Beschluss
7 L 263/23.KS.A
VG Kassel, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGKASSE:2023:0223.7L263.23.KS.A.00
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Tenor
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. Gerichtskosten werden nicht erhoben. 1) Der am 14. Februar 2023 gestellte Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage des Klägers vom 14.02.2023 gegen die Anordnung der Abschiebung und das Einreise- und Aufenthaltsverbot aus dem Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 03.02.2023 anzuordnen, – über den gem. § 76 Abs. 4 Satz 1 AsylG der Berichterstatter als Einzelrichter entscheidet – ist als Antrag gem. § 80 Abs. 5, Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO, § 75 Abs. 1 Satz 1 AsylG statthaft, auch im Übrigen zulässig, aber unbegründet. In den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 1 bis 3, Satz 2 VwGO ist der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der gegen einen von Gesetzes wegen sofort vollziehbaren Verwaltungsakt erhobenen Klage grundsätzlich dann begründet, wenn das private Interesse des Betroffenen daran, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens von der Vollziehung des Verwaltungsaktes verschont zu bleiben, das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes überwiegt. Dabei ist die gesetzgeberische Grundentscheidung zu beachten, dass die Klage im Regelfall keine aufschiebende Wirkung entfalten soll. Das Aussetzungsinteresse des Antragstellers überwiegt das öffentliche Vollzugsinteresse daher grundsätzlich nur dann, wenn die vorläufige Überprüfung der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren eindeutig ergibt, dass sich der angefochtene Bescheid als rechtswidrig darstellt, mithin voraussichtlich keinen Bestand haben wird. Gemäß § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG darf im Fall der Abschiebungsandrohung gem. § 36 Abs. 1 AsylG die Aussetzung der Abschiebung nur angeordnet werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtsmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen, also erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die getroffene Maßnahme einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhält (BVerfG, Urteil vom 14. Mai 1996 – 2 BvR 1516/93 –, juris Rn. 99). Im Fall des Antragsstellers sprechen keine erheblichen Gründe dafür, dass die Abschiebungsandrohung nach Griechenland in Nr. 3 des Bescheides vom 3. Februar 2023 (Az. …..) einer rechtlichen Prüfung im Hauptsacheverfahren wahrscheinlich nicht standhält. a) Die Antragsgegnerin hat die Abschiebungsandrohung zu Recht auf §§ 34, 36 Abs. 1 AsylG gestützt und von dieser Vorschrift formell – eine Anhörung zur Abschiebungsandrohung ist gem. § 34 Abs. 1 Satz 2 AsylG nicht erforderlich – und materiell rechtmäßig Gebrauch gemacht. Gem. § 34 AsylG ist die Abschiebung anzudrohen, wenn der Ausländer weder als Asylberechtigter anerkannt wird, noch ihm die Flüchtlingseigenschaft oder der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt wird, keine Abschiebungsverbote festgestellt werden und der Ausländer keinen Aufenthaltstitel besitzt. Dabei beträgt die dem Ausländer zu setzende Frist in den Fällen einer Ablehnung gem. § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG eine Woche (§ 36 Abs. 1 AsylG). b) Die Ablehnung des Asylantrages als unzulässig beruht im Fall des Antragstellers zu Recht auf § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG. Von dieser Vorschrift hat die