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Urteil

7 K 14497/17

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2019:0212.7K14497.17.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von 110 % des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 T a t b e s t a n d 2 Die Klägerin ist am 00.00.0000 in Alma-Ata (Almaty) in Kasachtan geboren. Ihre Eltern sind nach den Antragsangaben der am 00.00.0000 geborene Herr K. N. und die am 00.00.0000 geborene Frau W. N. , geb. P1. . 3 Die Klägerin beantragte mit Datum vom 10.07.1997 durch ihre Großvater B. N1. als Bevollmächtigtem im Bundesgebiet beim Bundesverwaltungsamt (BVA) erstmals die Erteilung eines Aufnahmebescheides nach dem Bundesvertriebenengesetz (BVFG). Sie sei deutsche Volkszugehörige. Ihr Vater sei ebenfalls deutscher Volkszugehöriger; ebenso der Großvater väterlicherseits, der am 25.05.1919 geborene und 1986 verstorbene Herr B. N. . Angaben zu den deutschen Sprachfertigkeiten finden sich im Formblatt nicht. Sie – die Klägerin – habe im Elternhaus von Beginn an Deutsch wie Russisch gesprochen. Deutsch sei ihr durch den Vater, den Großvater und die Großmutter väterlicherseits und andere Verwandte vermittelt worden. Heute spreche sie selten Deutsch und häufig Russisch. Ihre Sprachfertigkeiten reichten aber für ein einfaches Gespräch auf Deutsch aus. Sie lebe in der Ukraine und sei als Lehrerin an einer Mittelschule tätig. Im Antrag mitaufgeführt war der am 30.10.1992 geborene Sohn Nikita der Klägerin. 4 Die Klägerin unterzog sich am 01.02.2001 in Kiew einem Sprachtest. Hierbei war nach der Bewertung des Sprachtesters mit der Klägerin eine Verständigung auf Deutsch zwar möglich; ein Gespräch im Sinne eines Dialoges sei aber nicht zustande gekommen. 5 Mit Bescheid vom 16.07.2004 lehnte das BVA den Aufnahmeantrag der Klägerin ab. Die Behörde verwies darauf, dass der Aufnahmeantrag des Vaters mit Bescheid gleichen Datums abgelehnt worden sei. Nach der Rechtsprechung des OVG NRW sei mit Abstammung im Sinne des § 6 Abs. 2 Nr. 1 BVFG ersichtlich die Abstammung von den Eltern gemeint. Hinzu komme, dass der Klägerin die deutsche Sprache nicht innerhalb der Familie vermittelt worden sei. In diesem Zusammenhang verwies das BVA auf das Ergebnis des Sprachtests. Auch fehle es an dem erforderlichen Bekenntnis zum deutschen Volkstum. In der Geburtsurkunde des Sohnes werde die Klägerin mit russischer Nationalität geführt. Der Bescheid wurde über die deutsche Botschaft Kiew mit Rückschein der Klägerin übersandt. Widerspruch wurde nicht erhoben. 6 Am 09.07.2015 übersandte die Klägerin durch eine Bevollmächtigte im Bundesgebiet einen weiteren Aufnahmeantrag, in welchem der Ehemann W1. (*00.00.0000) sowie die Kinder O. (*00.00.0000), F. (*00.00.0000) und P2. (*00.00.0000) als einzubeziehende Personen aufgeführt waren. Die Klägerin gab nunmehr an, Deutsch ab dem 10. Lebensjahr vom Großvater und der Urgroßmutter erlernt zu haben. Sie verstehe fast alles und ihre Sprachfertigkeiten seien für ein einfaches Gespräch ausreichend. Über ein Sprachzertifikat B 1 verfüge sie nicht. In der Ukraine sei sie nunmehr Direktorin eines Reisebüros. Unter dem 07.07.2016 reichte die Klägerin ein Sprachzertifikat B 1 nach. 7 Mit Bescheid vom 06.04.2017 wertete das BVA dies als Antrag auf Wiederaufgreifen des abgeschlossenen Aufnahmeverfahrens und lehnte den so verstandenen Antrag ab. Die Rechtslage habe sich durch das 10. BVFG-Änderungsgesetz nicht zugunsten der Klägerin geändert, da das Merkmal „Abstammung“ in § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG unberührt geblieben sei. Eine mögliche Änderung der Rechtsprechung führe nicht zu einem Wiederaufgreifen des Verwaltungsverfahrens. Auch ein Wiederaufgreifen des Verfahrens im Ermessenswege komme nicht in Betracht. 8 Die Klägerin erhob hiergegen durch ihren Prozessbevollmächtigten Widerspruch. Dem Antrag auf Wiederaufgreifen sei zu entsprechen und die Prüfung auf der Grundlage der aktuellen Rechtslage durchzuführen. Zudem werde im Ablehnungsbescheid vom 16.07.2004 die Abstammung zwar angesprochen, die Ablehnung sei aber hauptsächlich auf fehlende Sprachkenntnisse und das Bekenntnis gestützt worden. 