Urteil
A 3 K 785/17
Verwaltungsgericht Freiburg, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. Tatbestand 1 Der am … 1991 in Mosul geborene Kläger ist irakischer Staatsangehöriger arabischer Volks- und sunnitischer Religionszugehörigkeit. Er reiste nach seinen Angaben am 14.02.2016 auf dem Landweg in das Bundesgebiet ein und stellte am 19.04.2016 einen Asylantrag, den er später auf die „Feststellung von Flüchtlingsschutz“ beschränkte. 2 Zu den Gründen für seinen Asylantrag gab der Kläger im Rahmen seiner persönlichen Anhörung am 27.10.2016 beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) an, bis zu seiner Ausreise aus dem Irak am 30.08.2015 in Mosul (Hai-Alnor) mit seinen Eltern, einem Bruder und einer Schwester in einem eigenen Haus gewohnt zu haben. Seine Familie lebe noch dort, soweit er wisse; sie hätten zuletzt vor drei Monaten Kontakt miteinander gehabt. Seine Verlobte, die sich nach seiner Ausreise zunächst mit ihm in der Türkei aufgehalten habe, sei auch aus Mosul, lebe aber zurzeit in Avro City in Dohuk, Nordkurdistan. Dort sei es sicher, sie habe keine Probleme und auch finanziell gehe es ihr dort sehr gut. Ihre Familie habe sowohl ein Haus in Mosul als auch in Dohuk und sei dorthin gezogen, als es in Mosul problematisch geworden sei. Seine Verlobte wolle auch gerne nach Deutschland kommen, er müsse aber erst das Ergebnis der Anhörung abwarten, bevor er sie einladen könne. Er sei Student der Geographie/Kartographie gewesen, habe dieses Studium aber aufgrund der Situation in Mosul nicht abschließen können. Zunächst sei er allgemein vor dem Krieg geflohen. Zudem diskutierten mittlerweile alle über Religion, was er nicht möge. Als Student habe er bei Wahlen als eine Art Wahlhelfer geholfen. Man bekomme dann eine Karte bzw. einen Ausweis, aus dem diese Tätigkeit hervorgehe. Der Islamische Staat (IS) wolle nicht, dass es Wahlen gebe und bestrafe diejenigen, die bei Wahlen helfen. Seit den Wahlen müssten Studenten dort auch helfen. Als der IS einmarschiert sei, habe dieser bestimmt in den öffentlichen Ämtern in die Listen bzw. Computer geschaut, um sich einen Überblick zu verschaffen, wer als Wahlhelfer tätig gewesen sei. Sein Name sei bestimmt auch dabei gewesen, weshalb er Angst gehabt habe. Wenn der IS jemanden suche, mache er ihn tot, wenn er ihn finde. Andernfalls gebe es noch die Möglichkeit, für den IS arbeiten zu müssen. Er habe es zum Glück geschafft, Mosul zu verlassen, bevor er Probleme bekommen habe. Der IS verteile Zettel, auf denen stehe, dass sie Leute suchten, welche bei den Wahlen geholfen hätten. In Mosul sei die Situation sehr schlecht, auch wegen des IS. Es gebe keine Möglichkeit mehr, Kontakt zu den Eltern aufzunehmen. 3 Mit Bescheid vom 04.02.2017 lehnte das Bundesamt die Anträge des Klägers auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Gewährung subsidiären Schutzes ab und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen. Der Kläger wurde zur Ausreise aufgefordert und ihm wurde die Abschiebung in den Irak angedroht. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG wurde auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet. Zur Begründung führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, der Kläger habe keine schutzwürdigen Belange vorgetragen. Seine subjektiv empfundene Furcht, der IS könnte aufgrund seiner Wahlhelfertätigkeit nach ihm suchen, habe er objektiv nicht nachvollziehbar dartun können. Auch drohe dem Kläger zwar in Mosul möglicherweise aufgrund des dortigen innerstaatlichen bewaffneten Konflikts eine Gefahr für Leib oder Leben. Andere Landesteile, insbesondere im Norden der Provinz Ninive, stünden dagegen unter der Kontrolle der Peshmerga. Dem Kläger stehe eine inländische Fluchtalternative in der Region Kurdistan-Irak zur Verfügung. 4 Hiergegen hat der Kläger am 13.02.2017 Klage erhoben. Zur Begründung führt er - über seine Angaben im Rahmen seiner persönlichen Anhörung hinausgehend - im Wesentlichen aus, er habe, als er nach seiner Ausreise noch in der Türkei gewesen sei, über seine Eltern erfahren, dass IS-Anhänger Anfang 2016 wieder zum Haus seiner Eltern gekommen seien und nach ihm bzw. nach allen Wahlhelfern gesucht hätten. Zu seiner persönlichen Verfolgung komme die noch immer unsichere allgemeine Situation im Irak hinzu. Der Konflikt zwischen Schiiten und Sunniten sei weiterhin im ganzen Land präsent und sowohl der IS als auch die schiitischen Milizen terrorisierten die Zivilbevölkerung. 5 Der Kläger beantragt, 6 die Beklagte zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, hilfsweise ihm den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen, weiter hilfsweise festzustellen, dass ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG hinsichtlich des Iraks vorliegt und den Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 04.02.2017 aufzuheben, soweit er dem entgegensteht. 7 Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, 8 die Klage abzuweisen. 9 Zur Begründung bezieht sie sich auf die angegriffene Entscheidung. 10 Das Gericht hat den Kläger im Termin zur mündlichen Verhandlung angehört. Insoweit wird auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen. 11 Dem Gericht liegen die einschlägigen Akten des Bundesamts vor. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt dieser Akten, die Gerichtsakte und die in das Verfahren eingeführten Erkenntnismittel verwiesen. Entscheidungsgründe 12 Das Gericht konnte verhandeln und entscheiden, obwohl nicht sämtliche Beteiligte im Termin zur mündlichen Verhandlung erschienen sind, da auf diese Möglichkeit in den ordnungsgemäß bewirkten Ladungen ausdrücklich hingewiesen worden ist (§ 102 Abs. 2 VwGO). 13 Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Bescheid des Bundesamts vom 04.02.2017 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Auch die hilfsweise geltend gemachten Ansprüche auf Zuerkennung von subsidiärem Schutz und auf Feststellung von nationalen Abschiebungsverboten (§ 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG) bestehen nicht (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). 14 1. Der Kläger hat zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung des Gerichts (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. 15 Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer Flüchtling, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will. Die Verfolgung kann gemäß § 3c AsylG ausgehen von dem Staat (Nr. 1), Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen (Nr. 2) oder nichtstaatlichen Akteuren (Nr. 3), sofern die in den Nummern 1 und 2 genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, im Sinne des § 3d AsylG Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht. Die Flüchtlingseigenschaft wird nicht zuerkannt, wenn eine interne Schutzmöglichkeit besteht (§ 3e AsylG). 16 Ist der Schutzsuchende unverfolgt ausgereist, liegt eine Verfolgungsgefahr und damit eine begründete Furcht vor Verfolgung vor, wenn ihm bei verständiger, nämlich objektiver Würdigung der gesamten Umstände seines Falles mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung droht, so dass ihm nicht zuzumuten ist, im Heimatstaat zu bleiben oder dorthin zurückzukehren. Dabei ist eine qualifizierte und bewertende Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung vorzunehmen. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der konkreten Lage des Klägers Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann. Die bloße theoretische Möglichkeit einer Verfolgung reicht nicht aus (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 02.05.2017 - A 11 S 562/17 -; Urteil vom 17.01.2018 - A 11 S 241/17 -; jeweils in juris m.w.N.). 17 Für die Beurteilung der Frage, ob die Furcht vor Verfolgung begründet ist, gilt auch bei einer erlittenen Vorverfolgung der einheitliche Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit (vgl. BVerwG, Urteile vom 20.02.2013 - 10 C 23.12 -, juris und vom 01.06.2011 - 10 C 25.10 -, InfAuslR 2011, 408). Eine bereits erlittene Vorverfolgung ist allerdings ein ernsthafter Hinweis darauf, dass die Furcht vor Verfolgung begründet ist, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass der Betroffene erneut von solcher Verfolgung bedroht ist (Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.12.2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl EU L 337/9 <Anerkennungsrichtlinie>). In diesem Fall besteht mithin die tatsächliche Vermutung, dass sich frühere Handlungen und Bedrohungen bei einer Rückkehr in das Herkunftsland wiederholen werden. Diese Vermutung kann aber widerlegt werden. Hierfür ist erforderlich, dass stichhaltige Gründe die Wiederholungsträchtigkeit solcher Verfolgung entkräften (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17.01.2018, a.a.O.). 18 Die Gefahr eigener Verfolgung kann sich sowohl aus gegen den Schutzsuchenden selbst gerichteten Maßnahmen ergeben (individuelle Verfolgung), als auch aus gegen Dritte gerichteten Maßnahmen, wenn diese Dritten wegen eines Grundes verfolgt werden, den er mit ihnen teilt, und wenn er sich mit ihnen in einer nach Ort, Zeit und Wiederholungsträchtigkeit vergleichbaren Lage befindet (Gruppenverfolgung). Allerdings sind auch Fälle im Übergangsbereich zwischen anlassgeprägter Einzelverfolgung und gruppengerichteter Kollektivverfolgung denkbar. Denn das gemeinsame Merkmal kann für den Verfolger auch nur ein Element in seinem Feindbild darstellen, das für sich allein noch nicht die Annahme einer Verfolgung jedes einzelnen Merkmalsträgers rechtfertigt, bei Hinzutreten weiterer Umstände oder individueller Besonderheiten für die Verfolgung des Einzelnen aber mitursächlich ist (sogenannte "Einzelverfolgung wegen Gruppenzugehörigkeit", vgl. BVerfG, Beschluss vom 23.01.1991 - 2 BvR 902/85, 515/90, 1827/89 -, NVwZ 1991, 768; BVerwG, Urteil vom 20.06.1995 - 9 C 294.94 -, NVwZ-RR 1996, 57; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 03.11.2011 - A 8 S 1116/11 -, juris Rn. 47). 19 Das Gericht trifft seine Entscheidung gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Auch im Asylverfahren muss die danach gebotene Überzeugungsgewissheit dergestalt bestehen, dass das Gericht die volle Überzeugung von der Wahrheit (nicht etwa nur von der Wahrscheinlichkeit) des vom Kläger behaupteten individuellen Verfolgungsschicksals erlangt hat. Wegen des sachtypischen Beweisnotstandes, in dem sich der Betroffene insbesondere hinsichtlich der von ihm vorgetragenen Vorgänge im Heimat-, also im „Verfolgerland“ vielfach befindet, genügt für diese Vorgänge in der Regel die Glaubhaftmachung, wodurch allerdings das Gericht nicht von einer Überzeugungsbildung im Sinne des § 108 Abs. 1 VwGO enthoben ist. Vielmehr darf das Gericht keine unerfüllbaren Beweisanforderungen stellen und keine unumstößliche Gewissheit verlangen. Es muss sich in tatsächlich zweifelhaften Fällen mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit begnügen, der den Zweifeln Schweigen gebietet, auch wenn sie nicht völlig auszuschließen sind (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17.01.2018, a.a.O., Rn. 51). 20 Gemessen an diesen Grundsätzen hat der Kläger keinen Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Denn er befindet sich nicht aus begründeter Furcht vor Verfolgung außerhalb seines Heimatlandes. Dem Kläger droht im Irak nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung. Eine individuelle Vorverfolgung des Klägers liegt nicht vor (a.). Auch aufgrund nachträglich eingetretener Umstände bzw. aufgrund einer ihn betreffenden Gruppenverfolgung ist eine drohende Verfolgung des Klägers zum jetzigen Zeitpunkt nicht festzustellen (b.). 21 a. Der Kläger ist nicht individuell vorverfolgt im Sinne von Art. 4 Abs. 4 der Anerkennungsrichtlinie. In der Zusammenschau der Angaben in der Anhörung beim Bundesamt und den Ausführungen in der mündlichen Verhandlung ergeben sich keine hinreichend nachvollziehbaren Anhaltspunkte dafür, dass er vor seiner Ausreise Verfolgungshandlungen nach § 3a Abs. 1 AsylG aus einem der in § 3b AsylG genannten Verfolgungsgründe seitens des irakischen Staates oder anderer Akteure nach § 3c AsylG erlitten hat oder solche unmittelbar gedroht hätten. 22 Soweit der Kläger sich darauf beruft, er werde als ehemaliger Wahlhelfer bei der Parlamentswahl am 30.04.2014 vom IS verfolgt, liegt eine relevante Vorverfolgung nicht vor. Die Kammer hat zwar keine Zweifel daran, dass der Kläger als Wahlhelfer tätig war. Die Befürchtung des Klägers, der IS habe in Mosul eventuell Listen mit Wahlhelfern beschlagnahmt und verfolge diese (noch immer) systematisch, lässt sich anhand des Vortrags des Klägers und der vorliegenden Erkenntnismittel allerdings nicht erhärten. Zwar wird die Durchführung von Parlamentswahlen im Irak häufig von terroristischen Gruppen sabotiert und durch entsprechende Drohungen, Übergriffe und Anschläge auf Wahlkampfveranstaltungen, Wähler und auch auf Wahlhelfer begleitet. Dies war auch bei den Parlamentswahlen vom 30.04.2014 der Fall (vgl. nur NZZ, Blutbad an Wahlkampfveranstaltung, 25.04.2014, abrufbar unter: https://www.nzz.ch/blutbad-an-wahlkampfveranstaltung-1.18290782; Münchner Merkur, Irak: Schüsse auf Wahlkampfhelfer, 09.04.2014, abrufbar unter: https://www.merkur.de/politik/irak-parlamentswahl-schuesse-wahlhelfer-zr-3470178.html; Süddeutsche Zeitung, Wähler in Bagdad trotzen dem Terror, 30.04.2014, abrufbar unter: https://www.sueddeutsche.de/politik/parlamentswahl-im-irak-waehler-in-bagdad-trotzen-dem-terror-1.1947419; vgl. auch Spiegel, Terrorgruppe richtet Wahlhelfer hin, 19.01.2005, abrufbar unter: https://www.spiegel.de/politik/ausland/irak-terrorgruppe-richtet-wahlhelfer-hin-a-337621.html). In der Stadt Mosul starb dabei ein Mitarbeiter der Wahlkommission, als zwei Sprengsätze neben einem Wahllokal explodierten. Die Wahlkommission der Provinz Ninive teilte mit, fünf weitere Menschen seien bei dem Anschlag verletzt worden. Bei Sprengstoffanschlägen vor Wahllokalen in den nördlichen Bezirken Kirkuk, Samarra und Mosul wurden nach Angaben von lokalen Medien und Sicherheitsbeamten insgesamt fünf Soldaten, zwei Polizisten und ein Zivilist verletzt (vgl. Süddeutsche Zeitung, 30.04.2014, a.a.O.). Auch lässt sich den Erkenntnismitteln entnehmen, dass der IS in den von ihm besetzten Gebieten und insbesondere auch im ab dem 10.06.2014 vollständig besetzten Mosul neben Politikern und Kandidaten auch (ehemalige) Mitarbeiter der irakischen Wahlkommission (Independent High Electoral Commission - IHEC) entführt, verhaftet und hingerichtet hat. So wurden 300 Mitarbeiter („civil servants“) der IHEC am 08.08.2015 in Mosul auf einer Militärbasis erschossen. Bereits am 25.07.2015 wurden 50 (teils ehemalige) Mitarbeiter der IHEC entführt und 28 von ihnen ebenfalls auf einer Militärbasis erschossen (vgl. EASO, Country of Origin Report Iraq: Targeting of Individuals, März 2019, S. 124 f.). 23 Schon aufgrund der großen Zahl der freiwilligen Wahlhelfer und ihrer untergeordneten Funktion ist demgegenüber deren systematische Verfolgung durch den IS im Nachgang zur Wahl jedoch nicht anzunehmen. So sind bei Parlamentswahlen im Irak landesweit mitunter rund 200.000 Wahlhelfer im Einsatz (vgl. zu den Wahlen 2004 den Bericht der FAZ vom 24.12.2004, Mit einem Heer von Wahlhelfern, abrufbar unter: https://www.faz.net/aktuell/politik/irak-wahlen-mit-einem-heer-von-wahlhelfern-1189911.html#void). Dementsprechend hat auch der Kläger in der mündlichen Verhandlung vorgetragen, dass in nahezu jeder Schule der Millionenstadt Mosul ein Wahllokal eingerichtet gewesen sei, in dem mehrere Wahlräume von jeweils fünf Wahlhelfern betreut worden seien. Nach den Angaben des Klägers hatte er im Rahmen der Wahlhilfe auch keine herausgehobene Funktion inne. Er führte aus, er habe sich lediglich an der Aufsicht und gelegentlich an der Aufnahme von Fingerabdrücken als Identitätsnachweis beteiligt. Die Wahl sei in dem betreffenden Wahllokal ohne besondere Vorfälle verlaufen. Er selbst sei danach auch zu keinem Zeitpunkt von Fremden auf die Wahlhilfe angesprochen worden und habe sich auch lange Zeit keine Sorgen gemacht, deswegen Nachteile zu erfahren. Über Freunde habe er aber 2015 erfahren, dass der IS den Berichten von Informanten zufolge eine Liste mit 3.000 Namen führe, auf der neben Funktionsträgern wie Offizieren und Anwälten auch Menschen stünden, die an den Wahlen mitgewirkt hätten und die entführt, verhaftet oder hingerichtet werden sollten. Er wisse auch von der Festnahme anderer Wahlhelfer, wobei der Anlass der Festnahme unklar gewesen sei. Dieses - auch in zeitlicher Hinsicht - gänzlich vage Vorbringen hinsichtlich einer etwaigen Verfolgung von Wahlhelfern entbehrt hinreichender Substanz, um von einer Vorverfolgung des Klägers auszugehen oder einen weitergehenden Klärungsbedarf zu begründen. So hat sich der Kläger beim Bundesamt maßgeblich darauf berufen, dass er allgemein vor dem Krieg geflohen sei. Seine weitergehenden Befürchtungen wegen der Wahlhilfe beruhten auf unsubstanziellen Vermutungen und Behauptungen, die auch in der mündlichen Verhandlung nicht plausibel erläutert wurden. 24 Soweit der Kläger sich erstmals in der Klagebegründung dahingehend geäußert hat, dass er über seine Eltern erfahren habe, dass IS-Anhänger Anfang 2016 zum Haus seiner Eltern gekommen seien und nach ihm „bzw. nach allen Wehrhelfern“ - gemeint wohl: „Wahlhelfern“ - gesucht hätten, ist seine Schilderung nicht glaubhaft. Zweifel an der Glaubhaftigkeit wirft bereits die Steigerung seines Vortrags gegenüber seinen Angaben in der Anhörung beim Bundesamt am 27.10.2016, also nur wenige Monate nach dem angeblichen Vorfall, auf. Es ist auch nicht davon auszugehen, dass der Kläger von diesem Vorfall bereits beim Bundesamt berichtet hatte und dies lediglich nicht protokolliert wurde, wie er in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht hat. Der Kläger wurde in der Anhörung vor dem Bundesamt ausdrücklich gebeten, alle Tatsachen und Umstände anzugeben, die einer Abschiebung entgegenstehen (vgl. Bundesamtsakte, S. 48). Das Protokoll wurde dem Kläger rückübersetzt und von ihm unterschrieben, wie er selbst in der mündlichen Verhandlung bestätigt hat (vgl. Bundesamtsakte, S. 49 sowie die Niederschrift über die mündliche Verhandlung, S. 4). Angesichts dessen erscheint es fernliegend, dass er nicht auf die fehlende Protokollierung des betreffenden Vorfalls hingewiesen hätte. Zugleich blieben seine Ausführungen zu dem Vorfall vage. So gab er in der mündlichen Verhandlung nur an, dass im Januar 2016 „Leute“ zum Haus seiner Eltern gekommen seien und gefragt hätten, warum er das Land verlassen habe. Konkrete Anknüpfungspunkte für die Annahme einer Verfolgungsgefahr ergeben sich daraus nicht. Demgegenüber waren die sonstigen Angaben des Klägers insofern glaubhaft, als er in der mündlichen Verhandlung lebensnah und nachvollziehbar geschildert hat, dass er wegen der allgemeinen Bedrohungslage durch den IS, der im Laufe der Besatzung der Stadt Mosul neben früheren Funktionsträgern zunehmend auch „kleine Leute“ entführt oder festgenommen und teilweise hingerichtet habe, Angst gehabt habe, dass auch er etwa aufgrund der Wahlhilfe in den Fokus des IS geraten könnte. Diese angesichts der Willkürherrschaft des IS (vgl. den Überblick bei EASO, Targeting of Individuals, a.a.O., S. 14, 95 ff. und insbesondere 118 f., 124 ff.) durchaus verständliche Sorge begründet jedoch für sich genommen nicht die Annahme, dass der Kläger aufgrund seiner Wahlhelfertätigkeit tatsächlich vom IS in Mosul verfolgt wurde oder dass eine Verfolgung unmittelbar bevorstand. 25 Aus der Wahlhelfertätigkeit lässt sich ungeachtet dessen auch angesichts der gewandelten Sicherheitslage zum gegenwärtigen Zeitpunkt keine begründete Furcht vor einer individuellen Verfolgung (mehr) herleiten. Die Besatzung von Mosul wurde im Juli 2017 aufgehoben. Der IS wurde zwischenzeitlich im ganzen Land deutlich zurückgedrängt. Die Sicherheitslage im Irak hat sich nach dem territorialen Sieg über den IS insgesamt merklich verbessert. Zwar ist der IS weiterhin aktiv, insbesondere auch in der Gegend um Mosul. Zuletzt ist es dem IS zudem erstmals seit der Befreiung von Mosul wieder gelungen, koordinierte Anschläge auch in Bagdad durchzuführen. Dies spricht für eine Rückbesinnung auf die Fähigkeiten der asymmetrischen Kriegsführung des IS. Soweit ersichtlich haben die verbliebenen IS-Kämpfer ihre Aktivitäten in Mosul jedoch auf gelegentliche Terroranschläge durch „Schläferzellen“ verlagert (vgl. Auswärtiges Amt, Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak vom 12.01.2019 <Lagebericht>, S. 16 sowie EASO, Country of Origin Report Iraq: Security Situation, März 2019, S. 18, 114 f., 123 f.; EASO, Targeting of Individuals, a.a.O., S. 97 ff.; UNHCR, International Protection Considerations with Regard to People Fleeing the Republic of Iraq, Mai 2019, S. 13, 16 ff.; Danish Immigration Service/Landinfo, Northern Iraq: Security situation and the situation for internally displaced persons (IDPs) in the disputed areas, 05.11.2018, S. 20 ff.; zur aktuellen Lage auch BBC News, Mosul: A city still in ruins, two years after defeat of IS, 03.04.2019, abrufbar unter: https://www.bbc.co.uk/news/world-middle-east-47777052). Jüngst gab es zwar durchaus Anzeichen dafür, dass der IS unter anderem in der Provinz Ninive einen Wiederaufbau vorantreibt (vgl. BAMF, Briefing Notes, 29.04.2019, S. 3 f.). Es erscheint jedoch fernliegend, dass der IS dort noch oder bereits wieder über die Kapazitäten verfügt, um ehemalige Wahlhelfer wie den Kläger, die vor der Ausreise nicht nachvollziehbar ins Visier des IS geraten sind, gezielt zu verfolgen (vgl. zu den verbliebenen Kapazitäten und vornehmlichen Anschlagszielen des IS in Ninive und Mosul näher Danish Immigration Service/Landinfo, Northern Iraq, a.a.O., S. 17 f. u. 21 f.; vgl. zu den vom IS in Mosul derzeit noch ausgehenden geringen Gefahren auch VG Berlin, Urteil vom 14.05.2019 - 25 K 417.17 A -, juris Rn. 26 ff.; VG Köln, Urteil vom 22.08.2018 - 3 K 723/16.A -, juris Rn. 40 sowie VG Göttingen, Urteil vom 19.02.2019 - 2 A 275/17 -, juris Rn. 21 f.). Auch der Kläger selbst geht hiervon im Übrigen wohl nicht (mehr) aus. In der mündlichen Verhandlung führte er insoweit übereinstimmend mit den Erkenntnismitteln aus, dass der IS derzeit im Untergrund agiere, die Stadt Mosul nicht mehr regiere und stattdessen Sprengstoffanschläge verübe. 