Beschluss
6 L 566/21
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2021:0624.6L566.21.00
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Tenor
1. Der Antragsgegnerin wird im Wege einstweiliger Anordnung aufgegeben, über den Antrag der Antragstellerin auf Auskunftserteilung hinsichtlich der Fragen 4. - 8. nach Durchführung eines Drittbeteiligungsverfahrens mit den Unternehmen U. I. GmbH, P. D. GmbH und F. & Z. GmbH sowie F. & Z. M. GmbH unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts unverzüglich neu zu entscheiden. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragstellerin zu 3/8 und die Antragsgegnerin zu 5/8.2. Der Wert des Streitgegenstands wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Der Antragsgegnerin wird im Wege einstweiliger Anordnung aufgegeben, über den Antrag der Antragstellerin auf Auskunftserteilung hinsichtlich der Fragen 4. - 8. nach Durchführung eines Drittbeteiligungsverfahrens mit den Unternehmen U. I. GmbH, P. D. GmbH und F. & Z. GmbH sowie F. & Z. M. GmbH unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts unverzüglich neu zu entscheiden. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragstellerin zu 3/8 und die Antragsgegnerin zu 5/8.2. Der Wert des Streitgegenstands wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e Der Antrag, der sich auf den Open-House-Vertrag von 2020 zur Beschaffung von Masken durch das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) bezieht, hat im tenorierten Umfang Erfolg. In der genannten Vertragsregelung heißt es: 5.1 „Die AG [= Auftraggeberin] zahlt die vereinbarte Vergütung bargeldlos binnen 1 Woche nach erfolgter Lieferung und Eingang einer den Vorschriften des Umsatzsteuerrechts entsprechenden Rechnung bei der G. M1. T. & Co. KG, T1. Straße 0 in 00000 O. -B. auf das von dem AN [= Auftragnehmer] angegebene Konto.“ 5.2 „Jede Zahlung erfolgt unter dem Vorbehalt des Anspruchs auf Rückerstattung wegen nicht oder mangelhaft erbrachter Leistungen.“ Die Antragstellerin beantragt, der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, ihr zu folgenden Fragen Auskunft zu geben: 1. Wer wies wann die für das Open-House-Verfahren zuständigen Mitarbeiter der Antragsgegnerin an, trotz der zitierten Regelungen in § 5.1 und § 5.2 bei Anlieferung bis zum 30.04. bis zum 08.05.2020 die gelieferten Masken unter dem Vorbehalt der Rückforderung zu bezahlen, diesen Passus nicht zu beachten und keine Zahlungen auszuführen, auch wenn bis dahin keine Qualitätsmängel bekannt waren? 2. Wer empfahl der/den unter 1. zu nennenden Person/Personen wann, die unter 1. beschriebene vertragswidrige Nichtzahlung mit dem Schutz der Bürger vor Qualitätsmängeln zu begründen? 3. In wie vielen Fällen (bitte Anzahl und Nennung der Lieferanten) waren trotz fristgerechter Lieferung zum Zeitpunkt 08.05.2020 keine Qualitätsmängel bekannt und es wurde gleichwohl nicht gezahlt? 4. Auf wessen Veranlassung im Gesundheitsministerium wurde akzeptiert, dass die Firma P. D. GmbH lange nach dem 30.04.2020 anliefern konnte und diese gleichwohl bezahlt wurde? 5. Auf wessen Veranlassung im Gesundheitsministerium erhielt die Firma U. I. einen separaten Vertrag außerhalb des Open-House-Verfahrens, obwohl U. I. ebenfalls Masken beliefern sollte? 6. Hatte Minister Spahn direkten Kontakt betreffend die Maskenlieferung mit den Geschäftsführern der Firma U. I. aus I1. , wenn ja, wie, wie oft und mit welchem Inhalt? 7. Hat Minister Spahn sich für die Vertragserfüllung gegenüber der U. I. eingesetzt und in welcher Form (bitte Aufzählung der Anzahl und des Inhalts der E-Mails, SMS oder anderer Kommunikation)? 