Antragsgegnerin formell – der Antragsteller wurde am 21. November 2022 sowohl zu seinen Asylgründen als auch zu den Lebensverhältnissen in Griechenland angehört – und materiell rechtmäßig Gebrauch gemacht. Nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Mitgliedsstaat der Europäischen Union dem Ausländer bereits internationalen Schutz im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG gewährt hat. Griechenland hat dem Antragsteller am 24. Januar 2020 den subsidiären Schutzstatus zuerkannt (vgl. die Mitteilung der griechischen Behörden vom 30. November 2022, 087_MS_Antwort_IR.pdf d. BA). Die Beklagte durfte im Einzelfall des Antragstellers auch von dieser Vorschrift Gebrauch machen. Zwar darf eine Unzulässigkeitsentscheidung nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG gem. der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (vgl. EuGH, Beschluss vom 13. November 2019 – C-540/17, C-541/17, juris Rn. 35, 43; Urteil vom 19. März 2019 - C 297/17, C-318/17, C-319/17, C-438/17, juris, Rn. 101) nicht ergehen, wenn dem Betreffenden im Mitgliedsstaat eine gegen Art. 4 Grundrechte-Charta (EUGrC) bzw. Art. 3 EMRK verstoßende Lage mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht. Nach der zitierten Rechtsprechung ist Art. 33 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 (VerfahrensRL) dahingehend auszulegen, dass er einem Mitgliedstaat verbietet, von der durch diese Vorschrift eingeräumten Befugnis Gebrauch zu machen, einen Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig abzulehnen, weil dem Antragsteller bereits von einem anderen Mitgliedstaat internationaler Schutz zuerkannt worden ist, wenn die Lebensverhältnisse, die ihn in einem anderen Mitgliedstaat als anerkannter Flüchtling erwarten würden, ihn der ernsthaften Gefahr aussetzen würden, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 EUGrC zu erfahren (vgl. auch VG Kassel, Urteil vom 25. März 2020 – 1 K 1833/19.KS.A; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 26. Februar 2020 – 1a K 887/18.A, juris Rn. 32–34). c) Dem Antragsteller droht jedoch nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit („ernsthafte Gefahr“, vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Juni 2020 – 1 C 35/19 –, juris Rn. 27), eine derartige Behandlung zu erfahren. Systemische oder allgemeine oder bestimmte Personengruppen betreffende Schwachstellen fallen nach der zitierten Rechtsprechung des EuGH nur dann unter Art. 4 EUGrC, wenn sie eine besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit erreichen, die von sämtlichen Umständen des Falles abhängt und die dann erreicht wäre, wenn die Gleichgültigkeit der Behörden eines Mitgliedstaats zur Folge hätte, dass eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person sich unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände, die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre. Diese Schwelle ist selbst in durch große Armut oder eine starke Verschlechterung der Lebensverhältnisse der betreffenden Person gekennzeichneten Situationen nicht erreicht, sofern sie nicht mit extremer materieller Not verbunden sind, aufgrund deren sich die betroffene Person in einer solch schwerwiegenden Lage befindet, dass sie einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung gleichgestellt werden kann (vgl. EuGH, Urteil vom 19. März 2019 – C-297/17 u. a., Ibrahim u. a. –, juris Rn. 89ff.; Urteil vom 19. März 2019 – C-163/17, Jawo –, juris Rn. 91ff.; Beschluss vom 13. November 