Urteil
A 12 K 247/17
Verwaltungsgericht Karlsruhe, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. Tatbestand 1 Die Kläger - ein am ... und am ... in ... geborenes Ehepaar und ihre am ... und am ... geborenen Töchter - sind afghanische Staatsangehörige sunnitischer Religionszugehörigkeit vom Volk der Tadschiken. Sie reisten im Oktober 2015 auf dem Landweg in das Bundesgebiet ein und stellten am 06.06.2016 förmliche Asylanträge. 2 Die Kläger wurden am 22.12.2016 beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) zu ihren Asylgründen angehört. Sie trugen vor, sie hätten Afghanistan vor 14 Jahren wegen eines Stammesstreits um Wasser verlassen und seitdem im Iran gelebt. Der Bruder und ein Cousin des Klägers zu 1 seien dabei getötet worden. Sein Cousin ... sei der Hauptgegner gewesen. Zwei Monate vor ihrer Ausreise aus dem Iran seien zwei Männer des ... gekommen und hätten verlangt, dass sie ihnen ihre Tochter, die Klägerin zu 3, überlassen. Nachdem das abgelehnt worden sei, seien die beiden Männer wieder abgereist. Eine Woche später sei die Familie telefonisch bedroht worden, man werde sie umbringen und die Tochter mitnehmen. Daraufhin hätten die Familie auch den Iran verlassen. 3 Mit Bescheid vom 29.12.2016 lehnte das Bundesamt die Anträge der Kläger auf Anerkennung als Asylberechtigte (Ziff. 2), auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Ziff. 1), und auf Zuerkennung subsidiären Schutzes (Ziff. 3) ab und stellte fest, dass infolge des fortgeschrittenen Alters der Kläger zu 1 und 2 und der Minderjährigkeit der Klägerinnen zu 3 und 4 ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG vorliegt (Ziff. 4). 4 Mit ihrer am 10.01.2017 erhobenen Klage beantragen die Kläger, 5 die Beklagte unter Aufhebung von Ziffer 1 bis 3 des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 29.12.2016 zu verpflichten, sie als Asylberechtigte anzuerkennen und ihnen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, 6 hilfsweise, die Beklagte zu verpflichten, ihnen subsidiären Schutz zuzuerkennen. 7 Die Beklagte beantragt, 8 die Klage abzuweisen. 9 Mit Beschluss vom 20.07.2017 hat die Kammer den Rechtsstreit der Berichterstatterin als Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen. 10 Die Kläger wurden in der mündlichen Verhandlung zu ihren Asylgründen angehört. Hinsichtlich ihrer Angaben wird auf die Anlage zur Sitzungsniederschrift verwiesen. 11 Dem Gericht liegt die einschlägige Akte des Bundesamts vor. Wegen der weiteren Einzelheiten wird hierauf und auf die Schriftsätze der Beteiligten Bezug genommen. Entscheidungsgründe 12 Das Gericht konnte verhandeln und entscheiden, obwohl die Beklagte in der mündlichen Verhandlung nicht vertreten war. Denn die Ladung, die aufgrund des allgemeinen Verzichts der Beklagten auf die Förmlichkeiten der Ladung formlos erfolgt ist, enthielt einen entsprechenden Hinweis (vgl. § 102 Abs. 2 VwGO). 13 Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. Die Kläger haben zum maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 AsylG) keinen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigte (I.) Sie haben ferner weder einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (II.) noch auf die Zuerkennung subsidiären Schutzes (III.). Ziffern 1 bis 3 des Bescheids des Bundesamts vom 06.02.2017 sind daher rechtmäßig und verletzen die Kläger nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO). I. 14 Die Voraussetzungen für eine Anerkennung der Kläger als Asylberechtigte nach Art. 16a Abs. 1 GG liegen bereits deshalb nicht vor, weil sie nach eigenen Angaben auf dem Landweg und damit aus einem sicheren Drittstaat in die Bundesrepublik Deutschland eingereist sind (§ 26a Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 2 AsylG). II. 15 Die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft liegen nicht vor. 16 1. Nach § 3 Abs. 4 AsylG i.V.m. § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG und § 60 Abs. 1 AufenthG wird einem Ausländer, der Flüchtling nach § 3 Abs. 1 AsylG ist, die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, es sei denn, er erfüllt die Voraussetzungen des § 60 Abs. 8 Satz 1 AufenthG. Nach § 3 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer - vorbehaltlich des Vorliegens einer der in § 3 Abs. 2 und 3 AsylG genannten Ausnahmefälle - Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560), wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe, außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will. 17 a) Nach § 3a Abs. 1 AsylG gelten als Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG Handlungen, die 1. aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Art. 15 Abs. 2 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685, 953), - EMRK - keine Abweichung zulässig ist, oder 2. in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nummer 1 beschriebenen Weise betroffen ist. Diese Legaldefinition der Verfolgungshandlung erfährt in § 3a Abs. 2 AsylG eine Ausgestaltung durch einen nicht abschließenden Katalog von Regelbeispielen (vgl. Art. 9 Abs. 1 und 2 RL 2011/95/EU). Die Annahme einer Verfolgungshandlung setzt einen gezielten Eingriff in ein nach § 3a AsylG i.V.m Art. 9 Abs. 1 RL 2011/95/EU geschütztes Rechtsgut voraus (BVerwG, Urteil vom 19.04.2018 - 1 C 29/17 - juris m.w.N.). 18 b) Die Verfolgung kann nach § 3c AsylG (vgl. Art. 6 RL 2011/95/EU) ausgehen von dem Staat (Nr. 1), von Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen (Nr. 2), oder von nichtstaatlichen Akteuren, sofern die in den Nummern 1 und 2 genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, im Sinne des § 3d AsylG (vgl. Art. 7 RL 2011/95/EU) Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht. 19 c) § 3b Abs. 1 AsylG konkretisiert die in § 3 Abs. 1 AsylG genannten Verfolgungsgründe. Gemäß § 3b Abs. 2 AsylG ist es bei der Bewertung der Frage, ob die Furcht eines Ausländers vor Verfolgung begründet ist, unerheblich, ob dieser tatsächlich die flüchtlingsschutzrelevanten Merkmale aufweist, sofern ihm diese von seinem Verfolger zugeschrieben werden. 20 Der Charakter einer Verfolgungshandlung erfordert, dass das Verhalten des betreffenden Akteurs im Sinne einer objektiven Gerichtetheit auf die Verletzung eines nach § 3b AsylG (Art. 9 RL 2011/95/EU) geschützten Rechtsguts selbst zielt (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.1.2009 - 10 C 52.07 -, NVwZ 2009, 982; Urteil vom 20.02.2013 - 10 C 23.12 -, BVerwGE 146, 67). Gemäß § 3a Abs. 3 AsylG muss zwischen den in § 3 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 3b AsylG genannten Verfolgungsgründen und den in § 3a Abs. 1 und 2 AsylG als Verfolgung eingestuften Handlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen eine Verknüpfung bestehen. Die Maßnahme muss darauf gerichtet sein, den von ihr Betroffenen gerade in Anknüpfung an einen oder mehrere Verfolgungsgründe zu treffen. Ob die Verfolgung "wegen" eines Verfolgungsgrundes erfolgt, ist anhand ihres inhaltlichen Charakters nach der erkennbaren Gerichtetheit der Maßnahme zu beurteilen, nicht hingegen nach den subjektiven Gründen oder Motiven, die den Verfolgenden dabei leiten (vgl. BVerfG, Beschluss vom 1. Juli 1987 - 2 BvR 478/86, 2 BvR 962/86 - BVerfGE 76, 143 <157, 166 f.