Urteil
5 K 509.17 A
VG Berlin 5. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2019:0304.VG5K509.17A.00
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Leitsätze
1. Ein Ausländer ist Flüchtling, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann. (Rn.21)
2. Die begründete Furcht vor Verfolgung kann dabei auf tatsächlich erlittener oder unmittelbar drohender Verfolgung bereits vor der Ausreise im Herkunftsstaat oder auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Ausländer das Herkunftsland verlassen hat. (Rn.24)
3. Eine Gruppenverfolgung ist anzunehmen, wenn Dritte wegen eines asylerheblichen Merkmals verfolgt werden, das der Kläger mit ihnen teilt, und wenn er sich mit ihnen in einer nach Ort, Zeit und Wiederholungsträchtigkeit vergleichbaren Lage befindet. (Rn.49)
4. Ein Ausländer ist subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. (Rn.65)
Tenor
Das Verfahren wird eingestellt, soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein Ausländer ist Flüchtling, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann. (Rn.21) 2. Die begründete Furcht vor Verfolgung kann dabei auf tatsächlich erlittener oder unmittelbar drohender Verfolgung bereits vor der Ausreise im Herkunftsstaat oder auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Ausländer das Herkunftsland verlassen hat. (Rn.24) 3. Eine Gruppenverfolgung ist anzunehmen, wenn Dritte wegen eines asylerheblichen Merkmals verfolgt werden, das der Kläger mit ihnen teilt, und wenn er sich mit ihnen in einer nach Ort, Zeit und Wiederholungsträchtigkeit vergleichbaren Lage befindet. (Rn.49) 4. Ein Ausländer ist subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. (Rn.65) Das Verfahren wird eingestellt, soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Verfahren war gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – einzustellen, soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat. Die Klagerücknahme erstreckt sich auf eine Anerkennung als Asylberechtigter sowie die ursprünglich selbständige Anfechtung der in Ziffern 5 und 6 des angegriffenen Bescheides enthaltenen Bestimmungen über die Abschiebungsandrohung und das Einreise- und Aufenthaltsverbot. Die zulässige Verpflichtungsklage ist in dem verbliebenen Umfang unbegründet. Der Bescheid des Bundesamts vom 17. August 2017 ist, soweit er noch Gegenstand der Klage ist, rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Der Kläger hat im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (vgl. § 77 Abs. 1 Satz 1 des Asylgesetzes – AsylG –) jeweils keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (unter I.) und subsidiären Schutzes (II.) sowie die Feststellung von Abschiebungsverboten (III.). I. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG. Nach § 3 Abs. 4 AsylG wird einem Ausländer, der Flüchtling nach § 3 Abs. 1 AsylG ist, die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, es sei denn, er erfüllt die Voraussetzungen nach § 60 Abs. 8 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes oder das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge hat nach § 60 Abs. 8 Satz 3 AufenthG von der Anwendung des § 60 Abs. 1 AufenthG abgesehen. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer Flüchtling, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will. Nach § 3a Abs. 1 AsylG gelten als Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG Handlungen, die 1. aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Art. 15 Abs. 2 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten – EMRK – keine Abweichung zulässig ist, oder 2. in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nummer 1 beschriebenen Weise betroffen ist. Die Annahme einer Verfolgungshandlung setzt einen gezielten Eingriff in ein nach Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABl. Nr. L 337 S. 9) – Qualifikationsrichtlinie – geschütztes Rechtsgut voraus. § 3b Abs. 1 AsylG konkretisiert die in § 3 Abs. 1 AsylG genannten Verfolgungsgründe. Gemäß § 3b Abs. 2 AsylG ist es bei der Bewertung der Frage, ob die Furcht eines Ausländers vor Verfolgung begründet ist, unerheblich, ob dieser tatsächlich die flüchtlingsschutzrelevanten Merkmale aufweist, sofern ihm diese von seinem Verfolger zugeschrieben werden. Gemäß § 3a Abs. 3 AsylG muss zwischen den in § 3 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 3b AsylG genannten Verfolgungsgründen und den in § 3a Abs. 1 und 2 AsylG als Verfolgung eingestuften Handlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen eine Verknüpfung bestehen. Die Maßnahme muss darauf gerichtet sein, den von ihr Betroffenen gerade in Anknüpfung an einen oder mehrere Verfolgungsgründe zu treffen. Die Verfolgung kann gemäß § 3c AsylG ausgehen vom Staat, von Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen (sog. quasistaatliche Akteure), oder nichtstaatlichen Akteuren, sofern staatliche oder quasistaatliche Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht. Gemäß § 3e AsylG wird einem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt, wenn interner Schutz besteht. Die Furcht vor Verfolgung ist im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG begründet, wenn dem Ausländer die vorgenannten Gefahren aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage tatsächlich, das heißt mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit („real risk“) drohen. Dieser in dem Tatbestandsmerkmal „... aus der begründeten Furcht vor Verfolgung ...“ des Art. 2 Buchstabe d der Qualifikationsrichtlinie enthaltene Wahrscheinlichkeitsmaßstab orientiert sich an der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR), der bei der Prüfung des Art. 3 auf die tatsächliche Gefahr abstellt. Das entspricht dem Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit. Der Wahrscheinlichkeitsmaßstab setzt voraus, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Dabei ist eine qualifizierende Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzuwenden. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann. Die begründete Furcht vor Verfolgung kann dabei auf tatsächlich erlittener oder unmittelbar drohender Verfolgung bereits vor der Ausreise im Herkunftsstaat (Vorverfolgung) oder auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Ausländer das Herkunftsland verlassen hat (Nachfluchtgründe), insbesondere auch auf einem Verhalten des Ausländers, das Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsland bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung ist (§ 28 Abs. 1a AsylG). Der der Prognose zugrunde zu legende Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit bleibt auch dann unverändert, wenn der Ausländer bereits verfolgt wurde. Allerdings ist nach Art. 4 Abs. 4 Qualifikationsrichtlinie die Tatsache, dass ein Ausländer bereits verfolgt wurde bzw. von Verfolgung unmittelbar bedroht war, ein ernsthafter Hinweis darauf, dass er tatsächlich Gefahr läuft, erneut verfolgt zu werden. Dies ist im Sinne einer tatsächlichen Vermutung zu verstehen, dass sich frühere Handlungen oder Bedrohungen bei einer Rückkehr in das Herkunftsland wiederholen werden. Diese Vermutung kann aber widerlegt werden. Hierfür ist erforderlich, dass stichhaltige Gründe die Wiederholungsträchtigkeit solcher Verfolgung entkräften. Die jeweilige Beurteilung unterliegt der freien Würdigung des Tatrichters. Auch wenn hinsichtlich der zu treffenden Prognose, ob die Gefahr einer Verfolgung droht bzw. die Gefahr einer Verfolgungswiederholung nicht auszuschließen ist, eine beachtliche Wahrscheinlichkeit ausreicht, ändert dies nichts daran, dass das Gericht von der Richtigkeit seiner gewonnenen Prognose drohender Verfolgung die volle richterliche Überzeugung erlangt haben muss. Hierfür bedarf es einer hinreichenden Tatsachengrundlage. Dabei ist die regelmäßig bestehende besondere Beweisnot des materiell beweisbelasteten Schutzsuchenden dadurch zu berücksichtigen, dass dessen eigenen Erklärungen gegebenenfalls größere Bedeutung beizumessen ist, als dies meist sonst bei Beteiligtenangaben der Fall ist, weil in der Regel unmittelbare Beweise im Herkunftsland nicht erhoben werden können. Das Gericht muss sich in diesem Fall jedoch schlüssig davon überzeugen, dass es den Angaben des Klägers glaubt. Bei erheblichen Widersprüchen oder Steigerungen im Sachvortrag kann dem Antragsteller nur bei einer überzeugenden Auflösung der Unstimmigkeiten geglaubt werden (vgl. zu diesen Maßstäben BVerwG, Urteile vom 19. April 2018 – 1 C 29.17 – juris Rn. 10 ff., vom 13. Februar 2014 – 10 C 6.13 – juris Rn. 18, vom 20. Februar 2013 – 10 C 23.12 – juris Rn. 32, vom 7. September 2010 – 10 C 11.09 – juris Rn. 14 f., vom 27. April 2010 – 10 C 5.09 – juris Rn. 23, vom 12. November 1985 – 9 C 27.85 – juris Rn. 17 und vom 16. April 1985 – 9 C 109.84 – juris Rn. 17, sowie näher zur qualifizierten Betrachtungsweise Beschluss vom 7. Februar 2008 - 10 C 33.07 - juris Rn. 37). Gemessen an diesen Grundsätzen, ist dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft nicht zuzuerkennen. Aus dem Vorbringen des Klägers ergibt sich kein ihm die Flüchtlingseigenschaft vermittelnder Verfolgungsgrund (unter 1). Davon abgesehen, ist der Kläger auch tatsächlich nicht individuell vorverfolgt ausgereist (2). Dies gilt selbst bei Wahrunterstellung seines Vorbringens (3). Verfolgungshandlungen werden sich jedenfalls nicht wiederholen (4). Schließlich fehlt es an einer Gruppenverfolgung der für den Kläger maßgeblichen Zugehörigkeitsgruppe der sunnitischen Araber (5). 1. Gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2 AsylG ist ein Ausländer unter anderem Flüchtling, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Religion außerhalb seines Herkunftslandes befindet. Dabei umfasst der Begriff der Religion gemäß § 3b Abs. 1 Nr. 2 AsylG insbesondere theistische, nichttheistische und atheistische Glaubensüberzeugungen, die Teilnahme oder Nichtteilnahme an religiösen Riten im privaten oder öffentlichen Bereich, allein oder in Gemeinschaft mit anderen, sonstige religiöse Betätigungen oder Meinungsäußerungen und Verhaltensweisen Einzelner oder einer Gemeinschaft, die sich auf eine religiöse Überzeugung stützen oder nach dieser vorgeschrieben sind. Eine Verfolgung aus diesen Gründen hat der Kläger auf dem Stand seines Vorbringens in der mündlichen Verhandlung nicht vorgebracht. Er hat zwar während des Verfahrens wiederholt auf zwischen den muslimischen Konfessionen der Schiiten und Sunniten in Bagdad obwaltende Konflikte verwiesen. Doch fehlt es diesen Konflikten an einem konkreten Bezug zu dem geschilderten Verfolgungsschicksal. Das Vorbringen des Klägers ist vielmehr im Wesentlichen davon geprägt, dass sein Vater und sein Bruder wegen des Wohlstandes der Familie zur Unterstützung von unbenannten Milizen gezwungen werden sollten. Auch zu dem behaupteten Versuch einer Entführung gegen sich hat er vorgebracht, den Milizen sei es um das Geld gegangen. Dass es sich um schiitische Milizen gehandelt hat, liegt nach dem Vorbringen fern. Soweit der Kläger vorbringt, die Milizen hätten seinen Bruder Zwangsrekrutieren wollen, deutet dies im Gegenteil durchgreifend dahin, dass die maßgebliche Miliz – soweit sie konfessionell zugeordnet werden können sollte – sunnitischen Ursprungs gewesen sein muss. Zwangsrekrutierungen von Sunniten durch schiitische Milizen finden in der Erkenntnislage keine Grundlage (Auswärtiges Amt, Auskunft an das VG Düsseldorf, 8. Juni 2018, S. 1). 