26 b. Es sind auch sonst keine Gründe ersichtlich, aus denen sich gegenwärtig eine beachtliche Wahrscheinlichkeit für eine Verfolgung des Klägers bei einer Rückkehr nach Mosul ergibt. 27 aa. Eine solche beachtliche Wahrscheinlichkeit ergibt sich insbesondere nicht aus dem Vortrag des Klägers in der mündlichen Verhandlung, wonach er eine Festnahme etwa durch die irakische Armee zu befürchten habe, weil er das Land verlassen und nicht gegen den IS gekämpft habe. 28 Der Kläger hat hierzu selbst auf Nachfrage glaubhaft angegeben, dass keiner seiner in Mosul verbliebenen vier Brüder gegen den IS gekämpft habe oder hierzu aufgefordert worden sei. Abgesehen von den schwierigen wirtschaftlichen Verhältnissen und der allgemeinen Perspektivlosigkeit für die Jugend in Mosul gehe es ihnen gut. Von offizieller Seite habe man sich lediglich anlässlich der letzten Wahlen bei seinen Eltern nach seinem Verbleib erkundigt, da er im Wählerverzeichnis registriert sei, sich aber nicht zur Wahl gemeldet habe. Seine Eltern hätten dann mitgeteilt, dass er in Deutschland sei. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Behörden nach ihm - etwa aufgrund seiner Flucht oder fehlenden Kampfbereitschaft - fahnden würden, lassen sich daraus nicht ableiten. 29 Auch lässt sich den vorliegenden Erkenntnismitteln nicht entnehmen, dass gerade die Flucht aus Mosul oder die unterlassene Beteiligung am Kampf gegen den IS (derzeit noch) mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu Verfolgungshandlungen führen würden. Der Fokus der staatlichen Sicherheitskräfte und der mit ihnen assoziierten Milizen liegt danach auf Menschen mit (vermeintlichen) Verbindungen zum IS (Danish Immigration Service/Landinfo, Northern Iraq, a.a.O., S. 20; EASO, Targeting of Individuals, a.a.O., S. 16, 21 f.). Der Umstand allein, dass der Kläger sich nicht am Kampf gegen den IS beteiligt und das Land 2015 verlassen hat, setzt ihn nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit der Gefahr einer Verfolgung durch die staatlichen Sicherheitskräfte und die mit ihnen assoziierten Milizen aus. Schon im Ausgangspunkt besteht im Irak keine reguläre Wehrpflicht (vgl. EASO, COI Meeting Report Iraq - Security Developments in Iraq, 26.04.2017, S. 24), welche etwa durch die Festnahme nicht kampfbereiter Männer durchgesetzt werden könnte. Auch sonst sind Zwangsrekrutierungen bislang soweit ersichtlich nur durch den IS und gelegentlich durch schiitische Milizen und sunnitische Stammestruppen dokumentiert (EASO, Targeting of Individuals, a.a.O., S. 61 f. u. 119; EASO, COI Meeting Report Iraq, a.a.O., S. 14). Inwiefern die sunnitischen Stammestruppen bei der Rekrutierung zu echten Zwangsmaßnahmen greifen ist unklar, es wird allerdings angenommen, dass sozialer Druck hierbei eine erhebliche Rolle spielt (EASO, COI Meeting Report Iraq, a.a.O., S. 14). Zwangsrekrutierungen durch schiitische Milizen sind den vorliegenden Erkenntnismitteln zufolge sehr selten. So stellte im April 2017 ein Vertreter von Human Rights Watch fest, dass lediglich drei oder vier Vorfälle berichtet worden seien (EASO, Targeting of Individuals, a.a.O., S. 61). Berichte aus dem Januar 2017, wonach in den zurückeroberten Gebieten von Mosul Binnenvertriebene durch die Milizen bei ihrer Flucht von der Ostseite der Stadt gezwungen worden seien, sich der Militäroffensive anzuschließen und Mahlzeiten zuzubereiten, Waffen zu tragen und sich am Kampf zu beteiligen, beziehen sich ersichtlich auf Vorfälle, die den besonderen Umständen der damaligen intensiven Kampfhandlungen geschuldet waren. Zwangsrekrutierungen beider Gruppen betrafen, soweit berichtet, Binnenvertriebene, denen bei einer Weigerung eine Zugehörigkeit zum IS oder ähnlichen bewaffneten Gruppen nachgesagt werden könnte (EASO, Targeting of Individuals, a.a.O., S. 61 f.; EASO, COI Meeting Report Iraq, a.a.O., S. 14). Vor diesem Hintergrund ist nicht ersichtlich, dass dem Kläger, der die Stadt Ende August 2015 und mithin lange zuvor verlassen hatte und der bei seiner Rückkehr in seine Heimatstadt Mosul gerade kein Binnenflüchtling wäre, dort nun aufgrund seiner Flucht ins Ausland eine Festnahme oder anderweitige Verfolgungshandlungen droht. 30 Berichtet wird zwar, dass Binnenflüchtlinge aus Mosul, die dorthin zurückgekehrt sind, Mosul zu Tausenden wieder verlassen hätten, da schiitisch dominierte Milizen von ihnen Zollgebühren erheben und sie daran hindern würden, sich in ihrem täglichen Leben frei zu bewegen (ACCORD, Anfragebeantwortung zum Irak: Lage in Mosul bzw. Provinz Ninewa: Sicherheitslage; humanitäre Lage für Familien mit Kindern; Fluchtbewegungen und Rückkehr, 06.02.2019, S. 5). Dass eine solche Behandlung auch dem Kläger droht, der aus dem Ausland nach eigenen Angaben in sein von den Kämpfen unversehrtes Elternhaus im Osten der Stadt zurückkehren könnte, ist daraus jedoch nicht abzuleiten. Belastbare Erkenntnisse zum Umgang mit Rückkehrern aus dem Ausland in Mosul liegen soweit ersichtlich nicht vor. Allerdings ist festzustellen, dass die Stadt Mosul, in die der Kläger zurückkehren würde, - anders als ihr Umland - nicht von den schiitischen Milizen, sondern von der lokalen Polizei kontrolliert wird (EASO, Security Situation, a.a.O., S. 128). Das Umland südlich und östlich von Mosul steht unter der Kontrolle sunnitischer Einheiten der Milizen (EASO, COI Meeting Report Iraq, a.a.O., S. 14). Zudem wird berichtet, dass sich gerade im Ostteil der Stadt das Leben insgesamt wieder zu normalisieren beginnt (ACCORD, Anfragebeantwortung zum Irak: Lage in Mosul bzw. Provinz Ninewa, a.a.O., S. 4). Anknüpfungspunkte für eine beachtlich wahrscheinliche Verfolgungsgefahr ergeben sich daraus nicht. 31 bb. Die Voraussetzungen für die Annahme einer Gruppenverfolgung der arabischstämmigen Sunniten, auf die sich der Kläger sinngemäß beruft, liegen ebenfalls nicht vor. Weder ist eine Gruppenverfolgung aller arabischen Sunniten in Mosul bzw. der Provinz Ninive feststellbar (aaa.), noch begründet die Zugehörigkeit des Klägers zu dieser Gruppe unter Berücksichtigung weiterer Merkmale und seiner individuellen Situation die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung (bbb.). 32 aaa. Die Gefahr eigener Verfolgung für einen Ausländer, der die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft begehrt, kann sich nicht nur aus gegen ihn selbst gerichteten Maßnahmen, also einer anlassgeprägten Einzelverfolgung ergeben, sondern auch aus gegen Dritte gerichteten Maßnahmen, wenn diese Dritten wegen eines asyl- bzw. flüchtlingsrechtlich erheblichen Merkmals verfolgt werden, das er mit ihnen teilt, und wenn er sich mit ihnen in einer nach Ort, Zeit und Wiederholungsträchtigkeit vergleichbaren Lage befindet, also die Gefahr der Gruppenverfolgung besteht. Dabei ist je nach den tatsächlichen Gegebenheiten zu berücksichtigen, ob die Verfolgung allein an ein bestimmtes unverfügbares Merkmal wie die Religion anknüpft oder ob für die Bildung der verfolgten Gruppe und die Annahme einer individuellen Betroffenheit weitere Umstände oder Indizien hinzutreten müssen. Die Annahme einer alle Gruppenmitglieder erfassenden gruppengerichteten Verfolgung setzt - abgesehen von den Fällen eines (staatlichen) Verfolgungsprogramms (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 05.07.1994 - 9 C 158.94 -, juris Rn. 20, 24 f.) - ferner eine bestimmte "Verfolgungsdichte" voraus (vgl. zum Ganzen nur BVerwG, Urteil vom 21.04.2009 - 10 C 11.08 -, juris Rn. 13 m.w.N. <zur Verfolgung von Sunniten im Irak>). Mit dem Begriff der Gruppenverfolgung werden daher lediglich schlagwortartig die Voraussetzungen bezeichnet, unter denen anzunehmen ist, dass jeder Gruppenangehörige ohne Rücksicht auf sein persönliches Schicksal in der Gefahr persönlicher Verfolgung steht. Der Begriff der Gruppenverfolgung ist damit nur ein Hilfsmittel, um aus Maßnahmen, die gegen die Gruppe gerichtet sind, auf eine individuelle Verfolgungsbetroffenheit zu schließen (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17.01.2018, a.a.O., Rn. 72). Das Eingreifen der Regelvermutung (vgl. BVerwG, Urteile vom 21.04.2009, a.a.O., vom 18.07.2006 - 1 C 15.05 -, juris Rn. 20 und vom 01.02.2007 - 1 C 24.06 -, juris Rn. 7) ohne Nachweis individueller konkreter Verfolgungsmaßnahmen setzt voraus, dass jedes im Verfolgungsgebiet im Verfolgungszeitraum lebende Gruppenmitglied nicht nur möglicherweise latent oder potentiell, sondern wegen seiner Gruppenzugehörigkeit aktuell gefährdet ist, weil den Gruppenangehörigen insgesamt Verfolgung droht. Die Verfolgungshandlungen müssen sich in quantitativer und qualitativer Hinsicht so ausweiten, wiederholen und um sich greifen, dass daraus für jeden Gruppenangehörigen ohne Weiteres die aktuelle Gefahr eigener Betroffenheit entsteht; dagegen sind nur vereinzelt bleibende, individuelle Übergriffe gegen Gruppenmitglieder nicht geeignet, eine Gruppenverfolgung zu begründen. Erforderlich ist vielmehr eine bestimmte Verfolgungsdichte mit einer großen Vielzahl von Eingriffshandlungen in flüchtlingsrechtlich geschützte Rechtsgüter, die die Betroffenen gerade in Anknüpfung an flüchtlingsrechtlich erhebliche Merkmale treffen. Die Gruppenverfolgung kann dabei nicht nur aus unmittelbarer oder mittelbarer staatlicher Verfolgung resultieren, sondern auch von nichtstaatlichen Akteuren ausgehen. Ob die Voraussetzungen einer Gruppenverfolgung vorliegen, ist durch eine wertende Betrachtung im Sinne der Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung zu ermitteln. Die Verfolgungswahrscheinlichkeit aufgrund einer Gruppenverfolgung ist dabei ausgehend von der (jedenfalls annähend zu bestimmenden) Gesamtzahl der Angehörigen der von Verfolgungshandlungen betroffenen Gruppe zu ermitteln. Weiter müssen Anzahl und Intensität aller Verfolgungsmaßnahmen, gegen die Schutz weder von staatlichen Stellen noch von staatsähnlichen Herrschaftsorganisationen einschließlich internationaler Organisationen zu erlangen ist, möglichst detailliert festgestellt und hinsichtlich der Anknüpfung an ein oder mehrere unverfügbare Merkmale nach ihrer objektiven Gerichtetheit zugeordnet werden. Alle danach gleichgearteten, auf eine nach denselben Merkmalen zusammengesetzte Gruppe bezogenen Verfolgungsmaßnahmen müssen schließlich zur ermittelten Größe dieser Gruppe in Beziehung gesetzt werden. Denn eine bestimmte Anzahl von Eingriffen, die sich für eine kleine Gruppe von Verfolgten bereits als bedrohlich erweist, kann gegenüber einer großen Gruppe vergleichsweise geringfügig erscheinen. Auch für die Gruppenverfolgung gilt, dass sie mit Rücksicht auf den allgemeinen Grundsatz der Subsidiarität des Flüchtlingsrechts den Betroffenen einen Schutzanspruch im Ausland nur vermittelt, wenn sie im Herkunftsland landesweit droht, d.h. wenn auch keine erreich- und zumutbare Möglichkeit internen Schutzes offensteht (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17.01.2018, a.a.O. Rn. 72 ff.; vgl. insgesamt auch: BVerwG, Urteile vom 20.02.2013 - 10 C 23.12 -, NVwZ 2013, 936, Rn. 41; vom 21.04.2009, Urteil vom 21.04.2009, a.a.O.; vom 01.02.2007, a.a.O., Rn. 7 f. und vom 18.07.2006, a.a.O., Rn. 20 ff., jeweils m.w.N.; grundlegend zur Gruppenverfolgung auch: BVerfG, Beschluss vom 23.01.1991, a.a.O. und BVerwG, Urteil vom 05.07.1994, a.a.O.). 33 Weder aus dem Vorbringen des Klägers noch aus den in das Verfahren eingeführten Erkenntnismitteln ergeben sich Anhaltspunkte für eine nach diesen Maßgaben flüchtlingsrechtlich relevante (allgemeine) Verfolgungsgefahr bei Rückkehr von arabischen Volkszugehörigen sunnitischer Religionszugehörigkeit wie dem Kläger nach Mosul oder in die Provinz Ninive. Trotz bestehender Benachteiligungen der sunnitischen Minderheit durch den irakischen Staat existiert kein staatliches Verfolgungsprogramm. Auch kann im Hinblick auf nichtstaatliche Verfolgungshandlungen eine ausreichende Verfolgungsdichte bezogen auf die Herkunftsregion des Klägers (Stadtgebiet Mosul bzw. Provinz Ninive) in dem für die gerichtliche Entscheidung maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) nicht festgestellt werden. 34 Schon angesichts der Größe der Bevölkerungsgruppe der Sunniten am Anteil der Gesamtbevölkerung im Irak kann - auch unter Berücksichtigung der nachfolgenden Ausführungen zur Gefahrensituation - eine für die Annahme einer Gruppenverfolgung erforderliche Verfolgungsdichte nicht angenommen werden (vgl. dazu, dass arabische Volkszugehörige sunnitischer Religionszugehörigkeit im Irak grundsätzlich nicht verfolgt werden auch Bayerischer VGH, Beschluss vom 16.11.2017 - 5 ZB 17.31639 -, juris Rn. 11 m.w.N.; VG Weimar, Urteil vom 07.03.2019 - 4 K 20941/17 We -, juris; VG Berlin, Urteil vom 04.03.2019 - 5 K 509.17 A -, juris Rn. 56; VG Köln, Urteil vom 22.08.2018, a.a.O, Rn. 30 ff.; vgl. auch VG Karlsruhe, Urteil vom 26.01.2017 - A 3 K 4020/16 -, juris Rn. 19; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 15.03.2018 - 8 A K 1524/13.A -, juris; VG Berlin, Urteile vom 26.07.2018 - 29 K 377.17 A -, juris Rn. 21 ff. m.w.N. und vom 22.11.2017 - 25 K 3.17 A -, juris Rn. 31 ff.; VG des Saarlandes, Urteil vom 09.02.2018 - 6 K 2662/16 -, juris; VG Göttingen, Urteil vom 08.11.2018 - 2 A 676/17 -, juris Rn. 33 ff.; VG Münster, Urteil vom 17.01.2018 - 6a K 2323/16.A -, juris Rn. 36). Die Sunniten gehören zu den wichtigsten ethnisch-religiösen Gruppierungen im Irak. Dies sind die (arabischen) Schiiten, die 60 bis 65 % der Bevölkerung ausmachen und vor allem den Südosten bzw. Süden des Landes bewohnen, die (arabischen) Sunniten, die 17 bis 22 % der Bevölkerung ausmachen und schwerpunktmäßig im Zentral- und Westirak leben (aus dieser Gruppe stammte bis zum Ende der Diktatur von Saddam Hussein 2003 der größte Teil der politischen und militärischen Führung) sowie die vor allem im Norden des Landes lebenden Kurden, die ca. 15 bis 20 % der Bevölkerung ausmachen und überwiegend sunnitisch geprägt sind (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht, S. 6; vgl. allerdings zur Ungenauigkeit dieser Zahlen, da die letzte vollständige irakische Volkszählung im Jahr 1987 erfolgte, UK Home Office, Iraq: Sunni <Arab> Muslims, Juni 2017, S. 9 f. auch m.w.N. zu abweichenden Schätzungen, denen zufolge der Anteil sunnitischer Araber zwischen 12 und 20 % liegen könnte). Zwar wurde der arabisch-sunnitische Bevölkerungsanteil, der über Jahrhunderte die Führungsschicht des Iraks gebildet hat, nach der Entmachtung Saddam Husseins 2003 insbesondere in den Jahren 2006 bis 2014 aus öffentlichen Positionen gedrängt. Allerdings erkennt die Verfassung des Iraks das Recht auf Religions- und Glaubensfreiheit weitgehend an und es findet grundsätzlich keine systematische Diskriminierung oder Verfolgung von religiösen oder ethnischen Minderheiten durch staatliche Behörden statt (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht, S. 9 ff., 17 f.). Auch ergibt sich aus aktuellen Berichten zur asylrelevanten Gefährdungslage nicht, dass sunnitische Araber als solche zu den ethnischen oder religiösen Gruppen gehören, für die allein aufgrund der Gruppenzugehörigkeit eine Verfolgung in Betracht kommt, wenngleich Sunniten oftmals einzig aufgrund ihrer Glaubensrichtung als IS-Sympathisanten stigmatisiert oder gar strafrechtlich verfolgt werden und sich Zwangsmaßnahmen und Vertreibungen aus ihren Heimatorten insbesondere durch schiitische Milizen vermehrt auch gegen unbeteiligte Familienangehörige vermeintlicher IS-Anhänger richteten (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht, S. 17 f.; UNHCR, International Protection Considerations, a.a.O., S. 74 ff.; eingehend UK Home Office, Sunni <Arab> Muslims, a.a.O., insbes. S. 5 f. u. 22 ff.). 35 Speziell in der Provinz Ninive machen die arabischen Sunniten - gefolgt von den sunnitischen Kurden - sogar die Mehrheit der Bevölkerung aus (EASO, Security Situation, a.a.O., S. 114 f.) und auch Mosul selbst ist traditionell sunnitisch dominiert (vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl - Österreich -, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Irak, Stand: 23.11.2017, S. 53, wonach es dort vor der Eroberung durch den IS nicht einmal einen „signifikanten“ schiitischen Bevölkerungsanteil gab), weshalb eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsdichte für alle arabischen Sunniten hier in besonderem Maße fernliegend erscheint (vgl. hierzu auch VG Berlin, Urteil vom 14.05.2019, a.a.O., Rn. 35 ff. u. insbes. Rn. 44 f.; VG Köln, Urteile vom 12.06.2018 - 12 K 8825/16.A -, juris Rn. 31 und vom 22.08.2018, a.a.O., Rn. 27). Anderes kann sich allerdings ergeben, wenn der Betroffene etwa aufgrund bestimmter Merkmale einem erhöhten Risiko von Übergriffen ausgesetzt ist (vgl. VG Aachen, Urteil vom 30.01.2019 - 4 K 4169/17.A -, juris Rn. 28 ff. und näher unter bbb.). Eine genauere Ermittlung der quantitativen Dichte von Verfolgungshandlungen gegenüber sunnitischen Arabern im Irak bzw. in Mosul oder Ninive ist vor diesem Hintergrund entbehrlich, zumal nach Ethnien oder Religionszugehörigkeit aufgeschlüsselte Opferzahlen nicht vorliegen, so dass sich hierzu allenfalls grobe Schätzungen anstellen ließen. 36 bbb. Auch unter Berücksichtigung weiterer Merkmale und der individuellen Situation des Klägers ist eine Verfolgung nicht beachtlich wahrscheinlich. Im Fall des Klägers liegen im Hinblick auf eine mögliche Verfolgung als vermeintlicher IS-Sympathisant im Vergleich zur gesamten Gruppe der sunnitischen Araber zwar mögliche risikoerhöhende Faktoren vor. Diese führen im Ergebnis aber nicht zu einem Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Es ist insofern weder von einer Gruppenverfolgung einer relevanten Untergruppe der sunnitischen Araber, welcher der Kläger angehört, noch von einer Einzelverfolgung des Klägers aufgrund seiner Gruppenzugehörigkeit auszugehen. 37 Die Bekämpfung des IS durch staatliche Sicherheitskräfte und die mit ihnen assoziierten, vorwiegend schiitisch geprägten Milizen geht mit pauschalen Verdachtsmomenten einher, die im Falle des Klägers zu einer erhöhten Wahrscheinlichkeit von Verfolgungshandlungen führen könnten. 38 Nach den vorliegenden Berichten werden arabische sunnitische Jungen und Männer im kampffähigen Alter (insbesondere Anfang 20), die aus ehemals vom IS besetzten Gebieten stammen und dort während der Besatzungszeit gelebt haben, von den irakischen Streitkräften und den Milizen kollektiv verdächtigt, dem IS nahe zu stehen oder ihn zu unterstützen (vgl. etwa UNHCR, International Protection Considerations, a.a.O., S. 30 ff., 59 ff.; Danish Immigration Service/Landinfo, Northern Iraq, a.a.O., S. 23 f. u. 28; vgl. hierzu auch eingehend VG Berlin, Urteil vom 14.05.2019, a.a.O., Rn. 35 ff.). Der Kläger erfüllt die genannten Kriterien der Sicherheitskräfte und Milizen im Ausgangspunkt, da er als arabischer Sunnit im Alter von nunmehr 28 Jahren, der seinerzeit für etwa ein Jahr unter der Herrschaft des IS gelebt hat, ein Profil aufweist, das bei entsprechenden Kontrollen an Checkpoints oder bei Hausdurchsuchungen Verdachtsmomente begründen könnte. Hingegen ist aus den bereits ausgeführten Gründen nicht beachtlich wahrscheinlich, dass dem Kläger seine mehrjährige Abwesenheit als weiteres Indiz für eine Beteiligung an den Kämpfen des IS ausgelegt werden wird, wie es bei Binnenflüchtlingen vielfach der Fall ist (vgl. zu Letzterem Danish Immigration Service/Landinfo, Northern Iraq, a.a.O., S. 28). 39 Berichten vom April 2017 zufolge ist von offizieller Seite und den schiitischen Milizen jeder, der drei Jahre oder innerhalb der letzten drei Jahre unter der Herrschaft des IS gelebt hat, als potentieller Terrorist angesehen worden. Auf dieser Grundlage und nach im Übrigen intransparenten Kriterien sind danach verschiedene Listen mit insgesamt ca. 90.000 Namen von Verdächtigen geführt worden, die an Checkpoints von bewaffneten staatlichen Sicherheitskräften und Milizen zum Einsatz kommen, wobei das Risiko von Verwechslungen aufgrund der Vielzahl an identischen Namen im Irak hoch ist. Die Schwelle für eine entsprechende Verdächtigung erscheint danach jedenfalls gering; schon zufällige Kontakte zu IS-Kämpfern können ausreichen. Auf dieser Grundlage werden plötzliche Verhaftungen und Entführungen durchgeführt. Der Verdacht wird anschließend kaum aufgeklärt. Letztlich entscheidet zwar ein Richter über die Frage der Verbindung zum IS, hierbei liegt die Beweislast allerdings beim Angeklagten (vgl. zum Ganzen EASO, COI Meeting Report Iraq, a.a.O., S. 13; Danish Immigration Service/Landinfo, Northern Iraq, a.a.O., S. 23 f. u. 28; vgl. auch EASO, Targeting of Individuals, a.a.O., S. 26 zur Aufhebung eines Amnestiegesetzes vom August 2016 im November 2017, wonach für ehemalige IS-Mitglieder, die zur Teilnahme gezwungen wurden und selbst keine Vergehen begangen haben, Amnestie gewährt worden war). 