Beschluss
15 L 1396/18
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2018:0823.15L1396.18.00
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Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 10.011,72 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt. 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 10.011,72 Euro festgesetzt. Gründe Der Antrag, der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO zu untersagen, den in den Hausmitteilungen vom 15.11.2017 ausgeschriebenen Dienstposten XX 00-0.0 „Bürosachbearbeitung, C. - T. , A. “ mit der Beigeladenen oder einer anderen Konkurrentin zu besetzen, solange nicht über die Bewerbung der Antragstellerin unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden worden ist, hat keinen Erfolg. Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung liegen nicht vor. Eine solche kann nach § 123 Abs. 1 und 3 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 Zivilprozessordnung (ZPO) ergehen, wenn die Antragstellerin glaubhaft macht, dass ihr ein Recht zusteht (Anordnungsanspruch) und durch die Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung dieses Rechtes gefährdet ist (Anordnungsgrund). Als zu sicherndes Recht kommt vorliegend der beamtenrechtliche Bewerbungsverfahrensanspruch in Betracht. Art. 33 Abs. 2 Grundgesetz (GG) gewährt jedem Deutschen ein grundrechtsgleiches Recht auf gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung. Eine Bewerberin um ein öffentliches Amt hat dementsprechend einen Anspruch darauf, dass der Dienstherr über ihre Bewerbung ermessens- und beurteilungsfehlerfrei entscheidet, mithin vor allem die Auswahlentscheidung nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung getroffen wird, vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 21.08.2003 - 2 C 14.02 -; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 21.03.2002 - 1 B 100/02. Die Ausrichtung von Auswahlentscheidungen am Leistungsgrundsatz schließt in aller Regel ein, dass jene Entscheidungen maßgeblich an Regel- oder Bedarfsbeurteilungen anknüpfen und nachvollziehbar in Beachtung des Grundsatzes der Bestenauslese getroffen werden, vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 16.04.2002 – 1 B 1469/01 –, vom 05.04.2002 – 1 B 1133/01 –, vom 21.03.2002, a.a.O., vom 19.10.2001 – 1 B 581/01 – und vom 04.09.2001 – 1 B 205/01 –; (stRspr). Hat sich der Dienstherr vorab in der Stellenausschreibung durch die Vorgabe der beim künftigen Dienstposteninhaber erwünschten Kenntnisse und Fähigkeiten festgelegt, ist diese Entscheidung für das weitere Auswahlverfahren bindend. Der Dienstherr muss diesen Kriterien besondere Bedeutung zumessen, wenn die Bewerber im Wesentlichen gleich beurteilt sind. Aus der Stellenausschreibung muss sich ergeben, welche Anforderungen von allen Bewerbern zwingend erwartet werden, und welche Kriterien zwar nicht notwendig für eine Einbeziehung in das Auswahlverfahren sind, bei gleicher Eignung der Bewerber aber maßgeblich berücksichtigt werden. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 19. Dezember 2014 - 2 VR 1.14 -, juris, Rn. 37, und vom 20. Juni 2013 - 2 VR 1.13 -, juris, Rn. 49; OVG NRW, Beschluss vom 31. März 2017 – 1 B 7/17 –, juris Rn. 10. Der Leistungsvergleich der (ggf. nach einer zulässigen Vorauswahl verbliebenen) Bewerber muss anhand aussagekräftiger, d. h. aktueller, hinreichend differenzierter und auf gleichen Bewertungsmaßstäben beruhender dienstlicher Beurteilungen vorgenommen werden. Maßgebend ist in erster Linie das abschließende Gesamturteil, das durch eine Würdigung, Gewichtung und Abwägung der einzelnen leistungsbezogenen Gesichtspunkte zu bilden ist. Der Inhalt dienstlicher Beurteilungen ist auf das Statusamt bezogen. Sind Bewerber mit dem gleichen Gesamturteil bewertet worden, muss der