Regierung im Stadtzentrum Kabuls durch eine Explosion zerstört. Hierbei starb mindestens eine Person und acht Personen wurden verletzt (Al Jazeera-Online, 10.01.2017, „Dozens killed in double suicide attack in Kabul“; 07.02.2017, „Suicide blast near Kabul Supreme Court kills dozens“; 02.03.2017, „Taliban claims deadly Kabul attacks“; 08.03.2017, „Blasts, gunfire hit Kabul military hospital“; 13.03.2017, „Deadly blast destroys bus in Afghan capital“; vgl. auch Schweizerische Flüchtlingshilfe, Fakten statt Mythen Nr. 76 v. 22.03.2017, „Alternative“ Fakten zur Situation in Afghanistan). 52 Trotz dieser Erkenntnislage ist die Provinz Kabul nicht durch eine so hohe Gefahrendichte gekennzeichnet, dass praktisch jede Zivilperson - ohne Berücksichtigung individuell gefahrerhöhender Umstände - allein aufgrund ihrer Anwesenheit einer ernsthaften individuellen Gefahr für Leib oder Leben ausgesetzt wäre. Bei einer Einwohnerzahl von 4.372.977 und 1.758 zivilen Opfern lag die Wahrscheinlichkeit im Jahre 2016 in der Provinz Kabul ein Opfer willkürlicher Gewalt zu werden, bei 1/2500 bzw. 0,04 %. Selbst wenn man mit Blick auf eine etwaige Dunkelziffer einen Sicherheitsaufschlag von 100% vornähme, läge die Gefahrenwahrscheinlichkeit mit 1:1250 bzw. 0,08 % noch deutlich unter dem Wert von 1:800 bzw. 0,125 %, der noch nicht einmal bei wertender Gesamtabwägung die Annahme einer ernsthaften individuellen Bedrohung im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG zu rechtfertigen vermag. Dafür, dass sich die Sicherheitslage in Kabul im Jahre 2017 derart drastisch verschlechtert hat, dass eine andere Beurteilung vorgenommen werden müsste, liegen dem Gericht keine Anhaltspunkte vor. Im Gegenteil: Davon ausgehend, dass es sich bei den 320 Opfern im ersten Quartal des Jahres 2017 um die einzigen Opfer aufgrund von Selbstmordanschlägen und komplexen Angriffen in diesem Zeitraum in Kabul gehandelt hat, lägen die diesbezüglichen Opferzahlen sogar unter dem monatlichen Durchschnitt des Jahres 2016 (2016: ca. 115/2017: ca. 107). Soweit Organisationen wie UNHCR und Pro Asyl sowie Stellungnahmen der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (vgl. „Die aktuelle Sicherheitslage – Update“ vom 30.09.2016) und Presseberichte auf die Zunahme von Anschlägen in Kabul verweisen, folgen sie eigenen Maßstäben, aber nicht den von der Rechtsprechung gestellten Anforderungen an die Annahme einer so hohen Gefahrendichte, dass praktisch jede Zivilpersonen allein wegen ihres Aufenthalts in Kabul einer ernsthaften individuellen Bedrohung ausgesetzt ist (vgl. BayVGH, Beschluss vom 11.04.2017 - 13a ZB 17.30294 -, juris; Beschluss vom 06.03.2017 - 13a ZB 17.30081 -, juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 09.03.2017 - 13 A 2575/16. A). 53 Aber auch unter Berücksichtigung individuell gefahrerhöhender Umstände ist in der Provinz Kabul keine ernsthafte individuelle Bedrohung gegeben, die bei einer Rückkehr des Klägers eine unmenschliche Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK bedeuten würde. Auch insoweit mag bereits zweifelhaft sein, ob bei einer Gefahrenwahrscheinlichkeit von 1:1250 bzw. 0,08 % das vom Bundesverwaltungsgericht geforderte, hohe Niveau willkürlicher Gewalt erreicht ist, das auch dann gegeben sein muss, wenn individuell gefahrerhöhende Umstände hinzutreten.“ 54 Aber selbst wenn man dieses hohe Niveau willkürlicher Gewalt auch mit Blick auf die jüngsten Attentate bejahte, sind hinsichtlich des Klägers keinerlei individuell gefahrerhöhende Umstände gegeben, aufgrund derer sich die allgemeine, ungezielte Gewalt in seiner Person derart stark verdichten würde, dass eine unmenschliche Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK anzunehmen ist. Eine Verfolgung allein wegen seiner Zugehörigkeit zu dieser Volksgruppe hat der Kläger - wie unter 1. dargelegt - nicht zu befürchten. 55 Auch steht der langjährige Aufenthalt des Klägers in Pakistan einer zumutbaren Rückkehr nach Afghanistan nicht entgegen. Schließlich hat der mittlerweile volljährige Kläger mit seinen Eltern und Geschwistern den größten Teil seines Lebens in einer islamisch geprägten Umgebung, überwiegend unter Zugehörigen der Hazara, verbracht (vgl. BayVGH, Beschluss vom 30.09.2015 – 13a ZB 15.30063 – juris). Zu- dem spricht der Kläger die Landessprache Dari, weshalb es nicht maßgeblich darauf ankommt, ob er speziell mit den afghanischen Verhältnissen vertraut ist (vgl. BayVGH, Beschluss vom 19.02.2014 – 13a ZB 14.30022 – juris; VG Augsburg, Urteil vom 30.11.2016 – Au 5 K 16.31724 – Rn. 47, juris) 56 Sofern der Kläger freiwillig nach Afghanistan zurückkehren will, ohne dass er dazu nach dem streitgegenständlichen Bescheid verpflichtet ist, weist das Gericht lediglich fürsorglich auf Rückkehr- und Starthilfen für freiwillige Rückkehrer nach Afghanistan nach dem REAG/GARP-Programm. Die Berücksichtigung dieser Rückkehrhilfen auch in dem vorliegenden Zusammenhang entspricht dem Grundsatz, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ein Asylbewerber, der durch eigenes zumutbares Verhalten - wie insbesondere durch freiwillige Rückkehr - die Gefahr politischer Verfolgung oder sonstige ihm im Zielstaat drohende Gefahren abwenden kann, keinen Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbots hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 03.11.1992 - 9 C 21.92 -, BVerwGE 91, 150; Urteil vom 15.04.1997 - 9 C 38.96 -, BVerwGE 104, 265). 3. 57 Die Feststellung nationaler Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG ist in Bezug auf das in der Abschiebungsandrohung genannte Zielland der Abschiebung, hier Pakistan, relevant. 58 Hat das Bundesamt, wie hier, das Vorliegen von Abschiebungsverboten lediglich hinsichtlich des in der Androhung bezeichneten Zielstaates geprüft, gebietet es der Schutzzweck des § 24 Abs. 2 AsylG, dass eine Abschiebung in einen anderen Staat erst dann erfolgt, wenn auch hinsichtlich dieses Zielstaates die Prüfung im Sinne des § 24 Abs. 2 AsylG i.V.m. § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG durch das Bundesamt erfolgt ist (OVG des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 13.08.2008 – 2 L 12/08 –, juris unter Hinweis auf Beschluss vom 30.05.2007 – 2 M 153/07 –, juris). Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG hat das Bundesamt in Bezug auf Pakistan im Ergebnis zu Recht verneint. 3.1. 59 Nach § 60 Abs. 5 AufenthG, der selbständig neben der - in der Sache allerdings regelmäßig der gleichen Bewertung unterliegenden - Bestimmung in § 60 Abs. 2 AufenthG i.V.m. § 4 Abs. 1 AsylG zu prüfen ist (BVerwG, Urteil vom 31.01.2013 - 10 C 15.12 -, BVerwGE 146,12), darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, wenn sich aus der Anwendung der Konvention vom 04.11.1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685 - EMRK -) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 31.01.2013, aaO, Seite 12). 60 § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK setzt voraus, dass dem Betroffenen im Fall der Abschiebung im Zielgebiet eine erhebliche individuelle Gefahr der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht. Eine Verletzung von Art. 3 EMRK kommt infolge im Zielgebiet herrschender allgemeiner/willkürlicher Gewalt (auch im Falle eines bewaffneten Konflikts), wenn individuelle gefahrerhöhende Umstände fehlen, nur bei Vorliegen einer außergewöhnlichen Situation dann ausnahmsweise in Betracht, wenn diese durch einen so hohen Gefahrengrad gekennzeichnet ist, dass praktisch jede Zivilperson allein aufgrund ihrer Anwesenheit in dem betroffenen Gebiet einer gegen Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung ausgesetzt wäre (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 24.07.2013 – A 11 S 697/13 -, EzAR-NF 95 Nr. 30). 61 Ein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG, der zugleich ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG sein kann, ist gegenwärtig weder im gesamten Staatsgebiet Pakistans noch in der Provinz Punjab gegeben. Dieser Begriff ist völkerrechtlich zu verstehen und setzt eine gewisse Qualität voraus (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.06.2008 – 10 C 44/07 - juris). Ein solcher Konflikt liegt nicht vor, wenn es sich nur um innere Unruhen und Spannungen handelt wie Tumulte, vereinzelt auftretende Gewalttaten und andere ähnliche Handlungen. Der Konflikt muss ein bestimmtes Maß an Intensität und Dauerhaftigkeit aufweisen. Zwar ist Pakistan von einer erheblichen terroristischen Bedrohung durch die Taliban und andere islamistisch-extremistische Gruppen bedroht (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der islamischen Republik Pakistan – Lagebericht –, Stand Januar 2014, S. 5, Lagebericht vom 23.06.2015, S.5 und Lagebericht vom 30.05.2016, Stand Mai 2016, S. 5). Die Anforderungen eines Konflikts in diesem Sinne sind in Pakistan aber nicht erfüllt (vgl. allgemein VG Augsburg, Urteil vom 30.03.2015 – Au 3 K 14.30437 – juris Rn. 56 ff.; VG Regensburg, Urteil vom 09.01.2015 – RN3 K 14.30674 – juris Rn. 28; VG München, Urteil vom 01.04.2016 – M 23 K 14.31180 –, Rn. 27, juris). 