40 Auch nach Abschluss der wesentlichen Militäroperationen im Kampf gegen den IS werden willkürliche Verhaftungen weiterhin fortgesetzt. Dies gilt gerade auch für Mosul, dessen Bewohner es Medienberichten zufolge vermeiden, Checkpoints zu überqueren, da sie Verhaftungen aufgrund von zufälliger Namensübereinstimmung mit gesuchten Verdächtigten fürchten. Zudem riegeln die Sicherheitskräfte teilweise einzelne Gebiete Mosuls systematisch ab und halten alle Männer im Alter von über 16 Jahren in Schulen fest, um ihre Identitäten zu überprüfen (UNHCR, International Protection Considerations, a.a.O., S. 60 f.). Die Festnahmen stützen sich meist auf das Anti-Terrorismus-Gesetz von 2005. Auf dieser Grundlage werden Tausende der Verbindungen zum IS verdächtigt und teils willkürlich inhaftiert, weitere wurden als vermisst gemeldet (UNHCR, International Protection Considerations, a.a.O., S. 30 f.;EASO, Targeting of Individuals, a.a.O., S. 23). Offizielle Zahlen stehen insoweit nicht zur Verfügung. Medienanalysen zufolge waren im Januar 2018 im gesamten Irak aber mindestens 19.000 und bis zu 36.000 Menschen wegen entsprechender Verdächtigungen in (Untersuchungs-)Haft („detained or imprisoned“), darunter 3.000, die zum Tode verurteilt wurden (EASO, Targeting of Individuals, a.a.O., S. 24; UNHCR, International Protection Considerations, a.a.O., S. 31). Davon wurden in Mosul allein 4.383 mutmaßliche IS-Mitglieder inhaftiert, 2.019 Häftlinge wurden nach Bagdad überstellt und 1.004 entlassen, 413 Ermittlungsverfahren wurden abgeschlossen und daraufhin Anklage vor Gericht erhoben (UNHCR, International Protection Considerations, a.a.O., S. 31). Die strafrechtliche Verfolgung mutmaßlicher IS-Kämpfer und -Unterstützer leidet dabei unter einer Reihe von gravierenden rechtsstaatlichen Mängeln, einschließlich unrechtmäßigen Verhaftungen, unzumutbaren Haftbedingungen, Folter von Verdächtigen, einer Beweislastumkehr zulasten des Verdächtigten, Verurteilungen aufgrund von Berichten geheimer Informanten und von Geständnissen, die durch Folter erlangt wurden (vgl. UNHCR, International Protection Considerations, a.a.O., S. 30 ff., 60 f.; EASO, Targeting of Individuals, a.a.O., S. 23 ff.). 41 Trotz dieser erhöhten Gefahrenlage lässt sich eine Gruppenverfolgung im oben genannten Sinne auch für eine Untergruppe der sunnitischen Araber wie jene der jungen, kampffähigen Männer nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit feststellen. Es fehlt an belastbaren Anhaltspunkten für eine hinreichende Verfolgungsdichte. 42 Die Bevölkerungszahlen im Irak und insbesondere in der noch immer stark zerstörten Stadt Mosul sind kaum verlässlich zu bestimmen. Schätzungen zufolge hat Mosul aktuell etwa 1,5 Millionen Einwohner (EASO, Security Situation, a.a.O., S. 114). Der Anteil sunnitisch-arabischer Männer einer bestimmten Altersgruppe daran ließe sich allenfalls sehr grob schätzen. Zudem werden die Zahlen der Opfer willkürlicher Gewalt - soweit überhaupt - lediglich als Gesamtzahlen ohne die jeweilige ethnische Zugehörigkeit oder das Alter der Opfer erfasst (vgl. bereits zu entsprechenden Schwierigkeiten selbst für die größere Gruppe der sunnitischen Araber in Bagdad VG Berlin, Urteil vom 04.03.2019, a.a.O., Rn. 58). Dies gilt insbesondere auch für die genannten Angaben zu ca. 19.000 bis 36.000 Inhaftierten und diversen Listen mit insgesamt ca. 90.000 IS-Verdächtigen, nach denen gefahndet wird - zumal diese Angaben sich auf den gesamten Irak mit seinen ca. 38 Millionen Einwohnern beziehen dürften. Hinzu kommt, dass die genannten Zahlen auch die grundsätzlich legitime strafrechtliche Verfolgung tatsächlicher IS-Kämpfer und -Unterstützer betreffen. Vor diesem Hintergrund fehlen Anhaltspunkte für das mögliche Vorliegen einer entsprechenden Gruppenverfolgung. 43 Die Stadt Mosul, in die der Kläger zurückkehren würde, wird wie dargelegt gerade nicht vom Militär oder schiitischen Milizen kontrolliert, sondern von der lokalen Polizei. Damit dürfte die Gefahr von willkürlichen Kontrollen und diskriminierenden Festnahmen an Checkpoints dort nunmehr erheblich reduziert sein. Zudem wird berichtet, dass gerade in der Provinz Ninive aktuell Verbesserungen bei der Behandlung derartiger Verdachtsfälle durch das Anti-Terror-Gericht zu verzeichnen sind, insbesondere im Hinblick auf die Beweisanforderungen für Verhaftungen und Strafverfolgung Verdächtiger, so dass dort weniger auf Geständnisse, fehleranfällige Fahndungslisten und unsubstantiierte Vorwürfe abgestellt wird (UNHCR, International Protection Considerations, a.a.O., S. 34). Ein weitergehender Klärungsbedarf ergibt sich für die Kammer vor diesem Hintergrund nicht. 44 Für den Kläger lässt sich ferner keine Einzelverfolgung wegen seiner Zugehörigkeit zur Gruppe der jungen, kampffähigen sunnitisch-arabischen Männer ausmachen. 45 Löst die Zugehörigkeit zu einer bestimmten Volks- oder Berufsgruppe oder zum Kreis der Vertreter einer bestimmten politischen Richtung, wie hier, nicht bei jedem Gruppenangehörigen unterschiedslos und ungeachtet sonstiger individueller Besonderheiten, sondern - jedenfalls in manchen Fällen - nur nach Maßgabe weiterer individueller Eigentümlichkeiten die Verfolgung des Einzelnen aus, so kann eine „Einzelverfolgung wegen Gruppenzugehörigkeit“ vorliegen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 03.11.2011, a.a.O.; vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 22.02.1996 - 9 B 14.96 -, juris m.w.N.). 46 Abgesehen davon, dass der Kläger ein sunnitischer Araber im kampffähigen Alter ist und aus einer vom IS zeitweise besetzten Stadt stammt, weist er keine besonderen individuellen Merkmale auf, die ihn in den Fokus der Sicherheitskräfte rücken. Der Zeitpunkt und die Umstände seiner Flucht sowie seiner etwaigen Rückkehr dürften das Risiko willkürlicher Übergriffe seitens der Sicherheitskräfte und Milizen eher reduzieren. 47 Der Kläger ist im August 2015 aus Mosul geflohen, weil er nach seinen Angaben eine Verfolgung durch den IS befürchtet hat. Außerdem wollte er eine mögliche Vereinnahmung durch den IS verhindern. Er hat danach zwar über ein Jahr unter der Besatzung des IS in Mosul gelebt, sich aber währenddessen nicht an den Gewalttaten des IS beteiligt, diesen anderweitig unterstützt oder einen dahingehenden Verdacht begründet. Er kann sich daher im Fall seiner Rückkehr nicht nur darauf berufen, dass er sich vor der Besatzung als Wahlhelfer für den bestehenden Staat engagiert hat, sondern auch darauf, dass er gerade deshalb und zur Verhinderung einer Zwangskollaboration unter erheblichen Risiken vor dem IS geflohen ist und sich während eines Großteils der IS-Besatzung nachweislich im Ausland befunden hat. Zudem kann er in den bestehenden Familienverband in seinem Elternhaus im Osten seiner Heimatstadt zurückkehren. Der Osten Mosuls wird wie dargelegt von der lokalen Polizei kontrolliert. Hier beginnen die Lebensverhältnisse sich langsam wieder zu normalisieren. Vor allem im Vergleich zu Binnenvertriebenen, die auf staatliche Unterstützung und Lager angewiesen und teilweise obdachlos sind (vgl. Danish Immigration Service/Landinfo, Northern Iraq, a.a.O., S. 30 ff.), verringert diese Situation das Risiko einer willkürlichen Festnahme weiter. Auch haben die Mitglieder seiner Familie soweit vorgetragen oder sonst ersichtlich bislang keine Schwierigkeiten mit den Behörden oder Milizen. Der Vater des Klägers ist pensionierter Lehrer und zwei seiner Schwestern sind Lehrerinnen. Die Gefahr einer Verdächtigung oder anderer Übergriffe im Sinne einer „Sippenhaft“ aufgrund von Kontakten seiner Familie zum IS (vgl. zu dieser Problematik Auswärtiges Amt, Lagebericht, S. 17 f.; EASO, Targeting of Individuals, a.a.O., S. 25, 39; Danish Immigration Service/Landinfo, Northern Iraq, a.a.O., S. 23 u. 29) besteht daher jedenfalls nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit. Der Kläger hat im Gegenteil vorgetragen, dass einer seiner vier Brüder in der Besatzungszeit vom IS festgenommen und während seiner vierwöchigen Inhaftierung körperlich misshandelt worden sei. 48 2. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zuerkennung subsidiären Schutzes gemäß § 4 Abs. 1 AsylG. Danach ist ein Ausländer subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (Nr. 1), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (Nr. 2) oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (Nr. 3). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. 49 a. Dem Kläger droht auch unter Berücksichtigung seines eigenen Vorbringens und des bereits Ausgeführten weder die Verhängung noch die Vollstreckung der Todesstrafe (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AsylG). 50 b. Ebenso wenig droht ihm im Falle einer Rückkehr nach Mosul Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG. 51 Der Begriff der unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung i.S.d. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG ist im Gesetz nicht näher definiert. Da die Vorschrift der Umsetzung der Anerkennungsrichtlinie dient, ist sie in Übereinstimmung mit dem entsprechenden Begriff in Art. 15b der Anerkennungsrichtlinie auszulegen. Unter Heranziehung der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union zu Art. 15b der Anerkennungsrichtlinie und des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) ist unter einer unmenschlichen Behandlung die absichtliche, d.h. vorsätzliche Zufügung schwerer körperlicher oder seelischer Leiden, die im Hinblick auf Intensität und Dauer eine hinreichende Schwere aufweisen, zu verstehen (vgl. EGMR, Urteile vom 21.01.2011 - 30696/09 - <M.S.S./Belgien und Griechenland>, NVwZ 2011, 413 Rn. 220 m.w.N. sowie vom 11.07.2006 - 54810/00 - <Jalloh/Deutschland>, NJW 2006, 3117 Rn. 67; BVerwG, Urteil vom 31.01.2013 - 10 C 15.12 -, NVwZ 2013, 1167 Rn. 22 ff. m.w.N.; vgl. hierzu VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 12.12.2018 - A 11 S 1923/17 -, juris Rn. 23 f. m.w.N.). Es muss zumindest eine erniedrigende Behandlung in der Form einer einen bestimmten Schweregrad erreichenden Demütigung oder Herabsetzung vorliegen. Diese ist dann gegeben, wenn bei dem Opfer Gefühle von Furcht, Todesangst und Minderwertigkeit verursacht werden, die geeignet sind, diese Person zu erniedrigen oder zu entwürdigen und möglicherweise ihren psychischen oder moralischen Widerstand zu brechen (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 12.12.2018, a.a.O., Rn. 25 f. m.w.N.). 52 Bei der Prüfung der Voraussetzungen des subsidiären Schutzes gilt für die Beurteilung der Frage, ob ein ernsthafter Schaden droht, der einheitliche Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit. Dieser aus dem Tatbestandsmerkmal „... tatsächlich Gefahr liefe ..." des Art. 2f der Anerkennungsrichtlinie abzuleitende Maßstab orientiert sich an der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, der bei der Prüfung des Art. 3 EMRK auf die tatsächliche Gefahr abstellt („real risk“; vgl. BVerwG, Urteil vom 17.11.2011 - 10 C 13.10 -, NVwZ 2012, 454 Rn. 20; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 20.03.2013 - 10 C 23.12 -, NVwZ 2013, 936 Rn. 32). Der Wahrscheinlichkeitsmaßstab, der der Prognose zugrunde zu legen ist, gilt unabhängig davon, ob der Betroffene bereits vor seiner Ausreise einen ernsthaften Schaden im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylG erlitten hat. Ein solcher Umstand stellt aber einen ernsthaften Hinweis dar, dass er tatsächlich Gefahr läuft, ernsthaften Schaden zu erleiden. Dies folgt aus der Vermutungswirkung des Art. 4 Abs. 4 der Anerkennungsrichtlinie (vgl. hierzu auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 12.12.2018, a.a.O., Rn. 29). 53 Ausgehend von diesen Maßstäben besteht unter Berücksichtigung der Ausführungen unter 1. auch keine beachtlich wahrscheinliche Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Hinblick auf das individuelle Vorbringen des Klägers im Falle seiner Rückkehr. 54 Soweit sich der Kläger auf Gefährdungen beruft, die sich aus den allgemeinen Lebensbedingungen im Irak ergeben, fehlt es bereits an einem Akteur im Sinne des § 4 Abs. 3 Satz 1 AsylG i.V.m. § 3c AsylG. Es reicht insoweit nicht aus, dass die Voraussetzungen eines Tatbestands nach § 4 Abs. 1 AsylG erfüllt sind. Vielmehr sind gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 AsylG auch die Anforderungen der §§ 3c bis 3e AsylG zu beachten, die für den subsidiären Schutz entsprechend gelten. Erforderlich ist daher, dass die Gefahr eines ernsthaften Schadens von einem der in § 3c AsylG genannten Akteure ausgeht, also vom Staat, von Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen, oder von nichtstaatlichen Akteuren, sofern die vorgenannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor einem ernsthaften Schaden beziehungsweise der tatsächlichen Gefahr eines ernsthaften Schadens zu bieten (vgl. hierzu auch VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 03.11.2017 - A 11 S 1704/17 -, juris; vom 05.12.2017 - A 11 S 1144/17 -, juris; vom 17.01.2018, a.a.O und vom 11.04.2018 - A 11 S 1729/17 -, juris, jeweils m.w.N.). 55 An einem danach erforderlichen Akteur fehlt es vorliegend. Die vom Kläger in der mündlichen Verhandlung in Bezug genommene humanitäre Lage und die allgemeinen Lebensumstände im Irak und in Mosul sind keinem der Akteure im Sinne von § 3c AsylG zuzurechnen. Insbesondere wird weder die notwendige medizinische oder humanitäre Versorgung gezielt vorenthalten, noch werden all diese Umstände gezielt herbeigeführt. Entsprechendes hat auch der Kläger für den maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung nicht vorgetragen. Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass der IS insbesondere in der ländlichen Gegend um Mosul mit seinen Anschlägen teilweise darauf zielt, die dortigen Agrarprodukte bzw. die Infrastruktur zu zerstören (vgl. EASO, Security Situation, a.a.O., S. 123 m.w.N.), um so die Unterstützung der Bevölkerung für die Regierung zu untergraben (vgl. UNHCR, International Protection Considerations, a.a.O., S. 18 m.w.N.). Die schlechte humanitäre Lage in der Stadt Mosul ist maßgeblich auf die Schäden zurückzuführen, die während der Rückeroberung Mosuls entstanden sind. Der Kampf um Mosul - und insbesondere die Eroberung der historischen Altstadt West-Mosuls - war die härteste Konfrontation zwischen dem IS und den irakischen Regierungstruppen während des gesamten Konflikts von 2014 bis heute. Die Stadt erlitt schwere Schäden, eine hohe Zahl von Zivilisten wurde hierbei getötet (vgl. EASO, Security Situation, a.a.O., S. 114 ff. m.w.N.). Eine Zurechnung der heutigen Lage an einen Akteur nach § 3c AsylG scheidet insoweit aus (offen gelassen von VG Berlin, Urteil vom 14.05.2019, a.a.O., Rn. 49 f.). 56 Ungeachtet dessen weisen die vom Kläger im Falle seiner Rückkehr nach Mosul zu erwartenden Lebensbedingungen und die daraus resultierende Gefährdungslage keine solche Intensität auf, dass auch ohne konkrete individuelle Erschwernisse (allgemein) von einer unmenschlichen Behandlung auszugehen wäre (vgl. hierzu näher unten, 3.a.). 57 c. Auch die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG liegen nicht vor. 58 Wenngleich in Mosul selbst und der Provinz Ninive ein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt bestehen dürfte, ist nicht davon auszugehen, dass dem Kläger deshalb bei seiner Rückkehr dorthin mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ein ernsthafter Schaden in Gestalt einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen dieses Konflikts droht. 59 Vorliegend spricht vieles dafür, dass in Mosul selbst und der Provinz Ninive zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung des Gerichts (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) ein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt zwischen den irakischen Sicherheitskräften sowie den mit ihnen assoziierten Milizen und dem IS besteht. 60 Insofern ist zu berücksichtigen, dass § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG im Einklang mit dem zugrundeliegenden Art. 15c der Anerkennungsrichtlinie auszulegen ist. Hierzu hat der Gerichtshof der Europäischen Union klargestellt, dass für die Anwendung dieser Bestimmung vom Vorliegen eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts auszugehen ist, wenn die regulären Streitkräfte eines Staates auf eine oder mehrere bewaffnete Gruppen treffen oder wenn zwei oder mehrere bewaffnete Gruppen aufeinandertreffen, ohne dass dieser Konflikt als bewaffneter Konflikt, der keinen internationalen Charakter aufweist, im Sinne des humanitären Völkerrechts eingestuft zu werden braucht und ohne dass die Intensität der bewaffneten Auseinandersetzungen, der Organisationsgrad der vorhandenen bewaffneten Streitkräfte oder die Dauer des Konflikts Gegenstand einer anderen Beurteilung als der des im betreffenden Gebiet herrschenden Grads an Gewalt ist (vgl. EuGH, Urteil vom 30.01.2014, - Rs. C 285/12 - <Diakité>, juris; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 12.12.2018, a.a.O., Rn. 53). 61 Vor diesem Hintergrund dürfte in Mosul und Ninive derzeit von einem bewaffneten innerstaatlichen Konflikt auszugehen sein (offen gelassen von VG Berlin, Urteil vom 14.05.2019, a.a.O., Rn. 58; verneint von VG Göttingen, Urteil vom 19.02.2019, a.a.O., Rn. 26 f.; VG Köln, Urteil vom 22.08.2018, a.a.O., Rn. 71). In Mosul und Ninive treffen die regulären Streitkräfte des Iraks und die mit ihnen assoziierten Milizen weiterhin auf den IS und mithin auf eine bewaffnete Gruppe. Wenngleich der IS in Mosul und Ninive keine Gebiete mehr beherrscht und seine Aktivitäten im Irak insgesamt auf eine asymmetrische Kriegsführung verlagert hat, werden in Mosul wie dargelegt noch immer regelmäßig Terroranschläge durch ca. 300 „Schläferzellen“ verübt, deren Fokus auf Attacken gegen irakische Sicherheitskräfte liegt, die zugleich aber auch die Zivilbevölkerung angreifen (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht, S. 16 sowie EASO, Security Situation, a.a.O., S. 18, 114 f., 123 ff.; EASO, Targeting of Individuals, a.a.O., S. 97 ff.; UNHCR, International Protection Considerations, a.a.O., S. 13, 16 ff.; Danish Immigration Service/Landinfo, Northern Iraq, a.a.O., S. 20 ff.; zur aktuellen Lage auch BBC News, Mosul: A city still in ruins, two years after defeat of IS, 03.04.2019, abrufbar unter: https://www.bbc.co.uk/news/world-middle-east-47777052). Jüngst gab es zudem Anzeichen dafür, dass der IS unter anderem in der Provinz Ninive einen Wiederaufbau vorantreibt (vgl. BAMF, Briefing Notes, 29.04.2019, S. 3 f.). 62 Es ist jedoch nicht davon auszugehen, dass dem Kläger bei seiner Rückkehr nach Mosul ein ernsthafter Schaden in Gestalt einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen dieses Konflikts mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht. 63 Ein internationaler oder innerstaatlicher bewaffneter Konflikt begründet einen Anspruch auf subsidiären Schutz nur, wenn der Schutzsuchende in der Folge ernsthaft individuell bedroht ist (vgl. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG). Dafür reicht es nicht aus, dass in der Herkunftsregion ein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt besteht, der zu permanenten Gefährdungen der Bevölkerung und schweren Menschenrechtsverletzungen führt. Für die individuelle Betroffenheit bedarf es einer Feststellung zur Gefahrendichte. Erforderlich ist, dass durch die Auseinandersetzungen, an denen bewaffnete Gruppen beteiligt sind, ein Grad an willkürlicher Gewalt entsteht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land bzw. in die betreffende Region allein durch ihre Anwesenheit tatsächlich Gefahr liefe, einer ernsthaften individuellen Bedrohung ihres Lebens oder ihrer Unversehrtheit ausgesetzt zu sein (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 17.01.2018, a.a.O, Rn. 191 ff. und vom 12.12.2018, a.a.O., Rn. 52; EuGH, Urteil vom 30.01.2014, a.a.O.). Zur Ermittlung einer für die Annahme einer solchen Gefahr ausreichenden Gefahrendichte ist aufgrund aktueller Quellen die Gesamtzahl der in der Herkunftsregion lebenden Zivilpersonen annäherungsweise zu ermitteln und dazu die Häufigkeit von Akten willkürlicher Gewalt sowie die Zahl der dabei Verletzten und Getöteten in Bezug zu setzen. Auf der Grundlage der quantitativen Ermittlung bedarf es einer wertenden Gesamtbetrachtung (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.11.2011, a.a.O., m.w.N.; VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 17.01.2018, a.a.O. und vom 12.12.2018, a.a.O., Rn. 60; Bayerischer VGH, Beschluss vom 17.01.2017 - 13a ZB 16.30182 -, juris). Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist insoweit die Annahme einer individuellen Gefährdung auch bei einer Gefahrendichte von 1:800 (0,125 %) - bezogen auf die Zahl der Opfer von willkürlicher Gewalt eines Jahres - noch weit von der Schwelle der beachtlichen Wahrscheinlichkeit entfernt (vgl. Urteil vom 17.11.2011, a.a.O.; vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 12.12.2018, a.a.O., Rn. 64; Bayerischer VGH, Beschluss vom 06.04.2017 - 13a ZB 17.30254 -, juris; Berlit, Die Bestimmung der „Gefahrendichte“ im Rahmen der Prüfung der Anerkennung als Flüchtling oder subsidiär Schutzberechtigter, ZAR 2017, 110). Dies macht deutlich, dass es sich bei dem Schutz nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG um einen Ausnahmetatbestand für außergewöhnliche Situationen handelt, die durch einen sehr hohen Gefahrengrad gekennzeichnet sind (VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 17.01.2018, a.a.O., Rn. 191 und vom 12.12.2018, a.a.O., Rn. 55). 64 Unter Berücksichtigung dieser Voraussetzungen fehlt es an der erforderlichen, mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu erwartenden Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit des Klägers infolge willkürlicher Gewalt. 