9 Mit Widerspruchsbescheid vom 04.10.2017 wies das BVA den Widerspruch als unbegründet zurück und bekräftigte die Begründung des angefochtenen Bescheides. Die Zustellung des Widerspruchsbescheides erfolgte ausweislich des Empfangsbekenntnisses am 12.10.2017. 10 Die Klägerin hat am 06.11.2017 Klage erhoben. 11 Sie vertieft ihre Ausführungen zu den Voraussetzungen eines Wiederaufgreifens. Zudem sei unstreitig, dass die sie von einem deutschen Volkszugehörigen in Person des Großvaters väterlicherseits abstamme. Die Großelterngeneration sei nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 25.01.2008 - 5 C 8.07 - berücksichtigungsfähig. Ein Anspruch auf Wiederaufgreifen des Aufnahmeverfahrens bestehe auch trotz des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.11.2018 - 1 C 23.17 -. Denn der 2011 verstorbene Vater der Klägerin erfülle die Voraussetzungen an die deutsche Volkszugehörigkeit nach den Kriterien des 10. BVFG-Änderungsgesetzes. Die Ablehnung seines Aufnahmeantrages sei nur erfolgt, weil er seinerzeit nicht habe am Sprachtest teilnehmen können. Seine Fähigkeit, ein einfaches Gespräch auf Deutsch zu führen, könne durch Zeugen belegt werden. 12 Die Klägerin beantragt, 13 die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des BVA vom 06.04.2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04.10.2017 zu verpflichten, das Verwaltungsverfahren wiederaufzugreifen und ihr einen Aufnahmebescheid nach dem BVFG zu erteilen. 14 Die Beklagte beantragt, 15 die Klage abzuweisen. 16 Sie bekräftigt ihre Auffassung, dass die Neuregelungen des 10. BVFG-Änderungsgesetzes nicht auf die Klägerin anwendbar seien. Die Sachlage habe sich nicht geändert. Auch lägen keine neuen Beweismittel vor. Der Vater der Klägerin habe bereits in seinem Verfahren die Möglichkeit gehabt, seine Sprachfertigkeiten nachzuweisen. Er sei insgesamt dreimal zum Sprachtest eingeladen worden, am 11.12.2000, am 05.06.2001 und am 15.02.2002. 17 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des BVA (3 Bände) Bezug genommen. 18 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e 19 Die Klage ist nicht begründet. 20 Der Bescheid des BVA vom 06.04.2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04.10.2017 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. 21 Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheides unter Wiederaufgreifen des bestandskräftig abgeschlossenen Verwaltungsverfahrens. Gründe für ein Wiederaufgreifen des Verwaltungsverfahrens nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG kann sie nicht geltend machen. Denn gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG hat die Behörde auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes nur zu entscheiden, wenn sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat. Das Wiederaufgreifen des Verfahrens ermöglicht als außerordentlicher Rechtsbehelf aus rechtsstaatlichen Gründen eine Durchbrechung der Bestandkraft von Verwaltungsakten. Liegen seine Voraussetzungen vor, hat der Betroffene einen strikten Rechtsanspruch auf ein neues verwaltungsbehördliches Verfahren und eine entsprechende Sachentscheidung. 22 Vgl. Engels, in: Mann/Sennekamp/Uechtritz, VwVfG-Großkommentar, 1. Auflage 2014, § 51 Rn. 1-10; Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 9. Auflage 2018, § 51 Rn. 1-4, jeweils m.w.N. 23 Eine nachträgliche Änderung der Sach- oder Rechtslage zugunsten des Betroffenen setzt voraus, dass sich Faktoren geändert haben, die im ursprünglichen Verfahren für den Erlass des nunmehr bestandkräftigen Verwaltungsaktes maßgeblich waren. Für den hier fraglichen Fall einer geänderten Rechts lage bedeutet dies, dass seinerzeit entscheidungserhebliche Rechtsnormen nachträglich geändert worden sein müssen. 