Die Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung des Bescheids des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 22. November 2016 verpflichtet, den Klägerinnen zu 3. und 5. die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und hinsichtlich der Kläger zu 1. und 2., 4., 6. und 7. ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG festzustellen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kläger zu 1., 2., 4., 6. und 7. tragen 3/5, die Beklagte 2/5 der Kosten des Verfahrens, in dem Gerichtskosten nicht erhoben werden. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht zuvor der jeweilige Vollstreckungsgläubiger Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Der am 00. 00. 0000 geborene Kläger zu 1., seine Ehefrau, die am 00. 00. 0000 geborene Klägerin zu 2., ihre volljährige Tochter, die am 00. 00. 0000 geborene Klägerin zu 3., ihr volljähriger Sohn, der am 00. 00. 0000 geborene Kläger zu 4., und die in den Jahren 2001, 2005, und 2012 geborenen minderjährigen Kinder, die Kläger zu 5.-7. sind afghanische Staatsangehörige. Sie reiste nach ihren Angaben im Januar 2016 in das Bundesgebiet ein und stellten am 22. September 2016 von dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) einen Asylantrag. In der Anhörung vor dem Bundesamt am 19. Oktober 2016 machten die Kläger im Wesentlichen geltend, dass die Klägerin zu 2. von 2011-2014 in einem eigenen Friseurladen gearbeitet habe. Die Familie des Klägers zu 1. habe die Klägerin zu 2. nicht akzeptiert. Insbesondere hätten die Brüder des Klägers zu 1. gefordert, dass die Klägerin zu 2. Burka trage und nicht auf die Straße gehe. Im Jahr 2014 sei eine Friseurin, die in der gleichen Straße wie die Klägerin zu 2. gearbeitet habe, ermordet worden. Bei einem weiteren Vorfall sei die Glasscheibe des Ladens der Klägerin zu 2. zerschlagen worden. Seitdem habe die Klägerin zu 2. Angst gehabt und aufgehört zu arbeiten. Die Eltern des Klägers zu 1. seien so wie auch der Vater der Klägerin zu 2. verstorben. Alle weiteren Familienmitglieder der Klägerin zu 2. seien aus Afghanistan ausgereist. Mit Bescheid vom 22. November 2016, zugestellt am 25. November 2016, lehnte das Bundesamt die Anträge der Kläger auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Ziffer 1), auf Asylanerkennung (Ziffer 2) und auf Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus (Ziffer 3) ab. Zudem stellte es fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorlägen (Ziffer 4). Den Klägern wurde die Abschiebung nach Afghanistan angedroht (Ziffer 5). Das gesetzliche Einreise-und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG wurde auf 30 Monate ab dem Tag der Abstimmung befristet (Ziffer 6). Die Kläger haben am 1. Dezember 2016 Klage erhoben. Zur Begründung machen sie im Wesentlichen geltend, dass die Klägern zu 2. wegen ihrer freien Lebensweise und der Ausübung ihres Handwerks von ihren Schwägern und auch von den Taliban und Al Kaida angefeindet und bedroht worden sei. Ausweislich ärztlicher Stellungnahmen sei die Klägerin zu 2. psychisch erkrankt. Da die Familie der Klägerin zu 2. geflüchtet sei und die Familie des Klägers zu 1. die Kläger nicht unterstützen werde, hätten die Kläger in Afghanistan im Fall einer Rückkehr keine Hilfe und keine Existenzgrundlage. Die Kläger beantragen, die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheids vom 22. November 2016 zu verpflichten, ihnen die Flüchtlingseigenschaft zu zuerkennen, hilfsweise unter teilweiser Aufhebung des vorgenannten Bescheids die Beklagte zu verpflichten, ihnen subsidiären Schutz zuzuerkennen, weiter hilfsweise, die Beklagte unter Aufhebung des vorgenannten Bescheids zu verpflichten, festzustellen, dass einer Abschiebung der Kläger nach Afghanistan Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 S. 1 AufenthG entgegenstehen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung verweist sie auf die Ausführungen in dem angegriffenen Bescheid. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen. Entscheidungsgründe: Das Gericht kann trotz des Ausbleibens der Beklagten auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 21. März 2018 entscheiden. Die Beklagte wurde fristgemäß geladen und darauf hingewiesen, dass beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann, § 102 Abs. 2 VwGO. Auf die förmliche Zustellung der Ladung hat die Beklagte durch ihre allgemeine Prozesserklärung gegenüber den Verwaltungsgerichten verzichtet. Die zulässige Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Im Übrigen ist sie unbegründet. Die Klägerinnen zu 3. und 5. haben Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylG. Der Bescheid des Bundesamtes vom 22. November 2016 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerinnen zu 3. und 5. in ihren Rechten, soweit er diesem Anspruch entgegensteht, § 113 Abs. 1, Abs. 5 VwGO. Die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft richtet sich nach § 3 Abs. 1 AsylG. Danach ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention, wenn er sich aus begründeter Furcht wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Herkunftslandes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will, oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will. Als Verfolgung im Sinne des § 3 a Abs. 1 AsylG gelten zunächst Handlungen, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Art. 15 Abs. 2 EMRK keine Abweichung