2019 – C-540/17 u. a., Hamed u. a. –, juris Rn. 39). aa) Für in Griechenland anerkannte Schutzberechtigte besteht vorbehaltlich besonderer Umstände des Einzelfalls die ernsthafte Gefahr, dass sie im Falle ihrer Rückkehr nach Griechenland ihre elementarsten Bedürfnisse über einen absehbaren Zeitraum nicht befriedigen können und damit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 EUGrC und Art. 3 EMRK erfahren (so auch Sächs. OVG, Urteil vom 27. April 2022 – 5 A 492/21 A –, juris Rn. 42; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 5. April 2021 – 11 A 2982/20.A –, juris Rn. 32; Urteil vom 21. Januar 2021 – 11 A 1564/20 –, juris Rn. 30; Beschluss vom 5. April 2022 – 11 A 314/22.A –, juris Rn. 44ff.; Nds. OVG, Urteil vom 19. April 2021 – 10 LB 244/20 –, juris Rn. 23; OVG Bremen, Urteil vom 16. November 2021 – 1 LB 371/21 –, juris Rn. 29; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 23. November 2021 – OVG 3 B 53.19 –, juris Rn. 23f.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 27. Januar 2022 – A 4 S 2443/21 –, juris Rn. 23ff.; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom vom 23. November 2021 – 3 B 53.19 –, juris Rn. 23f.; a. A. OVG Schleswig, Urteil vom 6. September 2019 – 4 LB 17/18 –, juris Rn. 75 zu alleinstehenden, gesunden und arbeitsfähigen Männern; vgl. ferner die (Nichtzulassungs-)Beschlüsse u. a. des OVG Saarland, Beschluss vom 15. April 2019 – 2 A 80/18 –, juris zur fehlenden grundsätzlichen Klärungsmöglichkeit der Frage; Bay. VGH, Beschluss vom 17. März 2020 – 23 ZB 18.33356 –, juris zu einem bereits nach Griechenland abgeschobenen Ausländer). Aus der zitierten Rechtsprechung sowie den dem Gericht zur Verfügung stehenden Erkenntnismittel ergibt sich, dass es grundsätzlich auch für in Griechenland anerkannte Schutzberechtigte, die alleinstehend, gesund und arbeitsfähig sind, ernsthaft wahrscheinlich ist, dass sie bei einer Rückkehr nach Griechenland über einen absehbaren Zeitraum obdachlos sein werden. bb) Nach einer – überwiegend nach Athen stattfindenden – Abschiebung wird dem Ausländer mitgeteilt, wo sich die nächste Ausländerbehörde befindet. Weitergehende Informationen oder Unterstützung werden nicht zur Verfügung gestellt (Pro Asyl/RSA, Zur aktuellen Situation von international Schutzberechtigten in Griechenland, April 2021, S. 4f.). Wohnraum wird von staatlicher Seite nicht zur Verfügung gestellt, auch staatliche Unterstützung beim Zugang zu Wohnraum existiert nicht (Pro Asyl/RSA, Zur aktuellen Situation von international Schutzberechtigten in Griechenland, April 2021, S. 5; AA, Auskunft an VG Berlin vom 4. Dezember 2019, S. 3f.). Zurückgeführte international Schutzberechtigte können in Griechenland grundsätzlich nicht in einer Flüchtlingsunterkunft unterkommen. Eine Ausnahme gilt für anerkannte Schutzberechtigte, in deren Fall die griechischen Behörden eine explizite Zusage zur Betreuung im jeweiligen Einzelfall gemacht haben. In diesem Fall wurden zurückkehrende anerkannte Schutzberechtigte, soweit bekannt, in der Vergangenheit im Flüchtlingslager Eleonas in Athen untergebracht (AA, Auskunft an VG Leipzig vom 28. Januar 2020, S. 1f.; AA, Auskunft an VG Berlin vom 4. Dezember 2019, S. 3). Eine explizite Zusage einer zumindest zeitweisen Unterbringung des Zurückzuführenden im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. Mai 2017 – 2 BvR 157/17 –, juris Rn. 22; Beschluss vom 31. Juli 2018 – 2 BvR 714/18 –, juris Rn. 19) stellt das Schreiben des griechischen Ministeriums für Migrationspolitik vom 8. Januar 2018 nicht dar. Das Schreiben ist keine konkret-individuelle Einzelregelung bezogen auf einen Antragsteller, sondern informiert lediglich darüber, dass die Qualifikationsrichtlinie rechtzeitig im Jahr 2013 umgesetzt worden sei und international Schutzberechtigten alle Rechte gewährt würden, die in der Qualifikationsrichtlinie festgelegt seien (Sächs. OVG, Urteil vom 27. April 2022 – 5 A 492/21 A –, juris Rn. 49 m. w. N.). Zwar leben anerkannte Schutzberechtigte teilweise geduldet weiterhin in den Aufnahmelagern, in denen sie bereits vor der Zuerkennung internationalen Schutzes untergebracht waren. Personen, die nicht in einem Flüchtlingslager untergebracht sind, können aber nicht nach ihrer Anerkennung in dieser Unterkunft verbleiben – sie wohnen dort schließlich nicht mehr (vgl. Pro Asyl/RSA, Update Stellungnahme, Lebensbedingungen international Schutzberechtigter in Griechenland, 30. August 2018, S. 5). Zurückkehrende anerkannte Schutzberechtigte können keine Unterkunft über das von der EU finanzierte Unterkunftsprogramm ESTIA (Emergency Support to Integration and Accommodation) erhalten (AA, Auskunft an VG Stade vom 6. Dezember 2018, S. 2) und haben auch keinen Zugang zum Integrationsprogramm für international Schutzberechtigte „Hellenic Integration Support for Beneficiaries of International Protection“ (HELIOS II). Neben Integrationskursen sowie einzelnen Maßnahmen zur Arbeitsmarktintegration beinhaltet das Programm Unterstützung bei der Anmietung von Wohnraum (Pro Asyl/RSA, Zur aktuellen Situation von international Schutzberechtigten in Griechenland, April 2021, S. 7 f.; AA, Auskunft an VG Berlin vom 4. Dezember 2019, S. 5). HELIOS-Begünstigte erhalten Unterstützung bei der Wohnungssuche und beim Abschluss eines Mietvertrags auf ihren Namen direkt mit dem Wohnungseigentümer (Pro Asyl/RSA, Zur aktuellen Situation von international Schutzberechtigten in Griechenland, Stellungnahme vom April 2021, S. 8). Zugang zu den HELIOS-Fördermaßnahmen haben international Schutzberechtigte, denen nach dem 1. Januar 2018 in Griechenland internationaler Schutz zuerkannt wurde und die zum Zeitpunkt der Zustellung ihres Anerkennungsbescheids offiziell in einem Flüchtlingslager (Open Accomodation Center), einem der Hotspot-Lager auf den ostägäischen Inseln (Reception and Identification Center – RIC –), einer Wohnung des ESTIA-Programms oder einem Hotel im Rahmen des FILOXENIA-Programms registriert waren und dort tatsächlich gelebt haben (SEM, Notiz Griechenland. Unterbringungsmöglichkeiten für Personen mit internationalem Schutzstatus vom 24. Oktober 2022, S. 8; BFA, Länderinformation der Staatendokumentation Griechenland vom 17. Mai 2022, S. 32). Die Anmeldung für das HELIOS-Programm muss nach überwiegender Ansicht innerhalb von zwölf Monaten nach Zustellung des Anerkennungsbescheids erfolgen (SEM, Notiz Griechenland. Unterbringungsmöglichkeiten für Personen mit internationalem Schutzstatus vom 24. Oktober 2022, S. 9). Keinen Zugang zu Fördermaßnahmen aus dem HELIOS-Programm haben demzufolge international Schutzberechtigte, die entweder vor dem 1. Januar 2018 internationalen Schutz erhalten haben oder die zwar nach dem 1. Januar 2018 anerkannt wurden, jedoch zum Zeitpunkt ihrer Anerkennung nicht in einer offiziellen Unterkunft in Griechenland gelebt haben, oder die sich nicht fristgerecht für HELIOS registriert haben. Schutzberechtigte, die aus anderen Ländern nach Griechenland zurückkehren, sind vor diesem Hintergrund in aller Regel vom HELIOS-Programm ausgeschlossen (Pro Asyl/RSA, Zur aktuellen Situation von international Schutzberechtigten in Griechenland, April 2021, S. 8). Für zurückkehrende anerkannte Schutzberechtigte ist die Anmietung von Wohnraum auf dem freien Wohnungsmarkt faktisch aussichtlos. Es gilt die Inländergleichbehandlung mit griechischen Staatsangehörigen und EU-Bürgern mit Aufenthaltsrecht in Griechenland, weshalb anerkannte Schutzberechtigte weitgehend selbst für ihren Lebensunterhalt einschließlich Unterbringung aufkommen müssen. Wohnraum ist deshalb grundsätzlich auf dem freien Wohnungsmarkt zu beschaffen. Eine staatliche Beratung findet nicht statt (BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Griechenland vom 17. Mai 2022, S. 36). Neben der wirtschaftlichen Problematik gibt es bei der Suche einer Wohnung auf dem freien Wohnungsmarkt nach wie vor große Hürden. So berichten Betroffene weiterhin von Problemen in der Kommunikation mit Vermietern sowie von Diskriminierung auf dem Wohnungsmarkt und seitens der lokalen Behörden (Pro Asyl/RSA, Zur aktuellen Situation von international Schutzberechtigten in Griechenland, Stellungnahme vom April 2021, S. 9). Zurückkehrende anerkannte Schutzberechtigte haben zwar wie alle anerkannt Schutzberechtigten Anspruch auf wohnungsbezogene Sozialleistungen auf derselben Basis wie griechische Staatsbürger. Für anerkannt Schutzberechtigte gilt die Inländergleichbehandlung mit griechischen Staatsangehörigen. In der Praxis erfüllen zurückkehrende anerkannte Schutzberechtigte jedoch meist nicht die hierfür erforderlichen Voraussetzungen. Die zum 1. Januar 2019 eingeführte wohnungsbezogene gesetzliche Sozialleistung sieht die Auszahlung eines Wohngelds von 70 Euro (Einzelperson) bis maximal 210 Euro (Mehrpersonenhaushalt) pro Monat vor (AA, Auskunft an VG Leipzig vom 28. Januar 2020, S. 2). Hierbei handelt es sich nicht um eine bedarfsdeckende Leistung, die die realen Kosten für Wohnraum abdeckt, sondern um eine unterstützende Maßnahme. Voraussetzung für den Bezugsanspruch ist – ebenso wie für griechische Staatsbürger – ein fünfjähriger dauerhafter und legaler Aufenthalt in Griechenland vor Antragstellung (AA, Auskunft an VG Berlin vom 4. Dezember 2019, S. 5). Im Fall international Schutzberechtigter wird die Aufenthaltsdauer ab Asylantragstellung angerechnet (AA, Auskunft an VG Bayreuth vom 21. August 2020, S. 1). Für zurückkehrende anerkannte Schutzberechtigte ist es nicht wahrscheinlich, über oder bei einer Nichtregierungsorganisation eine Unterkunft zu erhalten. Zahlreiche Vereine und Nichtregierungsorganisationen mit ähnlichen Rechtsformen unterstützen bei der Wohnungsfindung, der Überwindung von Sprachbarrieren und der Orientierung im griechischen System. Teilweise werden auch Unterkünfte angeboten (AA, Auskunft an VG Stade vom 6. Dezember 2018, S. 10f.). Allerdings ist nicht ersichtlich, dass im April 2021 noch Organisationen Wohnraum angeboten haben (Pro Asyl/RSA, Zur aktuellen Situation von international Schutzberechtigten in Griechenland, April 2021, S. 10). Insgesamt ist die Zahl der Unterkünfte in Athen nicht ausreichend (AA, Auskunft an VG Stade vom 6. Dezember 2018, S. 3). Nichtregierungsorganisationen füllen oftmals Lücken aus, die der griechische Staat hinterlässt. Jedoch vermögen auch die zahlreichen Organisationen in Griechenland die Missstände im Asylbereich nicht aufzuwiegen (SFH, Griechenland als sicherer Drittstaat. Update 2022 vom 3. August 2022, S. 17). Die in ganz Griechenland betriebenen Obdachlosenunterkünfte richten sich nicht speziell an Personen mit internationalem Schutz, stehen ihnen jedoch formell zumindest vereinzelt offen (Pro Asyl/RSA, Zur aktuellen Situation von international Schutzberechtigten in Griechenland, April 2021, S. 10). Zu den Unterstützungsmaßnahmen gehört – im Rahmen der vorhandenen Kapazitäten und unter Haushaltsvorbehalt – die Zuweisung eines Platzes für eine Übernachtung in einem Nachtschutzraum oder die Zuweisung eines Platzes in einem Tagesaufenthaltsraum, gegebenenfalls im Losverfahren (AA, Auskunft an VG Schleswig vom 15. Oktober 2020, S. 2). Ein unmittelbarer Rechtsanspruch auf die Zuweisung von Wohnraum im Fall der Obdachlosigkeit besteht nicht, auch nicht für griechische Staatsangehörige (AA, Auskunft an das VG Schleswig vom 15. Oktober 2020, S. 2). Zudem reichen die vorhandenen Räumlichkeiten nicht aus, um den Bedarf zu decken. Kapazitätsabfragen von Nichtregierungsorganisationen bei Obdachlosenunterkünften in der Region Attika ergaben, dass die verfügbaren Plätze nicht einmal annähernd ausreichen und es lange Wartelisten gibt. Bei einer Abfrage im April 2020 vermeldeten bis auf eine alle angefragten Unterkünfte, dass keine freien Plätze verfügbar seien und sie daher niemanden aufnehmen könnten, vereinzelt auch aufgrund von Corona-Schutzmaßnahmen. Das KYADA Multi-Purpose Homeless Shelter, die größte Unterkunft in der Region von Attika, die im April 2020 von der Stadt Athen eröffnet wurde, teilte Ende Februar 2021 auf Anfrage mit, dass aktuell keine Plätze verfügbar seien (Pro Asyl/RSA, Zur aktuellen Situation von international Schutzberechtigten in Griechenland, Stellungnahme vom April 2021, S. 10f.). Es ist auch nicht davon auszugehen, dass zurückkehrenden anerkannten Schutzberechtigten grundsätzlich ausreichend zumutbare informelle Wohnmöglichkeiten zur Verfügung stehen. Zwar wohnen manche zurückkehrende anerkannte Schutzberechtigte in verlassenen Häusern ohne Wasser und Strom oder in informell vermieteten überfüllten Wohnungen (AIDA, Country Report: Greece, 2020 Update, S. 247; RESPOND, Working Papers, Juni 2020, S. 50). Die Wohnumstände bei den verschiedenen Formen informellen Wohnens lassen sich anhand der Erkenntnismittel nicht einheitlich beschreiben, sondern dürften so verschieden sein wie es die verschiedenen Formen informellen Wohnens sind. Es kann daher nicht abschließend beurteilt werden, in welchem Umfang die Unterkünfte in informellen Wohnmöglichkeiten menschenunwürdig und damit unzumutbar sind, und in welchem Umfang dies nicht der Fall ist. Für die Erfüllung der Grundbedürfnisse gelten – gerade bei nichtvulnerablen Personen – nur an dem Erfordernis der Wahrung der Menschenwürde orientierte Mindestanforderungen. So kann etwa der Umstand, dass der betreffenden Person bezogen auf die Unterkunft ein Schlafplatz in einer von Kirchen, Nichtregierungsorganisationen oder Privatpersonen gestellten Notunterkunft oder in einer staatlich geduldeten informellen Siedlung zur Verfügung steht, genügen, sofern die zur Verfügung gestellten Räumlichkeiten zumindest zeitweilig Schutz vor den Unbilden des Wetters bieten und Raum für die notwendigsten Lebensbedürfnisse lassen (BVerwG, Beschluss vom 17. Januar 2022 – 1 B 66.21 –, juris Rn. 20; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 8. November 2021 – A 4 S 2850/21 –, juris Rn. 10; Sächs. OVG, Urteil vom 27. April 2022 – 5 A 492/21 A –, juris Rn. 82 m. w. N., auch zu der Problematik, dass den Betroffenen in informellen Unterkünften die zwangsweise Entfernung droht). Jedenfalls aber ist nicht ersichtlich, ob und wie ein zurückkehrender anerkannter Schutzberechtigter nach einer Abschiebung eine derartige informelle Unterkunft erlangen kann. Entgegen der in den Griechenland betreffenden Bescheiden der Antragsgegnerin vertretenen Ansicht wurde über Obdachlosigkeit in Griechenland auch umfangreich in den Medien berichtet (vgl. nur Das Elend der anerkannten Flüchtlinge auf dem griechischen Festland, Der Standard vom 30. September 2020; vgl. Pro Asyl/RSA, Zur aktuellen Situation von international Schutzberechtigten in Griechenland, April 2021, S. 6 m. w. N.; vgl. Sächs. OVG, Urteil vom 27. April 2022 – 5 A 492/21 A, juris Rn. 93 m. w. N.). Bei einem anerkannten Schutzberechtigten ist grundsätzlich zu befürchten, dass er bei einer Rückkehr nach Griechenland nicht über die finanziellen Mittel verfügt, um seine elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen. Es sind keine besonderen staatlichen Hilfsangebote für Rückkehrer bekannt, die diesen zumindest für die erste Zeit nach ihrer Rückkehr den Zugang zu Nahrungsmitteln gewährleisteten. Vielmehr gilt für anerkannte Schutzberechtigte grundsätzlich die Inländergleichbehandlung mit griechischen Staatsangehörigen und EU-Bürgern mit Aufenthaltsrecht in Griechenland, d. h. sie müssen nach der Anerkennung weitgehend selbst für ihren Lebensunterhalt aufkommen. Der Zugang zum Arbeitsmarkt steht de iure dauerhaft und legal im Land lebenden Personen offen (Pro Asyl/RSA, Zur aktuellen Situation von international Schutzberechtigten in Griechenland, April 2021, S. 20f.). De facto ist es für zurückkehrende anerkannte Schutzberechtigte auch angesichts der hohen Arbeitslosigkeit jedoch unwahrscheinlich, eine Arbeit zu finden (Pro Asyl/RSA, ebd.). In der Regel sind diejenigen, die es schaffen, einen Arbeitsplatz zu finden, in der Schattenwirtschaft beschäftigt (AIDA, Country Report: Greece, 2020 Update, S. 248f.). Das wirtschaftliche Existenzminimum ist zwar immer dann gesichert, wenn erwerbsfähige Personen durch eigene, notfalls auch wenig attraktive und ihrer Vorbildung nicht entsprechende Arbeit, die grundsätzlich zumutbar ist, jedenfalls nach Überwindung von Anfangsschwierigkeiten das zu ihrem Lebensunterhalt unbedingt Notwendige erlangen können, wobei zu den im vorstehenden Sinne zumutbaren Arbeiten mit Ausnahme von kriminellen Tätigkeiten auch Tätigkeiten zählen, für die es keine Nachfrage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt, die nicht überkommenen Berufsbildern entsprechen und die nur zeitweise, etwa zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs, beispielsweise während der Touristensaison, ausgeübt werden können, selbst wenn diese im Bereich der sogenannten Schatten- oder Nischenwirtschaft angesiedelt sind. Hierzu gehört auch Schwarzarbeit als Unterfall der Schattenwirtschaft (BVerwG, Beschluss vom 17. Januar 2022 – 1 B 66.21 –, juris Rn. 29f.). Dabei kann die weitergehende Frage dahinstehen, welche Maßstäbe für die Verweisung auf die Ausübung einer Tätigkeit im Bereich der Schattenwirtschaft im Einzelnen bestehen, etwa dahin, ob danach zu differenzieren ist, in welcher Weise der Staat gegen Schwarzarbeit vorgeht, auf wen eine etwaige Strafandrohung abzielt und wie sich der tatsächliche Bedarf an ausländischen Arbeitskräften in bestimmten Sektoren der Volkswirtschaft und die tatsächliche Praxis der Strafverfolgung darstellen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. Januar 2022 – 1 B 66.21 –, juris Rn. 30). Jedenfalls besteht für nach Griechenland zurückkehrende anerkannte Schutzberechtigte grundsätzlich auch in der Schattenwirtschaft nicht die erforderliche Wahrscheinlichkeit, eine Tätigkeit zu finden, mit der sie das zu ihrem Lebensunterhalt unbedingt Notwendige verdienen können (Sächs. OVG, Urteil vom 27. April 2022 – 5 A 492/21 A –, juris Rn. 109). Auch aus dem garantierten Mindesteinkommen (EEE) kann die Existenz rückkehrender anerkannter Schutzberechtigter in der Regel nicht gesichert werden. Zwar haben anerkannt Schutzberechtigte haben seit Februar 2017 unter den gleichen Voraussetzungen wie griechische Staatsbürger Zugang zum neu eingeführten System der Sozialhilfe (garantiertes Mindesteinkommen, früher: soziales Solidaritätseinkommen) (SEM, Notiz Griechenland, Garantiertes Mindesteinkommen [EEE] vom 31. Oktober 2022, S. 5). Zu den Voraussetzungen der Beantragung zählen neben der Vorlage einer gültigen Aufenthaltserlaubnis auch die Angabe der persönlichen Steuernummer, der Sozialversicherungsnummer und eines Bankkontos sowie der Vorlage der Steuererklärung (SEM, Notiz Griechenland, Garantiertes Mindesteinkommen [EEE], S. 6f.). Bereits die Steuernummer kann jedoch nur erlangen, wer eine Wohnsitzbestätigung, teilweise zumindest eine Korrespondenzadresse, vorweisen kann. Die Steuernummer aber ist Voraussetzung für die Eröffnung eines Bankkontos, das Voraussetzung für ein Mietverhältnis ist (SFH, Griechenland als sicherer Drittstaat vom 3. August 2022, S. 8f.). Im Übrigen wird auf die umfangreiche Darstellung des Sächsischen Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 27. April 2022 – 5 A 492/21 A –, juris Rn. 43–123) zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen. bb) Im Fall des Antragstellers bestehen besondere Umstände, die es in seinem Einzelfall nicht als beachtlich wahrscheinlich erscheinen lassen, dass er im Fall der Rückkehr nach Griechenland in eine gegen Art. 4 EUGrC, Art. 3 EMRK verstoßende Lage geriete. Dem Antragsteller war es bereits in der Vergangenheit gelungen, von staatlichen Stellen eine finanzielle Unterstützung zu erhalten. Seine wirtschaftlichen Verhältnisse beschreibt er als gut. Sein Vater habe zwei Firmen. Er stelle Plastiktüten her und mäste Kälber (S. 3 d. Anhörungsprotokolls zur Zulässigkeit, 078_Anhörung_Zulässigkeit_Mann.pdf d. BA). Das Gericht ist davon überzeugt (§ 108 Abs. 1 VwGO), dass es dem Antragsteller mit Unterstützung seines Vaters gelingen wird, in Griechenland eine Existenz aufzubauen. Soweit der Kläger vorträgt, sein Vater habe von ihm verlangt, auf eigenen Beinen zu stehen, ist gleichwohl schlechterdings nicht vorstellbar, dass der Vater das Risiko einginge, seinen Sohn der Verelendung auszusetzen. Der Wunsch des Antragssteller, in Deutschland studieren zu können, ist menschlich verständlich, stellt jedoch keinen berücksichtigungsfähigen Grund dar. Im Übrigen wird auf die insoweit zutreffenden Gründe des angefochtenen Bescheides Bezug genommen (§ 77 Abs. 3 AsylG analog). 2) Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Das Verfahren ist gem. § 83b AsylG gerichtskostenfrei. 3) Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. §§ 114 ff. ZPO) hat keinen Erfolg, weil die Rechtsverfolgung aus oben genannten Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO) bietet. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).