24 Vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 18. Auflage 2017, § 51 Rn. 25 m.w.N. 25 Dies ist in Bezug auf die Voraussetzungen eines Aufnahmebescheides nach § 27 Abs. 1 BVFG an sich durchaus der Fall, da seit Inkrafttreten des 10. BVFG-Änderungsgesetzes vom 06.09.2013 die Anforderungen an die Spätaussiedlereigenschaft gemäß §§ 4, 6 Abs. 2 BVFG, namentlich in Bezug auf das erforderliche Volkstumsbekenntnis und die damit verbundenen sprachlichen Voraussetzungen im wesentlichen Punkten modifiziert wurden. Die gesetzlichen Änderungen entfalten jedoch keine Wirkung zugunsten der Klägerin. Denn die Änderung muss Faktoren betreffen, die im ursprünglichen Verfahren und in einem sich ggf. anschließenden verwaltungsgerichtlichen Verfahren für den Inhalt des Verwaltungsakts entscheidungserheblich waren. Nur eine entscheidungserhebliche Änderung des materiellen Rechts führt zu einem Wiederaufgreifen des Verfahrens. 26 Vgl. BVerwG, Urteil vom 04.09.2007 - 1 C 21.07 -, BVerwGE 129, 243-251; Kopp/Ramsauer, a.a.O.; Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 9. Auflage 2018, § 51 Rn. 96. 27 Hängt das Bestehen eines gesetzlichen Anspruchs im Fall der Verpflichtungsklage aber von mehreren gesetzlichen Tatbestandsmerkmalen ab, ist eine Änderung zugunsten des Betroffenen nur eingetreten, wenn nach der Änderung alle gesetzlichen Tatbestandsmerkmale erfüllt sind oder dies zumindest möglich ist. Nur in diesem Fall vermag der Anspruch auf ein Wiederaufgreifen des Verfahrens sein Ziel – die Durchbrechung der Bestandskraft der ablehnenden Entscheidung im Interesse der materiellen Gerechtigkeit – zu erreichen. In diesem Sinne bedeutet im Fall strikter Rechtsansprüche die Entscheidung über das Wiederaufgreifen auch regelmäßig eine Entscheidung über den Anspruch selbst. Denn ein Wiederaufgreifen mit dem Ergebnis neuerlicher Ablehnung in Sache wäre für den Betroffenen sinnlos. Anders verhält es sich etwa bei Ermessensentscheidungen oder in Fällen notwendiger weiterer Sachaufklärung. Dort ist das Ergebnis des Wiederaufgreifens nicht allein durch die Rechtslage vorbestimmt. Fehlt es aber – wie vorliegend – bei einer gebundenen Entscheidung an einem solchen Spielraum, fallen Wiederaufgreifens- und Anspruchsvoraussetzungen zusammen. Denn nur dann sind für den Betroffenen objektiv günstigere rechtliche Umstände eingetreten. 28 Vgl. Engels, in: VwVfG-Großkommentar, 1. Auflage 2014, § 51 Rn. 34; Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Auflage 2014, § 51 Rn. 92; Urteile der Kammer vom 06.06.2017 - 7 K 535/17 -, vom 28.03.2017 - 7 K 6855/15 -, vom 24.01.2017 - 7 K 2956/16 -, vom 06.12.2016 - 7 K 6405/15 -, vom 15.06.2016 - 7 K 3833/15 - und vom 07.06.2016 - 7 K 5651/14 -. 29 Ein Anspruch der Klägerin auf das Wiederaufgreifen des Verwaltungsverfahrens mit der Verpflichtung der Beklagten zur Erteilung eines Aufnahmebescheides besteht damit nur, wenn sich auch dasjenige Tatbestandsmerkmal nachträglich zu ihren Gunsten geändert hat, das bei der Erstentscheidung zur Ablehnung des Antrags geführt hat. Nicht ausreichend ist die Änderung tatsächlicher oder rechtlicher Voraussetzungen für den mit der Verpflichtungsklage erstrebten Verwaltungsakt, die für die bestandskräftige Ablehnung nicht (allein) ausschlaggebend waren. 30 Vgl. BVerwG, Urteil vom 20.11.2018 - 1 C 23.17 -; OVG NRW Beschlüsse vom 17.01.2019 - 11 A 1863/17 -, vom 12.02.2019 - 11 A 647/17 -, vom 20.02.2019 - 11 A 1056/17 und 11 A 2375/18 -; VG Köln, Urteile vom 14.07.2017 - 7 K 6405/15 -, vom 14.08.2017 - 7 K 9774/16 und vom 08.05.2018 - 7 K 574/16 - 31 Dies ist in Bezug auf das Merkmal der Abstammung von einem deutschen Volkszugehörigen nicht der Fall. Diese Voraussetzung der Volkszugehörigkeit und damit auch der Spätaussiedlereigenschaft blieb durch das 10. BVFG-Änderungsgesetz unberührt. 32 Wie § 49 Abs. 2 Nr. 3 und Nr. 4 VwVfG gibt auch § 51 VwVfG der Behörde keine Blankovollmacht für beliebige Änderungen, sondern nur für solche, die mit dem in zulässiger Weise geltend gemachten Wiederaufnahmegrund in einem unmittelbaren Zusammenhang stehen, 33 vgl. BVerwG, Beschluss vom 11.12.1989 - 9 B 320.89 -; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 18. Auflage 2017, § 51 Rn. 19. 