Dienstherr zunächst die Beurteilungen unter Anlegung gleicher Maßstäbe umfassend inhaltlich auswerten und Differenzierungen in der Bewertung einzelner Leistungskriterien oder in der verbalen Gesamtwürdigung zur Kenntnis nehmen, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 19. Dezember 2014 - 2 VR 1.14 -, juris, Rn. 35, und vom 20. Juni 2013 - 2 VR 1.13 -, juris, Rn. 46; zum Ausschöpfen der Aussagen in dienstlichen Beurteilungen siehe auch BVerfG, Beschlüsse vom 9. August 2016 - 2 BvR 1287/16 -, juris, Rn. 80, und vom 4. Oktober 2012 - 2 BvR 1120/12 -, juris, Rn. 13; OVG NRW, Beschluss vom 31. März 2017 – 1 B 7/17 –, juris Rn. 14. Ergibt der Vergleich der Gesamturteile, dass mehrere Bewerber als im Wesentlichen gleich geeignet einzustufen sind, kann der Dienstherr auf einzelne leistungs- und eignungsbezogene Gesichtspunkte abstellen, wobei er deren besondere Bedeutung begründen muss. Dabei kann er auf die in einem rechtmäßigen Anforderungsprofil aufgestellten, sich auf das betreffende Statusamt beziehenden Anforderungen abstellen. Die Entscheidung des Dienstherrn, welches Gewicht er den einzelnen Gesichtspunkten für das abschließende Gesamturteil und für die Auswahl zwischen im Wesentlichen gleich geeigneten Bewerbern beimisst, ist gerichtlich nur eingeschränkt nachzuprüfen. Jedoch muss er grundsätzlich die dienstlichen Beurteilungen heranziehen, um festzustellen, ob und inwieweit die einzelnen Bewerber mit gleichem Gesamturteil diese Anforderungen erfüllen. Weitere Erkenntnisquellen - so auch die Ergebnisse von strukturierten Auswahlgesprächen - können nur ergänzend herangezogen werden, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 19. Dezember 2014 - 2 VR 1.14 -, juris, Rn. 36, und vom 20. Juni 2013 - 2 VR 1.13 -, juris, Rn. 48; OVG NRW, Beschluss vom 31. März 2017 – 1 B 7/17 –, juris Rn. 16 ff. Ausweislich des „Zwischenvermerks“ vom 20. Januar 2018 und des Auswahlvermerks vom 12. April 2018 ist die Antragsgegnerin bei ihrer Auswahlentscheidung zunächst davon ausgegangen, dass beide – die Antragstellerin und die Beigeladene – die konstitutiven Merkmale der Ausschreibung erfüllen. Sie hat sodann die Gesamtergebnisse der für die Antragstellerin und die Beigeladene erstellten aktuellen dienstlichen Beurteilungen verglichen. Nachdem sie dabei einen Leistungsvorsprung einer der beiden Konkurrentinnen nicht hat feststellen können, hat sie die Beurteilungen unter Betrachtung der Einzelmerkmale weiter ausgeschärft und ist dabei zu einem leichten Vorrang der Beigeladenen (die Beigeladene war in der Summe der relevanten Leistungs- und Befähigungsmerkmale in drei Merkmalen besser beurteilt als die Antragstellerin) gekommen. Vor diesem Hintergrund hat sie zusätzlich strukturierte Auswahlgespräche durchgeführt, bei denen die Antragstellerin und die Beigeladene wiederum einen vergleichbaren Eindruck hinterlassen hatten („Note 6 mit einer Tendenz zur Note 7“). Die Entscheidung für die Beigeladene hat die Antragstellerin sodann mit dem sich bei Ausschärfung der dienstlichen Beurteilungen ergebenden Leistungsvorsprung der Beigeladenen vor der Antragstellerin begründet. Dieses Vorgehen entspricht den dargelegten Anforderungen und ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Die dagegen von der Antragstellerin erhobenen Einwendungen greifen nicht durch. Die herangezogenen Beurteilungen der Antragstellerin und der Beigeladenen sind im Hinblick auf den in Ziff. 2.1.1 der „Ausführungsbestimmungen des C. zu der Richtlinie für die Beurteilung von Beamtinnen und Beamten im Geschäftsbereich des BMI (ohne Bundespolizei) vom 07. April 2017“ (Ausführungsbestimmungen) vorgesehenen (Regel-) Beurteilungsrythmus von drei Jahren hinreichend aktuell. Sie bilden überdies trotz der unterschiedlichen Beurteilungsstichtage und Beurteilungszeiträume