zulässig ist (§ 3 a Abs. 1 Nr. 1 AsylG), ferner Handlungen, die in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nr. 1 beschriebenen Weise betroffen ist (§ 3 a Abs. 1 Nr. 2 AsylG). § 3 a Abs. 2 AsylG nennt als mögliche Verfolgungshandlungen beispielhaft u.a. die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt, sowie gesetzliche, administrative, polizeiliche oder justizielle Maßnahmen, die als solche diskriminierend sind oder in diskriminierender Weise angewandt werden. Eine Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG kann nicht nur vom Staat ausgehen (§ 3 c Nr. 1 AsylG), sondern auch von Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen (§ 3 c Nr. 2 AsylG) oder von nichtstaatlichen Akteuren, sofern die in Nrn. 1 und 2 genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, im Sinne der §§ 3 d, 3 e AsylG Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht (§ 3 c Nr. 3 AsylG). Gemäß § 3 a Abs. 3 AsylG muss zwischen den Verfolgungsgründen im Sinne von §§ 3 Abs. 1 und 3 b AsylG und der Verfolgungshandlung bzw. den Verfolgungshandlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen eine Verknüpfung bestehen. Die Furcht vor Verfolgung ist begründet, wenn dem Ausländer die genannten Gefahren aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage tatsächlich, d.h. mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit, drohen. Dieser in dem Tatbestandsmerkmal "... aus der begründeten Furcht vor Verfolgung ..." des Art. 2 d) der Richtlinie 2011/95/EU (Qualifikationsrichtlinie - QRL) enthaltene Wahrscheinlichkeitsmaßstab orientiert sich an der Rechtsprechung des EGMR, der bei der Prüfung des Art. 3 EMRK auf die tatsächliche Gefahr abstellt ("real risk"); das entspricht dem Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit. Dieser Wahrscheinlichkeitsmaßstab setzt voraus, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Dabei ist eine "qualifizierende" Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann. Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 – 10 C 23.12 –, juris, Rn. 19, 32. Wenn der Asylsuchende frühere Verfolgungshandlungen oder Bedrohungen mit Verfolgung als Anhaltspunkt für die Begründetheit seiner Furcht geltend macht, dass sich die Verfolgung im Falle der Rückkehr in das Heimatland wiederholen werde, kommt ihm die Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 QRL zugute. Es besteht die tatsächliche Vermutung, dass sich frühere Handlungen und Bedrohungen bei einer Rückkehr in das Herkunftsland wiederholen werden. Diese Vermutung kann aber widerlegt werden; hierfür ist erforderlich, dass stichhaltige Gründe die Wiederholungsträchtigkeit solcher Verfolgung bzw. des Eintritts eines solchen Schadens entkräften. Vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 27. August 2014 – A 11 S 1128/14 –, juris, Rn. 34; OVG NRW, Urteil vom 22. Januar 2014 – 9 A 2564/10.A –, juris, Rn. 39; zur gleichlautenden Regelung in Art. 4 Abs. 4, Art. 9 Abs. 3 der Richtlinie 2004/83/EG vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. Juli 2012 – 10 B 17.12 –, juris, Rn. 5, im Anschluss an EuGH, Urteil vom 2. März 2010 – C-175/08 u.a., Abdulla u.a. –, juris, Rn. 93. Aus den in Art. 4 QRL geregelten Mitwirkungs- und Darlegungsobliegenheiten des Schutzsuchenden folgt, dass es auch unter Berücksichtigung der Vorgaben dieser Richtlinie Sache des Ausländers ist, die Gründe für seine Furcht vor politischer Verfolgung schlüssig vorzutragen. Er muss unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern hat, aus dem sich bei Wahrunterstellung ergibt, dass bei verständiger Würdigung politische Verfolgung droht. Hierzu gehört, dass der Ausländer zu den in seine Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere zu seinen persönlichen Erlebnissen, eine Schilderung gibt, die geeignet ist, den behaupteten Anspruch lückenlos zu tragen. Bei der Bewertung der Stimmigkeit des Sachverhalts müssen u.a. Persönlichkeitsstruktur, Wissensstand und Herkunft des Ausländers berücksichtigen werden. Vgl. Hessischer VGH, Urteil vom 4. September 2014 – 8 A 2434/11.A –, juris, Rn. 15; OVG NRW, Urteil vom 14. Februar 2014 – 1 A 1139/13.A –, juris, Rn. 35; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19. September 2013 – A 11 S 689/13 –, juris, Rn. 24; zu Art. 16 a GG BVerwG, Beschlüsse vom 26. Oktober 1989 – 9 B 405.89 –, juris, Rn. 8 und vom 3. August 1990 – 9 B 45.90 –, juris, Rn. 2. Die Klägerinnen zu 3. und 5. sind als „westlich geprägte“ Frauen wegen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe (§ 3 Abs. 1 Nr. 1, § 3 b Abs. 1 Nr. 4 AsylG) mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit individuell von Verfolgung bedroht. Nach § 3 b Abs. 1 Nr. 4 Halbsatz 1 AsylG gilt eine Gruppe insbesondere dann als eine bestimmte soziale Gruppe, wenn a) die Mitglieder dieser Gruppe angeborene Merkmale oder einen gemeinsamen Hintergrund, der nicht verändert werden kann, gemein haben oder Merkmale oder eine Glaubensüberzeugung teilen, die so bedeutsam für die Identität oder das Gewissen sind, dass der Betreffende nicht gezwungen werden sollte, auf sie zu verzichten, und b) die Gruppe in dem betreffenden Land eine deutlich abgegrenzte Identität hat, da sie von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet wird. Gemäß § 3 b Abs. 1 Nr. 4 Halbsatz 4 AsylG kann eine Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe auch vorliegen, wenn sie allein an das