34 Dementsprechend richtet sich auch der damit korrespondierende Anspruch des Betroffenen nur auf eine begrenzte neue Sachprüfung im Hinblick auf das vom Wiederaufgreifensgrund betroffene Tatbestandsmerkmal. Der Bescheid vom 16.07.2004 ist neben dem Hinweis auf unzureichende Sprachfertigkeiten und der Verneinung eines Volkstumsbekenntnisses selbstständig tragend auch auf die fehlende Abstammung von deutschen Volkszugehörigen gestützt. Es findet sich kein Anhaltspunkt dafür, dieser sei nur (am Rande) angesprochen. Vielmehr setzte sich die Begründung ausführlich mit dem Tatbestandsmerkmal auseinander und verneinte dessen Voraussetzungen. Damit ist der Bescheid auf eine Anspruchsvoraussetzung gestützt, die durch das 10. BVFG-Änderungsgesetz unberührt blieb. Dieses Ergebnis kann auch nicht dadurch relativiert werden, dass die Voraussetzungen deutscher Abstammung und deutscher Volkszugehörigkeit in Bezug auf die Sprache und Bekenntnis miteinander verwoben sind und die Anforderungen insoweit geändert wurden. Denn die Neureglungen des 10. BVFG-Änderungsgesetzes adressieren den Aufnahmebewerber und dessen Volkszugehörigkeit. Dies steht auch einer nachträglichen Neubewertung der bestandskräftig verneinten deutschen Volkszugehörigkeit des 2011 verstorbenen Vaters der Klägerin entgegen. Denn nur der Aufnahmebewerber soll in Bezug auf das bisherige Merkmal familiärer Vermittlung der deutschen Sprache besser gestellt werden. Dieses wurde als bekenntnisrelevanter Umstand nicht mehr als zeitgemäß empfunden und sollte durch die Möglichkeit des Nachweises anderweitig erworbener Sprachfertigkeiten ergänzt werden. Das Erfordernis habe in der Praxis immer häufiger zu unbilligen Ablehnungsentscheidungen geführt, wenn die Abstammung von einem deutschen Volkszugehörigen, das Bekenntnis zum deutschen Volkstum und deutsche Sprachkenntnisse hätten nachgewiesen werden können und es lediglich noch an der familiären Vermittlung der Sprachkenntnisse gemangelt habe. Es sei zu bedenken, dass eine deutschstämmige Person auch durch das Erlernen der deutschen Sprache außerhalb der Familie mit Sprache und Kultur auseinandersetzen und zu ihrem Deutschsein bekennen könne. 35 Vgl. Beschlussempfehlung und Bericht des Innenausschusses zum Gesetzentwurf des Bundesrates, BT-Drs. 17/13937 vom 12.06.2013. 36 Damit nahm der Gesetzgeber auf den unbestreitbar bestehenden Umstand Rücksicht, dass mit dem Rückgang der deutschstämmigen Bevölkerung in den Aussiedlungsgebieten nach Abschluss der großen Ausreisewellen die Möglichkeiten familiärer Sprachvermittlung in einer fremdsprachigen Umgebung naturgemäß zunehmend schwanden. Für jüngere Aufnahmebewerber wurde es damit trotz deutscher Abstammung schwerer, das gesetzliche Tatbestandsmerkmal zu erfüllen. Dieses Problem stellte sich jedoch nur in deren Person, nicht in Person desjenigen, von dem die Abstammung hergeleitet wurde. Vor diesem Hintergrund fehlen fassbare Anhaltspunkte für die Annahme, der Gesetzgeber habe mit dem 10. BVFG-Änderungsgesetz das Abstammungserfordernis einer generellen Revision unterziehen wollen. Vielmehr galt es, der besonderen Situation heutiger Aufnahmebewerber durch Erleichterungen in Bezug auf die Merkmale „Bekenntnis“ und „Sprache“ Rechnung zu tragen. Das Merkmal „Abstammung“ war hiervon nicht betroffen. Es zielt auf stets mit Geburt abgeschlossene Sachverhalte, die im Gegensatz zu den mit der Sprachvermittlung zusammenhängenden Umständen an den Veränderungen der gesellschaftlichen Realität in den Herkunftsgebieten nicht teilhaben. 37 Es besteht damit nach dem 10. BVFG-Änderungsgesetz schon im Ansatz kein Anlass zu einer nachträglichen Neubewertung der Volkszugehörigkeit des Vaters der Klägerin. Deshalb bedarf es auch keiner Beweisaufnahme zum Sprachvermögen des Vaters. 