OffeneUrteileSuche
Beschluss

12 S 3651/20

VGH BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom

10mal zitiert
1Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

10 Entscheidungen · 1 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Bei Vorliegen eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG besteht ein Anspruch auf Duldung nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG; die Duldung kann von Amts wegen erteilt werden. • Die Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis für Geduldete ist ein selbstständiger, begünstigender Verwaltungsakt und bleibt grundsätzlich im pflichtgemäßen Ermessen der Ausländerbehörde; ein Rechtsanspruch besteht nicht. • Das Fachkräfteeinwanderungsgesetz und das Gesetz über Duldung bei Ausbildung und Beruf haben an der Ermessenszuständigkeit der Ausländerbehörde für die Erteilung von Beschäftigungserlaubnissen für Geduldete nichts Grundlegendes geändert. • Die Tatsache einer rechtskräftigen Verurteilung wegen Kriegsverbrechen kann ein zulässiger Ermessensgesichtspunkt der Ausländerbehörde sein; die Vorenthaltung der Beschäftigungserlaubnis stellt keine unzulässige Doppelbestrafung dar. • Zur Anordnung der vorläufigen Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis muss ein glaubhaft gemachter Anordnungsanspruch nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO vorliegen; bloße Erwartungen auf Verlegung in den offenen Vollzug reichen dafür nicht aus.
Entscheidungsgründe
Keine einstweilige Beschäftigungserlaubnis für Geduldeten trotz Abschiebungsverbot • Bei Vorliegen eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG besteht ein Anspruch auf Duldung nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG; die Duldung kann von Amts wegen erteilt werden. • Die Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis für Geduldete ist ein selbstständiger, begünstigender Verwaltungsakt und bleibt grundsätzlich im pflichtgemäßen Ermessen der Ausländerbehörde; ein Rechtsanspruch besteht nicht. • Das Fachkräfteeinwanderungsgesetz und das Gesetz über Duldung bei Ausbildung und Beruf haben an der Ermessenszuständigkeit der Ausländerbehörde für die Erteilung von Beschäftigungserlaubnissen für Geduldete nichts Grundlegendes geändert. • Die Tatsache einer rechtskräftigen Verurteilung wegen Kriegsverbrechen kann ein zulässiger Ermessensgesichtspunkt der Ausländerbehörde sein; die Vorenthaltung der Beschäftigungserlaubnis stellt keine unzulässige Doppelbestrafung dar. • Zur Anordnung der vorläufigen Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis muss ein glaubhaft gemachter Anordnungsanspruch nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO vorliegen; bloße Erwartungen auf Verlegung in den offenen Vollzug reichen dafür nicht aus. Der 1989 geborene syrische Antragsteller ist wegen Kriegsverbrechen rechtskräftig verurteilt und befindet sich noch in Haft. Das Bundesamt hat ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG für Syrien festgestellt, sodass dem Antragsteller ein Anspruch auf Duldung nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG zusteht. Der Antragsteller begehrt im Wege einstweiliger Anordnung die vorläufige Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis, da diese eine Voraussetzung für seine Verlegung in den offenen Vollzug und die Aufnahme einer Tätigkeit bei seinem früheren Arbeitgeber sein soll. Die Ausländerbehörde hat die Entscheidung über eine Beschäftigungserlaubnis noch nicht getroffen. Das Verwaltungsgericht verweigerte die Anordnung; die Beschwerde des Antragstellers blieb erfolglos. Streitgegenstand ist, ob ein Anspruch oder zumindest ein überwiegendes Recht auf Erteilung der Beschäftigungserlaubnis besteht und ob eine vorläufige Sicherstellung dieses Rechts anzuordnen ist. • Der Antragsteller hat einen Anspruch auf Duldung nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG, weil ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG festgestellt wurde; die Duldung kann von Amts wegen erteilt werden. • Die Beschäftigungserlaubnis ist ein selbstständiger, begünstigender Verwaltungsakt; sie kann Gegenstand verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutzes sein, steht aber in engem Zusammenhang mit der Duldung. • Rechtsänderungen durch das Fachkräfteeinwanderungsgesetz und das Gesetz über Duldung bei Ausbildung und Beruf führten nicht zu einem Anspruch auf Beschäftigungserlaubnis für Geduldete; für Ausländer ohne Aufenthaltstitel besteht weiterhin ein Verbot mit Erlaubnisvorbehalt (§ 4a Abs. 4 AufenthG). • Die Erteilung der Beschäftigungserlaubnis für Geduldete bleibt im pflichtgemäßen Ermessen der Ausländerbehörde; § 32 Abs. 1 BeschV verwendet weiterhin das Kann-Recht zur Erteilung der Zustimmung. • Ein gesetzlicher Anspruch auf Beschäftigungserlaubnis besteht nur in eng bestimmten Fällen (z. B. Ausbildungsduldung nach § 60c Abs. 1 Satz 3 AufenthG), nicht aber für den hier relevanten Fall des Anspruchs auf Duldung nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG. • Der Antragsteller hat keinen glaubhaft gemachten Anordnungsanspruch nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO vorgetragen; es besteht keine überwiegende Wahrscheinlichkeit, dass das Ermessen der Behörde zu seinen Gunsten ausgeübt würde. • Berufliche Voraussetzungen des Strafvollzugs (Verlegung in offenen Vollzug) begründen keine Verpflichtung der Ausländerbehörde, ihr Ermessen entsprechend auszurichten; maßgebliche Erwägungen der Behörde sind aufenthaltsrechtliche Ziele (§ 1 Abs. 1 AufenthG) und einwanderungspolitische Interessen. • Die rechtskräftige Verurteilung wegen Kriegsverbrechen kann als zulässiger Ermessensgesichtspunkt gelten; die Verweigerung der Beschäftigungserlaubnis stellt keine unzulässige Doppelbestrafung dar und dient auch außenpolitischen bzw. steuernden Zuwanderungsinteressen. • Existenzielle Verfolgungsgefahren, die einen einstweiligen Rechtsschutz auch bei nur offenen Erfolgsaussichten rechtfertigen könnten, sind nicht dargelegt; daher besteht kein Anlass zur Anordnung der begehrten vorläufigen Beschäftigungserlaubnis. Die Beschwerde des Antragstellers wurde zurückgewiesen. Der Senat bestätigt, dass dem Antragsteller zwar ein Anspruch auf Duldung nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG wegen des festgestellten Abschiebungsverbots zusteht, nicht jedoch ein Anspruch auf die Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis. Die Entscheidung hierüber liegt im pflichtgemäßen Ermessen der Ausländerbehörde; der Antragsteller hat keinen glaubhaft gemachten Anordnungsanspruch nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO erbracht. Die Möglichkeit, dass die Behörde das Ermessen ablehnend ausüben wird, ist ebenso naheliegend wie die Berücksichtigung der rechtskräftigen Verurteilung bei der Ermessensausübung; eine Vorwegnahme dieser Ermessensentscheidung durch einstweilige Anordnung ist nicht gerechtfertigt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; der Streitwert wird für beide Instanzen auf jeweils 2.500,00 Euro festgesetzt.