Geschlecht anknüpft. In der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung ist anerkannt, dass Personen, die infolge eines längeren Aufenthalts in Europa in einem solchen Maße in ihrer Identität westlich geprägt worden sind, dass sie entweder nicht mehr dazu in der Lage wären, bei einer Rückkehr in ihr Heimatland ihren Lebensstil den dort erwarteten Verhaltensweisen und Traditionen anzupassen, oder denen dies infolge des erlangten Grads ihrer westlichen Identitätsprägung nicht mehr zugemutet werden kann, eine bestimmte soziale Gruppe sind. Vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 21. September 2015 – 9 LB 20/14 –, juris, Rn. 26; VG Greifswald, Urteil vom 12. April 2017 – 3 A 1282/16 As HGW –, juris, Rn. 50; VG München, Urteil vom 25. November 2015 – M 9 K 14.31001 –, juris, Rn. 19 (jeweils für afghanische Frauen); VG Gelsenkirchen, Urteil vom 8. Juni 2017 – 8a 1971/16.A –, juris, Rn. 33; VG Magdeburg, Urteil vom 14. Juni 2016 – 4 A 557/15 – juris, Rn. 16 (jeweils für irakische Frauen). Wann eine Anpassung an die im Heimatland erwarteten Verhaltensweisen nicht mehr zumutbar ist, lässt sich nur sehr eingeschränkt nach einem objektiven, allgemein gültigen Maßstab bestimmen. Vgl. so aber ausdrücklich OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 17. Mai 2002 – 6 A 10217/02 –, juris, Rn. 4 zu den Bekleidungsvorschriften für eine Muslimin. Allerdings kann niemand erwarten, in einem anderen Land „alles“ tun zu dürfen, was er in der Bundesrepublik Deutschland tun dürfte. Vgl. VG München, Urteil vom 8. Februar 2017 – M 4 K 16.31202 –, juris, Rn. 19. Auch das Bundesverwaltungsgericht hat in seiner früheren Rechtsprechung ausgeführt, dass ein Asylsuchender, der durch eigenes zumutbares Verhalten die Gefahr politischer Verfolgung oder sonstige im Zielstaat drohende Gefahren abwenden kann, kein Anspruch auf asylrechtlichen und ausländerrechtlichen Abschiebungsschutz hat. Vgl. für den asylrechtlichen Abschiebungsschutz BVerwG, Urteile vom 21. Februar 2006 – 1 B 107/05 –, juris, Rn. 4; und vom 3. November 1992 –9 C 21.92 –, juris, Rn. 12; für den ausländerrechtlichen Abschiebungsschutz BVerwG, Urteil vom 15. April 1997 – 9 C 38.96 –, juris, Rn.27. Dies zu Grunde gelegt ist die Ablehnung von Sitten und Gebräuchen des Heimatlandes für § 3 b Nr. 4 a AsylG („Merkmale oder Glaubensüberzeugungen, die so bedeutsam für die Identität oder das Gewissen sind, dass der Betreffende nicht gezwungen werden sollte, auf sie zu verzichten“) nur dann beachtlich, wenn sie die betreffende Person maßgeblich prägen. Nur dann kann in dem Zwang, sich im Heimatland an von der betreffenden Person nicht gewünschte Verhaltensweisen anzupassen, ein ausreichend schwerwiegende Verletzung grundlegender Menschenrechte im Sinne des § 3 a Abs. 1 Nr. 1 AsylG gesehen werden. Vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 21. September 2015 – 9 LB 20/14 –, juris, Rn. 38; VG München, Urteil vom 25. November 2015 – M 9 K 14.31001 –, juris, Rn. 20. Ohne Bedeutung ist es dann aber, ob die Person durch äußere Anpassung Verfolgungshandlungen vermeiden könnte. In der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ist für den Bereich der Religionsfreiheit und der sexuellen Orientierung anerkannt, dass es für einen Anspruch auf internationalen Schutz irrelevant ist, dass ein Asylsuchender die Gefahr drohender Verfolgung vermeiden könnte, wenn er auf bestimmte religiöse Betätigungen verzichtete oder er beim Ausleben einer sexuellen Ausrichtung Zurückhaltung übte. Vgl. EuGH, Urteile vom 5. September 2012 – C-71/11 und C-99/11 – juris, Rn. 79 (zur religiösen Betätigung); und vom 7. November 2013 – C-199/12 bis C-201/12 –, juris, Rn. 74 (zur sexuellen Orientierung). Dies lässt sich übertragen auf die Situation, dass eine Person wegen einer ernsthaften Prägung ihrer Person die von ihr in ihrem Herkunftsland erwarteten Verhaltensweisen ablehnt. Ob die Ablehnung der Sitten und Gebräuchen für eine Person identitätsprägend ist, bedarf einer umfassenden Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalls. Dabei ist die individuelle Situation der Person nach ihrem regionalen, sozialen und insbesondere dem familiären Hintergrund zu beurteilen. Es ist zu berücksichtigen, ob und inwieweit die betreffende Person voraussichtlich durch einen Familien- oder Stammesverbund vor Verfolgungsmaßnahmen geschützt werden kann. Afghanische Frauen sind von Verfolgung insbesondere dann bedroht, wenn sie nicht über männlichen Schutz verfügen. Vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 21. September 2015 – 9 LB 20/14 –, juris, Rn. 39; für eine Einzelfallprüfung auch OVG NRW, Beschluss vom 28. Juni 2017 – 13 A 1182/17.A –, juris, Rn. 45. Dies zu Grunde gelegt haben die Klägerinnen zu 3. und 5. sich in identitätsprägender Weise von den Sitten und Gebräuchen ihres Heimatlandes entfernt und einen „westlichen“ Lebensstil angenommen. Nach der Anhörung der Klägerinnen zu 3. und 5. in der mündlichen Verhandlung ist das Gericht zu der Überzeugung gelangt, dass die Lebensweise der Klägerinnen überwiegend derjenigen von in den westlichen Industrieländern aufwachsenden Jugendlichen entspricht. Die Klägerinnen haben glaubhaft geschildert, wie sie ihren Alltag verbringen, etwa Singen im Chor, Musizieren mit der Gitarre, Tanzen in der Tanzschule und Fußball spielen. Die Klägerinnen verfügen über beachtliche deutsche Sprachkenntnisse und konnten in der