65 Die statistische Gefahrendichte in Mosul steht der Annahme eines entsprechenden Gefahrengrades entgegen. Nach den monatlichen Zahlen der UN Assistance Mission for Iraq (UNAMI) wurden im Zeitraum Januar bis Dezember 2018 im gesamten Irak mindestens 939 zivile Todesopfer und 1.673 Verletzte gezählt (abrufbar unter: www.uniraq.org/Resources/Civilian Casualties). In der Provinz Ninive mit ihren schätzungsweise rund 3.730.000 Einwohnern (vgl. EASO, Security Situation, a.a.O., S. 113) wurden 86 Tote und 96 Verletzte und mithin insgesamt 182 Opfer (entspricht 0,005 %) festgestellt. Nach den Daten des Iraq Body Count (im Folgenden: IBC; abrufbar unter: https://www.iraqbodycount.org/) kam es 2018 in Ninive insgesamt zu 217 sicherheitsrelevanten Vorfällen mit 1.596 Todesopfern. Ninive war damit im Jahr 2018 wie schon 2017 die Provinz mit der höchsten Rate an zivilen Todesopfern, wenngleich die Rate von 265,15/100.000 (oder 0,27 %) auf 46,46/100.000 (0,05 %) gesunken ist (EASO, Security Situation, a.a.O., S. 113). Selbst wenn man davon ausgeht, dass im selben Zeitraum etwa ebenso viele Verletzte zu beklagen waren, läge die Gefahrendichte noch bei 0,1 % (vgl. als Anhaltspunkt für eine solche Annahme zur Verletztenzahl im Sinne einer eher großzügigen Schätzung die Übersicht zu den bestätigten Zahlen der UNAMI für die Jahre 2014-2018, EASO, Security Situation, a.a.O., S. 124). Dafür, dass die Zahl der Verletzten damit vergleichsweise hoch angesetzt wird, spricht, dass die meisten vom IBC 2018 dokumentierten Vorfälle in Ninive mit 44,7 % Hinrichtungen und vergleichbare gezielte Erschießungen betrafen, gefolgt von 32,3 %, die lediglich als Schusswaffengebrauch <“gunfire“> klassifiziert sind, und 18,9 % Anschlägen mit improvisierten Sprengsätzen (vgl. hierzu EASO, Security Situation, a.a.O., S. 125). Innerhalb von Ninive stellt der Bezirk Mosul mit 183 Vorfällen und 1.369 zivilen Todesopfern wiederum einen Gefahrenschwerpunkt dar. Die Todesrate liegt hier bei 61,99/100.000 Einwohnern (oder 0,06 %). Auch hier wird bei einer Hinzurechnung von Verletzten in vergleichbarem Umfang eine Rate von 0,12 % erreicht. In Mosul ist damit seit dem Ende der intensiven militärischen Auseinandersetzungen zur Beendigung der Besatzung durch den IS ein deutlicher Rückgang an zivilen Opfern zu verzeichnen. 2017 betrug die Zahl der Todesopfer dem IBC zufolge im Bezirk Mosul noch 8.407, was damals einer Dichte von 380,69/100.000 (oder 0,38 %) und mithin schätzungsweise 0,76 % Toten und Verletzten entsprach (vgl. EASO, Country of Origin Information, Iraq, Security situation <supplement> - Iraq Body Count - civilian deaths 2012, 2017-2018, Februar 2019, S. 38). 66 Auch die Zahlen der Datenbank ACLED (Armed Conflict Location & Event Data, abrufbar unter: https://www.acleddata.com/data/ und hierzu die Analyse von ACCORD, Anfragebeantwortung zum Irak: Lage in Mosul bzw. Provinz Ninewa, a.a.O.) weisen für 2018 auf eine Gefahrendichte hin, die den Tatbestand des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG nicht erfüllt. Danach wurden in Ninive insgesamt 901 Tote (oder ca. 0,024 %) gezählt, sodass unter Berücksichtigung vergleichbarer Verletztenzahlen eine Opferrate von etwa 0,05 % anzunehmen ist. Im Bezirk Mosul lag danach wiederum ein Gefahrenschwerpunkt mit insgesamt 567 Toten bei einer Bevölkerung von schätzungsweise 2.210.000 (EASO, Security situation <supplement>, a.a.O., S. 41) und mithin einer Todesrate von 0,03 % sowie einer entsprechenden Opferrate von 0,06 %. Selbst wenn man in Ermangelung genauer Bevölkerungszahlen zugunsten des Klägers unterstellt, dass im gesamten Bezirk lediglich die geschätzte Bevölkerung der Stadt Mosul von etwa 1,5 Millionen Menschen (EASO, Security Situation, a.a.O., S. 113) lebt und die Zahl der Todesopfer um eine gleichgroße Zahl an Verletzten ergänzt, ergibt dies noch immer eine Rate von lediglich 0,08 %. Die feststellbare Zahl an Anschlägen in der Stadt Mosul selbst (einschließlich der gesonderten Zahlen für einzelne Stadtteile) führt ausgehend von 309 festgestellten Todesopfern (vgl. ACCORD, Anfragebeantwortung zum Irak: Lage in Mosul bzw. Provinz Ninewa, a.a.O.) und entsprechend vielen Verletzten hingegen zu einer geringeren Rate von 0,04 %. 67 Damit lag das Risiko, als Zivilperson in der innerstaatlichen Auseinandersetzung in Mosul bzw. der Provinz Ninive getötet oder schwer verletzt zu werden nach den vorliegenden Erkenntnissen etwa bei oder sogar deutlich unter dem Wert von 1:800 (0,125 %), der nach der Rechtsprechung grundsätzlich noch weit von der Schwelle der beachtlichen Wahrscheinlichkeit entfernt ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.11.2011, a.a.O.). 68 Es ist nicht ersichtlich, dass sich an diesem Befund im Jahr 2019 etwas geändert hätte. Ausgehend von den Meldungen des IBC über aktuelle Vorfälle (abrufbar unter: https://www.iraqbodycount.org/database/recent/) ergibt sich speziell für „Mosul“ - womit im Hinblick auf die Einbeziehung umliegender Dörfer der Bezirk gemeint sein dürfte - nach den Berechnungen des Gerichts in den Monaten Januar bis Ende April eine Zahl von rund 330 zivilen Todesopfern. Bei einem Großteil dieser Opfer ist allerdings völlig unklar, wann sie getötet wurden, da diese Zahl vor allem Leichenfunde insbesondere in Massengräbern umfasst, die auch aus der Zeit der Besatzung durch den IS oder der gegen diesen gerichteten Militäroffensive stammen können. Würde man die Gesamtzahl dennoch auf das Jahr hochrechnen und wiederum um eine entsprechende Anzahl Verletzter ergänzen, käme man 2019 auf ca. 2.000 getötete und verletzte Zivilisten für den Bezirk Mosul mit seinen rund 2,2 Millionen Einwohnern (vgl. EASO, Security situation <supplement>, a.a.O., S. 41) und somit eine Opferrate von 0,09 %. Im Hinblick auf die berichtete Normalisierung des Lebens im Ostteil der Stadt, in den der Kläger zurückkehren würde, dürfte die Gefahr für Zivilisten, dort Opfer willkürlicher Gewalt infolge des bewaffneten Konflikts zu werden, sogar deutlich geringer ausfallen. 69 Selbst wenn man davon ausgeht, dass zu den genannten Zahlen eine nicht unerhebliche Dunkelziffer hinzutritt, kann danach nicht angenommen werden, dass der Grad willkürlicher Gewalt in Mosul oder Ninive ein so hohes Niveau erreicht hat, dass praktisch jede Zivilperson allein aufgrund ihrer Anwesenheit in dieser Region einer ernsthaften individuellen Bedrohung für Leib oder Leben ausgesetzt wäre (so im Ergebnis auch VG Berlin, Urteil vom 14.05.2019, a.a.O., Rn. 60 ff.). Schließlich haben die Opferzahlen und die Zahl der gewalttätigen Übergriffe im gesamten Irak tendenziell abgenommen (vgl. die tabellarische Zusammenfassung bei UNAMI, UN Casualty Figures for Iraq). Es gibt zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung keine Anhaltspunkte dafür, dass sich diese Entwicklung in absehbarer Zeit ändern wird. 70 Zu einem anderen Ergebnis gelangt man auch nicht bei einer wertenden Gesamtbetrachtung, welche die Anzahl der Opfer, die Schwere der Schädigungen und die medizinische Versorgung einbezieht (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.11.2011, a.a.O.). Zwar ist die medizinische Versorgungslage in Ninive und auch speziell in Mosul angespannt. In Ninive soll nur die Hälfte der Gesundheitszentren voll funktionsfähig sein (vgl. EASO, Iraq, Key socio-economic indicators, Februar 2019, S. 74 m.w.N.). Während des IS-Konflikts wurden neun von 13 öffentlichen Krankenhäusern in Mosul beschädigt, was die Kapazitäten des Gesundheitswesens und die Zahl der Krankenhausbetten um 70 Prozent gesenkt hat. Der Wiederaufbau der Gesundheitseinrichtungen soll äußerst schleppend verlaufen. Es gibt immer noch weniger als 1.000 Krankenhausbetten für eine Bevölkerung von 1,8 Millionen Menschen. Dies ist die Hälfte des international anerkannten Mindeststandards für die Erbringung von Gesundheitsleistungen im humanitären Kontext (vgl. UNHCR, International Protection Considerations, a.a.O., S. 53 Fn. 342). Die öffentlichen Gesundheitseinrichtungen sind überwiegend schlecht erhalten und wiederkehrende Engpässe bei der Versorgung mit Medikamenten sowie der Mangel an qualifiziertem medizinischem Personal stellen erhebliche Probleme dar. Dies gilt insbesondere für West-Mosul, wo die meisten Kliniken bombardiert worden sind und sich das Gesundheitssystem dementsprechend in einem besonders schlechten Zustand befindet (UNHCR, International Protection Considerations, a.a.O., S. 54). Aufgrund der Kampfhandlungen muss zudem nicht nur eine Grundversorgung sichergestellt werden, sondern sind auch schwierige Schusswunden und Kriegsverletzungen zu behandeln. Darüber hinaus belastet insbesondere auch die große Zahl von (Binnen-)Flüchtlingen das Gesundheitssystem zusätzlich (vgl. Lagebericht, S. 23; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt, a.a.O., S. 166 f.). In der Provinz Ninive lebt zudem eine besonders große Zahl von Menschen in medizinischer Notlage (vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt, a.a.O., S. 166 f.). Auch unter Berücksichtigung dieser Sachlage reicht die schlechte medizinische Versorgungslage vor dem Hintergrund des beschriebenen, sehr geringen Risikos, in Mosul und Ninive binnen eines Jahres getötet oder verletzt zu werden, jedoch nicht aus, um von der erforderlichen Bedrohungsdichte ausgehen zu können. 71 Die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer individuellen Gefährdung des Klägers ergibt sich auch nicht aus persönlichen, gefahrerhöhenden Eigenschaften. Wenngleich zu berücksichtigen ist, dass der Kläger als sunnitisch-arabischer Mann im kampffähigen Alter aufgrund der oben (unter 1.) beschriebenen Verdachtsmomente grundsätzlich besonders gefährdet sein kann, Opfer willkürlicher Gewalt seitens der staatlichen Sicherheitskräfte und der mit ihnen assoziierten schiitischen Milizen zu werden, ist zu konstatieren, dass er gerade aufgrund dieses Profils zugleich einem geringeren Risiko von Angriffen durch den IS ausgesetzt sein dürfte (vgl. zu den Anschlagszielen des IS allgemein EASO, Targeting of Individuals, a.a.O., S. 14, 95 ff. und insbesondere 100 ff.). Ein wesentlicher Teil der dokumentierten Verfolgungshandlungen gegen sunnitische Araber besteht außerdem in der Strafverfolgungspraxis, die sich grundsätzlich nicht unter den innerstaatlichen bewaffneten Konflikt und die damit verbundene Gefahrenlage subsumieren lässt (vgl. VG Berlin, Urteil vom 14.05.2019, a.a.O., Rn. 66). Zudem reduziert die allgemeine Normalisierung der Lebensverhältnisse im Osten der Stadt, der von der lokalen Polizei kontrolliert wird, die Gefahr für den Kläger bei seiner Rückkehr weiter. Auch übt der Kläger keinen Beruf aus, der im Einzelfall gefahrerhöhend sein kann (vgl. VG Berlin, Urteil vom 13.06.2018 - 25 K 359.17 A -, juris Rn. 30). 72 3. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf die Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG. 73 a. Die schlechte humanitäre Lage führt nicht zu einem Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK wegen unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung bezogen auf den Irak. 74 Nach § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der EMRK ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Im Falle einer Abschiebung wird eine Verantwortlichkeit der Bundesrepublik Deutschland nach Art. 3 EMRK dann begründet, wenn erhebliche Gründe für die Annahme bestehen, dass der Betroffene im Fall der Abschiebung tatsächlich Gefahr läuft, einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein. Auch schlechte humanitäre Verhältnisse können eine Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK darstellen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 12.12.2018, a.a.O., Rn. 105 ff. und vom 24.07.2013 - A 11 S 697/13 -, juris Rn. 71). Das ist immer dann anzunehmen, wenn diese Verhältnisse ganz oder überwiegend auf staatlichem Handeln, auf Handlungen von Parteien eines innerstaatlichen Konflikts oder auf Handlungen sonstiger, nicht staatlicher Akteure, die dem Staat zurechenbar sind, beruhen, weil er der Zivilbevölkerung keinen ausreichenden Schutz bieten kann oder will (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 24.07.2013, a.a.O., Rn. 80; EGMR, Urteile vom 21.01.2011, a.a.O. und vom 28.06.2011 - 8319/07 und 11449/07 -, NVwZ 2012, 681). Aber auch dann, wenn diese Voraussetzungen nicht gegeben sind, weil es an einem verantwortlichen Akteur fehlt, können schlechte humanitäre Bedingungen im Zielgebiet als Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK zu qualifizieren sein, wenn ganz außerordentliche individuelle Umstände hinzutreten (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.06.2013 - 10 C 13.12 -, NVwZ 2013, 1167, 1170; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17.01.2018, a.a.O., Rn. 257 jeweils m.w.N.). Außergewöhnliche individuelle Umstände bzw. Merkmale können auch solche sein, die eine Person mit anderen Personen teilt, die Träger des gleichen Merkmals sind bzw. sich in einer im Wesentlichen vergleichbaren Lage befinden. Auch in einem solchen Fall kann ausnahmsweise ein Verstoß gegen Art. 3 EMRK zu bejahen sein, wenn die Abschiebung zu einer ernsthaften, schnellen und irreversiblen Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Betroffenen führen würde, die ein schweres Leiden oder eine erhebliche Verringerung der Lebenserwartung zur Folge hätte (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17.01.2018, a.a.O., Rn. 261; EGMR, Urteil vom 13.12.2016 - 41738/10 -, NVwZ 2017, 1187, 1190). Bei entsprechenden Rahmenbedingungen können schlechte humanitäre Verhältnisse eine Gefahrenlage begründen, die zu einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK führt. Hierbei sind eine Vielzahl von Faktoren zu berücksichtigen, darunter etwa der Zugang für Rückkehrer zu Arbeit, Wasser, Nahrung, Gesundheitsversorgung sowie die Chance, eine adäquate Unterkunft zu finden, der Zugang zu sanitären Einrichtungen und nicht zuletzt die finanziellen Mittel zur Befriedigung elementarer Bedürfnisse, auch unter Berücksichtigung von Rückkehrhilfen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 03.11.2017, a.a.O., Rn. 172 f. m.w.N.). Die insoweit engen Anforderungen sind vorliegend nicht erfüllt. 75 Maßgeblich sind hier sind allein die besonders hohen Voraussetzungen der letztgenannten Fallgestaltung, da die unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK relevanten humanitären Verhältnisse im Irak und insbesondere auch in Mosul wie bereits dargelegt keinem Akteur zuzuordnen sind. Im Hinblick auf diese Voraussetzungen ist zu berücksichtigen, dass Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK nur beanspruchen kann, wem prinzipiell im gesamten Zielstaat der Abschiebung die Gefahr einer unmenschlichen Behandlung droht (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17.01.2018, a.a.O., Rn. 281 ff. m.w.N.). Das ist vorliegend nicht der Fall. 76 Nach den vorliegenden Erkenntnissen ist die Versorgungslage nicht nur allgemein im Irak, sondern auch in Mosul angespannt. Der Mangel an Nahrungsmitteln, Arbeit und medizinischer Versorgung stellt die drei bedeutsamsten humanitären Entbehrungen in fast allen Regionen Iraks dar (vgl. UK Home Office, Country Policy and Information Note, Iraq: Security and humanitarian situation, Stand: November 2018, S. 8, 29). Circa 1,8 Millionen Menschen erfahren Lebensmittelknappheit, Medikamente sind oft entweder nicht erhältlich oder nicht bezahlbar (vgl. UK Home Office, Country Policy and Information Note, a.a.O., S. 29). Die öffentliche Stromversorgung ist häufig unterbrochen, die Versorgung mit Mineralöl ist unzureichend, die maroden Wasserleitungen bedingen eine hohe Seuchengefahr und die medizinische Versorgung ist ebenfalls nicht zufriedenstellend (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht, S. 5, 25; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt, a.a.O., S. 166 ff.; UK Home Office, Country Policy and Information Note, a.a.O., S. 30), wenngleich ein öffentliches Gesundheitswesen existiert (vgl. International Organization for Migration, Länderinformationsblatt: Irak, 2017, S. 2 f.) und die - verbliebenen - Ärzte und das Krankenhauspersonal als qualifiziert gelten (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht, S. 25). Insbesondere die für die Grundversorgung der Bevölkerung besonders wichtigen örtlichen Gesundheitszentren sind allerdings entweder geschlossen oder wegen baulicher, personeller und Ausrüstungsmängel nicht in der Lage, die medizinische Grundversorgung sicherzustellen (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht, S. 25). Im gesamten Irak leben Schätzungen zufolge zwischen 8,7 und 6,5 Millionen Menschen, die auf humanitäre Hilfe angewiesen sind (vgl. einerseits UK Home Office, Country Policy and Information Note, a.a.O., S. 7 und andererseits Auswärtiges Amt, Lagebericht, S. 5); ein Drittel lebt unterhalb der Armutsgrenze (vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt, a.a.O., S. 164). Ein Großteil der Bevölkerung hat keinen Zugang zu humanitärer Hilfe (vgl. UK Home Office, Country Policy and Information Note, S. 8). Die Lebensbedingungen der städtischen Bevölkerung gleichen oft denen von Slums (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht, S. 25). Die Armutsrate ist auch nach dem Ende der wesentlichen militärischen Kampfhandlungen in den vom Konflikt betroffenen Gebieten (wie der Stadt Mosul) Berichten zufolge nicht gesunken. Von der hohen Arbeitslosigkeit sind besonders Frauen und junge Menschen betroffen. Zuletzt ist die Jugendarbeitslosigkeitsrate im Irak Schätzungen zufolge sogar auf über 33 % gestiegen (UNHCR, International Protection Considerations, a.a.O., S. 51). 77 Gemessen an den irakischen Verhältnissen ist die humanitäre Lage in Mosul selbst unterdurchschnittlich. So kommen 46% aller auf humanitäre Hilfe angewiesenen Menschen aus Ninive (vgl. UK Home Office, Country Policy and Information Note, a.a.O., S. 8). Mosul konnte zuletzt zwar von erheblicher Unterstützung durch die internationale Gemeinschaft profitieren (vgl. UK Home Office, Country Policy and Information Note, a.a.O., S. 8, 26 f., 32). Gleichwohl bestehen, wie auch schon unter 2. dargelegt wurde, weiterhin gravierende Mängel auch im Gesundheits- und Sicherheitsbereich. Jenseits von Maßnahmen in diesen Bereichen verbleiben erhebliche Defizite in fast allen anderen Sektoren, wie beispielsweise im Hinblick auf die Nahrungsmittelsicherheit, die Wasserversorgung und die Bereithaltung von sanitären Anlagen und Wohnraum (vgl. UK Home Office, Country Policy and Information Note, a.a.O., S. 36). So wurden etwa ein Drittel der Wohnhäuser und Wohnungen Mosuls zerstört. Gleichermaßen sind erhebliche Teile der Infrastruktur, z. B. sämtliche Tigrisbrücken, zerstört oder zumindest stark beschädigt worden (vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt, a.a.O., S. 57). Infrastrukturschäden schränken den Zugang zu sauberem Wasser und sanitären Einrichtungen weiterhin ein. So besteht auch in der Stadt Mosul die Gefahr, sich mit Cholera anzustecken (vgl. UNCHR, International Protection Considerations, S. 57 Fn. 369 m.w.N.). Darüber hinaus sollen die Bewohner Mosuls auch über die schlechte Stromversorgung klagen (vgl. ACCORD, Anfragebeantwortung zum Irak: Lage in Mosul bzw. Provinz Ninewa, a.a.O., S. 14). Auch ist die Stadt westlich des Tigris vollständig zerstört und infolge der Verminungen durch den IS in großen Teilen praktisch unbewohnbar. Die Rückkehrbewegungen nach Mosul konzentrieren sich auf den östlichen, vom Krieg weniger beeinträchtigten Stadtteil (vgl. Danish Immigration Service/Landinfo, Northern Iraq, a.a.O., S. 10, 17, 32; UK Home Office, Country Policy and Information Note, a.a.O., S. 24) und stagnierte zuletzt. Der Wiederaufbau der Stadt wird mindestens zehn Jahre dauern (vgl. UK Home Office, Country Policy and Information Note, a.a.O., S. 26). 78 Von diesen prekären Verhältnissen sind nach den dem Gericht vorliegenden Erkenntnissen bestimmte vulnerable Gruppen wie etwa Kinder, alleinstehende Frauen, ältere Menschen, Binnenvertriebene und ärmere Bevölkerungsschichten sowie Personen, die verdächtigt werden, mit dem IS assoziiert zu sein, besonders betroffen. Binnenflüchtlinge sind oftmals von ihren ehemaligen Einkommensquellen, traditionellen sozialen Netzwerken und sonstigen Aufnahmemechanismen abgeschnitten (vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt, a.a.O., S. 163; UK Home Office, Country Policy and Information Note, a.a.O., S. 21, 28 f.; UNHCR, International Protection Considerations, a.a.O., S. 46 f.). In hohem Maße vulnerabel sind binnenvertriebene Familien, die in Flüchtlingslagern oder anderen minderwertigen Unterkünften wohnen, denen der Zugang zu elementaren Bedürfnissen, wie sauberem Wasser, Nahrungsmitteln und Kleidung abgeschnitten ist (vgl. UK Home Office, Country Policy and Information Note, a.a.O., S. 8, 12, 23). In Ninive müssen besonders viele Binnenflüchtlinge derart Aufenthalt nehmen (29 % in Flüchtlingslagern und 9 % in minderwertigen Unterkünften vgl. UK Home Office, Country Policy and Information Note, a.a.O., S. 8). Die Flüchtlingslager sind dabei stark überbelegt, sodass eine Aufnahme von Neuankömmlingen nicht ohne Weiteres erwartet werden kann (vgl. UK Home Office, Country Policy and Information Note, a.a.O., S. 12). Einer Rückkehr in die Herkunftsregion stehen oft die zerstörte Infrastruktur, die nicht gesicherte Grundversorgung und die fehlenden Arbeitsmöglichkeiten entgegen (vgl. UK Home Office, Country Policy and Information Note, a.a.O., S. 25; Danish Immigration Service/Landinfo, Northern Iraq, a.a.O., S. 29). In den befreiten Gebieten treten oft auch Konflikte hinsichtlich des Eigentums an den verlassenen Häusern hinzu. Ein funktionierendes Wiedergutmachungssystem ist nicht vorhanden (vgl. Danish Immigration Service/Landinfo, Northern Iraq, a.a.O., S. 30). Zudem müssen sich Rückkehrer umfassenden Genehmigungsverfahren unterziehen oder sehen sich Schwierigkeiten mit den Volksmobilmachungsmilizen (Al-Haschd asch-Schaʿbī) oder mit den örtlichen Gruppierungen ausgesetzt (vgl. Danish Immigration Service/Landinfo, Northern Iraq, a.a.O., S. 10 u. 27 f.). Insofern ist eine sekundäre Umsiedelung, also ein erneuter Wegzug von Rückkehrern, aus der Region Mosul nach Irak-Kurdistan feststellbar (vgl. Danish Immigration Service/Landinfo, Northern Iraq, a.a.O., S. 33; Auswärtiges Amt, Lagebericht, S. 25). Ebenso wie für nicht Ortsansässige ist es für Mitglieder der ärmsten Haushalte besonders schwierig, eine Verdienstmöglichkeit zu finden (vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt, a.a.O., S. 161, 163). 