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Urteil

7 K 14942/17

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2019:0415.7K14942.17.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von 110 % des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von 110 % des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. T a t b e s t a n d Die Klägerin ist am 00.00.1978 in Q. /Kasachstan geboren. Sie ist mit dem am 00.00.1976 geborenen Herrn P. T. verheiratet. Das Ehepaar hat drei Kinder, die 2006 geborene Tochter B. sowie die am 2011 geborenen Zwillinge B1. und B2. . Als Eltern der Klägerin sind der am 00.00.1945 geborene Herr W. X. und die am 00.00.1945 geborene Frau H. X. , geb. C. angegeben. Die Klägerin beantragte mit Datum vom 26.07.2001 durch einen in Deutschland lebenden Bruder als Bevollmächtigtem beim Bundesverwaltungsamt (BVA) erstmals die Erteilung eines Aufnahmebescheides nach dem Bundesvertriebenengesetz (BVFG). Sie sei deutsche Volkszugehörige mit deutschem Nationalitätsvermerk im Inlandspass. Im Elternhaus habe sie von Beginn an Deutsch und Russisch gesprochen. Die deutsche Sprache sei ihr von den Eltern und Großeltern vermittelt worden. Außerdem habe sie Deutsch in der Schule und an der Hochschule für Industrie gelernt. Sie spreche heute häufig Deutsch und häufig Russisch. Sie verstehe auf Deutsch fast alles. Ihre Sprachkenntnisse reichten für ein einfaches Gespräch auf Deutsch aus. Sie sei F. von Beruf. Die Klägerin unterzog sich am 16.05.2002 in der Deutschen Botschaft B3. einem Sprachtest. Hierbei war nach der Bewertung des Sprachtesters ein Gespräch auf Deutsch trotz gelegentlicher Mängel problemlos möglich. Mit Bescheid vom 09.08.2006 lehnte das BVA den Aufnahmeantrag der Klägerin ab. Hierbei verwies die Behörde auf den Ausschlusstatbestand des § 5 Nr. 2 lit. b) und c) BVFG. Die Klägerin habe mindestens drei Jahre mit dem Inhaber einer Funktion in häuslicher Gemeinschaft gelebt, die eine Funktion ausgeübt habe, die für die Aufrechterhaltung des kommunistischen Herrschaftssystems gewöhnlich als bedeutsam galt. Der Vater der Klägerin, Herr W. X. , sei von 1975 bis 1991 Mitglied der KPdSU gewesen und habe ab 1981 leitende Funktionen ausgeübt. Von 1987 bis 1990 sei er Leiter der Sowchose Tscherwonoukrainski im Gebiet Q. gewesen. Widerspruch wurde nicht erhoben. Mit Datum vom 18.02.2015 stellte die Klägerin durch eine in Deutschland lebende Tante als Bevollmächtigte einen weiteren Aufnahmeantrag. Dies wertete das BVA als Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens und lehnte den so verstandenen Antrag mit Bescheid vom 31.05.2017 ab. Durch das 10. BVFG-Änderungsgesetz sei keine für die Klägerin günstigere Rechtslage entstanden, da der Ausschlusstatbestand des § 5 BVFG durch die Gesetzesänderung nicht berührt worden sei. Auch ein Wiederaufgreifen im Ermessenswege komme nicht in Betracht. Die Klägerin erhob hiergegen Widerspruch. Eine günstigere Rechtslage erfordere nicht die Änderung des die Erstablehnung tragenden Tatbestandsmerkmals. Zudem unterfalle die Position eines Sowchosdirektors nicht stets dem Ausschlusstatbestand. Die Klägerin ergänzte diese anwaltliche Widerspruchsbegründung durch persönliche Stellungnahmen. Mit Widerspruchsbescheid vom 15.11.2017 wies das BVA den Widerspruch der Klägerin als unbegründet zurück. Sie vertiefte die Begründung des Ablehnungsbescheides. Die Klägerin hat am 20.11.2017 Klage erhoben. Sie legt weitere Unterlagen vor und führt erneut aus, die Stellung des Sowchosdirektors begründe nicht stets die Voraussetzungen des Ausnahmetatbestandes. Der Vater der Klägerin habe