62 Schlechte humanitäre Verhältnisse können dann eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK darstellen, wenn diese ganz oder überwiegend auf staatlichem Handeln, auf Handlungen von Parteien eines innerstaatlichen Konflikts oder auf Handlungen sonstiger, nichtstaatlicher Akteure beruhen, die dem Staat zurechenbar sind, weil er der Zivilbevölkerung keinen ausreichenden Schutz bieten kann oder will. Ganz außerordentliche individuelle Umstände müssen dagegen hinzutreten, um schlechte humanitäre Bedingungen im Zielgebiet, wenn diese nicht überwiegend auf Handlungen der genannten Akteure zurückzuführen sind, als „Behandlung“ im Sinne von Art. 3 EMRK anzusehen (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 24.07.2013 - A 11 S 697/13 -, EzAR-NF 95 Nr. 30). Diese Voraussetzungen sind nicht gegeben. 63 Es ist davon auszugehen, dass der Kläger in der Lage sein wird, wie in der Vergangenheit, seinen Lebensunterhalt in Pakistan, gegebenenfalls im Zusammenwirken mit seiner Familie zu bestreiten. 3.2. 64 Nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn diesem dort eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit droht. Dies setzt das Bestehen individueller Gefahren voraus. Nach § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG liegt eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Eine solche konkrete Gefahr ist in Bezug auf Pakistan nicht erkennbar und auch nicht substantiiert vorgetragen. 65 Die allgemeine Gefahr in Pakistan aufgrund der instabilen Sicherheit hat sich für den Kläger nicht derart zu einer extremen Gefahr verdichtet, dass eine entsprechende Anwendung des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG geboten wäre. Wann allgemeine Gefahren von Verfassungs wegen zu einem Abschiebungsverbot führen, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Die drohenden Gefahren müssten nach Art, Ausmaß und Intensität von einem solchen Gewicht sein, dass sich daraus bei objektiver Betrachtung für den Ausländer die begründete Furcht ableiten lässt, in erheblicher Weise ein Opfer der extremen allgemeinen Gefahrenlage zu werden. Dies setzt voraus, dass der Ausländer mit hoher Wahrscheinlichkeit alsbald nach seiner Ausreise in sein Heimatland in eine lebensgefährliche Situation gerät, aus der er sich weder allein noch mit erreichbarer Hilfe anderer befreien kann, der Ausländer somit gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert würde (vgl. z.B. BVerwG, Urteil vom 29.06.2010 – 10 C 10/09 –, BVerwGE 137, 226 ff.). 66 Gemäß § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG sind Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG zu berücksichtigen. Nach § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG kann die oberste Landesbehörde aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland anordnen, dass die Abschiebung von Ausländern aus bestimmten Staaten oder von in sonstiger Weise bestimmten Ausländergruppen allgemein oder in bestimmte Staaten für längstens sechs Monate ausgesetzt wird. Eine derartige Abschiebestopp-Anordnung besteht für den Kläger nicht. 67 Eine Rückkehr nach Pakistan ist ihm zumutbar, weil er mit der Landessprache Dari und islamischen sowie afghanischen Lebensverhältnissen vertraut ist und in Quetta weitgehend unter Zugehörigen der Hazara gelebt hat. Außerdem kann er mit der Unterstützung seiner Familie, seinen Eltern und zwei jüngeren Brüdern rechnen, entweder weil sie ebenfalls nach Afghanistan zurückkehren müssen oder bereits dort sind oder in Pakistan bleiben dürfen und den Kläger von dort aus zumindest finanziell unterstützen können. 68 Dass der Kläger, wie ausgeführt, von pakistanischen Staat nach Afghanistan zurückgeführt werden kann, steht der Abschiebungsandrohung nach Pakistan nicht entgegen, weil auch hinsichtlich Afghanistan keine Abschiebungsverbote bestehen. In den Fällen der afghanischen Zugehörigen der Hazara, denen die Abschiebung nach Afghanistan angedroht wurde, verneinen die 2. Kammer des Verwaltungsgerichts Karlsruhe sowie Obergerichte (Urteil vom 06.04.2017, aaO, UA 19; BayVGH Beschluss vom 04.01.2017 - 13a ZB 16.30600 - und vom 20.01.2017 - 13 a 16.30996 - jeweils in juris m.w.N.; siehe auch OVG NW, Beschluss vom 28.06.2017 - 13 A 1182/17.A - juris, auf den Einzelfall abstellend) für afghanische Asylantragsteller der Volksgruppe der Hazara, denen die Abschiebung nach Afghanistan angedroht wurde, das Bestehen anderer die Abschiebung nach Afghanistan hindernder Umstände, die von § 4 AsylG und § 60 Abs. 5 AufenthG nicht erfasst werden und im Rahmen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG zu berücksichtigen wären. Nichts anderes gilt in Fällen der vorliegenden Art, in denen die Abschiebung nach Pakistan angedroht wurde, aber die Weiterschiebung bzw. Rückführung nach Afghanistan zu befürchten ist. Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Kläger in Kabul konkreten - nicht lediglich abstrakten - Gefahren im Sinne von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ausgesetzt wäre. 69 Mit dem Hinweis der Vertreterin des Klägers in der mündlichen Verhandlung auf die - für den Fall der Rückführung oder Abschiebung von Pakistan nach Afghanistan - unzureichende Versorgungslage in Afghanistan, die für Rückkehrer bestehe, macht sie allgemeine Gefahren geltend, die aufgrund der Sperrwirkung des § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG die Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG grundsätzlich nicht rechtfertigen können. Diese Sperrwirkung kann nur dann im Wege einer verfassungskonformen Auslegung eingeschränkt werden, wenn für den Schutzsuchenden ansonsten eine verfassungswidrige Schutzlücke besteht (BVerwG, Urteil vom 29.06.2010, aaO, unter Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 24.06.2008, aaO, Rn. 32 m.w.N.). Diese Anforderungen sind nicht gewahrt. 4. 70 Die Abschiebungsandrohung des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge gemäß § 34 AsylG i.V.m. § 59 AufenthG begegnet keinen rechtlichen Bedenken. 71 Für die rechtliche Beurteilung des in der Abschiebungsandrohung bezeichneten Zielstaates ist es grundsätzlich unerheblich, ob der Ausländer dessen Staatsangehörigkeit besitzt (BVerwG, Beschluss vom 01.09.1998 – 1 B 41/98 –, juris zu § 50 AuslG; GK-AufenthG, § 59 Rn. 65 m.w.N.; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 13.12.1995 - 1 S 1345/95 - juris, Rn. 17 zu § 50 Abs. 2 AuslG). Die Bezeichnung eines anderen Staates als den des Heimatstaates des Ausländers könnte deshalb allenfalls dann Auswirkungen auf die Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung haben, wenn der genannte Staat bei Erlass der Abschiebung überhaupt nicht (mehr) existent war oder wegen des Fehlens jeglichen Bezugs zu dem Ausländer als Aufnahmestaat von vornherein nicht in Betracht kam. Ein derartiger Fall liegt hier nicht vor (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 13.12.1995, aaO, Rn. 18). Das Bundesamt hat zu Recht die Abschiebung nach Pakistan (§ 59 Abs. 2 AufenthG) angedroht, weil der Kläger dort aufgewachsen ist, mit seiner Familie seit seiner Geburt dort gelebt hat und mit den dortigen Verhältnissen vertraut ist. 72 Der Hinweis in der Abschiebungsandrohung nach § 59 Abs. 2 AufenthG, dass ein Ausländer auch in einen anderen Staat abgeschoben werden kann, hat keinen Regelungscharakter und entbindet die Behörde nicht davon, dem Ausländer einen konkret ins Auge gefassten neuen Abschiebezielstaat rechtzeitig vorher mitzuteilen, um ihm Gelegenheit zu geben, etwaige Abschiebungshindernisse bezüglich dieses Staats geltend zu machen und gegebenenfalls Rechtsschutz in Anspruch zu nehmen (BVerwG, Urteil vom 04.12.2001 – 1 C 11.01 –, InfAuslR 2002, 284; OVG des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 13.08.2008 – 2 L 12/08 –, Rn. 5, juris). Deshalb kann der Kläger entgegen seinen Befürchtungen ohne eine ausdrückliche Nennung Afghanistans als Zielstaat in der Abschiebungsandrohung nicht von Deutschland aus direkt dorthin abgeschoben werden. 73 Schließlich ist der Einwand der Kläger-Vertreterin, dass das Bundesamt in den Fällen, in denen Zugehörige der Hazara jahrelang im Iran gelebt haben, den Iran nicht als Zielstaat in die Abschiebungsandrohung aufgenommen hat, unerheblich. Dies betrifft andere Fallgruppen und lässt keinen Rückschluss auf die vorliegende Situation zu. 5. 74 Rechtsfehlerfrei ist die Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Abs. 1 AufenthG. 75 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylG nicht erhoben. Gründe 10 Das Gericht konnte über die Klage verhandeln und entscheiden, obwohl nicht alle Beteiligten in der mündlichen Verhandlung anwesend oder vertreten waren, weil die Beteiligten mit der Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden sind. 11 Die zulässige Klage ist unbegründet. Der angegriffene Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 16.12.2016 ist zum maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts (§ 77 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 AsylG) rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Kläger hat weder einen Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (§ 3 AsylG) (1.) noch auf die Zuerkennung subsidiären Schutzes (§ 4 AsylG) (2.). Ein Anspruch auf die Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG besteht nicht (3.). Die Abschiebungsandrohung begegnet gleichfalls keinen rechtlichen Bedenken (4.). Auch die Befristung ist rechtsfehlerfrei (5.). 1. 12 Ein Verfolgungs- oder Lebensschicksal, das die Zuerkennung einer Rechtsstellung als Flüchtling (§ 3 Abs. 1 AsylG) rechtfertigen würde, ist aus dem Vortrag des Klägers nicht erkennbar. 13 Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten Gruppe außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will. Diese Voraussetzungen liegen im Unterschied zu Art. 16a GG auch bei nichtstaatlicher Verfolgung vor, wenn die Voraussetzungen des Abkommens über die Rechtstellung von Flüchtlingen vom 28. Juli 1951 (GFK) erfüllt sind. Indessen stimmen Art. 1 A Nr. 2 GFK und Art. 16a GG hinsichtlich der Anknüpfungspunkte für die Verfolgung, hinsichtlich der geschützten Rechtsgüter, der Intensität des Eingriffs und des Gefährdungsmaßstabes überein (vgl. BVerwG, Urteile vom 26.10.1993 - 9 C 50/92 -, NVwZ 1994, 500 und vom 05.07.1994 - 9 C 1.94 -, InfAuslR 1995, 24 zu § 51 Abs. 1 AuslG; VG Düsseldorf, Urteil vom 05.01.2017 – 18 K 2043/15.A –, Rn. 18, juris) 14 Als Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG gelten Handlungen, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung von grundlegenden Menschenrechten darstellen, insbesondere der Rechte, von denen gemäß Art. 15 Abs. 2 der Konvention vom 04.11.1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 152 II S. 685, 953) - EMRK - keine Abweichung zulässig ist, oder Handlungen, die in einer Kumulierung unterschiedlicher Handlungen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher Weise betroffen ist (vgl. § 3 a Abs. 1 AsylG). Dazu können unter anderem die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt (§ 3a Abs. 2 Nr. 1 AsylG), gesetzliche, administrative, polizeiliche oder justizielle Handlungen, die als solche diskriminierend sind oder in diskriminierender Weise angewandt werden (§ 3a Abs. 2 Nr. 2 AsylG), oder unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung (§ 3a Abs. 2 Nr. 3 AsylG) zählen. Die Prüfung der Verfolgungsgründe ist in § 3b AsylG näher geregelt. 15 Ob die nach § 3a Abs. 3 AsylG erforderliche Verknüpfung zwischen den Verfolgungsgründen (§ 3b AsylG) einerseits und den erlittenen oder bevorstehenden Rechtsgutsverletzungen bzw. dem fehlenden Schutz vor solchen Handlungen andererseits besteht, ist im Sinne einer objektiven Gerichtetheit festzustellen (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 28.06.2017 – A 11 S 664/17 –, Rn. 26, juris unter Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 19.01.2009 - 10 C 52.07 -, BVerwGE 133, 55 Rn. 24). Die Verknüpfung ist also anhand ihres inhaltlichen Charakters nach der erkennbaren Gerichtetheit der Maßnahme selbst zu beurteilen, nicht nach den subjektiven Gründen oder Motiven, die den Verfolgenden dabei leiten (BVerwG, Urteil vom 21.04.2009 - 10 C 11.08 -, juris Rn. 13). Es kommt demzufolge nicht auf die ohnehin kaum feststellbaren (künftigen) subjektiven Vorstellungen der jeweils für den Akteur im Sinne des § 3c AsylG handelnden Person(en) an (BVerwG, Urteil vom 19.01.2009, aaO). Hier gilt nichts anderes als für das nationale Asylrecht nach Art. 16a GG (vgl. hierzu BVerfG, Beschlüsse vom 01.07.1987 - 2 BvR 478/86 -, BVerfGE 76, 143 ff.,157, 166 f.>; vom 10.07.1989 - 2 BvR 502/86 -, BVerfGE 80, 315 ff., 334 f.; vom 10.12.1991 - 2 BvR 958/86 -, BVerfGE 81, 142 und vom 11.02.1992 - 2 BvR 1155/91 -, InfAuslR 1992, 152 ff., 154). Diese Verknüpfung geht grundsätzlich auch nicht verloren, wenn mit der Verfolgungshandlung weitere, flüchtlingsrechtlich neutrale Zwecke verfolgt werden (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 28.06.2017, aaO, m.w.N.). 16 Die Verfolgung im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG kann gemäß § 3c AsylG ausgehen von dem Staat, von Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen, oder von nichtstaatlichen Akteuren, sofern die zuvor genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschafts-macht vorhanden ist oder nicht. Schutz vor Verfolgung kann gemäß § 3d Abs. 1 AsylG nur geboten werden vom Staat oder von Parteien oder Organisationen ein-schließlich internationaler Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen, sofern sie willens und in der Lage sind, wirksamen und nicht nur vorübergehenden Schutz zu gewähren (vgl. § 3d Abs. 2 Satz 1 AsylG). Generell ist ein solcher Schutz gewährleistet, wenn geeignete Schritte gegen die genannten Akteure eingeleitet werden, um die Verfolgung zu verhindern, beispielsweise durch wirksame Rechtsvorschriften zur Ermittlung, Strafverfolgung und Ahndung von Handlungen, die eine Verfolgung darstellen, und wenn der Ausländer Zugang zu diesem Schutz hat, § 3d Abs. 2 Satz 2 AsylG. 17 Im Hinblick auf das Vorbringen des Klägers, seine Eltern seien afghanische Staatsangehörige, die vor ca. 20 Jahren aus Afghanistan nach Pakistan geflüchtet seien, und er sei in Quetta, in Pakistan, geboren und dort mit seinen Eltern und Geschwistern aufgewachsen, besitzt der Kläger nach der Überzeugung des erkennenden Gerichts die afghanische Staatsangehörigkeit. Die pakistanische Staatsangehörigkeit erwarb er nicht. 18 Nach der Staatsangehörigkeit des Asylantragstellers beurteilt sich der Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter und ebenso der hier streitgegenständliche Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (§ 3 Abs. 1 AsylG). Denn mit dem Begriff „des politisch Verfolgten" in Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG ist jede Person gemeint, die sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Überzeugung außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt, und den Schutz dieses Landes nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Befürchtungen nicht in Anspruch nehmen will (BVerwG, Urteil vom 08.11.1983 – 9 C 93/83 –, BVerwGE 68, 171 ff.,177, Rn. 18 unter Hinweis auf BVerfG, Beschluss vom 04.02.1959 - 1 Br. 193/57 -, BVerfGE 9, 174 ff., 179; BVerwG, Urteil vom 07.10.1975 - I C 46.69 -, BVerwGE 49, 202 ff.; Zeitler, HTK-AuslR / § 3 AsylG - zu Abs. 1, Stand: 24.11.2016). 19 Demzufolge ist entscheidend, ob der Kläger eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung durch den afghanischen Staat oder eine diesem zurechenbare flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung von nichtstaatlichen Akteuren zu befürchten hat. Dass das Bundesamt die flüchtlingsrechtlich relevante Gefahr in Bezug auf den pakistanischen, statt den afghanischen Staat geprüft hat, ist unerheblich, weil es sich hierbei um eine Rechtsfrage handelt, die vom Gericht voll überprüfbar ist. 20 In Anwendung der vorstehenden rechtlichen Vorgaben hat der Kläger weder aus einer individuellen Verfolgung (1.1.), noch wegen einer Gruppenverfolgung der Volksgruppe der Hazara (1.2.), noch aufgrund der Rückführungspolitik Pakistans (1.3.) einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. 1.1. 21 Ein individuelles Verfolgungsschicksal - eine vom afghanischen Staat oder nichtstaatlichen Akteuren ausgehende flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung - hat der Kläger nicht geltend gemacht. Er hat nach seinen Angaben vor dem Bundesamt und in der mündlichen Verhandlung vor seiner letzte Ausreise aus Pakistan keine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung von Seiten des afghanischen Staates oder eine diesem zurechenbare Verfolgung nichtstaatlicher Akteure behauptet. Er verwies auf die allgemeine Lage in Pakistan, dass junge Männer gezielt getötet würden und man nie wisse, ob man heil nachhause komme. Auf die Frage der Einzelrichterin, warum gerade er ausgereist ist, obwohl seine Eltern und beide jüngeren Brüder noch in Pakistan lebten, wich er aus und flüchtete in Erklärungen zur allgemein unsicheren Situation in Pakistan. Unter Würdigung seines gesamten Vorbringens und des in der mündlichen Verhandlung gewonnen Eindrucks vom Kläger ist das Gericht überzeugt, dass er aus wirtschaftlichen Gründen ausgereist ist, zumal er bereits ca. zwei Jahre (2010 bis 2012) im Iran gearbeitet hat. 1.2. 22 Soweit die Vertreterin des Klägers in der mündlichen Verhandlung geltend machte, der pakistanische Staat habe in jüngster Vergangenheit Hazara, die als Flüchtlinge in Pakistan eingereist seien und sich, wie der Kläger und seine Eltern, seit vielen Jahren dort illegal aufhielten, nach Afghanistan zurückgeschoben würden und diese Verfahrensweise sei wegen der Anschläge in Kabul nur vorübergehend gestoppt worden, ist keine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung durch den afghanischen Staat oder eine diesem zurechenbare flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung von nichtstaatlichen Akteuren erkennbar. Die Rückführung afghanischer Hazara aus Pakistan nach Afghanistan würde nur dann die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 AsylG erfüllen, wenn sich dieser Personenkreis im Zusammenhang mit seiner Rückkehr nach Afghanistan wegen seiner Staatsangehörig- und/oder Volkszugehörigkeit oder eines anderen Gruppenmerkmals aus begründeter Furcht vor Verfolgung außerhalb des Landes befindet und dessen Schutz nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will. Davon kann im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung nicht gesprochen werden. 23 Hinsichtlich der geltend gemachten gefahrerhöhenden Volkszugehörigkeit zu den Hazara und der schiitischen Glaubensgemeinschaft schließt sich das erkennende Gericht der Rechtsprechung der 2. Kammer des Verwaltungsgerichts Karlsruhe (z. B. Urteil vom 06.04.2017 - A 4 K 3515/16 - und Urteil vom 13.10.2016 - A 2 K 3108/ 16 - und vom 16.02.2017 - A 2 K 3535/16 - Urteil vom 04.05.2017 - A 2 K 7788/16 -) und der dazu existierenden obergerichtlichen Rechtsprechung (BayVGH Beschluss vom 04.01.2017 - 13a ZB 16.30600 - und vom 20.01.2017 - 13 a 16.30996 - jeweils in juris m.w.N.) an. Eine Verfolgung allein wegen seiner Zugehörigkeit zu der Volksgruppe der Hazara hat der Kläger danach nicht zu befürchten. Volkszugehörige der Hazara unterliegen in Afghanistan zwar noch einer gewissen Diskriminierung, sind aber nicht in ganz Afghanistan einer an ihre Volks- oder Religionszugehörigkeit anknüpfenden, gruppengerichteten politischen oder religiösen Verfolgung durch die Taliban oder anderen nichtstaatlichen Akteuren ausgesetzt (VG Karlsruhe, Urteil vom 04.05.2017 - A 2 K 7788/16; BayVGH, Beschluss vom 04.01.2017 - 13a ZB 16.30600 -, juris; Beschluss vom 20.01.2017 - 13a ZB 16.30996 -, juris; siehe hierzu eingehend VG Lüneburg, Urteil vom 06.02.2017 - 3 A 126/16 - und vom 15.05.2017 - 3 A 156/16 - jeweils in juris). Gemäß der aktuellen Auskunftslage, insbesondere des Lageberichts des Auswärtigen Amtes hat sich die Lage für die während der Taliban-Herrschaft besonders verfolgten Hazara grundsätzlich verbessert (siehe hierzu gleichfalls VG Lüneburg, Urteil vom 06.02.2017 - 3 A 126/16 -, juris; Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan vom 19.10.2016, Seite 9). 24 Auch in Kabul, dem Ort einer möglichen Rückkehr, ist keine dem afghanischen Staat zurechenbare Verfolgung der Hazara festzustellen. An dieser Einschätzung ändern die Bombenattentate in Kabul in jüngster Zeit nichts. 25 Darauf, ob Afghanistan in der Lage ist, zurückkehrende Flüchtlinge angemessen zu versorgen und aufzunehmen, kommt es bei der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft des § 3 AsylG nicht an. Der Einwand der Kläger-Vertreterin, dem Kläger seien die Lebensverhältnisse in Afghanistan fremd, er beherrsche die Sprache nicht, ist unerheblich. Der Kläger spricht, wie er beim Bundesamt erklärt und in der mündlichen Verhandlung bestätigt hat, Dari und kann sich damit in Afghanistan sprachlich zurecht finden. 1.3. 26 Die vom pakistanischen Staat eingeleitete Rückführung afghanischer Flüchtlinge, darunter eine hohe Zahl Angehöriger der Volksgruppe der Hazara, von Pakistan nach Afghanistan, lässt keine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung der Hazara oder gerade des Klägers - durch den afghanischen Staat oder einer diesem zurechenbaren flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung von nichtstaatlichen Akteuren - erkennen. 27 Die Rückführung ist für registrierte und nicht registrierte Flüchtlinge wie folgt geregelt: 28 Nach den Erkenntnissen des Auswärtigen Amtes (Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Islamischen Republik PAKISTAN vom 30.05.2016 (Stand: Mai 2016) befanden sich nach offiziellen Angaben Ende 2015 weiterhin ca. 1,54 Millionen registrierte afghanische Flüchtlinge in Pakistan, davon ca. ein Drittel in designierten Flüchtlingsdörfern, überwiegend in den Provinzen Khyber-Pakhtunkhwa und Belutschistan. Ca. zwei Drittel der Flüchtlinge leben in Städten, insbesondere in Peshawar und Karachi. Aussagen der Regierung zufolge leben darüber hinaus weitere 1 Million nicht registrierte Flüchtlinge in Pakistan. Diese Zahl beruht jedoch auf Schätzungen. In Folge des Anschlags auf eine Armeeschule in Peshawar am 16.12.2014 und der Ankündigung eines "Crack-down" auf Flüchtlinge seitens der Regierung von Khyber-Pakhtunkhwa im Nordwesten des Landes stiegen die Rückkehrer-Zahlen zwischen Januar und September 2015 deutlich an: Laut UNHCR sind in diesem Zeitraum 54.048 Flüchtlinge zurückgekehrt, während es im gesamten Jahr 2014 lediglich 12.991 waren. Dass ab Juli 2016 Abschiebungen von Afghanen nach Pakistan vermehrt stattfanden, wird in Presseberichten bestätigt (z. B. DER TAGESSPIEGEL vom 06.04.2017; HUMAN RIGHTS WATCH vom 13.02.2017; Thomas Ruttig über Afghanistan. PRO DOMO vom 21.09.2016). 29 Grundlage für die Rückführung der registrierten Flüchtlinge ist die im Mai 2012 in Genf verabschiedete „Solution Strategy for Afghan Refugees“ (SSAR), die drei Schwerpunkte, auf die sich UNHCR und die Regierungen Afghanistans, Irans und Pakistans geeinigt haben, beinhaltet: a) freiwillige Rückführung, b) nachhaltige Integration der Flüchtlinge in Afghanistan und c) Unterstützung für Regionen, die Flüchtlinge beherbergen, bzw. damit einhergehende Übergangsregelungen für den Aufenthalt und ggfs. Umsiedlung in Drittländer. Mit Unterstützung von UNHCR soll im Rahmen der Umsetzung der SSAR u.a. der Aufenthaltsstatus registrierter afghanischer Flüchtlinge in Pakistan auf eine neue Grundlage gestellt und gleichzeitig deren Rückkehr nach Afghanistan verstärkt gefördert werden. Im August 2015 vereinbarten Afghanistan, Pakistan und der UNHCR eine Rückführung der Flüchtlinge in vier Phasen bis Ende 2017 und die Verlängerung der ursprünglich bis zum 31.12.2015 gültigen Aufenthaltsgenehmigungen der registrierten Flüchtlinge um zwei Jahre. Mangels rechtzeitigen Beschlusses des pakistanischen Kabinetts über diesen Rückführungsplan hat Ministerpräsident Nawaz Sharif Anfang 2016 die Verlängerung der Aufenthaltsgenehmigungen zunächst bis zum 30.06.2016 angeordnet (Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Islamischen Republik PAKISTAN vom 30.05.2016, Seite 26 f). 30 Das Problem des Aufenthalts nicht registrierter afghanischer Flüchtlinge in Pakistan, deren Aufenthalt in Pakistan illegal ist (entsprechend erhalten sie von UNHCR keine Unterstützung), soll mit Unterstützung der afghanischen Seite einer Lösung zugeführt werden. Diese Gruppe soll Papiere bekommen (Prüfung der Identität durch afghanische Konsulate bzw. Botschaft) (Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Islamischen Republik PAKISTAN vom 30.05.2016, Seite 26 f). 