>). Diese Zielgerichtetheit muss nicht nur hinsichtlich der durch die Verfolgungshandlung bewirkten Rechtsgutverletzung, sondern auch in Bezug auf die Verfolgungsgründe im Sinne des § 3b AsylG, an die die Handlung anknüpft, anzunehmen sein. Für die "Verknüpfung" reicht ein Zusammenhang im Sinne einer Mitverursachung aus. Gerade mit Blick auf nicht selten komplexe und multikausale Sachverhalte ist nicht zu verlangen, dass ein bestimmter Verfolgungsgrund die zentrale Motivation oder die alleinige Ursache einer Verfolgungsmaßnahme ist. Indes genügt eine lediglich entfernte, hypothetische Verknüpfung mit einem Verfolgungsgrund den Anforderungen des § 3a Abs. 3 AsylG nicht (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.04.2018 - 1 C 29/17 - juris m.w.N.). 21 d) Hinsichtlich des Prognosemaßstabs ist bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft - wie auch hinsichtlich der Voraussetzungen des subsidiären Schutzes (nachfolgend II.) - der Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit zugrunde zu legen. Die Furcht vor Verfolgung ist begründet, wenn dem Ausländer die vorgenannten Gefahren aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage tatsächlich, d.h. mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.2.2013 - 10 C 23.12 -, BVerwGE 146, 67). Dies setzt voraus, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des gesamten zur Prüfung gestellten und relevanten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Dabei ist eine qualifizierende bzw. bewertende Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen. Entscheidend ist, ob aus der Sicht eines vernünftig denkenden und nicht übertrieben furchtsamen Menschen gerade in der Lage des konkreten Asylsuchenden nach Abwägung aller bekannten Umstände eine Rückkehr in den Heimatstaat als unzumutbar einzuschätzen ist. Je unabwendbarer eine drohende Verfolgung erscheint, desto unmittelbarer steht sie bevor (BVerwG, Urteil vom 20.02.2013 - 10 C 23.12 -, BVerwGE 146, 67; BVerwG, Urteil vom 19.04.2018 – 1 C 29/17 – juris m.w.N.). 22 Die Tatsache, dass ein Antragsteller bereits verfolgt wurde oder einen sonstigen ernsthaften Schaden erlitten hat bzw. von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden ernsthaft bedroht war, ist nach Art. 4 Abs. 4 RL 2011/95/EU ein ernsthafter Hinweis darauf, dass die Furcht des Antragstellers vor Verfolgung begründet ist bzw. dass er tatsächlich Gefahr läuft, ernsthaften Schaden zu erleiden; es besteht die tatsächliche Vermutung, dass sich frühere Handlungen und Bedrohungen bei einer Rückkehr in das Herkunftsland wiederholen werden. Den in der Vergangenheit liegenden Umständen wird Beweiskraft für ihre Wiederholung in der Zukunft beigelegt. Dadurch wird der Vorverfolgte bzw. Geschädigte von der Notwendigkeit entlastet, stichhaltige Gründe dafür darzulegen, dass sich die verfolgungsbegründenden bzw. schadenstiftenden Umstände bei Rückkehr in sein Herkunftsland wiederholen werden. 23 Die Vermutung nach Art. 4 Abs. 4 RL 2011/95/EU kann aber widerlegt werden. Hierfür ist erforderlich, dass stichhaltige Gründe die Wiederholungsträchtigkeit solcher Verfolgung bzw. des Eintritts eines solchen Schadens entkräften. Die Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 RL 2011/95/EU bezieht sich insoweit nur auf eine zukünftig drohende Verfolgung. Maßgeblich ist danach, ob stichhaltige Gründe gegen eine erneute Verfolgung sprechen, die in einem inneren Zusammenhang mit der vor der Ausreise erlittenen oder unmittelbar drohenden Verfolgung stünde (vgl. zum Ganzen EuGH, Urteil vom 02.03.2010 - C-175/08 -, InfAuslR 2010,188; BVerwG, Urteil vom 27.04.2010 - 10 C 5.09 -, BVerwGE 136, 377; BVerwG, Urteil vom 19.04.2018 – 1 C 29/17 – juris m.w.N.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 27.08.2014 - A 11 S 1128/14 -, juris). 24 e) Aufgrund der ihm obliegenden prozessualen Mitwirkungspflichten nach § 86 Abs. 1 Satz 1 Hs. 2 VwGO und §§ 15 und 25 Abs. 1 AsylG ist der Schutzsuchende gehalten, von sich aus die in seine eigene Sphäre fallenden tatsächlichen Umstände substantiiert und in sich stimmig zu schildern sowie eventuelle Widersprüche zu seinem Vorbringen in früheren Verfahrensstadien nachvollziehbar aufzulösen. Sein Vortrag muss danach insgesamt geeignet sein, den Asylanspruch lückenlos zu tragen (vgl. grundlegend BVerwG, Urteil vom 22.03.1983 - 9 C 68.81 -, Buchholz 402.24 § 28 AuslG Nr. 44; Hessischer VGH, Urteil vom 24.08.2010 - 3 A 2049/08.A -, juris). Für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gilt dies entsprechend. 25 2. Gemessen an diesen Grundsätzen haben die Kläger keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Den Klägern droht in Afghanistan nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung. 26 Die Kläger haben Afghanistan vor vierzehn Jahren verlassen und sich seitdem im Iran aufgehalten. Es ist nicht ersichtlich, dass sie vorverfolgt sind und ihnen bei einer Rückkehr eine anlassbezogene Individualverfolgung droht. 27 a) Soweit die Kläger geltend machen, sie hätten Afghanistan wegen einer Stammesstreitigkeit um Wasser verlassen müssen, fehlt bereits eine Anknüpfung an einen Verfolgungsgrund i.S.d. §§ 3 Abs. 1, 3b AsylG. Es handelt sich vielmehr um einen privaten Konflikt und um kriminelles Unrecht. Ein Zusammenhang mit asylrelevanten Verfolgungsmerkmalen ist nicht ersichtlich. 28 b) Nach den Angaben der Kläger vor dem Bundesamt und in der mündlichen Verhandlung und dem von ihnen gewonnenen persönlichen Eindruck vermochte sich das Gericht auch nicht davon zu überzeugen, dass die Familie bei einer Rückkehr heute noch von den verfeindeten Verwandten bzw. Stammesangehörigen bedroht wäre. 29 Soweit die Kläger geltend machen, die gegnerische Familienangehörigen hätten ihre Tochter, die Klägerin zu 3, holen wollen, haben sie vor dem Bundesamt und in der mündlichen Verhandlung völlig unterschiedliche Geschichten erzählt und sich in erhebliche Widersprüche verwickelt. So trugen sie vor dem Bundesamt vor, dass zwei Männer des Cousins A. aus Afghanistan zu ihrem Wohnort im Iran gekommen seien, um die Tochter mitzunehmen, und wieder zurückgekehrt seien, nachdem dies von ihnen abgelehnt worden sei; eine Woche später seien sie telefonisch bedroht worden. Abgesehen davon, dass diese Geschichte schon in sich unschlüssig ist, wie das Bundesamt zutreffend ausgeführt hat ( 77 Abs. 2 AsylG), haben die Kläger in der mündlichen Verhandlung demgegenüber erklärt, dass der Heiratswunsch von einem – selbst im Iran lebenden - engen Freund eines Sohnes bzw. Bruders ausgegangen sei. Dieser habe der Klägerin zu 3 wegen des erheblichen Altersunterschieds aber nicht gefallen. Sie habe mit sechzehn Jahren auch noch nicht heiraten wollen. Erst auf Vorhalt ihrer Aussage beim Bundesamt schoben die Kläger die Behauptung nach, der Mann habe zu der verfeindeten Familie gehört, was man aber nicht gewusst habe. Von einer Entführung der Klägerin zu 3 nach Afghanistan war in der mündlichen Verhandlung nicht mehr die Rede. Auch die Umstände und die Art und Weise der angeblichen Bedrohung blieben auffallend vage und blass. Widersprüchlich waren auch die Aussagen dazu, ob bereits eine Verlobung stattgefunden hat. Die Frage, ob während des Zeitraums, in dem der Kläger zu 1 und seine Söhne von den iranischen Behörden nach Afghanistan abgeschoben worden waren, etwas Bedrohliches passiert ist, konnte ebenfalls nicht geklärt werden. Der Kläger zu 1 vermochte es nicht, seine Behauptung, er habe sich verstecken müssen, substantiiert zu untermauern. III. 30 Die Kläger können auch nicht die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus beanspruchen (§ 4 Abs. 1 AsylG i.V.m. § 60 Abs. 2 AufenthG). 