eine taugliche Grundlage für den vorgenommenen Leistungsvergleich. Zunächst ist festzustellen, dass sowohl die unterschiedlichen Beurteilungsstichtage - für die Antragstellerin: 30. November 2017; für die Beigeladene: 29. Juni 2017 - als auch die unterschiedlichen Beurteilungszeiträume – die Antragstellerin wurde für den Zeitraum vom 01. Februar 2015 bis zum 30. November 2017 beurteilt, während die Beurteilung der Beigeladenen den Zeitraum vom 01. August 2016 bis 29. Juni 2017 umfasst – auf sachlichen Gründen beruhen. Die Beurteilung der Beigeladenen erstreckt sich (nur) auf einen Zeitraum bis zum 29. Juni 2017, weil die Beigeladene sich gem. Verfügung vom 12. Mai 2017 ab dem 30. Juni 2017 in Elternzeit befand und die Beurteilung daher gem. Nr. 2.2. Abs. 1, Alt. 2 der „Richtlinie für die Beurteilung von Beamtinnen und Beamten im Geschäftsbereich des BMI (ohne Bundespolizei) vom 7. April 2017“ (Beurteilungsrichtlinien) aus Anlass einer Beurlaubung aus dienstlichen oder persönlichen Gründen erstellt wurde. Dass diese Beurteilung hinsichtlich ihres Zeitraums (nur) bis zum 01. August 2016 zurückreicht, findet seinen Grund und seine Rechtfertigung darin, dass die Beigeladene sich seit dem 02. August 2016 in einem mit A 7 bewerteten Statusamt befindet und die zuvor für sie erstellte Beurteilung für den Zeitraum vom 01. September 2014 bis zum 31. Juli 2016 die Leistungen der Antragstellerin in einem mit A 6 bewerteten Statusamt betrifft. Nach der obergerichtlichen Rechtsprechung ist es im Falle des Abstellens auf eine Regelbeurteilung bei einer Auswahlentscheidung zwar grundsätzlich erforderlich, dass die Beurteilungszeiträume im Wesentlichen gleich sind. Denn eine höchstmögliche Vergleichbarkeit der Beurteilungen ist grundsätzlich nur dann gewährleistet, wenn auch die Beurteilungsstichtage bzw. die erfassten Beurteilungszeiträume formal gleich sind, vgl. zum Erfordernis gleicher Beurteilungszeiträume: BVerwG, Urteil vom 18.07.2001 – 2 C 41.00 -, ZBR 2002, S. 211; BVerwG, Beschlüsse vom 25. März 2010 – BVerwG 1 WB 27.09 –, juris Rn. 33 ff, vom 24. Mai 2011 – BVerwG 1 WB 59.10 –, juris Rn 33 ff, vom 12. April 2013 – 1 WDS-VR 1/13 –, juris Rn. 33; vom 03. Februar 2015 – 1 WDS-VR 2/14 –, juris Rn. 38 und vom 26. März 2015 – 1 WB 44/14 –, juris Rn. 40 ff. Diese - strengen - Voraussetzungen lassen sich auf Anlassbeurteilungen aber nicht ohne weiteres übertragen, denn diese sollen lediglich einen aktuellen Leistungsvergleich ermöglichen in Fällen, in denen dieser anders nicht herzustellen ist. Von daher ist ihre Aussagekraft grundsätzlich auf den Anlass und den von ihr erfassten Zeitraum beschränkt. Deshalb gelten beim Vergleich von Anlassbeurteilungen bzw. im Verhältnis von Anlassbeurteilungen zu Regelbeurteilungen hinsichtlich der Übereinstimmung der Beurteilungszeiträume geringere Anforderungen, vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 08. Juni 2006 - 1 B 195/06 –, juris Rn. 9 ff und vom 20. Oktober 2005 – 1 B 1388/05 –, juris Rn. 19 ff. Unterschiedlich lange Beurteilungszeiträume führen in diesen Fällen daher nicht zwangsläufig zu einer Verletzung des Bewerbungsverfahrensanspruchs, beispielsweise dann nicht, wenn aufgrund weiterer vorliegender Erkenntnisgrundlagen ein Bewerbervergleich nach den Kriterien des Art. 33 Abs. 2 GG für einen im Kern übereinstimmenden Zeitraum ohne ins Gewicht fallende Benachteiligung eines Betroffenen möglich ist, vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 16. Dezember 2004 - 1 B 1576/04 – juris – und vom 20. Oktober 2005, a.a.O., Rn. 19 ff. Insoweit bedarf es eines substantiierten Vortrags der unterlegenen Bewerberin, inwieweit sich die unterschiedlich langen Beurteilungszeiträume für sie in Bezug auf ihre Rechte aus Art. 33 Abs. 2 GG ausgewirkt haben sollen. Ein solcher Nachteil