die Funktion in einer Zeit des Wandels innerhalb der Sowjetunion ausgeübt. Sie beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des BVA vom 31.05.2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.11.2017 zu verpflichten, das Verwaltungsverfahren wiederaufzugreifen und ihr einen Aufnahmebescheid nach dem BVFG zu erteilen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen. Den Antrag der Klägerin auf Gewährung von Prozesskostenhilfe hat das Gericht mit Beschluss vom 19.10.2018 mangels hinreichender Erfolgsaussicht der Klage abgelehnt. Die hiergegen gerichtete Beschwerde hat das OVG NRW mit Beschluss vom 03.12.2018 zurückgewiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des BVA (3 Bände) Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die Klage ist nicht begründet. Der Bescheid des BVA vom 31.05.2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.11.2017 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Wiederaufgreifen des Aufnahmeverfahrens liegen nicht vor, weil die Klägerin Gründe für ein Wiederaufgreifen des Verwaltungsverfahrens nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG nicht geltend machen kann. Gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG hat die Behörde auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat. Das Wiederaufgreifen des Verfahrens ermöglicht als außerordentlicher Rechtsbehelf aus rechtsstaatlichen Gründen eine Durchbrechung der Bestandkraft von Verwaltungsakten. Liegen seine Voraussetzungen vor, hat der Betroffene einen strikten Rechtsanspruch auf ein neues verwaltungsbehördliches Verfahren und eine entsprechende Sachentscheidung. Vgl. Engels, in: Mann/Sennekamp/Uechtritz, VwVfG-Großkommentar, 1. Auflage 2014, § 51 Rn. 1-10; Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Auflage 2014, § 51 Rn. 1-4, jeweils m.w.N. Eine nachträgliche Änderung der Sach- oder Rechtslage zugunsten des Betroffenen setzt voraus, dass sich Faktoren geändert haben, die im ursprünglichen Verfahren für den Erlass des nunmehr bestandkräftigen Verwaltungsaktes maßgeblich waren. Für den Fall einer geänderten Rechts lage bedeutet dies, dass seinerzeit entscheidungserhebliche Rechtsnormen nachträglich geändert worden sein müssen. Vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 17. Auflage 2016, § 51 Rn. 25 m.w.N. Eine Änderung der Rechtslage zugunsten der Klägerin ist durch das 10. Gesetz zur Änderung des Bundesvertriebenengesetzes vom 06.09.2013 (BGBl. I S. 3554) nicht eingetreten. Die Gesetzesänderung ließ die der bereits der Erstablehnung zugrundeliegende Fassung des § 5 Nr. 2 lit. b und c BVFG unangetastet. Sie gilt bis heute unverändert fort. Objektiv günstigere rechtliche Umstände sind bei gebundenen behördlichen Entscheidungen nur dann eingetreten, wenn sich nachträglich dasjenige Tatbestandsmerkmal geändert hat, welches im Zeitpunkt der ablehnenden Entscheidung der Erteilung eines Aufnahmebescheides entgegenstand und Grund für die Entscheidung war. Nicht ausreichend ist die Änderung tatsächlicher oder rechtlicher Voraussetzungen für den mit der Verpflichtungsklage erstrebten Verwaltungsakt, die für die bestandskräftige Ablehnung nicht (allein) ausschlaggebend waren, BVerwG, Urteil vom 20.11.2018 - 1 C 23.17 -; vgl. auch Engels, in: VwVfG-Großkommentar, 1. Auflage 2014, § 51 Rn. 34; Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Auflage 2014, § 51 Rn. 92; Urteile der Kammer vom 06.06.2017 - 7 K 535/17 -, vom 28.03.2017 - 7 K 6855/15 -, vom 24.01.2017 - 7 K 2956/16 -, vom 06.12.2016 - 7 K 6405/15 -, vom 15.06.2016 - 7 K 3833/15 - und vom 07.06.2016 - 7 K 5651/14 -. Der