31 1. Gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylG hat ein Ausländer – vorbehaltlich der Ausschluss-gründe gemäß § 4 Abs. 2 AsylG und § 3e i.V.m. § 4 Abs. 3 Satz 1 AsylG – Anspruch auf Zuerkennung von subsidiärem Schutz mit der Folge eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 2 Satz 1 AufenthG, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm bei einer Rückkehr in sein Herkunftsland ein „ernsthafter Schaden“ nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 3 AsylG durch einen Akteur im Sinne des § 3c i.V.m. § 4 Abs. 3 AsylG droht. Danach gilt als ernsthafter Schaden die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (Nr. 1), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (Nr. 2) oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (Nr. 3). 32 Nach § 4 Abs. 3 AsylG gelten die §§ 3c bis 3e entsprechend. An die Stelle der Verfolgung, des Schutzes vor Verfolgung bzw. der begründeten Furcht vor Verfolgung treten die Gefahr eines ernsthaften Schadens, der Schutz vor einem ernsthaften Schaden bzw. die tatsächliche Gefahr eines ernsthaften Schadens; an die Stelle der Flüchtlingseigenschaft tritt der subsidiäre Schutz. Bei der Prüfung, ob dem Ausländer ein ernsthafter Schaden droht, ist – wie bei der Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft – der asylrechtliche Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit anzulegen (BVerwG, Urteil vom 17.11.2011 - 10 C 13.10 -, NVwZ 2012, 454; Urteil vom 27.04.2010 - 10 C 5.09 -, BVerwGE 136, 377). Nach § 3e Abs. 1 AsylG – in entsprechender Anwendung – wird dem Ausländer daher kein subsidiärer Schutz gewährt, wenn ihm in einem Teil seines Herkunftslandes keine tatsächliche Gefahr eines ernsthaften Schadens droht und er sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt. 33 2. In Anwendung dieser rechtlichen Maßstäbe haben die Kläger keinen Anspruch auf Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus. 34 a) Es gibt keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass den Klägern in Afghanistan die Verhängung oder die Vollstreckung der Todesstrafe droht (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AsylG). 35 b) Den Klägern droht in ihrem Herkunftsland auch keine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG). Wie ausgeführt, vermochten die Kläger nicht glaubhaft zu machen, dass sie in Afghanistan aktuell noch von nichtstaatlichen Akteuren landesweit mit Verfolgung bedroht sind. Selbst wenn man die Stammesstreitigkeit aber als wahr unterstellt, so liegt diese ca. 14 Jahre zurück. Einem erneuten Aufleben des Konflikts können die Kläger entgehen, indem sie die umstrittenen Ansprüche nicht mehr geltend machen - worauf sie infolge ihrer Ausreise in den Iran offenbar auch bisher schon verzichtet haben - und ggf. nicht in die Heimatregion zurückkehren. 36 Die Gewährung subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG kommt schließlich auch nicht unter dem Aspekt der schlechten humanitären Situation in Afghanistan in Betracht. Zwar sind nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) in ganz außergewöhnlichen Fällen auch allgemeine humanitäre Verhältnisse geeignet sind, eine Verletzung von Art. 3 EMRK zu bewirken. Für die Zuerkennung subsidiären Schutzes fehlt es insoweit aber am erforderlichen Akteur (§ 4 Abs. 3 Satz 1 AsylG i.V.m. § 3c AsylG; vgl. im Einzelnen VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 03.11.2017 - A 11 S 1704/17 – Rn. 167 ff., juris; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 11.04.2017 - A 11 S 924/17 - Rn. 75, juris). Soweit den Klägern als vulnerable Familie aufgrund der schlechten humanitären Verhältnisse in Afghanistan eine unmenschliche Behandlung i.S.d. Art. 3 EMRK aufgrund ganz außerordentlicher individueller Umstände droht, hat das Bundesamt dem Rechnung getragen, indem es für die Kläger ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG festgestellt hat. Aus der Gefahr einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung im Abschiebezielort folgt nicht, dass in jedem Fall neben dem Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 5 AufenthG zugleich auch Schutz nach § 60 Abs. 2 AufenthG i.V.m. § 4 AsylG i.V.m. §§ 3c bis 3e AsylG zuzuerkennen ist (VG Lüneburg, Urteil vom 15.05.2017 - 3 A 156/16 - juris; VG Düsseldorf, Urteil vom 05.02.2018 - 18 K 9102/16.A.- juris; a.A. noch VG Sigmaringen, Urteil vom 27.01.2017 - A 2 K 2571/16 - juris). Denn der Ausschluss der Zuerkennung subsidiären Schutzes in Ermangelung eines Akteurs ist nicht geeignet, eine Verletzung von Art. 3 EMRK zu bewirken, soweit aufgrund schlechter humanitärer Verhältnisse in ganz außergewöhnlichen Fällen eine Schutzgewährung über das bundesrechtliche Abschiebungsverbot des § 60 Abs. 5 AufenthG erfolgt. 37 c) Für die Kläger besteht des Weiteren keine ernsthafte individuelle Bedrohung ihres Lebens oder ihrer Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG. Dabei kann es hier dahinstehen, ob in ganz Afghanistan oder einzelnen Provinzen ein internationaler oder innerstaatlicher bewaffneter Konflikt im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz Nr. 3 AsylG herrscht. Denn für die Kläger besteht weder in Kabul als dem voraussichtlichen Zielort einer unterstellten Abschiebung noch in der Herkunftsprovinz ihrer Familien Kapisa eine ernsthafte individuelle Bedrohung ihres Lebens oder ihrer Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt. 38 aa) Bezugspunkt für die Gefahrenprognose im Rahmen des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG ist nicht notwendigerweise das gesamte Staatsgebiet des Herkunftslandes, sondern regelmäßig die Herkunftsregion des Ausländers, sofern dieser Zielort des Ausländers bei seiner Rückkehr ist. Auf andere Landesteile als die Herkunftsregion des Ausländers kann es hingegen nur ausnahmsweise ankommen (EuGH, Urteil vom 17.02.2009 - C-465/07 - Elgafaji, juris; BVerwG, Urteil vom 14.07.2009 - 10 C 9.08 -, BVerwGE 134, 188; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 06.03.2012 - A 11 S 3070/11 - juris). In diesem Fall muss der Betreffende stichhaltige Gründe dafür vorbringen, dass für ihn eine Rückkehr in seine Herkunftsregion ausscheidet und nur eine Rückkehr gerade in die Gefahrenzone in Betracht kommt (BVerwG, Urteil vom 14.07.2009, a.a.O.). Auf die Herkunftsregion ist indes jedenfalls dann nicht (mehr) abzustellen, wenn sich der Ausländer schon vor der Ausreise und unabhängig von den fluchtauslösenden Umständen von dieser gelöst und in einem anderen Landesteil mit dem Ziel niedergelassen hatte, dort auf unabsehbare Zeit zu leben. Durch eine solche freiwillige Ablösung verliert die Herkunftsregion ihre Bedeutung als Ordnungs- und Zurechnungsmerkmal und scheidet damit als Anknüpfungspunkt für die Gefahrenprognose bei § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG aus (vgl. BVerwG, Urteil vom 31.01.2013 - 10 C 15.12 -, BVerwGE 146, 12). 