wäre z.B. dann plausibel dargelegt, wenn für die Bewerberin mit dem kürzeren Beurteilungszeitraum (hier: die Beigeladene) ein deutlicher Leistungssprung im Vergleich zur vorhergehenden Beurteilung zu verzeichnen wäre. Dies ließe den Rückschluss darauf zu, dass die Beurteilung möglicherweise anders ausgefallen wäre, wenn sie sich auch für diese Bewerberin auf einen längeren Zeitraum erstreckt hätte. Umgekehrt kann sich für die Bewerberin mit einem längeren Beurteilungszeitraum (hier: die Antragstellerin) ein Nachteil aus der Länge des beurteilten Zeitraums dann ergeben, wenn sich deren Leistungen in letzter Zeit wesentlich verbessert hätten, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 20. Oktober 2005, a.a.O., Rn. 21. Beides ist hier indes nicht der Fall. Die Beigeladene hat in ihrer der hier maßgeblichen Anlassbeurteilung vorausgegangenen, den Zeitraum vom 01. September 2014 bis zum 31. Juli 2016 betreffenden dienstlichen Beurteilung die Gesamtnote 7 (bei elf mit der Note 7 bewerteten und drei mit der Note 6 bewerteten Leistungsmerkmalen) erhalten. Ein deutlicher Leistungssprung in dem von der der Auswahlentscheidung zu Grunde liegenden Anlassbeurteilung erfassten Zeitraum vom 01. August 2016 bis zum 29. Juni 2017 ist daher nicht zu verzeichnen; vielmehr erscheint das Leistungsbild unter Berücksichtigung der Erfahrungstatsache, dass eine nach den Maßstäben eines höheren statusrechtlichen Amtes erfolgte dienstliche Beurteilung in der Gesamtbewertung häufig eine Notenstufe hinter der im niedrigeren statusrechtlichen Amt erstellten Beurteilung zurückbleibt, als gleichbleibend. Es sind auch keine Anhaltspunkte dafür vorgetragen oder sonst ersichtlich, dass sich für die Antragstellerin der längere Beurteilungszeitraum negativ ausgewirkt haben könnte, etwa deshalb, weil sie ihre Leistungen im Verlauf des Beurteilungszeitraums signifikant gesteigert hätte. Auch die weiteren, von der Antragstellerin gegen die Auswahlentscheidung vorgebrachten Gesichtspunkte führen nicht zu einer Verletzung ihres Bewerbungsverfahrensanspruchs. Ungeachtet der Frage, ob die dem Leistungsvergleich zu Grunde gelegten Beurteilungen den rechtlichen Anforderungen an die Begründung des Gesamturteils - vgl. hierzu: BVerwG, Urteile vom 17. September 2015 – 2 C 27/14 – und vom 02. März 2017 – 2 C 21/16 –, beide juris - genügen, ist jedenfalls ausgeschlossen, dass sich bei einer erneut vorgenommenen, den rechtlichen Anforderungen genügenden, nachvollziehbaren und plausiblen Ableitung der Gesamtnote aus den Einzelbewertungen für die Antragstellerin und die Beigeladene andere als die vergebenen Gesamtnoten ergeben könnten. Die Antragstellerin könnte nicht besser als mit der Gesamtnote 6 („entspricht den Anforderungen in jeder Hinsicht, wobei gelegentlich herausragende Leistungen erbracht werden“) beurteilt werden. In den einzelnen Leistungsmerkmalen hat sie nämlich zehnmal die Note 6, zweimal die Note 7 und je einmal die Note 8 und die Note 5 erhalten. Es ist nicht ersichtlich, dass sich aus diesen Einzelbewertungen, die von der Antragstellerin im Übrigen auch nicht in Frage gestellt werden, die Gesamtnote 7 („übertrifft die Anforderungen durch häufig herausragende Leistungen“) ableiten lässt. Umgekehrt ist auch nicht zu sehen, dass die Beurteilung der Beigeladenen bei nachvollziehbarer und plausibler Ableitung der Gesamtnote aus den Einzelnoten der Leistungsbeurteilung eine schlechtere Gesamtnote als die Note 6 ergeben könnte. Die Beigeladene wurde nämlich in den Einzelbewertungen achtmal mit der Note 6 und sechsmal mit der Note 7 bewertet. Bei diesem Ergebnis ist es nicht denkbar, dass sich für sie in einer Gesamtschau der Einzelmerkmale eine schlechtere Note als die Note 6 ergeben könnte. Dass mit der Antragstellerin entgegen Ziff. 4.2. der