8. Auf wessen Veranlassung im Ministerium und aufgrund welcher Tatsachen erhielt die Firma U. I. am 31.03.2020 einen ersten und im April einen zweiten „Comfort Letter“ zur Vorlage bei der Finanzierung unter Bezug auf das Open-House-Verfahren bzw. für chinesische Partner, obwohl diese Gesellschaft erst im März 2020 gegründet worden war? Welche Personen von F.Z. waren an der Entscheidungsfindung beteiligt? Der Antrag ist hinsichtlich der Fragen 1. - 3. unbegründet und hinsichtlich der Fragen 4. - 8. im tenorierten Umfang begründet. Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis erlassen, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Der Antragsteller muss zum einen als Anordnungsanspruch glaubhaft machen, dass das behauptete subjektive Recht besteht; zum anderen muss er als Anordnungsgrund die Dringlichkeit gerichtlichen Rechtsschutzes wegen einer drohenden Gefahr für die Rechtsausübung glaubhaft machen (§ 123 Abs. 3 VwGO, § 920 Abs. 2 ZPO). Eine endgültige Entscheidung, die die Hauptsache vorwegnimmt, ist im Verfahren nach § 123 Abs. 1 VwGO ausnahmsweise gerechtfertigt, wenn der Erfolg der Hauptsache überwiegend wahrscheinlich ist und das Abwarten in der Hauptsache für den Antragsteller schwere, nachträglich nicht mehr zu beseitigende Nachteile zur Folge hätte. Dabei ist dem jeweils betroffenen Grundrecht und den Erfordernissen eines effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) Rechnung zu tragen. Die Antragstellerin hat einen Anordnungsanspruch nur im tenorierten Umfang glaubhaft gemacht. Mangels einer einfachgesetzlichen Regelung des Bundesgesetzgebers verleiht das Grundrecht der Pressefreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG) Presseangehörigen einen verfassungsunmittelbaren Anspruch auf Auskunft gegenüber Bundesbehörden, soweit die Landespressegesetze wegen einer entgegenstehenden Gesetzgebungskompetenz des Bundes auf sie nicht anwendbar sind. Diese Voraussetzungen treffen auf die gegenüber der Antragsgegnerin geltend gemachten Auskunftsansprüche zu, da die Anspruchsgrundlage des § 4 Abs. 1 LPresseG NRW gegenüber dem BMG nicht anwendbar ist. Der Inhalt des presserechtlichen Auskunftsanspruchs wird maßgeblich durch die Funktionen bestimmt, die die Presse in der freiheitlichen Demokratie erfüllt. Ihr kommt neben einer Informations- insbesondere eine Kontrollfunktion zu. Die Aufgabe der Presse ist vornehmlich die Information der Bevölkerung als Grundlage der öffentlichen Meinungsbildung. Grundsätzlich entscheidet die Presse in den Grenzen des Rechts selbst, ob und wie sie über ein bestimmtes Thema berichtet. Das „Ob“ und „Wie“ der Berichterstattung ist Teil des Selbstbestimmungsrechts der Presse, das auch die Art und Weise ihrer hierauf gerichteten Informationsbeschaffungen grundrechtlich schützt. Unter das Selbstbestimmungsrecht in zeitlicher Hinsicht fällt auch die Freiheit der Presse, zu entscheiden, ob eine Berichterstattung zeitnah erfolgen soll. Eine effektive, funktionsgemäße Pressetätigkeit setzt voraus, dass Journalisten in hinreichendem Maß von staatlichen Stellen Auskunft über Angelegenheiten erhalten, die nach ihrem Dafürhalten von öffentlichem Interesse sind. Inhaltlich ist das Informationsinteresse von staatlicher Seite nicht zu bewerten. Vertreter der Presse ist nur, wer deren Funktion wahrnimmt. Die Funktionsbindung des Auskunftsanspruchs ist bereits im Grundgesetz selbst angelegt, denn die öffentliche Aufgabe ist gleichbedeutend mit der vom Gewährleistungsauftrag des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG erfassten Funktion der Presse für den öffentlichen Meinungsbildungsprozess. Dieser verfassungsrechtlich begründete Funktionsbezug verhindert ein zweckwidriges Ausufern des Kreises der Anspruchsberechtigten; er stellt zugleich die sachliche Rechtfertigung für die Gebührenfreiheit des presserechtlichen