39 In Anwendung dieser rechtlichen Grundsätze ist vorliegend auf die Herkunftsprovinz der Kläger Kapisa und - mit Blick darauf, dass die Kläger seit langem nicht mehr oder noch nie in Afghanistan gelebt haben - auf Kabul als voraussichtlichem Zielort einer unterstellten Abschiebung abzustellen. 40 bb) § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG setzt weiterhin eine Gefahr voraus, die für eine Vielzahl von Zivilpersonen besteht und sich in der Person des jeweiligen Ausländers derart verdichtet, dass sie für diesen eine erhebliche individuelle Bedrohung von Leib oder Leben darstellt (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.11.2011 - 10 C 13.10 -, NVwZ 2012, 454). 41 Eine derartige Individualisierung kann sich bei einem bereits hohen Niveau willkürlicher Gewalt für die Zivilbevölkerung aus gefahrerhöhenden Umständen in der Person des betroffenen Ausländers ergeben. Dazu gehören in erster Linie persönliche Umstände, die den Betroffenen von der allgemeinen, ungezielten Gewalt stärker betroffen erscheinen lassen, etwa weil er von Berufs wegen – z.B. als Arzt oder Journalist – gezwungen ist, sich nahe der Gefahrenquelle aufzuhalten. Möglich sind aber auch solche persönlichen Umstände, aufgrund derer der Antragsteller als Zivilperson zusätzlich der Gefahr gezielter Gewaltakte – etwa wegen seiner religiösen oder ethnischen Zugehörigkeit – ausgesetzt ist, sofern deswegen nicht bereits die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft in Betracht kommt (BVerwG, Urteil vom 17.11.2011 - 10 C 13.10 -, NVwZ 2012, 454). 42 Zwar kann auch eine Individualisierung der allgemeinen Gefahr dann eintreten, wenn individuelle gefahrerhöhende Umstände fehlen. Angesichts des Wortlauts des § 4 Abs. 1 Satz Nr. 3 AsylG sowie des Erwägungsgrunds 35 der Richtlinie 2011/95/EU ist dies jedoch nur ausnahmsweise bei einer außergewöhnlichen Situation der Fall, die durch einen so hohen Gefahrengrad gekennzeichnet ist, dass praktisch jede Zivilperson allein aufgrund ihrer Anwesenheit in dem betroffenen Gebiet unter Zugrundlegung des gebotenen Maßstabs der beachtlichen Wahrscheinlichkeit einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit ausgesetzt wäre (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.11.2011 - 10 C 13.10 -, NVwZ 2012, 454; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 24.07.2013 - A 11 S 697/13 -, juris). 43 Nach der obergerichtlichen Rechtsprechung bedarf es Feststellungen über das Niveau willkürlicher Gewalt in dem betreffenden Gebiet. Auch im Falle gefahrerhöhender persönlicher Umstände muss ein hohes Niveau willkürlicher Gewalt bzw. eine hohe Gefahrendichte für die Zivilbevölkerung in dem fraglichen Gebiet bestehen. Allein das Vorliegen eines bewaffneten Konflikts und die Feststellung eines gefahrerhöhenden Umstandes in der Person des betroffenen Ausländers genügen nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts nicht. Erforderlich sei vielmehr eine jedenfalls annäherungsweise quantitative Ermittlung der Gesamtzahl der in dem betreffenden Gebiet lebenden Zivilpersonen einerseits und der Akte willkürlicher Gewalt andererseits, die von den Konfliktparteien gegen Leib oder Leben von Zivilpersonen in diesem Gebiet verübt werden, sowie eine wertende Gesamtbetrachtung mit Blick auf die Zahl der Opfer, die Schwere der Schädigungen (Todesfälle und Verletzungen) bei der Zivilbevölkerung und der medizinischen Versorgungslage in dem jeweiligen Gebiet. Insoweit könnten auch die für die Feststellung einer Gruppenverfolgung im Bereich des Flüchtlingsrechts entwickelten Kriterien entsprechend herangezogen werden (BVerwG, Urteil vom 27.04.2010 - 10 C 4.09 -, BVerwGE 136, 360; Urteil vom 17.11.2011 - 10 C 13.10 -, NVwZ 2012, 454). 44 Fehlen gefahrerhöhende Umstände in der Person des jeweiligen Ausländers und liegt die Wahrscheinlichkeit infolge willkürlicher Gewalt aufgrund eines Konflikts im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 3 AsylG erheblichen Schaden an Leib oder Leben zu erleiden in dem jeweiligen Gebiet beispielsweise nicht höher als 1:800 bzw. 0,125 %, so ist nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts die erforderliche Gefahrendichte für die Annahme einer ernsthaften individuellen Bedrohung bei weitem noch nicht erreicht. Vielmehr ist in einem solchen Falle das Niveau willkürlicher Gewalt noch so weit von der Schwelle der beachtlichen Wahrscheinlichkeit entfernt, dass sich selbst unter Vornahme der gebotenen wertenden Gesamtbetrachtung die Annahme nicht rechtfertigen lässt, dass für jede Zivilperson allein aufgrund ihrer Anwesenheit in dem jeweiligen Gebiet eine ernsthafte individuelle Bedrohung besteht (BVerwG, Urteil vom 17.11.2011 - 10 C 13.10 -, NVwZ 2012, 454; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 24.07.2013 - A 11 S 697/13 -, juris). 45 cc) In Anwendung dieser rechtlichen Maßstäbe droht den Klägern weder in Kabul noch in der Provinz Kapisa eine ernsthafte individuelle Bedrohung ihres Lebens oder ihrer Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt. Denn das Risiko, durch Anschläge verletzt oder getötet zu werden, liegt in beiden Provinzen unterhalb der Schwelle der beachtlichen Wahrscheinlichkeit. 46 In Kabul wurden im Jahr 2017 bei einer geschätzten Einwohnerzahl von ca. 4.680.000 Einwohnern 1.831 zivile Opfer getötet oder verletzt (UNAMA, Annual Report 2017 Afghanistan, Februar 2018, S. 7, Annex III S. 67; Islamic Republic of Afghanistan, Central Statistics Organization - Estimated Population of Afghanistan 2017-2018, abrufbar im Internet unter cso.gov.af/en/page/demography-and-sociale-statistics/demograph-statistics). Ähnliche Zahlen zeichnen sich für das Jahr 2018 ab. Im ersten Halbjahr 2018 wurden in Kabul 993 zivile Opfer getötet und verletzt (UNAMA, Midyear Update on the Protection of Civilians in Armed Conflict, 15.07.2018, S. 2). In der gesamten Zentralregion, zu der auch die Hauptstadt Kabul gehört, wurden im Jahr 2017 2.714 Zivilpersonen getötet oder verletzt (vgl. UNAMA, Annual Report 2017 Afghanistan, Februar 2018, S. 7, Annex III S. 67). Die erforderliche Gefahrendichte ist damit auch hinsichtlich der Provinz Kabul nicht erfüllt. Angesichts der Bevölkerungszahl auf der einen und den verletzten und getöteten Zivilpersonen auf der anderen Seite ist es für eine Zivilperson in Kabul nicht beachtlich wahrscheinlich, aufgrund eines sicherheitsrelevanten Vorfalls verletzt oder getötet zu werden (vgl. ausführlich VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 03.11.2017 - A 11 S 1704/17 -, juris; BayVGH, Beschluss vom 11.12.2017 - 13a ZB 17.31374 -, juris; Beschluss vom 10.04.2017 - 13a ZB 17.30266 -, juris). 