2. Das von dem Kläger geschilderte Geschehen ist unabhängig seiner flüchtlingsrechtlichen Bedeutung darüber hinaus auch in tatsächlicher Hinsicht nicht glaubhaft. Die Kammer ist nicht davon überzeugt, dass der Kläger von dem einzig von ihm geschilderten Entführungsversuch betroffen gewesen ist. Die mündlichen Darstellungen dieses Vorganges sowohl in der mündlichen Verhandlung als auch in den Anhörungen bei dem Bundesamt sind oberflächlich und detailarm geblieben; sie erscheinen nicht erlebnisgesättigt. Den genauen Ort der vermeintlichen Entführung hat der Kläger nicht bezeichnet. Die angeblich insgesamt vier Milizangehörigen, die bei dem Entführungsversuch zugegen gewesen sein sollen, hat er weder identifiziert noch überhaupt näher beschrieben. Er hat zuletzt nur allgemein angegeben, sie hätten „verschiedene“ Masken gehabt. Das Auto, in dem sie den Kläger abgewartet haben wollen, hat er nur höchst allgemein als schwarz dargestellt. Was die Entführer gesagt haben wollen, will der Kläger nicht mehr wissen. Der äußere Ablauf des Vorfalls ist völlig unklar geblieben. Der Kläger hat zuletzt nicht mehr ausgeführt, als dass das Auto angehalten habe, er dann vor Angst weggelaufen sei, einer ihm hinterhergelaufen sei, man versucht habe, ihn ins Auto zu zerren, und dann irgendwann die irakische Armee gekommen sei, woraufhin die Entführer geflohen seien. Zwischendurch habe eine Frau, die ihren Garten gegossen habe, geschrien. Der Kläger hat damit nicht mehr als das grobe Gerüst eines allgemeinen Entführungsgeschehens mitgeteilt, das jeglicher konkreten Beziehungen zu ihm entkleidet ist. Inwieweit die drei weiteren Entführer an dem Entführungsgeschehen beteiligt gewesen sein sollen, ist ungenannt. Wie er sich nach dem ersten Geschehen selbst verhalten habe, wie und ob er versucht habe, der Entführung zu entkommen, und was er in welchem Augenblick empfunden habe, ist durch den Kläger jeweils nicht geschildert. Auch zu den psychischen Folgen des Vorfalles drängt die Schilderung des Klägers ins Allgemeine. Er hat vor dem Bundesamt allein darauf verwiesen, dass jede Person, der so etwas passiere, auch an seelischen Folgen leide. Wie konkret sich diese Folgen jedoch bei ihm dargestellt haben und wie der Kläger durch dieses Ereignis selbst geprägt worden ist, hat er nicht dargetan. Dies vermag der Kammer jeweils nicht den Eindruck zu vermitteln, der Kläger berichte von selbst Erlebtem und Erlittenen aus der eigenen Erinnerung heraus. Die Schilderungen weisen vielmehr erhebliche Konstruktionsindizien auf. Die im Laufe des Verwaltungsrechtsstreits ergangene schriftsätzliche Darstellung durch den Prozessbevollmächtigten des Klägers führt zu nichts anderem. Die Darstellung ist erkennbar gesteigert. Sie schildert Einzelheiten zu Entführungsgeschehen und Fluchtversuch, die der Kläger selbst weder unter den besonderen Umständen einer (ausnahmsweise) vor dem Bundesamt durchgeführten zweiten Anhörung noch in der mündlichen Anhörung mitzuteilen in der Lage war. Soweit der Kläger mündlich etwas mitgeteilt hatte, steht seine schriftsätzliche Darstellung zu dem früheren mündlichen Vorbringen auch teilweise in Widerspruch. Der Kläger hat ausdrücklich und wiederholt vor dem Bundesamt darauf beharrt, er habe keine körperlichen Verletzungen davongetragen. Auch in der mündlichen Verhandlung hat er davon nicht berichtet. Es ist auffällig, dass der Kläger nur schriftsätzlich mitteilt, er sei überall auf den Kopf geschlagen worden, auf den Boden geschmissen worden, die Entführer hätten auf den Boden geschossen, und er habe Verletzungen erlitten. Die Kammer schließt aus, dass der Kläger sich an dieses Kerngeschehen zu verschiedenen Zeitpunkten unterschiedlich erinnert. Die Darstellung des Entführungsgeschehens wird auch nicht durch einen auf den 10. September 2009 datierenden Untersuchungsbericht entscheidend gestützt, den der Kläger als dreiseitiges Digitalfoto in arabischer Sprache und in deutschsprachiger Übersetzung zur Akte gereicht hat. Der Belastbarkeit dieser Unterlage steht schon entgegen, dass der Kläger, der in keiner der von dem Bundesamt durchgeführten Anhörungen von einer von ihm gestellten Strafanzeige und polizeilichen Untersuchung berichtet hatte, auch in der mündlichen Verhandlung nur unspezifisch darzustellen wusste, von wem er eigentlich die Unterlagen, offensichtlich in der Form von Digitalfotos, erhalten hat („Den Untersuchungsbericht habe ich von Verwandten aus dem Irak per Fax erhalten. Das Fax ging an meinen Bruder und wurde via Internet geschickt“). Noch in der mündlichen Anhörung bei dem Bundesamt hatte er demgegenüber mitgeteilt, über keine Verwandten im Irak mehr zu verfügen. Daneben hat der Kläger noch in seiner zweiten Anhörung vor dem Bundesamt mitgeteilt, er könne die Entführung ungefähr auf den Monat September 2009 verorten. Es ist auffällig, dass der Kläger einerseits den Zeitpunkt zunächst nicht genau zu datieren vermochte, später im Laufe des Verfahrens jedoch ein Dokument vorlegt, aus dem das genaue Datum ersichtlich werden soll. Darüber hinaus steht der vorgelegte Untersuchungsbericht inhaltlich mit den von dem Kläger sonst getroffenen Angaben in einem durch die mündliche Verhandlung nicht aufgelösten Widerspruch. Der Kläger hat stets ausdrücklich verneint, eine der an dem geschilderten Entführungsversuch beteiligten Personen erkannt zu haben. Demgegenüber heißt es in dem Untersuchungsbericht, er habe jemanden von denen identifizieren können und erstatte deshalb Strafanzeige. Als von dem Kläger benannter Beschuldigter ist in diesem Bericht A... bezeichnet. Soweit der Kläger nunmehr ausführt, nicht er, sondern ein (wiederum nicht näher zu identifizierender) Zeuge habe einen der vermummt gebliebenen Täter identifiziert, stimmt dies mit dem Untersuchungsbericht – der von einem Zeugen nicht spricht – nicht überein. Auch ist lebensfremd und nicht erläutert, warum der Zeuge jemanden habe identifizieren können, der doch wegen seiner Maskierung gar nicht zu erkennen war. Dass der Zeuge in einer Millionenstadt nach gröbsten äußerlichen Merkmalen – nach Größe und Körperbau – eine andere Person erkennen oder Mutmaßungen darüber anstellen will, um wen es sich handelt, ist unverständlich. Auch im Übrigen vermag die Kammer eine Überzeugung von einem bestimmten Geschehen auf das (einzig) vorgelegte Dokument nicht zu stützen. Die von dem Kläger lediglich beigebrachte Digitalfotografie kann einer Überprüfung auf ihre Echtheit schon aus diesem Grunde von vornherein nicht zugeführt werden. Es kommt daher schon nicht darauf an, dass Urkunden irakischer Behörden ohnehin von untergeordnetem Beweiswert sind. Denn nach der Auskunft des Auswärtigen Amtes lässt sich jedes Dokument – sowohl als Totalfälschung als auch als echte Urkunde mit unrichtigem Inhalt – gegen Bezahlung beschaffen. Eine Überprüfung von Urkunden kommt weder auf formelle Echtheit noch auf inhaltliche Richtigkeit in Betracht (Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak, 12. Januar 2019, S. 27 f.). Der Kläger hat von sich aus mit Blick auf die Sicherheitsbehörden ausgeführt, im Irak könne man alles kaufen. Darüber hinaus stehen die späteren Darstellungen des Klägers in ihren verschiedenen Schattierungen seit der zweiten Anhörung vom Bundesamt zu seiner in der ersten Anhörung gehaltenen Darstellung in einem nicht hinreichend aufgelösten Widerspruch. Der Kläger hat dort den behaupteten Entführungsversuch zeitlich im Jahr 2007 verortet, dem Jahr, in dem nach dem insoweit konsistenten Vorbringen sein Vater umgebracht worden sei. Dabei hat der Kläger in drei unmittelbar aufeinander folgenden Sätzen genaue zeitliche Angaben getroffen: Er hat erst angegeben, Ende September 2007 sei der Vater ermordet worden. Weiter heißt es, sein Bruder sei 2006 ausgewandert, er sei bedroht worden. 2007 habe man ihn entführen wollen. Es genügt nicht, wenn der Kläger dem pauschal entgegenhält, er sei missverstanden worden. Denn die zeitlichen Angaben stellt er insgesamt anders dar. Nunmehr soll sein Bruder im Jahr 2007 den Irak verlassen haben, die Entführung des Klägers und Jahr 2009 gewesen sein. Für eine derart erhebliche Abweichung der Übersetzung des tatsächlichen Geschilderten bei insoweit bloß aufzunehmenden Jahreszahlen fehlt es an einer plausiblen Erklärung, die das Protokoll der ersten Anhörung zu entkräften geeignet wäre. Auch die Entführungshandlung selbst hat der Kläger im Rahmen seiner ersten Anhörung in dem einzig dort geschilderten Punkt anders als später beschrieben. Er hat dort noch angegeben, er habe eine halbe Stunde in dem Entführungsfahrzeug gewesen und sei dann aus dem Auto herausgeschubst worden, als ein Militärkonvoi vorbeigefahren sei. Später hat er jedenfalls durchgehend dargetan, nicht in dem Fahrzeug befindlich gewesen zu sein. All dies fügt sich nicht zusammen. Die Darstellung des Klägers ist auch im Übrigen unstimmig. Soweit überhaupt nachvollziehbar, hat der Kläger zuletzt geschildert, seine verbliebene Familie sei erst zu seiner Schwester gezogen, nachdem man versucht habe, ihn zu entführen. Dieser Ablauf der Dinge ist unplausibel. Die von dem Kläger geschilderte Bedrohungslage der Familie kulminierte erkennbar in der Ermordung seines Vaters, die im Jahr 2007 im Hause der Familie selbst erfolgt sein soll. Zugleich – wohl zuvor – soll auch sein Bruder in diesem Jahr genötigt gewesen sein, wegen ihn treffender Bedrohungen das Land zu verlassen. Vor diesem Hintergrund ist es unerklärlich und durch den Kläger auch nicht erklärt, warum die Familie noch für zwei Jahre an dem Schauplatz der Ermordung des Vaters verblieben sein soll, obwohl die diffus gebliebenen Milizen zur Genüge zu erkennen gegeben haben sollen, dass sie sowohl räumlich vor dem Haus der Familie als auch persönlich vor den Söhnen des ermordeten Vaters nicht Halt machen. Er hat nur angegeben, sie hätten nach der Ermordung des Vaters gedacht, dass sie dort sicher seien. Erst nach der versuchten Entführung hätten sie gewusst, dass dies nicht so sei. In dieser Darstellung nimmt das schwerste die Familie prägende Ereignis – die Ermordung des Vaters – einen erstaunlich geringen Raum ein. Den Tod seines Vaters, bei dem er zugegen gewesen sein will, hat der Kläger zugleich nur bruchstückhaft geschildert. Seine Angaben stimmen dennoch nicht überein: Einerseits gibt der Kläger an, was die Miliz mit dem Vater besprochen und was sie ihm angetan hatte. Andererseits trägt er vor, erst das Zimmer betreten zu haben, nachdem der Vater bereits getötet worden sei. Daneben hat der Kläger nicht anschaulich machen können, aus welchen Gründen die Familie ausgerechnet zu der im Stadtviertel Al Bayaa lebenden Schwester gezogen sein soll. Denn in Al Bayaa – so gibt der Kläger an – soll auch die Schule gelegen haben, an der der Entführungsversuch stattgefunden habe. Die Familie soll danach die in Al Bayaa stattgefundene Entführung zum Anlass genommen haben, von ihrer bisherigen Wohnung in Al Dora ausgerechnet in das Viertel der Entführung zu ziehen. Die Erklärung des Klägers, sie hätten ja ihre Adresse in Al Dora gekannt, überzeugt die Kammer nicht: Der Kläger gibt gerade an, er wisse nicht, ob ihn dieselbe Miliz wie seinen Bruder und Vater betroffen habe. Gegen ihre Kenntnis von dem Wohnort des Klägers sprach, dass die Entführer nahe der Schule gewartet haben und den Kläger in dem Zeitraum seit dem Tod seines Vaters – anders als diesen – gerade nicht zuhause aufgesucht haben. Schließlich läge nahe, dass eine Miliz, die die Wohnung der Familie kennt, auch die Wohnung eines weiteren Familienmitgliedes, d.h. der Schwester des Klägers, herauszufinden in der Lage war. Auf die Unstimmigkeit angesprochen, hat der Kläger erklärt, sie hätten ja gewusst, wo er zur Schule gehe, dann sei es ohne Bedeutung, wo er wohne. Ist dies aber ohne Bedeutung, erklärt sich der Umzug nicht. Dass der Kläger überhaupt nach der Entführung umgezogen ist, steht auch im Widerspruch zu dem von ihm beigebrachten Bericht über die zeitlich unmittelbar nach dem angeblichen Entführungsversuch durchgeführten Untersuchung. Nach dem Untersuchungsbericht war der Kläger bereits in Al Bayaa wohnhaft; dies stimmt nicht damit überein, dass erst nach dem Entführungsversuch dorthin verzogen sein will. Der Kläger hat diese Angabe nicht erläutern können. Ebenso unplausibel ist, dass die verbliebene Familie des Klägers, jedenfalls seine Mutter, er und seine kleine Schwester, noch weitere zwei Jahre zugewartet haben sollen, ehe sie die Stadt Bagdad und den Irak verließen. Die dafür von dem Kläger sowohl in der zweiten Anhörung als auch in der mündlichen Verhandlung zuletzt angebotene Erklärung, sie hätten „noch einiges klären“ müssen und noch zuwarten müssen, ehe sie ihr Eigentum im Irak verkauft hätten, fügt sich