Auskunftsanspruchs dar. Die Annahme, die Publikation eines Druckerzeugnisses diene der Erfüllung der öffentlichen Aufgabe der Presse, ist ohne weiteres regelmäßig nur bei Presseunternehmen wie etwa Zeitungs- oder Zeitschriftenverlagen sowie bei Journalisten und Redakteuren gerechtfertigt. Bei anderen Unternehmen kommt es darauf an, welche Tätigkeit das Unternehmen prägt und wofür die begehrten Auskünfte verwendet werden sollen. Wer mithilfe der begehrten Auskünfte nicht oder nicht vorrangig die Funktion der Presse wahrnimmt, ist daher auf andere Möglichkeiten der Informationsbeschaffung – etwa die gebührenpflichtigen Ansprüche nach den Informationsfreiheitsgesetzen – verwiesen. Die begehrten Auskünfte dürfen nur zur Erfüllung der öffentlichen Aufgabe der Presse verwendet werden. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 08.09.2014 – 1 BvR 23/14 –, juris; Rn. 29; BVerwG, Urteil vom 21.03.2019 – 7 C 26.17 –, juris, Rn. 22 ff. m. w. N.; BayVGH, Urteil vom 13.05.2019 – 4 B 18.1515 –, juris, Rn. 55; Sächs. OVG, Beschluss vom 13.05.2021 – 5 B 102/20 –, juris, Rn. 11. Aufgrund des in Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG verankerten Auskunftsanspruchs können Pressevertreter behördliche Auskünfte verlangen, soweit die Informationen bei der Behörde vorhanden sind und nicht berechtigte Interessen Privater oder öffentlicher Stellen von solchem Gewicht entgegenstehen, die den presserechtlichen Auskunftsanspruch ausschließen; aus Art. 10 EMRK ergibt sich insoweit nichts anderes. Vgl. BVerwG, Urteile vom 16.03.2016 – 6 C 65.14 –, juris, Rn. 17 ff. und vom 30.01.2020 – 10 C 18.19 –, juris, Rn. 27 ff.; Beschluss vom 20.03.2018 – 6 VR 3.17 –, juris, Rn. 15 f. jeweils m. w. N. Die Antragstellerin ist Presse im Sinne des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG. Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin fehlt der Antragstellerin für diesen Auskunftsanspruch nicht bereits die Aktivlegitimation, weil dessen Verfolgung pressefremden Zwecken diente. Aktivlegitimiert ist, in wessen Person der behauptete Anspruch besteht und wer deshalb materiell-rechtlich berechtigt ist, diesen geltend zu machen. Dass die Antragstellerin als Tageszeitung an sich als Presse im Sinne des presserechtlichen Auskunftsanspruchs anzusehen ist, ist zwischen den Beteiligten unstreitig. An der Aktivlegitimation der Antragstellerin ändert sich auch nichts dadurch, dass ihr Geschäftsführer und Prozessbevollmächtigter zugleich als Prozessbevollmächtigter im Zusammenhang mit dem genannten Open-House-Verfahren zivilrechtliche Klagen von Maskenlieferanten gegen die Antragsgegnerin vor dem Landgericht Bonn vertritt. Die Antragstellerin ist weder verpflichtet, die Motivation ihrer Recherchen zu erläutern oder zu rechtfertigen, noch, eine konkrete Veröffentlichungsabsicht zu verfolgen. Es steht grundsätzlich weder der Antragsgegnerin noch dem Gericht zu, das Recherche- sowie Berichterstattungsinteresse zu bewerten. Denn oftmals wird das Berichterstattungsinteresse nicht von vornherein feststehen, sondern erst Folge bestimmter Rechercheergebnisse sein. Läge es in der Hand staatlicher Stellen, das öffentliche Interesse an bestimmten Vorgängen zu beurteilen, könnten diese die Pressefreiheit nach Belieben einschränken. Dies wäre mit dem verfassungsrechtlichen Schutz der Presse nicht vereinbar. Vgl. BVerwG, Urteil vom 16.03.2016, a. a. O., juris, Rn. 18 f. Wie bereits erwähnt, werden die Grenzen des presserechtlichen Auskunftsanspruchs bestimmt durch – hier auch streitige – schutzwürdige gegenläufige Interessen. Darüber hinaus gilt für diesen Anspruch, wie für jeden anderen Anspruch auch, das Verbot des Rechtsmissbrauchs. Dass dieses durch das Auskunftsersuchen der