47 Darüber hinaus droht den Klägern auch in der Provinz Kapisa keine ernsthafte individuelle Bedrohung ihres Lebens oder ihrer Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt. Denn das Risiko, durch Anschläge verletzt oder getötet zu werden, liegt in Kapisa unterhalb der Schwelle der beachtlichen Wahrscheinlichkeit. Für das Jahr 2017 liegt die Gefahrenwahrscheinlichkeit für die Provinz Kapisa ausgehend von 101 zivilen Opfern (UNAMA, Annual Report 2017: Afghanistan - Protection of Civilians in Armed Conflict, Februar 2018, Annex III, S. 67) und 455.574 Einwohnern (vgl. Islamic Republic of Afghanistan Central Statistics Organization - Estimated Population of Afghanistan 2017-2018) bei 0,022 % und damit ersichtlich unter dem Wert von 0,125 %, der nicht einmal bei wertender Gesamtabwägung die erforderliche Gefahrendichte zu rechtfertigen vermag. 48 Eine Korrektur dieser Zahlen durch die Berücksichtigung eines ohnehin schwierig zu bemessenden Faktors ist nicht geboten (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 03.11.2017 - A 11 S 1704/17 -, juris). Aber auch bei Berücksichtigung einer gewissen Dunkelziffer ist die erforderliche Gefahrendichte nicht erreicht. 49 Im Übrigen bestehen in der Person der Kläger keine individuell gefahrerhöhenden Umstände, aufgrund derer sich die allgemeine ungezielte Gewalt in ihrer Person derart verdichten würde, dass eine ernsthafte individuelle Bedrohung im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG anzunehmen wäre. IV. 50 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Das Verfahren ist gemäß § 83b AsylG gerichtskostenfrei. Gründe 12 Das Gericht konnte verhandeln und entscheiden, obwohl die Beklagte in der mündlichen Verhandlung nicht vertreten war. Denn die Ladung, die aufgrund des allgemeinen Verzichts der Beklagten auf die Förmlichkeiten der Ladung formlos erfolgt ist, enthielt einen entsprechenden Hinweis (vgl. § 102 Abs. 2 VwGO). 13 Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. Die Kläger haben zum maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 AsylG) keinen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigte (I.) Sie haben ferner weder einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (II.) noch auf die Zuerkennung subsidiären Schutzes (III.). Ziffern 1 bis 3 des Bescheids des Bundesamts vom 06.02.2017 sind daher rechtmäßig und verletzen die Kläger nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO). I. 14 Die Voraussetzungen für eine Anerkennung der Kläger als Asylberechtigte nach Art. 16a Abs. 1 GG liegen bereits deshalb nicht vor, weil sie nach eigenen Angaben auf dem Landweg und damit aus einem sicheren Drittstaat in die Bundesrepublik Deutschland eingereist sind (§ 26a Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 2 AsylG). II. 15 Die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft liegen nicht vor. 16 1. Nach § 3 Abs. 4 AsylG i.V.m. § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG und § 60 Abs. 1 AufenthG wird einem Ausländer, der Flüchtling nach § 3 Abs. 1 AsylG ist, die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, es sei denn, er erfüllt die Voraussetzungen des § 60 Abs. 8 Satz 1 AufenthG. Nach § 3 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer - vorbehaltlich des Vorliegens einer der in § 3 Abs. 2 und 3 AsylG genannten Ausnahmefälle - Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560), wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe, außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will. 17 a) Nach § 3a Abs. 1 AsylG gelten als Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG Handlungen, die 1. aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Art. 15 Abs. 2 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685, 953), - EMRK - keine Abweichung zulässig ist, oder 2. in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nummer 1 beschriebenen Weise betroffen ist. Diese Legaldefinition der Verfolgungshandlung erfährt in § 3a Abs. 2 AsylG eine Ausgestaltung durch einen nicht abschließenden Katalog von Regelbeispielen (vgl. Art. 9 Abs. 1 und 2 RL 2011/95/EU). Die Annahme einer Verfolgungshandlung setzt einen gezielten Eingriff in ein nach § 3a AsylG i.V.m Art. 9 Abs. 1 RL 2011/95/EU geschütztes Rechtsgut voraus (BVerwG, Urteil vom 19.04.2018 - 1 C 29/17 - juris m.w.N.). 18 b) Die Verfolgung kann nach § 3c AsylG (vgl. Art. 6 RL 2011/95/EU) ausgehen von dem Staat (Nr. 1), von Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen (Nr. 2), oder von nichtstaatlichen Akteuren, sofern die in den Nummern 1 und 2 genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, im Sinne des § 3d AsylG (vgl. Art. 7 RL 2011/95/EU) Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht. 19 c) § 3b Abs. 1 AsylG konkretisiert die in § 3 Abs. 1 AsylG genannten Verfolgungsgründe. Gemäß § 3b Abs. 2 AsylG ist es bei der Bewertung der Frage, ob die Furcht eines Ausländers vor Verfolgung begründet ist, unerheblich, ob dieser tatsächlich die flüchtlingsschutzrelevanten Merkmale aufweist, sofern ihm diese von seinem Verfolger zugeschrieben werden. 20 Der Charakter einer Verfolgungshandlung erfordert, dass das Verhalten des betreffenden Akteurs im Sinne einer objektiven Gerichtetheit auf die Verletzung eines nach § 3b AsylG (Art. 9 RL 2011/95/EU) geschützten Rechtsguts selbst zielt (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.1.2009 - 10 C 52.07 -, NVwZ 2009, 982; Urteil vom 20.02.2013 - 10 C 23.12 -, BVerwGE 146, 67). Gemäß § 3a Abs. 3 AsylG muss zwischen den in § 3 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 3b AsylG genannten Verfolgungsgründen und den in § 3a Abs. 1 und 2 AsylG als Verfolgung eingestuften Handlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen eine Verknüpfung bestehen. Die Maßnahme muss darauf gerichtet sein, den von ihr Betroffenen gerade in Anknüpfung an einen oder mehrere Verfolgungsgründe zu treffen. Ob die Verfolgung "wegen" eines Verfolgungsgrundes erfolgt, ist anhand ihres inhaltlichen Charakters nach der erkennbaren Gerichtetheit der Maßnahme zu beurteilen, nicht hingegen nach den subjektiven Gründen oder Motiven, die den Verfolgenden dabei leiten (vgl. BVerfG, Beschluss vom 1. Juli 1987 - 2 BvR 478/86, 2 BvR 962/86 - BVerfGE 76, 143 <157, 166 f.>). Diese Zielgerichtetheit muss nicht nur hinsichtlich der durch die Verfolgungshandlung bewirkten Rechtsgutverletzung, sondern auch in Bezug auf die Verfolgungsgründe im Sinne des § 3b AsylG, an die die Handlung anknüpft, anzunehmen sein. Für die "Verknüpfung" reicht ein Zusammenhang im Sinne einer Mitverursachung aus. Gerade mit Blick auf nicht selten komplexe und multikausale Sachverhalte ist nicht zu verlangen, dass ein bestimmter Verfolgungsgrund die zentrale Motivation oder die alleinige Ursache einer Verfolgungsmaßnahme ist. Indes genügt eine lediglich entfernte, hypothetische Verknüpfung mit einem Verfolgungsgrund den Anforderungen des § 3a Abs. 3 AsylG nicht (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.04.2018 - 1 C 29/17 - juris m.w.N.). 