nicht in die in der mündlichen Verhandlung (und der ersten Anhörung bei dem Bundesamt) gehaltene Darstellung, wonach die Familie weiterhin über Teile ihres Immobilieneigentums im Irak verfüge und noch heute seine Mutter aus den Mieteinnahmen dieser Objekte ihren Lebensunterhalt finanziere. Einen konkreten Anlass, dann irgendwann auszureisen, hat der Kläger nicht benannt. Die Darstellung des Klägers zu den Folgen der Entführung ist auch im Übrigen widersprüchlich und unglaubhaft. Der Kläger hat im Zusammenhang mit dem geschilderten Entführungsgeschehen wiederholt angegeben, er habe seit dem zuletzt auf den September 2009 datierten Entführungsversuch die Schule nicht mehr besucht; dabei hat er zwischen den drei erfolgten Anhörungen jeweils unterschiedlich gefasst, ob er nicht mehr zur Schule gehen durfte, weil die Familie Angst um seine Sicherheit hatte, oder weil er nicht in seelischer Verfassung war. In der mündlichen Verhandlung zunächst allgemein – ohne Bezug auf dieses Entführungsgeschehen – befragt, hat der Kläger demgegenüber mitgeteilt, er habe die Jungenschule bis zur sechsten Klasse besucht und dann aufgehört, das sei im Jahr 2010/2011 gewesen. Er habe später noch einmal für Wochen Jahre eine andere Schule besucht. Wie viel Abstand zwischen diesen Schulbesuchen gewesen sei – ein oder zwei Jahre –, das wisse er allerdings nicht. Wie alt er jeweils gewesen sei, solle man nachrechnen. Diese Darstellung lässt jede Schlüssigkeit vermissen. Daran ändert sich nichts, wenn auf die überwiegende Angabe des Klägers abgestellt wird, er sei letztmals am Tag des Entführungsversuchs zur Schule gegangen, d.h. im September 2009. Zu diesem Zeitpunkt war der Kläger nach seinen Angaben zwölf Jahre alt. Sein Schulbesuch muss also mit der Klasse geendet haben, die ein zwölfjähriges Kind besucht. Indes hat der Kläger zugleich im Rahmen seiner ersten Anhörung angegeben, er habe die Schule bis zur 9. Klasse besucht. Selbst unterstellt, dass damit gemeint gewesen sein sollte, er habe die Schule in der 9. Klasse abgebrochen, müsste der Kläger zum Zeitpunkt des Entführungsversuches jedenfalls schon acht volle Schuljahre absolviert haben. Dies würde voraussetzen, dass der Kläger im Alter von vier Jahren eingeschult worden ist. Eine solche Einstellungspraxis ist nach den Erkenntnismitteln der Kammer aus dem Irak nicht bekannt (http://uis.unesco.org/country/IQ). Kinder besuchen danach zwar bereits mit dem vierten Lebensjahr die Vorschule. Die Einschulung in die Grundschule erfolgt jedoch erst mit dem sechsten Lebensjahr. Dieses Einschulungsjahr hat der Kläger auch selbst in der mündlichen Verhandlung genannt. Danach sprach alles dafür, dass der Kläger – seine Angaben zur Dauer des Schulbesuches insoweit unterstellt – die Schule bis zum Jahr 2011, dem Jahr der angeblichen Ausreise in den Libanon, besucht hätte. Diese durchgreifende zeitliche Unstimmigkeit hat der Kläger durch die (abermals) abweichende Angabe in der mündlichen Verhandlung, er sei mit sechs Jahren eingeschult worden und habe die Schule nach sechs Jahren verlassen, nicht aufgelöst. Die neue Angabe stimmt zwar mit seinem (angegebenen) Lebensalter, nicht aber mit dem Zeitpunkt der Entführung, überein. Nach zunächst ausweichenden Angaben („Das habe ich vergessen“) hat sich der Kläger in Übereinstimmung mit der Erkenntnislage eingelassen, das Schuljahr im Irak beginne im Sommer. Soll der Entführungsversuch im September stattgefunden haben, kann der Kläger zu diesem Zeitpunkt die Schule nicht mehr besucht haben. Mit sechs Jahren im Sommer 2003 eingeschult, muss er die Schule bereits im Sommer 2009 verlassen haben. Eine Entführung auf dem Schulweg kann dem Kläger zu diesem Zeitpunkt nicht mehr widerfahren sein; sie wäre auch jedenfalls eingangs eines Schuljahres erfolgt und nicht am Ende abgeschlossener Schuljahre. Würde eine spätere Einschulung unterstellt, könnte der Kläger jedenfalls die Schule nicht nach, sondern allenfalls zu Beginn der sechsten Klasse verlassen haben. Auf den Widerspruch angesprochen, hat der Kläger nur allgemeine Ausführungen dazu getroffen, die Lage im Irak sei so, dass die Schule dort keine genaue Zeit habe, es komme immer darauf an, wo die Schule liege, ob es dort Milizen oder Banden gebe. Abgesehen davon, dass den Erkenntnismitteln nicht zu entnehmen ist, das Schuljahr im Irak stehe zur Disposition der jeweiligen Sicherheitslage oder habe es in Bagdad zu diesem Zeitpunkt gestanden, hat der Kläger jedenfalls über diesen allgemeinen Stand hinaus nicht dargestellt, wie es bei ihm gewesen sei. Der unspezifische Hinweis auf die Sicherheitslage ist schon deshalb unbehelflich, weil die Familie des Klägers, die auch woanders hätte Wohnung nehmen können, gerade nach dem Schulabbruch in die Nähe der Schule gezogen ist. Es kommt nur hinzu, dass der Kläger den zweiten (späteren) Schulbesuch weder zeitlich noch der Schule nach näher hat einordnen können. Die Kammer erachtet den Kläger nach diesem Vorbringen und dem persönlichen Eindruck der mündlichen Verhandlung als unglaubwürdig. Sein Vorbringen ist durchgehend – wie gesehen – in so erheblichem Maße von Widersprüchen, Inkonsistenzen, Lücken und Detailarmut geprägt, dass die Kammer seine Angaben nicht als verlässlich zugrunde zu legen vermag. In der mündlichen Verhandlung antwortete der Kläger ausweichend und unbestimmt; auf aufgezeigte Widersprüche erwiderte er vorwurfsvoll und mit Gegenfragen; erkennbar unliebsame Fragen beantwortete er knapp. Es vermittelte sich nicht der Eindruck, dass der Kläger sich ernsthaft bemühte, dem Gericht sein autobiographisches Erleben nachvollziehbar zu machen. Bei dieser Sachlage konnte die Kammer davon absehen, den nach den (insoweit) übereinstimmenden Angaben mit dem Kläger gemeinsam eingereisten Bruder des Klägers, M... zu den die Ausreise des Klägers begründenden Vorgängen zu hören. Einen Antrag auf Einvernahme seines Bruders hat der Kläger nicht gestellt. Eine Sachaufklärung von Amts wegen drängt sich nicht auf: Der Kläger selbst hat angegeben, dass sich sein Bruder nach Auswanderung zunächst in Syrien, im Libanon und der Türkei aufgehalten habe; zum Zeitpunkt des angeblichen Entführungsversuchs befand er sich danach nicht im Irak. Der Bruder hat in seiner Anhörung vor dem Bundesamt demgegenüber behauptet, seit 2008 wieder im Irak gewesen zu sein, aber nicht bei seiner Familie gelebt zu haben, sondern an seinem Arbeitsplatz gewohnt zu haben wie ein Hund. Auch nach dieser Angabe kann jedenfalls nicht den den Kläger betroffen habenden Entführungsversuch und dessen Folgen auch für die Lebenssituation des Klägers aus eigener Wahrnehmung schildern. Darauf, dass die Angaben des Klägers von den Angaben des Bruders in den jeweiligen Anhörungen vor dem Bundesamt auch im Übrigen abweichen, kommt es schon nicht an. 3. Selbst bei Unterstellung eines Verfolgungsmerkmals und Wahrunterstellung des klägerischen Vorbringens scheitert die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ohnedies an der fehlenden Kausalität zwischen dem behaupteten Entführungsversuch und der Flucht des Klägers. Das auf dem Zufluchtsgedanken beruhende Flüchtlingsrecht setzt grundsätzlich einen Kausalzusammenhang zwischen Verfolgung, Flucht und Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft voraus. Die Ausreise muss sich nach ihrem äußeren Erscheinungsbild als eine unter dem Druck erlittener Verfolgung stattfindende Flucht darstellen. In dieser Hinsicht kommt der zwischen Verfolgung und Ausreise verstrichenen Zeit entscheidende Bedeutung zu. Je länger der Ausländer nach erlittener Verfolgung in seinem Heimatstaat verbleibt, umso mehr verbraucht sich der objektive äußere Zusammenhang zwischen Verfolgung und Ausreise. Daher kann allein schon bloßer Zeitablauf dazu führen, dass eine Ausreise den Charakter einer unter dem Druck erlittener Verfolgung stehenden Flucht verliert. Ein Ausländer ist mithin grundsätzlich nur dann als verfolgt ausgereist anzusehen, wenn er seinen Heimatstaat in nahem zeitlichem Zusammenhang mit der erlittenen Verfolgung verlässt. Welche Zeitspanne in dieser Hinsicht maßgebend ist, hängt von den jeweiligen Verhältnissen ab.Insofern bedarf es einer wertenden Zusammenschau der vom Asylbewerber zur Begründung seiner Verfolgungsfurcht vorgetragenen Ereignisse (vgl. im Hinblick auf das Asylgrundrecht – heute Art. 16a GG – zu alledem BVerfG, Beschluss vom 26. November 1986 – 2 BvR 1058/85 – juris Rn. 13; BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 12. Februar 2008 – 2 BvR 2141/06 – juris Rn. 20). Die Umstände des Einzelfalls sprechen hier gegen eine noch von der behaupteten Entführung geprägte Einreise des Klägers nach Deutschland. Wie gesehen, waren der Kläger und seine Mutter nach seinen eigenen Angaben in einen nicht allein von Schiiten geprägten Bezirk Bagdads übergesiedelt, in dem auch seine ältere Schwester bereits Heimstatt gefunden hatte. Er selbst hat angegeben, er wisse nicht, ob es nach der Entführung noch weitere Bedrohungen gegeben habe, er sei ja nicht mehr dort gewesen. Von Bedrohungen, die seine übrige Familie betroffen hätten, hat der Kläger nicht berichtet. Anhaltspunkte für eine fortbestehende konkrete Bedrohungslage hat der Kläger nicht angegeben. Der erforderliche Zusammenhang wird auch nicht durch die ursprüngliche Angabe des Klägers vermittelt, er habe das Haus kaum verlassen und die Schule nicht besucht. Denn diesen Angaben kann auf dem Stand der mündlichen Verhandlung nicht entnommen werden, dass der Kläger sich bis zur Ausreise in den Libanon in Bagdad versteckt gehalten. Dies war nach seiner eigenen Auskunft nicht der Fall. Nach seinen Angaben hat er seit frühestens Jahr 2008 oder 2009 bis zur Ausreise, d.h. gerade vornehmlich in dem der Entführung nachfolgenden Zeitraum, eine Schule besucht, die eingerichtet war, um die irakischen Fußballnationalmannschaften zu betreuen. Er ist danach regelmäßig in das Viertel Al Shabb nach Bagdad gefahren, um dort zu trainieren. Dorthin soll er stets von „jemandem“ – der Kläger wollte dies auch auf Nachfrage nicht spezifizieren – hingebracht worden sein. Danach ist der Kläger regelmäßig quer durch die Stadt gefahren worden und hat dort an hervorgehobener Stelle an Fußballtrainings teilgenommen; seine vorübergehende Fußballkarriere hat sich erst nach dem Entführungsversuch so recht entfaltet. Für die Annahme einer Bedrohungslage, der der Kläger sich noch für gewisse Zeit in Bagdad hätte aussetzen müssen, bevor die Ausreise hätte stattfinden können, ist bei dieser Lage der Dinge kein Raum. Hinzu kommt, dass der Kläger und seine Mutter nach ursprünglich vollzogener Ausreise regelmäßig nach Bagdad zurückgekehrt sind und sich jedenfalls vorübergehend dort, wiederum in der jeweiligen Wohnung der Schwester, aufgehalten haben. Eine Notwendigkeit, gerade nach Bagdad zurückzukehren, bestand nach den Angaben des Klägers nicht: Die ohnehin begüterte Familie verfügte auch über Verwandte in Kurdistan, bei denen sie auch manchmal die Zeit bis zur Wiedereinreise in den Libanon überbrückte. Sie hat danach frei gewählt, immer wieder nach Bagdad (mit dem Flugzeug) zurückzukehren, und die Stadt gerade nicht gemieden. Auch für diesen Zeitraum der regelmäßigen Ein- und Wiederausreise ist von Bedrohungen des Klägers nichts bekannt, obgleich seine Sichtbarkeit durch den regelmäßigen Reiseverkehr erhöht war. 4. Bei dieser Sachlage sprechen darüber hinaus jedenfalls stichhaltige Gründe dafür, dass der Kläger – selbst eine Vorverfolgung angenommen – nicht erneut von Verfolgung betroffen sein wird. Zwischen dem spätesten angegebenen Zeitpunkt des Entführungsversuchs und dem Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung liegen neun Jahre. Die politische Lage im Irak hat sich seitdem wiederholt gewandelt; bei fortbestehender erheblicher Bedeutung der Milizen sind die Akteurskonstellationen nicht unverändert geblieben. Der Kläger ist zudem bis 2014 regelmäßig im Irak gewesen, ohne erneut betroffen worden zu sein. Hinzu kommt, dass die von dem Kläger angegebene Miliz ihn allein auf dem Schulweg angesprochen hat, während die Miliz, die seinen Vater zwei Jahre zuvor umgebracht haben soll, ihn zuhause aufgesucht hat. Damit fehlt es an Anhaltspunkten dafür, dass die beiden Taten miteinander in Zusammenhang stehen, und sich gegen die Familie seinerzeit eine kontinuierliche Bedrohungslage gerichtet hätte, die heute noch fortbestehen könnte. Einen Zusammenhang zwischen den verschiedenen Taten hat auch der Kläger nicht hergestellt. Er hat in der mündlichen Verhandlung noch einmal angegeben nicht zu wissen, wer ihn zu entführen versucht hat, und bereits selbst keinen Zusammenhang zwischen der Ermordung seines Vaters und der ihn betreffenden Entführung hergestellt. 