Antragstellerin verletzt würde, legt die Antragsgegnerin nicht zur Überzeugung des Gerichts dar. Missbräuchlich ist der treu- oder zweckwidrige Gebrauch eines Rechts. Der Einwand unzulässiger Rechtsausübung ist nur dann begründet, wenn es der Antragstellerin nicht um die begehrte Auskunft geht, sie vielmehr ausschließlich andere und von der Rechtsordnung missbilligte Zwecke verfolgt. Diese Voraussetzungen sind etwa dann gegeben, wenn das Informationsbegehren den Zweck verfolgt, die informationspflichtige Behörde „lahmzulegen“. Vgl. BVerwG, Urteil vom 15.12.2020 – 10 C 24.19 –, juris, Rn. 12 zum IFG; VG Köln, Urteil vom 10.05.2019 – 6 K 693/17 –, juris, Rn. 22 ff. m. w. N. Die Antragsgegnerin trägt insoweit vor, die begehrten Auskünfte würden nicht der Recherche zur Berichterstattung, sondern der Prozessführung von Maskenlieferanten gegen die Antragsgegnerin vor dem Landgericht Bonn dienen und wie Textbausteine in den dortigen Klagevortrag eingefügt werden können. Ein Rechtsmissbrauch im vorgenannten Sinne ist für das Gericht mit den streitgegenständlichen Auskunftsbegehren jedoch nicht erkennbar. Das Gericht zweifelt nicht daran, dass es der Antragstellerin um die begehrten Informationen geht. Es ist auch nicht evident, dass diese unter keinen Umständen der Berichterstattung dienen könnten. Ohne dass es darauf entscheidend ankommt, liegt vielmehr auf der Hand, dass es sich um tagespolitisch bedeutsame Fragen handelt, die Gegenstand der aktuellen Presseberichterstattung sind. Vgl. nur: spiegel.de, 16.06.2021, „Rechnungshof kritisiert chaotische Maskenbeschaffung“. https://www.spiegel.de/politik/deutschland/jens-spahn-und-die-masken-bundesrechnungshof-kritisiert-chaotische-beschaffung-a-6b08611d-f542-4a32-a564-dfce605fc3c4 (zuletzt abgerufen am 24.06.2021). Das Gericht hat nicht zu bewerten, ob die Antragstellerin die streitigen Informationen zur Berichterstattung nutzen wird. Auch hat es keine Einschätzung darüber zu treffen, ob die Antragstellerin die begehrten Auskünfte nur zur Erfüllung der öffentlichen Aufgabe der Presse verwenden wird. Denn würde das Gericht die Wahrscheinlichkeit zukünftiger Verstöße gegen das entsprechende Gebot einschätzen, so würde der presserechtliche Auskunftsanspruch in mit Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG nicht in Einklang zu bringender Weise verkürzt. Hinsichtlich der Fragen 1. - 3. besteht bereits kein presserechtlicher Auskunftsanspruch. Hinsichtlich der Fragen 4. - 8. besteht ein solcher lediglich im tenorierten Umfang; insoweit können schutzwürdige Belange dem Auskunftsbegehren jedenfalls nicht im von der Antragsgegnerin vorgetragenen Umfang entgegengehalten werden. Die Berechtigung von Vertraulichkeitsinteressen, die dem verfassungsunmittelbaren Auskunftsanspruch entgegenstehen können, bestimmt sich in Abhängigkeit von dem Regelungsspielraum, über den der Gesetzgeber bei der Ausgestaltung behördlicher Auskunftspflichten verfügt. Der Auskunftsanspruch ist demnach durch Vertraulichkeitsinteressen ausgeschlossen, die der Gesetzgeber für die gegebene Sachkonstellation als Ausschlussgrund normieren dürfte. Entscheidend ist, ob der Gesetzgeber berechtigt wäre, dem betroffenen Vertraulichkeitsinteresse für die gegebene Sachkonstellation Vorrang vor dem Informationsinteresse der Presse einzuräumen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 25.03.2015 – 6 C 12.14 –, juris, Rn. 26 f.; OVG NRW, Beschluss vom 17.03.2017 – 15 B 1112/15 –, juris, Rn. 29. Der verfassungsunmittelbare Auskunftsanspruch fordert damit eine Abwägung des Informationsinteresses der Presse mit den gegenläufigen schutzwürdigen Interessen im Einzelfall, wobei allerdings eine inhaltliche Bewertung des Informationsinteresses der Presse grundsätzlich