21 d) Hinsichtlich des Prognosemaßstabs ist bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft - wie auch hinsichtlich der Voraussetzungen des subsidiären Schutzes (nachfolgend II.) - der Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit zugrunde zu legen. Die Furcht vor Verfolgung ist begründet, wenn dem Ausländer die vorgenannten Gefahren aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage tatsächlich, d.h. mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.2.2013 - 10 C 23.12 -, BVerwGE 146, 67). Dies setzt voraus, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des gesamten zur Prüfung gestellten und relevanten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Dabei ist eine qualifizierende bzw. bewertende Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen. Entscheidend ist, ob aus der Sicht eines vernünftig denkenden und nicht übertrieben furchtsamen Menschen gerade in der Lage des konkreten Asylsuchenden nach Abwägung aller bekannten Umstände eine Rückkehr in den Heimatstaat als unzumutbar einzuschätzen ist. Je unabwendbarer eine drohende Verfolgung erscheint, desto unmittelbarer steht sie bevor (BVerwG, Urteil vom 20.02.2013 - 10 C 23.12 -, BVerwGE 146, 67; BVerwG, Urteil vom 19.04.2018 – 1 C 29/17 – juris m.w.N.). 22 Die Tatsache, dass ein Antragsteller bereits verfolgt wurde oder einen sonstigen ernsthaften Schaden erlitten hat bzw. von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden ernsthaft bedroht war, ist nach Art. 4 Abs. 4 RL 2011/95/EU ein ernsthafter Hinweis darauf, dass die Furcht des Antragstellers vor Verfolgung begründet ist bzw. dass er tatsächlich Gefahr läuft, ernsthaften Schaden zu erleiden; es besteht die tatsächliche Vermutung, dass sich frühere Handlungen und Bedrohungen bei einer Rückkehr in das Herkunftsland wiederholen werden. Den in der Vergangenheit liegenden Umständen wird Beweiskraft für ihre Wiederholung in der Zukunft beigelegt. Dadurch wird der Vorverfolgte bzw. Geschädigte von der Notwendigkeit entlastet, stichhaltige Gründe dafür darzulegen, dass sich die verfolgungsbegründenden bzw. schadenstiftenden Umstände bei Rückkehr in sein Herkunftsland wiederholen werden. 23 Die Vermutung nach Art. 4 Abs. 4 RL 2011/95/EU kann aber widerlegt werden. Hierfür ist erforderlich, dass stichhaltige Gründe die Wiederholungsträchtigkeit solcher Verfolgung bzw. des Eintritts eines solchen Schadens entkräften. Die Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 RL 2011/95/EU bezieht sich insoweit nur auf eine zukünftig drohende Verfolgung. Maßgeblich ist danach, ob stichhaltige Gründe gegen eine erneute Verfolgung sprechen, die in einem inneren Zusammenhang mit der vor der Ausreise erlittenen oder unmittelbar drohenden Verfolgung stünde (vgl. zum Ganzen EuGH, Urteil vom 02.03.2010 - C-175/08 -, InfAuslR 2010,188; BVerwG, Urteil vom 27.04.2010 - 10 C 5.09 -, BVerwGE 136, 377; BVerwG, Urteil vom 19.04.2018 – 1 C 29/17 – juris m.w.N.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 27.08.2014 - A 11 S 1128/14 -, juris). 24 e) Aufgrund der ihm obliegenden prozessualen Mitwirkungspflichten nach § 86 Abs. 1 Satz 1 Hs. 2 VwGO und §§ 15 und 25 Abs. 1 AsylG ist der Schutzsuchende gehalten, von sich aus die in seine eigene Sphäre fallenden tatsächlichen Umstände substantiiert und in sich stimmig zu schildern sowie eventuelle Widersprüche zu seinem Vorbringen in früheren Verfahrensstadien nachvollziehbar aufzulösen. Sein Vortrag muss danach insgesamt geeignet sein, den Asylanspruch lückenlos zu tragen (vgl. grundlegend BVerwG, Urteil vom 22.03.1983 - 9 C 68.81 -, Buchholz 402.24 § 28 AuslG Nr. 44; Hessischer VGH, Urteil vom 24.08.2010 - 3 A 2049/08.A -, juris). Für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gilt dies entsprechend. 25 2. Gemessen an diesen Grundsätzen haben die Kläger keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Den Klägern droht in Afghanistan nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung. 26 Die Kläger haben Afghanistan vor vierzehn Jahren verlassen und sich seitdem im Iran aufgehalten. Es ist nicht ersichtlich, dass sie vorverfolgt sind und ihnen bei einer Rückkehr eine anlassbezogene Individualverfolgung droht. 27 a) Soweit die Kläger geltend machen, sie hätten Afghanistan wegen einer Stammesstreitigkeit um Wasser verlassen müssen, fehlt bereits eine Anknüpfung an einen Verfolgungsgrund i.S.d. §§ 3 Abs. 1, 3b AsylG. Es handelt sich vielmehr um einen privaten Konflikt und um kriminelles Unrecht. Ein Zusammenhang mit asylrelevanten Verfolgungsmerkmalen ist nicht ersichtlich. 28 b) Nach den Angaben der Kläger vor dem Bundesamt und in der mündlichen Verhandlung und dem von ihnen gewonnenen persönlichen Eindruck vermochte sich das Gericht auch nicht davon zu überzeugen, dass die Familie bei einer Rückkehr heute noch von den verfeindeten Verwandten bzw. Stammesangehörigen bedroht wäre. 29 Soweit die Kläger geltend machen, die gegnerische Familienangehörigen hätten ihre Tochter, die Klägerin zu 3, holen wollen, haben sie vor dem Bundesamt und in der mündlichen Verhandlung völlig unterschiedliche Geschichten erzählt und sich in erhebliche Widersprüche verwickelt. So trugen sie vor dem Bundesamt vor, dass zwei Männer des Cousins A. aus Afghanistan zu ihrem Wohnort im Iran gekommen seien, um die Tochter mitzunehmen, und wieder zurückgekehrt seien, nachdem dies von ihnen abgelehnt worden sei; eine Woche später seien sie telefonisch bedroht worden. Abgesehen davon, dass diese Geschichte schon in sich unschlüssig ist, wie das Bundesamt zutreffend ausgeführt hat ( 77 Abs. 2 AsylG), haben die Kläger in der mündlichen Verhandlung demgegenüber erklärt, dass der Heiratswunsch von einem – selbst im Iran lebenden - engen Freund eines Sohnes bzw. Bruders ausgegangen sei. Dieser habe der Klägerin zu 3 wegen des erheblichen Altersunterschieds aber nicht gefallen. Sie habe mit sechzehn Jahren auch noch nicht heiraten wollen. Erst auf Vorhalt ihrer Aussage beim Bundesamt schoben die Kläger die Behauptung nach, der Mann habe zu der verfeindeten Familie gehört, was man aber nicht gewusst habe. Von einer Entführung der Klägerin zu 3 nach Afghanistan war in der mündlichen Verhandlung nicht mehr die Rede. Auch die Umstände und die Art und Weise der angeblichen Bedrohung blieben auffallend vage und blass. Widersprüchlich waren auch die Aussagen dazu, ob bereits eine Verlobung stattgefunden hat. Die Frage, ob während des Zeitraums, in dem der Kläger zu 1 und seine Söhne von den iranischen Behörden nach Afghanistan abgeschoben worden waren, etwas Bedrohliches passiert ist, konnte ebenfalls nicht geklärt werden. Der Kläger zu 1 vermochte es nicht, seine Behauptung, er habe sich verstecken müssen, substantiiert zu untermauern. III. 30 Die Kläger können auch nicht die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus beanspruchen (§ 4 Abs. 1 AsylG i.V.m. § 60 Abs. 2 AufenthG). 31 1. Gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylG hat ein Ausländer – vorbehaltlich der Ausschluss-gründe gemäß § 4 Abs. 2 AsylG und § 3e i.V.m. § 4 Abs. 3 Satz 1 AsylG – Anspruch auf Zuerkennung von subsidiärem Schutz mit der Folge eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 2 Satz 1 AufenthG, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm bei einer Rückkehr in sein Herkunftsland ein „ernsthafter Schaden“ nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 3 AsylG durch einen Akteur im Sinne des § 3c i.V.m. § 4 Abs. 3 AsylG droht. Danach gilt als ernsthafter Schaden die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (Nr. 1), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (Nr. 2) oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (Nr. 3). 