5. Der Kläger ist bei sunnitischer Konfession und arabischer Volkszugehörigkeit – d.h. als sunnitischer Araber – in Bagdad auch keiner Gruppenverfolgung ausgesetzt. Eine Gruppenverfolgung ist anzunehmen, wenn Dritte wegen eines asylerheblichen Merkmals verfolgt werden, das der Kläger mit ihnen teilt, und wenn er sich mit ihnen in einer nach Ort, Zeit und Wiederholungsträchtigkeit vergleichbaren Lage befindet. Die Annahme einer alle Gruppenmitglieder erfassenden gruppengerichteten Verfolgung setzt – abgesehen von dem (bei dem Kläger nicht vorliegenden) Fall eines (staatlichen) Verfolgungsprogramms (vgl. BVerwG, Urteil vom 5. Juli 1994 – 9 C 159.94 – juris Rn. 20) – eine bestimmte „Verfolgungsdichte“ voraus, welche die „Regelvermutung“ eigener Verfolgung rechtfertigt. Die Verfolgungshandlungen müssen im Verfolgungszeitraum und Verfolgungsgebiet auf alle sich dort aufhaltenden Gruppenmitglieder zielen und sich in quantitativer und qualitativer Hinsicht so ausweiten, wiederholen und um sich greifen, dass daraus für jeden Gruppenangehörigen nicht nur die Möglichkeit, sondern ohne weiteres die aktuelle Gefahr eigener Betroffenheit entsteht (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. April 2009 – 10 C 11.08 – juris Rn. 13). Ob Verfolgungshandlungen gegen eine bestimmte Gruppe von Menschen in deren Herkunftsstaat die Voraussetzungen der Verfolgungsdichte erfüllen, ist von den Tatsachengerichten aufgrund einer wertenden Betrachtung im Sinne der Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung zu entscheiden. Dabei muss zunächst die Gesamtzahl der Angehörigen der von Verfolgungshandlungen betroffenen Gruppe ermittelt werden. Weiter müssen Anzahl und Intensität aller Verfolgungsmaßnahmen möglichst detailliert festgestellt und hinsichtlich der Anknüpfung an ein asylerhebliches unverfügbares Merkmal nach ihrer objektiven Gerichtetheit zugeordnet werden. Alle danach gleichgearteten, auf eine nach denselben Merkmalen zusammengesetzte Gruppe bezogenen Verfolgungsmaßnahmen müssen schließlich zur ermittelten Größe dieser Gruppe in Beziehung gesetzt werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. April 2009 – 10 C 11.08 – juris Rn. 15). Die für den Kläger maßgebliche Zugehörigkeitsgruppe ist die Gruppe der sunnitischen Araber. Für diese Gruppe liegen die Voraussetzungen einer Gruppenverfolgung in der Herkunftsregion des Klägers – der Provinz Bagdad - nicht vor. Die Sunniten, die weltweit die große Mehrheit muslimischer Gläubige stellen, sind im Irak in der Minderheit. Während die arabischen Schiiten 60 bis 65 vom Hundert der Bevölkerung des Irak ausmachen, stellen arabische Sunniten hingegen nur einen Bevölkerungsanteil vom 17 bis 22 vom Hundert (sonstige: sunnitische Kurden 15 bis 20 vom Hundert und Turkmenen, vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak, 12. Januar 2019, S. 6; diese Daten sind mangels einer neueren Volkszählung indes nicht exakt, vgl. Home Office UK, Iraq: Sunni (Arab) Muslims, Juni 2017, S. 9f.). Seit der Staatsgründung 1921 kontrollierte dessen ungeachtet fast durchgehend die Minderheit der sunnitischen Araber den Irak. Insbesondere während der Herrschaft der Baath-Partei, zuletzt in der Diktatur des seit 1979 amtierenden Staatspräsidenten und Premierministers Saddam Husseins, war die schiitische Mehrheit von der Teilhabe an Regierung und Verwaltung weitgehend ausgeschlossen und regelmäßig staatlicher Verfolgung ausgesetzt (vgl. UNHCR, Auskunft an VG Köln zur Gewalt zwischen Schiiten und Sunniten, 8. Oktober 2007, S. 2ff.). Es kam zu schwersten Menschenrechtsverletzungen. Nach dem Sturz des Baath-Regimes 2003 und insbesondere unter der Regierung des 2006 in das Amt gelangten Ministerpräsidenten al-Maliki entluden sich die Vorbehalte gegen die früheren Minderheitseliten in gewalttätigen Auseinandersetzungen zwischen Sunniten und Schiiten (EZKS, Gutachten an VG Köln zur Lage der schiitischen und sunnitischen Bevölkerung, insb. in Bagdad, 12. Mai 2007, S. 2ff. m.w.N.). In dieser Zeit wurden die sunnitischen Araber von der Mehrheitsbevölkerung aus öffentlichen Positionen verdrängt (vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft an BAMF zu Sunniten in gehobener Position in Bagdad, 29. November 2016, S. 2). Die konfessionellen Spannungen haben seit dem (vorübergehenden) Vormarsch des sunnitisch geprägten so genannten Islamischen Staates im Irak vorübergehend neue Nahrung gefunden. Die schiitische Mehrheitsbevölkerung unterstellte der sunnitischen Minderheit eine allgemeine Sympathie und Unterstützung bis hin zur Kollaboration (Auswärtiges Amt, Auskunft an das Verwaltungsgericht Düsseldorf, 8. Juni 2018, S. 2). Die damit in der Minderheit im Irak lebenden arabischen Sunniten sind vor diesem Hintergrund auch im irakischen Alltag Anfeindungen und Benachteiligungen ausgesetzt. Dies gilt auch in Bagdad als der Herkunftsregion des Klägers. Vielerorts üben schiitische Milizen bestimmenden Einfluss aus. Es gibt weiterhin Berichte über gewaltsame Vertreibungen von Sunniten sowie Entführungen und Morde (vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Irak, 24. August 2017, Stand: 18. Mai 2018, S. 84ff.). Sunnitische Binnenvertriebene werden mitunter unter Druck gesetzt, die Stadt zu verlassen (UNHCR, Auskunft an das Verwaltungsgericht Sigmaringen, 25. April 2018, S. 7, freilich unter Bezugnahme auf Berichte hauptsächlich aus Kirkuk). In der Vergangenheit soll es teils zu gewaltsamen Vertreibungen von Sunniten aus mehrheitlich von Schiiten bewohnten Vierteln Bagdads gekommen sein (vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, 24. August 2017, Stand 27. September 2017, S. 65 ff.). Fahrten im Straßenverkehr sind für Sunniten – wie auch für Gruppen anderer Minderheiten – mit dem Risiko diskriminierender Behandlung und mitunter willkürlicher Verhaftung an den zahlreichen Checkpoints verbunden (UNHCR, aaO, S. 3). Davon betroffen sind allerdings im Wesentlichen solche sunnitischen Araber, die aus von Konflikten betroffenen Gebieten stammen und daher mit dem Islamischen Staat identifiziert werden. Weitergehende Barrieren im öffentlichen Leben für Sunniten, die an ihre Konfession anknüpfen, werden nur im Einzelfall berichtet: So sollen im April 2016 Volksmobilisierungseinheiten und irakische Sicherheitskräfte ad hoc Checkpoints vor sunnitischen Moscheen in den westlichen Vierteln von Bagdad errichtetet haben, um am Eingang die Papiere der Besucher zu kontrollieren. Dabei sei es auch zu Verhaftungen von Besuchern gekommen; die meisten Opfer seien gegen eine Geldzahlung wieder freigelassen worden (vgl. Accord, Aktuelle Lage in Bagdad: Überblick Gebietskontrolle; Sicherheitslage aktuell und Entwicklungen seit 2016; Lage von Sunniten, 27. März 2016, S. 14). Dafür, dass sich diese Checkpoints verstetigt hätten oder sunnitische Moscheen seither noch einmal in gleicher Weise abgeschirmt worden wären, ist den Erkenntnismitteln nichts zu entnehmen. Im Wesentlichen sind wesentliche Benachteiligungen und Bedrohungen von Sunniten nur in Einzelfällen dokumentiert (vgl. dazu VG Berlin, Urteil vom 22. November 2017 – VG 25 K 3.17 A – juris Rn. 38 m.w.N.; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Irak, 24. August 2017, Stand: 18. Mai 2018, S. 85; Accord, Anfragebeantwortung zu Irak: Zugangsbeschränkungen nach und in Bagdad für bestimmte ethnische oder religiöse Gruppen, 18. März 2016). Vertreibungen und Entführungen erfolgen zugleich auch aus kriminellen Gründen, etwa um an die Grundstücke oder Geld zu gelangen (vgl. Accord, Anfragebeantwortung zum Irak: Aktuelle Lage in Bagdad, 27. März 2017, S. 15ff.). Das Verhältnis der beiden islamischen Konfessionen wird durch die Siedlungsverhältnisse der Provinz Bagdad zugleich entlastet. Historisch haben sich die Sunniten im Wesentlichen in den Tälern der Flüsse Euphrat und Tigris nördlich und nordöstlich der Stadt Bagdad angesiedelt, während die schiitische Mehrheit vorwiegend die Flussebenen südlich von Bagdad sowie große Teile der irakischen Hauptstadt selbst bewohnt. Insbesondere die Stadt Bagdad ist auch heute von einer – zunehmenden – konfessionellen Gliederung ihrer zehn Stadtteile geprägt. Der wesentliche Teil der Stadt ist von Schiiten besiedelt. Sie leben in den östlich des Tigris gelegenen Stadtbezirken Stadtbezirke Karkh und Jihad Bayaa sowie Rusafa, Sadr City, Karrada und New Baghdad auf der Westseite des Flusses (vgl. Home Office UK, Security situation in Baghdad, the south and the Kurdistan Region of Iraq (KRI), August 2016, S. 31ff.). Eine weit überwiegend sunnitische Bevölkerung weist demgegenüber der westlich des Tigris gelegene Stadtbezirk Mansour und überwiegend der östlich des Tigris belegene Stadtbezirk Adhamiya auf (so genannte „sunnitische Enklaven“). Lediglich in zwei früher sunnitisch dominierten Stadtbezirken, Dora und Kadhimiya (jeweils östlich des Tigris), leben in jeweils nennenswertem Umfang Mitglieder beider Konfessionen (vgl. Home Office UK, Security situation in Baghdad, the south and the Kurdistan Region of Iraq (KRI), August 2016, S. 31ff.; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Irak, 24. August 2017, Stand: 18. Mai 2018, S. 86). Diese Gliederung hat zur Folge, dass jedenfalls Sunniten auch in einem Stadtbezirk leben können, in dem sie von unmittelbarer schiitischer Einflussnahme nicht betroffen sind. In dem sunnitisch geprägten Mansour kommt für sunnitische Araber begünstigend hinzu, dass sich dort viele Botschaften befinden und dieser Bezirk besser gesichert ist als andere Bezirke (vgl. Home Office UK, Security situation in Baghdad, the south and the Kurdistan Region of Iraq [KRI], August 2016, S. 31). Davon abgesehen zeigen sich im Irak insgesamt Zeichen einer Entspannung zwischen den Konfessionen. Die bei der Parlamentswahl 2018 angetretenen Kräfte haben überwiegend einen (auch) überkonfessionellen Anspruch erhoben; dies gilt auch für die Partei des schiitischen Predigers al-Sadr, die bei diesen Wahlen den höchsten Stimmenanteil erreicht hat. Der nach der im Irak nunmehr üblichen volksbezogenen Verteilung der Staatsämter (Staatspräsident: Kurde, Ministerpräsident: Schiit, Parlamentspräsident: Sunnit) von dem kurdischen Staatspräsidenten ernannte schiitische Ministerpräsident wird als Technokrat mit säkularem Ruf beschrieben (vgl. EASO, Country of Origin Information Report: Iraq – Actors of Protection, November 2018, S. 22). Mit dem zuletzt deutlichen Abklingen der Anschläge des Islamischen Staates ist der Nährboden innerislamischer Konflikte zurückgegangen. Nach diesen Erkenntnissen sieht die Kammer keine Anhaltspunkte dafür, dass insbesondere in der Provinz Bagdad, in einzelnen Teilen dieser Stadt oder Provinz – aber auch sonst im Irak – die strukturelle Minderprivilegierung der Minderheit der sunnitischen Araber sowohl durch staatliche als auch nicht-staatliche Akteure ein solches Gewicht und die Übergriffe auf sunnitische Araber eine solche Häufigkeit erlangt haben könnten, dass sich insgesamt das Bild einer Verfolgung der Gruppe der sunnitischen Araber und für jedes Mitglied dieser Gruppe nicht nur die Möglichkeit, sondern die aktuelle Gefahr eigener Betroffenheit ergeben könnte. Diese Auffassung entspricht der, soweit ersichtlich, einheitlichen verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung (für Irak insgesamt die Gruppenverfolgung verneinend VGH München, Beschluss vom 16. November 2017 - 5 ZB 17.31639 – juris Rn. 9 ff.; VG Münster, Urteil vom 17. Januar 2018 – 6a K 