mündlichen Verhandlung das Gespräch mit dem Gericht fast durchgehend in deutscher Sprache führen. Auch in äußerlicher Hinsicht unterschieden sich die Klägerinnen nicht von anderen Frauen/Mädchen ihres Alters in Deutschland. Sie waren modisch/modern gekleidet und trugen wie die meisten in Deutschland lebenden Frauen kein Kopftuch. Die Klägerinnen haben sich in einem nur kurzen Zeitraum bereits in beachtlichem Maße in die hiesigen Lebensverhältnisse integriert. Sie habe beide glaubhaft geschildert, wie sehr sie sich an das Leben in Deutschland gewöhnt hätten. Beide betonten, unabhängig voneinander befragt, wie wichtig für sie das Gefühl sei, in Deutschland frei sein zu können. Sie gaben glaubhaft an, sich nicht mehr vorstellen zu können, in Afghanistan sich wieder an die dortigen Konventionen anpassen zu müssen. Das Gericht hält die Angaben der Klägerinnen auch deshalb für glaubhaft und geht von einer nachhaltigen Prägung der Klägerinnen aus, da diese von ihren Eltern in ihren Überzeugungen unterstützt werden. Schon in der Anhörung hatte die Klägerin zu 2. angegeben, aus einer „modernen“ Familie zu stammen, die die Eigenständigkeit von Frauen respektiere. Der Kläger zu 1. gab an, stets seine Frau – trotz des Unverständnisses und Einwendungen seiner Familie – darin unterstützt zu haben. Auch in der mündlichen Verhandlung wurde deutlich, dass die Kläger zu 1. und 2. sich ein selbstbestimmtes Leben für ihre Töchter wünschen. Schließlich geht das Gericht davon aus, dass es sich auf die Identität der Klägerinnen zu 3. und 5. besonders prägend ausgewirkt hat, dass sie sich in einem für die Bildung der eigenen Persönlichkeit besonders wichtigen Alter im Bundesgebiet aufgehalten haben. Die Klägerinnen zu 3. und 5. sind als „westlich geprägte“ Jugendliche bzw. junge Frauen in ihrer Heimatprovinz individuell von Verfolgung bedroht. Die Situation von Frauen in Afghanistan hat sich nach dem Ende der Taliban-Herrschaft zwar erheblich verbessert, gleichwohl bleibt die vollumfängliche Realisierung ihrer Rechte innerhalb der konservativ-islamischen afghanischen Gesellschaft schwierig. Es fehlt in der Praxis oftmals an der praktischen Umsetzung der ihnen durch die nationalen Gesetze zukommenden Rechte. Staatliche Akteure aller drei Gewalten sind häufig nicht in der Lage oder auf Grund tradierter Wertevorstellungen nicht gewillt, Frauenrechte zu schützen. Sexualisierte und geschlechtsspezifische Gewalt ist weit verbreitet. Gewalttaten gegen Frauen und Mädchen finden zu über 90 % innerhalb der Familienstrukturen statt. Die Gewalttaten reichen von Körperverletzungen und Misshandlungen über Zwangsehen bis hin zu Vergewaltigungen und Mord. Die konkrete Situation von Frauen unterscheidet sich je nach regionalem und sozialem Hintergrund stark. Traditionell diskriminierende Praktiken gegen Frauen existieren insbesondere in ländlichen und abgelegenen Regionen weiter. Zwangsheirat und Verheiratung von Mädchen unter 16 Jahren sind noch weit verbreitet. Für Frauen ist ein alleinstehendes Leben außerhalb des Familienverbandes kaum möglich. Frauen und Mädchen, die vor Misshandlung oder drohender Zwangsheirat von zu Hause weglaufen, werden oftmals vager oder gar nicht definierter „moralischer Vergehen“ bezichtigt, einschließlich des Ehebruchs („zina“) oder des „von zu Hause Weglaufens“. Vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der islamischen Republik Afghanistan vom 19. Oktober 2016, S. 13 ff.; UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender, 19. April 2016, S. ff.; SFH, Besondere Gefährdung von Frauen, 24. Mai 2016. Außerhalb des Hauses benötigen Frauen in der Regel (mit Ausnahme in großen Städten wie Herat, Mazar und Kabul) eine männliche Begleitperson. Sie müssen (insbesondere der Öffentlichkeit) strikte Einschränkungen hinsichtlich ihrer Bekleidung hinnehmen. Afghanische Frauen, die öffentlich sich gegen die stereotypische Behandlung von Frauen wenden, sind Einschüchterungen, Bedrohungen, Gewalt und Tötungen ausgesetzt. Vgl. EASO, Country of Origin Information Report, Afghanistan, Individuals targeted unter societal and legal norms, Dezember 2017, S. 33 ff. Frauen, die sich an die im Westen normale Freiheit und Unabhängigkeit von Frauen gewöhnt haben, müssen sich im Fall Rückkehr verstellen. Sie müssen zur Vermeidung von Bedrohungen und Gewalt sich äußerlich an die traditionellen Sitten und Gebräuche anpassen und es vermeiden, Dinge zu sagen, die als unislamisch angesehen werden könnten. Vgl. EASO, Country of Origin Information Report, Afghanistan, Individuals targeted under societal and legal norms, Dezember 2017, S. 105 f. Die Klägerinnen zu 3. und 5. haben vor der Ausreise in Kabul gelegt. Nach den dem Gericht zur Verfügung stehenden Erkenntnismittel ist die Lage für afghanische Frauen in großen Städten grundsätzlich leichter als auf dem Land. Auch hier würde allerdings die Anpassung an ein tradiertes, konservatives Rollenbild erwartet werden, etwa die Einhaltung der Bekleidungsvorschriften, die Unterlassung „unsittlicher“ Tätigkeiten (Singen/Tanzen), stetige Begleitung durch ein männliches Familienmitglied, etc. Sie wären deshalb gezwungen, sich entgegen ihrer auf ein selbständiges und unabhängiges Leben gerichteten Prägung zu verhalten. Dies ist den Klägerinnen nicht (mehr) zumutbar. Den Klägerinnen zu 3. und 5. steht kein interner Schutz zur Verfügung, § 3 e Abs. 1 AsylG. Nach § 3 e Abs. 1 AsylG wird