Urteil
6 K 9164/16
VG KOELN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• §96 Abs.4 S.1 BHO begründet einen gegen den Bundesrechnungshof gerichteten Informationsanspruch Dritter; die Norm ist verfassungsgemäß.
• Der dem Bundesrechnungshof eingeräumte Ermessensspielraum ist gegenüber Pressevertretern grundsätzlich auf Null reduziert; Versagungen setzen ein überragendes schutzwürdiges Dritt- oder Vertraulichkeitsinteresse voraus.
• Vorläufige Prüfungsmitteilungen sind vom Informationsanspruch nach §96 Abs.4 BHO ausdrücklich ausgenommen; hierfür besteht kein Anspruch auf Akteneinsicht.
• Ermessensfehler liegen vor, wenn die Behörde vor einer Versagung nicht hinreichend geprüft oder Drittbetroffene nicht beteiligt hat, insbesondere bei möglichen Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen.
Entscheidungsgründe
Akteneinsicht in abschließende Prüfungsmitteilungen des Bundesrechnungshofs: Anspruch und Grenzen • §96 Abs.4 S.1 BHO begründet einen gegen den Bundesrechnungshof gerichteten Informationsanspruch Dritter; die Norm ist verfassungsgemäß. • Der dem Bundesrechnungshof eingeräumte Ermessensspielraum ist gegenüber Pressevertretern grundsätzlich auf Null reduziert; Versagungen setzen ein überragendes schutzwürdiges Dritt- oder Vertraulichkeitsinteresse voraus. • Vorläufige Prüfungsmitteilungen sind vom Informationsanspruch nach §96 Abs.4 BHO ausdrücklich ausgenommen; hierfür besteht kein Anspruch auf Akteneinsicht. • Ermessensfehler liegen vor, wenn die Behörde vor einer Versagung nicht hinreichend geprüft oder Drittbetroffene nicht beteiligt hat, insbesondere bei möglichen Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen. Der Kläger, Journalist einer großen Tageszeitung, begehrt Akteneinsicht in Prüfungsmitteilungen des Bundesrechnungshofs zu den Bundestagsfraktionen; betroffen sind abschließende Mitteilungen für 1999–2006 (erstellt 22.11.2013) und vorläufige Mitteilungen für 2013. Die Beklagte (Bundesrechnungshof) verweigerte Akteneinsicht. Der Kläger berief sich auf einen presserechtlichen Auskunftsanspruch (Art.5 GG, §4 LPressG NRW) und machte Verfassungs- und Zuständigkeitsbedenken gegen §96 Abs.4 BHO geltend. Das Gericht hatte zuvor in einem Eilverfahren teils verpflichtend entschieden; das OVG hob einzelne Anordnungen aus Verfahrensgründen auf. Die Beklagte verteidigt die Ablehnung mit dem Schutz laufender Prüfverfahren, der Wahrung von Geschäftsgeheimnissen und der exklusiven Regelungskompetenz des Bundes. In der mündlichen Verhandlung räumte die Beklagte ein, noch nicht abschließend geprüft zu haben, ob Dritterinteressen (Betriebs‑/Geschäftsgeheimnisse) betroffen sind. • Zulässigkeit und Klagegegenstand: Die Klage ist als Verpflichtungsklage in dem im Tenor bestimmten Umfang zulässig; die begehrte Akteneinsicht in die abschließenden Prüfungsmitteilungen fällt unter §96 Abs.4 S.1 BHO. • Anspruchsgrundlage: §96 Abs.4 S.1 BHO ist als spezialgesetzliche Anspruchsgrundlage zu verstehen und richtet sich auch an Dritte einschließlich Pressevertretern; Wortlaut, Entstehungsgeschichte und Gesetzeszweck stützen diese Auslegung. • Verfassungsmäßigkeit: Die Kammer erkennt keine formelle oder materielle Verfassungswidrigkeit des §96 Abs.4 BHO; das Zitiergebot und Gesetzgebungsverfahren begründen keinen evident ersichtlichen Mangel; die Norm steht mit Art.5 GG in Einklang, weil das Ermessen des Rechnungshofs im Regelungszusammenhang zu beachten ist. • Ermessensrechtliche Ausrichtung: Wegen der herausragenden Bedeutung der Pressefreiheit ist das Ermessen des Bundesrechnungshofs gegenüber Anfragen von Medien grundsätzlich auf Null reduziert; eine Ablehnung ist nur zulässig, wenn schutzwürdige private oder öffentliche Vertraulichkeitsinteressen überwiegen. • Ermessensfehler und Drittbeteiligung: Die Beklagte hat ihr Ermessen fehlerhaft ausgeübt, weil sie nicht ausreichend geprüft und erforderliche Drittbeteiligungsverfahren bei Anhaltspunkten für Betriebs‑ oder Geschäftsgeheimnisse nicht durchgeführt hat; Dritte sind zu beteiligen und deren Einwilligung oder Schutzinteressen sind zu klären. • Vorläufige Prüfungsmitteilungen: Für vorläufige Prüfungsmitteilungen besteht kein Anspruch, da §96 Abs.4 S.1 BHO den Zugang nur zu abschließend festgestellten Prüfungsergebnissen regelt und S.3 die Prüfungsakten der Beratungs‑ und Verfahrensphase vom Auskunftsanspruch ausnimmt. • Abwägung mit anderen Rechtsgrundlagen: Landesrechtliche Presseauskunftsansprüche (§4 LPressG NRW) sind wegen kompetenzrechtlicher Vorrangregelungen des Bundes nicht anwendbar; Art.5 GG und Art.10 EMRK begründen keine weitergehenden Ansprüche gegen die spezielle bundesrechtliche Regelung. • Ergebnis der Abwägung: Bei fehlerhafter Ermessensausübung ist die Beklagte zur Neubeschreibung zu verpflichten; der Zugang zu abschließenden Mitteilungen ist möglich, soweit nicht überragende Schutzinteressen Dritter entgegenstehen und zuvor ordnungsgemäß geprüft bzw. Dritte beteiligt wurden. Die Klage ist teilweise erfolgreich. Die Beklagte wird verpflichtet, das Akteneinsichtsgesuch des Klägers in Bezug auf die abschließenden Prüfungsmitteilungen vom 22.11.2013 (Jahre 1999–2006, Fraktionen CDU/CSU, SPD, Bündnis 90/Die Grünen, FDP) unter Beachtung der in der Urteilsbegründung dargelegten Rechtsauffassung neu zu bescheiden. Insbesondere hat die Beklagte vor einer endgültigen Versagung etwaige Drittinteressen, namentlich Betriebs‑ und Geschäftsgeheimnisse, eingehend zu prüfen und betroffene Dritte zu beteiligen sowie deren Einwände zu würdigen. Die Klage hinsichtlich der vorläufigen Prüfungsmitteilungen für das Jahr 2013 wird abgewiesen, weil §96 Abs.4 BHO den Zugang zu nicht abschließend festgestellten Prüfungsergebnissen ausschließt. Die Kostenentscheidung folgt dem Tenor.