2323/16.A – juris Rn. 39 ff.; VG Saarlouis, Urteil vom 9. Februar 2018 – 6 K 2662/16 – juris Rn. 20 ff.; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 15. März 2018 – 8a K 1524/13.A – juris Rn. 30; für Bagdad verneinend: VG Karlsruhe, Urteil vom 26. Januar 2017 – A 3 K 4020/16 – juris Rn. 19, VG Berlin, Urteil vom 22. November 2017 – VG 25 K 3.17 A – juris Rn. 31 ff., VG Berlin, Urteil vom 26. Juli 2018 – 29 K 377.17 A – juris Rn. 23). Die in dieser Rechtsprechung überwiegend herangezogene zahlenmäßige Betrachtung bekräftigt das von der Kammer gewonnene Bild. Für diese Betrachtung ist auf die Provinz Bagdad als Herkunftsregion abzustellen; eine weitere Parzellierung kommt unter dem Gesichtspunkt des internationalen Schutzes nicht in Betracht (VG Berlin, Urteil vom 22. November 2017 – VG 25 K 3.17 A – juris Rn. 30; UK Upper Tribunal, Urteil vom 23. Januar 2017, BA [Returns to Baghdad] Iraq CG [2017] UKUT 00018 (IAC), Rn. 97). Eine Gruppenverfolgung arabischer Sunniten in der maßgeblichen Herkunftsregion des Klägers liegt nach den statistischen Erkenntnissen der Kammer völlig fern. Das Risiko des Mitgliedes einer Gruppe, binnen eines Jahres in einer bestimmten Region getötet oder verletzt werden, wird im Ausgangspunkt wie folgt berechnet: Die getöteten und verletzten Zivilpersonen in dem letzten Jahr vor dem entscheidungserheblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) wird in das Verhältnis gesetzt zu der Anzahl der in der maßgeblichen Region lebenden Mitglieder dieser Gruppe. Die dieser Berechnung zugrunde liegenden Zahlen sind allerdings teilweise nur schwer zu bestimmen. Für die hier maßgebliche Provinz Bagdad fehlt es in Ermangelung einer jüngeren Volkszählung an verlässlichen Angaben zu der Einwohnerzahl. Der relative Anteil der einzelnen Volksgruppen an dieser Einwohnerzahl kann gleichfalls nur geschätzt werden. Schließlich werden zwar die Gesamtzahlen von Opfern willkürlicher Gewalt erfasst, nicht jedoch die jeweilige ethnische Zugehörigkeit der Opfer. Die gerichtliche Betrachtung trägt dieser Unschärfe Rechnung, indem sie in einem ersten Schritt aus dem vorfindlichen Bestand erhobener und geschätzter Daten für die Berechnung der zu teilenden Zahl hohe, für die geteilte Zahl jedoch niedrige Werte ausgewählt. Die Berechnung geht danach von einer hohen Zahl der zivilen Opfer einer Volksgruppe in einer Provinz aus, bestimmt aber andererseits die Zahl der dieser Volksgruppe zugehörigen Einwohner gering. Daraus ergibt sich ein Höchstwert des die Mitglieder eine Gruppe treffenden Risikos, der dessen realistische Höhe regelmäßig tatsächlich übersteigt. Sofern dazu Anlass besteht, kann eine Annäherung an diesen realistischen Wert in einem zweiten Schritt erfolgen. Nach diesen Maßstäben beträgt der Höchstwert des Risikos eines sunnitischen Arabers, in der Provinz Bagdad binnen eines Jahres verletzt oder getötet zu werden, 0,11 vom Hundert. In Bagdad leben mindestens 1.096.500 arabische Sunniten. Diese Zahl geht einerseits von der Annahme aus, dass zumindest (nach dem niedrigsten Wert) 17 vom Hundert der Einwohner Bagdads sunnitische Araber sind (vgl. Home Office UK, Iraq: Sunni (Arab) Muslims, Juni 2017, S. 9). Sie legt zu Gunsten des Klägers andererseits die niedrigste vorfindliche Schätzung der Einwohnerzahl der Provinz Bagdads von 6.450.000 zugrunde, die allerdings noch auf einer Erhebung aus 2005 beruht (vgl. Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Zur Gefährdung der Zivilbevölkerung durch bewaffnete Konflikte, Juni 2013, S. 17 unter Bezugnahme auf World Bank 8. März 2005; Schätzungen aus 2017 und 2018 gehen dagegen von ca. 8,5 Millionen Einwohner in der Provinz Bagdad und allein 6,6 Millionen Einwohner in Bagdad-Stadt aus, siehe European Asylum Support Office [EASO], Country of Origin Information Report: Iraq – Key socio-economic indicators, Februar 2019, S. 29 m.w.N.). In dem vergangenen Jahr – dem zuletzt statistisch erfassten Zeitraum Januar 2018 bis Dezember 2018 – wurden in Bagdad insgesamt 1.214 Zivilpersonen getötet oder verletzt (vgl. UNAMI, UN Casualty Figures for Iraq für Januar bis Dezember 2018). Diese Zahl erfasst Mitglieder jeder Volkszugehörigkeit. Selbst (kontrafaktisch) unterstellt, jede der in diesem Zeitraum in der Provinz Bagdad getöteten Zivilisten gehöre der Gruppe der sunnitischer Araber zu, belief sich die Wahrscheinlichkeit eines Mitgliedes dieser Volksgruppe, als solches Opfer von Gewalt zu werden, auf 0,11 vom Hundert (aus 1.214 getöteten und verletzten Zivilisten bei 1.096.500 arabischen Sunniten). Ein solcher Promillewert erreicht noch nicht die Schwelle, bei der von einer beachtlichen Wahrscheinlichkeit eines drohenden Schadens auszugehen wäre (den Wert von 0,125 vom Hundert als weit entfernt erachtend: BVerwG, Urteil vom 17. November 2011 – 10 C 13.10 – Rn. 22 ff.). Bei dem ermittelten Wert handelt es sich um einen echten Höchstwert. Denn nach den von der Kammer getroffenen Annahmen ist davon auszugehen, dass die maßgebliche Wahrscheinlichkeit den zugrunde gelegten Wert nicht nur nicht übersteigt, sondern allein einen Bruchteil erreicht. Daran ändert es nichts, dass die von UNAMI veröffentlichen Opferzahlen lediglich solche Opfer angeben können, die auch erfasst worden sind, und bei einer gewissen Dunkelziffer nicht erfasster Opfer ihrerseits nur Mindestwerte umschreiben. Doch fehlt es zum einen an Anhaltspunkten dafür, dass in dem von dem internationalen Konfliktmonitoring eingehend beobachteten urbanen Raum der Provinz Bagdad eine nennenswerte Dunkelziffer ziviler Opfer bestehen könnte. Zum anderen spricht vieles dafür, dass sowohl die Einwohnerzahl der Provinz Bagdad als auch die Zahl der dort lebenden sunnitischen Araber weit höher liegt als die von der Kammer angenommenen (Mindest-)Werte, und alles dagegen, dass in Bagdad ausschließlich sunnitische Araber von Gewalt betroffen sind, die schiitische Mehrheitsbevölkerung und alle weiteren dort lebenden Gruppen jedoch davon vollständig verschont bleiben. Im Gegenteil sollen die für Bagdad festgestellten Opferzahlen insbesondere auf Angriffe zurückzuführen seien, die auf Zivilisten in den mehrheitlich schiitischen Stadtvierteln verübt werden (vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Irak, 24. August 2017, Stand: 18. Mai 2018, S. 84; Lifos, The Security Situation in Iraq: July 2016-November 2017, S. 16f.). Danach steht selbst die Annahme in Zweifel, dass überhaupt Sunniten überproportional von der in Bagdad herrschenden Gewalt betroffen sein könnten. Auch unterstellt der von der Kammer berechnete Höchstwert Wert noch zu Gunsten des Klägers, dass es sich bei den jeweiligen Urhebern von Tod oder Verletzungen durchgehend um Akteure im Sinne von § 3c AsylG handelt, die als Urheber einer Verfolgung in Betracht kommen. Davon ist indes nicht ohne Weiteres auszugehen. Hinzu kommt, dass sich die statistisch erfassten Vorfälle auf die gesamte Provinz Bagdad und nicht auf das wesentlich kleinere Stadtgebiet Bagdads, aus dem der Kläger stammt, beziehen. Zudem haben die Opferzahlen und die Zahl der gewalttätigen Übergriffe tendenziell abgenommen: Für die Monate Oktober und November 2018 hat UNAMI die geringsten monatlichen Opferzahlen seit sechs Jahren veröffentlicht; mit Veröffentlichung der demgegenüber noch weiter gesunkenen Zahlen für den Monat Dezember 2018 – sie betragen nur etwa ein Zwanzigstel der noch für den Dezember 2016 erhobenen Opferzahlen – hat UNAMI mitgeteilt, wegen der ständigen Verminderung der Zahlen ziviler Opfer künftig von einer monatlichen Veröffentlichung von Opferzahlen abzusehen (http://www.uniraq.org/index.php?option= com_k2&view=item&id=10269:un-casualty-figures-for-iraq-for-the-month-of-december-2018&Itemid=633&lang=en ); seither sind denn auch keine weiteren Zahlen veröffentlicht worden. Es fehlt an tragfähigen Anhaltspunkten dafür, dass sich diese nunmehr offenkundig stabilisierte Entwicklung zukünftig wieder umkehren wird. Ein beachtliches Verfolgungsrisiko ergibt sich auch nicht bei einer wertenden Gesamtbetrachtung, die neben der Anzahl der Opfer die Schwere der Schädigungen und die medizinische Versorgung einbezieht (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. November 2011 – 10 C 13.10 – juris Rn. 23). Zwar ist die medizinische Versorgungslage in Bagdad angespannt. So arbeiten viele Krankenhäuser nur mit deutlich eingeschränkter Kapazität, weil geschätzt 75 vom Hundert der Ärzte, Pharmakologen und Krankenpfleger seit 2003 ihre Arbeit niedergelegt haben sollen. Durch die Kampfhandlungen der zurückliegenden Jahre musste nicht nur eine Grundversorgung sichergestellt werden, sondern waren auch schwierige Schusswunden und Kriegsverletzungen zu behandeln. Darüber hinaus belastet insbesondere auch die große Zahl von Binnenflüchtlingen das Gesundheitssystem zusätzlich (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak, 12. Januar 2019, S. 25; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Irak, 24. August 2017, Stand: 18. Mai 2018, S. 166). Diese medizinische Versorgungslage führt jedoch allein nicht zu einer gegenüber der rein zahlenmäßigen Betrachtung qualitativ grundlegend abweichenden Einschätzung der Bedrohungsdichte. Folge der Übergriffe sind zudem überwiegend Verletzungen und weniger Tötungen (vgl. UNAMI, UN Casualty Figures for Iraq: 398 Tote und 816 Verletzte für das Jahr 2018; das Verhältnis von Tötungen und Verletzungen beträgt ungefähr ein Drittel zu zwei Dritteln). III. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf die Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 AsylG. Gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylG ist ein Ausländer subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 AsylG 1. die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe, 2. Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung oder 3. eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts. Gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 AsylG gelten dabei die §§ 3c bis 3e AsylG entsprechend. Die für den Flüchtlingsschutz geltenden unionsrechtlichen Vorgaben einschließlich des Prognosemaßstabes sind auf den subsidiären Schutz ebenfalls anzuwenden, d.h. es gilt der Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 2010 – 10 C 5.09 – juris Rn. 18 und 22; OVG Münster, Urteil vom 26. August 2014 – 13 A 2998/11.A – juris Rn. 34). Gemessen an diesen Grundsätzen ist dem Kläger subsidiärer Schutz nicht zuzuerkennen. Die Kammer ist nicht davon überzeugt, dass stichhaltige Gründe für die Annahme vorliegen, dass dem Kläger in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. 1. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AsylG liegen nicht vor. Dass dem Kläger die Verhängung oder die Vollstreckung der Todesstrafe droht, macht er selbst nicht geltend und ist auch nicht ersichtlich. 2. Es ist auch nicht beachtlich wahrscheinlich, dass dem Kläger Folter oder Bestrafung oder eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG droht. Der Kläger hat insoweit einzig auf die zurückliegende Bedrohung durch Milizen Bezug genommen. Dieses Vorbringen ist unglaubhaft und auch bei Wahrunterstellung flüchtlingsrechtlich unmaßgeblich; auf die Ausführungen unter I. wird verwiesen. Auch die allgemeine humanitäre Situation im Irak begründet nicht die Gefahr der unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG. Denn es fehlt schon an dem erforderlichen staatlichen oder nichtstaatlichen Akteur, von dem insoweit eine zielgerichtete unmenschliche oder erniedrigende Behandlung ausgehen würde. So ist Art. 6 Qualifikationsrichtlinie, den der Gesetzgeber mit § 3c AsylG übernommen hat, zu entnehmen, dass es auch beim subsidiären Schutz (§ 4 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 AsylG) eines Akteurs bedarf, von dem ein ernsthafter Schaden ausgehen kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 – 10 C 15.12 – juris Rn. 29). Die Rechtsprechung des EGMR zu Art. 3 EMRK, die bei der Auslegung des Art. 15 Buchstabe b Qualifikationsrichtlinie und damit auch bei § 4 Abs. 1 AsylG zu beachten ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013, aaO, Rn. 22), führt zu keiner anderen Beurteilung. Trotz der inhaltlichen Kongruenz von § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG („Als ernsthafter Schaden gilt: ... Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung ...“) und Art. 3 EMRK („Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.“) führt allein das Vorliegen der Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK nicht zwingend zu einer Zuerkennung subsidiären Schutzes. Denn es reicht nicht aus, dass die Voraussetzungen des Tatbestands nach § 4 Abs. 1 AsylG erfüllt sind. Vielmehr sind – neben § 4 Abs. 2 AsylG – gemäß § 4 Abs. 3 AsylG auch die Anforderungen der §§ 3c bis 3e AsylG zu beachten, die für den subsidiären Schutz entsprechend gelten. Erforderlich ist demnach, dass die Gefahr eines ernsthaften Schadens von einem der in § 3c AsylG genannten Akteure ausgeht, also vom Staat, von Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen, oder von nichtstaatlichen Akteuren, sofern die vorgenannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor einem ernsthaften Schaden bzw. der tatsächlichen Gefahr eines ernsthaften Schadens zu bieten (VGH Mannheim, Urteile vom 5. Dezember 2017 – A 11 S 1144/17 – juris Rn. 187, sowie vom 24. Januar 2018 – A 11 S 1265/17 – juris Rn. 87). Auch in der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ist geklärt, dass ein ernsthafter Schaden im Sinne des Art. 15 Buchstabe b Qualifikationsrichtlinie eine Situation nicht erfasst, in der eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung auf fehlende Behandlungsmöglichkeiten einer Krankheit im Herkunftsstaat zurückzuführen ist, solange die notwendige Versorgung nicht absichtlich verweigert wird. Dies folgt auch daraus, dass Art. 6 Qualifikationsrichtlinie Akteure nennt, von denen ein ernsthafter Schaden ausgehen kann. Schäden im Sinne von Art. 15 Qualifikationsrichtlinie müssen von bestimmten Dritten verursacht werden (EuGH, Urteil vom 18. Dezember 2014 – C-542/13 – (M`Bodj), juris, Rn. 35 ff., siehe auch Schlussanträge des Generalanwalts Bot vom 24. Oktober 2017 – C-353/16 – (MP / Vereinigtes Königreich), juris, Rn. 28 ff.). Art. 3 EMRK gebietet auch keine erweiternde Auslegung von Art. 15 Buchstabe b Qualifikationsrichtlinie. Denn auch wenn internationaler Schutz versagt wird, ist unionsrechtlich noch nicht abschließend darüber entschieden, ob eine Rückführung in den Herkunftsstaat rechtlich zulässig ist. Der zu prüfende Grundsatz der Nichtzurückweisung ist in Art. 5 der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger umfassend und damit auch bezogen auf Art. 3 EMRK zu verstehen und damit weiter als derjenige aus Art. 15 Buchstabe b Qualifikationsrichtlinie (vgl. VGH Mannheim, Urteil vom 5. Dezember 2017, aaO, Rn. 95). So kann sich nach der Rechtsprechung des EGMR die ernsthafte Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung in Ausnahmefällen (zum Grundsatz, dass es eines Akteurs bedarf, siehe EGMR, Urteil vom 27. Mai 2008, N. gegen Vereinigtes Königreich, Nr. 26565/05, Rn. 31) auch ohne Verantwortung des Staates, also ohne Akteur, aus der allgemeinen humanitären Lage im Herkunftsland ergeben (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013, aaO, Rn. 23 ff., siehe EGMR, Urteil vom 21. Januar 2011, M.S.S. gegen Belgien und Griechenland, Nr. 30696/09, Rn. 249 ff., Rn. 362 ff.). Daraus folgt jedoch nicht, in welcher Form in einem solchen Fall Schutz zu gewähren ist, insbesondere nicht, dass dieser (nur) in Form des subsidiären Schutzes zu erfolgen hat. Der EGMR spricht vielmehr durchweg von der Verpflichtung des Staates, die betreffende Person nicht auszuweisen, bzw. von Abschiebungsschutz („expel the individual to that country“, EGMR, Urteil vom 21. Januar 2011, aaO, Rn. 365). Eine Berücksichtigung der genannten Ausnahmesituation im Rahmen des Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 des Aufenthaltsgesetzes – AufenthG – ist danach ausreichend (so auch VGH München, Beschluss vom 18. Oktober 2017 – 20 ZB 17.30873 – juris Rn. 14). Aus der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 31. Januar 2013 (aaO) folgt nichts anderes. Denn das Bundesverwaltungsgericht setzt sich mit der genannten Rechtsprechung des EGMR im Rahmen von § 60 Abs. 2 AufenthG in der seinerzeit geltenden Fassung auseinander, bei der das nunmehr über § 4 Abs. 3 Satz 1 AsylG geltende gesetzliche Erfordernis eines Akteurs (gemäß § 3c AsylG) noch nicht relevant war (so auch VGH Mannheim, Urteil vom 5. Dezember 2017, aaO, Rn. 183 ff.). Vorliegend fehlt es an dem für die Gewährung subsidiären Schutzes erforderlichen Akteur. Die im Irak vorherrschende insgesamt schwierige humanitäre Lage wird durch die langanhaltenden kriegerischen Auseinandersetzungen, die Sicherheitslage, die fragliche Staatlichkeit, die innerstaatlichen Territorialkonflikte, die fortbestehenden konfessionellen bzw. ethnischen Auseinandersetzungen, die weiterhin unbefriedigende wirtschaftliche Entwicklung und die herrschenden Umweltbedingungen beeinflusst und bestimmt. Es ist nicht festzustellen, dass einem der in Betracht kommenden staatlichen oder nichtstaatlichen Akteure (§ 3c AsylG) im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung ein wesentlicher direkter oder indirekter Beitrag anzulasten wäre. Jedenfalls liegt es völlig fern, dass die die humanitäre Situation bestimmenden Umstände von einem solchen Akteur gezielt herbeigeführt worden wären bzw. aufrechterhalten würden (zur erforderlichen Zielgerichtetheit des Verhaltens VGH Mannheim, Urteil vom 5. Dezember 2017, aaO, Rn. 107; ausführlich dazu Broscheit/Gornik, ZAR 2018, 302, 305 f. m.w.N.). 3. Es ist auch nicht beachtlich wahrscheinlich, dass dem Kläger eine ernsthafte individuelle Bedrohung seines Lebens oder seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG droht. Bei der Prüfung einer solchen Bedrohung ist Bezugspunkt für die Gefahrenprognose (bei einem nicht landesweiten Konflikt) der tatsächliche Zielort des Ausländers bei einer Rückkehr. Das ist in der Regel die Herkunftsregion des Ausländers, in die er typischerweise zurückkehren wird (vgl. BVerwG, Urteile vom 31. Januar 2013, aaO, Rn. 13, vom 17. November 2011 – 10 C 13.10 – juris Rn. 16 und vom 14. Juli 2009 –10 C 9.08 – juris Rn. 17). Ein Abweichen vom Herkunftsort kann nicht damit begründet werden, dass der Ausländer infolge eines bewaffneten Konflikts den personalen Bezug zu seiner Herkunftsregion verloren hat, etwa weil Familienangehörige getötet worden sind oder diese Gebiete ebenfalls verlassen haben. Gleiches gilt, soweit die Bindung zur Herkunftsregion aufgrund von mittelbaren Folgen des bewaffneten Konflikts nachgelassen hat, z.B. durch die Beeinträchtigung der sozialen und wirtschaftlichen Infrastruktur oder eine nachhaltige Verschlechterung der Versorgungslage. Die Herkunftsregion ist selbst dann relevant, wenn es mangels Existenzgrundlage und Zukunftsperspektive eine nachvollziehbare Haltung ist, nicht dorthin zurückkehren zu wollen. Allerdings ist nicht (mehr) auf die Herkunftsregion abzustellen, wenn sich der Ausländer schon vor der Ausreise und unabhängig von den fluchtauslösenden Umständen von dieser gelöst und in einem anderen Landesteil oder im Ausland mit dem Ziel niedergelassen hatte, dort auf unabsehbare Zeit zu leben. Durch eine solche freiwillige Ablösung verliert die Herkunftsregion ihre Bedeutung als Ordnungs- und Zurechnungsmerkmal (vgl. zum Vorstehenden BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013, aaO, Rn. 14). Eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts setzt eine Situation voraus, die durch einen so hohen Gefahrengrad gekennzeichnet ist, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass die fragliche Person den von dem innerstaatlichen bewaffneten Konflikt ausgehenden Gefahren individuell ausgesetzt wäre. Zu solchen Umständen in der Person des Betroffenen gehört in erster Linie die berufsbedingte Nähe, z.B. als Arzt oder Journalist, zu einer Gefahrenquelle. Möglich sind aber auch solche persönlichen Umstände, aufgrund derer der Ausländer als Zivilperson zusätzlich der Gefahr gezielter Gewaltakte, etwa wegen seiner religiösen oder ethnischen Zugehörigkeit ausgesetzt ist, sofern deswegen nicht bereits die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft in Betracht kommt. Wenn individuelle gefahrerhöhende Umstände fehlen, kann eine Individualisierung der allgemeinen Gefahr ausnahmsweise bei einer außergewöhnlichen Situation eintreten, die durch einen so hohen Gefahrengrad gekennzeichnet ist, dass praktisch jede Zivilperson allein aufgrund ihrer Anwesenheit in dem betroffenen Gebiet einer ernsthaften individuellen Bedrohung ausgesetzt wäre. Erforderlich sind hierzu Feststellungen über das Niveau willkürlicher Gewalt in dem betreffenden Gebiet. Dazu muss eine jedenfalls annäherungsweise quantitative Ermittlung einerseits der Gesamtzahl der in dem betreffenden Gebiet lebenden Zivilpersonen und andererseits der Akte willkürlicher Gewalt, die von den Konfliktparteien gegen Leib oder Leben von Zivilpersonen in diesem Gebiet verübt werden, erfolgen. Zudem ist eine wertende Gesamtbetrachtung mit Blick auf die Anzahl der Opfer und die Schwere der Schädigungen (Todesfälle und Verletzungen) bei der Zivilbevölkerung erforderlich, die auch die medizinische Versorgung mit einbeziehen muss. Soweit ein Ausländer keine gefahrerhöhenden persönlichen Umstände verwirklicht, ist ein besonders hohes Niveau willkürlicher Gewalt erforderlich. Das Risiko einer Zivilperson von 1:800 bzw. 0,125 Prozent, binnen eines Jahres verletzt oder getötet zu werden, ist dabei – entsprechend den vorstehend dargestellten Grundsätzen zur Gruppenverfolgung – weit von der Schwelle der beachtlichen Wahrscheinlichkeit eines ihr drohenden Schadens entfernt (vgl. zum Vorstehenden BVerwG, Urteile vom 17. November 2011, aaO, Rn. 18, 20, 23 und vom 27. April 2010, aaO, Rn. 33 f.). Nach diesen Maßstäben ist hier als Bezugspunkt der Gefahrenprognose auf die Provinz Bagdad abzustellen, in die der Kläger auch während der hauptsächlich im Libanon verbrachten Zeit immer wieder zurückgekehrt ist. Dort besteht keine beachtliche Wahrscheinlichkeit, dass der Kläger einer ernsthaften individuellen Bedrohung im Sinne der Vorschrift ausgesetzt ist. Ob ein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt vorliegt (vgl. zu den Voraussetzungen BVerwG, Urteil vom 27. April 2010, aaO, Rn. 22 ff.), kann offen bleiben. Die die allein in den Blick zu nehmenden Provinz Bagdad betreffenden Anschläge, Kampfhandlungen und sonstigen sicherheitsrelevanten Vorfälle erreichen nicht ein solches Ausmaß willkürlicher Gewalt, dass für den Kläger mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr bestünde, ziviles Opfer eines dort obwaltenden Konflikts zu werden. Die erforderliche Verdichtung der willkürlichen Gewalt ist bereits in quantitativer Hinsicht nicht anzunehmen. Der – wie vorstehend dargestellt – anzunehmenden Mindesteinwohnerzahl der Provinz Bagdad von 6.400.000 stehen 1.214 getötete oder verletzte Zivilpersonen im hier maßgeblichen Jahr 2018 gegenüber. Das Risiko, dort Opfer binnen eines Jahres willkürlicher Gewalt zu werden, betrug im Jahr 2018 0,019 vom Hundert. Dieser Wert ist so weit von der Schwelle der beachtlichen Wahrscheinlichkeit entfernt, dass sie selbst unter Berücksichtigung einer Dunkelziffer nicht bestätigter Vorfälle nicht erreicht wird. Etwas Anderes ergibt sich nicht, wenn ausgehend von diesen Zahlen in qualitativer Hinsicht berücksichtigt wird, dass der Kläger der Minderheitsgruppe der sunnitischen Araber zugehört. Darin mag zwar ein gefahrerhöhender Umstand liegen. Doch wird – wie die Kammer vorstehend zur Frage der Gruppenverfolgung dargestellt hat – die Schwelle beachtlicher Wahrscheinlichkeit auch dann nicht erreicht, wenn man davon ausgeht, dass insgesamt oder nahezu ausschließlich sunnitische Araber Opfer der im Jahr 2018 in Bagdad verübten willkürlichen Gewalt wurden und damit allein die Zugehörigkeit zu dieser Gruppe überhaupt Gefahren begründen konnte. Über die bloße sunnitische Religionszugehörigkeit hinaus liegen gefahrerhöhende individuelle Umstände – wie etwa ein besonders gefahrenträchtiger Beruf – beim Kläger nicht vor. Insgesamt ist bei einer wertenden Gesamtbetrachtung unter Einbeziehung sowohl der quantitativen als auch der qualitativen Fakten der Bedrohungslage sowie der individuellen gefahrerhöhenden Faktoren in der Person des Klägers nicht von einer ausreichenden Verdichtung der Gefahr auszugehen. IV. Der Kläger hat weder Anspruch auf Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 AufenthG noch nach Absatz 7 Satz 1 der Vorschrift. 