die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt, wenn der Asylsuchende in einem anderen Teil seines Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung hat (§ 3 e Abs. 1 Nr. 1 AsylG) und er sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftiger Weise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt (§ 3 e Abs. 1 Nr. 2 AsylG). Gemäß § 3 e Abs. 2 Satz 1 AsylG sind bei der Prüfung der Frage, ob ein Teil des Herkunftslandes diese Voraussetzungen erfüllt, die dortigen allgemeinen Gegebenheiten und die persönlichen Umstände des Asylsuchenden zu berücksichtigen. Hierzu gehören nach Art. 4 Abs. 3 c QRL insbesondere solche Faktoren wie der familiäre und soziale Hintergrund, das Geschlecht und das Alter. Maßgeblicher Zeitpunkt ist die gerichtliche Entscheidung, wobei auf genaue und aktuelle Informationen aus relevanten Quellen abzustellen ist (§ 3 e Abs. 2 Satz 2 AsylG). Das Gericht kann offen lassen, ob die Klägerinnen zu 3. und 5. landesweit wegen ihrer westlichen Prägung von Verfolgung bedroht wäre. Zumindest steht ihnen kein anderer Teil ihres Herkunftslandes zur Verfügung, in dem die Niederlassung vernünftigerweise erwartet werden kann, § 3 e Abs. 1 Nr. 2 AsylG. Nach der höchst- und obergerichtlichen Rechtsprechung geht dieser Zumutbarkeitsmaßstab jedenfalls über das Fehlen einer im Rahmen des § 60 Abs. 7 Satz 1 und 2 AufenthG beachtlichen existenziellen Notlage hinaus. Vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 – 10 C 15.12 –, juris Rn. 20; Urteil vom 29. Mai 2008 – 10 C 11/07 –, Rn. 35; OVG Lüneburg, Urteil vom 19. September 2016 – 9 LB 100/15 –, Rn. 75; OVG NRW, Beschluss vom 6. Juni 2016 – 13 A 1882/15.A –, juris Rn. 14; jeweils zitiert nach juris. Das Bundesverwaltungsgericht hat zwar bislang offen gelassen, welche darüber hinausgehenden konkreten wirtschaftlichen und sozialen Standards erfüllt sein müssen, vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Mai 2008 – 10 C 11.07 –, juris, Rn. 35; Urteil vom 31. Januar 2013 – 10 C 15/12 –, juris, Rn. 20, jeweils zu § 60 Abs. 7 Sätze 1 und 3 AufenthG a.F; OVG Lüneburg, Urteil vom 19. September 2016 – 9 LB 100/15 –, juris, Rn. 75. Ein verfolgungssicherer Ort bietet erwerbsfähigen Personen eine zumutbare Schutzalternative dann, wenn sie dort, sei es durch eigene, notfalls auch wenig attraktive und ihrer Vorbildung nicht entsprechende Arbeit, die grundsätzlich zumutbar ist, oder durch Zuwendungen von dritter Seite jedenfalls nach Überwindung von Anfangsschwierigkeiten das zu ihrem angemessenen Lebensunterhalt Erforderliche erlangen können. Zu den danach zumutbaren Arbeiten gehören auch Tätigkeiten, für die es keine Nachfrage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt, die nicht überkommenen Berufsbildern entsprechen, etwa weil sie keinerlei besondere Fähigkeiten erfordern, und die nur zeitweise, etwa zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs, beispielsweise in der Landwirtschaft oder im Bausektor, ausgeübt werden können. Nicht zumutbar sind hingegen jedenfalls die entgeltliche Erwerbstätigkeit für eine kriminelle Organisation, die in der fortgesetzten Begehung von oder Teilnahme an Verbrechen besteht. Ein verfolgungssicherer Ort, an dem selbst das Existenzminimum nur durch derartiges kriminelles Handeln erlangt werden kann, bietet keinen internen Schutz. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 26. August 2014 – 13 A 2998/11.A –, juris, Rn. 189 ff.; VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 16. Oktober 2017 – A 11 S 512/17 –, juris, Rn. 87, und vom 6. März 2012 – A 11 S 3177/11 –, juris, Rn. 30. Nicht mehr zumutbar ist die Fluchtalternative auch dann, wenn der Asylsuchende an dem verfolgungssicheren Ort bei der gebotenen grundsätzlich generalisierenden Betrachtungsweise auf Dauer ein Leben zu erwarten hat, das zu Hunger, Verelendung und schließlich zum Tode führt, oder wenn er dort nichts anderes zu erwarten als ein Dahinvegetieren am Rande des Existenzminimums, vgl. BVerwG, Beschluss vom 31. Juli 2002, – 1 B 128/02 –, juris, Rn. 2. Erforderlich ist stets eine Prüfung des Einzelfalls unter Berücksichtigung der individuellen Verhältnisse des Asylsuchenden wie Sprache, Bildung, persönliche Fähigkeiten, vorangegangene Aufenthalte des Klägers in dem in Betracht kommenden Landesteil, örtliche und familiäre Bindungen, Geschlecht, Alter, ziviler Status, Lebenserfahrung und verfügbares Vermögen, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 28. Juni 2017 – 13 A 1182/17.A –, juris, Rn. 35; BayVGH, Beschluss vom 25. Januar 2017 – 13a ZB 16.30374 –, juris, Rn. 8; vgl. zur Aufzählung VG Augsburg, Urteil vom 7. November 2016 – Au 5 K 16.31853 –, juris, Rn. 37. Der UNHCR hält in seinen – völkerrechtlich nicht bindenden – Richtlinien vom 19. April 2016 eine innerstaatliche Fluchtalternative in Afghanistan nur für zumutbar, wenn der betreffende Ausländer dort Zugang zu Obdach, Grundleistungen wie Trinkwasser, sanitären Einrichtungen, Gesundheitsfürsorge und Bildung sowie die Möglichkeit hat, sich eine Existenzgrundlage zu schaffen. Zudem benötige die betroffene Person Zugang zu einem traditionellen Unterstützungsnetzwerk durch Mitglieder ihrer (erweiterten) Familie oder durch Mitglieder ihrer größeren Gruppe, die willens und in der Lage ist, ihn tatsächlich zu unterstützen. Vgl. UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender, 19. April 2016, S. 95 ff., 99; bestätigt in