79 Ausgehend von den dargestellten Verhältnissen im Irak insgesamt sowie insbesondere in der Stadt Mosul als End- bzw. Ankunftsort einer Abschiebung ist im Fall des Klägers unter Berücksichtigung seiner individuellen Verhältnisse einschließlich seiner Religions- und Volkszugehörigkeit ein besonderer Ausnahmefall, in dem humanitäre Gründe der Abschiebung entgegenstehen, nicht festzustellen. Der Kläger ist erwerbsfähig, 28 Jahre alt, hat keine körperlichen Beschwerden, weist angesichts seines begonnenen Studiums einen überdurchschnittlichen Bildungsgrad auf und war auch im letzten Jahr während seines Aufenthalts in der Bundesrepublik erwerbstätig. Er unterliegt keinen Unterhaltsverpflichtungen und verfügt über ein großes familiäres Netzwerk in der Stadt. Seine Familie wohnt darüber hinaus im Ostteil der Stadt, in den bereits im August 2017 rund 90 % der Bewohner zurückgekehrt sein sollen (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt, a.a.O., S. 149) und der sich beachtlich vom Westteil unterscheidet. Trotz der beschriebenen, sehr schwierigen Lebensverhältnisse in Mosul liegen daher die Anspruchsvoraussetzungen im Fall des Klägers nicht vor. 80 b. Eine dem Kläger bei einer Rückkehr in den Irak drohende erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG liegt ebenfalls nicht vor. 81 Nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Dies kann aus individuellen Gründen - etwa wegen drohender An- oder Übergriffe Dritter oder auf Grund von Krankheit - der Fall sein, kommt aber ausnahmsweise auch infolge einer allgemein unsicheren oder wirtschaftlich schlechten Lage im Zielstaat in Betracht (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 12.12.2018, a.a.O., Rn. 228). Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden (§ 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG). 82 Zwar können im Rahmen dieser Bestimmung auch Gefahren Berücksichtigung finden, die keinen Bezug zu einem bewaffneten Konflikt aufweisen (beispielsweise allgemeine kriminelle Übergriffe). Hierbei handelte es sich jedoch um Gefahren, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt wäre und die daher grundsätzlich nur bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG Berücksichtigung finden können. Anhaltspunkte dafür, dass die Sperrwirkung des § 60 Abs. 7 Satz 5 AufenthG im vorliegenden Fall aufgrund dem Kläger mit hoher Wahrscheinlichkeit drohender extremer Gefahren durchbrochen werden müsste (vgl. zur Erforderlichkeit einer verfassungskonformen Auslegung dieser Bestimmung BVerwG, Urteil vom 08.09.2011 - 10 C 14.10 -, BVerwGE 140, 319 m.w.N.), sind nicht ersichtlich. Insbesondere begründet die allgemeine Versorgungslage auch mit Blick auf die obigen Ausführungen kein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG. 83 4. Die Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung sind nicht zu beanstanden. Sie entsprechen den Maßgaben der §§ 38 Abs. 1, 34 Abs. 1 AsylG und § 59 AufenthG. 84 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG. Gründe 12 Das Gericht konnte verhandeln und entscheiden, obwohl nicht sämtliche Beteiligte im Termin zur mündlichen Verhandlung erschienen sind, da auf diese Möglichkeit in den ordnungsgemäß bewirkten Ladungen ausdrücklich hingewiesen worden ist (§ 102 Abs. 2 VwGO). 13 Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Bescheid des Bundesamts vom 04.02.2017 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Auch die hilfsweise geltend gemachten Ansprüche auf Zuerkennung von subsidiärem Schutz und auf Feststellung von nationalen Abschiebungsverboten (§ 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG) bestehen nicht (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). 14 1. Der Kläger hat zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung des Gerichts (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. 15 Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer Flüchtling, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will. Die Verfolgung kann gemäß § 3c AsylG ausgehen von dem Staat (Nr. 1), Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen (Nr. 2) oder nichtstaatlichen Akteuren (Nr. 3), sofern die in den Nummern 1 und 2 genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, im Sinne des § 3d AsylG Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht. Die Flüchtlingseigenschaft wird nicht zuerkannt, wenn eine interne Schutzmöglichkeit besteht (§ 3e AsylG). 16 Ist der Schutzsuchende unverfolgt ausgereist, liegt eine Verfolgungsgefahr und damit eine begründete Furcht vor Verfolgung vor, wenn ihm bei verständiger, nämlich objektiver Würdigung der gesamten Umstände seines Falles mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung droht, so dass ihm nicht zuzumuten ist, im Heimatstaat zu bleiben oder dorthin zurückzukehren. Dabei ist eine qualifizierte und bewertende Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung vorzunehmen. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der konkreten Lage des Klägers Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann. Die bloße theoretische Möglichkeit einer Verfolgung reicht nicht aus (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 02.05.2017 - A 11 S 562/17 -; Urteil vom 17.01.2018 - A 11 S 241/17 -; jeweils in juris m.w.N.). 17 Für die Beurteilung der Frage, ob die Furcht vor Verfolgung begründet ist, gilt auch bei einer erlittenen Vorverfolgung der einheitliche Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit (vgl. BVerwG, Urteile vom 20.02.2013 - 10 C 23.12 -, juris und vom 01.06.2011 - 10 C 25.10 -, InfAuslR 2011, 408). Eine bereits erlittene Vorverfolgung ist allerdings ein ernsthafter Hinweis darauf, dass die Furcht vor Verfolgung begründet ist, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass der Betroffene erneut von solcher Verfolgung bedroht ist (Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.12.2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl EU L 337/9 <Anerkennungsrichtlinie>). In diesem Fall besteht mithin die tatsächliche Vermutung, dass sich frühere Handlungen und Bedrohungen bei einer Rückkehr in das Herkunftsland wiederholen werden. Diese Vermutung kann aber widerlegt werden. Hierfür ist erforderlich, dass stichhaltige Gründe die Wiederholungsträchtigkeit solcher Verfolgung entkräften (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17.01.2018, a.a.O.). 18 Die Gefahr eigener Verfolgung kann sich sowohl aus gegen den Schutzsuchenden selbst gerichteten Maßnahmen ergeben (individuelle Verfolgung), als auch aus gegen Dritte gerichteten Maßnahmen, wenn diese Dritten wegen eines Grundes verfolgt werden, den er mit ihnen teilt, und wenn er sich mit ihnen in einer nach Ort, Zeit und Wiederholungsträchtigkeit vergleichbaren Lage befindet (Gruppenverfolgung). Allerdings sind auch Fälle im Übergangsbereich zwischen anlassgeprägter Einzelverfolgung und gruppengerichteter Kollektivverfolgung denkbar. Denn das gemeinsame Merkmal kann für den Verfolger auch nur ein Element in seinem Feindbild darstellen, das für sich allein noch nicht die Annahme einer Verfolgung jedes einzelnen Merkmalsträgers rechtfertigt, bei Hinzutreten weiterer Umstände oder individueller Besonderheiten für die Verfolgung des Einzelnen aber mitursächlich ist (sogenannte "Einzelverfolgung wegen Gruppenzugehörigkeit", vgl. BVerfG, Beschluss vom 23.01.1991 - 2 BvR 902/85, 515/90, 1827/89 -, NVwZ 1991, 768; BVerwG, Urteil vom 20.06.1995 - 9 C 294.94 -, NVwZ-RR 1996, 57; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 03.11.2011 - A 8 S 1116/11 -, juris Rn. 47). 19 Das Gericht trifft seine Entscheidung gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Auch im Asylverfahren muss die danach gebotene Überzeugungsgewissheit dergestalt bestehen, dass das Gericht die volle Überzeugung von der Wahrheit (nicht etwa nur von der Wahrscheinlichkeit) des vom Kläger behaupteten individuellen Verfolgungsschicksals erlangt hat. Wegen des sachtypischen Beweisnotstandes, in dem sich der Betroffene insbesondere hinsichtlich der von ihm vorgetragenen Vorgänge im Heimat-, also im „Verfolgerland“ vielfach befindet, genügt für diese Vorgänge in der Regel die Glaubhaftmachung, wodurch allerdings das Gericht nicht von einer Überzeugungsbildung im Sinne des § 108 Abs. 1 VwGO enthoben ist. Vielmehr darf das Gericht keine unerfüllbaren Beweisanforderungen stellen und keine unumstößliche Gewissheit verlangen. Es muss sich in tatsächlich zweifelhaften Fällen mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit begnügen, der den Zweifeln Schweigen gebietet, auch wenn sie nicht völlig auszuschließen sind (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17.01.2018, a.a.O., Rn. 51). 20 Gemessen an diesen Grundsätzen hat der Kläger keinen Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Denn er befindet sich nicht aus begründeter Furcht vor Verfolgung außerhalb seines Heimatlandes. Dem Kläger droht im Irak nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung. Eine individuelle Vorverfolgung des Klägers liegt nicht vor (a.). Auch aufgrund nachträglich eingetretener Umstände bzw. aufgrund einer ihn betreffenden Gruppenverfolgung ist eine drohende Verfolgung des Klägers zum jetzigen Zeitpunkt nicht festzustellen (b.). 21 a. Der Kläger ist nicht individuell vorverfolgt im Sinne von Art. 4 Abs. 4 der Anerkennungsrichtlinie. In der Zusammenschau der Angaben in der Anhörung beim Bundesamt und den Ausführungen in der mündlichen Verhandlung ergeben sich keine hinreichend nachvollziehbaren Anhaltspunkte dafür, dass er vor seiner Ausreise Verfolgungshandlungen nach § 3a Abs. 1 AsylG aus einem der in § 3b AsylG genannten Verfolgungsgründe seitens des irakischen Staates oder anderer Akteure nach § 3c AsylG erlitten hat oder solche unmittelbar gedroht hätten. 22 Soweit der Kläger sich darauf beruft, er werde als ehemaliger Wahlhelfer bei der Parlamentswahl am 30.04.2014 vom IS verfolgt, liegt eine relevante Vorverfolgung nicht vor. Die Kammer hat zwar keine Zweifel daran, dass der Kläger als Wahlhelfer tätig war. Die Befürchtung des Klägers, der IS habe in Mosul eventuell Listen mit Wahlhelfern beschlagnahmt und verfolge diese (noch immer) systematisch, lässt sich anhand des Vortrags des Klägers und der vorliegenden Erkenntnismittel allerdings nicht erhärten. Zwar wird die Durchführung von Parlamentswahlen im Irak häufig von terroristischen Gruppen sabotiert und durch entsprechende Drohungen, Übergriffe und Anschläge auf Wahlkampfveranstaltungen, Wähler und auch auf Wahlhelfer begleitet. Dies war auch bei den Parlamentswahlen vom 30.04.2014 der Fall (vgl. nur NZZ, Blutbad an Wahlkampfveranstaltung, 25.04.2014, abrufbar unter: https://www.nzz.ch/blutbad-an-wahlkampfveranstaltung-1.18290782; Münchner Merkur, Irak: Schüsse auf Wahlkampfhelfer, 09.04.2014, abrufbar unter: https://www.merkur.de/politik/irak-parlamentswahl-schuesse-wahlhelfer-zr-3470178.html; Süddeutsche Zeitung, Wähler in Bagdad trotzen dem Terror, 30.04.2014, abrufbar unter: https://www.sueddeutsche.de/politik/parlamentswahl-im-irak-waehler-in-bagdad-trotzen-dem-terror-1.1947419; vgl. auch Spiegel, Terrorgruppe richtet Wahlhelfer hin, 19.01.2005, abrufbar unter: https://www.spiegel.de/politik/ausland/irak-terrorgruppe-richtet-wahlhelfer-hin-a-337621.html). In der Stadt Mosul starb dabei ein Mitarbeiter der Wahlkommission, als zwei Sprengsätze neben einem Wahllokal explodierten. Die Wahlkommission der Provinz Ninive teilte mit, fünf weitere Menschen seien bei dem Anschlag verletzt worden. Bei Sprengstoffanschlägen vor Wahllokalen in den nördlichen Bezirken Kirkuk, Samarra und Mosul wurden nach Angaben von lokalen Medien und Sicherheitsbeamten insgesamt fünf Soldaten, zwei Polizisten und ein Zivilist verletzt (vgl. Süddeutsche Zeitung, 30.04.2014, a.a.O.). Auch lässt sich den Erkenntnismitteln entnehmen, dass der IS in den von ihm besetzten Gebieten und insbesondere auch im ab dem 10.06.2014 vollständig besetzten Mosul neben Politikern und Kandidaten auch (ehemalige) Mitarbeiter der irakischen Wahlkommission (Independent High Electoral Commission - IHEC) entführt, verhaftet und hingerichtet hat. So wurden 300 Mitarbeiter („civil servants“) der IHEC am 08.08.2015 in Mosul auf einer Militärbasis erschossen. Bereits am 25.07.2015 wurden 50 (teils ehemalige) Mitarbeiter der IHEC entführt und 28 von ihnen ebenfalls auf einer Militärbasis erschossen (vgl. EASO, Country of Origin Report Iraq: Targeting of Individuals, März 2019, S. 124 f.). 23 Schon aufgrund der großen Zahl der freiwilligen Wahlhelfer und ihrer untergeordneten Funktion ist demgegenüber deren systematische Verfolgung durch den IS im Nachgang zur Wahl jedoch nicht anzunehmen. So sind bei Parlamentswahlen im Irak landesweit mitunter rund 200.000 Wahlhelfer im Einsatz (vgl. zu den Wahlen 2004 den Bericht der FAZ vom 24.12.2004, Mit einem Heer von Wahlhelfern, abrufbar unter: https://www.faz.net/aktuell/politik/irak-wahlen-mit-einem-heer-von-wahlhelfern-1189911.html#void). Dementsprechend hat auch der Kläger in der mündlichen Verhandlung vorgetragen, dass in nahezu jeder Schule der Millionenstadt Mosul ein Wahllokal eingerichtet gewesen sei, in dem mehrere Wahlräume von jeweils fünf Wahlhelfern betreut worden seien. Nach den Angaben des Klägers hatte er im Rahmen der Wahlhilfe auch keine herausgehobene Funktion inne. Er führte aus, er habe sich lediglich an der Aufsicht und gelegentlich an der Aufnahme von Fingerabdrücken als Identitätsnachweis beteiligt. Die Wahl sei in dem betreffenden Wahllokal ohne besondere Vorfälle verlaufen. Er selbst sei danach auch zu keinem Zeitpunkt von Fremden auf die Wahlhilfe angesprochen worden und habe sich auch lange Zeit keine Sorgen gemacht, deswegen Nachteile zu erfahren. Über Freunde habe er aber 2015 erfahren, dass der IS den Berichten von Informanten zufolge eine Liste mit 3.000 Namen führe, auf der neben Funktionsträgern wie Offizieren und Anwälten auch Menschen stünden, die an den Wahlen mitgewirkt hätten und die entführt, verhaftet oder hingerichtet werden sollten. Er wisse auch von der Festnahme anderer Wahlhelfer, wobei der Anlass der Festnahme unklar gewesen sei. Dieses - auch in zeitlicher Hinsicht - gänzlich vage Vorbringen hinsichtlich einer etwaigen Verfolgung von Wahlhelfern entbehrt hinreichender Substanz, um von einer Vorverfolgung des Klägers auszugehen oder einen weitergehenden Klärungsbedarf zu begründen. So hat sich der Kläger beim Bundesamt maßgeblich darauf berufen, dass er allgemein vor dem Krieg geflohen sei. Seine weitergehenden Befürchtungen wegen der Wahlhilfe beruhten auf unsubstanziellen Vermutungen und Behauptungen, die auch in der mündlichen Verhandlung nicht plausibel erläutert wurden. 24 Soweit der Kläger sich erstmals in der Klagebegründung dahingehend geäußert hat, dass er über seine Eltern erfahren habe, dass IS-Anhänger Anfang 2016 zum Haus seiner Eltern gekommen seien und nach ihm „bzw. nach allen Wehrhelfern“ - gemeint wohl: „Wahlhelfern“ - gesucht hätten, ist seine Schilderung nicht glaubhaft. Zweifel an der Glaubhaftigkeit wirft bereits die Steigerung seines Vortrags gegenüber seinen Angaben in der Anhörung beim Bundesamt am 27.10.2016, also nur wenige Monate nach dem angeblichen Vorfall, auf. Es ist auch nicht davon auszugehen, dass der Kläger von diesem Vorfall bereits beim Bundesamt berichtet hatte und dies lediglich nicht protokolliert wurde, wie er in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht hat. Der Kläger wurde in der Anhörung vor dem Bundesamt ausdrücklich gebeten, alle Tatsachen und Umstände anzugeben, die einer Abschiebung entgegenstehen (vgl. Bundesamtsakte, S. 48). Das Protokoll wurde dem Kläger rückübersetzt und von ihm unterschrieben, wie er selbst in der mündlichen Verhandlung bestätigt hat (vgl. Bundesamtsakte, S. 49 sowie die Niederschrift über die mündliche Verhandlung, S. 4). Angesichts dessen erscheint es fernliegend, dass er nicht auf die fehlende Protokollierung des betreffenden Vorfalls hingewiesen hätte. Zugleich blieben seine Ausführungen zu dem Vorfall vage. So gab er in der mündlichen Verhandlung nur an, dass im Januar 2016 „Leute“ zum Haus seiner Eltern gekommen seien und gefragt hätten, warum er das Land verlassen habe. Konkrete Anknüpfungspunkte für die Annahme einer Verfolgungsgefahr ergeben sich daraus nicht. Demgegenüber waren die sonstigen Angaben des Klägers insofern glaubhaft, als er in der mündlichen Verhandlung lebensnah und nachvollziehbar geschildert hat, dass er wegen der allgemeinen Bedrohungslage durch den IS, der im Laufe der Besatzung der Stadt Mosul neben früheren Funktionsträgern zunehmend auch „kleine Leute“ entführt oder festgenommen und teilweise hingerichtet habe, Angst gehabt habe, dass auch er etwa aufgrund der Wahlhilfe in den Fokus des IS geraten könnte. Diese angesichts der Willkürherrschaft des IS (vgl. den Überblick bei EASO, Targeting of Individuals, a.a.O., S. 14, 95 ff. und insbesondere 118 f., 124 ff.) durchaus verständliche Sorge begründet jedoch für sich genommen nicht die Annahme, dass der Kläger aufgrund seiner Wahlhelfertätigkeit tatsächlich vom IS in Mosul verfolgt wurde oder dass eine Verfolgung unmittelbar bevorstand. 25 Aus der Wahlhelfertätigkeit lässt sich ungeachtet dessen auch angesichts der gewandelten Sicherheitslage zum gegenwärtigen Zeitpunkt keine begründete Furcht vor einer individuellen Verfolgung (mehr) herleiten. Die Besatzung von Mosul wurde im Juli 2017 aufgehoben. Der IS wurde zwischenzeitlich im ganzen Land deutlich zurückgedrängt. Die Sicherheitslage im Irak hat sich nach dem territorialen Sieg über den IS insgesamt merklich verbessert. Zwar ist der IS weiterhin aktiv, insbesondere auch in der Gegend um Mosul. Zuletzt ist es dem IS zudem erstmals seit der Befreiung von Mosul wieder gelungen, koordinierte Anschläge auch in Bagdad durchzuführen. Dies spricht für eine Rückbesinnung auf die Fähigkeiten der asymmetrischen Kriegsführung des IS. Soweit ersichtlich haben die verbliebenen IS-Kämpfer ihre Aktivitäten in Mosul jedoch auf gelegentliche Terroranschläge durch „Schläferzellen“ verlagert (vgl. Auswärtiges Amt, Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak vom 12.01.2019 <Lagebericht>, S. 16 sowie EASO, Country of Origin Report Iraq: Security Situation, März 2019, S. 18, 114 f., 123 f.; EASO, Targeting of Individuals, a.a.O., S. 97 ff.; UNHCR, International Protection Considerations with Regard to People Fleeing the Republic of Iraq, Mai 2019, S. 13, 16 ff.; Danish Immigration Service/Landinfo, Northern Iraq: Security situation and the situation for internally displaced persons (IDPs) in the disputed areas, 05.11.2018, S. 20 ff.; zur aktuellen Lage auch BBC News, Mosul: A city still in ruins, two years after defeat of IS, 03.04.2019, abrufbar unter: https://www.bbc.co.uk/news/world-middle-east-47777052). Jüngst gab es zwar durchaus Anzeichen dafür, dass der IS unter anderem in der Provinz Ninive einen Wiederaufbau vorantreibt (vgl. BAMF, Briefing Notes, 29.04.2019, S. 3 f.). Es erscheint jedoch fernliegend, dass der IS dort noch oder bereits wieder über die Kapazitäten verfügt, um ehemalige Wahlhelfer wie den Kläger, die vor der Ausreise nicht nachvollziehbar ins Visier des IS geraten sind, gezielt zu verfolgen (vgl. zu den verbliebenen Kapazitäten und vornehmlichen Anschlagszielen des IS in Ninive und Mosul näher Danish Immigration Service/Landinfo, Northern Iraq, a.a.O., S. 17 f. u. 21 f.; vgl. zu den vom IS in Mosul derzeit noch ausgehenden geringen Gefahren auch VG Berlin, Urteil vom 14.05.2019 - 25 K 417.17 A -, juris Rn. 26 ff.; VG Köln, Urteil vom 22.08.2018 - 3 K 723/16.A -, juris Rn. 40 sowie VG Göttingen, Urteil vom 19.02.2019 - 2 A 275/17 -, juris Rn. 21 f.). Auch der Kläger selbst geht hiervon im Übrigen wohl nicht (mehr) aus. In der mündlichen Verhandlung führte er insoweit übereinstimmend mit den Erkenntnismitteln aus, dass der IS derzeit im Untergrund agiere, die Stadt Mosul nicht mehr regiere und stattdessen Sprengstoffanschläge verübe. 26 b. Es sind auch sonst keine Gründe ersichtlich, aus denen sich gegenwärtig eine beachtliche Wahrscheinlichkeit für eine Verfolgung des Klägers bei einer Rückkehr nach Mosul ergibt. 27 aa. Eine solche beachtliche Wahrscheinlichkeit ergibt sich insbesondere nicht aus dem Vortrag des Klägers in der mündlichen Verhandlung, wonach er eine Festnahme etwa durch die irakische Armee zu befürchten habe, weil er das Land verlassen und nicht gegen den IS gekämpft habe. 28 Der Kläger hat hierzu selbst auf Nachfrage glaubhaft angegeben, dass keiner seiner in Mosul verbliebenen vier Brüder gegen den IS gekämpft habe oder hierzu aufgefordert worden sei. Abgesehen von den schwierigen wirtschaftlichen Verhältnissen und der allgemeinen Perspektivlosigkeit für die Jugend in Mosul gehe es ihnen gut. Von offizieller Seite habe man sich lediglich anlässlich der letzten Wahlen bei seinen Eltern nach seinem Verbleib erkundigt, da er im Wählerverzeichnis registriert sei, sich aber nicht zur Wahl gemeldet habe. Seine Eltern hätten dann mitgeteilt, dass er in Deutschland sei. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Behörden nach ihm - etwa aufgrund seiner Flucht oder fehlenden Kampfbereitschaft - fahnden würden, lassen sich daraus nicht ableiten. 