Ablehnungsbescheid vom 09.08.2006 ist auf den vorerwähnten Ausschlusstatbestand gestützt, der durch das 10. BVFG-Änderungsgesetz unberührt blieb. Die mit diesem Gesetz erfolgten Erleichterungen der Anforderungen an das Bekenntnis zum deutschen Volkstum und an den Erwerb deutscher Sprachkenntnisse stehen mit dem hier fraglichen Ausschlusstatbestand in keinem Zusammenhang. Soweit die Klägerin auf besondere Umstände der Berufstätigkeit ihres Vaters verweist, handelt es sich um eine Neubewertung auf gleichbleibender tatsächlicher und rechtlicher Grundlage. Sie führt nicht zu einem Anspruch auf Wiederaufgreifen des bestandskräftig abgeschlossenen Aufnahmeverfahrens. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 01.04.2019 - 11 A 377/18 - und vom 15.05.2017 - 11 A 593/17 -. Neue Beweismittel im Sinne des § 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG hat die Kläger nicht dargetan. Die nunmehr vorgelegten Erklärungen des Vaters und der Tante der Klägerin fußen auf einer unstreitigen beruflichen Stellung des Vaters. Sie wird keineswegs in Abrede gestellt. Die Erklärungen eröffnen damit keine neuen Erkenntnisse zum Ausschlusstatbestand. Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf ein Wiederaufgreifen des Verfahrens nach § 51 Abs. 5 i.V.m. §§ 48, 49 VwVfG. Das BVA hat die nachträgliche Aufhebung des bestandskräftigen Bescheides nach § 51 Abs. 5 VwVfG i.V.m. §§ 48 Abs. 1, 49 Abs. 1 VwVfG ermessensfehlerfrei abgelehnt. Die Behörde hat zutreffend auf die Abwägung der grundsätzlich gleichwertigen Belange des Schutzes der Bestandskraft der ablehnenden Entscheidung und damit der Belange des Rechtsfriedens auf der einen und auf das Interesse des Klägers an der Einzelfallgerechtigkeit auf der anderen Seite abgehoben. Es ist aus rechtlicher Sicht nicht zu beanstanden, dass sie im Ergebnis dem öffentlichen Interesse an Rechtsfrieden und Rechtssicherheit den Vorzug gegeben hat. Das Ermessen der Behörde verdichtet sich lediglich dann zu Gunsten des Betroffenen, wenn das Festhalten an dem bestandskräftigen Verwaltungsakt schlechthin unerträglich wäre, vgl. BVerwG, Urteil vom 13.12.2011 - 5 C 9.11 -. Ob dies der Fall ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls und einer Gewichtung der einschlägigen Gesichtspunkte ab. Die Ablehnung des Wiederaufgreifens eines Verfahrens ist insbesondere dann schlechthin unerträglich, wenn die Berufung der Behörde auf die Unanfechtbarkeit als Verstoß gegen die guten Sitten, Treu und Glauben oder den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz zu bewerten wäre oder eine offensichtliche Rechtswidrigkeit der bestandskräftigen Entscheidung gegeben ist. Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Ablehnung des Wiederaufgreifens gegen die guten Sitten, Treu und Glauben oder Art. 3 GG verstößt, da die Ablehnung unter Hinweis auf den Ausschlusstatbestand durchaus seinerzeitiger (und heutiger) Rechtsauslegung entsprach. Angesichts dessen liegt auch nichts für eine offensichtliche Rechtswidrigkeit vor. Ergänzend wird auf die Gründe des Beschlusses des OVG NRW vom 03.12.2018 verwiesen, mit welchem die Beschwerde der Klägerin gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen wurde. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 ZPO und § 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Statt in Schriftform kann die Einlegung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Gründe Der festgesetzte Streitwert entspricht dem gesetzlichen Auffangstreitwert (§ 52 Abs. 2 GKG). Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden. Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.