seinen Anmerkungen zur Situation in Afghanistan auf Anfrage des deutschen Bundesministerium des Innern, Dezember 2016; zur besondere Bedeutung einer Unterstützung durch ein soziales Netzwerk: EASO, Country of Origin Information Report: Afghanistan – Key socio-economic indicators, state protection, and mobility in Kabul City, Mazar-e Sharif and Herat City, August 2017, S. 23; Stahlmann, Asylmagazin 2017, S. 76 f.; Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der islamischen Republik Afghanistan vom 19. Oktober 2016, S. 18. Allerdings nimmt der UNHCR alleinstehende, leistungsfähige Männer und Ehepaare im Arbeitsalter vom Erfordernis einer externen Unterstützung aus, wenn nicht besondere persönliche Umstände vorliegen. In diesem Sinne seien solche Personen dazu in der Lage, ohne die Unterstützung durch die Familie oder durch eine Gemeinschaft in städtischen und halbstädtischen Gebieten zu leben, die unter staatlicher Kontrolle sind und die nötige Infrastruktur und die Möglichkeit bieten, die Grundbedürfnisse zu befriedigen. Hiervon ist der UNHCR bislang auch nicht abgewichen. Vgl. UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender, 19. April 2016, S. 99, bestätigt durch Anmerkungen des UNHCR zur Situation in Afghanistan auf Anfrage des deutschen Bundesministeriums des Innern, Dezember 2016, S. 7 f. Familien mit (kleinen) Kindern benötigen aber – wenn nicht ausnahmsweise eigenes Vermögen oder andere Ressourcen vorhanden sind – für die Existenzsicherung in Afghanistan Unterstützung. Vgl. jeweils zu einer Familie mit minderjährigen Kindern ohne externe Unterstützung: VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 16. Oktober 2017 – A 11 S 512/17 –, juris, Rn. 297 ff.; BayVGH, Urteil vom 23. März 2017 – 13a B 17.30030 –, juris, Rn. 15 ff.; VG Lüneburg, Urteil vom 10. Juli 2018 – 3 A 171/16 –, juris, Rn. 22; VG Stuttgart, Urteil vom 29. Juni 2017 – A 1 K 4522/16 –, juris, Rn. 22; zu einer Familie mit Kindern mit externer Unterstützung: VG München, Urteil vom 3. Juli 2017 – M 17 K 17.32716 –, juris, Rn. 52. Im Fall der minderjährigen Klägerin zu 5. ist zu beachten, dass bei der Betrachtung des Zumutbarkeitskriteriums die gesamte Familie bestehend aus den Klägern zu 1. und 2. sowie den minderjährigen Klägern zu 6. und 7. in den Blick zu nehmen ist. Denn „vernünftigerweise erwartet werden“ im Sinne des § 3 e Abs. 1 Nr. 2 AsylG kann die Niederlassung nur im Familienverband. Vgl. dazu VGH Mannheim, Urteil vom 16. Oktober 2017 – A 11 S 512/17 –, juris, Rn. 299 ff. Die Klägerin zu 3. und der Kläger zu 4. sind allerdings volljährig, sodass sie nach deutschem Recht grundsätzlich nicht mehr in die durch Art. 6 GG geschützte Familieneinheit einzubeziehen sind. Dass für das Unionsrecht ein anderer Maßstab anzulegen wäre, ist nicht ersichtlich. Die Kläger zu 1. und 2. könnten sich zusammen mit ihren minderjährigen Kindern, den Kläger zu 5. bis 7., an keinem anderen Ort in Afghanistan aufhalten, da ihnen nicht die Existenzsicherung gelingen würde. Nach den glaubhaften Angaben der Kläger können sie nicht auf Unterstützung durch Verwandte zurückgreifen. Eigenständig werden die Kläger den Lebensunterhalt schon wegen der Größe der Familie nicht sichern können. Das vor der Flucht vorhandene Vermögen der Familie wurde nach dem nicht widerlegbarem Vortrag der Kläger durch die Flucht aufgebraucht. Auch von der Klägerin zu 3. kann nicht vernünftigerweise erwartet werden, sich in einem anderen Landesteil niederzulassen. Bei einer isolierten Betrachtung der Klägerin zu 3. würde ihr die Existenzsicherung schon deshalb nicht gelingen, da dies in Afghanistan für eine alleinstehende Frau grundsätzlich auszuschließen ist. Selbst wenn eine Rückkehr im Familienverband unterstellt würde, könnte die Sicherung des Lebensunterhalts nicht angenommen werden, da auch der Familie – wie vorstehend ausgeführt –die Existenzsicherung nicht gelänge. Die Klägerin zu 2. und die Kläger zu 1., 4., 6. und 7. haben keinen Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG. Ziffer 2 des streitgegenständlichen Bescheids ist rechtmäßig und verletzt sie nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 VwGO. Die Klägerin zu 2. ist nicht wegen „Verwestlichung“ in Afghanistan von Verfolgung bedroht. Das Gericht geht davon aus, dass eine Anpassung an die afghanische Lebensweise für sie nicht unzumutbar ist. Das Gericht verkennt dabei nicht, dass die Klägerin zu 2. schon vor der Ausreise Konflikten ausgesetzt war, da sie ein selbstbestimmtes Leben führen wollte und hierin auch von ihrem Mann unterstützt worden war. Anders als bei ihren Töchtern kann das Gericht nach der ausführlichen Anhörung in der mündlichen Verhandlung aber nicht erkennen, dass sie zwischenzeitlich eine Prägung erhalten hat, die ihr die Einhaltung von afghanischen Konventionen unzumutbar machen würde. Die Klägerin zu 2. gab in der mündlichen Verhandlung an, dass Hauptgrund für ihre Ausreise der Angriff auf ihren Friseurladen gewesen sei. Mit ihren Schwägern, die sie zur Aufgabe des Geschäfts und der Einhaltung von Bekleidungsvorschriften hätten zwingen wollen, habe sie sich arrangieren können. Die Klägerin zu 2. hat zudem viele Jahre unter diesen Umständen in Afghanistan gelebt, ohne – abgesehen von dem Streit mit der Familie ihres Mannes – sich sichtbar und offen von afghanischen Wertvorstellungen zu distanzieren. Zwar hält das Gericht es für glaubhaft, dass die Klägerin