38 Eine Änderung der Rechtslage ist auch nicht mit dem Hinweis auf deutsche Großeltern zu begründen. Zwar hat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 25.01.2008 - 5 C 2008 - entschieden, dass die Abstammung auch von der Großelterngeneration abgeleitet werden könne. Eine erstmalige oder geänderte höchstrichterliche Rechtsprechung begründet jedoch keine Änderung der Rechtslage im Sinne von § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG, weil sonst jede bestandkräftige Verwaltungsentscheidung unter dem Vorbehalt einer Änderung der Rechtsprechung stünde. 39 Vgl. BVerwG, Urteil vom 20.11.2018 - 1 C 23.17 -. 40 Neue Beweismittel im Sinne des § 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG, die zu einem Wiederaufgreifen des Verwaltungsverfahrens führen, sind nicht ersichtlich. 41 Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf ein Wiederaufgreifen der Verfahrens nach § 51 Abs. 5 i.V.m. §§ 48, 49 VwVfG. Das BVA hat die nachträgliche Aufhebung des bestandskräftigen Bescheides nach § 51 Abs. 5 VwVfG i.V.m. §§ 48 Abs. 1, 49 Abs. 1 VwVfG ermessensfehlerfrei abgelehnt. Die Behörde hat zutreffend auf die Abwägung der grundsätzlich gleichwertigen Belange des Schutzes der Bestandskraft der ablehnenden Entscheidung und damit der Belange des Rechtsfriedens auf der einen und auf das Interesse der Klägerin an der Einzelfallgerechtigkeit auf der anderen Seite abgehoben. Es ist aus rechtlicher Sicht nicht zu beanstanden, dass sie im Ergebnis dem öffentlichen Interesse an Rechtsfrieden und Rechtssicherheit den Vorzug gegeben hat. Das Ermessen der Behörde verdichtet sich lediglich dann zu Gunsten des Betroffenen, wenn das Festhalten an dem bestandskräftigen Verwaltungsakt schlechthin unerträglich wäre, 42 vgl. BVerwG, Urteil vom 13.12.2011 - 5 C 9.11 -. 43 Ob dies der Fall ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls und einer Gewichtung der einschlägigen Gesichtspunkte ab. Die Ablehnung des Wiederaufgreifens eines Verfahrens ist insbesondere dann schlechthin unerträglich, wenn die Berufung der Behörde auf die Unanfechtbarkeit als Verstoß gegen die guten Sitten, Treu und Glauben oder den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz zu bewerten wäre oder eine offensichtliche Rechtswidrigkeit der bestandskräftigen Entscheidung gegeben ist. Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Ablehnung des Wiederaufgreifens gegen die guten Sitten, Treu und Glauben oder Art. 3 GG verstößt, da die Ablehnung nicht nur in Bezug auf die Abstammung, sondern auch hinsichtlich der sprachlichen Anforderungen und des Volkstumsbekenntnis durchaus seinerzeitiger Rechtslage und Rechtsauslegung entsprach. Angesichts dessen liegt auch nichts für eine offensichtliche Rechtswidrigkeit vor. 44 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. 45 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr.11, 711 ZPO. 46 Rechtsmittelbelehrung 47 Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 48 49 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 50 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 51 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 52 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 53 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. 54 Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. 55 Statt in Schriftform kann die Einlegung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. 56 Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. 57 Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. 58 Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. 59 Beschluss 60 Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 61 5.000,00 Euro 62 festgesetzt. 63 Gründe 64 Der festgesetzte Streitwert entspricht dem gesetzlichen Auffangstreitwert (§ 52 Abs. 2 GKG). 65 Rechtsmittelbelehrung 66 Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden. 67 Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. 68 Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. 69 Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. 70 Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.