nicht in Betracht kommt. Entscheidend ist vielmehr, ob dem Informationsinteresse der Presse schutzwürdige Interessen von solchem Gewicht entgegenstehen, die den presserechtlichen Auskunftsanspruch ausschließen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 26.10.2017 – 6 VR 1.17 –, juris, Rn. 18 m. w. N. und Urteil vom 16.03.2016 – 6 C 65.14 –, juris, Rn. 18; OVG NRW, Urteil vom 10.09.2019 – 15 A 2751/15 –, juris, Rn. 62 ff. Hinsichtlich Frage 1. besteht kein Auskunftsanspruch. Denn die Frage bezieht sich nicht allein auf eine Tatsache, sondern ist auf eine damit verknüpfte Bewertung gerichtet. Der presserechtliche Auskunftsanspruch umfasst nur Tatsachen und keine Wertungen, weshalb eine Behörde nicht verpflichtet ist, rechtliche Stellungnahmen zu bestimmten Fragen abzugeben. Wird eine Auskunft über so genannte innere Tatsachen, das heißt Absichten, Motive und sonstige Überlegungen, erbeten, kann die Behörde dem naturgemäß nur nachkommen, wenn diese inneren Vorgänge sich in irgendeiner Form im amtlichen Raum manifestiert haben. Fehlt es an der Manifestation, besteht kein Auskunftsanspruch. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 23.05.1995 – 5 A 2875/92 –, juris, Rn. 12 ff.; OVG Saarland, Beschluss vom 27.06.2007 – 3 Q 164/06 –, juris, Rn. 14 ff. Der Frage 1. liegt die Bewertung zugrunde, dass jemand den zuständigen Mitarbeiter der Antragsgegnerin angewiesen habe, „trotz der [...] Regelungen in § 5.1 und § 5.2“ – und damit vertragswidrig – „keine Zahlungen auszuführen“. Die Vertragskonformität der behaupteten Anweisung stellt eine (rechtliche) Bewertung und keine bloße Tatsache dar. Die Beantwortung der Frage liefe – neben einem grundsätzlich auskunftsfähigem Tatsachenkern – auf eine rechtliche Stellungnahme hinaus, die vom Auskunftsanspruch nicht umfasst ist. Gleiches gilt für die Fragen 2. und 3. Auch Frage 2. bezieht sich auf die „vertragswidrige Nichtzahlung“ und begehrt damit eine rechtliche Bewertung bei Beantwortung durch die Antragsgegnerin, auf die die Antragstellerin keinen Anspruch hat. Ebenso verhält es sich mit Frage 3. Deren Formulierung zielt auf eine Nichtzahlung trotz („gleichwohl“) fristgerechter Lieferung und fehlender Kenntnis von Qualitätsmängeln und damit wiederum auf eine Selbstbewertung als vertragswidriges Verhalten ab. Hinsichtlich der Fragen 4. - 8. erfordern schutzbedürftige Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse jedenfalls die Durchführung eines Drittbeteiligungsverfahrens. Insoweit sind auch vorgezogene, teilweise Beantwortungen von einzelnen Fragebestandteilen nicht möglich. Denn die Formulierung der Fragen verknüpft Bestandteile, denen schutzwürdige Belange nicht mit Erfolg entgegen gehalten werden können, mit solchen, die ein Drittbeteiligungsverfahren erforderlich machen. Der Begriff des Geschäftsgeheimnisses umfasst gleichermaßen technische wie kaufmännische Informationen, die weder insgesamt noch in der genauen Anordnung und Zusammensetzung ihrer Bestandteile den Personen in den Kreisen, die üblicherweise mit dieser Art von Informationen umgehen, allgemein bekannt oder ohne weiteres zugänglich und daher von wirtschaftlichem Wert sind. Das neben dem Mangel an Offenkundigkeit der zugrunde liegenden Informationen erforderliche berechtigte Interesse des Unternehmens an deren Nichtverbreitung besteht, wenn die Offenlegung der Informationen geeignet ist, exklusives technisches oder kaufmännisches Wissen den Marktkonkurrenten zugänglich zu machen und so die Wettbewerbsposition des Unternehmens nachteilig zu beeinflussen. Schutzzweck des Betriebs- und Geschäftsgeheimnisses ist die Verteidigung der wirtschaftlichen Stellung des Betroffenen gegenüber den Marktkonkurrenten. Erforderlich ist demnach