29 Auch lässt sich den vorliegenden Erkenntnismitteln nicht entnehmen, dass gerade die Flucht aus Mosul oder die unterlassene Beteiligung am Kampf gegen den IS (derzeit noch) mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu Verfolgungshandlungen führen würden. Der Fokus der staatlichen Sicherheitskräfte und der mit ihnen assoziierten Milizen liegt danach auf Menschen mit (vermeintlichen) Verbindungen zum IS (Danish Immigration Service/Landinfo, Northern Iraq, a.a.O., S. 20; EASO, Targeting of Individuals, a.a.O., S. 16, 21 f.). Der Umstand allein, dass der Kläger sich nicht am Kampf gegen den IS beteiligt und das Land 2015 verlassen hat, setzt ihn nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit der Gefahr einer Verfolgung durch die staatlichen Sicherheitskräfte und die mit ihnen assoziierten Milizen aus. Schon im Ausgangspunkt besteht im Irak keine reguläre Wehrpflicht (vgl. EASO, COI Meeting Report Iraq - Security Developments in Iraq, 26.04.2017, S. 24), welche etwa durch die Festnahme nicht kampfbereiter Männer durchgesetzt werden könnte. Auch sonst sind Zwangsrekrutierungen bislang soweit ersichtlich nur durch den IS und gelegentlich durch schiitische Milizen und sunnitische Stammestruppen dokumentiert (EASO, Targeting of Individuals, a.a.O., S. 61 f. u. 119; EASO, COI Meeting Report Iraq, a.a.O., S. 14). Inwiefern die sunnitischen Stammestruppen bei der Rekrutierung zu echten Zwangsmaßnahmen greifen ist unklar, es wird allerdings angenommen, dass sozialer Druck hierbei eine erhebliche Rolle spielt (EASO, COI Meeting Report Iraq, a.a.O., S. 14). Zwangsrekrutierungen durch schiitische Milizen sind den vorliegenden Erkenntnismitteln zufolge sehr selten. So stellte im April 2017 ein Vertreter von Human Rights Watch fest, dass lediglich drei oder vier Vorfälle berichtet worden seien (EASO, Targeting of Individuals, a.a.O., S. 61). Berichte aus dem Januar 2017, wonach in den zurückeroberten Gebieten von Mosul Binnenvertriebene durch die Milizen bei ihrer Flucht von der Ostseite der Stadt gezwungen worden seien, sich der Militäroffensive anzuschließen und Mahlzeiten zuzubereiten, Waffen zu tragen und sich am Kampf zu beteiligen, beziehen sich ersichtlich auf Vorfälle, die den besonderen Umständen der damaligen intensiven Kampfhandlungen geschuldet waren. Zwangsrekrutierungen beider Gruppen betrafen, soweit berichtet, Binnenvertriebene, denen bei einer Weigerung eine Zugehörigkeit zum IS oder ähnlichen bewaffneten Gruppen nachgesagt werden könnte (EASO, Targeting of Individuals, a.a.O., S. 61 f.; EASO, COI Meeting Report Iraq, a.a.O., S. 14). Vor diesem Hintergrund ist nicht ersichtlich, dass dem Kläger, der die Stadt Ende August 2015 und mithin lange zuvor verlassen hatte und der bei seiner Rückkehr in seine Heimatstadt Mosul gerade kein Binnenflüchtling wäre, dort nun aufgrund seiner Flucht ins Ausland eine Festnahme oder anderweitige Verfolgungshandlungen droht. 30 Berichtet wird zwar, dass Binnenflüchtlinge aus Mosul, die dorthin zurückgekehrt sind, Mosul zu Tausenden wieder verlassen hätten, da schiitisch dominierte Milizen von ihnen Zollgebühren erheben und sie daran hindern würden, sich in ihrem täglichen Leben frei zu bewegen (ACCORD, Anfragebeantwortung zum Irak: Lage in Mosul bzw. Provinz Ninewa: Sicherheitslage; humanitäre Lage für Familien mit Kindern; Fluchtbewegungen und Rückkehr, 06.02.2019, S. 5). Dass eine solche Behandlung auch dem Kläger droht, der aus dem Ausland nach eigenen Angaben in sein von den Kämpfen unversehrtes Elternhaus im Osten der Stadt zurückkehren könnte, ist daraus jedoch nicht abzuleiten. Belastbare Erkenntnisse zum Umgang mit Rückkehrern aus dem Ausland in Mosul liegen soweit ersichtlich nicht vor. Allerdings ist festzustellen, dass die Stadt Mosul, in die der Kläger zurückkehren würde, - anders als ihr Umland - nicht von den schiitischen Milizen, sondern von der lokalen Polizei kontrolliert wird (EASO, Security Situation, a.a.O., S. 128). Das Umland südlich und östlich von Mosul steht unter der Kontrolle sunnitischer Einheiten der Milizen (EASO, COI Meeting Report Iraq, a.a.O., S. 14). Zudem wird berichtet, dass sich gerade im Ostteil der Stadt das Leben insgesamt wieder zu normalisieren beginnt (ACCORD, Anfragebeantwortung zum Irak: Lage in Mosul bzw. Provinz Ninewa, a.a.O., S. 4). Anknüpfungspunkte für eine beachtlich wahrscheinliche Verfolgungsgefahr ergeben sich daraus nicht. 31 bb. Die Voraussetzungen für die Annahme einer Gruppenverfolgung der arabischstämmigen Sunniten, auf die sich der Kläger sinngemäß beruft, liegen ebenfalls nicht vor. Weder ist eine Gruppenverfolgung aller arabischen Sunniten in Mosul bzw. der Provinz Ninive feststellbar (aaa.), noch begründet die Zugehörigkeit des Klägers zu dieser Gruppe unter Berücksichtigung weiterer Merkmale und seiner individuellen Situation die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung (bbb.). 32 aaa. Die Gefahr eigener Verfolgung für einen Ausländer, der die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft begehrt, kann sich nicht nur aus gegen ihn selbst gerichteten Maßnahmen, also einer anlassgeprägten Einzelverfolgung ergeben, sondern auch aus gegen Dritte gerichteten Maßnahmen, wenn diese Dritten wegen eines asyl- bzw. flüchtlingsrechtlich erheblichen Merkmals verfolgt werden, das er mit ihnen teilt, und wenn er sich mit ihnen in einer nach Ort, Zeit und Wiederholungsträchtigkeit vergleichbaren Lage befindet, also die Gefahr der Gruppenverfolgung besteht. Dabei ist je nach den tatsächlichen Gegebenheiten zu berücksichtigen, ob die Verfolgung allein an ein bestimmtes unverfügbares Merkmal wie die Religion anknüpft oder ob für die Bildung der verfolgten Gruppe und die Annahme einer individuellen Betroffenheit weitere Umstände oder Indizien hinzutreten müssen. Die Annahme einer alle Gruppenmitglieder erfassenden gruppengerichteten Verfolgung setzt - abgesehen von den Fällen eines (staatlichen) Verfolgungsprogramms (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 05.07.1994 - 9 C 158.94 -, juris Rn. 20, 24 f.) - ferner eine bestimmte "Verfolgungsdichte" voraus (vgl. zum Ganzen nur BVerwG, Urteil vom 21.04.2009 - 10 C 11.08 -, juris Rn. 13 m.w.N. <zur Verfolgung von Sunniten im Irak>). Mit dem Begriff der Gruppenverfolgung werden daher lediglich schlagwortartig die Voraussetzungen bezeichnet, unter denen anzunehmen ist, dass jeder Gruppenangehörige ohne Rücksicht auf sein persönliches Schicksal in der Gefahr persönlicher Verfolgung steht. Der Begriff der Gruppenverfolgung ist damit nur ein Hilfsmittel, um aus Maßnahmen, die gegen die Gruppe gerichtet sind, auf eine individuelle Verfolgungsbetroffenheit zu schließen (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17.01.2018, a.a.O., Rn. 72). Das Eingreifen der Regelvermutung (vgl. BVerwG, Urteile vom 21.04.2009, a.a.O., vom 18.07.2006 - 1 C 15.05 -, juris Rn. 20 und vom 01.02.2007 - 1 C 24.06 -, juris Rn. 7) ohne Nachweis individueller konkreter Verfolgungsmaßnahmen setzt voraus, dass jedes im Verfolgungsgebiet im Verfolgungszeitraum lebende Gruppenmitglied nicht nur möglicherweise latent oder potentiell, sondern wegen seiner Gruppenzugehörigkeit aktuell gefährdet ist, weil den Gruppenangehörigen insgesamt Verfolgung droht. Die Verfolgungshandlungen müssen sich in quantitativer und qualitativer Hinsicht so ausweiten, wiederholen und um sich greifen, dass daraus für jeden Gruppenangehörigen ohne Weiteres die aktuelle Gefahr eigener Betroffenheit entsteht; dagegen sind nur vereinzelt bleibende, individuelle Übergriffe gegen Gruppenmitglieder nicht geeignet, eine Gruppenverfolgung zu begründen. Erforderlich ist vielmehr eine bestimmte Verfolgungsdichte mit einer großen Vielzahl von Eingriffshandlungen in flüchtlingsrechtlich geschützte Rechtsgüter, die die Betroffenen gerade in Anknüpfung an flüchtlingsrechtlich erhebliche Merkmale treffen. Die Gruppenverfolgung kann dabei nicht nur aus unmittelbarer oder mittelbarer staatlicher Verfolgung resultieren, sondern auch von nichtstaatlichen Akteuren ausgehen. Ob die Voraussetzungen einer Gruppenverfolgung vorliegen, ist durch eine wertende Betrachtung im Sinne der Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung zu ermitteln. Die Verfolgungswahrscheinlichkeit aufgrund einer Gruppenverfolgung ist dabei ausgehend von der (jedenfalls annähend zu bestimmenden) Gesamtzahl der Angehörigen der von Verfolgungshandlungen betroffenen Gruppe zu ermitteln. Weiter müssen Anzahl und Intensität aller Verfolgungsmaßnahmen, gegen die Schutz weder von staatlichen Stellen noch von staatsähnlichen Herrschaftsorganisationen einschließlich internationaler Organisationen zu erlangen ist, möglichst detailliert festgestellt und hinsichtlich der Anknüpfung an ein oder mehrere unverfügbare Merkmale nach ihrer objektiven Gerichtetheit zugeordnet werden. Alle danach gleichgearteten, auf eine nach denselben Merkmalen zusammengesetzte Gruppe bezogenen Verfolgungsmaßnahmen müssen schließlich zur ermittelten Größe dieser Gruppe in Beziehung gesetzt werden. Denn eine bestimmte Anzahl von Eingriffen, die sich für eine kleine Gruppe von Verfolgten bereits als bedrohlich erweist, kann gegenüber einer großen Gruppe vergleichsweise geringfügig erscheinen. Auch für die Gruppenverfolgung gilt, dass sie mit Rücksicht auf den allgemeinen Grundsatz der Subsidiarität des Flüchtlingsrechts den Betroffenen einen Schutzanspruch im Ausland nur vermittelt, wenn sie im Herkunftsland landesweit droht, d.h. wenn auch keine erreich- und zumutbare Möglichkeit internen Schutzes offensteht (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17.01.2018, a.a.O. Rn. 72 ff.; vgl. insgesamt auch: BVerwG, Urteile vom 20.02.2013 - 10 C 23.12 -, NVwZ 2013, 936, Rn. 41; vom 21.04.2009, Urteil vom 21.04.2009, a.a.O.; vom 01.02.2007, a.a.O., Rn. 7 f. und vom 18.07.2006, a.a.O., Rn. 20 ff., jeweils m.w.N.; grundlegend zur Gruppenverfolgung auch: BVerfG, Beschluss vom 23.01.1991, a.a.O. und BVerwG, Urteil vom 05.07.1994, a.a.O.). 33 Weder aus dem Vorbringen des Klägers noch aus den in das Verfahren eingeführten Erkenntnismitteln ergeben sich Anhaltspunkte für eine nach diesen Maßgaben flüchtlingsrechtlich relevante (allgemeine) Verfolgungsgefahr bei Rückkehr von arabischen Volkszugehörigen sunnitischer Religionszugehörigkeit wie dem Kläger nach Mosul oder in die Provinz Ninive. Trotz bestehender Benachteiligungen der sunnitischen Minderheit durch den irakischen Staat existiert kein staatliches Verfolgungsprogramm. Auch kann im Hinblick auf nichtstaatliche Verfolgungshandlungen eine ausreichende Verfolgungsdichte bezogen auf die Herkunftsregion des Klägers (Stadtgebiet Mosul bzw. Provinz Ninive) in dem für die gerichtliche Entscheidung maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) nicht festgestellt werden. 34 Schon angesichts der Größe der Bevölkerungsgruppe der Sunniten am Anteil der Gesamtbevölkerung im Irak kann - auch unter Berücksichtigung der nachfolgenden Ausführungen zur Gefahrensituation - eine für die Annahme einer Gruppenverfolgung erforderliche Verfolgungsdichte nicht angenommen werden (vgl. dazu, dass arabische Volkszugehörige sunnitischer Religionszugehörigkeit im Irak grundsätzlich nicht verfolgt werden auch Bayerischer VGH, Beschluss vom 16.11.2017 - 5 ZB 17.31639 -, juris Rn. 11 m.w.N.; VG Weimar, Urteil vom 07.03.2019 - 4 K 20941/17 We -, juris; VG Berlin, Urteil vom 04.03.2019 - 5 K 509.17 A -, juris Rn. 56; VG Köln, Urteil vom 22.08.2018, a.a.O, Rn. 30 ff.; vgl. auch VG Karlsruhe, Urteil vom 26.01.2017 - A 3 K 4020/16 -, juris Rn. 19; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 15.03.2018 - 8 A K 1524/13.A -, juris; VG Berlin, Urteile vom 26.07.2018 - 29 K 377.17 A -, juris Rn. 21 ff. m.w.N. und vom 22.11.2017 - 25 K 3.17 A -, juris Rn. 31 ff.; VG des Saarlandes, Urteil vom 09.02.2018 - 6 K 2662/16 -, juris; VG Göttingen, Urteil vom 08.11.2018 - 2 A 676/17 -, juris Rn. 33 ff.; VG Münster, Urteil vom 17.01.2018 - 6a K 2323/16.A -, juris Rn. 36). Die Sunniten gehören zu den wichtigsten ethnisch-religiösen Gruppierungen im Irak. Dies sind die (arabischen) Schiiten, die 60 bis 65 % der Bevölkerung ausmachen und vor allem den Südosten bzw. Süden des Landes bewohnen, die (arabischen) Sunniten, die 17 bis 22 % der Bevölkerung ausmachen und schwerpunktmäßig im Zentral- und Westirak leben (aus dieser Gruppe stammte bis zum Ende der Diktatur von Saddam Hussein 2003 der größte Teil der politischen und militärischen Führung) sowie die vor allem im Norden des Landes lebenden Kurden, die ca. 15 bis 20 % der Bevölkerung ausmachen und überwiegend sunnitisch geprägt sind (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht, S. 6; vgl. allerdings zur Ungenauigkeit dieser Zahlen, da die letzte vollständige irakische Volkszählung im Jahr 1987 erfolgte, UK Home Office, Iraq: Sunni <Arab> Muslims, Juni 2017, S. 9 f. auch m.w.N. zu abweichenden Schätzungen, denen zufolge der Anteil sunnitischer Araber zwischen 12 und 20 % liegen könnte). Zwar wurde der arabisch-sunnitische Bevölkerungsanteil, der über Jahrhunderte die Führungsschicht des Iraks gebildet hat, nach der Entmachtung Saddam Husseins 2003 insbesondere in den Jahren 2006 bis 2014 aus öffentlichen Positionen gedrängt. Allerdings erkennt die Verfassung des Iraks das Recht auf Religions- und Glaubensfreiheit weitgehend an und es findet grundsätzlich keine systematische Diskriminierung oder Verfolgung von religiösen oder ethnischen Minderheiten durch staatliche Behörden statt (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht, S. 9 ff., 17 f.). Auch ergibt sich aus aktuellen Berichten zur asylrelevanten Gefährdungslage nicht, dass sunnitische Araber als solche zu den ethnischen oder religiösen Gruppen gehören, für die allein aufgrund der Gruppenzugehörigkeit eine Verfolgung in Betracht kommt, wenngleich Sunniten oftmals einzig aufgrund ihrer Glaubensrichtung als IS-Sympathisanten stigmatisiert oder gar strafrechtlich verfolgt werden und sich Zwangsmaßnahmen und Vertreibungen aus ihren Heimatorten insbesondere durch schiitische Milizen vermehrt auch gegen unbeteiligte Familienangehörige vermeintlicher IS-Anhänger richteten (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht, S. 17 f.; UNHCR, International Protection Considerations, a.a.O., S. 74 ff.; eingehend UK Home Office, Sunni <Arab> Muslims, a.a.O., insbes. S. 5 f. u. 22 ff.). 35 Speziell in der Provinz Ninive machen die arabischen Sunniten - gefolgt von den sunnitischen Kurden - sogar die Mehrheit der Bevölkerung aus (EASO, Security Situation, a.a.O., S. 114 f.) und auch Mosul selbst ist traditionell sunnitisch dominiert (vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl - Österreich -, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Irak, Stand: 23.11.2017, S. 53, wonach es dort vor der Eroberung durch den IS nicht einmal einen „signifikanten“ schiitischen Bevölkerungsanteil gab), weshalb eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsdichte für alle arabischen Sunniten hier in besonderem Maße fernliegend erscheint (vgl. hierzu auch VG Berlin, Urteil vom 14.05.2019, a.a.O., Rn. 35 ff. u. insbes. Rn. 44 f.; VG Köln, Urteile vom 12.06.2018 - 12 K 8825/16.A -, juris Rn. 31 und vom 22.08.2018, a.a.O., Rn. 27). Anderes kann sich allerdings ergeben, wenn der Betroffene etwa aufgrund bestimmter Merkmale einem erhöhten Risiko von Übergriffen ausgesetzt ist (vgl. VG Aachen, Urteil vom 30.01.2019 - 4 K 4169/17.A -, juris Rn. 28 ff. und näher unter bbb.). Eine genauere Ermittlung der quantitativen Dichte von Verfolgungshandlungen gegenüber sunnitischen Arabern im Irak bzw. in Mosul oder Ninive ist vor diesem Hintergrund entbehrlich, zumal nach Ethnien oder Religionszugehörigkeit aufgeschlüsselte Opferzahlen nicht vorliegen, so dass sich hierzu allenfalls grobe Schätzungen anstellen ließen. 36 bbb. Auch unter Berücksichtigung weiterer Merkmale und der individuellen Situation des Klägers ist eine Verfolgung nicht beachtlich wahrscheinlich. Im Fall des Klägers liegen im Hinblick auf eine mögliche Verfolgung als vermeintlicher IS-Sympathisant im Vergleich zur gesamten Gruppe der sunnitischen Araber zwar mögliche risikoerhöhende Faktoren vor. Diese führen im Ergebnis aber nicht zu einem Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Es ist insofern weder von einer Gruppenverfolgung einer relevanten Untergruppe der sunnitischen Araber, welcher der Kläger angehört, noch von einer Einzelverfolgung des Klägers aufgrund seiner Gruppenzugehörigkeit auszugehen. 37 Die Bekämpfung des IS durch staatliche Sicherheitskräfte und die mit ihnen assoziierten, vorwiegend schiitisch geprägten Milizen geht mit pauschalen Verdachtsmomenten einher, die im Falle des Klägers zu einer erhöhten Wahrscheinlichkeit von Verfolgungshandlungen führen könnten. 38 Nach den vorliegenden Berichten werden arabische sunnitische Jungen und Männer im kampffähigen Alter (insbesondere Anfang 20), die aus ehemals vom IS besetzten Gebieten stammen und dort während der Besatzungszeit gelebt haben, von den irakischen Streitkräften und den Milizen kollektiv verdächtigt, dem IS nahe zu stehen oder ihn zu unterstützen (vgl. etwa UNHCR, International Protection Considerations, a.a.O., S. 30 ff., 59 ff.; Danish Immigration Service/Landinfo, Northern Iraq, a.a.O., S. 23 f. u. 28; vgl. hierzu auch eingehend VG Berlin, Urteil vom 14.05.2019, a.a.O., Rn. 35 ff.). Der Kläger erfüllt die genannten Kriterien der Sicherheitskräfte und Milizen im Ausgangspunkt, da er als arabischer Sunnit im Alter von nunmehr 28 Jahren, der seinerzeit für etwa ein Jahr unter der Herrschaft des IS gelebt hat, ein Profil aufweist, das bei entsprechenden Kontrollen an Checkpoints oder bei Hausdurchsuchungen Verdachtsmomente begründen könnte. Hingegen ist aus den bereits ausgeführten Gründen nicht beachtlich wahrscheinlich, dass dem Kläger seine mehrjährige Abwesenheit als weiteres Indiz für eine Beteiligung an den Kämpfen des IS ausgelegt werden wird, wie es bei Binnenflüchtlingen vielfach der Fall ist (vgl. zu Letzterem Danish Immigration Service/Landinfo, Northern Iraq, a.a.O., S. 28). 39 Berichten vom April 2017 zufolge ist von offizieller Seite und den schiitischen Milizen jeder, der drei Jahre oder innerhalb der letzten drei Jahre unter der Herrschaft des IS gelebt hat, als potentieller Terrorist angesehen worden. Auf dieser Grundlage und nach im Übrigen intransparenten Kriterien sind danach verschiedene Listen mit insgesamt ca. 90.000 Namen von Verdächtigen geführt worden, die an Checkpoints von bewaffneten staatlichen Sicherheitskräften und Milizen zum Einsatz kommen, wobei das Risiko von Verwechslungen aufgrund der Vielzahl an identischen Namen im Irak hoch ist. Die Schwelle für eine entsprechende Verdächtigung erscheint danach jedenfalls gering; schon zufällige Kontakte zu IS-Kämpfern können ausreichen. Auf dieser Grundlage werden plötzliche Verhaftungen und Entführungen durchgeführt. Der Verdacht wird anschließend kaum aufgeklärt. Letztlich entscheidet zwar ein Richter über die Frage der Verbindung zum IS, hierbei liegt die Beweislast allerdings beim Angeklagten (vgl. zum Ganzen EASO, COI Meeting Report Iraq, a.a.O., S. 13; Danish Immigration Service/Landinfo, Northern Iraq, a.a.O., S. 23 f. u. 28; vgl. auch EASO, Targeting of Individuals, a.a.O., S. 26 zur Aufhebung eines Amnestiegesetzes vom August 2016 im November 2017, wonach für ehemalige IS-Mitglieder, die zur Teilnahme gezwungen wurden und selbst keine Vergehen begangen haben, Amnestie gewährt worden war). 40 Auch nach Abschluss der wesentlichen Militäroperationen im Kampf gegen den IS werden willkürliche Verhaftungen weiterhin fortgesetzt. Dies gilt gerade auch für Mosul, dessen Bewohner es Medienberichten zufolge vermeiden, Checkpoints zu überqueren, da sie Verhaftungen aufgrund von zufälliger Namensübereinstimmung mit gesuchten Verdächtigten fürchten. Zudem riegeln die Sicherheitskräfte teilweise einzelne Gebiete Mosuls systematisch ab und halten alle Männer im Alter von über 16 Jahren in Schulen fest, um ihre Identitäten zu überprüfen (UNHCR, International Protection Considerations, a.a.O., S. 60 f.). Die Festnahmen stützen sich meist auf das Anti-Terrorismus-Gesetz von 2005. Auf dieser Grundlage werden Tausende der Verbindungen zum IS verdächtigt und teils willkürlich inhaftiert, weitere wurden als vermisst gemeldet (UNHCR, International Protection Considerations, a.a.O., S. 30 f.;EASO, Targeting of Individuals, a.a.O., S. 23). Offizielle Zahlen stehen insoweit nicht zur Verfügung. Medienanalysen zufolge waren im Januar 2018 im gesamten Irak aber mindestens 19.000 und bis zu 36.000 Menschen wegen entsprechender Verdächtigungen in (Untersuchungs-)Haft („detained or imprisoned“), darunter 3.000, die zum Tode verurteilt wurden (EASO, Targeting of Individuals, a.a.O., S. 24; UNHCR, International Protection Considerations, a.a.O., S. 31). Davon wurden in Mosul allein 4.383 mutmaßliche IS-Mitglieder inhaftiert, 2.019 Häftlinge wurden nach Bagdad überstellt und 1.004 entlassen, 413 Ermittlungsverfahren wurden abgeschlossen und daraufhin Anklage vor Gericht erhoben (UNHCR, International Protection Considerations, a.a.O., S. 31). Die strafrechtliche Verfolgung mutmaßlicher IS-Kämpfer und -Unterstützer leidet dabei unter einer Reihe von gravierenden rechtsstaatlichen Mängeln, einschließlich unrechtmäßigen Verhaftungen, unzumutbaren Haftbedingungen, Folter von Verdächtigen, einer Beweislastumkehr zulasten des Verdächtigten, Verurteilungen aufgrund von Berichten geheimer Informanten und von Geständnissen, die durch Folter erlangt wurden (vgl. UNHCR, International Protection Considerations, a.a.O., S. 30 ff., 60 f.; EASO, Targeting of Individuals, a.a.O., S. 23 ff.). 41 Trotz dieser erhöhten Gefahrenlage lässt sich eine Gruppenverfolgung im oben genannten Sinne auch für eine Untergruppe der sunnitischen Araber wie jene der jungen, kampffähigen Männer nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit feststellen. Es fehlt an belastbaren Anhaltspunkten für eine hinreichende Verfolgungsdichte. 42 Die Bevölkerungszahlen im Irak und insbesondere in der noch immer stark zerstörten Stadt Mosul sind kaum verlässlich zu bestimmen. Schätzungen zufolge hat Mosul aktuell etwa 1,5 Millionen Einwohner (EASO, Security Situation, a.a.O., S. 114). Der Anteil sunnitisch-arabischer Männer einer bestimmten Altersgruppe daran ließe sich allenfalls sehr grob schätzen. Zudem werden die Zahlen der Opfer willkürlicher Gewalt - soweit überhaupt - lediglich als Gesamtzahlen ohne die jeweilige ethnische Zugehörigkeit oder das Alter der Opfer erfasst (vgl. bereits zu entsprechenden Schwierigkeiten selbst für die größere Gruppe der sunnitischen Araber in Bagdad VG Berlin, Urteil vom 04.03.2019, a.a.O., Rn. 58). Dies gilt insbesondere auch für die genannten Angaben zu ca. 19.000 bis 36.000 Inhaftierten und diversen Listen mit insgesamt ca. 90.000 IS-Verdächtigen, nach denen gefahndet wird - zumal diese Angaben sich auf den gesamten Irak mit seinen ca. 38 Millionen Einwohnern beziehen dürften. Hinzu kommt, dass die genannten Zahlen auch die grundsätzlich legitime strafrechtliche Verfolgung tatsächlicher IS-Kämpfer und -Unterstützer betreffen. Vor diesem Hintergrund fehlen Anhaltspunkte für das mögliche Vorliegen einer entsprechenden Gruppenverfolgung. 