1. Nach § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der EMRK ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Die Abschiebung eines Ausländers ist nach der Rechtsprechung des EGMR insbesondere dann mit Art. 3 EMRK unvereinbar, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass der Betroffene im Fall seiner Abschiebung der ernsthaften Gefahr („real risk“) der Todesstrafe, der Folter oder der unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Bestrafung ausgesetzt wäre (vgl. hierzu EGMR, Urteil vom 23. März 2016, F.G. gegen Schweden, Nr. 43611/11, Rn. 110 m.w.N. und vom 28. Juni 2011, Sufi und Elmi gegen Vereinigtes Königreich, Nr. 8319/07 u.a., Rn. 212). Insoweit sind die Verhältnisse im Abschiebungszielstaat landesweit in den Blick zu nehmen, wobei zunächst zu prüfen ist, ob solche Umstände an dem Ort vorliegen, an dem die Abschiebung endet (vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013, aaO, Rn. 26). Die ernsthafte Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung kann sich in erster Linie aus individuellen Umständen in der Person des Ausländers ergeben. Sie kann aber ausnahmsweise auch aus der allgemeinen Sicherheits- oder humanitären Lage im Herkunftsland folgen, wobei dies nur in besonderen Ausnahmefällen in Betracht kommt, wenn die humanitären Gründe gegen die Ausweisung „zwingend“ sind (vgl. EGMR, Urteile vom 29. Januar 2013, S.H.H. gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 60367/10, Rn. 75, und vom 28. Juni 2011, aaO, Rn. 218, 241, 278: „in very exceptional cases“ bzw. „in the most extreme cases“; BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013, aaO, Rn. 22 ff.). Dabei ist – neben der stets zu prüfenden Versorgung mit Lebensmitteln und Wohnraum – die medizinische Versorgungslage nur bei akut behandlungsbedürftigen Vorerkrankungen oder in Fällen von Bedeutung, in denen aufgrund der allgemeinen Lebensverhältnisse mit einer entsprechend hohen Wahrscheinlichkeit eine lebensbedrohliche Erkrankung zu erwarten ist, für die dann faktisch kein Zugang zu medizinischer (Grund-)Versorgung bestünde (vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013, aaO, Rn. 29). Ein fehlender Zugang zur medizinischen Versorgung, die akut nicht benötigt wird, kann das Vorliegen einer extremen Ausnahmesituation bzw. einer Extremgefahr nicht begründen (so ausdrücklich BVerwG, Beschluss vom 25. Oktober 2012 – 10 B 20.12 – juris Rn. 14). Nach diesem strengen Maßstab ist ein Ausnahmefall zu verneinen. Die humanitäre Lage ist nicht derart schlecht, dass von einer Abschiebung – auch unter Berücksichtigung der weiterhin angespannten Situation im Irak im Allgemeinen und in Bagdad im Besonderen – zwingend abzusehen wäre (siehe EGMR, Urteil vom 23. August 2016 – 59166/12 – Rn. 108ff.; vgl. auch die allgemeine Bewertung für Bagdad bei Home Office UK, Iraq, humanitarian situation in Baghdad, the south (including Babil) and the Kurdistan Region of Iraq, Juni 2015, S. 7ff.). Der Irak gilt auf Grundlage des Indizes der menschlichen Entwicklung („Human Development Index“) der Weltbank als Land mittlerer menschlicher Entwicklung. Die durchschnittliche Lebenserwartung beläuft sich auf 70 Jahre, die heute erwartete Dauer des Schulbesuchs auf eine Dauer von 11 Jahren. Das Bruttonationaleinkommen betrug 2017 17.789,00 Euro (United Nations Development Programme [UNDP], Human Development Indices and Indicators: 2018 Statistical Update, S. 1). Gleichwohl benötigen im Irak derzeit insgesamt ca. 8,7 Millionen Menschen und damit fast ein Viertel der Bevölkerung humanitäre Hilfe, einschließlich Binnenvertriebener, Rückkehrer, Flüchtlinge aus Syrien und anderen Ländern (vgl. UNOCHA, Humanitarian Bulletin Iraq, June 2018, S. 1; US Congressional Research Service, Iraq: In Brief, 5. März 2018, S. 10). Insbesondere in den Provinzen Ninive, Kirkuk und Anbar ist die Lage kritisch, wo sich 80% der Hilfsbedürftigen aufhalten sollen (UNOCHA, Humanitarian Response Plan Iraq 2018, Februar 2018, S. 2, 10). Der Staat kann die Grundversorgung der Bürger nicht kontinuierlich und in allen Landesteilen gewährleisten. Die über Jahrzehnte internationaler Isolation und Krieg vernachlässigte Infrastruktur ist sanierungsbedürftig. So gibt es etwa erhebliche Schwierigkeiten bei der Wasserversorgung. Im gesamten Land verfügt heute nur etwa die Hälfte der Bevölkerung über Zugang zu sauberem Wasser. Auch die Versorgung mit Mineralöl bleibt unzureichend und belastet die Haushalte wegen der hohen Kraftstoffpreise unverhältnismäßig (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak, 12. Februar 2018, S. 22f.; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, 24. August 2017, Stand 18. Mai 2018, S. 161ff.). Auch mit Blick auf Bagdad ist die allgemeine Versorgungslage problematisch. So ist selbst in Bagdad die öffentliche Stromversorgung häufig unterbrochen (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak, 12. Januar 2019, S. 25). Auch dort ist die medizinische Versorgung nicht zufriedenstellend (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak, 12. Januar 2019, S. 25; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, 24. August 2017, Stand 18. Mai 2018, S. 166ff.), auch wenn ein gewisses Mindestmaß an medizinischer Versorgung sichergestellt ist. So ist dokumentiert, dass bestimmte Krankheiten – jedenfalls bei regelmäßigem Verlauf – behandelbar sind (vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Österreich, Diabetes, 8. Februar 2017; Medizinische Anfrage – Behandlung von Epilepsie in Bagdad und An Najaf, 10. Februar 2017; Medikamente Biperiden, Bezafibrat, Metformin, Pantoprazol, Quetiapin, Palperidon, 27. Februar 2017; Paranoide Schizophrenie, 8. Juni 2017; Medikamente Budo-San & Immunoprin, 12. März 2018; siehe weiter zu Diabetes Auswärtiges Amt, Auskunft an das VG Düsseldorf, 19. September 2018, und zu Morbus Crohn und Medikament Azathioprin Auswärtiges Amt, Auskunft an das VG Schleswig, 11. Dezember 2018). Darüber hinaus ist die Wohnsituation insbesondere für Binnenflüchtlinge kritisch (vgl. Home Office UK, Security and humanitarian situation, November 2018, S. 23). Nach Angaben des Programms „Habitat“ der Vereinten Nationen leben 70 % der Iraker in Städten; die Lebensbedingungen eines großen Teils der städtischen Bevölkerung sollen denen von Slums gleichen (Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak, 12. Januar 2019, S. 25). Demgegenüber ist aber zu berücksichtigen, dass sich die humanitäre Lage im gesamten Irak im Vergleich zu den letzten Jahren stetig verbessert, weil auch früher abgeschnittene Regionen für die Hilfsorganisationen zugänglich werden (UNOCHA, Humanitarian Response Plan Iraq 2018, Februar 2018, S. 13; einen Abschiebungsschutz für Irak im Allgemeinen verneinend VG München, Urteil vom 16. Mai 2017 – M 4 K 16.35324 – juris Rn. 19ff.; VG Regensburg, Urteil vom 31. Mai 2017 – RO 4 K 17.30066 – juris Rn. 33; VG Bayreuth, Urteil vom 5. Juli 2017 – B 3 K 17.31805 – juris Rn. 51). Das Verhältnis von Binnenvertriebenen und Rückkehrern hat sich in den vergangenen zwei Jahren zu Gunsten eines Überwiegens der Gruppe der Rückkehr umgekehrt (Verhältnis nach im November 2018 veröffentlichten Zahlen: 1,98 Millionen Binnenvertriebene und 4,0 Millionen Rückkehrer, vgl. UNOCHA, Humanitarian Needs Overview 2019, November 2018, S. 14). Die humanitären Bedingungen für Rückkehrer sind – bei verbleibenden erheblichen Herausforderungen der Existenzsicherung – wesentlich günstiger als für Binnenvertriebene: 98 vom Hundert der Rückkehrer sind an den Ort ihres früheren gewöhnlichen Aufenthaltes zurückgekehrt; weniger als ein vom Hundert leben unter prekären Übergangsbedingungen („critical shelter“, UK Home Office, Security and humanitarian situation, November 2018, S. 24). Die humanitäre Lage in Bagdad selbst ist – gemessen an den irakischen Verhältnissen – überdurchschnittlich. Bagdad ist das Zentrum der irakischen Wirtschaft unter Einschluss des Handels und des Finanzsektors. Abgesehen von der Schwerindustrie liegen die meisten Produktionsstätten des Landes in dieser Provinz. Bagdad-Stadt ist zugleich – als Sitz der Regierung und Zentralverwaltung – das administrative Zentrum des Irak; der irakische Staat ist der größte Arbeitgeber der Stadt (European Asylum Support Office [EASO], Country of Origin Information Report: Iraq – Key socio-economic indicators, Februar 2019, aaO, S. 36). Die UNOCHA ordnet die zur Provinz Bagdad gehörenden Distrikte überwiegend zur zweitniedrigsten, nur teilweise zur mittleren von fünf Stufen zu, mit denen der Bedarf an humanitärer Unterstützung („severity of need“) aufsteigend beschrieben wird (UNOCHA, Humanitarian Needs Overview 2019, November 2018, S. 20). Insbesondere ist die Provinz Bagdad in weit unterproportionalem Umfang vor die Herausforderung gestellt, auch die Versorgung von Rückkehrern sicherzustellen. Nach den im Oktober 2018 durch die Internationale Organisation für Migration – IOM – erhobenen Zahlen entfallen von 4,1 Millionen Rückkehrern in den Irak nur etwa 84.000 Personen (ca. 2 vom Hundert der Gesamtrückkehrerzahl) auf die Provinz Bagdad, obgleich dort zwischen 15 und 20 vom Hundert der Gesamtbevölkerung des Iraks leben (siehe EASO, aaO S. 19). Die Provinz Bagdad verzeichnete zugleich den höchsten Rückgang der Zahl der Binnenvertriebenen (EASO, aaO, S. 30). Hielten sich 2015 noch nahezu 600.000 Binnenvertriebene in Bagdad auf, war diese Zahl im Juli 2018 auf 90.852 zurückgegangen (EASO, aaO). Zugleich stammen nur ein vom Hundert aller Binnenflüchtlinge im Irak aus Bagdad (Home Office UK, Security and humanitarian situation, März 2017, S. 27). Damit fehlt es jedenfalls an einer besonders drängenden humanitären Lage. Diese Lage hat sich vielmehr in den vergangenen Jahren insgesamt verbessert. Waren in der Provinz Bagdad 2016 noch 166.000 Menschen auf Unterstützung bei Unterkunft und Gütern, die nicht Lebensmittel sind, angewiesen (UNOCHA, Humanitarian Needs Overview 2017, Januar 2017, S. 22), hat sich diese Zahl 2018 auf nur noch 82.000 Bedürftige mehr als halbiert (UNOCHA, Humanitarian Needs Overview 2019, November 2018, S. 14). Ebenso ist in Bagdad weniger als jeder Dreißigste auf humanitäre Hilfe angewiesen (206.000 Menschen „in need“: Humanitarian Needs Overview 2019, November 2018, S. 14). Die Arbeitslosigkeit in Bagdad ist niedriger als im Landesdurchschnitt (EASO, aaO, S. 43: 9,7 vom Hundert gegenüber 11,3 vom Hundert). In Bagdad arbeiten 16 Hilfsorganisationen der 102 Partner im gesamten Irak (UNOCHA, Humanitarian Response Plan Iraq 2018, Februar 2018, S. 4), die teilweise ihren Sitz in Bagdad selbst haben wie etwa der UNHCR für Irak (vgl. UNHCR Iraq, Factsheet, Januar 2018, S. 1). Ausgehend hiervon ist auch die dargestellte humanitäre Lage in Bagdad für den Kläger nicht so außergewöhnlich prekär, dass Garantien der EMRK beeinträchtigt sein könnten. Der Kläger ist kein Binnenflüchtling. Er ist als Rückkehrer vielmehr ein alleinstehender junger und leistungsfähiger Mann mit einer jedenfalls sechs Schuljahre umfassenden Schulbildung. Auch während seines nach seinen Angaben nur kurzzeitigen Aufenthalts in der Türkei hat er eine Anstellung als Kellner gefunden und hätte dort den Lebensunterhalt aus eigener Kraft zu sichern vermocht. Die Rückkehr nach Bagdad ist ihm eröffnet; die Stadt ist ihm vertraut. Die Kammer hat nach dem Eindruck der mündlichen Verhandlung keinen Zweifel daran, dass der Kläger in Bagdad aus eigener Kraft seinen Lebensunterhalt jedenfalls auf einem geringen Niveau zu sichern vermag. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass er für den Fall einer wider Erwarten eintretenden existenziellen Not jedenfalls in gewissem Umfang finanzielle Unterstützung der in Belgien lebenden Schwester und des in Deutschland lebenden Bruders erlangen kann. Darüber hinaus geht die Kammer davon aus, dass der Kläger in Bagdad über Familie und Eigentum verfügt, die jeweils – gerade unmittelbar nach Rückkehr in den Irak – seine Existenz zu sichern helfen werden, weil er durch sie Obdach und finanzielle Unterstützung erlangen kann. Der Kläger ist in der mündlichen Verhandlung wieder zu seinem ursprünglichen Vorbringen zurückgekehrt, wonach seine Mutter in Bagdad weiterhin über Immobilieneigentum verfüge. Die Kammer hat keinen Zweifel daran, dass ihm der Zugriff auf einen Teil dieser Mieteinnahmen gewährt werden wird. Er hat auch angegeben, dass er in Bagdad noch eine Schwester und eine Tante sowie einen Onkel hat, mit dem er indes nicht rede. Auch diese jedenfalls bestehenden Verwandtschaftsverhältnisse sind geeignet, die Existenzsicherung weiter zu begünstigen. Darauf, ob der Kläger – wie ursprünglich angegeben – in Bagdad noch über weitere Verwandtschaft verfügt, kommt es nicht an. 2. Nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Konkrete Gefahren, insbesondere aus gesundheitlichen Gründen, sind hier weder vorgetragen noch ersichtlich. Allgemeine Gefahren sind gemäß § 60 Abs. 7 Satz 5 AufenthG bei Anordnungen zur vorübergehenden Aussetzung von Abschiebungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG zu berücksichtigen und begründen demnach grundsätzlich kein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Eine Ausnahme kann nur bei einer extremen Gefahrenlage begründet sein (vgl. BVerwG, Urteile vom 8. September 2011 – BVerwG 10 C 14.10 –, juris, Rn. 22 f., und vom 29. Juni 2010 – BVerwG 10 C 10.09 –, juris, Rn. 14 f.). Daran fehlt es hier. Zur Begründung nimmt die Kammer auf die obigen Ausführungen Bezug. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 in Verbindung mit § 155 Abs. 2 VwGO. Einer Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit bedarf es im Hinblick auf den in der allgemeinen Prozesserklärung des Bundesamts vom 27. Juni 2017 erklärten Verzicht auf die Geltendmachung eigener Kosten nicht. Der Kläger begehrt im Wesentlichen internationalen Schutz. Er ist nach eigenen Angaben 22 Jahre alt und irakischer Staatsangehöriger arabischer Volkszugehörigkeit sowie muslimischen Glaubens sunnitischer Konfession. Am 24. Juli 2015 auf dem Landweg in das Bundesgebiet eingereist, stellte er hier am 4. Dezember 2015 einen Asylantrag. Im Rahmen einer ersten Anhörung vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (nachfolgend: Bundesamt) am 16. September 2016 erklärte der Kläger, er habe den Irak im Jahr 2011 verlassen. Er wisse nicht, ob es im Sommer oder im Winter gewesen sei. Hernach sei er immer für einen Zeitraum von drei Monaten mit einem Touristenvisum im Libanon gewesen und dann in den Irak jeweils zurückgekehrt, um sich weiter im Libanon aufhalten zu dürfen. Die Familie habe sich im Libanon eigentlich sehr wohl gefühlt. Es sei aber sehr schwierig mit dem Aufenthalt gewesen. Bevor er nach Deutschland eingereist sei, habe er sich deshalb für acht bis neun Monate in der Türkei aufgehalten, zunächst mit einem Visum, später mit einem Aufenthaltstitel der Vereinten Nationen. Seine Mutter lebe dort seit November 2014. Er stamme ursprünglich aus Bagdad aus wohlhabenden Verhältnissen einer Familie, die über Grundbesitz verfügt habe. Er habe die Schule bis zur neunten Klasse besucht, jedoch keinen Abschluss machen können. Ende September 2007 sei sein Vater von den Milizen ermordet worden. Eine Miliz habe seinen Vater vor die Wahl gestellt, entweder sie finanziell zu unterstützen oder eines der Familienmitglieder sich ihr anschließen zu lassen. Sein Vater habe aber alles abgelehnt. Der Vater habe die Miliz finanziell nicht unterstützen wollen. Bereits im Jahr zuvor sei sein Bruder aus demselben Grund bedroht worden; er sei daraufhin ausgereist. 2007 habe man auch ihn, den Kläger, entführen wollen. Er wisse nicht, ob all diese Vorfälle von der gleichen Miliz ausgegangen seien. Es seien alles Milizen. Deren Gesichter würden sie nicht kennen. Die Milizen seien maskiert gewesen und hätten keine Kennzeichen an den Autos gehabt. Jedenfalls hätten sie immer Geld haben wollen. Sie hätten ihn auch tatsächlich entführt. Eine halbe Stunde lang habe er im Auto gesessen. Dann sei zufällig ein Militärkonvoi vorbeigefahren. Sie hätten ihn aus dem Auto herausgeschubst und seien weggefahren. Nach diesem Tag sei er nicht mehr zur Schule gegangen und habe auch das Haus nicht mehr verlassen. Sie seien daraufhin auch umgezogen, hätten alles organisieren müssen und seien dann geflüchtet. Nach dem Umzug hätten die Bedrohungen nicht aufgehört. Er wisse es jedenfalls nicht, sie seien ja nicht da gewesen. Nach dem Umzug hätten sie bei der Schwester im Bezirk Al Bayaa gewohnt. Dort sei die letzte offizielle Anschrift vor der Ausreise gewesen. Er sei nicht froh, dass er sein Land habe verlassen müssen. Es gebe keine Schule, kein Leben, keine Zukunft, er dürfe nicht arbeiten. Als Jugendliche hätten sie immer ausgehen und spazieren gehen wollen. Aber sie hätten Angst gehabt. Immer passiere es, dass ein Auto detoniere, man entführt werde oder irgendwo eine Rakete einschlage. Er liebe sein Land, aber sei noch jung und wolle zur Schule gehen und lernen. Er wolle Fußball spielen und einen ganz normalen Alltag haben; das alles gebe es im Irak nicht. Er habe gesehen, dass Deutschland das schönste und beste Land sei. Als kleines Kind habe er nach Deutschland gewollt, aber es sei schwer gewesen. Jetzt sei es ihm gelungen. Im Irak gebe es keinen Fortschritt. Die Zivilisten seien rechtlos. Ihm persönlich sei vor Ausreise aus dem Irak jedoch nichts passiert. Im Irak habe er noch Fußball gespielt. Er habe erst in dem Verein seines Bezirks, später für die irakische Nationalmannschaft gespielt. In der Türkei habe er gekellnert, damit er die Sprache lerne. Zur Schule gehen können habe er dort nicht. Seine finanzielle Lage habe nicht von seiner Beschäftigung abgehangen. Die Familie habe Besitz im Irak, und jeden Monat habe man ihnen die Mieteinnahmen in die Türkei überwiesen. Heute lebten im Irak noch zwei Schwestern sowie mehrere Tanten, Onkel und Cousins; die Hälfte der Familie sei noch im Irak. Der Familie sei die Hälfte ihres Grundbesitzes verblieben. Bei einer weiteren Anhörung vor dem Bundesamt am 1. August 2017 erklärte der Kläger weiter, er wisse nicht genau, wann er entführt worden sei. Er glaube, es sei im September 2009 gewesen. Gegen 12:30 Uhr oder 13:00 Uhr habe er bei sonnigem Wetter seine Schule verlassen. Sie hätten ihn entführen wollen. Sie seien in einem schwarzen Auto gewesen. Sie hätten versucht, ihn zu kidnappen. Aber es habe nicht geklappt. Die irakische Armee sei dort gewesen; sie hätten ihn sofort losgelassen und seien geflohen. Er habe beim letzten Mal bereits zu 100 Prozent gesagt, dass er gar nicht entführt worden sei. Verantwortlich für die versuchte Entführung seien Milizen gewesen. Sie hätten versucht, ihn zu entführen, weil er Sunnit sei und sie dort eine Minderheit seien. Diese Milizen seien zu 99 Prozent Schiiten. Welche Miliz es gewesen sei, vermöge aber nicht zu sagen. Die vier beteiligten Personen habe er nicht erkennen können. Es sei so gewesen, dass ein Auto angehalten habe und sie versucht hätten, ihn sofort in das Auto hinein zu zerren. Dann sei irgendwann die irakische Armee gekommen, die Entführer hätten das Fahrzeug von weitem gesehen und seien dann geflohen. Körperlich sei er nicht verletzt worden. Er habe aber psychische Folgen erlitten. Denn jede Person, der so etwas passiere, bekomme Angstzustände und psychische Probleme. Eine ärztliche Behandlung dafür gebe es im Irak nicht. Danach seien sie aus der Ortschaft geflohen und hätten bei der Schwester gelebt - eine Weile, nachdem es zu dem Entführungsfall gekommen sei. Während er bei seiner Schwester gelebt habe, habe er Angst und psychische Probleme gehabt. Er habe das Haus nicht immer verlassen können. Die lange Zeitspanne bis zur Ausreise sei damit begründet, dass die Familie noch erst ihre ganzen Sachen habe verkaufen müssen. Sie hätten noch Wohnungen gehabt, in denen Leute gelebt hätten, die zu den Milizen gehörten. Sie hätten die Miete nicht an sie bezahlt, sondern an die Milizen. Sie hätten zwei Jahre gewartet, bis sich die Lage verbessert habe und es eine Lösung gegeben habe. Er könne nicht in den Irak zurück. Er habe dort keine Familie und keine Verwandten mehr. Die Häuser hätten sie verkauft. Die Familie lebe in der Türkei. Damals hätten sie noch etwas Geld gehabt. Mittlerweile sei das alles ausgegeben. Der Familie gehe es schlecht. Die Schwester, bei der er im Irak gelebt habe, sei nunmehr seit zwei Monaten in Belgien. Das Bundesamt lehnte mit Bescheid vom 17. August 2017 die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Ziffer 1 des Bescheidtenors), die Anerkennung als Asylberechtigter (Ziffer 2) sowie die Zuerkennung subsidiären Schutzes ab (Ziffer 3) und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes nicht vorliegen (Ziffer 4). Es forderte den Kläger unter Androhung der Abschiebung in den Irak zur Ausreise innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe des Bescheids bzw. nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens auf (Ziffer 5) und befristete das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Ziffer 6). Mit seiner am 29. August 2017 erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Aus einer Sterbeurkunde seines Vaters gehe hervor, dass dieser durch eine Patrone am Kopf getroffen worden sei und es sich dabei um einen terroristischen Angriff gehandelt habe. Im Übrigen habe sich der gegen den Kläger gerichtete Überfall am 9. September 2009 ereignet. Er sei von Unbekannten auf dem Rückweg seiner Schule überfallen worden. Es habe sich ein schwarzer Pkw der Marke BMW genähert. Im Fahrzeug hätten sich vier Personen befunden. Eine Person sei aus der Front des Fahrzeuges ausgestiegen, habe sich ihm genähert und zu ihm gesagt, er solle kommen, die Person wolle ihn etwas fragen. Er habe es dann mit der Angst zu tun bekommen und sei sehr schnell weggerannt. Die Person sei ihm jedoch gefolgt, sei ihm hinterhergerannt und habe ihn von hinten zu fassen bekommen. Die Person habe seinen Kopf von hinten festgehalten und ihn zu Boden geworfen. Dann habe dieser ihn zum Auto geschleppt und in dessen Kofferraum werfen wollen. Doch habe er sich laut gewehrt und laut angefangen zu schreien; danach habe die Person begonnen, ihn überall auf den Kopf zu schlagen. Passanten seien zur Hilfe geheilt, eine Frau habe die Person angeschrien, sie solle loslassen. Schließlich sei ein Polizeifahrzeug angefahren gekommen, das der irakischen Armee zugehörig gewesen sei. Daraufhin habe die Person von ihm abgelassen, jedoch erst, nachdem sie ihn zu Boden gestoßen habe. Das Entführerfahrzeug sei dann schnell weggefahren. Dem Polizeifahrzeug sei es nicht gelungen, den schwarzen BMW einzuholen. Der Kläger hat zunächst auch die Anerkennung als Asylberechtigter begehrt sowie die Abschiebungsandrohung und das durch das Bundesamt ausgesprochene Einreise- und Aufenthaltsverbot angegriffen. Nach Klagerücknahme insoweit beantragt er zuletzt noch, die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 17. August 2017 zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, hilfsweise, ihm subsidiären Schutz zuzuerkennen, hilfsweise, festzustellen, dass in seiner Person Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 des Aufenthaltsgesetzes vorliegen. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Sie nimmt Bezug auf den Inbegriff des Verwaltungsvorganges. Die Kammer hat den Kläger in der mündlichen Verhandlung persönlich angehört; wegen des Inhalts der Befragung wird auf das Sitzungsprotokoll Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte sowie die Asyl- und Ausländerakten des Klägers verwiesen.