zu 2. sich schon für eine längere Zeit ein anderes Leben gewünscht hatte. Dass es für sie unzumutbar ist, unter diesen Regeln zu leben, kann das Gericht aber nicht erkennen. Die Kläger zu 1., 2., 4., 6. und 7. (im Folgenden: die Kläger) haben auch aus keinem anderen Grund Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Das Gericht verweist insofern nach § 77 Abs. 2 AsylG auf die zutreffenden Ausführungen in dem Bescheid des Bundesamtes (S. 3 f.), die es sich zu eigen macht. Die Kläger haben auch keinen Anspruch auf Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 4 AsylG. Anhaltspunkte dafür, dass die Kläger gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1, 2 Nr. 1 AsylG wegen einer Straftat gesucht werden und bei ihrer Rückkehr nach Afghanistan die Gefahr der Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe besteht, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Den Klägern droht im Fall der Rückkehr auch keine Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung, § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG. Das Gericht verweist auch insofern nach § 77 Abs. 2 AsylG auf die zutreffenden Ausführungen in dem Bescheid des Bundesamtes (S. 5), die es sich zu eigen macht. Die Kläger haben keinen Anspruch auf Zuerkennung subsidiären Schutzes wegen einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG. Eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens wird in erster Linie durch gefahrerhöhende persönliche Umstände begründet. Nur ausnahmsweise kommt die Annahme eines ernsthaften Schadens unabhängig von individuellen gefahrerhöhenden Umständen in Betracht, nämlich bei besonderer Verdichtung einer allgemeinen Gefahrenlage, wenn der den bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei Rückkehr in das betreffende Land oder die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit in diesem Gebiet Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein. Vgl. EuGH, Urteile vom 17. Februar 2009 – C-465/07 (Elgafaji) –, juris, Rn. 35, 39; und vom 30. Januar 2014 – C-285/12 (Diakit) –, juris, Rn. 30; BVerwG, Urteile vom 27. April 2010 – 10 C 4.09 –, juris, Rn. 32 und vom 17. November 2011 – 10 C 13/10 –, juris, Rn. 19. Hierfür sind Feststellungen über das Niveau willkürlicher Gewalt bzw. zu der sogenannten Gefahrendichte erforderlich, d.h. eine jedenfalls annäherungsweise quantitative Ermittlung der Gesamtzahl der in dem betreffenden Gebiet lebenden Zivilpersonen und der Akte willkürlicher Gewalt, die von den Konfliktparteien gegen Leib und Leben von Zivilpersonen in diesem Gebiet verübt werden, sowie eine wertende Gesamtbetrachtung mit Blick auf die Anzahl der Opfer und die Schwere der Schädigungen (Todesfälle und Verletzungen) bei der Zivilbevölkerung. Hierzu gehört auch die Würdigung der medizinischen Versorgungslage in dem jeweiligen Gebiet, von deren Qualität und Erreichbarkeit die Schwere eingetretener körperlicher Verletzungen mit Blick auf die den Opfern dauerhaft verbleibenden Verletzungsfolgen abhängen kann. Vgl. EuGH, Urteile vom 17. Februar 2009 – C-465/07 (Elgafaji) –, juris, Rn. 35; BVerwG, Urteile vom 27. April 2010 – 10 C 4.09 –, juris, Rn. 33; und vom 17. November 2011 – 10 C 13/10 –, juris, Rn. 22; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 6. März 2012 – A 11 S 3177/11 –, juris, Rn. 28. Dabei hat das Bundesverwaltungsgericht ein Risiko von ca. 1/800 oder 0,12% verletzt oder getötet zu werden noch nicht als ausreichende Gefahrendichte angesehen, vgl. BVerwG, Urteil vom 17. November 2011 – 10 C 13/10 –, juris, Rn. 22. Kann der Schutzsuchende nachweisen, dass er aufgrund von Umständen, die seine persönliche Situation prägen, spezifisch betroffen ist, sinkt der Grad der willkürlichen Gewalt, der vorliegen muss, um eine individuelle Bedrohung anzunehmen, vgl. EuGH, Urteil vom 17. Februar 2009 – C-465/07 (Elgafaji) –, juris, Rn. 39. Zu diesen gefahrerhöhenden Umständen gehören solche persönlichen Umstände, die den Schutzsuchenden von der allgemeinen, ungezielten Gewalt stärker betroffen erscheinen lassen, etwa weil er von Berufs wegen – z.B. als Arzt oder Journalist – gezwungen ist, sich nahe an der Gefahrenquelle aufzuhalten. Es können aber auch persönliche Umstände sein, aufgrund derer der Schutzsuchende als Zielperson zusätzlich der Gefahr gezielter Gewaltakte ausgesetzt ist, sofern deswegen nicht bereits die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft in Betracht kommt. Vgl. BVerwG, Urteile vom 27. April 2010 – 10 C 4.09 –, juris, Rn. 33; und vom 17. November 2011 – 10 C 13/10 –, juris, Rn. 22. Bezugspunkt für die Gefahrenprognose der tatsächliche Zielort des Ausländers bei seiner Rückkehr ist. Dies ist regelmäßig die Herkunftsregion des Asylsuchenden, in die er typischerweise zurückkehren wird, selbst wenn er im konkreten Fall den personalen Bezug zu dieser verloren hat. Es kommt nur dann auf die ursprüngliche Herkunftsregion nicht mehr an, wenn sich der Ausländer schon vor der Ausreise, unabhängig von den fluchtauslösenden Umständen, von ihr gelöst und in einem anderen Landesteil niedergelassen hat, um dort dauerhaft zu leben. Vgl. BVerwG, Urteile vom 31. Januar 2013 – 10 C 15/12 – juris, Rn. 13 f.; und vom 17. November 2011 – 10 C 13/10 –, juris, Rn. 16. Im Fall der Kläger ist demnach auf die Kabul abzustellen, wo sie vor ihrer Ausreise gelebt haben. In der Stadt Kabul leben schätzungsweise 3,5 bis über 5 Millionen