43 Die Stadt Mosul, in die der Kläger zurückkehren würde, wird wie dargelegt gerade nicht vom Militär oder schiitischen Milizen kontrolliert, sondern von der lokalen Polizei. Damit dürfte die Gefahr von willkürlichen Kontrollen und diskriminierenden Festnahmen an Checkpoints dort nunmehr erheblich reduziert sein. Zudem wird berichtet, dass gerade in der Provinz Ninive aktuell Verbesserungen bei der Behandlung derartiger Verdachtsfälle durch das Anti-Terror-Gericht zu verzeichnen sind, insbesondere im Hinblick auf die Beweisanforderungen für Verhaftungen und Strafverfolgung Verdächtiger, so dass dort weniger auf Geständnisse, fehleranfällige Fahndungslisten und unsubstantiierte Vorwürfe abgestellt wird (UNHCR, International Protection Considerations, a.a.O., S. 34). Ein weitergehender Klärungsbedarf ergibt sich für die Kammer vor diesem Hintergrund nicht. 44 Für den Kläger lässt sich ferner keine Einzelverfolgung wegen seiner Zugehörigkeit zur Gruppe der jungen, kampffähigen sunnitisch-arabischen Männer ausmachen. 45 Löst die Zugehörigkeit zu einer bestimmten Volks- oder Berufsgruppe oder zum Kreis der Vertreter einer bestimmten politischen Richtung, wie hier, nicht bei jedem Gruppenangehörigen unterschiedslos und ungeachtet sonstiger individueller Besonderheiten, sondern - jedenfalls in manchen Fällen - nur nach Maßgabe weiterer individueller Eigentümlichkeiten die Verfolgung des Einzelnen aus, so kann eine „Einzelverfolgung wegen Gruppenzugehörigkeit“ vorliegen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 03.11.2011, a.a.O.; vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 22.02.1996 - 9 B 14.96 -, juris m.w.N.). 46 Abgesehen davon, dass der Kläger ein sunnitischer Araber im kampffähigen Alter ist und aus einer vom IS zeitweise besetzten Stadt stammt, weist er keine besonderen individuellen Merkmale auf, die ihn in den Fokus der Sicherheitskräfte rücken. Der Zeitpunkt und die Umstände seiner Flucht sowie seiner etwaigen Rückkehr dürften das Risiko willkürlicher Übergriffe seitens der Sicherheitskräfte und Milizen eher reduzieren. 47 Der Kläger ist im August 2015 aus Mosul geflohen, weil er nach seinen Angaben eine Verfolgung durch den IS befürchtet hat. Außerdem wollte er eine mögliche Vereinnahmung durch den IS verhindern. Er hat danach zwar über ein Jahr unter der Besatzung des IS in Mosul gelebt, sich aber währenddessen nicht an den Gewalttaten des IS beteiligt, diesen anderweitig unterstützt oder einen dahingehenden Verdacht begründet. Er kann sich daher im Fall seiner Rückkehr nicht nur darauf berufen, dass er sich vor der Besatzung als Wahlhelfer für den bestehenden Staat engagiert hat, sondern auch darauf, dass er gerade deshalb und zur Verhinderung einer Zwangskollaboration unter erheblichen Risiken vor dem IS geflohen ist und sich während eines Großteils der IS-Besatzung nachweislich im Ausland befunden hat. Zudem kann er in den bestehenden Familienverband in seinem Elternhaus im Osten seiner Heimatstadt zurückkehren. Der Osten Mosuls wird wie dargelegt von der lokalen Polizei kontrolliert. Hier beginnen die Lebensverhältnisse sich langsam wieder zu normalisieren. Vor allem im Vergleich zu Binnenvertriebenen, die auf staatliche Unterstützung und Lager angewiesen und teilweise obdachlos sind (vgl. Danish Immigration Service/Landinfo, Northern Iraq, a.a.O., S. 30 ff.), verringert diese Situation das Risiko einer willkürlichen Festnahme weiter. Auch haben die Mitglieder seiner Familie soweit vorgetragen oder sonst ersichtlich bislang keine Schwierigkeiten mit den Behörden oder Milizen. Der Vater des Klägers ist pensionierter Lehrer und zwei seiner Schwestern sind Lehrerinnen. Die Gefahr einer Verdächtigung oder anderer Übergriffe im Sinne einer „Sippenhaft“ aufgrund von Kontakten seiner Familie zum IS (vgl. zu dieser Problematik Auswärtiges Amt, Lagebericht, S. 17 f.; EASO, Targeting of Individuals, a.a.O., S. 25, 39; Danish Immigration Service/Landinfo, Northern Iraq, a.a.O., S. 23 u. 29) besteht daher jedenfalls nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit. Der Kläger hat im Gegenteil vorgetragen, dass einer seiner vier Brüder in der Besatzungszeit vom IS festgenommen und während seiner vierwöchigen Inhaftierung körperlich misshandelt worden sei. 48 2. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zuerkennung subsidiären Schutzes gemäß § 4 Abs. 1 AsylG. Danach ist ein Ausländer subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (Nr. 1), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (Nr. 2) oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (Nr. 3). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. 49 a. Dem Kläger droht auch unter Berücksichtigung seines eigenen Vorbringens und des bereits Ausgeführten weder die Verhängung noch die Vollstreckung der Todesstrafe (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AsylG). 50 b. Ebenso wenig droht ihm im Falle einer Rückkehr nach Mosul Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG. 51 Der Begriff der unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung i.S.d. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG ist im Gesetz nicht näher definiert. Da die Vorschrift der Umsetzung der Anerkennungsrichtlinie dient, ist sie in Übereinstimmung mit dem entsprechenden Begriff in Art. 15b der Anerkennungsrichtlinie auszulegen. Unter Heranziehung der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union zu Art. 15b der Anerkennungsrichtlinie und des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) ist unter einer unmenschlichen Behandlung die absichtliche, d.h. vorsätzliche Zufügung schwerer körperlicher oder seelischer Leiden, die im Hinblick auf Intensität und Dauer eine hinreichende Schwere aufweisen, zu verstehen (vgl. EGMR, Urteile vom 21.01.2011 - 30696/09 - <M.S.S./Belgien und Griechenland>, NVwZ 2011, 413 Rn. 220 m.w.N. sowie vom 11.07.2006 - 54810/00 - <Jalloh/Deutschland>, NJW 2006, 3117 Rn. 67; BVerwG, Urteil vom 31.01.2013 - 10 C 15.12 -, NVwZ 2013, 1167 Rn. 22 ff. m.w.N.; vgl. hierzu VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 12.12.2018 - A 11 S 1923/17 -, juris Rn. 23 f. m.w.N.). Es muss zumindest eine erniedrigende Behandlung in der Form einer einen bestimmten Schweregrad erreichenden Demütigung oder Herabsetzung vorliegen. Diese ist dann gegeben, wenn bei dem Opfer Gefühle von Furcht, Todesangst und Minderwertigkeit verursacht werden, die geeignet sind, diese Person zu erniedrigen oder zu entwürdigen und möglicherweise ihren psychischen oder moralischen Widerstand zu brechen (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 12.12.2018, a.a.O., Rn. 25 f. m.w.N.). 52 Bei der Prüfung der Voraussetzungen des subsidiären Schutzes gilt für die Beurteilung der Frage, ob ein ernsthafter Schaden droht, der einheitliche Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit. Dieser aus dem Tatbestandsmerkmal „... tatsächlich Gefahr liefe ..." des Art. 2f der Anerkennungsrichtlinie abzuleitende Maßstab orientiert sich an der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, der bei der Prüfung des Art. 3 EMRK auf die tatsächliche Gefahr abstellt („real risk“; vgl. BVerwG, Urteil vom 17.11.2011 - 10 C 13.10 -, NVwZ 2012, 454 Rn. 20; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 20.03.2013 - 10 C 23.12 -, NVwZ 2013, 936 Rn. 32). Der Wahrscheinlichkeitsmaßstab, der der Prognose zugrunde zu legen ist, gilt unabhängig davon, ob der Betroffene bereits vor seiner Ausreise einen ernsthaften Schaden im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylG erlitten hat. Ein solcher Umstand stellt aber einen ernsthaften Hinweis dar, dass er tatsächlich Gefahr läuft, ernsthaften Schaden zu erleiden. Dies folgt aus der Vermutungswirkung des Art. 4 Abs. 4 der Anerkennungsrichtlinie (vgl. hierzu auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 12.12.2018, a.a.O., Rn. 29). 53 Ausgehend von diesen Maßstäben besteht unter Berücksichtigung der Ausführungen unter 1. auch keine beachtlich wahrscheinliche Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Hinblick auf das individuelle Vorbringen des Klägers im Falle seiner Rückkehr. 54 Soweit sich der Kläger auf Gefährdungen beruft, die sich aus den allgemeinen Lebensbedingungen im Irak ergeben, fehlt es bereits an einem Akteur im Sinne des § 4 Abs. 3 Satz 1 AsylG i.V.m. § 3c AsylG. Es reicht insoweit nicht aus, dass die Voraussetzungen eines Tatbestands nach § 4 Abs. 1 AsylG erfüllt sind. Vielmehr sind gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 AsylG auch die Anforderungen der §§ 3c bis 3e AsylG zu beachten, die für den subsidiären Schutz entsprechend gelten. Erforderlich ist daher, dass die Gefahr eines ernsthaften Schadens von einem der in § 3c AsylG genannten Akteure ausgeht, also vom Staat, von Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen, oder von nichtstaatlichen Akteuren, sofern die vorgenannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor einem ernsthaften Schaden beziehungsweise der tatsächlichen Gefahr eines ernsthaften Schadens zu bieten (vgl. hierzu auch VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 03.11.2017 - A 11 S 1704/17 -, juris; vom 05.12.2017 - A 11 S 1144/17 -, juris; vom 17.01.2018, a.a.O und vom 11.04.2018 - A 11 S 1729/17 -, juris, jeweils m.w.N.). 55 An einem danach erforderlichen Akteur fehlt es vorliegend. Die vom Kläger in der mündlichen Verhandlung in Bezug genommene humanitäre Lage und die allgemeinen Lebensumstände im Irak und in Mosul sind keinem der Akteure im Sinne von § 3c AsylG zuzurechnen. Insbesondere wird weder die notwendige medizinische oder humanitäre Versorgung gezielt vorenthalten, noch werden all diese Umstände gezielt herbeigeführt. Entsprechendes hat auch der Kläger für den maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung nicht vorgetragen. Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass der IS insbesondere in der ländlichen Gegend um Mosul mit seinen Anschlägen teilweise darauf zielt, die dortigen Agrarprodukte bzw. die Infrastruktur zu zerstören (vgl. EASO, Security Situation, a.a.O., S. 123 m.w.N.), um so die Unterstützung der Bevölkerung für die Regierung zu untergraben (vgl. UNHCR, International Protection Considerations, a.a.O., S. 18 m.w.N.). Die schlechte humanitäre Lage in der Stadt Mosul ist maßgeblich auf die Schäden zurückzuführen, die während der Rückeroberung Mosuls entstanden sind. Der Kampf um Mosul - und insbesondere die Eroberung der historischen Altstadt West-Mosuls - war die härteste Konfrontation zwischen dem IS und den irakischen Regierungstruppen während des gesamten Konflikts von 2014 bis heute. Die Stadt erlitt schwere Schäden, eine hohe Zahl von Zivilisten wurde hierbei getötet (vgl. EASO, Security Situation, a.a.O., S. 114 ff. m.w.N.). Eine Zurechnung der heutigen Lage an einen Akteur nach § 3c AsylG scheidet insoweit aus (offen gelassen von VG Berlin, Urteil vom 14.05.2019, a.a.O., Rn. 49 f.). 56 Ungeachtet dessen weisen die vom Kläger im Falle seiner Rückkehr nach Mosul zu erwartenden Lebensbedingungen und die daraus resultierende Gefährdungslage keine solche Intensität auf, dass auch ohne konkrete individuelle Erschwernisse (allgemein) von einer unmenschlichen Behandlung auszugehen wäre (vgl. hierzu näher unten, 3.a.). 57 c. Auch die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG liegen nicht vor. 58 Wenngleich in Mosul selbst und der Provinz Ninive ein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt bestehen dürfte, ist nicht davon auszugehen, dass dem Kläger deshalb bei seiner Rückkehr dorthin mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ein ernsthafter Schaden in Gestalt einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen dieses Konflikts droht. 59 Vorliegend spricht vieles dafür, dass in Mosul selbst und der Provinz Ninive zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung des Gerichts (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) ein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt zwischen den irakischen Sicherheitskräften sowie den mit ihnen assoziierten Milizen und dem IS besteht. 60 Insofern ist zu berücksichtigen, dass § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG im Einklang mit dem zugrundeliegenden Art. 15c der Anerkennungsrichtlinie auszulegen ist. Hierzu hat der Gerichtshof der Europäischen Union klargestellt, dass für die Anwendung dieser Bestimmung vom Vorliegen eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts auszugehen ist, wenn die regulären Streitkräfte eines Staates auf eine oder mehrere bewaffnete Gruppen treffen oder wenn zwei oder mehrere bewaffnete Gruppen aufeinandertreffen, ohne dass dieser Konflikt als bewaffneter Konflikt, der keinen internationalen Charakter aufweist, im Sinne des humanitären Völkerrechts eingestuft zu werden braucht und ohne dass die Intensität der bewaffneten Auseinandersetzungen, der Organisationsgrad der vorhandenen bewaffneten Streitkräfte oder die Dauer des Konflikts Gegenstand einer anderen Beurteilung als der des im betreffenden Gebiet herrschenden Grads an Gewalt ist (vgl. EuGH, Urteil vom 30.01.2014, - Rs. C 285/12 - <Diakité>, juris; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 12.12.2018, a.a.O., Rn. 53). 61 Vor diesem Hintergrund dürfte in Mosul und Ninive derzeit von einem bewaffneten innerstaatlichen Konflikt auszugehen sein (offen gelassen von VG Berlin, Urteil vom 14.05.2019, a.a.O., Rn. 58; verneint von VG Göttingen, Urteil vom 19.02.2019, a.a.O., Rn. 26 f.; VG Köln, Urteil vom 22.08.2018, a.a.O., Rn. 71). In Mosul und Ninive treffen die regulären Streitkräfte des Iraks und die mit ihnen assoziierten Milizen weiterhin auf den IS und mithin auf eine bewaffnete Gruppe. Wenngleich der IS in Mosul und Ninive keine Gebiete mehr beherrscht und seine Aktivitäten im Irak insgesamt auf eine asymmetrische Kriegsführung verlagert hat, werden in Mosul wie dargelegt noch immer regelmäßig Terroranschläge durch ca. 300 „Schläferzellen“ verübt, deren Fokus auf Attacken gegen irakische Sicherheitskräfte liegt, die zugleich aber auch die Zivilbevölkerung angreifen (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht, S. 16 sowie EASO, Security Situation, a.a.O., S. 18, 114 f., 123 ff.; EASO, Targeting of Individuals, a.a.O., S. 97 ff.; UNHCR, International Protection Considerations, a.a.O., S. 13, 16 ff.; Danish Immigration Service/Landinfo, Northern Iraq, a.a.O., S. 20 ff.; zur aktuellen Lage auch BBC News, Mosul: A city still in ruins, two years after defeat of IS, 03.04.2019, abrufbar unter: https://www.bbc.co.uk/news/world-middle-east-47777052). Jüngst gab es zudem Anzeichen dafür, dass der IS unter anderem in der Provinz Ninive einen Wiederaufbau vorantreibt (vgl. BAMF, Briefing Notes, 29.04.2019, S. 3 f.). 62 Es ist jedoch nicht davon auszugehen, dass dem Kläger bei seiner Rückkehr nach Mosul ein ernsthafter Schaden in Gestalt einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen dieses Konflikts mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht. 63 Ein internationaler oder innerstaatlicher bewaffneter Konflikt begründet einen Anspruch auf subsidiären Schutz nur, wenn der Schutzsuchende in der Folge ernsthaft individuell bedroht ist (vgl. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG). Dafür reicht es nicht aus, dass in der Herkunftsregion ein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt besteht, der zu permanenten Gefährdungen der Bevölkerung und schweren Menschenrechtsverletzungen führt. Für die individuelle Betroffenheit bedarf es einer Feststellung zur Gefahrendichte. Erforderlich ist, dass durch die Auseinandersetzungen, an denen bewaffnete Gruppen beteiligt sind, ein Grad an willkürlicher Gewalt entsteht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land bzw. in die betreffende Region allein durch ihre Anwesenheit tatsächlich Gefahr liefe, einer ernsthaften individuellen Bedrohung ihres Lebens oder ihrer Unversehrtheit ausgesetzt zu sein (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 17.01.2018, a.a.O, Rn. 191 ff. und vom 12.12.2018, a.a.O., Rn. 52; EuGH, Urteil vom 30.01.2014, a.a.O.). Zur Ermittlung einer für die Annahme einer solchen Gefahr ausreichenden Gefahrendichte ist aufgrund aktueller Quellen die Gesamtzahl der in der Herkunftsregion lebenden Zivilpersonen annäherungsweise zu ermitteln und dazu die Häufigkeit von Akten willkürlicher Gewalt sowie die Zahl der dabei Verletzten und Getöteten in Bezug zu setzen. Auf der Grundlage der quantitativen Ermittlung bedarf es einer wertenden Gesamtbetrachtung (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.11.2011, a.a.O., m.w.N.; VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 17.01.2018, a.a.O. und vom 12.12.2018, a.a.O., Rn. 60; Bayerischer VGH, Beschluss vom 17.01.2017 - 13a ZB 16.30182 -, juris). Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist insoweit die Annahme einer individuellen Gefährdung auch bei einer Gefahrendichte von 1:800 (0,125 %) - bezogen auf die Zahl der Opfer von willkürlicher Gewalt eines Jahres - noch weit von der Schwelle der beachtlichen Wahrscheinlichkeit entfernt (vgl. Urteil vom 17.11.2011, a.a.O.; vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 12.12.2018, a.a.O., Rn. 64; Bayerischer VGH, Beschluss vom 06.04.2017 - 13a ZB 17.30254 -, juris; Berlit, Die Bestimmung der „Gefahrendichte“ im Rahmen der Prüfung der Anerkennung als Flüchtling oder subsidiär Schutzberechtigter, ZAR 2017, 110). Dies macht deutlich, dass es sich bei dem Schutz nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG um einen Ausnahmetatbestand für außergewöhnliche Situationen handelt, die durch einen sehr hohen Gefahrengrad gekennzeichnet sind (VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 17.01.2018, a.a.O., Rn. 191 und vom 12.12.2018, a.a.O., Rn. 55). 64 Unter Berücksichtigung dieser Voraussetzungen fehlt es an der erforderlichen, mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu erwartenden Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit des Klägers infolge willkürlicher Gewalt. 65 Die statistische Gefahrendichte in Mosul steht der Annahme eines entsprechenden Gefahrengrades entgegen. Nach den monatlichen Zahlen der UN Assistance Mission for Iraq (UNAMI) wurden im Zeitraum Januar bis Dezember 2018 im gesamten Irak mindestens 939 zivile Todesopfer und 1.673 Verletzte gezählt (abrufbar unter: www.uniraq.org/Resources/Civilian Casualties). In der Provinz Ninive mit ihren schätzungsweise rund 3.730.000 Einwohnern (vgl. EASO, Security Situation, a.a.O., S. 113) wurden 86 Tote und 96 Verletzte und mithin insgesamt 182 Opfer (entspricht 0,005 %) festgestellt. Nach den Daten des Iraq Body Count (im Folgenden: IBC; abrufbar unter: https://www.iraqbodycount.org/) kam es 2018 in Ninive insgesamt zu 217 sicherheitsrelevanten Vorfällen mit 1.596 Todesopfern. Ninive war damit im Jahr 2018 wie schon 2017 die Provinz mit der höchsten Rate an zivilen Todesopfern, wenngleich die Rate von 265,15/100.000 (oder 0,27 %) auf 46,46/100.000 (0,05 %) gesunken ist (EASO, Security Situation, a.a.O., S. 113). Selbst wenn man davon ausgeht, dass im selben Zeitraum etwa ebenso viele Verletzte zu beklagen waren, läge die Gefahrendichte noch bei 0,1 % (vgl. als Anhaltspunkt für eine solche Annahme zur Verletztenzahl im Sinne einer eher großzügigen Schätzung die Übersicht zu den bestätigten Zahlen der UNAMI für die Jahre 2014-2018, EASO, Security Situation, a.a.O., S. 124). Dafür, dass die Zahl der Verletzten damit vergleichsweise hoch angesetzt wird, spricht, dass die meisten vom IBC 2018 dokumentierten Vorfälle in Ninive mit 44,7 % Hinrichtungen und vergleichbare gezielte Erschießungen betrafen, gefolgt von 32,3 %, die lediglich als Schusswaffengebrauch <“gunfire“> klassifiziert sind, und 18,9 % Anschlägen mit improvisierten Sprengsätzen (vgl. hierzu EASO, Security Situation, a.a.O., S. 125). Innerhalb von Ninive stellt der Bezirk Mosul mit 183 Vorfällen und 1.369 zivilen Todesopfern wiederum einen Gefahrenschwerpunkt dar. Die Todesrate liegt hier bei 61,99/100.000 Einwohnern (oder 0,06 %). Auch hier wird bei einer Hinzurechnung von Verletzten in vergleichbarem Umfang eine Rate von 0,12 % erreicht. In Mosul ist damit seit dem Ende der intensiven militärischen Auseinandersetzungen zur Beendigung der Besatzung durch den IS ein deutlicher Rückgang an zivilen Opfern zu verzeichnen. 2017 betrug die Zahl der Todesopfer dem IBC zufolge im Bezirk Mosul noch 8.407, was damals einer Dichte von 380,69/100.000 (oder 0,38 %) und mithin schätzungsweise 0,76 % Toten und Verletzten entsprach (vgl. EASO, Country of Origin Information, Iraq, Security situation <supplement> - Iraq Body Count - civilian deaths 2012, 2017-2018, Februar 2019, S. 38). 66 Auch die Zahlen der Datenbank ACLED (Armed Conflict Location & Event Data, abrufbar unter: https://www.acleddata.com/data/ und hierzu die Analyse von ACCORD, Anfragebeantwortung zum Irak: Lage in Mosul bzw. Provinz Ninewa, a.a.O.) weisen für 2018 auf eine Gefahrendichte hin, die den Tatbestand des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG nicht erfüllt. Danach wurden in Ninive insgesamt 901 Tote (oder ca. 0,024 %) gezählt, sodass unter Berücksichtigung vergleichbarer Verletztenzahlen eine Opferrate von etwa 0,05 % anzunehmen ist. Im Bezirk Mosul lag danach wiederum ein Gefahrenschwerpunkt mit insgesamt 567 Toten bei einer Bevölkerung von schätzungsweise 2.210.000 (EASO, Security situation <supplement>, a.a.O., S. 41) und mithin einer Todesrate von 0,03 % sowie einer entsprechenden Opferrate von 0,06 %. Selbst wenn man in Ermangelung genauer Bevölkerungszahlen zugunsten des Klägers unterstellt, dass im gesamten Bezirk lediglich die geschätzte Bevölkerung der Stadt Mosul von etwa 1,5 Millionen Menschen (EASO, Security Situation, a.a.O., S. 113) lebt und die Zahl der Todesopfer um eine gleichgroße Zahl an Verletzten ergänzt, ergibt dies noch immer eine Rate von lediglich 0,08 %. Die feststellbare Zahl an Anschlägen in der Stadt Mosul selbst (einschließlich der gesonderten Zahlen für einzelne Stadtteile) führt ausgehend von 309 festgestellten Todesopfern (vgl. ACCORD, Anfragebeantwortung zum Irak: Lage in Mosul bzw. Provinz Ninewa, a.a.O.) und entsprechend vielen Verletzten hingegen zu einer geringeren Rate von 0,04 %. 