32 Nach § 4 Abs. 3 AsylG gelten die §§ 3c bis 3e entsprechend. An die Stelle der Verfolgung, des Schutzes vor Verfolgung bzw. der begründeten Furcht vor Verfolgung treten die Gefahr eines ernsthaften Schadens, der Schutz vor einem ernsthaften Schaden bzw. die tatsächliche Gefahr eines ernsthaften Schadens; an die Stelle der Flüchtlingseigenschaft tritt der subsidiäre Schutz. Bei der Prüfung, ob dem Ausländer ein ernsthafter Schaden droht, ist – wie bei der Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft – der asylrechtliche Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit anzulegen (BVerwG, Urteil vom 17.11.2011 - 10 C 13.10 -, NVwZ 2012, 454; Urteil vom 27.04.2010 - 10 C 5.09 -, BVerwGE 136, 377). Nach § 3e Abs. 1 AsylG – in entsprechender Anwendung – wird dem Ausländer daher kein subsidiärer Schutz gewährt, wenn ihm in einem Teil seines Herkunftslandes keine tatsächliche Gefahr eines ernsthaften Schadens droht und er sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt. 33 2. In Anwendung dieser rechtlichen Maßstäbe haben die Kläger keinen Anspruch auf Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus. 34 a) Es gibt keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass den Klägern in Afghanistan die Verhängung oder die Vollstreckung der Todesstrafe droht (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AsylG). 35 b) Den Klägern droht in ihrem Herkunftsland auch keine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG). Wie ausgeführt, vermochten die Kläger nicht glaubhaft zu machen, dass sie in Afghanistan aktuell noch von nichtstaatlichen Akteuren landesweit mit Verfolgung bedroht sind. Selbst wenn man die Stammesstreitigkeit aber als wahr unterstellt, so liegt diese ca. 14 Jahre zurück. Einem erneuten Aufleben des Konflikts können die Kläger entgehen, indem sie die umstrittenen Ansprüche nicht mehr geltend machen - worauf sie infolge ihrer Ausreise in den Iran offenbar auch bisher schon verzichtet haben - und ggf. nicht in die Heimatregion zurückkehren. 36 Die Gewährung subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG kommt schließlich auch nicht unter dem Aspekt der schlechten humanitären Situation in Afghanistan in Betracht. Zwar sind nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) in ganz außergewöhnlichen Fällen auch allgemeine humanitäre Verhältnisse geeignet sind, eine Verletzung von Art. 3 EMRK zu bewirken. Für die Zuerkennung subsidiären Schutzes fehlt es insoweit aber am erforderlichen Akteur (§ 4 Abs. 3 Satz 1 AsylG i.V.m. § 3c AsylG; vgl. im Einzelnen VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 03.11.2017 - A 11 S 1704/17 – Rn. 167 ff., juris; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 11.04.2017 - A 11 S 924/17 - Rn. 75, juris). Soweit den Klägern als vulnerable Familie aufgrund der schlechten humanitären Verhältnisse in Afghanistan eine unmenschliche Behandlung i.S.d. Art. 3 EMRK aufgrund ganz außerordentlicher individueller Umstände droht, hat das Bundesamt dem Rechnung getragen, indem es für die Kläger ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG festgestellt hat. Aus der Gefahr einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung im Abschiebezielort folgt nicht, dass in jedem Fall neben dem Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 5 AufenthG zugleich auch Schutz nach § 60 Abs. 2 AufenthG i.V.m. § 4 AsylG i.V.m. §§ 3c bis 3e AsylG zuzuerkennen ist (VG Lüneburg, Urteil vom 15.05.2017 - 3 A 156/16 - juris; VG Düsseldorf, Urteil vom 05.02.2018 - 18 K 9102/16.A.- juris; a.A. noch VG Sigmaringen, Urteil vom 27.01.2017 - A 2 K 2571/16 - juris). Denn der Ausschluss der Zuerkennung subsidiären Schutzes in Ermangelung eines Akteurs ist nicht geeignet, eine Verletzung von Art. 3 EMRK zu bewirken, soweit aufgrund schlechter humanitärer Verhältnisse in ganz außergewöhnlichen Fällen eine Schutzgewährung über das bundesrechtliche Abschiebungsverbot des § 60 Abs. 5 AufenthG erfolgt. 37 c) Für die Kläger besteht des Weiteren keine ernsthafte individuelle Bedrohung ihres Lebens oder ihrer Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG. Dabei kann es hier dahinstehen, ob in ganz Afghanistan oder einzelnen Provinzen ein internationaler oder innerstaatlicher bewaffneter Konflikt im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz Nr. 3 AsylG herrscht. Denn für die Kläger besteht weder in Kabul als dem voraussichtlichen Zielort einer unterstellten Abschiebung noch in der Herkunftsprovinz ihrer Familien Kapisa eine ernsthafte individuelle Bedrohung ihres Lebens oder ihrer Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt. 38 aa) Bezugspunkt für die Gefahrenprognose im Rahmen des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG ist nicht notwendigerweise das gesamte Staatsgebiet des Herkunftslandes, sondern regelmäßig die Herkunftsregion des Ausländers, sofern dieser Zielort des Ausländers bei seiner Rückkehr ist. Auf andere Landesteile als die Herkunftsregion des Ausländers kann es hingegen nur ausnahmsweise ankommen (EuGH, Urteil vom 17.02.2009 - C-465/07 - Elgafaji, juris; BVerwG, Urteil vom 14.07.2009 - 10 C 9.08 -, BVerwGE 134, 188; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 06.03.2012 - A 11 S 3070/11 - juris). In diesem Fall muss der Betreffende stichhaltige Gründe dafür vorbringen, dass für ihn eine Rückkehr in seine Herkunftsregion ausscheidet und nur eine Rückkehr gerade in die Gefahrenzone in Betracht kommt (BVerwG, Urteil vom 14.07.2009, a.a.O.). Auf die Herkunftsregion ist indes jedenfalls dann nicht (mehr) abzustellen, wenn sich der Ausländer schon vor der Ausreise und unabhängig von den fluchtauslösenden Umständen von dieser gelöst und in einem anderen Landesteil mit dem Ziel niedergelassen hatte, dort auf unabsehbare Zeit zu leben. Durch eine solche freiwillige Ablösung verliert die Herkunftsregion ihre Bedeutung als Ordnungs- und Zurechnungsmerkmal und scheidet damit als Anknüpfungspunkt für die Gefahrenprognose bei § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG aus (vgl. BVerwG, Urteil vom 31.01.2013 - 10 C 15.12 -, BVerwGE 146, 12). 39 In Anwendung dieser rechtlichen Grundsätze ist vorliegend auf die Herkunftsprovinz der Kläger Kapisa und - mit Blick darauf, dass die Kläger seit langem nicht mehr oder noch nie in Afghanistan gelebt haben - auf Kabul als voraussichtlichem Zielort einer unterstellten Abschiebung abzustellen. 40 bb) § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG setzt weiterhin eine Gefahr voraus, die für eine Vielzahl von Zivilpersonen besteht und sich in der Person des jeweiligen Ausländers derart verdichtet, dass sie für diesen eine erhebliche individuelle Bedrohung von Leib oder Leben darstellt (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.11.2011 - 10 C 13.10 -, NVwZ 2012, 454). 