eine Wettbewerbsrelevanz der offenzulegenden Unterlagen, die darin zum Ausdruck kommt, dass die Information Gegenstand von den Umständen nach angemessenen Geheimhaltungsmaßnahmen durch ihren rechtmäßigen Inhaber ist. Zu den Geschäftsgeheimnissen zählen unter anderem Umsätze, Ertragslagen, Geschäftsbücher, Kundenlisten, Bezugsquellen, Konditionen, Marktstrategien, Informationen zur Kreditwürdigkeit und Kalkulationsunterlagen. Auch konkrete Vertragsgestaltungen, d. h. ein bestimmtes Vertragswerk, können danach geschützt sein. Als Geschäftsgeheimnisse kommen insbesondere die Details vertraglicher Vereinbarungen wie Lieferzeiten und -orte, Preise und Preisbestandteile, Zahlungsbedingungen und Angaben zu beteiligten Unternehmen in Betracht. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 12.02.2021 – 20 F 1.20 –, juris, Rn. 19 f. unter Bezugnahme auf § 2 Nr. 1 GeschGehG m. w. N.; OVG NRW, Urteil vom 18.12.2013 – 5 A 413/11 –, juris, Rn. 150 ff. Danach kann nicht von vornherein ausgeschlossen werden, dass eine Beantwortung der Fragen 4. - 8. Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der genannten Lieferanten offenbaren würde. Nach Lage der Akten hat die Antragsgegnerin ihre Ablehnungsentscheidung ohne Drittbeteiligungsverfahren getroffen. Eine Beteiligung Dritter, deren Belange durch den Antrag auf Informationszugang berührt sind, ist erforderlich, sofern Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Dritten ein schutzwürdiges Interesse am Ausschluss des Informationszugangs haben könnten. Da der Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen grundrechtlich durch Art. 12 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 GG gewährleistet wird, würde die Antragsgegnerin durch die Preisgabe solcher Geheimnisse in die Grundrechte der betroffenen (juristischen) Personen eingreifen. Dementsprechend hat sie bei der Entscheidung über das Auskunftsgesuch den Schutz Betroffener und Drittbetroffener zu berücksichtigen, die Gegenstand der gestellten Fragen bzw. der begehrten Antworten sind. Diesen ist damit spätestens dann rechtliches Gehör zu gewähren, wenn die Weitergabe der begehrten Informationen in Betracht kommt. Zudem dient die Beteiligung der betroffenen Dritten der Aufklärung der entscheidungserheblichen Interessenlage. Es ist durchaus möglich, dass die Behörde die Interessenlage des Dritten – insbesondere bei möglichen Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen – nicht umfassend kennt oder der Dritte selbst mit der Offenbarung der ihn betreffenden Informationen einverstanden ist. Die Behörde ist daher auch verpflichtet, sich aktiv um die Einwilligung der betroffenen Dritten zu bemühen. Ist ein Drittbeteiligungsverfahren noch durchzuführen, kann ein Gericht nicht die Drittbetroffenheit mangels ausreichender Darlegung ausschließen. Vgl. BVerwG, Urteile vom 25.03.2015 – 6 C 12.14 –, juris, Rn. 42 und vom 18.09.2019 – 6 A 7.18 –, juris, Rn. 21 f.; OVG NRW, Beschluss vom 28.01.2019 – 15 B 624.18 –, juris, Rn. 34 ff. (zu § 96 Abs. 4 BHO); VG Köln, Urteil vom 31.01.2019 – 6 K 9164/16 –, juris, Rn. 64 (zu § 96 Abs. 4 BHO). Es erscheint nicht ausgeschlossen, dass Gegenstand der Fragen 4. - 8. Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse von Maskenlieferanten sein könnten, die bei einer Beantwortung der Fragen offenbart würden. Insbesondere kann das Gericht dies nicht beurteilen, ohne dass die betroffenen Lieferanten diesbezüglich angehört worden sind. Soweit die Antragsgegnerin noch das Persönlichkeitsrecht der betroffenen Unternehmen oder deren sozialen Achtungsanspruch anführt, ergibt sich daraus kein abweichendes Ergebnis gegenüber der Frage von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen. Bezüglich der Fragen 4., 5. und 8. kann die Antragsgegnerin dem Auskunftsbegehren nicht mit Erfolg das Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 GG i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG) ihrer Mitarbeiter entgegen halten. Diese mögen zwar im Allgemeinen nicht aufgrund ihres Amts in besonderer Weise in Blickfeld der Öffentlichkeit stehen. Allerdings dürfte bei den hier fraglichen Vorgängen ein dienstbezogenes Verhalten dem/den beteiligten Mitarbeiter(n) eine in der Wahrnehmung der Öffentlichkeit hervorgehobene Rolle verschafft haben bzw. durch die geplante Berichterstattung verschaffen. Auch Amtswaltern steht im Zusammenhang mit dienstlichen Tätigkeiten das Recht auf informationelle Selbstbestimmung zu. Für die Frage ihrer Schutzwürdigkeit ist u. a. zu berücksichtigen, welche Sphäre des Persönlichkeitsrechts, nämlich die Öffentlichkeits-, die Privat- oder die am strengsten zu schützende Intimsphäre, betroffen ist, welche Funktion bzw. Stellung der Betroffene in der Behörde bzw. im öffentlichen Leben wahrnimmt und welche Schwere die Beeinträchtigung und ihre Folgen voraussichtlich haben werden. So verdienen niedrigere Amts- und Funktionsträger größeren Schutz als höhere und als Personen der Zeitgeschichte. Vgl. Hess. VGH, Urteil vom 23.02.2012 – 8 A 1303/11 –, juris, Rn. 31 ff. m. w. N.; VG Köln, Beschluss vom 16.10.2019 – 6 L 1958/19 –, BA S. 7, n. v. Bei den Maskenbeschaffungen durch die Antragsgegnerin handelt es sich um einen Vorgang, der jeden einzelnen Bürger während der Coronapandemie existentiell betroffen hat und der deshalb ein ganz erhebliches öffentliches Interesse weckt. Es ist auch davon auszugehen, dass Entscheidungen von derartiger politischer und wirtschaftlicher Tragweite von Mitarbeitern der Leitungsebene getroffen werden, deren Schutzbedürftigkeit grundsätzlich weniger intensiv ist und die aufgrund des besonderen öffentlichen Interesses gegenüber dem journalistischen Auskunftsinteresse zurücktritt. Schließlich kann die Antragsgegnerin sich insoweit nicht mit Erfolg auf den Belang des Kernbereichs der exekutiven Eigenverantwortung berufen. Dabei handelt es sich um eine ausgehend vom Gewaltenteilungsprinzip insbesondere im Parlamentsrecht entwickelte Rechtsfigur. Diese schließt zur Wahrung der Funktionsfähigkeit und Eigenverantwortung der Regierung einen auch von parlamentarischen Untersuchungsausschüssen grundsätzlich nicht ausforschbaren Initiativ-, Beratungs- und Handlungsbereich ein. Zu diesem Bereich gehört die Willensbildung der Regierung selbst, sowohl hinsichtlich der Erörterungen im Kabinett als auch bei der Vorbereitung von Kabinetts- und Ressortentscheidungen, die sich vornehmlich in ressortübergreifenden und -internen Abstimmungsprozessen vollzieht. Um ein Mitregieren Dritter bei noch ausstehenden Entscheidungen der Regierung zu verhindern, erstreckt sich die Kontrollkompetenz des Parlaments daher grundsätzlich nur auf bereits abgeschlossene Vorgänge. Laufende Verhandlungen und Entscheidungsvorbereitungen sind zur Wahrung eigenverantwortlicher Kompetenzausübung der Regierung geschützt. Aber auch bei abgeschlossenen Vorgängen sind Fälle möglich, die dem Einblick Außenstehender weiterhin verschlossen bleiben müssen. Denn ein Informationsanspruch könnte durch seine einengenden Vorwirkungen die Regierung in der ihr zugewiesenen selbstständigen Funktion beeinträchtigen. Schließlich gilt, dass Informationen aus dem Bereich der Vorbereitung von Regierungsentscheidungen umso schutzwürdiger sind, je näher sie der gubernativen Entscheidung stehen. So kommt den Erörterungen im Kabinett besonders hohe Schutzwürdigkeit zu. Die vorgelagerten Beratungs- und Entscheidungsabläufe sind demgegenüber der parlamentarischen Kontrolle in einem geringeren