67 Damit lag das Risiko, als Zivilperson in der innerstaatlichen Auseinandersetzung in Mosul bzw. der Provinz Ninive getötet oder schwer verletzt zu werden nach den vorliegenden Erkenntnissen etwa bei oder sogar deutlich unter dem Wert von 1:800 (0,125 %), der nach der Rechtsprechung grundsätzlich noch weit von der Schwelle der beachtlichen Wahrscheinlichkeit entfernt ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.11.2011, a.a.O.). 68 Es ist nicht ersichtlich, dass sich an diesem Befund im Jahr 2019 etwas geändert hätte. Ausgehend von den Meldungen des IBC über aktuelle Vorfälle (abrufbar unter: https://www.iraqbodycount.org/database/recent/) ergibt sich speziell für „Mosul“ - womit im Hinblick auf die Einbeziehung umliegender Dörfer der Bezirk gemeint sein dürfte - nach den Berechnungen des Gerichts in den Monaten Januar bis Ende April eine Zahl von rund 330 zivilen Todesopfern. Bei einem Großteil dieser Opfer ist allerdings völlig unklar, wann sie getötet wurden, da diese Zahl vor allem Leichenfunde insbesondere in Massengräbern umfasst, die auch aus der Zeit der Besatzung durch den IS oder der gegen diesen gerichteten Militäroffensive stammen können. Würde man die Gesamtzahl dennoch auf das Jahr hochrechnen und wiederum um eine entsprechende Anzahl Verletzter ergänzen, käme man 2019 auf ca. 2.000 getötete und verletzte Zivilisten für den Bezirk Mosul mit seinen rund 2,2 Millionen Einwohnern (vgl. EASO, Security situation <supplement>, a.a.O., S. 41) und somit eine Opferrate von 0,09 %. Im Hinblick auf die berichtete Normalisierung des Lebens im Ostteil der Stadt, in den der Kläger zurückkehren würde, dürfte die Gefahr für Zivilisten, dort Opfer willkürlicher Gewalt infolge des bewaffneten Konflikts zu werden, sogar deutlich geringer ausfallen. 69 Selbst wenn man davon ausgeht, dass zu den genannten Zahlen eine nicht unerhebliche Dunkelziffer hinzutritt, kann danach nicht angenommen werden, dass der Grad willkürlicher Gewalt in Mosul oder Ninive ein so hohes Niveau erreicht hat, dass praktisch jede Zivilperson allein aufgrund ihrer Anwesenheit in dieser Region einer ernsthaften individuellen Bedrohung für Leib oder Leben ausgesetzt wäre (so im Ergebnis auch VG Berlin, Urteil vom 14.05.2019, a.a.O., Rn. 60 ff.). Schließlich haben die Opferzahlen und die Zahl der gewalttätigen Übergriffe im gesamten Irak tendenziell abgenommen (vgl. die tabellarische Zusammenfassung bei UNAMI, UN Casualty Figures for Iraq). Es gibt zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung keine Anhaltspunkte dafür, dass sich diese Entwicklung in absehbarer Zeit ändern wird. 70 Zu einem anderen Ergebnis gelangt man auch nicht bei einer wertenden Gesamtbetrachtung, welche die Anzahl der Opfer, die Schwere der Schädigungen und die medizinische Versorgung einbezieht (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.11.2011, a.a.O.). Zwar ist die medizinische Versorgungslage in Ninive und auch speziell in Mosul angespannt. In Ninive soll nur die Hälfte der Gesundheitszentren voll funktionsfähig sein (vgl. EASO, Iraq, Key socio-economic indicators, Februar 2019, S. 74 m.w.N.). Während des IS-Konflikts wurden neun von 13 öffentlichen Krankenhäusern in Mosul beschädigt, was die Kapazitäten des Gesundheitswesens und die Zahl der Krankenhausbetten um 70 Prozent gesenkt hat. Der Wiederaufbau der Gesundheitseinrichtungen soll äußerst schleppend verlaufen. Es gibt immer noch weniger als 1.000 Krankenhausbetten für eine Bevölkerung von 1,8 Millionen Menschen. Dies ist die Hälfte des international anerkannten Mindeststandards für die Erbringung von Gesundheitsleistungen im humanitären Kontext (vgl. UNHCR, International Protection Considerations, a.a.O., S. 53 Fn. 342). Die öffentlichen Gesundheitseinrichtungen sind überwiegend schlecht erhalten und wiederkehrende Engpässe bei der Versorgung mit Medikamenten sowie der Mangel an qualifiziertem medizinischem Personal stellen erhebliche Probleme dar. Dies gilt insbesondere für West-Mosul, wo die meisten Kliniken bombardiert worden sind und sich das Gesundheitssystem dementsprechend in einem besonders schlechten Zustand befindet (UNHCR, International Protection Considerations, a.a.O., S. 54). Aufgrund der Kampfhandlungen muss zudem nicht nur eine Grundversorgung sichergestellt werden, sondern sind auch schwierige Schusswunden und Kriegsverletzungen zu behandeln. Darüber hinaus belastet insbesondere auch die große Zahl von (Binnen-)Flüchtlingen das Gesundheitssystem zusätzlich (vgl. Lagebericht, S. 23; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt, a.a.O., S. 166 f.). In der Provinz Ninive lebt zudem eine besonders große Zahl von Menschen in medizinischer Notlage (vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt, a.a.O., S. 166 f.). Auch unter Berücksichtigung dieser Sachlage reicht die schlechte medizinische Versorgungslage vor dem Hintergrund des beschriebenen, sehr geringen Risikos, in Mosul und Ninive binnen eines Jahres getötet oder verletzt zu werden, jedoch nicht aus, um von der erforderlichen Bedrohungsdichte ausgehen zu können. 71 Die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer individuellen Gefährdung des Klägers ergibt sich auch nicht aus persönlichen, gefahrerhöhenden Eigenschaften. Wenngleich zu berücksichtigen ist, dass der Kläger als sunnitisch-arabischer Mann im kampffähigen Alter aufgrund der oben (unter 1.) beschriebenen Verdachtsmomente grundsätzlich besonders gefährdet sein kann, Opfer willkürlicher Gewalt seitens der staatlichen Sicherheitskräfte und der mit ihnen assoziierten schiitischen Milizen zu werden, ist zu konstatieren, dass er gerade aufgrund dieses Profils zugleich einem geringeren Risiko von Angriffen durch den IS ausgesetzt sein dürfte (vgl. zu den Anschlagszielen des IS allgemein EASO, Targeting of Individuals, a.a.O., S. 14, 95 ff. und insbesondere 100 ff.). Ein wesentlicher Teil der dokumentierten Verfolgungshandlungen gegen sunnitische Araber besteht außerdem in der Strafverfolgungspraxis, die sich grundsätzlich nicht unter den innerstaatlichen bewaffneten Konflikt und die damit verbundene Gefahrenlage subsumieren lässt (vgl. VG Berlin, Urteil vom 14.05.2019, a.a.O., Rn. 66). Zudem reduziert die allgemeine Normalisierung der Lebensverhältnisse im Osten der Stadt, der von der lokalen Polizei kontrolliert wird, die Gefahr für den Kläger bei seiner Rückkehr weiter. Auch übt der Kläger keinen Beruf aus, der im Einzelfall gefahrerhöhend sein kann (vgl. VG Berlin, Urteil vom 13.06.2018 - 25 K 359.17 A -, juris Rn. 30). 72 3. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf die Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG. 73 a. Die schlechte humanitäre Lage führt nicht zu einem Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK wegen unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung bezogen auf den Irak. 74 Nach § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der EMRK ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Im Falle einer Abschiebung wird eine Verantwortlichkeit der Bundesrepublik Deutschland nach Art. 3 EMRK dann begründet, wenn erhebliche Gründe für die Annahme bestehen, dass der Betroffene im Fall der Abschiebung tatsächlich Gefahr läuft, einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein. Auch schlechte humanitäre Verhältnisse können eine Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK darstellen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 12.12.2018, a.a.O., Rn. 105 ff. und vom 24.07.2013 - A 11 S 697/13 -, juris Rn. 71). Das ist immer dann anzunehmen, wenn diese Verhältnisse ganz oder überwiegend auf staatlichem Handeln, auf Handlungen von Parteien eines innerstaatlichen Konflikts oder auf Handlungen sonstiger, nicht staatlicher Akteure, die dem Staat zurechenbar sind, beruhen, weil er der Zivilbevölkerung keinen ausreichenden Schutz bieten kann oder will (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 24.07.2013, a.a.O., Rn. 80; EGMR, Urteile vom 21.01.2011, a.a.O. und vom 28.06.2011 - 8319/07 und 11449/07 -, NVwZ 2012, 681). Aber auch dann, wenn diese Voraussetzungen nicht gegeben sind, weil es an einem verantwortlichen Akteur fehlt, können schlechte humanitäre Bedingungen im Zielgebiet als Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK zu qualifizieren sein, wenn ganz außerordentliche individuelle Umstände hinzutreten (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.06.2013 - 10 C 13.12 -, NVwZ 2013, 1167, 1170; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17.01.2018, a.a.O., Rn. 257 jeweils m.w.N.). Außergewöhnliche individuelle Umstände bzw. Merkmale können auch solche sein, die eine Person mit anderen Personen teilt, die Träger des gleichen Merkmals sind bzw. sich in einer im Wesentlichen vergleichbaren Lage befinden. Auch in einem solchen Fall kann ausnahmsweise ein Verstoß gegen Art. 3 EMRK zu bejahen sein, wenn die Abschiebung zu einer ernsthaften, schnellen und irreversiblen Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Betroffenen führen würde, die ein schweres Leiden oder eine erhebliche Verringerung der Lebenserwartung zur Folge hätte (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17.01.2018, a.a.O., Rn. 261; EGMR, Urteil vom 13.12.2016 - 41738/10 -, NVwZ 2017, 1187, 1190). Bei entsprechenden Rahmenbedingungen können schlechte humanitäre Verhältnisse eine Gefahrenlage begründen, die zu einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK führt. Hierbei sind eine Vielzahl von Faktoren zu berücksichtigen, darunter etwa der Zugang für Rückkehrer zu Arbeit, Wasser, Nahrung, Gesundheitsversorgung sowie die Chance, eine adäquate Unterkunft zu finden, der Zugang zu sanitären Einrichtungen und nicht zuletzt die finanziellen Mittel zur Befriedigung elementarer Bedürfnisse, auch unter Berücksichtigung von Rückkehrhilfen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 03.11.2017, a.a.O., Rn. 172 f. m.w.N.). Die insoweit engen Anforderungen sind vorliegend nicht erfüllt. 75 Maßgeblich sind hier sind allein die besonders hohen Voraussetzungen der letztgenannten Fallgestaltung, da die unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK relevanten humanitären Verhältnisse im Irak und insbesondere auch in Mosul wie bereits dargelegt keinem Akteur zuzuordnen sind. Im Hinblick auf diese Voraussetzungen ist zu berücksichtigen, dass Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK nur beanspruchen kann, wem prinzipiell im gesamten Zielstaat der Abschiebung die Gefahr einer unmenschlichen Behandlung droht (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17.01.2018, a.a.O., Rn. 281 ff. m.w.N.). Das ist vorliegend nicht der Fall. 76 Nach den vorliegenden Erkenntnissen ist die Versorgungslage nicht nur allgemein im Irak, sondern auch in Mosul angespannt. Der Mangel an Nahrungsmitteln, Arbeit und medizinischer Versorgung stellt die drei bedeutsamsten humanitären Entbehrungen in fast allen Regionen Iraks dar (vgl. UK Home Office, Country Policy and Information Note, Iraq: Security and humanitarian situation, Stand: November 2018, S. 8, 29). Circa 1,8 Millionen Menschen erfahren Lebensmittelknappheit, Medikamente sind oft entweder nicht erhältlich oder nicht bezahlbar (vgl. UK Home Office, Country Policy and Information Note, a.a.O., S. 29). Die öffentliche Stromversorgung ist häufig unterbrochen, die Versorgung mit Mineralöl ist unzureichend, die maroden Wasserleitungen bedingen eine hohe Seuchengefahr und die medizinische Versorgung ist ebenfalls nicht zufriedenstellend (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht, S. 5, 25; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt, a.a.O., S. 166 ff.; UK Home Office, Country Policy and Information Note, a.a.O., S. 30), wenngleich ein öffentliches Gesundheitswesen existiert (vgl. International Organization for Migration, Länderinformationsblatt: Irak, 2017, S. 2 f.) und die - verbliebenen - Ärzte und das Krankenhauspersonal als qualifiziert gelten (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht, S. 25). Insbesondere die für die Grundversorgung der Bevölkerung besonders wichtigen örtlichen Gesundheitszentren sind allerdings entweder geschlossen oder wegen baulicher, personeller und Ausrüstungsmängel nicht in der Lage, die medizinische Grundversorgung sicherzustellen (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht, S. 25). Im gesamten Irak leben Schätzungen zufolge zwischen 8,7 und 6,5 Millionen Menschen, die auf humanitäre Hilfe angewiesen sind (vgl. einerseits UK Home Office, Country Policy and Information Note, a.a.O., S. 7 und andererseits Auswärtiges Amt, Lagebericht, S. 5); ein Drittel lebt unterhalb der Armutsgrenze (vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt, a.a.O., S. 164). Ein Großteil der Bevölkerung hat keinen Zugang zu humanitärer Hilfe (vgl. UK Home Office, Country Policy and Information Note, S. 8). Die Lebensbedingungen der städtischen Bevölkerung gleichen oft denen von Slums (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht, S. 25). Die Armutsrate ist auch nach dem Ende der wesentlichen militärischen Kampfhandlungen in den vom Konflikt betroffenen Gebieten (wie der Stadt Mosul) Berichten zufolge nicht gesunken. Von der hohen Arbeitslosigkeit sind besonders Frauen und junge Menschen betroffen. Zuletzt ist die Jugendarbeitslosigkeitsrate im Irak Schätzungen zufolge sogar auf über 33 % gestiegen (UNHCR, International Protection Considerations, a.a.O., S. 51). 77 Gemessen an den irakischen Verhältnissen ist die humanitäre Lage in Mosul selbst unterdurchschnittlich. So kommen 46% aller auf humanitäre Hilfe angewiesenen Menschen aus Ninive (vgl. UK Home Office, Country Policy and Information Note, a.a.O., S. 8). Mosul konnte zuletzt zwar von erheblicher Unterstützung durch die internationale Gemeinschaft profitieren (vgl. UK Home Office, Country Policy and Information Note, a.a.O., S. 8, 26 f., 32). Gleichwohl bestehen, wie auch schon unter 2. dargelegt wurde, weiterhin gravierende Mängel auch im Gesundheits- und Sicherheitsbereich. Jenseits von Maßnahmen in diesen Bereichen verbleiben erhebliche Defizite in fast allen anderen Sektoren, wie beispielsweise im Hinblick auf die Nahrungsmittelsicherheit, die Wasserversorgung und die Bereithaltung von sanitären Anlagen und Wohnraum (vgl. UK Home Office, Country Policy and Information Note, a.a.O., S. 36). So wurden etwa ein Drittel der Wohnhäuser und Wohnungen Mosuls zerstört. Gleichermaßen sind erhebliche Teile der Infrastruktur, z. B. sämtliche Tigrisbrücken, zerstört oder zumindest stark beschädigt worden (vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt, a.a.O., S. 57). Infrastrukturschäden schränken den Zugang zu sauberem Wasser und sanitären Einrichtungen weiterhin ein. So besteht auch in der Stadt Mosul die Gefahr, sich mit Cholera anzustecken (vgl. UNCHR, International Protection Considerations, S. 57 Fn. 369 m.w.N.). Darüber hinaus sollen die Bewohner Mosuls auch über die schlechte Stromversorgung klagen (vgl. ACCORD, Anfragebeantwortung zum Irak: Lage in Mosul bzw. Provinz Ninewa, a.a.O., S. 14). Auch ist die Stadt westlich des Tigris vollständig zerstört und infolge der Verminungen durch den IS in großen Teilen praktisch unbewohnbar. Die Rückkehrbewegungen nach Mosul konzentrieren sich auf den östlichen, vom Krieg weniger beeinträchtigten Stadtteil (vgl. Danish Immigration Service/Landinfo, Northern Iraq, a.a.O., S. 10, 17, 32; UK Home Office, Country Policy and Information Note, a.a.O., S. 24) und stagnierte zuletzt. Der Wiederaufbau der Stadt wird mindestens zehn Jahre dauern (vgl. UK Home Office, Country Policy and Information Note, a.a.O., S. 26). 78 Von diesen prekären Verhältnissen sind nach den dem Gericht vorliegenden Erkenntnissen bestimmte vulnerable Gruppen wie etwa Kinder, alleinstehende Frauen, ältere Menschen, Binnenvertriebene und ärmere Bevölkerungsschichten sowie Personen, die verdächtigt werden, mit dem IS assoziiert zu sein, besonders betroffen. Binnenflüchtlinge sind oftmals von ihren ehemaligen Einkommensquellen, traditionellen sozialen Netzwerken und sonstigen Aufnahmemechanismen abgeschnitten (vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt, a.a.O., S. 163; UK Home Office, Country Policy and Information Note, a.a.O., S. 21, 28 f.; UNHCR, International Protection Considerations, a.a.O., S. 46 f.). In hohem Maße vulnerabel sind binnenvertriebene Familien, die in Flüchtlingslagern oder anderen minderwertigen Unterkünften wohnen, denen der Zugang zu elementaren Bedürfnissen, wie sauberem Wasser, Nahrungsmitteln und Kleidung abgeschnitten ist (vgl. UK Home Office, Country Policy and Information Note, a.a.O., S. 8, 12, 23). In Ninive müssen besonders viele Binnenflüchtlinge derart Aufenthalt nehmen (29 % in Flüchtlingslagern und 9 % in minderwertigen Unterkünften vgl. UK Home Office, Country Policy and Information Note, a.a.O., S. 8). Die Flüchtlingslager sind dabei stark überbelegt, sodass eine Aufnahme von Neuankömmlingen nicht ohne Weiteres erwartet werden kann (vgl. UK Home Office, Country Policy and Information Note, a.a.O., S. 12). Einer Rückkehr in die Herkunftsregion stehen oft die zerstörte Infrastruktur, die nicht gesicherte Grundversorgung und die fehlenden Arbeitsmöglichkeiten entgegen (vgl. UK Home Office, Country Policy and Information Note, a.a.O., S. 25; Danish Immigration Service/Landinfo, Northern Iraq, a.a.O., S. 29). In den befreiten Gebieten treten oft auch Konflikte hinsichtlich des Eigentums an den verlassenen Häusern hinzu. Ein funktionierendes Wiedergutmachungssystem ist nicht vorhanden (vgl. Danish Immigration Service/Landinfo, Northern Iraq, a.a.O., S. 30). Zudem müssen sich Rückkehrer umfassenden Genehmigungsverfahren unterziehen oder sehen sich Schwierigkeiten mit den Volksmobilmachungsmilizen (Al-Haschd asch-Schaʿbī) oder mit den örtlichen Gruppierungen ausgesetzt (vgl. Danish Immigration Service/Landinfo, Northern Iraq, a.a.O., S. 10 u. 27 f.). Insofern ist eine sekundäre Umsiedelung, also ein erneuter Wegzug von Rückkehrern, aus der Region Mosul nach Irak-Kurdistan feststellbar (vgl. Danish Immigration Service/Landinfo, Northern Iraq, a.a.O., S. 33; Auswärtiges Amt, Lagebericht, S. 25). Ebenso wie für nicht Ortsansässige ist es für Mitglieder der ärmsten Haushalte besonders schwierig, eine Verdienstmöglichkeit zu finden (vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt, a.a.O., S. 161, 163). 79 Ausgehend von den dargestellten Verhältnissen im Irak insgesamt sowie insbesondere in der Stadt Mosul als End- bzw. Ankunftsort einer Abschiebung ist im Fall des Klägers unter Berücksichtigung seiner individuellen Verhältnisse einschließlich seiner Religions- und Volkszugehörigkeit ein besonderer Ausnahmefall, in dem humanitäre Gründe der Abschiebung entgegenstehen, nicht festzustellen. Der Kläger ist erwerbsfähig, 28 Jahre alt, hat keine körperlichen Beschwerden, weist angesichts seines begonnenen Studiums einen überdurchschnittlichen Bildungsgrad auf und war auch im letzten Jahr während seines Aufenthalts in der Bundesrepublik erwerbstätig. Er unterliegt keinen Unterhaltsverpflichtungen und verfügt über ein großes familiäres Netzwerk in der Stadt. Seine Familie wohnt darüber hinaus im Ostteil der Stadt, in den bereits im August 2017 rund 90 % der Bewohner zurückgekehrt sein sollen (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt, a.a.O., S. 149) und der sich beachtlich vom Westteil unterscheidet. Trotz der beschriebenen, sehr schwierigen Lebensverhältnisse in Mosul liegen daher die Anspruchsvoraussetzungen im Fall des Klägers nicht vor. 80 b. Eine dem Kläger bei einer Rückkehr in den Irak drohende erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG liegt ebenfalls nicht vor. 81 Nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Dies kann aus individuellen Gründen - etwa wegen drohender An- oder Übergriffe Dritter oder auf Grund von Krankheit - der Fall sein, kommt aber ausnahmsweise auch infolge einer allgemein unsicheren oder wirtschaftlich schlechten Lage im Zielstaat in Betracht (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 12.12.2018, a.a.O., Rn. 228). Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden (§ 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG). 82 Zwar können im Rahmen dieser Bestimmung auch Gefahren Berücksichtigung finden, die keinen Bezug zu einem bewaffneten Konflikt aufweisen (beispielsweise allgemeine kriminelle Übergriffe). Hierbei handelte es sich jedoch um Gefahren, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt wäre und die daher grundsätzlich nur bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG Berücksichtigung finden können. Anhaltspunkte dafür, dass die Sperrwirkung des § 60 Abs. 7 Satz 5 AufenthG im vorliegenden Fall aufgrund dem Kläger mit hoher Wahrscheinlichkeit drohender extremer Gefahren durchbrochen werden müsste (vgl. zur Erforderlichkeit einer verfassungskonformen Auslegung dieser Bestimmung BVerwG, Urteil vom 08.09.2011 - 10 C 14.10 -, BVerwGE 140, 319 m.w.N.), sind nicht ersichtlich. Insbesondere begründet die allgemeine Versorgungslage auch mit Blick auf die obigen Ausführungen kein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG. 83 4. Die Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung sind nicht zu beanstanden. Sie entsprechen den Maßgaben der §§ 38 Abs. 1, 34 Abs. 1 AsylG und § 59 AufenthG. 84 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG.