Beschluss
12 A 3301/06
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2009:1022.12A3301.06.00
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Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens jeweils zu einem Drittel.
Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 15.000,-- EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens jeweils zu einem Drittel. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 15.000,-- EUR festgesetzt. G r ü n d e : Der zulässige Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Der Antrag ist unbegründet. Das Zulassungsvorbringen führt - auch unter Berücksichtigung der verfassungsrechtlichen Grenzen des Darlegungserfordernisses, vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 23. Juni 2000 – 1 BvR 830/00 –, NVwZ 2000, 1163, Juris, nicht zu ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Nach dieser Vorschrift ist die Berufung zuzulassen, wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen. Dies ist vorliegend unter keinem der dargelegten Gesichtspunkte der Fall. Das Vorbringen der Kläger ist nicht geeignet, die entscheidungstragende Annahme des Verwaltungsgerichtes, der positiven Bescheidung des mit Schriftsatz vom 25. Februar 2004 gestellten neuen Aufnahmeantrages und damit dem Erfolg der Klage stehe die Bestandskraft des Bescheides vom 26. Oktober 1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 1. Juli 1999 entgegen, zu erschüttern. Die vom Klägervertreter geäußerte Auffassung, der Bescheid vom 26. Oktober 1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 1. Juli 1999 stelle keinen Dauerverwaltungsakt dar und entfalte im Hinblick auf die Neufassung von § 6 BVFG durch Artikel 1 des Spätaussiedlerstatusgesetzes vom 30. August 2001 (BGBl. I S. 2266) keine Geltung mehr, findet keine rechtliche Grundlage und führt nach der dem Klägervertreter bekannten Senatsrechtsprechung nicht zur Annahme von ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 23. August 2005 – 12 A 1988/05 –, vom 14. November 2006 – 12 A 2833/06 –, vom 22. September 2008 – 12 A 2008/07 –, vom 30. September 2009 –12 A 3328/08 –, m.w.N. Soweit die Kläger geltend machen, aufgrund der Anwendung des § 100 a BVFG entfalle die Rechtskraft des Bescheides vom 26. Oktober 1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 1. Juli 1999, liegt dieser Annahme eine fehlerhafte Interpretation der dazu herangezogenen Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichtes zugrunde. Die von dem Prozessbevollmächtigten der Kläger zitierte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes (BVerwG, Beschluss vom 30. März 2005 – 1 B 11/05 –) geht im Einklang mit dem Gesetzeswortlaut des § 100 a Abs. 1 BVFG von der alleinigen Anwendbarkeit dieser Vorschrift auf Anträge nach § 15 BVFG aus. Zudem verlangt das Bundesverwaltungsgericht in diesem Beschluss, dass die Gesetzesänderung auch den für den alten Streitgegenstand maßgeblichen Zeitraum umfasst, also mit Rückwirkung ausgestattet ist. Vorliegend handelt es sich bei dem neuen Aufnahmeantrag der Kläger um keinen Antrag nach § 15 BVFG. Die Änderung des § 6 Abs. 2 BVFG durch Art. 1 des Spätaussiedlerstatusgesetzes ist ausweislich Art. 2 dieses Gesetzes auch nicht mit einer Rückwirkung ausgestattet. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 23. August 2005 – 12 A 1988/05 –, vom 14. November 2006 – 12 A 2833/06 –, vom 22. September 2008 – 12 A 2008/07– und vom 30. September 2009 – 12 A 3328/08 –. Aus den von dem Klägervertreter zitierten Urteilen des Bundesverwaltungsgerichtes vom 4. September 2003 – 5 C 35/02 – und – 5 C 40/02 –) ergibt sich nichts anderes. Auch in diesen beiden Urteilen nimmt das Bundesverwaltungsgericht lediglich zur materiell-rechtlichen Reichweite der Übergangsregelung des § 100 a BVFG Stellung und gelangt zur Anwendbarkeit des § 6 BVFG in der seit dem 7. September 2001 geltenden Fassung auf die Fälle des § 15 Abs. 1 bzw. Abs. 2 BVFG. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. September 2008 – 12 A 2008/07 –. Entgegen der Auffassung der Klägerin hat die Sache keine grundsätzliche Bedeutung i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Die Beantwortung der insoweit aufgeworfenen Fragen, "ob nach der Änderung der tatbestandlichen Voraussetzungen für die Anerkennung als Spätaussiedler am 07.09.2001,"... "die vor diesem Datum bestandskräftig gewordenen Ablehnungsbescheide oder gerichtlichen Entscheidungen und deren Rechtskraft der Neubescheidung aufgrund eines Antrages auf Erteilung eines Aufnahmebescheides, entgegenstehen oder nicht", bzw. " ob in dem Verfahren gem. § 27 Abs. 2 BVFG die Bestandskraft oder die Rechtskraft von Entscheidungen nach altem Recht eine Neubescheidung nach neuem Recht immer dann entgegengehalten werden, wenn die Gesetzesänderung nicht rückwirkend erfolgt ist", ergibt sich ohne weiteres auf der Grundlage des geltenden Verfahrensrechts (§§ 51, 49 VwVfG) sowie des materiellen Rechts (§§ 4, 6 und 100a BVFG); darüber hinaus sind diese Fragen – wie oben dargelegt - in der Rechtsprechung des beschließenden Gerichts geklärt, ohne dass Gegenstimmen in Rechtsprechung oder Literatur erkenn-bar wären. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 und 2 GKG. Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO und – hinsichtlich der Streitwertfestsetzung – nach § 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG unanfechtbar. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).