41 Eine derartige Individualisierung kann sich bei einem bereits hohen Niveau willkürlicher Gewalt für die Zivilbevölkerung aus gefahrerhöhenden Umständen in der Person des betroffenen Ausländers ergeben. Dazu gehören in erster Linie persönliche Umstände, die den Betroffenen von der allgemeinen, ungezielten Gewalt stärker betroffen erscheinen lassen, etwa weil er von Berufs wegen – z.B. als Arzt oder Journalist – gezwungen ist, sich nahe der Gefahrenquelle aufzuhalten. Möglich sind aber auch solche persönlichen Umstände, aufgrund derer der Antragsteller als Zivilperson zusätzlich der Gefahr gezielter Gewaltakte – etwa wegen seiner religiösen oder ethnischen Zugehörigkeit – ausgesetzt ist, sofern deswegen nicht bereits die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft in Betracht kommt (BVerwG, Urteil vom 17.11.2011 - 10 C 13.10 -, NVwZ 2012, 454). 42 Zwar kann auch eine Individualisierung der allgemeinen Gefahr dann eintreten, wenn individuelle gefahrerhöhende Umstände fehlen. Angesichts des Wortlauts des § 4 Abs. 1 Satz Nr. 3 AsylG sowie des Erwägungsgrunds 35 der Richtlinie 2011/95/EU ist dies jedoch nur ausnahmsweise bei einer außergewöhnlichen Situation der Fall, die durch einen so hohen Gefahrengrad gekennzeichnet ist, dass praktisch jede Zivilperson allein aufgrund ihrer Anwesenheit in dem betroffenen Gebiet unter Zugrundlegung des gebotenen Maßstabs der beachtlichen Wahrscheinlichkeit einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit ausgesetzt wäre (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.11.2011 - 10 C 13.10 -, NVwZ 2012, 454; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 24.07.2013 - A 11 S 697/13 -, juris). 43 Nach der obergerichtlichen Rechtsprechung bedarf es Feststellungen über das Niveau willkürlicher Gewalt in dem betreffenden Gebiet. Auch im Falle gefahrerhöhender persönlicher Umstände muss ein hohes Niveau willkürlicher Gewalt bzw. eine hohe Gefahrendichte für die Zivilbevölkerung in dem fraglichen Gebiet bestehen. Allein das Vorliegen eines bewaffneten Konflikts und die Feststellung eines gefahrerhöhenden Umstandes in der Person des betroffenen Ausländers genügen nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts nicht. Erforderlich sei vielmehr eine jedenfalls annäherungsweise quantitative Ermittlung der Gesamtzahl der in dem betreffenden Gebiet lebenden Zivilpersonen einerseits und der Akte willkürlicher Gewalt andererseits, die von den Konfliktparteien gegen Leib oder Leben von Zivilpersonen in diesem Gebiet verübt werden, sowie eine wertende Gesamtbetrachtung mit Blick auf die Zahl der Opfer, die Schwere der Schädigungen (Todesfälle und Verletzungen) bei der Zivilbevölkerung und der medizinischen Versorgungslage in dem jeweiligen Gebiet. Insoweit könnten auch die für die Feststellung einer Gruppenverfolgung im Bereich des Flüchtlingsrechts entwickelten Kriterien entsprechend herangezogen werden (BVerwG, Urteil vom 27.04.2010 - 10 C 4.09 -, BVerwGE 136, 360; Urteil vom 17.11.2011 - 10 C 13.10 -, NVwZ 2012, 454). 44 Fehlen gefahrerhöhende Umstände in der Person des jeweiligen Ausländers und liegt die Wahrscheinlichkeit infolge willkürlicher Gewalt aufgrund eines Konflikts im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 3 AsylG erheblichen Schaden an Leib oder Leben zu erleiden in dem jeweiligen Gebiet beispielsweise nicht höher als 1:800 bzw. 0,125 %, so ist nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts die erforderliche Gefahrendichte für die Annahme einer ernsthaften individuellen Bedrohung bei weitem noch nicht erreicht. Vielmehr ist in einem solchen Falle das Niveau willkürlicher Gewalt noch so weit von der Schwelle der beachtlichen Wahrscheinlichkeit entfernt, dass sich selbst unter Vornahme der gebotenen wertenden Gesamtbetrachtung die Annahme nicht rechtfertigen lässt, dass für jede Zivilperson allein aufgrund ihrer Anwesenheit in dem jeweiligen Gebiet eine ernsthafte individuelle Bedrohung besteht (BVerwG, Urteil vom 17.11.2011 - 10 C 13.10 -, NVwZ 2012, 454; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 24.07.2013 - A 11 S 697/13 -, juris). 45 cc) In Anwendung dieser rechtlichen Maßstäbe droht den Klägern weder in Kabul noch in der Provinz Kapisa eine ernsthafte individuelle Bedrohung ihres Lebens oder ihrer Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt. Denn das Risiko, durch Anschläge verletzt oder getötet zu werden, liegt in beiden Provinzen unterhalb der Schwelle der beachtlichen Wahrscheinlichkeit. 46 In Kabul wurden im Jahr 2017 bei einer geschätzten Einwohnerzahl von ca. 4.680.000 Einwohnern 1.831 zivile Opfer getötet oder verletzt (UNAMA, Annual Report 2017 Afghanistan, Februar 2018, S. 7, Annex III S. 67; Islamic Republic of Afghanistan, Central Statistics Organization - Estimated Population of Afghanistan 2017-2018, abrufbar im Internet unter cso.gov.af/en/page/demography-and-sociale-statistics/demograph-statistics). Ähnliche Zahlen zeichnen sich für das Jahr 2018 ab. Im ersten Halbjahr 2018 wurden in Kabul 993 zivile Opfer getötet und verletzt (UNAMA, Midyear Update on the Protection of Civilians in Armed Conflict, 15.07.2018, S. 2). In der gesamten Zentralregion, zu der auch die Hauptstadt Kabul gehört, wurden im Jahr 2017 2.714 Zivilpersonen getötet oder verletzt (vgl. UNAMA, Annual Report 2017 Afghanistan, Februar 2018, S. 7, Annex III S. 67). Die erforderliche Gefahrendichte ist damit auch hinsichtlich der Provinz Kabul nicht erfüllt. Angesichts der Bevölkerungszahl auf der einen und den verletzten und getöteten Zivilpersonen auf der anderen Seite ist es für eine Zivilperson in Kabul nicht beachtlich wahrscheinlich, aufgrund eines sicherheitsrelevanten Vorfalls verletzt oder getötet zu werden (vgl. ausführlich VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 03.11.2017 - A 11 S 1704/17 -, juris; BayVGH, Beschluss vom 11.12.2017 - 13a ZB 17.31374 -, juris; Beschluss vom 10.04.2017 - 13a ZB 17.30266 -, juris). 47 Darüber hinaus droht den Klägern auch in der Provinz Kapisa keine ernsthafte individuelle Bedrohung ihres Lebens oder ihrer Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt. Denn das Risiko, durch Anschläge verletzt oder getötet zu werden, liegt in Kapisa unterhalb der Schwelle der beachtlichen Wahrscheinlichkeit. Für das Jahr 2017 liegt die Gefahrenwahrscheinlichkeit für die Provinz Kapisa ausgehend von 101 zivilen Opfern (UNAMA, Annual Report 2017: Afghanistan - Protection of Civilians in Armed Conflict, Februar 2018, Annex III, S. 67) und 455.574 Einwohnern (vgl. Islamic Republic of Afghanistan Central Statistics Organization - Estimated Population of Afghanistan 2017-2018) bei 0,022 % und damit ersichtlich unter dem Wert von 0,125 %, der nicht einmal bei wertender Gesamtabwägung die erforderliche Gefahrendichte zu rechtfertigen vermag. 48 Eine Korrektur dieser Zahlen durch die Berücksichtigung eines ohnehin schwierig zu bemessenden Faktors ist nicht geboten (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 03.11.2017 - A 11 S 1704/17 -, juris). Aber auch bei Berücksichtigung einer gewissen Dunkelziffer ist die erforderliche Gefahrendichte nicht erreicht. 49 Im Übrigen bestehen in der Person der Kläger keine individuell gefahrerhöhenden Umstände, aufgrund derer sich die allgemeine ungezielte Gewalt in ihrer Person derart verdichten würde, dass eine ernsthafte individuelle Bedrohung im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG anzunehmen wäre. IV. 50 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Das Verfahren ist gemäß § 83b AsylG gerichtskostenfrei.