31 Unter Berücksichtigung dieses Hintergrunds knüpft die Rückführung nicht registrierter afghanischer Flüchtlinge aus Pakistan durch den afghanischen Staat zwar an deren Staatsangehörigkeit an und, weil überwiegend die Volksgruppe der Hazara betroffen ist, an ihre Zugehörigkeit zu dieser Volksgruppe (s. § 3 b Abs. 1 Nr. 1, 3 und 4 AsylG). Die Rückführung beider Gruppen, der registrierten und nicht registrierten Flüchtlinge, geschieht aufgrund des politischen Drucks des pakistanischen Staates und der afghanische Staat beugt sich dem bzw. nimmt afghanische Staatsangehörige, die als Flüchtlinge in Pakistan lebten und noch leben, zurück. Die Vereinbarung betreffend registrierter afghanischer Flüchtlinge lässt schon keine dem afghanischen Staat zurechenbaren Verfolgungshandlungen (§ 3 a AsylG) gegen Angehörige der Hazara erkennen. Dass der von der geplanten und derzeit gestoppten Rückführung betroffene Personenkreis sich überwiegend aus Zugehörigen der Volksgruppe der Hazara zusammensetzt, nämlich aus Afghanistan stammende Hazara oder von ihnen abstammende Personen wie der Kläger, ist für sich genommen keine gezielte Anknüpfung an die Volkszugehörigkeit (§ 3 b Abs. 1 Nr. 1 AsylG) und deshalb flüchtlingsrechtlich nicht relevant. Denn der pakistanische Staat verfolgt mit der Rückführung afghanischer Flüchtlinge, unabhängig von ihrer Volkszugehörigkeit, eine wirtschaftliche Entlastung. Ferner versieht der pakistanische Staat mit der Rückführung afghanischer Flüchtlinge sozialen Spannungen zwischen der pakistanischen Bevölkerung und den Hazara sowie konfessionell motivierter Gewalt von militanten Islamisten in Pakistan gegenüber den Hazara entgegenwirken bzw. solche zu verhindern; darauf lassen die Erkenntnisse des Auswärtigen Amtes schließen. Diese Ziele sind nach ihrer objektiven Gerichtetheit flüchtlingsrechtlich nicht relevant. Die gleichen politischen und nicht flüchtlingsrechtlich relevanten Erwägungen liegen der Rückführung nicht registrierter Flüchtlinge zugrunde. Gegenteilige Anhaltspunkte sind insoweit nicht ersichtlich. Bei dieser Personengruppe ist zwar der UNHCR nicht beteiligt, weil er nur registrierte Flüchtlinge unterstützt. Die fehlende Registrierung ist auch das Verhalten des betroffenen Flüchtlings zurückzuführen, der sich nicht registrieren lässt. Dem Kläger ist es möglich und zumutbar, sich im Falle seiner Rückkehr nach Pakistan beim UNHCR registrieren zu lassen, um im Falle seiner Rückführung nach Pakistan die Unterstützung des UNHCR in Anspruch nehmen zu können, die im Wesentlichen in einer finanziellen Hilfe und Begleitung im Anfangsstadium bestehen wird. Die Rückkehr bzw. Rücknahme nicht registrierter afghanischer Flüchtlinge geschieht auch im Einvernehmen des afghanischen Staates, wobei Einzelheiten wie Zeitpunkt, Ort und Ablauf des Geschehens noch verhandlungsbedürftig sind. Es gibt deshalb keine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungshandlung (§ 3 a AsylG), die dem afghanischen Staat zugerechnet werden könnte. 32 Es sind keine Hinweise dafür ersichtlich, dass bei der vom Auswärtigen Amt geschilderten Verfahrensweise für die Rückführung nicht registrierter und deshalb sich illegal in Pakistan aufhaltenden afghanischen Flüchtlingen nach Afghanistan, vom afghanischen Staat oder durch ein dem afghanischen Staat zurechenbares Verhalten nichtstaatlicher Akteure mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungshandlungen gegen diese Personengruppe ausgehen, von der auch der Kläger im Falle seiner Rückkehr nach Pakistan und seine Familie betroffen sein können. 33 Des Weiteren stellt die Rückführung illegaler afghanischer Flüchtlinge aus Pakistan nach Afghanistan im Einvernehmen zwischen Pakistan und Afghanistan keine flüchtlingsrechtlich relevante Aussperrung dar. Sie kommt zwar nach ihrer Wirkung für die Betroffenen einer De-facto-Aussperrung aus Pakistan gleich. Auf die Sicht der Betroffenen kommt es aber im Rahmen des § 3 Abs. 1 AsylG nicht an. Entscheidend ist die objektive Gerichtetheit der Maßnahme und hier, ob sie dem afghanischen Staat nach Maßgabe der §§ 3 ff. AsylG zugerechnet werden kann. 34 Zur Ausbürgerung hat das Bundesverwaltungsgericht in einer Entscheidung, in der es um eine Ausbürgerung aufgrund der fehlenden Registrierung in einer ehemaligen Sowjetrepublik ging, hervorgehoben, dass eine ordnungsrechtliche Sanktion für die Verletzung einer alle Staatsbürger gleichermaßen treffenden Pflicht nicht als flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung angesehen werden kann (BVerwG, Urteil vom 26.02.2009 - 10 C 50.07 -, BVerwGE 133, 203 Rn. 24 = juris, Rn. 21). Für die Beurteilung der Schwere der durch eine Ausbürgerung bewirkten Rechtsverletzung nach Art. 4 Abs. 3 Buchst. c der Richtlinie sind auch die individuelle Lage und die persönlichen Umstände des Betroffenen zu berücksichtigen ist. Dies bedeutet, dass er auch persönlich schwer von der Ausbürgerung betroffen sein muss, wobei die Umstände des Einzelfalles maßgeblich sind (BVerwG, Urteil vom 26.02.2009, aaO, Rn. 21). 35 Diese Rechtsprechung hat das Bundesverwaltungsgericht für eine De-facto-Ausbürgerung bestätigt (BVerwG, Beschluss vom 07.12.1999 - 9 B 474.99 -, Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 224), die eine Kubanerin nach Überschreiten der genehmigten Aufenthaltsfrist im Ausland betraf. In der Einreiseverweigerung der kubanischen Behörden wurde keine politische Verfolgung gesehen, weil die Behandlung unerlaubt im Ausland verbliebener Kubaner als Emigranten generell nur an den Umstand der Überschreitung der Rückkehrfrist anknüpfte und darum alle Personen traf, die nicht nach Kuba zurückkehren wollten, ohne dass danach unterschieden wurde, ob dem persönliche, familiäre, wirtschaftliche oder aber politische Motive zugrunde lagen (BVerwG, Urteil vom 26.02.2009, aaO, juris, Rn. 24). Entsprechendes gilt für "Aussperrungen" und "Ausgrenzungen" in Gestalt von Rückkehrverweigerungen (BVerwG, Urteil vom 24.10.1995 – 9 C 75/95 –, juris Rn. 17; BVerwG, Beschluss vom 01.08.2002 – 1 B 6/02 –, juris Rn. 3; z. B. VG Berlin, Urteil vom 10.07.2017 – 34 K 197.16 A –, Rn. 48, juris zu Palästinensern im Libanon). 36 Wie bereits ausgeführt, erfolgt die Rückführung nicht registrierter afghanischer Flüchtlinge von Pakistan nach Afghanistan im Einvernehmen beider Staaten aus wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Gründen, ohne Anknüpfung an flüchtlingsrechtlich relevante Merkmale. 2. 37 Der Kläger hat ferner keinen Anspruch auf Zuerkennung von unionsrechtlichem subsidiärem Schutz nach § 4 Abs. 1 AsylG (Art. 18 i.V.m. Art. 15 und 2 Buchst. f und g RL 2011/95/EU) und § 60 Abs. 2 AufenthG. Subsidiären Schutz nach § 4 Abs. 1 AsylG hat das Verwaltungsgericht Karlsruhe im Urteil vom 04.05.2017 (- A 2 K 7788/16 - UA Seite 7 ff.) für afghanische Angehörige der Hazara, deren Abschiebungsandrohung Afghanistan als Zielstaat aufweist, verneint und ausgeführt: 38 „Gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylG hat ein Ausländer vorbehaltlich der Ausschluss-gründe des § 4 Abs. 2 AsylG - Anspruch auf Zuerkennung von unionsrechtlichem subsidiärem (Abschiebungs-)Schutz mit der Folge eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 2 Satz 1 AufenthG, wenn es stichhaltige Gründe für die Annahme gibt, dass ihm im Falle seiner Abschiebung in sein Heimatland ein „ernsthafter Schaden“ im Sinne der in § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 3 AsylG droht. Danach gilt als ernsthafter Schaden die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (Nr. 1), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (Nr. 2) oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (Nr. 3). 39 Gemäß § 4 Abs. 3 AsylG gelten die §§ 3c bis 3e entsprechend. An die Stelle der Ver-folgung, des Schutzes vor Verfolgung bzw. der begründeten Furcht vor Verfolgung treten die Gefahr eines ernsthaften Schadens, der Schutz vor einem ernsthaften Schaden bzw. die tatsächliche Gefahr eines ernsthaften Schadens; an die Stelle der Flüchtlingseigenschaft tritt der subsidiäre Schutz. Bei der Prüfung, ob dem Ausländer ein ernsthafter Schaden droht, ist - wie bei der Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft - der asylrechtliche Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit anzulegen (BVerwG, Urteil vom 27.04.2010 - 10 C 5.09 -, BVerwGE 136, 377). Nach § 3e Abs. 1 AsylG – in entsprechender Anwendung - wird dem Ausländer daher kein subsidiärer Schutz gewährt, wenn ihm in einem Teil seines Herkunftslandes keine tatsächliche Gefahr eines ernsthaften Schadens droht und er sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt. 40 In Anwendung dieser rechtlichen Vorgaben hat der Kläger keinen Anspruch auf Gewährung subsidiären Schutzes. 41 1. Für die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (§ 4 Abs. 1 Nr. 1 AsylG) sind keinerlei Anhaltspunkte gegeben. 42 2. Der Kläger ist im Ergebnis auch keiner ernsthaften individuellen Bedrohung seines Lebens oder seiner Unversehrtheit im Sinne von § 4 Abs. 1 Nr. 3 AsylG bei einer Rückkehr nach Afghanistan ausgesetzt. 43 Hierbei bedarf es keiner abschließenden Entscheidung darüber, ob in ganz Afghanistan von einem innerstaatlichen bewaffneten Konflikt im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 3 AsylG auszugehen ist (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 24.06.2008 - 10 C 43.07 -, BVerwGE 131, 198; Urteil vom 27.04.2010 - 10 C 4.09 -, BVerwGE 136, 360; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 06.03.2012 - A 11 S 3070/11 -, EzAR-NF 69 Nr. 14; siehe auch die Gesetzesbegründung in BT-Drs. 16/5065 S. 187). Denn selbst bei dessen Annahme besteht für den Kläger bei einer Rückkehr nach Afghanistan in Kabul als Ort ausreichenden internen Schutzes im Sinne von § 3e Abs. 1 AsylG allein durch den dortigen Aufenthalt keine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt. 44 a) Eine allgemeine Gefahr für eine Vielzahl von Zivilpersonen kann sich bei einem hohen Niveau willkürlicher Gewalt für die Zivilbevölkerung zunächst in der Person des Betroffenen deshalb ergeben, weil sie sich aufgrund individuell gefahrerhöhender Umstände so verdichtet hat, dass sie für diesen eine erhebliche individuelle Gefahr im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG darstellt. Dazu gehören in erster Linie persönliche Umstände, die den Betroffenen von der allgemeinen, ungezielten Gewalt stärker betroffen erscheinen lassen, etwa weil er von Berufs wegen - z.B. als Arzt oder Journalist - gezwungen ist, sich nahe der Gefahrenquelle aufzuhalten. Möglich sind aber auch solche persönlichen Umstände, aufgrund derer der Antragsteller als Zivilperson zusätzlich der Gefahr gezielter Gewaltakte - etwa wegen seiner religiösen oder ethnischen Zugehörigkeit - ausgesetzt ist, sofern deswegen nicht bereits die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft in Betracht kommt (BVerwG, Urteil vom 17.11.2011 - 10 C 13.10 -, NVwZ 2012, 454). 45 b) Zwar kann auch eine Individualisierung der allgemeinen Gefahr dann, wenn individuelle gefahrerhöhende Umstände fehlen, ausnahmsweise bei einer außergewöhnlichen Situation eintreten, die durch einen so hohen Gefahrengrad gekennzeichnet ist, dass praktisch jede Zivilperson allein aufgrund ihrer Anwesenheit in dem betroffenen Gebiet einer ernsthaften individuellen Bedrohung ausgesetzt unter Zugrundlegung des gebotenen Maßstabs der beachtlichen Wahrscheinlichkeit einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit ausgesetzt wäre (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.11.2011 - 10 C 13.10 -, NVwZ 2012, 454; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 24.07.2013 - A 11 S 697/13 -, EzAR-NF 95 Nr. 30). 46 Hierzu bedarf es in jedem Falle Feststellungen über das Niveau willkürlicher Gewalt in dem betreffenden Gebiet. Auch im Falle gefahrerhöhender persönlicher Umstände muss ein hohes Niveau willkürlicher Gewalt bzw. eine hohe Gefahrendichte für die Zivilbevölkerung in dem fraglichen Gebiet bestehen. Allein das Vorliegen eines bewaffneten Konflikts und die Feststellung eines gefahrerhöhenden Umstandes in der Person des betroffenen Ausländers genügen nicht. Erforderlich ist vielmehr eine jedenfalls annäherungsweise quantitative Ermittlung der Gesamtzahl der in dem betreffenden Gebiet lebenden Zivilpersonen einerseits und der Akte willkürlicher Gewalt andererseits, die von den Konfliktparteien gegen Leib oder Leben von Zivilpersonen in diesem Gebiet verübt werden, sowie eine wertende Gesamtbetrachtung mit Blick auf die Zahl der Opfer, die Schwere der Schädigungen (Todesfälle und Verletzungen) bei der Zivilbevölkerung und der medizinischen Versorgungslage in dem jeweiligen Gebiet. Insoweit können auch die für die Feststellung einer Gruppenverfolgung im Bereich des Flüchtlingsrechts entwickelten Kriterien entsprechend herangezogen werden (BVerwG, Urteil vom 27.04.2010 - 10 C 4.09 -, BVerwGE 136, 360; Urteil vom 17.11.2011 - 10 C 13.10 -, NVwZ 2012, 454). 47 Fehlen gefahrerhöhende Umstände in der Person des jeweiligen Ausländers und liegt die Wahrscheinlichkeit infolge willkürlicher Gewalt aufgrund eines Konflikt im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 3 AsylG erheblichen Schaden an Leib oder Leben zu erlei-den in dem jeweiligen Gebiet nicht höher als 1:800 bzw. 0,125 %, so ist nach Auffassung des BVerwG die erforderliche Gefahrendichte für die Annahme einer ernsthaften individuellen Bedrohung noch nicht erreicht. Vielmehr ist in einem solchen Falle das Niveau willkürlicher Gewalt noch so weit von der Schwelle der beachtlichen Wahrscheinlichkeit entfernt, dass sich selbst unter Vornahme der gebotenen wertenden Gesamtbetrachtung die Annahme nicht rechtfertigen lässt, dass für jede Zivilperson allein aufgrund ihrer Anwesenheit in dem jeweiligen Gebiet eine ernsthafte individuelle Bedrohung besteht (BVerwG, Urteil vom 17.11.2011 - 10 C 13.10, NVwZ 2012, 454; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 24.07.2013 - A 11 S 697/13 -, juris Rn. 78). 48 In Anwendung dieser rechtlichen Maßstäbe ist mit Blick auf die Sicherheitslage in der Provinz und der Stadt Kabul nicht davon auszugehen, dass der Kläger, in dessen Person auch unter Berücksichtigung der UNHCR-Richtlinie zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom 19.04.2016 keine gefahrerhöhenden Umstände vorliegen, allein aufgrund seiner Anwesenheit einer ernsthaften individuellen Bedrohung für Leib oder Leben ausgesetzt wäre.“... 49 „Das Risiko, in der Provinz und der Stadt Kabul durch Anschläge Schaden an Leib oder Leben zu erleiden, ist weit unterhalb der Schwelle der beachtlichen Wahrscheinlichkeit. Die Provinz Kabul ist neben den Provinzen Kapisa, Logar, Maidan-Wardak, Parwan und Panjhir Teil der Zentralregion Afghanistans und mit geschätzten 4.372.977 Einwohnern die bevölkerungsreichste Provinz des Landes. Sie besteht aus 15 Distrikten, deren Zentrum mit rund 3.678.034 Einwohnern der Distrikt Kabul-Stadt bildet (EASO, Country of Origin Information Report, Afghanistan, Security Situation, November 2016, S. 39 ff.; UNOCHA, Afghanistan: Population Estimate 2015, 26.08.2015). 50 Im Zeitraum vom 01.09.2015 bis 31.05.2016 ereigneten sich in der Provinz Kabul 312 sicherheitsrelevante Vorfälle - 161 und somit mehr als die Hälfte allein in Kabul-Stadt. Im gesamten Jahr 2016 hatte die Provinz 1.758 zivile Opfer (376 Tote und 1.382 Verletzte) zu beklagen. Der Großteil dieser Opfer - rund 78,6 % (1.381 zivile Opfer/262 Tote und 1.119 Verletzte) - sind auf Selbstmordanschläge und komplexe Angriffe zurückzuführen. Kabul war damit im Jahre 2016 nicht nur die Provinz mit den meisten zivilen Opfern in ganz Afghanistan, sondern mit rund 70 % auch die Provinz mit den meisten zivilen Opfern, die durch Selbstmordanschläge und komplexe Angriffe getötet oder verletzt wurden. Ziel dieser Anschläge waren in vielen Fällen internationale Einrichtungen, ausländische und afghanische Sicherheitskräfte, diplomatische Mitarbeiter, sowie Bedienstete des afghanischen Staats (vgl. EASO, Country of Origin Information Report, Afghanistan, Security Situation, Januar 2016, S. 39 ff. und November 2016, S. 136 ff.; UNAMA, Afghanistan - Protection of Civilians in Armend Conflict - Annual Report 2016, S. 4 Fn. 12 und S. 61). 51 Auch im ersten Quartal des Jahres 2017 ereigneten sich in Kabul eine Reihe von Anschlägen mit rund 320 Opfern (97 Tote und 223 Verletzte): Am 10.01.2017 wurden rund 30 Personen bei einem Selbstmordanschlag der Taliban in der Nähe des Parlamentsgebäudes getötet und weitere 80 Personen verletzt. Am 07.02.2017 kamen 20 Personen bei einem Selbstmordanschlag in der Nähe des obersten Gerichtshofs ums Leben und weitere 41 wurden verletzt. Bei mehreren Anschlägen der Taliban am 01.03.2017 kam es zu rund 60 Opfern, hiervon 16 Tote und 44 Verletze. Am 08.03.2017 starben 30 Personen bei einem Angriff islamistischer Kämpfer auf das Sardar Daud Khan Krankenhaus - das größte Militärkrankenhaus des Landes; weitere 50 Patienten, Ärzte und Pfleger wurden hierbei verletzt. Und schließlich wurde am 13.03.2017 ein Bus mit Mitarbeitern der afghanischen Regierung im Stadtzentrum Kabuls durch eine Explosion zerstört. Hierbei starb mindestens eine Person und acht Personen wurden verletzt (Al Jazeera-Online, 10.01.2017, „Dozens killed in double suicide attack in Kabul“; 07.02.2017, „Suicide blast near Kabul Supreme Court kills dozens“; 02.03.2017, „Taliban claims deadly Kabul attacks“; 08.03.2017, „Blasts, gunfire hit Kabul military hospital“; 13.03.2017, „Deadly blast destroys bus in Afghan capital“; vgl. auch Schweizerische Flüchtlingshilfe, Fakten statt Mythen Nr. 76 v. 22.03.2017, „Alternative“ Fakten zur Situation in Afghanistan). 52 Trotz dieser Erkenntnislage ist die Provinz Kabul nicht durch eine so hohe Gefahrendichte gekennzeichnet, dass praktisch jede Zivilperson - ohne Berücksichtigung individuell gefahrerhöhender Umstände - allein aufgrund ihrer Anwesenheit einer ernsthaften individuellen Gefahr für Leib oder Leben ausgesetzt wäre. Bei einer Einwohnerzahl von 4.372.977 und 1.758 zivilen Opfern lag die Wahrscheinlichkeit im Jahre 2016 in der Provinz Kabul ein Opfer willkürlicher Gewalt zu werden, bei 1/2500 bzw. 0,04 %. Selbst wenn man mit Blick auf eine etwaige Dunkelziffer einen Sicherheitsaufschlag von 100% vornähme, läge die Gefahrenwahrscheinlichkeit mit 1:1250 bzw. 0,08 % noch deutlich unter dem Wert von 1:800 bzw. 0,125 %, der noch nicht einmal bei wertender Gesamtabwägung die Annahme einer ernsthaften individuellen Bedrohung im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG zu rechtfertigen vermag. Dafür, dass sich die Sicherheitslage in Kabul im Jahre 2017 derart drastisch verschlechtert hat, dass eine andere Beurteilung vorgenommen werden müsste, liegen dem Gericht keine Anhaltspunkte vor. Im Gegenteil: Davon ausgehend, dass es sich bei den 320 Opfern im ersten Quartal des Jahres 2017 um die einzigen Opfer aufgrund von Selbstmordanschlägen und komplexen Angriffen in diesem Zeitraum in Kabul gehandelt hat, lägen die diesbezüglichen Opferzahlen sogar unter dem monatlichen Durchschnitt des Jahres 2016 (2016: ca. 115/2017: ca. 107). Soweit Organisationen wie UNHCR und Pro Asyl sowie Stellungnahmen der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (vgl. „Die aktuelle Sicherheitslage – Update“ vom 30.09.2016) und Presseberichte auf die Zunahme von Anschlägen in Kabul verweisen, folgen sie eigenen Maßstäben, aber nicht den von der Rechtsprechung gestellten Anforderungen an die Annahme einer so hohen Gefahrendichte, dass praktisch jede Zivilpersonen allein wegen ihres Aufenthalts in Kabul einer ernsthaften individuellen Bedrohung ausgesetzt ist (vgl. BayVGH, Beschluss vom 11.04.2017 - 13a ZB 17.30294 -, juris; Beschluss vom 06.03.2017 - 13a ZB 17.30081 -, juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 09.03.2017 - 13 A 2575/16. A). 53 Aber auch unter Berücksichtigung individuell gefahrerhöhender Umstände ist in der Provinz Kabul keine ernsthafte individuelle Bedrohung gegeben, die bei einer Rückkehr des Klägers eine unmenschliche Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK bedeuten würde. Auch insoweit mag bereits zweifelhaft sein, ob bei einer Gefahrenwahrscheinlichkeit von 1:1250 bzw. 0,08 % das vom Bundesverwaltungsgericht geforderte, hohe Niveau willkürlicher Gewalt erreicht ist, das auch dann gegeben sein muss, wenn individuell gefahrerhöhende Umstände hinzutreten.“ 54 Aber selbst wenn man dieses hohe Niveau willkürlicher Gewalt auch mit Blick auf die jüngsten Attentate bejahte, sind hinsichtlich des Klägers keinerlei individuell gefahrerhöhende Umstände gegeben, aufgrund derer sich die allgemeine, ungezielte Gewalt in seiner Person derart stark verdichten würde, dass eine unmenschliche Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK anzunehmen ist. Eine Verfolgung allein wegen seiner Zugehörigkeit zu dieser Volksgruppe hat der Kläger - wie unter 1. dargelegt - nicht zu befürchten. 55 Auch steht der langjährige Aufenthalt des Klägers in Pakistan einer zumutbaren Rückkehr nach Afghanistan nicht entgegen. Schließlich hat der mittlerweile volljährige Kläger mit seinen Eltern und Geschwistern den größten Teil seines Lebens in einer islamisch geprägten Umgebung, überwiegend unter Zugehörigen der Hazara, verbracht (vgl. BayVGH, Beschluss vom 30.09.2015 – 13a ZB 15.30063 – juris). Zu- dem spricht der Kläger die Landessprache Dari, weshalb es nicht maßgeblich darauf ankommt, ob er speziell mit den afghanischen Verhältnissen vertraut ist (vgl. BayVGH, Beschluss vom 19.02.2014 – 13a ZB 14.30022 – juris; VG Augsburg, Urteil vom 30.11.2016 – Au 5 K 16.31724 – Rn. 47, juris) 56 Sofern der Kläger freiwillig nach Afghanistan zurückkehren will, ohne dass er dazu nach dem streitgegenständlichen Bescheid verpflichtet ist, weist das Gericht lediglich fürsorglich auf Rückkehr- und Starthilfen für freiwillige Rückkehrer nach Afghanistan nach dem REAG/GARP-Programm. Die Berücksichtigung dieser Rückkehrhilfen auch in dem vorliegenden Zusammenhang entspricht dem Grundsatz, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ein Asylbewerber, der durch eigenes zumutbares Verhalten - wie insbesondere durch freiwillige Rückkehr - die Gefahr politischer Verfolgung oder sonstige ihm im Zielstaat drohende Gefahren abwenden kann, keinen Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbots hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 03.11.1992 - 9 C 21.92 -, BVerwGE 91, 150; Urteil vom 15.04.1997 - 9 C 38.96 -, BVerwGE 104, 265). 3. 57 Die Feststellung nationaler Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG ist in Bezug auf das in der Abschiebungsandrohung genannte Zielland der Abschiebung, hier Pakistan, relevant. 58 Hat das Bundesamt, wie hier, das Vorliegen von Abschiebungsverboten lediglich hinsichtlich des in der Androhung bezeichneten Zielstaates geprüft, gebietet es der Schutzzweck des § 24 Abs. 2 AsylG, dass eine Abschiebung in einen anderen Staat erst dann erfolgt, wenn auch hinsichtlich dieses Zielstaates die Prüfung im Sinne des § 24 Abs. 2 AsylG i.V.m. § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG durch das Bundesamt erfolgt ist (OVG des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 13.08.2008 – 2 L 12/08 –, juris unter Hinweis auf Beschluss vom 30.05.2007 – 2 M 153/07 –, juris). Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG hat das Bundesamt in Bezug auf Pakistan im Ergebnis zu Recht verneint. 3.1. 59 Nach § 60 Abs. 5 AufenthG, der selbständig neben der - in der Sache allerdings regelmäßig der gleichen Bewertung unterliegenden - Bestimmung in § 60 Abs. 2 AufenthG i.V.m. § 4 Abs. 1 AsylG zu prüfen ist (BVerwG, Urteil vom 31.01.2013 - 10 C 15.12 -, BVerwGE 146,12), darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, wenn sich aus der Anwendung der Konvention vom 04.11.1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685 - EMRK -) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 31.01.2013, aaO, Seite 12). 60 § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK setzt voraus, dass dem Betroffenen im Fall der Abschiebung im Zielgebiet eine erhebliche individuelle Gefahr der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht. Eine Verletzung von Art. 3 EMRK kommt infolge im Zielgebiet herrschender allgemeiner/willkürlicher Gewalt (auch im Falle eines bewaffneten Konflikts), wenn individuelle gefahrerhöhende Umstände fehlen, nur bei Vorliegen einer außergewöhnlichen Situation dann ausnahmsweise in Betracht, wenn diese durch einen so hohen Gefahrengrad gekennzeichnet ist, dass praktisch jede Zivilperson allein aufgrund ihrer Anwesenheit in dem betroffenen Gebiet einer gegen Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung ausgesetzt wäre (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 24.07.2013 – A 11 S 697/13 -, EzAR-NF 95 Nr. 30). 61 Ein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG, der zugleich ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG sein kann, ist gegenwärtig weder im gesamten Staatsgebiet Pakistans noch in der Provinz Punjab gegeben. Dieser Begriff ist völkerrechtlich zu verstehen und setzt eine gewisse Qualität voraus (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.06.2008 – 10 C 44/07 - juris). Ein solcher Konflikt liegt nicht vor, wenn es sich nur um innere Unruhen und Spannungen handelt wie Tumulte, vereinzelt auftretende Gewalttaten und andere ähnliche Handlungen. Der Konflikt muss ein bestimmtes Maß an Intensität und Dauerhaftigkeit aufweisen. Zwar ist Pakistan von einer erheblichen terroristischen Bedrohung durch die Taliban und andere islamistisch-extremistische Gruppen bedroht (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der islamischen Republik Pakistan – Lagebericht –, Stand Januar 2014, S. 5, Lagebericht vom 23.06.2015, S.5 und Lagebericht vom 30.05.2016, Stand Mai 2016, S. 5). Die Anforderungen eines Konflikts in diesem Sinne sind in Pakistan aber nicht erfüllt (vgl. allgemein VG Augsburg, Urteil vom 30.03.2015 – Au 3 K 14.30437 – juris Rn. 56 ff.; VG Regensburg, Urteil vom 09.01.2015 – RN3 K 14.30674 – juris Rn. 28; VG München, Urteil vom 01.04.2016 – M 23 K 14.31180 –, Rn. 27, juris). 62 Schlechte humanitäre Verhältnisse können dann eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK darstellen, wenn diese ganz oder überwiegend auf staatlichem Handeln, auf Handlungen von Parteien eines innerstaatlichen Konflikts oder auf Handlungen sonstiger, nichtstaatlicher Akteure beruhen, die dem Staat zurechenbar sind, weil er der Zivilbevölkerung keinen ausreichenden Schutz bieten kann oder will. Ganz außerordentliche individuelle Umstände müssen dagegen hinzutreten, um schlechte humanitäre Bedingungen im Zielgebiet, wenn diese nicht überwiegend auf Handlungen der genannten Akteure zurückzuführen sind, als „Behandlung“ im Sinne von Art. 3 EMRK anzusehen (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 24.07.2013 - A 11 S 697/13 -, EzAR-NF 95 Nr. 30). Diese Voraussetzungen sind nicht gegeben. 63 Es ist davon auszugehen, dass der Kläger in der Lage sein wird, wie in der Vergangenheit, seinen Lebensunterhalt in Pakistan, gegebenenfalls im Zusammenwirken mit seiner Familie zu bestreiten. 3.2. 64 Nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn diesem dort eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit droht. Dies setzt das Bestehen individueller Gefahren voraus. Nach § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG liegt eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Eine solche konkrete Gefahr ist in Bezug auf Pakistan nicht erkennbar und auch nicht substantiiert vorgetragen. 65 Die allgemeine Gefahr in Pakistan aufgrund der instabilen Sicherheit hat sich für den Kläger nicht derart zu einer extremen Gefahr verdichtet, dass eine entsprechende Anwendung des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG geboten wäre. Wann allgemeine Gefahren von Verfassungs wegen zu einem Abschiebungsverbot führen, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Die drohenden Gefahren müssten nach Art, Ausmaß und Intensität von einem solchen Gewicht sein, dass sich daraus bei objektiver Betrachtung für den Ausländer die begründete Furcht ableiten lässt, in erheblicher Weise ein Opfer der extremen allgemeinen Gefahrenlage zu werden. Dies setzt voraus, dass der Ausländer mit hoher Wahrscheinlichkeit alsbald nach seiner Ausreise in sein Heimatland in eine lebensgefährliche Situation gerät, aus der er sich weder allein noch mit erreichbarer Hilfe anderer befreien kann, der Ausländer somit gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert würde (vgl. z.B. BVerwG, Urteil vom 29.06.2010 – 10 C 10/09 –, BVerwGE 137, 226 ff.). 66 Gemäß § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG sind Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG zu berücksichtigen. Nach § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG kann die oberste Landesbehörde aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland anordnen, dass die Abschiebung von Ausländern aus bestimmten Staaten oder von in sonstiger Weise bestimmten Ausländergruppen allgemein oder in bestimmte Staaten für längstens sechs Monate ausgesetzt wird. Eine derartige Abschiebestopp-Anordnung besteht für den Kläger nicht. 67 Eine Rückkehr nach Pakistan ist ihm zumutbar, weil er mit der Landessprache Dari und islamischen sowie afghanischen Lebensverhältnissen vertraut ist und in Quetta weitgehend unter Zugehörigen der Hazara gelebt hat. Außerdem kann er mit der Unterstützung seiner Familie, seinen Eltern und zwei jüngeren Brüdern rechnen, entweder weil sie ebenfalls nach Afghanistan zurückkehren müssen oder bereits dort sind oder in Pakistan bleiben dürfen und den Kläger von dort aus zumindest finanziell unterstützen können. 68 Dass der Kläger, wie ausgeführt, von pakistanischen Staat nach Afghanistan zurückgeführt werden kann, steht der Abschiebungsandrohung nach Pakistan nicht entgegen, weil auch hinsichtlich Afghanistan keine Abschiebungsverbote bestehen. In den Fällen der afghanischen Zugehörigen der Hazara, denen die Abschiebung nach Afghanistan angedroht wurde, verneinen die 2. Kammer des Verwaltungsgerichts Karlsruhe sowie Obergerichte (Urteil vom 06.04.2017, aaO, UA 19; BayVGH Beschluss vom 04.01.2017 - 13a ZB 16.30600 - und vom 20.01.2017 - 13 a 16.30996 - jeweils in juris m.w.N.; siehe auch OVG NW, Beschluss vom 28.06.2017 - 13 A 1182/17.A - juris, auf den Einzelfall abstellend) für afghanische Asylantragsteller der Volksgruppe der Hazara, denen die Abschiebung nach Afghanistan angedroht wurde, das Bestehen anderer die Abschiebung nach Afghanistan hindernder Umstände, die von § 4 AsylG und § 60 Abs. 5 AufenthG nicht erfasst werden und im Rahmen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG zu berücksichtigen wären. Nichts anderes gilt in Fällen der vorliegenden Art, in denen die Abschiebung nach Pakistan angedroht wurde, aber die Weiterschiebung bzw. Rückführung nach Afghanistan zu befürchten ist. Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Kläger in Kabul konkreten - nicht lediglich abstrakten - Gefahren im Sinne von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ausgesetzt wäre. 69 Mit dem Hinweis der Vertreterin des Klägers in der mündlichen Verhandlung auf die - für den Fall der Rückführung oder Abschiebung von Pakistan nach Afghanistan - unzureichende Versorgungslage in Afghanistan, die für Rückkehrer bestehe, macht sie allgemeine Gefahren geltend, die aufgrund der Sperrwirkung des § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG die Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG grundsätzlich nicht rechtfertigen können. Diese Sperrwirkung kann nur dann im Wege einer verfassungskonformen Auslegung eingeschränkt werden, wenn für den Schutzsuchenden ansonsten eine verfassungswidrige Schutzlücke besteht (BVerwG, Urteil vom 29.06.2010, aaO, unter Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 24.06.2008, aaO, Rn. 32 m.w.N.). Diese Anforderungen sind nicht gewahrt. 4. 70 Die Abschiebungsandrohung des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge gemäß § 34 AsylG i.V.m. § 59 AufenthG begegnet keinen rechtlichen Bedenken. 71 Für die rechtliche Beurteilung des in der Abschiebungsandrohung bezeichneten Zielstaates ist es grundsätzlich unerheblich, ob der Ausländer dessen Staatsangehörigkeit besitzt (BVerwG, Beschluss vom 01.09.1998 – 1 B 41/98 –, juris zu § 50 AuslG; GK-AufenthG, § 59 Rn. 65 m.w.N.; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 13.12.1995 - 1 S 1345/95 - juris, Rn. 17 zu § 50 Abs. 2 AuslG). Die Bezeichnung eines anderen Staates als den des Heimatstaates des Ausländers könnte deshalb allenfalls dann Auswirkungen auf die Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung haben, wenn der genannte Staat bei Erlass der Abschiebung überhaupt nicht (mehr) existent war oder wegen des Fehlens jeglichen Bezugs zu dem Ausländer als Aufnahmestaat von vornherein nicht in Betracht kam. Ein derartiger Fall liegt hier nicht vor (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 13.12.1995, aaO, Rn. 18). Das Bundesamt hat zu Recht die Abschiebung nach Pakistan (§ 59 Abs. 2 AufenthG) angedroht, weil der Kläger dort aufgewachsen ist, mit seiner Familie seit seiner Geburt dort gelebt hat und mit den dortigen Verhältnissen vertraut ist. 72 Der Hinweis in der Abschiebungsandrohung nach § 59 Abs. 2 AufenthG, dass ein Ausländer auch in einen anderen Staat abgeschoben werden kann, hat keinen Regelungscharakter und entbindet die Behörde nicht davon, dem Ausländer einen konkret ins Auge gefassten neuen Abschiebezielstaat rechtzeitig vorher mitzuteilen, um ihm Gelegenheit zu geben, etwaige Abschiebungshindernisse bezüglich dieses Staats geltend zu machen und gegebenenfalls Rechtsschutz in Anspruch zu nehmen (BVerwG, Urteil vom 04.12.2001 – 1 C 11.01 –, InfAuslR 2002, 284; OVG des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 13.08.2008 – 2 L 12/08 –, Rn. 5, juris). Deshalb kann der Kläger entgegen seinen Befürchtungen ohne eine ausdrückliche Nennung Afghanistans als Zielstaat in der Abschiebungsandrohung nicht von Deutschland aus direkt dorthin abgeschoben werden. 73 Schließlich ist der Einwand der Kläger-Vertreterin, dass das Bundesamt in den Fällen, in denen Zugehörige der Hazara jahrelang im Iran gelebt haben, den Iran nicht als Zielstaat in die Abschiebungsandrohung aufgenommen hat, unerheblich. Dies betrifft andere Fallgruppen und lässt keinen Rückschluss auf die vorliegende Situation zu. 5. 74 Rechtsfehlerfrei ist die Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Abs. 1 AufenthG. 75 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylG nicht erhoben.