Ausführungsbestimmungen keine Beurteilungsgespräche geführt worden sind, wird von der Antragstellerin zwar behauptet; es widerspricht aber dem Inhalt der Beurteilung, in der sowohl ein Gespräch vor der Beurteilung als auch ein Kooperationsgespräch am 12. Dezember 2017 dokumentiert ist. Im Übrigen würde das Unterlassen eines Beurteilungsgesprächs die Tauglichkeit der Beurteilung für den Leistungsvergleich auch nicht beseitigen. Unzutreffend ist der Vortrag der Antragstellerin, soweit er einen aus den dienstlichen Beurteilungen ableitbaren Leistungsvorsprung der Beigeladenen in Frage stellt. Vielmehr hat die Antragsgegnerin im Zusammenhang mit der Ausschärfung der Beurteilungen zutreffend festgestellt, dass bezogen auf die in der Ausschreibung niedergelegten fakultativen Anforderungen die Beigeladene einen - wenn auch geringen - Leistungsvorsprung gegenüber der Antragstellerin ausweist. Die Beigeladene ist nämlich in einem der in der Ausschreibung geforderten Leistungsmerkmalen (Eigenständigkeit) und in zwei der geforderten Eignungs- und Befähigungsmerkmalen (Entscheidungs- und Durchsetzungsvermögen und Organisatorische Fähigkeit) besser als die Antragstellerin beurteilt worden. Zwar hat die Antragstellerin im Leistungsmerkmal Dienstleistungsorientierung eine bessere Note als die Beigeladene erhalten. Abgesehen davon, dass dieses Merkmal aber schon nicht zu den nach der Ausschreibung als besonders wichtig bewerteten fakultativen Anforderungen gehört, vermag dieser auf nur ein Leistungsmerkmal beschränkte Vorsprung der Antragstellerin das Ergebnis des Leistungsvergleichs nicht durchgreifend in Frage zu stellen. Soweit die Antragstellerin des Weiteren auf ihre im Vergleich zur Beigeladenen größeren Erfahrungen, insbesondere auch in der Wahrnehmung des in Rede stehenden Dienstpostens, verweist, spielt dieser Gesichtspunkt im Rahmen des Leistungsvergleichs keine entscheidende Rolle. Auf die für die Antragstellerin und die Beigeladene im Ergebnis gleich ausgefallene Bewertung der strukturierten Auswahlgespräche hat die Antragsgegnerin ihre Auswahlentscheidung nicht entscheidend gestützt, so dass es auf die Frage, ob diesen ergänzend und zur Abrundung durchgeführten Gesprächen ein zutreffendes Gewicht bei der Auswahlentscheidung beigemessen wurde, nicht ankommt. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Kosten der Beigeladenen sind nicht für erstattungsfähig zu erklären, weil sie keinen Antrag gestellt und sich daher keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat (§§ 162 Abs. 3, 154 Abs. 3 VwGO). Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 und Abs. 6 GKG in der zum Zeitpunkt der Antragstellung geltenden Fassung. In beamtenrechtlichen Konkurrentenverfahren ist die Regelung des § 52 Abs. 6 GKG entsprechend anzuwenden. Hiernach ist bei der Wertberechnung die Hälfte der Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen maßgebend, wobei Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, außer Betracht bleiben. Im Hinblick auf eine nur vorläufige Regelung im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ist dieser Betrag zu halbieren. Der Streitwert errechnet sich mithin nach dem Grundgehalt (Stufe 8) der Besoldungsgruppe A 8 (erstrebtes Amt) zum Zeitpunkt der Antragstellung von 3.337,24 € x 3. Rechtsmittelbelehrung Gegen Ziffer 1 dieses Beschlusses kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden. Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Beschwerdefrist wird auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Die Beteiligten müssen sich bei der Einlegung und der Begründung der Beschwerde durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde eingelegt werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist schriftlich, zur Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.