Maße entzogen. Der nach diesen Maßstäben gewährleistete Schutz der Regierungstätigkeit muss sich auch gegenüber einfachgesetzlichen Auskunftsansprüchen Dritter durchsetzen, damit er im Verhältnis der Verfassungsorgane untereinander nicht unterlaufen wird und ins Leere geht. Vgl. BVerwG, Urteil vom 03.11.2011 – 7 C 3.11 –, juris, Rn. 29 ff. Die Betroffenheit des Kernbereichs exekutiver Eigenverantwortung ist allerdings nicht grundsätzlich immer dann gegeben, wenn es sich um Akten aus dem Bereich der Willensbildung der Regierung, einschließlich der vorbereitenden Willensbildung innerhalb der Ressorts und der Abstimmung zwischen ihnen, handelt. Ob die Erteilung einer Auskunft die Funktionsfähigkeit und Eigenverantwortung der Regierung beeinträchtigen und damit den Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung berühren würde, lässt sich daher nur unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände des Einzelfalls feststellen. Der verfassungsrechtlich gewährleistete Vermittlungs- und Kontrollauftrag der Presse gebietet, dass – von einzelnen behördlichen Funktionsbereichen besonderen Charakters abgesehen – die dem Auskunftsanspruch entgegenstehenden Ausschlussgründe einen punktuellen Zuschnitt aufweisen, mit dem konkret umrissenen gegenläufigen Schutzgütern Rechnung getragen wird, und zwar beschränkt auf das Maß, in dem bei materieller Betrachtung tatsächlich ein Schutzbedarf erkennbar ist. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 30.03.2004 – 2 BvK 1/01 –, juris, Rn. 52 f.; BVerwG, Urteil vom 27.09.2018 – 7 C 5.17 –, juris, Rn. 18. Die Antragsgegnerin legt nicht überzeugend dar, warum die Beantwortung der Auskunft die zukünftige Arbeit der Bundesregierung beeinträchtigen könnte, obwohl die hier streitgegenständlichen Vorgänge abgeschlossen sind. Der pauschale Hinweis auf die Pandemiebewältigung ist hierfür nicht ausreichend. Die Antragstellerin hat auch einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. In Fällen presserechtlicher Auskunftsansprüche darf an das Vorliegen eines schweren, die Vorwegnahme der Hauptsache rechtfertigenden Nachteils kein zu strenger Maßstab angelegt werden. Erforderlich, aber auch ausreichend ist ein gesteigertes öffentliches Interesse und ein starker Gegenwartsbezug der Berichterstattung. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 08.09.2014, a. a. O., Rn. 25 f.; BVerwG, Beschluss vom 26.10.2017, a. a. O., Rn. 13; OVG NRW, Beschluss vom 17.03.2017, a. a. O., Rn. 34. Diese Voraussetzungen sind angesichts der von der Antragstellerin in Bezug genommenen aktuellen Berichterstattung ohne weiteres erfüllt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Kostenverteilung berücksichtigt einerseits das Unterliegen der Antragstellerin hinsichtlich der Fragen 1. - 3. und andererseits die Auskunftsverpflichtung der Antragsgegnerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts in Bezug auf die Fragen 4. - 8. Dass die Antragsgegnerin bislang kein Drittbeteiligungsverfahren durchgeführt hat, geht insoweit zu ihren Lasten. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG. Wegen der begehrten Vorwegnahme der Hauptsache hat das Gericht davon abgesehen, den Streitwert zu reduzieren. Rechtsmittelbelehrung Gegen Ziffer 1 dieses Beschlusses kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden. Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Beschwerdefrist wird auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Die Beteiligten müssen sich bei der Einlegung und der Begründung der Beschwerde durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde eingelegt werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist schriftlich, zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.