Menschen, wobei insbesondere wegen des schnellen Wachstums keine genauen Zahlen bekannt sind, vgl. EASO, Country of Origin Information Report – Afghanistan Security Situation, Dezember 2017, S. 69. Die Sicherheitslage in Kabul ist schwierig und vor allem durch terroristische Anschläge geprägt. Vgl. hierzu ausführlich und unter Auswertung der aktuellen Erkenntnisse VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 16. Oktober 2017 – A 11 S 512/17 –, juris Rn. 196-271. Im Zeitraum vom 1. September 2016 bis zum 31. Mai 2017 wurden in der Stadt Kabul insgesamt 290 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert. Vgl. EASO, Country of Origin Information Report – Afghanistan Security Situation, Dezember 2017, S. 71 m.w.N. zu den konkret bekannten Vorfällen. Nach Angaben der UNAMA verzeichnet die Provinz Kabul für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2017 im Vergleich zu anderen Provinzen mit 1.831 die höchste Anzahl ziviler Opfer – ein Anstieg um 4% verglichen zum gleichen Zeitraum 2016. In der Stadt Kabul kam es aufgrund von Selbstmordattentaten und sog. komplexen Anschlägen zu 1.612 zivilen Opfern (440 Tote und 1.172 Verletzte). Vgl. UNAMA, Afghanistan, Report on Protection of Civilians in Armed Conflict: 2017, S. 4 mit Fußnote 16 und Annex III, S. 67; zur Zielrichtung der Anschläge vgl. EASO, Country of Origin Information Report – Afghanistan Security Situation, Dezember 2017, S. 71 f. Setzt man Opfer- und Einwohnerzahlen zueinander ins Verhältnis, ist nach dem Maßstab des Bundesverwaltungsgerichts allerdings nicht beachtlich wahrscheinlich, dass eine Zivilperson ohne besondere gefahrerhöhende Umstände, allein aufgrund ihrer Anwesenheit in Kabul, einen ernsthaften Schaden erleiden wird. Vgl. so die wohl einheitliche Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte zu § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG, stellvertretend: OVG Lüneburg, Beschluss vom 4. Januar 2018 – 9 LA 160/17 – ,Rn. 19 ff.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 5. Dezember 2017 – A 11 S 1144/17 –, Rn. 527; BayVGH, Beschluss vom 11. April 2017 – 13a ZB 17.30294 –, Rn. 5; VG Augsburg, Urteil vom 19. Juli 2017 – Au 5 K 16.33123 –, Rn. 28; VG Berlin, Urteil vom 14. Juni 2017 – 16 K 207.17.A –, Rn. 32; VG München, Urteil vom 4. Mai 2017 – M 26 K 16.34491 –, Rn. 21 m.w.N.; jeweils zitiert nach juris. Zwar zeigen auch die erneuten Anschläge Ende 2017 und im Januar 2018, über die öffentliche Medien berichteten, dass sich die Sicherheitslage weiter verschärft. Angesichts der hohen Bevölkerungszahl der Stadt kann aber auch dies zumindest derzeit noch nicht zu einer anderen Bewertung der Gefahrenlage führen. Schließlich führt die erforderliche Gesamtbetrachtung aller (quantitativen und qualitativen) Umstände zu keinem anderen Ergebnis. Individuelle gefahrerhöhende Umstände in der Person des Klägers sind nicht ersichtlich. Die Kläger zu 1., 2., 4., 6. und 7. haben aber Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG. Nach § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der EMRK ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Den Klägern droht im Fall einer Rückkehr nach Afghanistan mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Verletzung von Art. 3 EMRK wegen der dortigen Versorgungslage. Hinsichtlich der Kläger zu 1., 2., 6. und 7. kann insoweit auf die vorstehenden Ausführungen im Rahmen des Anspruchs der Klägerinnen zu 3. und 5. auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft verwiesen werden. Auch der sechs Tage vor der mündlichen Verhandlung volljährig gewordene Kläger zu 4. wird die Existenz in Afghanistan nicht sichern können. Im Familienverband wird die Existenzsicherung schon wegen der Größe der Familie nicht gelingen, auch insofern wird auf die vorstehenden Ausführungen verweisen. Isoliert betrachtet würde der Kläger dazu ebenfalls nicht in der Lage sein. Der Kläger zu 4. hat noch nie außerhalb seines Elternhauses gelebt. Auch die Reise nach Europa erfolgte im Familienverband. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung hat das Gericht den Eindruck gewonnen, dass der Kläger zu 4. insgesamt noch eher kindlich wirkte. Er gab glaubhaft an, sich überhaupt nicht vorstellen zu können, wie er alleine in Afghanistan leben sollte. Vor diesem Hintergrund geht das Gericht davon aus, dass der Kläger zu 4. restlos damit überfordert wäre, eigenständig die schwierigen humanitären Bedingungen in Kabul zu bewältigen. Die auf § 34 AsylG i.V.m. § 59 AufenthG gestützte Abschiebungsandrohung ist wegen des Anspruchs auf Zuerkennung internationalen Schutzes bzw. Feststellung von Abschiebungsverboten rechtswidrig. Die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots ist wegen der Aufhebung der Abschiebungsandrohung gegenstandslos. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 VwGO, § 83 b AsylG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11 und § 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder 2. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 3. ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrens-mangel geltend gemacht wird und vorliegt. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, zu beantragen. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Statt in Schriftform können die Einlegung und die Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten und ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.